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Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung der Tafeln

dip / drucksache 02.10.2026 · WP 21 · 513/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung der Tafeln ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 513/1/26 02.10.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Vk - AIS - Fz zu Punkt ... der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026 Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung der Tafeln - Antrag des Landes Hessen - A Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung mit folgenden Maßgaben zu fassen: 1. Zum Satzteil vor Nummer 1 Vor Nummer 1 ist die Angabe „Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf:“ einzufügen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Vk AIS Vk ... 2. Zu Nummer 1 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen: „1. sich weiterhin auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass bürokratische Hemmnisse bei der nicht gewerblichen Umverteilung von Lebensmitteln abgebaut werden und die Umverteilung insgesamt vereinfacht wird;“ Folgeänderung: Der Begründungsteil unter „Zu 1:“ ist wie folgt zu ersetzen: „Zu 1: Tafeln und vergleichbar arbeitende Einrichtungen unterliegen gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als Lebensmittelunternehmen vollumfänglich den strikten Regularien des europäischen und nationalen Lebensmittelrechts. Sie bringen Lebensmittel in den Verkehr und müssen daher im Wesentlichen die gleichen rechtlichen Anforderungen erfüllen wie gewerbliche Lebensmittelunternehmen. Eine stärkere Differenzierung zwischen gewerblichen und nicht gewerblichen Lebensmittelunternehmen wäre sinnvoll, um die nicht gewerbliche Umverteilung von unverkauften, aber genusstauglichen Lebensmitteln zu erleichtern beziehungsweise zu vereinheitlichen. Hierzu gab es bereits eine entsprechende Initiative des zuständigen Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Die Gesetzgebungskompetenz für Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 liegt allerdings auf europäischer Ebene.“ Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Tafeln und vergleichbar arbeitende Einrichtungen unterliegen gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als Lebensmittelunternehmen vollumfänglich den strikten Regularien des europäischen und nationalen Lebensmittelrechts. Sie bringen Lebensmittel in den Verkehr und müssen daher im Wesentlichen die gleichen rechtlichen Anforderungen erfüllen wie gewerbliche Lebensmittelunternehmen. Eine stärkere Differenzierung zwischen gewerblichen und nicht gewerblichen Lebensmittelunternehmen wäre sinnvoll, um die nicht gewerbliche Umverteilung von unverkauften, aber genusstauglichen Lebensmitteln zu erleichtern beziehungsweise zu vereinheitlichen. Hierzu gab es bereits eine entsprechende Initiative des zuständigen Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. AIS ... Die Gesetzgebungskompetenz für Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 liegt allerdings auf europäischer Ebene. Insofern ist es sinnvoll, durch diese Entschließung die Bundesregierung bzw. das zuständige Bundesministerium darin zu bestärken, sich weiterhin für entsprechende Anpassungen des Rechtsrahmens auf europäischer Ebene einzusetzen. Zur Folgeänderung: Die Begründung zu Nummer 1 wird an den Entschließungstext angepasst und um die einschlägige Rechtsgrundlage ergänzt. 3. Zu Nummer 4 – neu – a) In Nummer 3 ist die Angabe „werden.“ durch die Angabe „werden,“ zu ersetzen. b) Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 4 einzufügen: „4. die Ausnahmen von der Mautpflicht nach § 1 BFStrMG in diesem Zusammenhang grundsätzlich und auf systematische Weise im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu überarbeiten und dabei im Sinne dieser Entschließung gemeinwohlorientierte Zwecke insgesamt stärker zu berücksichtigen.“ Folgeänderung: Nach der Begründung zu 3 ist die folgende Begründung zu 4 einzufügen: „Zu 4: § 1 BFStrMG enthält derzeit nicht nur eine Vielzahl von Ausnahmen von der Mautpflicht, sondern auch eine uneinheitliche Systematik bei der Begründung dieser Ausnahmen. Beispielsweise haben die Diskussionen über die Festlegung der Liste der handwerklichen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 BFStrMG verdeutlicht, dass eine grundsätzliche Überarbeitung und Systematisierung der Ausnahmetatbestände hilfreich erscheint, damit diese wieder stärker dem Gleichbehandlungsgrundsatz und zudem verstärkt der Gemeinwohlorientierung entsprechen.“ Vk Begründung (nur gegenüber dem Plenum): § 1 BFStrMG enthält derzeit nicht nur eine Vielzahl von Ausnahmen von der Mautpflicht, sondern auch eine uneinheitliche Systematik bei der Begründung dieser Ausnahmen. Beispielsweise haben die Diskussionen über die Festlegung der Liste der handwerklichen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 BFStrMG verdeutlicht, dass eine grundsätzliche Überarbeitung und Systematisierung der Ausnahmetatbestände hilfreich erscheint, damit die Ausnahmen wieder stärker dem Gleichbehandlungsgrundsatz und zudem verstärkt der Gemeinwohlorientierung entsprechen. Auch die Begründung des vorliegenden Entschließungsantrags verdeutlicht dieses Anliegen, da diese ausführt, dass es neben den Tafeln weitere gemeinnützige und mildtätige Organisationen für humanitäre Transporte gibt, die allerdings je nach Umsetzung des geforderten Mautausnahmetatbestandes nicht umfasst wären, was jedoch nicht nachvollziehbar wäre. B 4. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.

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