Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025 (FAG-Änderungsgesetz 2025)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025 (FAG-Änderungsgesetz 2025)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1892
21. Wahlperiode 29.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025
(FAG-Änderungsgesetz 2025)
A. Problem und Ziel
Mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung
des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ vom 14. Juli 2025 soll wirtschaftliches
Wachstum mit Hilfe unternehmenssteuerlicher Sofortmaßnahmen gestärkt
werden, die die Rahmenbedingungen für Investitionen und Innovationen in
Deutschland unmittelbar verbessern. Das Gesetz hat voraussichtlich negative Folgen für
die Steuereinnahmen der Gemeinden. Die Bundesregierung strebt an, die in dem
Gesetz ausgewiesenen kommunalen Steuermindereinnahmen für die Kassenjahre
2025 bis 2029 vollständig zu kompensieren.
Vor dem Hintergrund des erhöhten Flüchtlingsaufkommens unterstützt der Bund
die Länder und Kommunen durch finanzielle Entlastungen im Rahmen der
Verteilung der Umsatzsteuer. Um die Entlastung von Ländern und Kommunen durch
den Bund wirksam am tatsächlichen Flüchtlingsaufkommen zu orientieren, haben
der Bund und die Länder am 6. November 2023 ein „atmendes System“
vereinbart. Dieses sieht eine Pauschale pro Asylerstantragsteller in Höhe von 7 500 Euro
vor, mit der Länder und Kommunen ab dem Jahr 2024 durch den Bund entlastet
werden. Hierzu erhalten die Länder eine jährliche Abschlagszahlung, die im
Folgejahr im Rahmen einer Spitzabrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen
Anzahl von Asylerstantragstellern verrechnet wird. Die Spitzabrechnung für das
Jahr 2024 hat ergeben, dass die Abschlagszahlung des Bundes um 26 867 500
Euro zu hoch ausgefallen ist.
Um vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der COVID-19-Pandemie den
besonderen Anforderungen an den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) gerecht
zu werden, haben sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder am 29. September 2020 auf den „Pakt für den ÖGD“
verständigt. Die darin an die Länder gestellten Anforderungen wurden für das Jahr
2025 von diesen erfüllt, so dass die Umsatzsteuerverteilung nach Auffassung der
Bundesregierung wie in dem Pakt vereinbart angepasst werden kann.
Nach den Vorgaben des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) sind die Sonderbedarfs-
Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ), die die ostdeutschen Flächenländer
seit 2005 „zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle
Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der
Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige“ erhalten (SoBEZ
gemäß § 11 Absatz 3 FAG), in einem Abstand von drei Jahren im Hinblick auf
ihre Weitergewährung zu überprüfen. Die turnusgemäß durchgeführte
Überprüfung auf der Grundlage des zwischen Bund und Ländern vereinbarten Verfahrens1
hat eine Sonderlast in Höhe von insgesamt 36 Mio. Euro jährlich ergeben (bislang
82 Mio. Euro jährlich). Nach den Vereinbarungen von Bund und Ländern sollen
Änderungen der Höhe dieser Bundesergänzungszuweisungen für den Bund und
die Gesamtheit der Länder jeweils haushaltsneutral umgesetzt werden. Die
Länder haben den Ergebnissen der Überprüfung zugestimmt.
B. Lösung
Die kommunalen Steuermindereinnahmen, die in dem „Gesetz für ein steuerliches
Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“
ausgewiesen sind, werden vom Bund vollständig kompensiert. Dazu werden die
Umsatzsteuer-Festbeträge der Gemeinden in den Jahren 2025 bis 2029 um
insgesamt 13 539 Mio. Euro ausschließlich zulasten des Bundes erhöht.
Im Rahmen der zwischen Bund und Ländern als Teil eines „atmenden Systems“
zur Entlastung der Länder von Flüchtlingskosten vereinbarten Spitzabrechnung
für das Jahr 2024 wird der Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes gemäß § 1
Absatz 2 FAG für das Jahr 2025 um 26 867 500 Euro erhöht und der
Umsatzsteuerfestbetrag der Länder für das Jahr 2025 um 26 867 500 Euro verringert.
