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Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung

dip / drucksache 24.04.2026 · WP 21 · 234/26 · Verordnung · Original ↗

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Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 234/26 24.04.26 Vk - In Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung A. Problem und Ziel Die Ferienreiseverordnung verbietet Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern, einschließlich damit verbundener Leerfahrten, das Befahren der in § 1 Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330.1 der Straßenverkehrs-Ordnung) und der in § 1 Absatz 3 genannten Bundesstraßen. Damit stellt sie für den Verkehr mit Personenkraftwagen (Pkw) einen Beitrag zum zügigen Erreichen der Urlaubsorte in den Hauptreisemonaten dar. Auf Grund der sich ändernden Verkehrsbelastungen und Ausbauzustände der Autobahnen und Bundesstraßen ist eine Aktualisierung des Katalogs der Verbotsstrecken erforderlich. B. Lösung Erlass einer Änderungsverordnung zu der Ferienreiseverordnung, durch welche der Katalog der Verbotsstrecken in § 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung den Erfordernissen angepasst wird. C. Alternativen Keine D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keiner E. Erfüllungsaufwand Keiner E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner F. Weitere Kosten Keine Bundesrat Drucksache 234/26 24.04.26 Vk - In Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung Bundeskanzleramt Berlin, 24. April 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr zu erlassende Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Michael Meister Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung Vom ... Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8 und Nummer 9 Buchstabe a und c sowie Absatz 3 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 30) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. I Nr. 131): Artikel 1 Änderung Ferienreiseverordnung Die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: Lfd. Nummer Autobahn Streckenbeschreibung „1 A 1 vom Autobahndreieck Erfttal über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Kreuz Lotte/Osnabrück, von Bremen Brinkum bis Bremer Kreuz“. b) Nach der Nummer 17 werden die folgenden Nummern 18 und 19 eingefügt: Lfd. Nummer Autobahn Streckenbeschreibung „18 A 113 Autobahnkreuz Schönefeld bis Autobahndreieck Neukölln, Fahrtrichtung Hamburg 19 A 115 A 115 von Autobahnkreuz Zehlendorf bis Autobahndreieck Funkturm“. c) Die bisherigen Nummern 18 bis 20 werden zu den Nummern 20 bis 22. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Ferienreiseverordnung verbietet Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern, einschließlich damit verbundener Leerfahrten, das Befahren der in § 1 Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330.1 der Straßenverkehrs-Ordnung) und der in § 1 Absatz 3 genannten Bundesstraßen. Damit stellt sie für den Verkehr mit Pkw einen Beitrag zum zügigen Erreichen der Urlaubsorte in den Hauptreisemonaten dar. Auf Grund der sich ändernden Verkehrsbelastungen und Ausbauzustände der Autobahnen und Bundesstraßen ist eine Aktualisierung des Katalogs der Verbotsstrecken erforderlich. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Katalog der Verbotsstrecken des § 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung wurde zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 149) den aktuellen Erfordernissen und dem erreichten Ausbauzustand der Autobahnen und Bundesstraßen angepasst. Erneuter Änderungsbedarf ergibt sich für das Jahr 2026 aufgrund der Änderungsanzeigen der Länder Bremen und Berlin sowie der Autobahn GmbH des Bundes. III. Exekutiver Fußabdruck Keiner IV. Alternativen Keine V. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz ergibt sich aus § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8 und Nummer 9 Buchstabe a und c, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen § 6 des Straßenverkehrsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist. Die Zustimmung des Bundesrates ist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes erforderlich. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Verhaltensrecht des Straßenverkehrs unterfällt dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 lit. g) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Es ist den nationalen Gesetzgebern vorbehalten, da kein Fall der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union vorliegt, Maßnahmen der Mitgliedstaaten ausreichen und die politischen Ziele nicht besser auf Unionsebene erreicht werden können. VII. Regelungsfolgen Die Ferienreiseverordnung verbietet Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern, einschließlich damit verbundener Leerfahrten, das Befahren der in § 1 Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330.1 der Straßenverkehrs- Ordnung) und der in § 1 Absatz 3 genannten Bundesstraßen. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Aktualisierung der in § 1 Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330.1 der Straßenverkehrs-Ordnung) und der in § 1 Absatz 3 genannten Bundesstraßen erfolgt jährlich. Die Länder werden von dem Erlass einzelner Vorgaben entlastet und es wird eine bundeseinheitliche Vorgabe geschaffen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Verordnung nicht mit Kosten belastet. 4. Erfüllungsaufwand Keiner 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner 5. Weitere Kosten Keine 6. Weitere Regelungsfolgen Keine VIII. Befristung; Evaluierung Keine B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Ferienreiseverordnung) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Das starke Verkehrsaufkommen aus Nordrhein-Westfalen in Richtung Norden, insbesondere während der Ferienreisezeit, und die erhebliche Staubildung im Bereich der Baustelle Weserbrücke – A 1 rechtfertigt ein Fahrverbot des Schwerverkehrs an den Samstagen in diesem Abschnitt. Der Wegfall des LKW-Verkehrs in diesem Bereich führt zu einer erheblichen Erleichterung des Reiseverkehrs im Juli und August und trägt somit zur Verkehrssicherheit bei. Zu Buchstabe b Der Autobahnabschnitt der A 113 stellt in Fahrtrichtung Hamburg die unmittelbare Zubringerstrecke zur Bundesautobahn A 100 dar. Die A 100 dient vorrangig der Abwicklung des innerstädtischen Verkehrs. Aufgrund ihrer baulichen Ausgestaltung, der hohen Anschlussstellendichte sowie der bereits bestehenden Verkehrsbelastung besitzt sie lediglich eine eingeschränkte Eignung für den überregionalen Schwerlastverkehr. Ohne eine entsprechende verkehrsregelnde Maßnahme ist davon auszugehen, dass der überregionale Schwerlastverkehr die A 113 gezielt als Zufahrtsstrecke nutzt, um im weiteren Verlauf über das Autobahndreieck Neukölln auf die A 100 zu gelangen. Dies würde zu zusätzlichen Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufs sowie zu sicherheitsrelevanten Konfliktlagen im innerstädtischen Bereich führen. Für den überregionalen Lkw-Verkehr steht mit der A 10 – ausgenommen der in der Ferienreiseverordnung definierten Strecke des Berliner Rings zwischen dem Autobahndreieck Werder und der Anschlussstelle Berlin-Spandau – eine leistungsfähige und für den Schwerlastverkehr geeignete Umfahrungsstrecke zur Verfügung. Durch den ungeplanten Abbruch der Ringbahnbrücke der A 100 in Berlin musste die Verkehrsführung geändert werden. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls die Überleitung von der A 115 zur A 100 in Fahrtrichtung Nord seit dem 20.03.2025 gesperrt. Fahrzeuge in Fahrtrichtung Nord müssen im Autobahndreieck Funkturm in das nachgeordnete städtische Netz fahren. Da dort keine leistungsfähige Umleitungsstrecken für den Schwerlastverkehr besteht, erfolgt als planmäßige Umfahrung vorrangig die A 10, östlicher Berliner Ring über Autobahnkreuz Schönefelder Kreuz und Autobahndreieck Spreeau. Diese Umleitung führt zu keinen zusätzlichen Belastungen des Verkehrsablaufs im Stadtgebiet. Zu Buchstabe c Redaktionelle Folgeänderungen. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Dies ergibt sich vor dem Hintergrund, dass die Verordnung nur vom 01. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres gilt. Drucksache 234/26 - 6 -

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