Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den Zeitraum von 2028 bis 2034
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den Zeitraum von 2028 bis 2034
[Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 455/25
04.09.25
EU - AIS - AV - Fz - In - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung
des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische
territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des in der
Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die
Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den Zeitraum
von 2028 bis 2034
COM(2025) 552 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 333/25 = AE-Nr. 250707;
Drucksache 334/25 = AE-Nr. 250714
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 552 final
2025/0238 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für
die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als
Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von
Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung
für den Zeitraum von 2028 bis 2034
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Am 16. Juli 2025 nahm die Kommission einen Vorschlag für den nächsten Mehrjährigen
Finanzrahmen (im Folgenden „MFR“) für den Zeitraum 2028-2034 an1. Dies schließt den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (im Folgenden „EFRE“) und den
Kohäsionsfonds mit ein.
Zwar wurden die regionalen und territorialen Unterschiede – auch durch die Kohäsionspolitik
der EU – erheblich verringert, jedoch leben 29 % der EU-Bürger nach wie vor in Regionen
mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 75 %, und es gibt immer noch viele
Herausforderungen, während neue hinzukommen. Diese Herausforderungen müssen durch
eine gestärkte, modernisierte Kohäsions- und Wachstumspolitik in Partnerschaft mit den
nationalen, regionalen und lokalen Behörden angegangen werden.
Ein einfacherer, zielgenauerer und wirkungsvollerer Haushalt wurde in der Mitteilung der
Kommission „Der Weg zum nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen“2 als zentrales Ziel
definiert. In der öffentlichen Konsultation zeigte sich auch unter den Interessenträgern breite
Übereinstimmung über die Notwendigkeit von Vereinfachung und größerer Flexibilität, die
am häufigsten als Voraussetzung für einen wirksameren und effizienteren EU-Haushalt
genannt werden.
Ziel der Verordnung ist es, regionale Ungleichgewichte anzugehen und die Entwicklung
strukturschwacher Regionen zu fördern (Artikel 176 AEUV), indem Reformen unterstützt,
Investitionen in die soziale und wirtschaftliche Entwicklung aller Regionen und Städte der EU
getätigt werden und die territoriale Zusammenarbeit verbessert wird (insbesondere durch den
Interreg-Plan). Der Kohäsionsfonds soll Investitionen und Reformen in den Bereichen
Umwelt und Verkehr in Mitgliedstaaten mit einem niedrigeren Pro-Kopf-BIP unterstützen
(Artikel 177).
Diese Verordnung enthält Bestimmungen, die sowohl für den EFRE als auch für den
Kohäsionsfonds gelten, darunter für die „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg).
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der EFRE und der Kohäsionsfonds werden in absoluter Komplementarität zu den anderen
politischen Maßnahmen im Rahmen der Pläne für national-regionale Partnerschaften arbeiten
und so Synergien zwischen diesen politischen Maßnahmen fördern. In der Verordnung zur
Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand
und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 und zur Änderung der Verordnung (EU)
2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 (im Folgenden „NRP-Verordnung“)
sind gemeinsame Bestimmungen für [neun] Fonds mit geteilter Mittelverwaltung auf EU-
Ebene festgelegt.
1 COM(2025) 571 final.
2 https://commission.europa.eu/document/download/6d47acb4-9206-4d0f-8f9b-
3b10cad7b1ed_en?filename=Communication%20on%20the%20road%20to%20the%20next%20MFF_
de.pdf.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Kohäsionspolitik strebt nach Synergien und Kohärenz mit den einschlägigen
Instrumenten und Maßnahmen der EU, insbesondere mit dem Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit, Horizont Europa, der Fazilität „Connecting Europe“ und Europa in der
Welt. Komplementarität und Synergien im langfristigen Haushalt der Union und mit den
Mitgliedstaaten werden unter anderem durch das Koordinierungsinstrument für
Wettbewerbsfähigkeit maximiert, mit dem die Industrie- und Forschungspolitik sowie
Investitionen auf EU- und nationaler Ebene auf Vorhaben von gemeinsamem europäischem
Interesse oder mit EU-Mehrwert ausgerichtet werden. Kohärenz wird auch durch die neue
Struktur des MFR erreicht, die Synergien zwischen den einschlägigen Unionsprogrammen
sicherstellt, Überschneidungen verhindert und den Schwerpunkt auf Investitionen mit hohem
Mehrwert für die Union legt, wobei der Fokus von EFRE und Kohäsionsfonds auf Reformen
und Investitionen von nationaler und regionaler Bedeutung liegt. Territorialer Zusammenhalt
und nachhaltige Entwicklung erfordern, dass den Bedürfnissen der heutigen wie auch der
künftigen Generationen Rechnung getragen wird, und dass junge Menschen in die Lage
versetzt werden, bei der Gestaltung resilienter und wirtschaftsstarker Regionen eine aktive
Rolle zu spielen. Es ist wichtig, ihnen den Zugang zu Bildung, Beschäftigung,
Innovationsökosystemen und Wohnraum zu erleichtern und ihre bürgerschaftliche und
demokratische Teilhabe sowie die Unterstützung des Kultursektors zu fördern.
Der EFRE wird außerdem die Kohärenz mit den derzeitigen und künftigen Strategien und
Rechtsvorschriften der Union der Gleichheit3 gewährleisten, die darauf abzielen, jegliche
Form der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der
Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Ausrichtung zu bekämpfen.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Ein Tätigwerden der EU ist nach Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) gerechtfertigt: „Die Union entwickelt und
verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalts [...]. Die Union setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im
Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten
benachteiligten Gebiete zu verringern.“
Die Ziele des EFRE sind in Artikel 176 AEUV verankert: „Aufgabe des Europäischen Fonds
für regionale Entwicklung ist es, durch Beteiligung an der Entwicklung und an der
strukturellen Anpassung der rückständigen Gebiete und an der Umstellung der
Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich der wichtigsten regionalen
Ungleichgewichte in der Union beizutragen.“
Die Ziele des Kohäsionsfonds sind in Artikel 177 AEUV verankert: „Ein nach demselben
Verfahren errichteter Kohäsionsfonds trägt zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und
transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur finanziell bei.“
Drucksache 455/25- 3 -
DE 3 DE
Artikel 178 AEUV bildet die Rechtsgrundlage zum Erlass von Durchführungsverordnungen
für den EFRE, den Kohäsionsfonds zur Unterstützung des Ziels der europäischen territorialen
Zusammenarbeit (Interreg).
Darüber hinaus bestimmt Artikel 174 AEUV, dass besondere Aufmerksamkeit den ländlichen
Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit
schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten
Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen,
gelten soll.
In Artikel 349 AEUV sind unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und
wirtschaftlichen Lage der Gebiete in äußerster Randlage, die durch besondere, die
Entwicklung dieser Gebiete schwer beeinträchtigende Faktoren noch erschwert wird,
spezifische Maßnahmen für diese Gebiete vorgesehen.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der EFRE und der Kohäsionsfonds fördern die Integration und Zusammenarbeit zwischen
den Mitgliedstaaten und verringern regionale Unterschiede innerhalb und zwischen den
Mitgliedstaaten, einschließlich zwischen städtischen, ländlichen, Küsten- oder dünn
besiedelten Gebieten sowie zwischen dem europäischen Festland und Regionen in äußerster
Randlage und Inseln. Die Mittel der Kohäsionspolitik haben zu Investitionen geführt, die
ohne sie nicht in gleichem Maße, mit demselben Ehrgeiz und in derselben Geschwindigkeit
realisiert worden wären. Die Ziele des Vorschlags können somit von den Mitgliedstaaten
nicht im Alleingang erreicht werden, und die Unionsunterstützung schafft einen Mehrwert.
Die EU-Ebene schafft einen Mehrwert für Maßnahmen auf nationaler Ebene. Die Höhe der
kohäsionspolitischen Mittel war im Zeitraum 2014-2020 mit fast 13 % der gesamten
öffentlichen Investitionen in der EU und 51 % in den Kohäsionsländern erheblich4.
Wirtschaftsstudien5 kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Kohäsionspolitik
positive Auswirkungen auf das regionale Wirtschaftswachstum hat, selbst auf lokaler Ebene6.
Darüber hinaus deuten makroökonomische Simulationen7 auf einen Gesamtanstieg des BIP
der EU durch Investitionen im Rahmen der Kohäsionspolitik von fast 1 % bis zum Jahr der
größten Wirkung hin. Besonders signifikant sind die Vorteile in weniger entwickelten
Regionen, deren BIP-Prognosen die Prognosen der Regionen ohne kohäsionspolitische
Förderung am Ende des Durchführungszeitraums übertreffen. Stärker entwickelte Regionen
verzeichnen aufgrund von Spillover-Effekten (Vorteile, die sich auf die Regionen verteilen)
4 Outcome of 2021-2027 programming – Cohesion Policy | Data | European Structural and Investment
Funds (europa.eu).
5 Pellegrini et al. (2013) Measuring the effects of European Regional Policy on economic growth: A
regression discontinuity approach, Papers in Regional Science, 92, S. 217-233, Becker et al. (2013)
Absorptive Capacity and the growth and investment effects of regional transfers: A regression
discontinuity design with heterogeneous treatment effects, American Economic Journal: Economic
Policy, 5(4); Becker et al. (2018) Effects of EU Regional Policy: 1989-2013, Regional Science and
Urban Economics, 69, S. 143-152; Crescenzi, R. and Giua, M. (2020), One or many Cohesion Policies
of the European Union? On the differential economic impacts of Cohesion Policy across Member
States, Regional Studies, 54(1), S. 10-20; Di Caro P. and Fratesi, U. (2022), ‘One policy, different
effects: Estimating the region-specific impacts of EU cohesion policy’, Journal of Regional Science, 62,
S. 307-330.
6 Bachtrögler-Unger et al. 2023. EU cohesion policy on the ground: Analyzing small-scale effects using
satellite data. Regional Science and Urban Economics 103, 103954.
