Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) (Bericht zu Drs. 21/1848, 21/2460, 21/2669 Nr. 17, 21/4321)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) (Bericht zu Drs. 21/1848, 21/2460, 21/2669 Nr. 17, 21/4321)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4345
21. Wahlperiode 25.02.2026
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1848, 21/2460, 21/2669 Nr. 17, 21/4321 –
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an
die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
(GEAS-Anpassungsgesetz)
Bericht der Abgeordneten Martin Gerster, Klaus-Peter Willsch, Marcus
Bühl, Leon Eckert, Dr. Dietmar Bartsch und Stefan Seidler
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) ist die Grundlage, um EU-weit die
Gewährung internationalen Schutzes insgesamt zu steuern und zu ordnen, humanitäre
Standards für Geflüchtete und ihre Familienangehörigen sowie vulnerable
Asylsuchende zu schützen bzw. zu verbessen und irreguläre Migration zu begrenzen. Die
elf Gesetzgebungsakte des Europäischen Parlaments und des Rates zur Reform des
GEAS sind am 14. Mai 2024 beschlossen worden.
Mit dem Entwurf des GEAS-Anpassungsgesetzes ist beabsichtigt, das nationalen
Recht in der Zuständigkeit des Bundes an die Vorgaben der GEAS-Rechtsakte
anzupassen. Dies soll sowohl durch Streichungen von wiederholenden oder
zuwiderlaufenden Regelungen erreicht werden als auch durch Neuregelung von
Aspekten, die durch die GEAS-Reform durch den nationalen Gesetzgeber zu regeln
sind. Zur Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der GEAS-Reform sollen
insbesondere das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz angepasst werden. Andere
Gesetze sind punktuell von notwendigen Änderungen betroffen.
Darüber hinaus hat der Innenausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf
beschlossen:
• Streichung der ursprünglich in Artikel 1 des GEAS-Anpassungsgesetzes
enthaltenen Regelungen zum sog. Frontloading, also zur frühzeitigen Erweiterung
des Asyl-Flughafenverfahrens und zur frühzeitigen Einrichtung von sog.
Sekundärmigrationszentren,
• Anpassung der Regelungen zur Wohn- und Aufenthaltspflicht in
Sekundärmigrationszentren und regulären Aufnahmeeinrichtungen,
• Anpassung bei der Wohnpflicht für Familien mit Kindern: max. sechs Monate bis
zur Entscheidung des BAMF, danach max. weitere sechs Monate bis insgesamt
zwölf Monate möglich (§ 47 Absatz 1c AsylG-E),
• Ausnahme von Aufenthaltsverpflichtung zur medizinischen Versorgung
(§ 68 Absatz 5 Satz 3, § 68a Absatz 2 Satz 3 AsylG-E),
• Anpassung der Regelung zum Arbeitsmarktzugang (§ 61 AsylG-E):
Arbeitsmarktzugang nach drei Monaten, sofern Asylverfahren noch nicht unanfechtbar
abgeschlossen ist; Arbeitsmarktzugang für Geduldete ebenfalls nach drei
Monaten, sofern deren Identität geklärt ist,
• Deutlichere Klarstellung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei der
Inhaftnahme Minderjähriger (§ 70a Absatz 3 AsylG-E),
• Gesetzliche Vermutung der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise beim Dublin-
Leistungsausschluss (§ 1 Absatz 4 Nummer 2 AsylbLG-E),
• Gesetzliche Verankerung des Monitoring-Mechanismus durch Änderung des
DIMR-G (Artikel 12),
• Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Grenzverfahren durch
BAMF statt Landesbehörde (§ 18a Absatz 6 AsylG-E),
• Anpassung der Regelungen zur vorläufigen Gesundheitskontrolle im Screening,
insb. Kostentragung des Bundes für die vorläufige Gesundheitskontrolle in den
Fällen, in denen die Bundespolizei als Grenzbehörde Überprüfungsbehörde ist
(§ 71 Absatz 3 Nummer 9, Absatz 4a und 4b und § 82 Absatz 3a AufenthG-E).