Zur weiteren Umsetzung des „Pakts für den ÖGD“ zwischen Bund und Ländern
wird der Umsatzsteuerfestbetrag der Länder gemäß § 1 Absatz 2 FAG im Jahr
2025 um 700 Mio. Euro erhöht und der Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes für
das Jahr 2025 entsprechend um 700 Mio. Euro verringert. Die in dem „Pakt“
genannten Anforderungen an die Länder wurden von diesen erfüllt und
dokumentiert.
Die SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG in Höhe von bislang insgesamt 82 Mio.
Euro jährlich werden ab dem Jahr 2026 auf insgesamt 36 Mio. Euro jährlich
abgesenkt. Um dies für den Bund und die Gesamtheit der Länder jeweils
haushaltsneutral umzusetzen, wird der Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes gemäß § 1
Absatz 2 FAG um 46 Mio. Euro jährlich ab dem Jahr 2026 verringert und der
Umsatzsteuerfestbetrag der Länder entsprechend um 46 Mio. Euro jährlich ab dem
Jahr 2026 erhöht.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Jahre 2025 bis 2029 ergeben sich zusammengefasst folgende
Steuermehreinnahmen und Steuermindereinnahmen für Bund, Länder und Gemeinden an der
Umsatzsteuer:
Tabelle 1: Umsatzsteuermehr- und -mindereinnahmen, 2025 bis 2029
Jahr Bund Länder* Gemeinden
2025 minus 921 132 500 Euro 673 132 500 Euro 248 000 000 Euro
2026 minus 1 662 000 000 Euro 46 000 000 Euro 1 616 000 000 Euro
1 Vgl. Bundestagsdrucksache 17/7524, Seite 23 f.
Jahr Bund Länder* Gemeinden
2027 minus 3 850 000 000 Euro 46 000 000 Euro 3 804 000 000 Euro
2028 minus 4 967 000 000 Euro 46 000 000 Euro 4 921 000 000 Euro
2029 minus 2 996 000 000 Euro 46 000 000 Euro 2 950 000 000 Euro
* Die von 2026 bis 2029 dargestellten Steuermehreinnahmen der Länder in Höhe von jährlich 46 Mio.
Euro sind durch die Absenkung der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG bedingt. Dem stehen
Mindereinnahmen gemäß § 11 Absatz 3 in gleicher Höhe für die Jahre 2026 bis 2029 gegenüber.
Im Jahr 2025 ergeben sich zunächst für den Bund Umsatzsteuermehreinnahmen
aufgrund der Spitzabrechnung im Zuge der Unterstützung des Bundes für die
Länder und Gemeinden bei den Flüchtlingskosten für das Jahr 2024 in Höhe von
26 867 500 Euro sowie Umsatzsteuermindereinahmen aufgrund des „Paktes für
den ÖGD“ in Höhe von 700 Mio. Euro.
Ferner kompensiert der Bund für die Jahre 2025 bis 2029 kommunale
Steuermindereinnahmen, die sich aufgrund des Gesetzes für ein steuerliches
Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland ergeben. Den
Umsatzsteuermindereinnahmen des Bundes stehen entsprechende
Umsatzsteuermehreinnahmen der Gemeinden gegenüber. Diese betragen im Jahr 2025 248 Mio.
Euro, im Jahr 2026 1 616 Mio. Euro, im Jahr 2027 3 804 Mio. Euro, im Jahr 2028
4 921 Mio. Euro und im Jahr 2029 2 950 Mio. Euro.