7 Neunter Kohäsionsbericht https://ec.europa.eu/regional_policy/information-sources/cohesion-report_en.
geringere, aber langfristige positive Auswirkungen. Auf diese Spillover-Effekte sind rund
15 % der gesamten Auswirkungen des BIP der EU zurückzuführen, wobei der höchste Anteil
(45 %) in den entwickelten Regionen zu verzeichnen ist8.
Überdies sind die politischen Entscheidungen in der Verordnung verhältnismäßig, da die
Mittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt werden: Die Programme werden
nicht von der Europäischen Kommission direkt verwaltet, sondern in Partnerschaft mit den
Mitgliedstaaten.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und geht nicht über das für
die Verwirklichung seiner Ziele erforderliche Maß hinaus. Er ist Teil des Handlungsrahmens
zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts. Die Ziele und
die entsprechende Unionsunterstützung stehen in einem angemessenen Verhältnis zur
Zielsetzung des Instruments. Der Vorschlag zielt ferner darauf ab, frühere Bemühungen um
Vereinfachung durch eine weitere Vereinheitlichung und Konsolidierung der Vorschriften zu
verstärken.
• Wahl des Instruments
Das am besten geeignete Instrument für die Durchführung des vorliegenden Vorschlags ist
eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den EFRE [und den
Kohäsionsfonds] zur Ergänzung des [Vorschlags für eine Verordnung über einen Fonds für
national-regionale Partnerschaften].
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die vorläufigen Ergebnisse der Ex-post-Bewertung des EFRE und des Kohäsionsfonds
zeigen, dass die Programme auf gutem Weg sind, die meisten ihrer Ziele zu erreichen. Bislang
haben die Fonds mehr als 2,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen unterstützt und zur
Schaffung von mehr als 370 000 Arbeitsplätzen beigetragen. 24 Millionen Kinder profitieren
von neu gebauten Kinderbetreuungsplätzen. Darüber hinaus wurden mehr als 66 Mrd. EUR in
klimarelevante Projekte investiert, und die Kapazität der EU zur Erzeugung erneuerbarer
Energien wurde um mehr als 6 000 Megawatt erhöht. Die Mittel ermöglichten ferner die
Einführung von Waldbrandschutzmaßnahmen, die laut den vom Programm gemeldeten
Zahlen mehr als 24 Millionen Menschen zugutekommen, sowie die Verbesserung des
Breitbandzugangs von mehr als acht Millionen Haushalten.
Im Programmplanungszeitraum 2014-2020 eingeführte Vereinfachungsmaßnahmen haben
den Verwaltungsaufwand leicht verringert, doch besteht Spielraum für weitere
Vereinfachungen, z. B. durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs vereinfachter
Kostenoptionen (VKO) und der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung. Nationale
Vorschriften, die über die Anforderungen auf EU-Ebene hinausgehen (Überregulierung), sind
jedoch nach wie vor eine Ursache für erhebliche Komplexität bei der Durchführung des EFRE
und des Kohäsionsfonds.
8 Monfort, P., Crucitti, F., Lazarou, N. und Salotti, S., The economic spillovers of EU cohesion policy
2007-2013, European Commission, 2021, JRC125419.
Der Leistungsrahmen ermöglichte durch gemeinsame Indikatoren, Etappenziele und Zielwerte
eine solide Datenbank für Fakten und Analysen, wozu insbesondere die Erhebung
harmonisierter Fortschrittsdaten, einschließlich Daten der Begünstigten, beitrug. Durch die
Verbesserung der Interoperabilität und Zugänglichkeit der nationalen Datenbanken würde
nicht nur eine bessere Überwachung erleichtert und die Leistungsorientierung der Politik
gestärkt, sondern möglicherweise auch der Verwaltungsaufwand verringert.
Dank des Umfangs der Finanzierung, der Möglichkeit, zusätzliche private Investitionen zu
mobilisieren, und der gezielten Ausrichtung der Investitionen haben der EFRE und der
Kohäsionsfonds Investitionen ermöglicht, die von den Mitgliedstaaten ohne diese Mittel
wahrscheinlich nicht getätigt worden wären. Durch die mehrjährige Planung und die
Kontinuität der Finanzierung schaffen EFRE und Kohäsionsfonds zudem einen Mehrwert.
Es hat sich gezeigt, dass die Unterstützung dem Zweck, sowohl dem anhaltenden als auch
dem sich abzeichnenden Bedarf der Begünstigten während des gesamten
Programmplanungszeitraums gerecht zu werden, weitgehend dienlich war. Die Investitionen
waren für die europäische Wettbewerbsfähigkeit relevant und größtenteils am europäischen
Grünen Deal ausgerichtet, wobei es jedoch einige Uneinheitlichkeiten zwischen den
Mitgliedstaaten gab. Auf EU-Ebene wurden die meisten Investitionen Politikbereichen
zugewiesen, die mit den in den länderspezifischen Empfehlungen genannten notwendigen
Reformen im Einklang stehen, wobei es Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gab.
Insgesamt haben die länderspezifischen Empfehlungen den Mitgliedstaaten dabei geholfen,
die Investitionen auf den Reformbedarf auszurichten. Es gibt weniger Belege dafür, dass
während des Programmplanungszeitraums ausgearbeitete länderspezifische Empfehlungen die
Prioritätensetzung oder Neuzuweisungen beeinflusst haben.
Der EFRE und der Kohäsionsfonds sind gut geeignet, den territorialen Zusammenhalt zu
fördern. Durch ihre Gestaltung und ihre Governance-Struktur wird sichergestellt, dass die
Investitionsstrategien den territorialen Herausforderungen Rechnung tragen und sowohl die
nationale als auch die dezentrale regionale Programmplanung und -durchführung
ermöglichen, wobei die Verfolgung der Prioritäten der EU an die territorialen Bedürfnisse
angepasst ist. In einigen Fällen hätte eine größere Flexibilität bei der Anwendung des
Grundsatzes der thematischen Konzentration eine bessere Anpassung an territoriale
Besonderheiten ermöglicht. Die Modellsimulationen deuten darauf hin, dass sich
kohäsionspolitische Maßnahmen positiv auf die Wirtschaft der EU auswirken. Schätzungen
zufolge wird das BIP der EU am Ende des Planungszeitraums um bis zu + 0,6 % höher
ausfallen als in einem hypothetischen Szenario ohne kohäsionspolitische Förderung.
In Bezug auf Interreg wurden eine stärkere Harmonisierung und solidere Mittel zur
Koordinierung zwischen den verschiedenen EU-Finanzierungsströmen als wichtige Bereiche
für künftige Verbesserungen ermittelt.
Die vorläufigen Ergebnisse der Halbzeitbewertung des EFRE, des Kohäsionsfonds und des
Fonds für einen gerechten Übergang zeigen, dass die Umsetzung zwar verspätet und zu
Beginn des Programmplanungszeitraums schleppend begann, sich aber im ersten Halbjahr
2024 erheblich beschleunigte. Verzögerungen waren weitgehend auf exogene Faktoren
zurückzuführen und stehen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem
Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Krisenreaktionsinstrumenten auf EU-Ebene
wurde von den Mitgliedstaaten Priorität eingeräumt, insbesondere der Aufbau- und
Resilienzfazilität.
Aufgrund integrierter territorialer Erwägungen und Instrumente sind die Fonds gut geeignet,
um regionale Unterschiede zu beseitigen. Eine angemessene Verwaltungskapazität ist eine
Voraussetzung, aber noch nicht für alle Programme Realität. Partnerschaft und Mehrebenen-
Governance wirken sich überaus positiv auf Programmplanung und Durchführung aus, doch
gibt es noch Bereiche, in denen die Einbeziehung der Interessenträger und die partizipative
Entscheidungsfindung verbessert werden können.
Der Übergang von Ex-ante-Konditionalitäten zu weniger und klarer umrissenen
grundlegenden Voraussetzungen hat zu mehr Effizienz geführt. Die überwiegende Mehrheit
der grundlegenden Voraussetzungen ist bereits erfüllt und hat Reformprozesse in Bereichen
wie intelligente Spezialisierung, Verkehr und Klima in Gang gesetzt. Die grundlegenden
Voraussetzungen und die Etappenziele der Aufbau- und Resilienzfazilität verstärken sich in
einigen Bereichen gegenseitig. Dadurch, dass die Voraussetzungen an spezifische nationale
und regionale Kontexte angepasst werden, anstatt ihre universelle Anwendbarkeit auf alle
Programme sicherzustellen, könnten die Synergien zwischen kohäsionspolitischen
Investitionen und einschlägigen sektorspezifischen Maßnahmen sowie lokalen Bedürfnissen
gestärkt werden.
Die Mitgliedstaaten verfügen über bewährte Verfahren, bei denen Mittel aus der
Kohäsionspolitik und der Aufbau- und Resilienzfazilität kombiniert werden, um ergänzende
Maßnahmen zu unterstützen. Reformen, die mit den Etappenzielen der Aufbau- und
Resilienzfazilität in Gang gesetzt werden, kommen Investitionen im Rahmen der
Kohäsionspolitik zugute und umgekehrt: Grundlegende Voraussetzungen können auch
Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität zugutekommen.
