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Entwurf eines Gesetzes zur unionsrechtskonformen Präzisierung des Begriffs der Kundenanlage im Energiewirtschaftsgesetz

dip / drucksache 31.03.2026 · WP 21 · 21/5135 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur unionsrechtskonformen Präzisierung des Begriffs der Kundenanlage im Energiewirtschaftsgesetz Deutscher Bundestag Drucksache 21/5135 21. Wahlperiode 31.03.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Steffen Kotré, Marc Bernhard, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, René Bochmann, Erhard Brucker, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Heinrich Koch, Markus Matzerath, Reinhard Mixl, Edgar Naujok, Tobias Matthias Peterka, Dr. Rainer Rothfuß, Lars Schieske, Dr. Paul Schmidt, Georg Schroeter, Bernd Schuhmann, Martina Uhr und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur unionsrechtskonformen Präzisierung des Begriffs der Kundenanlage im Energiewirtschaftsgesetz A. Problem Mit Urteil vom 28. November 2024 in der Rechtssache C-293/23 hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass die deutsche Ausgestaltung des Begriffs der Kundenanlage unionsrechtlichen Anforderungen nicht in vollem Umfang genügt. Der Gerichtshof hat beanstandet, dass die bisherige nationale Regelung es ermöglicht, auch solche Energieanlagen als Kundenanlagen einzuordnen, die nach ihrem funktionalen Zuschnitt die Merkmale eines Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne des Unionsrechts erfüllen und damit eigentlich der energiewirtschaftsrechtlichen Netzregulierung unterliegen müssten. Nach geltendem Recht besteht insbesondere bei der Anwendung des § 3 Nummer 65 des Energiewirtschaftsgesetzes das Risiko, dass Energieanlagen allein anhand formaler Kriterien entweder als Kundenanlagen oder als Elektrizitätsverteilernetze eingeordnet werden, ohne dass ihre tatsächliche Funktion im Elektrizitätsmarkt hinreichend berücksichtigt wird. Dies kann dazu führen, dass Anlagen mit tatsächlicher Netzfunktion zu Unrecht von der Regulierung ausgenommen werden oder rein interne Versorgungssysteme unverhältnismäßig den Pflichten eines regulierten Netzbetriebs unterworfen werden. Dies führt zu Rechtsunsicherheit für Betreiber und Behörden und eröffnet die Möglichkeit einer unionsrechtswidrigen Umgehung der unionsrechtlich vorgesehenen Regulierung von Elektrizitätsverteilernetzen. Zugleich existieren in der Praxis zahlreiche Energieanlagen, die eindeutig nicht der öffentlichen Energieversorgung dienen, keinen Zugang für unbestimmte Dritte eröffnen und funktional keine Elektrizitätsverteilernetze darstellen. Hierzu zählen insbesondere Energieanlagen auf räumlich abgegrenzten Arealen mit vertraglich eindeutig bestimmtem Nutzerkreis, wie etwa Campingplätze, touristische Anlagen, Marinas, private Freizeiteinrichtungen, Gewerbeparks oder vergleichbare Strukturen. Die Anwendung der für Elektrizitätsverteilernetze vorgesehenen regulatorischen Pflichten wäre für diese Anlagen unverhältnismäßig und unionsrechtlich nicht geboten. Die derzeitige Rechtslage differenziert nicht hinreichend klar zwischen Kundenanlagen ohne Netzcharakter und solchen Anlagen, die funktional als Elektrizitätsverteilernetze einzuordnen sind. Dies führt sowohl zu unionsrechtlichen Risiken als auch zu praktischen Abgrenzungsproblemen in der Rechtsanwendung. Ziel dieses Gesetzes ist es daher, den Begriff der Kundenanlage unionsrechtskonform zu präzisieren, indem Anlagen mit Netzcharakter eindeutig vom Anwendungsbereich des § 3 Nummer 65 des Energiewirtschaftsgesetzes ausgenommen werden. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass nichtöffentliche, rein interne Energieanlagen ohne Netzfunktion weiterhin rechtssicher von den netzregulatorischen Pflichten ausgenommen bleiben. B. Lösung Das Energiewirtschaftsgesetz wird dahingehend geändert, dass die bestehende Definition der Kundenanlage in § 3 Nummer 65 des Energiewirtschaftsgesetzes unionsrechtskonform präzisiert wird. Hierzu wird klargestellt, dass Kundenanlagen nur solche Energieanlagen sind, die nach ihrer Ausgestaltung oder Funktion nicht die Merkmale eines Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne des Rechts der Europäischen Union erfüllen. Dadurch wird verhindert, dass Anlagen mit Netzcharakter der energiewirtschaftsrechtlichen Regulierung entzogen werden. Zugleich wird die systematische Abgrenzung von Kundenanlagen gegenüber regulierten Elektrizitätsverteilernetzen gesetzlich verdeutlicht. Folgeanpassungen in der Stromnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Niederspannungsanschlussverordnung stellen sicher, dass Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 65 des Energiewirtschaftsgesetzes eindeutig außerhalb des Anwendungsbereichs der netzregulatorischen Vorschriften verbleiben. C. Alternativen Keine. Ohne gesetzliche Klarstellung bestehen erhebliche Rechtsunsicherheiten, die zu unverhältnismäßigen Belastungen und zu Fehlinterpretationen führen können. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Im Gegenteil entsteht eine Entlastung für Betreiber interner Versorgungssysteme. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürger Durch das Gesetz entsteht für Bürger kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für Wirtschaftsakteure entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Durch das Gesetz entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur unionsrechtskonformen Präzisierung des Begriffs der Kundenanlage im Energiewirtschaftsgesetz Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 351), wird wie folgt geändert: Nach § 3 Nummer 65 Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e eingefügt: „e) die zwar Elektrizität an Dritte abgeben, jedoch nach ihrer tatsächlichen Ausgestaltung und Nutzung nicht funktional als Elektrizitätsverteilernetz im Sinne des Unionsrechts tätig sind, insbesondere, weil sie nicht der Versorgung eines unbestimmten Personenkreises dienen; maßgeblich ist eine funktionale Gesamtbetrachtung im Elektrizitätsmarkt.“ Artikel 2 Folgeänderungen (1) Die Stromnetzentgeltverordnung wird wie folgt geändert: In § 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 65 des Energiewirtschaftsgesetzes.“ (2) Die Anreizregulierungsverordnung wird wie folgt geändert: In § 1 Absatz 1 wird nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt: „Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 65 des Energiewirtschaftsgesetzes.“ (3) Die Niederspannungsanschlussverordnung wird wie folgt geändert: In § 1 Absatz 1 der Niederspannungsanschlussverordnung wird nach Satz 4 der folgende Satz eingefügt: „Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 65 des Energiewirtschaftsgesetzes.“ Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 31. März 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit dem Gesetzentwurf wird auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), insbesondere auf das Urteil vom 28. November 2024 in der Rechtssache C-293/23, reagiert. Der EuGH hat klargestellt, dass die Einordnung von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des Unionsrechts nicht anhand formaler oder national definierter Kriterien erfolgen darf, sondern ausschließlich anhand einer funktionalen Betrachtung im Rahmen des Elektrizitätsmarktes. Nationale Regelungen dürfen nicht dazu führen, dass Anlagen mit netzähnlicher Struktur der unionsrechtlich vorgesehenen Regulierung entzogen werden, obwohl sie funktional als Elektrizitätsverteilernetze einzustufen sind. Nach der derzeitigen nationalen Rechtslage besteht insbesondere bei der Anwendung des Begriffs der Kundenanlage nach § 3 Nummer 65 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die