Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den gesellschaftlichen Rahmen des 28. Regimes - "EU INC"
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den gesellschaftlichen Rahmen des 28. Regimes - "EU INC"
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 238/1/26
29.06.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - AIS - Fz - R - Wi
zu Punkt ... der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates über den gesellschaftlichen Rahmen des 28. Regimes -
"EU INC"
COM(2026) 321 final; Ratsdok. 7498/26
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS),
der Finanzausschuss (Fz),
der Rechtsausschuss (R) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Gründung von
Unternehmen in der Union zu beschleunigen, um einen strategischen
Standortnachteil zu beheben.
Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Kommission die Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft sowie die
Weiterentwicklung des Binnenmarktes erneut in den Mittelpunkt ihrer wirtschaftspolitischen
Initiativen stellt. Er teilt das Ziel, Unternehmensgründungen und
grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeiten innerhalb der Europäischen Union zu
erleichtern sowie die Rahmenbedingungen insbesondere für innovative
Unternehmen, Start-ups und Scale-ups zu verbessern.
Wi
Fz
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 3)
...
Der Bundesrat begrüßt die Intention der Kommission, mit der Einführung der
„EU-Inc.“ den europäischen Gründungsstandort zu stärken,
grenzüberschreitende unternehmerische Tätigkeit zu erleichtern und damit Start-ups und Scale-ups
bessere Wettbewerbschancen im Binnenmarkt zu eröffnen.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass Start-ups in den USA und China
weitestgehend friktionslos in großen einheitlichen Rechtsräumen agieren und wachsen
können. In Europa hingegen bestehen aufgrund mangelnder Harmonisierung
weiterhin erhebliche Hürden für grenzüberschreitende Investitionen und
effizientes operatives Wachstum. Vor diesem Hintergrund ist der
Verordnungsvorschlag der Kommission zur EU-Inc. sowohl ein wichtiges Signal als auch ein
bedeutender Schritt hin zur Vollendung des Binnenmarktes und zur Stärkung
der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union.
Der Bundesrat sieht im sogenannten „28. Regime“, einem optionalen,
unionsweit einheitlichen Gesellschaftsrechtsinstrument, die Chance für Unternehmen
im EU-Binnenmarkt unter einem einzigen, klaren Rechtsrahmen unionsweit zu
operieren, so Fragmentierung abzubauen und Skalierung spürbar zu erleichtern,
ohne bestehende Arbeitnehmer‑ und Gläubigerschutzstandards pauschal in
Frage zu stellen.
AIS
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 2)
R
Wi
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Der Bundesrat erkennt an, dass Digitalisierung, Vereinfachung administrativer
Verfahren sowie eine verbesserte grenzüberschreitende Zusammenarbeit
grundsätzlich geeignet sein können, zur Stärkung des Binnenmarktes beizutragen.
Gleichzeitig wirft der Vorschlag für eine Verordnung über ein 28. Regime für
Unternehmen („EU-Inc.“) erhebliche rechtliche, systematische und praktische
Fragen auf.
Der Bundesrat hält die augenscheinliche Orientierung des Vorschlags in seiner
Grundstruktur und in zahlreichen Einzelregelungen an Vorbildern aus dem
anglo-amerikanischen Rechtskreis und die damit zusammenhängende Dichte
von Übernahmen aus diesem für sehr bedenklich. Die Einfügung
strukturfremder Rechtstransplantate in die Gesellschafts-, Handels- und
Zivilrechtsordnungen der Mitgliedstaaten, die in der weit überwiegenden Zahl der Mitgliedstaaten
der Union der kontinentaleuropäischen Rechtstradition folgen, kann erhebliche,
im Einzelnen schwer im Voraus absehbare, negative Auswirkungen haben,
deren Vermeidung durch die starke zeitliche Straffung der Verhandlungen noch
weiter erschwert wird.
Fz
R
R
...
Der Bundesrat betont, dass auch bei wirtschaftspolitisch bedeutsamen
Vorhaben die Einhaltung der unionsrechtlichen Kompetenzordnung sowie der
Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit unabdingbar ist.
Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission den Vorschlag auf
Artikel 114 Absatz 1 AEUV stützt. Vor diesem Hintergrund erscheint
klärungsbedürftig, ob die Voraussetzungen einer Rechtsangleichung im Sinne dieser
Vorschrift erfüllt sind, soweit mit der EU-Inc. ein eigenständiges
unionsrechtliches Gesellschaftsstatut neben den nationalen Gesellschaftsformen geschaffen
wird.
Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission mit ihrem Vorschlag für eine
Verordnung über „The 28th Regime Corporate Legal Framework – EU-Inc.“
Artikel 114 AEUV als Rechtsgrundlage wählt und damit das ordentliche
Gesetzgebungsverfahren mit qualifizierter Mehrheit im Rat nutzt, um zunächst ein
eng auf das Gesellschaftsrecht ausgerichtetes, optionales
Binnenmarktinstrument zu etablieren.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Vorschlag zudem Bereiche berührt,
die nach Artikel 114 Absatz 2 AEUV ausdrücklich vom Anwendungsbereich
ausgenommen sind, insbesondere steuerrechtliche Regelungen sowie Aspekte
der Arbeitnehmer- und Sozialordnung.
Fz
EU
R
(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 14
und
Ziffer 15)
R
(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 14
und
Ziffer 15)
Fz
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 12
und/oder
Ziffer 13)
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 12
und/oder
Ziffer 13)
Fz
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Der Bundesrat erkennt an, dass die Einführung einer unionsweiten
Gesellschaftsform grundsätzlich zur Vereinfachung grenzüberschreitender
Tätigkeiten beitragen kann. Gleichwohl erscheint fraglich, ob das Nebeneinander
unionsrechtlicher und nationaler Gesellschafts- und Registersysteme
tatsächlich zu einer nachhaltigen Vereinfachung führt oder vielmehr zusätzliche
Komplexität, Abgrenzungsfragen und neue Parallelstrukturen schafft.
