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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025 (FAG-Änderungsgesetz 2025)

dip / drucksache 29.09.2025 · WP 21 · 21/1892 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025 (FAG-Änderungsgesetz 2025) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1892 21. Wahlperiode 29.09.2025 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025 (FAG-Änderungsgesetz 2025) A. Problem und Ziel Mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ vom 14. Juli 2025 soll wirtschaftliches Wachstum mit Hilfe unternehmenssteuerlicher Sofortmaßnahmen gestärkt werden, die die Rahmenbedingungen für Investitionen und Innovationen in Deutschland unmittelbar verbessern. Das Gesetz hat voraussichtlich negative Folgen für die Steuereinnahmen der Gemeinden. Die Bundesregierung strebt an, die in dem Gesetz ausgewiesenen kommunalen Steuermindereinnahmen für die Kassenjahre 2025 bis 2029 vollständig zu kompensieren. Vor dem Hintergrund des erhöhten Flüchtlingsaufkommens unterstützt der Bund die Länder und Kommunen durch finanzielle Entlastungen im Rahmen der Verteilung der Umsatzsteuer. Um die Entlastung von Ländern und Kommunen durch den Bund wirksam am tatsächlichen Flüchtlingsaufkommen zu orientieren, haben der Bund und die Länder am 6. November 2023 ein „atmendes System“ vereinbart. Dieses sieht eine Pauschale pro Asylerstantragsteller in Höhe von 7 500 Euro vor, mit der Länder und Kommunen ab dem Jahr 2024 durch den Bund entlastet werden. Hierzu erhalten die Länder eine jährliche Abschlagszahlung, die im Folgejahr im Rahmen einer Spitzabrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Anzahl von Asylerstantragstellern verrechnet wird. Die Spitzabrechnung für das Jahr 2024 hat ergeben, dass die Abschlagszahlung des Bundes um 26 867 500 Euro zu hoch ausgefallen ist. Um vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der COVID-19-Pandemie den besonderen Anforderungen an den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) gerecht zu werden, haben sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 29. September 2020 auf den „Pakt für den ÖGD“ verständigt. Die darin an die Länder gestellten Anforderungen wurden für das Jahr 2025 von diesen erfüllt, so dass die Umsatzsteuerverteilung nach Auffassung der Bundesregierung wie in dem Pakt vereinbart angepasst werden kann. Nach den Vorgaben des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) sind die Sonderbedarfs- Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ), die die ostdeutschen Flächenländer seit 2005 „zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige“ erhalten (SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG), in einem Abstand von drei Jahren im Hinblick auf ihre Weitergewährung zu überprüfen. Die turnusgemäß durchgeführte Überprüfung auf der Grundlage des zwischen Bund und Ländern vereinbarten Verfahrens1 hat eine Sonderlast in Höhe von insgesamt 36 Mio. Euro jährlich ergeben (bislang 82 Mio. Euro jährlich). Nach den Vereinbarungen von Bund und Ländern sollen Änderungen der Höhe dieser Bundesergänzungszuweisungen für den Bund und die Gesamtheit der Länder jeweils haushaltsneutral umgesetzt werden. Die Länder haben den Ergebnissen der Überprüfung zugestimmt. B. Lösung Die kommunalen Steuermindereinnahmen, die in dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ ausgewiesen sind, werden vom Bund vollständig kompensiert. Dazu werden die Umsatzsteuer-Festbeträge der Gemeinden in den Jahren 2025 bis 2029 um insgesamt 13 539 Mio. Euro ausschließlich zulasten des Bundes erhöht. Im Rahmen der zwischen Bund und Ländern als Teil eines „atmenden Systems“ zur Entlastung der Länder von Flüchtlingskosten vereinbarten Spitzabrechnung für das Jahr 2024 wird der Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes gemäß § 1 Absatz 2 FAG für das Jahr 2025 um 26 867 500 Euro erhöht und der Umsatzsteuerfestbetrag der Länder für das Jahr 2025 um 26 867 500 Euro verringert. Zur weiteren Umsetzung des „Pakts für den ÖGD“ zwischen Bund und Ländern wird der Umsatzsteuerfestbetrag der Länder gemäß § 1 Absatz 2 FAG im Jahr 2025 um 700 Mio. Euro erhöht und der Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes für das Jahr 2025 entsprechend um 700 Mio. Euro verringert. Die in dem „Pakt“ genannten Anforderungen an die Länder wurden von diesen erfüllt und dokumentiert. Die SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG in Höhe von bislang insgesamt 82 Mio. Euro jährlich werden ab dem Jahr 2026 auf insgesamt 36 Mio. Euro jährlich abgesenkt. Um dies für den Bund und die Gesamtheit der Länder jeweils haushaltsneutral umzusetzen, wird der Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes gemäß § 1 Absatz 2 FAG um 46 Mio. Euro jährlich ab dem Jahr 2026 verringert und der Umsatzsteuerfestbetrag der Länder entsprechend um 46 Mio. Euro jährlich ab dem Jahr 2026 erhöht. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für die Jahre 2025 bis 2029 ergeben sich zusammengefasst folgende Steuermehreinnahmen und Steuermindereinnahmen für Bund, Länder und Gemeinden an der Umsatzsteuer: Tabelle 1: Umsatzsteuermehr- und -mindereinnahmen, 2025 bis 2029 Jahr Bund Länder* Gemeinden 2025 minus 921 132 500 Euro 673 132 500 Euro 248 000 000 Euro 2026 minus 1 662 000 000 Euro 46 000 000 Euro 1 616 000 000 Euro 1 Vgl. Bundestagsdrucksache 17/7524, Seite 23 f. Jahr Bund Länder* Gemeinden 2027 minus 3 850 000 000 Euro 46 000 000 Euro 3 804 000 000 Euro 2028 minus 4 967 000 000 Euro 46 000 000 Euro 4 921 000 000 Euro 2029 minus 2 996 000 000 Euro 46 000 000 Euro 2 950 000 000 Euro * Die von 2026 bis 2029 dargestellten Steuermehreinnahmen der Länder in Höhe von jährlich 46 Mio. Euro sind durch die Absenkung der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG bedingt. Dem stehen Mindereinnahmen gemäß § 11 Absatz 3 in gleicher Höhe für die Jahre 2026 bis 2029 gegenüber. Im Jahr 2025 ergeben sich zunächst für den Bund Umsatzsteuermehreinnahmen aufgrund der Spitzabrechnung im Zuge der Unterstützung des Bundes für die Länder und Gemeinden bei den Flüchtlingskosten für das Jahr 2024 in Höhe von 26 867 500 Euro sowie Umsatzsteuermindereinahmen aufgrund des „Paktes für den ÖGD“ in Höhe von 700 Mio. Euro. Ferner kompensiert der Bund für die Jahre 2025 bis 2029 kommunale Steuermindereinnahmen, die sich aufgrund des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland ergeben. Den Umsatzsteuermindereinnahmen des Bundes stehen entsprechende Umsatzsteuermehreinnahmen der Gemeinden gegenüber. Diese betragen im Jahr 2025 248 Mio. Euro, im Jahr 2026 1 616 Mio. Euro, im Jahr 2027 3 804 Mio. Euro, im Jahr 2028 4 921 Mio. Euro und im Jahr 2029 2 950 Mio. Euro. Durch die Absenkung der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG ergeben sich im Zeitraum ab 2026 für die Länder Mindereinnahmen und für den Bund Mehreinnahmen in Höhe von jeweils 46 Mio. Euro jährlich, denen Mehreinnahmen der Länder und Mindereinnahmen des Bundes bei der Umsatzsteuer in jeweils gleicher Höhe gegenüberstehen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, bestehen nicht. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025 (FAG-Änderungsgesetz 2025) mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025 (FAG-Änderungsgesetz 2025) Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1: Kalenderjahr Bund Länder Gemeinden 2020 minus 20 533 717 472 Euro 15 858 934 915 Euro 4 674 782 557 Euro 2021 minus 17 142 407 683 Euro 12 988 407 683 Euro 4 154 000 000 Euro 2022 minus 15 008 682 590 Euro 12 608 682 590 Euro 2 400 000 000 Euro 2023 minus 13 792 407 683 Euro 11 392 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro 2024 minus 12 480 407 683 Euro 10 080 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro 2025 minus 12 226 540 183 Euro 9 578 540 183 Euro 2 648 000 000 Euro 2026 minus 13 102 407 683 Euro 9 086 407 683 Euro 4 016 000 000 Euro 2027 minus 15 539 407 683 Euro 9 335 407 683 Euro 6 204 000 000 Euro 2028 minus 17 010 907 683 Euro 9 689 907 683 Euro 7 321 000 000 Euro 2029 minus 15 318 407 683 Euro 9 968 407 683 Euro 5 350 000 000 Euro ab 2030 minus 11 763 407 683 Euro 9 363 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro“. 2. § 11 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen: Brandenburg 6 840 000 Euro, Mecklenburg-Vorpommern 4 608 000 Euro, Sachsen 11 484 000 Euro, Sachsen-Anhalt 6 732 000 Euro, Thüringen 6 336 000 Euro.“ 3. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 und 5“ durch die Angabe „Absatz 2, 4, 5 und 6“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 3, 4 und 6“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt. Artikel 2 Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Das Finanzausgleichsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1: Kalenderjahr Bund Länder Gemeinden 2020 minus 20 533 717 472 Euro 15 858 934 915 Euro 4 674 782 557 Euro 2021 minus 17 142 407 683 Euro 12 988 407 683 Euro 4 154 000 000 Euro 2022 minus 15 008 682 590 Euro 12 608 682 590 Euro 2 400 000 000 Euro 2023 minus 13 792 407 683 Euro 11 392 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro 2024 minus 12 480 407 683 Euro 10 080 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro 2025 minus 12 226 540 183 Euro 9 578 540 183 Euro 2 648 000 000 Euro 2026 minus 13 102 407 683 Euro 9 086 407 683 Euro 4 016 000 000 Euro 2027 minus 15 539 407 683 Euro 9 335 407 683 Euro 6 204 000 000 Euro 2028 minus 17 010 907 683 Euro 9 689 907 683 Euro 7 321 000 000 Euro 2029 minus 15 318 407 683 Euro 9 968 407 683 Euro 5 350 000 000 Euro 2030 bis 2036 minus 12 069 907 683 Euro 9 669 907 683 Euro 2 400 000 000 Euro ab 2037 minus 11 763 407 683 Euro 9 363 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro“. Artikel 3 Änderung des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt Das Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 wird gestrichen. 2. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „der Absätze 2 und 3“ durch die Angabe „des Absatzes 2“ ersetzt. b) Absatz 3 wird gestrichen. Artikel 4 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2026 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 2 tritt frühestens am 1. Januar 2030, jedoch nicht vor dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land erstmals einen Bericht nach Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 2 des Gewalthilfegesetzes übermittelt hat. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Zum Ausgleich der kommunalen Steuermindereinnahmen, die sich durch das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ ergeben, werden die Umsatzsteuerfestbeträge der Gemeinden für die Jahre 2025 bis 2029 um die in dem Gesetz ausgewiesenen Beträge erhöht. Die Umsatzsteuereinnahmen des Bundes verringern sich für die Jahre 2025 bis 2029 entsprechend. Gemäß dem Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes erhalten die Länder und Kommunen vor dem Hintergrund der mit einem erhöhten Flüchtlingsaufkommen verbundenen Kosten zusätzliche Umsatzsteueranteile. Pro Asylerstantragsteller werden die Länder und Kommunen mit einer Pauschale in Höhe von 7 500 Euro entlastet. Die Länder erhalten die Anteilserhöhung jährlich nach einer Abschlagsberechnung, die im Folgejahr im Rahmen einer sogenannten „Spitzabrechnung“ auf der Grundlage der tatsächlichen Anzahl von Asylerstantragstellern mit den Anteilserhöhungen des Folgejahres verrechnet wird. Die Spitzabrechnung für das Jahr 2024 hat ergeben, dass die Abschlagszahlung des Bundes um 26 867 500 Euro zu hoch ausgefallen ist. Die vertikale Umsatzsteuerverteilung ist entsprechend zugunsten des Bundes und zulasten der Länder anzupassen. Im „Pakt für den ÖGD“ haben Bund und Länder eine Stärkung des ÖGD vereinbart. Die fortgesetzte Durchführung der Finanzierungsabsprachen des „Paktes“ ist nach den Vereinbarungen von Bund und Ländern daran gebunden, dass die Länder Transparenz über den Einsatz der Mittel herstellen. Diese Transparenz wurde von den Ländern hergestellt, indem sie ihre jeweiligen Personalaufwuchskonzepte und -zielsetzungen vorgelegt und dem Bund den im Pakt vereinbarten Stellenaufbau belegt haben. Die Anforderungen, die die politische Vereinbarung an die fortgesetzte Durchführung des Paktes im Jahr 2025 und die Erhöhung des Umsatzsteuerfestbetrags der Länder um 700 Mio. Euro zulasten des Bundes gestellt hat, sind daher erfüllt. Nach den Vorgaben des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) sind die SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG in einem Abstand von drei Jahren im Hinblick auf ihre Weitergewährung zu überprüfen. Die turnusmäßige Überprüfung auf der Grundlage des zwischen Bund und Ländern vereinbarten Verfahrens2 hat ergeben, dass die Sonderlast von bisher 82 Mio. Euro auf nunmehr 36 Mio. Euro jährlich gesunken ist. Nach den Vereinbarungen von Bund und Ländern sollen Änderungen der Höhe dieser Bundesergänzungszuweisungen für den Bund und die Gesamtheit der Länder jeweils haushaltsneutral umgesetzt werden. Die Länder haben den Ergebnissen der Überprüfung zugestimmt. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Durch die Erhöhung des kommunalen Festbetrags im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung gemäß § 1 Absatz 2 FAG für die Jahre 2025 bis 2029 wird der Bund die in dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ ausgewiesenen kommunalen Steuermindereinnahmen vollständig kompensieren. Es erfolgt eine Spitzabrechnung der Flüchtlingskosten für das Jahr 2024 über geänderte Festbeträge im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung gemäß § 1 Absatz 2 FAG für das Jahr 2025. Der „Pakt für den ÖGD“ wird im Jahr 2025 durch eine Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder um 700 Mio. Euro zulasten des Bundes weiter umgesetzt. 2 Vgl. Bundestagsdrucksache 17/7524 Seite 23 f. Die Höhe der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG wird an die Ergebnisse der turnusmäßigen Überprüfung angepasst. III. Exekutiver Fußabdruck Der Entwurf ist nicht wesentlich durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte beeinflusst worden. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des FAG ergibt sich aus Artikel 106 Absatz 3 Satz 3 sowie aus Artikel 107 Absatz 2 des Grundgesetzes. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Keine. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Gesetzesvorhaben steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem es dazu beiträgt, dass Bund und Länder ihre Aufgaben weiterhin sachgerecht und angemessen erfüllen können. Das Vorhaben entspricht dem Leitprinzip LP 1 – nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden – der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für die Jahre 2025 bis 2029 ergeben sich zusammengefasst folgende Umsatzsteuermehr- und -mindereinnahmen für Bund, Länder und Gemeinden: Tabelle 2: Umsatzsteuermehr- und -mindereinnahmen in Euro, 2025 bis 2029 Jahr Bund Länder* Gemeinden 2025 minus 921 132 500 Euro 673 132 500 Euro 248 000 000 Euro 2026 minus 1 662 000 000 Euro 46 000 000 Euro 1 616 000 000 Euro 2027 minus 3 850 000 000 Euro 46 000 000 Euro 3 804 000 000 Euro 2028 minus 4 967 000 000 Euro 46 000 000 Euro 4 921 000 000 Euro 2029 minus 2 996 000 000 Euro 46 000 000 Euro 2 950 000 000 Euro * Die von 2026 bis 2029 dargestellten Steuermehreinnahmen der Länder in Höhe von jährlich 46 Mio. Euro sind durch die Absenkung der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG bedingt. Dem stehen Mindereinnahmen gemäß § 11 Absatz 3 in gleicher Höhe für die Jahre 2026 bis 2029 gegenüber. Im Jahr 2025 ergeben sich für den Bund Umsatzsteuermehreinnahmen aufgrund der Spitzabrechnung der Flüchtlingskosten für das Jahr 2024 in Höhe von 26 867 500 Euro sowie Umsatzsteuermindereinahmen aufgrund der fortgesetzten Umsetzung des „Paktes für den ÖGD“ in Höhe von 700 000 000 Euro. Ferner kompensiert der Bund für die Jahre 2025 bis 2029 kommunale Steuermindereinnahmen in Höhe von insgesamt 13 539 000 000 Euro, die sich wie folgt auf die einzelnen Jahre verteilen: Im Jahr 2025 betragen die Umsatzsteuermindereinnahmen des Bundes zur Kompensation kommunaler Steuermindereinnahmen 248 000 000 Euro, im Jahr 2026 1 616 000 000 Euro, im Jahr 2027 3 804 000 000 Euro, im Jahr 2028 4 921 000 000 Euro und im Jahr 2029 2 950 000 000 Euro. Durch die Absenkung der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG von bislang 82 000 000 Euro jährlich auf insgesamt 36 000 000 Euro jährlich ab dem Jahr 2026 ergeben sich ab 2026 für die Länder Mindereinnahmen und für den Bund Mehreinnahmen in Höhe von jeweils 46 000 000 Euro jährlich, denen Mehreinnahmen der Länder und Mindereinnahmen des Bundes bei der Umsatzsteuer in jeweils gleicher Höhe gegenüberstehen. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau entstehen nicht. 