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Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften

dip / drucksache 05.11.2025 · WP 21 · 622/25 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften [Bundesrat Drucksache 622/25 05.11.25 Vk - Fz - In Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften A. Problem und Ziel Im Rahmen der Fortschreibung und des Neuerlasses der Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV) ist es zu redaktionellen und regulatorischen Unstimmigkeiten gekommen, die eine Überarbeitung der FZV erfordern. Dies betrifft zunächst die Regelungen zur automatisierten Bekanntgabe von Entscheidungen der Zulassungsbehörde im Rahmen der internetbasierten Fahrzeugzulassung (§§ 23 und 25 FZV), die nach ihrer derzeitigen Konzeption im Widerspruch zu § 43 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie zum Fachkonzept stehen. Diesen Widerspruch gilt es, durch eine Neuregelung der Bekanntgabe im automatisierten Verfahren aufzulösen. Weitere Unstimmigkeiten betreffen die Anlagen der FZV. Ferner hat sich gezeigt, dass eine Vernichtung ausländischer Zulassungsbescheinigungen, wie sie § 8 Absatz 4 Satz 1 FZV bei Zulassung eines ausländischen Fahrzeuges im Inland seit dem Neuerlass der FZV vorsieht, den Interessen des Antragstellers in bestimmten Fällen widersprechen kann. Dies ist insbesondere bei Zulassung ausländischer Oldtimer-Fahrzeuge oder bei absehbarer Rückkehr ins Ausland – etwa nach Wegfall eines Fluchtgrundes – der Fall. Bislang konnte in solchen Fällen allenfalls durch Erlass entsprechender Ausnahmegenehmigungen Abhilfe geschaffen werden. Dieses Vorgehen erscheint nicht zweckmäßig. Vielmehr ist in entsprechenden Fällen ein bundesweit einheitliches Vorgehen geboten. Weiterer Handlungsbedarf besteht in Bezug auf die Verwendung folierter Versicherungskennzeichen, wie sie durch die FZV-Ausnahmeverordnung vom 20.08.2020 ermöglicht wird. Die Verwendung von folierten Versicherungskennzeichen hat sich bewährt. § 2 der FZV-Ausnahmeverordnung sieht jedoch ein Außerkrafttreten der Ausnahmeverordnung mit Ablauf des 31. August 2025 vor. Um die Verwendung von Folienkennzeichen auch dauerhaft zu ermöglichen, bedarf es einer unbefristeten Regelung innerhalb der FZV. Weiterhin soll für eine effektive Sanktionsdurchsetzung durch die zuständige Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) deren Datenauskunftsrecht aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) des Kraftfahrt-Bundesamtes nun in einem automatisierten Datenabrufverfahren umgesetzt werden. Im Rahmen ihrer Ermittlungen ist die ZfS mangels anderer Anhaltspunkte zum Teil sehr kurzfristig auf die im ZFZR gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten als erste Hinweise für die Zuordnung von Fahrzeugen zu Personen angewiesen. Darüber sind Anpassungen der Regelungen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung sowie zur örtlichen Zuständigkeit erforderlich, die ebenfalls mit dieser Verordnung vorgenommen werden sollen. Zudem bedarf es einer Erhöhung der Gebühren für die Fahrzeugzulassung. Hierdurch sollen die Kosten für den Betrieb des Digitalen Fahrzeugscheins finanziert werden. Weiterhin erfolgt die Aufnahme neuer Gebühren-Nummern infolge des Erlasses der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung. B. Lösung / Nutzen Vor diesem Hintergrund sieht der vorliegende Verordnungsentwurf insbesondere folgende Änderungen vor:  Aufnahme eines neuen § 8 Absatz 4 Satz 5 FZV zur Aushändigung der ausländischen Zulassungsbescheinigung bei berechtigtem Interesse;  Neuregelung der Bekanntgabe im Rahmen des internetbasierten Zulassungsverfahrens durch Anpassung der §§ 23, 25 FZV;  Zeitliche Flexibilisierung der Verwendung des für das jeweilige Verkehrsjahr gültige Versicherungskennzeichens;  Übernahme der Ausnahmevorschriften der FZV-Ausnahmeverordnung durch Einfügung eines neuen § 53a FZV sowie einer neuen Anlage 17a zur FZV;  Schaffung der nötigen Rechtsgrundlage für einen automatisierten Datenzugriff auf das ZFZR für die ZfS;  gesonderte Regelung der örtlichen Zuständigkeit unter anderem für Aufbietungen nach § 15 Absatz 5 Satz 5 FZV;  Erhöhung der Gebühren-Nummern für die in der um jeweils 0,60 EUR bzw. 0,30 EUR in der Anlage zur GebOSt sowie  Aufnahme neuer Gebühren-Nummern infolge der Straßenverkehr- Transportbegleitungsverordnung. Durch diese Änderungen werden unbillige Härten für Bürgerinnen und Bürger beseitigt, das Verfahren der internetbasierten Fahrzeugzulassung an rechtliche und tatsächliche Erfordernisse angepasst, sowie eine verträgliche Finanzierung des Digitalen Fahrzeugscheins sichergestellt. Weiterhin sind die Änderungen im Interesse einer konsistenten Rechtsetzung. C. Alternativen Keine. Ohne die mit dieser Verordnung umgesetzten Änderungen würden die bestehenden Unstimmigkeiten in der FZV fortbestehen und wesentliche regulatorische Erfordernisse unberücksichtigt bleiben. Dies hätte u. a. einen Mehraufwand aufseiten der Behörden zur Folge. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Beim Bund entstehen keine zusätzlichen Kosten. Den Ländern entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um rund 69 000 Stunden. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Bestehende Möglichkeiten zur Ausgestaltung von Versicherungskennzeichen werden erweitert, so dass seitens der Wirtschaft keine Anpassungen erforderlich sein werden. Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand vielmehr um rund 746 000 Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Auf Landesebene (inkl. Kommunen) reduziert sich der Erfüllungsaufwand um rund 771 000 Euro. Für die Bundesverwaltung entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 40 000 Euro. F. Weitere Kosten Durch die Anhebung der Gebühren für die Fahrzeugzulassung entstehen den Bürgerinnen und Bürgern Mehrkosten in Höhe von jeweils 0,60 bzw. 0,30 Euro. Bundesrat Drucksache 622/25 05.11.25 Vk - Fz - In Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften Bundeskanzleramt Berlin, 3. November 2025 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr zu erlassende Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Michael Meister Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften Vom ... Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund – des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 6 und 9 Buchstabe c, Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a, des § 6a Absatz 2 und 3, des § 6g Absatz 4 Nummer 1 und 7 sowie des § 47 Nummer 1, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, – des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) und – des § 7 Nummer 1 des Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium des Innern verordnen aufgrund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, Absatz 6 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. I Nr. 131): Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung Artikel 2 Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger Artikel 5 Änderung der FZV-Ausnahmeverordnung Artikel 6 Inkrafttreten Artikel 1 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I S. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die nationale Typgenehmigung nach Satz 1 Nummer 5 ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Die Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Satz 1 Nummer 6 ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.“ 2. § 4 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Ein zulassungsfreies Fahrzeug nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2 Buchstabe a bis g sowie ein land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als drei Tonnen darf von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Fahrzeug- Einzelgenehmigung erteilt ist.“ 3. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Vertreter mit den Angaben nach Nummer 1 oder 2 und“ gestrichen. 4. Nach § 8 Absatz 4 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt: „Bei berechtigtem Interesse des Antragstellers ist die eingezogene ausländische Zulassungsbescheinigung auf Antrag zu entwerten und dem Antragsteller auszuhändigen.“ 5. In § 9 Absatz 3 Satz 1 und 5 wird jeweils die Angabe „Digitales und“ gestrichen. 6. § 10 Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall bei der Berechnung des in § 2 Satz 1 Nummer 22 geforderten Mindestzeitraums vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb war, anrechnen.“ 7. In § 12 Absatz 12 Satz 2 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen. 8. Nach § 19 Absatz Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt: „Können die im Portal zu dem jeweiligen Dialog gespeicherten Daten aus technischen Gründen vorübergehend nicht nach Satz 2 übermittelt werden, sind sie bis zu ihrer Übermittlung nach Satz 2 zu speichern und danach unverzüglich zu löschen.“ 9. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Zulassungsbehörde hat der antragstellenden Person die automatisierte Entscheidung unmittelbar nach Abschluss des maschinellen Prüfungsvorgangs in Form eines Textes in ihrem Portal anzuzeigen und gleichzeitig in Form eines schreibgeschützten elektronischen Bescheides nach Maßgabe der Vorschriften für das jeweilige Zulassungsverfahren in einem üblichen Format in ihrem Portal für die Dauer von 30 Minuten zum Abruf durch die antragstellende Person bereitzustellen.“ b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Zulassung oder ihre Änderung gilt am Tag der Anzeige der Entscheidung in Textform und der gleichzeitigen Bereitstellung des schreibgeschützten elektronischen Bescheides im Portal der Zulassungsbehörde als bekannt gegeben.“ 10. § 25 Absatz 3 wird gestrichen. 11. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 wird die Angabe „Unterabschnitt 3“ durch die Angabe „Unterabschnitt 4“ ersetzt. b) Absatz 6 wird gestrichen. 12. In § 31 Satz 1 wird die Angabe „10 Tage“ durch die Angabe „zwölf Tage“ ersetzt. 13. § 32 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen ist der vorläufige Zulassungsnachweis von der das Fahrzeug führenden Person ununterbrochen bis zum Ablauf des Tages, an dem die Berechtigung nach § 31 endet, von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen. Satz 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge der EU- Fahrzeugklasse L und Anhänger der EU-Fahrzeugklasse O.“ 14. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. der Name und die Anschrift sämtlicher Vertragspartner, die im Namen des Großkunden Anträge nach § 33 Absatz 1 stellen,“. b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe h wird die Angabe „anzuzeigen und“ durch die Angabe „anzuzeigen,“ ersetzt. bb) Nach Buchstabe i wird der folgende Buchstabe j eingefügt: „j) für die Zuverlässigkeit eines Vertragspartners nach § 34 Absatz 3 Nummer 4 einzustehen und für dessen Verschulden wie eigenes Verschulden zu haften und“. 