Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz - DGG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz - DGG)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3544
21. Wahlperiode 12.01.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über
europäische Daten-Governance
(Daten-Governance-Gesetz – DGG)
A. Problem und Ziel
Die von Daten vorangetriebenen Innovationen werden sowohl den Bürgerinnen
und Bürgern als auch der Wirtschaft, Forschung und Zivilgesellschaft enorme
Vorteile bringen. Durch vertrauensvollen, fairen Zugang zu geschützten Daten
des öffentlichen Sektors können mehr Daten genutzt werden. Eine stärkere
gemeinsame Verwendung geteilter Daten kann wiederrum weitere Nutzeneffekte,
auch im Kontext Künstlicher Intelligenz, heben. Voraussetzung hierfür ist ein
Daten-Governance-Rahmen. Mit der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance
und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-
Rechtsakt) wurden einheitliche Vorschriften geschaffen, um die Entwicklung eines
Datenbinnenmarktes und eine auf den Menschen ausgerichtete, vertrauenswürdige
und sichere Datengesellschaft und -wirtschaft voranzutreiben. Der Daten-
Governance-Rechtsakt regelt die Weiterverwendung geschützter Daten der öffentlichen
Hand, Anforderungen an Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische
Organisationen und steht im Kontext der Ziele 9 und 16 der UN-Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung. Er ist am 23. Juni 2022 in Kraft getreten und gilt seit
24. September 2023.
Als unmittelbar geltendes Unionsrecht wird der Daten-Governance-Rechtsakt
nicht in nationales Recht umgesetzt. Um die Verpflichtungen aus dem Daten-
Governance-Rechtsakt vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, sind
gesetzliche Durchführungsbestimmungen erforderlich; insbesondere sind die
Zuständigkeiten nationaler Behörden zu regeln und Vorschriften über Sanktionen zu
erlassen. Nach Artikel 7 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts ist eine oder
sind mehrere zuständige Stellen zu benennen, die die öffentlichen Stellen
unterstützen, die Zugang zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1
des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Datenkategorien gewähren oder
verweigern, und nach Artikel 8 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts ist
eine sogenannte zentrale Informationsstelle zu benennen. Nach Artikel 13
Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts sind die nationalen Aufsichtsbehörden
für Datenvermittlungsdienste und nach Artikel 23 Absatz 1 des Daten-
Governance-Rechtsakts für datenaltruistische Organisationen zu benennen. Die
nationalen Behörden müssen über angemessene rechtliche, finanzielle, technische und
personelle Mittel, einschließlich der erforderlichen technischen Sachkenntnis,
verfügen, damit sie in der Lage sind, das einschlägige Unionsrecht bzw. nationale
Recht in Bezug auf die Regelungen des Daten-Governance-Rechtsakts
durchzusetzen.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf dient der Durchführung des Daten-Governance-Rechtsakts.
Mit der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und dem Statistischen Bundesamt werden die
zuständigen Behörden benannt. Zudem enthält der Entwurf unionsrechtlich
notwendige Bußgeldvorschriften.
C. Alternativen
Keine. Das Gesetz dient der Durchführung des unmittelbar geltenden Daten-
Governance-Rechtsakts.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund der Neuregelungen entstehen für die Bundesnetzagentur jährliche
Kosten in Höhe von insgesamt 1 131 000 Euro. Davon entfallen auf die
Personaleinzelkosten zur Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 668 000 Euro. Hinzu
kommen Sacheinzelkosten in Höhe von 206 000 Euro sowie Gemeinkosten in
Höhe von 257 000 Euro. In den Personaleinzel- und Sacheinzelkosten sind die
Kosten für 6 Planstellen (4 hD und 2 gD) zur Wahrnehmung der Fachaufgaben
enthalten. Die Gemeinkosten enthalten die Personaleinzel- und Sacheinzelkosten
für 1,8 Planstellen zur Wahrnehmung der erforderlichen Querschnittsaufgaben.
Die Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind im
Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 29,4 Prozent auf die jährlichen Personal- und
Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Es entstehen zudem laufende
Sachkosten in Höhe von 175 000 Euro und ein einmaliger Aufwand in Höhe von
550 000 Euro für die Erstellung und Betreuung der notwendigen nationalen
Register unter dem Daten-Governance-Rechtsakt sowie für externe Beratungs- und
Unterstützungsleistungen. Die finanziellen Mehrbedarfe der Bundesnetzagentur
sollen im Einzelplan 24 des Bundesministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung (BMDS) und die stellenmäßigen Mehrbedarfe im Einzelplan 09 des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) ausgeglichen werden.
Insgesamt entfaltet die Wahrnehmung von Aufgaben auf Basis des Daten-
Governance-Rechtsakts im Statistischen Bundesamt einen Aufwand von Personalkosten
in Höhe von 5 108 935 Euro jährlich für 50 Stellen/Planstellen (36,85 hD, 13,15
gD). Für das Daten-Governance-Gesetz (DGG) wurden für das Statistische
Bundesamt bereits mit Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 2025 6 Stellen/Planstellen
(5 hD, 1 gD) ausgebracht. Der Mehraufwand wird sukzessive über die Jahre 2026
bis 2029 aufgebaut und verteilt sich wie folgt: im Jahr 2026 17,6 hD-Stellen, 5,65
gD-Stellen, im Jahr 2027 zusätzlich 9,25 hD-Stellen, 1 gD-Stelle, im Jahr 2028
zusätzlich 2,5 hD-Stellen, 4 gD-Stellen, im Jahr 2029 zusätzlich 2,5 hD-Stellen,
1,5 gD-Stellen.
Für den einmaligen Umstellungsaufwand entstehen Sachkosten in Höhe von
14 605 500 Euro, davon 3 097 000 Euro im Jahr 2026, 3 719 500 Euro im Jahr
2027, 4 100 500 Euro im Jahr 2028, 3 688 500 Euro im Jahr 2029. Diese
Sachkosten entstehen für die Entwicklung und den Betrieb einer sicheren IT-
Verarbeitungsumgebung und umfassen die Softwareentwicklung, die Lizenzen, die
Informationssicherheit und die technische Betreuung im Rahmen der
Datenübermittlungen sowie den Aufbau und die Pflege einer Metadatenbank im Sinne der
sogenannten Bestandsliste gemäß den Vorgaben des Daten-Governance-Rechtsakts.
Ab dem Jahr 2030 entstehen jährlich laufende Sachkosten für den Betrieb der IT-
Verarbeitungsumgebung, die Pflege der Datenbank und das Cloudmanagement in
Höhe von 2 422 500 Euro.
Die Mehrbedarfe des Statistischen Bundesamts an Haushaltsmitteln werden
finanziell im Einzelplan 24 des BMDS ausgeglichen.
E. Erfüllungsaufwand
Durch den Regelungsbereich des Daten-Governance-Rechtsakts, für den keine
nationale Regelung eingeführt wird, können neben den unten aufgezählten
Belastungsänderungen weitere unmittelbar aus dieser EU-Verordnung resultieren.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
7 996 000Euro. Davon sind 5 398 000 Euro Personal- und 2 598 000 Euro
Sachkosten des Bundes. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt 16 555 Tsd. Euro,
die komplett auf Sachkosten des Bundes entfallen.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf
die Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 12. Januar 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über
europäische Daten-Governance
(Daten-Governance-Gesetz – DGG)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 19. Dezember 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über
europäische Daten-Governance
(Daten-Governance-Gesetz – DGG)*
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/868 (Daten-Governance-
Rechtsakt).
§ 2
Zuständigkeiten und Aufgaben; Unabhängigkeit
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
(Bundesnetzagentur) ist die zuständige Behörde für
1. die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren für
Datenvermittlungsdienste nach Artikel 13 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts sowie die Überwachung und
Beaufsichtigung der Einhaltung der Anforderungen des Kapitels III des Daten-Governance-Rechtsakts nach
Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts und
2. die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen nach Artikel 23 Absatz 1 sowie die Überwachung
und Beaufsichtigung der Einhaltung der in Kapitel IV des Daten-Governance-Rechtsakts festgelegten
Anforderungen nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts.
(2) Die Bundesnetzagentur handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer
Befugnisse gemäß Artikel 26 des Daten-Governance-Rechtsakts rechtlich getrennt und funktional unabhängig von allen
Anbietern von Datenvermittlungsdiensten und allen anerkannten datenaltruistischen Organisationen. Sie nimmt
ihre Aufgaben unparteiisch, transparent, kohärent und rechtzeitig wahr. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
sorgt sie für einen fairen Wettbewerb und Diskriminierungsfreiheit.
(3) Das Statistische Bundesamt ist
1. die zuständige Stelle nach Artikel 7 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts für die Unterstützung der
öffentlichen Stellen, die Zugang zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-
Governance-Rechtsakts genannten Datenkategorien gewähren oder verweigern, und
2. die zentrale Informationsstelle nach Artikel 8 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts.
Die Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 7 und 8 des Daten-Governance-Rechtsakts hat räumlich,
organisatorisch und personell getrennt von den Bereichen, die Aufgaben der Bundesstatistik wahrnehmen, zu
erfolgen.
* Dieses Gesetz dient der nationalen Durchführung der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022
über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1).
Anlage 1
§ 3
Behördliche Zusammenarbeit
(1) Soweit es zum Zwecke der Durchführung der in Artikel 7 Absatz 1 und 4 des Daten-Governance-
Rechtsakts genannten Unterstützungsmaßnahmen erforderlich ist, sind die öffentlichen Stellen, die nach
Bundesoder Landesrecht dafür zuständig sind, Zugang zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 des
Daten-Governance-Rechtsakts genannten Datenkategorien zu gewähren oder zu verweigern, befugt, der
zuständigen Stelle Daten zu übermitteln, die aus den in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten
Gründen geschützt sind. Diese öffentlichen Stellen dürfen die zuständige Stelle ermächtigen, nach Durchführung
der erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen Daten zur Weiterverwendung zu übermitteln.
(2) Die zuständige Stelle darf Daten nach Absatz 1 Satz 1 zum Zwecke der Durchführung der in Artikel 7
Absatz 1 und 4 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Unterstützungsmaßnahmen von den öffentlichen
Stellen empfangen, für die öffentlichen Stellen verarbeiten und zum Zweck der Weiterverwendung übermitteln,
soweit die öffentlichen Stellen sie hierzu ermächtigen.
(3) Die öffentlichen Stellen, die nach Bundes- oder Landesrecht für die Gewährung oder die Verweigerung
des Zugangs zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts
genannten Datenkategorien zuständig sind, sind verpflichtet, der zentralen Informationsstelle alle einschlägigen
Informationen in Bezug auf die Anwendung der Artikel 5 und 6 des Daten-Governance-Rechtsakts zu übermitteln.
Hierzu zählen insbesondere die Bedingungen für die Weiterverwendung von Daten und Metadaten der
öffentlichen Stellen, insbesondere zu Herkunft, Struktur und Inhalt. Die öffentlichen Stellen informieren zur Pflege der
Bestandsliste nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 des Daten-Governance-Rechtsakts die zentrale Informationsstelle
über Änderungen bezüglich der nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Informationen.
