polradar

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Bericht zu Drs. 21/3737, 21/4815)

dip / drucksache 18.03.2026 · WP 21 · 21/4816 · Bericht · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Bericht zu Drs. 21/3737, 21/4815) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4816 21. Wahlperiode 18.03.2026 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/3737, 21/4815 – Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung Bericht der Abgeordneten Dr. Dietmar Bartsch, Christian Haase, Mirco Hanker, Svenja Schulze und Dr. Sebastian Schäfer Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, Verfahren der Zwangsvollstreckung zu vereinfachen und zu digitalisieren. Dazu sollen insbesondere die Zahl hybrider Aufträge und Anträge in der Zwangsvollstreckung deutlich reduziert werden. Der Entwurf enthält weitere Regelungsvorschläge zum elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher, zum Nachweis von bestimmten Vollmachten oder zur Erhöhung der Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühr in der Abgabenordnung. Darüber hinaus hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: Es werden künftig auch die Kreditinstitute verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg zur elektronischen Zustellung elektronischer Dokumente für Verfahren nach der Zivilprozessordnung zu eröffnen (§ 173 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung in der Entwurfsfassung [ZPO-E]). Erfasst sind die Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. Diese sind die hauptsächlich adressierten Drittschuldner der jährlich ca. 1.100.000 gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in Deutschland. Die Änderung soll am ersten Tag des 13. auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Kalendermonats in Kraft treten. Dadurch haben die Kreditinstitute ausreichend Zeit, um die gegebenenfalls erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen zu ergreifen. Es soll künftig ausreichen, Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im XJustiz-Dateiformat einzureichen. Die Einreichung im PDF-Format ist in diesem Fall entbehrlich (§ 829 Absatz 5 ZPO-E). Mit diesen Änderungen sollen Medienbrüche vermieden und damit die Arbeit in den Gerichten vereinfacht werden. Diese Änderung soll erst ab dem 1. Januar 2027 gelten, da die Länder angegeben haben, dass erst dann die Gerichte alle Länder die Anträge im X-Justiz-Dateiformat verarbeiten oder mindestens mittels eines Stylesheets lesbar machen können. Die postalische Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner soll auch bei Verlangen des Gläubigers auf Abgabe der Drittschuldnererklärung (§ 840 Absatz 2 Satz 1 ZPO-E) erlaubt werden. Die Gebühren nach § 339 Absatz 3, § 340 Absatz 3 und § 341 Absatz 4 der Abgabenordnung (AO), die an die Gerichtsvollziehergebühren für die entsprechenden Leistungen angeglichen werden sollten, sind von 32,60 Euro auf 31,20 Euro zu korrigieren. Weitere lediglich redaktionelle kostenneutrale Änderungen. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Einmalige Haushaltsausgaben fallen weder für Bund noch für die Länder einschließlich Kommunen an. Für den Haushalt des Bundes ergeben sich keine zwingenden Auswirkungen aus den Änderungen der ZPO, allerdings wird im Ergebnis eine jährliche Entlastung von 9.000 Euro geschätzt. Aufgrund der Erhöhung der Gebühren in der AO ist mit Mehreinnahmen beim Bund von geschätzt 2.360.000 Euro zu rechnen. Für die Haushalte der Länder einschließlich Kommunen wird mit einer jährlichen Entlastung von 7.523.000 Euro gerechnet, wovon geschätzte 20.000 Euro Entlastung auf nicht zwingenden Vorgaben beruhen. Es werden in der AO Gebührenmehreinnahmen von ca. 1.798.532 Euro erwartet. In der ZPO ist mit Gebührenmindereinnahmen von geschätzt 1.384.730 Euro für 2026, 3.940.283 Euro für 2027 und ab 2028 von geschätzt 2.798.400 Euro jährlich zu rechnen. Änderungen durch den federführenden Ausschuss: a) Änderung in der AO Aufgrund der Reduktion der Gebührenhöhe in der AO auf 31,20 anstatt wie im Regierungsentwurf vorgesehen 32,60 Euro erhöhen sich die Pfändungsgebühr und die Wegnahmegebühr nunmehr um 9,09 Prozent. Die Erhöhung der Verwertungsgebühr von 57,20 Euro auf 62,40 Euro (+9,09 Prozent) bleibt unverändert. Beim Bund ergeben sich folgende Änderungen: Die tatsächlichen Einnahmen an Vollstreckungsgebühren nach der Abgabenordnung beliefen sich für das Jahr 2025 auf ca. 26 Mio. Euro. Bei Annahme eines gleichbleibenden Beitreibungserfolgs belaufen sich die erwarteten Mehreinnahmen für den Bund (Zoll) danach auf etwa 2.360.000 Euro (9,09 Prozent von 26 Mio. Euro). Bei den Ländern reduzieren sich die geschätzten Mehreinnahmen auf etwa 1.798.532 Euro. b) Änderungen in der ZPO Für die Haushalte der Länder ist mit einer weiteren Entlastung von etwa 3,3 Mio. Euro und weiteren Gebührenmindereinnahmen von geschätzt 1.384.730 Euro für 2026, 3.940.283 Euro für 2027 und ab 2028 von geschätzt 2.798.400 Euro jährlich zu rechnen. 