Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einem 28. Regime für EU-Unternehmen
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Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einem 28. Regime für EU-Unternehmen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 188/26 (Beschluss)
29.07.26
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss
des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das
Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem
Weg zu einem 28. Regime für EU-Unternehmen
C(2026) 5391 final
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 22.7.2026
C(2026) 5391 final
Herrn
Dr. Andreas Bovenschulte
Präsident des Bundesrates
Leipziger Straße 3-4
11017 Berlin
DEUTSCHLAND
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zu der Mitteilung der
Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Auf dem Weg zu einem 28. Regime
für EU-Unternehmen“ (COM(2026) 320 final).
Aufbauend auf dem Draghi-Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit der EU1 kündigte die
Kommission in ihrem Kompass für Wettbewerbsfähigkeit2 im Januar 2025 die Schaffung
eines 28. Rechtsrahmens für EU-Unternehmen als Teil eines umfassenden
Maßnahmenpakets zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU an. Innovative
europäische Unternehmen haben Schwierigkeiten, zu expandieren und im weltweiten
Wettbewerb zu bestehen. Die EU braucht deshalb günstigere Rahmenbedingungen, die
die Gründung von Unternehmen, den Zugang zu Finanzmitteln und
Unternehmensexpansionen in der EU erleichtern. Das erfordert ehrgeiziges und
sofortiges Handeln.
Am 18. März 2026 nahm die Kommission ein Paket an, das die Mitteilung „Auf dem Weg
zu einem 28. Regime für EU-Unternehmen“, den Vorschlag für den
gesellschaftsrechtlichen Rahmen des 28. Regimes – „EU Inc.“3 und die Empfehlung
(EU) 2026/720 der Kommission zur Definition innovativer Unternehmen, innovativer
Start-ups und innovativer Scale-ups4 beinhaltete.
1 https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/draghi-report_de.
2 COM(2025) 30 final
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52025DC0030.
3 COM(2026) 321 final.
4 C(2026) 1800 final.
zu Drucksache 188/26 (Beschluss)
Der EU-Inc.-Vorschlag ist ein Grundpfeiler des 28. Regimes der EU – ein umfassendes
gesellschaftsrechtliches Regelwerk, das den gesamten Lebenszyklus eines Unternehmens
abdeckt. Dieses Regelwerk würde die Gründung und das Wachstum von Unternehmen in
Europa erleichtern sowie Investitionen und Fachkräfte anziehen. In der Mitteilung „Auf
dem Weg zu einem 28. Regime für EU-Unternehmen“ wird der umfassende Rahmen für
das 28. Regime skizziert und auf laufende und zukünftige Initiativen hingewiesen, die den
EU-Inc.-Vorschlag in anderen Politikbereichen ergänzen. Und schließlich wird die
Empfehlung zur Definition innovativer Unternehmen, innovativer Start-ups und
innovativer Scale-ups einen kohärenten Ansatz für eine bessere Koordinierung und
Überwachung von Maßnahmen zur Unterstützung innovativer Unternehmen in der
gesamten EU gewährleisten und so Unternehmen, Investoren und Entscheidungsträgern
Sicherheit bieten.
Die Kommission begrüßt, dass der Bundesrat ihre Bemühungen zur Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit der EU unterstützt und die Ansicht teilt, dass die Schaffung eines
28. Regimes für EU-Unternehmen für die Verwirklichung des Binnenmarkts und die
Verbesserung des allgemeinen wirtschaftlichen Umfelds in der Union eine zentrale Rolle
spielt.
Die Kommission nimmt die Forderung des Bundesrates zur Kenntnis, dafür zu sorgen,
dass die nationalen Zuständigkeiten gewahrt, der Verwaltungsaufwand begrenzt und
Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Die Kommission möchte an dieser Stelle
ihr Engagement für diese Ziele bekräftigen.
