Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung der Tafeln
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Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung der Tafeln
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 513/26
03.09.26
Antrag
des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung der Tafeln
Hessischer Ministerpräsident Wiesbaden, 3. September 2026
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Hessische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat die anliegende
Entschließung des Bundesrates zur
Unterstützung der Tafeln
mit dem Antrag zuzuleiten, die Entschließung zu fassen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates in die Tagesordnung der Plenarsitzung am 25. September 2026 aufzunehmen
und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Boris Rhein
Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung der Tafeln
Der Bundesrat möge beschließen:
1. bürokratische Hemmnisse abzubauen, um die Weitergabe von unverkauften, aber
genusstauglichen Lebensmitteln aus dem Lebensmitteleinzel- und Großhandel zu
erleichtern beziehungsweise zu vereinheitlichen;
2. die Regelungen des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) dahingehend
anzupassen, dass sich die Tafeln auf Antrag von der Maut befreien lassen können;
3. die Ausnahme von der Besteuerung nach § 3 KraftStG dahingehend anzupassen,
dass auch die Tafeln von der Ausnahme erfasst werden.
Begründung:
Als Institutionen der Zivilgesellschaft leisten Tafeln einen wichtigen Beitrag darin,
Lebensmittel zu retten und Lebensmittelverschwendung zu verhindern. Darüber hinaus sind die
Tafeln Bezugsstellen von günstigen und einwandfreien Lebensmitteln und Waren des
täglichen Bedarfs für bedürftige Personen und Familien und bieten häufig Raum für
Begegnung und für die soziale Begleitung bedürftiger Personengruppen, die sich in
schwierigen Phasen des Lebens befinden. Die Tafeln und die zahlreichen Ehrenamtlichen, die
sich für andere engagieren, tragen zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts bei und
sind sozialer Knotenpunkt.
Zu 1:
Tafeln und vergleichbar arbeitende Einrichtungen müssen als „verkehrsbringende
Organisationen“ viele Auflagen beachten die ihre Arbeit erschweren. Diese bürokratischen
Hemmnisse sollten abgebaut werden, um die Weitergabe von unverkauften, aber
genusstauglichen Lebensmitteln aus dem Lebensmitteleinzel- und Großhandel zu
erleichtern beziehungsweise zu vereinheitlichen. Die zentrale bürokratische Hürde besteht
darin, dass Tafeln nicht automatisch als humanitäre Hilfsträger im Sinne der Mautbefreiung
behandelt werden. Sie müssen stattdessen einzelne Fahrten, Warenarten und Zwecke
dokumentieren und rechtlich abgrenzen, um Einzelfälle genehmigen lassen zu können,
wobei sich diese nicht von der sonstigen Arbeit der Tafeln unterscheiden. Gleichzeitig
sind gerade die typischen Tafel-Fahrten – Abholen, Sammeln, Verteilen, Leerfahrten –
im Regelfall mautpflichtig.
Zu 2:
Das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sieht seit dem 1. Juli 2024 die Mautpflicht
für alle Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen
vor. Nach § 1 Abs. 2 BFStrMG sind verschiedene Fahrzeuge bzw.
Fahrzeugkombinationen kraft Gesetzes von der Mautpflicht befreit. Hierzu gehören beispielsweise Fahrzeuge,
die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden
(Nr. 4); Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den
Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen,
eingesetzt werden (Nr. 5) oder bestimmte Fahrzeuge von Handwerksbetrieben (Nr. 10).
Für Fahrzeuge der örtlichen Tafeln, mit denen Lebensmittel zur Ausgabe an bedürftige
Menschen transportiert werden, fallen demgegenüber kraft Gesetzes Mautgebühren an,
was eine erhebliche finanzielle Belastung für die Tafeln darstellt. Als Maßnahme, um die
finanzielle Belastung der Tafeln zu reduzieren, sollte eine entsprechende Mautbefreiung
durch Änderung des BFStrMG angestrebt werden. Dieses könnte grundsätzlich durch die
Ausweitung des §1 Abs. 2 Satz 1 Nr.5 BFStrMG („5. Fahrzeuge, die von gemeinnützigen
oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur
Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden“) auch auf inländische gemeinnützige
humanitäre Transporte ohne das Anknüpfen an eine humanitäre Notlage erfolgen.
Denkbar wäre es aber auch, dass der Bundesgesetzgeber einen eigenen
Befreiungstatbestand in den Ausnahmekatalog des § 1 Abs. 2 BFStrMG für Fahrzeuge von
gemeinnützigen Organisationen aufnimmt, deren Vereinszweck darauf ausgerichtet ist,
Lebensmittel an bedürftige Menschen im Inland zu verteilen. Damit könnten die Tafeln ihre
ausschließlich zu diesem Zweck eingesetzten Fahrzeuge dementsprechend als mautbefreit
registrieren lassen, aber auch einzelne Fahrten mit Fremdfahrzeugen mautfrei
durchführen (unabhängig von der Gesamtmasse).
Zu 3:
Fahrzeuge der Tafeln unterliegen grundsätzlich steuerlichen Abgaben. Ausnahmen von
der Besteuerung sind in § 3 KraftStG geregelt, so z.B. Nr. 5a „Fahrzeuge von
gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre
Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende
Vorbereitungsfahrten verwendet werden". Als Maßnahme, um die finanzielle Belastung der
Tafeln zu reduzieren, sollte eine entsprechende Steuerbefreiung (grünes Kfz-Kennzeichen)
angestrebt werden.
Transporte von Lebensmittel- und Sachspenden bilden die Grundlage der
gemeinnützigen Arbeit der über 970 Tafeln. Bundesweit sind rund 2.500 Tafel-Fahrzeuge teils täglich
im Einsatz. Mit den Fahrzeugen werden Waren bei Spendern aus dem Einzelhandel und
der Lebensmittelproduktion abgeholt und zu einzelnen Tafeln oder Regionallager
gefahren, um sie im Anschluss an bis zu zwei Millionen armutsbetroffene Menschen zu
verteilen. Nach ihren Satzungen verfolgen die Tafeln ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke. Die eingesetzten Fahrzeuge dienen ausschließlich der
Erfüllung dieser steuerbegünstigten Satzungszwecke und stellen eine unverzichtbare
Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben dar.
Anders als bei den in § 3 Nr. 5a KraftStG geregelten humanitären Hilfsgütertransporte ins
Ausland fehlt bislang indes ein entsprechender Steuerbefreiungstatbestand für den
Transport gespendeter Lebensmittel und Waren an hilfebedürftige Menschen im Inland.
Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die Fahrzeuge der Tafeln ebenfalls in
den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach §3 KraftStG einzubeziehen.
Drucksache 513/26- 3 -
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