Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI)
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 33/26
16.01.26
EU - AIS - DS - In - K - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung der
Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz
(Digital-Omnibus-Verordnung zur KI)
COM(2025) 836 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 9/16 = AE-Nr. 160002;
Drucksache 488/21 = AE-Nr. 210468;
Drucksache 80/25 = AE-Nr. 250145;
Drucksache 209/25 = AE-Nr. 250407;
AE-Nr. 251120
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 19.11.2025
COM(2025) 836 final
2025/0359 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 im Hinblick auf
die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche
Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI)
{SWD(2025) 836}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
In ihrer Mitteilung „Ein einfacheres und schnelleres Europa“1 kündigte die Kommission ihr
Engagement für ein ehrgeiziges Programm zur Förderung zukunftsorientierter, innovativer
Strategien an, die die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union (EU) stärken, den
Regelungsaufwand für die Menschen, Unternehmen und Verwaltungen verringern und
höchste Standards bei der Förderung ihrer Werte wahren sollen.
Mit der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (im
Folgenden „KI-Verordnung“), die am 1. August 2024 in Kraft trat, wird ein Binnenmarkt für
eine vertrauenswürdige und auf den Menschen ausgerichtete künstliche Intelligenz (im
Folgenden „KI“) in der gesamten EU geschaffen. Ihr Ziel ist es, die Innovation und die
Einführung von KI bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Maßes an Schutz der
Gesundheit, der Sicherheit und der Grundrechte, einschließlich Demokratie und
Rechtsstaatlichkeit, zu fördern.
Die KI-Verordnung wird schrittweise anwendbar; ab dem 2. August 2027 werden alle
Vorschriften Anwendung finden. Die darin vorgesehenen Verbote von KI-Praktiken, die
unannehmbare Risiken bergen, und die Verpflichtungen im Zusammenhang mit KI-Modellen
mit allgemeinem Verwendungszweck sind bereits anwendbar. Die meisten Bestimmungen –
insbesondere diejenigen, die Hochrisiko-KI-Systeme regeln – werden jedoch erst ab dem
2. August 2026 bzw. dem 2. August 2027 gelten. Diese Bestimmungen enthalten detaillierte
Anforderungen an die Daten-Governance, Transparenz, Dokumentation, menschliche
Aufsicht und Robustheit, um sicherzustellen, dass in der EU in Verkehr gebrachte KI-
Systeme sicher, transparent und zuverlässig sind.
Die Kommission setzt sich für eine klare, einfache und innovationsfreundliche Durchführung
der KI-Verordnung ein, wie im Aktionsplan für den KI-Kontinent2 und in der Strategie
„KI anwenden“3 dargelegt. Initiativen wie der Praxisleitfaden für KI mit allgemeinem
Verwendungszweck, die Leitlinien und Vorlagen der Kommission, der KI-Pakt und die
Einrichtung des Service Desks für die KI-Verordnung schaffen Klarheit in Bezug auf die
geltenden Vorschriften und unterstützen deren Anwendung. Insbesondere bietet die Website,
über die der Service Desk für die KI-Verordnung bereitgestellt wird, eine zentrale
Informationsplattform4 zu allen Ressourcen, die den Interessenträgern zur Verfügung stehen,
um sich in der KI-Verordnung zurechtzufinden, darunter Leitlinien, nationale Behörden und
Unterstützungsinitiativen, Webinare und harmonisierte Normen. Diese Bemühungen werden
mit der weiterer in der Ausarbeitung befindlicher Leitlinien und digitaler Instrumente werden
fortgesetzt.
1 COM(2025) 47 final.
2 COM(2025) 165 final.
3 COM(2025) 723 final.
4 https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu.
Aufbauend auf den Erfahrungen mit der Umsetzung bereits geltender Bestimmungen führte
die Kommission eine Reihe von Konsultationen durch, darunter eine öffentliche Konsultation
zur Ermittlung potenzieller Herausforderungen bei der Umsetzung der Bestimmungen der KI-
Verordnung, eine Aufforderung zur Stellungnahme zur Vorbereitung der Digital-Omnibus-
Verordnung, einen Realitätscheck, der es den Interessenträgern ermöglichte, ihre
Umsetzungserfahrungen direkt weiterzugeben, und ein KMU-Panel zur Ermittlung von deren
besonderen Bedürfnissen der KMU bei der Durchführung der KI-Verordnung.
Diese Konsultationen zeigen Herausforderungen bei der Durchführung auf, die dem
wirksamen Inkrafttreten zentraler Bestimmungen der KI-Verordnung im Wege stehen
könnten. Dazu gehören Verzögerungen bei der Benennung der zuständigen nationalen
Behörden und Konformitätsbewertungsstellen sowie das Fehlen harmonisierter Normen für
die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme sowie von Leitlinien und Instrumenten zur
Einhaltung der KI-Verordnung. Solche Verzögerungen bergen die Gefahr, dass die
Befolgungskosten für Unternehmen und Behörden erheblich steigen werden und dass
Innovationen ausgebremst werden.
Um diesen Herausforderungen zu begegnen, schlägt die Kommission gezielte
Vereinfachungsmaßnahmen vor, sodass eine rechtzeitige, reibungslose und
verhältnismäßige Durchführung einiger Bestimmungen der KI-Verordnung gewährleistet
werden kann. Dazu gehören
die Verknüpfung des Zeitplans für die Anwendung der Vorschriften für
Hochrisiko-KI-Systeme mit der Verfügbarkeit von Normen bzw. Standards oder
anderen Unterstützungsinstrumenten;
die Ausweitung der vereinfachten Regelungen für kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) auf kleine Midcap-Unternehmen (kleine Midcaps),
einschließlich vereinfachter Anforderungen an die technische Dokumentation und
eines besonderen Augenmerks bei der Anwendung von Sanktionen;
die Verpflichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten zur Förderung der
KI-Kompetenz anstatt der Durchsetzung unspezifischer Verpflichtungen für
Anbieter und Betreiber von KI-Systemen in dieser Hinsicht; gleichzeitig bleiben die
Schulungspflichten für Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen bestehen;
mehr Flexibilität bei der Beobachtung nach dem Inverkehrbringen durch
Streichung der Vorschrift in Bezug auf einen harmonisierten Plan für die
Beobachtung nach dem Inverkehrbringen;
die Verringerung des Registrierungsaufwands für Anbieter von KI-Systemen, die
in Hochrisikobereichen verwendet werden, bei denen der Anbieter jedoch zu dem
Schluss gekommen ist, dass sie nicht hochriskant sind, da sie nur für eng gefasste
oder verfahrenstechnische Aufgaben verwendet werden;
die Zentralisierung der Aufsicht über eine große Zahl von KI-Systemen, die auf
KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck beruhen oder die in sehr große
Online-Plattformen und sehr große Suchmaschinen eingebettet sind, beim Büro für
Künstliche Intelligenz;
die Erleichterung der Einhaltung der Datenschutzgesetze, indem es Anbietern
und Betreibern aller KI-Systeme und -Modelle ermöglicht wird, besondere
Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, um die Erkennung und
Korrektur von Verzerrungen mithilfe geeigneter Schutzvorkehrungen
sicherzustellen;
eine umfassendere Nutzung von KI-Reallaboren und Tests unter
Realbedingungen, die europäischen Schlüsselindustrien wie der Automobilindustrie
zugutekommen wird, und die Bereitstellung eines KI-Reallabors auf EU-Ebene, das
das Büro für Künstliche Intelligenz ab 2028 einrichten wird;
gezielte Änderungen zur Klarstellung des Zusammenspiels zwischen der KI-
Verordnung und anderen EU-Rechtsvorschriften und zur Anpassung der
Verfahren der KI-Verordnung, um ihre Durchführung und Anwendung insgesamt zu
verbessern.
Über die legislativen Maßnahmen hinaus ergreift die Kommission weitere Maßnahmen, um
die Einhaltung der KI-Verordnung zu erleichtern und den Bedenken der
Interessenträger Rechnung zu tragen. Weitere Leitlinien werden derzeit ausgearbeitet,
wobei der Schwerpunkt auf der Bereitstellung klarer und praktischer Anweisungen für die
Anwendung der KI-Verordnung parallel zu anderen EU-Rechtsvorschriften liegt. Dies
schließt Folgendes ein:
Leitlinien für die praktische Durchführung der Einstufung als Hochrisiko-System;
Leitlinien für die praktische Anwendung der Transparenzanforderungen nach
Artikel 50 der KI-Verordnung;
Leitlinien für die Meldung schwerwiegender Vorfälle durch Anbieter von
Hochrisiko-KI-Systemen;
Leitlinien für die praktische Anwendung der Anforderungen an Hochrisiko-Systeme;
Leitlinien für die praktische Anwendung der Verpflichtungen für Anbieter und
Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen;
Leitlinien mit einer Vorlage für die Grundrechte-Folgenabschätzung;
Leitlinien für die praktische Anwendung der Vorschriften über die
Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette;
Leitlinien für die praktische Anwendung der Bestimmungen über wesentliche
Veränderungen;
Leitlinien für die Beobachtung von Hochrisiko-KI-Systemen nach dem
Inverkehrbringen;
Leitlinien für die Elemente des Qualitätsmanagementsystems, die KMU und kleine
Midcaps in vereinfachter Form einhalten können;
Leitlinien für das Zusammenspiel der KI-Verordnung mit anderen
Rechtsvorschriften der Union, z. B. gemeinsame Leitlinien der Kommission und des
Europäischen Datenschutzausschusses zum Zusammenspiel der KI-Verordnung und
des EU-Datenschutzrechts, Leitlinien zum Zusammenspiel zwischen der KI-
Verordnung und der Cyberresilienzverordnung sowie Leitlinien zum Zusammenspiel
zwischen der KI-Verordnung und der Maschinenverordnung;
Leitlinien für die Zuständigkeiten und das Verfahren zur Benennung von
Konformitätsbewertungsstellen, die im Rahmen der KI-Verordnung zu benennen
sind.
Insbesondere haben die Konsultationen der Interessenträger gezeigt, dass Leitlinien für die
praktische Anwendung der Ausnahmen in Bezug auf die Forschung gemäß Artikel 2
Absätze 6 und 8 der KI-Verordnung benötigt werden und dass zu präzisieren ist, wie sie in
sektoralen Kontexten wie der vorklinischen Forschung und Produktentwicklung im Bereich
der Arzneimittel oder Medizinprodukte Anwendung finden sollen – eine Frage, an der die
Kommission vorrangig arbeiten wird.
Diese Vereinfachungen werden dazu beitragen, dass die Durchführung der KI-Verordnung
reibungslos, berechenbar und innovationsfreundlich erfolgt und Europa in die Lage versetzt
wird, seine Position als KI-Kontinent zu stärken und ein Zuerst-KI-Konzept zu sicher
verfolgen.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag ist Teil eines umfassenderen Vereinfachungspakets für den Digitalbereich, das
aus Maßnahmen zur Verringerung der Verwaltungskosten für die Einhaltung der Vorschriften
durch Unternehmen und Verwaltungen in der EU besteht und auf mehrere Verordnungen des
digitalen Besitzstands der EU Anwendung findet, ohne die Ziele der zugrunde liegenden
Vorschriften zu gefährden. Der Vorschlag baut auf der Verordnung (EU) 2024/1689 auf und
steht im Einklang mit bestehenden politischen Maßnahmen, um die EU im KI-Bereich
weltweit führend und zu einem KI-Kontinent zu machen sowie die Einführung einer auf den
Menschen ausgerichteten und vertrauenswürdigen KI zu fördern.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag ist Teil einer Reihe von Vereinfachungspaketen.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Dieser Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) ganz im Einklang mit der ursprünglichen Rechtsgrundlage für
die Annahme der Rechtsakte, die mit dem vorliegenden Vorschlag geändert werden sollen.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Verordnung (EU) 2024/1689 wurde auf EU-Ebene angenommen. Dementsprechend muss
diese Verordnung auf EU-Ebene geändert werden.
• Verhältnismäßigkeit
Die Initiative geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Ziele der Vereinfachung
und Verringerung des Verwaltungsaufwands zu erreichen, ohne den Schutz der Gesundheit,
der Sicherheit und der Grundrechte zu gefährden.
• Wahl des Instruments
Mit dem Vorschlag wird die Verordnung (EU) 2024/1689 geändert, die im ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren erlassen wurde. Daher müssen die Änderungen dieser Verordnung
ebenfalls im Wege einer Verordnung gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
angenommen werden.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Dem Vorschlag ist eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen beigefügt, die einen
detaillierten Überblick über die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen bestimmter
Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1689 enthält. Sie enthält auch eine Analyse der
positiven Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen. Die Analyse stützt sich auf
vorhandene Daten und auf Informationen, die im Rahmen von Konsultationen und eines
Realitätschecks sowie durch schriftliche Rückmeldungen der Interessenträger im Rahmen
einer Aufforderung zur Stellungnahme zusammengetragen wurden.
• Konsultation der Interessenträger
Im Zusammenhang mit dem Vorschlag wurden mehrere Konsultationen durchgeführt. Sie
ergänzten einander und befassten sich entweder mit verschiedenen aktuellen Themen oder mit
Interessengruppen, die von der Initiative betroffen sind.
In der ersten Sondierungsphase des Vereinfachungspakets für den Digitalbereich wurden im
Frühjahr 2025 drei öffentliche Konsultationen und Aufforderungen zur Stellungnahme zu den
wichtigsten Aspekten des Vorschlags veröffentlicht. Vom 9. April bis zum 4. Juni 2025 fand
eine Konsultation zur Strategie „KI anwenden“ statt5, vom 11. April bis zum 20. Juni 2025
eine weitere zur Überarbeitung des Rechtsakts zur Cybersicherheit6 und schließlich vom
23. Mai bis zum 20. Juli 2025 eine weitere zur Strategie für eine europäische Datenunion7.
Jede Konsultation umfasste einen Fragebogen mit einem Abschnitt (oder zuweilen mehreren
Abschnitten) zu Bedenken hinsichtlich der Umsetzung und Vereinfachung, der in direktem
Zusammenhang mit den Überlegungen zum Vereinfachungspaket für den Digitalbereich
stand. Im Rahmen dieser ersten Konsultationen gingen insgesamt 718 Antworten ein.
Vom 16. September bis zum 14. Oktober 2025 wurde ferner eine Aufforderung zur
Stellungnahme zum Vereinfachungspaket für den Digitalbereich8 veröffentlicht. Ziel war es,
den gesamten Anwendungsbereich der Initiative abzudecken und den Interessenträgern die
Möglichkeit zu geben, in einem Schritt zu einem gezielteren Vorschlagspaket Stellung zu
nehmen. Insgesamt gingen mehr als 513 Antworten von einem breiten Spektrum von
Interessenträgern ein.
