Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Text
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
[Bundesrat Drucksache 192/25
30.04.25
Vk
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ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
für Digitales und Verkehr
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
A. Problem und Ziel
Die Ferienreiseverordnung verbietet Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen
Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger an allen Samstagen vom 1. Juli bis
einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr zur
geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern, einschließlich damit
verbundener Leerfahrten, das Befahren der in § 1 Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen
330.1 der Straßenverkehrs-Ordnung) und der in § 1 Absatz 3 genannten Bundesstraßen.
Damit stellt sie für den Verkehr mit Personenkraftwagen (Pkw) einen Beitrag zum zügigen
Erreichen der Urlaubsorte in den Hauptreisemonaten dar. Auf Grund der sich ändernden
Verkehrsbelastungen und Ausbauzustände der Autobahnen und Bundesstraßen ist eine
Aktualisierung des Katalogs der Verbotsstrecken erforderlich.
B. Lösung
Erlass einer Änderungsverordnung zu der Ferienreiseverordnung, durch welche der
Katalog der Verbotsstrecken in § 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung den Erfordernissen
angepasst wird.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keiner
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner
F. Weitere Kosten
Keine
Bundesrat Drucksache 192/25
30.04.25
Vk
Verordnung
des Bundesministeriums
für Digitales und Verkehr
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 28. April 2025
Staatsministerin beim Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu
erlassende
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Sarah Ryglewski
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Vom ...
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet aufgrund des § 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2, 8 und Nummer 9 Buchstabe a und c sowie Absatz 3 Nummer 1 des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S.
310, 919), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 323) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Ferienreiseverordnung
Die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 208) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:
a) In der laufenden Nummer 1 wird die Angabe in der Spalte "Streckenbeschreibung"
durch folgende Angabe ersetzt:
„vom Autobahndreieck Erfttal über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal,
Kamener Kreuz, Münster bis Kreuz Lotte/Osnabrück“
b) In der laufenden Nummer 7 wird die Angabe in der Spalte "Streckenbeschreibung"
durch folgende Angabe ersetzt:
„von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Autobahndreieck Bordesholm, von
Anschlussstelle Soltau-Süd bis Autobahnkreuz Hannover-Ost, von Autobahndreieck
Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/
Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen“
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „Katastrophenschutzes“ durch die Angabe „Zivil-
und Katastrophenschutzes“ ersetzt.
b) Nummer 4 wird durch folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. der Bundeswehr sowie der von ihr beauftragten gewerblichen
Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse,“
c) Nummer 5 wird durch folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages, der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte
sowie der von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen
Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse,“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Ferienreiseverordnung verbietet Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen
Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger an allen Samstagen vom 1. Juli bis
einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr zur
geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern, einschließlich damit verbundener
Leerfahrten, das Befahren der in § 1 Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330.1 der
Straßenverkehrs-Ordnung) und der in § 1 Absatz 3 genannten Bundesstraßen. Damit stellt
sie für den Verkehr mit Pkw einen Beitrag zum zügigen Erreichen der Urlaubsorte in den
Hauptreisemonaten dar. Auf Grund der sich ändernden Verkehrsbelastungen und
Ausbauzustände der Autobahnen und Bundesstraßen ist eine Aktualisierung des Katalogs der
Verbotsstrecken erforderlich.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Katalog der Verbotsstrecken des § 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung wurde zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 208) den aktuellen
Erfordernissen und dem erreichten Ausbauzustand der Autobahnen und Bundesstraßen
angepasst. Erneuter Änderungsbedarf ergibt sich für das Jahr 2025 aufgrund der
Änderungsanzeige des Landes Niedersachsen, welches die Lastkraftwagen-Fahrverbote in der
Ferienreisezeit auf bestimmten niedersächsischen Abschnitten der Autobahnen 1 und 7
infolge geänderter Ausbauzustände nicht mehr befürwortet.
III. Exekutiver Fußabdruck
Keiner
IV. Alternativen
Keine
V. Regelungskompetenz
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8 und Nummer 9 Buchstabe a und c, jeweils
in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), jeweils auch in Verbindung mit
§ 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von
denen § 6 des Straßenverkehrsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli
2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist. Die Zustimmung des Bundesrates ist nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes erforderlich.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Verhaltensrecht des Straßenverkehrs unterfällt dem Subsidiaritätsprinzip gemäß
Artikel 5 Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Artikel 4 Absatz
2 lit. g) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Es ist den nationalen
Gesetzgebern vorbehalten, da kein Fall der ausschließlichen Zuständigkeit der
Europäischen Union vorliegt, Maßnahmen der Mitgliedstaaten ausreichen und die politischen Ziele
nicht besser auf Unionsebene erreicht werden können.
VII. Regelungsfolgen
Die Ferienreiseverordnung verbietet Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5
Tonnen sowie Lkw mit Anhänger an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August
eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder
entgeltlichen Beförderung von Gütern, einschließlich damit verbundener Leerfahrten, das
Befahren der in § 1 Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330.1 der Straßenverkehrs-
Ordnung) und der in § 1 Absatz 3 genannten Bundesstraßen.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Aktualisierung der in § 1 Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330.1 der
Straßenverkehrs-Ordnung) und der in § 1 Absatz 3 genannten Bundesstraßen erfolgt jährlich. Die
Länder werden von dem Erlass einzelner Vorgaben entlastet und es wird eine
bundeseinheitliche Vorgabe geschaffen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden
geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Verordnung nicht mit Kosten belastet.
4. Erfüllungsaufwand
Keiner
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Regelungsfolgen
Keine
VIII. Befristung; Evaluierung
Keine
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Ferienreiseverordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Der Streckenabschnitt der Bundesautobahn A 1 zwischen dem Autobahnkreuz Lotte/
Osnabrück und der Anschlussstelle Lohne/Dinklage weist seit seinem sechsstreifigen Ausbau
ausreichende Kapazitäten auf, sodass der Schwerverkehr an den Samstagen im Juli und
August nicht mehr zu relevanten Einschränkungen des Ferienreiseverkehrs führen wird und
ein Fahrverbot nicht gerechtfertigt ist.
Zu Buchstabe b
Der Streckenabschnitt der Bundesautobahn A 7 zwischen dem Autobahnkreuz Hannover-
Ost und der Anschlussstelle Göttingen-Nord ist ebenfalls durchgängig auf 3 Fahrstreifen je
Fahrtrichtung ausgebaut worden, so dass auch hier keine Einschränkungen des
Ferienreiseverkehrs zu erwarten sind.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Aufnahme der Fahrzeuge des Zivilschutzes in den Katalog der vom Fahrverbot
befreiten Fahrzeuge erfolgt, da die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 4 der
Verordnung nicht praktikabel ist. Einsätze von Zivilschutzfahrzeugen lassen sich nicht mit dem
für eine Einholung von Ausnahmegenehmigungen notwendigen Vorlauf planen.
Zu Buchstabe b
Um einen Gleichlauf zwischen den Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach §
30 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Ferienreiseverordnung herzustellen, wird der
Wortlaut von Nummer 4 an den Wortlaut von § 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 8 StVO
angeglichen.
Zu Buchstabe c
Um einen Gleichlauf zwischen den Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach §
30 StVO und der Ferienreiseverordnung herzustellen, wird der Wortlaut von Nummer 5 an
den Wortlaut von § 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 9 StVO angeglichen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Dies ergibt sich vor dem Hintergrund, dass die
Verordnung nur vom 01.Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres gilt.
Drucksache 192/25- 5 -]
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