polradar

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI)

dip / drucksache 27.03.2026 · WP 21 · 33/26(B) · Beschluss · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 33/26 (Beschluss) 27.03.26 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital- Omnibus-Verordnung zur KI) COM(2025) 836 final; Ratsdok. 15708/25 Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: 1. Der Bundesrat begrüßt das Anliegen der Kommission, den digitalen Rechtsrahmen zu harmonisieren, die Anwendung der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 zu erleichtern, bürokratische Hürden zu minimieren und den Regelungsaufwand für Unternehmen sowie die nationalen Verwaltungen zu verringern. 2. Der Bundesrat befürwortet eine Verbesserung des Datenzugangs, da diese grundsätzlich Innovations- und Teilhabechancen auch für Bevölkerungsgruppen eröffnet, die Benachteiligungen ausgesetzt sind. 3. Der Bundesrat unterstützt mit Nachdruck die Intention der Kommission, den in der KI-Verordnung verankerten Grundrechtsschutz aufrechtzuerhalten. 4. Künstliche Intelligenz (KI) ist von zentraler Bedeutung für die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und digitale Souveränität Europas. Der Bundesrat begrüßt deshalb die Initiative der Kommission für eine Digital-Omnibus- Verordnung zur KI, mit der verschiedenen Herausforderungen bei der Durchführung der KI-Verordnung begegnet werden soll. 5. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich das mit dem Verordnungsvorschlag verfolgte Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union zu stärken, den Regelungsaufwand für die Menschen, Unternehmen und Verwaltungen zu verringern und höchste Standards bei der Förderung der Werte der EU zu wahren. Das Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sollte jedoch nur Hand in Hand mit der Umsetzung eines adäquaten Verbraucherschutzniveaus gehen. 6. Nach Auffassung des Bundesrates bestehen allerdings große Unsicherheiten dahingehend, in welchem Verhältnis die Verantwortlichkeiten nach der KI- Verordnung und die Verantwortlichkeiten nach der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) zueinander stehen. Die Verantwortlichkeiten nach der KI-Verordnung und der DSGVO müssen deshalb im Verlauf der weiteren Beratungen des Verordnungsvorschlags klar abgegrenzt werden. Nur dann ist eine sinnvolle und wettbewerbsfähige Nutzung von KI möglich. Rechtsklarheit schafft Rechtssicherheit und hilft damit letztlich allen Rechtsanwendern. 7. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten (insbesondere für Training, Validierung und Tests) durch öffentliche Stellen fehlt bislang eine unionsrechtliche Rechtsgrundlage. Der Bundesrat fordert deshalb, im Verlauf der weiteren Beratungen des Verordnungsvorschlags eine solche in die KI-Verordnung aufzunehmen. Andernfalls würde es dem nationalen Gesetzgeber obliegen, entsprechende Rechtsgrundlagen zu schaffen, was die europaweite Entwicklung von KI-Anwendungen für öffentliche Stellen erschweren und gegebenenfalls sogar verhindern würde. 8. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass die in Artikel 4 der KI-Verordnung vorgesehene Änderung der bisherigen Pflicht zur Sicherstellung der KI-Kompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Anbietern und Betreibern von KI- Systemen zu einer Schwächung der Maßnahmen zum vorsorgenden Verbraucherschutz führen. In seiner bisherigen Fassung verpflichtete Artikel 4 KI- Verordnung alle Anbieter und Betreiber von KI-Systemen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügten. Diese bisherige KI- Kompetenzpflicht war bereits zu eng gefasst, da sich die Maßnahmen nur nach innen, also etwa an Mitarbeiter richteten. Maßgebliche Akteure, die zu einem Verständnis und der Kompetenz, Künstliche Intelligenz (KI) kritisch zu bewerten, sicher anzuwenden und deren Auswirkungen zu verstehen (AI-Literacy) in der Breite der