Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2026 (FAG-Änderungsgesetz 2026)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2026 (FAG-Änderungsgesetz 2026)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8237
21. Wahlperiode 28.09.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2026
(FAG-Änderungsgesetz 2026)
A. Problem und Ziel
Die Bundesregierung hat den Ländern in der Vergangenheit zur Absicherung
politischer Maßnahmen, die der Bewältigung verschiedener Herausforderungen
dienten, Zusagen hinsichtlich der Verteilung des gesamtstaatlichen
Umsatzsteueraufkommens gemacht. Auch nach dem mittlerweile eingetretenen Zeitablauf
und den Erfahrungen, die die verschiedenen Herausforderungen mit sich gebracht
haben, gelten einzelne dieser Zusagen im Jahr 2026 weiter in der vereinbarten
Fassung fort. Die Erfüllung dieser Zusagen begründet auch in diesem Jahr weitere
Steuerkraftverschiebungen zulasten des Bundes.
Vor dem Hintergrund eines erhöhten Flüchtlingsaufkommens hat die
Bundesregierung den Ländern und Kommunen seit dem Jahr 2015 wiederholt zugesagt, sie
durch finanzielle Entlastungen im Rahmen der Verteilung der Umsatzsteuer zu
unterstützen. Um die Entlastung von Ländern und Kommunen durch den Bund
wirksam am tatsächlichen Flüchtlingsaufkommen zu orientieren, haben der Bund
und die Länder zuletzt vor drei Jahren, am 6. November 2023, ein „atmendes
System“ vereinbart. Dieses sieht eine einmalige Pauschale pro Asylerstantragsteller
in Höhe von 7.500 Euro im Jahr der Erstantragstellung vor, mit der Länder und
Kommunen ab dem Jahr 2024 durch den Bund entlastet werden. Die
Vereinbarung sieht darüber hinaus vor, dass den Ländern unabhängig von der Höhe der
Flüchtlingszahlen eine Pauschale von 1.000.000.000 Euro zu gewähren ist. Die
Länder erhalten eine jährliche Abschlagzahlung, die im Folgejahr im Rahmen
einer Spitzabrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Anzahl von
Asylerstantragstellern verrechnet wird. Die Spitzabrechnung für das Jahr 2025 hat ergeben,
dass die Abschlagzahlung des Bundes – bei Beachtung des genannten
Mindestbetrags – um 250.000.000 Euro zu hoch ausgefallen ist.
Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie hat sich herausgestellt, dass
Pandemien hohe Anforderungen an den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) der
Länder stellen. Um die Länder in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der
Prävention, Planung und Koordinierung effektiv erfüllen zu können, hat sich die
ehemalige Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder vor sechs Jahren, am 29. September 2020, auf einen „Pakt für den ÖGD“
verständigt. Die den Ländern vorgegebenen Voraussetzungen wurden von diesen
für das Jahr 2026 erfüllt, so dass die Umsatzsteuerverteilung nach Auffassung der
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Bundesregierung – wie in dem genannten Pakt vereinbart – um 750.000.000 Euro
zugunsten der Länder angepasst werden kann.
Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025 (FAG-
Änderungsgesetz 2025) sieht derzeit vor, § 1 Absatz 2 FAG bei Inkrafttreten
vollständig zu ersetzen. Änderungen der Festbeträge, die zwischen dem allgemeinen
Inkrafttreten des FAG-Änderungsgesetzes 2025 und dem verzögerten
Inkrafttreten des Artikel 2 des FAG-Änderungsgesetzes 2025 vorgenommen werden,
würden folglich revidiert. Daher ist eine Neuregelung notwendig, die das Inkrafttreten
des Artikel 2 des FAG-Änderungsgesetzes 2025 zum vorgesehenen Zeitpunkt
sicherstellt und gleichzeitig bis dahin vorgenommene Änderungen der Festbeträge
bis zum Ausgleichsjahr 2030 beibehält.
B. Lösung
Im Rahmen der Bund-Länder-Vereinbarung zu Flüchtlingskosten wird für das
Jahr 2025 im Rahmen einer Spitzabrechnung der Umsatzsteuerfestbetrag des
Bundes gemäß § 1 Absatz 2 FAG für das Jahr 2026 um 250.000.000 Euro erhöht
und der Umsatzsteuerfestbetrag der Länder für das Jahr 2026 um 250.000.000
Euro verringert.
