Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz) - Drucksache 21/4594 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz) - Drucksache 21/4594 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5143
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/4594)
01.04.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung
harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013,
(EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien
2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828
(Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz)
– Drucksache 21/4594 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 und Absatz 2 KI-MIG)
Artikel 1 § 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 ist nach der Angabe „Marktüberwachungsbehörde“ die Angabe „einschließlich der in
Artikel 74 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Fälle“ einzufügen.
b) Absatz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Der vorliegende Gesetzentwurf befördert Doppelstrukturen bei Bund und Ländern. Um einen effektiven,
einheitlichen und bürokratiearmen Vollzug der komplexen Fachmaterie sicherzustellen, sollte der Bund von
seiner Abweichungsmöglichkeit i. S. des Artikel 74 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689
Gebrauch machen und damit die Aufwendungen der Länder minimieren. Der Grundsatz „eine Behörde, ein
Produkt“ ist in diesem Fall verfehlt.
2. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Satz 2 – neu – und 3 – neu – und § 13 Absatz 1 Satz 3 – neu – KI-MIG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Für die Einrichtung und den Betrieb von KI-Reallaboren durch Landesbehörden sind vorrangig die
nach Landesrecht für die Einrichtung solcher Labore als zuständig benannte Behörden die dafür
zuständigen Marktüberwachungsbehörden; im Übrigen die in § 2 Absatz 6 und 8 benannten Behörden. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, Näheres zur Durchführung durch Rechtsverordnung zu regeln.“
b) Nach § 13 Absatz 1 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Länder werden ermächtigt, entsprechende KI-Reallabore einzurichten und zu betreiben.“
Begründung:
Der Vorschlag stellt sicher, dass auch auf Landesebene KI-Reallabore mit landesspezifischen
Schwerpunkten im Sinne des Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 eingerichtet und betrieben werden
können. Die Länder können die zuständige Landes-Marktüberwachungsbehörde sowie die näheren
Einzelheiten der Einrichtung und des Betriebs von KI-Reallaboren regeln. Um KI-Reallabore auf regionaler oder
lokaler Ebene handelt es sich auch dann, wenn Akteuren aus anderen Ländern oder Staaten, insbesondere
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Teilnahme erlaubt wird. Entscheidend ist die Begleitung durch
die Landes-Marktüberwachungsbehörde.
3. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 und 2 KI-MIG)
Der Bundesrat stellt fest, dass der Bund in § 2 Absatz 2 KI-MIG-E über die in Artikel 74 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2024/1689 formulierte Aufgabenzuweisung hinausgeht. Artikel 74 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2024/1689 bezieht sich ausschließlich auf Hochrisiko-KI-Systeme und damit in Zusammenhang
stehende Produkte, auf die die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union Anwendung finden. Der Vollzug der in Kapitel II der Verordnung (EU) 2024/1689 geregelten Verbote
ist hiervon nur erfasst, wenn es sich um ein Hochrisiko-KI-System oder ein damit in Zusammenhang
stehendes Produkt handelt. Für den Vollzug von Kapitel II müsste in den Ländern zusätzliche Fachkompetenz
aufgebaut werden, die über die anderen Aufgaben nach KI-Verordnung hinausgeht.
Daher bittet der Bundesrat, auch im Interesse eines schlanken Vollzuges, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, die Überwachung von Kapitel II, soweit erforderlich unter Inanspruchnahme der
Abweichungskompetenz, einheitlich der in § 2 Absatz 1 KI-MIG-E benannten Behörde zuzuweisen.
4. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 KI-MIG)
In Artikel 1 § 2 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 ist die Angabe „in direktem Zusammenhang“ jeweils durch
die Angabe „im Zusammenhang“ zu ersetzen.
Begründung:
Laut Gesetzentwurf soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als KI-
Marktaufsichtsbehörde nur für KI-Systeme zuständig sein, die von Finanzunternehmen eingesetzt werden und „in direktem
Zusammenhang“ mit einer regulierten Finanztätigkeit stehen. Es ist aber unklar, warum es eines zusätzlichen
Erfordernisses des „direkten“ Zusammenhangs bedarf.
Unternehmen, die der BaFin-Aufsicht unterliegen, setzen KI-Systeme in ganz unterschiedlicher Form ein:
Die Spanne dürfte mindestens von Chatbots über KI-Anwendungen für die interne Unternehmensführung
und das Risikomanagement bis hin zum Einsatz bei Kreditwürdigkeitsprüfungen reichen.
Die Bundesregierung verlangt in der Begründung zu ihrem Gesetzentwurf einen direkten Zusammenhang
zwischen dem KI-System und der Erbringung der Finanztätigkeit. Exemplarisch nennt sie hierfür KI-
Systeme, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung oder für die Risikobewertung und Preisbildung im Fall von
Lebens- und Krankenversicherungen verwendet werden sollen. KI-Anwendungen in diesen Bereichen sind
ausdrücklich im Anhang III gemäß Artikel 6 Absatz 2 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) als
Hochrisiko-KI-Systeme aufgeführt.
Der geforderte direkte Zusammenhang zwischen dem KI-System und der Erbringung der Finanztätigkeit ist
in diesen Fällen unzweifelhaft gegeben, denn diese KI-Systeme werden unmittelbar im Rahmen der
Leistungserbringung gegenüber Kundinnen und Kunden eingesetzt.
Unklar bleibt die Situation bei KI-Systemen, die eher in einem indirekten Zusammenhang mit der Erbringung
der beaufsichtigten Finanztätigkeit (z. B. Kreditgeschäft bei Banken) stehen, etwa wenn sie bei der
Unternehmensteuerung (Controlling, Risikomanagement, Personal) eingesetzt werden. Die aufsichtsrechtlichen
Vorgaben in den Bereichen Risikomanagement und Unternehmensführung werden in dem
Erwägungsgrund 158 der KI-Verordnung ausdrücklich als Grund genannt, warum die nationale Finanzaufsichtsbehörde
(in Deutschland die BaFin) auch als KI-Marktaufsichtsbehörde für beaufsichtigte Unternehmen zuständig
werden soll.
Ob beaufsichtigte Unternehmen KI-Systeme nutzen, die in keinem Zusammenhang mit der beaufsichtigten
Finanztätigkeit stehen, ist mangels Einblicks des Bundesrates in die Unternehmen nicht bekannt.
Auch aus systematischen Gründen lässt sich das Erfordernis eines „direkten“ Zusammenhangs nicht
begründen. Nach § 2 Absatz 2 KI-MIG-E werden andere Behörden mit spezifischen Aufsichtsbefugnissen ebenfalls
zu KI-Marktaufsichtsbehörden bestimmt, soweit ein Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Aufsichtsbefugnis
besteht. Eine Einschränkung auf einen „direkten“ Zusammenhang fehlt dort.
Aus diesen Gründen spricht sich der Bundesrat für eine klare Zuständigkeit der BaFin als KI-
Marktaufsichtsbehörde für die von ihr beaufsichtigten Unternehmen aus.
5. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 3 KI-MIG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, inwieweit es durch die
Regelung des § 2 Absatz 3 zum Aufbau einer Doppelstruktur bei der Aufsicht über den Einsatz von KI-
Systemen bei Kreditinstituten kommen könnte, indem dort für KI-gestützte Systeme im Zusammenhang mit
regulierter Finanztätigkeit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, für die übrigen KI-Systeme
aber die Bundesnetzagentur zuständig ist.
Begründung:
Der Festlegung der nationalen Aufsichts- und Behördenstrukturen kommt für die Schaffung der angestrebten
Innovationsförderung eine wesentliche Bedeutung zu. Nach § 2 Absatz 1 KI-MIG-E ist die
Bundesnetzagentur die zuständige Marktüberwachungsbehörde für KI-gestützte Systeme, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Nach § 2 Absatz 3 KI-MIG-E ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aber die
zuständige Marktüberwachungsbehörde für in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit
stehende KI-Systeme. Innerhalb einer Bank werden KI-Systeme sowohl innerhalb als auch außerhalb der
Tätigkeiten, welche in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehen, verwendet. Für
die Aufsicht und die Beaufsichtigten stellt sich also fortwährend die Frage, in welchem Zusammenhang ein
konkretes KI-System eingesetzt wird. Da gerade der Bereich der KI-Systeme von besonderer Dynamik
geprägt ist, könnte dies zu Unsicherheiten bei der Zuordnung führen. Dies könnte Innovationen hemmen und
bürokratieintensive Prüfungen nach sich ziehen. § 2 Absatz 3 KI-MIG-E belegt gerade, dass
Doppelstrukturen erkannt wurden und bei der Aufsicht bewusst vermieden werden sollen. Indem im Bankenbereich die
KI-Systeme ohne direkten Zusammenhang zur regulierten Finanztätigkeit auch der Aufsicht der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterstellt werden, könnte diesem Ziel womöglich besser entsprochen
werden.
6. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 6 Satz 1a – neu – und Satz 1b – neu – KI-MIG)
Nach Artikel 1 § 2 Absatz 6 Satz 1 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Abweichend von Satz 1 kann durch Staatsvertrag zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern
eine Übertragung der Aufgaben der Marktüberwachung auf die Bundesnetzagentur im Sinne des § 2
Absatz 1 und Absatz 5 oder eine andere Bundesbehörde vereinbart werden. Der Abschluss von Staatsverträgen
zwischen den Ländern bleibt davon unberührt.“
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehene landesweite Zuständigkeitszuweisung für die Marktüberwachung von
KI-Systemen öffentlicher Stellen steht nicht nur vor erheblichen praktischen und strukturellen
Herausforderungen, sondern steht auch in einem deutlichen Spannungsverhältnis zur Föderalen Modernisierungsagenda.
Diese formuliert ausdrücklich das Ziel, komplexe und technisch anspruchsvolle Vollzugsaufgaben, auch
beim Vollzug von EU-Verordnungen, zu bündeln. Die KI-Verordnung wird dabei ausdrücklich als eine
bündelungsfähige Materie benannt (vgl. MPK-Beschluss vom 4. Dezember 2025, TOP 1.2.2 AG
Staatsmodernisierung, Föderale Modernisierungsagenda, Drittes Kapitel, I. Bündelung und Zusammenarbeit, Nummer 1
und 2, S. 34 f). Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung lässt allerdings eine solche Option nicht zu,
weshalb eine entsprechende Ergänzung dringend empfohlen wird.
Die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 erfordert insbesondere hochspezialisierte technische
Expertise, effiziente und pragmatische Bewertungsverfahren sowie konsistente Maßstäbe im Vollzug. Der
parallele Aufbau entsprechender Strukturen beim Bund und in allen Ländern würde einen erheblichen Einsatz
an Ressourcen bedeuten. Dies könnte die Gewinnung qualifizierter Fachkräfte zusätzlich erschweren und die
Gefahr divergierender Vollzugspraxis begründen. Eine fragmentierte Aufsichtsarchitektur würde zudem
dem Harmonisierungsziel der EU, das mithilfe der unmittelbar geltenden Verordnung erreicht werden soll,
widersprechen.
Demgegenüber entspricht eine staatsvertraglich eröffnete Bündelungsoption dem kooperativen Föderalismus
und dem Modernisierungsgedanken gleichermaßen. Sie wahrt die Eigenstaatlichkeit der Länder, schafft
jedoch die Möglichkeit, die Marktüberwachung sachgerecht zu konzentrieren, Expertise zu bündeln und eine
bundesweit kohärente Rechtsanwendung sicherzustellen. Damit wird der strukturelle Leitgedanke der
Modernisierungsagenda konsequent auf die Durchführung der KI-Verordnung übertragen.
Im Übrigen wäre eine Ergänzung des Grundgesetzes im Bereich der „Gemeinschaftsaufgaben“ denkbar und
sinnstiftend.
7. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 6a – neu – KI-MIG)
Nach Artikel 1 § 2 Absatz 6 ist der folgende Absatz 6a einzufügen:
„(6a) Entwickelt eine Finanzbehörde eines Landes ein KI-System im Sinne des Artikels 3 Nummer 1
der Verordnung (EU) 2024/1689 im Anwendungsbereich der Abgabenordnung für Finanzbehörden anderer
Länder, obliegt die Marktüberwachung der Behörde im Sinne des Absatzes 6 Satz 1, die für die entwickelnde
Finanzbehörde zuständig ist. Soweit das KI-System von den Finanzbehörden der Länder im Hinblick auf die
nach der Verordnung (EU) 2024/1689 regulierten Funktionen unverändert übernommen und in Betrieb
genommen oder verwendet wird, gilt die Beurteilung der nach Satz 1 zuständigen Marktüberwachungsbehörde
auch für die übernehmenden Finanzbehörden.“
Begründung:
Die Entwicklung der Automatisierung der Steuerverwaltung erfolgt durch KONSENS (Koordinierte neue
Software-Entwicklung der Steuerverwaltung), einen auf Arbeitsteilung angelegten Programmierverbund der
Länder. Ein Auftrag nehmendes Land führt die Entwicklung für alle Länder durch, die dann in allen Ländern
und damit flächendeckend zum Einsatz kommt. Der gleichförmige flächendeckende Einsatz von Automation
ist Voraussetzung für die bundesweite Einheitlichkeit des Steuervollzugs, die bei den Steuern, die ganz oder
zum Teil dem Bund zufließen, über die grundgesetzlich vorgesehene Bundesauftragsverwaltung zum
Ausdruck kommt.
Mit einem arbeitsteiligen Programmierverbund und dem Erfordernis eines bundesweit einheitlichen
Steuervollzugs ist nicht zu vereinbaren, dass ein einheitlich in allen Ländern zum Einsatz kommendes
Automatisierungsinstrument von verschiedenen nach Landesrecht zuständigen Behörden im Sinne des § 2 Absatzes 6
Satz 1 KI-MIG-E unterschiedlich beurteilt würde. Auch wäre mit einer parallelen Beurteilung eines KI-
Verfahrens durch bis zu 16 Marktüberwachungsbehörden ein unangemessener Bürokratieaufbau verbunden.
Der neue § 2 Absatz 6a KI-MIG-E sieht deshalb vor, dass für die Beurteilung eines
Automatisierungsinstruments allein die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 2 Absatzes 6 Satz 1 KI-MIG-E
zuständig ist, die für jene Finanzbehörde zuständig ist, die dieses Instrument entwickelt hat. Die von ihr
vorgenommene Beurteilung entfaltet daher auch in den anderen Ländern, in denen dieses
Automatisierungsinstrument zum Einsatz kommt, unmittelbare Geltung.
Die Regelung lehnt sich an § 32h AO an. Dort geht es um die datenschutzrechtliche Beurteilung der
Entwicklung eines Automatisierungsinstruments, das von einer Finanzbehörde entwickelt wird und in anderen
Ländern ebenfalls zum Einsatz kommt. Das Regelungsbedürfnis entspricht damit der vorliegenden
Thematik, sodass es sachangemessen und folgerichtig ist, die in § 32h AO getroffene gesetzliche Wertung auf die
vorliegende Thematik der Marktüberwachung zu übertragen.
8. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 KI-MIG)
Artikel 1 § 3 Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen:
„(1) Für den Zeitraum von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nimmt die
Bundesnetzagentur die Aufgaben der zuständigen notifizierenden Behörden gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2024/1689 wahr, soweit KI-Systeme betroffen sind, die mit solchen Produkten in Zusammenhang
stehen, auf die die in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten
Harmonisierungsrechtsvorschriften anzuwenden sind. Dies gilt auch für KI-Systeme, die mit solchen Produkten in
Zusammenhang stehen, auf die die Verordnung (EU) 2016/424 anzuwenden ist. Nach Ablauf des in Satz 1
genannten Zeitraums richtet sich die Zuständigkeit an die Behörden, die durch Bundes- oder Landesrecht zu
notifizierenden Behörden zur Ausführung der in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689
genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurden.“
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine Perspektive für eine gebündelte, zukunftssichere und
pragmatische Regelung von Notifizierungsverfahren für KI-Systeme, die mit solchen Produkten in Zusammenhang
stehen, auf die die im Anhang I Abschnitt A der KI-VO genannten Vorschriften anzuwenden sind, ermöglicht
werden.
9. Zu Artikel 1 (§ 3 KI-MIG)
a) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Benennung der
notifizierenden Behörden in § 3 KI-MIG-E vollständig ist und ggf. eine entsprechende Ergänzung
vorzunehmen.
Nach Auffassung des Bundesrates besteht in § 3 KI-MIG-E eine Regelungslücke hinsichtlich der
Benennung der notifizierenden Behörden für bestimmte Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III der KI-
VO (außer Nummer 1).
Zwar übernimmt die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) gemäß § 3 Absatz 4 Satz 2 KI-MIG-E
die Bewertung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen. Die Aufgaben der Benennung
und Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen sind jedoch nicht auf die DAkkS übertragbar. Für
diese Aufgaben ist vielmehr die Bestimmung einer zuständigen notifizierenden Behörde erforderlich.
b) Unter dem Gesichtspunkt der Selbstorganisation der Länder bittet der Bundesrat, auch die in § 3 KI-
MIG-E getroffenen Aufgabenzuweisungen zu notifizierenden Behörden zu überprüfen.
10. Zu Artikel 1 (§ 4 KI-MIG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Errichtung einer unabhängigen
KI-Marktüberwachungskammer unter Einbindung der Datenschutzbehörden sowie unter Beachtung der
Artikel 41 bis 44 der Richtlinie zum Datenschutz in Strafsachen (JI-Richtlinie) erfolgen kann, um eine
unionsrechtskonforme Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1689 sicherzustellen und ein
Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden.
Begründung:
Die Unionsrechtskonformität der Errichtung der KI-Marktüberwachungskammer nach § 4 KI-MIG-E sollte
im weiteren Gesetzgebungsverfahren nochmals überprüft werden. Die derzeit geplante Errichtung der KI-
Markt-überwachungskammer, die sich aus Mitgliedern der Bundesnetzagentur zusammensetzen soll, könnte
mit Artikel 74 Absatz 1 Satz 1, Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz […] (KI-
VO) nicht vereinbar sein, da die Anforderungen an Artikel 41 bis 44 der JI-Richtlinie nicht eingehalten
werden.
Zudem könnte ein Verstoß gegen Artikel 74 Absatz 8 KI-VO vorliegen, der in bestimmten besonders
grundrechtssensiblen Bereichen, etwa bei der Anwendung von KI im Kontext von Strafverfolgung, Migration,
Justiz oder Wahlen, vorschreibt, dass die Marktüberwachung durch die zuständige Datenschutzbehörde oder
einer gemäß der JI-Richtlinie benannten Behörde erfolgen muss. Eine Abweichungsmöglichkeit bei der
Benennung der Marktüberwachungsbehörde sieht die KI-VO nicht vor.
11. Zu Artikel 1 (§ 5 Satz 2 Nummer 1 KI-MIG)
In Artikel 1 § 5 Satz 2 Nummer 1 ist nach der Angabe „Marktüberwachungsbehörden,“ die Angabe
„sonstige, in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffene Marktüberwachungsbehörden, die“ einzufügen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung dient dazu, die Unterstützung des Koordinierungs- und Kompetenzzentrums
für die Durchführung der KI-Verordnung, das bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) eingerichtet werden soll,
auch für die Marktüberwachungsbehörden zu sichern, die nicht unter § 2 Absatz 2 KI-MIG-E fallen.
Im Gesetzentwurf werden in § 2 Absatz 2 KI-MIG-E die neuen Zuständigkeiten aus der Verordnung (EU)
2024/1689 für die Marktüberwachungsbehörden festgelegt, die bereits durch Bundes- oder Landesrecht zu
Marküberwachungsbehörden zur Ausführung der in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689
genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurden. In Anhang I Abschnitt A der Verordnung
(EU) 2024/1689 werden zwölf europäische Rechtsvorschriften aufgelistet, die bestimmte Produkte
regulieren.
Durch die vorgeschlagene Änderung des § 5 Nummer 1 KI-MIG-E wird allen anderen
Marktüberwachungsbehörden die Unterstützung des Koordinierungs- und Kompetenzzentrums für die Durchführung der KI-
Verordnung bei der BNetzA ermöglicht, deren Zuständigkeit für KI-Systeme nicht mit Produkten in
Zusammenhang steht, auf die die Rechtsvorschriften im Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689
Bezug nehmen.
Mit der Verordnung (EU) 2024/1689 werden nicht nur KI-Systeme im Zusammenhang mit
Rechtsvorschriften in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 reguliert, sondern auch KI-Systeme, die im
Zusammenhang mit anderen europäischen Rechtsgrundlagen stehen (vgl. Anhang I Abschnitt B der
Verordnung (EU) 2024/1689). Außerdem werden in Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1689 Bereiche
spezifiziert, in denen KI-Systeme als Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft werden. Für diese Hochrisiko-KI-Systeme
werden keine Rechtsgrundlagen angegeben und im vorgelegten Gesetzentwurf wird auch keine
Zuständigkeit für Überwachungsbehörden festgelegt. Aber auch Überwachungsbehörden, deren Zuständigkeit für KI-
Systeme sich (ggf. erst in Zukunft) aus Anhang I Abschnitt B oder Anhang III der Verordnung (EU)
2024/1689 ergibt, sollten auf die Unterstützung des Koordinierungs- und Kompetenzzentrums für die
Durchführung der KI-Verordnung bei der BNetzA zurückgreifen können.
Daher sollte § 5 Nummer 1 KI-MIG-E entsprechend diesem Änderungsvorschlag umformuliert werden.
12. Zu Artikel 1 (§ 5 KI-MIG)
a) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Aufgabenprofil des Koordinierungs- und
Kompetenzzentrums bei der Bundesnetzagentur um die Entwicklung und Förderung des „Einer prüft für Alle“-
Ansatzes (EfA) im Zuständigkeitsbereich des Zentrums erweitert werden sollte. Er bittet im weiteren
Gesetzgebungsverfahren das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum zu beauftragen, innerhalb eines
festzulegenden Zeitraums die Voraussetzungen, Möglichkeiten und Auswirkungen einer verbindlichen
Einführung des EfA-Prinzips für die KI-Marktüberwachung zu evaluieren.
b) Der Bundesrat begrüßt, dass der Bund mit der Gründung eines Koordinierungs- und
Kompetenzzentrums für die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 Unterstützung anbietet, hält jedoch den in
§ 5 KI-MIG-E enthaltenen Aufgabenkatalog für nicht weitreichend genug. Der Bundesrat bittet daher,
den Aufgabenkatalog des Koordinierungs- und Kompetenzzentrums im weiteren
Gesetzgebungsverfahren um eine Unterstützungskomponente für die Länder beim Aufbau der für den Vollzug der
Verordnung (EU) 2024/1689 erforderlichen Fachkompetenzen zu ergänzen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Der Bundesrat begrüßt das Ansinnen der Bundesregierung, ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für
die Durchführung der KI-Verordnung einzurichten und damit vor allem im Sinne des § 5 Satz 2 Nummer 2
KI-MIG-E die Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Behörden zu fördern, um dadurch auf
einheitliche Beantwortungen von rechtlichen Fragestellungen zu der KI-Verordnung hinzuwirken.
Das mit dem EfA-Ansatz erfolgte Ziel ist es, die gegenseitige Anerkennung von Prüfungen und Bewertungen
zwischen den zuständigen Behörden von Bund und Ländern vorzubereiten und zu koordinieren. Dadurch
sind verbindliche Mechanismen zur Abstimmung und Durchsetzung einheitlicher Standards und Verfahren
zwischen Bund und Ländern zu schaffen, um eine harmonisierte Marktüberwachung sicherzustellen. Die
Marktüberwachung würde dadurch effizienter und ressourcenschonender ausgestaltet werden. Aus diesem
Grund sollte § 5 Satz 2 Nummer 2 KI-MIG-E entsprechend um den „Einer prüft für Alle“-Ansatz erweitert
werden.
13. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 6 KI-MIG)
Artikel 1 § 11 Absatz 6 ist zu streichen.
Begründung:
Der Bundesrat sieht die Durchbrechung des Steuergeheimnisses im Gesetzentwurf kritisch. Mit der in § 11
Absatz 6 KI-MIG-E normierten Offenbarungspflicht für Finanzbehörden schafft der Bund explizit eine
gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 30 Absatz 4 Nummer 2 AO.
Das legalisiert für Marktüberwachungsbehörden den direkten Zugriff auf unmaskierte, echte Steuerdaten auf
der Datenebene. Diese weitreichende Konsequenz für die aufsichtliche Datenpraxis muss bei der künftigen
Ausgestaltung der Aufsichtsstellen transparent berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist eine
strikte Verhältnismäßigkeit zwischen der aufsichtlichen Eingriffstiefe und dem Schutz des
Steuergeheimnisses zu wahren. Der Bundesrat lehnt daher einen direkten Zugriff der Marktüberwachungsbehörden auf
Steuerdaten ab. Eine aufsichtliche Prüfung darf ausschließlich auf der Architekturebene erfolgen.
14. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 4 Satz 1 KI-MIG)
In Artikel 1 § 13 Absatz 4 Satz 1 ist die Angabe „ohne Zustimmung“ durch die Angabe „mit Zustimmung“
zu ersetzen.
Begründung:
Aus Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes ergibt sich, dass Rechtsverordnungen, die von den Ländern im
Auftrag des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden, der Zustimmung des Bundesrates
bedürfen.
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes ist verfassungsrechtlich
geboten. Die Möglichkeit, Teile einer Materie aus dem Gesetz auszugliedern und sie der Regelung durch die
Exekutive zu überlassen, darf nicht zu einer Verkürzung der Mitwirkung des Bundesrates an der
Rechtsetzung führen. Die Einrichtung und der Betrieb von KI-Reallaboren greift in tiefgreifende regulatorische
Fragen ein und berührt die Interessen der Länder (wirtschaftspolitische Bedeutung, Innovations- und
Strukturpolitik, etc.). Die Zustimmungsbedürftigkeit ist auch politisch sinnvoll, um eine abgestimmte und föderal
ausgewogene Entwicklung der KI-Forschungsinfrastruktur in Deutschland zu gewährleisten. Durch die
Beteiligung des Bundesrates soll sichergestellt werden, dass die Standards für diese Labore überregional
kompatibel sind und einheitliche, praxistaugliche Regeln gefunden werden, die beispielsweise auch den Ländern
Rückgriffe auf Erkenntnisse aus den KI-Reallaboren ermöglichen. Da die genaue Ausgestaltung der
Reallabore in einer Rechtsverordnung geregelt wird, ist die Expertise der Länder (die oft näher an
Forschungseinrichtungen und lokalen Unternehmen sind) bei der inhaltlichen Ausgestaltung notwendig.
15. Zu Artikel 1 (§ 13 KI-MIG)
Der Bundesrat stellt fest, dass der Bund in Umsetzung der Verpflichtung aus Artikel 57 der Verordnung
(EU) 2024/1689 ein KI-Reallabor einrichtet. Der Bundesrat hält die im Gesetzentwurf enthaltenen
Regelungen zu den KI-Reallaboren aufgrund der beabsichtigten Überwachungszuständigkeiten für die in Anhang I
Abschnitt A geregelten KI-Systeme für nicht eindeutig und im Übrigen für nicht konsistent.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die in KI-Reallaboren getroffenen Entscheidungen der zuständigen
Behörde unmittelbaren Einfluss auf Vollzug und Konformitätsbewertungsverfahren haben können (vgl.
Artikel 57 Absatz 7 Unterabsatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1689). Das führt dazu, dass die
betroffenen Wirtschaftsakteure mit zwei verschiedenen Überwachungsbehörden konfrontiert wären.
Der Bundesrat bittet daher im weiteren Gesetzgebungsverfahren darum, unter Beachtung der vom Bund
getroffenen Zuweisung von Aufgaben eine sachdienliche und innovationsfördernde Lösung zu finden.
16. Zu Artikel 1 allgemein
a) Der Bundesrat nimmt den vorliegenden Gesetzentwurf, insbesondere das in Artikel 1 vorgesehene
Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz, zur Kenntnis und
begrüßt, dass der Bund die Vorgaben aus der KI-Verordnung ohne zusätzliche nationale Vorgaben und
so schlank wie möglich umzusetzen versucht, um Innovationen zu fördern und den Wirtschaftsstandort
zu stärken.
b) Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass der Gesetzentwurf eine Marktüberwachung durch die
Bundesnetzagentur sowie die bei ihr gebildete unabhängige KI-Marktüberwachungskammer lediglich für
den Einsatz von KI-Systemen im Bereich des Bundes vorsieht. Demgegenüber überlässt er die
Marktüberwachung in dem weitaus größeren Anwendungsbereich, nämlich für die Fälle, in denen öffentliche
Stellen der Länder und Kommunen KI-Systeme in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen oder verwenden,
der Eigenregulierung der Länder, ohne die erforderliche Unterstützung in diesem Bereich zu bieten.
c) Der Bundesrat befürchtet in Folge des Gesetzentwurfs eine Zersplitterung der Marktüberwachung von
Hochrisiko-KI-Systemen in einer Vielzahl von Landesaufsichtsbehörden. Dies birgt die erhebliche
Gefahr von unübersichtlichen und unklaren Zuständigkeiten, einer unterschiedlichen Auslegung der
Vorgaben der KI-Verordnung durch verschiedene, jeweils unabhängige Marktaufsichtsbehörden, von
Mehrfachbefassungen verschiedener Marktaufsichtsbehörden zu gleichen Systemen in Bezug auf die
identische Regelungslage sowie erheblicher finanzieller und personeller Mehrfachaufwände – in einem
Bereich, in dem ein Mangel an spezialisierten Kräften besteht. Im Bereich der Hochrisiko-KI-Systeme
öffentlicher Stellen sind insbesondere die polizei- und sicherheitsrechtlichen Bereiche betroffen.
Unterschiedliche Bewertungen führen zu Rechtsunsicherheiten und abstimmungsbedingte Verzögerungen
bei der Bewertung von KI-Systemen können den gesetzlichen Auftrag der Polizei zur Wahrung der
inneren Sicherheit gefährden.
d) Zwischen den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und dem Bundeskanzler wurde in
der Modernisierungsagenda am 4. Dezember 2025 beschlossen, dass Bund und Länder insbesondere im
Bereich der KI-Verordnung die von ihnen verantworteten Verwaltungsleistungen einschließlich des
Vollzugs von EU-Verordnungen bündeln sollen, unter anderem durch eine zentrale Bereitstellung von
IT wie Portalen, sowie eine Bündelung von Online- und Fachverfahren. Gerade im Bereich der
Strafverfolgung und Gefahrenabwehr können hier Mehrfachprüfungen vermieden und Synergien genutzt
werden; dies schon deshalb, weil auf Ebene der Bundespolizeiverwaltung ohnehin eine
Marktüberwachung auf Bundesebene stattfinden muss.
e) Der Bundesrat erachtet eine bundesweite Zentralisierung der Marktüberwachung für zielführend. Aus
diesem Grund wird die Bundesregierung gebeten, unter Einbeziehung der Länder zu prüfen, wie eine
effiziente und kompetente Zentralisierung im Sinne der Modernisierungsagenda, beispielsweise
mithilfe eines Staatsvertrags, umgesetzt werden kann.
17. Zu Artikel 5 Satz 1 und Satz 2 – neu – KI-MIG
Artikel 5 ist durch den folgenden Artikel 5 zu ersetzen:
„Artikel 5
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. In Artikel 1 tritt
§ 2 Absatz 6 des KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungsgesetzes am [einsetzen: Datum des
Tages und des Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie Jahreszahl des auf die Verkündung folgenden
Jahres] in Kraft.
Begründung:
§ 2 Absatz 6 KI-MIG-E überträgt die Marktüberwachung auf die Länder, wenn deren öffentliche Stellen KI-
Systeme in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen oder verwenden. Für den geordneten Aufbau zuständiger
Landesstellen, die Klärung von Zuständigkeiten und Prozessen, die Personalausstattung sowie notwendige
landesrechtliche und haushaltsrechtliche Anpassungen ist eine Übergangsfrist von mindestens 12 Monaten
erforderlich.
Diese Frist gewährleistet Rechtssicherheit, verhindert Doppelzuständigkeiten und ermöglicht ggf.
notwendige parlamentarische Verfahren in den Ländern durchzuführen. Artikel 5 ist daher entsprechend zu
ergänzen.
18. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die Pläne der Bundesregierung zur Einrichtung mindestens eines nationalen KI-
Reallabors.
b) Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass durch die fehlende Bereitstellung von technischer Infrastruktur
die Entwicklung, das Training und das Testen von KI-Systemen im KI-Reallabor erheblich erschwert
werden. Insbesondere für eine effektive Nutzung der Möglichkeiten des Artikels 59 der Verordnung
(EU) 2024/1689, der die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zur Entwicklung bestimmter
KI-Systeme im öffentlichen Interesse im KI-Reallabor erlaubt, erscheint die Bereitstellung einer
entsprechenden Infrastruktur essentiell.
c) Der Bundesrat sieht allgemein noch einen Konkretisierungsbedarf hinsichtlich der genauen
Ausgestaltung sowie der damit einhergehenden Umsetzungskosten.
d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung deshalb, die ermittelten Erfüllungsaufwände für die Länder
zu prüfen. Die Auswirkungen auf die Länder durch die nach § 2 KI-MIG-E vorgesehene Übertragung
neuer Aufgaben sind aus Sicht der Länder nicht ausreichend umfassend und differenziert dargestellt.
e) Zudem bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass der Bund die dabei
entstehenden Kosten nach dem Verursacherprinzip trägt.
f) Der im Gesetzentwurf ausgewiesene einmalige Erfüllungsaufwand für die Länder von lediglich
28 000 Euro bildet die Realität nicht ab.
g) Der Aufbau eigener Aufsichtsstrukturen für die Eigenüberwachung von Hochrisiko-KI wird
unweigerlich zu erheblichen Folgekosten führen (IT-Anpassungen, Personalaufbau, erweiterte Protokollierung).
h) Der Bundesrat bittet daher um eine transparente Kostendarstellung, um eine Grundlage für einen
angemessenen Ausgleich zu schaffen.
Begründung:
Zu Buchstaben d und e:
Den Ländern entstehen durch neu übertragene Aufgaben – insbesondere nach § 2 KI-MIG-E – erhebliche
Aufwände. Es sind bestehende Strukturen auszubauen und neue Strukturen zu schaffen. Daher ist eine
ganzheitliche, fundierte und differenzierte Betrachtung der Erfüllungsaufwände für Länder inkl. Kommunen
unabdingbar.
Die Berechnung der Erfüllungsaufwände für die Länder im vorliegenden Gesetzentwurf beruht auf einer
Hochrechnung aus einer Feldphase mit Erhebungen in den Ländern im Oktober 2025 sowie Januar 2026.
Die dabei ermittelten Werte sind jedoch nicht belastbar, da innerhalb der gesetzten Fristen keine valide
Aufwandsschätzung möglich war. Zudem ist bislang unklar, wie die Prozesse der Marktüberwachung praktisch
ausgestaltet werden. Daher ist eine umfassende und fundierte Betrachtung der Erfüllungsaufwände
erforderlich, insbesondere für die im nun vorgelegten Gesetzentwurf erstmals vorgesehene neue Aufgabe nach § 2
Absatz 6 KI-MIG-E.
Die nach § 2 KI-MIG-E übertragenen Aufgaben der Marktüberwachung sind in den Ländern von
verschiedensten Behörden unter unterschiedlichsten Voraussetzungen zu erfüllen. Einerseits sind neue
Aufgaben durch bestehende Marktüberwachungsstrukturen zu übernehmen (z. B. § 2 Absatz 2 KI-MIG-E),
andererseits sind neue Strukturen (§ 2 Absatz 6 KI-MIG-E) zu schaffen. Für eine fundierte Bewertung der im
Gesetzentwurf ausgewiesenen Erfüllungsaufwände der Länder bedarf es einer entsprechend detaillierten
Darstellung der Erfüllungsaufwände, die insbesondere für die nach § 2 Absätze 2, 6 und 8 KI-MIG-E
dargestellten Aufgaben differenziert.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Ziffer 1 (Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 und Absatz 2 KI-MIG)):
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Ziel der Bundesregierung ist eine innovationsfreundliche und bürokratiearme Durchführung der Verordnung (EU)
2024/1689 (KI-VO), die vor allem die Rechtsbetroffenen (Unternehmen, öffentliche Stellen) im Blick hat. Der
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der KI-VO sieht vor, dass die Bundesnetzagentur als
zentrale Marktüberwachungsbehörde und notifizierende Behörde benannt wird. Gleichzeitig sollen zur Vermeidung
von Doppelstrukturen und zur Nutzung sektorspezifischer Expertise die bereits existenten
Marktüberwachungsstrukturen sowie daneben die Aufsichtsstrukturen im Finanzdienstleistungsbereich und im Bereich der
Medienaufsicht genutzt werden. Unternehmen sollen, um die Struktur für sie möglichst schlank zu halten, die aus anderen
Bereichen bekannten behördlichen Anlaufstellen behalten, die künftig als „One-Stop-Shop“ auch die KI-Aufsicht
mit abdecken. Dieser Ansatz wurde auch weithin als Wunsch aus den betroffenen Branchen geäußert.
Als Lösung verfolgt die Bundesregierung damit einen sog. hybriden Ansatz.
Soweit es bestehende sektorale Marktüberwachungsbehörden und notifizierende Behörden im Bereich des
Anhang I Abschnitt A der KI-VO gibt, die bereits in vollharmonisierten Bereichen der Produktregulierung als
Marktüberwachungsbehörden und notifizierende Behörden zuständig sind (z. B. für Medizinprodukte und Maschinen),
werden diese auch für die KI-VO entsprechend benannt (s. § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 des
Regierungsentwurfs).
Dem liegt auch die Überlegung zu Grunde, dass sich das mit einem KI-System verbundene Risiko nicht
unabhängig von dem Produkt bewerten lässt, in welches das KI-System eingebaut ist oder welches das KI-System ist (z. B.
Maschine, Medizinprodukt oder Spielzeug). Das KI-System und das Produkt müssen einheitlich bewertet werden,
was am besten durch eine einzige Marktüberwachungsbehörde zu realisieren ist.
Im Sinne einer einheitlichen Rechtsauslegung bei horizontalen Rechtsfragen und um KI-Expertise den
bestehenden Behörden bei Bedarf zur Verfügung zu stellen (sofern eigene KI-Expertise dort (noch) nicht vorhanden ist),
wird bei der Bundesnetzagentur ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum geschaffen. Das Zentrum dient bei
Bedarf der Unterstützung aller zuständigen Behörden bei ihren aus der KI-VO resultierenden Aufgaben. Damit
soll auch der begrenzten Verfügbarkeit von KI-Fachkräften begegnet werden.
Zu Ziffer 2 (Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Satz 2 – neu – und 3 – neu – und § 13 Absatz 1 Satz 3 – neu – KI-MIG)):
Zu a):
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Gemäß Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 KI-VO sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ihre zuständigen Behörden
mindestens ein KI-Reallabor auf nationaler Ebene einrichten. Das KI-MIG sieht in § 13 Absatz 1 Satz 1 vor, dass die
Bundesnetzagentur mindestens ein solches KI-Reallabor errichtet und betreibt. Zusätzliche KI-Reallabore können
gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 durch andere zuständige Behörden, z. B. durch gemäß § 2 Absatz 6 KI-MIG benannte,
zuständige Landesbehörden, errichtet werden. Im Interesse der Innovationsförderung ist das aus Sicht der
Bundesregierung auch wünschenswert. Die Bundesregierung hat die Bundesnetzagentur daher auch gebeten, dazu in
intensiven Austausch mit den Ländern zu treten.
Zu b):
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Die vorgeschlagene Regelung eines neuen § 13 Absatz 1 Satz 3 KI-MIG ist nicht erforderlich. § 13 Absatz 1 Satz
2 KI-MIG stellt ausdrücklich klar, dass die Errichtung und der Betrieb eines KI-Reallabors durch die
Bundesnetzagentur die Errichtung und den Betrieb von KI-Reallaboren durch andere zuständige nationale Behörden gemäß
Artikel 3 Nummer 48 der KI-VO unberührt lässt. Gemäß Artikel 3 Nummer 48 der KI-VO ist eine „zuständige
nationale Behörde“ eine notifizierende Behörde oder eine Marktüberwachungsbehörde. Das schließt die
Marktüberwachungsbehörden der Länder ein (vgl. § 2 Absatz 2, 6 und 8 KI-MIG).
Zu Ziffer 3 (Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 und 2 KI-MIG)):
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Das KI-MIG sieht vor, dass die Marktüberwachungsbehörden die
Aufsicht in ihren jeweiligen Sektoren umfassend sowohl über die Hochrisiko-KI-Systeme (Kapitel III KI-VO) als
auch über verbotene Praktiken im KI-Bereich (Art. 5 KI-VO) und die Transparenzpflichten (Art. 50 KI-VO)
übernehmen. Die sektorale Marktüberwachung sollte aus einer Hand erfolgen, sodass für die überwachten
Unternehmen im Hinblick auf die sektoralen Verbots- und Hochrisiko-Tatbestände sowie die Transparenzpflichten
jeweils nur eine Behörde zuständig ist. Für eine einheitliche Prüfung dieser Tatbestände spricht sich auch die KOM
in ihren Leitlinien zu den Verboten aus (vgl. dort S. 11).
Die Aufsicht in den jeweiligen Sektoren ist jedoch nicht unbegrenzt, sondern produktbezogen. Der Gesetzentwurf
enthält hierzu folgende Klarstellung in der Begründung (vgl. letzter Absatz der Gesetzesbegründung zu § 2
Absatz 2 KI-MIG): „Die Marktüberwachung durch eine gemäß § 2 Absatz 2 benannte Behörde bezieht sich auf alle
KI-Systeme, die als Produkt unter eine in Anhang I aufgeführte Harmonisierungsvorschrift fallen, für die diese
Behörde bereits Marktüberwachungsbehörde ist, und alle KI-Systeme, die als Sicherheitsbauteil eines unter diese
Harmonisierungsvorschrift der Union fallenden Produktes verwendet wird (vgl. Artikel 6 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1689).“
Zu Ziffer 4 (Artikel 1 (§ 2 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 KI-MIG)):
Die Bundesregierung lehnt die vorgeschlagene Ersetzung der Angabe „in direktem Zusammenhang“ durch „im
Zusammenhang" ab. Eine Ausweitung der Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) als KI-
Marktüberwachungsbehörde auf Bereiche ohne unmittelbaren Finanzdienstleistungsbezug – etwa das
Personalwesen einer Bank – ist nicht sachgerecht.
KI wird in beaufsichtigten Unternehmen in sehr unterschiedlichen Bereichen eingesetzt, für die bereits
spezialisierte Aufsichts- und Fachzuständigkeiten bestehen. Der bloße Einsatz von KI-Technologie rechtfertigt keine
Verschiebung dieser bewährten Zuständigkeitsstrukturen. Eine allein an die Nutzung von KI anknüpfende
Erweiterung der BaFin-Zuständigkeit würde diesen Grundsatz unterlaufen und die Behörde zudem zwingen, Expertise
weit jenseits ihres Kernmandats der Finanzmarktaufsicht aufzubauen.
Auch der unionsrechtliche Rahmen stützt diese Abgrenzung: Art. 74 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2024/1689
knüpft die Marktüberwachungszuständigkeit nationaler Finanzaufsichtsbehörden ausdrücklich an den direkten
Zusammenhang mit der Erbringung einer Finanzdienstleistung; eine mittelbare oder bloß unternehmensbezogene
Zuständigkeit ist davon nicht erfasst.
Zu Ziffer 5 (Artikel 1 (§ 2 Absatz 3 KI-MIG)):
Die Bundesregierung hat die Bitte des Bundesrates geprüft. Ergebnis dieser Prüfung ist, dass es nicht ersichtlich
ist, dass es zum Aufbau einer Doppelstruktur bei der Aufsicht über den Einsatz von KI-Systemen bei
Kreditinstituten kommen könnte. Zuständige Marktüberwachungsbehörde wird entweder die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 2 Absatz 3 KI-MIG) oder die Bundesnetzagentur (§ 2 Absatz 1 KI-MIG). Maßgebend
ist insoweit, ob der Einsatz eines KI-Systems „in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit“
steht; dann wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständig.
Dies wird in den allermeisten Fällen eindeutig zu beantworten sein (z. B. positiv für ein KI-System, das
bestimmungsgemäß für die Kreditwürdigkeitsprüfung oder Bonitätsbewertung verwendet werden soll; negativ für ein
KI-System, das für die Einstellung oder Auswahl von Mitarbeitern verwendet werden soll). Die Risikostruktur
eines KI-Systems, das bei der Kreditwürdigkeitsprüfung eingesetzt wird, unterscheidet sich grundlegend von
einem System, das im Personalrecruiting verwendet wird. Grenzfälle werden in der Praxis voraussichtlich schnell
geklärt werden können.
Eine Zuständigkeitsbündelung bei der BaFin würde diese sachliche Differenzierung aufgeben und die Behörde
zwingen, Regelungsbereiche ohne Bezug zu ihrem Kernmandat der Finanzmarktaufsicht zu übernehmen. Der
Einsatz von KI allein rechtfertigt keine Abkehr von bewährten Zuständigkeitsstrukturen.
Zu Ziffer 6 (Artikel 1 (§ 2 Absatz 6 Satz 1a – neu – und Satz 1b – neu – KI-MIG)):
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates.
Zu Ziffer 7 (Artikel 1 (§ 2 Absatz 6a – neu – KI-MIG)):
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates.
Zu Ziffer 8 (Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 KI-MIG)):
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Der Vorschlag ist nicht mit dem gewählten Aufbau der Aufsichtsstruktur vereinbar. Die befristete Benennung der
Bundesnetzagentur schafft gerade keine Rechtssicherheit.
Zu Ziffer 9 (Artikel 1 (§ 3 KI-MIG)):
Die Bundesregierung hat geprüft und keine Regelungslücke in § 3 KI-MIG feststellen können. § 3 KI-MIG
benennt die zuständigen notifizierenden Behörden für all jene Bereiche, für die die KI-VO eine
Konformitätsbewertung vorschreibt, die verpflichtend durch eine notifizierte Stelle durchgeführt werden muss
(Drittkonformitätsbewertung). Das ist nur in bestimmten Fällen vorgesehen, da eine Konformitätsbewertung grundsätzlich durch eine
interne Kontrolle des Herstellers (Selbstbewertung) durchgeführt werden kann. Für freiwillige
Drittkonformitätsbewertungen bedarf es keiner notifizierten Stelle; diese können auch durch nicht notifizierte
Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt werden.
In welchen Fällen eine verpflichtende Drittkonformitätsbewertung erforderlich ist, ergibt sich aus Artikel 43 der
KI-VO.
Zu Ziffer 10 (Artikel 1 (§ 4 KI-MIG)):
Die Bundesregierung hat die Frage bereits umfassend geprüft. Diese Prüfung ergab, dass die gewählte Lösung
nicht europarechtswidrig ist. Die völlig unabhängig handelnde KI-Marktüberwachungskammer erfüllt die
Anforderungen nach Artikel 41 bis 44 der Richtlinie (EU) 2016/680.
Zu Ziffer 11 (Artikel 1 (§ 5 Satz 2 Nummer 1 KI-MIG)):
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Die vorgeschlagene Ergänzung ist nicht
erforderlich.
Gemäß § 5 Satz 2 Nummer 1 KI-MIG hat das Zentrum die Aufgabe, „die nach diesem Gesetz [KI-MIG]
zuständigen Marktüberwachungsbehörden“ zu unterstützen. Das umfasst nicht nur die nach § 2 Absatz 2 KI-MIG
zuständigen Marktüberwachungsbehörden, sondern alle nach dem KI-MIG zuständigen Behörden, einschließlich
derjenigen, die im Bereich des Anhangs III der KI-VO zuständig werden (vgl. § 2 Absatz 6 KI-MIG).
Zu Ziffer 12 (Artikel 1 (§ 5 KI-MIG)):
Zu a):
Die Bundesregierung lehnt die Evaluierungsbitte des Bundesrates ab.
Das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum bei der Bundesnetzagentur hat gemäß § 5 Satz 2 Nummer 2 KI-
MIG bereits die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Behörden zu koordinieren und darauf hinzuwirken, dass die
horizontalen Rechtsfragen einheitlich beantwortet werden.
Allerdings kann das Zentrum nur beratend/unterstützend gegenüber Landesbehörden tätig werden. Die
Bundesnetzagentur kann nicht verbindlich für eine zuständige Landesbehörde entscheiden. Dem steht aus Sicht der
Bundesregierung das verfassungsrechtliche Verbot der Mischverwaltung entgegen.
Eine umfassende Evaluierung der mit dem KI-MIG festgelegten Aufsichts- und Behördenstruktur soll ohnehin
spätestens nach drei Jahren erfolgen. Dabei soll evaluiert werden, ob mit der Aufsichts- und Behördenstruktur,
einschließlich der Kooperationsvorschriften, eine innovationsfreundliche und bürokratiearme Durchführung der
KI-VO erreicht wurde. Diese Evaluierung kann aber nicht dem Zentrum als beteiligter Stelle übertragen werden.
Ob im Ergebnis die Länder untereinander nach dem „Einer-prüft-für-Alle“-Prinzip verbindliche Prüfungen
übertragen können, hat die Bundesregierung bisher nicht abschließend geprüft. Dies richtet sich grundsätzlich nach
dem Staatsorganisationsrecht der Länder.
Zu b):
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, bewertet aber den Ergänzungsvorschlag als
überflüssig. § 5 Nummer 1 KI-MIG sieht bereits explizit die fachliche Unterstützung der zuständigen Behörden
als Aufgabe des Koordinierungs- und Kompetenzzentrums vor, solange und soweit die Länderbehörden keine
eigene ausreichende Expertise haben. Allerdings kann das Zentrum nur beratend/unterstützend gegenüber
Landesbehörden tätig werden, nicht verbindlich entscheiden. Das folgt aus dem verfassungsrechtlichen Verbot der
Mischverwaltung.
Zu Ziffer 13 (Artikel 1 (§ 11 Absatz 6 KI-MIG)):
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
§ 11 Absatz 6 KI-MIG erlaubt die Offenbarung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, durch die
Finanzbehörde an die Marktüberwachungsbehörde, wenn dies erforderlich ist, damit die
Marktüberwachungsbehörden ihren vorgegebenen Aufgaben nachkommen können. Mit der Offenbarungsbefugnis schafft der Bund eine
gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 30 Absatz 4 Nummer 2 der Abgabenordnung (AO). Es
handelt sich insoweit um die notwendige Umsetzung der Vorgaben der KI-VO in nationales Recht. Zudem enthält
die geplante Regelung eine Prüfung der Erforderlichkeit, mittels derer die Offenbarung der Daten auf das
notwendige Maß beschränkt wird. Hierfür hat die Marktüberwachungsbehörde gegenüber der Finanzbehörde in
jedem Fall begründet darzulegen, dass die Herausgabe der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der
Verordnungen (EU) 2024/1689 sowie 2019/1020 erforderlich ist.
Im Bereich der Finanzverwaltung der Länder ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde auf Landesebene
selbst zu bestimmen. Der Offenbarungstatbestand führt somit nicht dazu, dass die für die Bundesfinanzverwaltung
zuständige Marktüberwachungsbehörde Zugriff auf die Steuerdaten der Länder erhält.
Zu Ziffer 14 (Artikel 1 (§ 13 Absatz 4 Satz 1 KI-MIG)):
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Die in § 13 Absatz 4 KI-MIG vorgesehene Rechtsverordnungsermächtigung betrifft ausdrücklich (nur) die
Regelung der „näheren Einzelheiten der Einrichtung und des Betriebs von KI-Reallaboren nach Absatz 1 Satz 1“, d. h.
der KI-Reallabore der Bundesnetzagentur. Die Zustimmung des Bundesrates ist insoweit nicht erforderlich.
