Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften
Text
Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 622/25
05.11.25
Vk - Fz - In
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
für Verkehr
Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
und weiterer Vorschriften
A. Problem und Ziel
Im Rahmen der Fortschreibung und des Neuerlasses der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung (FZV) ist es zu redaktionellen und regulatorischen
Unstimmigkeiten gekommen, die eine Überarbeitung der FZV erfordern. Dies betrifft zunächst die
Regelungen zur automatisierten Bekanntgabe von Entscheidungen der Zulassungsbehörde
im Rahmen der internetbasierten Fahrzeugzulassung (§§ 23 und 25 FZV), die nach ihrer
derzeitigen Konzeption im Widerspruch zu § 43 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie zum Fachkonzept stehen. Diesen Widerspruch gilt es, durch
eine Neuregelung der Bekanntgabe im automatisierten Verfahren aufzulösen. Weitere
Unstimmigkeiten betreffen die Anlagen der FZV.
Ferner hat sich gezeigt, dass eine Vernichtung ausländischer
Zulassungsbescheinigungen, wie sie § 8 Absatz 4 Satz 1 FZV bei Zulassung eines ausländischen Fahrzeuges im
Inland seit dem Neuerlass der FZV vorsieht, den Interessen des Antragstellers in
bestimmten Fällen widersprechen kann. Dies ist insbesondere bei Zulassung ausländischer
Oldtimer-Fahrzeuge oder bei absehbarer Rückkehr ins Ausland – etwa nach Wegfall
eines Fluchtgrundes – der Fall. Bislang konnte in solchen Fällen allenfalls durch Erlass
entsprechender Ausnahmegenehmigungen Abhilfe geschaffen werden. Dieses Vorgehen
erscheint nicht zweckmäßig. Vielmehr ist in entsprechenden Fällen ein bundesweit
einheitliches Vorgehen geboten.
Weiterer Handlungsbedarf besteht in Bezug auf die Verwendung folierter
Versicherungskennzeichen, wie sie durch die FZV-Ausnahmeverordnung vom 20.08.2020 ermöglicht
wird. Die Verwendung von folierten Versicherungskennzeichen hat sich bewährt. § 2 der
FZV-Ausnahmeverordnung sieht jedoch ein Außerkrafttreten der Ausnahmeverordnung
mit Ablauf des 31. August 2025 vor. Um die Verwendung von Folienkennzeichen auch
dauerhaft zu ermöglichen, bedarf es einer unbefristeten Regelung innerhalb der FZV.
Weiterhin soll für eine effektive Sanktionsdurchsetzung durch die zuständige Zentralstelle
für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) deren Datenauskunftsrecht aus dem Zentralen
Fahrzeugregister (ZFZR) des Kraftfahrt-Bundesamtes nun in einem automatisierten
Datenabrufverfahren umgesetzt werden. Im Rahmen ihrer Ermittlungen ist die ZfS mangels
anderer Anhaltspunkte zum Teil sehr kurzfristig auf die im ZFZR gespeicherten Fahrzeug- und
Halterdaten als erste Hinweise für die Zuordnung von Fahrzeugen zu Personen
angewiesen.
Darüber sind Anpassungen der Regelungen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung
sowie zur örtlichen Zuständigkeit erforderlich, die ebenfalls mit dieser Verordnung
vorgenommen werden sollen.
Zudem bedarf es einer Erhöhung der Gebühren für die Fahrzeugzulassung. Hierdurch
sollen die Kosten für den Betrieb des Digitalen Fahrzeugscheins finanziert werden.
Weiterhin erfolgt die Aufnahme neuer Gebühren-Nummern infolge des Erlasses der
Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung.
B. Lösung / Nutzen
Vor diesem Hintergrund sieht der vorliegende Verordnungsentwurf insbesondere folgende
Änderungen vor:
Aufnahme eines neuen § 8 Absatz 4 Satz 5 FZV zur Aushändigung der
ausländischen Zulassungsbescheinigung bei berechtigtem Interesse;
Neuregelung der Bekanntgabe im Rahmen des internetbasierten
Zulassungsverfahrens durch Anpassung der §§ 23, 25 FZV;
Zeitliche Flexibilisierung der Verwendung des für das jeweilige Verkehrsjahr
gültige Versicherungskennzeichens;
Übernahme der Ausnahmevorschriften der FZV-Ausnahmeverordnung durch
Einfügung eines neuen § 53a FZV sowie einer neuen Anlage 17a zur FZV;
Schaffung der nötigen Rechtsgrundlage für einen automatisierten Datenzugriff auf
das ZFZR für die ZfS;
gesonderte Regelung der örtlichen Zuständigkeit unter anderem für Aufbietungen
nach § 15 Absatz 5 Satz 5 FZV;
Erhöhung der Gebühren-Nummern für die in der um jeweils 0,60 EUR bzw. 0,30
EUR in der Anlage zur GebOSt sowie
Aufnahme neuer Gebühren-Nummern infolge der Straßenverkehr-
Transportbegleitungsverordnung.
Durch diese Änderungen werden unbillige Härten für Bürgerinnen und Bürger beseitigt,
das Verfahren der internetbasierten Fahrzeugzulassung an rechtliche und tatsächliche
Erfordernisse angepasst, sowie eine verträgliche Finanzierung des Digitalen
Fahrzeugscheins sichergestellt. Weiterhin sind die Änderungen im Interesse einer konsistenten
Rechtsetzung.
C. Alternativen
Keine. Ohne die mit dieser Verordnung umgesetzten Änderungen würden die
bestehenden Unstimmigkeiten in der FZV fortbestehen und wesentliche regulatorische
Erfordernisse unberücksichtigt bleiben. Dies hätte u. a. einen Mehraufwand aufseiten der Behörden
zur Folge.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Beim Bund entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Den Ländern entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um rund 69 000
Stunden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Bestehende Möglichkeiten zur Ausgestaltung von Versicherungskennzeichen werden
erweitert, so dass seitens der Wirtschaft keine Anpassungen erforderlich sein werden.
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand vielmehr um rund
746 000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auf Landesebene (inkl. Kommunen) reduziert sich der Erfüllungsaufwand um rund
771 000 Euro. Für die Bundesverwaltung entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in
Höhe von rund 40 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Durch die Anhebung der Gebühren für die Fahrzeugzulassung entstehen den
Bürgerinnen und Bürgern Mehrkosten in Höhe von jeweils 0,60 bzw. 0,30 Euro.
Bundesrat Drucksache 622/25
05.11.25
Vk - Fz - In
Verordnung
des Bundesministeriums
für Verkehr
Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
und weiterer Vorschriften
Bundeskanzleramt Berlin, 3. November 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr zu
erlassende
Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
und weiterer Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80
Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und
weiterer Vorschriften
Vom ...
Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund
– des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 6 und 9 Buchstabe c, Absatz 3 Nummer 1, 2 und
3 Buchstabe a, des § 6a Absatz 2 und 3, des § 6g Absatz 4 Nummer 1 und 7 sowie
des § 47 Nummer 1, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 70
des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
– des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes vom
11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) und
– des § 7 Nummer 1 des Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119)
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium des Innern verordnen
aufgrund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, Absatz 6 Satz 2 und 3 des
Straßenverkehrsgesetzes,
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16.
August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025
(BGBl. I Nr. 131):
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 2 Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Artikel 5 Änderung der FZV-Ausnahmeverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2),
die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I S. 411)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die nationale Typgenehmigung nach Satz 1 Nummer 5 ist eine Betriebserlaubnis im
Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Die Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach
Satz 1 Nummer 6 ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes
und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.“
2. § 4 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ein zulassungsfreies Fahrzeug nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a bis f und Nummer 2 Buchstabe a bis g sowie ein land- oder forstwirtschaftliches
Arbeitsgerät mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als drei Tonnen darf von der
das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt
werden, wenn es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Fahrzeug-
Einzelgenehmigung erteilt ist.“
3. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Vertreter mit den Angaben nach
Nummer 1 oder 2 und“ gestrichen.
4. Nach § 8 Absatz 4 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei berechtigtem Interesse des Antragstellers ist die eingezogene ausländische
Zulassungsbescheinigung auf Antrag zu entwerten und dem Antragsteller
auszuhändigen.“
5. In § 9 Absatz 3 Satz 1 und 5 wird jeweils die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
6. § 10 Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall bei der Berechnung des in § 2 Satz 1
Nummer 22 geforderten Mindestzeitraums vor dem Zeitpunkt des erstmaligen
Inverkehrbringens liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen
Straßenverkehrs in Betrieb war, anrechnen.“
7. In § 12 Absatz 12 Satz 2 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
8. Nach § 19 Absatz Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Können die im Portal zu dem jeweiligen Dialog gespeicherten Daten aus technischen
Gründen vorübergehend nicht nach Satz 2 übermittelt werden, sind sie bis zu ihrer
Übermittlung nach Satz 2 zu speichern und danach unverzüglich zu löschen.“
9. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Zulassungsbehörde hat der antragstellenden Person die automatisierte
Entscheidung unmittelbar nach Abschluss des maschinellen Prüfungsvorgangs in
Form eines Textes in ihrem Portal anzuzeigen und gleichzeitig in Form eines
schreibgeschützten elektronischen Bescheides nach Maßgabe der Vorschriften für
das jeweilige Zulassungsverfahren in einem üblichen Format in ihrem Portal für die
Dauer von 30 Minuten zum Abruf durch die antragstellende Person
bereitzustellen.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Zulassung oder ihre Änderung gilt am Tag der Anzeige der
Entscheidung in Textform und der gleichzeitigen Bereitstellung des schreibgeschützten
elektronischen Bescheides im Portal der Zulassungsbehörde als bekannt
gegeben.“
10. § 25 Absatz 3 wird gestrichen.
11. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Angabe „Unterabschnitt 3“ durch die Angabe „Unterabschnitt
4“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird gestrichen.
12. In § 31 Satz 1 wird die Angabe „10 Tage“ durch die Angabe „zwölf Tage“ ersetzt.
13. § 32 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen ist der
vorläufige Zulassungsnachweis von der das Fahrzeug führenden Person ununterbrochen
bis zum Ablauf des Tages, an dem die Berechtigung nach § 31 endet, von außen gut
lesbar im Fahrzeug auszulegen. Satz 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge der EU-
Fahrzeugklasse L und Anhänger der EU-Fahrzeugklasse O.“
14. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. der Name und die Anschrift sämtlicher Vertragspartner, die im Namen des
Großkunden Anträge nach § 33 Absatz 1 stellen,“.
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe h wird die Angabe „anzuzeigen und“ durch die Angabe
„anzuzeigen,“ ersetzt.
bb) Nach Buchstabe i wird der folgende Buchstabe j eingefügt:
„j) für die Zuverlässigkeit eines Vertragspartners nach § 34 Absatz 3 Nummer
4 einzustehen und für dessen Verschulden wie eigenes Verschulden zu haften
und“.
