Entwurf eines Gesetzes zur unionsrechtskonformen Präzisierung des Begriffs der Kundenanlage im Energiewirtschaftsgesetz
Text
Entwurf eines Gesetzes zur unionsrechtskonformen Präzisierung des Begriffs der Kundenanlage im Energiewirtschaftsgesetz
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5135
21. Wahlperiode 31.03.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Steffen Kotré, Marc Bernhard, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos,
René Bochmann, Erhard Brucker, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn,
Stefan Henze, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Heinrich Koch, Markus
Matzerath, Reinhard Mixl, Edgar Naujok, Tobias Matthias Peterka, Dr. Rainer
Rothfuß, Lars Schieske, Dr. Paul Schmidt, Georg Schroeter, Bernd Schuhmann,
Martina Uhr und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur unionsrechtskonformen Präzisierung des Begriffs
der Kundenanlage im Energiewirtschaftsgesetz
A. Problem
Mit Urteil vom 28. November 2024 in der Rechtssache C-293/23 hat der
Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass die deutsche Ausgestaltung des
Begriffs der Kundenanlage unionsrechtlichen Anforderungen nicht in vollem
Umfang genügt. Der Gerichtshof hat beanstandet, dass die bisherige nationale
Regelung es ermöglicht, auch solche Energieanlagen als Kundenanlagen einzuordnen,
die nach ihrem funktionalen Zuschnitt die Merkmale eines
Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne des Unionsrechts erfüllen und damit eigentlich der
energiewirtschaftsrechtlichen Netzregulierung unterliegen müssten.
Nach geltendem Recht besteht insbesondere bei der Anwendung des § 3
Nummer 65 des Energiewirtschaftsgesetzes das Risiko, dass Energieanlagen allein
anhand formaler Kriterien entweder als Kundenanlagen oder als
Elektrizitätsverteilernetze eingeordnet werden, ohne dass ihre tatsächliche Funktion im
Elektrizitätsmarkt hinreichend berücksichtigt wird. Dies kann dazu führen, dass Anlagen
mit tatsächlicher Netzfunktion zu Unrecht von der Regulierung ausgenommen
werden oder rein interne Versorgungssysteme unverhältnismäßig den Pflichten
eines regulierten Netzbetriebs unterworfen werden.
Dies führt zu Rechtsunsicherheit für Betreiber und Behörden und eröffnet die
Möglichkeit einer unionsrechtswidrigen Umgehung der unionsrechtlich
vorgesehenen Regulierung von Elektrizitätsverteilernetzen.
Zugleich existieren in der Praxis zahlreiche Energieanlagen, die eindeutig nicht
der öffentlichen Energieversorgung dienen, keinen Zugang für unbestimmte
Dritte eröffnen und funktional keine Elektrizitätsverteilernetze darstellen. Hierzu
zählen insbesondere Energieanlagen auf räumlich abgegrenzten Arealen mit
vertraglich eindeutig bestimmtem Nutzerkreis, wie etwa Campingplätze, touristische
Anlagen, Marinas, private Freizeiteinrichtungen, Gewerbeparks oder
vergleichbare Strukturen. Die Anwendung der für Elektrizitätsverteilernetze vorgesehenen
regulatorischen Pflichten wäre für diese Anlagen unverhältnismäßig und
unionsrechtlich nicht geboten.
Die derzeitige Rechtslage differenziert nicht hinreichend klar zwischen
Kundenanlagen ohne Netzcharakter und solchen Anlagen, die funktional als
Elektrizitätsverteilernetze einzuordnen sind. Dies führt sowohl zu unionsrechtlichen Risiken
als auch zu praktischen Abgrenzungsproblemen in der Rechtsanwendung.
Ziel dieses Gesetzes ist es daher, den Begriff der Kundenanlage
unionsrechtskonform zu präzisieren, indem Anlagen mit Netzcharakter eindeutig vom
Anwendungsbereich des § 3 Nummer 65 des Energiewirtschaftsgesetzes ausgenommen
werden. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass nichtöffentliche, rein interne
Energieanlagen ohne Netzfunktion weiterhin rechtssicher von den
netzregulatorischen Pflichten ausgenommen bleiben.
B. Lösung
Das Energiewirtschaftsgesetz wird dahingehend geändert, dass die bestehende
Definition der Kundenanlage in § 3 Nummer 65 des Energiewirtschaftsgesetzes
unionsrechtskonform präzisiert wird. Hierzu wird klargestellt, dass
Kundenanlagen nur solche Energieanlagen sind, die nach ihrer Ausgestaltung oder Funktion
nicht die Merkmale eines Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne des Rechts der
Europäischen Union erfüllen. Dadurch wird verhindert, dass Anlagen mit
Netzcharakter der energiewirtschaftsrechtlichen Regulierung entzogen werden.
Zugleich wird die systematische Abgrenzung von Kundenanlagen gegenüber
regulierten Elektrizitätsverteilernetzen gesetzlich verdeutlicht. Folgeanpassungen
in der Stromnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der
Niederspannungsanschlussverordnung stellen sicher, dass Kundenanlagen im
Sinne des § 3 Nummer 65 des Energiewirtschaftsgesetzes eindeutig außerhalb des
Anwendungsbereichs der netzregulatorischen Vorschriften verbleiben.
C. Alternativen
Keine.
Ohne gesetzliche Klarstellung bestehen erhebliche Rechtsunsicherheiten, die zu
unverhältnismäßigen Belastungen und zu Fehlinterpretationen führen können.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Im Gegenteil entsteht eine Entlastung für
Betreiber interner Versorgungssysteme.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürger
Durch das Gesetz entsteht für Bürger kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für Wirtschaftsakteure entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch das Gesetz entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten aus
Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur unionsrechtskonformen Präzisierung des Begriffs
der Kundenanlage im Energiewirtschaftsgesetz
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 351), wird wie folgt geändert:
Nach § 3 Nummer 65 Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e eingefügt:
„e) die zwar Elektrizität an Dritte abgeben, jedoch nach ihrer tatsächlichen Ausgestaltung und Nutzung nicht
funktional als Elektrizitätsverteilernetz im Sinne des Unionsrechts tätig sind, insbesondere, weil sie nicht
der Versorgung eines unbestimmten Personenkreises dienen; maßgeblich ist eine funktionale
Gesamtbetrachtung im Elektrizitätsmarkt.“
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) Die Stromnetzentgeltverordnung wird wie folgt geändert:
In § 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 65 des
Energiewirtschaftsgesetzes.“
(2) Die Anreizregulierungsverordnung wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 1 wird nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt:
„Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 65 des
Energiewirtschaftsgesetzes.“
(3) Die Niederspannungsanschlussverordnung wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 1 der Niederspannungsanschlussverordnung wird nach Satz 4 der folgende Satz eingefügt:
„Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 65 des
Energiewirtschaftsgesetzes.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 31. März 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Gesetzentwurf wird auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH),
insbesondere auf das Urteil vom 28. November 2024 in der Rechtssache C-293/23, reagiert. Der EuGH hat klargestellt,
dass die Einordnung von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des Unionsrechts nicht anhand formaler oder
national definierter Kriterien erfolgen darf, sondern ausschließlich anhand einer funktionalen Betrachtung im Rahmen
des Elektrizitätsmarktes. Nationale Regelungen dürfen nicht dazu führen, dass Anlagen mit netzähnlicher Struktur
der unionsrechtlich vorgesehenen Regulierung entzogen werden, obwohl sie funktional als
Elektrizitätsverteilernetze einzustufen sind.
Nach der derzeitigen nationalen Rechtslage besteht insbesondere bei der Anwendung des Begriffs der
Kundenanlage nach § 3 Nummer 65 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die Gefahr, dass Versorgungssysteme allein
aufgrund ihrer räumlichen Begrenzung, ihrer Eigentumsstruktur oder ihres internen Nutzungszuschnitts pauschal
vom Netzbegriff ausgenommen werden, ohne dass eine unionsrechtlich gebotene funktionale Prüfung erfolgt.
Dies führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit für Betreiber, Regulierungsbehörden und Gerichte und birgt zugleich
das Risiko einer unionsrechtswidrigen Unterregulierung von Anlagen mit tatsächlichem Netzcharakter.