(4) Die Bundesnetzagentur und die für die Überwachung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
sowie des jeweils geltenden Unionsrechts und nationalen Rechts für den Schutz personenbezogener Daten
zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden, die Kartellbehörden nach § 48 Absatz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie andere Behörden, sofern diese
im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit betroffen sind, arbeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Sie
teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sein
können.
§ 4
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
Bestimmungen erlassen über:
1. technische und organisatorische Standards einschließlich Vorgaben zu Löschfristen für die Verarbeitung der
Daten und für die sichere Verarbeitungsumgebung der zuständigen Stelle bei der Unterstützung nach
Artikel 7 Absatz 1 und 4 des Daten-Governance-Rechtsakts,
2. das Verfahren der Entgegennahme von Anfragen und Anträgen in Bezug auf die Weiterverwendung von
Daten der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Datenkategorien durch die
zentrale Informationsstelle und ihre Übermittlung an die öffentlichen Stellen oder die zuständige Stelle nach
Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 des Daten-Governance-Rechtsakts,
3. den Inhalt der Bestandsliste nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 des Daten-Governance-Rechtsakts, einschließlich
der an die zentrale Informationsstelle zu übermittelnden Bedingungen für die Weiterverwendung von Daten
und Metadaten der öffentlichen Stellen, sowie
4. technische und organisatorische Standards der Datenübermittlungen für die Bestandsliste nach Artikel 8
Absatz 2 Satz 2 des Daten-Governance-Rechtsakts.
§ 5
Informationspflicht der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur übermittelt der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen alle zur Ausarbeitung
des Berichts nach Artikel 35 des Daten-Governance-Rechtsakts erforderlichen Informationen. Die
Bundesnetzagentur leitet die übermittelten Informationen nach Satz 1 dem Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung gleichzeitig zur Kenntnis zu.
§ 6
Gebührenerhebung; Verordnungsermächtigung
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 11
des Daten-Governance-Rechtsakts werden Gebühren erhoben.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung erlässt hierzu eine Rechtsverordnung
nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesnetzagentur übertragen.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union die Erhebung von
Gebühren oder Auslagen für bestimmte Leistungen ausschließt.
(4) Die Erhebung von Gebühren nach Absatz 1 durch öffentliche Stellen der Länder wird durch
Landesrecht geregelt.
§ 7
Durchsetzung der Anforderungen des Kapitels III des Daten-Governance-Rechtsakts gegenüber
Anbietern von Datenvermittlungsdiensten
(1) Die Bundesnetzagentur überprüft die Einhaltung der Anforderungen nach Kapitel III des Daten-
Governance-Rechtsakts und setzt diese durch. Sie ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und
Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Anbieter von
Datenvermittlungsdiensten oder ihrer gesetzlichen Vertreter ist sie nicht gebunden. Eine Anforderung von Informationen muss in
einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 stehen. Sie ist mit einer
Begründung zu versehen.
(2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten gegen eine oder
mehrere Anforderungen des Kapitels III des Daten-Governance-Rechtsakts verstößt, so teilt sie ihm dies mit und
gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung dazu Stellung zu nehmen.
(3) Zur Beendigung eines Verstoßes nach Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur den betreffenden Anbieter
von Datenvermittlungsdiensten auffordern, die betreffenden Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist,
in schwerwiegenden Fällen unverzüglich, zu erfüllen.
(4) Soweit der Anbieter des Datenvermittlungsdienstes der Aufforderung nach Absatz 3 nicht innerhalb der
gesetzten Frist nachkommt, kann die Bundesnetzagentur die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die
Einhaltung der betreffenden Anforderungen des Kapitels III des Daten-Governance-Rechtsakts sicherzustellen. Sie
kann insbesondere die Verschiebung des Beginns oder eine Aussetzung der Erbringung des
Datenvermittlungsdienstes bis zur Beendigung des Verstoßes anordnen. Bei der Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 ist dem
Anbieter des Datenvermittlungsdienstes eine angemessene Frist von höchstens 30 Tagen zu setzen.
(5) Verstößt der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten gegen Anforderungen aus Kapitel III des Daten-
Governance-Rechtsakts in schwerwiegender oder wiederholter Weise und werden diese Verstöße trotz vorheriger
Mitteilung nach Absatz 2 und Aufforderung nach Absatz 3 nicht fristgemäß behoben, so kann die
Bundesnetzagentur ihm die Bereitstellung des Datenvermittlungsdienstes untersagen. Bei der Untersagung ist ihm eine
angemessene Frist von höchstens 30 Tagen zu setzen.
(6) Zur Durchsetzung einer Anordnung nach Absatz 4 oder der Untersagung nach Absatz 5 kann die
Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu
500 000 Euro festsetzen. Das Zwangsgeld kann mehrfach festgesetzt werden.
§ 8
Durchsetzung der Anforderungen des Kapitels IV des Daten-Governance-Rechtsakts gegenüber
anerkannten datenaltruistischen Organisationen
(1) Die Bundesnetzagentur überprüft die Einhaltung der Anforderungen nach Kapitel IV des Daten-
Governance-Rechtsakts und setzt diese durch. Sie ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und
Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der anerkannten datenaltruistischen
Organisationen oder ihrer gesetzlichen Vertreter ist sie nicht gebunden. Eine Anforderung von Informationen muss
in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 stehen. Sie ist mit einer
Begründung zu versehen.
(2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine nach Maßgabe des Daten-Governane-Rechtsakts
anerkannte datenaltruistische Organisation gegen eine oder mehrere Anforderungen des Kapitels IV des Daten-
Governance-Rechtsakts verstößt, so teilt sie ihr dies mit und gibt ihr Gelegenheit, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt
der Mitteilung dazu Stellung zu nehmen.
(3) Zur Beendigung eines Verstoßes nach Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur die anerkannte
datenaltruistische Organisation auffordern, die betreffenden Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist, in
schwerwiegenden Fällen unverzüglich, zu erfüllen.
(4) Soweit die anerkannte datenaltruistische Organisation der Aufforderung nach Absatz 3 nicht innerhalb
der gesetzten Frist nachkommt,
1. untersagt die Bundesnetzagentur dieser, in ihrer schriftlichen, elektronischen und mündlichen
Kommunikation die Bezeichnung „in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation“ zu führen, und
2. streicht die Bundesnetzagentur diese aus dem nationalen Register der anerkannten datenaltruistischen
Organisationen.
Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 1 ist durch die Bundesnetzagentur öffentlich zugänglich zu machen.
(5) Zur Durchsetzung der Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 kann die Bundesnetzagentur nach
Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 25 000 Euro festsetzen. Das
Zwangsgeld kann mehrfach festgesetzt werden.
§ 9
Elektronische Kommunikation
(1) Soweit der Daten-Governance-Rechtsakt oder dieses Gesetz natürliche oder juristische Personen
verpflichten, Erklärungen, Informationen und Dokumente an die Bundesnetzagentur zu übermitteln, soll die
Übermittlung elektronisch erfolgen, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt. Zu diesem Zweck
stellt die Bundesnetzagentur entsprechende elektronische Verfahren zur Verfügung, die eine sichere Übermittlung
und Nutzung der Informationen sicherstellt. Die Bundesnetzagentur gewährleistet insbesondere den Schutz
personenbezogener Daten und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
(2) Soweit die Bundesnetzagentur auf Grundlage des Daten-Governance-Rechtsakts oder dieses Gesetzes
mit natürlichen oder juristischen Personen in Kontakt tritt, soll dies elektronisch erfolgen, es sei denn, durch
Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.
§ 10
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Daten-Governance-Rechtsakt in der Fassung vom 30. Mai
2022 verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 20 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
2. entgegen Artikel 20 Absatz 2 nach Eintragung in das öffentliche Register einen Tätigkeitsbericht nicht oder
nicht jährlich erstellt oder nicht oder nicht jährlich übermittelt,
3. entgegen Artikel 21 Absatz 3 ein dort genanntes Werkzeug nicht oder nicht richtig bereitstellt oder
4. entgegen Artikel 31 Absatz 3 Daten überträgt oder Zugang gewährt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
1. bei einer Anmeldung nach Artikel 11 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom
30. Mai 2022 eine in Artikel 11 Absatz 6 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai
2022 genannte Angabe nicht richtig macht oder
2. zu einer allgemeinen Eintragungsanforderung nach Artikel 18 Buchstabe a bis c oder d des Daten-
Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 in einem Antrag nach Artikel 19 Absatz 1 des Daten-
Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 eine Angabe nicht richtig macht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Daten-Governance-Rechtsakt in der Fassung vom 30. Mail
2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Anmeldung nach Artikel 11 Absatz 1 einen Datenvermittlungsdienst erbringt,
2. entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 einen gesetzlichen Vertreter nicht oder nicht bei einer
Anmeldung nach Artikel 11 Absatz 1 beauftragt,
3. entgegen Artikel 11 Absatz 12 oder Artikel 19 Absatz 7 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht,
4. entgegen Artikel 11 Absatz 13 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
5. entgegen Artikel 12 Buchstabe a Daten für einen anderen Zweck verwendet oder einen
Datenvermittlungsdienst nicht richtig bereitstellt,
6. entgegen Artikel 12 Buchstabe c Daten für einen anderen Zweck verwendet oder Daten nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
7. entgegen Artikel 12 Buchstabe d einen Datenaustausch nicht richtig ermöglicht, Daten umwandelt oder eine
Möglichkeit zum Verzicht auf eine Datenumwandlung nicht anbietet,
8. entgegen Artikel 12 Buchstabe e zweiter Halbsatz ein Werkzeug verwendet,
9. entgegen Artikel 12 Buchstabe h eine dort genannte Weiterführung nicht gewährleistet oder einen dort
genannten Mechanismus nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,
10. entgegen Artikel 12 Buchstabe i bei Erbringung eines Datenvermittlungsdienstes eine Maßnahme nicht trifft,
11. entgegen Artikel 12 Buchstabe j oder Artikel 31 Absatz 1 erster Halbsatz bei Erbringung eines
Datenvermittlungsdienstes eine Maßnahme nicht ergreift,
12. entgegen Artikel 12 Buchstabe k, Artikel 21 Absatz 5 oder Artikel 31 Absatz 5 einen Dateninhaber nicht
oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
13. entgegen Artikel 12 Buchstabe m zweiter Halbsatz oder Artikel 21 Absatz 1 eine Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
14. entgegen Artikel 12 Buchstabe n eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
15. entgegen Artikel 12 Buchstabe o ein Protokoll nicht oder nicht richtig führt oder
16. entgegen Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 Daten für ein anderes Ziel verwendet.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Weiterverwender ohne Vertrag nach Artikel 5 Absatz 10 des Daten-Governance-Rechtsakts in der
Fassung vom 30. Mai 2022 oder unter Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 10
des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 Daten in ein Drittland überträgt, das
nicht nach Artikel 5 Absatz 12 Satz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022
benannt ist,
2. die Erbringung eines Datenvermittlungsdienstes nach Artikel 12 Buchstabe b des Daten-Governance-
Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 von der Nutzung eines anderen Dienstes desselben Anbieters
oder eines verbundenen Unternehmens abhängig macht oder
3. als Anbieter einen Datenvermittlungsdienst erbringt, ohne über ein Verfahren nach Artikel 12 Buchstabe g
des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 zu verfügen.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4, des Absatzes 3 Nummer 2,
5, 6, 11 bis 13 und 16 und des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1, 7 bis 10 und 15 und des Absatzes 4
Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro sowie in den Fällen des Absatzes 2 und in den übrigen
Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Bundesnetzagentur.