15. § 36 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr vor oder kommt
der Großkunde seinen Mitwirkungspflichten nach Absatz 2 nicht nach, kann das
Kraftfahrt-Bundesamt die Registrierung widerrufen. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann
anstelle des Widerrufes der Registrierung nach Satz 1 dem Großkunden aufgeben,
1. einem Vertragspartner nach § 34 Absatz 3 Nummer 4, der sich als nicht
zuverlässig erweist, die weitere Stellung von Anträgen nach § 33 Absatz 1 unverzüglich zu
untersagen und
2. den Vertragspartner nach Nummer 1 durch technische Maßnahmen von der
Antragstellung unverzüglich ausschließen.“
16. In § 39 Absatz 8 wird die Angabe „kann“ durch die Angabe „hat“ ersetzt und vor der
Angabe „gewähren“ die Angabe „zu“ eingefügt.
17. § 41 Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens hat der Antragsteller der
Zulassungsbehörde seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten, die in § 6 Absatz 5
Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die
Angaben über einen Empfangsbevollmächtigten nach § 6 Absatz 5 Nummer 4 zum Zweck
der Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern mitzuteilen und auf
Verlangen nachzuweisen.“
18. In § 46 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
19. In § 51 Absatz 1 Satz 9 wird die Angabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.
20. In § 52 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Digitales und““ gestrichen.
21. Nach § 53 wird der folgende § 53a eingefügt:
„§ 53a
Kennzeichenfolie und Trägerplatte
(1) Versicherungskennzeichen nach § 52 dürfen sich abweichend von § 53 in
Verbindung mit Anlage 17 aus einer Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte
zusammensetzen, wenn die Maßgaben der Absätze 2 bis 6 erfüllt sind. Eine
Kennzeichenfolie darf bis zu dreimal mit einer neuen Kennzeichenfolie überklebt werden;
sodann sind alle Kennzeichenfolien von der Trägerplatte vor Anbringung einer neuen
Kennzeichenfolie zu entfernen.
(2) Der Versicherer, der das Kennzeichen ausgibt, muss gewährleisten, dass die
Festigkeit des Verbundes aus der Kennzeichenfolie und der dazugehörigen
Trägerplatte den in Nummer 4 Satz 7 der Anlage 17 genannten Anforderungen entspricht.
Dies ist durch das Gutachten eines für Bauteilprüfung geeigneten Sachverständigen
nachzuweisen.
(3) Die Beschriftung der Kennzeichenfolie erfolgt nach dem Schriftmuster „Schrift
für Kfz-Kennzeichen“ mit fälschungserschwerender Schrift (FE-Schrift). Die
Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Postfach
10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Form, Größe und
Ausgestaltung der Kennzeichenfolie müssen dem Muster und den Angaben der Anlage 17a
entsprechen.
(4) Der Versicherer, der das Kennzeichen ausgibt, muss gewährleisten, dass der
Verbund aus der Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte eine
hinreichende Witterungsbeständigkeit aufweist. Durch das Gutachten eines für
Bauteilprüfung geeigneten Sachverständigen ist nachzuweisen, dass das verwendete
Material entsprechende Eigenschaften aufweist.
(5) Die Kennzeichenfolie samt ihrer vollflächigen Verklebung auf der Trägerplatte
oder auf einer dort vorhandenen Kennzeichenfolie muss so beschaffen sein, dass
diese beim Abziehen reißt, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare
Veränderungen der Kennzeichenfolie nach einem Entfernen auftreten, so dass diese
nicht wiederverwendbar wird.
(6) Es ist ein fälschungserschwerendes Merkmal in Form eines transparenten
diffraktiven Hologrammmotivs vorzusehen, das dauernd fest mit der Kennzeichenfolie
verbunden ist und die Lesbarkeit der Beschriftung der Kennzeichenfolie nicht
beeinträchtigt. Das Motiv des Hologramms soll die Anmutung eines Glasbruchs haben. Das
Hologramm ist in Form eines durchgehenden Streifens linksbündig am rechten Rand
des Versicherungskennzeichens transparent auszugestalten. Dieser Streifen ist
unterlegt mit dem hellgrauen Schriftzug „VERSICHERUNGSKENNZEICHEN“, der von
rechts oben nach rechts unten, sowohl vertikal als auch horizontal mittig zwischen den
Rahmeninnenseiten platziert, verlaufen soll. Der Schriftzug „VERSICHERUNGS-
KENNZEICHEN“ ist in der Schriftart Arial Fett in Schrifthöhe 4 Millimeter in
Großbuchstaben auszuführen. Zusätzlich muss zwischen den beiden Zeilen der Zahlen-
Buchstaben-Kombination rechtsbündig in Form eines transparenten Hologramms der
Schriftzug „GDV“, gefolgt von der jeweiligen Jahreszahl des Versicherungsjahres, nach
dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ mit FE-Schrift in einer Schrifthöhe von
8 Millimetern angebracht sein. Auf der Kennzeichenfolie muss zudem ein verdecktes
Sicherheitsmerkmal nach Wahl des Herstellers der Kennzeichenfolie vorhanden sein;
es ist so zu wählen, dass die automatische Erfassung des Kennzeichens nicht
erschwert wird.
(7) Im Übrigen bleibt Anlage 17 unberührt.“
22. § 56 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ es abweichend von § 52 Absatz 1 Satz 7 genügt, wenn die Bescheinigung über
die Versicherungsplakette für eine Inbetriebsetzung von der das Fahrzeug
führenden Person aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
ausgehändigt wird;“.
23. § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „eines Wechselkennzeichens,“ gestrichen.
b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens zusätzlich zu den Angaben nach
Nummer 3 ein Hinweis darauf, dass es sich um ein solches Kennzeichen
handelt, und das jeweils zugehörige andere Wechselkennzeichen,“.
24. § 66 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2a, Absatz 2h und 3“
durch die Angabe „Absatz 2a, 2h, 2l und 3“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe c wird nach der Angabe „Versicherungskennzeichen
oder“ die Angabe „Versicherungsplakette“ eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die in Satz 1 genannten Daten sind zur Übermittlung nach § 36 Absatz 2l des
Straßenverkehrsgesetzes für die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
bereitzuhalten.“
25. § 75 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 15 Absatz 5 Satz 5 und des § 51
Absatz 4 ist die Behörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, es sei denn, dass im Fall
des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 die für den neuen Wohnsitz oder den neuen Sitz
zuständige Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I bereits nach § 15 Absatz 4
Satz 5 geändert hat.“
26. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) DIN-Normen, EN-Normen und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung
verwiesen wird, sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der
Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin“ durch die
Angabe „Fränkische Straße 7, 53229 Bonn“ ersetzt.
27. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle in Nummer 1 wird die erste Zeile durch die folgende erste Zeile
ersetzt:
„BD Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des
Bundespräsidialamtes, der Bundesregierung, der Bundesministerien, der
Bundesfinanzverwaltung, des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundeskriminalamtes
(Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt;
für BD 4 Zulassungsbehörde Karlsruhe;
für BD 8 und 16 Kfz-Zulassungsstelle bei der „Generalzolldirektion“ –
Dienstort Offenbach)“.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„3. Unterscheidungszeichen des Diplomatischen Corps und
bevorrechtigter internationaler Organisationen“.
bb) In der Tabelle wird die zweite Zeile durch die folgende zweite Zeile ersetzt:
„Unterscheidungszeichen des
Verwaltungsbezirkes am Sitz des
Konsulats
Berufskonsularische Vertretungen und in Abhängigkeit vom Status der
bevorrechtigten Person
(Zulassungsbehörde am Sitz des Konsulats)“.
c) Die Überschrift der Nummer 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„4. Unterscheidungszeichen des Präsidenten des Deutschen Bundestages“.
28. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2.1 Satz 2 wird die Angabe „Straßenwesen“ durch die Angabe
„Straßen- und Verkehrswesen“ ersetzt.
bb) Nummer 2.2.1 wird durch die folgende Nummer 2.2.1 ersetzt:
„2.2.1 Mittelschrift 75 mm
“.
cc) Nummer 2.3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, erfolgt die
Beschriftung nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451-
2:1986-02 (Verkehrsschrift) (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar
grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in Mittelschrift.“
dd) In Nummer 4 Satz 1 wird die Angabe „(Buchstaben und Ziffern)“ durch die
Angabe „(Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und
Ziffern der Erkennungsnummer)“ ersetzt.
b) Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden,
es sei denn, die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens reicht hierfür nicht
aus oder die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene
Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu.“
29. Anlage 12 wird durch die folgende Anlage 12 ersetzt:
„Anlage 12 (zu § 37 Absatz 4)
Bevollmächtigung zur Antragstellung bei der Zulassungsbehörde
mithilfe der beim Kraftfahrt-Bundesamt vorhandenen
Großkundenschnittstelle7
Abschnitt A.
Ausgestaltung einer Bevollmächtigung durch eine natürliche Person8
1. Vollmacht [Pflichtangaben]
Hiermit bevollmächtige ich / bevollmächtigen wir,
Vollmachtgeber/in bzw. betroffene Person (Fahrzeughalter)
Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort
Geburtsdatum Geburtsort
Geburtsname
□ [optional] Angaben zum Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vertreter, bei
minderjährigem Fahrzeughalter
Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort
Geburtsdatum Geburtsort
Geburtsname
- den/die Bevollmächtigte(n) –
Name des Unternehmens
oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Postfach
OrtOrt Ort
2. Einzelzulassung oder Mehrfachzulassung
□ Option 1 – Einzelzulassung
die Zulassung (inkl. Wiederzulassung, Tageszulassung und Halter- oder
Adressänderung) nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) für das folgende
Fahrzeug durchzuführen:
a) fahrzeugspezifische Angaben
entweder Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)
oder Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II)
oder bei noch nicht produzierten
Fahrzeugen
Herstellerschlüsselnummer (HSN) und
Typschlüsselnummer (TSN)
b) Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen
7 Die Anlage 12 ist auch außerhalb der Bevollmächtigung in der Großkundenschnittstelle als amtliches
Muster in Verbindung mit einer Unterschrift und eines Ausweisdokuments anzuerkennen.
8 Ersetzt nicht die nach der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Einwilligungserklärungen.
□ Ich wähle die Abholung der vollständigen Zulassungsunterlagen nach zuvor
elektronisch übermitteltem Zulassungsbescheid durch den Bevollmächtigten oder einen
durch ihn beauftragten Dritten*.
□ Für den Fall der Abholung durch einen Dritten sind folgende Angaben zu machen:
Name des Unternehmens
oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort
□ Ich wähle den postalischen Versand der Zulassungsunterlagen an folgende
Adressaten:
Versand der
Zulassungsunterlagen
Zulassungsbescheinigung Teil I und
Plaketten
Halter,
Bevollmächtigter oder
Dritter (D I)*
Zulassungsbescheinigung Teil II Halter,
Bevollmächtigter oder
Dritter (D II)*
□ *Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die
Adresse eines Dritten (D I) versandt werden sollen:
Name des Unternehmens
oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort
□ *Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die
Adresse eines Dritten (D II, z.B. ein Kreditinstitut) versandt werden soll:
Name des Unternehmens
oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort
□ Option 2 – Mehrfachzulassung
die Zulassung (inkl. Wiederzulassung, Tageszulassung und Halter- oder
Adressänderung) nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) für die folgenden
Fahrzeuge durchzuführen (in der untenstehenden Liste können bis zu 100
Fahrzeuge angegeben werden):
a) fahrzeugspezifische Angaben
b) Angaben zur Zustellung der
Zulassungsunterlagen
entweder
FIN
oder ZB II oder (bei noch
nicht
produzierten Fahrzeugen)
Gesammelte
Abholung durch
Bevollmächtigten oder
Dritten* (bitte B oder D I in
der Tabelle angeben)
Gesammelte
postalische Übersendung an
Halter, Bevollmächtigten
oder Dritten* (bitte H, B,
D I oder D II in der
Tabelle angeben)
HSN TSN
ZB I + ZB II u. Plaketten ZB I u.