Der Bundesrat begrüßt die vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung
grenzüberschreitender wirtschaftlicher Tätigkeiten und zur Verbesserung der
Rahmenbedingungen für Beschäftigung im Binnenmarkt. Gleichzeitig bedürfen
insbesondere die vorgesehenen Sonderregelungen im Bereich des Insolvenz- und
Restrukturierungsrechts sowie die geplanten Regelungen zur
grenzüberschreitenden Telearbeit einer vertieften Prüfung im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf
bestehende nationale Systeme. Dies betrifft insbesondere Fragen der
Systemkohärenz, der Zuständigkeitsabgrenzung sowie der Auswirkungen auf bestehende
nationale Insolvenz- und Sozialversicherungssysteme.
Fz
Fz
R
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Der Bundesrat begrüßt, dass die EU-Inc. eine optionale, zusätzliche Rechtsform
schafft, die neben die bestehenden nationalen Gesellschaftsformen wie GmbH,
AG, UG tritt. Der Verordnungsvorschlag sieht keine Ablösung oder
Verdrängung dieser bewährten deutschen Rechtsformen vor. Gründerinnen und Gründer
behalten somit die freie Wahl zwischen nationalen Rechtsformen und der EU-
Inc.
Der Bundesrat stellt fest, dass das deutsche Gesellschaftsrecht mit der
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bereits über eine etablierte
Gesellschaftsform mit niedrigem Stammkapital verfügt. Systematische Missstände
oder ein gesetzgeberischer Anpassungsbedarf hinsichtlich der
Kapitalausstattung sind für den Bundesrat nicht erkennbar.
Der Bundesrat begrüßt, dass sich mit der EU-Inc. für Deutschland die Chance
bietet, im Standortwettbewerb mit stärker digitalisierten Mitgliedstaaten
aufzuholen und zusätzliche Impulse für die allgemeine Verwaltungsdigitalisierung zu
implementieren. Die EU-Inc. schafft Raum, Erfahrungen mit durchgängig
digitalisierten Verwaltungsverfahren zu sammeln und diese für die
Weiterentwicklung nationaler Gründungsprozesse nutzbar zu machen.
Insbesondere ist dabei aus der Sicht des Bundesrates erforderlich, dass
a) jeder Eindruck dahingehend beseitigt wird, dass Bestimmungen der
Verordnung oder der Satzung Vorrang vor nicht gesellschaftsrechtlichen
Regelungen des unions- oder mitgliedstaatlichen Rechts beanspruchen,
b) jeder Eindruck dahingehend beseitigt wird, dass durch die Sitzwahl die
Geltung der Rechtsordnung des Sitzmitgliedstaates für nicht-
gesellschaftsrechtliche Rechtsbereiche gewählt werden kann und
Wi
Wi
Wi
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...
c) die Möglichkeit der Sitzspaltung – etwa durch eine Orientierung an dem
Sitzmodell der SE – beseitigt wird. Die EU-Inc. muss ihren Satzungssitz in
dem Mitgliedstaat nehmen und halten, in dem sich die Hauptverwaltung
befindet. Angesichts der einfachen Möglichkeit zur Gründung von
Zweigniederlassungen werden dadurch legitime Freizügigkeitsinteressen auch nicht
behindert.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, in den Verhandlungen auf eine
Verbesserung der auf den vorbeugenden Schutz von Gründern, Investoren,
Geschäftsführern, Gläubigern und Arbeitnehmern gerichteten
Verfahrensvorschriften zu dringen, insbesondere:
a) die Identitätsfeststellung mittels Identifizierungsmitteln des
Vertrauensniveaus „hoch“ gemäß eIDAS-Verordnung vorzusehen sowie
b) das Vertrauen in die digitalen Anteilsverzeichnisse durch verbindliche
Gestaltung als qualifizierte elektronische Journale gemäß eIDAS-Verordnung
zu stärken.
R
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Aus der Sicht des Bundesrates ist daher ein Zurückfallen hinter den bereits
erreichten unionsrechtlichen Acquis gemäß Artikel 10 Absatz 2 der
Gesellschaftsrechtsrichtlinie (EU) 2017/1132 in der Fassung der Digitalisierungsrichtlinie II
inakzeptabel. Er fordert daher, im unionsrechtlichen Rechtsetzungsverfahren
mindestens die Vorgaben dieser Vorschrift ausdrücklich in die Verordnung zu
integrieren.
Der Bundesrat betont, dass die bestehenden Schutzmechanismen des
nationalen Gesellschaftsrechts – insbesondere die notarielle Mitwirkung bei
gesellschaftsrechtlichen Vorgängen, die Prüfung durch Registergerichte sowie das
persönliche Erscheinen der Beteiligten im Gründungsprozess – wesentliche
Funktionen für eine verlässliche Identitätsprüfung, einen wirksamen
Gläubigerschutz sowie eine effektive Missbrauchsprävention erfüllen. Vor diesem
Hintergrund ist sicherzustellen, dass diese Schutzmechanismen nicht durch
alternative Verfahren ausgehöhlt oder unterlaufen werden. Digitalisierung darf nicht
zu einem Abbau von Rechtssicherheit führen.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die vorgesehenen Regelungen zur
weitgehend digitalen Durchführung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge sowie zur
Führung gesellschaftsbezogener Register durch die Gesellschaft selbst erhebliche
Fragen hinsichtlich der Verlässlichkeit von Registerinformationen und der
Nachvollziehbarkeit gesellschaftsrechtlicher Beteiligungsverhältnisse
aufwerfen.