1. Durch die Eröffnung der Möglichkeit, Anträge auf Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen mittels strukturiertem Datensatz im XML-Dateiformat einzureichen, ergeben sich Personalkostenersparnisse, da die Anträge durch das Gericht in diesem Format weiterverarbeitet werden können. Die Erstellung des Bescheids kann künftig (bei entsprechender digitaler Befähigung der Fachanwendungen der Länder) elektronisch erfolgen. Es bedarf keiner händischen Übernahme der Daten aus einem nicht bearbeitbaren Formular im PDF-Format mehr. Ausgehend davon, dass geschätzt 80 Prozent aller Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse von professionellen Gläubigern gestellt werden, die über entsprechende Softwareanwendungen verfügen, können geschätzt bis zu 880.000 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse als strukturierte Datensätze im XML- Dateiformat eingereicht werden. Dadurch verringert sich der Personalaufwand bei den Ländern geschätzt um 43 Stellen der Wertigkeit A10. Dies entspricht einer Reduktion der Personalausgaben in Höhe von etwa 3,3 Mio. Euro. 2. Wegen des Verzichts auf die persönliche Zustellung ist bei den Haushalten der Länder mit Gebührenmindereinnahmen zu rechnen. Hintergrund sind die durch die unterschiedlichen Zustellungsarten ausgelösten unterschiedlichen Kosten nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (KV GvKostG). Diese Kostenunterschiede ergeben sich aus den unterschiedlichen Gebührenhöhen und unterschiedlich anfallenden Auslagen: − Persönliche Zustellung: Nr. 100: Persönlich durch Gerichtsvollzieher: 12,00 Euro − Elektronische Zustellung: Nr. 101 elektronisches Dokument: 8,00 Euro − Postalische Zustellung: Nr. 102 Sonstige Zustellung 3,60 Euro Die Kreditinstitute sind die Hauptadressaten der jährlich ca. 1.100.000 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (vgl. Stellungnahme des DGVB vom 30. Juli 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung). Es wird daher angenommen, dass ca. 990.000 der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sich an Kreditinstitute als Drittschuldner richten. Es wird weiterhin geschätzt, dass von diesen 41 Prozent (405.900) und somit ca. 37 Prozent aller Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (407.000) bereits jetzt elektronisch zugestellt werden. In Deutschland gibt es insgesamt 1.368 Kreditinstitute (Bankstellenbericht 2024 Entwicklung des Bankstellennetzes im Jahr 2024; Deutsche Bundesbank). Hiervon sind 355 Sparkassen und Landesbanken, die sowieso schon zur Unterhaltung eines sicheren Übermittlungsweges nach § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ZPO verpflichtet sind. Es verbleiben 1.013 Kreditinstitute. Von diesen haben schätzungsweise bis zu 20 Prozent (203 Kreditinstitute) bereits einen sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 173 ZPO freiwillig eröffnet (Schätzung von DGVB, Hr. Boek). Da sich bei diesen an der Zustellungsart nichts ändert, bleiben sie außer Betracht. Von den restlichen 694.100 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen werden ab Inkrafttreten der Regelung am 1. Oktober 2026 schätzungsweise 95 Prozent also ca. 659.395 im Regelfall postalisch zugestellt werden bis zur Verpflichtung der Kreditinstitute zur Bereitstellung eines sicheren Übermittlungsweges nach § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZPO. Der Gerichtsvollzieher ist gemäß § 802a Abs.1 ZPO zu einer kostensparsamen Zwangsvollstreckung verpflichtet. Nach § 121 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 2 der Gerichtsvollziehergeschäftsanweisungen der Länder hat der Gerichtsvollzieher zwischen der elektronischen Zustellung, der persönlichen Zustellung von Schriftstücken und der Zustellung durch die Post nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl. Seiner