Plaketten
ZB II
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
□ *Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die
Adresse eines Dritten (D I) versandt werden sollen:
Name des Unternehmens
Oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort
□ *Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Adresse eines
Dritten (D II, z.B. ein Kreditinstitut) versandt werden soll:
Name des Unternehmens
oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort
3. Einwilligungserklärungen
Mir ist bekannt, dass der jeweils internetbasiert beantragte Vorgang in der Regel am
Tag der Entscheidung der Zulassungsbehörde wirksam wird.
Ich willige zu diesem Zweck ein in die elektronische Bekanntgabe des jeweiligen
Verwaltungsakts einschließlich der Übermittlung des Zulassungsbescheids und des
vorläufigen Zulassungsnachweises, sowie meiner jeweils hierin enthaltenen
personenbezogenen Daten, durch Übermittlung der Zulassungsbehörde an den/die
Bevollmächtigte(n).
Ich willige zu diesem Zweck ein, dass die Zulassungsbehörde dem/der
Bevollmächtigten auf geeignetem elektronischem Wege
• den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Fahrzeugzulassung,
• das Kennzeichen,
• die festgesetzte Gebührenhöhe und
• im Falle einer Entscheidung gegen die Zulassung, den Ablehnungsgrund für die
Zulassung
jeweils einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten
übermittelt.
Ich willige zu diesem Zweck ein, dass dem/der Bevollmächtigten meine dem
Steuergeheimnis unterliegenden kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse im Rahmen der
Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung etwaiger Kraftfahrzeugsteuerrückstände nach § 13
Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetz sowie Art und Höhe etwaiger
Gebührenrückstände durch die Zulassungsbehörde, einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen
personenbezogenen Daten, bekannt gegeben werden dürfen, soweit dies für die
Prüfung des jeweiligen internetbasierten Antrags erforderlich ist.
□ [optional] Ich bitte darum, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten
die in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II
enthaltenen Daten jeweils einschließlich meiner hierin enthaltenen personenbezogenen
Daten auf elektronischem Weg nach der wirksamen Zulassung zur Verfügung stellt.
Hierfür habe ich hinsichtlich der in der Zulassungsbescheinigung Teil I und
Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten eine separate Einwilligungserklärung
unterzeichnet und wurde diesbezüglich von dem/der Bevollmächtigten nach der Datenschutz-
Grundverordnung belehrt
Abschnitt B.
Ausgestaltung einer Bevollmächtigung durch eine juristische Person, Behörde,
Vereinigung oder eines beruflich Selbstständigen9
1. Vollmacht [Pflichtangaben]
Hiermit bevollmächtige ich / bevollmächtigen wir,
Vollmachtgeber (Fahrzeughalter) als juristische Person
Name des Unternehmens
Wirtschaftszweig nach ErfassRL Kfz
Großkundennummer der Zollverwaltung, sofern vorhanden (SEPA-Mandat wird bei anerkannten
Großkunden der Zollverwaltung hierdurch ersetzt)
Straße Hausnummer
PLZ Postfach
Ort
Vollmachtgeber (Fahrzeughalter) als Behörde
Name der Behörde
Wirtschaftszweig nach ErfassRL Kfz
Großkundennummer der Zollverwaltung, sofern vorhanden (SEPA-Mandat wird bei anerkannten
Großkunden der Zollverwaltung hierdurch ersetzt)
Straße Hausnummer
PLZ Postfach
Ort
Vollmachtgeber (Fahrzeughalter) als Einzelunternehmen bzw. beruflich Selbstständige
Name des Unternehmens
9 Ersetzt nicht die nach der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Einwilligungserklärungen.
Bei
Einzelunternehmer
zusätzlich
Name Vorname
Wirtschaftszweig nach ErfassRL Kfz
Großkundennummer der Zollverwaltung, sofern vorhanden (SEPA-Mandat wird bei anerkannten
Großkunden der Zollverwaltung hierdurch ersetzt)
Straße Hausnummer
PLZ Postfach
Ort
Vollmachtgeber (Fahrzeughalter) als Vereinigung
Vertretungsberechtigter
Name Vorname
Name der Vereinigung
Wirtschaftszweig nach ErfassRL Kfz
Großkundennummer der Zollverwaltung, sofern vorhanden (SEPA-Mandat wird bei anerkannten
Großkunden der Zollverwaltung hierdurch ersetzt)
Straße Hausnummer
PLZ Postfach
Ort
□ - den/die Bevollmächtigte(n) –
Name des Unternehmens
oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Postfach
Ort
2. Einzelzulassung, Mehrfachzulassung oder Dauervollmacht
□ Option 1 – Einzelzulassung
die Zulassung (inkl. Wiederzulassung, Tageszulassung und Halter- oder
Adressänderung) nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) für das folgende
Fahrzeug durchzuführen:
a) fahrzeugspezifische Angaben
entweder Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)
oder Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II)
oder bei noch
nicht produzierten
Fahrzeugen
Herstellerschlüsselnummer (HSN) und
Typschlüsselnummer (TSN)
b) Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen
□ Ich wähle die Abholung der vollständigen Zulassungsunterlagen nach zuvor
elektronisch übermitteltem Zulassungsbescheid durch den Bevollmächtigten oder einen
durch ihn beauftragten Dritten*.
□ Für den Fall der Abholung durch einen Dritten sind folgende Angaben zu machen:
Name des Unternehmens
oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort
□ Ich wähle den postalischen Versand der Zulassungsunterlagen an folgende
Adressaten:
Versand der
Zulassungsunterlagen
Zulassungsbescheinigung Teil I und
Plaketten
Halter,
Bevollmächtigter oder
Dritter (D I)*
Zulassungsbescheinigung Teil II Halter,
Bevollmächtigter oder
Dritter (D II)*
□ *Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die
Adresse eines Dritten (D I) versandt werden sollen:
Name des Unternehmens
oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort
□ *Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Adresse eines
Dritten (D II, z.B. ein Kreditinstitut) versandt werden soll:
Name des Unternehmens
oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort
□ Option 2 – Mehrfachzulassung
die Zulassung (inkl. Wiederzulassung, Tageszulassung und Halter- oder
Adressänderung) gemäß Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) für die folgenden
Fahrzeuge durchzuführen (in der untenstehenden Liste können bis zu 100
Fahrzeuge angegeben werden):
a) fahrzeugspezifische Angaben b) Angaben zur Zustellung der
Zulassungsunterlagen
entweder
FIN
oder ZB II oder (bei noch nicht
produzierten
Fahrzeugen)
Gesammelte
Abholung durch
Bevollmächtigten
oder Dritten* (bitte
B oder D I in der
Tabelle angeben)
Gesammelte postalische
Übersendung an Halter,
Bevollmächtigten oder
Dritten* (bitte H, B, D I oder D
II in der Tabelle angeben) HSN TSN
ZB I + ZB II u.
Plaketten
ZB I u. Plaketten ZB II
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
□ *Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die
Adresse eines Dritten (D I) versandt werden sollen:
Name des Unternehmens
oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort
□ *Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Adresse eines
Dritten (D II, z.B. ein Kreditinstitut) versandt werden soll:
Name des Unternehmens
oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort
□ Option 3 – Dauervollmacht zur Regelung folgender Angelegenheiten
□ alle Vorgänge gemäß Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (einschl.
Zulassungen, Tageszulassungen, Wiederzulassungen und Halter- oder Adressänderungen)
durchzuführen.
a) Befristung der Dauervollmacht (Gültigkeit max. 1 Jahr)
Die Dauervollmacht muss jedem Einzelantrag beigefügt werden. Sie erlischt
spätestens am ____________, spätestens jedoch ein Jahr ab Unterzeichnung. Die
Dauervollmacht ist jederzeit widerrufbar.
b) Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen
□ Ich wähle die Abholung der vollständigen Zulassungsunterlagen nach zuvor
elektronisch übermitteltem Zulassungsbescheid durch den Bevollmächtigten oder ein
durch ihn beauftragtes drittes* Unternehmen oder Person.
□ Für den Fall der Abholung durch einen Dritten sind folgende Angaben zu machen:
Name des Unternehmens
oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort
□ Ich wähle den postalischen Versand der Zulassungsunterlagen an folgende
Adressaten:
Zulassungsbescheinigung Teil I und
Plaketten
Halter,
Bevollmächtigter oder
Versand der
Zulassungsunterlagen
Dritter (D I)*
Zulassungsbescheinigung Teil II Halter,
Bevollmächtigter oder
Dritter (D II)*
□ *Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die
Adresse eines Dritten (D I) versandt werden sollen:
Name des Unternehmens
oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort
□ *Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Adresse eines
Dritten (D II, z.B. ein Kreditinstitut) versandt werden soll:
Name des Unternehmens
oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort
3. Einwilligungserklärungen
Mir ist bekannt, dass der jeweils internetbasiert beantragte Vorgang in der Regel am
Tag der Entscheidung der Zulassungsbehörde wirksam wird.
Ich willige zu diesem Zweck ein in die elektronische Bekanntgabe des jeweiligen
Verwaltungsakts einschließlich der Übermittlung des Zulassungsbescheids und des
vorläufigen Zulassungsnachweises, einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen
personenbezogenen Daten, durch Übermittlung der Zulassungsbehörde an den/die
Bevollmächtigte(n).
Ich willige zu diesem Zweck ein, dass die Zulassungsbehörde dem/der
Bevollmächtigten auf geeignetem elektronischem Wege
• den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Fahrzeugzulassung,
• das Kennzeichen,
• die festgesetzte Gebührenhöhe und
• im Falle einer Entscheidung gegen die Zulassung, den Ablehnungsgrund für die
Zulassung
jeweils einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten
übermittelt.
Ich willige zu diesem Zweck ein, dass dem/der Bevollmächtigten meine dem
Steuergeheimnis unterliegenden kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse im Rahmen der
Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung etwaiger Kraftfahrzeugsteuerrückstände nach § 13
Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetz sowie Art und Höhe etwaiger
Gebührenrückstände durch die Zulassungsbehörde, einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen
personenbezogenen Daten, bekannt gegeben werden dürfen, soweit dies für die
Prüfung des jeweiligen internetbasierten Antrags erforderlich ist.
□ [optional] Ich bitte darum, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten
die in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II
enthaltenen Daten jeweils einschließlich meiner hierin enthaltenen personenbezogenen
Daten auf elektronischem Weg nach der wirksamen Zulassung zur Verfügung stellt.
