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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz - DGG)

dip / drucksache 12.01.2026 · WP 21 · 21/3544 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz - DGG) Deutscher Bundestag Drucksache 21/3544 21. Wahlperiode 12.01.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz – DGG) A. Problem und Ziel Die von Daten vorangetriebenen Innovationen werden sowohl den Bürgerinnen und Bürgern als auch der Wirtschaft, Forschung und Zivilgesellschaft enorme Vorteile bringen. Durch vertrauensvollen, fairen Zugang zu geschützten Daten des öffentlichen Sektors können mehr Daten genutzt werden. Eine stärkere gemeinsame Verwendung geteilter Daten kann wiederrum weitere Nutzeneffekte, auch im Kontext Künstlicher Intelligenz, heben. Voraussetzung hierfür ist ein Daten-Governance-Rahmen. Mit der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance- Rechtsakt) wurden einheitliche Vorschriften geschaffen, um die Entwicklung eines Datenbinnenmarktes und eine auf den Menschen ausgerichtete, vertrauenswürdige und sichere Datengesellschaft und -wirtschaft voranzutreiben. Der Daten- Governance-Rechtsakt regelt die Weiterverwendung geschützter Daten der öffentlichen Hand, Anforderungen an Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen und steht im Kontext der Ziele 9 und 16 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. Er ist am 23. Juni 2022 in Kraft getreten und gilt seit 24. September 2023. Als unmittelbar geltendes Unionsrecht wird der Daten-Governance-Rechtsakt nicht in nationales Recht umgesetzt. Um die Verpflichtungen aus dem Daten- Governance-Rechtsakt vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, sind gesetzliche Durchführungsbestimmungen erforderlich; insbesondere sind die Zuständigkeiten nationaler Behörden zu regeln und Vorschriften über Sanktionen zu erlassen. Nach Artikel 7 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts ist eine oder sind mehrere zuständige Stellen zu benennen, die die öffentlichen Stellen unterstützen, die Zugang zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Datenkategorien gewähren oder verweigern, und nach Artikel 8 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts ist eine sogenannte zentrale Informationsstelle zu benennen. Nach Artikel 13 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts sind die nationalen Aufsichtsbehörden für Datenvermittlungsdienste und nach Artikel 23 Absatz 1 des Daten- Governance-Rechtsakts für datenaltruistische Organisationen zu benennen. Die nationalen Behörden müssen über angemessene rechtliche, finanzielle, technische und personelle Mittel, einschließlich der erforderlichen technischen Sachkenntnis, verfügen, damit sie in der Lage sind, das einschlägige Unionsrecht bzw. nationale Recht in Bezug auf die Regelungen des Daten-Governance-Rechtsakts durchzusetzen. B. Lösung Der Gesetzentwurf dient der Durchführung des Daten-Governance-Rechtsakts. Mit der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und dem Statistischen Bundesamt werden die zuständigen Behörden benannt. Zudem enthält der Entwurf unionsrechtlich notwendige Bußgeldvorschriften. C. Alternativen Keine. Das Gesetz dient der Durchführung des unmittelbar geltenden Daten- Governance-Rechtsakts. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Aufgrund der Neuregelungen entstehen für die Bundesnetzagentur jährliche Kosten in Höhe von insgesamt 1 131 000 Euro. Davon entfallen auf die Personaleinzelkosten zur Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 668 000 Euro. Hinzu kommen Sacheinzelkosten in Höhe von 206 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 257 000 Euro. In den Personaleinzel- und Sacheinzelkosten sind die Kosten für 6 Planstellen (4 hD und 2 gD) zur Wahrnehmung der Fachaufgaben enthalten. Die Gemeinkosten enthalten die Personaleinzel- und Sacheinzelkosten für 1,8 Planstellen zur Wahrnehmung der erforderlichen Querschnittsaufgaben. Die Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind im Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 29,4 Prozent auf die jährlichen Personal- und Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Es entstehen zudem laufende Sachkosten in Höhe von 175 000 Euro und ein einmaliger Aufwand in Höhe von 550 000 Euro für die Erstellung und Betreuung der notwendigen nationalen Register unter dem Daten-Governance-Rechtsakt sowie für externe Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Die finanziellen Mehrbedarfe der Bundesnetzagentur sollen im Einzelplan 24 des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) und die stellenmäßigen Mehrbedarfe im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) ausgeglichen werden. Insgesamt entfaltet die Wahrnehmung von Aufgaben auf Basis des Daten- Governance-Rechtsakts im Statistischen Bundesamt einen Aufwand von Personalkosten in Höhe von 5 108 935 Euro jährlich für 50 Stellen/Planstellen (36,85 hD, 13,15 gD). Für das Daten-Governance-Gesetz (DGG) wurden für das Statistische Bundesamt bereits mit Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 2025 6 Stellen/Planstellen (5 hD, 1 gD) ausgebracht. Der Mehraufwand wird sukzessive über die Jahre 2026 bis 2029 aufgebaut und verteilt sich wie folgt: im Jahr 2026 17,6 hD-Stellen, 5,65 gD-Stellen, im Jahr 2027 zusätzlich 9,25 hD-Stellen, 1 gD-Stelle, im Jahr 2028 zusätzlich 2,5 hD-Stellen, 4 gD-Stellen, im Jahr 2029 zusätzlich 2,5 hD-Stellen, 1,5 gD-Stellen. Für den einmaligen Umstellungsaufwand entstehen Sachkosten in Höhe von 14 605 500 Euro, davon 3 097 000 Euro im Jahr 2026, 3 719 500 Euro im Jahr 2027, 4 100 500 Euro im Jahr 2028, 3 688 500 Euro im Jahr 2029. Diese Sachkosten entstehen für die Entwicklung und den Betrieb einer sicheren IT- Verarbeitungsumgebung und umfassen die Softwareentwicklung, die Lizenzen, die Informationssicherheit und die technische Betreuung im Rahmen der Datenübermittlungen sowie den Aufbau und die Pflege einer Metadatenbank im Sinne der sogenannten Bestandsliste gemäß den Vorgaben des Daten-Governance-Rechtsakts. Ab dem Jahr 2030 entstehen jährlich laufende Sachkosten für den Betrieb der IT- Verarbeitungsumgebung, die Pflege der Datenbank und das Cloudmanagement in Höhe von 2 422 500 Euro. Die Mehrbedarfe des Statistischen Bundesamts an Haushaltsmitteln werden finanziell im Einzelplan 24 des BMDS ausgeglichen. E. Erfüllungsaufwand Durch den Regelungsbereich des Daten-Governance-Rechtsakts, für den keine nationale Regelung eingeführt wird, können neben den unten aufgezählten Belastungsänderungen weitere unmittelbar aus dieser EU-Verordnung resultieren. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 7 996 000Euro. Davon sind 5 398 000 Euro Personal- und 2 598 000 Euro Sachkosten des Bundes. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt 16 555 Tsd. Euro, die komplett auf Sachkosten des Bundes entfallen. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 12. Januar 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz – DGG) mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 19. Dezember 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz – DGG)* Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/868 (Daten-Governance- Rechtsakt). § 2 Zuständigkeiten und Aufgaben; Unabhängigkeit (1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist die zuständige Behörde für 1. die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren für Datenvermittlungsdienste nach Artikel 13 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts sowie die Überwachung und Beaufsichtigung der Einhaltung der Anforderungen des Kapitels III des Daten-Governance-Rechtsakts nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts und 2. die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen nach Artikel 23 Absatz 1 sowie die Überwachung und Beaufsichtigung der Einhaltung der in Kapitel IV des Daten-Governance-Rechtsakts festgelegten Anforderungen nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts. (2) Die Bundesnetzagentur handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 26 des Daten-Governance-Rechtsakts rechtlich getrennt und funktional unabhängig von allen Anbietern von Datenvermittlungsdiensten und allen anerkannten datenaltruistischen Organisationen. Sie nimmt ihre Aufgaben unparteiisch, transparent, kohärent und rechtzeitig wahr. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sorgt sie für einen fairen Wettbewerb und Diskriminierungsfreiheit. (3) Das Statistische Bundesamt ist 1. die zuständige Stelle nach Artikel 7 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts für die Unterstützung der öffentlichen Stellen, die Zugang zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten- Governance-Rechtsakts genannten Datenkategorien gewähren oder verweigern, und 2. die zentrale Informationsstelle nach Artikel 8 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts. Die Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 7 und 8 des Daten-Governance-Rechtsakts hat räumlich, organisatorisch und personell getrennt von den Bereichen, die Aufgaben der Bundesstatistik wahrnehmen, zu erfolgen. * Dieses Gesetz dient der nationalen Durchführung der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1). Anlage 1 § 3 Behördliche Zusammenarbeit (1) Soweit es zum Zwecke der Durchführung der in Artikel 7 Absatz 1 und 4 des Daten-Governance- Rechtsakts genannten Unterstützungsmaßnahmen erforderlich ist, sind die öffentlichen Stellen, die nach Bundesoder Landesrecht dafür zuständig sind, Zugang zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Datenkategorien zu gewähren oder zu verweigern, befugt, der zuständigen Stelle Daten zu übermitteln, die aus den in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Gründen geschützt sind. Diese öffentlichen Stellen dürfen die zuständige Stelle ermächtigen, nach Durchführung der erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen Daten zur Weiterverwendung zu übermitteln. (2) Die zuständige Stelle darf Daten nach Absatz 1 Satz 1 zum Zwecke der Durchführung der in Artikel 7 Absatz 1 und 4 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Unterstützungsmaßnahmen von den öffentlichen Stellen empfangen, für die öffentlichen Stellen verarbeiten und zum Zweck der Weiterverwendung übermitteln, soweit die öffentlichen Stellen sie hierzu ermächtigen. (3) Die öffentlichen Stellen, die nach Bundes- oder Landesrecht für die Gewährung oder die Verweigerung des Zugangs zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Datenkategorien zuständig sind, sind verpflichtet, der zentralen Informationsstelle alle einschlägigen Informationen in Bezug auf die Anwendung der Artikel 5 und 6 des Daten-Governance-Rechtsakts zu übermitteln. Hierzu zählen insbesondere die Bedingungen für die Weiterverwendung von Daten und Metadaten der öffentlichen Stellen, insbesondere zu Herkunft, Struktur und Inhalt. Die öffentlichen Stellen informieren zur Pflege der Bestandsliste nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 des Daten-Governance-Rechtsakts die zentrale