Entschließung des Bundesrates: KI-Regulierung der EU auf den Prüfstand stellen!
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Entschließung des Bundesrates: KI-Regulierung der EU auf den Prüfstand stellen!
[Bundesrat Drucksache 569/25
09.10.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates: KI-Regulierung der EU auf den
Prüfstand stellen!
Der Bayerische Ministerpräsident München, 7. Oktober 2025
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird die als Anlage
beigefügte
Entschließung des Bundesrates: KI-Regulierung der EU auf den
Prüfstand stellen!
mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diese fassen möge.
Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung
der 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 zu setzen und anschließend den zuständigen
Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Söder
Entschließung des Bundesrates:
KI-Regulierung der EU auf den Prüfstand stellen!
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat stellt fest: Künstliche Intelligenz (KI) ist die zentrale Technologie
der Zukunft und von entscheidender Bedeutung für die internationale
Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und Europas. Ihr Einsatz bietet enorme Chancen
für wirtschaftliches Wachstum, technologische Fortschritte und gesellschaftlichen
Nutzen – und erfordert zugleich, dass Innovation in der EU aktiv ermöglicht und
gefördert wird. Zugleich sind mit dem Einsatz von KI erhebliche Risiken für
Unternehmen, Bürger und die Gesellschaft als Ganzes verbunden, die eine
verantwortungsvolle und wirksame Regulierung erforderlich machen. Diese muss
verständlich und übersichtlich, praxisorientiert sowie dynamisch und
innovationsbegleitend ausgestaltet sein.
2. Der Bundesrat begrüßt die Anstrengungen der EU, den Einsatz von KI EU-weit
einheitlich zu regeln. Er stellt jedoch fest, dass sich die derzeitige EU-
Regulierung, allen voran die Verordnung über künstliche Intelligenz (VO (EU) 2024/1689,
KI-VO), zunehmend als KI-Bremse erweist, welche die wirtschaftliche
Entwicklung in Deutschland und der gesamten EU zu hemmen droht, zu erheblichen
Nachteilen bei der Wettbewerbsfähigkeit deutscher und europäischer
Unternehmen auf dem Weltmarkt führt und daher dringend der Anpassung bedarf.
3. Der Bundesrat stellt ferner fest, dass der durch die KI-Regulierung entstehende
Verwaltungsaufwand hoch ist und nur mit erheblichem Personal- und
Ressourceneinsatz zu bewältigen ist. Gerade für hardware-lastige Branchen wie
Automobilbau oder Maschinen- und Anlagenbau sind die komplexen Wertschöpfungs-
und Haftungsketten kaum zu sondieren, während US-Software-Unternehmen
durch Kontrolle des gesamten KI-Lebenszyklus paradoxerweise besser mit der
Regulierung umgehen können.
4. Der Bundesrat stellt insbesondere fest, dass die rechtlichen Vorgaben zur
Entwicklung und Anwendung von KI in der EU stark fragmentiert sind und zum Teil
nicht hinreichend abgestimmt nebeneinander stehen. Die Folge sind ungewollte
Überschneidungen, Doppelregelungen und uneinheitliche Definitionen. Es
kommt zu Widersprüchen und Zielkonflikten.
So sind insbesondere die KI-VO und die Datenschutz-Grundverordnung (VO
(EU) 2016/679, DSGVO) an mehreren Stellen nicht kongruent und stehen in
einem Spannungsverhältnis: Erforderlich ist es etwa nach der KI-VO, Daten zu
erheben und zu erfassen, die eine sichere und nachvollziehbare Nutzung von KI-
Systemen absichern. Trainings-, Validierungs- und Testdatensätze müssen
dabei „so weit wie möglich fehlerfrei und vollständig“ sein. Diese Anforderung muss
in Einklang gebracht werden mit den datenschutzrechtlichen Grundsätzen der
Datenminimierung und der Richtigkeit sowie den Vorgaben des Datenschutzes
durch Technikgestaltung und der Sicherheit der Verarbeitung, welchen
ausweislich der KI-VO Vorrang zukommt. Zudem sind Anforderungen und Definitionen,
etwa die Definition von „KI-System“ in der KI-VO, nicht hinreichend normenklar,
so dass für Anwender oftmals nicht erkennbar ist, welchen Vorgaben sie
unterliegen. All dies führt zunehmend zu Rechtsunsicherheit und erhöht den
Verwaltungsaufwand unnötig.
5. Der Bundesrat sieht den aktuell weiten Anwendungsbereich der Anbieterpflichten
durch die weit gefassten Definitionen von „Anbieter“ und „Inbetriebnahme“ nach
der KI-VO kritisch. Danach genügt bereits die Entwicklung und Nutzung zu
eigenen Zwecken bzw. die wesentliche Änderung eines bestehenden Systems
(Quasi-Anbieter), um die Anbieterpflichten auszulösen; auch öffentliche Stellen
können damit schnell in die Anbieterrolle mit entsprechenden Pflichten kommen.
6. Der Bundesrat kritisiert zudem die ausufernden Befugnisse der EU-Kommission
bei der Einstufung von KI-Systemen als hochriskant.
Die KI-VO soll wesentlich zur Rechtssicherheit im Umgang mit KI beitragen. Als
problematisch wird in diesem Zusammenhang jedoch die weitreichende Befugnis
der Kommission gesehen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um insbesondere
die in Anhang III genannten Anwendungsfälle für Hochrisiko-KI-Systeme zu
ändern sowie die geregelten Ausnahmen zu Hochrisiko-KI unter bestimmten
Bedingungen zu streichen. Erforderlich wäre es insoweit, zumindest die Vorgabe
geeigneter Vorlaufzeiten in der KI-VO zu verankern. Andernfalls können
Behörden und insbesondere Polizeien durch die genannten Änderungen mit neuen,
verschärften oder gänzlich anderen Anforderungen konfrontiert werden, ohne
dass damit eine angemessene Vorlaufzeit oder Planungssicherheit verbunden
ist. Diese Unsicherheiten könnten auch dazu führen, dass entsprechende
Angebote für Strafverfolgungsbehörden gar nicht erst auf dem Markt platziert werden.
7. Der Bundesrat stellt fest, dass die KI-VO nicht ausreichend zwischen
Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden auf der einen und Wirtschaftsakteuren
auf der anderen Seite differenziert. Hierdurch erlegt sie Ersteren Vorgaben auf,
die über den Bereich der Marktüberwachung weit hinausgehen und die zu
Einschränkungen im Bereich der inneren Sicherheit führen. Dies stellt eine
Kompetenzüberschreitung der EU dar.
8. Der Bundesrat stellt fest, dass die Auswirkungen der Pflicht für insbesondere
öffentliche Stellen zur Durchführung einer Grundrechte-Folgenabschätzung nach
der KI-VO noch nicht absehbar sind, im Einzelfall aber vermutlich – trotz
Synergien mit der Datenschutz-Folgenabschätzung – mit erheblichem Aufwand
einhergehen können.
9. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, bei der EU darauf
hinzuwirken, die KI-Regelungen, insbesondere die KI-VO, so dynamisch und
reaktionsfähig auszugestalten, dass Vorgaben und Parameter (wie etwa
Risikoschwellen) rasch und flexibel dem laufenden technologischen Fortschritt angepasst
werden können, ohne dabei Planungs- und Rechtssicherheit zu gefährden.
Insbesondere fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, bei der EU darauf
hinzuwirken, dass
- Unklarheiten der KI-Regulierung beseitigt, Definitionen praxistauglich
ausformuliert und rechtssicher angepasst, Doppelstrukturen und
Doppelregulierung vermieden und konkurrierende Bestimmungen
widerspruchsfrei in Einklang gebracht werden;
- die Vorgaben für die Entwicklung und Anwendung von KI in der EU
einfacher und handhabbarer ausgestaltet werden, wobei insbesondere die
Definition der Hochrisiko-Kategorie klarer gefasst werden sollte, um dadurch
ihren Anwendungsbereich zu schärfen und auf das nötige Maß zu reduzieren;
- die bislang überbordende Bürokratielast an die Leistungsfähigkeit der
europäischen Industriestruktur angepasst wird und insbesondere
Anbieterpflichten praxistauglich ausgestaltet werden;
- die Pflichten zur Durchführung einer Grundrechte-Folgenabschätzung
reduziert werden;
- die KI-Prüfung (Compliance mit rechtlichen Vorgaben) so weit als möglich
in sektorale Verfahren integriert wird, statt parallele horizontale Verfahren
aufrechtzuerhalten;
- die Kapazitäten von Regulatory Sandboxes („KI-Reallabore“) zum
risikofreien Testen von KI-Anwendungen unter Realbedingungen zu erhöhen,
einer breiten Masse an Unternehmen zugänglich zu machen und nach
erfolgreichem Abschluss eines solchen Tests eine automatische
Konformitätsvermutung greifen zu lassen.
Die Bundesregierung wird ferner aufgefordert, sich für ein abgestuftes Vorgehen
(analog DSGVO und Richtlinie (EU) 2016/680) oder eine (teilweise)
Herausnahme der Sicherheitsbehörden (analog bspw. zu Militär oder
Nachrichtendiensten) aus dem Anwendungsbereich der KI-VO einzusetzen.
10. Bis zur dringend erforderlichen Behebung dieser Mängel dürfen deutschen und
europäischen Unternehmen keine weiteren Wettbewerbsnachteile auf dem
Weltmarkt entstehen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, bei der
EU auf ein sofortiges KI-Regulierungs- und Anwendungsmoratorium
hinzuwirken, bis die genannten Forderungen umgesetzt sind.
11. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, im Rahmen der Einbettung der
KI-Regulierung in die nationale Rechtsordnung
die vorhandenen Handlungsspielräume bestmöglich zu nutzen;
bei Themen, bei denen noch keine konkrete Festlegung erfolgt ist, aktiv
darauf hinzuwirken, dass KI-Systeme zukünftig so weit wie möglich zum
Einsatz kommen können. Wichtig ist, dass die hohen Anforderungen der
europäischen KI-Regulierung nur dann zur Anwendung kommen, wenn dies
aufgrund der besonderen Risiken der KI-Systeme gerechtfertigt ist. IT-
Anwendungen, die ausschließlich auf von natürlichen Personen definierten Regeln
beruhen und Rechenoperationen automatisch ausführen, dürfen nicht
darunterfallen;
von jeglicher Umsetzung abzusehen, die eine Bundesaufsicht über den KI-
Einsatz durch Landesbehörden nach sich ziehen würde;
klare Regelungen zur Abstimmung mit Datenschutzaufsichtsbehörden zu
treffen;
sicherzustellen, dass die von der KI-VO vorgegebene zentrale
Marktüberwachung im Bereich privater Hochrisiko-KI-Systeme durch den Bund
durchgeführt und finanziert wird.
Drucksache 569/25- 5 -]
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