Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Bericht zu Drs. 21/3737, 21/4815)
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Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Bericht zu Drs. 21/3737, 21/4815)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4816
21. Wahlperiode 18.03.2026
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/3737, 21/4815 –
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
Bericht der Abgeordneten Dr. Dietmar Bartsch, Christian Haase,
Mirco Hanker, Svenja Schulze und Dr. Sebastian Schäfer
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, Verfahren der Zwangsvollstreckung zu
vereinfachen und zu digitalisieren. Dazu sollen insbesondere die Zahl hybrider Aufträge
und Anträge in der Zwangsvollstreckung deutlich reduziert werden. Der Entwurf
enthält weitere Regelungsvorschläge zum elektronischen Rechtsverkehr mit dem
Gerichtsvollzieher, zum Nachweis von bestimmten Vollmachten oder zur Erhöhung der
Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühr in der Abgabenordnung.
Darüber hinaus hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz folgende
Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen:
Es werden künftig auch die Kreditinstitute verpflichtet, einen sicheren
Übermittlungsweg zur elektronischen Zustellung elektronischer Dokumente für Verfahren nach der
Zivilprozessordnung zu eröffnen (§ 173 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung
in der Entwurfsfassung [ZPO-E]). Erfasst sind die Kreditinstitute im Sinne des § 1
Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. Diese sind die hauptsächlich adressierten
Drittschuldner der jährlich ca. 1.100.000 gerichtlichen Pfändungs- und
Überweisungsbeschlüsse in Deutschland. Die Änderung soll am ersten Tag des 13. auf die
Verkündung des Gesetzes folgenden Kalendermonats in Kraft treten. Dadurch haben die
Kreditinstitute ausreichend Zeit, um die gegebenenfalls erforderlichen organisatorischen
und technischen Maßnahmen zu ergreifen.
Es soll künftig ausreichen, Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses im XJustiz-Dateiformat einzureichen. Die Einreichung im PDF-Format ist
in diesem Fall entbehrlich (§ 829 Absatz 5 ZPO-E). Mit diesen Änderungen sollen
Medienbrüche vermieden und damit die Arbeit in den Gerichten vereinfacht werden.
Diese Änderung soll erst ab dem 1. Januar 2027 gelten, da die Länder angegeben
haben, dass erst dann die Gerichte alle Länder die Anträge im X-Justiz-Dateiformat
verarbeiten oder mindestens mittels eines Stylesheets lesbar machen können.
Die postalische Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den
Drittschuldner soll auch bei Verlangen des Gläubigers auf Abgabe der
Drittschuldnererklärung (§ 840 Absatz 2 Satz 1 ZPO-E) erlaubt werden.
Die Gebühren nach § 339 Absatz 3, § 340 Absatz 3 und § 341 Absatz 4 der
Abgabenordnung (AO), die an die Gerichtsvollziehergebühren für die entsprechenden
Leistungen angeglichen werden sollten, sind von 32,60 Euro auf 31,20 Euro zu korrigieren.
Weitere lediglich redaktionelle kostenneutrale Änderungen.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beschlossenen
Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Einmalige Haushaltsausgaben fallen weder für Bund noch für die Länder
einschließlich Kommunen an.
Für den Haushalt des Bundes ergeben sich keine zwingenden Auswirkungen aus den
Änderungen der ZPO, allerdings wird im Ergebnis eine jährliche Entlastung von 9.000
Euro geschätzt. Aufgrund der Erhöhung der Gebühren in der AO ist mit
Mehreinnahmen beim Bund von geschätzt 2.360.000 Euro zu rechnen.
Für die Haushalte der Länder einschließlich Kommunen wird mit einer jährlichen
Entlastung von 7.523.000 Euro gerechnet, wovon geschätzte 20.000 Euro Entlastung auf
nicht zwingenden Vorgaben beruhen. Es werden in der AO Gebührenmehreinnahmen
von ca. 1.798.532 Euro erwartet. In der ZPO ist mit Gebührenmindereinnahmen von
geschätzt 1.384.730 Euro für 2026, 3.940.283 Euro für 2027 und ab 2028 von
geschätzt 2.798.400 Euro jährlich zu rechnen.