Um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf das Vereinfachungspaket für den
Digitalbereich aufmerksam zu machen und ihre Rückmeldungen einzuholen, wurde zwischen
dem 4. September und dem 16. Oktober 2025 über das Enterprise Europe Network (EEN) ein
spezielles KMU-Panel organisiert. Das EEN ist das weltweit größte Unterstützungsnetz für
KMU und wird von der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU
(EISMEA) der Kommission betreut. KMU-Panels sind eine Möglichkeit, Interessenträger zu
konsultieren, die in diesen Rahmen fallen. KMU haben die Möglichkeit, ihre Ansichten zu
künftigen politischen Initiativen einzubringen. Zusätzlich zur schriftlichen Online-
Konsultation (zu der 106 Antworten von KMU eingingen) stellte die Kommission den KMU-
5 Europäische Kommission (2025), Aufforderung zur Stellungnahme zur Strategie „KI anwenden“.
Abrufbar unter: Strategie „KI anwenden“ – Stärkung des KI-Kontinents
6 Europäische Kommission (2025), Aufforderung zur Stellungnahme zur Überarbeitung des Rechtsakts
zur Cybersicherheit. Abrufbar unter: Der EU-Rechtsakt zur Cybersicherheit
7 Europäische Kommission (2025), Aufforderung zur Stellungnahme zur Strategie für eine europäische
Datenunion. Abrufbar unter: Strategie für eine europäische Datenunion
8 Europäische Kommission (2025), Aufforderung zur Stellungnahme zu den Omnibusvorschriften für den
Digitalbereich (Teil des Vereinfachungspakets für den Digitalbereich). Abrufbar unter: Vereinfachung –
Digitalpaket und -omnibus.
Verbänden, die Teil des EEN sind, in einer Sitzung am 1. Oktober 2025 ebenfalls das
Vereinfachungspaket für den Digitalbereich vor.
Im Jahr 2025 organisierten die Kommissionsdienststellen eine große Zahl bilateraler Treffen
mit Interessenträgern, um spezifische Bedenken auszuräumen. Auch mit den Mitgliedstaaten
wurden Gespräche geführt. Neben dem bilateralen Austausch wurden in den Arbeitsgruppen
des Rates im Juni und September 2025 spezifische Tagesordnungspunkte zum
Vereinfachungspaket für den Digitalbereich erörtert, in denen die Kommission die derzeitige
Lage darlegte und die Mitgliedstaaten aufforderte, ihre Standpunkte zum Ausdruck zu
bringen.
Insgesamt stimmten die Rückmeldungen der Interessenträger in Bezug auf die Notwendigkeit
einer vereinfachten Anwendung einiger Digitalvorschriften überein. Eine bessere Kohärenz
und eine Fokussierung auf die Optimierung der Befolgungskosten wurden von einem
Querschnitt der Interessenträger weitgehend unterstützt. In Bezug auf einige der
maßgeschneiderten Maßnahmen wurden unterschiedliche Meinungen geäußert. Ein
detaillierterer Überblick über diese Konsultationen der Interessenträger und die Art und
Weise, wie sie in den Vorschlag eingeflossen sind, findet sich in der Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen, die dem Vereinfachungspaket für den Digitalbereich beigefügt ist.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Über die oben dargelegten Konsultationen hinaus stützte sich die Kommission für die Zwecke
dieses Vorschlags hauptsächlich auf ihre eigene interne Analyse.
• Folgenabschätzung
Die in dem Vorschlag enthaltenen Änderungen sind technischer Art. Sie sollen eine
effizientere Umsetzung von Vorschriften gewährleisten, die bereits auf politischer Ebene
vereinbart wurden. Es gibt keine politischen Optionen, die sinnvoll getestet und in einem
Folgenabschätzungsbericht verglichen werden könnten.
In der beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen werden die Gründe für die
Änderungen untersucht und die Standpunkte der Interessenträger zu den verschiedenen
Maßnahmen dargelegt. Es wird auch auf die Kosteneinsparungen und andere Arten von
Auswirkungen eingegangen, die der Vorschlag mit sich bringen kann. In vielen Fällen wird
auf den Folgenabschätzungen aufgebaut, die ursprünglich für die Verordnung
(EU) 2024/1689 durchgeführt wurden.
Die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen dient daher als Bezugspunkt, um das
Europäische Parlament und den Rat sowie die Öffentlichkeit klar und aktiv in die Debatte
über den Vorschlag einzubeziehen.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Vorschlag zielt darauf ab, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen, nationale
Verwaltungen und die breite Öffentlichkeit erheblich zu verringern. Erste Schätzungen gehen
von möglichen Einsparungen in Höhe von ≈ 297,2 bis 433,2 Mio. EUR aus. Auch nicht
quantifizierbare Vorteile werden erwartet, insbesondere aufgrund eines gestrafften
Regelwerks, das die Einhaltung und Durchsetzung der Vorschriften erleichtern wird.
KMU kommen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1689 bereits in den Genuss
regulatorischer Privilegien. Einige der regulatorischen Privilegien, die den KMU bereits
gewährt werden, werden auf kleine Midcaps ausgeweitet. Da KMU und kleine Midcaps
unverhältnismäßig stark vom Befolgungsaufwand betroffen sind, wird erwartet, dass sie von
diesen Vereinfachungsmaßnahmen besonders profitieren werden.
Der Vorschlag steht im Einklang mit der „digitalen Eignungsprüfung für das digitale
Regelwerk“ der Kommission, mit der sichergestellt werden soll, dass politische Vorschläge
angemessen auf das reale digitale Umfeld abgestimmt sind (siehe Kapitel 4 zum Finanz- und
Digitalbogen zu Rechtsakten).
• Grundrechte
Die Verordnung (EU) 2024/1689 dürfte den Schutz einer Reihe der in der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union9 verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten fördern
und sich positiv auf die Rechte einer Reihe von Sondergruppen10 auswirken. Gleichzeitig
enthält die Verordnung (EU) 2024/1689 einige Beschränkungen bestimmter Rechte und
Freiheiten11, die verhältnismäßig und auf das erforderliche Minimum beschränkt sind. Es ist
nicht zu erwarten, dass der Vorschlag die Auswirkungen der Verordnung (EU) 2024/1689 auf
die Grundrechte ändert, da der gezielte Charakter der geplanten Änderungen weder den
Anwendungsbereich der geregelten KI-Systeme noch die für diese Systeme geltenden
materiellen Anforderungen berührt.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Mit dem Vorschlag wird das Beaufsichtigungs- und Durchsetzungssystem der Verordnung
(EU) 2024/1689 dahin gehend geändert, dass die Aufsicht über bestimmte KI-Systeme dem
Büro für Künstliche Intelligenz der Kommission übertragen wird. Um den Betreibern die
Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern, sollte das Büro für Künstliche Intelligenz darüber
hinaus ein KI-Reallabor auf EU-Ebene einrichten. Für die Durchführung dieser neuen
Aufgaben benötigt die Kommission angemessene Ressourcen, die auf 53 VZÄ geschätzt
werden, von denen 15 VZÄ durch interne Umschichtungen gedeckt werden können. Diese
Auswirkungen müssen vor dem Hintergrund geringerer Haushaltsauswirkungen für die
Mitgliedstaaten betrachtet werden, die keine Beaufsichtigung dieser KI-Systeme mehr
sicherstellen müssen. Ein detaillierter Überblick über die mit dieser Übertragung von
Zuständigkeiten verbundenen Kosten ist dem diesem Vorschlag beigefügten Finanz- und
Digitalbogen zu Rechtsakten zu entnehmen.
9 Im Einzelnen: das Recht auf Menschenwürde (Artikel 1), die Achtung des Privatlebens und der Schutz
personenbezogener Daten (Artikel 7 und 8), die Nichtdiskriminierung (Artikel 21) und die
Gleichstellung von Frauen und Männern (Artikel 23), die Freiheit der Meinungsäußerung (Artikel 11)
und die Versammlungsfreiheit (Artikel 12), das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein
unparteiisches Gericht, die Verteidigungsrechte und die Unschuldsvermutung (Artikel 47 und 48), das
Recht auf ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität (Artikel 37).
10 Im Einzelnen: die Rechte der Arbeitnehmer auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
(Artikel 31), ein hohes Verbraucherschutzniveau (Artikel 38), die Rechte des Kindes (Artikel 24) und
die Integration von Menschen mit Behinderung (Artikel 26).
11 Im Einzelnen: die unternehmerische Freiheit (Artikel 16) und die Freiheit von Kunst und Wissenschaft
(Artikel 13).
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird die Umsetzung, Anwendung und Einhaltung der neuen Bestimmungen
überwachen. Darüber hinaus unterliegt die durch diesen Vorschlag zu ändernde Verordnung
einer regelmäßigen Bewertung ihrer Effizienz und Wirksamkeit bei der Erreichung ihrer Ziele
und der Bewertung ihrer Relevanz, ihrer Kohärenz und ihres Mehrwerts im Einklang mit den
Grundsätzen der EU für eine bessere Rechtsetzung. Dieser Vorschlag erfordert keinen
Umsetzungsplan.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit Artikel 1 wird die Verordnung (EU) 2024/1689 („KI-Verordnung“) geändert.
Insbesondere folgendermaßen:
In Nummer 1 wird ein Verweis auf kleine Midcaps in den Gegenstand der KI-
Verordnung aufgenommen.
Nummer 2 betrifft eine technische Änderung, die erforderlich ist, um die Ausweitung
von Tests unter Realbedingungen auf Hochrisiko-KI-Systeme zu ermöglichen, die in
Produkte eingebettet sind, die unter Anhang I Abschnitt B der KI-Verordnung fallen.
In Nummer 3 werden die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der KI-Verordnung um
Legaldefinitionen für KMU und kleine Midcaps ergänzt.
In Nummer 4 wird die Verpflichtung der Anbieter und Betreiber von KI-Systemen in
Bezug auf die KI-Kompetenz in Artikel 4 der KI-Verordnung in eine Verpflichtung
der Kommission und der Mitgliedstaaten zur Förderung der KI-Kompetenz
umgewandelt.
Mit Nummer 5 wird ein neuer Artikel 4a eingefügt, der Artikel 10 Absatz 5 der KI-
Verordnung ersetzt und eine Rechtsgrundlage für Anbieter und Betreiber von KI-
Systemen und KI-Modellen bietet, damit sie besondere Kategorien
personenbezogener Daten ausnahmsweise verarbeiten können, um unter bestimmten
Bedingungen die Erkennung und Korrektur von Verzerrungen sicherzustellen.
Die Nummern 6, 14 und 32 beziehen sich auf die Streichung der Verpflichtung für
Anbieter, ihre KI-Systeme in der EU-Datenbank für Hochrisiko-KI-Systeme gemäß
Anhang III zu registrieren, wenn sie gemäß Artikel 6 Absatz 3 der KI-Verordnung
von der Einstufung als hochriskant ausgenommen wurden, da die Systeme
beispielsweise nur für vorbereitende Aufgaben verwendet werden.
Nummer 7 enthält redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen in Nummer 4.
Mit den Nummern 8 und 9 werden bestehende regulatorische Privilegien der KI-
Verordnung von KMU in Bezug auf die technische Dokumentation und die
Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems, das ihrer Größe Rechnung trägt, auf
kleine Midcaps ausgeweitet.
Mit Nummer 10 wird in Artikel 28 der KI-Verordnung ein neues Verfahren
eingeführt, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass eine
Konformitätsbewertungsstelle, die ihre Benennung sowohl gemäß dieser Verordnung
als auch gemäß den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union beantragt, die Möglichkeit erhält, für
ihre Benennung einen einzigen Antrag zu stellen und sich einem einzigen
Bewertungsverfahren zu unterziehen.
In Nummer 11 wird vorgeschlagen, Artikel 29 Absatz 4 der KI-Verordnung zu
ersetzen, wodurch Konformitätsbewertungsstellen in den Fällen, auf die in diesem
Absatz Bezug genommen wird, einen einzigen Antrag stellen müssen.
Mit Nummer 12 wird Artikel 30 der KI-Verordnung dahin gehend geändert, dass
Konformitätsbewertungsstellen, die eine Benennung als notifizierte Stellen
beantragen, verpflichtet werden, diesen Antrag im Einklang mit den Codes,
Kategorien und entsprechenden Arten von KI-Systemen zu stellen, die in einem
neuen Anhang XIV zum Informationssystem der Kommission NANDO (New
Approach Notified and Designated Organisations) aufgeführt sind, und der
Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Codes, Kategorien und
entsprechenden Arten von KI-Systemen vor dem Hintergrund technologischer
Entwicklungen zu ändern.
In Nummer 13 wird das in Artikel 43 der KI-Verordnung festgelegte
Konformitätsbewertungsverfahren präzisiert, wenn ein Hochrisiko-KI-System unter
die in Anhang I Abschnitt A der KI-Verordnung aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fällt und ein KI-System sowohl nach
Anhang I als auch nach Anhang III der KI-Verordnung als hochriskant eingestuft ist.
In den Nummern 15 und 16 werden die durch die Artikel 50 und 56 der KI-
Verordnung der Kommission übertragenen Befugnisse gestrichen,
Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um Praxisleitfäden für KI-Modelle mit
allgemeinem Verwendungszweck und Transparenzpflichten für bestimmte KI-
Systeme mit allgemeiner Gültigkeit in der Union festzulegen.
Mit Nummer 17 werden Änderungen an den Vorschriften für KI-Reallabore in
Artikel 57 der KI-Verordnung eingeführt, so wird unter anderem für das Büro für
Künstliche Intelligenz die Rechtsgrundlage für die Einrichtung eines KI-Reallabors
auf EU-Ebene für bestimmte KI-Systeme, die in seine ausschließliche
Aufsichtskompetenz fallen, geschaffen und die Mitgliedstaaten werden verpflichtet,
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ihrer Reallabore zu stärken.
In Nummer 18 wird die Übertragung der Befugnis zur Annahme von
Durchführungsrechtsakten an die Kommission präzisiert, um detaillierte Regelungen
für die Einrichtung, die Entwicklung, die Umsetzung, den Betrieb, die Führung und
die Beaufsichtigung der KI-Reallabore festzulegen.
Mit Nummer 19 werden Änderungen an den Tests von Hochrisiko-KI-Systemen
unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren gemäß Artikel 60 der KI-
Verordnung eingeführt; dies betrifft unter anderem die Ausweitung dieser
Möglichkeit auf Hochrisiko-KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A fallen.
Mit Nummer 20 wird eine zusätzliche Rechtsgrundlage geschaffen, auf der
interessierte Mitgliedstaaten und die Kommission auf freiwilliger Basis schriftliche
Vereinbarungen schließen können, um die in Anhang I Abschnitt B genannten
Hochrisiko-KI-Systeme unter Realbedingungen zu testen.
Mit Nummer 21 wird die Ausnahme, nach der bestimmte Elemente des
Qualitätsmanagementsystems gemäß Artikel 17 der KI-Verordnung in vereinfachter
Weise eingehalten werden können, von Kleinstunternehmen auf KMU ausgeweitet.
Mit Nummer 22 wird zur Verfahrensvereinfachung die Befugnis der Kommission in
Artikel 69 der KI-Verordnung gestrichen, einen Durchführungsrechtsakt über
Kostenerstattungen für Sachverständige, die auf Veranlassung der Mitgliedstaaten
zum wissenschaftlichen Gremium hinzugezogen werden, zu erlassen.
In Nummer 23 wird der Schwerpunkt der Anleitung, die die nationalen Behörden
bereitstellen können, von KMU auf kleine Midcaps ausgeweitet.
Mit Nummer 24 wird die Befugnis der Kommission in Artikel 72 der KI-
Verordnung, einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf den Plan zur Beobachtung
nach dem Inverkehrbringen zu erlassen, ersetzt.
Mit Nummer 25 werden Änderungen an den Beaufsichtigungs- und
Durchsetzungsaufgaben in Bezug auf bestimmte KI-Systeme in Artikel 75 der KI-
Verordnung vorgenommen:
Mit Buchstabe a wird die Überschrift geändert.