§ 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und
zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 vom 30.6.2022, S. 1)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die von Daten vorangetriebenen Innovationen werden sowohl Bürgerinnen und Bürgern als auch der Wirtschaft,
Forschung und Zivilgesellschaft enorme Vorteile bringen. Durch vertrauensvollen, fairen Zugang zu geschützten
Daten des öffentlichen Sektors können mehr Daten genutzt werden. Eine stärkere gemeinsame Verwendung
geteilter Daten kann wiederrum weitere Nutzeneffekte, auch im Kontext Künstlicher Intelligenz, heben.
Voraussetzung hierfür ist ein Daten-Governance-Rahmen. Mit der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung
(EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) wurden einheitliche Vorschriften geschaffen, um die
Entwicklung eines grenzfreien digitalen Binnenmarktes sowie eine auf den Menschen ausgerichtete, vertrauenswürdige
und sichere Datengesellschaft und -wirtschaft voranzutreiben. Die Regelungen sehen Pflichten für
Datenvermittlungsdienste und anerkannte datenaltruistische Organisationen sowie Maßnahmen der Mitgliedstaaten vor. Indem
die Regelungen des Daten-Governance-Rechtsakts zugleich digitale Innovationen fördern und dem Schutz von
Grundrechten bei der Datenverarbeitung dienen, leisten sie einen Beitrag zur gemeinsamen Verwirklichung von
Ziel 9 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen (…)
und Innovationen unterstützen“ und von Ziel 16 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung „Friedliche
und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern (…) und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“.
Der Daten-Governance-Rechtsakt ist am 23. Juni 2022 in Kraft getreten und gilt ab dem 24. September 2023. Als
unmittelbar geltendes Unionsrecht wird der Daten-Governance-Rechtsakt nicht in nationales Recht umgesetzt.
Um die Verpflichtungen aus der Verordnung vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, sind gesetzliche
Durchführungsbestimmungen erforderlich. Es sind insbesondere Regelungen zu Zuständigkeiten und
Befugnissen der beteiligten deutschen Behörden sowie zur nationalen Ausgestaltung der
Ordnungswidrigkeitsbestimmungen zu treffen.
So sind nach Artikel 7 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts eine oder mehrere zuständige Stellen zu
benennen, die für bestimmte Sektoren zuständig sein können, welche die öffentlichen Stellen, die Zugang zur
Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten
Datenkategorien gewähren oder verweigern, unterstützen. Nach Artikel 8 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts ist eine
zentrale Informationsstelle zu benennen, über die alle einschlägigen Informationen in Bezug auf die Anwendung
der Artikel 5 und 6 des Daten-Governance-Rechtsakts erhältlich und leicht zugänglich sein sollen. Weiterhin sind
nach Artikel 13 Absatz des Daten-Governance-Rechtsakts die nationalen Behörden für die Wahrnehmung der
Aufgaben im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren für Datenvermittlungsdienste zu benennen, die unter
Einhaltung der Vorgaben aus Artikel 14 des Daten-Governance-Rechtsakts zuständig und befugt sind, von den
Anbietern von Datenvermittlungsdiensten oder ihren gesetzlichen Vertretern alle Informationen anzufordern, die
nötig sind, um die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen, die Durchführung spezifischer Maßnahmen zu
überwachen und Sanktionen zu verhängen. Darüber hinaus sind Behörden zu benennen, die für die Registrierung
von datenaltruistischen Organisationen zuständig sind und die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften nach
Artikel 24 des Daten-Governance-Rechtsakts überwachen. Die nationalen Behörden müssen über angemessene
rechtliche, finanzielle, technische und personelle Mittel, einschließlich der erforderlichen technischen
Sachkenntnis, verfügen, damit sie in der Lage sind, das einschlägige Unionsrecht bzw. nationale Recht in Bezug auf die
Regelungen des Daten-Governance-Rechtsakts durchzusetzen.
Außerdem sind gemäß Artikel 34 des Daten-Governance-Rechtsakts Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen
gegen die für die Übertragung nicht personenbezogener Daten in Drittländer geltenden Verpflichtungen, die für
Anbieter von Datenvermittlungsdiensten geltende Mitteilungspflicht, die für die Erbringung von
Datenvermittlungsdiensten geltenden Bedingungen und gegen die für die Eintragung als anerkannte datenaltruistische
Organisation geltenden Bedingungen, zu erlassen. Den sich daraus ergebenden Durchführungserfordernissen wird mit
diesem Gesetzentwurf Rechnung getragen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Daten-Governance-Rechtsakts regelt insbesondere die
Festlegung der zuständigen Behörden. Als zuständige nationale Aufsichtsbehörde für Datenvermittlungsdienste nach
Artikel 13 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts und für datenaltruistische Organisationen nach Artikel 23
Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur, BNetzA) vorgesehen; Als zuständige Stelle nach Artikel 7 Absatz 1
des Daten-Governance-Rechtsakts und zentrale Informationsstelle nach Artikel 8 Absatz 1 des Daten-
Governance-Rechtsakts Statistische Bundesamt. Der Gesetzentwurf normiert darüber hinaus unionsrechtlich
notwendige Bußgeldtatbestände.
Da Einrichtungen, die am 23. Juni 2022 die in Artikel 10 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten
Datenvermittlungsdienste bereits erbracht haben, den in Kapitel III (Artikel 10 bis 15) des Daten-Governance-Rechtsakts
festgelegten Verpflichtungen nach deren Artikel 37 erst ab dem 24. September 2025 nachkommen müssen, gelten
die im Durchführungsgesetz an diese Verpflichtungen anknüpfenden Befugnisse der Bundesnetzagentur (§ 6)
sowie die an Pflichtverletzungen aus Kapitel III des Daten-Governance-Rechtsakts anknüpfenden
Bußgeldtatbestände (§ 9 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erste Alternative, Nummer 4 bis 11 erste Alternative,
Nummer 12 erste Alternative, Nummer 13 erste Alternative, Nummer 14 und 15 und Absatz 4 Nummer 2 und 3)
für diese Adressaten erst ab diesem Stichtag (vgl. § 9).
Die zuständigen Behörden sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz für
innovationsfreundliche und ressourcenschonende Prozesse. Prozesse, bei denen Künstliche Intelligenz technisch verfügbar und
wirtschaftlich sinnvoll einsetzbar sind, sollen im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen durch KI-Systeme
automatisiert werden.
III. Alternativen
Keine. Der Entwurf dient der Durchführung des unmittelbar geltenden Daten-Governance-Rechtsakts.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Durchführungsgesetz folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11
GG (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG und hinsichtlich der Bußgeldvorschriften
aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht). Ziel des Daten-Governance-Rechtsakts ist das Schaffen
einheitlicher Vorschriften, um die Entwicklung eines grenzfreien digitalen Binnenmarktes sowie eine auf den
Menschen ausgerichtete, vertrauenswürdige und sichere Datengesellschaft und -wirtschaft voranzutreiben. Die in dem
Daten-Governance-Rechtsakt enthaltenen und entsprechend in diesem Gesetzentwurf nachvollzogenen
Regelungen zu (nicht-kommerziellen) „datenaltruistischen Organisationen“ können aufgrund des bestehenden
Sachzusammenhangs kompetenziell mitgeregelt werden.
Die Voraussetzungen von Artikel 72 Absatz 2 GG liegen vor. Eine bundesgesetzliche Regelung ist hier im
gesamtstaatlichen Interesse zur Durchführung des Daten-Governance-Rechtsakts erforderlich, um ein einheitliches
Vorgehen bei der Anwendung der EU-Regelungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und damit zugleich
die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit sicherzustellen. Eine bundeseinheitliche Ausgestaltung der
Durchführungsbestimmungen gewährleistet die Anwendung einheitlicher Maßstäbe bei der Aufsicht und
Rechtsdurchsetzung hinsichtlich der Maßnahmen, die Anbieter von Datenvermittlungsdiensten nach dem Daten-
Governance-Rechtsakt ergreifen müssen, um Datenvermittlungsdienste zu erbringen bzw. die anerkannte
datenaltruistische Organisationen nach dem Daten-Governance-Rechtsakt ergreifen müssen, um datenaltruistische Dienste
anzubieten. Mit Blick auf die Regelungen zu geschützten Daten des öffentlichen Sektors (Kapitel II des Daten-
Governance-Rechtsakts) bestünde bei unterschiedlichen oder fehlenden Landesregelungen über deren
diskriminierungsfreie wirtschaftliche Nutzung konkret die Gefahr, dass Marktzugangsschranken insbesondere für
bundesweit operierende Unternehmen oder bundesweite sowie grenzüberschreitende Forschung nicht verringert werden
könnten. Dies hätte nicht hinnehmbare Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zu nur lokal tätigen Akteurinnen
und Akteuren zur Folge. Zudem könnte über Landesregelungen die Nutzung von geschützten Daten des Bundes
nicht geregelt werden, wodurch Innovationen, die auf Bundes- und Landesdaten basieren, erschwert wären. Es
liegt gleichermaßen im Interesse von Bund und Ländern, Innovationen auf dem Datenmarkt nicht durch
unterschiedliche Regelungen zu behindern, weil dies erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächte.
Das Regelungsziel, diese Entwicklung zu verhindern und stattdessen das wirtschaftliche und gesellschaftliche
Potenzial geschützter Verwaltungsdaten optimal auszuschöpfen, macht eine bundesgesetzliche Regelung
erforderlich.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Durchführungsgesetz steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Der Entwurf dient der effektiven Durchführung des Daten-Governance-Rechtsakts. Dieser schafft einheitliche
Vorschriften, um die Entwicklung eines grenzfreien digitalen Binnenmarktes sowie eine auf den Menschen
ausgerichtete, vertrauenswürdige und sichere Datengesellschaft und -wirtschaft voranzutreiben.
Damit fördert der Daten-Governance-Rechtsakt die Erreichung von Ziel 9 „Eine widerstandsfähige Infrastruktur
aufbauen (…) und Innovationen unterstützen“ der UN-Agenda 2030. Denn dieses Ziel verlangt mit seiner
Zielvorgabe 9.5 unter anderem, technologische Kapazitäten auszubauen und Innovationen zu fördern. Hierzu leistet
der Daten-Governance-Rechtsakt einen Beitrag, indem er die Bedingungen für die gemeinsame Datennutzung im
Binnenmarkt verbessert, einen harmonisierten Rahmen für den Datenaustausch schafft und das Vertrauen in die
gemeinsame Datennutzung stärkt.