Änderungen durch den federführenden Ausschuss:
a) Änderung in der AO
Aufgrund der Reduktion der Gebührenhöhe in der AO auf 31,20 anstatt wie im
Regierungsentwurf vorgesehen 32,60 Euro erhöhen sich die Pfändungsgebühr und die
Wegnahmegebühr nunmehr um 9,09 Prozent. Die Erhöhung der Verwertungsgebühr von
57,20 Euro auf 62,40 Euro (+9,09 Prozent) bleibt unverändert.
Beim Bund ergeben sich folgende Änderungen: Die tatsächlichen Einnahmen an
Vollstreckungsgebühren nach der Abgabenordnung beliefen sich für das Jahr 2025 auf ca.
26 Mio. Euro. Bei Annahme eines gleichbleibenden Beitreibungserfolgs belaufen sich
die erwarteten Mehreinnahmen für den Bund (Zoll) danach auf etwa 2.360.000 Euro
(9,09 Prozent von 26 Mio. Euro).
Bei den Ländern reduzieren sich die geschätzten Mehreinnahmen auf etwa 1.798.532
Euro.
b) Änderungen in der ZPO
Für die Haushalte der Länder ist mit einer weiteren Entlastung von etwa 3,3 Mio. Euro
und weiteren Gebührenmindereinnahmen von geschätzt 1.384.730 Euro für 2026,
3.940.283 Euro für 2027 und ab 2028 von geschätzt 2.798.400 Euro jährlich zu
rechnen.
1. Durch die Eröffnung der Möglichkeit, Anträge auf Erlass von Pfändungs- und
Überweisungsbeschlüssen mittels strukturiertem Datensatz im XML-Dateiformat
einzureichen, ergeben sich Personalkostenersparnisse, da die Anträge durch das
Gericht in diesem Format weiterverarbeitet werden können. Die Erstellung des
Bescheids kann künftig (bei entsprechender digitaler Befähigung der
Fachanwendungen der Länder) elektronisch erfolgen. Es bedarf keiner händischen
Übernahme der Daten aus einem nicht bearbeitbaren Formular im PDF-Format mehr.
Ausgehend davon, dass geschätzt 80 Prozent aller Pfändungs- und
Überweisungsbeschlüsse von professionellen Gläubigern gestellt werden, die über
entsprechende Softwareanwendungen verfügen, können geschätzt bis zu 880.000
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse als strukturierte Datensätze im XML-
Dateiformat eingereicht werden. Dadurch verringert sich der Personalaufwand
bei den Ländern geschätzt um 43 Stellen der Wertigkeit A10. Dies entspricht
einer Reduktion der Personalausgaben in Höhe von etwa 3,3 Mio. Euro.
2. Wegen des Verzichts auf die persönliche Zustellung ist bei den Haushalten der
Länder mit Gebührenmindereinnahmen zu rechnen.
Hintergrund sind die durch die unterschiedlichen Zustellungsarten ausgelösten
unterschiedlichen Kosten nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtsvollzieherkostengesetz
(KV GvKostG). Diese Kostenunterschiede ergeben sich aus den unterschiedlichen
Gebührenhöhen und unterschiedlich anfallenden Auslagen:
− Persönliche Zustellung: Nr. 100: Persönlich durch Gerichtsvollzieher: 12,00 Euro
− Elektronische Zustellung: Nr. 101 elektronisches Dokument: 8,00 Euro
− Postalische Zustellung: Nr. 102 Sonstige Zustellung 3,60 Euro
Die Kreditinstitute sind die Hauptadressaten der jährlich ca. 1.100.000 Pfändungs- und
Überweisungsbeschlüsse (vgl. Stellungnahme des DGVB vom 30. Juli 2025 zum
Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der
Zwangsvollstreckung). Es wird daher angenommen, dass ca. 990.000 der Pfändungs- und
Überweisungsbeschlüsse sich an Kreditinstitute als Drittschuldner richten.
Es wird weiterhin geschätzt, dass von diesen 41 Prozent (405.900) und somit ca.