Bevölkerung beitragen könnten, wurden nicht miteinbezogen. Die vorliegende Entwurfsfassung des Artikel 4 KI-Verordnung dünnt die Kompetenzvermittlungspflicht weiter aus, ohne die Aufgabe einer KI- Kompetenzvermittlung anderweitig zu verorten; etwa bei Behörden oder entsprechend auszustattenden Institutionen. Aus verbraucherrechtlicher Sicht weist eine solche Reform – angesichts des erklärten Ziels der Aufklärung und Kompetenzvermittlung als Teil einer menschenzentrierten, vertrauenswürdigen KI in Europa – nunmehr in die falsche Richtung. Damit ist zu befürchten, dass Verbraucherinnen und Verbraucher nicht ausreichend auf die Herausforderungen der KI-Nutzung vorbereitet werden. 9. Insbesondere Start-ups, kleine und mittlere Unternehmen und der Mittelstand sind auf eine klare, einfache und innovationsfreundliche Umsetzung der KI- Verordnung angewiesen, da sie weniger Ressourcen für die Erfüllung aufwändiger Vorgaben und bürokratischer Anforderungen aufwenden können. Aber auch die Wettbewerbsfähigkeit von größeren europäischen Unternehmen und vor allem wachstumsstarken Scale-ups wird durch zusätzliche administrative Aufwände beeinträchtigt. Eine Vereinfachung ist daher essentiell für die Fähigkeit Europas, KI entlang der gesamten Wertschöpfungskette souverän gestalten und nutzen zu können. 10. Der Bundesrat unterstützt deshalb den Vorschlag im Rahmen des Digital- Omnibus, durch Maßnahmen wie die Koppelung von Fristen für Hochrisiko- Anwendungen an die Verfügbarkeit von Normen bzw. Standards, die Ausweitung vereinfachter Regeln für kleine und mittlere Unternehmen auch auf kleine Midcap-Unternehmen sowie die Klarstellung des Zusammenspiels mit anderen EU-Rechtsvorschriften eine vereinfachte und verhältnismäßige Durchführung der KI-Verordnung sicherzustellen. 11. Darüber hinaus sieht der Bundesrat im Kontext der KI-Verordnung zusätzlichen Handlungsbedarf auf europäischer Ebene, um die Rahmenbedingungen für KI- Innovationen in Europa und für die Wettbewerbsfähigkeit europäischer KI- Unternehmen weiter zu verbessern. Dazu gehören: a) eine Verbesserung der Rechtssicherheit für Unternehmen bei der Einordnung von konkreten KI-Systemen in Risikoklassen, beispielsweise durch einzelfallspezifische Beratungsangebote; b) die Reduzierung des Bürokratieaufwands durch Vereinfachung von Berichts- und Dokumentationspflichten, beispielsweise durch Bereitstellung entsprechend fokussierter Vorlagen; c) die weitere Harmonisierung der Vorgaben und Anforderungen der KI- Verordnung mit anderen EU-Rechtsvorschriften, beispielsweise der Maschinenverordnung und der Medizinprodukteverordnung; d) die Förderung eines europaweiten Netzwerks von KI-Reallaboren, die Unternehmen möglichst niederschwellige Unterstützung hinsichtlich technischer, organisatorischer und rechtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Marktreifung von KI-Innovationen bieten; e) dass der Betrieb von Reallaboren mit Zustimmung der zuständigen Behörden auch durch Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder andere Fachorganisationen erfolgen kann; f) die gezielte Förderung innovativer technischer und organisatorischer Konzepte, die die Umsetzung der Ziele der KI-Verordnung hinsichtlich des Schutzes von Gesundheit, Sicherheit und Grundrechten bzw. die Erfüllung der regulatorischen Anforderungen erleichtern; g) eine Verstetigung des Dialogs mit Unternehmen über den Stand und die Vereinfachungschancen bei der Durchführung der KI-Verordnung, insbesondere unter Beteiligung von kleineren Unternehmen (Start-ups, kleinen und mittleren Unternehmen, Midcaps) sowie besonders wachstumsstarken europäischen Scale-ups. 12. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren Verordnungsverfahren sowie im Hinblick auf die Durchführung der KI-Verordnung auf europäischer Ebene in diesem Sinne weiterhin für eine möglichst bürokratiearme und innovationsförderliche Ausgestaltung und Umsetzung des regulatorischen Rahmens einzusetzen. 