Zudem fördern die im Daten-Governance-Rechtsakt vorgesehenen grundlegenden Anforderungen an die Daten-
Governance die Erreichung von Ziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige
Entwicklung fördern (…) und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen
aufbauen“ der UN-Agenda 2030. Denn dieses Ziel verlangt mit seiner Zielbestimmung 16.10 unter anderem, den
öffentlichen Zugang zu Informationen zu gewährleisten und die Grundfreiheiten zu schützen. Hierzu trägt der
Daten-Governance-Rechtsakt bei. Er schafft Mechanismen, die es den betroffenen Personen und Dateninhabern
ermöglichen, Kontrolle über die sie betreffenden Daten auszuüben, und erhöht die Transparenz hinsichtlich der
Datennutzung.
Der Entwurf schafft Zuständigkeitsregelungen und Bußgeldvorschriften, die zur effektiven Umsetzung des Daten-
Governance-Rechtsakts erforderlich sind. Er fördert auf diese Weise die mit dem Daten-Governance-Rechtsakt
verfolgten Nachhaltigkeitsziele und trägt zudem zur Umsetzung von Zielvorgabe 16.6 „Leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ der UN-Agenda 2030 bei.
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als
Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(4.) Nachhaltiges
Wirtschaften stärken“ sowie „(6.) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung
nutzen“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund der Neuregelungen entstehen für die Bundesnetzagentur jährliche Kosten in Höhe von insgesamt
1 131 000 Euro. Davon entfallen auf die Personaleinzelkosten zur Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt
668 000 Euro. Hinzu kommen Sacheinzelkosten in Höhe von 206 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von
257 000 Euro. In den Personaleinzel- und Sacheinzelkosten sind die Kosten für 6 Planstellen (4 hD und 2 gD) zur
Wahrnehmung der Fachaufgaben enthalten. Die Gemeinkosten enthalten die Personaleinzel- und
Sacheinzelkosten für 1,8 Planstellen zur Wahrnehmung der erforderlichen Querschnittsaufgaben. die Personal- und
Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind im Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 29,4 Prozent auf die jährlichen
Personal- und Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Kosten wurden auf Grundlage des
Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des BMF vom 23.06.2025 (Gz.: BMF
II A 3 – H 1012/00236/007/015) ermittelt. Es entstehen zudem laufende Sachkosten in Höhe von 175 000 Euro
und ein einmaliger Aufwand in Höhe von 550 000 Euro für die Erstellung und Betreuung der notwendigen
nationalen Register unter dem Daten-Governance-Rechtsakt sowie für externe Beratungs- und
Unterstützungsleistungen. Die finanziellen Mehrbedarfe der Bundesnetzagentur sollen im Einzelplan 24 des BMDS und die
stellenmäßigen Mehrbedarfe im Einzelplan 09 des BMWE ausgeglichen werden.
Die Wahrnehmung von Aufgaben auf Basis des Daten-Governance-Rechtsakts entfaltet im Statistischen
Bundesamt einen Aufwand an Personalkosten in Höhe von 5 108 935 Euro für 50 Stellen/Planstellen (36,85 hD, 13,15
gD). Für das Daten Governance Gesetz (DGG) wurden für das Statistische Bundesamt mit Inkrafttreten des
Haushaltsgesetzes 2025 6 Stellen/Planstellen (5 hD, 1 gD) ausgebracht. Ab dem Jahr 2029 entsteht im Statistischen
Bundesamt dauerhaft ein jährlicher Mehraufwand an Personalkosten in Höhe von 5 108 935 Euro für 50
Stellen/Planstellen, (36,85 hD, 13,15 gD). Der Mehraufwand entsteht im Verlauf der Jahre 2026 bis 2029 und verteilt
sich wie folgt: im Jahr 2026 17,6 hD-Stellen, 5,65 gD-Stellen, im Jahr 2027 zusätzlich 9,25 hD-Stellen, 1 gD-
Stelle, im Jahr 2028 zusätzlich 2,5 hD-Stellen, 4 gD-Stellen, im Jahr 2029 zusätzlich 2,5 hD-Stellen, 1,5 gD-
Stellen.
Für den einmaligen Umstellungsaufwand entstehen Sachkosten in Höhe von 14 605 500 Euro, davon 3 097 000
Euro im Jahr 2026, 3 719 500 Euro im Jahr 2027, 4 100 500 Euro im Jahr 2028, 3 688 500 Euro im Jahr 2029.
Diese Sachkosten entstehen für die Entwicklung und den Betrieb einer sicheren IT-Verarbeitungsumgebung und
umfassen die Softwareentwicklung, die Lizenzen, die Informationssicherheit und die technische Betreuung im
Rahmen der Datenübermittlungen sowie den Aufbau und die Pflege einer Metadatenbank im Sinne der
sogenannten Bestandsliste gemäß den Vorgaben des Daten-Governance-Rechtsakts. Ab dem Jahr 2030 entstehen jährlich
laufende Sachkosten für den Betrieb der IT-Verarbeitungsumgebung, die Pflege der Datenbank und das
Cloudmanagement in Höhe von 2 422 500 Euro.
Die Mehrbedarfe des Statistischen Bundesamts an Haushaltsmitteln werden finanziell im Einzelplan 24 des
BMDS ausgeglichen.
4. Erfüllungsaufwand
Durch den Regelungsbereich des Daten-Governance-Rechtsakts, für den keine nationale Regelung eingeführt
wird, können neben den unten aufgezählten Belastungsänderungen weitere unmittelbar aus dieser EU-Verordnung
resultieren.
a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begrün-dung)“
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 2 Absatz 1
DGG;
Wahrnehmung der
DGG-
Fachaufgaben
durch die
BNetzA
Bund 1 BNetzA-
Aufwand
737.000Euro
= (4 hD-
Stellen*108.160
Euro/Stelle +
2 gD-
Stellen* 64.640
Euro/Stelle)
+ 175.000
Euro)
737 1 BNetzA-
Aufwand
550.000 Euro
= (0 +
550.000
Euro)
550
3.2
§ 2 Absatz 3
DGG;
Wahrnehmung der
DGG-
Fachaufgaben
durch das
StBA
Bund 1 StBA-
Aufwand
7.259.000
Euro
= (36,85 hD-
Stellen *
108.160
Euro/Stelle +
13,15 gD-
Stellen *
64.640
Euro/Stelle)
+ 2.422.500
Euro)"
7.259 1 StBA-
Aufwand
16.005.300
Euro
= (0 +
16.005.300
Euro)
16.005
Summe (in
Tsd. Euro)
7.996 16.555
davon auf
Bundesebene
7.996
16.555
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
0
0
Zu lfd. Nr. 3.1: Wahrnehmung der DGG-Fachaufgaben durch die Bundesnetzagentur; § 2 Absatz 1 DGG
Nach Maßgabe des aktuellen Leitfadens (April 2025) zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in
Regelungsvorhaben der Bundesregierung entstehen der Bundesnetzagentur für die Wahrnehmung der
Fachaufgaben gemäß § 2 Absatz 1 DGG Personalkosten in Höhe von 562 000 Euro (für 4 hD- und 2 gD-Stellen) sowie
Sachkosten in Höhe von 175 000 Euro pro Jahr. Einmalig fallen Sachkosten in Höhe von 550.000 Euro an.
Zu lfd. Nr. 3.2: Wahrnehmung der DGG-Fachaufgaben durch das Statistische Bundesamt; § 2 Absatz 3
DGG
Nach Maßgabe des aktuellen Leitfadens (April 2025) entstehen dem Statistischen Bundesamt für die
Wahrnehmung der Fachaufgaben gemäß § 2 Absatz 3 DGG ab dem Jahr 2029 Personalkosten in Höhe von rund 4 836 000
Euro (36,85 hD-Stellen und 13,15 gD-Stellen) sowie rund 2 423 000 Euro Sachkosten. Die zentrale
Informationsstelle sowie die zuständige Stelle werden zwischen 2026 und 2029 sukzessive aufgebaut. In diesem Zeitraum
entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 16 005 300 Euro Sachkosten. Ein Großteil der
laufenden Personal- und Sachkosten entsteht durch den Service (Beratung und technische Unterstützung der
öffentlichen Stellen) mit dem Ziel, der Wirtschaft, Forschung und Zivilgesellschaft einen vertrauenswürdigen
Datenzugang zu ermöglichen und die Aufwände für die anfragenden Einrichtungen und die betroffenen Behörden
möglichst gering zu halten.
Mit der Verordnung (EU) 2022/868 sollen die Bedingungen für die gemeinsame Datennutzung im Binnenmarkt
verbessert werden. Durch die ermöglichte Nutzung von Daten der öffentlichen Verwaltung profitiert nicht nur die
Wirtschaft durch neue Geschäftsmodelle, sondern auch die Verwaltung selbst durch eine effizientere
Datennutzung, einen verbesserten Datenaustausch, wachsende Datenkompetenz sowie durch Verwaltungsdigitalisierung
und Entbürokratisierung. Um einen möglichst nutzungsfreundlichen Datenzugang zu gewährleisten, ist es eine
Kernaufgabe des Statistischen Bundesamts, den Aufwand der Interessenten an einer Weiterverwendung und der
öffentlichen Stellen aller föderalen Ebenen (Bund, Land, Gemeinden) durch die Beratungsleistungen und die
Unterstützung für den Datenabruf im Rahmen der in Artikel 7 Absatz 1 und 4 DGA skizzierten Tätigkeiten möglichst
gering zu halten. Um dies zu gewährleisten, ist eine Beratung und insbesondere technische Unterstützung der
öffentlichen Stellen bei der bestmöglichen Strukturierung, Speicherung und Pseudonymisierung von Daten
erforderlich, um diese sowohl leicht zugänglich zu machen als auch deren Vertraulichkeit, Integrität und
Geheimhaltung zu gewährleisten.
Dafür ist u. a. Folgendes nötig:
– Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen durch die zentrale Informationsstelle,
– Unterstützung der öffentlichen Stellen bei der Einholung der Einwilligung der Datenhalter zur
Weiterverwendung von Daten,
– Beratung über Datenarchitektur, inklusive Metadatenmodelle, Dateiaustauschformate und
Zusammenführungen mit der Systemarchitektur,
– Beratung zu technischer Unterstützung, einschließlich Klientenbetreuung, durch Bereitstellung einer
sicheren IT-Verarbeitungsumgebung,
– Anpassung des hausinternen Datenmanagements,
– Beratung und technische Unterstützung bei der Anonymisierung,
– Beratung zu und ggf. Erstellung von projektspezifischen Pseudonymisierungskonzepten und -tabellen und
Schlüsseltabellen,
– Beratung und Unterstützung bei projektspezifischen Erweiterungen der Standardauswertungsumgebung mit
CKM (o. Ä.),
– Beratung und ggfs. technische Unterstützung bei der statistischen Geheimhaltung,
– Informationsbereitstellung bzgl. Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) 2022/868,
– Bereitstellung einer Bestandsliste der weiterverwendbaren Daten und
– Datentransfer zu einem Zugangssystem der EU-Kommission.