Durch die Absenkung der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG ergeben sich im
Zeitraum ab 2026 für die Länder Mindereinnahmen und für den Bund
Mehreinnahmen in Höhe von jeweils 46 Mio. Euro jährlich, denen Mehreinnahmen der
Länder und Mindereinnahmen des Bundes bei der Umsatzsteuer in jeweils
gleicher Höhe gegenüberstehen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, bestehen nicht.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 29. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025
(FAG-Änderungsgesetz 2025)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, gegen den
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025
(FAG-Änderungsgesetz 2025)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und
Gemeinden nach Absatz 1:
Kalenderjahr Bund Länder Gemeinden
2020 minus 20 533 717 472 Euro 15 858 934 915 Euro 4 674 782 557 Euro
2021 minus 17 142 407 683 Euro 12 988 407 683 Euro 4 154 000 000 Euro
2022 minus 15 008 682 590 Euro 12 608 682 590 Euro 2 400 000 000 Euro
2023 minus 13 792 407 683 Euro 11 392 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro
2024 minus 12 480 407 683 Euro 10 080 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro
2025 minus 12 226 540 183 Euro 9 578 540 183 Euro 2 648 000 000 Euro
2026 minus 13 102 407 683 Euro 9 086 407 683 Euro 4 016 000 000 Euro
2027 minus 15 539 407 683 Euro 9 335 407 683 Euro 6 204 000 000 Euro
2028 minus 17 010 907 683 Euro 9 689 907 683 Euro 7 321 000 000 Euro
2029 minus 15 318 407 683 Euro 9 968 407 683 Euro 5 350 000 000 Euro
ab 2030 minus 11 763 407 683 Euro 9 363 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro“.
2. § 11 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden
überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige
erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
Brandenburg 6 840 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 4 608 000 Euro,
Sachsen 11 484 000 Euro,
Sachsen-Anhalt 6 732 000 Euro,
Thüringen 6 336 000 Euro.“
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 und 5“ durch die Angabe „Absatz 2, 4, 5 und 6“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 3, 4 und 6“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden
nach Absatz 1:
Kalenderjahr Bund Länder Gemeinden
2020 minus 20 533 717 472 Euro 15 858 934 915 Euro 4 674 782 557 Euro
2021 minus 17 142 407 683 Euro 12 988 407 683 Euro 4 154 000 000 Euro
2022 minus 15 008 682 590 Euro 12 608 682 590 Euro 2 400 000 000 Euro
2023 minus 13 792 407 683 Euro 11 392 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro
2024 minus 12 480 407 683 Euro 10 080 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro
2025 minus 12 226 540 183 Euro 9 578 540 183 Euro 2 648 000 000 Euro
2026 minus 13 102 407 683 Euro 9 086 407 683 Euro 4 016 000 000 Euro
2027 minus 15 539 407 683 Euro 9 335 407 683 Euro 6 204 000 000 Euro
2028 minus 17 010 907 683 Euro 9 689 907 683 Euro 7 321 000 000 Euro
2029 minus 15 318 407 683 Euro 9 968 407 683 Euro 5 350 000 000 Euro
2030 bis 2036 minus 12 069 907 683 Euro 9 669 907 683 Euro 2 400 000 000 Euro
ab 2037 minus 11 763 407 683 Euro 9 363 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro“.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher
Gewalt
Das Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt vom
24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 wird gestrichen.
2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „der Absätze 2 und 3“ durch die Angabe „des Absatzes 2“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt frühestens am 1. Januar 2030, jedoch nicht vor dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land
erstmals einen Bericht nach Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 2 des Gewalthilfegesetzes übermittelt hat. Das
Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Zum Ausgleich der kommunalen Steuermindereinnahmen, die sich durch das „Gesetz für ein steuerliches
Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ ergeben, werden die
Umsatzsteuerfestbeträge der Gemeinden für die Jahre 2025 bis 2029 um die in dem Gesetz ausgewiesenen Beträge erhöht. Die
Umsatzsteuereinnahmen des Bundes verringern sich für die Jahre 2025 bis 2029 entsprechend.
