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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den Zeitraum von 2028 bis 2034

dip / drucksache 04.09.2025 · WP 21 · 455/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den Zeitraum von 2028 bis 2034 [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 455/25 04.09.25 EU - AIS - AV - Fz - In - U - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den Zeitraum von 2028 bis 2034 COM(2025) 552 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 333/25 = AE-Nr. 250707; Drucksache 334/25 = AE-Nr. 250714 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.7.2025 COM(2025) 552 final 2025/0238 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den Zeitraum von 2028 bis 2034 BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Am 16. Juli 2025 nahm die Kommission einen Vorschlag für den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (im Folgenden „MFR“) für den Zeitraum 2028-2034 an1. Dies schließt den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (im Folgenden „EFRE“) und den Kohäsionsfonds mit ein. Zwar wurden die regionalen und territorialen Unterschiede – auch durch die Kohäsionspolitik der EU – erheblich verringert, jedoch leben 29 % der EU-Bürger nach wie vor in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 75 %, und es gibt immer noch viele Herausforderungen, während neue hinzukommen. Diese Herausforderungen müssen durch eine gestärkte, modernisierte Kohäsions- und Wachstumspolitik in Partnerschaft mit den nationalen, regionalen und lokalen Behörden angegangen werden. Ein einfacherer, zielgenauerer und wirkungsvollerer Haushalt wurde in der Mitteilung der Kommission „Der Weg zum nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen“2 als zentrales Ziel definiert. In der öffentlichen Konsultation zeigte sich auch unter den Interessenträgern breite Übereinstimmung über die Notwendigkeit von Vereinfachung und größerer Flexibilität, die am häufigsten als Voraussetzung für einen wirksameren und effizienteren EU-Haushalt genannt werden. Ziel der Verordnung ist es, regionale Ungleichgewichte anzugehen und die Entwicklung strukturschwacher Regionen zu fördern (Artikel 176 AEUV), indem Reformen unterstützt, Investitionen in die soziale und wirtschaftliche Entwicklung aller Regionen und Städte der EU getätigt werden und die territoriale Zusammenarbeit verbessert wird (insbesondere durch den Interreg-Plan). Der Kohäsionsfonds soll Investitionen und Reformen in den Bereichen Umwelt und Verkehr in Mitgliedstaaten mit einem niedrigeren Pro-Kopf-BIP unterstützen (Artikel 177). Diese Verordnung enthält Bestimmungen, die sowohl für den EFRE als auch für den Kohäsionsfonds gelten, darunter für die „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg). • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Der EFRE und der Kohäsionsfonds werden in absoluter Komplementarität zu den anderen politischen Maßnahmen im Rahmen der Pläne für national-regionale Partnerschaften arbeiten und so Synergien zwischen diesen politischen Maßnahmen fördern. In der Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 (im Folgenden „NRP-Verordnung“) sind gemeinsame Bestimmungen für [neun] Fonds mit geteilter Mittelverwaltung auf EU- Ebene festgelegt. 1 COM(2025) 571 final. 2 https://commission.europa.eu/document/download/6d47acb4-9206-4d0f-8f9b- 3b10cad7b1ed_en?filename=Communication%20on%20the%20road%20to%20the%20next%20MFF_ de.pdf. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Die Kohäsionspolitik strebt nach Synergien und Kohärenz mit den einschlägigen Instrumenten und Maßnahmen der EU, insbesondere mit dem Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit, Horizont Europa, der Fazilität „Connecting Europe“ und Europa in der Welt. Komplementarität und Synergien im langfristigen Haushalt der Union und mit den Mitgliedstaaten werden unter anderem durch das Koordinierungsinstrument für Wettbewerbsfähigkeit maximiert, mit dem die Industrie- und Forschungspolitik sowie Investitionen auf EU- und nationaler Ebene auf Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder mit EU-Mehrwert ausgerichtet werden. Kohärenz wird auch durch die neue Struktur des MFR erreicht, die Synergien zwischen den einschlägigen Unionsprogrammen sicherstellt, Überschneidungen verhindert und den Schwerpunkt auf Investitionen mit hohem Mehrwert für die Union legt, wobei der Fokus von EFRE und Kohäsionsfonds auf Reformen und Investitionen von nationaler und regionaler Bedeutung liegt. Territorialer Zusammenhalt und nachhaltige Entwicklung erfordern, dass den Bedürfnissen der heutigen wie auch der künftigen Generationen Rechnung getragen wird, und dass junge Menschen in die Lage versetzt werden, bei der Gestaltung resilienter und wirtschaftsstarker Regionen eine aktive Rolle zu spielen. Es ist wichtig, ihnen den Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Innovationsökosystemen und Wohnraum zu erleichtern und ihre bürgerschaftliche und demokratische Teilhabe sowie die Unterstützung des Kultursektors zu fördern. Der EFRE wird außerdem die Kohärenz mit den derzeitigen und künftigen Strategien und Rechtsvorschriften der Union der Gleichheit3 gewährleisten, die darauf abzielen, jegliche Form der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Ein Tätigwerden der EU ist nach Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) gerechtfertigt: „Die Union entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts [...]. Die Union setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern.“ Die Ziele des EFRE sind in Artikel 176 AEUV verankert: „Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ist es, durch Beteiligung an der Entwicklung und an der strukturellen Anpassung der rückständigen Gebiete und an der Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union beizutragen.“ Die Ziele des Kohäsionsfonds sind in Artikel 177 AEUV verankert: „Ein nach demselben Verfahren errichteter Kohäsionsfonds trägt zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur finanziell bei.“ Drucksache 455/25- 3 - DE 3 DE Artikel 178 AEUV bildet die Rechtsgrundlage zum Erlass von Durchführungsverordnungen für den EFRE, den Kohäsionsfonds zur Unterstützung des Ziels der europäischen territorialen Zusammenarbeit (Interreg). Darüber hinaus bestimmt Artikel 174 AEUV, dass besondere Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen, gelten soll. In Artikel 349 AEUV sind unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage der Gebiete in äußerster Randlage, die durch besondere, die Entwicklung dieser Gebiete schwer beeinträchtigende Faktoren noch erschwert wird, spezifische Maßnahmen für diese Gebiete vorgesehen. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Der EFRE und der Kohäsionsfonds fördern die Integration und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und verringern regionale Unterschiede innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich zwischen städtischen, ländlichen, Küsten- oder dünn besiedelten Gebieten sowie zwischen dem europäischen Festland und Regionen in äußerster Randlage und Inseln. Die Mittel der Kohäsionspolitik haben zu Investitionen geführt, die ohne sie nicht in gleichem Maße, mit demselben Ehrgeiz und in derselben Geschwindigkeit realisiert worden wären. Die Ziele des Vorschlags können somit von den Mitgliedstaaten nicht im Alleingang erreicht werden, und die Unionsunterstützung schafft einen Mehrwert. Die EU-Ebene schafft einen Mehrwert für Maßnahmen auf nationaler Ebene. Die Höhe der kohäsionspolitischen Mittel war im Zeitraum 2014-2020 mit fast 13 % der gesamten öffentlichen Investitionen in der EU und 51 % in den Kohäsionsländern erheblich4. Wirtschaftsstudien5 kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Kohäsionspolitik positive Auswirkungen auf das regionale Wirtschaftswachstum hat, selbst auf lokaler Ebene6. Darüber hinaus deuten makroökonomische Simulationen7 auf einen Gesamtanstieg des BIP der EU durch Investitionen im Rahmen der Kohäsionspolitik von fast 1 % bis zum Jahr der größten Wirkung hin. Besonders signifikant sind die Vorteile in weniger entwickelten Regionen, deren BIP-Prognosen die Prognosen der Regionen ohne kohäsionspolitische Förderung am Ende des Durchführungszeitraums übertreffen. Stärker entwickelte Regionen verzeichnen aufgrund von Spillover-Effekten (Vorteile, die sich auf die Regionen verteilen) 4 Outcome of 2021-2027 programming – Cohesion Policy | Data | European Structural and Investment Funds (europa.eu). 