Neue Vereinfachungsmaßnahmen tragen zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands
bei. Vereinfachte Kostenoptionen und nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierung bieten ein
großes Potenzial, aber ihre Inanspruchnahme ist nach wie vor uneinheitlich.
Der EFRE und der Kohäsionsfonds machen es möglich, spezifische entwicklungspolitische
Herausforderungen anzugehen, die ohne ihre Unterstützung nicht in gleichem Maße verfolgt
würden. Der mit den Mitteln erzielte Mehrwert umfasst eine langfristige strategische
Perspektive und den Aufbau von Kapazitäten auf subnationaler und subregionaler Ebene mit
positiven Spillover-Effekten auf die Umsetzung nationaler Instrumente. Der Grundsatz der
Mehrebenen-Governance und der Partnerschaft verbindet die EU-Ebene sowie die nationale
und die regionale Ebene durch einen ortsbezogenen Ansatz, der im Vergleich zu anderen
nationalen und EU-Instrumenten für die bewerteten Fonds einzigartig ist. Die Fonds tragen zu
Bereichen mit einer klaren europäischen Dimension bei, darunter Klimaschutz, digitaler
Wandel, Verteidigung, transeuropäischer Verkehr sowie interregionale und
grenzübergreifende Zusammenarbeit.
Die angenommenen Mittelzuweisungen sind sehr gut auf die Strategische Agenda des Rates
und die politischen Leitlinien der Kommissionspräsidentin sowie auf die Prioritäten des
Europäischen Semesters abgestimmt. Außerdem tragen die Fonds zu den im Draghi-Bericht
genannten Bereichen zur Ankurbelung des Wachstums bei. Dies zeigt die anhaltende
Relevanz der Kohäsionspolitik für den laufenden Politikzyklus und den prognostizierten
künftigen Bedarf.
• Konsultation der Interessenträger
Die Kommission ist gemeinsam mit den Interessenträgern aktiv in den Prozess der Initiative
eingebunden, insbesondere durch spezielle Veranstaltungen und öffentliche Konsultationen,
wie im entsprechenden Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU)
[…] über einen Fonds für national-regionale Partnerschaften ausgeführt.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Informationen über den Rückgriff der Kommission auf externes Expertenwissen finden sich
in dem entsprechenden Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU)
[…] über einen Fonds für national-regionale Partnerschaften.
• Folgenabschätzung
Informationen über die Folgenabschätzung der Kommission finden sich in dem
entsprechenden Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU) […] über
einen Fonds für national-regionale Partnerschaften.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die Initiative dürfte zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands und der
Kosten sowie zu einer effizienteren Durchführung der Unionsunterstützung beitragen, siehe
auch das entsprechende Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU)
[…] über einen Fonds für national-regionale Partnerschaften.
• Grundrechte
Die Unionsunterstützung wird im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union und dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 2 Buchstabe a der
Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 durchgeführt; siehe auch den entsprechenden
Abschnitt in der Begründung zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung (EU)
(NRP-Verordnung).
Neben der Konditionalitätsverordnung, die auch weiterhin für den gesamten Unionshaushalt
gilt, beinhaltet die vorliegende Verordnung starke Schutzvorkehrungen zur Sicherstellung,
dass die Fondsmittel im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
und den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit angewandt wird, wie in Artikel 2 Buchstabe a
der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 festgelegt. Die Aufnahme von Reformen, die unter
anderem mit Empfehlungen aus dem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit verknüpft sind, in
die künftigen Reformpläne dürfte auch den Schutz der Grundrechte verbessern und die
Einhaltung der Charta fördern.
Diese Initiative wird auch die Grundsätze des Übereinkommens der Vereinten Nationen für
den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen wahren.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Unionsunterstützung im Rahmen dieses Vorschlags wird im Wege der geteilten
Mittelverwaltung durch die Mitgliedstaaten und im Wege der direkten/indirekten
Mittelverwaltung durch die Kommission umgesetzt. Die Durchführung der
Unionsunterstützung wird anhand des Leistungsrahmens für den Mehrjährigen
Finanzrahmen 2028-2034 überwacht, der im Vorschlag für eine Verordnung (EU) […]
[Leistungsverordnung] festgelegt ist.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Die meisten Vorschriften im Zusammenhang mit der Leistung und Durchführung des EFRE
und des Kohäsionsfonds sind in der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] festgelegt.
Kapitel I enthält die allgemeinen Bestimmungen über den Umfang der Unterstützung aus dem
EFRE, auch für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), sowie aus dem
Kohäsionsfonds für den Zeitraum 2028-2034.
Kapitel II enthält Vorschriften für Interreg im Hinblick auf die Förderung der
Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und ihren Regionen innerhalb der Union sowie
zwischen Mitgliedstaaten, ihren Regionen und Drittstaaten oder Organisationen für regionale
Integration und Zusammenarbeit im Rahmen eines Interreg-Plans.
Kapitel III umfasst spezifische Schlussbestimmungen.
2025/0238 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für
die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als
Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von
Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung
für den Zeitraum von 2028 bis 2034
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die
Artikel 177, 178 und 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses9,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen10,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE),
zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union
beizutragen. Gemäß diesem Artikel und Artikel 174 Absätze 2 und 3 AEUV soll der
EFRE dazu beitragen, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen
Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern,
wobei den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen –
insbesondere durch Bevölkerungsrückgang bedingten – Nachteilen, wie den
nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte, Inseln sowie Grenz- und
Bergregionen, besondere Aufmerksamkeit gilt.
(2) Der Kohäsionsfonds wurde eingerichtet, um durch finanzielle Beiträge im
Umweltbereich und zu der Verkehrsinfrastruktur der transeuropäischen Netze (im
Folgenden „TEN-V“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates11 einen Beitrag zum übergeordneten Ziel der Stärkung des
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union zu leisten.
9 ABl. C, , S. .
10 ABl. C, , S. .
11 Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013
über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung
des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
(3) Diese Unionsunterstützung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds wird im Rahmen des
Fonds für national-regionale Partnerschaften (im Folgenden „Fonds“) im Einklang mit
den für diesen Fonds geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) [...] des
Europäischen Parlaments und des Rates12 [NRP-Verordnung] gewährt.
(4) Die Verordnung (EU) XX [NRP-Verordnung] enthält gemeinsame Vorschriften für
verschiedene Fonds, darunter den EFRE, den Europäischen Sozialfonds (ESF), den
Kohäsionsfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (im Folgenden
„EMFF“), den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (im Folgenden „AMIF“), den
Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „ISF“) und das Instrument für
finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden
„BMVI“), für die ein gemeinsamer Rahmen gilt (im Folgenden „Fonds“).
(5) Bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische
Union (EUV) und Artikel 10 AEUV, einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität
und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, sollten beim Einsatz des EFRE
und des Kohäsionsfonds unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union geachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch ihre Pflichten
gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen wahren und die Zugänglichkeit gemäß Artikel 9 des genannten
Übereinkommens und gemäß dem Unionsrecht zur Harmonisierung der
Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen gewährleisten. Die
Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf abzielen, Ungleichheiten zu
beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die
Gleichstellungsperspektive zu berücksichtigen sowie jegliche Form der
Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion
oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Ausrichtung zu bekämpfen. Aus den Fonds sollten keine Maßnahmen gefördert
werden, die zu jeglicher Form von Segregation beitragen. Die Ziele des EFRE und des
Kohäsionsfonds sollten in Einklang mit einer nachhaltigen Entwicklung und der
Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität
der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter
Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Zum Schutz der Integrität
des Binnenmarktes sollen Vorhaben, die Unternehmen zugutekommen, den
Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV entsprechen.
(6) Der EFRE und der Kohäsionsfonds sollten im Rahmen ihres jeweiligen in den
Verträgen festgelegten Anwendungsbereichs zu den in den Artikeln 2 und 3 der
Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] festgelegten spezifischen politischen Zielen
beitragen. Es ist notwendig, die Möglichkeiten der Unterstützung aus dem EFRE und
dem Kohäsionsfonds für benachteiligte Gebiete, städtische Gebiete und Gebiete in
äußerster Randlage zu präzisieren. Außerdem müssen Bestimmungen für die
Umsetzung der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (Interreg) festgelegt
werden.
(7) Im Einklang mit dem Grundsatz der Generationengerechtigkeit, dem Einsatz der
Union für die Rechte des Kindes und der Jugendstrategie sollten aus dem EFRE und
dem Kohäsionsfonds Maßnahmen unterstützt werden, die zu einer nachhaltigen
Entwicklung für künftige Generationen beitragen, den Zugang junger Menschen zu
Möglichkeiten in allen Gebieten fördern und den besonderen Bedürfnissen junger
12 ABl. …
Menschen in benachteiligten Gebieten, insbesondere in benachteiligten und
entvölkerten Regionen, Rechnung tragen, wozu die Bereiche Infrastruktur für
Kompetenzen, Innovation, Unternehmertum, nachhaltige Existenzgrundlagen sowie
Kultur und Sport gehören. Diese Unterstützung kann im Rahmen integrierter
städtischer oder lokaler Strategien erfolgen.
(8) Die Mitgliedstaaten – insbesondere diejenigen mit Herausforderungen im Hinblick auf
einen hohen Roma-Bevölkerungsanteil – müssen der Gleichstellung und Inklusion der
Roma besondere Aufmerksamkeit widmen. Nicht unterstützt werden sollten
Maßnahmen, die zu jeglicher Form der Segregation oder Ausgrenzung von Menschen
mit Behinderungen und marginalisierten Gemeinschaften wie Roma beitragen.
