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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2998, 21/3508)

dip / drucksache 25.03.2026 · WP 21 · 21/4998 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2998, 21/3508) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4998 21. Wahlperiode 25.03.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung (23. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/2998, 21/3508 – Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 A. Problem Der Entwurf für das Data-Act-Durchführungsgesetz dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (im Folgenden Data Act). Der Data Act gilt in großen Teilen seit dem 12. September 2025 und ist von den EU-Mitgliedstaaten im nationalen Recht durchzuführen. B. Lösung Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der nationale Rechtsrahmen an den Vorgaben des Data Act ausgerichtet und entsprechend angepasst. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Zudem wird die Bundesregierung im Rahmen einer Entschließung insbesondere aufgefordert, die vorgesehene nächste umfassende Evaluierung der mit diesem Gesetz festgelegten nationalen Aufsichts- und Behördenstruktur noch in dieser Wahlperiode, spätestens 2028, durchzuführen. Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2998, 21/3508 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird die Angabe „Dateninhabern und“ durch die Angabe „Dateninhabern,“ ersetzt. b) In Nummer 7 wird die Angabe „Datenverordnung.“ durch die Angabe „Datenverordnung und“ ersetzt. c) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt: „8. prüft Datenverlangen öffentlicher Stellen des Bundes nach Kapitel V der Datenverordnung; die Zuständigkeit für die Prüfung der Datenverlangen öffentlicher Stellen der Länder verbleibt bei den jeweils nach Landesrecht zuständigen Stellen.“ 2. In § 3 Absatz 6 wird die Angabe „Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ durch die Angabe „Geschäftsgeheimnissen“ ersetzt. 3. In § 5 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ durch die Angabe „Geschäftsgeheimnissen“ ersetzt. 4. § 7 wird zu § 9 und in Absatz 1 wird nach der Angabe „überprüft“ die Angabe „im Rahmen ihrer Zuständigkeit“ eingefügt. 5. § 8 wird zu § 7. 6. Der bisherige § 9 wird zu § 8. 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 10 Geschäftsgeheimnisse“. b) In Satz 1 wird die Angabe „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ durch die Angabe „Geschäftsgeheimnisse“ ersetzt. c) In Satz 2 wird die Angabe „Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ durch die Angabe „Geschäftsgeheimnissen“ ersetzt. d) In Satz 4 wird die Angabe „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ durch die Angabe „Geschäftsgeheimnisse“ ersetzt. 8. In § 14 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ durch die Angabe „Geschäftsgeheimnissen“ ersetzt. 9. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 7 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 3“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Datenverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 2023 verstößt, indem er 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 vernetzte Produkte nicht richtig konzipiert oder nicht richtig herstellt oder verbundene Dienste nicht richtig konzipiert oder nicht richtig erbringt, 2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt, 3. entgegen Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 4 Satz 1 eine Information verlangt, 4. entgegen Artikel 4 Absatz 7 Satz 2, Artikel 5 Absatz 10 Satz 2, Artikel 25 Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 32 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in vorgeschriebener Weise oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen Artikel 4 Absatz 8 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 11 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt, 6. entgegen Artikel 4 Absatz 10 Daten nutzt oder weitergibt, 7. entgegen Artikel 4 Absatz 13 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 6 Daten verwendet, 8. entgegen Artikel 4 Absatz 14 Satz 1 Produktdaten bereitstellt, 9. entgegen Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a oder b einen Nutzer dazu auffordert oder durch geschäftliche Anreize dazu veranlasst, Daten bereitzustellen oder vom Dateninhaber zu verlangen, Daten bereitzustellen, 10. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht, 11. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Daten nutzt, 12. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c oder d Daten bereitstellt, 13. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e Daten nutzt oder weitergibt, 14. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h einen Nutzer daran hindert, Daten bereitzustellen, 15. entgegen Artikel 9 Absatz 7 bei einer Verhandlung über die Gegenleistung eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt, 16. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 Datenempfänger unterschiedlich behandelt, 17. entgegen Artikel 11 Absatz 2 einer Aufforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 18. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 14 zuwiderhandelt, 19. entgegen Artikel 23 Satz 2 ein dort genanntes Hindernis aufzwingt, 20. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 einen Vertrag nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt, 21. entgegen Artikel 26 bei Vertragsschluss eine Information oder einen Verweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt, 22. entgegen Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 eine Schnittstelle nicht oder nicht richtig bereitstellt, 23. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Kompatibilität nicht mindestens zwölf Monate nach der Veröffentlichung gemeinsamer Spezifikationen gewährleistet, 24. entgegen Artikel 30 Absatz 5 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgegebenen Weise oder nicht rechtzeitig exportiert, 25. entgegen Artikel 31 Absatz 3 den Kunden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 26. entgegen Artikel 37 Absatz 11 einen Vertreter nicht oder nicht bei der Bereitstellung vernetzter Produkte oder dem Angebot verbundener Dienste benennt oder 27. entgegen Artikel 37 Absatz 12 Satz 1 einen Vertreter nicht oder nicht bei der Bereitstellung vernetzter Produkte oder dem Angebot verbundener Dienste beauftragt.“ c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 6, 7, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Nummer 8, 10, 11, 14, 16 bis 19, 22, 23 und 25 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“ d) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 13“ durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 9“ ersetzt.; b) folgende Entschließung anzunehmen: „I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) übernimmt eine stetig wachsende Zahl komplexer Aufgaben, die sich nicht zuletzt aus neuen europäischen Verordnungen und Richtlinien ergeben. Auch im Rahmen des vorliegenden Durchsetzungsgesetzes wurde sie als zentrale Behörde für die Anwendung und Durchsetzung des Data Act benannt. Eine ausreichende technische und personelle Ausstattung ist Voraussetzung dafür, dass die Bundesnetzagentur ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen und als Beratungs- und Durchsetzungsinstanz fungieren kann. Es ist demnach notwendig, die Funktionsfähigkeit dieser zentralen Regulierungsbehörde dauerhaft sicherzustellen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf, 1. dass die in der Begründung unter „VII. Befristung; Evaluierung“ vorgesehene nächste umfassende Evaluierung der mit diesem Gesetz festgelegten nationalen Aufsichts- und Behördenstruktur noch in dieser Wahlperiode, spätestens 2028, erfolgen soll; 2. im Rahmen dieser und zukünftiger umfassender Evaluierung zu prüfen, ob im Rahmen der Berechnungen des personellen Mehrbedarfs ggfs. eine bedarfsorientierte Nachsteuerung erforderlich ist, insbesondere vor dem Hintergrund des tatsächlichen Beratungsbedarfs von Unternehmen und Verbrauchern durch die Bundesnetzagentur; 3. sicherzustellen, dass die Bundesnetzagentur für die Erfüllung ihrer Aufgaben über die notwendigen IT-Sachmittel und Personalressourcen verfügt.