Hierfür habe ich hinsichtlich der in der Zulassungsbescheinigung Teil I und
Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten eine separate
Einwilligungserklärung unterzeichnet und wurde diesbezüglich von dem/der Bevollmächtigten nach der
Datenschutz-Grundverordnung belehrt.“
30. Anlage 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der Nummer 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
1. „ Schematische Darstellung eines Versicherungskennzeichens mit
fälschungserschwerender Schrift – FE-Schrift“.
b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Schrift
Schriftart und -größe richten sich nach DIN 1451-2:1986-02 (Anlage 4
Abschnitt 1 Nummer 2.3.1 und 2.3.2). Abweichend davon darf die Beschriftung
auch nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen“
(fälschungserschwerende Schrift – FE-Schrift) erfolgen. Die Beschriftung muss dann den
Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ entsprechen. Die Schriftmuster
können bei der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Postfach 10
01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden.“
c) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ Ergänzungsbestimmungen
Die Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser
von 10 mm abgerundet sein. Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht
mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten. Beim Zusammentreffen
von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern erfolgt die Beschriftung in
fetter Engschrift. Bei Verwendung der Mittel- oder Engschrift nach DIN 1451-
2:1986-02 darf der Buchstabe Q nicht verwendet werden. Die Farbtöne des
Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu
entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010;
der Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist weiß (ws) nach DIN
6171, Tabelle 3. Bei Verwendung von Stahlblech muss die Blechstärke
mindestens 0,35 mm, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird
anderes Material verwendet, so muss es eine entsprechende Festigkeit
besitzen.“
31. Nach Anlage 17 wird die folgende Anlage 17a eingefügt:
„Anlage 17a (zu §53a)
Kennzeichenfolie auf Trägerplatte als Versicherungskennzeichen
für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte
vierrädrige Kraftfahrzeuge
1. Schematische Darstellung mit Maßen der Beschriftung
2. Schematische Darstellung des Hologramms
“.
32. Anlage 18 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Schrift
Die Beschriftung der Kennzeichenfolie erfolgt nach dem Schriftmuster „Schrift für
Kfz-Kennzeichen“ mit fälschungserschwerender Schrift – FE-Schrift. Die
Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Postfach
10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Form, Größe und
Ausgestaltung der Kennzeichenfolie müssen dem Muster und den Angaben der Anlage
entsprechen.“
Artikel 2
Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
Die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171), die
zuletzt durch Artikel 481 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die nachfolgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ im Falle einer nachträglichen Änderung der Fahrzeugpapiere des Anhängers ein
amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder ein Prüfingenieur einer amtlich
anerkannten Überwachungsorganisation mit einem Formblatt, das vom
Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird, einen Vorschlag für die
Berichtigung nach § 15 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in den Fällen der
Nummer 1, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, erstellt, oder,
wenn eine Änderung nach Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb vorliegt, er
den vom Fahrzeugführer nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung mitzuführenden Nachweis erstellt und bestätigt, dass die
Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen und dem Verfügungsberechtigten ein
Informationsblatt für die Einhaltung der Bedingungen nach § 4 dieser Verordnung
ausgehändigt worden ist;“.
Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl.
I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:
a) In Gebühren-Nummer 123.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „3,80“
durch die Angabe „4,40“ ersetzt.
b) In Gebühren-Nummer 124 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „2,60“
durch die Angabe „3,20“ ersetzt.
c) In Gebühren-Nummer 125 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „0,60“
durch die Angabe „1,20“ ersetzt.
d) In Gebühren-Nummer 129 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „0,30“
durch die Angabe „0,70“ ersetzt.
e) In Gebühren-Nummer 170 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe
„Straßenwesen“ durch die Angabe „Straßen- und Verkehrswesen“ ersetzt.
2. Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:
a) In Gebühren-Nummer 230 wird in der Spalte „Gegenstand“ nach der Angabe
„Vorwegzuteilung“ die Angabe „oder Reservierung“ eingefügt.
b) In Gebühren-Nummer 263.1 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „oder §
46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO“ durch die Angabe „und § 46 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und 5 StVO“ ersetzt.
c) In Gebühren-Nummer 263.1.2 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „bei
Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis oder Ausnahme aus anderen Gründen
als wegen Unzuständigkeit, bei Rücknahme oder bei Widerruf“ durch die Angabe
„bei Rücknahme eines Antrages durch den Antragsteller nach Beginn der
sachlichen Bearbeitung oder bei Ablehnung einer Erlaubnis oder Ausnahme durch die
Behörde aus einem anderen Grund als wegen Unzuständigkeit“ ersetzt.
d) Nach Gebühren-Nummer 346 wird der folgende Unterabschnitt eingefügt:
„G. Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung
350 Entscheidung über die Erteilung
der Übertragung der
Anordnungsbefugnis für die
Transportbegleitung
390,00 bis 1 170,00
350.1 Erhöhung der Gebühr je
Geschäftsführer
40,00 bis 120,00
350.2 Erhöhung der Gebühr je
Transportbegleiter
20,00 bis 60,00
351 Ausscheiden eines
Geschäftsführers
40,00 bis 140,00
352 Eintritt eines Geschäftsführers 70,00 bis 230,00
353 Ausscheiden eines
Transportbegleiters
30,00 bis 110,00
354 Neubeschäftigung eines
Transportbegleiters
50,00 bis 170,00
355 Erstellung oder Verlängerung eines
Ausweises Transportbegleiter
30,00 bis 110,00
356 Erstellung eines Ersatzdokuments
bei Verlust etc.
30,00 bis 110,00
357 Verlängerung der Geltungsdauer
eines Übertragungsbescheides
250,00 bis 770,00
357.1 Erhöhung der Gebühr je
Geschäftsführer
40,00 bis 120,00
357.2 Erhöhung der Gebühr je
Transportbegleiter
20,00 bis 60,00
358 Überprüfung eines Unternehmens 290,00 bis 890,00
359 Rücknahme oder Widerruf der
Übertragung der
Anordnungsbefugnis für die Transportbegleitung
920,00 bis 2 780,00
360 Sonstige Änderungen des
Übertragungsbescheides, je nach
Aufwand
20,00 bis 300,00“.
e) Die bisherigen Unterabschnitte G. und H. werden die Unterabschnitte H. und I.
3. Im Anhang (zu Gebühren-Nummer 263.1.1) wird in Nummer 2 Buchstabe c die Angabe
„Genehmigungsverfahren durch die Genehmigungsbehörde“ durch die Angabe
„Verfahren“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger
Die Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 8. Mai 1974 (BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Artikel 1 § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes
Kennzeichen folgender Staaten oder Gebiete führen:
Andorra
Bosnien und Herzegowina
Grönland
Island
Liechtenstein
Monaco
Montenegro
Norwegen
San Marino
Schweiz
Serbien
Vatikanstadt
Vereinigtes Königreich;“.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Die Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 1 erstreckt sich nicht auf
Militärfahrzeuge, die in Bosnien und Herzegowina, Montenegro oder im Vereinigten
Königreich zugelassen sind.“
2. In der Anlage wird die Angabe „Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
einschließlich der Kanalinseln, Gibraltar und der Insel Man Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger der NATO-Streitkräfte.“ gestrichen.
Artikel 5
Änderung der FZV-Ausnahmeverordnung
Die FZV-Ausnahmeverordnung vom 20. August 2020 (BGBl. I S. 1968), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 195) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Im Rahmen der Fortschreibung und des Neuerlasses der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
(FZV) ist es zu redaktionellen und regulatorischen Unstimmigkeiten gekommen, die eine
Überarbeitung der FZV erfordern. Dies betrifft zunächst die Regelungen zur automatisierten
Bekanntgabe von Entscheidungen der Zulassungsbehörde im Rahmen der
internetbasierten Fahrzeugzulassung (§§ 23 und 25 FZV), die nach ihrer derzeitigen Konzeption im
Widerspruch zu § 43 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie zum
Fachkonzept stehen. Diesen Widerspruch gilt es, durch eine Neuregelung der Bekanntgabe
im automatisierten Verfahren aufzulösen. Weitere Unstimmigkeiten betreffen die Anlagen
der FZV.
Ferner hat sich gezeigt, dass eine Vernichtung ausländischer Zulassungsbescheinigungen,
wie sie § 8 Absatz 4 Satz 1 FZV bei Zulassung eines ausländischen Fahrzeuges im Inland
seit dem Neuerlass der FZV vorsieht, den Interessen des Antragstellers in bestimmten
Fällen widersprechen kann. Dies ist insbesondere bei Zulassung ausländischer Oldtimer-
Fahrzeuge oder bei absehbarer Rückkehr ins Ausland – etwa nach Wegfall eines Fluchtgrundes
– der Fall. Bislang konnte in solchen Fällen allenfalls durch Erlass entsprechender
Ausnahmegenehmigungen Abhilfe geschaffen werden. Dieses Vorgehen erscheint nicht
zweckmäßig. Vielmehr ist in entsprechenden Fällen ein bundesweit einheitlichen Vorgehen geboten.
Weiterer Handlungsbedarf besteht in Bezug auf die Verwendung folierter
Versicherungskennzeichen, wie sie durch die FZV-Ausnahmeverordnung vom 20.08.2020 ermöglicht
wird. Die Verwendung von hat sich bewährt. § 2 der FZV-Ausnahmeverordnung sieht
jedoch ein Außerkrafttreten der Ausnahmeverordnung mit Ablauf des 31. August 2025 vor.
Um die Verwendung von Folienkennzeichen auch dauerhaft zu ermöglichen, bedarf es einer
unbefristeten Regelung innerhalb der FZV.
Weiterhin soll für eine effektive Sanktionsdurchsetzung durch die zuständige Zentralstelle
für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) deren Datenauskunftsrecht aus dem Zentralen
Fahrzeugregister (ZFZR) des Kraftfahrt-Bundesamtes nun in einem automatisierten
Datenabrufverfahren umgesetzt werden. Im Rahmen ihrer Ermittlungen ist die ZfS mangels anderer
Anhaltspunkte zum Teil sehr kurzfristig auf die im ZFZR gespeicherten Fahrzeug- und
Halterdaten als erste Hinweise für die Zuordnung von Fahrzeugen zu Personen angewiesen.
Darüber sind Anpassungen der Regelungen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung
sowie zur örtlichen Zuständigkeit erforderlich, die ebenfalls mit dieser Verordnung
vorgenommen werden sollen.
Zudem bedarf es einer Erhöhung der Gebühren für die Fahrzeugzulassung. Hierdurch
sollen die Kosten für den Betrieb des Digitalen Fahrzeugscheins finanziert werden. Weiterhin
erfolgt die Aufnahme neuer Gebühren-Nummern infolge des Erlasses der Straßenverkehr-
Transportbegleitungsverordnung.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll
insbesondere zur Erreichung der Zielvorgabe 16.6 beitragen, „leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Durch die Änderungen werden vor allem bestehende Unstimmigkeiten in der FZV beseitigt.
Zudem wird regulatorischen Erfordernissen Rechnung getragen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Vor diesem Hintergrund sieht der vorliegende Verordnungsentwurf insbesondere folgende
Änderungen vor:
− Aufnahme eines neuen § 8 Absatz 4 Satz 5 FZV zur Aushändigung der
ausländischen Zulassungsbescheinigung bei berechtigtem Interesse;
− Neuregelung der Bekanntgabe im Rahmen des internetbasierten
Zulassungsverfahrens durch Anpassung der §§ 23, 25 FZV;
− Übernahme der Ausnahmevorschriften der FZV-Ausnahmeverordnung durch
Einfügung eines neuen § 53a FZV sowie einer neuen Anlage 17a zur FZV;
− Schaffung der nötigen Rechtsgrundlage für einen automatisierten Datenzugriff auf
das ZFZR für die ZfS;
− gesonderte Regelung der örtlichen Zuständigkeit unter anderem für Aufbietungen
nach § 15 Absatz 5 Satz 5 FZV;
− Erhöhung der Gebühren-Nummern für die in der um jeweils 0,60 EUR bzw. 0,30
EUR in der Anlage zur GebOSt sowie
− Aufnahme neuer Gebühren-Nummern infolge der Straßenverkehr-
Transportbegleitungsverordnung.