5 Pellegrini et al. (2013) Measuring the effects of European Regional Policy on economic growth: A regression discontinuity approach, Papers in Regional Science, 92, S. 217-233, Becker et al. (2013) Absorptive Capacity and the growth and investment effects of regional transfers: A regression discontinuity design with heterogeneous treatment effects, American Economic Journal: Economic Policy, 5(4); Becker et al. (2018) Effects of EU Regional Policy: 1989-2013, Regional Science and Urban Economics, 69, S. 143-152; Crescenzi, R. and Giua, M. (2020), One or many Cohesion Policies of the European Union? On the differential economic impacts of Cohesion Policy across Member States, Regional Studies, 54(1), S. 10-20; Di Caro P. and Fratesi, U. (2022), ‘One policy, different effects: Estimating the region-specific impacts of EU cohesion policy’, Journal of Regional Science, 62, S. 307-330. 6 Bachtrögler-Unger et al. 2023. EU cohesion policy on the ground: Analyzing small-scale effects using satellite data. Regional Science and Urban Economics 103, 103954. 7 Neunter Kohäsionsbericht https://ec.europa.eu/regional_policy/information-sources/cohesion-report_en. geringere, aber langfristige positive Auswirkungen. Auf diese Spillover-Effekte sind rund 15 % der gesamten Auswirkungen des BIP der EU zurückzuführen, wobei der höchste Anteil (45 %) in den entwickelten Regionen zu verzeichnen ist8. Überdies sind die politischen Entscheidungen in der Verordnung verhältnismäßig, da die Mittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt werden: Die Programme werden nicht von der Europäischen Kommission direkt verwaltet, sondern in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten. • Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und geht nicht über das für die Verwirklichung seiner Ziele erforderliche Maß hinaus. Er ist Teil des Handlungsrahmens zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts. Die Ziele und die entsprechende Unionsunterstützung stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Instruments. Der Vorschlag zielt ferner darauf ab, frühere Bemühungen um Vereinfachung durch eine weitere Vereinheitlichung und Konsolidierung der Vorschriften zu verstärken. • Wahl des Instruments Das am besten geeignete Instrument für die Durchführung des vorliegenden Vorschlags ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den EFRE [und den Kohäsionsfonds] zur Ergänzung des [Vorschlags für eine Verordnung über einen Fonds für national-regionale Partnerschaften]. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Die vorläufigen Ergebnisse der Ex-post-Bewertung des EFRE und des Kohäsionsfonds zeigen, dass die Programme auf gutem Weg sind, die meisten ihrer Ziele zu erreichen. Bislang haben die Fonds mehr als 2,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen unterstützt und zur Schaffung von mehr als 370 000 Arbeitsplätzen beigetragen. 24 Millionen Kinder profitieren von neu gebauten Kinderbetreuungsplätzen. Darüber hinaus wurden mehr als 66 Mrd. EUR in klimarelevante Projekte investiert, und die Kapazität der EU zur Erzeugung erneuerbarer Energien wurde um mehr als 6 000 Megawatt erhöht. Die Mittel ermöglichten ferner die Einführung von Waldbrandschutzmaßnahmen, die laut den vom Programm gemeldeten Zahlen mehr als 24 Millionen Menschen zugutekommen, sowie die Verbesserung des Breitbandzugangs von mehr als acht Millionen Haushalten. Im Programmplanungszeitraum 2014-2020 eingeführte Vereinfachungsmaßnahmen haben den Verwaltungsaufwand leicht verringert, doch besteht Spielraum für weitere Vereinfachungen, z. B. durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs vereinfachter Kostenoptionen (VKO) und der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung. Nationale Vorschriften, die über die Anforderungen auf EU-Ebene hinausgehen (Überregulierung), sind jedoch nach wie vor eine Ursache für erhebliche Komplexität bei der Durchführung des EFRE und des Kohäsionsfonds. 8 Monfort, P., Crucitti, F., Lazarou, N. und Salotti, S., The economic spillovers of EU cohesion policy 2007-2013, European Commission, 2021, JRC125419. Der Leistungsrahmen ermöglichte durch gemeinsame Indikatoren, Etappenziele und Zielwerte eine solide Datenbank für Fakten und Analysen, wozu insbesondere die Erhebung harmonisierter Fortschrittsdaten, einschließlich Daten der Begünstigten, beitrug. Durch die Verbesserung der Interoperabilität und Zugänglichkeit der nationalen Datenbanken würde nicht nur eine bessere Überwachung erleichtert und die Leistungsorientierung der Politik gestärkt, sondern möglicherweise auch der Verwaltungsaufwand verringert. Dank des Umfangs der Finanzierung, der Möglichkeit, zusätzliche private Investitionen zu mobilisieren, und der gezielten Ausrichtung der Investitionen haben der EFRE und der Kohäsionsfonds Investitionen ermöglicht, die von den Mitgliedstaaten ohne diese Mittel wahrscheinlich nicht getätigt worden wären. Durch die mehrjährige Planung und die Kontinuität der Finanzierung schaffen EFRE und Kohäsionsfonds zudem einen Mehrwert. Es hat sich gezeigt, dass die Unterstützung dem Zweck, sowohl dem anhaltenden als auch dem sich abzeichnenden Bedarf der Begünstigten während des gesamten Programmplanungszeitraums gerecht zu werden, weitgehend dienlich war. Die Investitionen waren für die europäische Wettbewerbsfähigkeit relevant und größtenteils am europäischen Grünen Deal ausgerichtet, wobei es jedoch einige Uneinheitlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten gab. Auf EU-Ebene wurden die meisten Investitionen Politikbereichen zugewiesen, die mit den in den länderspezifischen Empfehlungen genannten notwendigen Reformen im Einklang stehen, wobei es Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gab. Insgesamt haben die länderspezifischen Empfehlungen den Mitgliedstaaten dabei geholfen, die Investitionen auf den Reformbedarf auszurichten. Es gibt weniger Belege dafür, dass während des Programmplanungszeitraums ausgearbeitete länderspezifische Empfehlungen die Prioritätensetzung oder Neuzuweisungen beeinflusst haben. Der EFRE und der Kohäsionsfonds sind gut geeignet, den territorialen Zusammenhalt zu fördern. Durch ihre Gestaltung und ihre Governance-Struktur wird sichergestellt, dass die Investitionsstrategien den territorialen Herausforderungen Rechnung tragen und sowohl die nationale als auch die dezentrale regionale Programmplanung und -durchführung ermöglichen, wobei die Verfolgung der Prioritäten der EU an die territorialen Bedürfnisse angepasst ist. In einigen Fällen hätte eine größere Flexibilität bei der Anwendung des Grundsatzes der thematischen Konzentration eine bessere Anpassung an territoriale Besonderheiten ermöglicht. Die Modellsimulationen deuten darauf hin, dass sich kohäsionspolitische Maßnahmen positiv auf die Wirtschaft der EU auswirken. Schätzungen zufolge wird das BIP der EU am Ende des Planungszeitraums um bis zu + 0,6 % höher ausfallen als in einem hypothetischen Szenario ohne kohäsionspolitische Förderung. In Bezug auf Interreg wurden eine stärkere Harmonisierung und solidere Mittel zur Koordinierung zwischen den verschiedenen EU-Finanzierungsströmen als wichtige Bereiche für künftige Verbesserungen ermittelt. Die vorläufigen Ergebnisse der Halbzeitbewertung des EFRE, des Kohäsionsfonds und des Fonds für einen gerechten Übergang zeigen, dass die Umsetzung zwar verspätet und zu Beginn des Programmplanungszeitraums schleppend begann, sich aber im ersten Halbjahr 2024 erheblich beschleunigte. Verzögerungen waren weitgehend auf exogene Faktoren zurückzuführen und stehen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Krisenreaktionsinstrumenten auf EU-Ebene wurde von den Mitgliedstaaten Priorität eingeräumt, insbesondere der Aufbau- und Resilienzfazilität. Aufgrund integrierter territorialer Erwägungen und Instrumente sind die Fonds gut geeignet, um regionale Unterschiede zu beseitigen. Eine angemessene Verwaltungskapazität ist eine Voraussetzung, aber noch nicht für alle Programme Realität. Partnerschaft und Mehrebenen- Governance wirken sich überaus positiv auf Programmplanung und Durchführung aus, doch gibt es noch Bereiche, in denen die Einbeziehung der Interessenträger und die partizipative Entscheidungsfindung verbessert werden können. Der Übergang von Ex-ante-Konditionalitäten zu weniger und klarer umrissenen grundlegenden