37 Prozent aller Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (407.000) bereits jetzt
elektronisch zugestellt werden. In Deutschland gibt es insgesamt 1.368 Kreditinstitute
(Bankstellenbericht 2024 Entwicklung des Bankstellennetzes im Jahr 2024; Deutsche
Bundesbank). Hiervon sind 355 Sparkassen und Landesbanken, die sowieso schon zur
Unterhaltung eines sicheren Übermittlungsweges nach § 173 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 ZPO verpflichtet sind. Es verbleiben 1.013 Kreditinstitute. Von diesen haben
schätzungsweise bis zu 20 Prozent (203 Kreditinstitute) bereits einen sicheren
Übermittlungsweg i.S.v. § 173 ZPO freiwillig eröffnet (Schätzung von DGVB, Hr. Boek).
Da sich bei diesen an der Zustellungsart nichts ändert, bleiben sie außer Betracht.
Von den restlichen 694.100 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen werden ab
Inkrafttreten der Regelung am 1. Oktober 2026 schätzungsweise 95 Prozent also ca.
659.395 im Regelfall postalisch zugestellt werden bis zur Verpflichtung der
Kreditinstitute zur Bereitstellung eines sicheren Übermittlungsweges nach § 173 Absatz 2 Satz
1 Nummer 1 ZPO.
Der Gerichtsvollzieher ist gemäß § 802a Abs.1 ZPO zu einer kostensparsamen
Zwangsvollstreckung verpflichtet. Nach § 121 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 2
der Gerichtsvollziehergeschäftsanweisungen der Länder hat der Gerichtsvollzieher
zwischen der elektronischen Zustellung, der persönlichen Zustellung von
Schriftstücken und der Zustellung durch die Post nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl.
Seiner Entscheidung legt der Gerichtsvollzieher insbesondere Eilbedürftigkeit der Sache,
die Vorgaben des Auftraggebers und die Kosten der Zustellungsart zugrunde. Unter
Berücksichtigung dieser ermessenslenkenden Kriterien drängt sich die postalische
Zustellung als kostengünstigere Alternative zur persönlichen Zustellung auf, wenn die
elektronische Zustellung mangels Eröffnung eines sicheren Übermittlungsweges nicht
möglich ist.
Allenfalls bei 5 Prozent wird eine persönliche Zustellung angezeigt sein beispielsweise
bei schwieriger postalischer Erreichbarkeit oder erwarteter sofortiger Abgabe der
Drittschuldnererklärung. Somit reduzieren sich die Gebühreneinnahmen um 5.538.918
Euro (8,40 Euro x 659.395). Hierauf entfallen auf das Haushaltsjahr 2026 bei
Inkrafttreten der Regelung zum 1. Oktober 2026 insgesamt ca. 1.384.730 Euro.
Ab den ersten Tag des 13. auf die Verkündung des Gesetzes folgenden
Kalendermonats und damit ab dem 1. Juni 2027 – vorausgesetzt die Gesetzesverkündigung erfolgt
im Mai 2026 – werden die Kreditinstitute verpflichtet, ein elektronisches Postfach zu
unterhalten. Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse werden ab dann
voraussichtlich elektronisch an die Kreditinstitute zugestellt. Ab diesem Datum werden daher
über die bereits erfolgenden elektronischen Zustellungen von geschätzt 405.900
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse hinaus geschätzt weitere 584.100 von den
insgesamt 1.100.000 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen elektronisch zugestellt. Bei
geschätzt 5 Prozent postalischer und weiterhin geschätzt 5 Prozent persönlicher
Zustellung beläuft sich die Berechnung der haushaltsrelevanten erwartbaren Reduktion
der Gebühreneinnahmen geschätzt auf 3.940.283 Euro (5 Monate: 2.307.883; 7
Monate: 4 Euro x 584.100 + 8,4 Euro x 55.000).
Ab 2028 ergibt sich eine jährliche Reduktion der Gebühreneinnahmen der Länder von
2.798.400 Euro.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürger entstehen lediglich geringfügige jährliche Be- und Entlastungen.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es fällt ein einmaliger Erfüllungsaufwand von schätzungsweise 50.000 Euro an.