R
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Fz
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...
Der Bundesrat sieht insbesondere die Gefahr, dass hierdurch zusätzliche
Rechtsunsicherheiten, erhöhte Due-Diligence-Aufwände sowie neue
Missbrauchsrisiken entstehen können.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die vorgesehenen Regelungen zusätzliche
Risiken im Hinblick auf Geldwäsche, Steuerverkürzung, Sanktionsumgehung
sowie die missbräuchliche Verwendung verschachtelter Beteiligungs- und
Gesellschaftsstrukturen begründen können. Er sieht insbesondere die Gefahr, dass
die Kombination aus reduzierter präventiver Kontrolle, fehlender persönlicher
Identitätsprüfung sowie vollständig digitalisierten Verfahren die
Nachvollziehbarkeit wirtschaftlich Berechtigter erschwert und die Arbeit von
Finanzverwaltung, Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden beeinträchtigt.
Der Bundesrat erkennt an, dass der weitgehende Verzicht auf das physische
Erscheinen der Verfahrensbeteiligten bei einem Gericht, einer Behörde oder
einem Notar ein wesentliches Element bei der Umsetzung des Grundsatzes rein
digitaler Verfahren ist und es deshalb sachgerecht erscheint, Ausnahmen auf
das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Der Bundesrat stimmt dem Verordnungsvorschlag zu, dass solche Ausnahmen
gerechtfertigt sein können, wenn dies aufgrund des öffentlichen Interesses an
der Verhinderung des Identitätsmissbrauchs oder der Identitätsänderung oder an
der Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften über die Rechts- und
Geschäftsfähigkeit und die Befugnis der Antragsteller zur Vertretung einer
Gesellschaft hinreichend gerechtfertigt ist (Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 des
Verordnungsvorschlags).
Der Bundesrat sieht aber die Gefahr, dass die Ausnahmetatbestände leerlaufen
könnten, weil deren Voraussetzungen zu eng gefasst sind und sie deshalb keine
ausreichende Wirksamkeit erzielen. So erscheint etwa zweifelhaft, ob sich aus
den rein digital eingereichten Unterlagen jemals Anhaltspunkte für eine
fehlende Geschäftsfähigkeit ergeben würden. Unabhängig von der Frage, wie einfach
oder schwer Identitätsmissbrauch bei Anwendung der Identifizierung nach der
eIDAS-Verordnung ist, erscheint es auch fraglich, welche Anhaltspunkte in den
Antragsunterlagen im Einzelfall einen entsprechenden Verdacht zu begründen
vermögen.
Fz
Fz
R
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R
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Der Bundesrat bittet daher zu prüfen, ob als Grundlage für die Anordnung des
physischen Erscheinens auch die Bewertung nach einem – eventuell unionsweit
einheitlichen – Risikomanagementsystem oder zufällige Stichproben in
Betracht kommen. Dies würde bei sachgerechter Ausgestaltung die Aufdeckung
unrichtiger Angaben erhöhen und damit nicht nur objektiv die Registerqualität
steigern, sondern gegenüber kriminellen Personen auch abschreckend wirken.
Der Verordnungsvorschlag etabliert ein grenzüberschreitendes
Disqualifikationssystem für Geschäftsführer. Personen, die in einem Mitgliedstaat von der
Geschäftsführung ausgeschlossen sind, können nicht Geschäftsführer einer EU-
Inc. werden (Artikel 22). Dies verhindert aus Sicht des Bunderates
regulatorische Arbitrage und sichert ein Mindestmaß an Vertrauenswürdigkeit der
Unternehmensleitung.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass sich die Komplexität des
Gründungsprozesses nicht primär aus der Eintragung in das Unternehmensregister ergibt.
Vielmehr sind es die zahlreichen weiteren Verwaltungskontakte, die notwendig
sind, bevor ein Unternehmen wirtschaftlich tätig werden kann. Dies umfasst in
Deutschland insbesondere Gewerbeanmeldung, steuerliche Erfassung (Erteilung
einer Steuernummer), Meldung an das Transparenzregister, Anmeldung bei der
Berufsgenossenschaft, bei Arbeitgebern noch die Beantragung der
Betriebsnummer und die Sozialversicherungsmeldungen für Beschäftigte, und je nach
Branche noch weitere Erlaubnisse und Genehmigungen. Positiv ist dabei
grundsätzlich, dass der Vorschlag bereits die steuerliche Anmeldung sowie die
Übermittlung an Sozialversicherungsbehörden berücksichtigt.
R
Wi
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Der Bundesrat hält insbesondere die vorgesehenen kurzen Eintragungs- und
Bearbeitungsfristen für kritisch. Die vorgesehene Eintragungsfrist von 48
Stunden erscheint nicht geeignet, eine sorgfältige präventive Kontrolle in
angemessener Weise sicherzustellen. Darüber hinaus sieht der Bundesrat die Gefahr,
dass die vorgesehenen Once-Only-Mechanismen sowie die Weiterleitung von
Daten zu erheblichen zusätzlichen Belastungen der registerführenden Stellen
führen und diesen systemfremden Aufgaben übertragen werden.
Der Bundesrat appelliert daher an den Unionsgesetzgeber, die tatsächlichen,
technischen, organisatorischen und personellen Umsetzungsanforderungen der
Mitgliedstaaten realistisch zu bewerten und die vorgesehenen Fristen
entsprechend anzupassen.
Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Maßnahme 183 „Gründen in 24h“ der
Föderalen Modernisierungsagenda und der entsprechenden Vorarbeiten des IT-
Planungsratsprojekts „Gründen in 24h“, die ein noch ambitionierteres Ziel
verfolgen, steht die Standardisierung und Verkürzung der Gründungsdauer auf 48
Stunden im Verordnungsvorschlag im Einklang mit bestehenden nationalen
Vorhaben. Die vorgesehenen standardisierten Gesellschaftsstatuten („EU-
Muster“, Artikel 8) dienen als zentraler Hebel zur Einhaltung dieser Frist.
Gleichzeitig ermöglicht Artikel 17 Absatz 2 eine Verlängerung der Frist für
eine obligatorische vorbeugende Kontrolle der Gesellschaftsstatuten auf fünf
Arbeitstage. Bei begründetem Verdacht auf Identitätsmissbrauch können Behör-
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(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 43)
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(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 40)
...
den physische Anwesenheit verlangen (Artikel 10 Absatz 3). Die
Identitätsprüfung erfolgt über qualifizierte Vertrauensdienste. Bereits heute kommen
Verfahren wie zum Beispiel PostIdent, die BundID oder die Online-
Ausweisfunktion - künftig auch das von SPRIN-D entwickelte EUID-Wallet - bei
vergleichbar sensiblen Vorgängen, etwa die Kontoeröffnung, erfolgreich zum
Einsatz. Die Bundesnotarkammer verfügt mit online.notar.de über
ausgewiesene Erfahrungen mit digitalen Beurkundungsverfahren. Damit ist Deutschland
hervorragend positioniert, die Ausgestaltung der Kontrollverfahren aktiv
mitzugestalten.
Der Bundesrat fordert daher, die bisherige Konstruktion der Mustersatzungen
zu überdenken und entweder aufzugeben oder die Vorgabe unionseinheitlicher
R
R
...
Muster zumindest durch auf die Auffangrechtsordnung der
Satzungsmitgliedstaaten abgestimmte mitgliedstaatliche Mustersatzungen zu ersetzen.
Der Bundesrat verweist auf Nummer 183 der föderalen Modernisierungsagenda
mit der Zielsetzung der notwendigen Rechtsanpassungen und der Schaffung der
technischen Voraussetzungen zur Gründungsbeschleunigung in Deutschland.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in die Verhandlungen auf EU-Ebene
die Erkenntnisse aus der Umsetzung von Nummer 183 der föderalen
Modernisierungsagenda einzubringen.
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Auch wenn der Bundesrat das Interesse an einer Senkung der sogenannten
Kosten des Scheiterns anerkennt, bezweifelt er, dass die in Kapitel IX des
Vorschlags geregelten Vorgaben zur Liquidation von EU-Inc.-Gesellschaften den
begründeten Ansprüchen an die Absicherung der Gesellschaftsgläubiger, des
Rechtsverkehrs und der Interessen der Allgemeinheit entsprechen.
Insbesondere sind die vorgesehenen Fristen extrem kurz bemessen und die
verfahrensmäßigen Vorkehrungen zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger und
insbesondere zur Verhinderung sogenannter „Firmenbestattungen“ aller
Voraussicht nach nicht ausreichend. Insbesondere ist der Lauf der Widerspruchsfrist
gegenüber bekannten Gläubigern offenbar nicht an eine individuelle
Benachrichtigung geknüpft und keine Frist für die Erhaltung (schuldlos) nicht
angemeldeter Ansprüche geregelt. Die persönliche Haftung der Geschäftsführer und
Liquidatoren kann vor dem Hintergrund praktischer Erfahrungen zu
Firmenbestattungen eine derart umfassende Herabsetzung von Schutzvorkehrungen nicht
rechtfertigen. Der Bundesrat bittet daher, die Vorschriften zum
Liquidationsverfahren von Grund auf zu überarbeiten.
Die Vorschriften zum Sonderinsolvenzverfahren für innovative Start-ups in der
Rechtsform der EU-Inc. (Artikel 88 bis 102 des Verordnungsvorschlags) sind
zu streichen. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um Reaktualisierungen
von bereits in den Verhandlungen zur insolvenzrechtlichen
Harmonisierungsrichtlinie – teils explizit – abgelehnten Konzepten.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Bei den Vorschriften zum Sonderinsolvenzverfahren im Sinne der Artikel 88
bis 102 des Verordnungsvorschlags handelt es sich im Wesentlichen um
Reaktualisierungen von bereits in den Verhandlungen zur insolvenzrechtlichen
Harmonisierungsrichtlinie abgelehnten Konzepten beziehungsweise deren
Aufnahme zumindest als hinderlich für zügige Verhandlungen betrachtet
werden.
Gegen eine Aufnahme eines Sonderinsolvenzrechts in den vorliegenden
Verordnungsvorschlag sprechen insbesondere folgende Bedenken:
– Das Merkmal „innovativ“ ist nicht geeignet, um zu differenzieren, ob
eine Gesellschaft das Sonderinsolvenzverfahren nutzen kann oder muss.
Nach der „commission recommendation“ der Kommission vom
18.03.2026 (2026/1800) „on the definition of innovative enterprises,
innovative startups and innovative scaleups“ wird ein innovatives
Unternehmen unter anderem angenommen, wenn dieses in den letzten drei
Finanzjahren ein Produkt, einen Service oder einen Geschäftsablauf entwi-
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ckelt hat, welches/welcher neu oder deutlich verbessert im Vergleich
zum aktuellen Marktstandard ist und welches/welcher das Risiko eines
technologischen oder industriellen Misserfolgs birgt.
