Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung der Tafeln
Text
Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung der Tafeln
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 513/1/26
02.10.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Vk - AIS - Fz
zu Punkt ... der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026
Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung der Tafeln
- Antrag des Landes Hessen -
A
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS)
empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung mit folgenden Maßgaben zu fassen:
1. Zum Satzteil vor Nummer 1
Vor Nummer 1 ist die Angabe „Der Bundesrat fordert die Bundesregierung
auf:“ einzufügen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Vk
AIS
Vk
...
2. Zu Nummer 1
Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
„1. sich weiterhin auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass bürokratische
Hemmnisse bei der nicht gewerblichen Umverteilung von Lebensmitteln
abgebaut werden und die Umverteilung insgesamt vereinfacht wird;“
Folgeänderung:
Der Begründungsteil unter „Zu 1:“ ist wie folgt zu ersetzen:
„Zu 1:
Tafeln und vergleichbar arbeitende Einrichtungen unterliegen gemäß Artikel 3
Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als Lebensmittelunternehmen
vollumfänglich den strikten Regularien des europäischen und nationalen
Lebensmittelrechts. Sie bringen Lebensmittel in den Verkehr und müssen daher im
Wesentlichen die gleichen rechtlichen Anforderungen erfüllen wie gewerbliche
Lebensmittelunternehmen. Eine stärkere Differenzierung zwischen
gewerblichen und nicht gewerblichen Lebensmittelunternehmen wäre sinnvoll, um die
nicht gewerbliche Umverteilung von unverkauften, aber genusstauglichen
Lebensmitteln zu erleichtern beziehungsweise zu vereinheitlichen. Hierzu gab es
bereits eine entsprechende Initiative des zuständigen Bundesministeriums für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Die Gesetzgebungskompetenz für
Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 liegt allerdings auf europäischer
Ebene.“
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Tafeln und vergleichbar arbeitende Einrichtungen unterliegen gemäß Artikel 3
Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als Lebensmittelunternehmen
vollumfänglich den strikten Regularien des europäischen und nationalen
Lebensmittelrechts. Sie bringen Lebensmittel in den Verkehr und müssen daher
im Wesentlichen die gleichen rechtlichen Anforderungen erfüllen wie
gewerbliche Lebensmittelunternehmen. Eine stärkere Differenzierung zwischen
gewerblichen und nicht gewerblichen Lebensmittelunternehmen wäre sinnvoll,
um die nicht gewerbliche Umverteilung von unverkauften, aber
genusstauglichen Lebensmitteln zu erleichtern beziehungsweise zu vereinheitlichen. Hierzu
gab es bereits eine entsprechende Initiative des zuständigen
Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
AIS
...
Die Gesetzgebungskompetenz für Anpassungen der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 liegt allerdings auf europäischer Ebene. Insofern ist es sinnvoll,
durch diese Entschließung die Bundesregierung bzw. das zuständige
Bundesministerium darin zu bestärken, sich weiterhin für entsprechende Anpassungen
des Rechtsrahmens auf europäischer Ebene einzusetzen.
Zur Folgeänderung:
Die Begründung zu Nummer 1 wird an den Entschließungstext angepasst und
um die einschlägige Rechtsgrundlage ergänzt.
3. Zu Nummer 4 – neu –
a) In Nummer 3 ist die Angabe „werden.“ durch die Angabe „werden,“ zu
ersetzen.
b) Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 4 einzufügen:
„4. die Ausnahmen von der Mautpflicht nach § 1 BFStrMG in diesem
Zusammenhang grundsätzlich und auf systematische Weise im Sinne des
Gleichbehandlungsgrundsatzes zu überarbeiten und dabei im Sinne
dieser Entschließung gemeinwohlorientierte Zwecke insgesamt stärker
zu berücksichtigen.“
Folgeänderung:
Nach der Begründung zu 3 ist die folgende Begründung zu 4 einzufügen:
„Zu 4:
§ 1 BFStrMG enthält derzeit nicht nur eine Vielzahl von Ausnahmen von der
Mautpflicht, sondern auch eine uneinheitliche Systematik bei der Begründung
dieser Ausnahmen. Beispielsweise haben die Diskussionen über die Festlegung
der Liste der handwerklichen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummer 10 BFStrMG verdeutlicht, dass eine grundsätzliche Überarbeitung und
Systematisierung der Ausnahmetatbestände hilfreich erscheint, damit diese
wieder stärker dem Gleichbehandlungsgrundsatz und zudem verstärkt der
Gemeinwohlorientierung entsprechen.“
Vk
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
§ 1 BFStrMG enthält derzeit nicht nur eine Vielzahl von Ausnahmen von der
Mautpflicht, sondern auch eine uneinheitliche Systematik bei der Begründung
dieser Ausnahmen. Beispielsweise haben die Diskussionen über die Festlegung
der Liste der handwerklichen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummer 10 BFStrMG verdeutlicht, dass eine grundsätzliche Überarbeitung
und Systematisierung der Ausnahmetatbestände hilfreich erscheint, damit die
Ausnahmen wieder stärker dem Gleichbehandlungsgrundsatz und zudem
verstärkt der Gemeinwohlorientierung entsprechen. Auch die Begründung des
vorliegenden Entschließungsantrags verdeutlicht dieses Anliegen, da diese
ausführt, dass es neben den Tafeln weitere gemeinnützige und mildtätige
Organisationen für humanitäre Transporte gibt, die allerdings je nach Umsetzung des
geforderten Mautausnahmetatbestandes nicht umfasst wären, was jedoch nicht
nachvollziehbar wäre.
B
4. Der Finanzausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung der Tafeln (Empfehlungen der Ausschüsse)