Entschließung des Bundesrates: KI-Regulierung der EU auf den Prüfstand stellen!
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Entschließung des Bundesrates: KI-Regulierung der EU auf den Prüfstand stellen!
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 569/25 (Beschluss)
19.12.25
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: KI-Regulierung der EU auf den
Prüfstand stellen!
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 die aus der
Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Drucksache 569/25 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates: KI-Regulierung der EU auf den
Prüfstand stellen!
1. Der Bundesrat stellt fest: Künstliche Intelligenz (KI) ist die zentrale
Technologie der Zukunft und von entscheidender Bedeutung für die internationale
Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und Europas. Ihr Einsatz bietet enorme Chancen
für wirtschaftliches Wachstum, technologische Fortschritte und
gesellschaftlichen Nutzen – und erfordert zugleich, dass Innovation in der EU aktiv
ermöglicht und gefördert wird. Zugleich sind mit dem Einsatz von KI erhebliche
Risiken für Unternehmen, Bürger und die Gesellschaft als Ganzes verbunden, die
eine verantwortungsvolle und wirksame Regulierung erforderlich machen.
Diese muss verständlich und übersichtlich, praxisorientiert sowie dynamisch und
innovationsbegleitend ausgestaltet sein.
2. Der Bundesrat begrüßt die Anstrengungen der EU, den Einsatz von KI EU-weit
einheitlich zu regeln. Dabei stellt die breite Verankerung ethischer Prinzipien
als Grundlage von KI-Nutzung und ihre Ausrichtung auf den Menschen gerade
mit Blick auf die Entwicklung in anderen Weltregionen ein wichtiges
Alleinstellungsmerkmal und einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil dar. Im
Rahmen dieser Prämisse sollte jedoch vermieden werden, dass sich die EU-
Regulierung aufgrund von Bürokratie und Umsetzungshindernissen als KI-
Bremse erweist, welche die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland und der
gesamten EU hemmen und zu erheblichen Nachteilen bei der
Wettbewerbsfähigkeit deutscher und europäischer Unternehmen auf dem Weltmarkt führen
könnte.
3. Der Bundesrat stellt ferner fest, dass der durch die KI-Regulierung entstehende
Verwaltungsaufwand hoch ist und nur mit erheblichem Personal- und
Ressourceneinsatz zu bewältigen ist. Gerade für hardware-lastige Branchen wie den
Automobilbau oder den Maschinen- und Anlagenbau sind die komplexen
Wertschöpfungs- und Haftungsketten kaum zu sondieren, während US-Software-
Unternehmen durch Kontrolle des gesamten KI-Lebenszyklus paradoxerweise
besser mit der Regulierung umgehen können.
4. Der Bundesrat stellt insbesondere fest, dass die rechtlichen Vorgaben zur
Entwicklung und Anwendung von KI in der EU stark fragmentiert sind und zum
Teil nicht hinreichend abgestimmt nebeneinander stehen. Die Folge sind
ungewollte Überschneidungen, Doppelregelungen und uneinheitliche Definitionen.
Es kommt zu Widersprüchen und Zielkonflikten.
So sind insbesondere die Verordnung über künstliche Intelligenz ((EU)
2024/1689, KI-VO) und die Datenschutz-Grundverordnung (VO (EU)
2016/679, DSGVO) an mehreren Stellen nicht kongruent und stehen in einem
Spannungsverhältnis: Erforderlich ist es etwa nach der KI-VO, Daten zu
erheben und zu erfassen, die eine sichere und nachvollziehbare Nutzung von KI-
Systemen absichern. Trainings-, Validierungs- und Testdatensätze müssen
dabei „so weit wie möglich fehlerfrei und vollständig“ sein. Diese Anforderung
muss in Einklang gebracht werden mit den datenschutzrechtlichen Grundsätzen
der Datenminimierung und der Richtigkeit sowie den Vorgaben des
Datenschutzes durch Technikgestaltung und der Sicherheit der Verarbeitung, welchen
ausweislich der KI-VO Vorrang zukommt. Zudem sind Anforderungen und
Definitionen, etwa die Definition von „KI-System“ in der KI-VO, nicht
hinreichend normenklar, so dass für Anwender oftmals nicht erkennbar ist, welchen
Vorgaben sie unterliegen. All dies führt zunehmend zu Rechtsunsicherheit und
erhöht den Verwaltungsaufwand unnötig.
5. Der Bundesrat sieht den aktuell weiten Anwendungsbereich der
Anbieterpflichten durch die weit gefassten Definitionen von „Anbieter“ und „Inbetriebnahme“
nach der KI-VO kritisch. Danach genügt bereits die Entwicklung und Nutzung
zu eigenen Zwecken bzw. die wesentliche Änderung eines bestehenden Systems
(Quasi-Anbieter), um die Anbieterpflichten auszulösen; auch öffentliche Stellen
können damit schnell in die Anbieterrolle mit entsprechenden Pflichten
kommen.
6. Die KI-VO soll wesentlich zur Rechtssicherheit im Umgang mit KI beitragen.
Bezüglich der Befugnis der Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
insbesondere die in Anhang III genannten Anwendungsfälle für Hochrisiko-KI-
Systeme zu ändern sowie die geregelten Ausnahmen zu Hochrisiko-KI unter
bestimmten Bedingungen zu streichen, sollte die Bundesregierung sicherstellen,
dass Sachverständige aus den genannten Anwendungsbereichen, die im Anhang
III genannt werden, rechtzeitig in die Abstimmungsprozesse zu Entwürfen
delegierter Rechtsakte der Kommission einbezogen werden. So können der
Informationsfluss und Mitgestaltungsmöglichkeiten durch sachverständige
Vertreterinnen und Vertreter aus diesen Bereichen sichergestellt werden. Darüber
hinaus sollte die Vorgabe geeigneter Vorlaufzeiten beziehungsweise der
Einbeziehung von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten in der KI-VO verankert
werden. Andernfalls könnten Behörden und insbesondere Polizeien durch die
genannten Änderungen mit neuen, verschärften oder gänzlich anderen
Anforderungen konfrontiert werden, ohne dass damit eine angemessene Vorlaufzeit
oder Planungssicherheit verbunden ist.
7. Der Bundesrat stellt fest, dass die KI-VO nicht ausreichend zwischen
Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden auf der einen und Wirtschaftsakteuren
auf der anderen Seite differenziert. Hierdurch erlegt sie Ersteren Vorgaben auf,
die über den Bereich der Marktüberwachung weit hinausgehen und die zu
Einschränkungen im Bereich der inneren Sicherheit führen. Dies stellt eine
Kompetenzüberschreitung der EU dar.
8. Der Bundesrat stellt fest, dass die Auswirkungen der Pflicht für insbesondere
öffentliche Stellen zur Durchführung einer Grundrechte-Folgenabschätzung
nach der KI-VO noch nicht absehbar sind, im Einzelfall aber vermutlich – trotz
Synergien mit der Datenschutz-Folgenabschätzung – mit erheblichem Aufwand
einhergehen können.
9. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, bei der EU darauf
hinzuwirken, die KI-Regelungen, insbesondere die KI-VO, so dynamisch und
reaktionsfähig auszugestalten, dass Vorgaben und Parameter (wie etwa
Risikoschwellen) rasch und flexibel dem laufenden technologischen Fortschritt angepasst
werden können, ohne dabei Planungs- und Rechtssicherheit zu gefährden.
Insbesondere fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, bei der EU darauf
hinzuwirken, dass
– Unklarheiten der KI-Regulierung beseitigt, Definitionen praxistauglich
ausformuliert und rechtssicher angepasst, Doppelstrukturen und
Doppelregulierung vermieden und konkurrierende Bestimmungen widerspruchsfrei in
Einklang gebracht werden;
– die Vorgaben für die Entwicklung und Anwendung von KI in der EU
einfacher und handhabbarer ausgestaltet werden, wobei insbesondere die
Definition der Hochrisiko-Kategorie klarer gefasst werden sollte, um dadurch
ihren Anwendungsbereich zu schärfen und auf das nötige Maß zu reduzieren;
– die Bürokratielast an die Leistungsfähigkeit der europäischen
Industriestruktur angepasst wird und insbesondere Anbieterpflichten praxistauglich
ausgestaltet werden;
– die KI-Prüfung (Compliance mit rechtlichen Vorgaben) so weit als möglich
in sektorale Verfahren integriert wird, wobei auf eine Konformitätsprüfung
durch Aufsichtsbehörden nicht verzichtet werden kann;
– die Kapazitäten von Regulatory Sandboxes („KI-Reallabore“) zum
risikofreien Testen von KI-Anwendungen unter Realbedingungen erhöht und
einer breiten Masse an Unternehmen zugänglich gemacht werden.
Die Bundesregierung wird ferner aufgefordert, sich für ein abgestuftes
Vorgehen (analog DSGVO und Richtlinie (EU) 2016/680) oder eine (teilweise)
Herausnahme der Sicherheitsbehörden (analog beispielsweise zu Militär oder
Nachrichtendiensten) aus dem Anwendungsbereich der KI-VO einzusetzen.
10. Damit deutschen und europäischen Unternehmen keine weiteren
Wettbewerbsnachteile auf dem Weltmarkt entstehen, hat die Behebung dieser Mängel mit
besonderer Dringlichkeit zu erfolgen. Der Bundesrat fordert die
Bundesregierung daher auf, bei der EU auf eine unmittelbare und prioritäre Umsetzung der
genannten Forderungen hinzuwirken.
11. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, im Rahmen der Einbettung der
KI-Regulierung in die nationale Rechtsordnung
– die vorhandenen Handlungsspielräume bestmöglich zu nutzen;
– bei Themen, bei denen noch keine konkrete Festlegung erfolgt ist, aktiv
darauf hinzuwirken, dass KI-Systeme zukünftig so weit wie möglich zum
Einsatz kommen können. Wichtig ist, dass die hohen Anforderungen der
europäischen KI-Regulierung nur dann zur Anwendung kommen, wenn dies
aufgrund der besonderen Risiken der KI-Systeme gerechtfertigt ist. IT-
Anwendungen, die ausschließlich auf von natürlichen Personen definierten
Regeln beruhen und Rechenoperationen automatisch ausführen, dürfen
nicht darunterfallen;
– klare Regelungen zur Abstimmung mit Datenschutzaufsichtsbehörden zu
treffen;
– sicherzustellen, dass die von der KI-VO vorgegebene zentrale
Marktüberwachung im Bereich privater Hochrisiko-KI-Systeme durch den Bund
durchgeführt und finanziert wird.]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates: KI-Regulierung der EU auf den Prüfstand stellen! (Beschlussdrucksache)