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Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung der Tafeln

dip / drucksache 03.09.2026 · WP 21 · 513/26 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung der Tafeln Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 513/26 03.09.26 Antrag des Landes Hessen Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung der Tafeln Hessischer Ministerpräsident Wiesbaden, 3. September 2026 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, die Hessische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat die anliegende Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung der Tafeln mit dem Antrag zuzuleiten, die Entschließung zu fassen. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Plenarsitzung am 25. September 2026 aufzunehmen und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Boris Rhein Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung der Tafeln Der Bundesrat möge beschließen: 1. bürokratische Hemmnisse abzubauen, um die Weitergabe von unverkauften, aber genusstauglichen Lebensmitteln aus dem Lebensmitteleinzel- und Großhandel zu erleichtern beziehungsweise zu vereinheitlichen; 2. die Regelungen des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) dahingehend anzupassen, dass sich die Tafeln auf Antrag von der Maut befreien lassen können; 3. die Ausnahme von der Besteuerung nach § 3 KraftStG dahingehend anzupassen, dass auch die Tafeln von der Ausnahme erfasst werden. Begründung: Als Institutionen der Zivilgesellschaft leisten Tafeln einen wichtigen Beitrag darin, Lebensmittel zu retten und Lebensmittelverschwendung zu verhindern. Darüber hinaus sind die Tafeln Bezugsstellen von günstigen und einwandfreien Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs für bedürftige Personen und Familien und bieten häufig Raum für Begegnung und für die soziale Begleitung bedürftiger Personengruppen, die sich in schwierigen Phasen des Lebens befinden. Die Tafeln und die zahlreichen Ehrenamtlichen, die sich für andere engagieren, tragen zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts bei und sind sozialer Knotenpunkt. Zu 1: Tafeln und vergleichbar arbeitende Einrichtungen müssen als „verkehrsbringende Organisationen“ viele Auflagen beachten die ihre Arbeit erschweren. Diese bürokratischen Hemmnisse sollten abgebaut werden, um die Weitergabe von unverkauften, aber genusstauglichen Lebensmitteln aus dem Lebensmitteleinzel- und Großhandel zu erleichtern beziehungsweise zu vereinheitlichen. Die zentrale bürokratische Hürde besteht darin, dass Tafeln nicht automatisch als humanitäre Hilfsträger im Sinne der Mautbefreiung behandelt werden. Sie müssen stattdessen einzelne Fahrten, Warenarten und Zwecke dokumentieren und rechtlich abgrenzen, um Einzelfälle genehmigen lassen zu können, wobei sich diese nicht von der sonstigen Arbeit der Tafeln unterscheiden. Gleichzeitig sind gerade die typischen Tafel-Fahrten – Abholen, Sammeln, Verteilen, Leerfahrten – im Regelfall mautpflichtig. Zu 2: Das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sieht seit dem 1. Juli 2024 die Mautpflicht für alle Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen vor. Nach § 1 Abs. 2 BFStrMG sind verschiedene Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen kraft Gesetzes von der Mautpflicht befreit. Hierzu gehören beispielsweise Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden (Nr. 4); Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden (Nr. 5) oder bestimmte Fahrzeuge von Handwerksbetrieben (Nr. 10). Für Fahrzeuge der örtlichen Tafeln, mit denen Lebensmittel zur Ausgabe an bedürftige Menschen transportiert werden, fallen demgegenüber kraft Gesetzes Mautgebühren an, was eine erhebliche finanzielle Belastung für die Tafeln darstellt. Als Maßnahme, um die finanzielle Belastung der Tafeln zu reduzieren, sollte eine entsprechende Mautbefreiung durch Änderung des BFStrMG angestrebt werden. Dieses könnte grundsätzlich durch die Ausweitung des §1 Abs. 2 Satz 1 Nr.5 BFStrMG („5. Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden“) auch auf inländische gemeinnützige humanitäre Transporte ohne das Anknüpfen an eine humanitäre Notlage erfolgen. Denkbar wäre es aber auch, dass der Bundesgesetzgeber einen eigenen Befreiungstatbestand in den Ausnahmekatalog des § 1 Abs. 2 BFStrMG für Fahrzeuge von gemeinnützigen Organisationen aufnimmt, deren Vereinszweck darauf ausgerichtet ist, Lebensmittel an bedürftige Menschen im Inland zu verteilen. Damit könnten die Tafeln ihre ausschließlich zu diesem Zweck eingesetzten Fahrzeuge dementsprechend als mautbefreit registrieren lassen, aber auch einzelne Fahrten mit Fremdfahrzeugen mautfrei durchführen (unabhängig von der Gesamtmasse). Zu 3: Fahrzeuge der Tafeln unterliegen grundsätzlich steuerlichen Abgaben. Ausnahmen von der Besteuerung sind in § 3 KraftStG geregelt, so z.B. Nr. 5a „Fahrzeuge von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden". Als Maßnahme, um die finanzielle Belastung der Tafeln zu reduzieren, sollte eine entsprechende Steuerbefreiung (grünes Kfz-Kennzeichen) angestrebt werden. Transporte von Lebensmittel- und Sachspenden bilden die Grundlage der gemeinnützigen Arbeit der über 970 Tafeln. Bundesweit sind rund 2.500 Tafel-Fahrzeuge teils täglich im Einsatz. Mit den Fahrzeugen werden Waren bei Spendern aus dem Einzelhandel und der Lebensmittelproduktion abgeholt und zu einzelnen Tafeln oder Regionallager gefahren, um sie im Anschluss an bis zu zwei Millionen armutsbetroffene Menschen zu verteilen. Nach ihren Satzungen verfolgen die Tafeln ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke. Die eingesetzten Fahrzeuge dienen ausschließlich der Erfüllung dieser steuerbegünstigten Satzungszwecke und stellen eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben dar. Anders als bei den in § 3 Nr. 5a KraftStG geregelten humanitären Hilfsgütertransporte ins Ausland fehlt bislang indes ein entsprechender Steuerbefreiungstatbestand für den Transport gespendeter Lebensmittel und Waren an hilfebedürftige Menschen im Inland. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die Fahrzeuge der Tafeln ebenfalls in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach §3 KraftStG einzubeziehen. Drucksache 513/26- 3 -

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