Gefahr, dass Versorgungssysteme allein aufgrund ihrer räumlichen Begrenzung, ihrer Eigentumsstruktur oder ihres internen Nutzungszuschnitts pauschal vom Netzbegriff ausgenommen werden, ohne dass eine unionsrechtlich gebotene funktionale Prüfung erfolgt. Dies führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit für Betreiber, Regulierungsbehörden und Gerichte und birgt zugleich das Risiko einer unionsrechtswidrigen Unterregulierung von Anlagen mit tatsächlichem Netzcharakter. Gleichzeitig existieren in der Praxis zahlreiche Energieversorgungssysteme, die zwar Elektrizität an Dritte abgeben, jedoch nach ihrer tatsächlichen Ausgestaltung und Nutzung nicht die Funktion eines Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne des Unionsrechts erfüllen. Hierzu zählen insbesondere Anlagen auf räumlich abgegrenzten Arealen mit eindeutig bestimmbarem Nutzerkreis wie etwa Campingplätze, Ferienanlagen, Marinas, Freizeit- oder vergleichbare Einrichtungen. Diese Systeme dienen nicht der Versorgung eines unbestimmten Personenkreises und sind funktional nicht in den Elektrizitätsmarkt eingebunden. Eine Anwendung der für Elektrizitätsverteilernetze vorgesehenen regulatorischen Pflichten wäre für diese Anlagen unverhältnismäßig und unionsrechtlich nicht geboten. Ziel des Gesetzes ist es daher, den Begriff der Kundenanlage unionsrechtskonform zu präzisieren, indem ausdrücklich klargestellt wird, dass Kundenanlagen nur dann vorliegen, wenn sie nach einer funktionalen Gesamtbetrachtung keine Funktion eines Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne des Rechts der Europäischen Union erfüllen. Durch die gesetzliche Verankerung dieses Maßstabs wird die vom EuGH geforderte Abgrenzung sichergestellt, Rechtsklarheit geschaffen und eine sachgerechte Anwendung der energiewirtschaftsrechtlichen Regulierung gewährleistet. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen folgende Regelungen: 1. Unionsrechtskonforme Präzisierung des Begriffs der Kundenanlage (§ 3 Nummer 65 EnWG) Der Begriff der Kundenanlage wird durch die Einfügung eines neuen Buchstabens e in § 3 Nummer 65 des Energiewirtschaftsgesetzes präzisiert. Danach liegen Kundenanlagen nur vor, wenn sie nach einer funktionalen Gesamtbetrachtung keine Funktion eines Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne des Rechts der Europäischen Union erfüllen. Durch diese Klarstellung wird sichergestellt, dass Anlagen, die nach ihrer tatsächlichen Ausgestaltung und Nutzung funktional als Elektrizitätsverteilernetze einzuordnen sind, unabhängig von ihrer räumlichen Begrenzung, Eigentumsstruktur oder internen Organisation den unionsrechtlich vorgesehenen Regulierungsanforderungen unterfallen. Zugleich wird klargestellt, dass interne Versorgungssysteme mit eindeutig bestimmtem Nutzerkreis, die nicht der Versorgung eines unbestimmten Personenkreises dienen und nicht in den Elektrizitätsmarkt eingebunden sind, weiterhin als Kundenanlagen qualifiziert werden können. 2. Verankerung des funktionalen Abgrenzungsmaßstabs des Unionsrechts Mit der Ergänzung wird der vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderte funktionale Maßstab ausdrücklich in das nationale Energiewirtschaftsrecht übernommen. Maßgeblich für die Einordnung ist nicht die formale Bezeichnung einer Anlage, sondern ihre tatsächliche Funktion im Elektrizitätsmarkt. Die gesetzliche Regelung stellt klar, dass die Abgrenzung zwischen Kundenanlage und Elektrizitätsverteilernetz anhand der unionsrechtlichen Kriterien erfolgt. Hierdurch wird eine unionsrechtskonforme Anwendung des Energiewirtschaftsgesetzes gewährleistet und verhindert, dass nationale Begriffsbestimmungen zu einer unzulässigen Einschränkung oder Umgehung des unionsrechtlichen Netzbegriffs führen. 