Entscheidung legt der Gerichtsvollzieher insbesondere Eilbedürftigkeit der Sache, die Vorgaben des Auftraggebers und die Kosten der Zustellungsart zugrunde. Unter Berücksichtigung dieser ermessenslenkenden Kriterien drängt sich die postalische Zustellung als kostengünstigere Alternative zur persönlichen Zustellung auf, wenn die elektronische Zustellung mangels Eröffnung eines sicheren Übermittlungsweges nicht möglich ist. Allenfalls bei 5 Prozent wird eine persönliche Zustellung angezeigt sein beispielsweise bei schwieriger postalischer Erreichbarkeit oder erwarteter sofortiger Abgabe der Drittschuldnererklärung. Somit reduzieren sich die Gebühreneinnahmen um 5.538.918 Euro (8,40 Euro x 659.395). Hierauf entfallen auf das Haushaltsjahr 2026 bei Inkrafttreten der Regelung zum 1. Oktober 2026 insgesamt ca. 1.384.730 Euro. Ab den ersten Tag des 13. auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Kalendermonats und damit ab dem 1. Juni 2027 – vorausgesetzt die Gesetzesverkündigung erfolgt im Mai 2026 – werden die Kreditinstitute verpflichtet, ein elektronisches Postfach zu unterhalten. Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse werden ab dann voraussichtlich elektronisch an die Kreditinstitute zugestellt. Ab diesem Datum werden daher über die bereits erfolgenden elektronischen Zustellungen von geschätzt 405.900 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse hinaus geschätzt weitere 584.100 von den insgesamt 1.100.000 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen elektronisch zugestellt. Bei geschätzt 5 Prozent postalischer und weiterhin geschätzt 5 Prozent persönlicher Zustellung beläuft sich die Berechnung der haushaltsrelevanten erwartbaren Reduktion der Gebühreneinnahmen geschätzt auf 3.940.283 Euro (5 Monate: 2.307.883; 7 Monate: 4 Euro x 584.100 + 8,4 Euro x 55.000). Ab 2028 ergibt sich eine jährliche Reduktion der Gebühreneinnahmen der Länder von 2.798.400 Euro. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürger entstehen lediglich geringfügige jährliche Be- und Entlastungen. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es fällt ein einmaliger Erfüllungsaufwand von schätzungsweise 50.000 Euro an. Für die Wirtschaft ergibt sich eine jährliche Entlastung von etwa 1.033.945 Euro. Dies stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar. Änderungen durch den federführenden Ausschuss: Nunmehr ist für die Wirtschaft ein einmaliger Erfüllungsaufwand anzusetzen. Die jährliche Entlastung wird um 30.945 Euro erhöht. a) einmaliger Erfüllungsaufwand Durch die vorgesehenen Änderungen müssen die Kreditinstitute einen sicheren Übermittlungsweg nach § 173 Absatz 2 Nummer 1 ZPO eröffnen. Hierzu zählt unter anderem ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationspostfach (eBO). Um ein eBO einzurichten, muss eine Registrierung gemäß § 11 Elektronischer Rechtsverkehr Verordnung (ERVV) erfolgen. Die Kreditinstitute können diese Erstidentifizierung im SAFE-Verzeichnis durch einen Notar mit Kosten in Höhe von etwa 50 Euro durchführen lassen. Soweit zum Nachweis der geschäftlichen Anschrift ein vom Notar gefertigter Vermerk über den Handelsregisterinhalt oder eine Registerbescheinigung vorgelegt wird, werden sie mit weiteren Kosten in Höhe von etwa 25 Euro belastet. Alternativ werden die Kreditinstitute bei Nutzung eines qualifizierten elektronischen Siegels im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) mit Kosten für die Beschaffung der Siegelkarten belastet, welche je nach Anbieter und Nutzungsdauer stark variieren (Nettopreise zwischen 300 Euro und über 1000 Euro). Da es hier um den passiven Empfang von Dokumenten geht, ist die Identifikation über den Notar die kostengünstigere und der hiesigen Schätzung zugrunde zu legende Alternative. Bei ca. 800 Kreditinstituten sind Identifikationskosten von geschätzt 50.000 Euro zu veranschlagen, wobei bei geschätzt der Hälfte der Kreditinstitute mit einer Registerbescheinigung nach § 11 Absatz 2 Satz 3 ERVV gerechnet wird. b) jährlicher Erfüllungsaufwand Für das eBO wird von Unternehmen weiterhin eine Software von Drittanbietern benötigt mit EGVP Empfangs- und Sendekomponenten. Die hierfür benötigte und zertifizierte Infrastruktur Software (beispielsweise Governikus COM Vibilia eBO Edition, Procilon eBO mit proDESK Framework 3 oder Mentana Gateway) ist