Für die Wirtschaft ergibt sich eine jährliche Entlastung von etwa 1.033.945 Euro.
Dies stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung
dar.
Änderungen durch den federführenden Ausschuss:
Nunmehr ist für die Wirtschaft ein einmaliger Erfüllungsaufwand anzusetzen. Die
jährliche Entlastung wird um 30.945 Euro erhöht.
a) einmaliger Erfüllungsaufwand
Durch die vorgesehenen Änderungen müssen die Kreditinstitute einen sicheren
Übermittlungsweg nach § 173 Absatz 2 Nummer 1 ZPO eröffnen. Hierzu zählt unter
anderem ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationspostfach (eBO). Um ein
eBO einzurichten, muss eine Registrierung gemäß § 11 Elektronischer Rechtsverkehr
Verordnung (ERVV) erfolgen. Die Kreditinstitute können diese Erstidentifizierung im
SAFE-Verzeichnis durch einen Notar mit Kosten in Höhe von etwa 50 Euro
durchführen lassen. Soweit zum Nachweis der geschäftlichen Anschrift ein vom Notar
gefertigter Vermerk über den Handelsregisterinhalt oder eine Registerbescheinigung
vorgelegt wird, werden sie mit weiteren Kosten in Höhe von etwa 25 Euro belastet.
Alternativ werden die Kreditinstitute bei Nutzung eines qualifizierten elektronischen
Siegels im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung
und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) mit Kosten für die
Beschaffung der Siegelkarten belastet, welche je nach Anbieter und Nutzungsdauer stark
variieren (Nettopreise zwischen 300 Euro und über 1000 Euro). Da es hier um den passiven
Empfang von Dokumenten geht, ist die Identifikation über den Notar die
kostengünstigere und der hiesigen Schätzung zugrunde zu legende Alternative. Bei ca. 800
Kreditinstituten sind Identifikationskosten von geschätzt 50.000 Euro zu veranschlagen,
wobei bei geschätzt der Hälfte der Kreditinstitute mit einer Registerbescheinigung
nach § 11 Absatz 2 Satz 3 ERVV gerechnet wird.
b) jährlicher Erfüllungsaufwand
Für das eBO wird von Unternehmen weiterhin eine Software von Drittanbietern
benötigt mit EGVP Empfangs- und Sendekomponenten. Die hierfür benötigte und
zertifizierte Infrastruktur Software (beispielsweise Governikus COM Vibilia eBO Edition,
Procilon eBO mit proDESK Framework 3 oder Mentana Gateway) ist kostenpflichtig.
Die hierfür geschätzten Sachkosten belaufen sich zwischen 70 Euro und 100 Euro
monatlich. Unter Berücksichtigung des Kommunikationsbedarfs werden die Kosten im
Mittel auf 85 Euro geschätzt. Bei geschätzten 800 Kreditinstituten ergibt sich ein
jährlicher Erfüllungsaufwand von 816.000 Euro.
Ausgehend von 1.100 000 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, wovon 990.000
auf Kreditinstitute entfallen, wovon 59 Prozent noch keinen sicheren
Übermittlungsweg eröffnet haben, ergeben sich 584.100 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
jährlich, die künftig zusätzlich elektronisch zugestellt werden können. Wenn der
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss künftig elektronisch an die Kreditinstitute
übermittelt wird und diese Daten medienbruchfrei übernommen und zugeordnet werden
können, ergibt sich durch den Wegfall des Einscannens (Standardaktivität
Aufbereitung der Daten, Komplexität einfach) von 3 Minuten (vgl. Anhang 4 des Leitfadens
Erfüllungsaufwand) bei einem angenommenen Lohnsatz von 29 Euro/Std (vgl.
Anhang 6, Lohnkostentabelle Wirtschaft des Leitfadens Erfüllungsaufwand) ein
verringerter Personalaufwand bei den Kreditinstituten von 846.945 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die jährliche Entlastung der Wirtschaft um 846.945 Euro durch eine kostengünstigere
Form des Informationsempfangs ist als eine Entlastung von Bürokratiekosten zu
erfassen.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es fällt kein einmaliger Erfüllungsaufwand an.
