Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI)
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 33/26 (Beschluss)
27.03.26
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und
(EU) 2018/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung
harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-
Omnibus-Verordnung zur KI)
COM(2025) 836 final; Ratsdok. 15708/25
Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat begrüßt das Anliegen der Kommission, den digitalen
Rechtsrahmen zu harmonisieren, die Anwendung der KI-Verordnung (EU) 2024/1689
zu erleichtern, bürokratische Hürden zu minimieren und den Regelungsaufwand
für Unternehmen sowie die nationalen Verwaltungen zu verringern.
2. Der Bundesrat befürwortet eine Verbesserung des Datenzugangs, da diese
grundsätzlich Innovations- und Teilhabechancen auch für Bevölkerungsgruppen
eröffnet, die Benachteiligungen ausgesetzt sind.
3. Der Bundesrat unterstützt mit Nachdruck die Intention der Kommission, den in
der KI-Verordnung verankerten Grundrechtsschutz aufrechtzuerhalten.
4. Künstliche Intelligenz (KI) ist von zentraler Bedeutung für die wirtschaftliche
Wettbewerbsfähigkeit und digitale Souveränität Europas. Der Bundesrat
begrüßt deshalb die Initiative der Kommission für eine Digital-Omnibus-
Verordnung zur KI, mit der verschiedenen Herausforderungen bei der
Durchführung der KI-Verordnung begegnet werden soll.
5. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich das mit dem Verordnungsvorschlag
verfolgte Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union zu stärken,
den Regelungsaufwand für die Menschen, Unternehmen und Verwaltungen zu
verringern und höchste Standards bei der Förderung der Werte der EU zu
wahren. Das Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sollte jedoch nur Hand in
Hand mit der Umsetzung eines adäquaten Verbraucherschutzniveaus gehen.
6. Nach Auffassung des Bundesrates bestehen allerdings große Unsicherheiten
dahingehend, in welchem Verhältnis die Verantwortlichkeiten nach der KI-
Verordnung und die Verantwortlichkeiten nach der Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) zueinander stehen. Die Verantwortlichkeiten nach der
KI-Verordnung und der DSGVO müssen deshalb im Verlauf der weiteren
Beratungen des Verordnungsvorschlags klar abgegrenzt werden. Nur dann ist eine
sinnvolle und wettbewerbsfähige Nutzung von KI möglich. Rechtsklarheit
schafft Rechtssicherheit und hilft damit letztlich allen Rechtsanwendern.
7. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten (insbesondere für Training,
Validierung und Tests) durch öffentliche Stellen fehlt bislang eine
unionsrechtliche Rechtsgrundlage. Der Bundesrat fordert deshalb, im Verlauf der weiteren
Beratungen des Verordnungsvorschlags eine solche in die KI-Verordnung
aufzunehmen. Andernfalls würde es dem nationalen Gesetzgeber obliegen,
entsprechende Rechtsgrundlagen zu schaffen, was die europaweite Entwicklung
von KI-Anwendungen für öffentliche Stellen erschweren und gegebenenfalls
sogar verhindern würde.
8. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass die in Artikel 4 der KI-Verordnung
vorgesehene Änderung der bisherigen Pflicht zur Sicherstellung der KI-Kompetenz
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Anbietern und Betreibern von KI-
Systemen zu einer Schwächung der Maßnahmen zum vorsorgenden
Verbraucherschutz führen. In seiner bisherigen Fassung verpflichtete Artikel 4 KI-
Verordnung alle Anbieter und Betreiber von KI-Systemen Maßnahmen zu
ergreifen, um sicherzustellen, dass Personal und andere Personen, die in ihrem
Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über
ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügten. Diese bisherige KI-
Kompetenzpflicht war bereits zu eng gefasst, da sich die Maßnahmen nur nach
innen, also etwa an Mitarbeiter richteten. Maßgebliche Akteure, die zu einem
Verständnis und der Kompetenz, Künstliche Intelligenz (KI) kritisch zu
bewerten, sicher anzuwenden und deren Auswirkungen zu verstehen (AI-Literacy) in
der Breite der Bevölkerung beitragen könnten, wurden nicht miteinbezogen.