Mit Buchstabe b wird die Zuständigkeit des Büros für Künstliche Intelligenz
für die Beaufsichtigungs- und Durchsetzungsaufgaben in Bezug auf bestimmte
KI-Systeme gestärkt, die auf einem KI-Modell mit allgemeinem
Verwendungszweck beruhen, wenn Modell und System von demselben
Anbieter bereitgestellt werden. Gleichzeitig wird in der Bestimmung
klargestellt, dass KI-Systeme im Zusammenhang mit Produkten, die unter
Anhang I fallen, nicht Teil dieser Aufsicht sind. Darüber hinaus wird
klargestellt, dass die Beaufsichtigungs- und Durchsetzungsaufgaben in Bezug
auf die Konformität von KI-Systemen, die in benannte sehr große Online-
Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen eingebettet sind, in die
Zuständigkeit des Büros für künstliche Intelligenz fallen sollten.
Mit Buchstabe c werden mehrere neue Absätze eingeführt, mit denen der
Kommission die Befugnis übertragen wird, Durchführungsrechtsakte zu
erlassen, um die Durchsetzungsbefugnisse und die Verfahren für die Ausübung
dieser Befugnisse durch das Büro für Künstliche Intelligenz festzulegen; es
wird ein Verweis auf die Verordnung (EU) 2019/1020 aufgenommen, der
sicherstellt, dass bestimmte Verfahrensgarantien für die betroffenen Anbieter
gelten, und der Kommission wird die Befugnis übertragen,
Konformitätsbewertungen von KI-Systemen im Anwendungsbereich des
Artikels 75 durchzuführen.
Mit Nummer 26 wird Artikel 77 der KI-Verordnung in Bezug auf die Befugnisse von
Behörden oder Stellen zum Schutz der Grundrechte und auf die Zusammenarbeit mit
Marktüberwachungsbehörden geändert.
Mit den Nummern 27 und 28 werden die Bestimmungen der Artikel 95 und 96, nach
denen freiwillige Unterstützungsinstrumente den Bedürfnissen von KMU Rechnung
tragen müssen, auf kleine Midcaps ausgeweitet.
Mit Nummer 29 werden für KMU bestehende regulatorische Privilegien in
Artikel 99 der KI-Verordnung (Sanktionen) auf kleine Midcaps ausgeweitet.
Nummer 30 enthält Änderungen an Artikel 111 der KI-Verordnung, die sich aus den
Änderungen in Nummer 30 ergeben, und führt einen Übergangszeitraum von sechs
Monaten für Anbieter ein, die rückwirkend technische Lösungen in ihre generativen
KI-Systeme aufnehmen müssen, um generierte Inhalte maschinenlesbar und als
künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar zu machen.
Mit Nummer 31 werden Änderungen am Geltungsbeginn einiger Bestimmungen der
KI-Verordnung eingeführt:
Für die Verpflichtungen für Hochrisiko-KI-Systeme in Kapitel III wird ein
Mechanismus eingeführt, der den Geltungsbeginn an die Verfügbarkeit von
Maßnahmen zur Unterstützung der Einhaltung der Vorschriften für Hochrisiko-
KI-Systeme der KI-Verordnung, wie harmonisierte Normen, gemeinsame
Spezifikationen und Leitlinien der Kommission, knüpft. Diese Verfügbarkeit
wird von der Kommission durch einen Beschluss bestätigt, woraufhin die
Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme dann nach einem angemessenen
Übergangszeitraum anwendbar werden. Diese Flexibilität sollte jedoch nur für
einen begrenzten Zeitraum gelten, und es sollte ein endgültiges Datum
festgelegt werden, ab dem die Vorschriften in jedem Fall gelten. Darüber
hinaus ist es angezeigt, zwischen den beiden Arten von KI-Systemen, die als
hochriskant eingestuft werden, zu unterscheiden und einen längeren
Übergangszeitraum für KI-Systeme zu gewähren, die gemäß Artikel 6 Absatz 1
und Anhang I der KI-Verordnung als hochriskant eingestuft sind.
Es wird klargestellt, dass die Änderungen, die erforderlich sind, um die
Anforderungen in Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme in die in Anhang I
Abschnitt B aufgeführten sektorspezifischen Rechtsvorschriften aufzunehmen,
bereits mit dem Inkrafttreten der Digital-Omnibus-Verordnung gelten.
Nummer 33 steht im Zusammenhang mit der Änderung in Nummer 11 und führt
einen neuen Anhang XIV ein, in dem Codes, Kategorien und entsprechende Arten
von KI-Systemen festgelegt werden, die in einem neuen Anhang XIV für das
Informationssystem der Kommission NANDO (New Approach Notified and
Designated Organisations) aufgeführt werden.
Mit Artikel 2 werden Änderungen an der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgenommen, um
eine reibungslose Integration der Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme der KI-
Verordnung in diese Verordnung zu ermöglichen.
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten und den verbindlichen Charakter dieser Verordnung.
2025/0359 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 im Hinblick auf
die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche
Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates3
wurden harmonisierte Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI) festgelegt mit dem
Zweck, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, die Einführung einer auf
den Menschen ausgerichteten und vertrauenswürdigen künstlichen Intelligenz zu
fördern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit
und Grundrechte zu gewährleisten und Innovationen zu unterstützen. Die Verordnung
(EU) 2024/1689 ist am 1. August 2024 in Kraft getreten. Ihre Bestimmungen werden
schrittweise anwendbar; ab dem 2. August 2027 werden alle Vorschriften Anwendung
finden.
(2) Die Erfahrungen, die im Rahmen der Durchführung der bereits geltenden Teile der
Verordnung (EU) 2024/1689 gesammelt wurden, können bei der Durchführung der
1 ABl. C , , S. .
2 ABl. C , , S. .
3 Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und
(EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung
über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).
noch anzuwendenden Teile hilfreich sein. In diesem Zusammenhang führen die
verzögerte Ausarbeitung von Normen, die technische Lösungen für Anbieter von
Hochrisiko-KI-Systemen bieten sollten, damit diese ihren Pflichten aus der genannten
Verordnung nachkommen können, sowie die verzögerte Einrichtung der Governance-
und Konformitätsbewertungsrahmen auf nationaler Ebene zu einem höheren
Befolgungsaufwand als erwartet. Darüber hinaus haben Konsultationen der
Interessenträger ergeben, dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, die die
Umsetzung und Einhaltung der Vorschriften erleichtern und präzisieren, ohne das mit
den Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1689 angestrebte Niveau des Schutzes
der Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte vor KI-bezogenen Risiken zu senken.
(3) Folglich sind gezielte Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1689 erforderlich, um
bestimmte Herausforderungen bei der Durchführung im Hinblick auf die wirksame
Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu bewältigen.
(4) Unternehmen, die nicht mehr unter die Definition von Kleinstunternehmen sowie
kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) fallen – „kleine Midcap-Unternehmen“ –,
spielen eine entscheidende Rolle in der Wirtschaft der Union. Im Vergleich zu KMU
weisen kleine Midcap-Unternehmen in der Regel ein höheres Wachstumstempo sowie
ein höheres Innovationsniveau und einen höheren Digitalisierungsgrad auf. Dennoch
stehen sie hinsichtlich des Verwaltungsaufwands vor ähnlichen Herausforderungen
wie KMU, was die Notwendigkeit einer verhältnismäßigen Durchführung der
Verordnung (EU) 2024/1689 sowie gezielter Unterstützungsmaßnahmen nach sich
zieht. Um Unternehmen den reibungslosen Übergang von KMU zu kleinen Midcap-
Unternehmen zu ermöglichen, ist es wichtig, die Auswirkungen, die die genannte
Verordnung auf deren Tätigkeit haben kann, sobald diese Unternehmen nicht länger
als KMU gelten und den für Großunternehmen geltenden Vorschriften unterliegen,
kohärent zu berücksichtigen. Die Verordnung (EU) 2024/1689 sieht mehrere
Maßnahmen für Kleinanbieter vor, die auf kleine Midcap-Unternehmen ausgeweitet
werden sollten. Um die Behandlung der KMU und kleinen Midcap-Unternehmen in
der Verordnung (EU) 2024/1689 zu präzisieren, müssen Definitionen für KMU und
kleine Midcap-Unternehmen eingeführt werden, die den Definitionen im Anhang der
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission4 und im Anhang der
Empfehlung 2025/3500/EG der Kommission5 entsprechen sollten.
(5) Nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 sind derzeit alle Anbieter und
Betreiber von KI-Systemen verpflichtet, die KI-Kompetenz ihres Personals
sicherzustellen. Der Erwerb von KI-Kompetenz, angefangen bei der allgemeinen und
beruflichen Bildung bis hin zum lebenslangen Lernen, ist von entscheidender
Bedeutung, um Anbieter, Betreiber und andere betroffene Personen mit den
notwendigen Konzepten vertraut zu machen, damit sie fundierte Entscheidungen über
den Einsatz von KI-Systemen treffen können. Die von den Interessenträgern geteilten
4 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie
der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).
5 Empfehlung (EU) 2025/1099 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Definition kleiner Midcap-
Unternehmen (ABl. L, 2025/1099, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2025/1099/oj).
Erfahrungen zeigen jedoch, dass eine Pauschallösung in Bezug auf die Förderung der
KI-Kompetenz nicht für alle Arten von Anbietern und Betreibern geeignet ist, sodass
eine solche horizontale Verpflichtung im Hinblick auf die Erreichung des mit dieser
Bestimmung verfolgten Ziels unwirksam ist. Darüber hinaus deuten Daten darauf hin,
dass die Auferlegung einer solchen Verpflichtung – insbesondere für kleinere
Unternehmen – einen zusätzlichen Befolgungsaufwand verursacht, jedoch sollte KI-
Kompetenz unabhängig von regulatorischen Verpflichtungen und möglichen
Sanktionen eine strategische Priorität sein. Angesichts dessen sollte Artikel 4 der
Verordnung (EU) 2024/1689 dahin gehend geändert werden, dass die Mitgliedstaaten
und die Kommission unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeiten verpflichtet sind,
Anbieter und Betreiber einzeln, gemeinsam und in Zusammenarbeit mit den
einschlägigen Interessenträgern dazu anzuregen, dass ihr Personal und andere
Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen
befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen, unter anderem
durch das Anbieten von Schulungen, das Bereitstellen von Informationsressourcen und
die Ermöglichung des Austauschs bewährter Verfahren sowie andere nicht
rechtsverbindliche Initiativen. Das Europäische Gremium für künstliche Intelligenz
(im Folgenden „KI-Gremium“) wird einen regelmäßigen Austausch zwischen der
Kommission und den Mitgliedstaaten zu diesem Thema sicherstellen, während die KI-
Anwendungsallianz Gespräche mit der breiteren Öffentlichkeit ermöglichen wird.
Diese Änderung lässt die umfassenderen Maßnahmen unberührt, die die Kommission
und die Mitgliedstaaten ergriffen haben, um KI-Kompetenzen und -Fähigkeiten für die
breitere Bevölkerung, einschließlich Lernender, Studierender und Bürgerinnen und
Bürger unterschiedlichen Alters, insbesondere durch Systeme der allgemeinen und
beruflichen Bildung, zu fördern.
(6) Die Erkennung und Korrektur von Verzerrungen stellt ein erhebliches öffentliches
Interesse dar, da so natürliche Personen vor den nachteiligen Auswirkungen von
Verzerrungen, einschließlich Diskriminierung, geschützt werden. Diskriminierung
könnte sich aus Verzerrungen in KI-Modellen und KI-Systemen ergeben, bei denen es
sich nicht um Hochrisiko-KI-Systeme handelt, für die die Verordnung
(EU) 2024/1689 bereits eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besonderer
Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates6 bietet. Da
sich Diskriminierung auch aus anderen KI-Systemen und ‐Modellen ergeben könnte,
sollte die Verordnung (EU) 2024/1689 eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
besonderer Kategorien personenbezogener Daten auch durch Anbieter und Betreiber
anderer KI-Systeme und ‐Modelle sowie Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen
vorsehen. Die Rechtsgrundlage wird im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g
der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung
6 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates7 und Artikel 10
Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des
Rates8 geschaffen und ermöglicht es – soweit dies für die Erkennung und Beseitigung
von Verzerrungen erforderlich ist –, dass besondere Kategorien personenbezogener
Daten durch Anbieter und Betreiber aller KI-Systeme und -Modelle verarbeitet
werden, vorbehaltlich geeigneter Garantien, die die Verordnungen (EU) 2016/679 und
(EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU) 2016/680, soweit zutreffend, ergänzen.
(7) Zur Gewährleistung der Kohärenz, Vermeidung von Doppelarbeit und Minimierung
des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Benennung
notifizierter Stellen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 und unter Beibehaltung
desselben Prüfniveaus, sollten für neue Konformitätsbewertungsstellen und notifizierte
Stellen, die im Rahmen der in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689
aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, wie etwa der
Verordnungen (EU) 2017/7459 und (EU) 2017/74610 des Europäischen Parlaments und
des Rates, benannt wurden, ein einziger Antrag und ein einziges Bewertungsverfahren
zur Verfügung stehen, wenn ein solches Verfahren im Rahmen dieser
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eingerichtet wurde. Mit dem einzigen
Antrags- und Bewertungsverfahren soll das Benennungsverfahren gemäß der
Verordnung (EU) 2024/1689 erleichtert, unterstützt und beschleunigt und gleichzeitig
die Einhaltung der Anforderungen sichergestellt werden, die für notifizierte Stellen
gemäß der genannten Verordnung und den in Anhang I Abschnitt A der genannten
Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten.
(8) Um die reibungslose Anwendung und Kohärenz der Verordnung (EU) 2024/1689 zu
gewährleisten, sollte sie geändert werden. In Artikel 43 Absatz 3 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1689 sollte eine technische Korrektur aufgenommen werden,
um die Konformitätsbewertungsanforderungen und die Anforderungen an Anbieter
von Hochrisiko-KI-Systemen nach Artikel 16 der genannten Verordnung in Einklang
zu bringen. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass ein Anbieter eines
Hochrisiko-KI-Systems, wenn er dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den in
7 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018,
S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
8 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden
zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses
2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89, ELI: https://eur-
lex.europa.eu/eli/dir/2016/680/oj).
9 Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über
Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des
Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/745/oj).
10 Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über
Invitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der
Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/746/oj).
Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt und wenn die
Konformitätsbewertung auch die Konformität des Qualitätsmanagementsystems der
genannten Verordnung und der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union betrifft,
im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 Aspekte des
Qualitätsmanagementsystems gemäß der genannten Verordnung als Teil der
Qualitätsmanagementsysteme im Rahmen dieser Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Union aufnehmen können sollte. Artikel 43 Absatz 3 Unterabsatz 2 sollte geändert
werden, um klarzustellen, dass notifizierte Stellen, die nach den in Anhang I
Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurden und Hochrisiko-KI-
Systeme bewerten sollen, die unter die in Anhang I Abschnitt A der genannten
Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen,
innerhalb von 18 Monaten nach [dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung]
die Benennung als notifizierte Stelle gemäß der genannten Verordnung beantragen
sollten. Diese Änderung lässt Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/1689 unberührt.
Ferner sollte die Verordnung (EU) 2024/1689 geändert werden, um klarzustellen, dass
in Fällen, in denen ein Hochrisiko-KI-System sowohl unter die in Anhang I
Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als auch unter einen der in Anhang III
der genannten Verordnung aufgeführten Anwendungsfälle fällt, der Anbieter das
einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß diesen einschlägigen
Harmonisierungsrechtsvorschriften befolgen sollte.