15. § 36 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr vor oder kommt der Großkunde seinen Mitwirkungspflichten nach Absatz 2 nicht nach, kann das Kraftfahrt-Bundesamt die Registrierung widerrufen. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann anstelle des Widerrufes der Registrierung nach Satz 1 dem Großkunden aufgeben, 1. einem Vertragspartner nach § 34 Absatz 3 Nummer 4, der sich als nicht zuverlässig erweist, die weitere Stellung von Anträgen nach § 33 Absatz 1 unverzüglich zu untersagen und 2. den Vertragspartner nach Nummer 1 durch technische Maßnahmen von der Antragstellung unverzüglich ausschließen.“ 16. In § 39 Absatz 8 wird die Angabe „kann“ durch die Angabe „hat“ ersetzt und vor der Angabe „gewähren“ die Angabe „zu“ eingefügt. 17. § 41 Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens hat der Antragsteller der Zulassungsbehörde seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten, die in § 6 Absatz 5 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Angaben über einen Empfangsbevollmächtigten nach § 6 Absatz 5 Nummer 4 zum Zweck der Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.“ 18. In § 46 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Digitales und“ gestrichen. 19. In § 51 Absatz 1 Satz 9 wird die Angabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt. 20. In § 52 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Digitales und““ gestrichen. 21. Nach § 53 wird der folgende § 53a eingefügt: „§ 53a Kennzeichenfolie und Trägerplatte (1) Versicherungskennzeichen nach § 52 dürfen sich abweichend von § 53 in Verbindung mit Anlage 17 aus einer Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte zusammensetzen, wenn die Maßgaben der Absätze 2 bis 6 erfüllt sind. Eine Kennzeichenfolie darf bis zu dreimal mit einer neuen Kennzeichenfolie überklebt werden; sodann sind alle Kennzeichenfolien von der Trägerplatte vor Anbringung einer neuen Kennzeichenfolie zu entfernen. (2) Der Versicherer, der das Kennzeichen ausgibt, muss gewährleisten, dass die Festigkeit des Verbundes aus der Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte den in Nummer 4 Satz 7 der Anlage 17 genannten Anforderungen entspricht. Dies ist durch das Gutachten eines für Bauteilprüfung geeigneten Sachverständigen nachzuweisen. (3) Die Beschriftung der Kennzeichenfolie erfolgt nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ mit fälschungserschwerender Schrift (FE-Schrift). Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Form, Größe und Ausgestaltung der Kennzeichenfolie müssen dem Muster und den Angaben der Anlage 17a entsprechen. (4) Der Versicherer, der das Kennzeichen ausgibt, muss gewährleisten, dass der Verbund aus der Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte eine hinreichende Witterungsbeständigkeit aufweist. Durch das Gutachten eines für Bauteilprüfung geeigneten Sachverständigen ist nachzuweisen, dass das verwendete Material entsprechende Eigenschaften aufweist. (5) Die Kennzeichenfolie samt ihrer vollflächigen Verklebung auf der Trägerplatte oder auf einer dort vorhandenen Kennzeichenfolie muss so beschaffen sein, dass diese beim Abziehen reißt, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen der Kennzeichenfolie nach einem Entfernen auftreten, so dass diese nicht wiederverwendbar wird. (6) Es ist ein fälschungserschwerendes Merkmal in Form eines transparenten diffraktiven Hologrammmotivs vorzusehen, das dauernd fest mit der Kennzeichenfolie verbunden ist und die Lesbarkeit der Beschriftung der Kennzeichenfolie nicht beeinträchtigt. Das Motiv des Hologramms soll die Anmutung eines Glasbruchs haben. Das Hologramm ist in Form eines durchgehenden Streifens linksbündig am rechten Rand des Versicherungskennzeichens transparent auszugestalten. Dieser Streifen ist unterlegt mit dem hellgrauen Schriftzug „VERSICHERUNGSKENNZEICHEN“, der von rechts oben nach rechts unten, sowohl vertikal als auch horizontal mittig zwischen den Rahmeninnenseiten platziert, verlaufen soll. Der Schriftzug „VERSICHERUNGS- KENNZEICHEN“ ist in der Schriftart Arial Fett in Schrifthöhe 4 Millimeter in Großbuchstaben auszuführen. Zusätzlich muss zwischen den beiden Zeilen der Zahlen- Buchstaben-Kombination rechtsbündig in Form eines transparenten Hologramms der Schriftzug „GDV“, gefolgt von der jeweiligen Jahreszahl des Versicherungsjahres, nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ mit FE-Schrift in einer Schrifthöhe von 8 Millimetern angebracht sein. Auf der Kennzeichenfolie muss zudem ein verdecktes Sicherheitsmerkmal nach Wahl des Herstellers der Kennzeichenfolie vorhanden sein; es ist so zu wählen, dass die automatische Erfassung des Kennzeichens nicht erschwert wird. (7) Im Übrigen bleibt Anlage 17 unberührt.“ 22. § 56 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ es abweichend von § 52 Absatz 1 Satz 7 genügt, wenn die Bescheinigung über die Versicherungsplakette für eine Inbetriebsetzung von der das Fahrzeug führenden Person aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird;“. 23. § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird die Angabe „eines Wechselkennzeichens,“ gestrichen. b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt: „5a. bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 3 ein Hinweis darauf, dass es sich um ein solches Kennzeichen handelt, und das jeweils zugehörige andere Wechselkennzeichen,“. 24. § 66 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2a, Absatz 2h und 3“ durch die Angabe „Absatz 2a, 2h, 2l und 3“ ersetzt. bb) In Nummer 2 Buchstabe c wird nach der Angabe „Versicherungskennzeichen oder“ die Angabe „Versicherungsplakette“ eingefügt. b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die in Satz 1 genannten Daten sind zur Übermittlung nach § 36 Absatz 2l des Straßenverkehrsgesetzes für die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung bereitzuhalten.“ 25. § 75 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 15 Absatz 5 Satz 5 und des § 51 Absatz 4 ist die Behörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, es sei denn, dass im Fall des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 die für den neuen Wohnsitz oder den neuen Sitz zuständige Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I bereits nach § 15 Absatz 4 Satz 5 geändert hat.“ 26. § 78 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) DIN-Normen, EN-Normen und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin“ durch die Angabe „Fränkische Straße 7, 53229 Bonn“ ersetzt. 27. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In der Tabelle in Nummer 1 wird die erste Zeile durch die folgende erste Zeile ersetzt: „BD Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregierung, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundeskriminalamtes (Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt; für BD 4 Zulassungsbehörde Karlsruhe; für BD 8 und 16 Kfz-Zulassungsstelle bei der „Generalzolldirektion“ – Dienstort Offenbach)“. b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „3. Unterscheidungszeichen des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen“. bb) In der Tabelle wird die zweite Zeile durch die folgende zweite Zeile ersetzt: „Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes am Sitz des Konsulats Berufskonsularische Vertretungen und in Abhängigkeit vom Status der bevorrechtigten Person (Zulassungsbehörde am Sitz des Konsulats)“. c) Die Überschrift der Nummer 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „4. Unterscheidungszeichen des Präsidenten des Deutschen Bundestages“. 28. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2.1 Satz 2 wird die Angabe „Straßenwesen“ durch die Angabe „Straßen- und Verkehrswesen“ ersetzt. bb) Nummer 2.2.1 wird durch die folgende Nummer 2.2.1 ersetzt: „2.2.1 Mittelschrift 75 mm “. cc) Nummer 2.3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, erfolgt die Beschriftung nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451- 2:1986-02 (Verkehrsschrift) (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in Mittelschrift.“ dd) In Nummer 4 Satz 1 wird die Angabe „(Buchstaben und Ziffern)“ durch die Angabe „(Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer)“ ersetzt. b) Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens reicht hierfür nicht aus oder die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu.“ 29. Anlage 12 wird durch die folgende Anlage 12 ersetzt: „Anlage 12 (zu § 37 Absatz 4) Bevollmächtigung zur Antragstellung bei der Zulassungsbehörde mithilfe der beim Kraftfahrt-Bundesamt vorhandenen Großkundenschnittstelle7 Abschnitt A. Ausgestaltung einer Bevollmächtigung durch eine natürliche Person8 1. Vollmacht [Pflichtangaben] Hiermit bevollmächtige ich / bevollmächtigen wir, Vollmachtgeber/in bzw. betroffene Person (Fahrzeughalter) Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort Geburtsdatum Geburtsort Geburtsname □ [optional] Angaben zum Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vertreter, bei minderjährigem Fahrzeughalter Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort Geburtsdatum Geburtsort Geburtsname - den/die Bevollmächtigte(n) – Name des Unternehmens oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Postfach OrtOrt Ort 2. Einzelzulassung oder Mehrfachzulassung □ Option 1 – Einzelzulassung die Zulassung (inkl. Wiederzulassung, Tageszulassung und Halter- oder Adressänderung) nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) für das folgende Fahrzeug durchzuführen: a) fahrzeugspezifische Angaben entweder Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) oder Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) oder bei noch nicht produzierten Fahrzeugen Herstellerschlüsselnummer (HSN) und Typschlüsselnummer (TSN) b) Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen 7 Die Anlage 12 ist auch außerhalb der Bevollmächtigung in der Großkundenschnittstelle als amtliches Muster in Verbindung mit einer Unterschrift und eines Ausweisdokuments anzuerkennen. 