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Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung

dip / drucksache 30.04.2025 · WP 21 · 192/25 · Verordnung · Original ↗

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Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung [Bundesrat Drucksache 192/25 30.04.25 Vk Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung A. Problem und Ziel Die Ferienreiseverordnung verbietet Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern, einschließlich damit verbundener Leerfahrten, das Befahren der in § 1 Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330.1 der Straßenverkehrs-Ordnung) und der in § 1 Absatz 3 genannten Bundesstraßen. Damit stellt sie für den Verkehr mit Personenkraftwagen (Pkw) einen Beitrag zum zügigen Erreichen der Urlaubsorte in den Hauptreisemonaten dar. Auf Grund der sich ändernden Verkehrsbelastungen und Ausbauzustände der Autobahnen und Bundesstraßen ist eine Aktualisierung des Katalogs der Verbotsstrecken erforderlich. B. Lösung Erlass einer Änderungsverordnung zu der Ferienreiseverordnung, durch welche der Katalog der Verbotsstrecken in § 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung den Erfordernissen angepasst wird. C. Alternativen Keine D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keiner E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner F. Weitere Kosten Keine Bundesrat Drucksache 192/25 30.04.25 Vk Verordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung Bundeskanzleramt Berlin, 28. April 2025 Staatsministerin beim Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Präsidentin, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu erlassende Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Sarah Ryglewski Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung Vom ... Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet aufgrund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8 und Nummer 9 Buchstabe a und c sowie Absatz 3 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist: Artikel 1 Änderung der Ferienreiseverordnung Die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt geändert: a) In der laufenden Nummer 1 wird die Angabe in der Spalte "Streckenbeschreibung" durch folgende Angabe ersetzt: „vom Autobahndreieck Erfttal über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Kreuz Lotte/Osnabrück“ b) In der laufenden Nummer 7 wird die Angabe in der Spalte "Streckenbeschreibung" durch folgende Angabe ersetzt: „von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Autobahndreieck Bordesholm, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Autobahnkreuz Hannover-Ost, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/ Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen“ 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „Katastrophenschutzes“ durch die Angabe „Zivil- und Katastrophenschutzes“ ersetzt. b) Nummer 4 wird durch folgende Nummer 4 ersetzt: „4. der Bundeswehr sowie der von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse,“ c) Nummer 5 wird durch folgende Nummer 5 ersetzt: „5. der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte sowie der von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse,“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Ferienreiseverordnung verbietet Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern, einschließlich damit verbundener Leerfahrten, das Befahren der in § 1 Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330.1 der Straßenverkehrs-Ordnung) und der in § 1 Absatz 3 genannten Bundesstraßen. Damit stellt sie für den Verkehr mit Pkw einen Beitrag zum zügigen Erreichen der Urlaubsorte in den Hauptreisemonaten dar. Auf Grund der sich ändernden Verkehrsbelastungen und Ausbauzustände der Autobahnen und Bundesstraßen ist eine Aktualisierung des Katalogs der Verbotsstrecken erforderlich. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Katalog der Verbotsstrecken des § 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung wurde zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 208) den aktuellen Erfordernissen und dem erreichten Ausbauzustand der Autobahnen und Bundesstraßen angepasst. Erneuter Änderungsbedarf ergibt sich für das Jahr 2025 aufgrund der Änderungsanzeige des Landes Niedersachsen, welches die Lastkraftwagen-Fahrverbote in der Ferienreisezeit auf bestimmten niedersächsischen Abschnitten der Autobahnen 1 und 7 infolge geänderter Ausbauzustände nicht mehr befürwortet. III. Exekutiver Fußabdruck Keiner IV. Alternativen Keine V. Regelungskompetenz Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8 und Nummer 9 Buchstabe a und c, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen § 6 des Straßenverkehrsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist. Die Zustimmung des Bundesrates ist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes erforderlich. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Verhaltensrecht des Straßenverkehrs unterfällt dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 lit. g) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Es ist den nationalen Gesetzgebern vorbehalten, da kein Fall der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union vorliegt, Maßnahmen der Mitgliedstaaten ausreichen und die politischen Ziele nicht besser auf Unionsebene erreicht werden können. VII. Regelungsfolgen Die Ferienreiseverordnung verbietet Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern, einschließlich damit verbundener Leerfahrten, das Befahren der in § 1 Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330.1 der Straßenverkehrs- Ordnung) und der in § 1 Absatz 3 genannten Bundesstraßen. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Aktualisierung der in § 1 Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330.1 der Straßenverkehrs-Ordnung) und der in § 1 Absatz 3 genannten Bundesstraßen erfolgt jährlich. Die Länder werden von dem Erlass einzelner Vorgaben entlastet und es wird eine bundeseinheitliche Vorgabe geschaffen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Verordnung nicht mit Kosten belastet. 4. Erfüllungsaufwand Keiner 5. Weitere Kosten Keine 6. Weitere Regelungsfolgen Keine VIII. Befristung; Evaluierung Keine B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Ferienreiseverordnung) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Der Streckenabschnitt der Bundesautobahn A 1 zwischen dem Autobahnkreuz Lotte/ Osnabrück und der Anschlussstelle Lohne/Dinklage weist seit seinem sechsstreifigen Ausbau ausreichende Kapazitäten auf, sodass der Schwerverkehr an den Samstagen im Juli und August nicht mehr zu relevanten Einschränkungen des Ferienreiseverkehrs führen wird und ein Fahrverbot nicht gerechtfertigt ist. Zu Buchstabe b Der Streckenabschnitt der Bundesautobahn A 7 zwischen dem Autobahnkreuz Hannover- Ost und der Anschlussstelle Göttingen-Nord ist ebenfalls durchgängig auf 3 Fahrstreifen je Fahrtrichtung ausgebaut worden, so dass auch hier keine Einschränkungen des Ferienreiseverkehrs zu erwarten sind. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Die Aufnahme der Fahrzeuge des Zivilschutzes in den Katalog der vom Fahrverbot befreiten Fahrzeuge erfolgt, da die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 4 der Verordnung nicht praktikabel ist. Einsätze von Zivilschutzfahrzeugen lassen sich nicht mit dem für eine Einholung von Ausnahmegenehmigungen notwendigen Vorlauf planen. Zu Buchstabe b Um einen Gleichlauf zwischen den Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Ferienreiseverordnung herzustellen, wird der Wortlaut von Nummer 4 an den Wortlaut von § 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 8 StVO angeglichen. Zu Buchstabe c Um einen Gleichlauf zwischen den Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 StVO und der Ferienreiseverordnung herzustellen, wird der Wortlaut von Nummer 5 an den Wortlaut von § 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 9 StVO angeglichen. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Dies ergibt sich vor dem Hintergrund, dass die Verordnung nur vom 01.Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres gilt. Drucksache 192/25- 5 -]

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