III. Alternativen
Keine. Ohne die mit dieser Verordnung verfolgten Änderungen würden die bestehenden
Unstimmigkeiten fortbestehen und wesentliche regulatorische Erfordernisse
unberücksichtigt bleiben. Dies hätte u. a. einen Mehraufwand aufseiten der Behörden zur Folge. Zudem
könnte der Betrieb des Digitalen Fahrzeugscheins nicht kostendeckend über die
Gebührenerhebung finanziert werden.
IV. Regelungskompetenz
Das BMV wird in den §§ 6, 6a, 6g und § 47 StVG sowie § 15 des Auslandsfahrzeug-
Pflichtversicherungsgesetzes zum Erlass der in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen
ermächtigt. Da die Verordnung Regelungen enthält, die zum Zweck der Bekämpfung von
Straftaten erlassen werden, wird die Verordnung gemeinsam mit dem Bundesministerium
des Innern und für Heimat erlassen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des
Bundesrates (§§ 6 Absatz 1, 6a Absatz 5, 6g Absatz 4, § 47 StVG).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Änderungen sind mit dem Unionsrecht vereinbar. In der Verordnung werden zwei
Beschlüsse der Kommission umgesetzt. Darüber hinaus werden die bestehenden
Möglichkeiten zur Ausgestaltung von Kennzeichen erweitert oder nur redaktionelle
Änderungen vorgenommen. Daher bedarf es insbesondere keines Notfizierungsverfahrens bei
der Europäischen Kommission.
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Verwaltungsvereinfachung erfolgt durch Anpassung des § 8 Absatz 4, da die Erteilung
von Ausnahmegenehmigungen in den geregelten Fällen durch die zuständigen
Zulassungsbehörden nicht mehr erforderlich sein werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025
(DNS), die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten
Nationen dient.
Indem der Entwurf redaktionelle und regulatorische Unstimmigkeiten im Rahmen der
Fortschreibung und des Neuerlasses der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) beseitigt,
leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16, das mit seiner
Zielvorgabe 16.6 verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente
Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe,
indem er insbesondere durch ein automatisiertes Datenauskunftsrecht aus dem Zentralen
Fahrzeugregister (ZFZR) des Kraftfahrt-Bundesamtes eine effektive
Sanktionsdurchsetzung durch die zuständige Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) sowie
Anpassungen der Regelungen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung ermöglicht.
Der Entwurf folgt den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS („(a) Nachhaltige Entwicklung als
Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ und
„(e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Beim Bund KBA entstehen keine zusätzlichen Kosten, da die ZfS das bestehende
Verfahren nach § 66 Absatz 7 FZV mit dem dort vorgesehen Datenkranz nutzen wird. Hierdurch
werden sonst anfallende Entwicklungskosten eingespart. Den Ländern entstehen keine
zusätzlichen Haushaltsausgaben.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Kurzbeschreibung
Der Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger reduziert sich um rund 69 000 Stunden.
Die Wirtschaft wird pro Jahr um rund 746 000 Euro entlastet. Für die Verwaltung wird eine
jährliche Entlastung von 771 000 Euro (Land inkl. Kommunen) und für das Kraftfahrt-
Bundesamt ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 40 000 Euro geschätzt.
Für die Normadressaten Bürgerinnen und Bürger und Wirtschaft ist die Entlastung
hauptsächlich auf die Verstetigung des §1 der FZV-Ausnahmeregelung zurückzuführen. Dieser
regelt, dass ein Versicherungskennzeichen statt eines Blechschildes auch in Folienform
verwendet werden darf. Da der Versand günstiger ist und das Anbringen schneller geht, ist
der Aufwand durch Kennzeichen in Folienform geringer als bei Blechschildern.
Aufgrund der befristeten Laufzeit der Ausnahmeverordnung (bis 31. August 2026) wurde
die seinerzeit geschätzte Entlastung bisher als einmaliger Erfüllungsaufwand in der
Datenbank des Erfüllungsaufwands erfasst (siehe OnDEA, id-ip: 2020102313332001_31X und
2020102313430501_31X). Mit der Verstetigung der Regelung kann nun eine jährliche
Entlastung quantifiziert werden.
Die Verwaltung wird aufgrund der Abschaffung der schriftlichen Mitteilungspflicht des
Datums der Wirksamkeit der Außerbetriebsetzung entlastet.
4.2 Überblick der Erfüllungsaufwandsänderungen (Tabellarische Zusammenfassung
nach Normadressat und Vorgabe)
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1
Artikel 1,
Nummer 19; §52 i. V. m.
53a FZV;
Anbringung eines
Versicherungskennzeichens (Änderung:
id-ip
2020102313332001
)
2.000.00
0
Versiche
rungskennzeichen
Zeitaufwand: -
2,07
Minuten
Zeitaufwand: -
68.889
Stunden
Summe
Zeitaufwand (in Stunden)
-69 000
Summe
Sachaufwand (in Tsd. Euro)
0
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1
Artikel 1,
Nummer 13a; §34
FZV;
Registrierung als
Großkunde
(Änderung)
Ja
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
Großkunden
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
2.2
Artikel 1,
Nummer 16; §41
FZV;
Aufzeichnung über
Fahrten mit
nicht
zugelassenen Kfz (mit
roten
Kennzeichen)
(Änderung: id-ip
200610190858
338)
Ja
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
2.3
Artikel 1,
Nummer 19; §52
i.V.m. 53a
FZV;
Beschaffung eines
Versicherungskennzeichens
(Änderung:
idip
202010231343
0501)
2.000.00
0
Versiche
rungskennzeichen
-0,373
Euro
= (0 -0,373
Euro)
Summe (in
Tsd. Euro)
0
davon aus
Informationspflichten (IP)
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1,
Nummer
8a; §23
Abs. 1
FZV;
Bekanntgabe
im Rahmen
des
internetbasierten
Zulassungsverfahrens
(Änderung)
Land 0
3.2
Artikel 1,
Nummer 9;
§25 FZV;
Schriftlicher
Hinweis auf
das Datum
der
Wirksamkeit der
Außerbetriebsetzung
(Abschaffung)
Land
376.000
Zulassungsbehörden
-2,1 Euro
= (-2 / 60 *
25,50
Euro/h
(100% mD)
-1,2 Euro)
3.3
Artikel 1,
Nummer
13a; §34
FZV;
Registrierung
und
Betreuung
von
Großkunden bei
der GKS
(Änderung:
id-ip
202401251
1023001)
Bund 1 KBA 26
3.4
Artikel 1,
Nummer
14; §36
FZV;
Stichprobenhafte und
anlassbezogene
Überprüfung
Bund 1 KBA
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
registrierter
Großkunden durch
das KBA
(Änderung:
id-ip
202401251
1340001)
3.5
Artikel 1,
Nummer
21b; §57
FZV;
Speicherung
der
Fahrzeugdaten
im
Zentralen
Fahrzeugregister
(Änderung: id-ip
201304190
8555601)
Bund 1 KBA
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
1 KBA 14
Summe (in
Tsd. Euro)
40
davon auf
Bundesebene
40
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
0
4.3 Erläuterung der Erfüllungsaufwandsänderungen ausgewählter Vorgaben nach
Normadressat
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Zu lfd. Nr. 1.1: Anbringung eines Versicherungskennzeichens; § 52 i. V. m. 53a FZV
Ausgehend von der Schätzung zur FZV-Ausnahmeverordnung, für die eine zeitliche
Einsparung durch das Anbringen des Kennzeichens von 124 Sekunden pro Fall geschätzt
wurde, reduziert sich bei einer jährlichen Fallzahl von etwa 2 Millionen Kennzeichen der
jährliche Zeitaufwand der Bürgerinnen und Bürger um rund 69 889 Stunden.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach Vorgaben
Zu lfd. Nr. 2.1 (Informationspflicht): Registrierung als Großkunde; § 34 FZV
Nach Auskunft des Bundesministeriums für Verkehr und des Kraftfahrt-Bundesamts sind
von der Änderung einmalig die derzeit rund 100 registrierten Großkunden betroffen. Diese
müssen aus den Vertragsunterlagen die erforderlichen Zusatzinformationen zu Namen und
Anschrift der Vertragspartner recherchieren, diese in Listen zusammenstellen und an das
Kraftfahrt-Bundesamt übermitteln. Dieser Aufwand fällt auch jährlich an, sofern neue
Großkunden sich registrieren lassen oder sich Änderungen der bereits registrierten Kunden
ergeben. Aufgrund der geringen Fallzahl (einmalig 100 und jährlich ein Bruchteil davon) und
einem vermutlich geringen Aufwand pro Fall, der durch das Zusammenstellen von bereits
in den Systemen hinterlegten Informationen entsteht, wird davon ausgegangen, dass der
einmalige Erfüllungsaufwand und die jährliche Erfüllungsaufwandsänderung geringfügig
sind.
Zu lfd. Nr. 2.2 (Informationspflicht): Aufzeichnung über Fahrten mit nicht
zugelassenen Kfz (mit roten Kennzeichen); § 41 FZV
Nach Auskunft des Bundesministeriums für Verkehr wird auch für diese Vorgabe eine
geringfügige Fallzahl angenommen. Außerdem sind die Informationen zum
Empfangsbevollmächtigten rasch ergänzt, weshalb auch für diese Vorgabe von einem geringfügigen
jährlichen Erfüllungsaufwand auszugehen ist.
Zu lfd. Nr. 2.3 (Weitere Vorgabe): Beschaffung eines Versicherungskennzeichens;
§ 52 i. V. m. 53a FZV
Auf Basis der Schätzung zur FZV-Ausnahmeverordnung und eigenen Recherchen sind
folgende Änderungen für die Berechnung des Erfüllungsaufwands ausschlaggebend:
• Die Anzahl der Kennzeichen werden von der Bürgervorgabe übernommen (2
Millionen). Davon werden 200 000 direkt an den Endkunden und rund 1,8 Millionen in
Paketen á 1 000 Kennzeichen an Versicherungsagenturen versendet.
• Sofern der Versand direkt an den Endkunden stattfindet, reduzieren sich die
Portokosten um 0,90 Euro.
→ Bei einem Bleischild wird ein Warenbrief benötigt, für den 2,70 Euro pro Fall
anfallen, für ein Folienkennzeichen reicht ein Großbrief mit Portokosten von 1,80
Euro aus.
• Für den Versand von größeren Paketen mit einer Stückzahl von 1 000 Schildern
reduzieren sich die Portokosten um 120 Euro
→ Für Bleischilder wird angenommen, dass für den Versand von einem Paket mit
einem Gewicht von etwa 100 Kilogramm ein Speditionsunternehmen beauftragt
werden muss. Angenommen, dass die zurückgelegte Wegstrecke im Mittel 200
Kilometer beträgt und ein Tarif von 0,70 Euro pro Kilometer anfällt, entstehen
Speditionskosten in Höhe von 140 Euro. Die Folien – die bei einer Stückzahl von etwa
1 000 Kennzeichen ein Gesamtgewicht von etwa 15 Kilogramm haben – können
hingegen über Paketdienstleister für Portokosten von etwa 20 Euro verschickt
werden.