Die Kommission nimmt ferner die Anmerkung des Bundesrates zur Wahl der
Rechtsgrundlage für die Verordnung über die EU Inc. zur Kenntnis. Sie hält Artikel 114
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die geeignete
Rechtsgrundlage. Mit der vorgeschlagenen Verordnung würden die nationalen
Rechtsvorschriften durch die Einführung eines harmonisierten Regelwerks digitaler und
kosteneffizienter gesellschaftsrechtlicher Vorschriften und Verfahren aneinander
angeglichen, um Unternehmen zu ermöglichen, im Binnenmarkt zu expandieren. Auch
würden grenzübergreifende Investitionen in Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc.
sowie der Zugang zu den Kapitalmärkten ermöglicht und erleichtert und so der freie
Kapitalverkehr innerhalb der Union und aus Drittländern verbessert, was mit den Zielen
der Spar- und Investitionsunion im Einklang steht.
Die Kommission ist erfreut, dass der Bundesrat die Einführung einer neuen
Gesellschaftsform – der EU Inc. – als eine Möglichkeit zur Vereinfachung
grenzübergreifender Geschäftstätigkeiten anerkennt. Die Kommission ist entschlossen,
dafür zu sorgen, dass durch die EU Inc. die Komplexität tatsächlich verringert und
gleichzeitig Rechtssicherheit geschaffen wird. Die Kommission nimmt die Forderung des
Bundesrates zur Kenntnis, dass die Schutzmechanismen des nationalen Rechts
beibehalten werden müssen, um den Gläubigerschutz zu gewährleisten und den
Missbrauch von Rechtsformen zu verhindern. Die Kommission betont, dass der
Vorschlag solide Schutzmechanismen beinhaltet, und vertritt die Auffassung, dass
bestimmte Schutzmechanismen – insbesondere diejenigen, die sich auf die
Gründungsphase beziehen – weiter harmonisiert werden müssen, damit die Ziele des
3
Vorschlags durch die EU Inc. erreicht werden. In Bezug auf die präventive Kontrolle
durch Behörden, Gerichte und Notare trägt der Vorschlag der Notwendigkeit einer
solchen Kontrolle zur Verhinderung von Missbrauch Rechnung und schreibt für die
Gründung von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. und etwaige Änderungen an
deren Satzung eine solche Kontrolle – wie sie auch für andere Rechtsformen gilt – vor.
Die Kommission ist ferner der Ansicht, dass das vorgeschlagene beschleunigte Verfahren
für die Unternehmensgründung einer raschen, kosteneffizienten und zuverlässigen
vorbeugenden Kontrolle nicht zuwiderlaufen, sondern diese vielmehr erleichtern würde,
indem z. B. harmonisierte Antragsformulare und EU-Muster für Satzungen bereitgestellt
werden.
Was den zeitlichen Ablauf der Legislativverhandlungen und der Durchführung der
vorgeschlagenen Verordnung durch die Mitgliedstaaten anbelangt, ist die Kommission
der Ansicht, dass in Anbetracht der Dringlichkeit der in dem Vorschlag behandelten
Fragen sowohl das Ziel, die Legislativverhandlungen bis Ende 2026 abzuschließen, als
auch die vorgeschlagene Durchführung der Verordnung durch die Mitgliedstaaten
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung machbar und angemessen
sind. Auch bezüglich der Durchführungsmaßnahmen hält die Kommission den
Zeitrahmen für realistisch, da es sich bei dem vorgeschlagenen Rechtsakt um eine
Verordnung handelt und dieser somit größtenteils nicht in nationales Recht umgesetzt
werden muss. Außerdem werden wichtige Umsetzungsschritte wie die Einrichtung der
zentralen EU-Schnittstelle von der Kommission selbst durchgeführt.