“ Berlin, den 25. März 2026 Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung Hansjörg Durz Vorsitzender Dr. Konrad Körner Berichterstatter Dr. Michael Kaufmann Berichterstatter Dr. Carolin Wagner Berichterstatterin Jeanne Dillschneider Berichterstatterin Sonja Lemke Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Dr. Konrad Körner, Dr. Michael Kaufmann, Dr. Carolin Wagner, Jeanne Dillschneider und Sonja Lemke A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/2998 in seiner 54. Sitzung am 16. Januar 2026 beraten und an den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung zur federführenden Beratung sowie an den Innenausschuss, an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und an den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf zudem gemäß § 96 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gutachtlich beteiligt. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung mit der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung auf Drucksache 21/3508 wurde ebenfalls in der 54. Sitzung des Deutschen Bundestages am 16. Januar 2026 an die beteiligten Ausschüsse überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Der Data Act enthält Bestimmungen mit dem Ziel, in unterschiedlichen Lebensbereichen Daten mehr und besser nutzen zu können. Der Gesetzesentwurf legt vor allem fest, wer unter welchen Bedingungen berechtigt ist, Produktdaten oder verbundene Dienstdaten zu nutzen, um einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck werden insbesondere Regelungen zu Behördenzuständigkeiten und zur Zusammenarbeit von Behörden, zum Verwaltungsverfahren und zu den Sanktionen bei Verstößen gegen den Data Act getroffen. So wird die Bundesnetzagentur (BNetzA) als zuständige Behörde benannt. Der Gesetzentwurf regelt zudem die Zusammenarbeit der BNetzA mit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie mit sektoralen Behörden. Weiterhin enthält der Gesetzentwurf Regelungen zur Zulassung von privaten Streitbeilegungsstellen und ändert das Urheberrechtsgesetz, um es an die Datenverordnung anzupassen. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2998, 21/3508 in seiner 30. Sitzung am 25. März 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(23)77 des federführenden Ausschusses. Der Innenausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(23)77 angenommen. Der Innenausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(23)78 angenommen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2998, 21/3508 in seiner 30. Sitzung am 25. März 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(23)77 angenommen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(23)78 angenommen. Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2998, 21/3508 in seiner 21. Sitzung am 25. März 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen. Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(23)77 angenommen. Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(23)78 angenommen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit der Vorlage auf Drucksache 21/2998 in seiner 14. Sitzung am 18. März 2026 befasst. Er stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt habe. Der Gesetzentwurf solle einen Beitrag zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ leisten. Dieses Nachhaltigkeitsziel entspreche den Unterzielen 16.3 „Rechtsstaatlichkeit und gleichberechtigter Zugang zur Justiz“ sowie 16.6 „Effektive und transparente Institutionen“ der UN-Agenda 2030. Außerdem solle zu dem Nachhaltigkeitsziel 11 „Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig machen“, dem Nachhaltigkeitsziel 9 „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“ und dem Nachhaltigkeitsziel 7 „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“ beigetragen werden. Außerdem berücksichtige der Gesetzentwurf folgende Leitprinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie: a) „Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, b) „Global Verantwortung wahrnehmen“, c) „Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, d) „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, e) „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“ und f) „Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“. Daher seien die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte sei daher nicht erforderlich. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat in seiner 11. Sitzung am 12. November 2025 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2998, 21/3508 durchzuführen. Die öffentliche Anhörung fand in seiner 15. Sitzung am 28. Januar 2026 statt. Hieran haben folgende Sachverständige teilgenommen: Prof. Dr. David Bomhard Aitava Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Michael Dose Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. Florian Glatzner Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. Prof. Dr. Boris Hollas Hochschule für Technik und Wissenschaft Dresden Prof. Dr. Dieter Kugelmann Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Rheinland-Pfalz Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel Universität Bayreuth Oliver Süme Vorstandsvorsitzender des Verbands der Internetwirtschaft e. V. Prof. Dr. Herbert Zech Direktor beim Weizenbaum-Institut Klaus Müller Präsident der BNetzA Andreas Hartl Leitender Beamter bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird, auf die in der Mediathek des Deutschen Bundestages abrufbare Aufzeichnung dieser Sitzung verwiesen. Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2998, 21/3508 in seiner 23. Sitzung am 25. März 2026 abschließend beraten. Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(23)77 in den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen wurde. Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung empfiehlt die Annahme der Entschließung auf Ausschussdrucksache 21(23)78 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. In der Beratung erklärte die Fraktion der CDU/CSU, mit dem Gesetz werde die Grundlage dafür geschaffen, dass der europäische Data Act in Deutschland verlässlich und praxistauglich angewendet werden könne. Dies sei ein wichtiger Schritt für einen fairen Datenzugang, für Innovation, für Wettbewerbsfähigkeit und zugleich für mehr Rechtssicherheit bei allen Beteiligten. Ein zentraler Mehrwert des Gesetzentwurfs liege darin, dass eine handlungsfähige Durchsetzung organisiert und die Zusammenarbeit der zuständigen Stellen so angelegt werde, dass sie in der Praxis funktioniere. Gleichzeitig sei im parlamentarischen Verfahren sehr bewusst darauf geachtet worden, unnötige Belastungen zu vermeiden. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und für Startups sei entscheidend, dass neue europäische Vorgaben nicht automatisch zu immer mehr Compliance-Aufwand führten. Wo es möglich und verantwortbar sei, müsse die Ausgestaltung entschlackt und verhältnismäßig erfolgen. Dazu gehöre ausdrücklich auch, dass man bei den Sanktionsregelungen nachjustiert habe. Die Anpassung der Bußgeldtatbestände diene der Wahrung der Verhältnismäßigkeit und der Reduzierung der Compliance-Last, insbesondere mit Blick auf KMU und Start-ups. Die Streichung von Bußgeldtatbeständen sei dort erfolgt, wo diese nicht erforderlich seien. Man habe zudem die Expertise aus der öffentlichen Anhörung ernst genommen. Gerade bei den Ermittlungsbefugnissen habe man im parlamentarischen Verfahren Klarstellungen vorgenommen, um Fehlinterpretationen zu vermeiden und die Reichweite der Befugnisse eindeutig einzugrenzen. Zur Zuständigkeit für die Überwachung des Schutzes personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Datenverordnung aus § 3 des Durchführungsgesetzes sei zu betonen, dass das Ziel der Regelung sei, bei Sachverhalten im Anwendungsbereich des Data Acts eine einheitliche und effektive Aufsicht sicherzustellen und Doppelzuständigkeiten zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund sei klarzustellen, dass § 3 Absatz 1 des Durchführungsgesetzes teleologisch dahin auszulegen sei, dass die Zuständigkeit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) nicht nur punktuell die Anwendung der Datenverordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten erfasse. Sie erstrecke sich vielmehr auch auf die datenschutzrechtlichen Fragen innerhalb desselben Rechts- und Vertragsverhältnisses, soweit dieses Rechtsverhältnis durch Rechte und Pflichten der Datenverordnung geprägt werde. Hierdurch solle bis zu einer Modernisierung des Datenschutzaufsichtsrechts eine Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts in parallele Aufsichtsverfahren vermieden werden. Die Fraktion der AfD wies darauf hin, dass sich aus ihrer Sicht in dem regulierten Bereich bereits Marktstrukturen gebildet hätten, sodass man Vieles auch weiterhin dem Markt hätte überlassen können. Beim Datenzugriff durch Verbraucherinnen und Verbraucher sowie KMU, die strukturell benachteiligt erschienen, hätten einfachere Regelungen ausgereicht. Stattdessen werde die Bundesnetzagentur (BNetzA) weiter aufgebläht und für die Unternehmen werde zusätzliche