Zu Ziffer 15 (Artikel 1 (§ 13 KI-MIG)):
Die Bundesregierung nimmt die Hinweise des Bundesrates zur Kenntnis und führt hierzu wie folgt aus: Aus Sicht
der Bundesregierung sollen die Marktüberwachungsbehörden unabhängig von ihren jeweiligen
Zuständigkeitsbereichen KI-Reallabore einrichten und betreiben können. Dadurch wird die Innovationsförderung in Deutschland
deutlich gestärkt.
Eine Beeinträchtigung der Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden der Länder folgt daraus nicht. Zum
einen hat die Zusammenarbeit zwischen der Bundesnetzagentur und anderen Behörden, die KI-Reallabore
betreiben, kooperativ und vertrauensvoll zu erfolgen (vgl. § 13 Absatz 2 Satz 1 und 3 KI-MIG). Zum anderen erfolgt
die Marktüberwachung betreffend ein KI-System, das ein KI-Reallabor durchlaufen hat, durch die jeweils
zuständige Marktüberwachungsbehörde.
Zu Ziffer 16 (Artikel 1 allgemein):
Zu a) und b):
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrats nicht zu.
Es wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1 verwiesen.
Ergänzend verweist die Bundesregierung darauf, dass erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken dagegen
bestehen, wenn Angebot oder Betrieb von KI-Systemen in öffentlichen Stellen der Länder durch eine Bundesbehörde
beaufsichtigt würden. Mithin wurde den Ländern mit § 2 Absatz 6 KI-MIG in diesen Fällen die
Marktüberwachung belassen.
Zu c):
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrats nicht zu. Es wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1
verwiesen.
Unterschiedliche Bewertungen von KI-Systemen durch verschiedene Marktüberwachungsbehörden könnten zu
Rechtsunsicherheiten führen. Abstimmungsbedingte Verzögerungen bei der Bewertung von KI-Systemen
könnten den gesetzlichen Auftrag der Polizei zur Wahrung der inneren Sicherheit gefährden. Eine enge Abstimmung
zwischen den Marktüberwachungsbehörden – auch unter Einbeziehung des Koordinierungs- und
Kompetenzzentrums – und der Sicherheitsbehörden ist daher aus Sicht der Bundesregierung zu begrüßen.
Zu d):
Die Bundesregierung nimmt den Vorschlag des Bundesrats zur Kenntnis.
Zu e):
Die Bundesregierung nimmt den Vorschlag des Bundesrats zur Kenntnis und prüft Umsetzungsmöglichkeiten im
Rahmen der Modernisierungsagenda. Zur Umsetzung durch einen Staatsvertrag wird auf die Ausführungen zu
Ziffer 6 verwiesen.
Zu Ziffer 17 (Artikel 5 Satz 1 und Satz 2 – neu – KI-MIG):
Die Bundesregierung lehnt den Antrag mit Verweis auf die Ausführungen zu Ziffer 16 a) und b) ab. Die
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Übernahme der Marktüberwachung über Landesbehörden durch die
Bundesnetzagentur bestehen auch dann, wenn diese nur für 12 Monate zuständig würde. Das wäre aber die Folge,
denn durch eine verzögerte Anwendung von § 2 Absatz 6 KI-MIG, käme die allgemeine Regelung in § 2 Absatz 1
KI-MIG zur Anwendung.
Zu Ziffer 18 (Gesetzentwurf allgemein):
Zu a) und b):
Die Bundesregierung nimmt die Stellungnahme des Bundesrates zur Kenntnis und führt hierzu wie folgt aus: Mit
dem KI-MIG wird u.a. die Verpflichtung Deutschlands umgesetzt, „mindestens ein KI-Reallabor auf nationaler
Ebene einzurichten“ (Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 KI-VO). Dieses KI-Reallabor wird bei der Bundesnetzagentur
eingerichtet und betrieben (§ 13 Absatz 1 Satz 1 KI-MIG). Die KI-VO sieht vor, dass den für ein KI-Reallabor
zuständigen Behörden „ausreichende Mittel“ bereitgestellt werden (Artikel 57 Absatz 4 Satz 1 KI-VO). Hierfür
hat die Bundesregierung die bei der Bundesnetzagentur erforderlichen Mittel ermittelt und im Gesetzentwurf als
Erfüllungsaufwand erfasst.
Soweit die Länder die Errichtung und den Betrieb eigener KI-Reallabore planen, sind sie für die Bereitstellung
der hierfür erforderlichen Mittel verantwortlich.
Zu c) bis h):
Die Bundesregierung hat die Bitte des Bundesrates geprüft. Sie sieht aktuell keinen Anpassungsbedarf.
Wie im Gesetzentwurf ausgewiesen, entsteht den Ländern durch das Gesetz ein prognostizierter jährlicher
Erfüllungsaufwand von 33 099 000 Euro (inkl. Kommunen). An einmaligem Erfüllungsaufwand entfallen 28 000 Euro
auf die Länder (inkl. Kommunen).
Dafür, dass diese Schätzung die Realität unzutreffend abbildet, liegen der Bundesregierung keine konkreten
Anhaltspunkte vor. Die Feststellung des Bundesrates, dass der Aufbau eigener Aufsichtsstrukturen für die
Eigenüberwachung von Hochrisiko-KI durch die Länder zu erheblichen Folgekosten führen wird (IT-Anpassungen,
Personalaufbau, erweiterte Protokollierung), genügt nicht, um Zweifel an der Kostendarstellung zu begründen.
Der aufgeführte Erfüllungsaufwand der Bundesländer basiert auf einer Hochrechnung. In der Feldphase konnte
ein Großteil der Bundesländer befragt werden. Diese befragten Länder stehen für 76,5 % aller
Marktüberwachungstätigkeiten aller Länder. Davon ausgehend wurde der Aufwand auf die Grundgesamtheit aller
Bundesländer hochgerechnet.
Forderungen der Länder nach etwaiger Refinanzierung dortiger Aufwände bzw. finanzieller Unterstützung durch
den Bund verkennen die verfassungsrechtliche Ver-teilung der Verwaltungs- und Finanzierungszuständigkeiten
sowie -pflichten im föderalen System. Die Verpflichtung zur Marktüberwachung folgt primär aus der KI-VO, die
als unmittelbar geltendes Unionrecht von den Mitgliedstaaten zu vollziehen ist. Die Ausführung von (unmittelbar
anwendbarem) EU-Sekundärrecht erfolgt grundsätzlich entsprechend Artikel 83 GG durch die Länder als eigene
Angelegenheit. Die bundesgesetzliche Organisationsentscheidung beschränkt sich darauf, für bestimmte
Teilbereiche abweichend von diesem Grundsatz Bundesbehörden als zuständige Behörden zu benennen und deren
Zuständigkeiten gegenüber den Zuständigkeiten der Länder abzugrenzen.
Nach Artikel 109 GG sind Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und unabhängig. Ergänzend
bestimmt Artikel 104a Absatz 1 GG zur Ausgaben- bzw. Lastenverteilung zwischen Bunde und Ländern, dass
Bund und Länder grds. gesondert die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben
ergeben (Ausgabenverantwortung folgt Aufgabenverantwortung). Da die Marktüberwachung nach § 2 KI-MIG
im Regelfall bei den bestehenden Marktüberwachungsbehörden der Länder belassen wird, erfolgt auch insoweit
der Vollzug als eigene Angelegenheit der Länder und liegt damit gemäß Artikel 104a Absatz 1 GG auch in der
Finanzierungsverantwortung der Länder.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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