(9) Um die Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften zu straffen und
die damit verbundenen Kosten zu senken, sollten Anbieter von KI-Systemen nicht
verpflichtet sein, die in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten
KI-Systeme in der EU-Datenbank gemäß Artikel 49 Absatz 2 der genannten
Verordnung zu registrieren. Da solche Systeme unter bestimmten Bedingungen nicht
als hochriskant gelten, wenn sie etwa kein erhebliches Risiko der Beeinträchtigung in
Bezug auf die Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte natürlicher Personen bergen,
würde die Auferlegung von Registrierungsanforderungen einen unverhältnismäßigen
Befolgungsaufwand darstellen. Gleichwohl bleibt ein Anbieter, der der Auffassung ist,
dass ein KI-System unter Artikel 6 Absatz 3 fällt, weiterhin verpflichtet, seine
Bewertung zu dokumentieren, bevor dieses System in Verkehr gebracht oder in
Betrieb genommen wird. Diese Bewertung kann von den zuständigen nationalen
Behörden beantragt werden.
(10) Die Artikel 57, 58 und 60 der Verordnung (EU) 2024/1689 sollten geändert werden,
um die Zusammenarbeit von KI-Reallaboren auf Unionsebene weiter zu stärken,
Klarheit und Kohärenz bei der Governance von KI-Reallaboren zu fördern und
Hochrisiko-KI-Systeme, die unter die in Anhang I der genannten Verordnung
aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, in Tests unter
Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren einzubeziehen. Insbesondere um die
Verfahren der in den KI-Reallaboren beaufsichtigten Projekte, die auch Tests unter
Realbedingungen umfassen, gegebenenfalls zu vereinfachen, sollte der Plan für einen
Test unter Realbedingungen in den von den Anbietern oder zukünftigen Anbietern und
der zuständigen Behörde vereinbarten Plan für das Reallabor in einem einzigen
Dokument integriert werden. Des Weiteren sollte dem Büro für Künstliche Intelligenz
die Möglichkeit eingeräumt werden, auf Unionsebene ein KI-Reallabor für KI-
Systeme einzurichten, die unter Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689
fallen. Durch die Nutzung dieser Infrastrukturen und die Förderung der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ließen sich die Koordinierung straffen und die
Ressourcen bestmöglich einsetzen.
(11) Zur Förderung von Innovationen sollte auch der Anwendungsbereich der Tests unter
Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren nach Artikel 60 der Verordnung
(EU) 2024/1689 ausgeweitet werden, die derzeit für die in Anhang III der genannten
Verordnung aufgeführten Hochrisiko-KI-Systeme durchgeführt werden müssen;
zudem sollte es Anbietern und zukünftigen Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen,
die unter die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, ermöglicht werden, solche
Systeme auch unter Realbedingungen zu testen. Das Unionsrecht oder nationale Recht
über das Testen von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen im
Zusammenhang mit Produkten, die unter diese Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union fallen, bleibt davon unberührt. Um der besonderen Situation von Hochrisiko-
KI-Systemen Rechnung zu tragen, die unter die in Anhang I Abschnitt B der
genannten Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
fallen, ist es erforderlich, den Abschluss freiwilliger Vereinbarungen zwischen der
Kommission und den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, um die Tests solcher
Hochrisiko-KI-Systeme unter Realbedingungen durchzuführen zu können.
(12) Artikel 63 der Verordnung (EU) 2024/1689 bietet Kleinstunternehmen, die Anbieter
von Hochrisiko-KI-Systemen sind, die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Einrichtung
eines Qualitätsmanagementsystems auf vereinfachte Weise zu erfüllen. Um die
Einhaltung der Vorschriften für mehr Innovatoren zu erleichtern, sollte diese
Möglichkeit auf alle KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, ausgeweitet werden.
(13) Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1689 sollte geändert werden, um die
Gebührenstruktur des wissenschaftlichen Gremiums zu vereinfachen. Nehmen die
Mitgliedstaaten das Fachwissen des Gremiums in Anspruch, sollten die für die
Sachverständigen zu zahlenden Gebühren derjenigen Vergütung gleichkommen, die
die Kommission unter ähnlichen Umständen zu zahlen hat. Ferner sollten die
Mitgliedstaaten die Sachverständigen des wissenschaftlichen Gremiums ohne
Beteiligung der Kommission direkt konsultieren können, um die komplexen Verfahren
zu vereinfachen.
(14) Um das Governance-System für KI-Systeme zu stärken, die auf KI-Modellen mit
allgemeinem Verwendungszweck beruhen, muss die Rolle des Büros für Künstliche
Intelligenz bei der Überwachung und Beaufsichtigung der Konformität solcher KI-
Systeme mit der Verordnung (EU) 2024/1689 klargestellt werden, wobei KI-Systeme
im Zusammenhang mit Produkten, die unter die in Anhang I der genannten
Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen,
ausgenommen werden. Während die sektorspezifischen Behörden weiterhin für die
Beaufsichtigung von KI-Systemen im Zusammenhang mit Produkten zuständig sind,
die unter diese Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, sollte Artikel 75
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 geändert werden, sodass das Büro für
Künstliche Intelligenz im Rahmen seiner Beaufsichtigungstätigkeit sämtliche KI-
Systeme berücksichtigt, die auf KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
beruhen und vom selben Anbieter entwickelt werden. Dies gilt nicht für KI-Systeme,
die von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in Verkehr gebracht,
in Betrieb genommen oder verwendet werden und gemäß Artikel 74 Absatz 9 der
Verordnung (EU) 2024/1689 der Beaufsichtigung des Europäischen
Datenschutzbeauftragten unterliegen. Um eine wirksame Beaufsichtigung dieser KI-
Systeme im Einklang mit den Aufgaben und Zuständigkeiten der
Marktüberwachungsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 zu
gewährleisten, sollte das Büro für Künstliche Intelligenz befugt sein, geeignete
Maßnahmen und Entscheidungen zu treffen, um seine in jenem Abschnitt und in der
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates11
vorgesehenen Befugnisse angemessen auszuüben. Artikel 14 der Verordnung
(EU) 2019/1020 sollte sinngemäß gelten. Darüber hinaus sollten die an der
Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1689 beteiligten Behörden bei der Ausübung
dieser Befugnisse aktiv zusammenarbeiten, insbesondere wenn
Durchsetzungsmaßnahmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu treffen sind.
(15) Angesichts des bestehenden Aufsichts- und Durchsetzungssystems gemäß der
Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates12 ist es
angezeigt, der Kommission die Befugnisse einer zuständigen
Marktüberwachungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 zu übertragen,
wenn ein KI-System als sehr große Online-Plattform oder sehr große Online-
Suchmaschine im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 gilt oder in eine solche
Plattform oder Suchmaschine eingebettet ist. So soll dazu beigetragen werden, dass
die Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse der Kommission gemäß der Verordnung
(EU) 2024/1689 und der Verordnung (EU) 2022/2065 sowie die Befugnisse, die für in
solche Plattformen oder Suchmaschinen integrierte KI-Modelle mit allgemeinem
Verwendungszweck gelten, kohärent ausgeübt werden. Im Falle von KI-Systemen, die
in einer sehr großen Online-Plattform oder Suchmaschine eingebettet sind oder als
solche anzusehen sind, sind die in den Artikeln 34, 35 und 37 der Verordnung
(EU) 2022/2065 vorgeschriebenen Risikobewertungen, Risikominderungsmaßnahmen
und Prüfungspflichten der erste Ansatzpunkt für die Bewertung der KI-Systeme,
unbeschadet der Befugnisse des Büros für Künstliche Intelligenz, Verstöße gegen die
Vorschriften dieser Verordnung nachträglich zu untersuchen und durchzusetzen. Im
Zusammenhang mit der Analyse dieser Risikobewertungen,
Risikominderungsmaßnahmen und Prüfungen können die für die Durchsetzung der
Verordnung (EU) 2022/2065 zuständigen Kommissionsdienststellen die
Stellungnahme des Büros für Künstliche Intelligenz zum Ergebnis einer möglichen
früheren oder parallelen Risikobewertung, die gemäß der genannten Verordnung
durchgeführt wurde, und zur Anwendbarkeit von Verboten gemäß der genannten
Verordnung einholen. Darüber hinaus sollten das Büro für Künstliche Intelligenz und
die nach der Verordnung (EU) 2024/1689 zuständigen nationalen Behörden ihre
Durchsetzungsbemühungen mit den für die Beaufsichtigung und Durchsetzung der
Verordnung (EU) 2022/2065 zuständigen Behörden, einschließlich der Kommission,
koordinieren, um sicherzustellen, dass die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit
und der Verhältnismäßigkeit und das Verbot der doppelten Strafverfolgung
11 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über
Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG
und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj).
12 Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über
einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über
digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).
eingehalten werden, wobei die im Rahmen der einen Verordnung erlangten
Informationen nur dann für die Zwecke der Beaufsichtigung und Durchsetzung der
jeweils anderen Verordnung verwendet würden, wenn das Unternehmen zustimmt.
Insbesondere sollten diese Behörden einen regelmäßigen Gedankenaustausch führen
und allen Geldbußen und Sanktionen – in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen –
Rechnung tragen, die im Wege einer endgültigen Entscheidung in einem Verfahren
wegen einer Zuwiderhandlung gegen andere Vorschriften der Union oder der
Mitgliedstaaten wegen desselben Verhaltens gegen denselben Anbieter verhängt
wurden, damit sichergestellt ist, dass die insgesamt verhängten Geldbußen und
Sanktionen angemessen sind und der Schwere der begangenen Zuwiderhandlung
entsprechen.
(16) Um die Beaufsichtigung und Durchsetzung durch das Büro für Künstliche Intelligenz
gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 weiter in die Praxis
umzusetzen, muss präzisiert werden, welche der in Artikel 14 der Verordnung
(EU) 2019/1020 aufgeführten Befugnisse dem Büro für Künstliche Intelligenz
übertragen werden sollten. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen
werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um diese Befugnisse, einschließlich der
Befugnis, Sanktionen wie Geldbußen oder andere verwaltungsrechtliche Sanktionen
im Einklang mit den in Artikel 99 genannten Bedingungen und Obergrenzen zu
verhängen, und die anwendbaren Verfahren festzulegen. So soll sichergestellt werden,
dass das Büro für Künstliche Intelligenz über die erforderlichen Instrumente verfügt,
um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1689 wirksam zu überwachen und zu
beaufsichtigen.
(17) Darüber hinaus muss unbedingt sichergestellt werden, dass für Anbieter von KI-
Systemen, die der Überwachung und Beaufsichtigung durch das Büro für Künstliche
Intelligenz unterliegen, wirksame Verfahrensgarantien gelten. Zu diesem Zweck
sollten die in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehenen
Verfahrensrechte unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2024/1689 enthaltenen
spezifischeren Verfahrensrechte sinngemäß für die Anbieter von KI-Systemen gelten.
(18) Um KI-Systemen, die nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2024/1689 der
Beaufsichtigung des Büros für Künstliche Intelligenz und einer
Konformitätsbewertung durch Dritte unterliegen, den Zugang zum Unionsmarkt zu
ermöglichen, sollte die Kommission dazu befähigt werden, dem Inverkehrbringen
vorgeschaltete Konformitätsbewertungen dieser Systeme durchzuführen.
(19) Artikel 77 und die damit zusammenhängenden Bestimmungen der Verordnung (EU)
2024/1689 stellen einen wichtigen Governance-Mechanismus dar, da sie die für die
Durchsetzung oder Beaufsichtigung des Unionsrechts zum Schutz der Grundrechte
zuständigen Behörden oder Stellen dazu befähigen sollen, ihr Mandat unter
bestimmten Bedingungen zu erfüllen, und zugleich die Zusammenarbeit mit den für
die Beaufsichtigung und Durchsetzung der genannten Verordnung zuständigen
Marktüberwachungsbehörden fördern sollen. Es ist erforderlich, den Umfang dieser
Zusammenarbeit zu präzisieren und klarzustellen, welche Behörden oder öffentlichen
Stellen davon profitieren. Um die Zusammenarbeit zu verstärken, sollte klargestellt
werden, dass Anträge auf Zugang zu Informationen und Unterlagen an die zuständige
Marktüberwachungsbehörde gerichtet werden sollten, die mit der Abwicklung solcher
Anträge befasst ist, und dass die beteiligten Behörden oder Stellen gegenseitig zur
Zusammenarbeit verpflichtet werden sollten.
(20) Um Anbietern generativer KI-Systeme, die den Kennzeichnungspflichten gemäß
Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 unterliegen, ausreichend Zeit
einzuräumen, um ihre Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist anzupassen, ohne
dabei den Markt zu stören, ist es angezeigt, einen Übergangszeitraum von sechs
Monaten für Anbieter einzuführen, die ihre Systeme bereits vor dem 2. August 2026 in
Verkehr gebracht haben.
(21) Um den Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen ausreichend Zeit einzuräumen und
die geltenden Vorschriften für KI-Systeme zu präzisieren, die bereits vor dem
Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1689 in
Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, sollte die Anwendung einer
Übergangsfrist nach Artikel 111 Absatz 2 der genannten Verordnung präzisiert
werden. Die Übergangsfrist für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 2 sollte für Arten
und Modelle von KI-Systemen gelten, die bereits in Verkehr gebracht wurden. Wenn
also bereits eine einzelne Einheit des Hochrisiko-KI-Systems vor dem in Artikel 111
Absatz 2 genannten Datum rechtmäßig in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen
wurde, gilt für andere einzelne Einheiten derselben Art und desselben Modells eines
Hochrisiko-KI-Systems die in Artikel 111 Absatz 2 vorgesehene Übergangsfrist und
sie dürfen folglich ohne zusätzliche Verpflichtungen, Anforderungen oder
Zertifizierung weiterhin auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder
in Betrieb genommen werden, solange die Gestaltung dieses Hochrisiko-KI-Systems
unverändert bleibt. Für die Anwendung der Übergangsfrist nach Artikel 111 Absatz 2
ist das Datum entscheidend, an dem die erste Einheit dieser Art und dieses Modells
eines Hochrisiko-KI-Systems auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder in
Betrieb genommen wurde. Jede signifikante Änderung der Gestaltung des KI-Systems
nach dem in Artikel 111 Absatz 2 genannten Datum sollte die Verpflichtung der
Anbieter nach sich ziehen, alle einschlägigen für Hochrisiko-KI-Systeme geltenden
Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich der Anforderungen an die
Konformitätsbewertung, in vollem Umfang einzuhalten.