kostenpflichtig. Die hierfür geschätzten Sachkosten belaufen sich zwischen 70 Euro und 100 Euro monatlich. Unter Berücksichtigung des Kommunikationsbedarfs werden die Kosten im Mittel auf 85 Euro geschätzt. Bei geschätzten 800 Kreditinstituten ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 816.000 Euro. Ausgehend von 1.100 000 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, wovon 990.000 auf Kreditinstitute entfallen, wovon 59 Prozent noch keinen sicheren Übermittlungsweg eröffnet haben, ergeben sich 584.100 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse jährlich, die künftig zusätzlich elektronisch zugestellt werden können. Wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss künftig elektronisch an die Kreditinstitute übermittelt wird und diese Daten medienbruchfrei übernommen und zugeordnet werden können, ergibt sich durch den Wegfall des Einscannens (Standardaktivität Aufbereitung der Daten, Komplexität einfach) von 3 Minuten (vgl. Anhang 4 des Leitfadens Erfüllungsaufwand) bei einem angenommenen Lohnsatz von 29 Euro/Std (vgl. Anhang 6, Lohnkostentabelle Wirtschaft des Leitfadens Erfüllungsaufwand) ein verringerter Personalaufwand bei den Kreditinstituten von 846.945 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die jährliche Entlastung der Wirtschaft um 846.945 Euro durch eine kostengünstigere Form des Informationsempfangs ist als eine Entlastung von Bürokratiekosten zu erfassen. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es fällt kein einmaliger Erfüllungsaufwand an. Für den Bund ergibt sich nur eine geringfügige jährliche Entlastung. Für die Länder einschließlich Kommunen ergibt sich eine jährliche Entlastung von rund 6.652.000 Euro. Für die Sozialversicherungsträger entfallen durch die Option, bei der Vollstreckung von Verwaltungsakten entsprechend der ZPO die Zwangsvollstreckungsformulare nicht nutzen zu müssen, jährlich Mehraufwände von ca. 2.300.000 Euro (gesetzliche Krankenkassen). Bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich durch die Option, bei einer Vollstreckung von Verwaltungsakten entsprechend der ZPO keine vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorzulegen, Entlastungen bei den Personalkosten, die insgesamt unter 100.000 Euro pro Jahr liegen und somit als geringfügig zu bezeichnen sind. Änderungen durch den federführenden Ausschuss: Die jährliche Entlastung der Verwaltung wird um 3.168.000 Euro erhöht. Durch die Einführung der Möglichkeit, Anträge auf Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen mittels strukturiertem Datensatz im XML-Dateiformat einzureichen, ergeben sich Personalkostenersparnisse, da die Anträge durch das Gericht in diesem Format weiterverarbeitet werden können. Die Erstellung des Bescheids kann künftig (bei entsprechender digitaler Befähigung der Fachanwendungen durch die Länder) elektronisch erfolgen. Es bedarf keiner händischen Übernahme der Daten aus einem nicht bearbeitbaren Formular im PDF-Format mehr. Ausgehend davon, dass geschätzt 80 Prozent aller Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse von professionellen Gläubigern gestellt werden, die über entsprechende Softwareanwendungen verfügen, können geschätzt bis zu 880.000 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse als strukturierte Datensätze im XML-Dateiformat eingereicht werden. Nimmt man einen Zeitaufwand von 5 Minuten für das vereinfachte Erstellen des Beschlusses an (vgl. Standardaktivität Bescheid erstellen, Komplexität einfach Anhang 7 Zeitwerttabelle Verwaltung des Leitfadens Erfüllungsaufwand) verringert sich der Personalaufwand bei Lohnkosten Euro/Std von 43,20 Euro (Gehobener Dienst der Länder, vgl. Anhang 8, Lohnkostentabelle Verwaltung des Leitfadens Erfüllungsaufwand) um geschätzt 3.168.000 Euro. Im Zuge der Einführung der postalischen Zustellung beim Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in § 840 Absatz 2 Satz 1 ZPO und der zeitlich nachfolgenden Verpflichtung der Kreditinstitute zur Einrichtung eines sicheren Übermittlungsweges in § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZPO ist davon auszugehen, dass nur noch 5 Prozent aller Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse persönlich zugestellt werden. Somit wird geschätzt in 1.045.000 Verfahren statt wie bislang geschätzt in 405.900 Verfahren künftig eine postalische oder elektronische Zustellung erfolgen (Differenz: 639.100). Sowohl die postalische wie auch elektronische Zustellung unterscheiden sich nicht erheblich im Zeitaufwand für den Gerichtsvollzieher. Der Zeitaufwand für die persönliche Zustellung dürfte deutlich höher sein. Durch den weitgehenden Wegfall der persönlichen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher verringern sich daher die Personalkosten. Diese Verringerung des Zeitaufwandes und damit der Personalkosten der Länder ist mangels ausreichender Datengrundlage nicht bezifferbar. Wie es Zustellungsaufträge mit mehreren Zustellungsadressaten gibt, gibt es auch mehrere Aufträge mit einem Zustellungsadressaten; gerade letzteres ist bei Drittschuldnern mit einer hohen Zahl von Vertragspartnern oft der Fall. Ein Zeitaufwand pro Fall kann daher nicht angesetzt werden. Zudem liegen bezüglich des durchschnittlichen Zeitaufwandes für eine durchschnittliche Wegezeit, die sich je nach Bundesland und Region (städtisch oder ländlich) stark unterscheiden dürften, keine Daten vor. Weitere Kosten Die Bürgerinnen und Bürgern sowie die Wirtschaft sparen im Rahmen ihrer Inanspruchnahme durch Vollstreckungsmaßnahmen der AO und der ZPO jährlich 76.193 Euro ein. Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen durch die Änderungen in der AO Kosten in Höhe der Mehreinnahmen des Bundes und der Länder, also etwa 4.158.532 Euro (im Jahr 2026: 1.039.633 Euro). Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft sparen jedoch durch die Erweiterung der Zustellungsmöglichkeiten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in der ZPO im Jahr 2026 geschätzt 880.531 Euro, im Jahr 2027 geschätzt 1.467.552 Euro und ab 2028 geschätzt 4.234,725 Euro jährlich. Aufgrund fehlender Zahlen kann nicht valide geschätzt werden, wie sich die Kosten und Einsparungen zwischen den verschiedenen Gruppen aufteilen. Änderungen durch den federführenden Ausschuss: Es entstehen nunmehr deutliche Einsparungen bei Vollstreckungsmaßnahmen nach der ZPO. Für das Haushaltsjahr 2026 ergeben sich bei den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft folgende Einsparungen: Mit der Einführung der Möglichkeit der postalischen Zustellung wird die Masse der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die an die Kreditinstitute als Drittschuldner gerichtet sind (geschätzt: 990.000), den Kreditinstituten elektronisch oder postalisch zugestellt. Relevant für die letztere Zustellungsart sind hierbei die 59 Prozent der Kreditinstitute, die noch keinen sicheren Übermittlungsweg eröffnet haben. In 584.100 Verfahren wird daher künftig durch den Gerichtsvollzieher postalisch statt persönlich zugestellt. Bislang entstanden für eine persönliche Zustellung eine Gebühr von 12 Euro und zusätzliche Auslagen von mindestens 3,25 Euro Wegegeld (pro Beschluss) gem. KV 711, Stufe 1 GvKostG. Für die postalische Zustellung entsteht nunmehr nur noch eine Gebühr von 3,60 Euro zuzüglich Auslagen gemäß KV 701, Stufe 1 Gv KostG in voller Höhe für die Übermittlung durch das Postunternehmen (derzeitiger Marktpreis z. B. DHL: 5,62 Euro). Dies ergibt geschätzt eine Differenz von 6,03 Euro pro zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Für die Monate Oktober bis Dezember 2026 ergibt sich eine Ersparnis von geschätzt 880.531 Euro. Für das Jahr 2027 wird davon ausgegangen, dass die fraglichen 59 Prozent der Kreditinstitute erst zum 1. Juni 2027 einen sicheren Übermittlungsweg bereitstellen. Einschließlich Mai ergibt sich daher eine Ersparnis von etwa 1.467.552 Euro. Es ist davon auszugehen, dass spätestens ab Juni 2027 an alle Kreditinstitute elektronisch zugestellt wird, da dies dann die schnellste und kostengünstigste Alternative darstellen wird. Gegenüber der persönlichen Zustellung ergibt sich pro Zustellung eine Einsparung von 7,25 Euro. Für sieben Monate (Juni bis Dezember 2027) ergibt sich eine zusätzliche Einsparung von 2.428.388 Euro. Für 2027 ergibt sich insgesamt eine Einsparung von 3.871.066 Euro. Ab 2028 beläuft sich die Einsparung auf 4.234.725 Euro jährlich. Kosten für soziale Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 18. März 2026 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Dr. Dietmar Bartsch Berichterstatter Christian Haase Berichterstatter Mirco Hanker Berichterstatter Svenja Schulze Berichterstatterin Dr. Sebastian Schäfer Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen