Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Normierung allgemeiner wirtschaftspolitischer Leitlinien
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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Normierung allgemeiner wirtschaftspolitischer Leitlinien
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 135/26
10.03.26
Gesetzesantrag
des Freistaates Bayern
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes zur Normierung allgemeiner wirtschaftspolitischer
Leitlinien
A. Problem und Ziel
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) normiert derzeit keine ausdrücklichen
wirtschafts-, industrie- und mittelstandspolitischen Zielsetzungen für alle
Energieträger (Elektrizität, Gas und Wasserstoff), die in die Ermessensentscheidung
der Bundesnetzagentur (BNetzA) einfließen müssten. Die BNetzA nimmt mit ihren
umfassenden materiellen Festlegungsbefugnissen eine ökonomisch wirksame
Anreizsetzung vor, die nicht nur energie-, sondern auch gesamtwirtschaftlich
erhebliche Auswirkungen hat. Es besteht daher Handlungsbedarf, im EnWG
wirtschaftspolitische Zielsetzungen für alle Akteure zu verankern, ohne damit die
unionsrechtlich geforderte Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde in Frage zu
stellen.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die beiden nachfolgenden wirtschaftspolitischen
Zielsetzungen ausdrücklich in das EnWG aufzunehmen:
Zum einen gilt es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft
zu erhalten und zu stärken und die Abwanderung deutscher Unternehmen,
insbesondere der energieintensiven Industrie, ins Ausland zu verhindern. Daher soll
deren Energiebezug bedarfsorientiert und möglichst preisgünstig ermöglicht
werden. Dies soll auch für solche Unternehmen gelten, die ihren Energieverbrauch
nicht flexibel gestalten können und einer gleichmäßigen Versorgung mit Energie
bedürfen.
Zum anderen soll die Belastung durch administrative Anforderungen, insbesondere
für Privathaushalte sowie für kleine und mittlere Unternehmen, so gering wie
möglich gehalten werden.
B. Lösung
Der Entwurf sieht vor, in § 1 EnWG die genannten Zielsetzungen mit
gesamtwirtschaftlicher Ausrichtung für alle Energieträger (Elektrizität, Gas und
Wasserstoff) zu normieren, um sie damit für alle in diesem Rahmen tätigen
Akteure, also auch für die BNetzA, zum Bestandteil des eigenen
Handlungsermessens zu machen.
C. Alternativen
Beibehaltung des bisherigen Zustands.
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Mehrkosten im justiziellen Kernbereich sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 135/26
10.03.26
Gesetzesantrag
des Freistaates Bayern
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes zur Normierung allgemeiner wirtschaftspolitischer
Leitlinien
Der Bayerische Ministerpräsident München, 10. März 2026
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird der als Anlage mit
Vorblatt und Begründung beigefügte
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur
Normierung allgemeiner wirtschaftspolitischer Leitlinien
mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diesen gemäß Artikel 76
Absatz 1 GG im Bundestag einbringen möge.
Es wird gebeten, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die
Tagesordnung der 1063. Sitzung am 27. März 2026 zu setzen und anschließend den
zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Söder
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur
Normierung allgemeiner wirtschaftspolitischer Leitlinien
Vom…
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 351)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen
Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff zu erreichen,
verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,
1. die internationale Wettbewerbsfähigkeit der in Deutschland ansässigen
Unternehmen, insbesondere der energieintensiven Industrie, durch eine
preisgünstige Energieversorgung zu erhalten und zu stärken; dies gilt
unabhängig davon, ob diese Unternehmen ihren Energieverbrauch flexibel
gestalten können oder ob die technischen oder produktionsbedingten
Umstände eines Unternehmens im Einzelfall einer gleichmäßigen Versorgung
mit Energie bedürfen;
2. die Belastung durch administrative Anforderungen, insbesondere für
Haushaltskunden sowie für kleine und mittlere Unternehmen, so gering wie
möglich zu halten.“
2. Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen
Nach aktueller Rechtslage gibt es im EnWG keine materiellen wirtschafts-, industrie-
und mittelstandspolitischen Zielsetzungen als Maßstab für das
Energieträgerübergreifende energiepolitische Handeln aller relevanten Akteure in Deutschland.
Dazu gehören auch die energiepolitischen Ermessensentscheidungen der
Bundesnetzagentur (BNetzA). Dies ist nicht nur rechtsstaatlich unbefriedigend, da eine
unabhängige Behörde auf diese Weise materielles Recht letztlich völlig selbständig
setzen kann, ohne dass der demokratisch legitimierte Gesetzgeber Leitplanken
gesetzt hat. Gerade angesichts der wirtschaftlichen Herausforderungen ist es auch in
der Sache geboten, volkswirtschaftliche Auswirkungen von
Regulierungsentscheidungen besonders zu berücksichtigen und dies für alle
Energieträger (Elektrizität, Gas und Wasserstoff) festzulegen.
Unionsrechtlich ist eine solche Fundierung energiepolitischer Entscheidungen auch
zulässig. So ermöglichen Artikel 57 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii
der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie und Artikel 76 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe b
Doppelbuchstabe ii der Gasbinnenmarkt-Richtlinie, allgemeine politische Leitlinien
festzulegen. Dies kann in § 1 EnWG erfolgen. In diese Bestimmung sollten daher
Gesetzesziele mit gesamtwirtschaftlicher Ausrichtung aufgenommen werden, welche
für alle in diesem Rahmen tätigen Akteure, also auch für die BNetzA, Bestandteil des
eigenen Handlungsermessens werden.