Gleichzeitig existieren in der Praxis zahlreiche Energieversorgungssysteme, die zwar Elektrizität an Dritte
abgeben, jedoch nach ihrer tatsächlichen Ausgestaltung und Nutzung nicht die Funktion eines
Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne des Unionsrechts erfüllen. Hierzu zählen insbesondere Anlagen auf räumlich abgegrenzten
Arealen mit eindeutig bestimmbarem Nutzerkreis wie etwa Campingplätze, Ferienanlagen, Marinas, Freizeit- oder
vergleichbare Einrichtungen. Diese Systeme dienen nicht der Versorgung eines unbestimmten Personenkreises
und sind funktional nicht in den Elektrizitätsmarkt eingebunden. Eine Anwendung der für
Elektrizitätsverteilernetze vorgesehenen regulatorischen Pflichten wäre für diese Anlagen unverhältnismäßig und unionsrechtlich
nicht geboten.
Ziel des Gesetzes ist es daher, den Begriff der Kundenanlage unionsrechtskonform zu präzisieren, indem
ausdrücklich klargestellt wird, dass Kundenanlagen nur dann vorliegen, wenn sie nach einer funktionalen
Gesamtbetrachtung keine Funktion eines Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne des Rechts der Europäischen Union erfüllen.
Durch die gesetzliche Verankerung dieses Maßstabs wird die vom EuGH geforderte Abgrenzung sichergestellt,
Rechtsklarheit geschaffen und eine sachgerechte Anwendung der energiewirtschaftsrechtlichen Regulierung
gewährleistet.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
1. Unionsrechtskonforme Präzisierung des Begriffs der Kundenanlage (§ 3 Nummer 65 EnWG)
Der Begriff der Kundenanlage wird durch die Einfügung eines neuen Buchstabens e in § 3 Nummer 65 des
Energiewirtschaftsgesetzes präzisiert. Danach liegen Kundenanlagen nur vor, wenn sie nach einer funktionalen
Gesamtbetrachtung keine Funktion eines Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne des Rechts der Europäischen Union
erfüllen.
Durch diese Klarstellung wird sichergestellt, dass Anlagen, die nach ihrer tatsächlichen Ausgestaltung und
Nutzung funktional als Elektrizitätsverteilernetze einzuordnen sind, unabhängig von ihrer räumlichen Begrenzung,
Eigentumsstruktur oder internen Organisation den unionsrechtlich vorgesehenen Regulierungsanforderungen
unterfallen. Zugleich wird klargestellt, dass interne Versorgungssysteme mit eindeutig bestimmtem Nutzerkreis, die
nicht der Versorgung eines unbestimmten Personenkreises dienen und nicht in den Elektrizitätsmarkt eingebunden
sind, weiterhin als Kundenanlagen qualifiziert werden können.
2. Verankerung des funktionalen Abgrenzungsmaßstabs des Unionsrechts
Mit der Ergänzung wird der vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderte funktionale Maßstab
ausdrücklich in das nationale Energiewirtschaftsrecht übernommen. Maßgeblich für die Einordnung ist nicht die formale
Bezeichnung einer Anlage, sondern ihre tatsächliche Funktion im Elektrizitätsmarkt. Die gesetzliche Regelung
stellt klar, dass die Abgrenzung zwischen Kundenanlage und Elektrizitätsverteilernetz anhand der
unionsrechtlichen Kriterien erfolgt.
Hierdurch wird eine unionsrechtskonforme Anwendung des Energiewirtschaftsgesetzes gewährleistet und
verhindert, dass nationale Begriffsbestimmungen zu einer unzulässigen Einschränkung oder Umgehung des
unionsrechtlichen Netzbegriffs führen.
3. Folgeänderungen zur systematischen Klarstellung in untergesetzlichen Regelungen
Begleitend werden die Stromnetzentgeltverordnung, die Anreizregulierungsverordnung und die
Niederspannungsanschlussverordnung angepasst. Die Folgeänderungen stellen klar, dass diese Verordnungen keine
Anwendung auf Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 65 des Energiewirtschaftsgesetzes finden.
Dadurch wird die systematische Kohärenz des energiewirtschaftsrechtlichen Regelungsgefüges sichergestellt und
ausgeschlossen, dass Kundenanlagen, die unionsrechtskonform nicht als Elektrizitätsverteilernetze einzuordnen
sind, mittelbar regulatorischen Pflichten unterworfen werden.