Hinsichtlich der Umsetzung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung (Once-Only-
Prinzip) stimmt die Kommission dem Bundesrat zu, dass unnötiger Mehraufwand für die
Unternehmensregister vermieden werden sollte. Aus Sicht der Kommission wäre der
Mehraufwand für Unternehmensregister und Behörden jedoch begrenzt und
verhältnismäßig und würde sorgfältig geprüft. Wie dem Bericht über die
Folgenabschätzung zu dem Vorschlag5 zu entnehmen ist, würde die Umsetzung des
Grundsatzes der einmaligen Erfassung für manche Mitgliedstaaten einmalige IT-Kosten
verursachen, um die automatische Übermittlung von Unternehmensinformationen
sicherzustellen. Diese Kosten wären jedoch begrenzt, da beispielsweise die Möglichkeit
besteht, Daten über Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) auszutauschen, bei
denen es sich um eine Standardtechnologie handelt – eine normale Entwicklung, um das
im Rahmen des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade für 2030 gesteckte Ziel
der vollständigen Digitalisierung öffentlicher Dienste für Unternehmen zu erreichen.
Gleichzeitig möchte die Kommission klarstellen, dass die Behörden ebenfalls von der
einmaligen Erfassung profitieren würden, da ihnen die Unternehmensinformationen
direkt übermittelt würden und der öffentliche Sektor so an Effizienz gewinnen würde.
Die Kommission nimmt das Ersuchen des Bundesrates zur Kenntnis, die in Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union festgelegten Voraussetzungen zu beachten, und
kann bestätigen, dass bei der Ausarbeitung des EU-Inc.-Vorschlags sorgfältig auf die
Einhaltung dieser Voraussetzungen geachtet wurde. In Bezug auf die Frage des
5 SWD(2026) 321 final.
4
Bundesrates nach der Art der vorgeschlagenen Rechtsform möchte die Kommission
erläutern, dass die Verordnung tatsächlich eine Harmonisierung der nationalen
Rechtsvorschriften vorsehen würde, insbesondere da mit der EU Inc. eine harmonisierte
Rechtsform in die nationalen Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten eingeführt würde.
Die gewählte Rechtsgrundlage sieht die Möglichkeit vor, nationale Rechtsvorschriften
durch eine Verordnung zu harmonisieren, was im Falle der EU Inc. als das am besten
geeignete Rechtsinstrument angesehen wurde, um den angestrebten hohen Grad der
Angleichung der Rechtsvorschriften zu erreichen.
Die Kommission teilt die Auffassung des Bundesrates, dass bei der Gründung von
Unternehmen eine verlässliche Identitätsprüfung notwendig ist. Der Vorschlag schreibt
daher die Identifizierung der Gründer und ihrer Unterschrift gemäß der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 vor und sieht die Möglichkeit vor, in Ausnahmefällen die physische
Anwesenheit von Personen zu verlangen, um Identitätsmissbrauch zu verhindern und die
Einhaltung der Vorschriften über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sicherzustellen.
Gleichzeitig hält die Kommission die Tatsache, dass grundsätzlich alle
gesellschaftsrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit einer EU Inc. vollständig
online durchgeführt werden können, für essenziell, um die Ziele der Initiative zu
erreichen. Das gilt auch für die Übertragung von Anteilen an einer EU Inc. Nach
sorgfältiger Prüfung vertritt die Kommission diesbezüglich die Ansicht, dass für eine
wirksame Verhinderung von Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Missbrauch das
persönliche Erscheinen natürlicher Personen vor Intermediären nicht zwingend
erforderlich ist. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission darauf hinweisen,
dass es nach dem Recht mehrerer Mitgliedstaaten nicht obligatorisch ist, die
Übertragung von Gesellschaftsanteilen notariell beurkunden zu lassen. Auch in
Deutschland ist das bei einigen Rechtsformen nicht vorgeschrieben.
Die Kommission möchte ferner darauf hinweisen, dass es in zahlreichen Mitgliedstaaten,
darunter auch Deutschland, mindestens eine Rechtsform gibt, für die keine
Mindestkapitalanforderungen gilt oder die mit einem rein symbolischen Mindestkapital
von 1 EUR gegründet werden kann. Die Kommission betrachtet deshalb den Verzicht auf
eine Mindestkapitalanforderung nicht als Abkehr von Grundsätzen des deutschen oder
europäischen Gesellschaftsrechts. Sie stimmt dem Bundesrat jedoch zu, dass
anderweitige Mechanismen zum Schutz der Gläubiger erforderlich sind. Der Vorschlag
sieht deshalb insbesondere strenge Anforderungen in Bezug auf die Ausschüttungen an
die Anteilseigner einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. vor, konkret in Form von
Bilanz- und Solvabilitätstests.