(22) In Artikel 113 der Verordnung (EU) 2024/1689 sind die Daten des Inkrafttretens und
des Geltungsbeginns der Verordnung festgelegt, insbesondere, dass der allgemeine
Geltungsbeginn der 2. August 2026 ist. In Bezug auf die in Kapitel III Abschnitte 1, 2
und 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten Verpflichtungen im
Zusammenhang mit Hochrisiko-KI-Systemen führen die verzögerte Verfügbarkeit von
Normen, gemeinsamen Spezifikationen und alternativen Leitlinien und die verzögerte
Einrichtung der zuständigen nationalen Behörden zu Herausforderungen, die das
wirksame Inkrafttreten dieser Verpflichtung gefährden, und zu dem Risiko einer derart
erheblichen Erhöhung der Umsetzungskosten, dass es nicht gerechtfertigt ist, ihren
ursprünglichen Geltungsbeginn, d. h. den 2. August 2026, beizubehalten. Auf der
Grundlage der bisherigen Erfahrungen sollte ein Mechanismus geschaffen werden, der
das Inkrafttreten an die Verfügbarkeit von Maßnahmen zur Unterstützung der
Einhaltung von Kapitel III knüpft, die harmonisierte Normen, gemeinsame
Spezifikationen und Leitlinien der Kommission umfassen können. Dies sollte von der
Kommission durch einen Beschluss bestätigt werden, gemäß dem die Vorschriften für
Hochrisiko-KI-Systeme für KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III
als hochriskant eingestuft sind, nach sechs Monaten und für KI-Systeme, die gemäß
Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1689 als hochriskant
eingestuft sind, nach 12 Monaten gelten sollten. Diese Flexibilität sollte jedoch für KI-
Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind,
nur bis zum 2. Dezember 2027 und für KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 und
Anhang I der genannten Verordnung als hochriskant eingestuft sind, nur bis zum
2. August 2028 verlängert werden; bis zu diesen Zeitpunkten sollten die Vorschriften
in jedem Fall in Kraft treten. Die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens der
Vorschriften für KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III bzw.
Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I der genannten Verordnung als hochriskant eingestuft
sind, richten sich nach den in der Verordnung (EU) 2024/1689 ursprünglich
vorgesehenen Zeitpunkten des Geltungsbeginns und dienen dazu, die erforderliche
Zeit für die Anpassung und Umsetzung der entsprechenden Verpflichtungen
einzuräumen.
(23) Angesichts des Ziels, die Herausforderungen für Bürgerinnen und Bürger,
Unternehmen und öffentliche Verwaltungen bei der Umsetzung zu verringern, ist es
von wesentlicher Bedeutung, dass harmonisierte Bedingungen für die Anwendung
bestimmter Vorschriften nur angenommen werden, wenn dies unbedingt erforderlich
ist. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, bestimmte der Kommission übertragene
Befugnisse, solche harmonisierten Bedingungen im Wege von
Durchführungsrechtsakten zu erlassen, zu streichen, wenn diese Bedingungen nicht
erfüllt sind. Die Verordnung (EU) 2024/1689 sollte daher geändert werden, um die der
Kommission in Artikel 50 Absatz 7, Artikel 56 Absatz 6 und Artikel 72 Absatz 3 der
genannten Verordnung übertragenen Befugnisse zum Erlass von
Durchführungsrechtsakten zu streichen. Die Streichung der Befugnis zur Annahme
eines harmonisierten Musters des Plans für die Beobachtung nach dem
Inverkehrbringen in Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 hat den
zusätzlichen Vorteil, dass so den Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen mehr
Flexibilität bei der Einrichtung eines auf ihre Organisation zugeschnittenen Systems
für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen geboten wird. Gleichzeitig sollte die
Kommission angesichts der Notwendigkeit, Klarheit darüber zu schaffen, wie
Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen die Anforderungen erfüllen müssen,
verpflichtet sein, Leitlinien zu veröffentlichen.
(24) Die Konformitätsbewertung von Hochrisiko-KI-Systemen im Rahmen der Verordnung
(EU) 2024/1689 kann die Einbeziehung von Konformitätsbewertungsstellen erfordern.
Nur Konformitätsbewertungsstellen, die gemäß der genannten Verordnung benannt
wurden, dürfen Konformitätsbewertungen durchführen, und dies nur für die
Tätigkeiten in Bezug auf die betreffenden Kategorien und Arten von KI-Systemen.
Um den Geltungsbereich der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen, die im
Rahmen von Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1689 notifiziert wurden, angeben
zu können, muss ein Verzeichnis von Codes, Kategorien und entsprechenden Arten
von KI-Systemen erstellt werden. Bei dem Verzeichnis der Codes sollte berücksichtigt
werden, ob es sich bei dem KI-System um eine Komponente eines Produkts oder um
ein eigenständiges Produkt handelt, das unter die in Anhang I aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fällt (im Falle von KI-Systemen, die
unter die Produktvorschriften fallen, als „AIP-Codes“ bezeichnet), oder um ein in
Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1689 genanntes System, das derzeit nur die in
Anhang III Nummer 1 genannten biometrischen KI-Systeme betrifft (im Falle
biometrischer KI-Systeme als „AIB-Codes“ bezeichnet). Sowohl AIP- als auch AIB-
Codes sind vertikale Codes. Die AIP-Codes dienen als Referenzcodes, um eine
Verbindung zu den in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689
aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union herzustellen. Bei den AIB-
Codes handelt es sich um neue spezifische Codes der Verordnung (EU) 2024/1689 zur
Identifizierung der in Anhang III Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten
biometrischen KI-Systeme. Das Verzeichnis der Codes sollte auch spezifische Arten
und zugrunde liegende Technologien von KI-Systemen (im Falle horizontaler KI-
Systemcodes als „AIH-Codes“ bezeichnet) berücksichtigen. Bei den AIH-Codes
handelt es sich um neue KI-technologiespezifische Codes, die in Verbindung mit
vertikalen AIP- oder AIB-Codes angewandt werden können. Die AIH-Codes decken
die zugrunde liegenden Arten und Technologien von KI-Systemen ab. Das
Verzeichnis der Codes, das drei Kategorien umfasst, sollte eine mehrdimensionale
Typologie von KI-Systemen vorsehen, mit der sichergestellt wird, dass die als
notifizierte Stellen benannten Konformitätsbewertungsstellen über jegliche
Kompetenz verfügen, die die von ihnen zu bewertenden KI-Systeme erfordern.
(25) In der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates13 sind
gemeinsame Vorschriften für die Zivilluftfahrt festgelegt. Artikel 108 der Verordnung
(EU) 2024/1689 enthält Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139, damit die
Kommission – auf der Grundlage der technischen und regulatorischen Besonderheiten
des Zivilluftfahrtsektors und ohne Beeinträchtigung bestehender Governance-,
Konformitätsbewertungs- und Durchsetzungsmechanismen sowie der darin
eingerichteten Behörden – beim Erlass von etwaigen künftigen delegierten
Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage des genannten
Rechtsakts die in der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten verbindlichen
Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme berücksichtigt. Eine technische Korrektur
zur Erweiterung bestimmter Artikel der Verordnung (EU) 2018/1139 ist erforderlich,
um sicherzustellen, dass sämtliche dieser in der Verordnung (EU) 2024/1689
festgelegten verbindlichen Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme beim Erlass
einschlägiger delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte auf der Grundlage
der Verordnung (EU) 2018/1139 berücksichtigt werden.
(26) Um im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende allgemeine Anwendung der
Verordnung (EU) 2024/1689 baldmöglichst Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte
die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1689
Die Verordnung (EU) 2024/1689 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
„g) Maßnahmen zur Innovationsförderung mit besonderem Augenmerk auf kleinen
Midcap-Unternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU),
einschließlich Start-up-Unternehmen.“
13 Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur
Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der
Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005,
(EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU
und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen
(EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der
Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj).
2. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Für KI-Systeme, die als Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 1
eingestuft sind und im Zusammenhang mit Produkten stehen, die unter die in
Anhang I Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
fallen, gelten nur Artikel 6 Absatz 1, Artikel 60a, Artikel 102 bis 109, Artikel 111
und Artikel 112. Artikel 57 gilt nur, soweit die Anforderungen an Hochrisiko-KI-
Systeme gemäß dieser Verordnung im Rahmen der genannten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eingebunden wurden.“
3. In Artikel 3 werden die folgenden Nummern 14a und 14b eingefügt:
„14a. ,Kleinst-, kleines und mittleres Unternehmen‘ (,KMU‘) ein
Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des
Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission;
14b. ,kleines Midcap-Unternehmen‘ (,kleines Midcap‘) ein kleines Midcap-
Unternehmen im Sinne der Nummer 2 des Anhangs der Empfehlung (EU) 2025/1099
der Kommission;“
4. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
KI-Kompetenz
Die Kommission und die Mitgliedstaaten halten die Anbieter und Betreiber von KI-
Systemen dazu an, Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass ihr Personal und
andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-
Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen,
wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihr Ausbildungs- und
Schulungsniveau und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen,
sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt
werden sollen, zu berücksichtigen sind.“
5. In Kapitel I wird folgender Artikel 4a eingefügt:
„Artikel 4a
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zur Erkennung
und Korrektur von Verzerrungen
(1) Soweit dies zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen im
Zusammenhang mit Hochrisiko-KI-Systemen im Einklang mit Artikel 10
Absatz 2 Buchstaben f und g dieser Verordnung erforderlich ist, dürfen die
Anbieter solcher Systeme ausnahmsweise besondere Kategorien
personenbezogener Daten verarbeiten, wobei sie angemessene Vorkehrungen
zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen treffen
müssen. Zusätzlich zu den Vorkehrungen der Verordnungen (EU) 2016/679
und (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU) 2016/680, soweit zutreffend,
müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein, damit eine solche
Verarbeitung stattfinden darf:
a) Die Erkennung und Korrektur von Verzerrungen kann durch die
Verarbeitung anderer Daten, einschließlich synthetischer oder
anonymisierter Daten, nicht effektiv durchgeführt werden;
b) die besonderen Kategorien personenbezogener Daten unterliegen
technischen Beschränkungen bezüglich einer Weiterverwendung der
personenbezogenen Daten und modernsten Sicherheits- und
Datenschutzmaßnahmen, einschließlich Pseudonymisierung;
c) die besonderen Kategorien personenbezogener Daten unterliegen
Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die verarbeiteten
personenbezogenen Daten gesichert, geschützt und Gegenstand
angemessener Sicherheitsvorkehrungen sind, wozu auch strenge
Kontrollen des Zugriffs und seine Dokumentation gehören, um
Missbrauch zu verhindern und sicherzustellen, dass nur befugte Personen
Zugang zu diesen personenbezogenen Daten mit angemessenen
Vertraulichkeitspflichten haben;
d) die besonderen Kategorien personenbezogener Daten werden nicht an
Dritte übermittelt oder übertragen, noch haben solche Dritten
anderweitigen Zugang zu diesen Daten;
e) die besonderen Kategorien personenbezogener Daten werden gelöscht,
sobald die Verzerrung korrigiert wurde oder das Ende der Speicherfrist
für die personenbezogenen Daten erreicht ist, je nachdem, was zuerst
eintritt;
f) die Aufzeichnungen über Verarbeitungstätigkeiten gemäß den
Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinie
(EU) 2016/680 enthalten die Gründe, warum die Verarbeitung
besonderer Kategorien personenbezogener Daten für die Erkennung und
Korrektur von Verzerrungen erforderlich war und warum dieses Ziel mit
der Verarbeitung anderer Daten nicht erreicht werden konnte.
(2) Absatz 1 kann auf Anbieter und Betreiber anderer KI-Systeme und KI-Modelle
und auf Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen angewandt werden, wenn dies
zu den dort genannten Zwecken erforderlich und verhältnismäßig ist und sofern
die Bedingungen der in diesem Absatz festgelegten Vorkehrungen erfüllt sind.“
6. Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Ein Anbieter, der der Auffassung ist, dass ein in Anhang III aufgeführtes KI-
System nicht hochriskant ist, dokumentiert seine Bewertung, bevor dieses System in
Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Auf Verlangen der zuständigen
nationalen Behörden legt der Anbieter die Dokumentation der Bewertung vor.“
7. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Hochrisiko-KI-Systeme, in denen Techniken eingesetzt werden, bei denen
KI-Modelle mit Daten trainiert werden, müssen mit Trainings-, Validierungs-
und Testdatensätzen entwickelt werden, die den in den Absätzen 2, 3 und 4
dieses Artikels und in Artikel 4a Absatz 1 genannten Qualitätskriterien
entsprechen, wenn solche Datensätze verwendet werden.“
b) Absatz 5 wird gestrichen.
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Bei der Entwicklung von Hochrisiko-KI-Systemen, in denen keine
Techniken eingesetzt werden, bei denen KI-Modelle trainiert werden,
gelten die Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels und Artikel 4a Absatz 1 nur
für Testdatensätze.“
8. Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese technische Dokumentation wird so erstellt, dass aus ihr der Nachweis
hervorgeht, wie das Hochrisiko-KI-System die Anforderungen dieses Abschnitts
erfüllt, und dass den zuständigen nationalen Behörden und den notifizierten Stellen
die Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stehen, die
erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das KI-System diese Anforderungen erfüllt.
Sie enthält zumindest die in Anhang IV genannten Angaben. Kleine Midcaps und
KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, können die in Anhang IV aufgeführten
Elemente der technischen Dokumentation in vereinfachter Weise bereitstellen. Zu
diesem Zweck erstellt die Kommission ein vereinfachtes Formular für die technische
Dokumentation, das auf die Bedürfnisse von kleinen Midcaps und KMU
zugeschnitten ist. Entscheidet sich ein kleines Midcap oder KMU, einschließlich
Start-up-Unternehmen, für eine vereinfachte Bereitstellung der in Anhang IV
vorgeschriebenen Angaben, so verwendet es das in diesem Absatz genannte
Formular. Die notifizierten Stellen akzeptieren das Formular für die Zwecke der
Konformitätsbewertung.“
9. Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Aspekte erfolgt in einem
angemessenen Verhältnis zur Größe der Organisation des Anbieters, insbesondere
wenn es sich bei dem Anbieter um ein kleines Midcap oder KMU, einschließlich
Start-up-Unternehmen, handelt. Die Anbieter müssen in jedem Fall den Grad der
Strenge und das Schutzniveau einhalten, die erforderlich sind, um die
Übereinstimmung ihrer Hochrisiko-KI-Systeme mit dieser Verordnung
sicherzustellen.“
10. In Artikel 28 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die gemäß dieser Verordnung benannten notifizierenden Behörden, die für KI-
Systeme zuständig sind, die unter die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, werden so eingerichtet,
organisiert und geführt, dass sichergestellt ist, dass die
Konformitätsbewertungsstelle, die ihre Benennung sowohl gemäß dieser Verordnung
als auch gemäß den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union beantragt, die Möglichkeit erhält,
einen einzigen Antrag zu stellen und sich einem einzigen Bewertungsverfahren zu
unterziehen, um gemäß dieser Verordnung und den in Anhang I Abschnitt A
aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt zu werden,
sofern die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ein solches
einziges Antrags- und Bewertungsverfahren vorsehen.
Das in diesem Absatz genannte einzige Antrags- und Bewertungsverfahren steht
auch notifizierten Stellen offen, die bereits im Rahmen der in Anhang I Abschnitt A
aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt wurden, wenn
diese notifizierten Stellen ihre Benennung gemäß dieser Verordnung beantragen,
sofern die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ein solches
Verfahren vorsehen.
In dem einzigen Antrags- und Bewertungsverfahren wird unnötige Doppelarbeit
vermieden, auf den bestehenden Benennungsverfahren gemäß den in Anhang I
Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union aufgebaut
und die Einhaltung der Anforderungen an notifizierte Stellen sowohl gemäß dieser
Verordnung als auch gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Union gewährleistet.“
11. Artikel 29 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Bei notifizierten Stellen, die im Rahmen anderer
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt wurden, können alle
Unterlagen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit solchen Benennungen zur
Unterstützung und Beschleunigung ihres Benennungsverfahrens nach dieser
Verordnung verwendet werden.