III. Exekutiver Fußabdruck
Im Rahmen der Erarbeitung dieses Gesetzentwurfs fanden keine Beratungen mit Bundesministerien oder
sonstigen Bundesbehörden statt. Es wurden keine Stellungnahmen der Exekutive eingeholt und keine
Formulierungsoder Prüfhinweise von Bundesbehörden verwendet.
Der Entwurf beruht ausschließlich auf der eigenen fachlichen Bewertung des gesetzgeberischen
Anpassungsbedarfs durch die antragstellende Fraktion. Eine Beteiligung der Bundesregierung oder nachgeordneten Behörden
erfolgte nicht.
IV. Alternativen
Alternativen zur gesetzlichen Regelung bestehen nicht.
Eine bloße Auslegungshilfe oder die Anpassung ausschließlich untergesetzlicher Normen wäre nicht geeignet,
die unionsrechtlich erforderliche Klarstellung verbindlich herbeizuführen. Ebenso wenig kann auf eine zeitnahe
Anpassung des Unionsrechts gewartet werden, da die bestehenden Rechtsunsicherheiten fortbestehen würden.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes
(Recht der Wirtschaft). Hierunter fällt auch das Energiewirtschaftsrecht einschließlich der Regelungen über
Energieversorgungsnetze, Netzzugang und Netzregulierung.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Er dient der unionsrechtskonformen
Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/944 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und
setzt die Vorgaben der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere des Urteils vom
28. November 2024 in der Rechtssache C-293/23, auf nationaler Ebene um.
Durch die Präzisierung des Begriffs der Kundenanlage in § 3 Nummer 65 des Energiewirtschaftsgesetzes wird
sichergestellt, dass Anlagen, die nach ihrer tatsächlichen Ausgestaltung und Nutzung funktional als
Elektrizitätsverteilernetze im Sinne des Unionsrechts einzuordnen sind, nicht von den unionsrechtlich vorgesehenen
Regulierungsanforderungen ausgenommen werden. Zugleich wird klargestellt, dass interne Versorgungssysteme, die
nach einer funktionalen Gesamtbetrachtung keine Markt- oder Netzfunktion erfüllen, weiterhin als
Kundenanlagen qualifiziert werden können.
Der Gesetzentwurf übernimmt damit ausdrücklich den unionsrechtlich maßgeblichen funktionalen
Abgrenzungsmaßstab und vermeidet eine nationale Sonderdefinition, die den unionsrechtlichen Netzbegriff erweitern oder
einschränken würde. Eine Abweichung vom Unionsrecht oder eine Beeinträchtigung der unionsrechtlichen
Marktordnung erfolgt nicht.
Völkerrechtliche Verträge werden durch den Gesetzentwurf nicht berührt.
EU-Rechtsakte:
Mit dem Gesetzentwurf wird kein neuer EU-Rechtsakt umgesetzt. Die Änderungen dienen der
unionsrechtskonformen Auslegung und Anwendung bereits geltender europäischer Vorgaben, insbesondere der Richtlinie (EU)
2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über gemeinsame Regeln für den
Elektrizitätsbinnenmarkt sowie der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt.
Die Regelungen tragen den Anforderungen Rechnung, die sich aus der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs ergeben, insbesondere aus dem Urteil vom 28. November 2024 in der Rechtssache C-293/23, das die
unionsrechtskonforme Abgrenzung nationaler Netzbegriffe von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des
Unionsrechts präzisiert.
Weitere EU-Rechtsakte werden durch das Gesetz weder umgesetzt noch geändert oder berührt.
VII. Gesetzesfolgen
Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird eine unionsrechtskonforme, funktionale Abgrenzung zwischen
Elektrizitätsverteilernetzen und Kundenanlagen sichergestellt. Anlagen, die nach ihrer tatsächlichen
Ausgestaltung und Nutzung eine Netzfunktion im Elektrizitätsmarkt erfüllen, unterfallen künftig eindeutig den
netzregulatorischen Vorgaben. Zugleich wird klargestellt, dass Versorgungssysteme ohne Markt- oder Netzfunktion
weiterhin als Kundenanlagen eingeordnet werden können.
Für Betreiber nichtöffentlicher, räumlich abgegrenzter Versorgungssysteme entsteht hierdurch eine erhebliche
Rechtsklarheit. Sie erhalten einen verlässlichen gesetzlichen Maßstab für die Einordnung ihrer Anlagen und
werden vor einer unionsrechtlich nicht gebotenen Anwendung netzregulatorischer Pflichten geschützt.
Unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastungen, insbesondere für kleinere Betreiber wie Campingplätze, Freizeit- und
Ferienanlagen oder vergleichbare Einrichtungen, werden vermieden, soweit deren Anlagen keine Netzfunktion
erfüllen.
Für Betreiber regulierter Elektrizitätsverteilernetze ergeben sich keine negativen Auswirkungen. Die Regelungen
stellen sicher, dass Anlagen mit Netzcharakter weiterhin dem unionsrechtlich vorgesehenen Regulierungsrahmen
unterliegen und verhindern Wettbewerbsverzerrungen durch eine ungerechtfertigte Herausnahme netzähnlicher
Strukturen aus der Regulierung.
Auswirkungen auf Letztverbraucher, den Wettbewerb auf den Elektrizitätsmärkten oder die Marktstruktur sind
nicht zu erwarten. Die Regelungen führen weder zu einer Ausweitung noch zu einer Einschränkung der
Regulierungstiefe, sondern dienen ausschließlich der rechtssicheren Anwendung des bestehenden Rechtsrahmens.
Negative Auswirkungen auf Umwelt, Gesundheit oder soziale Belange sind nicht ersichtlich. Das Gesetz trägt
vielmehr zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und zur Stabilisierung der unionsrechtskonformen
Rechtsanwendung im Energiewirtschaftsrecht bei.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die gesetzliche Präzisierung des Begriffs der Kundenanlage und die Einführung eines
unionsrechtskonformen, funktionalen Abgrenzungskriteriums wird die Anwendung des Energiewirtschaftsrechts erheblich
vereinfacht. Die bislang bestehende Rechtsunsicherheit bei der Einordnung bestimmter Versorgungssysteme wird
reduziert, da das Gesetz nunmehr einen klaren Maßstab für die Abgrenzung zwischen Kundenanlagen und
Elektrizitätsverteilernetzen vorgibt.
Für Betreiber von Versorgungssystemen schafft die Regelung eine verlässlichere Rechtsgrundlage, auf deren
Basis der regulatorische Status ihrer Anlagen beurteilt werden kann. Dadurch werden aufwendige rechtliche
Abklärungen und wiederholte Auslegungsfragen vermieden. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass Anlagen mit
Netzfunktion eindeutig dem unionsrechtlich vorgesehenen Regulierungsrahmen unterfallen.
Auch für die zuständigen Regulierungsbehörden, insbesondere die Bundesnetzagentur und die
Landesregulierungsbehörden, führt die gesetzliche Klarstellung zu einer Vereinfachung der Verwaltungspraxis. Die funktionale
Gesamtbetrachtung ist nun gesetzlich vorgegeben und muss nicht mehr allein aus der Rechtsprechung hergeleitet
werden. Dies erleichtert eine einheitliche und vorhersehbare Anwendung des Rechts und trägt zur Reduzierung
von Streitfällen bei.
Insgesamt stärkt das Gesetz die Rechtsklarheit, verbessert die Verwaltungspraktikabilität und trägt dazu bei,
unnötige oder sachlich nicht gebotene Regulierung zu vermeiden, ohne die unionsrechtlich erforderliche
Netzregulierung zu beeinträchtigen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz berührt keine zentralen Bereiche der ökologischen, ökonomischen oder sozialen Nachhaltigkeit im
Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Regelungen betreffen ausschließlich die rechtssichere und
unionsrechtskonforme Abgrenzung zwischen Kundenanlagen und Elektrizitätsverteilernetzen und haben keine
unmittelbaren Auswirkungen auf Energieeffizienz, Klimaschutz, Ressourcenverbrauch oder Umweltbelastungen.
Indirekt trägt das Gesetz zu einer effizienteren und zielgerichteten Anwendung der energiewirtschaftsrechtlichen
Regulierung bei. Durch die gesetzliche Klarstellung der Abgrenzungskriterien wird sichergestellt, dass
regulatorische Ressourcen auf solche Anlagen konzentriert werden, die nach ihrer Funktion tatsächlich eine Netzrolle im
Elektrizitätsmarkt erfüllen. Versorgungssysteme ohne Netz- oder Marktbezug werden hingegen nicht mit sachlich
nicht gebotenen regulatorischen Anforderungen belastet.