Die Kommission nimmt das Ersuchen des Bundesrates zur Kenntnis, den Vorschlag zu
prüfen, dass Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. frei wählen können, in welchem
Mitgliedstaat sie sich eintragen lassen und wo sie ihre Hauptverwaltung einrichten
möchten. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission darauf hinweisen, dass
mehrere Mitgliedstaaten – darunter auch Deutschland – die Möglichkeit vorsehen, dass
Gesellschaften einiger oder aller Rechtsformen ihren satzungsmäßigen Sitz und ihre
Hauptverwaltung in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben können, und dass diese
Gesellschaften im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
5
Union6 im Sinne der Niederlassungsfreiheit auch von anderen Mitgliedstaaten anerkannt
werden müssen.
Die Kommission nimmt außerdem das Ersuchen des Bundesrates zur Kenntnis, den
Anwendungsbereich des EU-Inc.-Vorschlags auf gesellschaftsrechtliche Regelungen zu
begrenzen. Die Kommission betrachtet die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen
tatsächlich als wichtigen Bestandteil des Vorschlags, ist jedoch der Meinung, dass zur
Erreichung seiner umfassenden Ziele auch in anderen Rechtsbereichen Bestimmungen
eingeführt werden müssen, etwa zur Vereinfachung der Insolvenzverfahren für innovative
Start-ups und zur Senkung der Kosten im Falle eines Misserfolgs.
Die Kommission nimmt die Bedenken des Bundesrates hinsichtlich des digitalen
Zentralregisters für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. ernst. Diesbezüglich
möchte die Kommission klarstellen, dass das Register weder zu einer unnötigen
Doppelung von Strukturen führen noch eine gesonderte zuständige EU-Stelle schaffen,
sondern vielmehr ein reibungsloses Nutzererlebnis gewährleisten soll, wie es von
Startups bei den Konsultationen der Kommission dringend gefordert wurde. Die
Weiterentwicklung der zentralen EU-Schnittstelle zu einem digitalen Zentralregister
innerhalb von 18 Monaten nach dem Beginn der Anwendbarkeit der Verordnung würde
sicherstellen, dass jederzeit solide Strukturen vorhanden sind.
Schließlich nimmt die Kommission die Forderung des Bundesrates zur Kenntnis, nicht
alle nationalen Rechtsvorschriften der Satzung einer Gesellschaft mit der Rechtsform
EU Inc. unterzuordnen. Die Kommission begrüßt die Gelegenheit, klarzustellen, dass die
betreffende Bestimmung in Artikel 4 der vorgeschlagenen Verordnung die Hierarchie der
Normen für die von der Verordnung abgedeckten Bereiche festlegt.
In Bezug auf die Empfehlung zur Definition innovativer Unternehmen, innovativer
Startups und innovativer Scale-ups stimmt die Kommission mit dem Bundesrat darin überein,
dass sorgfältig geprüft werden muss, ob und wie die Definitionen im Einzelfall
anzuwenden wären. Die Empfehlung zielt speziell darauf ab, den europäischen
Unternehmen angemessene Rahmenbedingungen zu bieten, indem die Fragmentierung
bei der Innovationsförderung in der gesamten EU und damit die Ungleichbehandlung
vergleichbarer Unternehmen begrenzt werden.
Die Kommission nimmt die Bedenken des Bundesrates zur Kenntnis, dass es dem
Kriterium, innovative Tätigkeiten anhand von Produkten, Dienstleistungen oder
Betriebsprozessen, die im Vergleich zum Stand der Technik in der jeweiligen Branche
neu oder wesentlich verbessert sind und die Gefahr eines technischen oder industriellen
Misserfolgs bergen, zu bewerten, an Klarheit mangelt. Ein ähnliches Kriterium wird
bereits im Beihilferecht zur Definition von innovativen Unternehmen nach der
allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung7 angewandt. Das Kriterium, für das der
6 Rechtssache C-212/97, Centros Ltd/Erhvervs- og Selskabsstyrelsen, Sgl. 1999, I-01459, ECLI:EU:
C:1999:126.
