Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2025 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2025 - BBFestV 2025)
Text
Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2025 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2025 - BBFestV 2025)
[Bundesrat Drucksache 224/25
30.05.25
AIS - Fz
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Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festlegung und Anpassung der
Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das
Jahr 2025 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2025 -
BBFestV 2025)
A. Problem und Ziel
Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den kommunalen Ausgaben für die Leistungen
für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II). Hierbei gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich aus den
gesetzlich festgelegten Werten nach § 46 Absatz 6 und 7 SGB II ergibt sowie aus den
Werten nach § 46 Absatz 8 SGB II, die mit dieser Verordnung festgelegt und angepasst
werden.
Nach § 46 Absatz 10 Satz 1 SGB II wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
landesspezifischen Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 SGB II für das Jahr 2025 rückwirkend
anzupassen und für das Jahr 2026 festzulegen.
B. Lösung
Erlass einer Rechtsverordnung.
Die Grundlage für die Ermittlung der landesspezifischen Werte nach § 46 Absatz 8 SGB II
bilden die von den Ländern gemeldeten Vorjahresausgaben für Bildungs- und
Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes. Aus den
Mittei-lungen der Länder ergibt sich, dass im Jahr 2024 insgesamt rund 1,44 Milliarden Euro
für Bildungs- und Teilhabeleistungen verausgabt wurden. Dies entspricht bei
bundesweiten Gesamtausgaben der Kommunen für Unterkunfts- und Heizkosten von rund
17,39 Milliarden Euro einem bundesdurchschnittlichen Anteil von 8,2 Prozent.
Die landesspezifischen Beteiligungsquoten betragen sowohl im Jahr 2025 als auch im
Jahr 2026 bundesdurchschnittlich 71,8 Prozent.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die rückwirkende Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten für das
Jahr 2025 steigen die im Jahr 2025 zu erwartenden Ausgaben für den Bund um rund
141 Millionen Euro. Im gleichen Umfang entstehen bei den Kommunen im Jahr 2025
entsprechende Mehreinnahmen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entstehen keine Kosten.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der Wirtschaft entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Diese Verordnung führt nicht zu einer Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwandes für
die Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 224/25
30.05.25
AIS - Fz
Verordnung
des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festlegung und Anpassung der
Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das
Jahr 2025 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2025 -
BBFestV 2025)
Bundeskanzleramt Berlin, 26. Mai 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu
erlassende
Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung
an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2025
(Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2025 – BBFestV 2025)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Verordnung zur Festlegung und Anpassung der
Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr
(Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2025 – BBFestV 2025)
Vom ...
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 46 Absatz 10
Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für
Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57)
geändert worden ist:
§ 1
Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2025 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2026 festgelegt
wird, beträgt
1. 5,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
2. 7,8 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
3. 4,5 Prozentpunkte für Berlin,
4. 7,0 Prozentpunkte für Brandenburg,
5. 8,5 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen,
6. 9,9 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
7. 6,6 Prozentpunkte für Hessen,
8. 9,7 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
9. 11,5 Prozentpunkte für Niedersachsen,
10. 9,3 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
11. 6,6 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
12. 7,5 Prozentpunkte für das Saarland,
13. 11,3 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
14. 8,1 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
15. 8,7 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
16. 10,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
§ 2
Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch
(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22
Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2025
1. 72,5 Prozent für Baden-Württemberg,
2. 70,6 Prozent für den Freistaat Bayern,
3. 67,3 Prozent für Berlin,
4. 69,8 Prozent für Brandenburg,
5. 71,3 Prozent für die Freie Hansestadt Bremen,
6. 72,7 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
7. 69,4 Prozent für Hessen,
8. 72,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
9. 74,3 Prozent für Niedersachsen,
10. 72,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
11. 79,4 Prozent für Rheinland-Pfalz,
12. 70,3 Prozent für das Saarland,
13. 74,1 Prozent für den Freistaat Sachsen,
14. 70,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,
15. 71,5 Prozent für Schleswig-Holstein und
16. 73,3 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22
Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2026
1. 72,5 Prozent für Baden-Württemberg,
2. 70,6 Prozent für den Freistaat Bayern,
3. 67,3 Prozent für Berlin,
4. 69,8 Prozent für Brandenburg,
5. 71,3 Prozent für die Freie Hansestadt Bremen,
6. 72,7 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
7. 69,4 Prozent für Hessen,
8. 72,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
9. 74,3 Prozent für Niedersachsen,
10. 72,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
11. 79,4 Prozent für Rheinland-Pfalz,
12. 70,3 Prozent für das Saarland,
13. 74,1 Prozent für den Freistaat Sachsen,
14. 70,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,
15. 71,5 Prozent für Schleswig-Holstein und
16. 73,3 Prozent für den Freistaat Thüringen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach
§ 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Hierbei gelten
landesspezifische Beteiligungsquoten, deren konkrete Höhe für das jeweilige Jahr sich nach den
Vorschriften des § 46 Absatz 6 bis 10 SGB II bemisst. Nach § 46 Absatz 10 Satz 1 SGB II wird
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die landesspezifischen Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1
SGB II für das Jahr 2025 rückwirkend anzupassen und für das Jahr 2026 festzulegen. Die
sich ergebenden landesspezifischen Beteiligungsquoten werden für das Jahr 2025
rückwirkend angepasst und für das Jahr 2026 festgelegt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Grundlage für die Ermittlung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 SGB II bilden die von
den Ländern gemeldeten Vorjahresausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen nach
§ 28 SGB II und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG). Daraus ergibt sich,
dass im Jahr 2024 rund 1,44 Milliarden Euro für diese Leistungen verausgabt wurden. Dies
entspricht bei Gesamtausgaben für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22
Absatz 1 SGB II in Höhe von rund 17,39 Milliarden Euro einem bundesdurchschnittlichen
Anteil von 8,2 Prozent.
Unter Berücksichtigung dieser Werte werden die landesspezifischen Beteiligungsquoten
ermittelt. Im Bundesdurchschnitt beteiligt sich der Bund mit 71,8 Prozent im Jahr 2025
(rückwirkende Anpassung) sowie mit 71,8 Prozent im Jahr 2026 (Festlegung) an den
Leistungen für Unterkunft und Heizung.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte hatten keinen
Einfluss auf den Inhalt des Verordnungsentwurfes.
IV. Alternativen
Keine.
V. Regelungskompetenz
Nach § 46 Absatz 10 Satz 1 SGB II wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
landesspezifischen Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 SGB II für das Jahr 2025 rückwirkend anzupassen
und für das Jahr 2026 festzulegen. Die sich ergebenden landesspezifischen
Beteiligungsquoten werden für das Jahr 2025 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2026 festgelegt.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Belange der Europäischen Union oder völkerrechtliche Verträge werden durch die
Verordnung nicht berührt.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung sieht keine Vereinfachung von Verwaltungsverfahren vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der
Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die rückwirkende Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten für das Jahr
2025 steigen die im Jahr 2025 zu erwartenden Ausgaben für den Bund um rund 141
Millionen Euro. Im gleichen Umfang entstehen bei den Kommunen im Jahr 2025 entsprechende
Mehreinnahmen.
4. Erfüllungsaufwand
Die Verordnung führt nicht zu Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.
Durch die Verordnung entstehen der Wirtschaft keine Kosten.
Diese Verordnung führt nicht zu einer Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwandes für die
Verwaltung.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch)
Die landesspezifischen Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 SGB II werden auf Grundlage von
§ 46 Absatz 8 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 SGB II für
das Jahr 2025 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2026 festgelegt.
Die Grundlage für die Ermittlung der landesspezifischen Werte bilden die von den Ländern
gemeldeten Vorjahresausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II und
nach § 6b BKGG. Daraus ergibt sich, dass im Jahr 2024 bundesweit rund 1,44 Milliarden
Euro für diese Leistungen verausgabt wurden. Dies entspricht bei Gesamtausgaben für
Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II in Höhe von rund
17,39 Milliarden Euro, die von den Ländern gemeldet wurden, einem
bundesdurchschnittlichen Anteil von 8,2 Prozent.
Zu § 2 (Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch)
Zu Absatz 1
Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den kommunalen Ausgaben für die Leistungen
für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II. Die Höhe der geltenden
landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt sich aus den gesetzlich festgelegten Werten nach § 46
Absatz 6 und 7 SGB II sowie den mit § 1 dieser Verordnung festzulegenden
beziehungsweise anzupassenden Werten. Im Ergebnis beteiligt sich der Bund im Jahr 2025 in Höhe
von durchschnittlich 71,8 Prozent an den Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Zu Absatz 2
Der Bund beteiligt sich im Jahr 2026 in Höhe von durchschnittlich 71,8 Prozent an den
Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Zu § 3 (Inkrafttreten)
§ 3 regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.
Drucksache 224/25 - 6 -]