Insolvenzeröffnungsverfahren sind eilbedürftig. In zwischen den Beteiligten streitigen
Fällen kann in der Kürze dieses Zeitraums nicht hinreichend geklärt
werden, ob die Gesellschaft als innovativ im Sinne des oben genannten
„commission recommendation“ der Kommission vom 18.03.2026
(2026/1800) eingeordnet werden kann. Hierdurch entsteht Unsicherheit
und das hohe Risiko der Wahl des falschen Insolvenzverfahrens.
– Das vorgeschlagene Sonderinsolvenzrecht ist allein auf eine Liquidation
ausgerichtet, es fehlt ein Sanierungsansatz. Zentraler Aspekt der
bisherigen europäischen Richtlinien zum Insolvenzrecht war ein
Sanierungsansatz. Auch bei innovativen Startups erscheint nach einer überwindbaren
Krise in der Geschäftsaufbauphase die Möglichkeit zu einem
wirtschaftlichen Neuanfang sinnvoll.
– Der Gläubigerschutz wird erheblich eingeschränkt, indem eine
Verfahrensabwicklung ohne Insolvenzverwalter ermöglicht wird. Gemäß
Artikel 90 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags soll grundsätzlich mit
Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Insolvenzverwalter bestellt werden.
Allerdings gibt Artikel 90 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags dem
Schuldner, einem Gläubiger und einer Gruppe von Gläubigern das Recht,
zu beantragen, von einer solchen Insolvenzverwalterbestellung
abzusehen, wenn eine aktuelle Bilanz des Schuldners vorhanden ist. Diese
Regelung gestaltet das Antragsrecht sehr niederschwellig aus. Dadurch
besteht die erhebliche Gefahr, dass die Nichtbestellung eines
Insolvenzverwalters zum praktischen Regelfall wird.
– Die Regelungen des Verordnungsvorschlags sehen eine Verwertung über
eine elektronische Auktionsplattform vor, die gemäß Artikel 98 des
Verordnungsvorschlags mit den Auktionsplattformen der anderen
Mitgliedstaaten zu vernetzen ist. Eine generelle Verpflichtung zur Verwertung
über eine elektronische Auktionsplattform erscheint in einer Vielzahl an
Fällen nicht praxistauglich. Es sollte stattdessen immer die für den
konkreten Einzelfall am besten geeignete Verwertungsmöglichkeit genutzt
werden; eine elektronische Auktionsplattform sollte nur eine zusätzliche
Verwertungsmöglichkeit darstellen. Soll beispielsweise eine
Unternehmensveräußerung im Rahmen eines asset deals erfolgen, wäre ein
entsprechendes digitales Inserat für den überwiegenden Adressatenkreis
nicht hinreichend aussagekräftig und der mögliche Interessent würde im
Rahmen der zwingenden Versteigerung einen deutlich geringeren Betrag
bezahlen, als wenn er den bisher üblichen Kaufvertrag abgeschlossen
hätte.
– Artikel 102 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags normiert, dass das
Sonderinsolvenzverfahren innerhalb von sechs Monaten – mit der Option der
einmaligen Verlängerung – nach der Eröffnungsentscheidung
abzuschließen ist. Bei laufenden Geschäftsbetrieben dürfte die
insolvenzrechtliche Praxis üblicherweise in kürzeren Zeiträumen eine Abwicklung
vornehmen. Sofern eine längere Abwicklungsfrist erforderlich ist, resultiert
...
dies aus konkreten Problemen in dem jeweiligen Einzelfall. Die
Schaffung starrer Abwicklungsfristen kann diesen problematischen
Einzelfällen nicht gerecht werden.
Der Bundesrat betrachtet es mit Sorge, dass mit Artikel 103 des Vorschlags im
Wesentlichen eine Bestätigung von ohnehin aufgrund der Grundfreiheiten
geltenden Rechtsfolgen erfolgt, jedoch augenscheinlich – allerdings in unklarem
Umfang – die Wirkung der einschlägigen Grundfreiheiten verstärkt werden soll.
Derartige Vorschriften sind dazu geeignet, Rechtsunsicherheiten zu schaffen
und ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen zwischen „besonders
geschützten“ Sachverhalten und vergleichbaren, aber lediglich der einfachen Wirkung
der Grundfreiheiten unterliegenden, zu erzeugen. Der Bundesrat fordert aus
diesen Gründen, Artikel 103 des Vorschlags ersatzlos zu streichen.
Soweit der Regelungsgehalt der Vorschrift gleichwohl für erforderlich erachtet
wird, um grenzüberschreitende Tätigkeiten von Gesellschaften zu erleichtern,
sollte dieser präzise gefasst und rechtsformneutral – etwa in der
Gesellschaftsrechtsrichtlinie – geregelt werden, um ungerechtfertigte
Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Der Bundesrat nimmt die Bestrebungen der Kommission zur
Weiterentwicklung und Vereinfachung der steuerlichen Rahmenbedingungen für
Unternehmen zur Kenntnis. Er weist jedoch darauf hin, dass die Europäische Union
im Bereich der direkten Steuern nur über begrenzte Kompetenzen verfügt und
grundlegende Entscheidungen der Steuerrechtsordnung weiterhin in der
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegen. Gegen die vorgesehene Möglichkeit
einer weitgehend freien Sitzwahl bestehen aus steuerlicher Sicht erhebliche
Bedenken. Aus der Wahl des Sitzstaats darf sich faktisch kein Wahlrecht
hinsichtlich der steuerlichen Behandlung ergeben. Andernfalls besteht die Gefahr
verstärkten Steuerwettbewerbs, zusätzlicher Gestaltungsmöglichkeiten sowie neuer
Formen der Steuervermeidung.