Voraussetzungen hat zu mehr Effizienz geführt. Die überwiegende Mehrheit der grundlegenden Voraussetzungen ist bereits erfüllt und hat Reformprozesse in Bereichen wie intelligente Spezialisierung, Verkehr und Klima in Gang gesetzt. Die grundlegenden Voraussetzungen und die Etappenziele der Aufbau- und Resilienzfazilität verstärken sich in einigen Bereichen gegenseitig. Dadurch, dass die Voraussetzungen an spezifische nationale und regionale Kontexte angepasst werden, anstatt ihre universelle Anwendbarkeit auf alle Programme sicherzustellen, könnten die Synergien zwischen kohäsionspolitischen Investitionen und einschlägigen sektorspezifischen Maßnahmen sowie lokalen Bedürfnissen gestärkt werden. Die Mitgliedstaaten verfügen über bewährte Verfahren, bei denen Mittel aus der Kohäsionspolitik und der Aufbau- und Resilienzfazilität kombiniert werden, um ergänzende Maßnahmen zu unterstützen. Reformen, die mit den Etappenzielen der Aufbau- und Resilienzfazilität in Gang gesetzt werden, kommen Investitionen im Rahmen der Kohäsionspolitik zugute und umgekehrt: Grundlegende Voraussetzungen können auch Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität zugutekommen. Neue Vereinfachungsmaßnahmen tragen zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands bei. Vereinfachte Kostenoptionen und nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierung bieten ein großes Potenzial, aber ihre Inanspruchnahme ist nach wie vor uneinheitlich. Der EFRE und der Kohäsionsfonds machen es möglich, spezifische entwicklungspolitische Herausforderungen anzugehen, die ohne ihre Unterstützung nicht in gleichem Maße verfolgt würden. Der mit den Mitteln erzielte Mehrwert umfasst eine langfristige strategische Perspektive und den Aufbau von Kapazitäten auf subnationaler und subregionaler Ebene mit positiven Spillover-Effekten auf die Umsetzung nationaler Instrumente. Der Grundsatz der Mehrebenen-Governance und der Partnerschaft verbindet die EU-Ebene sowie die nationale und die regionale Ebene durch einen ortsbezogenen Ansatz, der im Vergleich zu anderen nationalen und EU-Instrumenten für die bewerteten Fonds einzigartig ist. Die Fonds tragen zu Bereichen mit einer klaren europäischen Dimension bei, darunter Klimaschutz, digitaler Wandel, Verteidigung, transeuropäischer Verkehr sowie interregionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit. Die angenommenen Mittelzuweisungen sind sehr gut auf die Strategische Agenda des Rates und die politischen Leitlinien der Kommissionspräsidentin sowie auf die Prioritäten des Europäischen Semesters abgestimmt. Außerdem tragen die Fonds zu den im Draghi-Bericht genannten Bereichen zur Ankurbelung des Wachstums bei. Dies zeigt die anhaltende Relevanz der Kohäsionspolitik für den laufenden Politikzyklus und den prognostizierten künftigen Bedarf. • Konsultation der Interessenträger Die Kommission ist gemeinsam mit den Interessenträgern aktiv in den Prozess der Initiative eingebunden, insbesondere durch spezielle Veranstaltungen und öffentliche Konsultationen, wie im entsprechenden Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU) […] über einen Fonds für national-regionale Partnerschaften ausgeführt. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Informationen über den Rückgriff der Kommission auf externes Expertenwissen finden sich in dem entsprechenden Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU) […] über einen Fonds für national-regionale Partnerschaften. • Folgenabschätzung Informationen über die Folgenabschätzung der Kommission finden sich in dem entsprechenden Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU) […] über einen Fonds für national-regionale Partnerschaften. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Die Initiative dürfte zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten sowie zu einer effizienteren Durchführung der Unionsunterstützung beitragen, siehe auch das entsprechende Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU) […] über einen Fonds für national-regionale Partnerschaften. • Grundrechte Die Unionsunterstützung wird im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 durchgeführt; siehe auch den entsprechenden Abschnitt in der Begründung zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung (EU) (NRP-Verordnung). Neben der Konditionalitätsverordnung, die auch weiterhin für den gesamten Unionshaushalt gilt, beinhaltet die vorliegende Verordnung starke Schutzvorkehrungen zur Sicherstellung, dass die Fondsmittel im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit angewandt wird, wie in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 festgelegt. Die Aufnahme von Reformen, die unter anderem mit Empfehlungen aus dem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit verknüpft sind, in die künftigen Reformpläne dürfte auch den Schutz der Grundrechte verbessern und die Einhaltung der Charta fördern. Diese Initiative wird auch die Grundsätze des Übereinkommens der Vereinten Nationen für den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen wahren. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die Unionsunterstützung im Rahmen dieses Vorschlags wird im Wege der geteilten Mittelverwaltung durch die Mitgliedstaaten und im Wege der direkten/indirekten Mittelverwaltung durch die Kommission umgesetzt. Die Durchführung der Unionsunterstützung wird anhand des Leistungsrahmens für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 überwacht, der im Vorschlag für eine Verordnung (EU) […] [Leistungsverordnung] festgelegt ist. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Die meisten Vorschriften im Zusammenhang mit der Leistung und Durchführung des EFRE und des Kohäsionsfonds sind in der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] festgelegt. Kapitel I enthält die allgemeinen Bestimmungen über den Umfang der Unterstützung aus dem EFRE, auch für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), sowie aus dem Kohäsionsfonds für den Zeitraum 2028-2034. Kapitel II enthält Vorschriften für Interreg im Hinblick auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und ihren Regionen innerhalb der Union sowie zwischen Mitgliedstaaten, ihren Regionen und Drittstaaten oder Organisationen für regionale Integration und Zusammenarbeit im Rahmen eines Interreg-Plans. Kapitel III umfasst spezifische Schlussbestimmungen. 2025/0238 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den Zeitraum von 2028 bis 2034 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 177, 178 und 349, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses9, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen10, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union beizutragen. Gemäß diesem Artikel und Artikel 174 Absätze 2 und 3 AEUV soll der EFRE dazu beitragen, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern, wobei den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen – insbesondere durch Bevölkerungsrückgang bedingten – Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte, Inseln sowie Grenz- und Bergregionen, besondere Aufmerksamkeit gilt. (2) Der Kohäsionsfonds wurde eingerichtet, um durch finanzielle Beiträge im Umweltbereich und zu der Verkehrsinfrastruktur der transeuropäischen Netze (im Folgenden „TEN-V“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates11 einen Beitrag zum übergeordneten Ziel der Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union zu leisten. 9 ABl. C, , S. . 10 ABl. C, , S. . 11 Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1). (3) Diese Unionsunterstützung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds wird im Rahmen des Fonds für national-regionale Partnerschaften (im Folgenden „Fonds“) im Einklang mit den für diesen Fonds geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) [...] des Europäischen Parlaments und des Rates12 [NRP-Verordnung] gewährt. (4) Die Verordnung (EU) XX [NRP-Verordnung] enthält gemeinsame Vorschriften für verschiedene Fonds, darunter den EFRE, den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (im Folgenden „EMFF“), den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (im Folgenden „AMIF“), den Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „ISF“) und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „BMVI“), für die ein gemeinsamer Rahmen gilt (im Folgenden „Fonds“). (5) Bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 10 AEUV, einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, sollten beim Einsatz des EFRE und des Kohäsionsfonds unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch ihre Pflichten gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wahren und die Zugänglichkeit gemäß Artikel 9 des genannten Übereinkommens und gemäß dem Unionsrecht zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen gewährleisten. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Gleichstellungsperspektive zu berücksichtigen sowie jegliche Form der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Aus den Fonds sollten keine Maßnahmen gefördert werden, die zu jeglicher Form von Segregation beitragen. Die Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten in Einklang mit einer nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Zum Schutz der Integrität des Binnenmarktes sollen Vorhaben, die Unternehmen zugutekommen, den Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV entsprechen. (6) Der EFRE und der Kohäsionsfonds sollten im Rahmen ihres jeweiligen in den Verträgen festgelegten Anwendungsbereichs zu den in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] festgelegten spezifischen politischen Zielen beitragen. Es ist notwendig, die Möglichkeiten der Unterstützung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds für benachteiligte Gebiete, städtische Gebiete und Gebiete in äußerster Randlage zu präzisieren. Außerdem müssen Bestimmungen für die Umsetzung der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (Interreg) festgelegt werden. (7) Im Einklang mit dem Grundsatz der Generationengerechtigkeit, dem Einsatz der Union für die Rechte des Kindes und der Jugendstrategie sollten aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds Maßnahmen unterstützt werden, die zu einer nachhaltigen Entwicklung für künftige Generationen beitragen, den Zugang junger Menschen zu Möglichkeiten in allen Gebieten fördern und den besonderen Bedürfnissen junger 12 ABl. … Menschen in benachteiligten Gebieten, insbesondere in benachteiligten und entvölkerten Regionen, Rechnung tragen, wozu die Bereiche Infrastruktur für Kompetenzen, Innovation, Unternehmertum, nachhaltige Existenzgrundlagen sowie Kultur und Sport gehören. Diese Unterstützung kann im Rahmen integrierter städtischer oder lokaler Strategien erfolgen. (8) Die Mitgliedstaaten – insbesondere diejenigen mit Herausforderungen im Hinblick auf einen hohen Roma-Bevölkerungsanteil – müssen der Gleichstellung und Inklusion der Roma besondere Aufmerksamkeit widmen. Nicht unterstützt werden sollten Maßnahmen, die zu jeglicher Form der Segregation oder Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen und marginalisierten Gemeinschaften wie Roma beitragen. (9) Im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Stadtentwicklung wird es als erforderlich erachtet, die integrierte territoriale Entwicklung zu unterstützen, um die wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen, demografischen und sozialen Herausforderungen in städtischen Gebieten – einschließlich der funktionalen Stadtgebiete – unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Verbindungen zwischen Stadt und Land zu fördern, besser zu meistern. Maßnahmen, die diese Ansätze widerspiegeln, sollten in den entsprechenden Kapiteln der Pläne für national-regionale Partnerschaften festgelegt werden. (10) Besondere Aufmerksamkeit sollte den Gebieten in äußerster Randlage gelten, und zwar durch Maßnahmen gemäß Artikel 349 AEUV, der Maßnahmen für die Gebiete in äußerster Randlage vorsieht, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die diesen Regionen aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV aufgelisteten permanenten Entwicklungshindernisse – Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen sowie wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen – entstehen, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen. Um die Integrität des Binnenmarkts zu wahren, sollte jede EFRE-Unterstützung für die Finanzierung von Betriebs- und Investitionsbeihilfen in den Gebieten in äußerster Randlage den in den Artikeln 107 und 108 AEUV festgelegten Vorschriften für staatliche Beihilfen genügen; das gilt für alle aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Vorhaben. (11) Um die harmonische Entwicklung des Unionsgebiets auf verschiedenen Ebenen zu fördern, sollte der EFRE im Rahmen von Interreg die grenzübergreifende Zusammenarbeit, die transnationale Zusammenarbeit, die interregionale Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage unterstützen. (12) Interreg sollte außerhalb der Pläne für national-regionale Partnerschaften in Form eines Interreg-Plans durchgeführt werden, um den spezifischen Kontext des Kooperationsziels und die erforderlichen Durchführungsmodalitäten für Mehrländerprojekte, einschließlich der Besonderheiten der vier Aktionsbereiche, festzulegen. (13) Der EFRE kann im Rahmen von Interreg zur Verwirklichung aller spezifischen Ziele beitragen. Außerdem sollte er zur Verwirklichung zusätzlicher spezifischer Ziele beitragen, um bestimmte Aspekte der Ziele „Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit“, „Mehr Sicherheit in Europa“ und „widerstandsfähigere Regionen an der Grenze zu Russland, Belarus und der Ukraine“ anzugehen. Damit aus dem EFRE im Rahmen von Interreg sowohl Investitionen in die Infrastruktur als auch damit zusammenhängende Investitionen sowie Ausbildungs- und Integrationsmaßnahmen unterstützt werden können, ist die Möglichkeit vorzusehen, dass Unterstützung aus dem EFRE auch Tätigkeiten im Rahmen der spezifischen Ziele gemäß Artikel [3 Absatz 1 Buchstabe c – Spezifische Ziele in Bezug auf Soziales] der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] zukommen kann. (14) Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse zur Annahme und Änderung der Auflistungen der Interreg-Kapitel und der Auflistung des Gesamtbetrags der Unionsunterstützung für jedes Interreg-Kapitel übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Obwohl diese Rechtsakte allgemeiner Natur sind, sollte das Beratungsverfahren angewandt werden, da sie die Bestimmungen nur in technischer Hinsicht durchführen. Der Beschluss zur Genehmigung des betreffenden Kapitels des Interreg-Plans sollte als Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates13 gelten. (15) Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Kapitel ausarbeiten, um die wesentlichen Programmelemente für die Durchführung der Unterstützung zu ermitteln. Diese Kapitel sollten von der Kommission in regelmäßigen Abständen genehmigt werden. (16) Damit die Unterstützung aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union so effizient wie möglich genutzt werden kann, sollte ein Mechanismus für den Rückfluss dieser Unterstützung in den Fällen geschaffen werden, in denen externe Kooperationsprogramme nicht gebilligt werden können oder beendet werden müssen, auch in Bezug auf Drittländer, die keine Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument der Union erhalten. Dieser Mechanismus sollte darauf abzielen, eine optimale Funktionsweise der Programme und die größtmögliche Koordinierung zwischen den genannten Instrumenten zu gewährleisten. (17) Zur Förderung und Stärkung von Kooperationsmaßnahmen sollten Kooperationstätigkeiten zwischen Partnern innerhalb eines Mitgliedstaats oder aus verschiedenen Mitgliedstaaten hinsichtlich der bereitgestellten Unterstützung im Rahmen aller spezifischen Ziele weiterhin möglich sein. Eine solche verstärkte Zusammenarbeit ergänzt die Zusammenarbeit im Rahmen von Interreg und kann Partner aus allen Regionen der Union einbeziehen, kann aber auch Grenzregionen und Regionen umfassen, die alle unter eine makroregionale Strategie oder eine Meeresbeckenstrategie oder eine Kombination aus beiden fallen. (18) Angesichts der einzigartigen und besonderen Situation der irischen Insel und mit Blick auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Nord und Süd gemäß dem Karfreitagsabkommen sollte das neue grenzübergreifende Kapitel PEACE PLUS weitergeführt werden, das auf der Arbeit im Rahmen der Vorgängerprogramme zwischen den Grenzbezirken Irlands und Nordirlands aufbauen soll. Unter Berücksichtigung der praktischen Bedeutung des Kapitels muss sichergestellt werden, dass der EFRE bei der Förderung von Frieden und Aussöhnung auch einen Beitrag zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Stabilität