(9) Im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Stadtentwicklung wird es als
erforderlich erachtet, die integrierte territoriale Entwicklung zu unterstützen, um die
wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen, demografischen und sozialen
Herausforderungen in städtischen Gebieten – einschließlich der funktionalen
Stadtgebiete – unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Verbindungen zwischen
Stadt und Land zu fördern, besser zu meistern. Maßnahmen, die diese Ansätze
widerspiegeln, sollten in den entsprechenden Kapiteln der Pläne für national-regionale
Partnerschaften festgelegt werden.
(10) Besondere Aufmerksamkeit sollte den Gebieten in äußerster Randlage gelten, und
zwar durch Maßnahmen gemäß Artikel 349 AEUV, der Maßnahmen für die Gebiete in
äußerster Randlage vorsieht, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die diesen
Regionen aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV aufgelisteten
permanenten Entwicklungshindernisse – Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe,
schwierige Relief- und Klimabedingungen sowie wirtschaftliche Abhängigkeit von
einigen wenigen Erzeugnissen – entstehen, die als ständige Gegebenheiten und durch
ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen. Um die Integrität des
Binnenmarkts zu wahren, sollte jede EFRE-Unterstützung für die Finanzierung von
Betriebs- und Investitionsbeihilfen in den Gebieten in äußerster Randlage den in den
Artikeln 107 und 108 AEUV festgelegten Vorschriften für staatliche Beihilfen
genügen; das gilt für alle aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds kofinanzierten
Vorhaben.
(11) Um die harmonische Entwicklung des Unionsgebiets auf verschiedenen Ebenen zu
fördern, sollte der EFRE im Rahmen von Interreg die grenzübergreifende
Zusammenarbeit, die transnationale Zusammenarbeit, die interregionale
Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage
unterstützen.
(12) Interreg sollte außerhalb der Pläne für national-regionale Partnerschaften in Form
eines Interreg-Plans durchgeführt werden, um den spezifischen Kontext des
Kooperationsziels und die erforderlichen Durchführungsmodalitäten für
Mehrländerprojekte, einschließlich der Besonderheiten der vier Aktionsbereiche,
festzulegen.
(13) Der EFRE kann im Rahmen von Interreg zur Verwirklichung aller spezifischen Ziele
beitragen. Außerdem sollte er zur Verwirklichung zusätzlicher spezifischer Ziele
beitragen, um bestimmte Aspekte der Ziele „Bessere Governance in Bezug auf die
Zusammenarbeit“, „Mehr Sicherheit in Europa“ und „widerstandsfähigere Regionen
an der Grenze zu Russland, Belarus und der Ukraine“ anzugehen. Damit aus dem
EFRE im Rahmen von Interreg sowohl Investitionen in die Infrastruktur als auch
damit zusammenhängende Investitionen sowie Ausbildungs- und
Integrationsmaßnahmen unterstützt werden können, ist die Möglichkeit vorzusehen,
dass Unterstützung aus dem EFRE auch Tätigkeiten im Rahmen der spezifischen Ziele
gemäß Artikel [3 Absatz 1 Buchstabe c – Spezifische Ziele in Bezug auf Soziales] der
Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] zukommen kann.
(14) Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse zur Annahme und Änderung der
Auflistungen der Interreg-Kapitel und der Auflistung des Gesamtbetrags der
Unionsunterstützung für jedes Interreg-Kapitel übertragen werden. Diese
Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,
ausgeübt werden. Obwohl diese Rechtsakte allgemeiner Natur sind, sollte das
Beratungsverfahren angewandt werden, da sie die Bestimmungen nur in technischer
Hinsicht durchführen. Der Beschluss zur Genehmigung des betreffenden Kapitels des
Interreg-Plans sollte als Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 110 Absatz 1
der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des
Rates13 gelten.
(15) Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Kapitel ausarbeiten, um die wesentlichen
Programmelemente für die Durchführung der Unterstützung zu ermitteln. Diese
Kapitel sollten von der Kommission in regelmäßigen Abständen genehmigt werden.
(16) Damit die Unterstützung aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das
auswärtige Handeln der Union so effizient wie möglich genutzt werden kann, sollte
ein Mechanismus für den Rückfluss dieser Unterstützung in den Fällen geschaffen
werden, in denen externe Kooperationsprogramme nicht gebilligt werden können oder
beendet werden müssen, auch in Bezug auf Drittländer, die keine Unterstützung aus
einem Finanzierungsinstrument der Union erhalten. Dieser Mechanismus sollte darauf
abzielen, eine optimale Funktionsweise der Programme und die größtmögliche
Koordinierung zwischen den genannten Instrumenten zu gewährleisten.
(17) Zur Förderung und Stärkung von Kooperationsmaßnahmen sollten
Kooperationstätigkeiten zwischen Partnern innerhalb eines Mitgliedstaats oder aus
verschiedenen Mitgliedstaaten hinsichtlich der bereitgestellten Unterstützung im
Rahmen aller spezifischen Ziele weiterhin möglich sein. Eine solche verstärkte
Zusammenarbeit ergänzt die Zusammenarbeit im Rahmen von Interreg und kann
Partner aus allen Regionen der Union einbeziehen, kann aber auch Grenzregionen und
Regionen umfassen, die alle unter eine makroregionale Strategie oder eine
Meeresbeckenstrategie oder eine Kombination aus beiden fallen.
(18) Angesichts der einzigartigen und besonderen Situation der irischen Insel und mit Blick
auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Nord und Süd gemäß dem
Karfreitagsabkommen sollte das neue grenzübergreifende Kapitel PEACE PLUS
weitergeführt werden, das auf der Arbeit im Rahmen der Vorgängerprogramme
zwischen den Grenzbezirken Irlands und Nordirlands aufbauen soll. Unter
Berücksichtigung der praktischen Bedeutung des Kapitels muss sichergestellt werden,
dass der EFRE bei der Förderung von Frieden und Aussöhnung auch einen Beitrag zur
Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Stabilität in den betroffenen
13 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) –
PE/99/2023/REV/1 – (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
Regionen leistet, vor allem durch Maßnahmen zur Förderung des Zusammenhalts
zwischen den Gemeinschaften. Angesichts seiner Besonderheiten sollte das Kapitel im
Rahmen eines integrativen Ansatzes verwaltet werden, wobei der Beitrag des
Vereinigten Königreiches als externe zweckgebundene Einnahme in das Programm
eingebunden wird.
(19) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen
und territorialen Zusammenhalts durch Ausgleich der wichtigsten regionalen
Ungleichgewichte in der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden kann, sondern wegen des Ausmaßes der Unterschiede im
Entwicklungsstand der einzelnen Regionen und des Rückstands der am stärksten
benachteiligten Gebiete sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten
und Regionen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im
Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche
Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
In der vorliegenden Verordnung werden die besonderen Bedingungen für die Durchführung
der Unionsunterstützung im Einklang mit den in Artikel 2 der Verordnung (EU) [NRP-
Verordnung] – insbesondere in den Buchstaben a und e – dargelegten allgemeinen Zielen
festgelegt.
Ferner enthält sie die für die Durchführung der Unionsunterstützung zur Förderung der
Europäischen territorialen Zusammenarbeit („Interreg“) erforderlichen Bestimmungen mit
Blick auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren
Regionen innerhalb der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Regionen
einerseits und Drittländern, Partnerländern, sonstigen Gebieten oder überseeischen Ländern
und Gebieten (ÜLG) oder Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit
andererseits.
Diese Unionsunterstützung wird im Rahmen des Fonds für national-regionale Partnerschaften
(im Folgenden „Fonds“) im Einklang mit den für diesen Fonds geltenden Bestimmungen der
Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] gewährt.
Artikel 2
Unterstützung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds
Aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds werden die in der Verordnung (EU) [NRP-
Verordnung] festgelegten spezifischen Ziele unterstützt, die zu dem in Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe a der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] festgelegten allgemeinen Ziel im
Einklang mit ihrem jeweiligen Anwendungsbereich gemäß den Artikeln 176 und 177 AEUV
beitragen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
(1) „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ bezeichnet die
Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und ihren Regionen innerhalb der Union
sowie zwischen Mitgliedstaaten, ihren Regionen und Drittstaaten oder
Organisationen für regionale Integration und Zusammenarbeit, die aus dem Fonds für
national-regionale Partnerschaften und gegebenenfalls aus dem Instrument „Europa
in der Welt“ finanziert werden.
(2) „Drittstaat“ bezeichnet die Gebiete von Dritt- oder Partnerländern sowie
überseeische Länder und Gebiete der Mitgliedstaaten.
Für die Zwecke dieses Kapitels ist, wenn in den Artikeln 69 [Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten], 70 [Einreichung des jährlichen Gewährpakets], 74 [Datenerfassung und -
aufzeichnung] und 77 [Einreichung und Bewertung von Zahlungsanträgen] der Verordnung
(EU) [NRP-Verordnung] auf einen „Mitgliedstaat“ Bezug genommen wird, dieser Begriff als
„Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde angesiedelt ist“ zu verstehen.
Artikel 4
Unterstützung für benachteiligte Gebiete
(1) Nach Artikel 174 AEUV gilt die besondere Aufmerksamkeit der Mitgliedstaaten der
Bewältigung der Herausforderungen in benachteiligten Regionen und Gebieten,
insbesondere den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen
Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder
demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer
Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen, und ferner den
Gebieten für einen gerechten Übergang sowie den Regionen an der Grenze zu
Russland, Belarus und der Ukraine. Die Mitgliedstaaten und Regionen legen
gegebenenfalls in ihren Plänen für national-regionale Partnerschaften gemäß den
Artikeln 72 bis 74 [integrierte lokale und Stadtentwicklung] der Verordnung (EU)
[NRP-Verordnung] einen integrierten Ansatz zur Bewältigung der demografischen
Herausforderungen bzw. der besonderen Bedürfnisse der in diesem Absatz
genannten Regionen und Gebiete fest. Ein solcher integrierter Ansatz kann eine
Verpflichtung zur Bereitstellung spezieller Mittel zu diesem Zweck umfassen und in
spezielle Kapitel des Plans für national-regionale Partnerschaften aufgenommen
werden.
