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Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen

dip / drucksache 22.05.2026 · WP 21 · zu305/26 · Beschluss · Original ↗

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Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 305/26 22.05.26 Wi - U - Wo Beschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen Der Deutsche Bundestag hat in seiner 80. Sitzung am 21. Mai 2026 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen – Drucksachen 21/5141, 21/6051 – die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 21/6051 angenommen. I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Verordnung (EU) 2024/1781 über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte erweitert den europäischen Rahmen für produktbezogene Nachhaltigkeitsanforderungen erheblich. Künftig können für zahlreiche Produktgruppen Anforderungen an Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit, Ressourceneffizienz, Informationspflichten und den digitalen Produktpass festgelegt werden. Der vorliegende Gesetzentwurf modernisiert den nationalen Vollzugsrahmen für europäische Ökodesign-Vorgaben. Zugleich ist absehbar, dass mit den ersten produktspezifischen Rechtsakten auf Grundlage der Verordnung (EU) 2024/1781 weiterer Anpassungsbedarf im nationalen Recht entstehen kann. Der Deutsche Bundestag betont, dass die Durchführung europäischer Ökodesign-Vorgaben rechtssicher, praxistauglich, mittelstandsfreundlich und bürokratiearm erfolgen muss. Europäische Vorgaben sind wirksam umzusetzen; eine zusätzliche nationale Übererfüllung europäischer Anforderungen ist zu vermeiden. Für die praktische Wirksamkeit des Ökodesign-Rechts ist entscheidend, dass Hersteller, Händler, Handwerk, Reparaturbetriebe, Start-ups sowie kleine und mittlere Unternehmen frühzeitig einbezogen werden. Anforderungen müssen verständlich, digital handhabbar und wirtschaftlich leistbar sein. Der Zugang zu Ersatzteilen, Software- und Firmware-Updates sowie Reparatur- und Wartungsinformationen kann einen wichtigen Beitrag zu Ressourceneffizienz und funktionierendem Wettbewerb im Reparaturmarkt leisten. Zugleich müssen fachliche Eignung, Produktsicherheit, Haftung und Verbraucherschutz gewährleistet bleiben. Der Deutsche Bundestag sieht zudem, dass mit der Ausweitung künftiger Produktgruppen die Frage an Bedeutung gewinnen kann, wie fachlich geeignete gewerbliche Reparaturbetriebe außerhalb der Handwerksordnung ihre Eignung rechtssicher nachweisen können. Die Handwerksordnung bleibt dabei ein bewährter Maßstab für fachliche Qualifikation. Ergänzende Lösungen kommen nur dort in Betracht, wo sie rechtssicher, bürokratiearm und unionsrechtskonform ausgestaltet werden können. II. Der Deutsche Bundestag bittet die Bundesregierung, den Bundestag frühzeitig über absehbaren nationalen Anpassungsbedarf zu informieren, sobald auf europäischer Ebene erste produktspezifische Rechtsakte auf Grundlage der Verordnung (EU) 2024/1781 konkret werden. Bei künftigen nationalen Anpassungen des Ökodesign-Gesetzes soll rechtzeitig dargestellt werden, welche Auswirkungen neue europäische Produktvorgaben insbesondere auf Mittelstand, Handwerk, Start-ups, Reparaturbetriebe, Handel, Hersteller und Vollzugsbehörden haben können. Im Rahmen der europäischen Verhandlungen soll die Bundesregierung weiterhin darauf hinwirken, dass künftige produktspezifische Ökodesign-Regelungen praxistauglich, mittelstandsgerecht und möglichst bürokratiearm ausgestaltet werden. Dies betrifft insbesondere angemessene Lieferfristen, diskriminierungsfreien Zugang zu Ersatzteilen sowie Reparatur- und Wartungsinformationen, verhältnismäßige und nicht abschreckende Kostenstrukturen sowie einfache digitale Zugangs- und Nachweisverfahren. Ein digitaler Produktpass soll dabei auch Transparenz über produktbezogene Rohstoffinformationen schaffen, muss aber praxistauglich, interoperabel und mit möglichst geringem Erfüllungsaufwand ausgestaltet werden. Bei der nationalen Positionsbildung zu künftigen Ökodesign-Produktgruppen sollen die betroffenen Praxisakteure frühzeitig einbezogen werden, insbesondere Mittelstand, Handwerk, Industrie, Handel, Reparaturwirtschaft, Länder sowie Umwelt- und Verbraucherverbände. Im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Ökodesigngesetzes bittet der Deutsche Bundestag die Bundesregierung zudem zu prüfen, wie fachlich geeignete gewerbliche Reparaturbetriebe außerhalb der Handwerksordnung rechtssicher und bürokratiearm in das bestehende System des § 15 des Ökodesign-Gesetzes einbezogen werden können. Dabei sollte auch geprüft werden, ob und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen neben den Verzeichnissen nach der Handwerksordnung weitere geeignete, behördlich anerkannte Nachweis- oder Registrierungslösungen berücksichtigt werden können. Eine mögliche Anerkennung zusätzlicher Nachweis- oder Registrierungslösungen darf weder zu verpflichtenden Doppelstrukturen noch zu privaten Registermonopolen führen und insbesondere für kleine Betriebe keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand verursachen. Zugleich müssen fachliche Eignung, Produktsicherheit, Haftpflichtversicherung und Verbraucherschutz gewahrt bleiben. Der Deutsche Bundestag bittet die Bundesregierung, dem zuständigen Ausschuss rechtzeitig vor einer künftigen Novelle des Ökodesign-Gesetzes über das Ergebnis der Prüfung und weiteren Anpassungsbedarf zu berichten. zu Drucksache 305/26- 3 -

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