Die laufenden Sachkosten sind auf Lizenz- und Betriebskosten sowie externe Beratung zurückzuführen.
Die einmaligen Sachkosten gründen sich auf Einrichtungskosten der Infrastruktur, Pilotierung und externer
Beratung.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise, sind
nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher ergeben sich nicht. Gleichstellungspolitische oder
demographische Aspekte sind nicht berührt.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Durchführungsgesetzes kommt nicht in Betracht, da die Regelungen zur Durchführung des
Daten-Governance-Rechtsakts auf Dauer angelegt sind. Der Daten-Governance-Rechtsakt enthält in Artikel 35
eine Evaluierungsvorschrift auf Ebene der Europäischen Union, welche die Wirkungen des Daten-Governance-
Rechtsakts analysiert. Nach Artikel 35 des Daten-Governance-Rechtsakts führt die Europäische Kommission
diese Bewertung bis zum 24. September 2025 durch und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie
dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung der Verordnung. Soweit
sich daraus Änderungen ergeben sollten, ist dieses Durchführungsgesetz entsprechend anzupassen. Eine
umfassende Evaluierung der mit diesem Gesetz festgelegten nationalen Aufsichts- und Behördenstruktur soll spätestens
nach vier Jahren erfolgen. Dabei soll evaluiert werden, ob mit der Aufsichts- und Behördenstruktur im
Gesamtkontext der Digitalregulierung eine innovationsfreundliche und bürokratiearme Durchführung des Daten-
Governance-Rechtsakts bei gleichzeitiger Gewährung des erforderlichen Grundrechtsschutzes erreicht wurde. Kriterien
könnten dabei Einschätzungen zur Innovationsfreundlichkeit aus Unternehmensperspektive sowie
Einschätzungen der betroffenen öffentlichen Stellen zu deren Zusammenarbeit mit der zentralen Informationsstelle beim
Statistischen Bundesamt und der bürokratiearmen Durchführung des Daten-Governance-Rechtsakts Act sein. Für die
Zwecke der Evaluierung sollen insbesondere die Bundesnetzagentur sowie das Statistische Bundesamt befragt
werden und die von der Bundesnetzagentur an die Europäische Kommission zur Ausarbeitung des Berichts nach
Artikel 35 des Daten-Governance-Rechtsakts übermittelten Informationen ausgewertet werden. Ferner kann
insbesondere Feedback von vom Daten-Governance-Rechtsakt betroffenen Akteurinnen und Akteuren in die
Evaluierung einfließen.
Die Evaluierungsfrist von vier Jahren ist eine Obergrenze, die nicht ausgeschöpft werden muss. Gegebenenfalls
kann die Evaluierung des Daten-Governance-Gesetzes zu einem früheren Zeitpunkt geboten sein, wenn z. B. die
Durchführungsvorschriften zu anderen digitalrechtlichen Regelungen (z. B. Durchführung des Data Act) früher
evaluiert werden und eine synchrone Evaluierung in der Gesamtschau mehrerer nationaler
Durchführungsvorschiften zweckmäßig erscheint. Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode (Zeilen 2241, 2242) ist zudem
vorgesehen, die Grundlage zu schaffen, um Regelwerke, für die es sachgemäß ist, in einem Datengesetzbuch
zusammenzufassen. Vor diesem Hintergrund wird im Zuge der weiteren Fortentwicklung des datenrechtlichen
Regelungsgefüges auf nationaler Ebene auch zu prüfen sein, ob bzw. inwieweit Inhalte von Gesetzen zur
Durchführung von EU-Verordnungen in ein Datengesetzbuch im vorgenannten Sinne überführt und dort
zusammengefasst werden können. Auch diese Frage kann zum Gegenstand der Evaluierung des Daten-Governance-Gesetzes,
verbunden mit der Evaluierung weiterer datenrechtlicher Regelungen, gemacht werden.
Die anerkannten datenaltruistischen Organisationen erstellen ferner nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2022/868 einen jährlichen Tätigkeitsbericht und übermitteln diesen der Bundesnetzagentur als für die
Eintragung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Der Anwendungsbereich des Gesetzes ergibt sich aus der Bezugnahme zur Verordnung (EU) 2022/868 in der
jeweils geltenden Fassung.
Zu § 2 (Zuständigkeiten und Aufgaben; Unabhängigkeit)
Die Vorschrift legt die zuständigen Behörden für die in der Verordnung (EU) 2022/868 vorgesehenen
verschiedenen Aufgaben fest.
Die Unterstützung der öffentlichen Stellen durch das Statistische Bundesamt nach Artikel 7 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2022/868 beschränkt sich allein auf den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/868 für
Kapitel II. Dieser lässt gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/868 insbesondere
Datenzugangsansprüche unberührt und umfasst keine Verpflichtung der öffentlichen Stellen, die Weiterverwendung von Daten zu
erlauben.
Zudem lassen nach Maßgabe von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/868 die der Bundesnetzagentur
mit diesem Gesetz übertragenen Befugnisse in Bezug auf Anbieter von Datenvermittlungsdiensten die Befugnisse
der nationalen Wettbewerbsbehörden, der für Cybersicherheit zuständigen Behörden und anderer einschlägiger
Fachbehörden unberührt. Im Übrigen kooperieren die Behörden im Sinne des Artikels 13 Absatz 3 bzw. des
Artikels 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/868 miteinander und bemühen sich darum, dass die
Entscheidungen, die bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2022/868 getroffen werden, konsistent sind.
Zugleich üben die in § 2 benannten Behörden keine Aufsichtsfunktion gemäß der Verordnung (EU) 2016/679
(Datenschutz-Grundverordnung) aus (vgl. EG 26, 44, 51 der Verordnung (EU) 2022/868). Auch in dem Fall, dass
Datensätze personenbezogene und nicht-personenbezogene Daten enthalten, verbleibt die Prüfung der jeweils
möglichen Verstöße ausschließlich bei der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde (vgl. auch EG 4 des Daten-
Governance-Rechtsakts). Auch Zuständigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bleiben deshalb
unberührt.
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Der Gesetzentwurf benennt die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben
im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren für Datenvermittlungsdienste nach Artikel 13 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2022/868 („Zuständige Behörde für Datenvermittlungsdienste“).
Daneben ist sie die nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 für die Überwachung und
Beaufsichtigung der Einhaltung der Anforderungen des Kapitels III der Verordnung (EU) 2022/868 durch
Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde.
Mit Blick auf die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben hat die Bundesnetzagentur nach Artikel 26
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/868 insbesondere für einen fairen Wettbewerb und Diskriminierungsfreiheit zu
sorgen. Bezüglich der in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2022/868 aufgeführten Bedingungen ist u. a.
sicherzustellen, dass ein durch Wettbewerb geprägtes Umfeld für die gemeinsame Datennutzung ermöglicht wird (vgl.
EG 33 der Verordnung (EU) 2022/868). Dies setzt voraus, dass die Anforderungen an Anbieter von
Datenvermittlungsdiensten im Einklang mit der Anwendung des europäischen und nationalen Wettbewerbsrechts sind.
Relevant können hier insbesondere Fälle sein, bei denen die gemeinsame Datennutzung es den Unternehmen
ermöglicht, Kenntnis der Marktstrategien ihrer tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber zu erlangen (vgl.
EG 37 der Verordnung (EU) 2022/868). Insbesondere in diesen Fällen erscheint eine Beteiligung des
Bundeskartellamts im Sinne einer konsistenten Anwendung der Verordnung unter Berücksichtigung des Wettbewerbsrechts
angezeigt.
Zu Nummer 2
Die Bundesnetzagentur ist gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch zuständig für die Registrierung von
datenaltruistischen Organisationen nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 („Für die Registrierung von
datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde“).
Daneben ist sie die nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 für die Überwachung und
Beaufsichtigung der Einhaltung der Anforderungen des Kapitels IV durch die datenaltruistischen Organisationen
zuständige Behörde.
Zu Absatz 2
Der Daten-Governance-Rechtsakt sieht in Artikel 26 Absatz 1 und 2 für die für Datenvermittlungsdienste und für
die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden im Rahmen der Ausübung ihrer
Aufgaben Unabhängigkeit, Transparenz und unparteiisches Handeln vor. Deshalb muss ein Bezug zu
datenaltruistischen oder datenvermittelnden Organisationen ausgeschlossen sein. Um die Unabhängigkeit der
aufsichtsbehördlichen Tätigkeit zu stärken, wird dies hier ausdrücklich bestimmt.
Zu Absatz 3
Zu Satz 1 Nummer 1
Nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist das Statistische Bundesamt die nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/868 zuständige Behörde für die Unterstützung derjenigen öffentlichen Stellen, die Zugang zur
Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 genannten Datenkategorien
gewähren oder verweigern („Zuständige Stelle“).
Zu Satz 1 Nummer 2
Das Statistische Bundesamt ist nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die zentrale Informationsstelle im Sinne des
Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Satz 2
§ 2 Absatz 3 Satz 2 bestimmt, dass Aufgaben des Statistischen Bundesamtes als zuständige Behörde gemäß Satz 1
nicht in den Bereich der Bundesstatistik fallen und demnach das verfassungsrechtliche Trennungs- und
Abschottungsgebot zu beachten ist.
Zu § 3 (Behördliche Zusammenarbeit)
Zu Absatz 1
Zur Inanspruchnahme der Unterstützungsleistungen nach Artikel 7 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU)
2022/868 kann es erforderlich sein, dass öffentliche Stellen, die nach Bundes- oder Landesrecht dafür zuständig
sind, Zugang zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts
genannten Datenkategorien zu gewähren oder zu verweigern, geschützte Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2022/868 an das Statistische Bundesamt übermitteln und das Statistische Bundesamt
ermächtigen, für die öffentlichen Stellen geschützte Daten zum Zweck der Weiterverwendung zu übermitteln. Absatz 1
schafft für die Übermittlung der Daten an das Statistische Bundesamt eine Rechtsgrundlage, um den
Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung nachzukommen und etwaigen datenschutzrechtlichen Einwänden zu
begegnen. Daneben wird geregelt, dass öffentliche Stellen das Statistische Bundesamt zur Übermittlung an den
Weiterverwender ermächtigen dürfen. Soweit es sich um Sozialdaten im Sinne von § 67 Absatz 2 Satz 1 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch i. V. m. § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch handelt, gelten hingegen die
datenschutzrechtlichen Spezialregelungen (siehe § 35 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und Artikel 1
Absatz 2, Absatz 3, Artikel 3 Absatz 3 sowie die Erwägungsgründe 3 und 11 der Verordnung (EU) 2022/868).
