Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Text
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 234/26
24.04.26
Vk - In
Verordnung
des Bundesministeriums
für Verkehr
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
A. Problem und Ziel
Die Ferienreiseverordnung verbietet Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen
Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger an allen Samstagen vom 1. Juli bis
einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr zur
geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern, einschließlich damit
verbundener Leerfahrten, das Befahren der in § 1 Absatz 2 genannten Autobahnen
(Zeichen 330.1 der Straßenverkehrs-Ordnung) und der in § 1 Absatz 3 genannten
Bundesstraßen. Damit stellt sie für den Verkehr mit Personenkraftwagen (Pkw) einen
Beitrag zum zügigen Erreichen der Urlaubsorte in den Hauptreisemonaten dar. Auf Grund
der sich ändernden Verkehrsbelastungen und Ausbauzustände der Autobahnen und
Bundesstraßen ist eine Aktualisierung des Katalogs der Verbotsstrecken erforderlich.
B. Lösung
Erlass einer Änderungsverordnung zu der Ferienreiseverordnung, durch welche der
Katalog der Verbotsstrecken in § 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung den
Erfordernissen angepasst wird.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keiner
E. Erfüllungsaufwand
Keiner
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner
F. Weitere Kosten
Keine
Bundesrat Drucksache 234/26
24.04.26
Vk - In
Verordnung
des Bundesministeriums
für Verkehr
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 24. April 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr zu erlassende
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Vom ...
Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund des § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, 8 und Nummer 9 Buchstabe a und c sowie Absatz 3 Nummer 1 des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 30)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31.
August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6.
Mai 2025 (BGBl. I Nr. 131):
Artikel 1
Änderung Ferienreiseverordnung
Die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 149) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
Lfd. Nummer Autobahn Streckenbeschreibung
„1 A 1 vom Autobahndreieck Erfttal
über Autobahnkreuz
Leverkusen-West, Wuppertal,
Kamener Kreuz, Münster bis Kreuz
Lotte/Osnabrück, von Bremen
Brinkum bis Bremer Kreuz“.
b) Nach der Nummer 17 werden die folgenden Nummern 18 und 19 eingefügt:
Lfd. Nummer Autobahn Streckenbeschreibung
„18 A 113 Autobahnkreuz Schönefeld bis
Autobahndreieck Neukölln,
Fahrtrichtung Hamburg
19 A 115 A 115 von Autobahnkreuz
Zehlendorf bis Autobahndreieck
Funkturm“.
c) Die bisherigen Nummern 18 bis 20 werden zu den Nummern 20 bis 22.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Ferienreiseverordnung verbietet Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen
Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger an allen Samstagen vom 1. Juli bis
einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr zur
geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern, einschließlich damit verbundener
Leerfahrten, das Befahren der in § 1 Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330.1 der
Straßenverkehrs-Ordnung) und der in § 1 Absatz 3 genannten Bundesstraßen. Damit stellt
sie für den Verkehr mit Pkw einen Beitrag zum zügigen Erreichen der Urlaubsorte in den
Hauptreisemonaten dar. Auf Grund der sich ändernden Verkehrsbelastungen und
Ausbauzustände der Autobahnen und Bundesstraßen ist eine Aktualisierung des Katalogs der
Verbotsstrecken erforderlich.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Katalog der Verbotsstrecken des § 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung wurde
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 149) den aktuellen
Erfordernissen und dem erreichten Ausbauzustand der Autobahnen und Bundesstraßen
angepasst. Erneuter Änderungsbedarf ergibt sich für das Jahr 2026 aufgrund der
Änderungsanzeigen der Länder Bremen und Berlin sowie der Autobahn GmbH des Bundes.
III. Exekutiver Fußabdruck
Keiner
IV. Alternativen
Keine
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz ergibt sich aus § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8 und Nummer 9
Buchstabe a und c, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16.
August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021
(BGBl. I S. 5176), von denen § 6 des Straßenverkehrsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 6
des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist. Die Zustimmung
des Bundesrates ist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des
Straßenverkehrsgesetzes erforderlich.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Verhaltensrecht des Straßenverkehrs unterfällt dem Subsidiaritätsprinzip gemäß
Artikel 5 Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Artikel 4 Absatz
2 lit. g) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Es ist den nationalen
Gesetzgebern vorbehalten, da kein Fall der ausschließlichen Zuständigkeit der
Europäischen Union vorliegt, Maßnahmen der Mitgliedstaaten ausreichen und die politischen Ziele
nicht besser auf Unionsebene erreicht werden können.