Der Bundesrat begrüßt, dass der Verordnungsvorschlag keine auf eine
Harmonisierung der Unternehmensbesteuerung abzielenden Maßnahmen enthält.
Sofern die Kommission - wie in der oben genannten Mitteilung zum Ausdruck
gebracht - beabsichtigt, als begleitende Instrumente die Initiativen „HOT“ zur
Einführung eines hauptsitzbasierten Steuersystems für KMU (COM(2023) 528
final) und „BEFIT“ zur Schaffung eines Rahmens für die Unternehmensbesteu-
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erung in Europa (COM(2023) 532 final) wieder aufzugreifen und schnell
voranzutreiben, lehnt der Bundesrat dies ab. Zu beiden Vorhaben der Kommission
bestehen erhebliche Zweifel hinsichtlich der Erforderlichkeit und
Verhältnismäßigkeit (vergleiche BR-Drucksache 539/23 (Beschluss)).
Der Bundesrat unterstützt die Bemühungen der Kommission, durch
zielgerichtete Maßnahmen (zum Beispiel Digitalisierung, erleichterter Zugang zu
Finanzmitteln) für Start-up- und Scale-up-Unternehmen einer Verlagerung dieser
Unternehmen in Länder außerhalb der EU entgegenzuwirken und damit im
globalen Markt wettbewerbsfähig zu bleiben. Der Bundesrat weist jedoch darauf
hin, dass Harmonisierungsmaßnahmen im Bereich der direkten Steuern den
Sonderregelungen des Artikel 115 AEUV unterliegen. Aus diesen Gründen
wird der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung, die in Artikel 79
unmittelbare Auswirkungen auf die Ertragsbesteuerung von Arbeitnehmern dieser
Unternehmen hat, unter dem Gesichtspunkt der Kompetenzverteilung und
mitgliedstaatlicher Souveränität abgelehnt.
Zudem stellt der Bundesrat fest, dass die mit Artikel 79 des
Verordnungsvorschlags bezweckten steuerlichen Vereinfachungen für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter von den steuerlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie
der bestehenden Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten abweichen. Der
Vorschlag der Kommission, eine Besteuerung erst im Zeitpunkt der Veräußerung
der durch den Optionsschein erworbenen Aktien vorzunehmen, ist abzulehnen.
Er widerspricht grundlegenden Prinzipien des deutschen Besteuerungsrechts,
insbesondere dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Nach nationalem Recht erfolgt die
Besteuerung im Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers.
Dies entspricht auch der internationalen Besteuerungspraxis. Europäisches
Recht sollte sich insoweit an globalen Besteuerungsentwicklungen orientieren.
Ergänzend weist der Bundesrat daraufhin, dass Anhaltspunkte für eine höhere
Besteuerung der „EU-ESO-Erträge“ gegenüber anderen, vergleichbaren
Beteiligungen aus dem nationalen Recht nicht ersichtlich sind. Die nationalen
Steuervergünstigungen für die Überlassung von Vermögensbeteiligungen (§§ 3
Nummer 39, 19a des Einkommensteuergesetzes) sind bei einer Zuordnung der
„EU-ESO-Erträge“ zu den Lohneinkünften und bei Vorliegen der weiteren
gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften entsprechend anwendbar.
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Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Mehrwert einer zentralen EU-
Schnittstelle fraglich ist. Diese soll zwar via BRIS (Business Registers
Interconnection System) an die nationalen Unternehmensregister angeschlossen sein,
aber sonst außerhalb der nationalen/föderalen IT-Architektur agieren. Der
Vorschlag sieht die EU-Schnittstelle ohnehin als nicht verpflichtend vor; die
vorgesehenen Regelungen zur beschleunigten Gründung gemäß Artikel 16 ließen sich
auch auf die nationalen Systeme übertragen, wo ohnehin bereits EU-
Harmonisierung stattfindet (zum Beispiel SDG-VO, EUDI-Wallet/EUBW). Da
die nationalen Systeme und Portale auch im weiteren Unternehmens-
Lebenszyklus die zentralen Kontaktpunkte für Unternehmen darstellen – auch
bei grenzüberschreitenden Gründungen – ist fraglich, ob ein weiterer
Kontaktpunkt überhaupt einen Mehrwert bietet. Gleichzeitig ergibt sich aber für die
nationalen Verwaltungen ein Mehraufwand, der ohnehin knappe Ressourcen
bindet.
Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass das Europäische Parlament in seiner
Entschließung vom 20. Januar 2026 mit Empfehlungen an die Kommission zum
“28. Regime: Ein neuer Rechtsrahmen für innovative Unternehmen” einen
weitergehenden Ansatz verfolgt, der neben dem Gesellschaftsrecht insbesondere
Mitbestimmung, Arbeitnehmerrechte und Aspekte des Restrukturierungs‑ und
Insolvenzrechts umfassender regelt, weil diese Fragen nach den bisherigen
Erfahrungen mit zuvor gescheiterten europäischen Gesellschaftsformen seiner
Ansicht nach nicht offenbleiben können, wenn das 28. Regime politisch
tragfähig sein und einen tatsächlichen Durchbruch im Binnenmarkt erzielen soll.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Einführung eines einheitlichen
europäischen Gesellschaftsrahmens nicht die Möglichkeit eröffnen darf, nationale
Arbeits- und Sozialstandards faktisch zu unterlaufen oder deren wirksame
Durchsetzung zu erschweren. Er sieht die Gefahr, dass die Möglichkeit,
Gesellschaften in einer unionsweit einheitlichen Rechtsform zu gründen oder in diese zu
wechseln, Anreize schaffen kann, sich durch die Wahl des Regimes oder des
Standortes nationalen Arbeits- und Sozialstandards sowie bestehenden
Mitbestimmungsregelungen zu entziehen. Dadurch können Tarifbindung, Lohn- und
Arbeitsbedingungen, Arbeitszeitregelungen, Arbeits- und Gesundheitsschutz
sowie Sozialversicherungs- und Steuerpflichten in ihrer Wirksamkeit
beeinträchtigt und bestehende Mitbestimmungsrechte ausgehöhlt werden.