3. Folgeänderungen zur systematischen Klarstellung in untergesetzlichen Regelungen Begleitend werden die Stromnetzentgeltverordnung, die Anreizregulierungsverordnung und die Niederspannungsanschlussverordnung angepasst. Die Folgeänderungen stellen klar, dass diese Verordnungen keine Anwendung auf Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 65 des Energiewirtschaftsgesetzes finden. Dadurch wird die systematische Kohärenz des energiewirtschaftsrechtlichen Regelungsgefüges sichergestellt und ausgeschlossen, dass Kundenanlagen, die unionsrechtskonform nicht als Elektrizitätsverteilernetze einzuordnen sind, mittelbar regulatorischen Pflichten unterworfen werden. III. Exekutiver Fußabdruck Im Rahmen der Erarbeitung dieses Gesetzentwurfs fanden keine Beratungen mit Bundesministerien oder sonstigen Bundesbehörden statt. Es wurden keine Stellungnahmen der Exekutive eingeholt und keine Formulierungsoder Prüfhinweise von Bundesbehörden verwendet. Der Entwurf beruht ausschließlich auf der eigenen fachlichen Bewertung des gesetzgeberischen Anpassungsbedarfs durch die antragstellende Fraktion. Eine Beteiligung der Bundesregierung oder nachgeordneten Behörden erfolgte nicht. IV. Alternativen Alternativen zur gesetzlichen Regelung bestehen nicht. Eine bloße Auslegungshilfe oder die Anpassung ausschließlich untergesetzlicher Normen wäre nicht geeignet, die unionsrechtlich erforderliche Klarstellung verbindlich herbeizuführen. Ebenso wenig kann auf eine zeitnahe Anpassung des Unionsrechts gewartet werden, da die bestehenden Rechtsunsicherheiten fortbestehen würden. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Hierunter fällt auch das Energiewirtschaftsrecht einschließlich der Regelungen über Energieversorgungsnetze, Netzzugang und Netzregulierung. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Er dient der unionsrechtskonformen Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/944 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und setzt die Vorgaben der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere des Urteils vom 28. November 2024 in der Rechtssache C-293/23, auf nationaler Ebene um. Durch die Präzisierung des Begriffs der Kundenanlage in § 3 Nummer 65 des Energiewirtschaftsgesetzes wird sichergestellt, dass Anlagen, die nach ihrer tatsächlichen Ausgestaltung und Nutzung funktional als Elektrizitätsverteilernetze im Sinne des Unionsrechts einzuordnen sind, nicht von den unionsrechtlich vorgesehenen Regulierungsanforderungen ausgenommen werden. Zugleich wird klargestellt, dass interne Versorgungssysteme, die nach einer funktionalen Gesamtbetrachtung keine Markt- oder Netzfunktion erfüllen, weiterhin als Kundenanlagen qualifiziert werden können. Der Gesetzentwurf übernimmt damit ausdrücklich den unionsrechtlich maßgeblichen funktionalen Abgrenzungsmaßstab und vermeidet eine nationale Sonderdefinition, die den unionsrechtlichen Netzbegriff erweitern oder einschränken würde. Eine Abweichung vom Unionsrecht oder eine Beeinträchtigung der unionsrechtlichen Marktordnung erfolgt nicht. Völkerrechtliche Verträge werden durch den Gesetzentwurf nicht berührt. EU-Rechtsakte: Mit dem Gesetzentwurf wird kein neuer EU-Rechtsakt umgesetzt. Die Änderungen dienen der unionsrechtskonformen Auslegung und Anwendung bereits geltender europäischer Vorgaben, insbesondere der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über gemeinsame Regeln für den Elektrizitätsbinnenmarkt sowie der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt. Die Regelungen tragen den Anforderungen Rechnung, die sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergeben, insbesondere aus dem Urteil vom 28. November 2024 in der Rechtssache C-293/23, das die unionsrechtskonforme Abgrenzung nationaler Netzbegriffe von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des Unionsrechts präzisiert. Weitere EU-Rechtsakte werden durch das Gesetz weder umgesetzt noch geändert oder berührt. VII. Gesetzesfolgen Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird eine unionsrechtskonforme, funktionale Abgrenzung zwischen Elektrizitätsverteilernetzen und Kundenanlagen sichergestellt. Anlagen, die nach ihrer tatsächlichen Ausgestaltung und Nutzung eine Netzfunktion im Elektrizitätsmarkt erfüllen, unterfallen künftig eindeutig den netzregulatorischen Vorgaben. Zugleich wird klargestellt, dass Versorgungssysteme ohne Markt- oder Netzfunktion weiterhin als Kundenanlagen eingeordnet werden können. Für Betreiber nichtöffentlicher, räumlich abgegrenzter Versorgungssysteme entsteht hierdurch eine erhebliche Rechtsklarheit. Sie erhalten einen verlässlichen gesetzlichen Maßstab für die Einordnung ihrer Anlagen und werden vor einer unionsrechtlich nicht gebotenen Anwendung netzregulatorischer Pflichten geschützt. Unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastungen, insbesondere für kleinere Betreiber wie Campingplätze, Freizeit- und Ferienanlagen oder vergleichbare Einrichtungen, werden vermieden, soweit deren Anlagen keine Netzfunktion erfüllen. Für Betreiber regulierter Elektrizitätsverteilernetze ergeben sich keine negativen Auswirkungen. Die Regelungen stellen sicher, dass Anlagen mit Netzcharakter weiterhin dem unionsrechtlich vorgesehenen Regulierungsrahmen unterliegen und verhindern Wettbewerbsverzerrungen durch eine ungerechtfertigte Herausnahme netzähnlicher Strukturen aus der Regulierung. Auswirkungen auf Letztverbraucher, den Wettbewerb auf den Elektrizitätsmärkten oder die Marktstruktur sind nicht zu erwarten. Die Regelungen führen weder zu einer Ausweitung noch zu einer Einschränkung der Regulierungstiefe, sondern dienen ausschließlich der rechtssicheren Anwendung des bestehenden Rechtsrahmens. Negative Auswirkungen auf Umwelt, Gesundheit oder soziale Belange sind nicht ersichtlich. Das Gesetz trägt vielmehr zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und zur Stabilisierung der unionsrechtskonformen Rechtsanwendung im Energiewirtschaftsrecht bei. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Durch die gesetzliche Präzisierung des Begriffs der Kundenanlage und die Einführung eines unionsrechtskonformen, funktionalen Abgrenzungskriteriums wird die Anwendung des Energiewirtschaftsrechts erheblich vereinfacht. Die bislang bestehende Rechtsunsicherheit bei der Einordnung bestimmter Versorgungssysteme wird reduziert, da das Gesetz nunmehr einen klaren Maßstab für die Abgrenzung zwischen Kundenanlagen und Elektrizitätsverteilernetzen vorgibt. Für Betreiber von Versorgungssystemen schafft die Regelung eine verlässlichere Rechtsgrundlage, auf deren Basis der regulatorische Status ihrer Anlagen beurteilt werden kann. Dadurch werden aufwendige rechtliche Abklärungen und wiederholte Auslegungsfragen vermieden. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass Anlagen mit Netzfunktion eindeutig dem unionsrechtlich vorgesehenen Regulierungsrahmen unterfallen. Auch für die zuständigen Regulierungsbehörden, insbesondere die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden, führt die gesetzliche Klarstellung zu einer Vereinfachung der Verwaltungspraxis. Die funktionale Gesamtbetrachtung ist nun gesetzlich vorgegeben und muss nicht mehr allein aus der Rechtsprechung hergeleitet werden. Dies erleichtert eine einheitliche und vorhersehbare Anwendung des Rechts und trägt zur Reduzierung von Streitfällen bei. Insgesamt stärkt das Gesetz die Rechtsklarheit, verbessert die Verwaltungspraktikabilität und trägt dazu bei, unnötige oder sachlich nicht gebotene Regulierung zu vermeiden, ohne die unionsrechtlich erforderliche Netzregulierung zu beeinträchtigen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Gesetz berührt keine zentralen Bereiche der ökologischen, ökonomischen oder sozialen Nachhaltigkeit im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Regelungen