8 Ersetzt nicht die nach der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Einwilligungserklärungen. □ Ich wähle die Abholung der vollständigen Zulassungsunterlagen nach zuvor elektronisch übermitteltem Zulassungsbescheid durch den Bevollmächtigten oder einen durch ihn beauftragten Dritten*. □ Für den Fall der Abholung durch einen Dritten sind folgende Angaben zu machen: Name des Unternehmens oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort □ Ich wähle den postalischen Versand der Zulassungsunterlagen an folgende Adressaten: Versand der Zulassungsunterlagen Zulassungsbescheinigung Teil I und Plaketten Halter, Bevollmächtigter oder Dritter (D I)* Zulassungsbescheinigung Teil II Halter, Bevollmächtigter oder Dritter (D II)* □ *Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die Adresse eines Dritten (D I) versandt werden sollen: Name des Unternehmens oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort □ *Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Adresse eines Dritten (D II, z.B. ein Kreditinstitut) versandt werden soll: Name des Unternehmens oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort □ Option 2 – Mehrfachzulassung die Zulassung (inkl. Wiederzulassung, Tageszulassung und Halter- oder Adressänderung) nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) für die folgenden Fahrzeuge durchzuführen (in der untenstehenden Liste können bis zu 100 Fahrzeuge angegeben werden): a) fahrzeugspezifische Angaben b) Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen entweder FIN oder ZB II oder (bei noch nicht produzierten Fahrzeugen) Gesammelte Abholung durch Bevollmächtigten oder Dritten* (bitte B oder D I in der Tabelle angeben) Gesammelte postalische Übersendung an Halter, Bevollmächtigten oder Dritten* (bitte H, B, D I oder D II in der Tabelle angeben) HSN TSN ZB I + ZB II u. Plaketten ZB I u. Plaketten ZB II 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. □ *Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die Adresse eines Dritten (D I) versandt werden sollen: Name des Unternehmens Oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort □ *Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Adresse eines Dritten (D II, z.B. ein Kreditinstitut) versandt werden soll: Name des Unternehmens oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort 3. Einwilligungserklärungen Mir ist bekannt, dass der jeweils internetbasiert beantragte Vorgang in der Regel am Tag der Entscheidung der Zulassungsbehörde wirksam wird. Ich willige zu diesem Zweck ein in die elektronische Bekanntgabe des jeweiligen Verwaltungsakts einschließlich der Übermittlung des Zulassungsbescheids und des vorläufigen Zulassungsnachweises, sowie meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten, durch Übermittlung der Zulassungsbehörde an den/die Bevollmächtigte(n). Ich willige zu diesem Zweck ein, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten auf geeignetem elektronischem Wege • den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Fahrzeugzulassung, • das Kennzeichen, • die festgesetzte Gebührenhöhe und • im Falle einer Entscheidung gegen die Zulassung, den Ablehnungsgrund für die Zulassung jeweils einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt. Ich willige zu diesem Zweck ein, dass dem/der Bevollmächtigten meine dem Steuergeheimnis unterliegenden kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse im Rahmen der Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung etwaiger Kraftfahrzeugsteuerrückstände nach § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetz sowie Art und Höhe etwaiger Gebührenrückstände durch die Zulassungsbehörde, einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten, bekannt gegeben werden dürfen, soweit dies für die Prüfung des jeweiligen internetbasierten Antrags erforderlich ist. □ [optional] Ich bitte darum, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten die in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten jeweils einschließlich meiner hierin enthaltenen personenbezogenen Daten auf elektronischem Weg nach der wirksamen Zulassung zur Verfügung stellt. Hierfür habe ich hinsichtlich der in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten eine separate Einwilligungserklärung unterzeichnet und wurde diesbezüglich von dem/der Bevollmächtigten nach der Datenschutz- Grundverordnung belehrt Abschnitt B. Ausgestaltung einer Bevollmächtigung durch eine juristische Person, Behörde, Vereinigung oder eines beruflich Selbstständigen9 1. Vollmacht [Pflichtangaben] Hiermit bevollmächtige ich / bevollmächtigen wir, Vollmachtgeber (Fahrzeughalter) als juristische Person Name des Unternehmens Wirtschaftszweig nach ErfassRL Kfz Großkundennummer der Zollverwaltung, sofern vorhanden (SEPA-Mandat wird bei anerkannten Großkunden der Zollverwaltung hierdurch ersetzt) Straße Hausnummer PLZ Postfach Ort Vollmachtgeber (Fahrzeughalter) als Behörde Name der Behörde Wirtschaftszweig nach ErfassRL Kfz Großkundennummer der Zollverwaltung, sofern vorhanden (SEPA-Mandat wird bei anerkannten Großkunden der Zollverwaltung hierdurch ersetzt) Straße Hausnummer PLZ Postfach Ort Vollmachtgeber (Fahrzeughalter) als Einzelunternehmen bzw. beruflich Selbstständige Name des Unternehmens 9 Ersetzt nicht die nach der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Einwilligungserklärungen. Bei Einzelunternehmer zusätzlich Name Vorname Wirtschaftszweig nach ErfassRL Kfz Großkundennummer der Zollverwaltung, sofern vorhanden (SEPA-Mandat wird bei anerkannten Großkunden der Zollverwaltung hierdurch ersetzt) Straße Hausnummer PLZ Postfach Ort Vollmachtgeber (Fahrzeughalter) als Vereinigung Vertretungsberechtigter Name Vorname Name der Vereinigung Wirtschaftszweig nach ErfassRL Kfz Großkundennummer der Zollverwaltung, sofern vorhanden (SEPA-Mandat wird bei anerkannten Großkunden der Zollverwaltung hierdurch ersetzt) Straße Hausnummer PLZ Postfach Ort □ - den/die Bevollmächtigte(n) – Name des Unternehmens oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Postfach Ort 2. Einzelzulassung, Mehrfachzulassung oder Dauervollmacht □ Option 1 – Einzelzulassung die Zulassung (inkl. Wiederzulassung, Tageszulassung und Halter- oder Adressänderung) nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) für das folgende Fahrzeug durchzuführen: a) fahrzeugspezifische Angaben entweder Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) oder Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) oder bei noch nicht produzierten Fahrzeugen Herstellerschlüsselnummer (HSN) und Typschlüsselnummer (TSN) b) Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen □ Ich wähle die Abholung der vollständigen Zulassungsunterlagen nach zuvor elektronisch übermitteltem Zulassungsbescheid durch den Bevollmächtigten oder einen durch ihn beauftragten Dritten*. □ Für den Fall der Abholung durch einen Dritten sind folgende Angaben zu machen: Name des Unternehmens oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort □ Ich wähle den postalischen Versand der Zulassungsunterlagen an folgende Adressaten: Versand der Zulassungsunterlagen Zulassungsbescheinigung Teil I und Plaketten Halter, Bevollmächtigter oder Dritter (D I)* Zulassungsbescheinigung Teil II Halter, Bevollmächtigter oder Dritter (D II)* □ *Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die Adresse eines Dritten (D I) versandt werden sollen: Name des Unternehmens oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort □ *Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Adresse eines Dritten (D II, z.B. ein Kreditinstitut) versandt werden soll: Name des Unternehmens oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort □ Option 2 – Mehrfachzulassung die Zulassung (inkl. Wiederzulassung, Tageszulassung und Halter- oder Adressänderung) gemäß Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) für die folgenden Fahrzeuge durchzuführen (in der untenstehenden Liste können bis zu 100 Fahrzeuge angegeben werden): a) fahrzeugspezifische Angaben b) Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen entweder FIN oder ZB II oder (bei noch nicht produzierten Fahrzeugen) Gesammelte Abholung durch Bevollmächtigten oder Dritten* (bitte B oder D I in der Tabelle angeben) Gesammelte postalische Übersendung an Halter, Bevollmächtigten oder Dritten* (bitte H, B, D I oder D II in der Tabelle angeben) HSN TSN ZB I + ZB II u. Plaketten ZB I u. Plaketten ZB II 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. □ *Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die Adresse eines Dritten (D I) versandt werden sollen: Name des Unternehmens oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort □ *Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Adresse eines Dritten (D II, z.B. ein Kreditinstitut) versandt werden soll: Name des Unternehmens oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort □ Option 3 – Dauervollmacht zur Regelung folgender Angelegenheiten □ alle Vorgänge gemäß Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (einschl. Zulassungen, Tageszulassungen, Wiederzulassungen und Halter- oder Adressänderungen) durchzuführen. a) Befristung der Dauervollmacht (Gültigkeit max. 1 Jahr) Die Dauervollmacht muss jedem Einzelantrag beigefügt werden. Sie erlischt spätestens am ____________, spätestens jedoch ein Jahr ab Unterzeichnung. Die Dauervollmacht ist jederzeit widerrufbar. b) Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen □ Ich wähle die Abholung der vollständigen Zulassungsunterlagen nach zuvor elektronisch übermitteltem Zulassungsbescheid durch den Bevollmächtigten oder ein durch ihn beauftragtes drittes* Unternehmen oder Person. □ Für den Fall der Abholung durch einen Dritten sind folgende Angaben zu machen: Name des Unternehmens oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort □ Ich wähle den postalischen Versand der Zulassungsunterlagen an folgende Adressaten: Zulassungsbescheinigung Teil I und Plaketten Halter, Bevollmächtigter oder Versand der Zulassungsunterlagen Dritter (D I)* Zulassungsbescheinigung Teil II Halter, Bevollmächtigter oder Dritter (D II)* □ *Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die Adresse eines Dritten (D I) versandt werden sollen: Name des Unternehmens oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort □ *Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Adresse eines Dritten (D II, z.B. ein Kreditinstitut) versandt werden soll: Name des Unternehmens oder Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort 3. Einwilligungserklärungen Mir ist bekannt, dass der jeweils internetbasiert beantragte Vorgang in der Regel am Tag der Entscheidung der Zulassungsbehörde wirksam wird. Ich willige zu diesem Zweck ein in die elektronische Bekanntgabe des jeweiligen Verwaltungsakts einschließlich der Übermittlung des Zulassungsbescheids und des vorläufigen Zulassungsnachweises, einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten, durch Übermittlung der Zulassungsbehörde an den/die Bevollmächtigte(n). Ich willige zu diesem Zweck ein, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten auf geeignetem elektronischem Wege • den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Fahrzeugzulassung, • das Kennzeichen, • die festgesetzte Gebührenhöhe und • im Falle einer Entscheidung gegen die Zulassung, den Ablehnungsgrund für die Zulassung jeweils einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt. Ich willige zu diesem Zweck ein, dass dem/der Bevollmächtigten meine dem Steuergeheimnis unterliegenden kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse im Rahmen der Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung etwaiger Kraftfahrzeugsteuerrückstände nach § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetz sowie Art und Höhe etwaiger Gebührenrückstände durch die Zulassungsbehörde, einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten, bekannt gegeben werden dürfen, soweit dies für die Prüfung des jeweiligen internetbasierten Antrags erforderlich ist. □ [optional] Ich bitte darum, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten die in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten jeweils einschließlich meiner hierin enthaltenen personenbezogenen Daten auf elektronischem Weg nach der wirksamen Zulassung zur Verfügung stellt. Hierfür habe ich hinsichtlich der in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten eine separate Einwilligungserklärung unterzeichnet und wurde diesbezüglich von dem/der Bevollmächtigten nach der Datenschutz-Grundverordnung belehrt.