Artikel 5
Nachhaltige Stadtentwicklung
Im Rahmen ihrer territorialen Entwicklung unterstützen die Mitgliedstaaten Strategien zur
integrierten Stadtentwicklung, deren Schwerpunkt auf nachhaltiger Entwicklung und der
Bewältigung der Herausforderungen in den Bereichen Umwelt, Energie und Klima liegt,
insbesondere auf dem gerechten Übergang zu einer sauberen, klimaneutralen und krisenfesten
Wirtschaft bis 2050 unter besonderer Berücksichtigung von Wohnraum, Armut, kulturellem
Erbe und der Nutzung des Potenzials digitaler Technologien für Innovationszwecke und
Energieeffizienz, der Unterstützung der Entwicklung funktionaler Stadtgebiete sowie der
Unterstützung von Verbindungen zwischen Stadt und Land.
Artikel 6
Gebiete in äußerster Randlage
In den Plänen für national-regionale Partnerschaften werden Maßnahmen zur Deckung der
strukturellen Unterstützung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung
sowie zur Deckung ihrer operativen Kosten oder eines Ausgleichs, einschließlich für die
Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und
öffentlicher Dienstleistungsverträge in diesen Gebieten, festgelegt, um die zusätzlichen
Kosten auszugleichen, die diesen Gebieten in äußerster Randlage aufgrund eines oder
mehrerer der in Artikel 349 Absatz 1 AEUV aufgelisteten permanenten
Entwicklungshemmnisse entstehen.
KAPITEL II
Interreg-Plan
Artikel 7
Anwendungsbereich
(1) Der Schwerpunkt von Interreg liegt auf der Unterstützung folgender Bereiche der
Zusammenarbeit:
a) Zusammenarbeit zwischen aneinandergrenzenden Regionen zur Förderung der
integrierten und harmonischen Regionalentwicklung zwischen benachbarten
Regionen mit gemeinsamen Land- und Seegrenzen (grenzübergreifende
Zusammenarbeit),
b) Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten oder im Bereich von
Meeresbecken, an der nationale, regionale und lokale Partner in
Mitgliedstaaten und Drittländern beteiligt sind, um ein höheres Maß an
territorialer Integration zu erreichen (transnationale Zusammenarbeit),
c) Zusammenarbeit zur Verstärkung der Wirksamkeit der Kohäsionspolitik durch
Förderung des Austauschs von Erfahrungen, innovativer Ansätze sowie des
Aufbaus von Kapazitäten (interregionale Zusammenarbeit),
d) Zusammenarbeit zwischen den Gebieten in äußerster Randlage und mit ihren
benachbarten Drittstaaten oder Organisationen der regionalen Integration und
Zusammenarbeit zur Erleichterung ihrer regionalen Integration und der
harmonischen Entwicklung in ihrer Nachbarschaft (Zusammenarbeit der
Gebiete in äußerster Randlage).
Sofern in dieser Verordnung keine spezifischen Anforderungen festgelegt sind,
erfolgt die Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr europäischen Partnern, von
denen keiner ein Mitgliedstaat oder eine Region eines Mitgliedstaats ist, im Einklang
mit den spezifischen Vorschriften der Verordnung XX [Europa in der Welt].
(2) Die Kapitel des Interreg-Plans zur Unterstützung der grenzübergreifenden,
transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit werden im Wege der geteilten
Mittelverwaltung ausgeführt. Beiträge aus dem Instrument „Europa in der Welt“, die
in den Kapiteln zur Unterstützung der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster
Randlage enthalten sind, können im Rahmen der geteilten oder der indirekten
Mittelverwaltung ausgeführt werden. Die in Absatz 1 genannten
Kooperationsprogramme, die aus dem Fonds für national-regionale Partnerschaften
kofinanziert werden, können Beiträge aus den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b,
c und e der Verordnung XX [Instrument „Europa in der Welt“] genannten Säulen
erhalten.
(3) Die in der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] festgelegten Vorschriften gelten für
den Interreg-Plan, es sei denn, in der vorliegenden Verordnung sind spezifischere
Vorschriften für die Durchführung des Interreg-Plans festgelegt.
(4) Neben den spezifischen Zielen gemäß Artikel 3 Buchstaben a und c der Verordnung
(EU) [NRP-Verordnung] unterstützt Interreg eine „Bessere Governance in Bezug auf
die Zusammenarbeit“, „Mehr Sicherheit in Europa“ und „widerstandsfähigere
Regionen an der Grenze zu Russland, Belarus und der Ukraine“.
(5) Im Falle des grenzübergreifenden Programms PEACE PLUS, mit dem der EFRE die
Förderung von Frieden und Aussöhnung unterstützt, verfolgt er auch das spezifische
Ziel im Rahmen des allgemeinen Ziels a von Artikel 2 der Verordnung (EU) [NRP-
Verordnung], einen Beitrag zur Stärkung der sozialen, wirtschaftlichen und
regionalen Stabilität in den betreffenden Regionen zu leisten, und zwar vor allem
durch die Festigung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinschaften.
(6) Die Artikel XX [Unterstützung in Form eines Darlehens], XX
[Darlehensvereinbarung und Anleihe- und Darlehenstransaktionen] und XX
[Halbzeitüberprüfung] sowie Artikel 14 Absatz 2 [Flexibilitätsbetrag von 25 %] der
Verordnung (EU) [NRP] gelten nicht für den Interreg-Plan.
Artikel 8
Anforderungen für die Kapitel des Interreg-Plans
(1) Der Interreg-Plan enthält Interreg-Plan-Kapitel. Jedes Kapitel bezieht sich auf die
Zusammenarbeit in einem bestimmten geografischen Gebiet.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem die künftige Verwaltungsbehörde angesiedelt ist, legt der
Kommission spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung im
Namen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittstaaten ein Kapitel des Interreg-
Plans vor.
(3) Jedes Kapitel des Interreg-Plans enthält die folgenden Elemente entsprechend dem
im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster. Im Kapitel des
Interreg-Plans:
a) sind der betreffende Aktionsbereich der Interreg-Zusammenarbeit und der
geografische Geltungsbereich angegeben;
b) ist die Interventionsstrategie des Interreg-Plan-Kapitels auf der Grundlage einer
klaren Analyse des territorialen Bedarfs und der Lücken in dem abgedeckten
Gebiet beschrieben, wobei die Maßnahmen für die Zusammenarbeit,
einschließlich etwaiger Maßnahmen für die territoriale oder lokale
Entwicklung, aufgeführt sind und erläutert wird, wie diese Maßnahmen zu den
in den Artikeln 2 und 3 [politische Ziele] der Verordnung (EU) [NRP-
Verordnung] festgelegten Zielen und den Interreg-spezifischen Zielen gemäß
Artikel 7 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung sowie zum Übergang zur
Klimaneutralität beitragen sollen;
c) sind eine Auflistung und Beschreibung der Maßnahmen, einschließlich der
allgemeinen und spezifischen Ziele, die damit jeweils hauptsächlich verfolgt
werden, sowie eine Auflistung der angestrebten Etappenziele und Zielwerte,
zusammen mit deren indikativem Abschlussdatum während des
Programmplanungszeitraums, enthalten. Die für die Zielwerte vorgeschlagenen
Indikatoren basieren auf den in Anhang I der Verordnung (EU) XX [Leistung]
aufgeführten Outputindikatoren, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen;
d) sind die geschätzten Gesamtkosten der Maßnahmen aufgeführt, gegebenenfalls
zusammen mit Angaben zu bestehenden oder geplanten Unionsfinanzierungen,
mit einer angemessenen Begründung und Erläuterungen, inwieweit diese mit
dem Grundsatz der Kosteneffizienz und der Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung im Einklang stehen und den erwarteten wirtschaftlichen und
sozialen Auswirkungen angemessen sind;
e) sind klare Modalitäten für eine wirksame Überwachung und Durchführung des
Interreg-Plan-Kapitels durch den betreffenden Mitgliedstaat einschließlich der
zuständigen Behörden und der eingerichteten Überwachungsausschüsse
festgelegt, welche dem Ziel der Schaffung eines stabilen Mehrebenen-
Governance-Systems basierend auf dem Partnerschaftsprinzip ebenso wie dem
angestrebten Ansatz für Information, Kommunikation und Sichtbarkeit im
Einklang mit den Vorschriften der Verordnung xx [Leistungsverordnung]
gerecht werden;
f) werden Partnerschaft und Wissensaustausch gefördert, indem dargelegt wird,
welche Interessenträger konsultiert wurden, wie diese ausgewählt wurden, wie
sichergestellt wurde, dass sie repräsentativ sind, und wie ihr Input sich im
Kapitel des Interreg-Plans im Einklang mit dem Verhaltenskodex für
Partnerschaften widerspiegelt; außerdem ist eine Zusammenfassung des
Konsultationsprozesses beizulegen, der zur Vorbereitung des Kapitels des
Interreg-Plans durchgeführt wurde;
g) ist die Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten und
gegebenenfalls Drittstaaten für den Fall festgelegt, dass die
Verwaltungsbehörde oder die Kommission Finanzkorrekturen im Einklang mit
in der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] für den NRP-Fonds festgelegten
Vorschriften verhängen;
h) werden die Modalitäten und Systeme zur Gewährleistung eines regulären,
wirksamen und effizienten Einsatzes der Unionsmittel im Einklang mit der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und dem Schutz der finanziellen
Interessen der Union erläutert.