Zur abschließenden Erfüllung der im „Pakt für den ÖGD“ gemachten Zusagen
wird der Umsatzsteuerfestbetrag der Länder gemäß § 1 Absatz 2 FAG im Jahr
2026 um 750.000.000 Euro erhöht und der Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes
für das Jahr 2026 entsprechend um 750.000.000 Euro verringert.
Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025 (FAG-
Änderungsgesetz 2025) wird ersetzt, sodass Änderungen der Festbeträge in
§ 1 Absatz 2 FAG bedingt durch Artikel 2 des FAG-Änderungsgesetzes 2025 auf
die vorgesehenen Ausgleichsjahre ab 2030 begrenzt werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Jahr 2026 ergeben sich für den Bund Umsatzsteuermindereinnahmen in Höhe
von insgesamt 500.000.000 Euro, denen Umsatzsteuermehreinnahmen der Länder
in gleicher Höhe gegenüberstehen. Diese setzen sich aus
Umsatzsteuermehreinnahmen des Bundes in Höhe von 250.000.000 Euro im Zuge der Spitzabrechnung
für Flüchtlingskosten für das Jahr 2025 sowie Umsatzsteuermindereinnahmen
bedingt durch die letzte Tranche im Rahmen des Paktes für den ÖGD in Höhe von
750.000.000 Euro zusammen. Hierfür besteht im Bundeshaushalt 2026 Vorsorge.
Artikel 2 sieht keine neuen Haushaltsauswirkungen vor.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, bestehen nicht.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 28. September 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2026
(FAG-Änderungsgesetz 2026)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 4. September 2026 als besonders
eilbedürftig zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich
nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2026
(FAG-Änderungsgesetz 2026)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 227) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 2 wird die Angabe
„2026 minus 13 102 407 683 Euro 9 086 407 683 Euro 4 016 000 000 Euro“
durch die Angabe
„2026 minus 13 602 407 683 Euro 9 586 407 683 Euro 4 016 000 000 Euro“
ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 1 Absatz 2 wird die Angabe
„ab 2030 minus 11 763 407 683 Euro 9 363 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro“
durch die Angabe
„2030 bis 2036 minus 12 069 907 683 Euro 9 669 907 683 Euro 2 400 000 000 Euro
ab 2037 minus 11 763 407 683 Euro 9 363 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro“
ersetzt.
Artikel 3
Änderung des FAG-Änderungsgesetz 2025
Das Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025 vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 255)
wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird gestrichen.
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „der Absätze 2 und 3“ durch die Angabe „des Absatzes 2“ ersetzt.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt frühestens am 1. Januar 2030, jedoch nicht vor dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land
erstmals einen Bericht nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Gewalthilfegesetzes übermittelt hat. Das Bundesministerium
der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Gemäß dem Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des
Stabilisierungsfondsgesetzes erhalten die Länder und Kommunen vor dem Hintergrund der mit einem erhöhten Flüchtlingsaufkommen
verbundenen Kosten zusätzliche Umsatzsteueranteile. Pro Asylerstantragsteller werden die Länder und
Kommunen mit einer Pauschale in Höhe von 7.500 Euro entlastet. Die Länder erhalten die Anteilserhöhung jährlich nach
einer Abschlagsberechnung, die im Folgejahr im Rahmen einer sogenannten "Spitzabrechnung" auf der
Grundlage der tatsächlichen Anzahl von Asylerstantragstellern mit den Anteilserhöhungen des Folgejahres verrechnet
wird. Die Spitzabrechnung für das Jahr 2025 hat ergeben, dass die Abschlagszahlung des Bundes um 250.000.000
Euro zu hoch ausgefallen ist. Die vertikale Umsatzsteuerverteilung ist entsprechend zugunsten des Bundes und
zulasten der Länder anzupassen.