Notifizierte Stellen, die im Rahmen einer der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt wurden und das einzige
Antrags- und Bewertungsverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 8 in Anspruch nehmen,
stellen den einzigen Antrag auf Bewertung bei der notifizierenden Behörde, die
gemäß diesen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt wurde.
Die notifizierte Stelle aktualisiert die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden
Artikels genannte Dokumentation immer dann, wenn sich relevante Änderungen
ergeben, damit die für notifizierte Stellen zuständige Behörde überwachen und
überprüfen kann, ob die Anforderungen des Artikels 31 kontinuierlich erfüllt sind.“
12. Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die notifizierenden Behörden unterrichten die Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten anhand des in Anhang XIV genannten Verzeichnisses der Codes,
Kategorien und entsprechenden Arten von KI-Systemen und mithilfe des
elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und
verwaltet wird, über jede Konformitätsbewertungsstelle gemäß Absatz 1.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 97 delegierte
Rechtsakte zur Änderung des Anhangs XIV zu erlassen, um dem technischen
Fortschritt, dem erweiterten Wissen oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen
Rechnung zu tragen und in das Verzeichnis der Codes, Kategorien und
entsprechenden Arten von KI-Systemen neue Codes, Kategorien oder Arten von KI-
Systemen aufzunehmen, bestehende Codes, Kategorien oder Arten von KI-Systemen
daraus zu streichen oder Codes oder Arten von KI-Systemen von einer Kategorie in
eine andere zu verschieben.“
13. Artikel 43 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Bei den Hochrisiko-KI-Systemen, die unter die in Anhang I Abschnitt A
aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, befolgt der
Anbieter des Systems das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren, das nach
den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erforderlich ist. Die
in Abschnitt 2 dieses Kapitels festgelegten Anforderungen gelten für diese
Hochrisiko-KI-Systeme und werden in diese Bewertung einbezogen. Die Bewertung
des Qualitätsmanagementsystems gemäß Artikel 17 und Anhang VII findet ebenfalls
Anwendung.
Für die Zwecke dieser Konformitätsbewertung sind die notifizierten Stellen, die
gemäß den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Union notifiziert wurden, dazu befugt, die Konformität der Hochrisiko-KI-
Systeme mit den in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen zu bewerten, sofern im
Rahmen des gemäß den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
durchgeführten Notifizierungsverfahrens geprüft wurde, dass diese notifizierten
Stellen die in Artikel 31 Absätze 4, 5, 10 und 11 festgelegten Anforderungen
erfüllen. Unbeschadet des Artikels 28 beantragen solche notifizierten Stellen, die
nach den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Union notifiziert wurden, ihre Benennung gemäß Abschnitt 4 spätestens
[18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].
Wenn eine in Anhang I Abschnitt A aufgeführte Harmonisierungsrechtsvorschrift der
Union dem Hersteller des Produkts die Möglichkeit einräumt, auf eine
Konformitätsbewertung durch Dritte zu verzichten, sofern dieser Hersteller
harmonisierte Normen, die alle einschlägigen Anforderungen abdecken, angewandt
hat, so darf dieser Hersteller nur dann von dieser Möglichkeit Gebrauch machen,
wenn er auch harmonisierte Normen oder gegebenenfalls gemeinsame
Spezifikationen gemäß Artikel 41, die alle in Abschnitt 2 dieses Kapitels festgelegten
Anforderungen abdecken, angewandt hat.
Wenn ein Hochrisiko-KI-System sowohl unter die in Anhang I Abschnitt A
aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als auch unter eine der in
Anhang III aufgeführten Kategorien fällt, befolgt der Anbieter des Systems das
einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren, das nach den in Anhang I
Abschnitt A aufgeführten einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union erforderlich ist.“
14. Artikel 49 Absatz 2 wird gestrichen.
15. Artikel 50 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Das Büro für Künstliche Intelligenz fördert und erleichtert die Ausarbeitung von
Praxisleitfäden auf Unionsebene, um die wirksame Umsetzung der Pflichten in
Bezug auf die Feststellung, Markierung und Kennzeichnung künstlich erzeugter oder
manipulierter Inhalte zu erleichtern. Die Kommission kann nach dem Verfahren des
Artikels 56 Absatz 6 Unterabsatz 1 prüfen, ob die Befolgung dieser Praxisleitfäden
angemessen ist, um die Einhaltung der in Absatz 2 festgelegten Pflichten zu
gewährleisten. Hält sie den Leitfaden für nicht angemessen, so kann die Kommission
einen Durchführungsrechtsakt gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen, in dem gemeinsame Vorschriften für die Umsetzung dieser
Pflichten festgelegt werden.“
16. Artikel 56 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(6) Die Kommission und das KI-Gremium überwachen und bewerten regelmäßig
die Verwirklichung der Ziele der Praxisleitfäden durch die Beteiligten und deren
Beitrag zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung. Die Kommission
bewertet unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des KI-
Gremiums, ob die Praxisleitfäden die in den Artikeln 53 und 55 vorgesehenen
Pflichten abdecken, und überwacht und bewertet regelmäßig die Verwirklichung von
deren Zielen. Die Kommission veröffentlicht ihre Bewertung der Angemessenheit
der Praxisleitfäden.“
17. Artikel 57 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:
„(3a) Das Büro für Künstliche Intelligenz kann ebenfalls auf Unionsebene ein
KI-Reallabor für KI-Systeme einrichten, die unter Artikel 75 Absatz 1 fallen.
Ein solches KI-Reallabor wird in enger Zusammenarbeit mit den jeweils
zuständigen Behörden umgesetzt, insbesondere wenn die Einhaltung anderer
Rechtsvorschriften der Union als dieser Verordnung im KI-Reallabor
beaufsichtigt wird, und gewährt KMU vorrangigen Zugang dazu.“
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die nach diesem Artikel eingerichteten KI-Reallabore bieten eine
kontrollierte Umgebung, um die Innovation zu fördern und die Entwicklung,
das Training, das Testen und die Validierung innovativer KI-Systeme für einen
begrenzten Zeitraum vor ihrem Inverkehrbringen oder ihrer Inbetriebnahme
nach einem bestimmten zwischen den Anbietern oder zukünftigen Anbietern
und der zuständigen Behörde vereinbarten Reallabor-Plan zu erleichtern, wobei
sie dafür sorgen, dass angemessene Schutzvorkehrungen bestehen. In diesen
Reallaboren können auch darin beaufsichtigte Tests unter Realbedingungen
durchgeführt werden. Der Plan für das Reallabor enthält, soweit zutreffend,
den Plan für einen Test unter Realbedingungen in einem einzigen Dokument.“
c) Absatz 9 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) Erleichterung und Beschleunigung des Zugangs von KI-Systemen zum
Unionsmarkt, insbesondere wenn sie von kleinen Midcaps und KMU –
einschließlich Start-up-Unternehmen – angeboten werden.“
d) Absatz 13 erhält folgende Fassung:
„(13) Die KI-Reallabore sind so konzipiert und werden so umgesetzt, dass sie
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen zuständigen nationalen
Behörden erleichtern.“
e) Absatz 14 erhält folgende Fassung:
„(14) Die zuständigen nationalen Behörden koordinieren ihre Tätigkeiten und
arbeiten im Rahmen des KI-Gremiums zusammen. Sie unterstützen die
gemeinsame Einrichtung und den gemeinsamen Betrieb von KI-Reallaboren,
auch in verschiedenen Sektoren.“
18. Artikel 58 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Um eine Zersplitterung in der Union zu vermeiden, erlässt die Kommission
Durchführungsrechtsakte, in denen detaillierte Regelungen für die Einrichtung, die
Entwicklung, die Umsetzung, den Betrieb, die Führung und die Beaufsichtigung der
KI-Reallabore enthalten sind. In den Durchführungsrechtsakten werden gemeinsame
Grundsätze zu den folgenden Aspekten festgelegt:
a) Voraussetzungen und Auswahlkriterien für eine Beteiligung am KI-Reallabor;
b) Verfahren für Antragstellung, Beteiligung, Überwachung, Ausstieg und
Beendigung bezüglich des KI-Reallabors, einschließlich Plan und
Abschlussbericht für das Reallabor;
c) für Beteiligte geltende Anforderungen und Bedingungen;
d) detaillierte Vorschriften für die Führung von KI-Reallaboren gemäß Artikel 57,
auch in Bezug auf die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden
und die Koordinierung und Zusammenarbeit auf nationaler und EU-Ebene.“
19. Artikel 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Tests von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen können von
Anbietern oder zukünftigen Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen, die in
Anhang III genannt sind oder unter die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, außerhalb von KI-
Reallaboren gemäß diesem Artikel und dem in diesem Artikel genannten Plan
für einen Test unter Realbedingungen – unbeschadet der Verbote des Artikels 5
– durchgeführt werden.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Anbieter oder zukünftige Anbieter können Hochrisiko-KI-Systeme, die in
Anhang III genannt sind oder unter die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, vor deren
Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme jederzeit selbst oder in Partnerschaft mit
einem oder mehreren Betreibern oder zukünftigen Betreibern unter
Realbedingungen testen.“
20. Folgender Artikel 60a wird eingefügt:
„Artikel 60a
Tests von Hochrisiko-KI-Systemen, die unter die in Anhang I Abschnitt B
aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, unter
Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren
(1) Tests von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen können von
Anbietern oder zukünftigen Anbietern von KI-gestützten Produkten, die unter
die in Anhang I Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Union fallen, außerhalb von KI-Reallaboren gemäß diesem Artikel und
einer freiwilligen Realtestvereinbarung – unbeschadet der Verbote des
Artikels 5 – durchgeführt werden.“
(2) Die in Absatz 1 genannte freiwillige Realtestvereinbarung wird schriftlich
zwischen den interessierten Mitgliedstaaten und der Kommission geschlossen.
Darin werden die Anforderungen an das Testen solcher KI-gestützten
Produkte, die unter die in Anhang I Abschnitt B aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, unter Realbedingungen
festgelegt.
(3) Die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Marktüberwachungsbehörden und
die Behörden, die für Verwaltung und Betrieb der unter die in Anhang I
Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
fallenden Infrastrukturen und Produkte zuständig sind, arbeiten eng und nach
Treu und Glauben zusammen und beseitigen alle praktischen Hindernisse, auch
– soweit erforderlich – in Bezug auf Verfahrensvorschriften für den Zugang zu
physischen öffentlichen Infrastrukturen, um die freiwillige
Realtestvereinbarung erfolgreich umzusetzen und KI-gestützte Produkte, die
unter die in Anhang I Abschnitt B aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, zu testen.
(4) Die Unterzeichner der freiwilligen Realtestvereinbarung legen die
Bedingungen für den Test unter Realbedingungen und einzelne Elemente des
Plans für einen Test unter Realbedingungen für KI-Systeme fest, die unter die
in Anhang I Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union fallen.
(5) Artikel 60 Absätze 2, 5 und 9 findet Anwendung.“
21. Artikel 63 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, können bestimmte Elemente des in
Artikel 17 vorgeschriebenen Qualitätsmanagementsystems in vereinfachter Weise
einhalten. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission Leitlinien zu den Elementen
des Qualitätsmanagementsystems aus, die unter Berücksichtigung der Bedürfnisse
von KMU in vereinfachter Weise eingehalten werden können, ohne das
Schutzniveau oder die Notwendigkeit zur Einhaltung der Anforderungen in Bezug
auf Hochrisiko-KI-Systeme zu beeinträchtigen.“
22. Artikel 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Mitgliedstaaten können verpflichtet werden, für die Beratung und
Unterstützung durch die Sachverständigen Gebühren in Höhe der
Vergütungsgebühren zu entrichten, die für die Kommission gemäß dem in
Artikel 68 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt gelten.“
b) Absatz 3 wird gestrichen.
23. Artikel 70 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„(8) Die zuständigen nationalen Behörden können gegebenenfalls insbesondere
kleinen Midcaps und KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, unter
Berücksichtigung der Anleitung und Beratung durch das KI-Gremium oder die
Kommission mit Anleitung und Beratung bei der Durchführung dieser Verordnung
zur Seite stehen. Wenn zuständige nationale Behörden beabsichtigen, Anleitung und
Beratung in Bezug auf ein KI-System in Bereichen anzubieten, die unter das
Unionsrecht fallen, so sind gegebenenfalls die nach jenem Unionsrecht zuständigen
nationalen Behörden zu konsultieren.“
24. Artikel 72 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Das System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen muss auf einem Plan
für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen beruhen. Der Plan für die
Beobachtung nach dem Inverkehrbringen ist Teil der in Anhang IV genannten
technischen Dokumentation. Die Kommission nimmt Leitlinien für den Plan für die
Beobachtung nach dem Inverkehrbringen an.“
25. Artikel 75 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Artikels 75 erhält folgende Fassung:
„Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen sowie Amtshilfe“.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Beruht ein KI-System auf einem KI-Modell mit allgemeinem
Verwendungszweck, mit Ausnahme von KI-Systemen im Zusammenhang mit
Produkten, die unter die in Anhang I aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, und werden dieses
Modell und System von demselben Anbieter entwickelt, so ist das Büro für
Künstliche Intelligenz ausschließlich zuständig für die Beaufsichtigung und
Durchsetzung der Pflichten aus dieser Verordnung in Bezug auf dieses System
im Einklang mit den Aufgaben und Zuständigkeiten, die es den
Marktüberwachungsbehörden übertragen hat. Das Büro für Künstliche
Intelligenz ist ebenfalls ausschließlich für die Beaufsichtigung und
Durchsetzung der Pflichten aus dieser Verordnung in Bezug auf KI-Systeme
zuständig, die eine benannte sehr große Online-Plattform oder sehr große
Online-Suchmaschine im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 bilden oder
die darin integriert sind.
Zur Wahrnehmung seiner Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben gemäß dem
Unterabsatz 1 hat das Büro für Künstliche Intelligenz alle in diesem Abschnitt
und in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehenen Befugnisse einer
Marktüberwachungsbehörde. Das Büro für Künstliche Intelligenz ist befugt,
geeignete Maßnahmen zu treffen und Beschlüsse zu fassen, um seine
Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse angemessen auszuüben. Artikel 14
der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt sinngemäß.
Die an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Behörden arbeiten bei
der Ausübung dieser Befugnisse aktiv zusammen, insbesondere wenn
Durchsetzungsmaßnahmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu treffen
sind.“
c) Folgende Absätze 1a bis 1c werden eingefügt:
„(1a) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie die
Durchsetzungsbefugnisse und die Verfahren für die Ausübung dieser
Befugnisse durch das Büro für Künstliche Intelligenz festlegt, einschließlich
seiner Befugnis, im Einklang mit den in Artikel 99 festgelegten Bedingungen
und Obergrenzen Sanktionen wie Geldbußen oder andere
verwaltungsrechtliche Strafen in Bezug auf die in den Absätzen 1 und 1a dieses
Artikels genannten KI-Systeme zu verhängen, bei denen es im Rahmen seiner
Beobachtungs- und Aufsichtsaufgaben gemäß diesem Artikel Verstöße gegen
diese Verordnung festgestellt hat.“
„(1b) Unbeschadet der in dieser Verordnung enthaltenen spezifischeren
Verfahrensrechte gilt Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 sinngemäß
für die Anbieter der in Absatz 1 genannten KI-Systeme.“
„(1c) Die Kommission organisiert dem Inverkehrbringen vorgeschaltete
Konformitätsbewertungen und Tests der in Absatz 1 genannten KI-Systeme,
die als hochriskant eingestuft sind und einer Konformitätsbewertung durch
Dritte gemäß Artikel 43 unterliegen, und führt diese durch, bevor solche KI-
Systeme in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Bei diesen
Tests und Bewertungen wird überprüft, ob die Systeme den einschlägigen
Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und gemäß dieser Verordnung
in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen.