betreffen ausschließlich die rechtssichere und unionsrechtskonforme Abgrenzung zwischen Kundenanlagen und Elektrizitätsverteilernetzen und haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf Energieeffizienz, Klimaschutz, Ressourcenverbrauch oder Umweltbelastungen. Indirekt trägt das Gesetz zu einer effizienteren und zielgerichteten Anwendung der energiewirtschaftsrechtlichen Regulierung bei. Durch die gesetzliche Klarstellung der Abgrenzungskriterien wird sichergestellt, dass regulatorische Ressourcen auf solche Anlagen konzentriert werden, die nach ihrer Funktion tatsächlich eine Netzrolle im Elektrizitätsmarkt erfüllen. Versorgungssysteme ohne Netz- oder Marktbezug werden hingegen nicht mit sachlich nicht gebotenen regulatorischen Anforderungen belastet. Hierdurch wird eine zweckmäßige Ausrichtung administrativer und wirtschaftlicher Prozesse unterstützt, ohne die unionsrechtlich gebotene Netzregulierung zu beeinträchtigen. Negative Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsziele sind nicht ersichtlich. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Bund, die Länder und die Gemeinden entstehen durch dieses Gesetz keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Die Regelungen betreffen ausschließlich die begriffliche und unionsrechtskonforme Präzisierung der Abgrenzung zwischen Kundenanlagen und Elektrizitätsverteilernetzen und führen weder zu zusätzlichen Aufgaben noch zu finanziellen Belastungen für die öffentliche Hand. Insbesondere werden keine neuen Förder-, Investitions- oder Infrastrukturmaßnahmen begründet. Auch ergeben sich keine zusätzlichen Ausgaben im Bereich der Energieinfrastruktur, da das Gesetz keine Erweiterung staatlicher Zuständigkeiten oder Verantwortlichkeiten vorsieht, sondern lediglich bestehende rechtliche Abgrenzungen klarstellt. 4. Erfüllungsaufwand Durch das Gesetz entsteht weder für Bürger noch für die Wirtschaft oder für die Verwaltung zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Regelungen führen insbesondere nicht zur Einführung neuer Informationspflichten sowie zu keinen zusätzlichen Anzeige-, Dokumentations- oder Handlungspflichten. Die gesetzliche Präzisierung der Abgrenzung zwischen Kundenanlagen und Elektrizitätsverteilernetzen schafft einen klaren und unionsrechtskonformen Prüfungsmaßstab. Dadurch werden bestehende Unsicherheiten bei der rechtlichen Einordnung von Versorgungssystemen reduziert. Für Betreiber solcher Anlagen verringert sich der Aufwand für rechtliche Abklärungen über den regulatorischen Status ihrer Anlagen. Auch für die zuständigen Regulierungsbehörden führt die Klarstellung zu einer Vereinfachung der Rechtsanwendung. Die funktionale Gesamtbetrachtung ist nunmehr gesetzlich verankert und muss nicht allein aus der Rechtsprechung hergeleitet werden. Dies trägt zu einer effizienteren Durchführung der bestehenden Prüfverfahren bei, ohne zusätzliche Aufgaben oder Pflichten zu begründen. Insgesamt führt das Gesetz zu einer Verringerung des Erfüllungsaufwands für alle betroffenen Gruppen, ohne die unionsrechtlich erforderliche Prüfung der Netzfunktion einzelner Anlagen auszuschließen. 4.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch das Gesetz entsteht für die Wirtschaft kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Regelungen führen weder zur Einführung neuer Melde-, Dokumentations- oder Nachweispflichten noch zu zusätzlichen organisatorischen Anforderungen. Die gesetzliche Präzisierung der Abgrenzung zwischen Kundenanlagen und Elektrizitätsverteilernetzen reduziert bestehende Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der energierechtlichen Einordnung bestimmter Versorgungssysteme. Unternehmen, die Versorgungssysteme betreiben, insbesondere Betreiber von Campingplätzen, Ferienanlagen, Freizeitparks oder vergleichbaren Einrichtungen, erhalten einen klaren