• Die Anschaffungskosten pro Kennzeichen reduzieren sich um etwa 0,20 Euro (die
Kosten für ein Bleischild werden auf 0,80 Euro geschätzt, die für ein
Folienkennzeichen auf 0,60 Euro)
• Die Trägerplatten – die für das Anbringen der Kennzeichen benötigt werden –
wurden großteils bereits aufgrund der FZV-Ausnahmeverordnung angeschafft. Da
diese Platten sehr langlebig sind, sind regelmäßige Neubeschaffungen äußerst
selten und können für die weitere Berechnung außer Acht gelassen werden.
Sachaufwand haben künftig nur neu gekaufte, von den hier genannten Vorschriften
betroffene Fahrzeuge.
Die Kosten pro Schild belaufen sich gemäß Schätzung zur FZV-
Ausnahmeverordnung auf 0,50 Euro. Als Fallzahl werden pro Jahr 100 000 Schilder angenommen
(unter der Annahme, dass 5% der jährlichen Kennzeichen auf neue Trägerplatten
angebracht werden müssen).
Die jährliche Aufwandsänderung je Kostenart wird in nachstehender Tabelle der besseren
Nachvollziehbarkeit halber dargestellt:
Kostenart Fallzahl
Bisheriger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Künftiger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Erfüllungsaufwandsdifferenz (in
Tsd. Euro)
Versandkosten
(direkt an den
Endkunden)
200 000
(Kennzeichen)
540 360 -180
Versandkosten (als
Paket an
Versicherungsagenturen
u.ä.)
1 800 (Pakete á
1 000
Kennzeichen)
252 36 -216
Anschaffungskosten der
Kennzeichen
2 000 000
(Kennzeichen)
1 600 1 200 -400
Trägerplatte
100 000
(Trägerplatten)
0 50 +50
Summe
2 000 000
(Kennzeichen)
2 392 1 646 -746
Zusammengefasst ergibt sich für die 2 Millionen jährlich beschafften
Versicherungskennzeichen eine gewichtete Sachkostenänderung von -0,373 Euro und eine
Erfüllungsaufwandsänderung von insgesamt -746 000 Euro.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Zu lfd. Nr. 3.1: Bekanntgabe im Rahmen des internetbasierten Zulassungsverfahrens;
§ 23 Absatz 1 FZV
Es handelt sich hierbei um eine rechtliche Klarstellung. Entsprechend entsteht kein
Erfüllungsaufwand.
Zu lfd. Nr. 3.2 Schriftlicher Hinweis auf das Datum der Wirksamkeit der
Außerbetriebsetzung; § 25 Abs. 3 FZV
Der schriftliche Hinweis auf das Datum der Wirksamkeit der Außerbetriebssetzung ist
künftig nicht mehr erforderlich. Als Fallzahl werden 376 000 internetbasierte
Außerbetriebsetzung angesetzt. Diese Anzahl wurde vom Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen der derzeit im
Statistischen Bundesamt durchgeführten Nachmessung zur „Verordnung zum Neuerlass
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften“ für die
Vorgabe „Antrag auf Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs für private Halterinnen und Halter
- Antrag durch Halter internetbasiert“ ermittelt (siehe OnDEA, id-ip: 2010081308483904C).
Auf Seiten der Verwaltung wird eine Entlastung von 2 Minuten für das Ausdrucken, Eintüten
und Versenden des Briefes und 1,20 Euro Portokosten pro Fall angenommen. Für die
weitere Berechnung wird angenommen, dass der mittlere Dienst für diese Aufgaben zuständig
ist.
Nach Berücksichtigung des entsprechenden Lohnkostensatzes auf Kommunalebene
(25,50 Euro pro Stunde) reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 771 000
Euro.
Zu lfd. Nr. 3.3: Registrierung und Betreuung von Großkunden bei der GKS; § 34 FZV
Laut Kraftfahrt-Bundesamt entsteht durch die erforderlichen Anpassungen an den KBA-
Systemen für die Einführung der Vertragspartner in § 34 Abs. 3 FZV ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 26 000 Euro.
Zu lfd. Nr. 3.5: Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister; § 57
FZV
Laut Kraftfahrt-Bundesamt entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
14 000 Euro durch die Ergänzung eines neuen Datenfeldes. Darüber hinaus entsteht ein
vernachlässigbarer geringer jährlicher Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft entstehen keine Kosten. Bestehende Möglichkeiten zur Ausgestaltung
von Versicherungskennzeichen werden erweitert, so dass seitens der Wirtschaft keine
Anpassungen erforderlich sein werden.
6. Weitere Regelungsfolgen
Durch die Anhebung der Gebühren für die Fahrzeugzulassung entstehen den Bürgerinnen
und Bürgern antragsbezogene Mehrkosten in Höhe von jeweils 0,60 bzw. 0,30 Euro.
VII. Befristung; Evaluierung
Die im Rahmen der FZV-Ausnahmeverordnung vom 20. August 2020 (BGBl. I S. 1968)
eingeführten Folienkennzeichen haben sich bewährt. Eine weitere Befristung ist nicht
erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)
Zu Nummer 1
Im Rahmen des FZV-Neuerlasses wurden die zuvor herausgelöst, „da eine
Begriffsbestimmung keine regelnden Aussagen enthalten sollte und die Aufzählung nicht durch einen
weiteren Satz unterbrochen werden soll.“ Dabei wurde aber die Differenzierung zwischen ABE
und BE unterschlagen.
Zu Nummer 2
Elektrokleinstfahrzeuge sind zulassungsfreie Fahrzeuge im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer
1 Buchstabe g FZV. § 4 Absatz 1 FZV regelt die Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung
zulassungsfreier Fahrzeuge. Hierunter fallen auch Elektrokleinstfahrzeuge. Es bedarf
allerdings keiner Regelung für Elektrokleinstfahrzeuge in dieser Vorschrift. Die Anforderungen
an das Inbetriebsetzen eines Elektrokleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ist in § 2 der
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV)
speziell und abschließend geregelt. Folglich sind die Elektrokleinstfahrzeuge von § 4 Absatz
1 FZV auszunehmen.
Zu Nummer 3
Die Vertreter der Länder im Bund-Länder-Fachausschuss für Fahrzeugzulassung haben
sich im September 2025 darauf verständigt, dass im Fall von rechtsfähigen Vereinigungen
als Halter die Angabe des Vertreters der Vereinigung sowohl aus rechtlichen als auch aus
praktikablen Gründen entbehrlich ist. Die Eintragung eines Vertreters in die
Zulassungspapiere wird in den Ländern uneinheitlich gehandhabt. Ein Nachweis über die Angabe des
Vertreters wird von den Zulassungsbehörden nicht verlangt. Das Erfordernis, einen
Vertreter anzugeben und einzutragen, kann folglich entfallen.
Zu Nummer 4
Bislang hatte die Zulassungsbehörde nach § 8 Absatz 4 Satz 1 FZV bei Zulassung eines
zuvor in einem anderen Staat zugelassenen Fahrzeuges die ausländische
Zulassungsbescheinigung einzuziehen, ab dem Zeitpunkt der Einziehung sechs Monate aufzubewahren
und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu vernichten. Letztere Vorgabe ist
im Wege des FZV-Neuerlasses vom 20.07.2023 in die FZV aufgenommen worden, da die
in § 8 Absatz 4 Satz 1 FZV enthaltene Aufbewahrungsfrist aus datenschutzrechtlichen
Gründen eine komplementäre Löschvorschrift erforderte.
In bestimmten Fällen liegt dieses Vorgehen jedoch nicht dem Interesse des Antragstellers.
So hat die Zulassungsbescheinigung eine nicht unwesentliche Bedeutung für die
Fahrzeughistorie von Oldtimer-Fahrzeugen, deren Pflege ein gesamtgesellschaftliches Anliegen ist.
Auch sind weitere Konstellationen denkbar, in denen eine Vernichtung untunlich wäre.
Daher bedarf es einer rechtssicheren und bundeseinheitlichen Lösung, mit der
entsprechenden Einzelfällen Rechnung getragen werden kann. Vor diesem Hintergrund sieht der neue
§ 8 Absatz 4 Satz 5 FZV vor, dem Antragsteller die ausländische Zulassungsbescheinigung
bei Zulassung seines Fahrzeuges im Inland bei berechtigtem Interesse und nach
Entwertung wieder auszuhändigen.
Zu Nummer 5
Die Änderung trägt der neuen Ressortbezeichnung gemäß Organisationserlass vom 6.
März 2025 Rechnung.
Zu Nummer 6
Ergänzung des fehlenden Verweises auf § 2 Satz 1 Nummer 22.
Zu Nummer 7
Die Änderung trägt der neuen Ressortbezeichnung gemäß Organisationserlass vom 6.
März 2025 Rechnung.
Zu Nummer 8
Bei einer Störung bei Durchführung eines internetbasierten Verfahrens aus technischen
Gründen, die nicht in der Verantwortung des Antragstellers liegt, sollen die im Dialog
gespeicherten Daten bis zur Behebung der Störung erhalten bleiben, um das Verfahren im
Interesse des Antragstellers abschließen zu können.
Zu Nummer 9
Die derzeitige Regelung über die Bekanntgabe der Entscheidung der Zulassungsbehörde
ist rechtssystematisch fehlerhaft.
Nach § 23 Absatz 1 Satz 1 FZV hat der Bescheid für die Dauer von 30 Minuten nach
Bekanntgabe zum Abruf durch die antragstellende Person bereit zu stehen. Gemäß § 23
Absatz 2 FZV ist die Zulassung oder ihre Änderung am Tag des Abrufes wirksam. Diese
Vorschriften stehen im eklatanten Widerspruch zu § 43 Absatz 1 Satz 1 und 2 VwVfG. Danach
wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm
betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Nach Satz
2 wird der Verwaltungsakt mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. Das
VwVfG findet gemäß § 6g Absatz StVG für die internetbasierte Zulassung Anwendung.
Daraus folgt, dass ein bereits bekannt gegebener Bescheid im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz
1 FZV nicht erst durch den Abruf im Sinn des § 23 Absatz 2 FZV wirksam werden kann,
denn er ist bereits mit der Bekanntgabe mit dem Inhalt, mit dem er bekannt gegeben wird,
wirksam geworden. Folglich kann der Abruf nicht erst die Wirksamkeit herbeiführen. Die
Vorschriften stehen schließlich auch im Widerspruch zu § 41 Absatz 2a Satz 1 VwVfG.
Danach kann ein elektronischer Verwaltungsakt mit Einwilligung des Beteiligten dadurch
bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über
öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. § 23 Absatz 1 Satz 1 FZV geht von einer
Bekanntgabe bereits vor dem Abruf aus. § 23 Absatz 2 erklärt sodann jedoch die Wirksamkeit
erst durch den Abruf.
Die Vorschriften stehen auch im Widerspruch zum Fachkonzept (Seite 62, Zeile 23, dritte
Spalte, letzter Satz). Danach ist das Zulassungsdatum jeweils das Datum der Bereitstellung
und Anzeige der Bereitstellung des Bescheides im Portal. Gemeint ist, dass, abweichend
von den Vorschriften über die Bekanntgabe nach dem VwVfG, bereits mit der Anzeige und
Bereitstellung des Bescheides die Bekanntgabe erfolgt. Auf den Abruf des bereitgestellten
Bescheides kann es für die Wirksamkeit folglich nicht mehr ankommen.