Hierdurch wird eine zweckmäßige Ausrichtung administrativer und wirtschaftlicher Prozesse unterstützt, ohne
die unionsrechtlich gebotene Netzregulierung zu beeinträchtigen. Negative Auswirkungen auf
Nachhaltigkeitsziele sind nicht ersichtlich.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund, die Länder und die Gemeinden entstehen durch dieses Gesetz keine Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand. Die Regelungen betreffen ausschließlich die begriffliche und unionsrechtskonforme
Präzisierung der Abgrenzung zwischen Kundenanlagen und Elektrizitätsverteilernetzen und führen weder zu zusätzlichen
Aufgaben noch zu finanziellen Belastungen für die öffentliche Hand.
Insbesondere werden keine neuen Förder-, Investitions- oder Infrastrukturmaßnahmen begründet. Auch ergeben
sich keine zusätzlichen Ausgaben im Bereich der Energieinfrastruktur, da das Gesetz keine Erweiterung
staatlicher Zuständigkeiten oder Verantwortlichkeiten vorsieht, sondern lediglich bestehende rechtliche Abgrenzungen
klarstellt.
4. Erfüllungsaufwand
Durch das Gesetz entsteht weder für Bürger noch für die Wirtschaft oder für die Verwaltung zusätzlicher
Erfüllungsaufwand. Die Regelungen führen insbesondere nicht zur Einführung neuer Informationspflichten sowie zu
keinen zusätzlichen Anzeige-, Dokumentations- oder Handlungspflichten.
Die gesetzliche Präzisierung der Abgrenzung zwischen Kundenanlagen und Elektrizitätsverteilernetzen schafft
einen klaren und unionsrechtskonformen Prüfungsmaßstab. Dadurch werden bestehende Unsicherheiten bei der
rechtlichen Einordnung von Versorgungssystemen reduziert. Für Betreiber solcher Anlagen verringert sich der
Aufwand für rechtliche Abklärungen über den regulatorischen Status ihrer Anlagen.
Auch für die zuständigen Regulierungsbehörden führt die Klarstellung zu einer Vereinfachung der
Rechtsanwendung. Die funktionale Gesamtbetrachtung ist nunmehr gesetzlich verankert und muss nicht allein aus der
Rechtsprechung hergeleitet werden. Dies trägt zu einer effizienteren Durchführung der bestehenden Prüfverfahren bei,
ohne zusätzliche Aufgaben oder Pflichten zu begründen.
Insgesamt führt das Gesetz zu einer Verringerung des Erfüllungsaufwands für alle betroffenen Gruppen, ohne die
unionsrechtlich erforderliche Prüfung der Netzfunktion einzelner Anlagen auszuschließen.
4.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch das Gesetz entsteht für die Wirtschaft kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Regelungen führen weder
zur Einführung neuer Melde-, Dokumentations- oder Nachweispflichten noch zu zusätzlichen organisatorischen
Anforderungen.
Die gesetzliche Präzisierung der Abgrenzung zwischen Kundenanlagen und Elektrizitätsverteilernetzen reduziert
bestehende Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der energierechtlichen Einordnung bestimmter
Versorgungssysteme. Unternehmen, die Versorgungssysteme betreiben, insbesondere Betreiber von Campingplätzen,
Ferienanlagen, Freizeitparks oder vergleichbaren Einrichtungen, erhalten einen klaren und unionsrechtskonformen
gesetzlichen Maßstab für die Beurteilung des regulatorischen Status ihrer Anlagen.
Hierdurch verringert sich der Aufwand für rechtliche Abklärungen und Abstimmungsprozesse im Zusammenhang
mit der Einordnung von Anlagen. Aufwendungen für externe Rechtsberatung oder wiederholte Abstimmungen
mit Regulierungsbehörden können dadurch reduziert werden, ohne dass die unionsrechtlich gebotene Prüfung der
Netzfunktion einzelner Anlagen ausgeschlossen wird.
Insgesamt führt das Gesetz zu einer Reduzierung des Erfüllungsaufwands für die betroffene Wirtschaft, ohne neue
Pflichten zu begründen.
4.2 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auch für die Verwaltung entsteht durch das Gesetz kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Regelungen
begründen weder neue Prüf-, Überwachungs- oder Dokumentationspflichten für die Bundesnetzagentur oder die
Landesregulierungsbehörden noch erfordern sie organisatorische oder technische Anpassungen bestehender
Verwaltungsverfahren.