Bürokratie sowie Organisationsaufwand geschaffen. Es sei absehbar, dass vor diesem Hintergrund eine Flut von Rechtsstreitigkeiten auf die ohnehin überlasteten Gerichte zukomme. Dass die vorgesehenen außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen hier Entlastung bringen könnten, sei kaum zu erwarten. Sorgen bereite zudem, dass die Bundesregierung den Zugang zu Daten in einer Notlage oder im öffentlichen Interesse auch erzwingen könne. Damit bestehe die Gefahr, dass eine zukünftige Regierung diese Möglichkeit missbrauchen könnte. Verantwortungsvolle Gesetzgebung berücksichtige nicht nur die eigenen Intentionen, sondern auch die Möglichkeiten, die sich aus einem Gesetz in den falschen Händen ergeben könnten. Durch die Ausweitung der Zuständigkeiten der BNetzA habe die Behörde mittlerweile Zugriff auf fast alle Lebensbereiche. Mit den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder stünden bereits Einrichtungen zur Verfügung, bei denen die datenbezogene Expertise gebündelt sei. Doppelzuständigkeiten und Kompetenzstreitigkeiten seien zu erwarten. Die umfangreichen und unübersichtlichen Bußgeldvorschriften schafften erhebliche Risiken für die Unternehmen, die dazu führen könnten, dass Unternehmen im Zweifelsfall beispielsweise Produkteinführungen unterließen. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass die neuen bürokratischen und organisatorischen Anforderungen sowie zusätzlichen Risiken die Wettbewerbsfähigkeit deutscher und europäischer Unternehmen weiter belasteten. In der Gesamtschau sei schon die EU-Verordnung überflüssig und unnötig kompliziert. Diese Schwächen würden durch das Durchführungsgesetz noch verstärkt. Man lehne den Gesetzentwurf daher ab. Die Fraktion der SPD hob hervor, dass mit dem vorgelegten Änderungsantrag Klarheit im Zuständigkeitsbereich zwischen der BNetzA und den Landesdatenschutzbehörden geschaffen werde. Gleichzeitig werde die Compliance-Last durch die Streichung von neun Bußgeldtatbeständen insbesondere für KMU sowie Start-ups reduziert. Mit dem Entschließungsantrag werde sichergestellt, dass das Gesetz noch in dieser Wahlperiode, spätestens bis 2028, evaluiert werde. Insbesondere solle geprüft werden, ob die BNetzA über ausreichende Ressourcen verfüge oder eine bedarfsgerechte Nachsteuerung erforderlich sei. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, der Data Act sei ein wichtiger Schritt für die europäische Datennutzung und gebe den Nutzenden zugleich ein Stück Souveränität über ihre Daten zurück. Umso wichtiger sei es, dass die europäische Gesetzgebung nun endlich national umgesetzt werde. Dem Entschließungsantrag stimme man zu, da insbesondere der Stellenbedarf der BNetzA – auch aus Sicht der angehörten Sachverständigen – offenkundig sei. Grundsätzlich zu befürworten sei es, KMU sowie Scale-ups stärker zu entlasten. Dies dürfe allerdings nicht über umfangreiche Ausnahmen bei der Einhaltung von Datenschutzvorschriften gelöst werden, insoweit gebe es sinnvollere Möglichkeiten. Vor diesem Hintergrund werde man sich bei der Abstimmung über den vorgelegten Änderungsantrag enthalten. Auch zum Gesetzentwurf werde man sich enthalten. Denn die Übertragung der Zuständigkeit für die Überwachung der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen des Data Act zentral auf die BfDI führe in der Praxis zu einer Rechtsunsicherheit für Unternehmen und Einzelpersonen. Die Fraktion Die Linke legte dar, man sehe schon in dem zugrunde liegenden Data Act große Schwächen, da er das Datenteilen im Unternehmensinteresse forciere, während die Nutzerinnen und Nutzer von Geräten im Internet der Dinge weiterhin nicht vollständig selbst über die Nutzung der sie betreffenden Daten entscheiden könnten. Dennoch sei die Umsetzung wichtig, um zumindest bestehende Schutzstandards durchzusetzen. Es sei aber zu kritisieren, dass verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Zuständigkeit der BfDI nicht aufgegriffen worden seien. Vor diesem Hintergrund werde man sich enthalten. B. Besonderer Teil Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung empfohlenen Änderungen der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung auf Drucksache 21/2998 verwiesen. Zu Nummer 1 Die Regelung dient der Klarstellung, dass die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur zur