Im „Pakt für den ÖGD“ haben Bund und Länder eine Stärkung des ÖGD vereinbart. Die fortgesetzte
Durchführung der Finanzierungsabsprachen des "Paktes" ist nach den Vereinbarungen von Bund und Ländern daran
gebunden, dass die Länder Transparenz über den Einsatz der Mittel herstellen. Diese Transparenz wurde von den
Ländern hergestellt, indem sie ihre jeweiligen Personalaufwuchskonzepte und -zielsetzungen vorgelegt und dem
Bund den im Pakt vereinbarten Stellenaufbau belegt haben. Die Anforderungen, die die politische Vereinbarung
an die fortgesetzte Durchführung des Paktes im Jahr 2026 und die Erhöhung des Umsatzsteuerfestbetrags der
Länder um 750.000.000 Euro zulasten des Bundes gestellt hat, sind daher erfüllt.
Durch die Anpassung des Artikel 2 des FAG-Änderungsgesetzes 2025 und dessen Übertragung in dieses Gesetz
wird sichergestellt, dass das weitere Inkrafttreten des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei
geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt frühestens ab dem 1. Januar 2030 nicht zu einer rückwirkenden Anpassung
der Festbeträge gemäß § 1 Absatz 2 FAG für die Ausgleichsjahre vor 2030 führt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch das Gesetzesvorhaben wird die vertikale Umsatzsteuerverteilung in Höhe von insgesamt 500.000.000 Euro
zugunsten der Länder und zulasten des Bundes verändert.
Ferner wird Artikel 2 des FAG-Änderungsgesetzes 2025 gestrichen und dessen angepasster Regelungsinhalt in
das FAG-Änderungsgesetz 2026 überführt. Hierdurch wird sichergestellt, dass Änderungen der Festbeträge, die
zwischen dem Inkrafttreten des FAG-Änderungsgesetzes 2025 und dem darin enthaltenen späteren Inkrafttreten
zum Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt frühestens zum
1. Januar 2030 erhalten bleiben.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Entwurf ist - über die unter Buchstabe A. dargestellten Sachverhalten hinaus - nicht wesentlich durch
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte beeinflusst worden.
IV. Alternativen
Keine.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelungen zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes ergibt
sich aus Artikel 106 Absatz 3 Satz 3 Grundgesetz.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Artikel 2 vereinfacht das Inkrafttreten zum 1. Januar 2030 zum Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei
geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt und stellt sicher, dass Änderungen der Festbeträge für die
Ausgleichsjahre vor 2030 erhalten bleiben.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetzesvorhaben steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem es dazu beiträgt, dass Bund und Länder ihre
Aufgaben weiterhin sachgerecht und angemessen erfüllen können. Das Vorhaben entspricht dem Leitprinzip LP 1 –
nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden
– der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für das Jahr 2026 ergeben sich Umsatzsteuermehreinnahmen der Länder und Umsatzsteuermindereinnahmen des
Bundes in Höhe von jeweils 500.000.000 Euro. Diese setzen sich zusammen aus einem Betrag von 250.000.000
Euro, um den die Umsatzsteuereinnahmen des Bundes im Rahmen der Spitzabrechnung der
Flüchtlingskostenpauschale für das Jahr 2025 zu verstärken und die Umsatzsteuereinnahmen der Länder herabzusetzen sowie einem
Betrag von 750.000.000 Euro, um den die Umsatzsteuereinnahmen des Bundes im Zuge des Paktes für den ÖGD
herabzusetzen und die Umsatzsteuereinnahmen der Länder zu verstärken sind.