Die Kommission kann die gemäß dieser Verordnung benannten notifizierten
Stellen mit der Durchführung dieser Tests oder Bewertungen betrauen; in
diesem Fall handeln diese notifizierten Stellen im Namen der Kommission.
Artikel 34 Absätze 1 und 2 gilt sinngemäß für die Kommission, wenn sie ihre
Befugnisse nach diesem Absatz ausübt.
Die Gebühren für Test- und Bewertungstätigkeiten werden von dem Anbieter
eines Hochrisiko-KI-Systems erhoben, der bei der Kommission eine
Konformitätsbewertung durch Dritte beantragt hat. Die Kosten der
Dienstleistungen, mit denen die Kommission die notifizierten Stellen gemäß
diesem Artikel betraut hat, werden vom Anbieter direkt an die notifizierte
Stelle gezahlt.“
26. Artikel 77 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Befugnisse der für den Schutz der Grundrechte zuständigen Behörden
und Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden“
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Nationale Behörden oder öffentliche Stellen, die die Einhaltung des
Unionsrechts zum Schutz der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf
Nichtdiskriminierung, beaufsichtigen oder durchsetzen, sind befugt, sämtliche
von der betreffenden Marktüberwachungsbehörde auf der Grundlage dieser
Verordnung erstellten oder in zugänglicher Sprache und Form geführten
Informationen oder Dokumentationen anzufordern und einzusehen, sofern der
Zugang zu diesen Informationen oder Dokumentationen für die wirksame
Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse innerhalb der
Grenzen ihrer Hoheitsgewalt notwendig ist.“
c) Folgende Absätze 1a und 1b werden eingefügt:
„(1a) Unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen gewährt die
Marktüberwachungsbehörde der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde
oder öffentlichen Stelle Zugang zu diesen Informationen oder
Dokumentationen, wozu sie diese Informationen oder Dokumentationen
erforderlichenfalls auch erst vom Anbieter oder Betreiber anfordert.“
„(1b) Die Marktüberwachungsbehörden und die in Absatz 1 genannten
Behörden oder öffentlichen Stellen arbeiten eng zusammen und leisten
einander die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderliche
Amtshilfe, um eine kohärente Anwendung dieser Verordnung und des
Unionsrechts zum Schutz der Grundrechte zu gewährleisten und die Verfahren
zu straffen. Dies umfasst insbesondere den Austausch von Informationen,
soweit dieser für die wirksame Beaufsichtigung oder Durchsetzung im Rahmen
dieser Verordnung und der anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der
Union erforderlich ist.“
27. Artikel 95 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Das Büro für Künstliche Intelligenz und die Mitgliedstaaten berücksichtigen die
besonderen Interessen und Bedürfnisse von kleinen Midcaps und KMU,
einschließlich Startup-Unternehmen, bei der Förderung und Erleichterung der
Aufstellung von Verhaltenskodizes.“
28. Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Wenn die Kommission solche Leitlinien herausgibt, widmet sie den Bedürfnissen
von kleinen Midcaps und KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, von lokalen
Behörden und von den am wahrscheinlichsten von dieser Verordnung betroffenen
Sektoren besondere Aufmerksamkeit.“
29. Artikel 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung erlassen die
Mitgliedstaaten Vorschriften für Sanktionen und andere
Durchsetzungsmaßnahmen, zu denen auch Verwarnungen und nichtmonetäre
Maßnahmen gehören können, die bei Verstößen gegen diese Verordnung durch
Akteure Anwendung finden, und ergreifen alle Maßnahmen, die für deren
ordnungsgemäße und wirksame Durchsetzung notwendig sind, wobei die von
der Kommission gemäß Artikel 96 erteilten Leitlinien zu berücksichtigen sind.
Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Verhängung
von Sanktionen die Interessen von kleinen Midcaps und KMU, einschließlich
Start-up-Unternehmen, sowie deren wirtschaftliches Überleben.“
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Im Falle von kleinen Midcaps und KMU, einschließlich Start-up-
Unternehmen, gilt für jede in diesem Artikel genannte Geldbuße der jeweils
niedrigere Betrag aus den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Prozentsätzen
oder Summen.“
30. Artikel 111 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 5 gemäß Artikel 113 Absatz 3
Buchstabe a gilt diese Verordnung für Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen
– mit Ausnahme der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Systeme
–, die vor dem Beginn der Anwendung des Kapitels III und der Geltung der
entsprechenden in Artikel 113 genannten Pflichten in Verkehr gebracht oder in
Betrieb genommen wurden, nur dann, wenn diese Systeme danach in ihrer
Konzeption erheblich verändert wurden. In jedem Fall treffen die Anbieter und
Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, die bestimmungsgemäß von Behörden
verwendet werden sollen, die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der in
dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Pflichten bis zum
2. August 2030.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem
Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte
erzeugen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, treffen die
erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Februar 2027
nachzukommen.“
31. Artikel 113 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird folgender Buchstabe d angefügt:
„d) Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 gelten nach Annahme eines Beschlusses
der Kommission, in dem bestätigt wird, dass geeignete Maßnahmen zur
Unterstützung der Einhaltung des Kapitels III bestehen, ab den folgenden
Zeitpunkten:
i) sechs Monate nach Annahme des Beschlusses in Bezug auf KI-Systeme, die
gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind,
und
ii) zwölf Monate nach Annahme des Beschlusses in Bezug auf KI-Systeme, die
gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I als hochriskant eingestuft sind.
Wird kein Beschluss im Sinne des Unterabsatzes 1 angenommen oder liegen
die nachstehend festgelegten Daten vor der Annahme dieses Beschlusses, so
gelten Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 ab dem
i) 2. Dezember 2027 in Bezug auf KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 2
und Anhang III als hochriskant eingestuft sind, und
ii) 2. August 2028 in Bezug auf KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 und
Anhang I als hochriskant eingestuft sind.“
b) In Absatz 3 wird folgender Buchstabe e angefügt:
„e) Artikel 102 bis 110 gelten ab dem [Datum des Geltungsbeginns dieser
Verordnung].“
32. Anhang VIII Abschnitt B wird gestrichen.
33. Folgender Anhang XIV wird angefügt:
„Anhang XIV
Verzeichnis der Codes, Kategorien und entsprechenden Arten von KI-Systemen für die
Zwecke des Notifizierungsverfahrens gemäß Artikel 30 mit Angabe des
Geltungsbereichs der Benennung als notifizierte Stellen
1. Einführung
Die Konformitätsbewertung von Hochrisiko-KI-Systemen im Rahmen dieser Verordnung
kann die Einbeziehung von Konformitätsbewertungsstellen erfordern. Nur
Konformitätsbewertungsstellen, die gemäß dieser Verordnung benannt wurden, dürfen
Konformitätsbewertungen durchführen, und dies nur für die Tätigkeiten in Bezug auf die
betreffenden Arten von KI-Systemen. In dem Verzeichnis der Codes, Kategorien und
entsprechenden Arten von KI-Systemen wird der Geltungsbereich der Benennung der
gemäß Artikel 30 dieser Verordnung notifizierten Konformitätsbewertungsstellen
festgelegt.
2. Liste der Codes, Kategorien und entsprechenden Arten von KI-Systemen
1. KI-Systeme, die unter Anhang I der KI-Verordnung fallen
AIA-Code
AIP 0101 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 1 der KI-
Verordnung fallen
AIP 0102 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 2 der KI-
Verordnung fallen
AIP 0103 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 3 der KI-
Verordnung fallen
AIP 0104 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 4 der KI-
Verordnung fallen
AIP 0105 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 5 der KI-
Verordnung fallen
AIP 0106 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 6 der KI-
Verordnung fallen
AIP 0107 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 7 der KI-
Verordnung fallen
AIP 0108 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 8 der KI-
Verordnung fallen
AIP 0109 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 9 der KI-
Verordnung fallen
AIP 0110 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 10 der KI-
Verordnung fallen
AIP 0111 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 11 der KI-
Verordnung fallen
AIP 0112 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 12 der KI-
Verordnung fallen
2. KI-Systeme, die unter Anhang III Nummer 1 der KI-Verordnung fallen
AIA-Code
AIB 0201 Biometrische Fernidentifizierungssysteme gemäß Anhang III
Nummer 1 Buchstabe a der KI-Verordnung, die von Organen,
Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union in Betrieb
genommen werden sollen
AIB 0202 KI-Systeme zur biometrischen Kategorisierung gemäß Anhang III
Nummer 1 Buchstabe b der KI-Verordnung, die von Organen,
Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union in Betrieb
genommen werden sollen
AIB 0203 KI-Systeme zur Emotionserkennung gemäß Anhang III Nummer 1
Buchstabe c der KI-Verordnung, die von Organen, Einrichtungen
oder sonstigen Stellen der Union in Betrieb genommen werden
sollen
AIB 0204 Biometrische Fernidentifizierungssysteme gemäß Anhang III
Nummer 1 Buchstabe a der KI-Verordnung, die von
Strafverfolgungs-, Einwanderungs- oder Asylbehörden in Betrieb
genommen werden sollen
AIB 0205 KI-Systeme zur biometrischen Kategorisierung gemäß Anhang III
Nummer 1 Buchstabe b der KI-Verordnung, die von
Strafverfolgungs-, Einwanderungs- oder Asylbehörden in Betrieb
genommen werden sollen
AIB 0206 KI-Systeme zur Emotionserkennung gemäß Anhang III Nummer 1
Buchstabe c der KI-Verordnung, die von Strafverfolgungs-,
Einwanderungs- oder Asylbehörden in Betrieb genommen werden
sollen
AIB 0207 Biometrische Fernidentifizierungssysteme gemäß Anhang III
Nummer 1 Buchstabe a der KI-Verordnung (allgemein)
AIB 0208 KI-Systeme zur biometrischen Kategorisierung gemäß Anhang III
Nummer 1 Buchstabe b der KI-Verordnung (allgemein)
AIB 0209 KI-Systeme zur Emotionserkennung gemäß Anhang III Nummer 1
Buchstabe c der KI-Verordnung (allgemein)
3. KI-technikspezifische Codes
a) Symbolische KI, Expertensysteme und mathematische Optimierung
AIA-Code
AIH 0101 Logik- und wissensgestützte KI-Systeme, die aus kodierten
Informationen oder symbolischen Darstellungen ableiten,
Expertensysteme
AIH 0102 Logikgestützte KI-Systeme, außer einfacher Datenverarbeitung
b) Maschinelles Lernen, außer KI mit allgemeinem Verwendungszweck und
einmodale generative KI
AIA-Code
AIH 0201 KI-Systeme, die strukturierte Daten verarbeiten
AIH 0202 KI-Systeme, die Signal- und Audiodaten verarbeiten
AIH 0203 KI-Systeme, die Textdaten verarbeiten
AIH 0204 KI-Systeme, die Bild- und Videodaten verarbeiten
AIH 0205 KI-Systeme, die von ihrer Umgebung lernen, mit Ausnahme von
agentischer KI
c) KI-gestützte Systeme, die auf KI mit allgemeinem Verwendungszweck oder
einmodaler generativer KI beruhen
AIA-Code
AIH 0301 Einmodale generative KI-Systeme
AIH 0302 Multimodale generative KI-Systeme, einschließlich KI-Systemen,
die auf KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck beruhen
d) Agentische KI
AIA-Code
AIH 0401 Agentische KI
3. Antrag auf Notifizierung
Konformitätsbewertungsstellen verwenden das Verzeichnis der Codes, Kategorien
und entsprechenden Arten von KI-Systemen in diesem Anhang, wenn sie die Arten
von KI-Systemen in dem in Artikel 29 dieser Verordnung genannten Antrag auf
Notifizierung angeben.“
Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139
Die Verordnung (EU) 2018/1139 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 27 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden beim Erlass von Durchführungsrechtsakten
nach Absatz 1, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei
denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung
(EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates14 handelt, die in
Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen
berücksichtigt.“
2. In Artikel 31 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden beim Erlass von Durchführungsrechtsakten
nach Absatz 1, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei
denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung
(EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt, die in
Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen
berücksichtigt.“
3. In Artikel 32 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Absatz 1, die sich auf Systeme der
künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im
Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des
Rates(*) handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung
festgelegten Anforderungen berücksichtigt.“
4. In Artikel 36 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden beim Erlass von Durchführungsrechtsakten
nach Absatz 1, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei
denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung
14 Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und
(EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung
über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).
(EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt, die in
Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen
berücksichtigt.“
5. In Artikel 39 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Absatz 1, die sich auf Systeme der
künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im
Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des
Rates handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung
festgelegten Anforderungen berücksichtigt.“
6. In Artikel 50 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden beim Erlass von Durchführungsrechtsakten
nach Absatz 1, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei
denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung
(EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt, die in
Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen
berücksichtigt.“
7. In Artikel 53 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden beim Erlass von Durchführungsrechtsakten
nach Absatz 1, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei
denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung
(EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt, die in
Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen
berücksichtigt.“
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3
1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3
1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3
1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3
1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 5
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 5
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen .............................................................................................................. 6
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 6
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 8
2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 8
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 8
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 8
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 8
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) .................................................................................................................... 8
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 9
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE .............................................................................................................. 10
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan ............................................................................................................. 10
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 12
3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 12
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 12
3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 17
3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 22
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 24
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 24
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 24
3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 24
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 25
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 25
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 26
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 26
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ............................................................................................... 28
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 28
3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 28
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 29
4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 29
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 30
4.2. Daten .......................................................................................................................... 30
4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 31
4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 31
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 32
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 im Hinblick auf
die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche
Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI)
1.2. Politikbereich(e)
Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien;
Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU.
Die Auswirkungen auf den Haushalt betreffen die neuen Aufgaben, die dem Büro für
Künstliche Intelligenz übertragen werden.
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
1. Stärkung der Überwachung und Beaufsichtigung bestimmter Kategorien von KI-
Systemen durch das Büro für Künstliche Intelligenz.
2. Erleichterung der Entwicklung und der Tests innovativer KI-Systeme auf EU-
Ebene unter strenger Regulierungsaufsicht, bevor diese Systeme in Verkehr gebracht
oder anderweitig in Betrieb genommen werden.
1.3.2. Einzelziel(e)
Einzelziel Nr. 1
Verbesserung der Governance und der wirksamen Durchsetzung der Vorschriften der
KI-Verordnung in Bezug auf KI-Systeme durch eine Stärkung der geltenden
Befugnisse und Verfahren sowie die Bereitstellung neuer Mittel für das Büro für
Künstliche Intelligenz, das für die Durchsetzung zuständig ist.
Einzelziel Nr. 2
Bereitstellung eines Reallabors auf EU-Ebene, das grenzüberschreitende Tätigkeiten
und Tests ermöglicht.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Für KI-Anbieter sollte es eine zentrale Führungsebene geben und sie sollten Zugang
zu einem Reallabor auf EU-Ebene für bestimmte Kategorien von KI-Systemen
haben, um doppelte Verfahren und doppelte Kosten zu vermeiden.