in den betroffenen 13 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) – PE/99/2023/REV/1 – (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj). Regionen leistet, vor allem durch Maßnahmen zur Förderung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinschaften. Angesichts seiner Besonderheiten sollte das Kapitel im Rahmen eines integrativen Ansatzes verwaltet werden, wobei der Beitrag des Vereinigten Königreiches als externe zweckgebundene Einnahme in das Programm eingebunden wird. (19) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen des Ausmaßes der Unterschiede im Entwicklungsstand der einzelnen Regionen und des Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten und Regionen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand In der vorliegenden Verordnung werden die besonderen Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung im Einklang mit den in Artikel 2 der Verordnung (EU) [NRP- Verordnung] – insbesondere in den Buchstaben a und e – dargelegten allgemeinen Zielen festgelegt. Ferner enthält sie die für die Durchführung der Unionsunterstützung zur Förderung der Europäischen territorialen Zusammenarbeit („Interreg“) erforderlichen Bestimmungen mit Blick auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Regionen innerhalb der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Regionen einerseits und Drittländern, Partnerländern, sonstigen Gebieten oder überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) oder Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit andererseits. Diese Unionsunterstützung wird im Rahmen des Fonds für national-regionale Partnerschaften (im Folgenden „Fonds“) im Einklang mit den für diesen Fonds geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] gewährt. Artikel 2 Unterstützung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds Aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds werden die in der Verordnung (EU) [NRP- Verordnung] festgelegten spezifischen Ziele unterstützt, die zu dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] festgelegten allgemeinen Ziel im Einklang mit ihrem jeweiligen Anwendungsbereich gemäß den Artikeln 176 und 177 AEUV beitragen. Artikel 3 Begriffsbestimmungen (1) „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ bezeichnet die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und ihren Regionen innerhalb der Union sowie zwischen Mitgliedstaaten, ihren Regionen und Drittstaaten oder Organisationen für regionale Integration und Zusammenarbeit, die aus dem Fonds für national-regionale Partnerschaften und gegebenenfalls aus dem Instrument „Europa in der Welt“ finanziert werden. (2) „Drittstaat“ bezeichnet die Gebiete von Dritt- oder Partnerländern sowie überseeische Länder und Gebiete der Mitgliedstaaten. Für die Zwecke dieses Kapitels ist, wenn in den Artikeln 69 [Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten], 70 [Einreichung des jährlichen Gewährpakets], 74 [Datenerfassung und - aufzeichnung] und 77 [Einreichung und Bewertung von Zahlungsanträgen] der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] auf einen „Mitgliedstaat“ Bezug genommen wird, dieser Begriff als „Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde angesiedelt ist“ zu verstehen. Artikel 4 Unterstützung für benachteiligte Gebiete (1) Nach Artikel 174 AEUV gilt die besondere Aufmerksamkeit der Mitgliedstaaten der Bewältigung der Herausforderungen in benachteiligten Regionen und Gebieten, insbesondere den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen, und ferner den Gebieten für einen gerechten Übergang sowie den Regionen an der Grenze zu Russland, Belarus und der Ukraine. Die Mitgliedstaaten und Regionen legen gegebenenfalls in ihren Plänen für national-regionale Partnerschaften gemäß den Artikeln 72 bis 74 [integrierte lokale und Stadtentwicklung] der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] einen integrierten Ansatz zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen bzw. der besonderen Bedürfnisse der in diesem Absatz genannten Regionen und Gebiete fest. Ein solcher integrierter Ansatz kann eine Verpflichtung zur Bereitstellung spezieller Mittel zu diesem Zweck umfassen und in spezielle Kapitel des Plans für national-regionale Partnerschaften aufgenommen werden. Artikel 5 Nachhaltige Stadtentwicklung Im Rahmen ihrer territorialen Entwicklung unterstützen die Mitgliedstaaten Strategien zur integrierten Stadtentwicklung, deren Schwerpunkt auf nachhaltiger Entwicklung und der Bewältigung der Herausforderungen in den Bereichen Umwelt, Energie und Klima liegt, insbesondere auf dem gerechten Übergang zu einer sauberen, klimaneutralen und krisenfesten Wirtschaft bis 2050 unter besonderer Berücksichtigung von Wohnraum, Armut, kulturellem Erbe und der Nutzung des Potenzials digitaler Technologien für Innovationszwecke und Energieeffizienz, der Unterstützung der Entwicklung funktionaler Stadtgebiete sowie der Unterstützung von Verbindungen zwischen Stadt und Land. Artikel 6 Gebiete in äußerster Randlage In den Plänen für national-regionale Partnerschaften werden Maßnahmen zur Deckung der strukturellen Unterstützung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung sowie zur Deckung ihrer operativen Kosten oder eines Ausgleichs, einschließlich für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und öffentlicher Dienstleistungsverträge in diesen Gebieten, festgelegt, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die diesen Gebieten in äußerster Randlage aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 Absatz 1 AEUV aufgelisteten permanenten Entwicklungshemmnisse entstehen. KAPITEL II Interreg-Plan Artikel 7 Anwendungsbereich (1) Der Schwerpunkt von Interreg liegt auf der Unterstützung folgender Bereiche der Zusammenarbeit: a) Zusammenarbeit zwischen aneinandergrenzenden Regionen zur Förderung der integrierten und harmonischen Regionalentwicklung zwischen benachbarten Regionen mit gemeinsamen Land- und Seegrenzen (grenzübergreifende Zusammenarbeit), b) Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten oder im Bereich von Meeresbecken, an der nationale, regionale und lokale Partner in Mitgliedstaaten und Drittländern beteiligt sind, um ein höheres Maß an territorialer Integration zu erreichen (transnationale Zusammenarbeit), c) Zusammenarbeit zur Verstärkung der Wirksamkeit der Kohäsionspolitik durch Förderung des Austauschs von Erfahrungen, innovativer Ansätze sowie des Aufbaus von Kapazitäten (interregionale Zusammenarbeit), d) Zusammenarbeit zwischen den Gebieten in äußerster Randlage und mit ihren benachbarten Drittstaaten oder Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit zur Erleichterung ihrer regionalen Integration und der harmonischen Entwicklung in ihrer Nachbarschaft (Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage). Sofern in dieser Verordnung keine spezifischen Anforderungen festgelegt sind, erfolgt die Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr europäischen Partnern, von denen keiner ein Mitgliedstaat oder eine Region eines Mitgliedstaats ist, im Einklang mit den spezifischen Vorschriften der Verordnung XX [Europa in der Welt]. (2) Die Kapitel des Interreg-Plans zur Unterstützung der grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit werden im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt. Beiträge aus dem Instrument „Europa in der Welt“, die in den Kapiteln zur Unterstützung der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage enthalten sind, können im Rahmen der geteilten oder der indirekten Mittelverwaltung ausgeführt werden. Die in Absatz 1 genannten Kooperationsprogramme, die aus dem Fonds für national-regionale Partnerschaften kofinanziert werden, können Beiträge aus den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e der Verordnung XX [Instrument „Europa in der Welt“] genannten Säulen erhalten. (3) Die in der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] festgelegten Vorschriften gelten für den Interreg-Plan, es sei denn, in der vorliegenden Verordnung sind spezifischere Vorschriften für die Durchführung des Interreg-Plans festgelegt. (4) Neben den spezifischen Zielen gemäß Artikel 3 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] unterstützt Interreg eine „Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit“, „Mehr Sicherheit in Europa“ und „widerstandsfähigere Regionen an der Grenze zu Russland, Belarus