Gemäß § 6g Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b StVG wird das BMV ermächtigt, durch
Rechtsverordnung (hier: FZV) mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des
Erlasses und der Aufhebung eines Verwaltungsaktes im Sinne des Absatzes 2 (Inhalt:
elektronischer Verwaltungsakt) zu regeln, insbesondere Bestimmungen zur Bekanntgabe, zur
Wirksamkeit sowie zur Rücknahme und zum Widerruf des Verwaltungsaktes zu regeln. Mit
den Vorschriften des § 23 FZV sollten in Abweichung zum VwVfG spezielle Regelungen
zur Bekanntgabe geschaffen werden, die den Besonderheiten der internetbasierten
Zulassung nach Maßgabe des Fachkonzeptes (hier: Bereitstellung und Anzeige der
Bereitstellung des Bescheides im Portal) gerecht werden. Die bisherigen Regelungen genügen den
speziellen Anforderungen jedoch noch nicht und bedürfen deshalb einer Überarbeitung.
Zu Nummer 10
Die Regelungen in § 25 Absatz 1 Satz 2 in Abweichung zur Bekanntgabevorschrift des §
23 für die Außerbetriebsetzung ist durch die Änderung der Bekanntgaberegelung in § 23
obsolet geworden und sie waren folglich aufzuheben. Die neue Regelung der Bekanntgabe
in § 23 ist für die Außerbetriebsetzung noch günstiger als die bisherigen abweichenden
Regelungen des § 25.
Zu Nummer 11
Der schriftliche Hinweis der Zulassungsbehörde an den bisherigen Halter über das Datum
der Wirksamkeit der Außerbetriebsetzung ist entbehrlich, denn der Hinweis hat sich in den
meisten Fällen nicht als eine erforderliche Maßnahme erwiesen. Die Bedeutung der
Information für den bisherigen Halter steht nicht in einem angemessenen Verhältnis zum
Erfüllungs- und Kostenaufwand der Zulassungsbehörden.
Zu Nummer 12
Mit der Änderung des Postgesetzes gelten ab 2025 längere Postlaufzeiten. Danach werden
Briefe in der Regel innerhalb von drei bis vier Werktagen zugestellt. Bislang galt hierfür eine
Frist von ein bis zwei Werktagen. Um sicherzustellen, dass dem Halter die nach § 26 Absatz
4 Nummer 4 FZV von der Zulassungsbehörde spätestens nach sechs Kalendertagen seit
Abruf der Zulassungsentscheidung zu versendenden Zulassungsbescheinigung Teil I,
Stempelplaketten und Plakettenträger rechtzeitig erreichen, bevor die längstens für 10 Tage
befristete sofortige Inbetriebsetzung des Fahrzeugs nach § 31 FZV endet, wird die Frist um
zwei Tage auf 12 Tage verlängert. Es muss vermieden werden, dass Fahrzeuge nach
Ablauf der Berechtigung zur sofortigen Inbetriebsetzung weiterhin ohne gesiegelte
Kennzeichen am Straßenverkehr teilnehmen, weil sie sich dadurch gemäß § 5 Absatz 1 FZV als
nicht (mehr) vorschriftsmäßig nach der FZV erweisen, was ein ordnungsbehördliches
Tätigwerden der Zulassungsbehörde zur Folge hat.
Zu Nummer 13
Die sichere und witterungsfeste Anbringung eines Zulassungsnachweises bspw. an
Zweirädern oder Anhängern hat sich als wenig praktikabel erwiesen. Der Wegfall der Pflicht für
Halter der betreffenden EU-Fahrzeugklassen, den von der Zulassungsbehörde erteilten
vorläufigen Zulassungsnachweis am Fahrzeug anbringen zu müssen, soll der Erprobung
dienen, ob im Rahmen der Weiterentwicklung der digitalen Prozesse bei der
Fahrzeugzulassung auf den vorläufigen Zulassungsnachweis generell für alle Fahrzeuge verzichtet
werden könnte.
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Im Rahmen einer anlassbezogenen Überwachungsmaßnahme des KBA gegenüber allen
registrierten Großkunden stellte sich heraus, dass einige registrierte Großkunden bei der
Nutzung der Großkundenschnittstelle ein Geschäftsmodell etabliert haben, das nicht von
den Vorschriften der FZV über die Zulässigkeit der Nutzung getragen wird. Das
Geschäftsmodell sieht vor, dass Großkunden Dritten, in erster Linie handelt es sich bei
den Dritten um Autohäuser, die Nutzung der Großkundenschnittstelle über den Zugang
des registrierten Großkunden namens und in Vollmacht des Großkunden gestatten. Da
diese Geschäftspraxis durchaus sinnvoll ist, ist eine entsprechende Überarbeitung der
Vorschriften über die Großkundenschnittstelle im 5. Abschnitt der FZV geboten. Die
Anpassung erfolgt ohne eine grundlegende Änderungen des Grundkonzeptes zur
Großkundenschnittstelle in der Weise, dass der registrierte Großkunde zusätzlich
verpflichtet ist, sämtliche Vertragspartner, die in seinem Namen über die
Großkundenschnittstelle handeln dürfen, dem KBA anzuzeigen sind.
Zu Buchstabe b
Der registrierte Großkunde muss für die zuverlässige und ordnungsgemäße Nutzung der
Großkundenschnittstelle durch seine für ihn handelnden Vertragspartner uneingschränkt
selbst einstehen, indem ihm ein Verschulden seines Vertragspartners wie eigenes
Verschulden zugerechnet wird.
Zu Nummer 15
Das KBA ist berechtigt, einen unzuverlässig handelnden Vertragspartner eines registrierten
Großkunden bei festgestellten Verstößen durch technische Maßnahmen von der weiteren
Nutzung der Großkundenschnittstelle unverzüglich auszuschließen, um dadurch die
ordnungsgemäße Nutzung und Funktionalität der Zulassungsverfahren über die
Großkundenschnittstelle sicherzustellen. Ferner darf das KBA den für das Handeln des Vertragspartners
verantwortlichen Großkunden dazu verpflichten, auf seinen störenden Vertragspartner
einzuwirken, ohne die Registrierung des verantwortlichen Großkunden widerrufen zu müssen.
Zu Nummer 16
Die Änderung dient lediglich der Klarstellung, dass die Zulassungsbehörde dem
Berechtigten auf Antrag anstelle der postalischen Übersendung die Abholung der
Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vor Ort in der Zulassungsbehörde zu gewähren hat. Die
Zulassungsbehörde hat keinen Ermessensspielraum. Dies war dem bisherigen Wortlaut der
Vorschrift mit der Formulierung „kann“ jedoch nicht eindeutig zu entnehmen.
Zu Nummer 17
Die Verpflichtung zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten im Falle des § 6 Absatz
2 Satz 1 FZV erstreckt sich auch auf die Beantragung eines roten Kennzeichens. Die
Änderung trägt diesem Umstand Rechnung.
Zu Nummer 18
Die Änderung trägt der neuen Ressortbezeichnung gemäß Organisationserlass vom 6.
März 2025 Rechnung.
Zu Nummer 19
In § 51 wird ein fehlerhafter Binnenverweis korrigiert. Zutreffend ist der Verweis auf Satz 8.
Zu Nummer 20
Die Änderung trägt der neuen Ressortbezeichnung gemäß Organisationserlass vom 6.
März 2025 Rechnung.
Zu Nummer 21
Die Untersuchung der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) hat ergeben,
dass sich die Verwendung von Kennzeichenfolien auf dazugehörigen Trägerplatten als
Alternative zu Versicherungskennzeichen aus Blechschildern bewährt hat. Deshalb ist die
Übernahme der Ausnahmevorschriften der Verordnung über Ausnahmen von den
Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in die FZV vom 20.08.2020 (FZV-
Ausnahmeverordnung) als dauerhafte Vorschriften vorgesehen.
Zu Nummer 22
Siehe Begründung zu § 52 Absatz 1 FZV.
Zu Nummer 23
Künftig sollen die beiden zusammengehörigen Wechselkennzeichen im Zentralen
Fahrzeugregister (ZFZR) verknüpft gespeichert werden können, um ihre Zusammengehörigkeit
nachvollziehen zu können.
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit nach § 2 SanktDG benötigt die ZfS die Daten aus dem
Fahrzeugzentralregister, um Hinweise zu erhalten, ob Fahrzeuge ggf. sanktionierten
natürlichen und/oder juristischen Personen zugeordnet werden können. Die zum Abruf
vorgesehenen Daten weisen zwar nicht den Eigentümer aus, dienen aber dennoch mangels
anderer Erkenntnisquellen als grobe Hinweise für die Zuordnung von vorgefundenen
Fahrzeugen zu ggf. sanktionierten Personen. Der automatisierte Abruf der Daten durch die ZfS ist
notwendig, weil die Daten bei den Ermittlungen der ZfS oftmals sehr kurzfristig benötigt
werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei der Durchführung einer Durchsuchung von
Geschäftsräumen oder Wohnungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 SanktDG vor Ort
unverzüglich Klarheit geschaffen werden muss, ob dort befindliche Fahrzeuge einer
sanktionierten Person zuzuordnen sind, so dass diese sichergestellt werden können.
Zu Doppelbuchstabe bb
Redaktioneller Fehler im Zuge der Neufassung durch Verordnung zum Neuerlass der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20. Juli 2023.
Nach Aufspaltung des § 39 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b FZV a.F. in § 66 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c FZV n.F. war das Wort „Versicherungsplakette“ in
Buchstabe c versehentlich entfallen.
Zu Buchstabe b
Siehe Begründung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa.
Zu Nummer 25
Kommen bei einem Halterwechsel die Beteiligten ihren Pflichten nach § 15 Absatz 5 FZV
nicht nach, kann die Zulassungsbehörde nach § 15 Absatz 5 Satz 5 FZV die
Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten
mit der Folge, dass die Zulassung des Fahrzeuges mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots
endet. Ist der bisherige, nicht jedoch der neue Halter seinen Pflichten nachgekommen, ist
für die Aufbietung dessen Wohnsitzbehörde zuständig (§ 75 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
FZV). Hierbei kann es in der Praxis zu Problemen kommen. Zum einen muss die neue
Zulassungsbehörde gegebenenfalls erst ermittelt werden. Zum anderen verbleibt die
Zuordnung des jeweiligen Fahrzeug-Datensatzes auf Grund der nicht erfolgten Ummeldung
in den Fahrzeug-Registern zunächst bei der Wohnsitzbehörde des Alt-Halters.
Vor diesem Hintergrund erscheint es zweckmäßig, für die Aufbietung nach § 15 Absatz 5
Satz 5 FZV stets die Zuständigkeit der bisherigen Zulassungsbehörde festzuschreiben.
Zu Nummer 26
Die Änderung dient der Aktualisierung der Bezugsdaten für DIN-Normen, EN-Normen und
ISO-Normen.
