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Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung

dip / drucksache 14.04.2026 · WP 21 · zu561/22(B) · Unterrichtung · Original ↗

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Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 561/22 (Beschluss) 14.04.26 Unterrichtung durch die Bundesregierung Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung Bundesministerium Berlin, 7. April 2026 der Justiz und für Verbraucherschutz Parlamentarische Staatssekretärin An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, die Stellungnahme der Bundesregierung zu der am 16. Dezember 2022 gefassten Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (Bundesrats-Drucksache 561/22 (Beschluss)) ergänze ich wie folgt: Der Bundestag hat am 20. März 2026 das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz verabschiedet (Bundestags-Drucksache 21/4815), der 2. Durchgang Bundesrat ist für den 8. Mai 2026 vorgesehen. Nach Artikel 2 des Gesetzes (Weitere Änderung der Zivilprozessordnung) wird nach § 829 Absatz 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein neuer Absatz 5 eingefügt, wonach bei elektronischer Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die einzelnen Formulare nicht nur — wie nach der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vorgesehen — im Dateiformat PDF, sondern auch als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML übermittelt werden können. Die Vorschrift enthält zusätzlich eine Regelung für den Fall, dass dasselbe Formular in beiden Dateiformaten übermittelt wird. Der gerichtlichen Prüfung ist dann das Formular im Dateiformat XML zugrunde zu legen. Nach Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes wird Artikel 2 am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Dem Petitum des Bundesrates ist damit weitgehend Rechnung getragen. Strukturierte, maschinenlesbare Daten können - sofern die jeweiligen Fachverfahren sie verarbeiten können - unaufwändig elektronisch weiterverarbeitet werden. Dies betrifft zwar nur die Anträge auf Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen. Anträge auf Erlass von Durchsuchungsanordnungen haben aber demgegenüber nur eine geringe praktische Bedeutung. Für eine spätere umfassende Regelung in der Zwangsvollstreckungsformular- Verordnung enthält das Gesetz in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b (§ 753 Absatz 3 Satz 2 ZPO-neu), Nummer 8 Buchstabe b (§ 758a Absatz 6 Satz 3 ZPO-neu) und Nummer 12 Buchstabe b (§ 829 Absatz 4 Satz 2 ZPO-neu) eine Neufassung der jeweiligen Verordnungsermächtigung. Danach kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates für die Formulare nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen. Damit könnte in der Zukunft auch vorgegeben werden, dass alle Formulare nach dieser Verordnung in einem strukturierten maschinenlesbaren Format eingereicht werden müssen. Mit vorzüglicher Hochachtung Anette Kramme

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