und der Ukraine“. (5) Im Falle des grenzübergreifenden Programms PEACE PLUS, mit dem der EFRE die Förderung von Frieden und Aussöhnung unterstützt, verfolgt er auch das spezifische Ziel im Rahmen des allgemeinen Ziels a von Artikel 2 der Verordnung (EU) [NRP- Verordnung], einen Beitrag zur Stärkung der sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Stabilität in den betreffenden Regionen zu leisten, und zwar vor allem durch die Festigung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinschaften. (6) Die Artikel XX [Unterstützung in Form eines Darlehens], XX [Darlehensvereinbarung und Anleihe- und Darlehenstransaktionen] und XX [Halbzeitüberprüfung] sowie Artikel 14 Absatz 2 [Flexibilitätsbetrag von 25 %] der Verordnung (EU) [NRP] gelten nicht für den Interreg-Plan. Artikel 8 Anforderungen für die Kapitel des Interreg-Plans (1) Der Interreg-Plan enthält Interreg-Plan-Kapitel. Jedes Kapitel bezieht sich auf die Zusammenarbeit in einem bestimmten geografischen Gebiet. (2) Der Mitgliedstaat, in dem die künftige Verwaltungsbehörde angesiedelt ist, legt der Kommission spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Namen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittstaaten ein Kapitel des Interreg- Plans vor. (3) Jedes Kapitel des Interreg-Plans enthält die folgenden Elemente entsprechend dem im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster. Im Kapitel des Interreg-Plans: a) sind der betreffende Aktionsbereich der Interreg-Zusammenarbeit und der geografische Geltungsbereich angegeben; b) ist die Interventionsstrategie des Interreg-Plan-Kapitels auf der Grundlage einer klaren Analyse des territorialen Bedarfs und der Lücken in dem abgedeckten Gebiet beschrieben, wobei die Maßnahmen für die Zusammenarbeit, einschließlich etwaiger Maßnahmen für die territoriale oder lokale Entwicklung, aufgeführt sind und erläutert wird, wie diese Maßnahmen zu den in den Artikeln 2 und 3 [politische Ziele] der Verordnung (EU) [NRP- Verordnung] festgelegten Zielen und den Interreg-spezifischen Zielen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung sowie zum Übergang zur Klimaneutralität beitragen sollen; c) sind eine Auflistung und Beschreibung der Maßnahmen, einschließlich der allgemeinen und spezifischen Ziele, die damit jeweils hauptsächlich verfolgt werden, sowie eine Auflistung der angestrebten Etappenziele und Zielwerte, zusammen mit deren indikativem Abschlussdatum während des Programmplanungszeitraums, enthalten. Die für die Zielwerte vorgeschlagenen Indikatoren basieren auf den in Anhang I der Verordnung (EU) XX [Leistung] aufgeführten Outputindikatoren, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen; d) sind die geschätzten Gesamtkosten der Maßnahmen aufgeführt, gegebenenfalls zusammen mit Angaben zu bestehenden oder geplanten Unionsfinanzierungen, mit einer angemessenen Begründung und Erläuterungen, inwieweit diese mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Einklang stehen und den erwarteten wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen angemessen sind; e) sind klare Modalitäten für eine wirksame Überwachung und Durchführung des Interreg-Plan-Kapitels durch den betreffenden Mitgliedstaat einschließlich der zuständigen Behörden und der eingerichteten Überwachungsausschüsse festgelegt, welche dem Ziel der Schaffung eines stabilen Mehrebenen- Governance-Systems basierend auf dem Partnerschaftsprinzip ebenso wie dem angestrebten Ansatz für Information, Kommunikation und Sichtbarkeit im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung xx [Leistungsverordnung] gerecht werden; f) werden Partnerschaft und Wissensaustausch gefördert, indem dargelegt wird, welche Interessenträger konsultiert wurden, wie diese ausgewählt wurden, wie sichergestellt wurde, dass sie repräsentativ sind, und wie ihr Input sich im Kapitel des Interreg-Plans im Einklang mit dem Verhaltenskodex für Partnerschaften widerspiegelt; außerdem ist eine Zusammenfassung des Konsultationsprozesses beizulegen, der zur Vorbereitung des Kapitels des Interreg-Plans durchgeführt wurde; g) ist die Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittstaaten für den Fall festgelegt, dass die Verwaltungsbehörde oder die Kommission Finanzkorrekturen im Einklang mit in der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] für den NRP-Fonds festgelegten Vorschriften verhängen; h) werden die Modalitäten und Systeme zur Gewährleistung eines regulären, wirksamen und effizienten Einsatzes der Unionsmittel im Einklang mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und dem Schutz der finanziellen Interessen der Union erläutert. Artikel 9 Genehmigung und Änderung des Interreg-Plans (1) Die Kommission erlässt gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren [Ausschussverfahren] einen Durchführungsrechtsakt, in dem Folgendes enthalten ist: a) die Liste der Kapitel des Interreg-Plans, die Bestimmung der von den jeweiligen Kapiteln abgedeckten geografischen Gebiete sowie die indikative Mittelzuweisung aus dem Fonds und gegebenenfalls aus dem Instrument „Europa in der Welt“; b) gegebenenfalls detaillierte Regelungen für die spezifischen Durchführungsmodalitäten von Interreg, um einen kohärenten Ansatz zu gewährleisten. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Elemente werden auf der Grundlage der von jedem Mitgliedstaat übermittelten Informationen über die geplante Verteilung seines Anteils an der Interreg-Plan-Zuweisung gemäß der in Anhang I der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] festgelegten Methode [Methode zur Berechnung des Finanzbeitrags für jeden Mitgliedstaat im Rahmen des Fonds] festgelegt. Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt bildet den allgemeinen Teil des Interreg-Plans. (2) Die Kommission bewertet die Kapitel des Interreg-Plans oder die geänderten Kapitel des Interreg-Plans, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde angesiedelt ist, vorgelegt wurden, innerhalb von vier Monaten nach ihrer Einreichung. Bei ihrer Bewertung überprüft die Kommission, ob das Interreg-Plan- Kapitel alle Anforderungen des Artikels 5 erfüllt und dem Muster im Anhang dieser Verordnung [Muster für das Interreg-Kapitel] folgt. Die Kommission kann Stellung nehmen und zusätzliche Informationen anfordern. Die Frist für die Genehmigung wird unterbrochen ab dem Tag nach dem Datum, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Anmerkungen übermittelt oder von ihm überarbeitete Unterlagen anfordert, und zwar bis zum Eingang einer Antwort des Mitgliedstaats an die Kommission. (3) Erfüllen die von dem Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde angesiedelt ist, vorgelegten Kapitel des Interreg-Plans oder geänderten Kapitel des Interreg-Plans alle Anforderungen des Artikels 8 und folgen sie dem Muster im Anhang der vorliegenden Verordnung, so genehmigt die Kommission diese Kapitel des Interreg- Plans [oder geänderten Kapitel des Interreg-Plans] im Wege eines Durchführungsrechtsakts. (4) Nach der Genehmigung der Kapitel des Interreg-Plans gemäß Absatz 3 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten alle drei Monate die anschließend vorgelegten Kapitel des Interreg-Plans genehmigen, die alle Anforderungen gemäß Artikel 8 [Anforderungen für die Kapitel des Interreg-Plans] erfüllen und dem Muster im Anhang dieser Verordnung [Muster für das Interreg- Kapitel] folgen. In anderen Fällen kann die Kommission alle sechs Monate auf Antrag des Mitgliedstaats, in dem die Verwaltungsbehörde angesiedelt ist, Änderungen an den Kapiteln des Interreg-Plans genehmigen. (5) In den Durchführungsrechtsakten gemäß den Absätzen 3 und 4 wird für jedes Kapitel des Interreg-Plans Folgendes festgelegt: a) die geschätzten Gesamtkosten des Interreg-Kapitels, die von der Kommission auf der Grundlage eines Vorschlags des Mitgliedstaats, in dem die Verwaltungsbehörde angesiedelt ist, festgesetzt werden; b) die Höhe des Finanzbeitrags gemäß der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] und gegebenenfalls die Höhe des Finanzbeitrags aus dem Instrument „Europa in der Welt“ und die Höhe des anderen nationalen Beitrags als der nationalen Kofinanzierung; c) die Höhe des jährlichen Gesamtbeitrags der Union gemäß Artikel 14 [Mittelbindung] der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung]; d) die Höhe der zu zahlenden Vorfinanzierung und die Angabe, ob die Vorfinanzierung in voller Höhe im Jahr