und unionsrechtskonformen gesetzlichen Maßstab für die Beurteilung des regulatorischen Status ihrer Anlagen. Hierdurch verringert sich der Aufwand für rechtliche Abklärungen und Abstimmungsprozesse im Zusammenhang mit der Einordnung von Anlagen. Aufwendungen für externe Rechtsberatung oder wiederholte Abstimmungen mit Regulierungsbehörden können dadurch reduziert werden, ohne dass die unionsrechtlich gebotene Prüfung der Netzfunktion einzelner Anlagen ausgeschlossen wird. Insgesamt führt das Gesetz zu einer Reduzierung des Erfüllungsaufwands für die betroffene Wirtschaft, ohne neue Pflichten zu begründen. 4.2 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Auch für die Verwaltung entsteht durch das Gesetz kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Regelungen begründen weder neue Prüf-, Überwachungs- oder Dokumentationspflichten für die Bundesnetzagentur oder die Landesregulierungsbehörden noch erfordern sie organisatorische oder technische Anpassungen bestehender Verwaltungsverfahren. Durch die gesetzliche Präzisierung der Abgrenzung zwischen Kundenanlagen und Elektrizitätsverteilernetzen wird vielmehr ein klarer und unionsrechtskonformer Maßstab für die behördliche Einordnung entsprechender Versorgungssysteme geschaffen. Dies erleichtert die Anwendung des bestehenden Rechtsrahmens und reduziert den Aufwand für wiederholte Abgrenzungsdiskussionen und rechtliche Unsicherheiten. Eine Prüfung im Einzelfall bleibt dort erforderlich, wo Zweifel an der funktionalen Einordnung einer Anlage bestehen. Insgesamt wird der Personal- und Zeitaufwand der zuständigen Behörden jedoch im Regelfall reduziert, da sich die Beurteilung verstärkt an klar normierten Kriterien orientieren kann. 5. Weitere Kosten Durch das Gesetz entstehen weder für die Bürger noch für die Wirtschaft oder die öffentliche Hand weitere Kosten. Insbesondere ergeben sich keine zusätzlichen finanziellen Belastungen für Unternehmen, da Kundenanlagen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, nicht den für Elektrizitätsverteilernetze vorgesehenen regulierungsrechtlichen Verpflichtungen unterliegen. Für Betreiber entsprechender interner Versorgungssysteme entstehen daher im Regelfall keine zusätzlichen Kosten für die Erfüllung netzregulatorischer Anforderungen, technischer Vorgaben oder besonderer Berichtspflichten. Bestehende Kostenstrukturen bleiben unverändert. Auch für Verbraucher entstehen keine Mehrkosten, da das Gesetz ausschließlich nichtöffentliche, interne Versorgungssysteme betrifft, die nicht Bestandteil der allgemeinen Energieversorgung sind. Auswirkungen auf die Endkundenpreise im Elektrizitätsbereich sind daher nicht zu erwarten. Darüber hinaus sind keine Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, festzustellen. Weitere Gesetzesfolgen sind nicht ersichtlich. Das Gesetz hat keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen, da es ausschließlich technische und begriffsbezogene Regelungen des Energiewirtschaftsrechts betrifft. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern sind daher nicht zu erwarten. Ebenso ergeben sich keine besonderen Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen, auf den demografischen Wandel, auf den ländlichen Raum oder auf die Entwicklung strukturschwacher Regionen. Belange des Gesundheits-, Verbraucher- oder Arbeitsschutzes werden durch das Gesetz nicht berührt. Auswirkungen auf die IT-Sicherheit oder den Datenschutz sind nicht zu erwarten, da weder neue Informationspflichten noch neue Datenverarbeitungsvorgänge begründet werden. Auch kulturelle, gesellschaftliche oder bildungspolitische Auswirkungen sind nicht ersichtlich. Insgesamt ergeben sich keine weiteren relevanten Gesetzesfolgen über die in den vorhergehenden Abschnitten dargestellten hinaus. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Regelungen ist nicht vorgesehen. Die im Gesetz enthaltenen Klarstellungen und Abgrenzungen dienen der dauerhaften unionsrechtskonformen Ausgestaltung des Energiewirtschaftsrechts und sind nicht auf einen befristeten Anwendungszeitraum angelegt. Eine Evaluierungspflicht wird ebenfalls nicht eingeführt. Die Regelungen begründen keine neuen Aufgaben, Verfahren oder Verhaltenspflichten und lassen keine dynamischen Wirkungszusammenhänge erwarten, die eine regelmäßige Überprüfung erforderlich machen würden. Die Auswirkungen der gesetzlichen Klarstellungen beschränken sich auf die dauerhafte Rechtsanwendung im Bereich der Abgrenzung interner Energieversorgungsanlagen, sodass eine gesonderte Evaluierung nicht angezeigt ist. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 3 Nummer 65 – Kundenanlage) Mit der Einfügung eines neuen Buchstabens e in § 3 Nummer 65 wird die Definition der Kundenanlage unionsrechtskonform präzisiert. Die Ergänzung stellt klar, dass Kundenanlagen zwar Elektrizität an Dritte abgeben können, jedoch nur dann als Kundenanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes gelten, wenn sie nach ihrer tatsächlichen Ausgestaltung und Nutzung keine Funktion eines Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne des Rechts der Europäischen Union erfüllen. Maßgeblich ist dabei eine funktionale Gesamtbetrachtung im Elektrizitätsmarkt. Entscheidend ist insbesondere, ob die Anlage der Versorgung eines unbestimmten Personenkreises dient oder eine marktbezogene Netzfunktion übernimmt. Damit wird der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung getragen, wonach die Einordnung als Elektrizitätsverteilernetz nicht von formalen oder räumlichen Kriterien, sondern von der tatsächlichen Funktion der Anlage abhängt. Die Ergänzung dient zugleich der Rechtssicherheit für Betreiber nichtöffentlicher Versorgungssysteme, indem sie eine klare Abgrenzung zwischen Kundenanlagen und regulierungspflichtigen Elektrizitätsverteilernetzen schafft. Zu Artikel 2 (Folgeänderungen) Zu Absatz 1 (Änderung der Stromnetzentgeltverordnung) Die Ergänzung in § 1 der Stromnetzentgeltverordnung stellt klar, dass die Verordnung keine Anwendung auf Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 65 des Energiewirtschaftsgesetzes findet. Damit wird sichergestellt, dass die Entgeltregulierung ausschließlich auf Elektrizitätsverteilernetze Anwendung findet und nicht auf interne, nichtöffentliche Versorgungssysteme, die nicht der allgemeinen Versorgung dienen. Zu Absatz 2 (Änderung der Anreizregulierungsverordnung) Die Ergänzung in § 1 Absatz 1 der Anreizregulierungsverordnung dient der systematischen Klarstellung, dass Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 65 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht dem Anwendungsbereich der Anreizregulierung unterfallen. Dadurch wird ausgeschlossen, dass Betreiber solcher Anlagen in die Festlegung von Erlösobergrenzen oder sonstige Instrumente der Anreizregulierung einbezogen werden. Zu Absatz 3 (Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung) Mit der Ergänzung in § 1 Absatz 1 der Niederspannungsanschlussverordnung wird klargestellt, dass die Verordnung keine Anwendung auf Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 65 des Energiewirtschaftsgesetzes findet. Damit wird eine sachgerechte Abgrenzung zwischen öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen und nichtöffentlichen Kundenanlagen sichergestellt und eine unzutreffende Anwendung der Anschluss- und Benutzungsregelungen vermieden. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Regelung sieht vor, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Da es sich um klarstellende und systematisierende Änderungen handelt, sind Übergangsfristen nicht erforderlich. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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