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt spiegelbildlich zur Übermittlungsbefugnis der öffentlichen Stellen in Absatz 1 die
Empfangsbefugnis des Statistischen Bundesamtes sowie dessen Verarbeitungsbefugnis im Rahmen der Wahrnehmung der
Unterstützungsleistung nach Artikel 7 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU) 2022/868. Das Statistische
Bundesamt ist demnach insbesondere befugt, (i) eine sichere Verarbeitungsumgebung für die Gewährung des Zugangs
zur Weiterverwendung von Daten bereitzustellen, (ii) bei der bestmöglichen Strukturierung und Speicherung von
Daten zu beraten und technische Unterstützung zu leisten, um diese Daten leicht zugänglich zu machen, (iii)
technische Unterstützung bei der Pseudonymisierung zu leisten und sicherzustellen, dass die Datenverarbeitung in
einer Weise erfolgt, bei der die Privatsphäre, die Vertraulichkeit, die Integrität und die Zugänglichkeit in Bezug
auf die Informationen in den Daten, deren Weiterverwendung erlaubt wird, effektiv gewahrt bleiben, (iv)
Techniken zur Anonymisierung, Generalisierung, Unterdrückung und Randomisierung personenbezogener Daten oder
andere dem Stand der Technik entsprechende Methoden zur Wahrung der Privatsphäre sowie die Löschung
vertraulicher Geschäftsinformationen, wie Handelsgeheimnisse oder durch Rechte des geistigen Eigentums
geschützte Inhalte, anzuwenden, (v) die öffentlichen Stellen zu unterstützen, um Weiterverwender bei der Einholung
der Einwilligung der betroffenen Personen zur Weiterverwendung oder der Erlaubnis der Dateninhaber
entsprechend ihrer besonderen Festlegungen zu unterstützen, auch im Hinblick auf das Hoheitsgebiet, in dem die
Datenverarbeitung stattfinden soll, (vi) die öffentlichen Stellen bei der Einrichtung technischer Mechanismen, mit
denen Einwilligungsanfragen oder die Erlaubnis der Weiterverwender übermittelt werden können, zu unterstützen,
und (vii) die öffentlichen Stellen bei der Beurteilung, ob die von einem Weiterverwender nach Artikel 5 Absatz 10
der Verordnung (EU) 2022/868 eingegangenen vertraglichen Zusagen angemessen sind, zu unterstützen. Auch
regelt Absatz 2, dass das Statistische Bundesamt die Daten an den Weiterverwender übermitteln darf, sofern die
öffentlichen Stellen es hierzu ermächtigen.
Die Unterstützungsleistungen des Statistischen Bundesamtes sind dabei durch den Anwendungsbereich nach
Artikel 1 der Verordnung (EU) 2022/868 begrenzt. Ein bestehender Anspruch auf Datenzugang und eine Erlaubnis
der Datenweiterverwendung sind Voraussetzungen für die Unterstützungsleistungen. Das Statistische Bundesamt
trifft keine Feststellung über das Bestehen oder Nicht-Bestehen eines solchen Anspruchs und erteilt keine
Erlaubnis zur Datenweiterverwendung.
Zu Absatz 3
Die Mitgliedstaaten haben nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 zu gewährleisten, dass
alle einschlägigen Informationen in Bezug auf die Anwendung der Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) 2022/868
über eine zentrale Informationsstelle erhältlich und leicht zugänglich sind. Absatz 3 stellt sicher, dass die
öffentlichen Stellen, die nach Bundes- oder Landesrecht dafür zuständig sind, Zugang zur Weiterverwendung von Daten
der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Datenkategorien zu gewähren oder zu
verweigern, die erforderlichen Informationen an das Statistische Bundesamt als zentrale Informationsstelle zur
Erfüllung dieser Aufgaben übermitteln.
Nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2022/868 stellt die zentrale Informationsstelle auf
elektronischem Wege eine durchsuchbare Bestandsliste mit einer Übersicht aller verfügbaren Datenressourcen bereit,
gegebenenfalls einschließlich der bei sektoralen, regionalen oder lokalen Informationsstellen verfügbaren
Datenressourcen sowie einschlägige Informationen mit einer Beschreibung der verfügbaren Daten, die mindestens das
Datenformat und den Datenumfang und die Bedingungen für ihre Weiterverwendung umfasst. Um dieser Aufgabe
entsprechen zu können, ist es erforderlich, dass die betreffenden öffentlichen Stellen dem Statistischen Bundesamt
die notwendigen Informationen bereitstellen.
Zu Absatz 4
Die zuständige Behörde nach § 2 Absatz 1 ist für die Aufsicht der Einhaltung der Anforderungen an
Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen gemäß den Kapiteln III und IV Daten-Governance-
Rechtsakt zuständig. Datenvermittlungsdienste sowie datenaltruistische Organisationen unterliegen jedoch auch
weiteren gesetzlichen Anforderungen, die der Aufsicht bedürfen. Der Daten-Governance-Rechtsakt normiert,
dass die Befugnisse und Zuständigkeiten gemäß anderen Rechtsgrundlagen, insbesondere der Verordnung (EU)
2016/679, unberührt bleiben, jede Behörde also für ihr eigenes Verfahren zuständig bleibt (s. auch Begründung
zu § 2). Um eine effiziente und vor allem konsistente Fallbearbeitung sicherzustellen, sieht Absatz 4 den
Grundsatz der kooperativen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden vor. Ergänzt wird
der Grundsatz der Zusammenarbeit um die Pflicht zur Mitteilung von Beobachtungen und Feststellungen, die für
die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Behörden von Bedeutung sein können. Solche Mitteilungen können
sich z. B. auf allgemeine Marktbeobachtungen erstrecken ohne Bezug auf Maßnahmen gegenüber einzelnen
Datenvermittlungsdiensten oder datenaltruistischen Organisationen.
Die Übermittlung von über Beobachtungen und Feststellungen hinausgehenden Informationen ist in Artikel 13
Absatz 3 Daten-Governance-Rechtsakt geregelt. Diese umfasst nach Satz 2 auch den Informations- und
Datenaustausch zwischen den Behörden, sollte dies notwendig sein. Zu denken ist hier beispielsweise an eine Prüfung
der durch einen Datenvermittlungsdienst vorgesehenen technisch-organisatorischen Maßnahmen zur
Verhinderung eines Abflusses nicht-personenbezogener Daten. Enthält der abfließende Datensatz auch personenbezogene
Daten, so sollte sich die Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz mit der Aufsichtsbehörde gemäß Verordnung (EU)
2016/679 abstimmen können, um eine angemessene Reaktion und ggfs. Sanktion sicherzustellen. Für Behörden
des Bundes ist diesbezüglich die Übermittlung personenbezogener Daten in § 25 des Bundesdatenschutzgesetzes
geregelt. Ähnliche Fallkonstellationen sind zum Beispiel vorstellbar, wenn Daten eine wettbewerbsrelevante
Komponente beinhalten oder ein Datenvermittlungsdienst von einer Cyberattacke betroffen ist.
Zu § 4 (Verordnungsermächtigung)
Für weitere oder konkretisierende Bestimmungen für die Aufgabenwahrnehmung der zuständigen Stelle nach
Artikel 7 der Verordnung (EU) 2022/868 und der zentralen Informationsstelle nach Artikel 8 der Verordnung
(EU) 2022/868 wird in Absatz 4 eine Verordnungsermächtigung aufgenommen.
Zu § 5 (Informationspflicht der Bundesnetzagentur)
Zu Satz 1
Die Vorschrift regelt in Satz 1, wie die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der EU die
Informationspflichten aus der Verordnung (EU) 2022/868 erfüllt. Die Bundesnetzagentur wird beauftragt, nach Artikel 35 der
Verordnung (EU) 2022/868 der Europäischen Kommission die für den jeweiligen Bericht erforderlichen
Informationen zu übermitteln.
Zu Satz 2
Satz 2 bestimmt, dass die Bundesnetzagentur die der Europäischen Kommission übermittelten Informationen
nach Satz 1 gleichzeitig dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung zur Kenntnis zuleitet.
Zu § 6 (Gebührenerhebung; Verordnungsermächtigung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 greift die Befugnisse zur Gebührenerhebung nach der Verordnung (EU) 2022/868 auf. Nach Artikel 6
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 können „öffentliche Stellen“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der
Verordnung (EU) 2022/868, die eine Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/868 genannten Datenkategorien erlauben, Gebühren für die Erlaubnis der Weiterverwendung dieser
Daten erheben. Nach Artikel 11 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2022/868 kann die für Datenvermittlungsdienste
zuständige Behörde – demnach hier die Bundesnetzagentur – außerdem Gebühren für die Anmeldung der
Anbieter von Datenvermittlungsdiensten erheben.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, dass die jeweiligen Gebührentatbestände durch Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 4 BGebG
konkretisiert werden. Zuständig für den Erlass der Rechtsverordnung ist das Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung. Dieses kann nach Satz 2 aber auch die Bundesnetzagentur unterermächtigen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 dient der Klarstellung, dass die Erhebung von Gebühren oder Auslagen durch spezielleres europäisches
Recht und dessen nationale Umsetzung ausgeschlossen sein kann. Beispielhaft ist zu verweisen auf Artikel 5 der
Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Artikel 5 wird durch § 12
UIG in nationales Recht umgesetzt. Informationspflichtige Stellen nach dem UIG haben anlässlich der aktiven
Verbreitung von Umweltinformationen nach § 10 UIG bzw. den korrespondierenden länderrechtlichen Regeln
über den Zugang zu Umweltinformationen weiterhin ausschließlich die Gebührentatbestände der UIGGebVO
anzuwenden. Hier sieht die Anlage der UIGGebVO für die Unterrichtung nach § 10 UIG (Nummer 5) eine
Gebührenfreiheit vor.
Eine entsprechende Ausnahmeregelung findet sich in § 2 Absatz 3 BGebG.
Zu Absatz 4
Mit Absatz 4 wird deklaratorisch festgestellt, dass sich die Erhebungsbefugnis zu Gebühren im Sinne des Artikels
6 der Verordnung (EU) 2022/868 von „öffentlichen Stellen“ der Länder, die eine Weiterverarbeitung von Daten
der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 genannten Datenkategorien erlauben, nach Landesrecht
richtet.
Zu § 7 (Durchsetzung der Anforderungen des Kapitels III des Daten-Governance-Rechtsakts gegenüber
Anbietern von Datenvermittlungsdiensten)
Die Bundesnetzagentur ist nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 die „Zuständige Behörde für Datenvermittlungsdienste“
im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2022/868. Als für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde
überwacht und beaufsichtigt sie daher gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 auch die Einhaltung der Anforderungen des
Kapitels III der Verordnung (EU) 2022/868 durch die Anbieter von Datenvermittlungsdiensten (vgl. Artikel 14
Absatz 1 Satz 1 Verordnung (EU) 2022/868).
