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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2026 (FAG-Änderungsgesetz 2026)

dip / drucksache 28.09.2026 · WP 21 · 21/8237 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2026 (FAG-Änderungsgesetz 2026) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8237 21. Wahlperiode 28.09.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2026 (FAG-Änderungsgesetz 2026) A. Problem und Ziel Die Bundesregierung hat den Ländern in der Vergangenheit zur Absicherung politischer Maßnahmen, die der Bewältigung verschiedener Herausforderungen dienten, Zusagen hinsichtlich der Verteilung des gesamtstaatlichen Umsatzsteueraufkommens gemacht. Auch nach dem mittlerweile eingetretenen Zeitablauf und den Erfahrungen, die die verschiedenen Herausforderungen mit sich gebracht haben, gelten einzelne dieser Zusagen im Jahr 2026 weiter in der vereinbarten Fassung fort. Die Erfüllung dieser Zusagen begründet auch in diesem Jahr weitere Steuerkraftverschiebungen zulasten des Bundes. Vor dem Hintergrund eines erhöhten Flüchtlingsaufkommens hat die Bundesregierung den Ländern und Kommunen seit dem Jahr 2015 wiederholt zugesagt, sie durch finanzielle Entlastungen im Rahmen der Verteilung der Umsatzsteuer zu unterstützen. Um die Entlastung von Ländern und Kommunen durch den Bund wirksam am tatsächlichen Flüchtlingsaufkommen zu orientieren, haben der Bund und die Länder zuletzt vor drei Jahren, am 6. November 2023, ein „atmendes System“ vereinbart. Dieses sieht eine einmalige Pauschale pro Asylerstantragsteller in Höhe von 7.500 Euro im Jahr der Erstantragstellung vor, mit der Länder und Kommunen ab dem Jahr 2024 durch den Bund entlastet werden. Die Vereinbarung sieht darüber hinaus vor, dass den Ländern unabhängig von der Höhe der Flüchtlingszahlen eine Pauschale von 1.000.000.000 Euro zu gewähren ist. Die Länder erhalten eine jährliche Abschlagzahlung, die im Folgejahr im Rahmen einer Spitzabrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Anzahl von Asylerstantragstellern verrechnet wird. Die Spitzabrechnung für das Jahr 2025 hat ergeben, dass die Abschlagzahlung des Bundes – bei Beachtung des genannten Mindestbetrags – um 250.000.000 Euro zu hoch ausgefallen ist. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie hat sich herausgestellt, dass Pandemien hohe Anforderungen an den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) der Länder stellen. Um die Länder in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Prävention, Planung und Koordinierung effektiv erfüllen zu können, hat sich die ehemalige Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vor sechs Jahren, am 29. September 2020, auf einen „Pakt für den ÖGD“ verständigt. Die den Ländern vorgegebenen Voraussetzungen wurden von diesen für das Jahr 2026 erfüllt, so dass die Umsatzsteuerverteilung nach Auffassung der V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Bundesregierung – wie in dem genannten Pakt vereinbart – um 750.000.000 Euro zugunsten der Länder angepasst werden kann. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025 (FAG- Änderungsgesetz 2025) sieht derzeit vor, § 1 Absatz 2 FAG bei Inkrafttreten vollständig zu ersetzen. Änderungen der Festbeträge, die zwischen dem allgemeinen Inkrafttreten des FAG-Änderungsgesetzes 2025 und dem verzögerten Inkrafttreten des Artikel 2 des FAG-Änderungsgesetzes 2025 vorgenommen werden, würden folglich revidiert. Daher ist eine Neuregelung notwendig, die das Inkrafttreten des Artikel 2 des FAG-Änderungsgesetzes 2025 zum vorgesehenen Zeitpunkt sicherstellt und gleichzeitig bis dahin vorgenommene Änderungen der Festbeträge bis zum Ausgleichsjahr 2030 beibehält. B. Lösung Im Rahmen der Bund-Länder-Vereinbarung zu Flüchtlingskosten wird für das Jahr 2025 im Rahmen einer Spitzabrechnung der Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes gemäß § 1 Absatz 2 FAG für das Jahr 2026 um 250.000.000 Euro erhöht und der Umsatzsteuerfestbetrag der Länder für das Jahr 2026 um 250.000.000 Euro verringert. Zur abschließenden Erfüllung der im „Pakt für den ÖGD“ gemachten Zusagen wird der Umsatzsteuerfestbetrag der Länder gemäß § 1 Absatz 2 FAG im Jahr 2026 um 750.000.000 Euro erhöht und der Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes für das Jahr 2026 entsprechend um 750.000.000 Euro verringert. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025 (FAG- Änderungsgesetz 2025) wird ersetzt, sodass Änderungen der Festbeträge in § 1 Absatz 2 FAG bedingt durch Artikel 2 des FAG-Änderungsgesetzes 2025 auf die vorgesehenen Ausgleichsjahre ab 2030 begrenzt werden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Im Jahr 2026 ergeben sich für den Bund Umsatzsteuermindereinnahmen in Höhe von insgesamt 500.000.000 Euro, denen Umsatzsteuermehreinnahmen der Länder in gleicher Höhe gegenüberstehen. Diese setzen sich aus Umsatzsteuermehreinnahmen des Bundes in Höhe von 250.000.000 Euro im Zuge der Spitzabrechnung für Flüchtlingskosten für das Jahr 2025 sowie Umsatzsteuermindereinnahmen bedingt durch die letzte Tranche im Rahmen des Paktes für den ÖGD in Höhe von 750.000.000 Euro zusammen. Hierfür besteht im Bundeshaushalt 2026 Vorsorge. Artikel 2 sieht keine neuen Haushaltsauswirkungen vor. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, bestehen nicht. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 28. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2026 (FAG-Änderungsgesetz 2026) mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 4. September 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2026 (FAG-Änderungsgesetz 2026) Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 227) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „2026 minus 13 102 407 683 Euro 9 086 407 683 Euro 4 016 000 000 Euro“ durch die Angabe „2026 minus 13 602 407 683 Euro 9 586 407 683 Euro 4 016 000 000 Euro“ ersetzt. Artikel 2 Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Das Finanzausgleichsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „ab 2030 minus 11 763 407 683 Euro 9 363 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro“ durch die Angabe „2030 bis 2036 minus 12 069 907 683 Euro 9 669 907 683 Euro 2 400 000 000 Euro ab 2037 minus 11 763 407 683 Euro 9 363 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro“ ersetzt. Artikel 3 Änderung des FAG-Änderungsgesetz 2025 Das Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025 vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 255) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird gestrichen. 2. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „der Absätze 2 und 3“ durch die Angabe „des Absatzes 2“ ersetzt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. b) Absatz 3 wird gestrichen. Artikel 4 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt frühestens am 1. Januar 2030, jedoch nicht vor dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land erstmals einen Bericht nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Gewalthilfegesetzes übermittelt hat. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Gemäß dem Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes erhalten die Länder und Kommunen vor dem Hintergrund der mit einem erhöhten Flüchtlingsaufkommen verbundenen Kosten zusätzliche Umsatzsteueranteile. Pro Asylerstantragsteller werden die Länder und Kommunen mit einer Pauschale in Höhe von 7.500 Euro entlastet. Die Länder erhalten die Anteilserhöhung jährlich nach einer Abschlagsberechnung, die im Folgejahr im Rahmen einer sogenannten "Spitzabrechnung" auf der Grundlage der tatsächlichen Anzahl von Asylerstantragstellern mit den Anteilserhöhungen des Folgejahres verrechnet wird. Die Spitzabrechnung für das Jahr 2025 hat ergeben, dass die Abschlagszahlung des Bundes um 250.000.000 Euro zu hoch ausgefallen ist. Die vertikale Umsatzsteuerverteilung ist entsprechend zugunsten des Bundes und zulasten der Länder anzupassen. Im „Pakt für den ÖGD“ haben Bund und Länder eine Stärkung des ÖGD vereinbart. Die fortgesetzte Durchführung der