Prüfung von Datenverlangen in Durchführung des Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe j der Datenverordnung sich nicht auf solche Datenverlangen erstreckt, die von Landesbehörden in Anwendung des Kapitel V der Datenverordnung gestellt werden. Diesbezüglich verbleibt es bei den bereits landesrechtlich geregelten Zuständigkeiten. Weder die Datenverordnung noch das Durchführungsgesetz haben zum Ziel, an dieser grundgesetzlich vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung etwas zu ändern. Durch die Änderung der Aufgabenzuweisung in § 2 des vorliegenden Gesetzes wird den Anforderungen der Datenverordnung weiterhin vollumfänglich im deutschen Recht Rechnung getragen. Es entsteht keine Lücke in der Zuweisung von Behördenzuständigkeiten für die Anwendung und Durchführung der Datenverordnung nach deutschem Recht. Es wird lediglich klarstellend auf die bestehende landesrechtliche Aufsicht über Datenverlangen nach Kapitel V der Datenverordnung durch Landesbehörden hingewiesen. Auch die Aufgaben eines Datenkoordinators gemäß Artikel 37 Absatz 6 der Datenverordnung sind weiterhin nach deutschem Recht eindeutig zugewiesen. Nach Erwägungsgrund 107 der Datenverordnung soll die zuständige Behörde die dem Datenkoordinator gemäß der Datenverordnung übertragenen Aufgaben übernehmen, wenn kein Datenkoordinator nach nationalem Recht benannt wird. Gemäß § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes werden die dem Datenkoordinator übertragenen Aufgaben von der Bundesnetzagentur als einzig zuständiger Behörde gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Datenverordnung übertragen. Insofern verbleibt es bei der in diesem Gesetz angelegten bürokratiearmen Durchführung der Datenverordnung. Zu den Nummern 2, 3, 7, 8 Die Änderungen stellen eine Anpassung des jeweiligen Wortlauts an den Rechtsbegriff des Geschäftsgeheimnisses aus der Datenverordnung, aus der Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (Richtlinie (EU) 2016/943) und aus dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (BGBl. I S. 466) dar. Zu den Nummern 4 bis 6 Die Änderung der Reihenfolge der §§ 7 bis 9 dient der Klarstellung im Hinblick auf die Befugnisse der Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Ermittlungen und bei der anschließenden Durchsetzung von Verpflichtungen. Für die Aufklärung des Sachverhalts (Untersuchungsgrundsatz) kann die Bundesnetzagentur allein auf die nunmehr in § 7 (Ermittlungen) und § 8 (Auskunftserteilung) geregelten Befugnisse zurückgreifen. Die Eingriffsbefugnisse der Bundesnetzagentur, um Verletzung gegen die Datenverordnung durch eine natürliche oder juristische Person abzustellen und rechtmäßige Zustände herzustellen, regelt nunmehr § 9 (Durchsetzung von Verpflichtungen). Die Änderung in § 7 Absatz 1 dient der Klarstellung. Nach deutschem Verwaltungsrecht darf eine Behörde nur im Rahmen ihrer Zuständigkeiten tätig werden. Durch die Bezugnahme auf die Zuständigkeiten werden Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur in § 2 und § 7 einander angeglichen. Die Anpassung in Nummer 5 stellt eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 4 dar. Zu Nummer 6 Die Anpassung in Nummer 6 stellt eine Folgeänderung zu den Änderungen in den Nummern 4 und 5 dar. Zu Nummer 9 Zu Buchstabe a Die Anpassung in § 15 Absatz 1 Nummer 2 stellt eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 4 dar. Zu Buchstabe b Die Anpassung der Bußgeldtatbestände in Absatz 2 dient der Wahrung der Verhältnismäßigkeit und der Reduzierung der Compliance-Last der Unternehmen, insbesondere mit Blick auf KMU und Start-ups. Eine zusätzliche Bebußung von insbesondere Verstößen gegen Informations- und Mitteilungspflichten nach der Datenverordnung ist nicht erforderlich. Zudem wird in § 15 Absatz 2 Nummer 27 eine redaktionelle Änderung vorgenommen. Zu den Buchstaben c und d Die Anpassungen in den Absätzen 4 und 5 stellen Folgeänderungen zur Änderung in Buchstabe b dar. Zudem werden in § 15 Absatz 4 redaktionelle Änderungen vorgenommen. Berlin, den 25. März 2026 Dr. Konrad Körner Berichterstatter Dr. Michael Kaufmann Berichterstatter Dr. Carolin Wagner Berichterstatterin Jeanne Dillschneider Berichterstatterin Sonja Lemke Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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