6. Weitere Gesetzesfolgen Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen. VIII. Befristung; Evaluierung Die Änderung der Umsatzsteuerfestbeträge in § 1 Absatz 2 FAG (Artikel 1 Nummer 1), durch die der Bund die Länder bei der Stärkung des ÖGD unterstützt, ist auf das Jahr 2025 begrenzt. Ebenso auf das Jahr 2025 begrenzt ist die Änderung der Umsatzsteuerfestbeträge in § 1 Absatz 2 FAG zur Spitzabrechnung der Unterstützung des Bundes für die Länder und Kommunen bei den Flüchtlingskosten für das Jahr 2024. Die Kompensation der in dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ ausgewiesenen kassenmäßigen kommunalen Steuermindereinnahmen ist auf die Jahre 2025 bis 2029 begrenzt. Die Absenkung der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG ist zeitlich nicht befristet (Artikel 1 Nummer 2). Die nächste Überprüfung der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG sieht das Finanzausgleichsgesetz für das Jahr 2028 vor. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung Finanzausgleichsgesetzes) Zu Nummer 1 Den vorgesehenen Änderungen der in § 1 Absatz 2 FAG genannten Festbeträge im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung liegen folgende Sachverhalte zugrunde: 1. Die in dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ ausgewiesenen kommunalen Steuermindereinnahmen kompensiert der Bund für die Jahre 2025 bis 2029 in Höhe von insgesamt 13 539 000 000 Euro vollständig. Die Umsatzsteuereinnahmen des Bundes verringern sich für die Jahre 2025 bis 2029 entsprechend um insgesamt 13 539 000 000 Euro und verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Jahre: Im Jahr 2025 betragen die Umsatzsteuermindereinnahmen des Bundes zur Kompensation kommunaler Steuermindereinnahmen 248 000 000 Euro, im Jahr 2026 1 616 000 000 Euro, im Jahr 2027 3 804 000 000 Euro, im Jahr 2028 4 921 000 000 Euro und im Jahr 2029 2 950 000 000 Euro. 2. Gemäß dem Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes werden die Länder und Kommunen mit einer Pauschale in Höhe von 7 500 Euro pro Asylerstantragsteller vor dem Hintergrund der mit einem erhöhten Flüchtlingsaufkommen verbundenen Kosten entlastet. Die Länder erhalten diese Entlastung jährlich jeweils auf der Grundlage einer Abschlagsberechnung, die im Folgejahr im Rahmen einer Spitzabrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Anzahl von Asylerstantragstellern in die Berechnung der Umsatzsteuerverteilung eingeht. Im Jahr 2024 betrug die so berechnete Erhöhung des Umsatzsteuerfestbetrags 1 750 000 000 Euro. Im Jahr 2024 wurden nach den Daten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 229 751 Asylerstanträge gestellt. Mit einer Pauschale in Höhe von 7 500 Euro je Asylerstantragsteller ergibt sich damit für das Jahr 2024 eine Unterstützung des Bundes für die Länder und Kommunen in Höhe von 1 723 132 500 Euro. Die Abschlagsberechnung ist folglich um 26 867 500 Euro zu hoch ausgefallen. Die Festbeträge im Rahmen der Verteilung der Umsatzsteuer gemäß § 1 Absatz 2 FAG für das Jahr 2025 sind daher um 26 867 500 Euro zugunsten des Bundes und zulasten der Länder anzupassen. 3. Zur weiteren Umsetzung des „Pakts für den ÖGD“ zwischen Bund und Ländern wird der Umsatzsteuerfestbetrag der Länder gemäß § 1 Absatz 2 FAG im Jahr 2025 um 700 000 000 Euro erhöht und der Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes für das Jahr 2025 entsprechend um 700 000 000 Euro verringert. 4. Um die Absenkung des Gesamtbetrags der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG für den Bund und die Gesamtheit der Länder jeweils haushaltsneutral umzusetzen, wird ab dem Jahr 2026 der Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes gemäß § 1 Absatz 2 FAG um 46 000 000 Euro jährlich verringert und der Umsatzsteuerfestbetrag der Länder um 46 000 000 Euro jährlich erhöht. Zu Nummer 2 Die turnusmäßige Überprüfung der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG nach dem zwischen Bund und Ländern vereinbarten Verfahren hat ergeben, dass noch eine Sonderlast der ostdeutschen Flächenländer im Vergleich zu den westdeutschen Ländern in Höhe von insgesamt 36 000 000 Euro jährlich besteht. Dies entspricht einem Rückgang um 46 000 000 Euro jährlich im Vergleich zum aktuellen Rechtsstand. Ursächlich hierfür ist der in den ostdeutschen Ländern prozentual stärkere Rückgang der Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II und der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II (netto) je Einwohner im Vergleich zu den westdeutschen