Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2026 (FAG-Änderungsgesetz 2026)
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2026 (FAG-Änderungsgesetz 2026)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 506/26
04.09.26 BRFuss
Fz - G
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes 2026 (FAG-Änderungsgesetz 2026)
A. Problem und Ziel
Die Bundesregierung hat den Ländern in der Vergangenheit zur Absicherung politischer
Maßnahmen, die der Bewältigung verschiedener Herausforderungen dienten, Zusagen
hinsichtlich der Verteilung des gesamtstaatlichen Umsatzsteueraufkommens gemacht.
Auch nach dem mittlerweile eingetretenen Zeitablauf und den Erfahrungen, die die
verschiedenen Herausforderungen mit sich gebracht haben, gelten einzelne dieser Zusagen
im Jahr 2026 weiter in der vereinbarten Fassung fort. Die Erfüllung dieser Zusagen
begründet auch in diesem Jahr weitere Steuerkraftverschiebungen zulasten des Bundes.
Vor dem Hintergrund eines erhöhten Flüchtlingsaufkommens hat die Bundesregierung
den Ländern und Kommunen seit dem Jahr 2015 wiederholt zugesagt, sie durch
finanzielle Entlastungen im Rahmen der Verteilung der Umsatzsteuer zu unterstützen. Um die
Entlastung von Ländern und Kommunen durch den Bund wirksam am tatsächlichen
Flüchtlingsaufkommen zu orientieren, haben der Bund und die Länder zuletzt vor drei
Jahren, am 6. November 2023, ein „atmendes System“ vereinbart. Dieses sieht eine
einmalige Pauschale pro Asylerstantragsteller in Höhe von 7.500 Euro im Jahr der
Erstantragstellung vor, mit der Länder und Kommunen ab dem Jahr 2024 durch den Bund
entlastet werden. Die Vereinbarung sieht darüber hinaus vor, dass den Ländern unabhängig
von der Höhe der Flüchtlingszahlen eine Pauschale von 1.000.000.000 Euro zu gewähren
ist. Die Länder erhalten eine jährliche Abschlagzahlung, die im Folgejahr im Rahmen
einer Spitzabrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Anzahl von
Asylerstantragstellern verrechnet wird. Die Spitzabrechnung für das Jahr 2025 hat ergeben, dass die
Abschlagzahlung des Bundes - bei Beachtung des genannten Mindestbetrags - um
250.000.000 Euro zu hoch ausgefallen ist.
Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie hat sich herausgestellt, dass Pandemien
hohe Anforderungen an den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) der Länder stellen.
Um die Länder in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Prävention, Planung und
Koordinierung effektiv erfüllen zu können, hat sich die ehemalige Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vor sechs Jahren, am 29.
September 2020, auf einen „Pakt für den ÖGD“ verständigt. Die den Ländern vorgegebenen
Voraussetzungen wurden von diesen für das Jahr 2026 erfüllt, so dass die Umsatzsteuer-
Fristablauf: 16.10.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
verteilung nach Auffassung der Bundesregierung - wie in dem genannten Pakt
vereinbart - um 750.000.000 Euro zugunsten der Länder angepasst werden kann.
Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025 (FAG-
Änderungsgesetz 2025) sieht derzeit vor, § 1 Absatz 2 FAG bei Inkrafttreten vollständig
zu ersetzen. Änderungen der Festbeträge, die zwischen dem allgemeinen Inkrafttreten
des FAG-Änderungsgesetzes 2025 und dem verzögerten Inkrafttreten des Artikel 2 des
FAG-Änderungsgesetzes 2025 vorgenommen werden, würden folglich revidiert. Daher ist
eine Neuregelung notwendig, die das Inkrafttreten des Artikel 2 des FAG-
Änderungsgesetzes 2025 zum vorgesehenen Zeitpunkt sicherstellt und gleichzeitig bis
dahin vorgenommene Änderungen der Festbeträge bis zum Ausgleichsjahr 2030
beibehält.
B. Lösung
Im Rahmen der Bund-Länder-Vereinbarung zu Flüchtlingskosten wird für das Jahr 2025
im Rahmen einer Spitzabrechnung der Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes gemäß
§ 1 Absatz 2 FAG für das Jahr 2026 um 250.000.000 Euro erhöht und der
Umsatzsteuerfestbetrag der Länder für das Jahr 2026 um 250.000.000 Euro verringert.