1.3.4. Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Indikator 1
Zahl der KI-Systeme, die in den Anwendungsbereich der vom Büro für Künstliche
Intelligenz durchzuführenden Überwachungs- und Aufsichtsaufgaben fallen.
Indikator 2
Zahl der Anbieter und zukünftigen Anbieter, die Zugang zum Reallabor auf EU-
Ebene beantragen.
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme26
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Die zusätzlichen Elemente, die für die Verbesserung der Führungsstruktur des Büros
für Künstliche Intelligenz relevant sind, sollten vor dem Inkrafttreten der für KI-
Systeme geltenden Bestimmungen geschaffen werden.
Das erste EU-Reallabor wird voraussichtlich 2028 einsatzbereit sein, wenngleich
einige wichtige Einzelheiten der Rahmenbedingungen schon vorher festgelegt
werden sollten.
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Das Büro für Künstliche Intelligenz wird befugt sein, die Konformität aller KI-
Systeme, die auf KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI-
Modelle) beruhen und bei denen das Modell und das System von demselben
Anbieter entwickelt werden sowie aller KI-Systeme, die sehr große Online-
Plattformen oder Suchmaschinen bilden oder darin eingebettet sind, zu überwachen
und zu beaufsichtigen, auch wenn sich der Anbieter des Systems vom Anbieter des
GPAI-Modells unterscheidet. Zu den Aufgaben, die das Büro für Künstliche
Intelligenz in Bezug auf dieses breite Spektrum von KI-Systemen wahrnehmen
müsste, gehören das Verlangen des uneingeschränkten Zugangs zur Dokumentation,
zu Trainings-/Validierungs-/Testdatensätzen und erforderlichenfalls zum Quellcode
von Hochrisiko-KI-Systemen, die Beaufsichtigung von Tests unter realen
Bedingungen, die Ermittlung und Bewertung von Risiken, die Bewältigung
schwerwiegender Vorfälle, das Ergreifen von Präventiv- und Korrekturmaßnahmen
26 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
bei gleichzeitiger Gewährleistung der Zusammenarbeit mit den nationalen
Marktüberwachungsbehörden, der Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter als
nicht hochriskant eingestuft werden, die Bearbeitung von Beschwerden über
Verstöße und die Verhängung von Sanktionen. Um darüber hinaus den Marktzugang
für die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallenden KI-Systeme, die
auch einer Konformitätsbewertung durch Dritte vor dem Inverkehrbringen gemäß der
KI-Verordnung unterliegen, zu ermöglichen, wird das Büro für Künstliche
Intelligenz auch die zuständige Stelle für die Durchführung von
Konformitätsbewertungen sein. Alle diese Tätigkeiten erfordern Ressourcen und eine
Reihe von Durchsetzungsverfahren, die zu entwickeln und umzusetzen sind, sowie
eine angemessene technische Unterstützung bei der Prüfung und Bewertung der
Systeme.
Zu den Aufgaben des Büros für Künstliche Intelligenz bei der Gewährleistung der
Einhaltung der Vorschriften würde auch gehören, Synergien mit der Bewertung der
GPAI-Modelle zu erschließen, um die Gesamtbewertung der von demselben
Anbieter bereitgestellten Modelle und Systeme zu verbessern. Dies würde ein
umfassenderes Verständnis der KI-Systeme und der damit verbundenen Risiken
ermöglichen und eine wirksamere Überwachung und Durchsetzung erlauben. Das
Büro für Künstliche Intelligenz wird sich auch mit den einzigartigen
Herausforderungen beschäftigen müssen, die sich aus einer agentischen KI ergeben,
die in der Lage ist, autonom zu arbeiten und Entscheidungen zu treffen, die
erhebliche Folgen haben können, und es wird Strategien entwickeln müssen, um
diesen Risiken im Einklang mit der Politik der Kommission zu begegnen.
Eine verbesserte Führung des Büros für Künstliche Intelligenz brächte zahlreiche
Vorteile für die Regulierung von KI-Systemen in der EU mit sich. Einer der
wichtigsten Vorteile wäre die von ihm gewährleistete Einheitlichkeit und Kohärenz
der Anwendung der KI-Verordnung in der gesamten EU. Durch das Bestehen einer
einzige Behörde, die die Durchführung der KI-Verordnung in Bezug auf bestimmte
Kategorien von KI-Systemen beaufsichtigt, würde das Risiko widersprüchlicher
Auslegungen und Entscheidungen erheblich verringert und Rechtsklarheit und
Sicherheit für in der EU tätige Unternehmen geschaffen.
Darüber hinaus würde es das Regulierungsumfeld für Unternehmen vereinfachen, da
diese es nur mit einer Regulierungsbehörde anstelle mehrerer nationaler Behörden zu
tun hätten. Dies würde die Komplexität und den Verwaltungsaufwand, die sich aus
dem Umgang mit unterschiedlichen Rechtsrahmen ergeben, verringern und es den
Unternehmen ermöglichen, sich auf Innovation und Wachstum zu konzentrieren. Der
zentralisierte Ansatz würde auch den Aufbau von Fachwissen über KI-Systeme und
GPAI-Modelle innerhalb der Kommission ermöglichen und so eine wirksamere
Überwachung und Durchsetzung der KI-Verordnung erlauben.
Mit diesem Ansatz würden unterschiedliche nationale Durchsetzungsmaßnahmen in
Bezug auf die betreffenden KI-Systeme vermieden, die zu einer Fragmentierung des
Binnenmarkts führen und die Rechtssicherheit für die Betreiber verringern könnten.
Dies würde auch Probleme beseitigen, vor denen die Mitgliedstaaten stehen, wenn es
darum geht, sich spezialisierte Fachkräfte für die personelle Besetzung ihrer
Behörden zu sichern, die für die Durchführung der KI-Verordnung und die
Beaufsichtigung von KI-Systemen in ihrem Hoheitsgebiet zuständig sind. Durch die
Zentralisierung der Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden innerhalb des
Büros für Künstliche Intelligenz wäre das Büro für Künstliche Intelligenz in der
Lage, die Verantwortung für die Bewertung und Überwachung komplexer KI-
Systeme, die von demselben Modellanbieter bereitgestellt werden, sowie von KI-
Systemen, die Plattformen bilden oder darin eingebettet sind, zu übernehmen und so
die nationalen Behörden zu entlasten. Dadurch ließe sich das vorhandene Fachwissen
des Büros für Künstliche Intelligenz bei der Bewertung von GPAI-Modellen und der
Überwachung ihrer Konformität nutzbar machen und eine einzigartige Konzentration
spezialisierter Sachkenntnisse und Fähigkeiten schaffen. Infolgedessen wäre das
Büro für Künstliche Intelligenz gut aufgestellt, um eine kohärente und wirksame
Aufsicht zu gewährleisten und gleichzeitig die Mitgliedstaaten bei der Durchführung
der KI-Verordnung zu unterstützen und ein harmonisiertes Regulierungsumfeld in
der gesamten EU zu gewährleisten. Wenn das Büro für Künstliche Intelligenz diese
zusätzlichen Aufgaben wahrnimmt, könnten sich die nationalen Behörden stärker auf
ihre Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der KI-Verordnung konzentrieren, was
eine effizientere Zuweisung von Ressourcen und eine wirksamere Durchführung der
KI-Verordnung in der gesamten EU ermöglichen würde.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Aus den Erfahrungen der Europäischen Kommission mit der Durchsetzung des
Gesetzes über digitale Dienste ergeben sich wertvolle Lehren für die Durchsetzung
der KI-Verordnung. Besonders wichtige Aspekte sind in diesem Zusammenhang die
Schaffung eines soliden und transparenten Durchsetzungsrahmens mit klaren
Verfahren für die Untersuchung und Bekämpfung von Verstößen gegen das Gesetz
über digitale Dienste und die enge Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden,
um koordinierte und wirksame Durchsetzungsmaßnahmen sicherzustellen.
Die Erfahrungen der Kommission aus der Durchsetzung des Gesetzes über digitale
Dienste haben gezeigt, dass dieser Ansatz die Einhaltung der Vorschriften und den
Schutz der Nutzerrechte wirksam fördern kann. So hat die Kommission
beispielsweise bereits Maßnahmen gegen mehrere Online-Plattformen wegen
Verstößen gegen das Gesetz über digitale Dienste ergriffen und mit den nationalen
Behörden bei der Aufstellung von Leitlinien und bewährten Verfahren für die
Einhaltung der Vorschriften zusammengearbeitet.
Aufbauend auf den Lehren aus der Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste
kann die Kommission einen wirksamen Durchsetzungsrahmen für die KI-
Verordnung schaffen, der die Einhaltung der Vorschriften fördert und die
Entwicklung eines vertrauenswürdigen und innovativen KI-Ökosystems in der EU
unterstützt. Dazu gehört die Stärkung der Durchsetzungsfunktion des Büros für
Künstliche Intelligenz, damit bestimmte Kategorien von KI-Systemen
ordnungsgemäß überwacht und beaufsichtigt werden, ebenso wie die enge
Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden, um eine kohärente und wirksame
Durchsetzung der KI-Verordnung sicherzustellen.
Die Möglichkeit der Bereitstellung eines Reallabors auf EU-Ebene sollte als
Ergänzung zu den auf nationaler Ebene eingerichteten Reallaboren betrachtet werden
und so erfolgen, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den
zuständigen nationalen Behörden erleichtert wird.
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Die im Rahmen dieser Initiative vorgeschlagenen Änderungen der KI-Verordnung
würden zu einem erheblichen Anstieg der Zahl der KI-Systeme führen, die der
Überwachung und Beaufsichtigung durch das Büro für Künstliche Intelligenz
unterliegen. Ebenso würde auch die Zahl der Systeme steigen, die potenziell für die
Teilnahme an einem Reallabor auf EU-Ebene infrage kämen. Um diese Ausweitung
wirksam zu steuern, muss die europäische Regulierungs- und
Koordinierungsfunktion gestärkt werden, wie in dieser Initiative vorgeschlagen.
Diese Aufstockung würde das Büro für Künstliche Intelligenz in die Lage versetzen,
die wachsende Zahl der KI-Systeme effizient zu überwachen, die Einhaltung des
Rechtsrahmens sicherzustellen und mithilfe des Reallabors auf EU-Ebene ein
günstiges Umfeld für Innovationen und Tests zu schaffen.
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Das Büro für Künstliche Intelligenz wird sich bemühen, einen Teil des ihm
zugewiesenen Personals umzuschichten, dies ist jedoch nur teilweise möglich
(15 VZÄ), weil das Personal derzeit vollständig mit Aufgaben betraut ist, die
unmittelbar mit der Sicherstellung einer fristgerechten und korrekten Durchführung
der KI-Verordnung zusammenhängen. Daher wird neues Personal benötigt
(schätzungsweise 38 zusätzliche VZÄ), um die neuen Durchsetzungsaufgaben
effizient wahrnehmen zu können.
Insbesondere beabsichtigt das Büro für Künstliche Intelligenz, Kolleginnen und
Kollegen mit juristischem und verfahrenstechnischem Fachwissen zu ermitteln, die
einen Teil der anstehenden neuen Durchsetzungsaufgaben übernehmen können.
Gegenwärtig wird davon ausgegangen, dass etwa fünf Vertragsbedienstete mit
einschlägigen Profilen zu diesem Zweck umgeschichtet werden können.
Darüber hinaus wird sich das Büro für Künstliche Intelligenz darum bemühen, fünf
Beamte umzuschichten.
Das Büro für Künstliche Intelligenz beabsichtigt, das Reallabor auf EU-Ebene für die
von ihm zu überwachenden KI-Systeme ab 2028 voll funktionsfähig zu machen, was
eine Umschichtung von drei Vertragsbediensteten ermöglichen wird, die für die
Einrichtung und den Betrieb des Reallabors erforderlich sind. Dieses schrittweise
Vorgehen würde es ermöglichen, die volle Betriebsfähigkeit des Reallabors ab 2028
sicherzustellen; gleichzeitig hätte das Büro für Künstliche Intelligenz genug Zeit,
damit es das für diese Aufgabe am besten geeignete Personal finden und ein
ordnungsgemäßes Projektmanagement sicherstellen kann, um die Entwicklung, das
Training, das Testen und die Validierung innovativer KI-Systeme zu erleichtern.
Darüber hinaus wird das Büro für Künstliche Intelligenz Möglichkeiten prüfen, den
Einsatzbereich von IT-Werkzeugen zur Unterstützung der KI-Verordnung (derzeit
hauptsächlich in der Entwicklungs- oder Anlaufphase) auf wichtige neue
Durchsetzungstätigkeiten auszuweiten (d. h. Fallbearbeitung, Register der KI-
Systeme, Überwachung und Berichterstattung, Informationsaustausch mit Behörden).
Für die Verwaltung dieser IT-Werkzeuge werden 2 VZÄ mit IT- und
Verwaltungsprofilen umgeschichtet. Dies würde dazu beitragen, den
Verwaltungsbedarf im Zusammenhang mit den neuen Aufgaben teilweise zu decken.
Insgesamt werden diese Umschichtungen und Synergien dazu beitragen, einen Teil
des Personalbedarfs für die neuen Durchsetzungsaufgaben zu decken, es werden
jedoch zusätzliche Personalressourcen erforderlich sein, um die wirksame
Durchführung der KI-Verordnung sicherzustellen.
Zusätzliches Personal wird im Zuge der Unterstützung durch das Programm
Digitales Europa finanziert, da die Ziele der vorgeschlagenen Änderungen
unmittelbar zur Verwirklichung eines zentralen Ziels des Programms
Digitales Europa beitragen, nämlich der Beschleunigung der Entwicklung und
Einführung von KI in Europa.
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
befristete Laufzeit
– Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
– finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ
und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
unbefristete Laufzeit
– Anlaufphase von 2026 bis 2027
– anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen
Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen
mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder
gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder
Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten
erfolgen.
Die verschärften Bestimmungen werden zusammen mit der gesamten KI-
Verordnung im August 2029 überprüft und bewertet. Die Kommission wird dem
Europäischen Parlament, dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss über die Ergebnisse der Bewertung Bericht erstatten.
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Mit der Verordnung wird die europäische Politik in Bezug auf harmonisierte
Vorschriften für die Bereitstellung von Systemen der künstlichen Intelligenz im
Binnenmarkt unter Wahrung der Sicherheit und der Grundrechte gestärkt. Die
vereinfachte einheitliche Beaufsichtigung gewährleistet Kohärenz bei der
grenzüberschreitenden Anwendung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung.
Um diesen neuen Aufgaben gerecht zu werden, müssen die Dienststellen der
Kommission angemessen mit Ressourcen ausgestattet werden. Die Durchsetzung der
neuen Verordnung erfordert schätzungsweise 53 VZÄ.
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Die Risiken entsprechen den Standardrisiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten
der Kommission und werden durch die bestehenden Standardverfahren zur
Risikominimierung angemessen abgedeckt.
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Für die Sitzungskosten erscheinen angesichts des geringen Werts pro Transaktion
(z. B. Erstattung der Reisekosten eines Delegierten für eine Sitzung) die üblichen
Kontrollverfahren ausreichend.
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen
der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Die für die Kommission geltenden Betrugsbekämpfungsmaßnahmen gelten auch für
die zusätzlichen Mittel, die für diese Verordnung erforderlich werden.
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
Mehrjährigen
Finanzrahmens
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1 02 01 30 01 Unterstützungsausgaben
für das Programm Digitales Europa
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27 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
28 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
29 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
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Relationen
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