Ländern. Die entsprechende Anpassung der SoBEZ-Beträge erfolgt in § 11 Absatz 3 FAG, wobei die bisherigen prozentualen Anteile der ostdeutschen Flächenländer unverändert beibehalten werden. Zu Nummer 3 Es handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung. Zu Buchstabe a Die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung (§ 11 Absatz 4) und zum Ausgleich unterdurchschnittlicher Anteile an Forschungsförderungsmitteln des Bundes (§ 11 Absatz 6) ist an das Kriterium der Leistungsschwäche gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 gebunden. Daher stehen der Kreis der Empfängerländer dieser Bundesergänzungszuweisungen und damit auch die Empfängerländer der vierteljährlichen Abschlagszahlungen des Bundes auf diese Bundesergänzungszuweisungen nicht im Voraus zu Beginn eines Abrechnungsjahres fest, sondern werden nach Maßgabe der Verhältnisse des jeweils vorhergehenden Abrechnungszeitraums bestimmt. Zu Buchstabe b Durch die Hinzunahme der Bundesergänzungszuweisungen wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung (§11 Absatz 4) und zum Ausgleich unterdurchschnittlicher Anteile an Forschungsförderungsmitteln des Bundes (§ 11 Absatz 6) in § 16 Absatz 1 sind diese aus § 16 Absatz 2 zu streichen. Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 (Änderung des § 1 Absatz 2 Finanzausgleichsgesetz). Weil der Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes ab dem Jahr 2026 um 46 000 000 Euro jährlich verringert und der der Länder ab dem Jahr 2026 um 46 000 000 Euro jährlich erhöht werden soll, müssen auch die zuvor in Artikel 5 des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt geregelten Umsatzsteuerfestbeträge des Bundes und der Länder entsprechend angepasst werden. Artikel 2 übernimmt daher den Regelungsinhalt des Artikels 5 des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt mit entsprechend angepassten Umsatzsteuerfestbeträgen in das Finanzausgleichsgesetz. Die bislang durch Artikel 5 des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt vorgesehenen Veränderungen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung zugunsten der Länder für die Jahre 2030 bis 2036 bleiben dabei in unveränderter Höhe erhalten. Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt) Artikel 3 enthält Folgeänderungen des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, die sich aus der in Artikel 2 vorgesehen angepassten Übernahme des Regelungsinhalts von Artikel 5 des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ergeben. Zu Nummer 1 Artikel 5 des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt wird gestrichen. Dessen Regelungsgehalt wird nun in Artikel 2 dieses Gesetzes aufgenommen. Zu Nummer 2 Die Inkrafttretensregelung in Artikel 6 des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt wird infolge der Streichung von Artikel 5 jenes Gesetzes angepasst. Zu Buchstabe a Durch die Streichungen in Artikel 6 des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ist eine Ersetzung in Absatz 1 des Artikels 6 notwendig. Zu Buchstabe b Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt wird gestrichen, dessen Regelungsinhalt Artikel 4 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes übernimmt. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Die Bestimmung enthält die Inkrafttretensregelungen. Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt das Inkrafttreten zum 1. Januar 2026 vorbehaltlich der Absätze 2 und 3. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt das Inkrafttreten von Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 3 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt das Inkrafttreten von Artikel 2 frühestens am 1. Januar 2030, jedoch nicht vor dem Tag, an dem das letzte Land erstmals einen Bericht nach Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt übermittelt hat. Damit bleibt, wie schon bislang, das Inkrafttreten der im Zusammenhang mit dem Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt stehenden Änderungen für die Jahre 2030 bis 2036 an die erstmalige Übermittlung aller Berichte der Länder nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt gebunden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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