Die Vorschrift des § 6 greift insoweit die Vorgaben aus Artikel 14 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2022/868
auf. Die Vorschrift ist somit nicht anwendbar auf Organisationen und Einrichtungen im Sinne des Artikels 15 der
Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Absatz 1
Absatz 1 dient der Durchführung von Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/868. Die Sätze 2
und 3 stellen klar, dass der Untersuchungsgrundsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt, und übernehmen die
Regelung des § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 VwVfG inhaltsgleich. Die Bundesnetzagentur darf demnach
insbesondere über die von potenziellen Anbietern von Datenvermittlungsdiensten vorgelegten Informationen hinaus
weitere erforderliche Ermittlungen durchführen. Dies soll insbesondere Fallkonstellationen berücksichtigen, in denen
sich eine natürliche oder juristische Person, die nach der Definition als Datenvermittlungsdienst einzustufen wäre,
nicht meldet und die Kooperation bei der Ermittlung der Tatbestandsmerkmale der Definition als
Datenvermittlungsdienst verweigert. Satz 4 greift die Vorgaben des Artikels 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2022/868
konkretisierend auf.
Zu Absatz 2
Absatz 2 dient der Durchführung von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/868. Soweit die
Bundesnetzagentur feststellt, dass ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten gegen „eine oder mehrere Anforderungen
des Kapitels III der Verordnung (EU) 2022/868“ verstößt, teilt sie ihm dies mit. Zugleich fordert sie den
betreffenden Anbieter von Datenvermittlungsdiensten auf, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung Stellung
zu nehmen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 dient der Durchführung von Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/868. Gemäß Satz 1
kann die Bundesnetzagentur den betreffenden Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, dem sie nach Absatz 2
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, dazu auffordern, die betreffenden Anforderungen innerhalb einer
angemessenen Frist, in schwerwiegenden Fällen unverzüglich, zu erfüllen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 dient der Durchführung von Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 bis Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/868.
Gemäß Absatz 4 kann die Bundesnetzagentur, soweit der Anbieter des Datenvermittlungsdienstes der
Aufforderung nach Absatz 3 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um
die Einhaltung der betreffenden Anforderungen des Kapitels III der Verordnung (EU) 2022/868 sicherzustellen.
Sie kann insbesondere die Verschiebung des Beginns oder eine Aussetzung der Erbringung des
Datenvermittlungsdienstes bis zu der Beendigung des Verstoßes anordnen. Dabei ergibt sich aus Artikel 14 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2022/868, dass die Bundesnetzagentur im Zuge der Anordnung der Maßnahmen auch die Gründe
dafür sowie die notwendigen Schritte zur Behebung der entsprechenden Mängel mitzuteilen hat. Zudem ist dem
Anbieter des Datenvermittlungsdienstes eine angemessene Frist von höchstens 30 Tagen zu setzen, um ihr
entsprechen zu können.
Zu Absatz 5
Absatz 5 dient der Durchführung von Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2022/868. Verstößt der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten gegen Anforderungen aus
Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/868 in schwerwiegender oder wiederholter Weise und werden diese Verstöße
trotz vorheriger Mitteilung nach Absatz 2 und Aufforderung nach Absatz 3 nicht fristgemäß behoben, kann die
Bundesnetzagentur ihm die Bereitstellung des Datenvermittlungsdienstes untersagen. Dabei ergibt sich aus
Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/868, dass die Bundesnetzagentur im Zuge der Anordnung der
Maßnahmen auch die Gründe dafür sowie die notwendigen Schritte zur Behebung der entsprechenden Mängel
mitzuteilen hat. Bei der Untersagung ist ihm eine angemessene Frist von höchstens 30 Tagen zu setzen, um den
angeordneten Maßnahmen entsprechen zu können.
Zu Absatz 6
Die Bundesnetzagentur kann ihre Anordnungen und Untersagungsverfügungen nach den Absätzen 4 und 5 mit
den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchsetzen. Sie kann nach dessen Maßgabe zur Einhaltung
der Anforderungen des Kapitels III der Verordnung (EU) 2022/868 ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu
fünfhunderttausend Euro festsetzen. Der Zwangsgeldrahmen ermöglicht eine wirksame Durchsetzung auch bei weltweit
tätigen, finanzstarken Anbietern von Datenvermittlungsdiensten.
Zu § 8 (Durchsetzung der Anforderungen des Kapitels IV des Daten-Governance-Rechtsakts gegenüber
anerkannten datenaltruistischen Organisationen)
Die Bundesnetzagentur ist gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 zuständig für die Registrierung von datenaltruistischen
Organisationen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist
zugleich geregelt, dass die Bundesnetzagentur auch die nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU)
2022/868 für die Überwachung und Beaufsichtigung der datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde
ist.
§ 7 dient der Durchführung der Vorgaben des Artikels 24 Absatz 2 bis 6 der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Absatz 1
Absatz 1 dient der Durchführung von Artikel 24 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/868. Die Sätze 2
und 3 stellen klar, dass der Untersuchungsgrundsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt, und übernehmen die
Regelung des § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 VwVfG inhaltsgleich. Die Bundesnetzagentur darf demnach
insbesondere über die von datenaltruistischen Organisationen vorgelegten Informationen hinaus weitere erforderliche
Ermittlungen durchführen. Satz 4 greift die Vorgaben des Artikels 24 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU)
2022/868 konkretisierend auf.
Zu Absatz 2
Absatz 2 dient der Durchführung von Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/868. Stellt die
Bundesnetzagentur gemäß Absatz 2 fest, dass eine nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2022/868 anerkannte
datenaltruistische Organisation gegen eine oder mehrere Anforderungen des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2022/868
verstößt, teilt sie ihr dies mit und gibt ihr Gelegenheit, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung Stellung
zu nehmen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 dient der Durchführung von Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/868. Demnach kann die
Bundesnetzagentur die betreffende anerkannte datenaltruistische Organisation dazu auffordern, die betreffenden
Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist, in schwerwiegenden Fällen unverzüglich, zu erfüllen.
Zu Absatz 4
Die Nummern 1 und 2 des Absatzes 4 dienen der Durchführung von Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU)
2022/868.
Zu Satz 1 Nummer 1
Satz 1 Nummer 1 dient der Durchführung von Artikel 24 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
2022/868. Soweit die anerkannte datenaltruistische Organisation der Aufforderung der Bundesnetzagentur nach
Absatz 3 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, untersagt die Bundesnetzagentur ihr nach Nummer 1 das
Führen der Bezeichnung „in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation“ in ihrer schriftlichen,
elektronischen und mündlichen Kommunikation.
Zu Satz 1 Nummer 2
Satz 1 Nummer 2 dient der Durchführung von Artikel 24 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2022/868. Soweit die anerkannte datenaltruistische Organisation der Aufforderung der Bundesnetzagentur nach
Absatz 3 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, streicht die Bundesnetzagentur diese über Nummer 1
hinaus nach Nummer 2 aus dem nationalen Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen.
Zu Satz 2
Satz 2 dient der Durchführung von Artikel 24 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) 2022/868. Die Entscheidung
nach Satz 1 Nummer 1 ist durch die Bundesnetzagentur öffentlich zugänglich zu machen.
Zu Absatz 5
Nach Absatz 5 kann die Bundesnetzagentur ihre Entscheidung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 nach
Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes auch mittels Zwangsgeldes in Höhe von bis zu
fünfundzwanzigtausend Euro durchsetzen (§ 11 Absatz 3 VwVG). Da datenaltruistische Organisationen ohne Erwerbszweck
tätig sind, reicht der Regelrahmen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes aus.
Zu § 9 (Elektronische Kommunikation)
§ 9 ordnet grundsätzlich die elektronische Kommunikation zwischen der Bundesnetzagentur und den Anbietern
von Datenvermittlungsdiensten und den datenaltruistischen Organisationen an, soweit nicht durch
Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Damit soll der bürokratische Aufwand der betroffenen qua Tätigkeit und
Organisationszweck digitalaffinen Anbietern von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistischen
Organisationen sowie der Bundesnetzagentur im Hinblick auf den Anmeldungs- bzw. Eintragungsprozess sowie die
Berichts- und Informationspflichten nach der Verordnung (EU) 2022/868 und diesem Gesetz geringgehalten werden.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt, dass sämtliche Informationen an die Bundesnetzagentur grundsätzlich auf elektronischem Weg
zu übermitteln sind. Die Bundesnetzagentur soll zu diesem Zweck geeignete Verfahren etablieren, die eine
barrierefreie und sichere Übermittlung und Nutzung – insbesondere auch im Hinblick auf personenbezogene Daten
und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – gewährleisten. Sollte einem Anbieter von Datenvermittlungsdiensten
oder einer datenaltruistischen Organisation eine elektronische Kommunikation nicht möglich sein, kann im
Einzelfall eine andere Form diskriminierungsfrei verwendet werden.
Zu Absatz 2
Eine effiziente elektronische Kommunikation soll nicht nur bei der Übermittlung von Informationen durch
Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder datenaltruistische Organisationen an die Bundesnetzagentur erfolgen,
sondern grundsätzlich auch im umgekehrten Fall. In gleichem Maße wie im Falle des Absatzes 1 ist bei der
elektronischen Kommunikation der Schutz von personenbezogenen Daten und von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen zu wahren. Sollte mit einem Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder einer datenaltruistischen
Organisation eine elektronische Kommunikation nicht möglich sein, insbesondere wenn diese unter der für die
elektronische Kommunikation angegebenen Adresse nicht erreichbar sind, kann im Einzelfall eine andere Form
verwendet werden.
Zu § 10 (Bußgeldvorschriften)
Ein Verstoß der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, der anerkannten datenaltruistischen Organisationen
sowie von sonstigen natürlichen und juristischen Personen gegen die in § 9 genannten Fällen wird als
Ordnungswidrigkeit verfolgbar gestellt.
Zu Absatz 1
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit wird in den Fällen von Absatz 1 eine Ordnungswidrigkeit nur bei Vorsatz
verfolgbar gestellt, wobei dies – ebenso wie weitere relevante Umstände nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2022/868 – von der Bundesnetzagentur als zuständige Bußgeldbehörde (Absatz 6) bei der Verhängung von
Bußgeldern zu berücksichtigen ist.
Zu Nummer 1
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und
normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 2
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und
normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 3
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und
normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 4
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und
normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Absatz 2
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit wird in den Fällen von Absatz 1 eine Ordnungswidrigkeit nur bei Vorsatz
verfolgbar gestellt, wobei dies – ebenso wie weitere relevante Umstände nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2022/868 – von der Bundesnetzagentur als zuständige Bußgeldbehörde (Absatz 6) bei der Verhängung von
Bußgeldern zu berücksichtigen ist.
Zu Nummer 1
Die Regelung normiert eine Ordnungswidrigkeit für den Fall, dass bei einer Anmeldung nach Artikel 11 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2022/868 eine in Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/868 genannte Angabe
nicht richtig gemacht wird.
Zu Nummer 2
Die Regelung normiert eine Ordnungswidrigkeit für den Fall, dass zu einer allgemeinen Eintragungsanforderung
nach Artikel 18 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/868 in einem Antrag nach
Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 eine Angabe nicht richtig gemacht wird.
Zu Absatz 3
In den Fällen von Absatz 3 ist eine fahrlässige Begehung ausreichend, wobei dies – ebenso wie weitere relevante
Umstände nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/868 – von der Bundesnetzagentur als zuständige
Bußgeldbehörde (Absatz 6) bei der Verhängung von Bußgeldern zu berücksichtigen ist.
Zu Nummer 1
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und
normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 2
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und
normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung
(EU) 2022/868.
Zu Nummer 3
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und
normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 12 oder Artikel 19 Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 4
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und
normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 5
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und
normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 6
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und
normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 7
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und
normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 8
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und
normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12 Buchstabe e zweiter Halbsatz der Verordnung
(EU) 2022/868.
Zu Nummer 9
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und
normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 10
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und
normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 11
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und
normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12 Buchstabe j oder Artikel 31 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2022/868. Artikel 31 Absatz 1 erster Halbsatz der Verordnung (EU) 2022/868 begründet für die
vier darin genannten Adressaten die Pflicht zum Ergreifen angemessener technischer, rechtlicher und
organisatorischer Maßnahmen, um eine internationale Übertragung von Daten zu verhindern, die nicht im Einklang mit der
Verordnung (EU) 2022/868 steht.
Zu Nummer 12
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und
normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12 Buchstabe k, Artikel 21 Absatz 5 oder
Artikel 31 Absatz 5 Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 13
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und
normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12 Buchstabe m zweiter Halbsatz oder Artikel 21
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 14
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und
normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 15
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und
normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Nummer 16
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und
normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen 21 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/868.
Zu Absatz 4
In den Fällen von Absatz 4 ist eine fahrlässige Begehung ausreichend, wobei dies – ebenso wie weitere relevante
Umstände nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/868 – von der Bundesnetzagentur als zuständige
Bußgeldbehörde (Absatz 6) bei der Verhängung von Bußgeldern zu berücksichtigen ist.
Zu Nummer 1
Die Regelung normiert eine Ordnungswidrigkeit für den Fall, dass eine natürliche oder juristische Person als
Weiterverwender ohne Vertrag nach Artikel 5 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/868 oder unter Verletzung
einer vertraglichen Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/868 Daten in ein Drittland
überträgt, das nicht nach Artikel 5 Absatz 12 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 benannt ist.
Zu Nummer 2
Die Regelung normiert eine Ordnungswidrigkeit für den Fall, die Erbringung eines Datenvermittlungsdienstes
nach Artikel 12 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/868 von der Nutzung eines anderen Dienstes desselben
Anbieters oder eines verbundenen Unternehmens abhängig gemacht wird.
Zu Nummer 3
Die Regelung normiert eine Ordnungswidrigkeit für den Fall, dass ein Anbieter einen Datenvermittlungsdienst
erbringt, ohne über ein Verfahren nach Artikel 12 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2022/868 zu verfügen.
Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen und Verfahren, die verhindern, dass Parteien unter Verstoß gegen
gesetzliche Vorschriften oder Geschäftsbedingungen des Datenvermittlungsdienstes über den
Datenvermittlungsdienst Zugang zu Daten erlangen oder Daten weitergeben. Zu solchen Praktiken zählen beispielsweise das
Vortäuschen einer Identität, Phishing oder das Einreichen gefälschter oder irreführender Informationen sowie die
nicht autorisierte Weitergabe von Daten oder die Nutzung von Daten für nicht genehmigte Zwecke.
Zu Absatz 5
Nach Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2022/868 müssen die Sanktionen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein.
Um die erforderliche Abschreckung zu erreichen, ist bei schwerwiegenden Verstößen eine Bußgeldhöhe von bis
zu fünfhunderttausend Euro erforderlich. Bei mittleren Verstößen genügt eine Bußgeldhöhe von bis zu
fünfzigtausend Euro, bei geringeren Verstößen bis zu zehntausend Euro. Die Abstufung der maximalen Bußgeldhöhe
erfolgt typisierend nach der Art des Verstoßes, einer der Indikatoren in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2022/868.
Danach kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4, des Absatzes 3 Nummer 2,
5, 6, 11 bis 13 und 16 und des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1, 7 bis 9, 10 und 15 und des Absatzes 4
Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
Zu Absatz 6
Absatz 6 stellt klar, dass die Bundesnetzagentur die zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der in
Absatz 1 bis Absatz 4 genannten Ordnungswidrigkeiten ist.
Zu § 11 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten für den Tag nach der Verkündung. Die kurze Inkrafttretensregelung ist
geboten, weil die Verordnung (EU) 2022/868 seit dem 24. September 2023 unmittelbar gilt und die nationale
Durchführung entsprechend unverzüglich erfolgen muss. Die Regelung ist für die Regelungsadressaten zumutbar,
weil die Verordnung schon unmittelbar gilt.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-
Governance (Daten-Governance-Gesetz – DGG) – (NKR-Nr. 7815, BMDS)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Einmaliger Erfüllungsaufwand rund 16,6 Mio. Euro
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 8 Mio. Euro
Weitere Kosten
Keine Auswirkungen. Die notwendigen
Gebührentatbestände zur Erfüllung der
Aufgaben nach dem Daten-Governance-
Rechtsakt werden mit einer gesonderten
Gebührenverordnung geschaffen. Die weiteren
Kosten werden dort ausgewiesen.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen
Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck
mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Durchführung von EU-Recht Das Vorhaben dient der Durchführung der
EU-Verordnung 2022/868 über europäische
Daten-Governance und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-
Governance-Rechtsakt) *.
Evaluierung
Die dem Durchführungsgesetz
zugrundeliegende EU-Verordnung enthält eine
Evaluierungsvorschrift, wonach die Europäische
Kommission bis zum 24. September 2025
eine Bewertung durchführen soll. Zusätzlich
sieht die EU-Verordnung auch einen
jährlichen Tätigkeitsbericht der anerkannten
datenaltruistischen Organisationen an die
zuständige Behörde vor.
* Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance
und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) http://data.europa.eu/eli/reg/2022/868/oj
Spätestens nach vier Jahren soll zudem die
nationale Aufsichts- und Behördenstruktur
im Gesamtkontext der Digitalregulierung
evaluiert werden
Ziele • Innovationsfreundliche und
bürokratiearme Durchführung des Daten-
Governance-Rechtsakts
Kriterien/Indikatoren • Einschätzungen der betroffenen
Unternehmen zur Innovationsfreundlichkeit
• Einschätzung der zuständigen
Behörden zu deren Zusammenarbeit und zur
bürokratiearmen Durchführung des
Daten-Governance-Rechtsakts,
insbesondere mit der zentralen
Informationsstelle beim Statistischen Bundesamt
Datengrundlage • Befragung zuständiger Behörden
• Auswertung der Berichte der
zuständigen Behörde an die EU-Kommission
• Feedback von betroffenen Akteuren
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Der
NKR begrüßt, dass das Ressort die vorgesehenen Meldewege sowie den Datentransfer
visuell dargestellt hat. Mit Hilfe der vorgelegten Visualisierungen werden die
Prozessabläufe sowie das Zusammenwirken der beteiligten Akteure nachvollziehbar dargestellt.
II Regelungsvorhaben
Der Daten-Governance-Rechtsakt schafft einen Rechtsrahmen, um in Umsetzung der
europäischen Datenstrategie mehr Daten zur Verfügung zu stellen. Er erhöht die
Datenverfügbarkeit durch
• die Weiterverwendung geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen;
• die Regulierung des Datenaustauschs mittels neuer sog. Datenintermediäre, die zum
Ziel haben, den Datenaustausch zwischen (mindestens zwei) Akteuren zu vereinfachen,
durchzuführen oder zu begleiten;
• die Steigerung der Datenverfügbarkeit durch freiwillige Datenspende (sog.
Datenaltruismus).
Das Durchführungsgesetz benennt die Bundesnetzagentur und das Statistische Bundesamt
als zuständige Behörden und enthält Bußgeldvorschriften für den Fall des Verstoßes gegen
die EU-Verordnung.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Verwaltung
Der Bundesverwaltung entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 8 Mio. Euro sowie
einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 16,6 Mio. Euro.
Dieser Erfüllungsaufwand fällt ausschließlich bei zwei Bundesoberbehörden an:
Statistisches Bundesamt (StBA)
Das Regelungsvorhaben benennt das StBA als zuständige Behörde für die Koordinierung der
Weiterverwendung öffentlicher Daten.
Hierdurch entsteht nachvollziehbar ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 16 Mio. Euro,
welcher sich durch Einrichtungskosten der Infrastruktur sowie Pilotierung und externer
Beratung begründet:
• Sicherstellung der Übertragung von Daten und der Arbeitsfähigkeit
(Anfragemanagement, Fernzugriffe, Webauftritt, Schnittstelle zu Deutschlands nationalem
Metadatenportal für Open Government Data, EU-Schnittstelle)
• Weiterentwicklung der Verwaltungsdateninformationsplattform insb. zur Verarbeitung
unstrukturierter Daten und zur Ermöglichung einer eigenständigen Bedienung durch
Kunden mittels harmonisierter und standardisierter Metadaten
Das Ressort nimmt jährliche Personalkosten in Höhe von rund 4,8 Mio. Euro an. Diese stellt
es unter der Annahme von 50 neuen Personalstellen im Bereich der Beratung und der
technischen Unterstützung anderer öffentlicher Verwaltungen nachvollziehbar dar. Zusätzlich
entstehen jährliche Sachkosten in Höhe von rund 2,4 Mio. Euro (Lizenz- und Betriebskosten
sowie externe Beratung).
Bundesnetzagentur (BNetzA)
Als zuständiger Behörde für das Anmeldeverfahren für Datenvermittlungsdienste entstehen
der BNetzA jährliche Personalkosten in Höhe von 737 000 Euro sowie einmalige Sachkosten
in Höhe von 550 000 Euro, die das Ressort nachvollziehbar darstellt.
III.2 Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt.
Der NKR begrüßt, dass das Ressort die Meldewege zwischen Datenvermittlungsdiensten
bzw. datenaltruistischen Organisationen und der BNetzA sowie den Datentransfer zwischen
datenanfragenden Unternehmen und dem StBA bzw. den datenhaltenden Stellen visuell
dargestellt hat (siehe Anlagen). Mit Hilfe der vorgelegten Visualisierungen werden die
Prozessabläufe sowie das Zusammenwirken der beteiligten Akteure nachvollziehbar dargestellt.
Des Weiteren hat das Ressort die zuständigen Behörden (BNetzA und StBA) u. a. mittels
Workshops in die Erarbeitung des Regelungsvorhabens einbezogen.
Zudem schafft das Vorhaben konkrete Regelungen, die digitale Kommunikation bevorzugt zu
nutzen, z. B. indem Informationsübermittlungen im Bereich der Anbieter von
Datenvermittlungsdiensten grundsätzlich online zu erfolgen haben.
Lutz Goebel Malte Spitz
Vorsitzender Berichterstatter für das
Bundesministerium für Digitales
und Staatsmodernisierung
Anlage I
Anlage II
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
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