Die vorliegende Entwurfsfassung des Artikel 4 KI-Verordnung dünnt die
Kompetenzvermittlungspflicht weiter aus, ohne die Aufgabe einer KI-
Kompetenzvermittlung anderweitig zu verorten; etwa bei Behörden oder
entsprechend auszustattenden Institutionen. Aus verbraucherrechtlicher Sicht weist
eine solche Reform – angesichts des erklärten Ziels der Aufklärung und
Kompetenzvermittlung als Teil einer menschenzentrierten, vertrauenswürdigen KI in
Europa – nunmehr in die falsche Richtung. Damit ist zu befürchten, dass
Verbraucherinnen und Verbraucher nicht ausreichend auf die Herausforderungen
der KI-Nutzung vorbereitet werden.
9. Insbesondere Start-ups, kleine und mittlere Unternehmen und der Mittelstand
sind auf eine klare, einfache und innovationsfreundliche Umsetzung der KI-
Verordnung angewiesen, da sie weniger Ressourcen für die Erfüllung
aufwändiger Vorgaben und bürokratischer Anforderungen aufwenden können. Aber
auch die Wettbewerbsfähigkeit von größeren europäischen Unternehmen und
vor allem wachstumsstarken Scale-ups wird durch zusätzliche administrative
Aufwände beeinträchtigt. Eine Vereinfachung ist daher essentiell für die
Fähigkeit Europas, KI entlang der gesamten Wertschöpfungskette souverän gestalten
und nutzen zu können.
10. Der Bundesrat unterstützt deshalb den Vorschlag im Rahmen des Digital-
Omnibus, durch Maßnahmen wie die Koppelung von Fristen für Hochrisiko-
Anwendungen an die Verfügbarkeit von Normen bzw. Standards, die
Ausweitung vereinfachter Regeln für kleine und mittlere Unternehmen auch auf kleine
Midcap-Unternehmen sowie die Klarstellung des Zusammenspiels mit anderen
EU-Rechtsvorschriften eine vereinfachte und verhältnismäßige Durchführung
der KI-Verordnung sicherzustellen.
11. Darüber hinaus sieht der Bundesrat im Kontext der KI-Verordnung zusätzlichen
Handlungsbedarf auf europäischer Ebene, um die Rahmenbedingungen für KI-
Innovationen in Europa und für die Wettbewerbsfähigkeit europäischer KI-
Unternehmen weiter zu verbessern. Dazu gehören:
a) eine Verbesserung der Rechtssicherheit für Unternehmen bei der
Einordnung von konkreten KI-Systemen in Risikoklassen, beispielsweise durch
einzelfallspezifische Beratungsangebote;
b) die Reduzierung des Bürokratieaufwands durch Vereinfachung von
Berichts- und Dokumentationspflichten, beispielsweise durch Bereitstellung
entsprechend fokussierter Vorlagen;
c) die weitere Harmonisierung der Vorgaben und Anforderungen der KI-
Verordnung mit anderen EU-Rechtsvorschriften, beispielsweise der
Maschinenverordnung und der Medizinprodukteverordnung;
d) die Förderung eines europaweiten Netzwerks von KI-Reallaboren, die
Unternehmen möglichst niederschwellige Unterstützung hinsichtlich
technischer, organisatorischer und rechtlicher Fragestellungen im
Zusammenhang mit der Entwicklung und Marktreifung von KI-Innovationen bieten;
e) dass der Betrieb von Reallaboren mit Zustimmung der zuständigen
Behörden auch durch Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder andere
Fachorganisationen erfolgen kann;
f) die gezielte Förderung innovativer technischer und organisatorischer
Konzepte, die die Umsetzung der Ziele der KI-Verordnung hinsichtlich des
Schutzes von Gesundheit, Sicherheit und Grundrechten bzw. die Erfüllung
der regulatorischen Anforderungen erleichtern;
g) eine Verstetigung des Dialogs mit Unternehmen über den Stand und die
Vereinfachungschancen bei der Durchführung der KI-Verordnung,
insbesondere unter Beteiligung von kleineren Unternehmen (Start-ups, kleinen
und mittleren Unternehmen, Midcaps) sowie besonders wachstumsstarken
europäischen Scale-ups.
12. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren
Verordnungsverfahren sowie im Hinblick auf die Durchführung der KI-Verordnung auf
europäischer Ebene in diesem Sinne weiterhin für eine möglichst bürokratiearme und
innovationsförderliche Ausgestaltung und Umsetzung des regulatorischen
Rahmens einzusetzen.