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Behördenkennzeichen für Fahrzeuge des Bundesverfassungsgerichts (BD 4) werden seit
jeher von der Zulassungsbehörde der Stadt Karlsruhe zugeteilt. Die Zuteilung ist in
Anbetracht der örtlichen Nähe auch sachlich geboten. Gleichwohl spiegelt sich diese Praxis
derzeit nicht in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung wider. Daher wird die Zulassungsbehörde
Karlsruhe als für die Vergabe von Behördenkennzeichen für Fahrzeuge des
Bundesverfassungsgerichts zuständige Zulassungsbehörde in die Anlage 2 zu § 9 Absatz 1 Satz 6
aufgenommen.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung dient der Beseitigung eines redaktionellen Fehlers.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderung dient der Beseitigung eines redaktionellen Fehlers.
Zu Buchstabe c
Die Änderung dient der Beseitigung einer inhaltlichen Unrichtigkeit.
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Beseitigung eines redaktionellen Fehlers.
Zu Doppelbuchstabe aa
Durch die Änderung wird der Umbenennung der Bundesanstalt für Straßen- und
Verkehrswesen Rechnung getragen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Änderung wird ein redaktioneller Fehler beseitigt.
Zu Doppelbuchstabe cc
Mit dieser Verordnung wird die Möglichkeit eröffnet, Versicherungskennzeichen mit
fälschungserschwerender Schrift – FE-Schrift – zu beschriften. Daher bedarf es einer
Anpassung der Vorgabe in Abschnitt 1 Nummer 2.3 wird Satz 1.
Zu Doppelbuchstabe dd
Die Änderung dient der Klarstellung und trägt dem Umstand Rechnung, dass lediglich die
Erkennungsnummer Ziffern enthalten kann.
Zu Buchstabe b
Die Regelungen zur Ausführung von H-Kennzeichen nach Abschnitt 4 Nummer 4 der
Anlage 4 (zu § 12 Absatz 2, § 41 Absatz 6 Satz 1, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 43 Absatz 2, § 45
Absatz 2 Satz 1 bis 4) der FZV treffen keine Aussagen dazu, wie mit Fällen umgegangen
werden soll, in denen wegen der Höchstlänge des Kennzeichens nicht auf die die
Mittelschrift zurückgegriffen werden kann. Dies betrifft wegen des Verweises in Abschnitt 5a
Nummer 4 Satz 3 der Anlage 4 auch die Ausführung von E-Kennzeichen, da insofern auf
die Bestimmungen zu den H-Kennzeichen verwiesen wird. In der Praxis besteht jedoch
auch in diesen Fällen ein entsprechender Bedarf zur Verwendung der Engschrift, so dass
diesbezüglich ein Gleichlaut zu Abschnitt 1 Nummer 4 Satz 2 der Anlage 4 hergestellt wird.
Da die bestehenden Möglichkeiten insofern erweitert werden, ist ein
Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission nicht erforderlich.
Zu Nummer 29
Die Änderung dient der Beseitigung redaktioneller Fehler.
Zu Nummer 30
Bislang ist für Versicherungskennzeichen eine Beschriftung nach der Normvorschrift DIN
1451-2:1986-02 vorgesehen (vgl. Nummer 2 der Anlage 17 (zu § 53 Absatz 1 Satz 6)).
Gleichzeitig enthält die schematische Darstellung eines Versicherungskennzeichens in
Nummer 1 der genannten Anlage bereits die für das Folienkennzeichen sowie die
Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge verwendete fälschungserschwerende Schrift
– FE-Schrift. Dieser Widerspruch wird durch die gegenständlichen Änderungen der
einschlägigen Regelungen der Anlage 17 (zu § 53 Absatz 1 Satz 6) aufgelöst, indem die
Verwendung der fälschungserschwerenden Schrift – FE-Schrift – nunmehr als Alternative
ausdrücklich festgeschrieben wird.
Da den Anbietern eine weitere Möglichkeit eröffnet wird, ist ein Notifizierungsverfahren bei
der Europäischen Kommission nicht erforderlich.
Zu Nummer 31
Die Untersuchung der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) hat ergeben,
dass sich die Verwendung von Kennzeichenfolien auf dazugehörigen Trägerplatten als
Alternative zu Versicherungskennzeichen aus Blechschildern bewährt hat. Deshalb ist die
Übernahme der Ausnahmevorschriften in die FZV als dauerhafte Vorschriften vorgesehen.
Zu Nummer 32
Die Änderung dient der Beseitigung einer redaktionellen Unstimmigkeit.
Zu Artikel 2 (Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO)
Die Änderung ist infolge des Neuerlasses der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom
20.07.2023 (BGBl. I Nr. 199) erforderlich. Die gegenständliche Regelung befindet sich
nunmehr in § 15 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Außerdem trägt die
Neufassung dem geänderten Wortlaut der genannten Vorschrift Rechnung.
Zu Artikel 3 (Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr)
Zu Nummer 1
Zu den Buchstaben a bis c
Die Erhöhung der Gebühren in den Gebühren-Nummern 123.1, 124 und 125 um jeweils
0,60 Euro bzw. 0,30 EUR ist erforderlich, um die Kosten für den Betrieb des Digitalen
Fahrzeugscheins durch Gebührenmehreinnahmen, die in den allgemeinen
Bundeshaushalt fließen, zu finanzieren.
Zu Buchstabe d
Die Gebührenerhöhung ist erforderlich, um aufgrund der niedrigen Fallzahlen bei der
Großkundenschnittstelle, die bisher deutlich von der Prognose der Fallzahlenentwicklung
abweicht, eine Gebührenunterdeckung im Sinne des § 6a Absatz 2 Satz 2 StVG
auszugleichen.
Zu Buchstabe e
Die Anpassung des Wortlauts ist infolge der Umbenennung der BASt erforderlich.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient lediglich der Klarstellung, dass Gebühren auch für die Reservierung
eines Kennzeichens anfallen. Sie entspricht der gängigen Praxis der meisten
Zulassungsbehörden, die für eine Kennzeichenreservierung eine Gebühr nach der Gebühren-Nummer
230 erheben.
Zu Buchstabe bb
Die Änderung berücksichtigt auch die möglichen Fälle einer Ausnahmegenehmigung nach
§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StVO.
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Die Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV) vom 28. August 2023, (BGBl.
2023 I Nr. 236), regelt die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen für die Zulassung von
Firmen, die Großraum- und Schwertransporte mit Transportbegleitern im Straßenverkehr
begleiten, die anstelle der Straßenverkehrsbehörde ein eigenes Ermessen ausüben. Die
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr betrifft die Einführung
neuer Gebührentatbestände auf der Grundlage dieser Verordnung.
Die Gebührenkalkulation legt sowohl für Beamte als auch für Tarifbeschäftigte einen
Stundensatz von 70 € zugrunde, da die Tarifbeschäftigten höhere Sozialabgaben verursachen.
Der durchschnittliche Zeitaufwand wurde durch Stichproben und Schätzungen erhoben und
in einer Länderkoordinierungsgruppe abgestimmt. Um den Ländern die nötige Flexibilität
zu ermöglichen, wurde um den Median der Bearbeitungszeit ein Korridor der
Gebührenhöhe von ca. 50 % gebildet und auf ganze 10 Euro Beträge auf- oder abgerundet.
Im Einzelnen:
Die Gebührennummer 350 berücksichtigt den erheblichen Verwaltungsaufwand für die
Überprüfung der Unternehmen aufgrund der Vorgaben der StTbV. Der erwartete
wirtschaftliche Vorteil wurde durch einen Zuschlag bei der Gebühr um 20 % berücksichtigt.
Größe und Mitwirkung des Unternehmers können bei der Festsetzung der Gebührenhöhe
berücksichtigt werden. Die Zahl der Geschäftsführer und Transportbegleiter beeinflusst
ebenfalls die Gebührenhöhe (Gebührennummern 350.1 bis 354) und kann bei
Veränderungen im Betrieb berücksichtigt werden.
Die Gebühren bei Gebührennummern 355 und 356 für die Erstellung von Ausweisen
können auch in den Kosten der Ausbildung mitkalkuliert werden. Spätere Änderungen lösen
jedoch einen eigenen Gebührentatbestand aus.
Bei der Verlängerung des Übertragungsbescheides wird im Grundsatz von der Hälfte der
Gebühr einer Neuübertragung ausgegangen, wenn sich im Betrieb bis dahin keine
wesentlichen Veränderungen ergeben. Der wirtschaftliche Vorteil wird ebenfalls berücksichtigt
(Gebührennummern 357 bis 357.2).
Der unter Umständen erhebliche Verwaltungsaufwand bei der Überprüfung eines
Unternehmens kann dem Unternehmen in Rechnung gestellt werden. Bei ordnungsgemäßer
Geschäftsführung kann der Betrag reduziert oder erlassen werden (Gebührennummer 358).
Vor Rücknahme und Widerruf einer Übertragungsbefugnis ist wegen der gravierenden
Auswirkungen auf das Unternehmen eine intensive Ermittlungstätigkeit erforderlich, die
erhebliche Zeit in Anspruch nimmt (Gebührennummer 359). Die Gebühr für die Überprüfung kann
bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden.
Gebührennummer 360 ist ein Spezialtatbestand zur Auffang-Gebührennummer 399, wenn
sich Änderungen im Bescheid ergeben, die von den sonstigen Gebührennummern nicht
erfasst sind (z.B. Verlagerung des Firmensitzes innerhalb eines Bundeslandes).
Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)
In der Verordnung werden zwei Beschlüsse der Kommission umgesetzt:
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1358 der Kommission vom 28. September 2020 zur Anwendung der
Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
Kontrolle der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge mit gewöhnlichem Standort in
Bosnien und Herzegowina und Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1145 der Kommission vom
30. Juni 2021 zur Anwendung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen mit
gewöhnlichem Standort in Montenegro und im Vereinigten Königreich.
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Es werden die Einträge Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Vereinigtes Königreich
in die alphabetische Liste hinzugefügt.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe c
Es werden die Ausnahmen aus den Beschlüssen umgesetzt.
Zu Nummer 2
Die Angabe zum Vereinigten Königreich wird aus systematischen Gründen gestrichen, da
es nicht mehr zu den Mitgliedstaaten zählt.
Zu Artikel 5 (Änderung der FZV-Ausnahmeverordnung)
Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften der FZV-Ausnahmeverordnung in die FZV
überführt. Daher ist die Aufhebung der Ausnahmeverordnung erforderlich.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Artikel 6 regelt das Inkrafttreten. Mit der Verordnung wird unter anderem die Herausgabe
der ausländischen Zulassungsbescheinigung bei berechtigtem Interesse des Antragstellers
ermöglicht. Tritt die diesbezügliche Änderung nicht zeitnah in Kraft, besteht die Gefahr,
dass ausländische Zulassungsbescheinigungen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist
entgegen dem Interesse des Betroffenen vernichtet werden. Um unbillige Härten zu
verhindern, bedarf es eines zeitnahen Inkrafttretens der Änderungen. Zudem wird die
Finanzierung des Digitalen Fahrzeugscheins durch Anpassung der GebOSt sichergestellt. Auch
diese Änderung duldet keinen Aufschub. Daher wird ein Inkrafttreten einen Tag nach
Verkündung der Verordnung festgeschrieben.
Drucksache 622/25 - 42 -]
Relationen
- authored ← Bundesministerium für Verkehr
- part_of_vorgang → Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften (Verordnung)