7 Artikel 2 Nummer 80 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission zur Feststellung der
Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
6
Bundesrat eine erneute Prüfung fordert, wird im Rahmen der bestehenden
Rechtsvorschriften also bereits erfolgreich angewandt.
Bezüglich der weiteren in der Mitteilung „Auf dem Weg zu einem 28. Regime für EU-
Unternehmen“ festgelegten Maßnahmen hat der Bundesrat Bedenken, dass es zu
Wettbewerbsverzerrungen im Hinblick auf andere Rechtsformen in den Mitgliedstaaten
kommen könnte. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der
gesellschaftsrechtliche Rahmen der EU Inc. sowohl Unternehmensgründern, die sich
dafür entscheiden, als auch bereits bestehenden Unternehmen optional zur Verfügung
steht. Darüber hinaus sollen die in der Mitteilung dargelegten flankierenden
Maßnahmen, z. B. in Bezug auf Digitalisierung oder Beschäftigung, nicht nur auf
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. beschränkt sein.
Die Kommission nimmt zudem die Bedenken des Bundesrates hinsichtlich der Vorschläge
für eine Richtlinie zur Schaffung eines Rahmens für die Unternehmensbesteuerung in
Europa (BEFIT)8 sowie für eine Richtlinie zur Einführung eines hauptsitzbasierten
Steuersystems für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (Head Office
Tax System – HOT)9 zur Kenntnis und verweist auf ihre ausführliche Antwort dazu vom
1. Juni 202410.
Was die Bedenken des Bundesrates bezüglich der Besteuerung des EU-
Anteilsoptionsplan (EU-ESO) anbelangt, begrüßt die Kommission die Gelegenheit,
klarzustellen, dass die vorgeschlagene Verordnung über die EU Inc. lediglich den
Zeitpunkt der Besteuerung über die Mitgliedstaaten hinweg harmonisieren würde. Die
Einordnung der Einkünfte, die im Rahmen des EU-ESO erzielt werden, als
Arbeitseinkommen oder Kapitalgewinne läge weiter im Zuständigkeitsbereich der
Mitgliedstaaten. Ferner stellt die Kommission klar, dass die in der vorgeschlagenen
Verordnung vorgesehene steuerliche Behandlung nur für Optionsscheine gelten würde,
die von einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. im Rahmen des EU-ESO
ausgegeben werden. Sie könnte neben anderen steuerlichen Rahmen für
Mitarbeiterbeteiligungen nach nationalem Recht der Mitgliedstaaten gelten. Die
Kommission begrüßt die vom Bundesrat erwähnten nationalen Bemühungen, die
Attraktivität von Mitarbeiterbeteiligungen zu steigern, gibt jedoch zu bedenken, dass
Start-ups und Scale-ups bei den Konsultationen der Kommission angegeben haben, dass
die Fragmentierung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für
Mitarbeiterbeteiligungen – insbesondere hinsichtlich der Besteuerung und des
Besteuerungszeitpunkts – für sie nach wie vor eine der größten Herausforderungen sind.
Der EU-Inc.-Vorschlag wird derzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörtert.
Die Kommission wird ihr Möglichstes tun, um die beiden gesetzgebenden Organe dabei
zu unterstützen. Es ist ihr ehrgeiziges Ziel, bis Ende 2026 eine Einigung zu erzielen.
8 COM(2023) 532 final.
9 COM(2023) 528 final.
10 C(2024) 3798 final.
7
Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat angesprochenen Punkte mit diesen
Ausführungen geklärt werden können, und sieht der Fortsetzung des politischen Dialogs
erwartungsvoll entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Henna Virkkunen Maroš Šefčovič
Exekutiv-Vizepräsidentin Mitglied der Kommission
zu Drucksache 188/26 (Beschluss)- 7 -
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