13. Der Bundesrat bittet ferner um ausdrückliche Klarstellung, dass die durch Artikel 1 Nummer 19 und 20 eingeräumte Möglichkeit zu Tests von Hochrisiko-KI- Systemen unter Realbedingungen nicht zu arbeitsrechtlichen Nachteilen für Beschäftigte führen dürfen und dass nationale Vorschriften zur Mitbestimmung und zum Beschäftigtenschutz unberührt bleiben. 14. Der Bundesrat spricht sich für die Streichung des Artikels 74 Absatz 3 KI- Verordnung aus. Die pauschale Übertragung der Zuständigkeit für Hochrisiko- KI-Systeme und damit in Zusammenhang stehende Produkte, auf die die in Anhang I Abschnitt A der KI-Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union Anwendung finden, auf bestehende Marktüberwachungsbehörden führt nicht zu einer effizienten, bürokratiearmen und kostensparenden Umsetzung der Vorgaben der KI-Verordnung. Das Konzept „ein Produkt, eine Behörde“ wird für die komplexen, hochspezifisches Fachwissen erfordernden Überwachungsaufgaben von in Produkten verbauten KI-Systemen als nicht zielführend angesehen. Die nationale Abweichungsmöglichkeit wird als nicht ausreichend erachtet. Auch im Sinne des Subsidiaritätsprinzips muss jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden können, wie er die Marktüberwachung im Bereich der Hochrisiko-KI- Systeme und damit in Zusammenhang stehenden Produkten gemäß Harmonisierungsvorschriften nach Anhang I Abschnitt A der KI-Verordnung organisiert. Eine Vorgabe im Sinne des Artikels 74 Absatz 3 der KI-Verordnung ist daher abzulehnen. 15. Der Bundesrat sieht Klärungsbedarf bezüglich der Neuregelung in Artikel 1 Nummer 26 (Artikel 77 Absatz 1a -neu- KI-Verordnung). Er sieht Unklarheiten hinsichtlich der Unabhängigkeit und der Bestimmung des Aufgabenbereichs der Behörden gemäß Artikel 77 KI-Verordnung, die für den Grundrechtsschutz einschließlich des Rechts auf Nichtdiskriminierung zuständig sind. Der Bundesrat schlägt vor zu prüfen, ob ein deklaratorischer Hinweis auf die Unabhängigkeit und das Mandat der Behörden an dieser Stelle zu Klarstellungen führen kann. 16. Der Bundesrat fordert, dass sich die Vielfalt der Gesellschaft auch in zentralen Aufsichts- und Entscheidungsstrukturen der KI-Entwicklung, -Anwendung und -Konformitätsbewertung widerspiegelt. Zugleich sollten Förder- und Unterstützungsmaßnahmen beim Zugang zu innovationsrelevanten Infrastrukturen wie Reallaboren geschaffen werden, die es Frauen und unterrepräsentierten Gruppen ermöglichen, daran teilzuhaben. 17. Die Hauptbelastung ergibt sich für die Sicherheitsbehörden aus den zusätzlichen Dokumentations- und Nachweispflichten, insbesondere für Hoch-Risiko- Systeme, die den künftigen Einsatz von KI hemmen oder sogar verhindern können. Da die Nutzung von KI mit hohen Investitionskosten für die Hardware einhergeht, besteht aus technischer Sicht die Gefahr, dass durch den erhöhten bürokratischen Aufwand KI-Anwendungen nur schleppend eingeführt werden können und sich zugleich die Wirtschaftlichkeit der Nutzung von KI im Vergleich zu den Kosten reduziert. 18. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Polizeibehörden bereits heute einer Vielzahl von parlamentarischen, gerichtlichen und datenschutzrechtlichen Kontrollen unterliegen. Diese bestehenden Aufsichtsmechanismen gewährleisten, dass Grundrechte gewahrt bleiben und Eingriffe rechtlich überprüfbar sind. 19. Insgesamt steht daher eine Erweiterung der bestehenden Ausnahmeregelungen für Strafverfolgungsbehörden wie der Polizei nicht im Widerspruch zu den Grundprinzipien der EU-KI-Verordnung. Sie würde vielmehr eine verantwortungsvolle Balance zwischen rechtsstaatlicher Kontrolle und operativer Handlungsfähigkeit ermöglichen und gleichzeitig die Effizienz und Ressourcenschonung innerhalb der Sicherheitsarchitektur Europas fördern. 20. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.

Relationen