Informationsstelle über Änderungen bezüglich der nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Informationen. (4) Die Bundesnetzagentur und die für die Überwachung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 sowie des jeweils geltenden Unionsrechts und nationalen Rechts für den Schutz personenbezogener Daten zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden, die Kartellbehörden nach § 48 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie andere Behörden, sofern diese im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit betroffen sind, arbeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Sie teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sein können. § 4 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über: 1. technische und organisatorische Standards einschließlich Vorgaben zu Löschfristen für die Verarbeitung der Daten und für die sichere Verarbeitungsumgebung der zuständigen Stelle bei der Unterstützung nach Artikel 7 Absatz 1 und 4 des Daten-Governance-Rechtsakts, 2. das Verfahren der Entgegennahme von Anfragen und Anträgen in Bezug auf die Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Datenkategorien durch die zentrale Informationsstelle und ihre Übermittlung an die öffentlichen Stellen oder die zuständige Stelle nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 des Daten-Governance-Rechtsakts, 3. den Inhalt der Bestandsliste nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 des Daten-Governance-Rechtsakts, einschließlich der an die zentrale Informationsstelle zu übermittelnden Bedingungen für die Weiterverwendung von Daten und Metadaten der öffentlichen Stellen, sowie 4. technische und organisatorische Standards der Datenübermittlungen für die Bestandsliste nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 des Daten-Governance-Rechtsakts. § 5 Informationspflicht der Bundesnetzagentur Die Bundesnetzagentur übermittelt der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen alle zur Ausarbeitung des Berichts nach Artikel 35 des Daten-Governance-Rechtsakts erforderlichen Informationen. Die Bundesnetzagentur leitet die übermittelten Informationen nach Satz 1 dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung gleichzeitig zur Kenntnis zu. § 6 Gebührenerhebung; Verordnungsermächtigung (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 11 des Daten-Governance-Rechtsakts werden Gebühren erhoben. (2) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung erlässt hierzu eine Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen. (3) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union die Erhebung von Gebühren oder Auslagen für bestimmte Leistungen ausschließt. (4) Die Erhebung von Gebühren nach Absatz 1 durch öffentliche Stellen der Länder wird durch Landesrecht geregelt. § 7 Durchsetzung der Anforderungen des Kapitels III des Daten-Governance-Rechtsakts gegenüber Anbietern von Datenvermittlungsdiensten (1) Die Bundesnetzagentur überprüft die Einhaltung der Anforderungen nach Kapitel III des Daten- Governance-Rechtsakts und setzt diese durch. Sie ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder ihrer gesetzlichen Vertreter ist sie nicht gebunden. Eine Anforderung von Informationen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 stehen. Sie ist mit einer Begründung zu versehen. (2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten gegen eine oder mehrere Anforderungen des Kapitels III des Daten-Governance-Rechtsakts verstößt, so teilt sie ihm dies mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung dazu Stellung zu nehmen. (3) Zur Beendigung eines Verstoßes nach Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur den betreffenden Anbieter von Datenvermittlungsdiensten auffordern, die betreffenden Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist, in schwerwiegenden Fällen unverzüglich, zu erfüllen. (4) Soweit der Anbieter des Datenvermittlungsdienstes der Aufforderung nach Absatz 3 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann die Bundesnetzagentur die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der betreffenden Anforderungen des Kapitels III des Daten-Governance-Rechtsakts sicherzustellen. Sie kann insbesondere die Verschiebung des Beginns oder eine Aussetzung der Erbringung des Datenvermittlungsdienstes bis zur Beendigung des Verstoßes anordnen. Bei der Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 ist dem Anbieter des Datenvermittlungsdienstes eine angemessene Frist von höchstens 30 Tagen zu setzen. (5) Verstößt der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten gegen Anforderungen aus Kapitel III des Daten- Governance-Rechtsakts in schwerwiegender oder wiederholter Weise und werden diese Verstöße trotz vorheriger Mitteilung nach Absatz 2 und Aufforderung nach Absatz 3 nicht fristgemäß behoben, so kann die Bundesnetzagentur ihm die Bereitstellung des Datenvermittlungsdienstes untersagen. Bei der Untersagung ist ihm eine angemessene Frist von höchstens 30 Tagen zu setzen. (6) Zur Durchsetzung einer Anordnung nach Absatz 4 oder der Untersagung nach Absatz 5 kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 500 000 Euro festsetzen. Das Zwangsgeld kann mehrfach festgesetzt werden. § 8 Durchsetzung der Anforderungen des Kapitels IV des Daten-Governance-Rechtsakts gegenüber anerkannten datenaltruistischen Organisationen (1) Die Bundesnetzagentur überprüft die Einhaltung der Anforderungen nach Kapitel IV des Daten- Governance-Rechtsakts und setzt diese durch. Sie ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der anerkannten datenaltruistischen Organisationen oder ihrer gesetzlichen Vertreter ist sie nicht gebunden. Eine Anforderung von Informationen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 stehen. Sie ist mit einer Begründung zu versehen. (2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine nach Maßgabe des Daten-Governane-Rechtsakts anerkannte datenaltruistische Organisation gegen eine oder mehrere Anforderungen des Kapitels IV des Daten- Governance-Rechtsakts verstößt, so teilt sie ihr dies mit und gibt ihr Gelegenheit, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung dazu Stellung zu nehmen. (3) Zur Beendigung eines Verstoßes nach Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur die anerkannte datenaltruistische Organisation auffordern, die betreffenden Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist, in schwerwiegenden Fällen unverzüglich, zu erfüllen. (4) Soweit die anerkannte datenaltruistische Organisation der Aufforderung nach Absatz 3 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, 1. untersagt die Bundesnetzagentur dieser, in ihrer schriftlichen, elektronischen und mündlichen Kommunikation die Bezeichnung „in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation“ zu führen, und 2. streicht die Bundesnetzagentur diese aus dem nationalen Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen. Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 1 ist durch die Bundesnetzagentur öffentlich zugänglich zu machen. (5) Zur Durchsetzung der Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 25 000 Euro festsetzen. Das Zwangsgeld kann mehrfach festgesetzt werden. § 9 Elektronische Kommunikation (1) Soweit der Daten-Governance-Rechtsakt oder dieses Gesetz natürliche oder juristische Personen verpflichten, Erklärungen, Informationen und Dokumente an die Bundesnetzagentur zu übermitteln, soll die Übermittlung elektronisch erfolgen, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt. Zu diesem Zweck stellt die Bundesnetzagentur entsprechende elektronische Verfahren zur Verfügung, die eine sichere Übermittlung und Nutzung der Informationen sicherstellt. Die Bundesnetzagentur gewährleistet insbesondere den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. (2) Soweit die Bundesnetzagentur auf Grundlage des Daten-Governance-Rechtsakts oder dieses Gesetzes mit natürlichen oder juristischen Personen in Kontakt tritt, soll dies elektronisch erfolgen, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt. § 10 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Daten-Governance-Rechtsakt in der Fassung vom 30. Mai 2022 verstößt, indem er 1. entgegen Artikel 20 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 2. entgegen Artikel 20 Absatz 2 nach Eintragung in das öffentliche Register einen Tätigkeitsbericht nicht oder nicht jährlich erstellt oder nicht oder nicht jährlich übermittelt, 3. entgegen Artikel 21 Absatz 3 ein dort genanntes Werkzeug nicht oder nicht richtig bereitstellt oder 4. entgegen Artikel 31 Absatz 3 Daten überträgt oder Zugang gewährt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer 1. bei einer Anmeldung nach Artikel 11 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 eine in Artikel 11 Absatz 6 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 genannte Angabe nicht richtig macht oder 2. zu einer allgemeinen Eintragungsanforderung nach Artikel 18 Buchstabe a bis c oder d des Daten- Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 in einem Antrag nach Artikel 19 Absatz 1 des Daten- Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 eine Angabe nicht richtig macht. (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Daten-Governance-Rechtsakt in der Fassung vom 30. Mail 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Anmeldung nach Artikel 11 Absatz 1 einen Datenvermittlungsdienst erbringt, 2. entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 einen gesetzlichen Vertreter nicht oder nicht bei einer Anmeldung nach Artikel 11 Absatz 1 beauftragt, 3. entgegen Artikel 11 Absatz 12 oder Artikel 19 Absatz 7 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen Artikel 11 Absatz 13 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen Artikel 12 Buchstabe a Daten für einen anderen Zweck verwendet oder einen Datenvermittlungsdienst nicht richtig bereitstellt, 6. entgegen Artikel 12 Buchstabe c Daten für einen anderen Zweck verwendet oder Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 7. entgegen Artikel 12 Buchstabe d einen Datenaustausch nicht richtig ermöglicht, Daten umwandelt oder eine Möglichkeit zum Verzicht auf eine Datenumwandlung nicht anbietet, 8. entgegen Artikel 12 Buchstabe e zweiter Halbsatz ein Werkzeug verwendet, 9. entgegen Artikel 12 Buchstabe h eine dort genannte Weiterführung nicht gewährleistet oder einen dort genannten Mechanismus nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet, 10. entgegen Artikel 12 Buchstabe i bei Erbringung eines Datenvermittlungsdienstes eine Maßnahme nicht trifft, 11. entgegen Artikel 12 Buchstabe j oder Artikel 31 Absatz 1 erster Halbsatz bei Erbringung eines Datenvermittlungsdienstes eine Maßnahme nicht ergreift, 12. entgegen Artikel 12 Buchstabe k, Artikel 21 Absatz 5 oder Artikel 31 Absatz 5 einen Dateninhaber nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 13. entgegen Artikel 12 Buchstabe m zweiter Halbsatz oder Artikel 21 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 14. entgegen Artikel 12 Buchstabe n eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 15. entgegen Artikel 12 Buchstabe o ein Protokoll nicht oder nicht richtig führt oder 16. entgegen Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 Daten für ein anderes Ziel verwendet. (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Weiterverwender ohne Vertrag nach Artikel 5 Absatz 10 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 oder unter Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 10 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 Daten in ein Drittland überträgt, das nicht nach Artikel 5 Absatz 12 Satz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 benannt ist, 2. die Erbringung eines Datenvermittlungsdienstes nach Artikel 12 Buchstabe b des Daten-Governance- Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 von der Nutzung eines anderen Dienstes desselben Anbieters oder eines verbundenen Unternehmens abhängig macht oder 3. als Anbieter einen Datenvermittlungsdienst erbringt, ohne über ein Verfahren nach Artikel 12 Buchstabe g des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 zu verfügen. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4, des Absatzes 3 Nummer 2, 5, 6, 11 bis 13 und 16 und des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1, 7 bis 10 und 15 und des Absatzes 4 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro sowie in den Fällen des Absatzes 2 und in den übrigen Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur. § 11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 vom 30.6.2022, S. 1) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die von Daten vorangetriebenen Innovationen werden sowohl Bürgerinnen und Bürgern als auch der Wirtschaft, Forschung und Zivilgesellschaft enorme Vorteile bringen. Durch vertrauensvollen, fairen Zugang zu geschützten Daten des öffentlichen Sektors können mehr Daten genutzt werden. Eine stärkere gemeinsame Verwendung geteilter Daten kann wiederrum weitere Nutzeneffekte, auch im Kontext Künstlicher Intelligenz, heben. Voraussetzung hierfür ist ein Daten-Governance-Rahmen. Mit der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) wurden einheitliche Vorschriften geschaffen, um die Entwicklung eines grenzfreien digitalen Binnenmarktes sowie eine auf den Menschen ausgerichtete, vertrauenswürdige und sichere Datengesellschaft und -wirtschaft voranzutreiben. Die Regelungen sehen Pflichten für Datenvermittlungsdienste und anerkannte datenaltruistische Organisationen sowie Maßnahmen der Mitgliedstaaten vor. Indem die Regelungen des Daten-Governance-Rechtsakts zugleich digitale Innovationen fördern und dem Schutz von Grundrechten bei der Datenverarbeitung dienen, leisten sie einen Beitrag zur gemeinsamen Verwirklichung von Ziel 9 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen (…) und Innovationen unterstützen“ und von Ziel 16 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern (…) und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Der Daten-Governance-Rechtsakt ist am 23. Juni 2022 in Kraft getreten und gilt ab dem 24. September 2023. Als unmittelbar geltendes Unionsrecht wird der Daten-Governance-Rechtsakt nicht in nationales Recht umgesetzt. Um die Verpflichtungen aus der Verordnung vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, sind gesetzliche Durchführungsbestimmungen erforderlich. Es sind insbesondere Regelungen zu Zuständigkeiten und Befugnissen der beteiligten deutschen Behörden sowie zur nationalen Ausgestaltung der Ordnungswidrigkeitsbestimmungen zu treffen. So sind nach Artikel 7 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts eine oder mehrere zuständige Stellen zu benennen, die für bestimmte Sektoren zuständig sein können, welche die öffentlichen Stellen, die Zugang zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Datenkategorien gewähren oder verweigern, unterstützen. Nach Artikel 8 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts ist eine zentrale Informationsstelle zu benennen, über die alle einschlägigen Informationen in Bezug auf die Anwendung der Artikel 5 und 6 des Daten-Governance-Rechtsakts erhältlich und leicht zugänglich sein sollen. Weiterhin sind nach Artikel 13 Absatz des Daten-Governance-Rechtsakts die nationalen Behörden für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren für Datenvermittlungsdienste zu benennen, die unter Einhaltung der Vorgaben aus Artikel 14 des Daten-Governance-Rechtsakts zuständig und befugt sind, von den Anbietern von Datenvermittlungsdiensten oder ihren gesetzlichen Vertretern alle Informationen anzufordern, die nötig sind, um die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen, die Durchführung spezifischer Maßnahmen zu überwachen und Sanktionen zu verhängen. Darüber hinaus sind Behörden zu benennen, die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständig sind und die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften nach Artikel 24 des Daten-Governance-Rechtsakts überwachen. Die nationalen Behörden müssen über angemessene rechtliche, finanzielle, technische und personelle Mittel, einschließlich der erforderlichen technischen Sachkenntnis, verfügen, damit sie in der Lage sind, das einschlägige Unionsrecht bzw. nationale Recht in Bezug auf die Regelungen des Daten-Governance-Rechtsakts durchzusetzen. Außerdem sind gemäß Artikel 34 des Daten-Governance-Rechtsakts Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen die für die Übertragung nicht personenbezogener Daten in Drittländer geltenden Verpflichtungen, die für Anbieter von Datenvermittlungsdiensten geltende Mitteilungspflicht, die für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten geltenden Bedingungen und gegen die für die Eintragung als anerkannte datenaltruistische Organisation geltenden Bedingungen, zu erlassen. Den sich daraus ergebenden Durchführungserfordernissen wird mit diesem Gesetzentwurf Rechnung getragen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Daten-Governance-Rechtsakts regelt insbesondere die Festlegung der zuständigen Behörden. Als zuständige nationale Aufsichtsbehörde für Datenvermittlungsdienste nach Artikel 13 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts und für datenaltruistische Organisationen nach Artikel 23 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur, BNetzA) vorgesehen; Als zuständige Stelle nach Artikel 7 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts und zentrale Informationsstelle nach Artikel 8 Absatz 1 des Daten- Governance-Rechtsakts Statistische Bundesamt. Der Gesetzentwurf normiert darüber hinaus unionsrechtlich notwendige Bußgeldtatbestände. Da Einrichtungen, die am 23. Juni 2022 die in Artikel 10 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Datenvermittlungsdienste bereits erbracht haben, den in Kapitel III (Artikel 10 bis 15) des Daten-Governance-Rechtsakts festgelegten Verpflichtungen nach deren Artikel 37 erst ab dem 24. September 2025 nachkommen müssen, gelten die im Durchführungsgesetz an diese Verpflichtungen anknüpfenden Befugnisse der Bundesnetzagentur (§ 6) sowie die an Pflichtverletzungen aus Kapitel III des Daten-Governance-Rechtsakts anknüpfenden Bußgeldtatbestände (§ 9 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erste Alternative, Nummer 4 bis 11 erste Alternative, Nummer 12 erste Alternative, Nummer 13 erste Alternative, Nummer 14 und 15 und Absatz 4 Nummer 2 und 3) für diese Adressaten erst ab diesem Stichtag (vgl. § 9). Die zuständigen Behörden sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz für innovationsfreundliche und ressourcenschonende Prozesse. Prozesse, bei denen Künstliche Intelligenz technisch verfügbar und wirtschaftlich sinnvoll einsetzbar sind, sollen im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen durch KI-Systeme automatisiert werden. III. Alternativen Keine. Der Entwurf dient der Durchführung des unmittelbar geltenden Daten-Governance-Rechtsakts. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Durchführungsgesetz folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG und hinsichtlich der Bußgeldvorschriften aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht). Ziel des Daten-Governance-Rechtsakts ist das Schaffen einheitlicher Vorschriften, um die Entwicklung eines grenzfreien digitalen Binnenmarktes sowie eine auf den Menschen ausgerichtete, vertrauenswürdige und sichere Datengesellschaft und -wirtschaft voranzutreiben. Die in dem Daten-Governance-Rechtsakt enthaltenen und entsprechend in diesem Gesetzentwurf nachvollzogenen Regelungen zu (nicht-kommerziellen) „datenaltruistischen Organisationen“ können aufgrund des bestehenden Sachzusammenhangs kompetenziell mitgeregelt werden. Die Voraussetzungen von Artikel 72 Absatz 2 GG liegen vor. Eine bundesgesetzliche Regelung ist hier im gesamtstaatlichen Interesse zur Durchführung des Daten-Governance-Rechtsakts erforderlich, um ein einheitliches Vorgehen bei der Anwendung der EU-Regelungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und damit zugleich die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit sicherzustellen. Eine bundeseinheitliche Ausgestaltung der Durchführungsbestimmungen gewährleistet die Anwendung einheitlicher Maßstäbe bei der Aufsicht und Rechtsdurchsetzung hinsichtlich der Maßnahmen, die Anbieter von Datenvermittlungsdiensten nach dem Daten- Governance-Rechtsakt ergreifen müssen, um Datenvermittlungsdienste zu erbringen bzw. die anerkannte datenaltruistische Organisationen nach dem Daten-Governance-Rechtsakt ergreifen müssen, um datenaltruistische Dienste anzubieten. Mit Blick auf die Regelungen zu geschützten Daten des öffentlichen Sektors (Kapitel II des Daten- Governance-Rechtsakts) bestünde bei unterschiedlichen oder fehlenden Landesregelungen über deren diskriminierungsfreie wirtschaftliche Nutzung konkret die Gefahr, dass Marktzugangsschranken insbesondere für bundesweit operierende Unternehmen oder bundesweite sowie grenzüberschreitende Forschung nicht verringert werden könnten. Dies hätte nicht hinnehmbare Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zu nur lokal tätigen Akteurinnen und Akteuren zur Folge. Zudem könnte über Landesregelungen die Nutzung von geschützten Daten des Bundes nicht geregelt werden, wodurch Innovationen, die auf Bundes- und Landesdaten basieren, erschwert wären. Es liegt gleichermaßen im Interesse von Bund und Ländern, Innovationen auf dem Datenmarkt nicht durch unterschiedliche Regelungen zu behindern, weil dies erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächte. Das Regelungsziel, diese Entwicklung zu verhindern und stattdessen das wirtschaftliche und gesellschaftliche Potenzial geschützter Verwaltungsdaten optimal auszuschöpfen, macht eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Gesetzentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Durchführungsgesetz steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Der Entwurf dient der effektiven Durchführung des Daten-Governance-Rechtsakts. Dieser schafft einheitliche Vorschriften, um die Entwicklung eines grenzfreien digitalen Binnenmarktes sowie eine auf den Menschen ausgerichtete, vertrauenswürdige und sichere Datengesellschaft und -wirtschaft voranzutreiben. Damit fördert der Daten-Governance-Rechtsakt die Erreichung von Ziel 9 „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen (…) und Innovationen unterstützen“ der UN-Agenda 2030. Denn dieses Ziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 9.5 unter anderem, technologische Kapazitäten auszubauen und Innovationen zu fördern. Hierzu leistet der Daten-Governance-Rechtsakt einen Beitrag, indem er die Bedingungen für die gemeinsame Datennutzung im Binnenmarkt verbessert, einen harmonisierten Rahmen für den Datenaustausch schafft und das Vertrauen in die gemeinsame Datennutzung stärkt. Zudem fördern die im Daten-Governance-Rechtsakt vorgesehenen grundlegenden Anforderungen an die Daten- Governance die Erreichung von Ziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern (…) und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ der UN-Agenda 2030. Denn dieses Ziel verlangt mit seiner Zielbestimmung 16.10 unter anderem, den öffentlichen Zugang zu Informationen zu gewährleisten und die Grundfreiheiten zu schützen. Hierzu trägt der Daten-Governance-Rechtsakt bei. Er schafft Mechanismen, die es den betroffenen Personen und Dateninhabern ermöglichen, Kontrolle über die sie betreffenden Daten auszuüben, und erhöht die Transparenz hinsichtlich der Datennutzung. Der Entwurf schafft Zuständigkeitsregelungen und Bußgeldvorschriften, die zur effektiven Umsetzung des Daten- Governance-Rechtsakts erforderlich sind. Er fördert auf diese Weise die mit dem Daten-Governance-Rechtsakt verfolgten Nachhaltigkeitsziele und trägt zudem zur Umsetzung von Zielvorgabe 16.6 „Leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ der UN-Agenda 2030 bei. Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ sowie „(6.) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Aufgrund der Neuregelungen entstehen für die Bundesnetzagentur jährliche Kosten in Höhe von insgesamt 1 131 000 Euro. Davon entfallen auf die Personaleinzelkosten zur Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 668 000 Euro. Hinzu kommen Sacheinzelkosten in Höhe von 206 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 257 000 Euro. In den Personaleinzel- und Sacheinzelkosten sind die Kosten für 6 Planstellen (4 hD und 2 gD) zur Wahrnehmung der Fachaufgaben enthalten. Die Gemeinkosten enthalten die Personaleinzel- und Sacheinzelkosten für 1,8 Planstellen zur Wahrnehmung der erforderlichen Querschnittsaufgaben. die Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind im Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 29,4 Prozent auf die jährlichen Personal- und Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des BMF vom 23.06.2025 (Gz.: BMF II A 3 – H 1012/00236/007/015) ermittelt. Es entstehen zudem laufende Sachkosten in Höhe von 175 000 Euro und ein einmaliger Aufwand in Höhe von 550 000 Euro für die Erstellung und Betreuung der notwendigen nationalen Register unter dem Daten-Governance-Rechtsakt sowie für externe Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Die finanziellen Mehrbedarfe der Bundesnetzagentur sollen im Einzelplan 24 des BMDS und die stellenmäßigen Mehrbedarfe im Einzelplan 09 des BMWE ausgeglichen werden. Die Wahrnehmung von Aufgaben auf Basis des Daten-Governance-Rechtsakts entfaltet im Statistischen Bundesamt einen Aufwand an Personalkosten in Höhe von 5 108 935 Euro für 50 Stellen/Planstellen (36,85 hD, 13,15 gD). Für das Daten Governance Gesetz (DGG) wurden für das Statistische Bundesamt mit Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 2025 6 Stellen/Planstellen (5 hD, 1 gD) ausgebracht. Ab dem Jahr 2029 entsteht im Statistischen Bundesamt dauerhaft ein jährlicher Mehraufwand an Personalkosten in Höhe von 5 108 935 Euro für 50 Stellen/Planstellen, (36,85 hD, 13,15 gD). Der Mehraufwand entsteht im Verlauf der Jahre 2026 bis 2029 und verteilt sich wie folgt: im Jahr 2026 17,6 hD-Stellen, 5,65 gD-Stellen, im Jahr 2027 zusätzlich 9,25 hD-Stellen, 1 gD- Stelle, im Jahr 2028 zusätzlich 2,5 hD-Stellen, 4 gD-Stellen, im Jahr 2029 zusätzlich 2,5 hD-Stellen, 1,5 gD- Stellen. Für den einmaligen Umstellungsaufwand entstehen Sachkosten in Höhe von 14 605 500 Euro, davon 3 097 000 Euro im Jahr 2026, 3 719 500 Euro im Jahr 2027, 4 100 500 Euro im Jahr 2028, 3 688 500 Euro im Jahr 2029. Diese Sachkosten entstehen für die Entwicklung und den Betrieb einer sicheren IT-Verarbeitungsumgebung und umfassen die Softwareentwicklung, die Lizenzen, die Informationssicherheit und die technische Betreuung im Rahmen der Datenübermittlungen sowie den Aufbau und die Pflege einer Metadatenbank im Sinne der sogenannten Bestandsliste gemäß den Vorgaben des Daten-Governance-Rechtsakts. Ab dem Jahr 2030 entstehen jährlich laufende Sachkosten für den Betrieb der IT-Verarbeitungsumgebung, die Pflege der Datenbank und das Cloudmanagement in Höhe von 2 422 500 Euro. Die Mehrbedarfe des Statistischen Bundesamts an Haushaltsmitteln werden finanziell im Einzelplan 24 des BMDS ausgeglichen. 4. Erfüllungsaufwand Durch den Regelungsbereich des Daten-Governance-Rechtsakts, für den keine nationale Regelung eingeführt wird, können neben den unten aufgezählten Belastungsänderungen weitere unmittelbar aus dieser EU-Verordnung resultieren. a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begrün-dung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 § 2 Absatz 1 DGG; Wahrnehmung der DGG- Fachaufgaben durch die BNetzA Bund 1 BNetzA- Aufwand 737.000Euro = (4 hD- Stellen*108.160 Euro/Stelle + 2 gD- Stellen* 64.640 Euro/Stelle) + 175.000 Euro) 737 1 BNetzA- Aufwand 550.000 Euro = (0 + 550.000 Euro) 550 3.2 § 2 Absatz 3 DGG; Wahrnehmung der DGG- Fachaufgaben durch das StBA Bund 1 StBA- Aufwand 7.259.000 Euro = (36,85 hD- Stellen * 108.160 Euro/Stelle + 13,15 gD- Stellen * 64.640 Euro/Stelle) + 2.422.500 Euro)" 7.259 1 StBA- Aufwand 16.005.300 Euro = (0 + 16.005.300 Euro) 16.005 Summe (in Tsd. Euro) 7.996 16.555 davon auf Bundesebene 7.996 16.555 davon auf Landesebene (inklusive Kommunen) 0 0 Zu lfd. Nr. 3.1: Wahrnehmung der DGG-Fachaufgaben durch die Bundesnetzagentur; § 2 Absatz 1 DGG Nach Maßgabe des aktuellen Leitfadens (April 2025) zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung entstehen der Bundesnetzagentur für die Wahrnehmung der Fachaufgaben gemäß § 2 Absatz 1 DGG Personalkosten in Höhe von 562 000 Euro (für 4 hD- und 2 gD-Stellen) sowie Sachkosten in Höhe von 175 000 Euro pro Jahr. Einmalig fallen Sachkosten in Höhe von 550.000 Euro an. Zu lfd. Nr. 3.2: Wahrnehmung der DGG-Fachaufgaben durch das Statistische Bundesamt; § 2 Absatz 3 DGG Nach Maßgabe des aktuellen Leitfadens (April 2025) entstehen dem Statistischen Bundesamt für die Wahrnehmung der Fachaufgaben gemäß § 2 Absatz 3 DGG ab dem Jahr 2029 Personalkosten in Höhe von rund 4 836 000 Euro (36,85 hD-Stellen und 13,15 gD-Stellen) sowie rund 2 423 000 Euro Sachkosten. Die zentrale Informationsstelle sowie die zuständige Stelle werden zwischen 2026 und 2029 sukzessive aufgebaut. In diesem Zeitraum entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 16 005 300 Euro Sachkosten. Ein Großteil der laufenden Personal- und Sachkosten entsteht durch den Service (Beratung und technische Unterstützung der öffentlichen Stellen) mit dem Ziel, der Wirtschaft, Forschung und Zivilgesellschaft einen vertrauenswürdigen Datenzugang zu ermöglichen und die Aufwände für die anfragenden Einrichtungen und die betroffenen Behörden möglichst gering zu halten. Mit der Verordnung (EU) 2022/868 sollen die Bedingungen für die gemeinsame Datennutzung im Binnenmarkt verbessert werden. Durch die ermöglichte Nutzung von Daten der öffentlichen Verwaltung profitiert nicht nur die Wirtschaft durch neue Geschäftsmodelle, sondern auch die Verwaltung selbst durch eine effizientere Datennutzung, einen verbesserten Datenaustausch, wachsende Datenkompetenz sowie durch Verwaltungsdigitalisierung und Entbürokratisierung. Um einen möglichst nutzungsfreundlichen Datenzugang zu gewährleisten, ist es eine Kernaufgabe des Statistischen Bundesamts, den Aufwand der Interessenten an einer Weiterverwendung und der öffentlichen Stellen aller föderalen Ebenen (Bund, Land, Gemeinden) durch die Beratungsleistungen und die Unterstützung für den Datenabruf im Rahmen der in Artikel 7 Absatz 1 und 4 DGA skizzierten Tätigkeiten möglichst gering zu halten. Um dies zu gewährleisten, ist eine Beratung und insbesondere technische Unterstützung der öffentlichen Stellen bei der bestmöglichen Strukturierung, Speicherung und Pseudonymisierung von Daten erforderlich, um diese sowohl leicht zugänglich zu machen als auch deren Vertraulichkeit, Integrität und Geheimhaltung zu gewährleisten. Dafür ist u. a. Folgendes nötig: – Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen durch die zentrale Informationsstelle, – Unterstützung der öffentlichen Stellen bei der Einholung der Einwilligung der Datenhalter zur Weiterverwendung von Daten, – Beratung über Datenarchitektur, inklusive Metadatenmodelle, Dateiaustauschformate und Zusammenführungen mit der Systemarchitektur, – Beratung zu technischer Unterstützung, einschließlich Klientenbetreuung, durch Bereitstellung einer sicheren IT-Verarbeitungsumgebung, – Anpassung des hausinternen Datenmanagements, – Beratung und technische Unterstützung bei der Anonymisierung, – Beratung zu und ggf. Erstellung von projektspezifischen Pseudonymisierungskonzepten und -tabellen und Schlüsseltabellen, – Beratung und Unterstützung bei projektspezifischen Erweiterungen der Standardauswertungsumgebung mit CKM (o. Ä.), – Beratung und ggfs. technische Unterstützung bei der statistischen Geheimhaltung, – Informationsbereitstellung bzgl. Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) 2022/868, – Bereitstellung einer Bestandsliste der weiterverwendbaren Daten und – Datentransfer zu einem Zugangssystem der EU-Kommission. Die laufenden Sachkosten sind auf Lizenz- und Betriebskosten sowie externe Beratung zurückzuführen. Die einmaligen Sachkosten gründen sich auf Einrichtungskosten der Infrastruktur, Pilotierung und externer Beratung. 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher ergeben sich nicht. Gleichstellungspolitische oder demographische Aspekte sind nicht berührt. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung des Durchführungsgesetzes kommt nicht in Betracht, da die Regelungen zur Durchführung des Daten-Governance-Rechtsakts auf Dauer angelegt sind. Der Daten-Governance-Rechtsakt enthält in Artikel 35 eine Evaluierungsvorschrift auf Ebene der Europäischen Union, welche die Wirkungen des Daten-Governance- Rechtsakts analysiert. Nach Artikel 35 des Daten-Governance-Rechtsakts führt die Europäische Kommission diese Bewertung bis zum 24. September 2025 durch und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung der Verordnung. Soweit sich daraus Änderungen ergeben sollten, ist dieses Durchführungsgesetz entsprechend anzupassen. Eine umfassende Evaluierung der mit diesem Gesetz festgelegten nationalen Aufsichts- und Behördenstruktur soll spätestens nach vier Jahren erfolgen. Dabei soll evaluiert werden, ob mit der Aufsichts- und Behördenstruktur im Gesamtkontext der Digitalregulierung eine innovationsfreundliche und bürokratiearme Durchführung des Daten- Governance-Rechtsakts bei gleichzeitiger Gewährung des erforderlichen Grundrechtsschutzes erreicht wurde. Kriterien könnten dabei Einschätzungen zur Innovationsfreundlichkeit aus Unternehmensperspektive sowie Einschätzungen der betroffenen öffentlichen Stellen zu deren Zusammenarbeit mit der zentralen Informationsstelle beim Statistischen Bundesamt und der bürokratiearmen Durchführung des Daten-Governance-Rechtsakts Act sein. Für die Zwecke der Evaluierung sollen insbesondere die Bundesnetzagentur sowie das Statistische Bundesamt befragt werden und die von der Bundesnetzagentur an die Europäische Kommission zur Ausarbeitung des Berichts nach Artikel 35 des Daten-Governance-Rechtsakts übermittelten Informationen ausgewertet werden. Ferner kann insbesondere Feedback von vom Daten-Governance-Rechtsakt betroffenen Akteurinnen und Akteuren in die Evaluierung einfließen. Die Evaluierungsfrist von vier Jahren ist eine Obergrenze, die nicht ausgeschöpft werden muss. Gegebenenfalls kann die Evaluierung des Daten-Governance-Gesetzes zu einem früheren Zeitpunkt geboten sein, wenn z. B. die Durchführungsvorschriften zu anderen digitalrechtlichen Regelungen (z. B. Durchführung des Data Act) früher evaluiert werden und eine synchrone Evaluierung in der Gesamtschau mehrerer nationaler Durchführungsvorschiften zweckmäßig erscheint. Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode (Zeilen 2241, 2242) ist zudem vorgesehen, die Grundlage zu schaffen, um Regelwerke, für die es sachgemäß ist, in einem Datengesetzbuch zusammenzufassen. Vor diesem Hintergrund wird im Zuge der weiteren Fortentwicklung des datenrechtlichen Regelungsgefüges auf nationaler Ebene auch zu prüfen sein, ob bzw. inwieweit Inhalte von Gesetzen zur Durchführung von EU-Verordnungen in ein Datengesetzbuch im vorgenannten Sinne überführt und dort zusammengefasst werden können. Auch diese Frage kann zum Gegenstand der Evaluierung des Daten-Governance-Gesetzes, verbunden mit der Evaluierung weiterer datenrechtlicher Regelungen, gemacht werden. Die anerkannten datenaltruistischen Organisationen erstellen ferner nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/868 einen jährlichen Tätigkeitsbericht und übermitteln diesen der Bundesnetzagentur als für die Eintragung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde. B. Besonderer Teil Zu § 1 (Anwendungsbereich) Der Anwendungsbereich des Gesetzes ergibt sich aus der Bezugnahme zur Verordnung (EU) 2022/868 in der jeweils geltenden Fassung. Zu § 2 (Zuständigkeiten und Aufgaben; Unabhängigkeit) Die Vorschrift legt die zuständigen Behörden für die in der Verordnung (EU) 2022/868 vorgesehenen verschiedenen Aufgaben fest. Die Unterstützung der öffentlichen Stellen durch das Statistische Bundesamt nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/868 beschränkt sich allein auf den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/868 für Kapitel II. Dieser lässt gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/868 insbesondere Datenzugangsansprüche unberührt und umfasst keine Verpflichtung der öffentlichen Stellen, die Weiterverwendung von Daten zu erlauben. Zudem lassen nach Maßgabe von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/868 die der Bundesnetzagentur mit diesem Gesetz übertragenen Befugnisse in Bezug auf Anbieter von Datenvermittlungsdiensten die Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden, der für Cybersicherheit zuständigen Behörden und anderer einschlägiger Fachbehörden unberührt. Im Übrigen kooperieren die Behörden im Sinne des Artikels 13 Absatz 3 bzw. des Artikels 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/868 miteinander und bemühen sich darum, dass die Entscheidungen, die bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2022/868 getroffen werden, konsistent sind. Zugleich üben die in § 2 benannten Behörden keine Aufsichtsfunktion gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) aus (vgl. EG 26, 44, 51 der Verordnung (EU) 2022/868). Auch in dem Fall, dass Datensätze personenbezogene und nicht-personenbezogene Daten enthalten, verbleibt die Prüfung der jeweils möglichen Verstöße ausschließlich bei der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde (vgl. auch EG 4 des Daten- Governance-Rechtsakts). Auch Zuständigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bleiben deshalb unberührt. Zu Absatz 1 Zu Nummer 1 Der Gesetzentwurf benennt die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren für Datenvermittlungsdienste nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 („Zuständige Behörde für Datenvermittlungsdienste“). Daneben ist sie die nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 für die Überwachung und Beaufsichtigung der Einhaltung der Anforderungen des Kapitels III der Verordnung (EU) 2022/868 durch Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde. Mit Blick auf die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben hat die Bundesnetzagentur nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/868 insbesondere für einen fairen Wettbewerb und Diskriminierungsfreiheit zu sorgen. Bezüglich der in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2022/868 aufgeführten Bedingungen ist u. a. sicherzustellen, dass ein durch Wettbewerb geprägtes Umfeld für die gemeinsame Datennutzung ermöglicht wird (vgl. EG 33 der Verordnung (EU) 2022/868). Dies setzt voraus, dass die Anforderungen an Anbieter von Datenvermittlungsdiensten im Einklang mit der Anwendung des europäischen und nationalen Wettbewerbsrechts sind. Relevant können hier insbesondere Fälle sein, bei denen die gemeinsame Datennutzung es den Unternehmen ermöglicht, Kenntnis der Marktstrategien ihrer tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber zu erlangen (vgl. EG 37 der Verordnung (EU) 2022/868). Insbesondere in diesen Fällen erscheint eine Beteiligung des Bundeskartellamts im Sinne einer konsistenten Anwendung der Verordnung unter Berücksichtigung des Wettbewerbsrechts angezeigt. Zu Nummer 2 Die Bundesnetzagentur ist gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch zuständig für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 („Für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde“). Daneben ist sie die nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 für die Überwachung und Beaufsichtigung der Einhaltung der Anforderungen des Kapitels IV durch die datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde. Zu Absatz 2 Der Daten-Governance-Rechtsakt sieht in Artikel 26 Absatz 1 und 2 für die für Datenvermittlungsdienste und für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben Unabhängigkeit, Transparenz und unparteiisches Handeln vor. Deshalb muss ein Bezug zu datenaltruistischen oder datenvermittelnden Organisationen ausgeschlossen sein. Um die Unabhängigkeit der aufsichtsbehördlichen Tätigkeit zu stärken, wird dies hier ausdrücklich bestimmt. Zu Absatz 3 Zu Satz 1 Nummer 1 Nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist das Statistische Bundesamt die nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 zuständige Behörde für die Unterstützung derjenigen öffentlichen Stellen, die Zugang zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 genannten Datenkategorien gewähren oder verweigern („Zuständige Stelle“). Zu Satz 1 Nummer 2 Das Statistische Bundesamt ist nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die zentrale Informationsstelle im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868. Zu Satz 2 § 2 Absatz 3 Satz 2 bestimmt, dass Aufgaben des Statistischen Bundesamtes als zuständige Behörde gemäß Satz 1 nicht in den Bereich der Bundesstatistik fallen und demnach das verfassungsrechtliche Trennungs- und Abschottungsgebot zu beachten ist. Zu § 3 (Behördliche Zusammenarbeit) Zu Absatz 1 Zur Inanspruchnahme der Unterstützungsleistungen nach Artikel 7 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU) 2022/868 kann es erforderlich sein, dass öffentliche Stellen, die nach Bundes- oder Landesrecht dafür zuständig sind, Zugang zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Datenkategorien zu gewähren oder zu verweigern, geschützte Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 an das Statistische Bundesamt übermitteln und das Statistische Bundesamt ermächtigen, für die öffentlichen Stellen geschützte Daten zum Zweck der Weiterverwendung zu übermitteln. Absatz 1 schafft für die Übermittlung der Daten an das Statistische Bundesamt eine Rechtsgrundlage, um den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung nachzukommen und etwaigen datenschutzrechtlichen Einwänden zu begegnen. Daneben wird geregelt, dass öffentliche Stellen das Statistische Bundesamt zur Übermittlung an den Weiterverwender ermächtigen dürfen. Soweit es sich um Sozialdaten im Sinne von § 67 Absatz 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch i. V. m. § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch handelt, gelten hingegen die datenschutzrechtlichen Spezialregelungen (siehe § 35 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und Artikel 1 Absatz 2, Absatz 3, Artikel 3 Absatz 3 sowie die Erwägungsgründe 3 und 11 der Verordnung (EU) 2022/868). Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt spiegelbildlich zur Übermittlungsbefugnis der öffentlichen Stellen in Absatz 1 die Empfangsbefugnis des Statistischen Bundesamtes sowie dessen Verarbeitungsbefugnis im Rahmen der Wahrnehmung der Unterstützungsleistung nach Artikel 7 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU) 2022/868. Das Statistische Bundesamt ist demnach insbesondere befugt, (i) eine sichere Verarbeitungsumgebung für die Gewährung des Zugangs zur Weiterverwendung von Daten bereitzustellen, (ii) bei der bestmöglichen Strukturierung und Speicherung von Daten zu beraten und technische Unterstützung zu leisten, um diese Daten leicht zugänglich zu machen, (iii) technische Unterstützung bei der Pseudonymisierung zu leisten und sicherzustellen, dass die Datenverarbeitung in einer Weise erfolgt, bei der die Privatsphäre, die Vertraulichkeit, die Integrität und die Zugänglichkeit in Bezug auf die Informationen in den Daten, deren Weiterverwendung erlaubt wird, effektiv gewahrt bleiben, (iv) Techniken zur Anonymisierung, Generalisierung, Unterdrückung und Randomisierung personenbezogener Daten oder andere dem Stand der Technik entsprechende Methoden zur Wahrung der Privatsphäre sowie die Löschung vertraulicher Geschäftsinformationen, wie Handelsgeheimnisse oder durch Rechte des geistigen Eigentums geschützte Inhalte, anzuwenden, (v) die öffentlichen Stellen zu unterstützen, um Weiterverwender bei der Einholung der Einwilligung der betroffenen Personen zur Weiterverwendung oder der Erlaubnis der Dateninhaber entsprechend ihrer besonderen Festlegungen zu unterstützen, auch im Hinblick auf das Hoheitsgebiet, in dem die Datenverarbeitung stattfinden soll, (vi) die öffentlichen Stellen bei der Einrichtung technischer Mechanismen, mit denen Einwilligungsanfragen oder die Erlaubnis der Weiterverwender übermittelt werden können, zu unterstützen, und (vii) die öffentlichen Stellen bei der Beurteilung, ob die von einem Weiterverwender nach Artikel 5 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/868 eingegangenen vertraglichen Zusagen angemessen sind, zu unterstützen. Auch regelt Absatz 2, dass das Statistische Bundesamt die Daten an den Weiterverwender übermitteln darf, sofern die öffentlichen Stellen es hierzu ermächtigen. Die Unterstützungsleistungen des Statistischen Bundesamtes sind dabei durch den Anwendungsbereich nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2022/868 begrenzt. Ein bestehender Anspruch auf Datenzugang und eine Erlaubnis der Datenweiterverwendung sind Voraussetzungen für die Unterstützungsleistungen. Das Statistische Bundesamt trifft keine Feststellung über das Bestehen oder Nicht-Bestehen eines solchen Anspruchs und erteilt keine Erlaubnis zur Datenweiterverwendung. Zu Absatz 3 Die Mitgliedstaaten haben nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 zu gewährleisten, dass alle einschlägigen Informationen in Bezug auf die Anwendung der Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) 2022/868 über eine zentrale Informationsstelle erhältlich und leicht zugänglich sind. Absatz 3 stellt sicher, dass die öffentlichen Stellen, die nach Bundes- oder Landesrecht dafür zuständig sind, Zugang zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Datenkategorien zu gewähren oder zu verweigern, die erforderlichen Informationen an das Statistische Bundesamt als zentrale Informationsstelle zur Erfüllung dieser Aufgaben übermitteln. Nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2022/868 stellt die zentrale Informationsstelle auf elektronischem Wege eine durchsuchbare Bestandsliste mit einer Übersicht aller verfügbaren Datenressourcen bereit, gegebenenfalls einschließlich der bei sektoralen, regionalen oder lokalen Informationsstellen verfügbaren Datenressourcen sowie einschlägige Informationen mit einer Beschreibung der verfügbaren Daten, die mindestens das Datenformat und den Datenumfang und die Bedingungen für ihre Weiterverwendung umfasst. Um dieser Aufgabe entsprechen zu können, ist es erforderlich, dass die betreffenden öffentlichen Stellen dem Statistischen Bundesamt die notwendigen Informationen bereitstellen. Zu Absatz 4 Die zuständige Behörde nach § 2 Absatz 1 ist für die Aufsicht der Einhaltung der Anforderungen an Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen gemäß den Kapiteln III und IV Daten-Governance- Rechtsakt zuständig. Datenvermittlungsdienste sowie datenaltruistische Organisationen unterliegen jedoch auch weiteren gesetzlichen Anforderungen, die der Aufsicht bedürfen. Der Daten-Governance-Rechtsakt normiert, dass die Befugnisse und Zuständigkeiten gemäß anderen Rechtsgrundlagen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679, unberührt bleiben, jede Behörde also für ihr eigenes Verfahren zuständig bleibt (s. auch Begründung zu § 2). Um eine effiziente und vor allem konsistente Fallbearbeitung sicherzustellen, sieht Absatz 4 den Grundsatz der kooperativen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden vor. Ergänzt wird der Grundsatz der Zusammenarbeit um die Pflicht zur Mitteilung von Beobachtungen und Feststellungen, die für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Behörden von Bedeutung sein können. Solche Mitteilungen können sich z. B. auf allgemeine Marktbeobachtungen erstrecken ohne Bezug auf Maßnahmen gegenüber einzelnen Datenvermittlungsdiensten oder datenaltruistischen Organisationen. Die Übermittlung von über Beobachtungen und Feststellungen hinausgehenden Informationen ist in Artikel 13 Absatz 3 Daten-Governance-Rechtsakt geregelt. Diese umfasst nach Satz 2 auch den Informations- und Datenaustausch zwischen den Behörden, sollte dies notwendig sein. Zu denken ist hier beispielsweise an eine Prüfung der durch einen Datenvermittlungsdienst vorgesehenen technisch-organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung eines Abflusses nicht-personenbezogener Daten. Enthält der abfließende Datensatz auch personenbezogene Daten, so sollte sich die Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz mit der Aufsichtsbehörde gemäß Verordnung (EU) 2016/679 abstimmen können, um eine angemessene Reaktion und ggfs. Sanktion sicherzustellen. Für Behörden des Bundes ist diesbezüglich die Übermittlung personenbezogener Daten in § 25 des Bundesdatenschutzgesetzes geregelt. Ähnliche Fallkonstellationen sind zum Beispiel vorstellbar, wenn Daten eine wettbewerbsrelevante Komponente beinhalten oder ein Datenvermittlungsdienst von einer Cyberattacke betroffen ist. Zu § 4 (Verordnungsermächtigung) Für weitere oder konkretisierende Bestimmungen für die Aufgabenwahrnehmung der zuständigen Stelle nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2022/868 und der zentralen Informationsstelle nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/868 wird in Absatz 4 eine Verordnungsermächtigung aufgenommen. Zu § 5 (Informationspflicht der Bundesnetzagentur) Zu Satz 1 Die Vorschrift regelt in Satz 1, wie die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der EU die Informationspflichten aus der Verordnung (EU) 2022/868 erfüllt. Die Bundesnetzagentur wird beauftragt, nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2022/868 der Europäischen Kommission die für den jeweiligen Bericht erforderlichen Informationen zu übermitteln. Zu Satz 2 Satz 2 bestimmt, dass die Bundesnetzagentur die der Europäischen Kommission übermittelten Informationen nach Satz 1 gleichzeitig dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung zur Kenntnis zuleitet. Zu § 6 (Gebührenerhebung; Verordnungsermächtigung) Zu Absatz 1 Absatz 1 greift die Befugnisse zur Gebührenerhebung nach der Verordnung (EU) 2022/868 auf. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 können „öffentliche Stellen“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2022/868, die eine Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 genannten Datenkategorien erlauben, Gebühren für die Erlaubnis der Weiterverwendung dieser Daten erheben. Nach Artikel 11 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2022/868 kann die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde – demnach hier die Bundesnetzagentur – außerdem Gebühren für die Anmeldung der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten erheben. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt, dass die jeweiligen Gebührentatbestände durch Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 4 BGebG konkretisiert werden. Zuständig für den Erlass der Rechtsverordnung ist das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Dieses kann nach Satz 2 aber auch die Bundesnetzagentur unterermächtigen. Zu Absatz 3 Absatz 3 dient der Klarstellung, dass die Erhebung von Gebühren oder Auslagen durch spezielleres europäisches Recht und dessen nationale Umsetzung ausgeschlossen sein kann. Beispielhaft ist zu verweisen auf Artikel 5 der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Artikel 5 wird durch § 12 UIG in nationales Recht umgesetzt. Informationspflichtige Stellen nach dem UIG haben anlässlich der aktiven Verbreitung von Umweltinformationen nach § 10 UIG bzw. den korrespondierenden länderrechtlichen Regeln über den Zugang zu Umweltinformationen weiterhin ausschließlich die Gebührentatbestände der UIGGebVO anzuwenden. Hier sieht die Anlage der UIGGebVO für die Unterrichtung nach § 10 UIG (Nummer 5) eine Gebührenfreiheit vor. Eine entsprechende Ausnahmeregelung findet sich in § 2 Absatz 3 BGebG. Zu Absatz 4 Mit Absatz 4 wird deklaratorisch festgestellt, dass sich die Erhebungsbefugnis zu Gebühren im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2022/868 von „öffentlichen Stellen“ der Länder, die eine Weiterverarbeitung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 genannten Datenkategorien erlauben, nach Landesrecht richtet. Zu § 7 (Durchsetzung der Anforderungen des Kapitels III des Daten-Governance-Rechtsakts gegenüber Anbietern von Datenvermittlungsdiensten) Die Bundesnetzagentur ist nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 die „Zuständige Behörde für Datenvermittlungsdienste“ im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2022/868. Als für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde überwacht und beaufsichtigt sie daher gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 auch die Einhaltung der Anforderungen des Kapitels III der Verordnung (EU) 2022/868 durch die Anbieter von Datenvermittlungsdiensten (vgl. Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Verordnung (EU) 2022/868). Die Vorschrift des § 6 greift insoweit die Vorgaben aus Artikel 14 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2022/868 auf. Die Vorschrift ist somit nicht anwendbar auf Organisationen und Einrichtungen im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2022/868. Zu Absatz 1 Absatz 1 dient der Durchführung von Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/868. Die Sätze 2 und 3 stellen klar, dass der Untersuchungsgrundsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt, und übernehmen die Regelung des § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 VwVfG inhaltsgleich. Die Bundesnetzagentur darf demnach insbesondere über die von potenziellen Anbietern von Datenvermittlungsdiensten vorgelegten Informationen hinaus weitere erforderliche Ermittlungen durchführen. Dies soll insbesondere Fallkonstellationen berücksichtigen, in denen sich eine natürliche oder juristische Person, die nach der Definition als Datenvermittlungsdienst einzustufen wäre, nicht meldet und die Kooperation bei der Ermittlung der Tatbestandsmerkmale der Definition als Datenvermittlungsdienst verweigert. Satz 4 greift die Vorgaben des Artikels 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2022/868 konkretisierend auf. Zu Absatz 2 Absatz 2 dient der Durchführung von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/868. Soweit die Bundesnetzagentur feststellt, dass ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten gegen „eine oder mehrere Anforderungen des Kapitels III der Verordnung (EU) 2022/868“ verstößt, teilt sie ihm dies mit. Zugleich fordert sie den betreffenden Anbieter von Datenvermittlungsdiensten auf, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung Stellung zu nehmen. Zu Absatz 3 Absatz 3 dient der Durchführung von Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/868. Gemäß Satz 1 kann die Bundesnetzagentur den betreffenden Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, dem sie nach Absatz 2 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, dazu auffordern, die betreffenden Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist, in schwerwiegenden Fällen unverzüglich, zu erfüllen. Zu Absatz 4 Absatz 4 dient der Durchführung von Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 bis Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/868. Gemäß Absatz 4 kann die Bundesnetzagentur, soweit der Anbieter des Datenvermittlungsdienstes der Aufforderung nach Absatz 3 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der betreffenden Anforderungen des Kapitels III der Verordnung (EU) 2022/868 sicherzustellen. Sie kann insbesondere die Verschiebung des Beginns oder eine Aussetzung der Erbringung des Datenvermittlungsdienstes bis zu der Beendigung des Verstoßes anordnen. Dabei ergibt sich aus Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/868, dass die Bundesnetzagentur im Zuge der Anordnung der Maßnahmen auch die Gründe dafür sowie die notwendigen Schritte zur Behebung der entsprechenden Mängel mitzuteilen hat. Zudem ist dem Anbieter des Datenvermittlungsdienstes eine angemessene Frist von höchstens 30 Tagen zu setzen, um ihr entsprechen zu können. Zu Absatz 5 Absatz 5 dient der Durchführung von Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/868. Verstößt der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten gegen Anforderungen aus Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/868 in schwerwiegender oder wiederholter Weise und werden diese Verstöße trotz vorheriger Mitteilung nach Absatz 2 und Aufforderung nach Absatz 3 nicht fristgemäß behoben, kann die Bundesnetzagentur ihm die Bereitstellung des Datenvermittlungsdienstes untersagen. Dabei ergibt sich aus Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/868, dass die Bundesnetzagentur im Zuge der Anordnung der Maßnahmen auch die Gründe dafür sowie die notwendigen Schritte zur Behebung der entsprechenden Mängel mitzuteilen hat. Bei der Untersagung ist ihm eine angemessene Frist von höchstens 30 Tagen zu setzen, um den angeordneten Maßnahmen entsprechen zu können. Zu Absatz 6 Die Bundesnetzagentur kann ihre Anordnungen und Untersagungsverfügungen nach den Absätzen 4 und 5 mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchsetzen. Sie kann nach dessen Maßgabe zur Einhaltung der Anforderungen des Kapitels III der Verordnung (EU) 2022/868 ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu fünfhunderttausend Euro festsetzen. Der Zwangsgeldrahmen ermöglicht eine wirksame Durchsetzung auch bei weltweit tätigen, finanzstarken Anbietern von Datenvermittlungsdiensten. Zu § 8 (Durchsetzung der Anforderungen des Kapitels IV des Daten-Governance-Rechtsakts gegenüber anerkannten datenaltruistischen Organisationen) Die Bundesnetzagentur ist gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 zuständig für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist zugleich geregelt, dass die Bundesnetzagentur auch die nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 für die Überwachung und Beaufsichtigung der datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde ist. § 7 dient der Durchführung der Vorgaben des Artikels 24 Absatz 2 bis 6 der Verordnung (EU) 2022/868. Zu Absatz 1 Absatz 1 dient der Durchführung von Artikel 24 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/868. Die Sätze 2 und 3 stellen klar, dass der Untersuchungsgrundsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt, und übernehmen die Regelung des § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 VwVfG inhaltsgleich. Die Bundesnetzagentur darf demnach insbesondere über die von datenaltruistischen Organisationen vorgelegten Informationen hinaus weitere erforderliche Ermittlungen durchführen. Satz 4 greift die Vorgaben des Artikels 24 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2022/868 konkretisierend auf. Zu Absatz 2 Absatz 2 dient der Durchführung von Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/868. Stellt die Bundesnetzagentur gemäß Absatz 2 fest, dass eine nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2022/868 anerkannte datenaltruistische Organisation gegen eine oder mehrere Anforderungen des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2022/868 verstößt, teilt sie ihr dies mit und gibt ihr Gelegenheit, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung Stellung zu nehmen. Zu Absatz 3 Absatz 3 dient der Durchführung von Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/868. Demnach kann die Bundesnetzagentur die betreffende anerkannte datenaltruistische Organisation dazu auffordern, die betreffenden Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist, in schwerwiegenden Fällen unverzüglich, zu erfüllen. Zu Absatz 4 Die Nummern 1 und 2 des Absatzes 4 dienen der Durchführung von Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/868. Zu Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Nummer 1 dient der Durchführung von Artikel 24 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/868. Soweit die anerkannte datenaltruistische Organisation der Aufforderung der Bundesnetzagentur nach Absatz 3 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, untersagt die Bundesnetzagentur ihr nach Nummer 1 das Führen der Bezeichnung „in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation“ in ihrer schriftlichen, elektronischen und mündlichen Kommunikation. Zu Satz 1 Nummer 2 Satz 1 Nummer 2 dient der Durchführung von Artikel 24 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/868. Soweit die anerkannte datenaltruistische Organisation der Aufforderung der Bundesnetzagentur nach Absatz 3 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, streicht die Bundesnetzagentur diese über Nummer 1 hinaus nach Nummer 2 aus dem nationalen Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen. Zu Satz 2 Satz 2 dient der Durchführung von Artikel 24 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) 2022/868. Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 1 ist durch die Bundesnetzagentur öffentlich zugänglich zu machen. Zu Absatz 5 Nach Absatz 5 kann die Bundesnetzagentur ihre Entscheidung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes auch mittels Zwangsgeldes in Höhe von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro durchsetzen (§ 11 Absatz 3 VwVG). Da datenaltruistische Organisationen ohne Erwerbszweck tätig sind, reicht der Regelrahmen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes aus. Zu § 9 (Elektronische Kommunikation) § 9 ordnet grundsätzlich die elektronische Kommunikation zwischen der Bundesnetzagentur und den Anbietern von Datenvermittlungsdiensten und den datenaltruistischen Organisationen an, soweit nicht durch Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Damit soll der bürokratische Aufwand der betroffenen qua Tätigkeit und Organisationszweck digitalaffinen Anbietern von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistischen Organisationen sowie der Bundesnetzagentur im Hinblick auf den Anmeldungs- bzw. Eintragungsprozess sowie die Berichts- und Informationspflichten nach der Verordnung (EU) 2022/868 und diesem Gesetz geringgehalten werden. Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt, dass sämtliche Informationen an die Bundesnetzagentur grundsätzlich auf elektronischem Weg zu übermitteln sind. Die Bundesnetzagentur soll zu diesem Zweck geeignete Verfahren etablieren, die eine barrierefreie und sichere Übermittlung und Nutzung – insbesondere auch im Hinblick auf personenbezogene Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – gewährleisten. Sollte einem Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder einer datenaltruistischen Organisation eine elektronische Kommunikation nicht möglich sein, kann im Einzelfall eine andere Form diskriminierungsfrei verwendet werden. Zu Absatz 2 Eine effiziente elektronische Kommunikation soll nicht nur bei der Übermittlung von Informationen durch Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder datenaltruistische Organisationen an die Bundesnetzagentur erfolgen, sondern grundsätzlich auch im umgekehrten Fall. In gleichem Maße wie im Falle des Absatzes 1 ist bei der elektronischen Kommunikation der Schutz von personenbezogenen Daten und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu wahren. Sollte mit einem Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder einer datenaltruistischen Organisation eine elektronische Kommunikation nicht möglich sein, insbesondere wenn diese unter der für die elektronische Kommunikation angegebenen Adresse nicht erreichbar sind, kann im Einzelfall eine andere Form verwendet werden. Zu § 10 (Bußgeldvorschriften) Ein Verstoß der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, der anerkannten datenaltruistischen Organisationen sowie von sonstigen natürlichen und juristischen Personen gegen die in § 9 genannten Fällen wird als Ordnungswidrigkeit verfolgbar gestellt. Zu Absatz 1 Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit wird in den Fällen von Absatz 1 eine Ordnungswidrigkeit nur bei Vorsatz verfolgbar gestellt, wobei dies – ebenso wie weitere relevante Umstände nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/868 – von der Bundesnetzagentur als zuständige Bußgeldbehörde (Absatz 6) bei der Verhängung von Bußgeldern zu berücksichtigen ist. Zu Nummer 1 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868. Zu Nummer 2 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/868. Zu Nummer 3 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/868. Zu Nummer 4 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/868. Zu Absatz 2 Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit wird in den Fällen von Absatz 1 eine Ordnungswidrigkeit nur bei Vorsatz verfolgbar gestellt, wobei dies – ebenso wie weitere relevante Umstände nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/868 – von der Bundesnetzagentur als zuständige Bußgeldbehörde (Absatz 6) bei der Verhängung von Bußgeldern zu berücksichtigen ist. Zu Nummer 1 Die Regelung normiert eine Ordnungswidrigkeit für den Fall, dass bei einer Anmeldung nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 eine in Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/868 genannte Angabe nicht richtig gemacht wird. Zu Nummer 2 Die Regelung normiert eine Ordnungswidrigkeit für den Fall, dass zu einer allgemeinen Eintragungsanforderung nach Artikel 18 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/868 in einem Antrag nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 eine Angabe nicht richtig gemacht wird. Zu Absatz 3 In den Fällen von Absatz 3 ist eine fahrlässige Begehung ausreichend, wobei dies – ebenso wie weitere relevante Umstände nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/868 – von der Bundesnetzagentur als zuständige Bußgeldbehörde (Absatz 6) bei der Verhängung von Bußgeldern zu berücksichtigen ist. Zu Nummer 1 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868. Zu Nummer 2 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/868. Zu Nummer 3 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 12 oder Artikel 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/868. Zu Nummer 4 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2022/868. Zu