13. Der Bundesrat bittet ferner um ausdrückliche Klarstellung, dass die durch
Artikel 1 Nummer 19 und 20 eingeräumte Möglichkeit zu Tests von Hochrisiko-KI-
Systemen unter Realbedingungen nicht zu arbeitsrechtlichen Nachteilen für
Beschäftigte führen dürfen und dass nationale Vorschriften zur Mitbestimmung
und zum Beschäftigtenschutz unberührt bleiben.
14. Der Bundesrat spricht sich für die Streichung des Artikels 74 Absatz 3 KI-
Verordnung aus. Die pauschale Übertragung der Zuständigkeit für Hochrisiko-
KI-Systeme und damit in Zusammenhang stehende Produkte, auf die die in
Anhang I Abschnitt A der KI-Verordnung aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union Anwendung finden, auf bestehende
Marktüberwachungsbehörden führt nicht zu einer effizienten, bürokratiearmen und
kostensparenden Umsetzung der Vorgaben der KI-Verordnung. Das Konzept „ein
Produkt, eine Behörde“ wird für die komplexen, hochspezifisches Fachwissen
erfordernden Überwachungsaufgaben von in Produkten verbauten KI-Systemen
als nicht zielführend angesehen. Die nationale Abweichungsmöglichkeit wird
als nicht ausreichend erachtet.
Auch im Sinne des Subsidiaritätsprinzips muss jeder Mitgliedstaat selbst
entscheiden können, wie er die Marktüberwachung im Bereich der Hochrisiko-KI-
Systeme und damit in Zusammenhang stehenden Produkten gemäß
Harmonisierungsvorschriften nach Anhang I Abschnitt A der KI-Verordnung organisiert.
Eine Vorgabe im Sinne des Artikels 74 Absatz 3 der KI-Verordnung ist daher
abzulehnen.
15. Der Bundesrat sieht Klärungsbedarf bezüglich der Neuregelung in Artikel 1
Nummer 26 (Artikel 77 Absatz 1a -neu- KI-Verordnung). Er sieht Unklarheiten
hinsichtlich der Unabhängigkeit und der Bestimmung des Aufgabenbereichs der
Behörden gemäß Artikel 77 KI-Verordnung, die für den Grundrechtsschutz
einschließlich des Rechts auf Nichtdiskriminierung zuständig sind. Der Bundesrat
schlägt vor zu prüfen, ob ein deklaratorischer Hinweis auf die Unabhängigkeit
und das Mandat der Behörden an dieser Stelle zu Klarstellungen führen kann.
16. Der Bundesrat fordert, dass sich die Vielfalt der Gesellschaft auch in zentralen
Aufsichts- und Entscheidungsstrukturen der KI-Entwicklung, -Anwendung und
-Konformitätsbewertung widerspiegelt. Zugleich sollten Förder- und
Unterstützungsmaßnahmen beim Zugang zu innovationsrelevanten Infrastrukturen wie
Reallaboren geschaffen werden, die es Frauen und unterrepräsentierten
Gruppen ermöglichen, daran teilzuhaben.
17. Die Hauptbelastung ergibt sich für die Sicherheitsbehörden aus den
zusätzlichen Dokumentations- und Nachweispflichten, insbesondere für Hoch-Risiko-
Systeme, die den künftigen Einsatz von KI hemmen oder sogar verhindern
können. Da die Nutzung von KI mit hohen Investitionskosten für die Hardware
einhergeht, besteht aus technischer Sicht die Gefahr, dass durch den erhöhten
bürokratischen Aufwand KI-Anwendungen nur schleppend eingeführt werden
können und sich zugleich die Wirtschaftlichkeit der Nutzung von KI im
Vergleich zu den Kosten reduziert.
18. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Polizeibehörden bereits heute einer
Vielzahl von parlamentarischen, gerichtlichen und datenschutzrechtlichen
Kontrollen unterliegen. Diese bestehenden Aufsichtsmechanismen gewährleisten,
dass Grundrechte gewahrt bleiben und Eingriffe rechtlich überprüfbar sind.
19. Insgesamt steht daher eine Erweiterung der bestehenden Ausnahmeregelungen
für Strafverfolgungsbehörden wie der Polizei nicht im Widerspruch zu den
Grundprinzipien der EU-KI-Verordnung. Sie würde vielmehr eine
verantwortungsvolle Balance zwischen rechtsstaatlicher Kontrolle und operativer
Handlungsfähigkeit ermöglichen und gleichzeitig die Effizienz und
Ressourcenschonung innerhalb der Sicherheitsarchitektur Europas fördern.
20. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 im H (Beschlussdrucksache)