der Genehmigung des Kapitels oder in Tranchen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] zu zahlen ist. (6) Der Beschluss zur Genehmigung des jeweiligen Kapitels des Interreg-Plans stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 dar, und die entsprechende Benachrichtigung des Mitgliedstaats, in dem die Verwaltungsbehörde angesiedelt ist, stellt eine rechtliche Verpflichtung dar. (7) Die Gesamthöhe des Finanzbeitrags der Union, des nationalen Beitrags von Drittstaaten und der nationalen Kofinanzierung im Rahmen des Interreg-Plan- Kapitels darf die geschätzten Gesamtkosten des Kapitels nicht übersteigen. Artikel 10 Aufgaben der für das Interreg-Plan-Kapitel zuständigen Behörden und des Überwachungsausschusses (1) Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittstaaten, die an einem Kapitel des Interreg-Plans teilnehmen, benennen eine einzige Verwaltungsbehörde und eine einzige Prüfbehörde, die ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat haben. Für den Interreg-Plan wird keine Koordinierungsbehörde gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] benannt. (2) Zusätzlich zu Artikel 50 der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] ist jede Verwaltungsbehörde eines Kapitels des Interreg-Plans für die Verwaltung des Kapitels im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele verantwortlich und für Folgendes zuständig: a) Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen für das Kapitel des Interreg- Plans bei der Kommission gemäß Artikel 63 [Zahlungen] der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung]; b) Bereitstellung von Vorausschätzungen der Höhe der Zahlungsanträge, die für das laufende und das nachfolgende Kalenderjahr bis zum 15. Februar bzw. zum 31. Juli im Einklang mit dem Muster aus Anhang X [Zahlungsvorausschätzungen] der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] einzureichen sind; c) Unterzeichnung und Vorlage der Verwaltungserklärung aus Artikel XX Absatz 1 Buchstabe a [jährliches Gewährpaket] der Verordnung (EU) [NRP- Verordnung] im Einklang mit dem Muster aus Anhang XII jener Verordnung; d) Koordinierung und Vorlage bei der Kommission aller Unterlagen, die im Rahmen des in Artikel 70 [jährliches Gewährpaket] der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] genannten jährlichen Gewährpakets angefordert werden; (3) Der Mitgliedstaat und gegebenenfalls der Drittstaat, der am Kapitel des Interreg- Plans teilnimmt, kann beschließen, dass Verwaltungsüberprüfungen gemäß Artikel XX [Aufgaben der Verwaltungsbehörde] der Verordnung (EU) [NRP- Verordnung] durchgeführt werden, indem jeder Mitgliedstaat eine Stelle oder Person benennt, die in seinem Hoheitsgebiet für eine solche Überprüfung verantwortlich ist. Die Kommission kann in dem in Artikel 9 Absatz 1 [Genehmigung und Änderung des Interreg-Plans] genannten Durchführungsrechtsakt weitere Anforderungen festlegen, die von diesen Stellen oder Personen zu erfüllen sind. (4) Die Verwaltungsbehörde wird vom gemeinsamen Sekretariat mit Personal unterstützt, das die am Interreg-Plan teilnehmenden Staaten repräsentiert. Das gemeinsame Sekretariat unterstützt die Verwaltungsbehörde und den Überwachungsausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben. Das gemeinsame Sekretariat informiert potenzielle Begünstigte über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Interreg-Kapitel und unterstützt die Begünstigten und Partner bei der Durchführung der Vorhaben. (5) Über die Vorschriften des Artikels 52 [Aufgaben der Prüfbehörde] der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] hinaus wird die Prüfbehörde für die Zwecke der Kapitel des Interreg-Plans, wenn sie nicht im gesamten Gebiet eines Kooperationsprogramms über die Ermächtigung zur Durchführung ihrer Aufgaben verfügt, von einer Gruppe von Prüfern unterstützt, die jeweils einen Vertreter der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls einen Vertreter der am Interreg-Programm teilnehmenden Drittstaaten umfasst. Jeder Mitgliedstaat und gegebenenfalls Drittstaat ist für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuständig. (6) Für jedes Kapitel des Interreg-Plans wird ein Überwachungsausschuss eingesetzt. Der Überwachungsausschuss ist für die Auswahl der Interreg-Vorhaben im Einklang mit der Strategie und den Zielen des Interreg-Plan-Kapitels zuständig. Die Kommission kann in dem in Artikel 9 Absatz 1 [Genehmigung und Änderung des Interreg-Plans] genannten Durchführungsrechtsakt weitere Anforderungen festlegen, die von dem Überwachungsausschuss zu erfüllen sind. Artikel 11 Bestimmungen für Drittstaaten (1) Der Beitrag gemäß der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] zu den Interreg-Plan- Kapiteln, die auch aus dem Instrument „Europa in der Welt“, einschließlich für Gebiete in äußerster Randlage, unterstützt werden sollen, wird von der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt. Der für die einzelnen Mitgliedstaaten festgelegte Beitrag darf anschließend nicht zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten neu aufgeteilt werden. Bei den jeweiligen Beiträgen aus dem Instrument „Europa in der Welt“ zu den Kapiteln des Interreg-Plans wird der Einbeziehung der Mitgliedstaaten und der Begünstigten des Instruments „Europa in der Welt“ Rechnung getragen. Die im Rahmen der Verordnung (EU) [NRP- Verordnung] gewährte Unterstützung wird für Kapitel über die externe grenzübergreifende Zusammenarbeit gewährt, sofern im Rahmen des Instruments „Europa in der Welt“ verhältnismäßige Beträge bereitgestellt werden. (2) Für die Durchführung eines Kapitels des Interreg-Plans mit geteilter Mittelverwaltung in einem Drittstaat wird zwischen der Kommission als Vertreterin der Union und jedem teilnehmenden Drittstaat, der entsprechend seinem nationalen Rechtsrahmen vertreten ist, eine Finanzierungsvereinbarung geschlossen. Diese Finanzierungsvereinbarung gilt als Instrument zur Ausführung des Unionshaushalts gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509. Der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des betreffenden Kapitels des Interreg-Plans angesiedelt ist und der entsprechend seinem nationalen Rechtsrahmen vertreten ist, kann ebenfalls Vertragspartei der Finanzierungsvereinbarung sein. Ist ein Drittstaat verpflichtet, der Verwaltungsbehörde einen anderen Finanzbeitrag zur Unterstützung des Interreg-Plan-Kapitels als seine Kofinanzierung der Unionsunterstützung (im Folgenden „nationaler Beitrag“) zu übertragen, so werden die Vorschriften für den nationalen Beitrag in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt. Eine Finanzierungsvereinbarung wird bis zum 31. Dezember des Jahres geschlossen, das auf das Jahr der ersten Mittelbindung folgt, und gilt als an dem Tag geschlossen, an dem sie von der letzten Partei unterzeichnet wurde. Betrifft ein Kapitel des Interreg-Plans mehr als ein Drittland, so wird vor dem im ersten Satz genannten Datum der Unterzeichnung mindestens eine Finanzierungsvereinbarung geschlossen. (3) Erfordert die Durchführung eines Vorhabens die Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- oder Bauaufträgen durch einen Begünstigten, bei dem es sich um eine Behörde mit Sitz in einem Drittstaat handelt, so kann dieser Begünstigte: a) die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Drittstaats anwenden, sofern die Finanzierungsvereinbarung dies zulässt und der Auftrag an das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis oder gegebenenfalls an das Angebot mit dem niedrigsten Preis vergeben wird, wobei Interessenkonflikte zu vermeiden sind; oder b) die in den Artikeln 181 und 182 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 vorgesehenen Vergabeverfahren anwenden. Artikel 12 Rückfluss von Mitteln und Einstellung (1) Wurde das Kapitel des Interreg-Plans der Kommission im Jahr [2029 oder] 2030 nicht bis zum 31. März des betreffenden Jahres vorgelegt, so wird der in der NRP- Verordnung festgelegte jährliche Beitrag zu diesem Kapitel des Interreg-Plans einem anderen Kapitel des Interreg-Plans zugewiesen, an dem der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt. (2) Gibt es bis zum 31. März 2031 noch Kapitel des Interreg-Plans, die der Kommission noch nicht vorgelegt wurden, so wird der in der NRP-Verordnung festgelegte Beitrag zu diesen Interreg-Plan-Kapiteln für die verbleibenden Jahre bis 2034, der nicht einem anderen Kapitel des Interreg-Plans