Nummer 5 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/868. Zu Nummer 6 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/868. Zu Nummer 7 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/868. Zu Nummer 8 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12 Buchstabe e zweiter Halbsatz der Verordnung (EU) 2022/868. Zu Nummer 9 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2022/868. Zu Nummer 10 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/868. Zu Nummer 11 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12 Buchstabe j oder Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868. Artikel 31 Absatz 1 erster Halbsatz der Verordnung (EU) 2022/868 begründet für die vier darin genannten Adressaten die Pflicht zum Ergreifen angemessener technischer, rechtlicher und organisatorischer Maßnahmen, um eine internationale Übertragung von Daten zu verhindern, die nicht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/868 steht. Zu Nummer 12 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12 Buchstabe k, Artikel 21 Absatz 5 oder Artikel 31 Absatz 5 Verordnung (EU) 2022/868. Zu Nummer 13 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12 Buchstabe m zweiter Halbsatz oder Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868. Zu Nummer 14 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2022/868. Zu Nummer 15 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 12 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2022/868. Zu Nummer 16 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen 21 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/868. Zu Absatz 4 In den Fällen von Absatz 4 ist eine fahrlässige Begehung ausreichend, wobei dies – ebenso wie weitere relevante Umstände nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/868 – von der Bundesnetzagentur als zuständige Bußgeldbehörde (Absatz 6) bei der Verhängung von Bußgeldern zu berücksichtigen ist. Zu Nummer 1 Die Regelung normiert eine Ordnungswidrigkeit für den Fall, dass eine natürliche oder juristische Person als Weiterverwender ohne Vertrag nach Artikel 5 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/868 oder unter Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/868 Daten in ein Drittland überträgt, das nicht nach Artikel 5 Absatz 12 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 benannt ist. Zu Nummer 2 Die Regelung normiert eine Ordnungswidrigkeit für den Fall, die Erbringung eines Datenvermittlungsdienstes nach Artikel 12 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/868 von der Nutzung eines anderen Dienstes desselben Anbieters oder eines verbundenen Unternehmens abhängig gemacht wird. Zu Nummer 3 Die Regelung normiert eine Ordnungswidrigkeit für den Fall, dass ein Anbieter einen Datenvermittlungsdienst erbringt, ohne über ein Verfahren nach Artikel 12 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2022/868 zu verfügen. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen und Verfahren, die verhindern, dass Parteien unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder Geschäftsbedingungen des Datenvermittlungsdienstes über den Datenvermittlungsdienst Zugang zu Daten erlangen oder Daten weitergeben. Zu solchen Praktiken zählen beispielsweise das Vortäuschen einer Identität, Phishing oder das Einreichen gefälschter oder irreführender Informationen sowie die nicht autorisierte Weitergabe von Daten oder die Nutzung von Daten für nicht genehmigte Zwecke. Zu Absatz 5 Nach Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2022/868 müssen die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Um die erforderliche Abschreckung zu erreichen, ist bei schwerwiegenden Verstößen eine Bußgeldhöhe von bis zu fünfhunderttausend Euro erforderlich. Bei mittleren Verstößen genügt eine Bußgeldhöhe von bis zu fünfzigtausend Euro, bei geringeren Verstößen bis zu zehntausend Euro. Die Abstufung der maximalen Bußgeldhöhe erfolgt typisierend nach der Art des Verstoßes, einer der Indikatoren in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/868. Danach kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4, des Absatzes 3 Nummer 2, 5, 6, 11 bis 13 und 16 und des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1, 7 bis 9, 10 und 15 und des Absatzes 4 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Zu Absatz 6 Absatz 6 stellt klar, dass die Bundesnetzagentur die zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der in Absatz 1 bis Absatz 4 genannten Ordnungswidrigkeiten ist. Zu § 11 (Inkrafttreten) Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten für den Tag nach der Verkündung. Die kurze Inkrafttretensregelung ist geboten, weil die Verordnung (EU) 2022/868 seit dem 24. September 2023 unmittelbar gilt und die nationale Durchführung entsprechend unverzüglich erfolgen muss. Die Regelung ist für die Regelungsadressaten zumutbar, weil die Verordnung schon unmittelbar gilt. Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten- Governance (Daten-Governance-Gesetz – DGG) – (NKR-Nr. 7815, BMDS) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft: I Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen Verwaltung Bund Einmaliger Erfüllungsaufwand rund 16,6 Mio. Euro Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 8 Mio. Euro Weitere Kosten Keine Auswirkungen. Die notwendigen Gebührentatbestände zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Daten-Governance- Rechtsakt werden mit einer gesonderten Gebührenverordnung geschaffen. Die weiteren Kosten werden dort ausgewiesen. Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Durchführung von EU-Recht Das Vorhaben dient der Durchführung der EU-Verordnung 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten- Governance-Rechtsakt) *. Evaluierung Die dem Durchführungsgesetz zugrundeliegende EU-Verordnung enthält eine Evaluierungsvorschrift, wonach die Europäische Kommission bis zum 24. September 2025 eine Bewertung durchführen soll. Zusätzlich sieht die EU-Verordnung auch einen jährlichen Tätigkeitsbericht der anerkannten datenaltruistischen Organisationen an die zuständige Behörde vor. * Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) http://data.europa.eu/eli/reg/2022/868/oj Spätestens nach vier Jahren soll zudem die nationale Aufsichts- und Behördenstruktur im Gesamtkontext der Digitalregulierung evaluiert werden Ziele • Innovationsfreundliche und bürokratiearme Durchführung des Daten- Governance-Rechtsakts Kriterien/Indikatoren • Einschätzungen der betroffenen Unternehmen zur Innovationsfreundlichkeit • Einschätzung der zuständigen Behörden zu deren Zusammenarbeit und zur bürokratiearmen Durchführung des Daten-Governance-Rechtsakts, insbesondere mit der zentralen Informationsstelle beim Statistischen Bundesamt Datengrundlage • Befragung zuständiger Behörden • Auswertung der Berichte der zuständigen Behörde an die EU-Kommission • Feedback von betroffenen Akteuren Regelungsfolgen Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. Digitaltauglichkeit Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Der NKR begrüßt, dass das Ressort die vorgesehenen Meldewege sowie den Datentransfer visuell dargestellt hat. Mit Hilfe der vorgelegten Visualisierungen werden die Prozessabläufe sowie das Zusammenwirken der beteiligten Akteure nachvollziehbar dargestellt. II Regelungsvorhaben Der Daten-Governance-Rechtsakt schafft einen Rechtsrahmen, um in Umsetzung der europäischen Datenstrategie mehr Daten zur Verfügung zu stellen. Er erhöht die Datenverfügbarkeit durch • die Weiterverwendung geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen; • die Regulierung des Datenaustauschs mittels neuer sog. Datenintermediäre, die zum Ziel haben, den Datenaustausch zwischen (mindestens zwei) Akteuren zu vereinfachen, durchzuführen oder zu begleiten; • die Steigerung der Datenverfügbarkeit durch freiwillige Datenspende (sog. Datenaltruismus). Das Durchführungsgesetz benennt die Bundesnetzagentur und das Statistische Bundesamt als zuständige Behörden und enthält Bußgeldvorschriften für den Fall des Verstoßes gegen die EU-Verordnung. III Bewertung III.1 Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Verwaltung Der Bundesverwaltung entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 8 Mio. Euro sowie einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 16,6 Mio. Euro. Dieser Erfüllungsaufwand fällt ausschließlich bei zwei Bundesoberbehörden an: Statistisches Bundesamt (StBA) Das Regelungsvorhaben benennt das StBA als zuständige Behörde für die Koordinierung der Weiterverwendung öffentlicher Daten. Hierdurch entsteht nachvollziehbar ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 16 Mio. Euro, welcher sich durch Einrichtungskosten der Infrastruktur sowie Pilotierung und externer Beratung begründet: • Sicherstellung der Übertragung von Daten und der Arbeitsfähigkeit (Anfragemanagement, Fernzugriffe, Webauftritt, Schnittstelle zu Deutschlands nationalem Metadatenportal für Open Government Data, EU-Schnittstelle) • Weiterentwicklung der Verwaltungsdateninformationsplattform insb. zur Verarbeitung unstrukturierter Daten und zur Ermöglichung einer eigenständigen Bedienung durch Kunden mittels harmonisierter und standardisierter Metadaten Das Ressort nimmt jährliche Personalkosten in Höhe von rund 4,8 Mio. Euro an. Diese stellt es unter der Annahme von 50 neuen Personalstellen im Bereich der Beratung und der technischen Unterstützung anderer öffentlicher Verwaltungen nachvollziehbar dar. Zusätzlich entstehen jährliche Sachkosten in Höhe von rund 2,4 Mio. Euro (Lizenz- und Betriebskosten sowie externe Beratung). Bundesnetzagentur (BNetzA) Als zuständiger Behörde für das Anmeldeverfahren für Datenvermittlungsdienste entstehen der BNetzA jährliche Personalkosten in Höhe von 737 000 Euro sowie einmalige Sachkosten in Höhe von 550 000 Euro, die das Ressort nachvollziehbar darstellt. III.2 Digitaltauglichkeit Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Der NKR begrüßt, dass das Ressort die Meldewege zwischen Datenvermittlungsdiensten bzw. datenaltruistischen Organisationen und der BNetzA sowie den Datentransfer zwischen datenanfragenden Unternehmen und dem StBA bzw. den datenhaltenden Stellen visuell dargestellt hat (siehe Anlagen). Mit Hilfe der vorgelegten Visualisierungen werden die Prozessabläufe sowie das Zusammenwirken der beteiligten Akteure nachvollziehbar dargestellt. Des Weiteren hat das Ressort die zuständigen Behörden (BNetzA und StBA) u. a. mittels Workshops in die Erarbeitung des Regelungsvorhabens einbezogen. Zudem schafft das Vorhaben konkrete Regelungen, die digitale Kommunikation bevorzugt zu nutzen, z. B. indem Informationsübermittlungen im Bereich der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten grundsätzlich online zu erfolgen haben. Lutz Goebel Malte Spitz Vorsitzender Berichterstatter für das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung Anlage I Anlage II Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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