“ 30. Anlage 17 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift der Nummer 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 1. „ Schematische Darstellung eines Versicherungskennzeichens mit fälschungserschwerender Schrift – FE-Schrift“. b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ Schrift Schriftart und -größe richten sich nach DIN 1451-2:1986-02 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 2.3.1 und 2.3.2). Abweichend davon darf die Beschriftung auch nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ (fälschungserschwerende Schrift – FE-Schrift) erfolgen. Die Beschriftung muss dann den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden.“ c) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ Ergänzungsbestimmungen Die Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein. Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten. Beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern erfolgt die Beschriftung in fetter Engschrift. Bei Verwendung der Mittel- oder Engschrift nach DIN 1451- 2:1986-02 darf der Buchstabe Q nicht verwendet werden. Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010; der Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist weiß (ws) nach DIN 6171, Tabelle 3. Bei Verwendung von Stahlblech muss die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird anderes Material verwendet, so muss es eine entsprechende Festigkeit besitzen.“ 31. Nach Anlage 17 wird die folgende Anlage 17a eingefügt: „Anlage 17a (zu §53a) Kennzeichenfolie auf Trägerplatte als Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge 1. Schematische Darstellung mit Maßen der Beschriftung 2. Schematische Darstellung des Hologramms “. 32. Anlage 18 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ Schrift Die Beschriftung der Kennzeichenfolie erfolgt nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ mit fälschungserschwerender Schrift – FE-Schrift. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Form, Größe und Ausgestaltung der Kennzeichenfolie müssen dem Muster und den Angaben der Anlage entsprechen.“ Artikel 2 Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO Die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171), die zuletzt durch Artikel 481 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die nachfolgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ im Falle einer nachträglichen Änderung der Fahrzeugpapiere des Anhängers ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder ein Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation mit einem Formblatt, das vom Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird, einen Vorschlag für die Berichtigung nach § 15 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in den Fällen der Nummer 1, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, erstellt, oder, wenn eine Änderung nach Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb vorliegt, er den vom Fahrzeugführer nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung mitzuführenden Nachweis erstellt und bestätigt, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen und dem Verfügungsberechtigten ein Informationsblatt für die Einhaltung der Bedingungen nach § 4 dieser Verordnung ausgehändigt worden ist;“. Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Anlage wird wie folgt geändert: 1. Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert: a) In Gebühren-Nummer 123.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „3,80“ durch die Angabe „4,40“ ersetzt. b) In Gebühren-Nummer 124 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „2,60“ durch die Angabe „3,20“ ersetzt. c) In Gebühren-Nummer 125 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „0,60“ durch die Angabe „1,20“ ersetzt. d) In Gebühren-Nummer 129 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „0,30“ durch die Angabe „0,70“ ersetzt. e) In Gebühren-Nummer 170 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „Straßenwesen“ durch die Angabe „Straßen- und Verkehrswesen“ ersetzt. 2. Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert: a) In Gebühren-Nummer 230 wird in der Spalte „Gegenstand“ nach der Angabe „Vorwegzuteilung“ die Angabe „oder Reservierung“ eingefügt. b) In Gebühren-Nummer 263.1 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „oder § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO“ durch die Angabe „und § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 StVO“ ersetzt. c) In Gebühren-Nummer 263.1.2 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „bei Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis oder Ausnahme aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit, bei Rücknahme oder bei Widerruf“ durch die Angabe „bei Rücknahme eines Antrages durch den Antragsteller nach Beginn der sachlichen Bearbeitung oder bei Ablehnung einer Erlaubnis oder Ausnahme durch die Behörde aus einem anderen Grund als wegen Unzuständigkeit“ ersetzt. d) Nach Gebühren-Nummer 346 wird der folgende Unterabschnitt eingefügt: „G. Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung 350 Entscheidung über die Erteilung der Übertragung der Anordnungsbefugnis für die Transportbegleitung 390,00 bis 1 170,00 350.1 Erhöhung der Gebühr je Geschäftsführer 40,00 bis 120,00 350.2 Erhöhung der Gebühr je Transportbegleiter 20,00 bis 60,00 351 Ausscheiden eines Geschäftsführers 40,00 bis 140,00 352 Eintritt eines Geschäftsführers 70,00 bis 230,00 353 Ausscheiden eines Transportbegleiters 30,00 bis 110,00 354 Neubeschäftigung eines Transportbegleiters 50,00 bis 170,00 355 Erstellung oder Verlängerung eines Ausweises Transportbegleiter 30,00 bis 110,00 356 Erstellung eines Ersatzdokuments bei Verlust etc. 30,00 bis 110,00 357 Verlängerung der Geltungsdauer eines Übertragungsbescheides 250,00 bis 770,00 357.1 Erhöhung der Gebühr je Geschäftsführer 40,00 bis 120,00 357.2 Erhöhung der Gebühr je Transportbegleiter 20,00 bis 60,00 358 Überprüfung eines Unternehmens 290,00 bis 890,00 359 Rücknahme oder Widerruf der Übertragung der Anordnungsbefugnis für die Transportbegleitung 920,00 bis 2 780,00 360 Sonstige Änderungen des Übertragungsbescheides, je nach Aufwand 20,00 bis 300,00“. e) Die bisherigen Unterabschnitte G. und H. werden die Unterabschnitte H. und I. 3. Im Anhang (zu Gebühren-Nummer 263.1.1) wird in Nummer 2 Buchstabe c die Angabe „Genehmigungsverfahren durch die Genehmigungsbehörde“ durch die Angabe „Verfahren“ ersetzt. Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger Die Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 8. Mai 1974 (BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen folgender Staaten oder Gebiete führen: Andorra Bosnien und Herzegowina Grönland Island Liechtenstein Monaco Montenegro Norwegen San Marino Schweiz Serbien Vatikanstadt Vereinigtes Königreich;“. b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Die Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 1 erstreckt sich nicht auf Militärfahrzeuge, die in Bosnien und Herzegowina, Montenegro oder im Vereinigten Königreich zugelassen sind.“ 2. In der Anlage wird die Angabe „Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich der Kanalinseln, Gibraltar und der Insel Man Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der NATO-Streitkräfte.“ gestrichen. Artikel 5 Änderung der FZV-Ausnahmeverordnung Die FZV-Ausnahmeverordnung vom 20. August 2020 (BGBl. I S. 1968), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 195) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil Im Rahmen der Fortschreibung und des Neuerlasses der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist es zu redaktionellen und regulatorischen Unstimmigkeiten gekommen, die eine Überarbeitung der FZV erfordern. Dies betrifft zunächst die Regelungen zur automatisierten Bekanntgabe von Entscheidungen der Zulassungsbehörde im Rahmen der internetbasierten Fahrzeugzulassung (§§ 23 und 25 FZV), die nach ihrer derzeitigen Konzeption im Widerspruch zu § 43 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie zum Fachkonzept stehen. Diesen Widerspruch gilt es, durch eine Neuregelung der Bekanntgabe im automatisierten Verfahren aufzulösen. Weitere Unstimmigkeiten betreffen die Anlagen der FZV. Ferner hat sich gezeigt, dass eine Vernichtung ausländischer Zulassungsbescheinigungen, wie sie § 8 Absatz 4 Satz 1 FZV bei Zulassung eines ausländischen Fahrzeuges im Inland seit dem Neuerlass der FZV vorsieht, den Interessen des Antragstellers in bestimmten Fällen widersprechen kann. Dies ist insbesondere bei Zulassung ausländischer Oldtimer- Fahrzeuge oder bei absehbarer Rückkehr ins Ausland – etwa nach Wegfall eines Fluchtgrundes – der Fall. Bislang konnte in solchen Fällen allenfalls durch Erlass entsprechender Ausnahmegenehmigungen Abhilfe geschaffen werden. Dieses Vorgehen erscheint nicht zweckmäßig. Vielmehr ist in entsprechenden Fällen ein bundesweit einheitlichen Vorgehen geboten. Weiterer Handlungsbedarf besteht in Bezug auf die Verwendung folierter Versicherungskennzeichen, wie sie durch die FZV-Ausnahmeverordnung vom 20.08.2020 ermöglicht wird. Die Verwendung von hat sich bewährt. § 2 der FZV-Ausnahmeverordnung sieht jedoch ein Außerkrafttreten der Ausnahmeverordnung mit Ablauf des 31. August 2025 vor. Um die Verwendung von Folienkennzeichen auch dauerhaft zu ermöglichen, bedarf es einer unbefristeten Regelung innerhalb der FZV. Weiterhin soll für eine effektive Sanktionsdurchsetzung durch die zuständige Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) deren Datenauskunftsrecht aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) des Kraftfahrt-Bundesamtes nun in einem automatisierten Datenabrufverfahren umgesetzt werden. Im Rahmen ihrer Ermittlungen ist die ZfS mangels anderer Anhaltspunkte zum Teil sehr kurzfristig auf die im ZFZR gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten als erste Hinweise für die Zuordnung von Fahrzeugen zu Personen angewiesen. Darüber sind Anpassungen der Regelungen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung sowie zur örtlichen Zuständigkeit erforderlich, die ebenfalls mit dieser Verordnung vorgenommen werden sollen. Zudem bedarf es einer Erhöhung der Gebühren für die Fahrzeugzulassung. Hierdurch sollen die Kosten für den Betrieb des Digitalen Fahrzeugscheins finanziert werden. Weiterhin erfolgt die Aufnahme neuer Gebühren-Nummern infolge des Erlasses der Straßenverkehr- Transportbegleitungsverordnung. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung der Zielvorgabe 16.6 beitragen, „leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“. I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Durch die Änderungen werden vor allem bestehende Unstimmigkeiten in der FZV beseitigt. Zudem wird regulatorischen Erfordernissen Rechnung getragen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Vor diesem Hintergrund sieht der vorliegende Verordnungsentwurf insbesondere folgende Änderungen vor: − Aufnahme eines neuen § 8 Absatz 4 Satz 5 FZV zur Aushändigung der ausländischen Zulassungsbescheinigung bei berechtigtem Interesse; − Neuregelung der Bekanntgabe im Rahmen des internetbasierten Zulassungsverfahrens durch Anpassung der §§ 23, 25 FZV; − Übernahme der Ausnahmevorschriften der FZV-Ausnahmeverordnung durch Einfügung eines neuen § 53a FZV sowie einer neuen Anlage 17a zur FZV; − Schaffung der nötigen Rechtsgrundlage für einen automatisierten Datenzugriff auf das ZFZR für die ZfS; − gesonderte Regelung der örtlichen Zuständigkeit unter anderem für Aufbietungen nach § 15 Absatz 5 Satz 5 FZV; − Erhöhung der Gebühren-Nummern für die in der um jeweils 0,60 EUR bzw. 0,30 EUR in der Anlage zur GebOSt sowie − Aufnahme neuer Gebühren-Nummern infolge der Straßenverkehr- Transportbegleitungsverordnung. III. Alternativen Keine. Ohne die mit dieser Verordnung verfolgten Änderungen würden die bestehenden Unstimmigkeiten fortbestehen und wesentliche regulatorische Erfordernisse unberücksichtigt bleiben. Dies hätte u. a. einen Mehraufwand aufseiten der Behörden zur Folge. Zudem könnte der Betrieb des Digitalen Fahrzeugscheins nicht kostendeckend über die Gebührenerhebung finanziert werden. IV. Regelungskompetenz Das BMV wird in den §§ 6, 6a, 6g und § 47 StVG sowie § 15 des Auslandsfahrzeug- Pflichtversicherungsgesetzes zum Erlass der in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen ermächtigt. Da die Verordnung Regelungen enthält, die zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten erlassen werden, wird die Verordnung gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat erlassen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates (§§ 6 Absatz 1, 6a Absatz 5, 6g Absatz 4, § 47 StVG). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Änderungen sind mit dem Unionsrecht vereinbar. In der Verordnung werden zwei Beschlüsse der Kommission umgesetzt. Darüber hinaus werden die bestehenden Möglichkeiten zur Ausgestaltung von Kennzeichen erweitert oder nur redaktionelle Änderungen vorgenommen. Daher bedarf es insbesondere keines Notfizierungsverfahrens bei der Europäischen Kommission. VI. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Eine Verwaltungsvereinfachung erfolgt durch Anpassung des § 8 Absatz 4, da die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in den geregelten Fällen durch die zuständigen Zulassungsbehörden nicht mehr erforderlich sein werden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem der Entwurf redaktionelle und regulatorische Unstimmigkeiten im Rahmen der Fortschreibung und des Neuerlasses der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) beseitigt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16, das mit seiner Zielvorgabe 16.6 verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er insbesondere durch ein automatisiertes Datenauskunftsrecht aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) des Kraftfahrt-Bundesamtes eine effektive Sanktionsdurchsetzung durch die zuständige Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) sowie Anpassungen der Regelungen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung ermöglicht. Der Entwurf folgt den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS („(a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ und „(e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Beim Bund KBA entstehen keine zusätzlichen Kosten, da die ZfS das bestehende Verfahren nach § 66 Absatz 7 FZV mit dem dort vorgesehen Datenkranz nutzen wird. Hierdurch werden sonst anfallende Entwicklungskosten eingespart. Den Ländern entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Kurzbeschreibung Der Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger reduziert sich um rund 69 000 Stunden. Die Wirtschaft wird pro Jahr um rund 746 000 Euro entlastet. Für die Verwaltung wird eine jährliche Entlastung von 771 000 Euro (Land inkl. Kommunen) und für das Kraftfahrt- Bundesamt ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 40 000 Euro geschätzt. Für die Normadressaten Bürgerinnen und Bürger und Wirtschaft ist die Entlastung hauptsächlich auf die Verstetigung des §1 der FZV-Ausnahmeregelung zurückzuführen. Dieser regelt, dass ein Versicherungskennzeichen statt eines Blechschildes auch in Folienform verwendet werden darf. Da der Versand günstiger ist und das Anbringen schneller geht, ist der Aufwand durch Kennzeichen in Folienform geringer als bei Blechschildern. Aufgrund der befristeten Laufzeit der Ausnahmeverordnung (bis 31. August 2026) wurde die seinerzeit geschätzte Entlastung bisher als einmaliger Erfüllungsaufwand in der Datenbank des Erfüllungsaufwands erfasst (siehe OnDEA, id-ip: 2020102313332001_31X und 2020102313430501_31X). Mit der Verstetigung der Regelung kann nun eine jährliche Entlastung quantifiziert werden. Die Verwaltung wird aufgrund der Abschaffung der schriftlichen Mitteilungspflicht des Datums der Wirksamkeit der Außerbetriebsetzung entlastet. 4.2 Überblick der Erfüllungsaufwandsänderungen (Tabellarische Zusammenfassung nach Normadressat und Vorgabe) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1.1 Artikel 1, Nummer 19; §52 i. V. m. 53a FZV; Anbringung eines Versicherungskennzeichens (Änderung: id-ip 2020102313332001 ) 2.000.00 0 Versiche rungskennzeichen Zeitaufwand: - 2,07 Minuten Zeitaufwand: - 68.889 Stunden Summe Zeitaufwand (in Stunden) -69 000 Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) 0 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.1 Artikel 1, Nummer 13a; §34 FZV; Registrierung als Großkunde (Änderung) Ja „geringfügig“ (geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall) Großkunden „geringfügig“ (geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall) 2.2 Artikel 1, Nummer 16; §41 FZV; Aufzeichnung über Fahrten mit nicht zugelassenen Kfz (mit roten Kennzeichen) (Änderung: id-ip 200610190858 338) Ja „geringfügig“ (geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall) 2.3 Artikel 1, Nummer 19; §52 i.V.m. 53a FZV; Beschaffung eines Versicherungskennzeichens (Änderung: idip 202010231343 0501) 2.000.00 0 Versiche rungskennzeichen -0,373 Euro = (0 -0,373 Euro) Summe (in Tsd. Euro) 0 davon aus Informationspflichten (IP) Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 Artikel 1, Nummer 8a; §23 Abs. 1 FZV; Bekanntgabe im Rahmen des internetbasierten Zulassungsverfahrens (Änderung) Land 0 3.2 Artikel 1, Nummer 9; §25 FZV; Schriftlicher Hinweis auf das Datum der Wirksamkeit der Außerbetriebsetzung (Abschaffung) Land 376.000 Zulassungsbehörden -2,1 Euro = (-2 / 60 * 25,50 Euro/h (100% mD) -1,2 Euro) 3.3 Artikel 1, Nummer 13a; §34 FZV; Registrierung und Betreuung von Großkunden bei der GKS (Änderung: id-ip 202401251 1023001) Bund 1 KBA 26 3.4 Artikel 1, Nummer 14; §36 FZV; Stichprobenhafte und anlassbezogene Überprüfung Bund 1 KBA „geringfügig“ (geringe Fallzahl) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) registrierter Großkunden durch das KBA (Änderung: id-ip 202401251 1340001) 3.5 Artikel 1, Nummer 21b; §57 FZV; Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister (Änderung: id-ip 201304190 8555601) Bund 1 KBA „geringfügig“ (geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall) 1 KBA 14 Summe (in Tsd. Euro) 40 davon auf Bundesebene 40 davon auf Landesebene (inklusive Kommunen) 0 4.3 Erläuterung der Erfüllungsaufwandsänderungen ausgewählter Vorgaben nach Normadressat Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben Zu lfd. Nr. 1.1: Anbringung eines Versicherungskennzeichens; § 52 i. V. m. 53a FZV Ausgehend von der Schätzung zur FZV-Ausnahmeverordnung, für die eine zeitliche Einsparung durch das Anbringen des Kennzeichens von 124 Sekunden pro Fall geschätzt wurde, reduziert sich bei einer jährlichen Fallzahl von etwa 2 Millionen Kennzeichen der jährliche Zeitaufwand der Bürgerinnen und Bürger um rund 69 889 Stunden. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach Vorgaben Zu lfd. Nr. 2.1 (Informationspflicht): Registrierung als Großkunde; § 34 FZV Nach Auskunft des Bundesministeriums für Verkehr und des Kraftfahrt-Bundesamts sind von der Änderung einmalig die derzeit rund 100 registrierten Großkunden betroffen. Diese müssen aus den Vertragsunterlagen die erforderlichen Zusatzinformationen zu Namen und Anschrift der Vertragspartner recherchieren, diese in Listen zusammenstellen und an das Kraftfahrt-Bundesamt übermitteln. Dieser Aufwand fällt auch jährlich an, sofern neue Großkunden sich registrieren lassen oder sich Änderungen der bereits registrierten Kunden ergeben. Aufgrund der geringen Fallzahl (einmalig 100 und jährlich ein Bruchteil davon) und einem vermutlich geringen Aufwand pro Fall, der durch das Zusammenstellen von bereits in den Systemen hinterlegten Informationen entsteht, wird davon ausgegangen, dass der einmalige Erfüllungsaufwand und die jährliche Erfüllungsaufwandsänderung geringfügig sind. Zu lfd. Nr. 2.2 (Informationspflicht): Aufzeichnung über Fahrten mit nicht zugelassenen Kfz (mit roten Kennzeichen); § 41 FZV Nach Auskunft des Bundesministeriums für Verkehr wird auch für diese Vorgabe eine geringfügige Fallzahl angenommen. Außerdem sind die Informationen zum Empfangsbevollmächtigten rasch ergänzt, weshalb auch für diese Vorgabe von einem geringfügigen jährlichen Erfüllungsaufwand auszugehen ist. Zu lfd. Nr. 2.3 (Weitere Vorgabe): Beschaffung eines Versicherungskennzeichens; § 52 i. V. m. 53a FZV Auf Basis der Schätzung zur FZV-Ausnahmeverordnung und eigenen Recherchen sind folgende Änderungen für die Berechnung des Erfüllungsaufwands ausschlaggebend: • Die Anzahl der Kennzeichen werden von der Bürgervorgabe übernommen (2 Millionen). Davon werden 200 000 direkt an den Endkunden und rund 1,8 Millionen in Paketen á 1 000 Kennzeichen an Versicherungsagenturen versendet. • Sofern der Versand direkt an den Endkunden stattfindet, reduzieren sich die Portokosten um 0,90 Euro. → Bei einem Bleischild wird ein Warenbrief benötigt, für den 2,70 Euro pro Fall anfallen, für ein Folienkennzeichen reicht ein Großbrief mit Portokosten von 1,80 Euro aus. • Für den Versand von größeren Paketen mit einer Stückzahl von 1 000 Schildern reduzieren sich die Portokosten um 120 Euro → Für Bleischilder wird angenommen, dass für den Versand von einem Paket mit einem Gewicht von etwa 100 Kilogramm ein Speditionsunternehmen beauftragt werden muss. Angenommen, dass die zurückgelegte Wegstrecke im Mittel 200 Kilometer beträgt und ein Tarif von 0,70 Euro pro Kilometer anfällt, entstehen Speditionskosten in Höhe von 140 Euro. Die Folien – die bei einer Stückzahl von etwa 1 000 Kennzeichen ein Gesamtgewicht von etwa 15 Kilogramm haben – können hingegen über Paketdienstleister für Portokosten von etwa 20 Euro verschickt werden. • Die Anschaffungskosten pro Kennzeichen reduzieren sich um etwa 0,20 Euro (die Kosten für ein Bleischild werden auf 0,80 Euro geschätzt, die für ein Folienkennzeichen auf 0,60 Euro) • Die Trägerplatten – die für das Anbringen der Kennzeichen benötigt werden – wurden großteils bereits aufgrund der FZV-Ausnahmeverordnung angeschafft. Da diese Platten sehr langlebig sind, sind regelmäßige Neubeschaffungen äußerst selten und können für die weitere Berechnung außer Acht gelassen werden. Sachaufwand haben künftig nur neu gekaufte, von den hier genannten Vorschriften betroffene Fahrzeuge. Die Kosten pro Schild belaufen sich gemäß Schätzung zur FZV- Ausnahmeverordnung auf 0,50 Euro. Als Fallzahl werden pro Jahr 100 000 Schilder angenommen (unter der Annahme, dass 5% der jährlichen Kennzeichen auf neue Trägerplatten angebracht werden müssen). Die jährliche Aufwandsänderung je Kostenart wird in nachstehender Tabelle der besseren Nachvollziehbarkeit halber dargestellt: Kostenart Fallzahl Bisheriger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Künftiger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Erfüllungsaufwandsdifferenz (in Tsd. Euro) Versandkosten (direkt an den Endkunden) 200 000 (Kennzeichen) 540 360 -180 Versandkosten (als Paket an Versicherungsagenturen u.ä.) 1 800 (Pakete á 1 000 Kennzeichen) 252 36 -216 Anschaffungskosten der Kennzeichen 2 000 000 (Kennzeichen) 1 600 1 200 -400 Trägerplatte 100 000 (Trägerplatten) 0 50 +50 Summe 2 000 000 (Kennzeichen) 2 392 1 646 -746 Zusammengefasst ergibt sich für die 2 Millionen jährlich beschafften Versicherungskennzeichen eine gewichtete Sachkostenänderung von -0,373 Euro und eine Erfüllungsaufwandsänderung von insgesamt -746 000 Euro. Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben Zu lfd. Nr. 3.1: Bekanntgabe im Rahmen des internetbasierten Zulassungsverfahrens; § 23 Absatz 1 FZV Es handelt sich hierbei um eine rechtliche Klarstellung. Entsprechend entsteht kein Erfüllungsaufwand. Zu lfd. Nr. 3.2 Schriftlicher Hinweis auf das Datum der Wirksamkeit der Außerbetriebsetzung; § 25 Abs. 3 FZV Der schriftliche Hinweis auf das Datum der Wirksamkeit der Außerbetriebssetzung ist künftig nicht mehr erforderlich. Als Fallzahl werden 376 000 internetbasierte Außerbetriebsetzung angesetzt. Diese Anzahl wurde vom Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen der derzeit im Statistischen Bundesamt durchgeführten Nachmessung zur „Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften“ für die Vorgabe „Antrag auf Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs für private Halterinnen und Halter - Antrag durch Halter internetbasiert“ ermittelt (siehe OnDEA, id-ip: 2010081308483904C). Auf Seiten der Verwaltung wird eine Entlastung von 2 Minuten für das Ausdrucken, Eintüten und Versenden des Briefes und 1,20 Euro Portokosten pro Fall angenommen. Für die weitere Berechnung wird angenommen, dass der mittlere Dienst für diese Aufgaben zuständig ist. Nach Berücksichtigung des entsprechenden Lohnkostensatzes auf Kommunalebene (25,50 Euro pro Stunde) reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 771 000 Euro. Zu lfd. Nr. 3.3: Registrierung und Betreuung von Großkunden bei der GKS; § 34 FZV Laut Kraftfahrt-Bundesamt entsteht durch die erforderlichen Anpassungen an den KBA- Systemen für die Einführung der Vertragspartner in § 34 Abs. 3 FZV ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 26 000 Euro. Zu lfd. Nr. 3.5: Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister; § 57 FZV Laut Kraftfahrt-Bundesamt entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 14 000 Euro durch die Ergänzung eines neuen Datenfeldes. Darüber hinaus entsteht ein vernachlässigbarer geringer jährlicher Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Für die Wirtschaft entstehen keine Kosten. Bestehende Möglichkeiten zur Ausgestaltung von Versicherungskennzeichen werden erweitert, so dass seitens der Wirtschaft keine Anpassungen erforderlich sein werden. 6. Weitere Regelungsfolgen Durch die Anhebung der Gebühren für die Fahrzeugzulassung entstehen den Bürgerinnen und Bürgern antragsbezogene Mehrkosten in Höhe von jeweils 0,60 bzw. 0,30 Euro. VII. Befristung; Evaluierung Die im Rahmen der FZV-Ausnahmeverordnung vom 20. August 2020 (BGBl. I S. 1968) eingeführten Folienkennzeichen haben sich bewährt. Eine weitere Befristung ist nicht erforderlich. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung) Zu Nummer 1 Im Rahmen des FZV-Neuerlasses wurden die zuvor herausgelöst, „da eine Begriffsbestimmung keine regelnden Aussagen enthalten sollte und die Aufzählung nicht durch einen weiteren Satz unterbrochen werden soll.“ Dabei wurde aber die Differenzierung zwischen ABE und BE unterschlagen. Zu Nummer 2 Elektrokleinstfahrzeuge sind zulassungsfreie Fahrzeuge im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g FZV. § 4 Absatz 1 FZV regelt die Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge. Hierunter fallen auch Elektrokleinstfahrzeuge. Es bedarf allerdings keiner Regelung für Elektrokleinstfahrzeuge in dieser Vorschrift. Die Anforderungen an das Inbetriebsetzen eines Elektrokleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ist in § 2 der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) speziell und abschließend geregelt. Folglich sind die Elektrokleinstfahrzeuge von § 4 Absatz 1 FZV auszunehmen. Zu Nummer 3 Die Vertreter der Länder im Bund-Länder-Fachausschuss für Fahrzeugzulassung haben sich im September 2025 darauf verständigt, dass im Fall von rechtsfähigen Vereinigungen als Halter die Angabe des Vertreters der Vereinigung sowohl aus rechtlichen als auch aus praktikablen Gründen entbehrlich ist. Die Eintragung eines Vertreters in die Zulassungspapiere wird in den Ländern uneinheitlich gehandhabt. Ein Nachweis über die Angabe des Vertreters wird von den Zulassungsbehörden nicht verlangt. Das Erfordernis, einen Vertreter anzugeben und einzutragen, kann folglich entfallen. Zu Nummer 4 Bislang hatte die Zulassungsbehörde nach § 8 Absatz 4 Satz 1 FZV bei Zulassung eines zuvor in einem anderen Staat zugelassenen Fahrzeuges die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen, ab dem Zeitpunkt der Einziehung sechs Monate aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu vernichten. Letztere Vorgabe ist im Wege des FZV-Neuerlasses vom 20.07.2023 in die FZV aufgenommen worden, da die in § 8 Absatz 4 Satz 1 FZV enthaltene Aufbewahrungsfrist aus datenschutzrechtlichen Gründen eine komplementäre Löschvorschrift erforderte. In bestimmten Fällen liegt dieses Vorgehen jedoch nicht dem Interesse des Antragstellers. So hat die Zulassungsbescheinigung eine nicht unwesentliche Bedeutung für die Fahrzeughistorie von Oldtimer-Fahrzeugen, deren Pflege ein gesamtgesellschaftliches Anliegen ist. Auch sind weitere Konstellationen denkbar, in denen eine Vernichtung untunlich wäre. Daher bedarf es einer rechtssicheren und bundeseinheitlichen Lösung, mit der entsprechenden Einzelfällen Rechnung getragen werden kann. Vor diesem Hintergrund sieht der neue § 8 Absatz 4 Satz 5 FZV vor, dem Antragsteller die ausländische Zulassungsbescheinigung bei Zulassung seines Fahrzeuges im Inland bei berechtigtem Interesse und nach Entwertung wieder auszuhändigen. Zu Nummer 5 Die Änderung trägt der neuen Ressortbezeichnung gemäß Organisationserlass vom 6. März 2025 Rechnung. Zu Nummer 6 Ergänzung des fehlenden Verweises auf § 2 Satz 1 Nummer 22. Zu Nummer 7 Die Änderung trägt der neuen Ressortbezeichnung gemäß Organisationserlass vom 6. März 2025 Rechnung. Zu Nummer 8 Bei einer Störung bei Durchführung eines internetbasierten Verfahrens aus technischen Gründen, die nicht in der Verantwortung des Antragstellers liegt, sollen die im Dialog gespeicherten Daten bis zur Behebung der Störung erhalten bleiben, um das Verfahren im Interesse des Antragstellers abschließen zu können. Zu Nummer 9 Die derzeitige Regelung über die Bekanntgabe der Entscheidung der Zulassungsbehörde ist rechtssystematisch fehlerhaft. Nach § 23 Absatz 1 Satz 1 FZV hat der Bescheid für die Dauer von 30 Minuten nach Bekanntgabe zum Abruf durch die antragstellende Person bereit zu stehen. Gemäß § 23 Absatz 2 FZV ist die Zulassung oder ihre Änderung am Tag des Abrufes wirksam. Diese Vorschriften stehen im eklatanten Widerspruch zu § 43 Absatz 1 Satz 1 und 2 VwVfG. Danach wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Nach Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. Das VwVfG findet gemäß § 6g Absatz StVG für die internetbasierte Zulassung Anwendung. Daraus folgt, dass ein bereits bekannt gegebener Bescheid im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 