Zur abschließenden Erfüllung der im „Pakt für den ÖGD“ gemachten Zusagen wird der
Umsatzsteuerfestbetrag der Länder gemäß § 1 Absatz 2 FAG im Jahr 2026 um
750.000.000 Euro erhöht und der Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes für das Jahr 2026
entsprechend um 750.000.000 Euro verringert.
Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025 (FAG-
Änderungsgesetz 2025) wird ersetzt, sodass Änderungen der Festbeträge in
§ 1 Absatz 2 FAG bedingt durch Artikel 2 des FAG-Änderungsgesetzes 2025 auf die
vorgesehenen Ausgleichsjahre ab 2030 begrenzt werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Jahr 2026 ergeben sich für den Bund Umsatzsteuermindereinnahmen in Höhe von
insgesamt 500.000.000 Euro, denen Umsatzsteuermehreinnahmen der Länder in gleicher
Höhe gegenüberstehen. Diese setzen sich aus Umsatzsteuermehreinnahmen des
Bundes in Höhe von 250.000.000 Euro im Zuge der Spitzabrechnung für Flüchtlingskosten für
das Jahr 2025 sowie Umsatzsteuermindereinnahmen bedingt durch die letzte Tranche im
Rahmen des Paktes für den ÖGD in Höhe von 750.000.000 Euro zusammen. Hierfür
besteht im Bundeshaushalt 2026 Vorsorge.
Artikel 2 sieht keine neuen Haushaltsauswirkungen vor.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, bestehen nicht.
Bundesrat Drucksache 506/26
04.09.26 BRFuss
Fz - G
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes 2026 (FAG-Änderungsgesetz 2026)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 4. September 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2026
(FAG-Änderungsgesetz 2026)
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um die kassentechnische Umsetzung
der fortgeltenden politischen Vereinbarungen zwischen der Bundesregierung und
den Ländern noch im Jahr 2026 sicherzustellen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 16.10.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2026
(FAG-Änderungsgesetz 2026)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 227) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Wörter und Angaben in § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes
„2026 minus 13 102 407 683 Euro 9 086 407 683 Euro 4 016 000 000 Euro“
werden durch die Wörter und Angaben
„2026 minus 13 602 407 683 Euro 9 586 407 683 Euro 4 016 000 000 Euro“
ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Wörter und Angaben in § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes
„ab 2030 minus 11 763 407 683 Euro 9 363 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro“
werden durch die Wörter und Angaben
„2030 bis 2036 minus 12 069 907 683 Euro 9 669 907 683 Euro 2 400 000 000 Euro
ab 2037 minus 11 763 407 683 Euro 9 363 407 683 Euro 2
400 000 000 Euro“
ersetzt.
Artikel 3
Änderung des FAG-Änderungsgesetz 2025
Das Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025 vom 27. Oktober 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 255) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird gestrichen.
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „der Absätze 2 und 3“ durch die Angabe „des Absatzes
2“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Artikel 2 tritt frühestens am 1. Januar 2030, jedoch nicht vor dem Tag in Kraft, an
dem das letzte Land erstmals einen Bericht nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des
Gewalthilfegesetzes übermittelt hat. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens
im Bundesgesetzblatt bekannt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Gemäß dem Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung
des Stabilisierungsfondsgesetzes erhalten die Länder und Kommunen vor dem Hintergrund
der mit einem erhöhten Flüchtlingsaufkommen verbundenen Kosten zusätzliche
Umsatzsteueranteile. Pro Asylerstantragsteller werden die Länder und Kommunen mit einer
Pauschale in Höhe von 7.500 Euro entlastet. Die Länder erhalten die Anteilserhöhung jährlich
nach einer Abschlagsberechnung, die im Folgejahr im Rahmen einer sogenannten
"Spitzabrechnung" auf der Grundlage der tatsächlichen Anzahl von Asylerstantragstellern
mit den Anteilserhöhungen des Folgejahres verrechnet wird. Die Spitzabrechnung für das
Jahr 2025 hat ergeben, dass die Abschlagszahlung des Bundes um 250.000.000 Euro zu
hoch ausgefallen ist. Die vertikale Umsatzsteuerverteilung ist entsprechend zugunsten des
Bundes und zulasten der Länder anzupassen.