Für den Bund ergibt sich nur eine geringfügige jährliche Entlastung.
Für die Länder einschließlich Kommunen ergibt sich eine jährliche Entlastung von
rund 6.652.000 Euro.
Für die Sozialversicherungsträger entfallen durch die Option, bei der Vollstreckung
von Verwaltungsakten entsprechend der ZPO die Zwangsvollstreckungsformulare
nicht nutzen zu müssen, jährlich Mehraufwände von ca. 2.300.000 Euro (gesetzliche
Krankenkassen). Bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich
durch die Option, bei einer Vollstreckung von Verwaltungsakten entsprechend der
ZPO keine vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorzulegen, Entlastungen bei den
Personalkosten, die insgesamt unter 100.000 Euro pro Jahr liegen und somit als
geringfügig zu bezeichnen sind.
Änderungen durch den federführenden Ausschuss:
Die jährliche Entlastung der Verwaltung wird um 3.168.000 Euro erhöht.
Durch die Einführung der Möglichkeit, Anträge auf Erlass von Pfändungs- und
Überweisungsbeschlüssen mittels strukturiertem Datensatz im XML-Dateiformat
einzureichen, ergeben sich Personalkostenersparnisse, da die Anträge durch das Gericht in
diesem Format weiterverarbeitet werden können. Die Erstellung des Bescheids kann
künftig (bei entsprechender digitaler Befähigung der Fachanwendungen durch die
Länder) elektronisch erfolgen. Es bedarf keiner händischen Übernahme der Daten aus
einem nicht bearbeitbaren Formular im PDF-Format mehr. Ausgehend davon, dass
geschätzt 80 Prozent aller Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse von
professionellen Gläubigern gestellt werden, die über entsprechende Softwareanwendungen
verfügen, können geschätzt bis zu 880.000 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse als
strukturierte Datensätze im XML-Dateiformat eingereicht werden. Nimmt man einen
Zeitaufwand von 5 Minuten für das vereinfachte Erstellen des Beschlusses an (vgl.
Standardaktivität Bescheid erstellen, Komplexität einfach Anhang 7 Zeitwerttabelle
Verwaltung des Leitfadens Erfüllungsaufwand) verringert sich der Personalaufwand
bei Lohnkosten Euro/Std von 43,20 Euro (Gehobener Dienst der Länder, vgl. Anhang
8, Lohnkostentabelle Verwaltung des Leitfadens Erfüllungsaufwand) um geschätzt
3.168.000 Euro.
Im Zuge der Einführung der postalischen Zustellung beim Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses in § 840 Absatz 2 Satz 1 ZPO und der zeitlich nachfolgenden
Verpflichtung der Kreditinstitute zur Einrichtung eines sicheren Übermittlungsweges in
§ 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZPO ist davon auszugehen, dass nur noch 5 Prozent
aller Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse persönlich zugestellt werden. Somit
wird geschätzt in 1.045.000 Verfahren statt wie bislang geschätzt in 405.900 Verfahren
künftig eine postalische oder elektronische Zustellung erfolgen (Differenz: 639.100).
Sowohl die postalische wie auch elektronische Zustellung unterscheiden sich nicht
erheblich im Zeitaufwand für den Gerichtsvollzieher. Der Zeitaufwand für die
persönliche Zustellung dürfte deutlich höher sein. Durch den weitgehenden Wegfall der
persönlichen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher verringern sich daher die
Personalkosten. Diese Verringerung des Zeitaufwandes und damit der Personalkosten der
Länder ist mangels ausreichender Datengrundlage nicht bezifferbar. Wie es
Zustellungsaufträge mit mehreren Zustellungsadressaten gibt, gibt es auch mehrere Aufträge mit
einem Zustellungsadressaten; gerade letzteres ist bei Drittschuldnern mit einer hohen
Zahl von Vertragspartnern oft der Fall. Ein Zeitaufwand pro Fall kann daher nicht
angesetzt werden. Zudem liegen bezüglich des durchschnittlichen Zeitaufwandes für eine
durchschnittliche Wegezeit, die sich je nach Bundesland und Region (städtisch oder
ländlich) stark unterscheiden dürften, keine Daten vor.