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Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, dass Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten im Arbeits- und Sozialrecht sowie bewährte nationale Kontroll- und
Durchsetzungsmechanismen auch im Rahmen des 28. Regimes uneingeschränkt
gewahrt bleiben. Das neue Regime darf weder eine Umgehung bestehender
arbeits- und sozialrechtlicher Vorgaben, noch einen Unterbietungswettbewerb
zulasten gesetzlich und tariflich gesicherter Arbeitsbedingungen begünstigen. Dies
ist auch erforderlich, um faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt
sicherzustellen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren Verfahren auf
EU‑Ebene dafür einzusetzen, dass der Vorschlag entsprechend nachgeschärft
wird. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass keine Anreize für
Sozialdumping oder die Erosion bestehender Schutzstandards entstehen. Die wirksame
Anwendung und Durchsetzung nationaler Arbeits- und Sozialregelungen sowie
der Schutz der Unternehmensmitbestimmung müssen gewährleistet bleiben.
Regime- und Standortwechsel dürfen nicht zu einer Schwächung der Rechte
und Beteiligungsmöglichkeiten der Beschäftigten führen.
Begründung zu Ziffern 60 bis 62 (nur gegenüber dem Plenum):
Der Vorschlag der Kommission sieht mit der „EU Inc.“ eine neue, unionsweit
einheitliche Gesellschaftsform vor, die neben die bestehenden nationalen
Rechtsformen tritt. Unternehmen sollen diese Rechtsform vollständig digital
und ohne Mindestkapital gründen können. Dies soll ihre grenzüberschreitende
Tätigkeit im Binnenmarkt erleichtern, insbesondere für Start-ups und
Scaleups. Diese Zielsetzung ist grundsätzlich zu begrüßen, weil sie den europäischen
Gründungsstandort und die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts stärken
kann.
Ein sozial ausgewogenes 28. Regime kann einen Beitrag dazu leisten, gute
Arbeitsplätze in innovativen Branchen zu schaffen und die europäische
Transformation sozial zu gestalten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die
Einführung der „EU-Inc.“ mit einem hohen Niveau an Arbeits- und Sozialschutz
einhergeht.
Gleichzeitig bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich möglicher
Auswirkungen auf nationale Arbeits- und Sozialstandards. Das 28. Regime birgt neben
der Gefährdung der Mitbestimmung die grundsätzliche Gefahr, dass zentrale
arbeits- und sozialrechtliche Schutzstandards faktisch umgangen werden. Die
Möglichkeit, den satzungsmäßigen Sitz in einen Mitgliedstaat mit geringeren
arbeits- und sozialrechtlichen Anforderungen zu verlegen oder neue EU-Inc.-
Gesellschaften unmittelbar in solchen Rechtsordnungen zu gründen, schafft
Anreize, Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten regulatorisch auszunutzen
und systematisch regulierte, mitbestimmte und tarifgebundene Systeme zu ver-
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lassen. Dies kann dazu führen, dass Tarifbindung, Lohn- und
Arbeitsbedingungen, Arbeitszeitregelungen, der Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie
Sozialversicherungs- und Steuerpflichten zwar formal weiter gelten, in der
praktischen Anwendung aber ausgehöhlt werden, weil Kontroll- und
Durchsetzungsmechanismen an den Grenzen der nationalen Zuständigkeiten ins Leere
laufen.
Deshalb sollten Regime- und Standortwechsel, die auf Kosten der Rechte von
Beschäftigten erfolgen, effektiv verhindert werden. Andernfalls droht ein
Unterbietungswettbewerb, der sowohl gute Arbeitsbedingungen als auch die
verlässliche Finanzierung des Sozialstaats gefährdet. Soweit Unternehmen ihren
rechtlichen Sitz gezielt in Mitgliedstaaten mit geringeren sozial- und
arbeitsrechtlichen Anforderungen und niedrigeren Beitrags- und Abgabensätzen
wählen oder dorthin verlagern, während die wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend
in Staaten mit höheren Standards stattfindet, kann dies die Beitrags- und
Abgabenbasis der sozialen Sicherungssysteme in diesen Staaten schwächen.
Zugleich wird Lohn- und Sozialdumping im Binnenmarkt befördert.
Ein fairer Wettbewerb in Europa kann nur gewährleistet werden, wenn
wirtschaftliche Freiheiten und soziale Schutzstandards gleichermaßen gesichert
werden. Ein leistungsfähiger Sozialstaat und stabile
Sozialversicherungssysteme sind zugleich ein zentraler Standortfaktor, weil sie Qualifizierung,
Gesundheit und soziale Sicherheit der Beschäftigten sichern und damit Innovation und
Produktivität unterstützen.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das „28. Regime“ nur dann seine volle
Wirkung entfalten kann, wenn auf die jetzige Initiative der Kommission weitere
Rechtsakte folgen, die die für expandierende Unternehmen zentralen Bereiche
Mitbestimmung, Restrukturierung und Insolvenz sowie, wo erforderlich,
steuerliche und arbeitsrechtliche Aspekte in einem harmonisierten europäischen
Rahmen aufgreifen, und dass dieses Gesamtprojekt deshalb politisch mit
besonderer Sorgfalt und möglichst breitem Konsens im Rat vorangetrieben werden
muss.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene
zeitnah für ergänzende Vorschläge zur Mitbestimmung, Restrukturierung und
Insolvenz, die die Funktionsfähigkeit wie die Akzeptanz des „28. Regimes“
gleichermaßen stärken, einzusetzen.