FZV nicht erst durch den Abruf im Sinn des § 23 Absatz 2 FZV wirksam werden kann, denn er ist bereits mit der Bekanntgabe mit dem Inhalt, mit dem er bekannt gegeben wird, wirksam geworden. Folglich kann der Abruf nicht erst die Wirksamkeit herbeiführen. Die Vorschriften stehen schließlich auch im Widerspruch zu § 41 Absatz 2a Satz 1 VwVfG. Danach kann ein elektronischer Verwaltungsakt mit Einwilligung des Beteiligten dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. § 23 Absatz 1 Satz 1 FZV geht von einer Bekanntgabe bereits vor dem Abruf aus. § 23 Absatz 2 erklärt sodann jedoch die Wirksamkeit erst durch den Abruf. Die Vorschriften stehen auch im Widerspruch zum Fachkonzept (Seite 62, Zeile 23, dritte Spalte, letzter Satz). Danach ist das Zulassungsdatum jeweils das Datum der Bereitstellung und Anzeige der Bereitstellung des Bescheides im Portal. Gemeint ist, dass, abweichend von den Vorschriften über die Bekanntgabe nach dem VwVfG, bereits mit der Anzeige und Bereitstellung des Bescheides die Bekanntgabe erfolgt. Auf den Abruf des bereitgestellten Bescheides kann es für die Wirksamkeit folglich nicht mehr ankommen. Gemäß § 6g Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b StVG wird das BMV ermächtigt, durch Rechtsverordnung (hier: FZV) mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Erlasses und der Aufhebung eines Verwaltungsaktes im Sinne des Absatzes 2 (Inhalt: elektronischer Verwaltungsakt) zu regeln, insbesondere Bestimmungen zur Bekanntgabe, zur Wirksamkeit sowie zur Rücknahme und zum Widerruf des Verwaltungsaktes zu regeln. Mit den Vorschriften des § 23 FZV sollten in Abweichung zum VwVfG spezielle Regelungen zur Bekanntgabe geschaffen werden, die den Besonderheiten der internetbasierten Zulassung nach Maßgabe des Fachkonzeptes (hier: Bereitstellung und Anzeige der Bereitstellung des Bescheides im Portal) gerecht werden. Die bisherigen Regelungen genügen den speziellen Anforderungen jedoch noch nicht und bedürfen deshalb einer Überarbeitung. Zu Nummer 10 Die Regelungen in § 25 Absatz 1 Satz 2 in Abweichung zur Bekanntgabevorschrift des § 23 für die Außerbetriebsetzung ist durch die Änderung der Bekanntgaberegelung in § 23 obsolet geworden und sie waren folglich aufzuheben. Die neue Regelung der Bekanntgabe in § 23 ist für die Außerbetriebsetzung noch günstiger als die bisherigen abweichenden Regelungen des § 25. Zu Nummer 11 Der schriftliche Hinweis der Zulassungsbehörde an den bisherigen Halter über das Datum der Wirksamkeit der Außerbetriebsetzung ist entbehrlich, denn der Hinweis hat sich in den meisten Fällen nicht als eine erforderliche Maßnahme erwiesen. Die Bedeutung der Information für den bisherigen Halter steht nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Erfüllungs- und Kostenaufwand der Zulassungsbehörden. Zu Nummer 12 Mit der Änderung des Postgesetzes gelten ab 2025 längere Postlaufzeiten. Danach werden Briefe in der Regel innerhalb von drei bis vier Werktagen zugestellt. Bislang galt hierfür eine Frist von ein bis zwei Werktagen. Um sicherzustellen, dass dem Halter die nach § 26 Absatz 4 Nummer 4 FZV von der Zulassungsbehörde spätestens nach sechs Kalendertagen seit Abruf der Zulassungsentscheidung zu versendenden Zulassungsbescheinigung Teil I, Stempelplaketten und Plakettenträger rechtzeitig erreichen, bevor die längstens für 10 Tage befristete sofortige Inbetriebsetzung des Fahrzeugs nach § 31 FZV endet, wird die Frist um zwei Tage auf 12 Tage verlängert. Es muss vermieden werden, dass Fahrzeuge nach Ablauf der Berechtigung zur sofortigen Inbetriebsetzung weiterhin ohne gesiegelte Kennzeichen am Straßenverkehr teilnehmen, weil sie sich dadurch gemäß § 5 Absatz 1 FZV als nicht (mehr) vorschriftsmäßig nach der FZV erweisen, was ein ordnungsbehördliches Tätigwerden der Zulassungsbehörde zur Folge hat. Zu Nummer 13 Die sichere und witterungsfeste Anbringung eines Zulassungsnachweises bspw. an Zweirädern oder Anhängern hat sich als wenig praktikabel erwiesen. Der Wegfall der Pflicht für Halter der betreffenden EU-Fahrzeugklassen, den von der Zulassungsbehörde erteilten vorläufigen Zulassungsnachweis am Fahrzeug anbringen zu müssen, soll der Erprobung dienen, ob im Rahmen der Weiterentwicklung der digitalen Prozesse bei der Fahrzeugzulassung auf den vorläufigen Zulassungsnachweis generell für alle Fahrzeuge verzichtet werden könnte. Zu Nummer 14 Zu Buchstabe a Im Rahmen einer anlassbezogenen Überwachungsmaßnahme des KBA gegenüber allen registrierten Großkunden stellte sich heraus, dass einige registrierte Großkunden bei der Nutzung der Großkundenschnittstelle ein Geschäftsmodell etabliert haben, das nicht von den Vorschriften der FZV über die Zulässigkeit der Nutzung getragen wird. Das Geschäftsmodell sieht vor, dass Großkunden Dritten, in erster Linie handelt es sich bei den Dritten um Autohäuser, die Nutzung der Großkundenschnittstelle über den Zugang des registrierten Großkunden namens und in Vollmacht des Großkunden gestatten. Da diese Geschäftspraxis durchaus sinnvoll ist, ist eine entsprechende Überarbeitung der Vorschriften über die Großkundenschnittstelle im 5. Abschnitt der FZV geboten. Die Anpassung erfolgt ohne eine grundlegende Änderungen des Grundkonzeptes zur Großkundenschnittstelle in der Weise, dass der registrierte Großkunde zusätzlich verpflichtet ist, sämtliche Vertragspartner, die in seinem Namen über die Großkundenschnittstelle handeln dürfen, dem KBA anzuzeigen sind. Zu Buchstabe b Der registrierte Großkunde muss für die zuverlässige und ordnungsgemäße Nutzung der Großkundenschnittstelle durch seine für ihn handelnden Vertragspartner uneingschränkt selbst einstehen, indem ihm ein Verschulden seines Vertragspartners wie eigenes Verschulden zugerechnet wird. Zu Nummer 15 Das KBA ist berechtigt, einen unzuverlässig handelnden Vertragspartner eines registrierten Großkunden bei festgestellten Verstößen durch technische Maßnahmen von der weiteren Nutzung der Großkundenschnittstelle unverzüglich auszuschließen, um dadurch die ordnungsgemäße Nutzung und Funktionalität der Zulassungsverfahren über die Großkundenschnittstelle sicherzustellen. Ferner darf das KBA den für das Handeln des Vertragspartners verantwortlichen Großkunden dazu verpflichten, auf seinen störenden Vertragspartner einzuwirken, ohne die Registrierung des verantwortlichen Großkunden widerrufen zu müssen. Zu Nummer 16 Die Änderung dient lediglich der Klarstellung, dass die Zulassungsbehörde dem Berechtigten auf Antrag anstelle der postalischen Übersendung die Abholung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vor Ort in der Zulassungsbehörde zu gewähren hat. Die Zulassungsbehörde hat keinen Ermessensspielraum. Dies war dem bisherigen Wortlaut der Vorschrift mit der Formulierung „kann“ jedoch nicht eindeutig zu entnehmen. Zu Nummer 17 Die Verpflichtung zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 FZV erstreckt sich auch auf die Beantragung eines roten Kennzeichens. Die Änderung trägt diesem Umstand Rechnung. Zu Nummer 18 Die Änderung trägt der neuen Ressortbezeichnung gemäß Organisationserlass vom 6. März 2025 Rechnung. Zu Nummer 19 In § 51 wird ein fehlerhafter Binnenverweis korrigiert. Zutreffend ist der Verweis auf Satz 8. Zu Nummer 20 Die Änderung trägt der neuen Ressortbezeichnung gemäß Organisationserlass vom 6. März 2025 Rechnung. Zu Nummer 21 Die Untersuchung der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) hat ergeben, dass sich die Verwendung von Kennzeichenfolien auf dazugehörigen Trägerplatten als Alternative zu Versicherungskennzeichen aus Blechschildern bewährt hat. Deshalb ist die Übernahme der Ausnahmevorschriften der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in die FZV vom 20.08.2020 (FZV- Ausnahmeverordnung) als dauerhafte Vorschriften vorgesehen. Zu Nummer 22 Siehe Begründung zu § 52 Absatz 1 FZV. Zu Nummer 23 Künftig sollen die beiden zusammengehörigen Wechselkennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) verknüpft gespeichert werden können, um ihre Zusammengehörigkeit nachvollziehen zu können. Zu Nummer 24 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit nach § 2 SanktDG benötigt die ZfS die Daten aus dem Fahrzeugzentralregister, um Hinweise zu erhalten, ob Fahrzeuge ggf. sanktionierten natürlichen und/oder juristischen Personen zugeordnet werden können. Die zum Abruf vorgesehenen Daten weisen zwar nicht den Eigentümer aus, dienen aber dennoch mangels anderer Erkenntnisquellen als grobe Hinweise für die Zuordnung von vorgefundenen Fahrzeugen zu ggf. sanktionierten Personen. Der automatisierte Abruf der Daten durch die ZfS ist notwendig, weil die Daten bei den Ermittlungen der ZfS oftmals sehr kurzfristig benötigt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei der Durchführung einer Durchsuchung von Geschäftsräumen oder Wohnungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 SanktDG vor Ort unverzüglich Klarheit geschaffen werden muss, ob dort befindliche Fahrzeuge einer sanktionierten Person zuzuordnen sind, so dass diese sichergestellt werden können. Zu Doppelbuchstabe bb Redaktioneller Fehler im Zuge der Neufassung durch Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20. Juli 2023. Nach Aufspaltung des § 39 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b FZV a.F. in § 66 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c FZV n.F. war das Wort „Versicherungsplakette“ in Buchstabe c versehentlich entfallen. Zu Buchstabe b Siehe Begründung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa. Zu Nummer 25 Kommen bei einem Halterwechsel die Beteiligten ihren Pflichten nach § 15 Absatz 5 FZV nicht nach, kann die Zulassungsbehörde nach § 15 Absatz 5 Satz 5 FZV die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten mit der Folge, dass die Zulassung des Fahrzeuges mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet. Ist der bisherige, nicht jedoch der neue Halter seinen Pflichten nachgekommen, ist für die Aufbietung dessen Wohnsitzbehörde zuständig (§ 75 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 FZV). Hierbei kann es in der Praxis zu Problemen kommen. Zum einen muss die neue Zulassungsbehörde gegebenenfalls erst ermittelt werden. Zum anderen verbleibt die Zuordnung des jeweiligen Fahrzeug-Datensatzes auf Grund der nicht erfolgten Ummeldung in den Fahrzeug-Registern zunächst bei der Wohnsitzbehörde des Alt-Halters. Vor diesem Hintergrund erscheint es zweckmäßig, für die Aufbietung nach § 15 Absatz 5 Satz 5 FZV stets die Zuständigkeit der bisherigen Zulassungsbehörde festzuschreiben. Zu Nummer 26 Die Änderung dient der Aktualisierung der Bezugsdaten für DIN-Normen, EN-Normen und ISO-Normen. Zu Nummer 27 Zu Buchstabe a Behördenkennzeichen für Fahrzeuge des Bundesverfassungsgerichts (BD 4) werden seit jeher von der Zulassungsbehörde der Stadt Karlsruhe zugeteilt. Die Zuteilung ist in Anbetracht der örtlichen Nähe auch sachlich geboten. Gleichwohl spiegelt sich diese Praxis derzeit nicht in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung wider. Daher wird die Zulassungsbehörde Karlsruhe als für die Vergabe von Behördenkennzeichen für Fahrzeuge des Bundesverfassungsgerichts zuständige Zulassungsbehörde in die Anlage 2 zu § 9 Absatz 1 Satz 6 aufgenommen. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Die Änderung dient der Beseitigung eines redaktionellen Fehlers. Zu Doppelbuchstabe bb Die Änderung dient der Beseitigung eines redaktionellen Fehlers. Zu Buchstabe c Die Änderung dient der Beseitigung einer inhaltlichen Unrichtigkeit. Zu Nummer 28 Zu Buchstabe a Die Änderung dient der Beseitigung eines redaktionellen Fehlers. Zu Doppelbuchstabe aa Durch die Änderung wird der Umbenennung der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen Rechnung getragen. Zu Doppelbuchstabe bb Mit der Änderung wird ein redaktioneller Fehler beseitigt. Zu Doppelbuchstabe cc Mit dieser Verordnung wird die Möglichkeit eröffnet, Versicherungskennzeichen mit fälschungserschwerender Schrift – FE-Schrift – zu beschriften. Daher bedarf es einer Anpassung der Vorgabe in Abschnitt 1 Nummer 2.3 wird Satz 1. Zu Doppelbuchstabe dd Die Änderung dient der Klarstellung und trägt dem Umstand Rechnung, dass lediglich die Erkennungsnummer Ziffern enthalten kann. Zu Buchstabe b Die Regelungen zur Ausführung von H-Kennzeichen nach Abschnitt 4 Nummer 4 der Anlage 4 (zu § 12 Absatz 2, § 41 Absatz 6 Satz 1, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 43 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Satz 1 bis 4) der FZV treffen keine Aussagen dazu, wie mit Fällen umgegangen werden soll, in denen wegen der Höchstlänge des Kennzeichens nicht auf die die Mittelschrift zurückgegriffen werden kann. Dies betrifft wegen des Verweises in Abschnitt 5a Nummer 4 Satz 3 der Anlage 4 auch die Ausführung von E-Kennzeichen, da insofern auf die Bestimmungen zu den H-Kennzeichen verwiesen wird. In der Praxis besteht jedoch auch in diesen Fällen ein entsprechender Bedarf zur Verwendung der Engschrift, so dass diesbezüglich ein Gleichlaut zu Abschnitt 1 Nummer 4 Satz 2 der Anlage 4 hergestellt wird. Da die bestehenden Möglichkeiten insofern erweitert werden, ist ein Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission nicht erforderlich. Zu Nummer 29 Die Änderung dient der Beseitigung redaktioneller Fehler. Zu Nummer 30 Bislang ist für Versicherungskennzeichen eine Beschriftung nach der Normvorschrift DIN 1451-2:1986-02 vorgesehen (vgl. Nummer 2 der Anlage 17 (zu § 53 Absatz 1 Satz 6)). Gleichzeitig enthält die schematische Darstellung eines Versicherungskennzeichens in Nummer 1 der genannten Anlage bereits die für das Folienkennzeichen sowie die Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge verwendete fälschungserschwerende Schrift – FE-Schrift. Dieser Widerspruch wird durch die gegenständlichen Änderungen der einschlägigen Regelungen der Anlage 17 (zu § 53 Absatz 1 Satz 6) aufgelöst, indem die Verwendung der fälschungserschwerenden Schrift – FE-Schrift – nunmehr als Alternative ausdrücklich festgeschrieben wird. Da den Anbietern eine weitere Möglichkeit eröffnet wird, ist ein Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission nicht erforderlich. Zu Nummer 31 Die Untersuchung der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) hat ergeben, dass sich die Verwendung von Kennzeichenfolien auf dazugehörigen Trägerplatten als Alternative zu Versicherungskennzeichen aus Blechschildern bewährt hat. Deshalb ist die Übernahme der Ausnahmevorschriften in die FZV als dauerhafte Vorschriften vorgesehen. Zu Nummer 32 Die Änderung dient der Beseitigung einer redaktionellen Unstimmigkeit. Zu Artikel 2 (Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO) Die Änderung ist infolge des Neuerlasses der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20.07.2023 (BGBl. I Nr. 199) erforderlich. Die gegenständliche Regelung befindet sich nunmehr in § 15 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Außerdem trägt die Neufassung dem geänderten Wortlaut der genannten Vorschrift Rechnung. Zu Artikel 3 (Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr) Zu Nummer 1 Zu den Buchstaben a bis c Die Erhöhung der Gebühren in den Gebühren-Nummern 123.1, 124 und 125 um jeweils 0,60 Euro bzw. 0,30 EUR ist erforderlich, um die Kosten für den Betrieb des Digitalen Fahrzeugscheins durch Gebührenmehreinnahmen, die in den allgemeinen Bundeshaushalt fließen, zu finanzieren. Zu Buchstabe d Die Gebührenerhöhung ist erforderlich, um aufgrund der niedrigen Fallzahlen bei der Großkundenschnittstelle, die bisher deutlich von der Prognose der Fallzahlenentwicklung abweicht, eine Gebührenunterdeckung im Sinne des § 6a Absatz 2 Satz 2 StVG auszugleichen. Zu Buchstabe e Die Anpassung des Wortlauts ist infolge der Umbenennung der BASt erforderlich. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Die Änderung dient lediglich der Klarstellung, dass Gebühren auch für die Reservierung eines Kennzeichens anfallen. Sie entspricht der gängigen Praxis der meisten Zulassungsbehörden, die für eine Kennzeichenreservierung eine Gebühr nach der Gebühren-Nummer 230 erheben. Zu Buchstabe bb Die Änderung berücksichtigt auch die möglichen Fälle einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StVO. Zu Buchstabe c Zu Buchstabe d Die Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV) vom 28. August 2023, (BGBl. 2023 I Nr. 236), regelt die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen für die Zulassung von Firmen, die Großraum- und Schwertransporte mit Transportbegleitern im Straßenverkehr begleiten, die anstelle der Straßenverkehrsbehörde ein eigenes Ermessen ausüben. Die Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr betrifft die Einführung neuer Gebührentatbestände auf der Grundlage dieser Verordnung. Die Gebührenkalkulation legt sowohl für Beamte als auch für Tarifbeschäftigte einen Stundensatz von 70 € zugrunde, da die Tarifbeschäftigten höhere Sozialabgaben verursachen. Der durchschnittliche Zeitaufwand wurde durch Stichproben und Schätzungen erhoben und in einer Länderkoordinierungsgruppe abgestimmt. Um den Ländern die nötige Flexibilität zu ermöglichen, wurde um den Median der Bearbeitungszeit ein Korridor der Gebührenhöhe von ca. 50 % gebildet und auf ganze 10 Euro Beträge auf- oder abgerundet. Im Einzelnen: Die Gebührennummer 350 berücksichtigt den erheblichen Verwaltungsaufwand für die Überprüfung der Unternehmen aufgrund der Vorgaben der StTbV. Der erwartete wirtschaftliche Vorteil wurde durch einen Zuschlag bei der Gebühr um 20 % berücksichtigt. Größe und Mitwirkung des Unternehmers können bei der Festsetzung der Gebührenhöhe berücksichtigt werden. Die Zahl der Geschäftsführer und Transportbegleiter beeinflusst ebenfalls die Gebührenhöhe (Gebührennummern 350.1 bis 354) und kann bei Veränderungen im Betrieb berücksichtigt werden. Die Gebühren bei Gebührennummern 355 und 356 für die Erstellung von Ausweisen können auch in den Kosten der Ausbildung mitkalkuliert werden. Spätere Änderungen lösen jedoch einen eigenen Gebührentatbestand aus. Bei der Verlängerung des Übertragungsbescheides wird im Grundsatz von der Hälfte der Gebühr einer Neuübertragung ausgegangen, wenn sich im Betrieb bis dahin keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Der wirtschaftliche Vorteil wird ebenfalls berücksichtigt (Gebührennummern 357 bis 357.2). Der unter Umständen erhebliche Verwaltungsaufwand bei der Überprüfung eines Unternehmens kann dem Unternehmen in Rechnung gestellt werden. Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung kann der Betrag reduziert oder erlassen werden (Gebührennummer 358). Vor Rücknahme und Widerruf einer Übertragungsbefugnis ist wegen der gravierenden Auswirkungen auf das Unternehmen eine intensive Ermittlungstätigkeit erforderlich, die erhebliche Zeit in Anspruch nimmt (Gebührennummer 359). Die Gebühr für die Überprüfung kann bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden. Gebührennummer 360 ist ein Spezialtatbestand zur Auffang-Gebührennummer 399, wenn sich Änderungen im Bescheid ergeben, die von den sonstigen Gebührennummern nicht erfasst sind (z.B. Verlagerung des Firmensitzes innerhalb eines Bundeslandes). Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger) In der Verordnung werden zwei Beschlüsse der Kommission umgesetzt: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1358 der Kommission vom 28. September 2020 zur Anwendung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge mit gewöhnlichem Standort in Bosnien und Herzegowina und Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1145 der Kommission vom 30. Juni 2021 zur Anwendung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort in Montenegro und im Vereinigten Königreich. Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Es werden die Einträge Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Vereinigtes Königreich in die alphabetische Liste hinzugefügt. Zu Buchstabe b Redaktionelle Änderung. Zu Buchstabe c Es werden die Ausnahmen aus den Beschlüssen umgesetzt. Zu Nummer 2 Die Angabe zum Vereinigten Königreich wird aus systematischen Gründen gestrichen, da es nicht mehr zu den Mitgliedstaaten zählt. Zu Artikel 5 (Änderung der FZV-Ausnahmeverordnung) Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften der FZV-Ausnahmeverordnung in die FZV überführt. Daher ist die Aufhebung der Ausnahmeverordnung erforderlich. Zu Artikel 6 (Inkrafttreten) Artikel 6 regelt das Inkrafttreten. Mit der Verordnung wird unter anderem die Herausgabe der ausländischen Zulassungsbescheinigung bei berechtigtem Interesse des Antragstellers ermöglicht. Tritt die diesbezügliche Änderung nicht zeitnah in Kraft, besteht die Gefahr, dass ausländische Zulassungsbescheinigungen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist entgegen dem Interesse des Betroffenen vernichtet werden. Um unbillige Härten zu verhindern, bedarf es eines zeitnahen Inkrafttretens der Änderungen. Zudem wird die Finanzierung des Digitalen Fahrzeugscheins durch Anpassung der GebOSt sichergestellt. Auch diese Änderung duldet keinen Aufschub. Daher wird ein Inkrafttreten einen Tag nach Verkündung der Verordnung festgeschrieben. Drucksache 622/25 - 42 -]

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