Gemäß dem Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des
Stabilisierungsfondsgesetzes erhalten die Länder und Kommunen vor dem Hintergrund der mit einem erhöhten Flüchtlingsaufkommen
verbundenen Kosten zusätzliche Umsatzsteueranteile. Pro Asylerstantragsteller werden die Länder und Kommunen
mit einer Pauschale in Höhe von 7 500 Euro entlastet. Die Länder erhalten die Anteilserhöhung jährlich nach
einer Abschlagsberechnung, die im Folgejahr im Rahmen einer sogenannten „Spitzabrechnung“ auf der
Grundlage der tatsächlichen Anzahl von Asylerstantragstellern mit den Anteilserhöhungen des Folgejahres verrechnet
wird. Die Spitzabrechnung für das Jahr 2024 hat ergeben, dass die Abschlagszahlung des Bundes um 26 867 500
Euro zu hoch ausgefallen ist. Die vertikale Umsatzsteuerverteilung ist entsprechend zugunsten des Bundes und
zulasten der Länder anzupassen.
Im „Pakt für den ÖGD“ haben Bund und Länder eine Stärkung des ÖGD vereinbart. Die fortgesetzte
Durchführung der Finanzierungsabsprachen des „Paktes“ ist nach den Vereinbarungen von Bund und Ländern daran
gebunden, dass die Länder Transparenz über den Einsatz der Mittel herstellen. Diese Transparenz wurde von den
Ländern hergestellt, indem sie ihre jeweiligen Personalaufwuchskonzepte und -zielsetzungen vorgelegt und dem
Bund den im Pakt vereinbarten Stellenaufbau belegt haben. Die Anforderungen, die die politische Vereinbarung
an die fortgesetzte Durchführung des Paktes im Jahr 2025 und die Erhöhung des Umsatzsteuerfestbetrags der
Länder um 700 Mio. Euro zulasten des Bundes gestellt hat, sind daher erfüllt.
Nach den Vorgaben des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) sind die SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG in einem
Abstand von drei Jahren im Hinblick auf ihre Weitergewährung zu überprüfen. Die turnusmäßige Überprüfung
auf der Grundlage des zwischen Bund und Ländern vereinbarten Verfahrens2 hat ergeben, dass die Sonderlast von
bisher 82 Mio. Euro auf nunmehr 36 Mio. Euro jährlich gesunken ist. Nach den Vereinbarungen von Bund und
Ländern sollen Änderungen der Höhe dieser Bundesergänzungszuweisungen für den Bund und die Gesamtheit
der Länder jeweils haushaltsneutral umgesetzt werden. Die Länder haben den Ergebnissen der Überprüfung
zugestimmt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch die Erhöhung des kommunalen Festbetrags im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung gemäß § 1
Absatz 2 FAG für die Jahre 2025 bis 2029 wird der Bund die in dem „Gesetz für ein steuerliches
Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ ausgewiesenen kommunalen
Steuermindereinnahmen vollständig kompensieren.
Es erfolgt eine Spitzabrechnung der Flüchtlingskosten für das Jahr 2024 über geänderte Festbeträge im Rahmen
der vertikalen Umsatzsteuerverteilung gemäß § 1 Absatz 2 FAG für das Jahr 2025.
Der „Pakt für den ÖGD“ wird im Jahr 2025 durch eine Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder um 700 Mio.
Euro zulasten des Bundes weiter umgesetzt.
