Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung
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Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 561/22 (Beschluss)
14.04.26
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates zur Verordnung zur Ablösung der
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der
Beratungshilfeformularverordnung und der
Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der
Gerichtsvollzieherformular-Verordnung
Bundesministerium Berlin, 7. April 2026
der Justiz und
für Verbraucherschutz
Parlamentarische Staatssekretärin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Stellungnahme der Bundesregierung zu der am 16. Dezember 2022 gefassten
Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zur Ablösung der
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der
Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur
Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (Bundesrats-Drucksache
561/22 (Beschluss)) ergänze ich wie folgt:
Der Bundestag hat am 20. März 2026 das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der
Zwangsvollstreckung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses
für Recht und Verbraucherschutz verabschiedet (Bundestags-Drucksache 21/4815),
der 2. Durchgang Bundesrat ist für den 8. Mai 2026 vorgesehen.
Nach Artikel 2 des Gesetzes (Weitere Änderung der Zivilprozessordnung) wird nach
§ 829 Absatz 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein neuer Absatz 5 eingefügt,
wonach bei elektronischer Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses die einzelnen Formulare nicht nur — wie nach der
Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vorgesehen — im Dateiformat PDF,
sondern auch als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML
übermittelt werden können.
Die Vorschrift enthält zusätzlich eine Regelung für den Fall, dass dasselbe
Formular in beiden Dateiformaten übermittelt wird. Der gerichtlichen Prüfung ist
dann das Formular im Dateiformat XML zugrunde zu legen. Nach Artikel 16
Absatz 2 des Gesetzes wird Artikel 2 am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Dem
Petitum des Bundesrates ist damit weitgehend Rechnung getragen. Strukturierte,
maschinenlesbare Daten können - sofern die jeweiligen Fachverfahren sie
verarbeiten können - unaufwändig elektronisch weiterverarbeitet werden. Dies
betrifft zwar nur die Anträge auf Erlass von Pfändungs- und
Überweisungsbeschlüssen. Anträge auf Erlass von Durchsuchungsanordnungen
haben aber demgegenüber nur eine geringe praktische Bedeutung.
Für eine spätere umfassende Regelung in der Zwangsvollstreckungsformular-
Verordnung enthält das Gesetz in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b (§ 753 Absatz
3 Satz 2 ZPO-neu), Nummer 8 Buchstabe b (§ 758a Absatz 6 Satz 3 ZPO-neu) und
Nummer 12 Buchstabe b (§ 829 Absatz 4 Satz 2 ZPO-neu) eine Neufassung der
jeweiligen Verordnungsermächtigung. Danach kann das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates für die
Formulare nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung besondere
technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur
Bearbeitung bestimmen. Damit könnte in der Zukunft auch vorgegeben werden,
dass alle Formulare nach dieser Verordnung in einem strukturierten
maschinenlesbaren Format eingereicht werden müssen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Anette Kramme
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