VII. Regelungsfolgen
Die Ferienreiseverordnung verbietet Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5
Tonnen sowie Lkw mit Anhänger an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August
eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder
entgeltlichen Beförderung von Gütern, einschließlich damit verbundener Leerfahrten, das
Befahren der in § 1 Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330.1 der Straßenverkehrs-
Ordnung) und der in § 1 Absatz 3 genannten Bundesstraßen.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Aktualisierung der in § 1 Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330.1 der
Straßenverkehrs-Ordnung) und der in § 1 Absatz 3 genannten Bundesstraßen erfolgt jährlich. Die
Länder werden von dem Erlass einzelner Vorgaben entlastet und es wird eine
bundeseinheitliche Vorgabe geschaffen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden
geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Verordnung nicht mit Kosten belastet.
4. Erfüllungsaufwand
Keiner
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Regelungsfolgen
Keine
VIII. Befristung; Evaluierung
Keine
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Ferienreiseverordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Das starke Verkehrsaufkommen aus Nordrhein-Westfalen in Richtung Norden,
insbesondere während der Ferienreisezeit, und die erhebliche Staubildung im Bereich der Baustelle
Weserbrücke – A 1 rechtfertigt ein Fahrverbot des Schwerverkehrs an den Samstagen in
diesem Abschnitt. Der Wegfall des LKW-Verkehrs in diesem Bereich führt zu einer
erheblichen Erleichterung des Reiseverkehrs im Juli und August und trägt somit zur
Verkehrssicherheit bei.
Zu Buchstabe b
Der Autobahnabschnitt der A 113 stellt in Fahrtrichtung Hamburg die unmittelbare
Zubringerstrecke zur Bundesautobahn A 100 dar. Die A 100 dient vorrangig der Abwicklung des
innerstädtischen Verkehrs. Aufgrund ihrer baulichen Ausgestaltung, der hohen
Anschlussstellendichte sowie der bereits bestehenden Verkehrsbelastung besitzt sie lediglich eine
eingeschränkte Eignung für den überregionalen Schwerlastverkehr. Ohne eine
entsprechende verkehrsregelnde Maßnahme ist davon auszugehen, dass der überregionale
Schwerlastverkehr die A 113 gezielt als Zufahrtsstrecke nutzt, um im weiteren Verlauf über
das Autobahndreieck Neukölln auf die A 100 zu gelangen. Dies würde zu zusätzlichen
Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufs sowie zu sicherheitsrelevanten Konfliktlagen im
innerstädtischen Bereich führen. Für den überregionalen Lkw-Verkehr steht mit der A 10 –
ausgenommen der in der Ferienreiseverordnung definierten Strecke des Berliner Rings
zwischen dem Autobahndreieck Werder und der Anschlussstelle Berlin-Spandau – eine
leistungsfähige und für den Schwerlastverkehr geeignete Umfahrungsstrecke zur Verfügung.
Durch den ungeplanten Abbruch der Ringbahnbrücke der A 100 in Berlin musste die
Verkehrsführung geändert werden. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls die Überleitung
von der A 115 zur A 100 in Fahrtrichtung Nord seit dem 20.03.2025 gesperrt. Fahrzeuge
in Fahrtrichtung Nord müssen im Autobahndreieck Funkturm in das nachgeordnete
städtische Netz fahren. Da dort keine leistungsfähige Umleitungsstrecken für den
Schwerlastverkehr besteht, erfolgt als planmäßige Umfahrung vorrangig die A 10, östlicher Berliner
Ring über Autobahnkreuz Schönefelder Kreuz und Autobahndreieck Spreeau. Diese
Umleitung führt zu keinen zusätzlichen Belastungen des Verkehrsablaufs im Stadtgebiet.
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Dies ergibt sich vor dem Hintergrund, dass die
Verordnung nur vom 01. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres gilt.
Drucksache 234/26 - 6 -
Relationen
- authored ← Bundesministerium für Verkehr
- part_of_vorgang → Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung (Verordnung)