2 Vgl. Bundestagsdrucksache 17/7524 Seite 23 f.
Die Höhe der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG wird an die Ergebnisse der turnusmäßigen Überprüfung
angepasst.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Entwurf ist nicht wesentlich durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte
beeinflusst worden.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des FAG ergibt sich aus Artikel 106 Absatz 3 Satz 3
sowie aus Artikel 107 Absatz 2 des Grundgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetzesvorhaben steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem es dazu beiträgt, dass Bund und Länder ihre
Aufgaben weiterhin sachgerecht und angemessen erfüllen können. Das Vorhaben entspricht dem Leitprinzip LP 1 –
nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden
– der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Jahre 2025 bis 2029 ergeben sich zusammengefasst folgende Umsatzsteuermehr- und -mindereinnahmen
für Bund, Länder und Gemeinden:
Tabelle 2: Umsatzsteuermehr- und -mindereinnahmen in Euro, 2025 bis 2029
Jahr Bund Länder* Gemeinden
2025 minus 921 132 500 Euro 673 132 500 Euro 248 000 000 Euro
2026 minus 1 662 000 000 Euro 46 000 000 Euro 1 616 000 000 Euro
2027 minus 3 850 000 000 Euro 46 000 000 Euro 3 804 000 000 Euro
2028 minus 4 967 000 000 Euro 46 000 000 Euro 4 921 000 000 Euro
2029 minus 2 996 000 000 Euro 46 000 000 Euro 2 950 000 000 Euro
* Die von 2026 bis 2029 dargestellten Steuermehreinnahmen der Länder in Höhe von jährlich 46 Mio. Euro sind durch die Absenkung der SoBEZ
gemäß § 11 Absatz 3 FAG bedingt. Dem stehen Mindereinnahmen gemäß § 11 Absatz 3 in gleicher Höhe für die Jahre 2026 bis 2029 gegenüber.
Im Jahr 2025 ergeben sich für den Bund Umsatzsteuermehreinnahmen aufgrund der Spitzabrechnung der
Flüchtlingskosten für das Jahr 2024 in Höhe von 26 867 500 Euro sowie Umsatzsteuermindereinahmen aufgrund der
fortgesetzten Umsetzung des „Paktes für den ÖGD“ in Höhe von 700 000 000 Euro. Ferner kompensiert der Bund
für die Jahre 2025 bis 2029 kommunale Steuermindereinnahmen in Höhe von insgesamt 13 539 000 000 Euro,
die sich wie folgt auf die einzelnen Jahre verteilen: Im Jahr 2025 betragen die Umsatzsteuermindereinnahmen des
Bundes zur Kompensation kommunaler Steuermindereinnahmen 248 000 000 Euro, im Jahr 2026 1 616 000 000
Euro, im Jahr 2027 3 804 000 000 Euro, im Jahr 2028 4 921 000 000 Euro und im Jahr 2029 2 950 000 000 Euro.
Durch die Absenkung der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG von bislang 82 000 000 Euro jährlich auf insgesamt
36 000 000 Euro jährlich ab dem Jahr 2026 ergeben sich ab 2026 für die Länder Mindereinnahmen und für den
Bund Mehreinnahmen in Höhe von jeweils 46 000 000 Euro jährlich, denen Mehreinnahmen der Länder und
Mindereinnahmen des Bundes bei der Umsatzsteuer in jeweils gleicher Höhe gegenüberstehen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau entstehen
nicht.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine
Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien zuwiderlaufen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Änderung der Umsatzsteuerfestbeträge in § 1 Absatz 2 FAG (Artikel 1 Nummer 1), durch die der Bund die
Länder bei der Stärkung des ÖGD unterstützt, ist auf das Jahr 2025 begrenzt. Ebenso auf das Jahr 2025 begrenzt
ist die Änderung der Umsatzsteuerfestbeträge in § 1 Absatz 2 FAG zur Spitzabrechnung der Unterstützung des
Bundes für die Länder und Kommunen bei den Flüchtlingskosten für das Jahr 2024. Die Kompensation der in
dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“
ausgewiesenen kassenmäßigen kommunalen Steuermindereinnahmen ist auf die Jahre 2025 bis 2029 begrenzt.