In diesem Zusammenhang ist die internationale Wettbewerbsfähigkeit der in
Deutschland ansässigen Unternehmen wesentlich zu berücksichtigen, insbesondere
die der energieintensiven Industrie (beispielsweise aus der Stahl-, Aluminium-,
Glasoder Chemiebranche). Diese muss durch die Sicherstellung einer preisgünstigen
Energieversorgung erhalten und gestärkt werden. Das Bestehen einer
Energieversorgung zu international wettbewerbsfähigen Preisen darf dabei nicht
davon abhängig sein, ob ein Unternehmen seinen Energieverbrauch flexibel gestalten
kann. In Deutschland muss es auch künftig attraktive Standortbedingungen für
Unternehmen geben, die ihren Energieverbrauch aus technischen oder
produktionsbedingten Gegebenheiten kaum oder nicht flexibel an dem jeweiligen
Energieangebot orientieren können und die somit auf eine gleichmäßige
Energieversorgung angewiesen sind. Nur so kann einer Standortverlagerung dieser
Unternehmen ins Ausland und dem damit einhergehenden Verlust von Arbeitsplätzen
und Wertschöpfung in Deutschland effektiv entgegengewirkt werden.
Weiterhin geht es darum, dass die Belastung durch administrative Anforderungen,
insbesondere für Privathaushalte sowie für kleine und mittlere Unternehmen, so gering
wie möglich gehalten wird. Angesichts der gesellschafts- und branchenübergreifend
wirtschaftlich angespannten Situation besteht ein dringendes Bedürfnis für
Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung. Es gilt daher, die betroffenen
Marktteilnehmer nicht zusätzlich durch vermeidbaren finanziellen oder personellen
Aufwand zu belasten.
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11
des Grundgesetzes (Energiewirtschaft).
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
III. Auswirkungen
Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind durch den Entwurf nicht zu erwarten.
Mehrkosten im justiziellen Kernbereich sind nicht zu erwarten. Für Bürgerinnen und
Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu Nummer 1
Bei den im neuen § 1 Absatz 4 EnWG enthaltenen Zielsetzungen handelt es sich um
unionsrechtlich zulässige allgemeine politische Leitlinien im Sinne von Artikel 57
Absatz 4 Satz 1 Buchstabe b) Doppelbuchstabe ii) der Elektrizitätsbinnenmarkt-
Richtlinie (EU) 2019/944 vom 5. Juni 2019 und im Sinne von Artikel 76 Absatz 4
Satz 1 Buchstabe b) Doppelbuchstabe ii) der Gasbinnenmarkt-Richtlinie
(EU) 2024/1788 vom 13. Juni 2024.
§ 1 Absatz 4 Nummer 1 EnWG enthält das Ziel, die internationale
Wettbewerbsfähigkeit der in Deutschland ansässigen Unternehmen, insbesondere die
der energieintensiven Industrie (beispielsweise aus der Stahl-, Aluminium-, Glas- oder
Chemiebranche), durch die Sicherstellung einer preisgünstigen Energieversorgung zu
erhalten und zu stärken. Das Bestehen einer Energieversorgung zu international
wettbewerbsfähigen Preisen darf dabei nicht davon abhängig sein, ob ein
Unternehmen seinen Energieverbrauch flexibel gestalten kann. In Deutschland muss
es auch künftig attraktive Standortbedingungen für Unternehmen geben, die ihren
Energieverbrauch aus technischen oder produktionsbedingten Gegebenheiten kaum
oder nicht flexibel an dem jeweiligen Energieangebot orientieren können und die somit
auf eine gleichmäßige Energieversorgung angewiesen sind. Nur so kann einer
Standortverlagerung dieser Unternehmen ins Ausland und dem damit einhergehenden
Verlust von Arbeitsplätzen und Wertschöpfung in Deutschland effektiv
entgegengewirkt werden.
Die in § 1 Absatz 4 Nummer 2 EnWG geregelte Zielsetzung hat den Inhalt, die
Belastung durch administrative Anforderungen, insbesondere für Haushaltskunden
sowie für kleine und mittlere Unternehmen, so gering wie möglich zu halten.
Angesichts der gesellschafts- und branchenübergreifend wirtschaftlich angespannten
Situation besteht ein dringendes Bedürfnis für Entbürokratisierung und
Verwaltungsvereinfachung. Es gilt daher, die betroffenen Marktteilnehmer nicht
zusätzlich durch vermeidbaren finanziellen oder personellen Aufwand zu belasten.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus gesetzessystematischen
Gründen. Im Gegensatz zu § 1 Absatz 4 EnWG, der unterschiedslos die Bereiche
Elektrizität, Gas und Wasserstoff umfasst, bezieht sich die bisher in § 1 Absatz 4
EnWG enthaltene Regelung des § 1 Absatz 5 EnWG lediglich auf den Bereich
Elektrizität. Es ist daher sachgerecht, die bisher in § 1 Absatz 4 EnWG enthaltenen
Zielsetzungen als § 1 Absatz 5 EnWG an das Ende des § 1 EnWG zu verschieben.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Drucksache 135/26 - 4 -
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