Artikel 9
Genehmigung und Änderung des Interreg-Plans
(1) Die Kommission erlässt gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren
[Ausschussverfahren] einen Durchführungsrechtsakt, in dem Folgendes enthalten ist:
a) die Liste der Kapitel des Interreg-Plans, die Bestimmung der von den
jeweiligen Kapiteln abgedeckten geografischen Gebiete sowie die indikative
Mittelzuweisung aus dem Fonds und gegebenenfalls aus dem Instrument
„Europa in der Welt“;
b) gegebenenfalls detaillierte Regelungen für die spezifischen
Durchführungsmodalitäten von Interreg, um einen kohärenten Ansatz zu
gewährleisten.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Elemente werden auf der Grundlage der
von jedem Mitgliedstaat übermittelten Informationen über die geplante Verteilung
seines Anteils an der Interreg-Plan-Zuweisung gemäß der in Anhang I der
Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] festgelegten Methode [Methode zur
Berechnung des Finanzbeitrags für jeden Mitgliedstaat im Rahmen des Fonds]
festgelegt.
Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt bildet den allgemeinen Teil des
Interreg-Plans.
(2) Die Kommission bewertet die Kapitel des Interreg-Plans oder die geänderten Kapitel
des Interreg-Plans, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde
angesiedelt ist, vorgelegt wurden, innerhalb von vier Monaten nach ihrer
Einreichung. Bei ihrer Bewertung überprüft die Kommission, ob das Interreg-Plan-
Kapitel alle Anforderungen des Artikels 5 erfüllt und dem Muster im Anhang dieser
Verordnung [Muster für das Interreg-Kapitel] folgt. Die Kommission kann Stellung
nehmen und zusätzliche Informationen anfordern. Die Frist für die Genehmigung
wird unterbrochen ab dem Tag nach dem Datum, an dem die Kommission dem
Mitgliedstaat ihre Anmerkungen übermittelt oder von ihm überarbeitete Unterlagen
anfordert, und zwar bis zum Eingang einer Antwort des Mitgliedstaats an die
Kommission.
(3) Erfüllen die von dem Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde angesiedelt ist,
vorgelegten Kapitel des Interreg-Plans oder geänderten Kapitel des Interreg-Plans
alle Anforderungen des Artikels 8 und folgen sie dem Muster im Anhang der
vorliegenden Verordnung, so genehmigt die Kommission diese Kapitel des Interreg-
Plans [oder geänderten Kapitel des Interreg-Plans] im Wege eines
Durchführungsrechtsakts.
(4) Nach der Genehmigung der Kapitel des Interreg-Plans gemäß Absatz 3 kann die
Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten alle drei Monate die
anschließend vorgelegten Kapitel des Interreg-Plans genehmigen, die alle
Anforderungen gemäß Artikel 8 [Anforderungen für die Kapitel des Interreg-Plans]
erfüllen und dem Muster im Anhang dieser Verordnung [Muster für das Interreg-
Kapitel] folgen. In anderen Fällen kann die Kommission alle sechs Monate auf
Antrag des Mitgliedstaats, in dem die Verwaltungsbehörde angesiedelt ist,
Änderungen an den Kapiteln des Interreg-Plans genehmigen.
(5) In den Durchführungsrechtsakten gemäß den Absätzen 3 und 4 wird für jedes Kapitel
des Interreg-Plans Folgendes festgelegt:
a) die geschätzten Gesamtkosten des Interreg-Kapitels, die von der Kommission
auf der Grundlage eines Vorschlags des Mitgliedstaats, in dem die
Verwaltungsbehörde angesiedelt ist, festgesetzt werden;
b) die Höhe des Finanzbeitrags gemäß der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung]
und gegebenenfalls die Höhe des Finanzbeitrags aus dem Instrument „Europa
in der Welt“ und die Höhe des anderen nationalen Beitrags als der nationalen
Kofinanzierung;
c) die Höhe des jährlichen Gesamtbeitrags der Union gemäß Artikel 14
[Mittelbindung] der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung];
d) die Höhe der zu zahlenden Vorfinanzierung und die Angabe, ob die
Vorfinanzierung in voller Höhe im Jahr der Genehmigung des Kapitels oder in
Tranchen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung]
zu zahlen ist.
(6) Der Beschluss zur Genehmigung des jeweiligen Kapitels des Interreg-Plans stellt
einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 der Verordnung
(EU, Euratom) 2024/2509 dar, und die entsprechende Benachrichtigung des
Mitgliedstaats, in dem die Verwaltungsbehörde angesiedelt ist, stellt eine rechtliche
Verpflichtung dar.
(7) Die Gesamthöhe des Finanzbeitrags der Union, des nationalen Beitrags von
Drittstaaten und der nationalen Kofinanzierung im Rahmen des Interreg-Plan-
Kapitels darf die geschätzten Gesamtkosten des Kapitels nicht übersteigen.
Artikel 10
Aufgaben der für das Interreg-Plan-Kapitel zuständigen Behörden und des
Überwachungsausschusses
(1) Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittstaaten, die an einem Kapitel des
Interreg-Plans teilnehmen, benennen eine einzige Verwaltungsbehörde und eine
einzige Prüfbehörde, die ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat haben. Für den
Interreg-Plan wird keine Koordinierungsbehörde gemäß Artikel 49 der Verordnung
(EU) [NRP-Verordnung] benannt.
(2) Zusätzlich zu Artikel 50 der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] ist jede
Verwaltungsbehörde eines Kapitels des Interreg-Plans für die Verwaltung des
Kapitels im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele verantwortlich und für
Folgendes zuständig:
a) Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen für das Kapitel des Interreg-
Plans bei der Kommission gemäß Artikel 63 [Zahlungen] der Verordnung (EU)
[NRP-Verordnung];
b) Bereitstellung von Vorausschätzungen der Höhe der Zahlungsanträge, die für
das laufende und das nachfolgende Kalenderjahr bis zum 15. Februar bzw. zum
31. Juli im Einklang mit dem Muster aus Anhang X
[Zahlungsvorausschätzungen] der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung]
einzureichen sind;
c) Unterzeichnung und Vorlage der Verwaltungserklärung aus Artikel XX
Absatz 1 Buchstabe a [jährliches Gewährpaket] der Verordnung (EU) [NRP-
Verordnung] im Einklang mit dem Muster aus Anhang XII jener Verordnung;
d) Koordinierung und Vorlage bei der Kommission aller Unterlagen, die im
Rahmen des in Artikel 70 [jährliches Gewährpaket] der Verordnung (EU)
[NRP-Verordnung] genannten jährlichen Gewährpakets angefordert werden;
(3) Der Mitgliedstaat und gegebenenfalls der Drittstaat, der am Kapitel des Interreg-
Plans teilnimmt, kann beschließen, dass Verwaltungsüberprüfungen gemäß
Artikel XX [Aufgaben der Verwaltungsbehörde] der Verordnung (EU) [NRP-
Verordnung] durchgeführt werden, indem jeder Mitgliedstaat eine Stelle oder Person
benennt, die in seinem Hoheitsgebiet für eine solche Überprüfung verantwortlich ist.
Die Kommission kann in dem in Artikel 9 Absatz 1 [Genehmigung und Änderung
des Interreg-Plans] genannten Durchführungsrechtsakt weitere Anforderungen
festlegen, die von diesen Stellen oder Personen zu erfüllen sind.
(4) Die Verwaltungsbehörde wird vom gemeinsamen Sekretariat mit Personal
unterstützt, das die am Interreg-Plan teilnehmenden Staaten repräsentiert. Das
gemeinsame Sekretariat unterstützt die Verwaltungsbehörde und den
Überwachungsausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben. Das
gemeinsame Sekretariat informiert potenzielle Begünstigte über
Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Interreg-Kapitel und unterstützt die
Begünstigten und Partner bei der Durchführung der Vorhaben.
(5) Über die Vorschriften des Artikels 52 [Aufgaben der Prüfbehörde] der Verordnung
(EU) [NRP-Verordnung] hinaus wird die Prüfbehörde für die Zwecke der Kapitel des
Interreg-Plans, wenn sie nicht im gesamten Gebiet eines Kooperationsprogramms
über die Ermächtigung zur Durchführung ihrer Aufgaben verfügt, von einer Gruppe
von Prüfern unterstützt, die jeweils einen Vertreter der Mitgliedstaaten und
gegebenenfalls einen Vertreter der am Interreg-Programm teilnehmenden
Drittstaaten umfasst. Jeder Mitgliedstaat und gegebenenfalls Drittstaat ist für die in
seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuständig.
(6) Für jedes Kapitel des Interreg-Plans wird ein Überwachungsausschuss eingesetzt.
Der Überwachungsausschuss ist für die Auswahl der Interreg-Vorhaben im Einklang
mit der Strategie und den Zielen des Interreg-Plan-Kapitels zuständig. Die
Kommission kann in dem in Artikel 9 Absatz 1 [Genehmigung und Änderung des
Interreg-Plans] genannten Durchführungsrechtsakt weitere Anforderungen festlegen,
die von dem Überwachungsausschuss zu erfüllen sind.