Die Absenkung der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG ist zeitlich nicht befristet (Artikel 1 Nummer 2). Die
nächste Überprüfung der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG sieht das Finanzausgleichsgesetz für das Jahr 2028
vor.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung Finanzausgleichsgesetzes)
Zu Nummer 1
Den vorgesehenen Änderungen der in § 1 Absatz 2 FAG genannten Festbeträge im Rahmen der vertikalen
Umsatzsteuerverteilung liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
1. Die in dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts
Deutschland“ ausgewiesenen kommunalen Steuermindereinnahmen kompensiert der Bund für die Jahre
2025 bis 2029 in Höhe von insgesamt 13 539 000 000 Euro vollständig. Die Umsatzsteuereinnahmen des
Bundes verringern sich für die Jahre 2025 bis 2029 entsprechend um insgesamt 13 539 000 000 Euro und
verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Jahre: Im Jahr 2025 betragen die Umsatzsteuermindereinnahmen
des Bundes zur Kompensation kommunaler Steuermindereinnahmen 248 000 000 Euro, im Jahr 2026
1 616 000 000 Euro, im Jahr 2027 3 804 000 000 Euro, im Jahr 2028 4 921 000 000 Euro und im Jahr 2029
2 950 000 000 Euro.
2. Gemäß dem Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des
Stabilisierungsfondsgesetzes werden die Länder und Kommunen mit einer Pauschale in Höhe von 7 500 Euro pro
Asylerstantragsteller vor dem Hintergrund der mit einem erhöhten Flüchtlingsaufkommen verbundenen Kosten
entlastet. Die Länder erhalten diese Entlastung jährlich jeweils auf der Grundlage einer
Abschlagsberechnung, die im Folgejahr im Rahmen einer Spitzabrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Anzahl von
Asylerstantragstellern in die Berechnung der Umsatzsteuerverteilung eingeht. Im Jahr 2024 betrug die so
berechnete Erhöhung des Umsatzsteuerfestbetrags 1 750 000 000 Euro. Im Jahr 2024 wurden nach den
Daten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 229 751 Asylerstanträge gestellt. Mit einer
Pauschale in Höhe von 7 500 Euro je Asylerstantragsteller ergibt sich damit für das Jahr 2024 eine
Unterstützung des Bundes für die Länder und Kommunen in Höhe von 1 723 132 500 Euro. Die
Abschlagsberechnung ist folglich um 26 867 500 Euro zu hoch ausgefallen. Die Festbeträge im Rahmen der Verteilung
der Umsatzsteuer gemäß § 1 Absatz 2 FAG für das Jahr 2025 sind daher um 26 867 500 Euro zugunsten des
Bundes und zulasten der Länder anzupassen.
3. Zur weiteren Umsetzung des „Pakts für den ÖGD“ zwischen Bund und Ländern wird der
Umsatzsteuerfestbetrag der Länder gemäß § 1 Absatz 2 FAG im Jahr 2025 um 700 000 000 Euro erhöht und der
Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes für das Jahr 2025 entsprechend um 700 000 000 Euro verringert.
4. Um die Absenkung des Gesamtbetrags der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG für den Bund und die
Gesamtheit der Länder jeweils haushaltsneutral umzusetzen, wird ab dem Jahr 2026 der Umsatzsteuerfestbetrag des
Bundes gemäß § 1 Absatz 2 FAG um 46 000 000 Euro jährlich verringert und der Umsatzsteuerfestbetrag
der Länder um 46 000 000 Euro jährlich erhöht.
Zu Nummer 2
Die turnusmäßige Überprüfung der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG nach dem zwischen Bund und Ländern
vereinbarten Verfahren hat ergeben, dass noch eine Sonderlast der ostdeutschen Flächenländer im Vergleich zu
den westdeutschen Ländern in Höhe von insgesamt 36 000 000 Euro jährlich besteht. Dies entspricht einem
Rückgang um 46 000 000 Euro jährlich im Vergleich zum aktuellen Rechtsstand. Ursächlich hierfür ist der in den
ostdeutschen Ländern prozentual stärkere Rückgang der Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II und der Kosten
für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II (netto) je Einwohner im Vergleich zu den westdeutschen Ländern.