Der Bundesrat stellt fest, dass das „28. Regime“ nur ein erster Baustein eines
modernen europäischen Wirtschaftsrechtsrahmens sein kann, der über das
Gesellschaftsrecht hinaus schrittweise weiterentwickelt werden muss, damit das
Potential für Integration des Binnenmarkts und Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit tatsächlich ausgeschöpft wird.
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Der Bundesrat stellt fest, dass gut austarierte Modelle unternehmerischer
Mitbestimmung langfristig zu stabileren, innovativeren und gesellschaftlich
akzeptierten Unternehmensstrukturen beitragen, und ist zugleich der Ansicht, dass ein
„28. Regime”, das langfristig Akzeptanz bei Beschäftigten und Sozialpartnern
finden soll, eine tragfähige und zukunftsorientierte Lösung zur
unternehmerischen Mitbestimmung enthalten soll.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Schutz der
Unternehmensmitbestimmung nicht zurückgedrängt werden darf. Insbesondere die Möglichkeit, den
Registersitz in einen Staat ohne Mitbestimmungspflichten zu verlegen, könnte
zu einem Entzug von Mitbestimmungsrechten führen. Daher fordert der
Bundesrat die Bundesregierung auf, sich für einen wirksamen Schutz der
Mitbestimmungsrechte einzusetzen.
Der Bundesrat begrüßt die im Kommissionsvorschlag angelegte Kombination
aus rein digitaler und schneller Gründung, weitgehendem Verzicht auf
Mindestkapital, flexiblen Anteilsklassen, digitalen Anteilsübertragungen, modernen
Finanzierungsinstrumenten und einem unionsweit attraktiven
Employee‑Stock‑Option‑Regime, um die Wettbewerbsfähigkeit und
Innovationskraft des Standorts Europa zu stärken.
Der Bundesrat betont, dass die Attraktivität des „28. Regimes” vor allem durch
verlässliche materielle Regeln zu Corporate Governance, Gläubigerschutz,
Mitbestimmung, steuerlicher Berechenbarkeit sowie einem funktionierenden
Kapitalmarktumfeld bestimmt wird und dass diese Faktoren deshalb im Mittelpunkt
der weiteren gesetzgeberischen Arbeiten stehen sollten.
Der Bundesrat stellt fest, dass das 28. Regime zwar allen geeigneten
Unternehmen offenstehen soll, der vorliegende Vorschlag der Kommission jedoch in
seiner Ausgestaltung und in einzelnen Erleichterungen – etwa bei vereinfachten
Verfahren in der Krise – stark auf Start‑ups, Scale‑ups und sogenannte
innovative Unternehmen fokussiert ist, und hält es daher für wichtig, dass das
endgültige Regelwerk für wachstumsorientierte Unternehmen praktikabel und attraktiv
bleibt. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des 28. Regimes auf
sogenannte „innovative Unternehmen“ ist weder mit Blick auf ein breit angelegtes
Scale‑up europäischer Unternehmen noch mit Blick auf den Bürokratieabbau
zielführend, weil eine enge Zugangsschwelle komplexe Definitionsfragen („In-
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novationsgrad“, „Wachstumspotential“) und aufwändige Prüfmechanismen
nach sich ziehen würde.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Lichte der dargelegten
Erwägungen regelmäßig über den Fortgang der Verhandlungen im Rat zu berichten und
insbesondere darzulegen, wie die Ziele, ein 28. Regime praktikabel
auszugestalten, Mitbestimmung und Sozialschutz zu sichern, die Finanzierung innovativer
Unternehmen zu erleichtern und zugleich die europäische Tradition der
Unternehmensverfassung zu stärken, in den jeweiligen Kompromisstexten
berücksichtigt werden.
Die vorbeugend und obligatorisch kontrollierten Gesellschaftsinformationen in
den Unternehmensregistern werden automatisch für die Erteilung der
Steueridentifikationsnummer und der Mehrwertsteueridentifikationsnummer genutzt
(Artikel 20). Der Bundesrat begrüßt, dass der Verordnungsvorschlag die
Verpflichtungen aus dem europäischen Geldwäscherecht ausdrücklich unberührt
lässt und durch die automatische Datenübermittlung an die Transparenzregister
die Wirksamkeit der AML-Kontrolle stärkt (Richtlinie (EU) 2024/1640 und
Verordnung (EU) 2024/1624).
Der Bundesrat erkennt die Bedeutung digitaler Verfahren und eines
verbesserten Informationsaustauschs im Binnenmarkt an. Zugleich erscheinen die mit
dem Vorschlag verbundenen technischen, organisatorischen und personellen
Anforderungen an die Mitgliedstaaten erheblich. Dies betrifft insbesondere die
Registergerichte, Finanzverwaltungen sowie die für Identitätsprüfung,
Datenübermittlung und Aufsicht zuständigen Stellen.
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Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die weiteren Verhandlungen auf
europäischer Ebene eng zu begleiten und sich insbesondere für die Wahrung der
nationalen Zuständigkeiten, die Vermeidung zusätzlicher Parallelstrukturen und
unnötiger Bürokratie sowie für den Erhalt verlässlicher Register- und
Kontrollstrukturen einzusetzen.
Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
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Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den gesellschaftlichen Rahmen des 28. Regimes - "EU INC" KOM(20 (Empfehlungen der Ausschüsse)