zugewiesen wurde, dem Kapitel des Interreg-Plans zugewiesen, an dem der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt. (3) Jedes Kapitel des Interreg-Plans, das bereits von der Kommission genehmigt wurde, wird im Einklang mit den geltenden Vorschriften und Verfahren eingestellt oder seine Mittelzuweisung gekürzt, insbesondere wenn: i) keines der Partnerländer, die unter das Kapitel des betreffenden Interreg-Plans über die externe grenzübergreifende Zusammenarbeit fallen, die entsprechende Finanzierungsvereinbarung innerhalb der gemäß Artikel [XX] des Interreg- Plans festgelegten Frist unterzeichnet hat; oder ii) das Kapitel des Interreg-Plans aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern nicht wie geplant durchgeführt werden kann. In den in Unterabsatz 1 genannten Fällen wird der in Absatz 1 genannte Beitrag gemäß der NRP-Verordnung, der den noch nicht gebundenen Jahrestranchen oder den Jahrestranchen, deren Bindung während desselben Haushaltsjahres ganz oder teilweise aufgehoben wurde, entspricht und der keinem anderen Interreg-Plan- Kapitel zugewiesen wurde, einem anderen Kapitel des Interreg-Plans zugewiesen, an dem der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt. (4) Der nach diesem Artikel gekürzte Beitrag aus [externen Mitteln] wird im Einklang mit der Verordnung [Europa in der Welt] verwendet. Artikel 13 PEACE PLUS (1) Das Kapitel PEACE PLUS betrifft die Zusammenarbeit zwischen den Grenzbezirken Irlands und Nordirlands, die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung sowohl in Irland als auch im Vereinigten Königreich durchgeführt wird. (2) Wird die EU-Sonderprogrammstelle als Verwaltungsbehörde benannt, so gilt sie als in einem Mitgliedstaat ansässig. (3) Der Finanzbeitrag des Vereinigten Königreichs zu Unionsaktivitäten für seine Teilnahme am Kapitel PEACE PLUS in Form externer zweckgebundener Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 gilt als Teil der Haushaltsmittel unter [Rubrik 1, [...], Teilprogramm „Interreg-Plan“]. (4) Soweit das Kapitel PEACE PLUS zur Förderung von Frieden und Aussöhnung beiträgt, leistet es auch einen Beitrag zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Stabilität in den betreffenden Regionen, vor allem durch Maßnahmen zur Förderung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinschaften. (5) Soweit das Kapitel PEACE PLUS zur Förderung von Frieden und Aussöhnung beiträgt, können die unterstützten Vorhaben Partner aus nur einem teilnehmenden Land haben. KAPITEL III Schlussbestimmungen Artikel 14 Ausschussverfahren Die Kommission wird von einem nach Artikel 88 [NRP] eingesetzten Ausschuss unterstützt. Artikel 15 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028- 2034. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Die Präsidentin FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN [...] DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.7.2025 COM(2025) 552 final ANNEX ANHANG des Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den Zeitraum von 2028 bis 2034 D E D E A N H A N G M U S T E R F Ü R D A S I N T E R R E G -P L A N -K A P IT E L R ef er en z/ N am e d es I n te rr eg -K ap it el s T ex tf el d [ 0 ] A k ti o n sb er ei ch d er I n te rr eg -Z u sa m m en ar b ei t T ex tf el d [ 0 ] 1. K a p it el st ra te g ie K ar te d er a bg ed ec k te n g eo g ra fi sc h en G eb ie te u nd L än d er T ex tf el d [ A n za h l d er Z ei ch en ] (a ) In te rv en ti on ss tr at eg ie d es I n te rr eg -P la n -K ap it el s au f d er G ru n d la g e ei n er k la re n A n al y se d es t er ri to ri al en B ed ar fs u nd d er L ü ck en i n d em a b g ed ec k te n G eb ie t T ex tf el d [ 0 ] (b ) F es tl eg u n g d er K o o p er at io n sm aß n ah m en , ei n sc h li eß li ch e tw ai g er M aß n ah m en f ü r d ie t er ri to ri al e o d er l o k al e E n tw ic k lu n g , u nd E rl äu te ru ng , w ie d ie se M aß n ah m en z u d en in A rt ik el [ p o li ti sc h e Z ie le ] d er [ N R P -] V er o rd nu n g u n d in A rt ik el d er v o rl ie g en d en V er or d n un g f es tg el eg te n Z ie le n b ei tr ag en s o ll en M aß n ah m e R el ev an te s p ol it is ch es Z ie l E rl äu te ru n g d es B ei tr ag s T ex tf el d [ 0 ] D ru ck sa ch e 5/ - 2 - D E D E . B es ch re ib u n g d er M a ß n a h m en T ex tf el d [ 0 ] F ü r je d e M aß n ah m e: (a ) E ta p p en zi el e u nd Z ie lw er te T ab el le m it E ta p p en zi el en , Z ie lw er te n u n d Z ei tp la n f ür d ie K ap it el m it d en f o lg en d en A ng ab en : K en n n u m m e r d er M aß n ah m e B ez ei ch n u n g d er M aß n ah m e S p ez if is ch e s Z ie l E ta p p en zi el o d er Z ie lw er t (R ef er en zn u m m er ) B ez ei ch n u n g d es E ta p p en zi el s/ d e s Z ie lw er ts M aß ei n h ei t A u sg an g sw er t Z ie lw er t V o rl äu fi g er Z ei tp la n f ü r d ie D u rc h fü h ru n g ( Q u ar ta l u n d J ah r) B es ch re ib u n g d es E ta p p en zi el s/ d e s Z ie lw er ts A u sz ah lu n g sb et ra g f ü r d as E ta p p en zi el /d en Z ie lw er t [1 00 ] . F in a n zi er u n g u n d K o st en F ü r je d e M aß n ah m e: (a ) K o st en re ch n u ng d er M aß n ah m en K en n n u m m er d es K ap it el s K en n n u m m er d er M aß n ah m e R ef o rm /I n v es ti ti o n G es ch ät zt e G es am tk o st en (E U R ) V o rl äu fi g e A u fs ch lü ss el u n g d er G es am tk o st en d er M aß n ah m e n ac h In te rv en ti on sb er ei ch V er w en d et e M et h o d ik u nd B es ch re ib u n g d er g es ch ät zt en G es am tk o st en , au ch au f d er G ru n d la g e h is to ri sc h er D at en B eg rü n d un g d er P la u si b il it ät u n d A n g em es se n h ei t d er g es ch ät zt en G es am tk o st en , ei n sc h li eß li ch d er B ew er tu n g d u rc h d ie P rü fb eh ö rd e, u n te r B er ü ck si ch ti g u n g n at io n al er u n d re g io n al er B es o n d er h ei te n un d A n p as su n g sm et h o d en A rt d es a n v is ie rt en G eb ie ts [3 00 ] [3 00 ] [C o d e fü r d ie D im en si o n d er D ru ck sa ch e 5/ - 2 - D E D E G eb ie ts ar t] (b ) Ü b er p rü fu ng d es E rr ei ch en s de r E ta p p en zi el e u n d Z ie lv o rg ab en K en n n u m m er d er M aß n ah m e E ta p p en zi el e/ Z ie lw er te B es ch re ib en S ie , an h an d w el ch er U n te rl ag e( n ) b zw . m it w el ch em S y st em d ie E rz ie lu n g d es E rg eb n is se s o d er d ie E rf ü ll u ng d er B ed in g u n g (u nd g eg eb en en fa ll s d er e in ze ln en Z w is ch en le is tu n g en ) üb er p rü ft w ir d . B es ch re ib en S ie , w ie d ie V er w al tu n g sü b er pr ü fu n g en (a u ch v o r O rt ) d u rc hg ef ü hr t w er d en . B es ch re ib en S ie , w el ch e V o rk eh ru ng en zu r E rh eb un g u nd S p ei ch er u n g /A uf b ew ah ru n g v o n re le v an te n D at en /D o k um en te n g et ro ff en w er d en . K en n n u m m er d er M aß n ah m e [2 00 ] [1 00 ] 4. M o d a li tä te n f ü r d ie D u rc h fü h ru n g d es K a p it el s (a ) M o d al it ät en f ü r d ie w ir k sa m e Ü b er w ac h u ng u nd D u rc h fü h ru n g d es K ap it el s T ex tf el d [ 0 ] (b ) M o d al it ät en u nd S y st em e zu r G ew äh rl ei st u n g ei n es re gu lä re n , w ir k sa m en u nd ef fi zi en te n E in sa tz es d er E U -M it te l im E in k la n g m it d er W ir ts ch af tl ic h k ei t d er H au sh al ts fü h ru n g u nd d em S ch u tz d er f in an zi el le n I n te re ss en d er U n io n g em äß A rt ik el X X [ Z u st än d ig k ei te n d er M it g li ed st aa te n f ü r d as I n te rr eg -K ap it el ] T ex tf el d [ 0 ] (c ) B eh ö rd en d es K ap it el s B eh ö rd e d es K ap it el s N am e d er E in ri ch tu n g [5 0 ] N am e d es A n sp re ch p ar tn er s [2 0 ] V er w al tu n g sb eh ö rd e D ru ck sa ch e 5/ - 2 - D E D E P rü fb eh ör d e (d ) Z u sa m m en fa ss u n g d es z u r V or b er ei tu ng d es K ap it el s u n d d er R o ll e d er P ar tn er b ei d er D u rc h fü h ru n g, Ü b er w ac hu n g u nd B ew er tu n g e rf o lg te n K o n su lt at io n sp ro ze ss es T ex tf el d [ 0 ] (e ) B es ch re ib u n g d er A u ft ei lu ng d er H af tu ng a uf d ie t ei ln eh m en d en M it g li ed st aa te n u n d g eg eb en en fa ll s D ri tt st aa te n f ü r d en F al l, d as s d ie V er w al tu n g sb eh ö rd e o d er d ie K o m m is si o n F in an zk o rr ek tu re n v er h än g t T ex tf el d [ 0 ] D ru ck sa ch e 5/ - 3 -]

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