Mit Artikel 2 und Artikel 3 sind keine weiteren Haushaltsauswirkungen verbunden. Es handelt sich um eine
Anpassung zur technischen Umsetzung der vertikalen Umsatzsteueranpassung für das Gesetz für ein verlässliches
Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ab dem Jahr 2030.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau entstehen
nicht.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Änderungen der Umsatzsteuerfestbeträge in § 1 Absatz 2 FAG (Artikel 1) zur Spitzabrechnung der
Unterstützung des Bundes für die Länder und Kommunen bei den Flüchtlingskosten für das Jahr 2025 und zur
Unterstützung der Stärkung des ÖGD gelten jeweils nur für das Jahr 2026.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes)
Gemäß dem Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des
Stabilisierungsfondsgesetzes werden die Länder und Kommunen mit einer einmaligen Pauschale in Höhe von 7.500 Euro pro
Asylerstantragsteller im Jahr der Erstantragstellung vor dem Hintergrund der mit einem erhöhten Flüchtlingsaufkommen
verbundenen Integrationskosten entlastet. Die Länder erhalten diese Entlastung jährlich jeweils auf der Grundlage
einer Abschlagsberechnung, die im Folgejahr im Rahmen einer Spitzabrechnung auf der Grundlage der
tatsächlichen Anzahl von Asylerstantragstellern in die Berechnung der Umsatzsteuerverteilung eingeht. Im Jahr 2025
betrug die so berechnete Erhöhung des Umsatzsteuerfestbetrags 1.250.000.000 Euro. Im Jahr 2025 wurden nach den
Daten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 113.236 Asylerstanträge gestellt. Mit einer
Pauschale in Höhe von 7.500 Euro je Asylerstantragsteller ergibt sich damit für das Jahr 2025 ein abzurechnender
Betrag mit den Ländern in Höhe von 849.270.000 Euro, der Bund gewährt den Ländern jedoch mindestens eine
Flüchtlingspauschale in Höhe von 1.000.000.000 Euro. Die Abschlagsberechnung ist folglich um 250.000.000
Euro zu hoch ausgefallen. Die Festbeträge im Rahmen der Verteilung der Umsatzsteuer gemäß § 1 Absatz 2 FAG
für das Jahr 2026 sind daher um 250.000.000 Euro zugunsten des Bundes und zulasten der Länder anzupassen.
Um die Länder dabei zu unterstützen, den Anforderungen an den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) gerecht
zu werden, die die COVID-19 Pandemie mit sich brachte, haben sich die damalige Bundeskanzlerin und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 29. September 2020 auf einen „Pakt für den ÖGD“
verständigt. Die darin an die Länder gestellten Anforderungen wurden für das Jahr 2026 angabegemäß von diesen
erfüllt, so dass die Umsatzsteuerverteilung nach Auffassung der Bundesregierung wie in dem Pakt vereinbart
angepasst werden kann. Daher wird der Umsatzsteuerfestbetrag der Länder gemäß § 1 Absatz 2 FAG im Jahr
2026 um 750.000.000 Euro erhöht und der Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes für das Jahr 2026 entsprechend
um 750.000.000 Euro verringert. Die Unterstützung, die der Bund den Ländern für diesen Aufgabenbereich
gewährt, ist damit beendet.
Artikel 1 entlastet die Länder folglich über eine Anpassung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung in Höhe von
insgesamt 500.000.000 Euro zulasten des Bundes.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes)
Artikel 2 zielt auf eine technische Änderung in der Umsetzung der vertikalen Umsatzsteueranpassung ab und
überführt die Regelung in dieses Gesetz. Da Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
2025 eine umfassende Änderung der Festbeträge frühestens ab dem 1. Januar 2030 vorsieht, würden bei
Inkrafttreten auch die Festbeträge vor 2030 rückwirkend geändert werden. Änderungen von § 1 Absatz 2 FAG, die im
Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten FAG-Änderungsgesetzes 2025 und dem verzögerten Inkrafttreten von
Artikel 2 des FAG-Änderungsgesetzes 2025 vorgenommen werden, würden sich nachträglich nicht mehr in den
Festbeträgen gemäß § 1 Absatz 2 FAG wiederfinden. Artikel 2 begrenzt die Änderung der Festbeträge in § 1 Ab-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
satz 2 FAG bedingt durch Artikel 2 des FAG-Änderungsgesetzes 2025 auf die vorgesehenen Ausgleichsjahre ab
2030.
Zu Artikel 3 (Änderung des FAG-Änderungsgesetz 2025)
Artikel 3 streicht die Regelungen zur Festbetragsumsetzung und dem Inkrafttreten des Gesetzes für ein
verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt frühestens ab dem 1. Januar 2030. Die
Regelungen sind in dieses Gesetz überführt worden (Artikel 2 und Artikel 4).
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Artikel 4 enthält die Bestimmungen zum Inkrafttreten. Die Bestimmungen zum verzögerten Inkrafttreten des
Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt werden in dieses
Gesetz überführt.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
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