Durch die gesetzliche Präzisierung der Abgrenzung zwischen Kundenanlagen und Elektrizitätsverteilernetzen
wird vielmehr ein klarer und unionsrechtskonformer Maßstab für die behördliche Einordnung entsprechender
Versorgungssysteme geschaffen. Dies erleichtert die Anwendung des bestehenden Rechtsrahmens und reduziert
den Aufwand für wiederholte Abgrenzungsdiskussionen und rechtliche Unsicherheiten.
Eine Prüfung im Einzelfall bleibt dort erforderlich, wo Zweifel an der funktionalen Einordnung einer Anlage
bestehen. Insgesamt wird der Personal- und Zeitaufwand der zuständigen Behörden jedoch im Regelfall reduziert,
da sich die Beurteilung verstärkt an klar normierten Kriterien orientieren kann.
5. Weitere Kosten
Durch das Gesetz entstehen weder für die Bürger noch für die Wirtschaft oder die öffentliche Hand weitere
Kosten. Insbesondere ergeben sich keine zusätzlichen finanziellen Belastungen für Unternehmen, da Kundenanlagen,
die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, nicht den für Elektrizitätsverteilernetze vorgesehenen
regulierungsrechtlichen Verpflichtungen unterliegen.
Für Betreiber entsprechender interner Versorgungssysteme entstehen daher im Regelfall keine zusätzlichen
Kosten für die Erfüllung netzregulatorischer Anforderungen, technischer Vorgaben oder besonderer
Berichtspflichten. Bestehende Kostenstrukturen bleiben unverändert.
Auch für Verbraucher entstehen keine Mehrkosten, da das Gesetz ausschließlich nichtöffentliche, interne
Versorgungssysteme betrifft, die nicht Bestandteil der allgemeinen Energieversorgung sind. Auswirkungen auf die
Endkundenpreise im Elektrizitätsbereich sind daher nicht zu erwarten.
Darüber hinaus sind keine Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, festzustellen.
Weitere Gesetzesfolgen sind nicht ersichtlich. Das Gesetz hat keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen, da
es ausschließlich technische und begriffsbezogene Regelungen des Energiewirtschaftsrechts betrifft.
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern sind daher nicht zu erwarten.
Ebenso ergeben sich keine besonderen Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen, auf den demografischen
Wandel, auf den ländlichen Raum oder auf die Entwicklung strukturschwacher Regionen.
Belange des Gesundheits-, Verbraucher- oder Arbeitsschutzes werden durch das Gesetz nicht berührt.
Auswirkungen auf die IT-Sicherheit oder den Datenschutz sind nicht zu erwarten, da weder neue Informationspflichten
noch neue Datenverarbeitungsvorgänge begründet werden.
Auch kulturelle, gesellschaftliche oder bildungspolitische Auswirkungen sind nicht ersichtlich.
Insgesamt ergeben sich keine weiteren relevanten Gesetzesfolgen über die in den vorhergehenden Abschnitten
dargestellten hinaus.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen ist nicht vorgesehen. Die im Gesetz enthaltenen Klarstellungen und
Abgrenzungen dienen der dauerhaften unionsrechtskonformen Ausgestaltung des Energiewirtschaftsrechts und sind nicht
auf einen befristeten Anwendungszeitraum angelegt.
Eine Evaluierungspflicht wird ebenfalls nicht eingeführt. Die Regelungen begründen keine neuen Aufgaben,
Verfahren oder Verhaltenspflichten und lassen keine dynamischen Wirkungszusammenhänge erwarten, die eine
regelmäßige Überprüfung erforderlich machen würden. Die Auswirkungen der gesetzlichen Klarstellungen
beschränken sich auf die dauerhafte Rechtsanwendung im Bereich der Abgrenzung interner
Energieversorgungsanlagen, sodass eine gesonderte Evaluierung nicht angezeigt ist.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 3 Nummer 65 – Kundenanlage)
Mit der Einfügung eines neuen Buchstabens e in § 3 Nummer 65 wird die Definition der Kundenanlage
unionsrechtskonform präzisiert. Die Ergänzung stellt klar, dass Kundenanlagen zwar Elektrizität an Dritte abgeben
können, jedoch nur dann als Kundenanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes gelten, wenn sie nach ihrer
tatsächlichen Ausgestaltung und Nutzung keine Funktion eines Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne des Rechts
der Europäischen Union erfüllen.
Maßgeblich ist dabei eine funktionale Gesamtbetrachtung im Elektrizitätsmarkt. Entscheidend ist insbesondere,
ob die Anlage der Versorgung eines unbestimmten Personenkreises dient oder eine marktbezogene Netzfunktion
übernimmt. Damit wird der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung getragen,
wonach die Einordnung als Elektrizitätsverteilernetz nicht von formalen oder räumlichen Kriterien, sondern von der
tatsächlichen Funktion der Anlage abhängt.
Die Ergänzung dient zugleich der Rechtssicherheit für Betreiber nichtöffentlicher Versorgungssysteme, indem sie
eine klare Abgrenzung zwischen Kundenanlagen und regulierungspflichtigen Elektrizitätsverteilernetzen schafft.
Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)
Zu Absatz 1 (Änderung der Stromnetzentgeltverordnung)
Die Ergänzung in § 1 der Stromnetzentgeltverordnung stellt klar, dass die Verordnung keine Anwendung auf
Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 65 des Energiewirtschaftsgesetzes findet. Damit wird sichergestellt,
dass die Entgeltregulierung ausschließlich auf Elektrizitätsverteilernetze Anwendung findet und nicht auf interne,
nichtöffentliche Versorgungssysteme, die nicht der allgemeinen Versorgung dienen.
Zu Absatz 2 (Änderung der Anreizregulierungsverordnung)
Die Ergänzung in § 1 Absatz 1 der Anreizregulierungsverordnung dient der systematischen Klarstellung, dass
Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 65 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht dem Anwendungsbereich der
Anreizregulierung unterfallen. Dadurch wird ausgeschlossen, dass Betreiber solcher Anlagen in die Festlegung
von Erlösobergrenzen oder sonstige Instrumente der Anreizregulierung einbezogen werden.
Zu Absatz 3 (Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung)
Mit der Ergänzung in § 1 Absatz 1 der Niederspannungsanschlussverordnung wird klargestellt, dass die
Verordnung keine Anwendung auf Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 65 des Energiewirtschaftsgesetzes findet.
Damit wird eine sachgerechte Abgrenzung zwischen öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen und
nichtöffentlichen Kundenanlagen sichergestellt und eine unzutreffende Anwendung der Anschluss- und
Benutzungsregelungen vermieden.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Regelung sieht vor, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Da es sich um klarstellende
und systematisierende Änderungen handelt, sind Übergangsfristen nicht erforderlich.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Bernd Schuhmann (Gesetzentwurf)
- authored ← Edgar Naujok (Gesetzentwurf)
- authored ← Erhard Brucker (Gesetzentwurf)
- authored ← Fraktion der AfD
- authored ← Georg Schroeter (Gesetzentwurf)
- authored ← Heinrich Koch (Gesetzentwurf)
- authored ← Ingo Hahn (Gesetzentwurf)
- authored ← Joachim Bloch (Gesetzentwurf)
- authored ← Lars Schieske (Gesetzentwurf)
- authored ← Malte Kaufmann (Gesetzentwurf)
- authored ← Marc Bernhard (Gesetzentwurf)
- authored ← Markus Matzerath (Gesetzentwurf)
- authored ← Martina Uhr (Gesetzentwurf)
- authored ← Michael Blos (Gesetzentwurf)
- authored ← Michael Kaufmann (Gesetzentwurf)
- authored ← Paul Schmidt (Gesetzentwurf)
- authored ← Rainer Rothfuß (Gesetzentwurf)
- authored ← Reinhard Mixl (Gesetzentwurf)
- authored ← René Bochmann (Gesetzentwurf)
- authored ← Stefan Henze (Gesetzentwurf)
- authored ← Steffen Kotré (Gesetzentwurf)
- authored ← Tobias Matthias Peterka (Gesetzentwurf)
- authored ← Udo Theodor Hemmelgarn (Gesetzentwurf)
- part_of_vorgang → Gesetz zur unionsrechtskonformen Präzisierung des Begriffs der Kundenanlage im Energiewirtschaftsgesetz (Gesetzentwurf)