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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Normierung allgemeiner wirtschaftspolitischer Leitlinien

dip / drucksache 10.03.2026 · WP 21 · 135/26 · Gesetzesantrag · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Normierung allgemeiner wirtschaftspolitischer Leitlinien Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 135/26 10.03.26 Gesetzesantrag des Freistaates Bayern Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Normierung allgemeiner wirtschaftspolitischer Leitlinien A. Problem und Ziel Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) normiert derzeit keine ausdrücklichen wirtschafts-, industrie- und mittelstandspolitischen Zielsetzungen für alle Energieträger (Elektrizität, Gas und Wasserstoff), die in die Ermessensentscheidung der Bundesnetzagentur (BNetzA) einfließen müssten. Die BNetzA nimmt mit ihren umfassenden materiellen Festlegungsbefugnissen eine ökonomisch wirksame Anreizsetzung vor, die nicht nur energie-, sondern auch gesamtwirtschaftlich erhebliche Auswirkungen hat. Es besteht daher Handlungsbedarf, im EnWG wirtschaftspolitische Zielsetzungen für alle Akteure zu verankern, ohne damit die unionsrechtlich geforderte Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde in Frage zu stellen. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die beiden nachfolgenden wirtschaftspolitischen Zielsetzungen ausdrücklich in das EnWG aufzunehmen: Zum einen gilt es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu erhalten und zu stärken und die Abwanderung deutscher Unternehmen, insbesondere der energieintensiven Industrie, ins Ausland zu verhindern. Daher soll deren Energiebezug bedarfsorientiert und möglichst preisgünstig ermöglicht werden. Dies soll auch für solche Unternehmen gelten, die ihren Energieverbrauch nicht flexibel gestalten können und einer gleichmäßigen Versorgung mit Energie bedürfen. Zum anderen soll die Belastung durch administrative Anforderungen, insbesondere für Privathaushalte sowie für kleine und mittlere Unternehmen, so gering wie möglich gehalten werden. B. Lösung Der Entwurf sieht vor, in § 1 EnWG die genannten Zielsetzungen mit gesamtwirtschaftlicher Ausrichtung für alle Energieträger (Elektrizität, Gas und Wasserstoff) zu normieren, um sie damit für alle in diesem Rahmen tätigen Akteure, also auch für die BNetzA, zum Bestandteil des eigenen Handlungsermessens zu machen. C. Alternativen Beibehaltung des bisherigen Zustands. D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Mehrkosten im justiziellen Kernbereich sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 135/26 10.03.26 Gesetzesantrag des Freistaates Bayern Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Normierung allgemeiner wirtschaftspolitischer Leitlinien Der Bayerische Ministerpräsident München, 10. März 2026 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird der als Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügte Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Normierung allgemeiner wirtschaftspolitischer Leitlinien mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diesen gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG im Bundestag einbringen möge. Es wird gebeten, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung der 1063. Sitzung am 27. März 2026 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Markus Söder Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Normierung allgemeiner wirtschaftspolitischer Leitlinien Vom… Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1 wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele, 1. die internationale Wettbewerbsfähigkeit der in Deutschland ansässigen Unternehmen, insbesondere der energieintensiven Industrie, durch eine preisgünstige Energieversorgung zu erhalten und zu stärken; dies gilt unabhängig davon, ob diese Unternehmen ihren Energieverbrauch flexibel gestalten können oder ob die technischen oder produktionsbedingten Umstände eines Unternehmens im Einzelfall einer gleichmäßigen Versorgung mit Energie bedürfen; 2. die Belastung durch administrative Anforderungen, insbesondere für Haushaltskunden sowie für kleine und mittlere Unternehmen, so gering wie möglich zu halten.“ 2. Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen Nach aktueller Rechtslage gibt es im EnWG keine materiellen wirtschafts-, industrie- und mittelstandspolitischen Zielsetzungen als Maßstab für das Energieträgerübergreifende energiepolitische Handeln aller relevanten Akteure in Deutschland. Dazu gehören auch die energiepolitischen Ermessensentscheidungen der Bundesnetzagentur (BNetzA). Dies ist nicht nur rechtsstaatlich unbefriedigend, da eine unabhängige Behörde auf diese Weise materielles Recht letztlich völlig selbständig setzen kann, ohne dass der demokratisch legitimierte Gesetzgeber Leitplanken gesetzt hat. Gerade angesichts der wirtschaftlichen Herausforderungen ist es auch in der Sache geboten, volkswirtschaftliche Auswirkungen von Regulierungsentscheidungen besonders zu berücksichtigen und dies für alle Energieträger (Elektrizität, Gas und Wasserstoff) festzulegen. Unionsrechtlich ist eine solche Fundierung energiepolitischer Entscheidungen auch zulässig. So ermöglichen Artikel 57 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie und Artikel 76 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der Gasbinnenmarkt-Richtlinie, allgemeine politische Leitlinien festzulegen. Dies kann in § 1 EnWG erfolgen. In diese Bestimmung sollten daher Gesetzesziele mit gesamtwirtschaftlicher Ausrichtung aufgenommen werden, welche für alle in diesem Rahmen tätigen Akteure, also auch für die BNetzA, Bestandteil des eigenen Handlungsermessens werden. In diesem Zusammenhang ist die internationale Wettbewerbsfähigkeit der in Deutschland ansässigen Unternehmen wesentlich zu berücksichtigen, insbesondere die der energieintensiven Industrie (beispielsweise aus der Stahl-, Aluminium-, Glasoder Chemiebranche). Diese muss durch die Sicherstellung einer preisgünstigen Energieversorgung erhalten und gestärkt werden. Das Bestehen einer Energieversorgung zu international wettbewerbsfähigen Preisen darf dabei nicht davon abhängig sein, ob ein Unternehmen seinen Energieverbrauch flexibel gestalten kann. In Deutschland muss es auch künftig attraktive Standortbedingungen für Unternehmen geben, die ihren Energieverbrauch aus technischen oder produktionsbedingten Gegebenheiten kaum oder nicht flexibel an dem jeweiligen Energieangebot orientieren können und die somit auf eine gleichmäßige Energieversorgung angewiesen sind. Nur so kann einer Standortverlagerung dieser Unternehmen ins Ausland und dem damit einhergehenden Verlust von Arbeitsplätzen und Wertschöpfung in Deutschland effektiv entgegengewirkt werden. Weiterhin geht es darum, dass die Belastung durch administrative Anforderungen, insbesondere für Privathaushalte sowie für kleine und mittlere Unternehmen, so gering wie möglich gehalten wird. Angesichts der gesellschafts- und branchenübergreifend wirtschaftlich angespannten Situation besteht ein dringendes Bedürfnis für Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung. Es gilt daher, die betroffenen Marktteilnehmer nicht zusätzlich durch vermeidbaren finanziellen oder personellen Aufwand zu belasten. II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Energiewirtschaft). Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. III. Auswirkungen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind durch den Entwurf nicht zu erwarten. Mehrkosten im justiziellen Kernbereich sind nicht zu erwarten. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes) Zu Nummer 1 Bei den im neuen § 1 Absatz 4 EnWG enthaltenen Zielsetzungen handelt es sich um unionsrechtlich zulässige allgemeine politische Leitlinien im Sinne von Artikel 57 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe b) Doppelbuchstabe ii) der Elektrizitätsbinnenmarkt- Richtlinie (EU) 2019/944 vom 5. Juni 2019 und im Sinne von Artikel 76 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe b) Doppelbuchstabe ii) der Gasbinnenmarkt-Richtlinie (EU) 2024/1788 vom 13. Juni 2024. § 1 Absatz 4 Nummer 1 EnWG enthält das Ziel, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der in Deutschland ansässigen Unternehmen, insbesondere die der energieintensiven Industrie (beispielsweise aus der Stahl-, Aluminium-, Glas- oder Chemiebranche), durch die Sicherstellung einer preisgünstigen Energieversorgung zu erhalten und zu stärken. Das Bestehen einer Energieversorgung zu international wettbewerbsfähigen Preisen darf dabei nicht davon abhängig sein, ob ein Unternehmen seinen Energieverbrauch flexibel gestalten kann. In Deutschland muss es auch künftig attraktive Standortbedingungen für Unternehmen geben, die ihren Energieverbrauch aus technischen oder produktionsbedingten Gegebenheiten kaum oder nicht flexibel an dem jeweiligen Energieangebot orientieren können und die somit auf eine gleichmäßige Energieversorgung angewiesen sind. Nur so kann einer Standortverlagerung dieser Unternehmen ins Ausland und dem damit einhergehenden Verlust von Arbeitsplätzen und Wertschöpfung in Deutschland effektiv entgegengewirkt werden. Die in § 1 Absatz 4 Nummer 2 EnWG geregelte Zielsetzung hat den Inhalt, die Belastung durch administrative Anforderungen, insbesondere für Haushaltskunden sowie für kleine und mittlere Unternehmen, so gering wie möglich zu halten. Angesichts der gesellschafts- und branchenübergreifend wirtschaftlich angespannten Situation besteht ein dringendes Bedürfnis für Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung. Es gilt daher, die betroffenen Marktteilnehmer nicht zusätzlich durch vermeidbaren finanziellen oder personellen Aufwand zu belasten. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus gesetzessystematischen Gründen. Im Gegensatz zu § 1 Absatz 4 EnWG, der unterschiedslos die Bereiche Elektrizität, Gas und Wasserstoff umfasst, bezieht sich die bisher in § 1 Absatz 4 EnWG enthaltene Regelung des § 1 Absatz 5 EnWG lediglich auf den Bereich Elektrizität. Es ist daher sachgerecht, die bisher in § 1 Absatz 4 EnWG enthaltenen Zielsetzungen als § 1 Absatz 5 EnWG an das Ende des § 1 EnWG zu verschieben. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Drucksache 135/26 - 4 -

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