Weitere Kosten
Die Bürgerinnen und Bürgern sowie die Wirtschaft sparen im Rahmen ihrer
Inanspruchnahme durch Vollstreckungsmaßnahmen der AO und der ZPO jährlich 76.193
Euro ein.
Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen durch die Änderungen
in der AO Kosten in Höhe der Mehreinnahmen des Bundes und der Länder, also etwa
4.158.532 Euro (im Jahr 2026: 1.039.633 Euro).
Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft sparen jedoch durch die Erweiterung
der Zustellungsmöglichkeiten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in der
ZPO im Jahr 2026 geschätzt 880.531 Euro, im Jahr 2027 geschätzt 1.467.552 Euro
und ab 2028 geschätzt 4.234,725 Euro jährlich.
Aufgrund fehlender Zahlen kann nicht valide geschätzt werden, wie sich die Kosten
und Einsparungen zwischen den verschiedenen Gruppen aufteilen.
Änderungen durch den federführenden Ausschuss:
Es entstehen nunmehr deutliche Einsparungen bei Vollstreckungsmaßnahmen nach
der ZPO.
Für das Haushaltsjahr 2026 ergeben sich bei den Bürgerinnen und Bürgern sowie der
Wirtschaft folgende Einsparungen: Mit der Einführung der Möglichkeit der
postalischen Zustellung wird die Masse der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die an
die Kreditinstitute als Drittschuldner gerichtet sind (geschätzt: 990.000), den
Kreditinstituten elektronisch oder postalisch zugestellt. Relevant für die letztere
Zustellungsart sind hierbei die 59 Prozent der Kreditinstitute, die noch keinen sicheren
Übermittlungsweg eröffnet haben. In 584.100 Verfahren wird daher künftig durch den
Gerichtsvollzieher postalisch statt persönlich zugestellt. Bislang entstanden für eine
persönliche Zustellung eine Gebühr von 12 Euro und zusätzliche Auslagen von mindestens
3,25 Euro Wegegeld (pro Beschluss) gem. KV 711, Stufe 1 GvKostG. Für die
postalische Zustellung entsteht nunmehr nur noch eine Gebühr von 3,60 Euro zuzüglich
Auslagen gemäß KV 701, Stufe 1 Gv KostG in voller Höhe für die Übermittlung durch
das Postunternehmen (derzeitiger Marktpreis z. B. DHL: 5,62 Euro). Dies ergibt
geschätzt eine Differenz von 6,03 Euro pro zugestellten Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss. Für die Monate Oktober bis Dezember 2026 ergibt sich eine Ersparnis von
geschätzt 880.531 Euro.
Für das Jahr 2027 wird davon ausgegangen, dass die fraglichen 59 Prozent der
Kreditinstitute erst zum 1. Juni 2027 einen sicheren Übermittlungsweg bereitstellen.
Einschließlich Mai ergibt sich daher eine Ersparnis von etwa 1.467.552 Euro. Es ist davon
auszugehen, dass spätestens ab Juni 2027 an alle Kreditinstitute elektronisch zugestellt
wird, da dies dann die schnellste und kostengünstigste Alternative darstellen wird.
Gegenüber der persönlichen Zustellung ergibt sich pro Zustellung eine Einsparung von
7,25 Euro. Für sieben Monate (Juni bis Dezember 2027) ergibt sich eine zusätzliche
Einsparung von 2.428.388 Euro. Für 2027 ergibt sich insgesamt eine Einsparung von
3.871.066 Euro.
Ab 2028 beläuft sich die Einsparung auf 4.234.725 Euro jährlich.
Kosten für soziale Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz vorgelegten Beschlussempfehlung.
Berlin, den 18. März 2026
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Dr. Dietmar Bartsch
Berichterstatter
Christian Haase
Berichterstatter
Mirco Hanker
Berichterstatter
Svenja Schulze
Berichterstatterin
Dr. Sebastian Schäfer
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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