Artikel 11
Bestimmungen für Drittstaaten
(1) Der Beitrag gemäß der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] zu den Interreg-Plan-
Kapiteln, die auch aus dem Instrument „Europa in der Welt“, einschließlich für
Gebiete in äußerster Randlage, unterstützt werden sollen, wird von der Kommission
und den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt. Der für die einzelnen
Mitgliedstaaten festgelegte Beitrag darf anschließend nicht zwischen den
betreffenden Mitgliedstaaten neu aufgeteilt werden. Bei den jeweiligen Beiträgen aus
dem Instrument „Europa in der Welt“ zu den Kapiteln des Interreg-Plans wird der
Einbeziehung der Mitgliedstaaten und der Begünstigten des Instruments „Europa in
der Welt“ Rechnung getragen. Die im Rahmen der Verordnung (EU) [NRP-
Verordnung] gewährte Unterstützung wird für Kapitel über die externe
grenzübergreifende Zusammenarbeit gewährt, sofern im Rahmen des Instruments
„Europa in der Welt“ verhältnismäßige Beträge bereitgestellt werden.
(2) Für die Durchführung eines Kapitels des Interreg-Plans mit geteilter
Mittelverwaltung in einem Drittstaat wird zwischen der Kommission als Vertreterin
der Union und jedem teilnehmenden Drittstaat, der entsprechend seinem nationalen
Rechtsrahmen vertreten ist, eine Finanzierungsvereinbarung geschlossen. Diese
Finanzierungsvereinbarung gilt als Instrument zur Ausführung des Unionshaushalts
gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.
Der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des betreffenden Kapitels des
Interreg-Plans angesiedelt ist und der entsprechend seinem nationalen Rechtsrahmen
vertreten ist, kann ebenfalls Vertragspartei der Finanzierungsvereinbarung sein.
Ist ein Drittstaat verpflichtet, der Verwaltungsbehörde einen anderen Finanzbeitrag
zur Unterstützung des Interreg-Plan-Kapitels als seine Kofinanzierung der
Unionsunterstützung (im Folgenden „nationaler Beitrag“) zu übertragen, so werden
die Vorschriften für den nationalen Beitrag in der Finanzierungsvereinbarung
festgelegt.
Eine Finanzierungsvereinbarung wird bis zum 31. Dezember des Jahres geschlossen,
das auf das Jahr der ersten Mittelbindung folgt, und gilt als an dem Tag geschlossen,
an dem sie von der letzten Partei unterzeichnet wurde. Betrifft ein Kapitel des
Interreg-Plans mehr als ein Drittland, so wird vor dem im ersten Satz genannten
Datum der Unterzeichnung mindestens eine Finanzierungsvereinbarung geschlossen.
(3) Erfordert die Durchführung eines Vorhabens die Vergabe von Dienstleistungs-,
Liefer- oder Bauaufträgen durch einen Begünstigten, bei dem es sich um eine
Behörde mit Sitz in einem Drittstaat handelt, so kann dieser Begünstigte:
a) die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden
Drittstaats anwenden, sofern die Finanzierungsvereinbarung dies zulässt und
der Auftrag an das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis oder
gegebenenfalls an das Angebot mit dem niedrigsten Preis vergeben wird,
wobei Interessenkonflikte zu vermeiden sind; oder
b) die in den Artikeln 181 und 182 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
vorgesehenen Vergabeverfahren anwenden.
Artikel 12
Rückfluss von Mitteln und Einstellung
(1) Wurde das Kapitel des Interreg-Plans der Kommission im Jahr [2029 oder] 2030
nicht bis zum 31. März des betreffenden Jahres vorgelegt, so wird der in der NRP-
Verordnung festgelegte jährliche Beitrag zu diesem Kapitel des Interreg-Plans einem
anderen Kapitel des Interreg-Plans zugewiesen, an dem der betreffende Mitgliedstaat
teilnimmt.
(2) Gibt es bis zum 31. März 2031 noch Kapitel des Interreg-Plans, die der Kommission
noch nicht vorgelegt wurden, so wird der in der NRP-Verordnung festgelegte Beitrag
zu diesen Interreg-Plan-Kapiteln für die verbleibenden Jahre bis 2034, der nicht
einem anderen Kapitel des Interreg-Plans zugewiesen wurde, dem Kapitel des
Interreg-Plans zugewiesen, an dem der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt.
(3) Jedes Kapitel des Interreg-Plans, das bereits von der Kommission genehmigt wurde,
wird im Einklang mit den geltenden Vorschriften und Verfahren eingestellt oder
seine Mittelzuweisung gekürzt, insbesondere wenn:
i) keines der Partnerländer, die unter das Kapitel des betreffenden Interreg-Plans
über die externe grenzübergreifende Zusammenarbeit fallen, die entsprechende
Finanzierungsvereinbarung innerhalb der gemäß Artikel [XX] des Interreg-
Plans festgelegten Frist unterzeichnet hat; oder
ii) das Kapitel des Interreg-Plans aufgrund von Problemen in den Beziehungen
zwischen den teilnehmenden Ländern nicht wie geplant durchgeführt werden
kann.
In den in Unterabsatz 1 genannten Fällen wird der in Absatz 1 genannte Beitrag
gemäß der NRP-Verordnung, der den noch nicht gebundenen Jahrestranchen oder
den Jahrestranchen, deren Bindung während desselben Haushaltsjahres ganz oder
teilweise aufgehoben wurde, entspricht und der keinem anderen Interreg-Plan-
Kapitel zugewiesen wurde, einem anderen Kapitel des Interreg-Plans zugewiesen, an
dem der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt.
(4) Der nach diesem Artikel gekürzte Beitrag aus [externen Mitteln] wird im Einklang
mit der Verordnung [Europa in der Welt] verwendet.
Artikel 13
PEACE PLUS
(1) Das Kapitel PEACE PLUS betrifft die Zusammenarbeit zwischen den Grenzbezirken
Irlands und Nordirlands, die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung sowohl in
Irland als auch im Vereinigten Königreich durchgeführt wird.
(2) Wird die EU-Sonderprogrammstelle als Verwaltungsbehörde benannt, so gilt sie als
in einem Mitgliedstaat ansässig.
(3) Der Finanzbeitrag des Vereinigten Königreichs zu Unionsaktivitäten für seine
Teilnahme am Kapitel PEACE PLUS in Form externer zweckgebundener
Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 gilt als Teil der Haushaltsmittel unter [Rubrik 1, [...], Teilprogramm
„Interreg-Plan“].
(4) Soweit das Kapitel PEACE PLUS zur Förderung von Frieden und Aussöhnung
beiträgt, leistet es auch einen Beitrag zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen
und regionalen Stabilität in den betreffenden Regionen, vor allem durch Maßnahmen
zur Förderung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinschaften.
(5) Soweit das Kapitel PEACE PLUS zur Förderung von Frieden und Aussöhnung
beiträgt, können die unterstützten Vorhaben Partner aus nur einem teilnehmenden
Land haben.
KAPITEL III
Schlussbestimmungen
Artikel 14
Ausschussverfahren
Die Kommission wird von einem nach Artikel 88 [NRP] eingesetzten Ausschuss unterstützt.
Artikel 15
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen
Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den
ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-
2034.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen
unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
[...]
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 552 final
ANNEX
ANHANG
des
Vorschlags für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für
die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als
Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von
Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung
für den Zeitraum von 2028 bis 2034
D
E
D
E
A
N
H
A
N
G
M
U
S
T
E
R
F
Ü
R
D
A
S
I
N
T
E
R
R
E
G
-P
L
A
N
-K
A
P
IT
E
L
R
ef
er
en
z/
N
am
e
d
es
I
n
te
rr
eg
-K
ap
it
el
s
T
ex
tf
el
d
[
0
]
A
k
ti
o
n
sb
er
ei
ch
d
er
I
n
te
rr
eg
-Z
u
sa
m
m
en
ar
b
ei
t
T
ex
tf
el
d
[
0
]
1.
K
a
p
it
el
st
ra
te
g
ie
K
ar
te
d
er
a
bg
ed
ec
k
te
n
g
eo
g
ra
fi
sc
h
en
G
eb
ie
te
u
nd
L
än
d
er
T
ex
tf
el
d
[
A
n
za
h
l
d
er
Z
ei
ch
en
]
(a
)
In
te
rv
en
ti
on
ss
tr
at
eg
ie
d
es
I
n
te
rr
eg
-P
la
n
-K
ap
it
el
s
au
f
d
er
G
ru
n
d
la
g
e
ei
n
er
k
la
re
n
A
n
al
y
se
d
es
t
er
ri
to
ri
al
en
B
ed
ar
fs
u
nd
d
er
L
ü
ck
en
i
n
d
em
a
b
g
ed
ec
k
te
n
G
eb
ie
t
T
ex
tf
el
d
[
0
]
(b
)
F
es
tl
eg
u
n
g
d
er
K
o
o
p
er
at
io
n
sm
aß
n
ah
m
en
,
ei
n
sc
h
li
eß
li
ch
e
tw
ai
g
er
M
aß
n
ah
m
en
f
ü
r
d
ie
t
er
ri
to
ri
al
e
o
d
er
l
o
k
al
e
E
n
tw
ic
k
lu
n
g
,
u
nd
E
rl
äu
te
ru
ng
,
w
ie
d
ie
se
M
aß
n
ah
m
en
z
u
d
en
in
A
rt
ik
el
[
p
o
li
ti
sc
h
e
Z
ie
le
]
d
er
[
N
R
P
-]
V
er
o
rd
nu
n
g
u
n
d
in
A
rt
ik
el
d
er
v
o
rl
ie
g
en
d
en
V
er
or
d
n
un
g
f
es
tg
el
eg
te
n
Z
ie
le
n
b
ei
tr
ag
en
s
o
ll
en
M
aß
n
ah
m
e
R
el
ev
an
te
s
p
ol
it
is
ch
es
Z
ie
l
E
rl
äu
te
ru
n
g
d
es
B
ei
tr
ag
s
T
ex
tf
el
d
[
0
]
D
ru
ck
sa
ch
e
5/
- 2
-
D
E
D
E
.
