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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) (Bericht zu Drs. 21/1848, 21/2460, 21/2669 Nr. 17, 21/4321)

dip / drucksache 25.02.2026 · WP 21 · 21/4345 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) (Bericht zu Drs. 21/1848, 21/2460, 21/2669 Nr. 17, 21/4321) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4345 21. Wahlperiode 25.02.2026 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1848, 21/2460, 21/2669 Nr. 17, 21/4321 – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) Bericht der Abgeordneten Martin Gerster, Klaus-Peter Willsch, Marcus Bühl, Leon Eckert, Dr. Dietmar Bartsch und Stefan Seidler Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) ist die Grundlage, um EU-weit die Gewährung internationalen Schutzes insgesamt zu steuern und zu ordnen, humanitäre Standards für Geflüchtete und ihre Familienangehörigen sowie vulnerable Asylsuchende zu schützen bzw. zu verbessen und irreguläre Migration zu begrenzen. Die elf Gesetzgebungsakte des Europäischen Parlaments und des Rates zur Reform des GEAS sind am 14. Mai 2024 beschlossen worden. Mit dem Entwurf des GEAS-Anpassungsgesetzes ist beabsichtigt, das nationalen Recht in der Zuständigkeit des Bundes an die Vorgaben der GEAS-Rechtsakte anzupassen. Dies soll sowohl durch Streichungen von wiederholenden oder zuwiderlaufenden Regelungen erreicht werden als auch durch Neuregelung von Aspekten, die durch die GEAS-Reform durch den nationalen Gesetzgeber zu regeln sind. Zur Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der GEAS-Reform sollen insbesondere das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz angepasst werden. Andere Gesetze sind punktuell von notwendigen Änderungen betroffen. Darüber hinaus hat der Innenausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: • Streichung der ursprünglich in Artikel 1 des GEAS-Anpassungsgesetzes enthaltenen Regelungen zum sog. Frontloading, also zur frühzeitigen Erweiterung des Asyl-Flughafenverfahrens und zur frühzeitigen Einrichtung von sog. Sekundärmigrationszentren, • Anpassung der Regelungen zur Wohn- und Aufenthaltspflicht in Sekundärmigrationszentren und regulären Aufnahmeeinrichtungen, • Anpassung bei der Wohnpflicht für Familien mit Kindern: max. sechs Monate bis zur Entscheidung des BAMF, danach max. weitere sechs Monate bis insgesamt zwölf Monate möglich (§ 47 Absatz 1c AsylG-E), • Ausnahme von Aufenthaltsverpflichtung zur medizinischen Versorgung (§ 68 Absatz 5 Satz 3, § 68a Absatz 2 Satz 3 AsylG-E), • Anpassung der Regelung zum Arbeitsmarktzugang (§ 61 AsylG-E): Arbeitsmarktzugang nach drei Monaten, sofern Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist; Arbeitsmarktzugang für Geduldete ebenfalls nach drei Monaten, sofern deren Identität geklärt ist, • Deutlichere Klarstellung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei der Inhaftnahme Minderjähriger (§ 70a Absatz 3 AsylG-E), • Gesetzliche Vermutung der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise beim Dublin- Leistungsausschluss (§ 1 Absatz 4 Nummer 2 AsylbLG-E), • Gesetzliche Verankerung des Monitoring-Mechanismus durch Änderung des DIMR-G (Artikel 12), • Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Grenzverfahren durch BAMF statt Landesbehörde (§ 18a Absatz 6 AsylG-E), • Anpassung der Regelungen zur vorläufigen Gesundheitskontrolle im Screening, insb. Kostentragung des Bundes für die vorläufige Gesundheitskontrolle in den Fällen, in denen die Bundespolizei als Grenzbehörde Überprüfungsbehörde ist (§ 71 Absatz 3 Nummer 9, Absatz 4a und 4b und § 82 Absatz 3a AufenthG-E). Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Innenausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 1. Bund Durch die Umsetzung des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des GEAS entstehen dem Bund jährlich Mehrausgaben für Sach- und Personalmittel. Der Mehrbedarf an Sachausgaben ergibt mindestens sich aus einmaligen Sachausgaben in Höhe von 149,74 Mio. Euro und jährlichen Sachausgaben in Höhe von bis zu 57,6 Mio. Euro ab dem Haushaltsjahr 2026. Zusätzlich wird für die Umsetzung der mit diesem Gesetz verbundenen Aufgaben ein Aufwuchs um mindestens zusätzliche 271,8 Stellen erforderlich. Die Kosten des Personalmehrbedarfs, der aus der Übernahme neuer Aufgaben beim Bundesministerium des Innern und seinen Geschäftsbereichsbehörden entsteht, werden mit mindestens 31,4 Mio. Euro kalkuliert. Der Haushaltsmittelmehrbedarf für Sachausgaben zur Wahrnehmung neuer Fachaufgaben wurde anhand von Erfahrungswerten sowie validierter Annahmen geschätzt. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie Planstellen und Stellen ist Gegenstand künftiger Haushaltsaufstellungsverfahren. Etwaige Begünstigungen aus Fonds der Europäischen Union (Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds – AMIF – und Border Management and Visa Instrument – BMVI) werden zur Minderung der GEAS-bedingten Mehrausgaben im Bundeshaushalt eingesetzt. Für den Bundeshaushalt entstehen infolge der mit dem Änderungsantrag eingefügten Änderung des DIMRG keine weiteren Haushaltsausgaben. Für die Finanzierung des unabhängigen Überwachungsmechanismus stehen Mittel aus den europäischen Fonds zur Verfügung. Entsprechende Mittel in Höhe von ca. 3,7 Mio. Euro sind im aktuellen mehrjährigen EU-Finanzrahmen vorgesehen. Durch die Ergänzung der Begründung, wonach der Bund den Ländern die erforderlichen Kosten, die den Ländern, in denen Grenzverfahrenseinrichtungen durchgeführt werden, als Sonderbelastung, ausgleicht, entstehen zusätzliche Haushaltsausgaben. Auch durch die Übertragung der Zuständigkeit für die vorläufige Gesundheitskontrolle im Rahmen der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 von den Ländern auf die Grenzbehörden in den Fällen, in denen die Grenzbehörde zuständige Überprüfungsbehörde ist, entstehen dem Bund zusätzliche Kosten, soweit Bundesbehörden zuständige Überprüfungsbehörden sind. Die Finanzierung erfolgt jeweils im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Länder Bei den Ländern und Kommunen ergeben sich zusätzliche haushalterische Auswirkungen, die nach derzeitigem Stand nicht konkretisiert werden können. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung des Bundes steigt der laufende Erfüllungsaufwand um mindestens 2,3 Mio. Euro. Der laufende Erfüllungsaufwand der Länder steigt in einem derzeit nicht bezifferbaren Umfang. Dem Bund entstehen einmalige Umstellungsaufwände in Höhe von 61,9 Mio. Euro. Die Umstellungsaufwände für die Länder und Kommunen können derzeit nicht beziffert werden. Der Änderungsantrag hat entlastende Auswirkungen auf die Erfüllungsaufwände für die Länder, da die Zuständigkeit für die vorläufige Gesundheitskontrolle nunmehr auf die Grenzbehörden in den Fällen übertragen wird, in denen die Grenzbehörde zuständige Überprüfungsbehörde ist, und die Kosten der Grenzverfahrenseinrichtungen als Sonderbelastung durch den Bund ausgeglichen wird. Eine Bezifferung ist aktuell noch nicht möglich. Tabelle 1: Erfüllungsaufwand der Verwaltung: Verwaltungsebene Erfüllungsaufwand Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): > 2.300 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 2.300 davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): - Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): > 61.900 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 61.900 davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): - Soweit der unter Abschnitt E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird und nicht unter Abschnitt „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ aufgeführt ist, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert. Weitere Kosten Die Belastungen und Entlastungen für die Verwaltungsgerichtbarkeit können nicht prognostiziert werden. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Innenausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 25. Februar 2026 Der Haushaltsausschuss Klaus-Peter Willsch Geschäftsführender Vorsitzender und Berichterstatter Martin Gerster Berichterstatter Marcus Bühl Berichterstatter Leon Eckert Berichterstatter Dr. Dietmar Bartsch Berichterstatter Stefan Seidler Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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