Finanzierungsabsprachen des "Paktes" ist nach den Vereinbarungen von Bund und Ländern daran gebunden, dass die Länder Transparenz über den Einsatz der Mittel herstellen. Diese Transparenz wurde von den Ländern hergestellt, indem sie ihre jeweiligen Personalaufwuchskonzepte und -zielsetzungen vorgelegt und dem Bund den im Pakt vereinbarten Stellenaufbau belegt haben. Die Anforderungen, die die politische Vereinbarung an die fortgesetzte Durchführung des Paktes im Jahr 2026 und die Erhöhung des Umsatzsteuerfestbetrags der Länder um 750.000.000 Euro zulasten des Bundes gestellt hat, sind daher erfüllt. Durch die Anpassung des Artikel 2 des FAG-Änderungsgesetzes 2025 und dessen Übertragung in dieses Gesetz wird sichergestellt, dass das weitere Inkrafttreten des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt frühestens ab dem 1. Januar 2030 nicht zu einer rückwirkenden Anpassung der Festbeträge gemäß § 1 Absatz 2 FAG für die Ausgleichsjahre vor 2030 führt. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Durch das Gesetzesvorhaben wird die vertikale Umsatzsteuerverteilung in Höhe von insgesamt 500.000.000 Euro zugunsten der Länder und zulasten des Bundes verändert. Ferner wird Artikel 2 des FAG-Änderungsgesetzes 2025 gestrichen und dessen angepasster Regelungsinhalt in das FAG-Änderungsgesetz 2026 überführt. Hierdurch wird sichergestellt, dass Änderungen der Festbeträge, die zwischen dem Inkrafttreten des FAG-Änderungsgesetzes 2025 und dem darin enthaltenen späteren Inkrafttreten zum Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt frühestens zum 1. Januar 2030 erhalten bleiben. III. Exekutiver Fußabdruck Der Entwurf ist - über die unter Buchstabe A. dargestellten Sachverhalten hinaus - nicht wesentlich durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte beeinflusst worden. IV. Alternativen Keine. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelungen zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes ergibt sich aus Artikel 106 Absatz 3 Satz 3 Grundgesetz. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Artikel 2 vereinfacht das Inkrafttreten zum 1. Januar 2030 zum Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt und stellt sicher, dass Änderungen der Festbeträge für die Ausgleichsjahre vor 2030 erhalten bleiben. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Gesetzesvorhaben steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem es dazu beiträgt, dass Bund und Länder ihre Aufgaben weiterhin sachgerecht und angemessen erfüllen können. Das Vorhaben entspricht dem Leitprinzip LP 1 – nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden – der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für das Jahr 2026 ergeben sich Umsatzsteuermehreinnahmen der Länder und Umsatzsteuermindereinnahmen des Bundes in Höhe von jeweils 500.000.000 Euro. Diese setzen sich zusammen aus einem Betrag von 250.000.000 Euro, um den die Umsatzsteuereinnahmen des Bundes im Rahmen der Spitzabrechnung der Flüchtlingskostenpauschale für das Jahr 2025 zu verstärken und die Umsatzsteuereinnahmen der Länder herabzusetzen sowie einem Betrag von 750.000.000 Euro, um den die Umsatzsteuereinnahmen des Bundes im Zuge des Paktes für den ÖGD herabzusetzen und die Umsatzsteuereinnahmen der Länder zu verstärken sind. Mit Artikel 2 und Artikel 3 sind keine weiteren Haushaltsauswirkungen verbunden. Es handelt sich um eine Anpassung zur technischen Umsetzung der vertikalen Umsatzsteueranpassung für das Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ab dem Jahr 2030. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau entstehen nicht. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. VIII. Befristung; Evaluierung Die Änderungen der Umsatzsteuerfestbeträge in § 1 Absatz 2 FAG (Artikel 1) zur Spitzabrechnung der Unterstützung des Bundes für die Länder und Kommunen bei den Flüchtlingskosten für das Jahr 2025 und zur Unterstützung der Stärkung des ÖGD gelten jeweils nur für das Jahr 2026. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes) Gemäß dem Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes werden die Länder und Kommunen mit einer einmaligen Pauschale in Höhe von 7.500 Euro pro Asylerstantragsteller im Jahr der Erstantragstellung vor dem Hintergrund der mit einem erhöhten Flüchtlingsaufkommen verbundenen Integrationskosten entlastet. Die Länder erhalten diese Entlastung jährlich jeweils auf der Grundlage einer Abschlagsberechnung, die im Folgejahr im Rahmen einer Spitzabrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Anzahl von Asylerstantragstellern in die Berechnung der Umsatzsteuerverteilung eingeht. Im Jahr 2025 betrug die so berechnete Erhöhung des Umsatzsteuerfestbetrags 1.250.000.000 Euro. Im Jahr 2025 wurden nach den Daten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 113.236 Asylerstanträge gestellt. Mit einer Pauschale in Höhe von 7.500 Euro je Asylerstantragsteller ergibt sich damit für das Jahr 2025 ein abzurechnender Betrag mit den Ländern in Höhe von 849.270.000 Euro, der Bund gewährt den Ländern jedoch mindestens eine Flüchtlingspauschale in Höhe von 1.000.000.000 Euro. Die Abschlagsberechnung ist folglich um 250.000.000 Euro zu hoch ausgefallen. Die Festbeträge im Rahmen der Verteilung der Umsatzsteuer gemäß § 1 Absatz 2 FAG für das Jahr 2026 sind daher um 250.000.000 Euro zugunsten des Bundes und zulasten der Länder anzupassen. Um die Länder dabei zu unterstützen, den Anforderungen an den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) gerecht zu werden, die die COVID-19 Pandemie mit sich brachte, haben sich die damalige Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 29. September 2020 auf einen „Pakt für den ÖGD“ verständigt. Die darin an die Länder gestellten Anforderungen wurden für das Jahr 2026 angabegemäß von diesen erfüllt, so dass die Umsatzsteuerverteilung nach Auffassung der Bundesregierung wie in dem Pakt vereinbart angepasst werden kann. Daher wird der Umsatzsteuerfestbetrag der Länder gemäß § 1 Absatz 2 FAG im Jahr 2026 um 750.000.000 Euro erhöht und der Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes für das Jahr 2026 entsprechend um 750.000.000 Euro verringert. Die Unterstützung, die der Bund den Ländern für diesen Aufgabenbereich gewährt, ist damit beendet. Artikel 1 entlastet die Länder folglich über eine Anpassung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung in Höhe von insgesamt 500.000.000 Euro zulasten des Bundes. Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes) Artikel 2 zielt auf eine technische Änderung in der Umsetzung der vertikalen Umsatzsteueranpassung ab und überführt die Regelung in dieses Gesetz. Da Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025 eine umfassende Änderung der Festbeträge frühestens ab dem 1. Januar 2030 vorsieht, würden bei Inkrafttreten auch die Festbeträge vor 2030 rückwirkend geändert werden. Änderungen von § 1 Absatz 2 FAG, die im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten FAG-Änderungsgesetzes 2025 und dem verzögerten Inkrafttreten von Artikel 2 des FAG-Änderungsgesetzes 2025 vorgenommen werden, würden sich nachträglich nicht mehr in den Festbeträgen gemäß § 1 Absatz 2 FAG wiederfinden. Artikel 2 begrenzt die Änderung der Festbeträge in § 1 Ab- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. satz 2 FAG bedingt durch Artikel 2 des FAG-Änderungsgesetzes 2025 auf die vorgesehenen Ausgleichsjahre ab 2030. Zu Artikel 3 (Änderung des FAG-Änderungsgesetz 2025) Artikel 3 streicht die Regelungen zur Festbetragsumsetzung und dem Inkrafttreten des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt frühestens ab dem 1. Januar 2030. Die Regelungen sind in dieses Gesetz überführt worden (Artikel 2 und Artikel 4). Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Artikel 4 enthält die Bestimmungen zum Inkrafttreten. Die Bestimmungen zum verzögerten Inkrafttreten des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt werden in dieses Gesetz überführt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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