Im „Pakt für den ÖGD“ haben Bund und Länder eine Stärkung des ÖGD vereinbart. Die
fortgesetzte Durchführung der Finanzierungsabsprachen des "Paktes" ist nach den
Vereinbarungen von Bund und Ländern daran gebunden, dass die Länder Transparenz über den
Einsatz der Mittel herstellen. Diese Transparenz wurde von den Ländern hergestellt, indem
sie ihre jeweiligen Personalaufwuchskonzepte und -zielsetzungen vorgelegt und dem Bund
den im Pakt vereinbarten Stellenaufbau belegt haben. Die Anforderungen, die die politische
Vereinbarung an die fortgesetzte Durchführung des Paktes im Jahr 2026 und die Erhöhung
des Umsatzsteuerfestbetrags der Länder um 750.000.000 Euro zulasten des Bundes
gestellt hat, sind daher erfüllt.
Durch die Anpassung des Artikel 2 des FAG-Änderungsgesetzes 2025 und dessen
Übertragung in dieses Gesetz wird sichergestellt, dass das weitere Inkrafttreten des Gesetzes
für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
frühestens ab dem 1. Januar 2030 nicht zu einer rückwirkenden Anpassung der Festbeträge
gemäß § 1 Absatz 2 FAG für die Ausgleichsjahre vor 2030 führt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch das Gesetzesvorhaben wird die vertikale Umsatzsteuerverteilung in Höhe von
insgesamt 500.000.000 Euro zugunsten der Länder und zulasten des Bundes verändert.
Ferner wird Artikel 2 des FAG-Änderungsgesetzes 2025 gestrichen und dessen
angepasster Regelungsinhalt in das FAG-Änderungsgesetz 2026 überführt. Hierdurch wird
sichergestellt, dass Änderungen der Festbeträge, die zwischen dem Inkrafttreten des FAG-
Änderungsgesetzes 2025 und dem darin enthaltenen späteren Inkrafttreten zum Gesetz für ein
verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt frühestens
zum 1. Januar 2030 erhalten bleiben.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Entwurf ist - über die unter Buchstabe A. dargestellten Sachverhalten hinaus - nicht
wesentlich durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte
beeinflusst worden.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelungen zur Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes ergibt sich aus Artikel 106 Absatz 3 Satz 3 Grundgesetz.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Artikel 2 vereinfacht das Inkrafttreten zum 1. Januar 2030 zum Gesetz für ein verlässliches
Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt und stellt sicher, dass
Änderungen der Festbeträge für die Ausgleichsjahre vor 2030 erhalten bleiben.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetzesvorhaben steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem es dazu
beiträgt, dass Bund und Länder ihre Aufgaben weiterhin sachgerecht und angemessen
erfüllen können. Das Vorhaben entspricht dem Leitprinzip LP 1 – nachhaltige Entwicklung als
Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden – der
nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für das Jahr 2026 ergeben sich Umsatzsteuermehreinnahmen der Länder und
Umsatzsteuermindereinnahmen des Bundes in Höhe von jeweils 500.000.000 Euro. Diese setzen
sich zusammen aus einem Betrag von 250.000.000 Euro, um den die
Umsatzsteuereinnahmen des Bundes im Rahmen der Spitzabrechnung der Flüchtlingskostenpauschale für das
Jahr 2025 zu verstärken und die Umsatzsteuereinnahmen der Länder herabzusetzen sowie
einem Betrag von 750.000.000 Euro, um den die Umsatzsteuereinnahmen des Bundes im
Zuge des Paktes für den ÖGD herabzusetzen und die Umsatzsteuereinnahmen der Länder
zu verstärken sind.
Mit Artikel 2 und Artikel 3 sind keine weiteren Haushaltsauswirkungen verbunden. Es
handelt sich um eine Anpassung zur technischen Umsetzung der vertikalen
Umsatzsteueranpassung für das Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und
häuslicher Gewalt ab dem Jahr 2030.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau entstehen nicht.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Änderungen der Umsatzsteuerfestbeträge in § 1 Absatz 2 FAG (Artikel 1) zur
Spitzabrechnung der Unterstützung des Bundes für die Länder und Kommunen bei den
Flüchtlingskosten für das Jahr 2025 und zur Unterstützung der Stärkung des ÖGD gelten jeweils
nur für das Jahr 2026.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes)
Gemäß dem Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung
des Stabilisierungsfondsgesetzes werden die Länder und Kommunen mit einer einmaligen
Pauschale in Höhe von 7.500 Euro pro Asylerstantragsteller im Jahr der Erstantragstellung
vor dem Hintergrund der mit einem erhöhten Flüchtlingsaufkommen verbundenen
Integrationskosten entlastet. Die Länder erhalten diese Entlastung jährlich jeweils auf der
Grundlage einer Abschlagsberechnung, die im Folgejahr im Rahmen einer Spitzabrechnung auf
der Grundlage der tatsächlichen Anzahl von Asylerstantragstellern in die Berechnung der
Umsatzsteuerverteilung eingeht. Im Jahr 2025 betrug die so berechnete Erhöhung des
Umsatzsteuerfestbetrags 1.250.000.000 Euro. Im Jahr 2025 wurden nach den Daten des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 113.236 Asylerstanträge gestellt. Mit einer
Pauschale in Höhe von 7.500 Euro je Asylerstantragsteller ergibt sich damit für das Jahr
2025 ein abzurechnender Betrag mit den Ländern in Höhe von 849.270.000 Euro, der Bund
gewährt den Ländern jedoch mindestens eine Flüchtlingspauschale in Höhe von
1.000.000.000 Euro. Die Abschlagsberechnung ist folglich um 250.000.000 Euro zu hoch
ausgefallen. Die Festbeträge im Rahmen der Verteilung der Umsatzsteuer gemäß § 1
Absatz 2 FAG für das Jahr 2026 sind daher um 250.000.000 Euro zugunsten des Bundes und
zulasten der Länder anzupassen.
Um die Länder dabei zu unterstützen, den Anforderungen an den öffentlichen
Gesundheitsdienst (ÖGD) gerecht zu werden, die die COVID-19 Pandemie mit sich brachte, haben sich
die damalige Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder am 29. September 2020 auf einen „Pakt für den ÖGD“ verständigt. Die darin an die
Länder gestellten Anforderungen wurden für das Jahr 2026 angabegemäß von diesen
erfüllt, so dass die Umsatzsteuerverteilung nach Auffassung der Bundesregierung wie in dem
Pakt vereinbart angepasst werden kann. Daher wird der Umsatzsteuerfestbetrag der
Länder gemäß § 1 Absatz 2 FAG im Jahr 2026 um 750.000.000 Euro erhöht und der
Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes für das Jahr 2026 entsprechend um 750.000.000 Euro
verringert. Die Unterstützung, die der Bund den Ländern für diesen Aufgabenbereich gewährt, ist
damit beendet.
Artikel 1 entlastet die Länder folglich über eine Anpassung der vertikalen
Umsatzsteuerverteilung in Höhe von insgesamt 500.000.000 Euro zulasten des Bundes.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes)
Artikel 2 zielt auf eine technische Änderung in der Umsetzung der vertikalen
Umsatzsteueranpassung ab und überführt die Regelung in dieses Gesetz. Da Artikel 2 des Gesetzes
zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025 eine umfassende Änderung der
Festbeträge frühestens ab dem 1. Januar 2030 vorsieht, würden bei Inkrafttreten auch die
Festbeträge vor 2030 rückwirkend geändert werden. Änderungen von § 1 Absatz 2 FAG, die im
Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten FAG-Änderungsgesetzes 2025 und dem verzögerten
Inkrafttreten von Artikel 2 des FAG-Änderungsgesetzes 2025 vorgenommen werden,
würden sich nachträglich nicht mehr in den Festbeträgen gemäß § 1 Absatz 2 FAG
wiederfinden. Artikel 2 begrenzt die Änderung der Festbeträge in § 1 Absatz 2 FAG bedingt durch
Artikel 2 des FAG-Änderungsgesetzes 2025 auf die vorgesehenen Ausgleichsjahre ab
2030.
Zu Artikel 3 (Änderung des FAG-Änderungsgesetz 2025)
Artikel 3 streicht die Regelungen zur Festbetragsumsetzung und dem Inkrafttreten des
Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
frühestens ab dem 1. Januar 2030. Die Regelungen sind in dieses Gesetz überführt worden
(Artikel 2 und Artikel 4).
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Artikel 4 enthält die Bestimmungen zum Inkrafttreten. Die Bestimmungen zum verzögerten
Inkrafttreten des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer
und häuslicher Gewalt werden in dieses Gesetz überführt.
- 6 -Drucksache 506/26
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