B
es
ch
re
ib
u
n
g
d
er
M
a
ß
n
a
h
m
en
T
ex
tf
el
d
[
0
]
F
ü
r
je
d
e
M
aß
n
ah
m
e:
(a
)
E
ta
p
p
en
zi
el
e
u
nd
Z
ie
lw
er
te
T
ab
el
le
m
it
E
ta
p
p
en
zi
el
en
,
Z
ie
lw
er
te
n
u
n
d
Z
ei
tp
la
n
f
ür
d
ie
K
ap
it
el
m
it
d
en
f
o
lg
en
d
en
A
ng
ab
en
:
K
en
n
n
u
m
m
e
r
d
er
M
aß
n
ah
m
e
B
ez
ei
ch
n
u
n
g
d
er
M
aß
n
ah
m
e
S
p
ez
if
is
ch
e
s
Z
ie
l
E
ta
p
p
en
zi
el
o
d
er
Z
ie
lw
er
t
(R
ef
er
en
zn
u
m
m
er
)
B
ez
ei
ch
n
u
n
g
d
es
E
ta
p
p
en
zi
el
s/
d
e
s
Z
ie
lw
er
ts
M
aß
ei
n
h
ei
t
A
u
sg
an
g
sw
er
t
Z
ie
lw
er
t
V
o
rl
äu
fi
g
er
Z
ei
tp
la
n
f
ü
r
d
ie
D
u
rc
h
fü
h
ru
n
g
(
Q
u
ar
ta
l
u
n
d
J
ah
r)
B
es
ch
re
ib
u
n
g
d
es
E
ta
p
p
en
zi
el
s/
d
e
s
Z
ie
lw
er
ts
A
u
sz
ah
lu
n
g
sb
et
ra
g
f
ü
r
d
as
E
ta
p
p
en
zi
el
/d
en
Z
ie
lw
er
t
[1
00
]
.
F
in
a
n
zi
er
u
n
g
u
n
d
K
o
st
en
F
ü
r
je
d
e
M
aß
n
ah
m
e:
(a
)
K
o
st
en
re
ch
n
u
ng
d
er
M
aß
n
ah
m
en
K
en
n
n
u
m
m
er
d
es
K
ap
it
el
s
K
en
n
n
u
m
m
er
d
er
M
aß
n
ah
m
e
R
ef
o
rm
/I
n
v
es
ti
ti
o
n
G
es
ch
ät
zt
e
G
es
am
tk
o
st
en
(E
U
R
)
V
o
rl
äu
fi
g
e
A
u
fs
ch
lü
ss
el
u
n
g
d
er
G
es
am
tk
o
st
en
d
er
M
aß
n
ah
m
e
n
ac
h
In
te
rv
en
ti
on
sb
er
ei
ch
V
er
w
en
d
et
e
M
et
h
o
d
ik
u
nd
B
es
ch
re
ib
u
n
g
d
er
g
es
ch
ät
zt
en
G
es
am
tk
o
st
en
,
au
ch
au
f
d
er
G
ru
n
d
la
g
e
h
is
to
ri
sc
h
er
D
at
en
B
eg
rü
n
d
un
g
d
er
P
la
u
si
b
il
it
ät
u
n
d
A
n
g
em
es
se
n
h
ei
t
d
er
g
es
ch
ät
zt
en
G
es
am
tk
o
st
en
,
ei
n
sc
h
li
eß
li
ch
d
er
B
ew
er
tu
n
g
d
u
rc
h
d
ie
P
rü
fb
eh
ö
rd
e,
u
n
te
r
B
er
ü
ck
si
ch
ti
g
u
n
g
n
at
io
n
al
er
u
n
d
re
g
io
n
al
er
B
es
o
n
d
er
h
ei
te
n
un
d
A
n
p
as
su
n
g
sm
et
h
o
d
en
A
rt
d
es
a
n
v
is
ie
rt
en
G
eb
ie
ts
[3
00
]
[3
00
]
[C
o
d
e
fü
r
d
ie
D
im
en
si
o
n
d
er
D
ru
ck
sa
ch
e
5/
- 2
-
D
E
D
E
G
eb
ie
ts
ar
t]
(b
)
Ü
b
er
p
rü
fu
ng
d
es
E
rr
ei
ch
en
s
de
r
E
ta
p
p
en
zi
el
e
u
n
d
Z
ie
lv
o
rg
ab
en
K
en
n
n
u
m
m
er
d
er
M
aß
n
ah
m
e
E
ta
p
p
en
zi
el
e/
Z
ie
lw
er
te
B
es
ch
re
ib
en
S
ie
,
an
h
an
d
w
el
ch
er
U
n
te
rl
ag
e(
n
)
b
zw
.
m
it
w
el
ch
em
S
y
st
em
d
ie
E
rz
ie
lu
n
g
d
es
E
rg
eb
n
is
se
s
o
d
er
d
ie
E
rf
ü
ll
u
ng
d
er
B
ed
in
g
u
n
g
(u
nd
g
eg
eb
en
en
fa
ll
s
d
er
e
in
ze
ln
en
Z
w
is
ch
en
le
is
tu
n
g
en
)
üb
er
p
rü
ft
w
ir
d
.
B
es
ch
re
ib
en
S
ie
,
w
ie
d
ie
V
er
w
al
tu
n
g
sü
b
er
pr
ü
fu
n
g
en
(a
u
ch
v
o
r
O
rt
)
d
u
rc
hg
ef
ü
hr
t
w
er
d
en
.
B
es
ch
re
ib
en
S
ie
,
w
el
ch
e
V
o
rk
eh
ru
ng
en
zu
r
E
rh
eb
un
g
u
nd
S
p
ei
ch
er
u
n
g
/A
uf
b
ew
ah
ru
n
g
v
o
n
re
le
v
an
te
n
D
at
en
/D
o
k
um
en
te
n
g
et
ro
ff
en
w
er
d
en
.
K
en
n
n
u
m
m
er
d
er
M
aß
n
ah
m
e
[2
00
]
[1
00
]
4.
M
o
d
a
li
tä
te
n
f
ü
r
d
ie
D
u
rc
h
fü
h
ru
n
g
d
es
K
a
p
it
el
s
(a
)
M
o
d
al
it
ät
en
f
ü
r
d
ie
w
ir
k
sa
m
e
Ü
b
er
w
ac
h
u
ng
u
nd
D
u
rc
h
fü
h
ru
n
g
d
es
K
ap
it
el
s
T
ex
tf
el
d
[
0
]
(b
)
M
o
d
al
it
ät
en
u
nd
S
y
st
em
e
zu
r
G
ew
äh
rl
ei
st
u
n
g
ei
n
es
re
gu
lä
re
n
,
w
ir
k
sa
m
en
u
nd
ef
fi
zi
en
te
n
E
in
sa
tz
es
d
er
E
U
-M
it
te
l
im
E
in
k
la
n
g
m
it
d
er
W
ir
ts
ch
af
tl
ic
h
k
ei
t
d
er
H
au
sh
al
ts
fü
h
ru
n
g
u
nd
d
em
S
ch
u
tz
d
er
f
in
an
zi
el
le
n
I
n
te
re
ss
en
d
er
U
n
io
n
g
em
äß
A
rt
ik
el
X
X
[
Z
u
st
än
d
ig
k
ei
te
n
d
er
M
it
g
li
ed
st
aa
te
n
f
ü
r
d
as
I
n
te
rr
eg
-K
ap
it
el
]
T
ex
tf
el
d
[
0
]
(c
)
B
eh
ö
rd
en
d
es
K
ap
it
el
s B
eh
ö
rd
e
d
es
K
ap
it
el
s
N
am
e
d
er
E
in
ri
ch
tu
n
g
[5
0
]
N
am
e
d
es
A
n
sp
re
ch
p
ar
tn
er
s
[2
0
]
V
er
w
al
tu
n
g
sb
eh
ö
rd
e
D
ru
ck
sa
ch
e
5/
- 2
-
D
E
D
E
P
rü
fb
eh
ör
d
e
(d
)
Z
u
sa
m
m
en
fa
ss
u
n
g
d
es
z
u
r
V
or
b
er
ei
tu
ng
d
es
K
ap
it
el
s
u
n
d
d
er
R
o
ll
e
d
er
P
ar
tn
er
b
ei
d
er
D
u
rc
h
fü
h
ru
n
g,
Ü
b
er
w
ac
hu
n
g
u
nd
B
ew
er
tu
n
g
e
rf
o
lg
te
n
K
o
n
su
lt
at
io
n
sp
ro
ze
ss
es
T
ex
tf
el
d
[
0
]
(e
)
B
es
ch
re
ib
u
n
g
d
er
A
u
ft
ei
lu
ng
d
er
H
af
tu
ng
a
uf
d
ie
t
ei
ln
eh
m
en
d
en
M
it
g
li
ed
st
aa
te
n
u
n
d
g
eg
eb
en
en
fa
ll
s
D
ri
tt
st
aa
te
n
f
ü
r
d
en
F
al
l,
d
as
s
d
ie
V
er
w
al
tu
n
g
sb
eh
ö
rd
e
o
d
er
d
ie
K
o
m
m
is
si
o
n
F
in
an
zk
o
rr
ek
tu
re
n
v
er
h
än
g
t
T
ex
tf
el
d
[
0
]
D
ru
ck
sa
ch
e
5/
- 3
-]
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, ei (Unterrichtung)