Die entsprechende Anpassung der SoBEZ-Beträge erfolgt in § 11 Absatz 3 FAG, wobei die bisherigen
prozentualen Anteile der ostdeutschen Flächenländer unverändert beibehalten werden.
Zu Nummer 3
Es handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe a
Die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer
Führung (§ 11 Absatz 4) und zum Ausgleich unterdurchschnittlicher Anteile an Forschungsförderungsmitteln des
Bundes (§ 11 Absatz 6) ist an das Kriterium der Leistungsschwäche gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 gebunden. Daher
stehen der Kreis der Empfängerländer dieser Bundesergänzungszuweisungen und damit auch die
Empfängerländer der vierteljährlichen Abschlagszahlungen des Bundes auf diese Bundesergänzungszuweisungen nicht im
Voraus zu Beginn eines Abrechnungsjahres fest, sondern werden nach Maßgabe der Verhältnisse des jeweils
vorhergehenden Abrechnungszeitraums bestimmt.
Zu Buchstabe b
Durch die Hinzunahme der Bundesergänzungszuweisungen wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer
Führung (§11 Absatz 4) und zum Ausgleich unterdurchschnittlicher Anteile an Forschungsförderungsmitteln des
Bundes (§ 11 Absatz 6) in § 16 Absatz 1 sind diese aus § 16 Absatz 2 zu streichen.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 (Änderung des § 1 Absatz 2
Finanzausgleichsgesetz). Weil der Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes ab dem Jahr 2026 um 46 000 000 Euro jährlich verringert und
der der Länder ab dem Jahr 2026 um 46 000 000 Euro jährlich erhöht werden soll, müssen auch die zuvor in
Artikel 5 des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
geregelten Umsatzsteuerfestbeträge des Bundes und der Länder entsprechend angepasst werden. Artikel 2 übernimmt
daher den Regelungsinhalt des Artikels 5 des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei
geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt mit entsprechend angepassten Umsatzsteuerfestbeträgen in das
Finanzausgleichsgesetz. Die bislang durch Artikel 5 des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und
häuslicher Gewalt vorgesehenen Veränderungen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung zugunsten der Länder für
die Jahre 2030 bis 2036 bleiben dabei in unveränderter Höhe erhalten.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und
häuslicher Gewalt)
Artikel 3 enthält Folgeänderungen des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und
häuslicher Gewalt, die sich aus der in Artikel 2 vorgesehen angepassten Übernahme des Regelungsinhalts von
Artikel 5 des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
ergeben.
Zu Nummer 1
Artikel 5 des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt wird
gestrichen. Dessen Regelungsgehalt wird nun in Artikel 2 dieses Gesetzes aufgenommen.
Zu Nummer 2
Die Inkrafttretensregelung in Artikel 6 des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer
und häuslicher Gewalt wird infolge der Streichung von Artikel 5 jenes Gesetzes angepasst.
Zu Buchstabe a
Durch die Streichungen in Artikel 6 des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer
und häuslicher Gewalt ist eine Ersetzung in Absatz 1 des Artikels 6 notwendig.
Zu Buchstabe b
Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher
Gewalt wird gestrichen, dessen Regelungsinhalt Artikel 4 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes übernimmt.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung enthält die Inkrafttretensregelungen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt das Inkrafttreten zum 1. Januar 2026 vorbehaltlich der Absätze 2 und 3.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt das Inkrafttreten von Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 3 am Tag nach der Verkündung dieses
Gesetzes.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt das Inkrafttreten von Artikel 2 frühestens am 1. Januar 2030, jedoch nicht vor dem Tag, an dem
das letzte Land erstmals einen Bericht nach Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes für ein verlässliches
Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt übermittelt hat. Damit bleibt, wie schon bislang, das
Inkrafttreten der im Zusammenhang mit dem Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer
und häuslicher Gewalt stehenden Änderungen für die Jahre 2030 bis 2036 an die erstmalige Übermittlung aller
Berichte der Länder nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei
geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt gebunden.
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ISSN 0722-8333]
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