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Innenausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen
Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund
Durch die Umsetzung des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die
Reform des GEAS entstehen dem Bund jährlich Mehrausgaben für Sach- und
Personalmittel. Der Mehrbedarf an Sachausgaben ergibt mindestens sich aus
einmaligen Sachausgaben in Höhe von 149,74 Mio. Euro und jährlichen Sachausgaben
in Höhe von bis zu 57,6 Mio. Euro ab dem Haushaltsjahr 2026. Zusätzlich wird für die
Umsetzung der mit diesem Gesetz verbundenen Aufgaben ein Aufwuchs um
mindestens zusätzliche 271,8 Stellen erforderlich. Die Kosten des Personalmehrbedarfs,
der aus der Übernahme neuer Aufgaben beim Bundesministerium des Innern und
seinen Geschäftsbereichsbehörden entsteht, werden mit mindestens 31,4 Mio. Euro
kalkuliert. Der Haushaltsmittelmehrbedarf für Sachausgaben zur Wahrnehmung neuer
Fachaufgaben wurde anhand von Erfahrungswerten sowie validierter Annahmen
geschätzt.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie Planstellen und Stellen ist
Gegenstand künftiger Haushaltsaufstellungsverfahren.
Etwaige Begünstigungen aus Fonds der Europäischen Union (Asyl-, Migrations- und
Integrationsfonds – AMIF – und Border Management and Visa Instrument – BMVI)
werden zur Minderung der GEAS-bedingten Mehrausgaben im Bundeshaushalt
eingesetzt.
Für den Bundeshaushalt entstehen infolge der mit dem Änderungsantrag eingefügten
Änderung des DIMRG keine weiteren Haushaltsausgaben. Für die Finanzierung des
unabhängigen Überwachungsmechanismus stehen Mittel aus den europäischen Fonds
zur Verfügung. Entsprechende Mittel in Höhe von ca. 3,7 Mio. Euro sind im aktuellen
mehrjährigen EU-Finanzrahmen vorgesehen.
Durch die Ergänzung der Begründung, wonach der Bund den Ländern die
erforderlichen Kosten, die den Ländern, in denen Grenzverfahrenseinrichtungen durchgeführt
werden, als Sonderbelastung, ausgleicht, entstehen zusätzliche Haushaltsausgaben.
Auch durch die Übertragung der Zuständigkeit für die vorläufige Gesundheitskontrolle
im Rahmen der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 von den Ländern
auf die Grenzbehörden in den Fällen, in denen die Grenzbehörde zuständige
Überprüfungsbehörde ist, entstehen dem Bund zusätzliche Kosten, soweit Bundesbehörden
zuständige Überprüfungsbehörden sind. Die Finanzierung erfolgt jeweils im Rahmen
der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Länder
Bei den Ländern und Kommunen ergeben sich zusätzliche haushalterische
Auswirkungen, die nach derzeitigem Stand nicht konkretisiert werden können.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung des Bundes steigt der laufende Erfüllungsaufwand um mindestens
2,3 Mio. Euro. Der laufende Erfüllungsaufwand der Länder steigt in einem derzeit
nicht bezifferbaren Umfang. Dem Bund entstehen einmalige Umstellungsaufwände in
Höhe von 61,9 Mio. Euro. Die Umstellungsaufwände für die Länder und Kommunen
können derzeit nicht beziffert werden.
Der Änderungsantrag hat entlastende Auswirkungen auf die Erfüllungsaufwände für
die Länder, da die Zuständigkeit für die vorläufige Gesundheitskontrolle nunmehr auf
die Grenzbehörden in den Fällen übertragen wird, in denen die Grenzbehörde
zuständige Überprüfungsbehörde ist, und die Kosten der
Grenzverfahrenseinrichtungen als Sonderbelastung durch den Bund ausgeglichen wird. Eine Bezifferung ist
aktuell noch nicht möglich.
Tabelle 1: Erfüllungsaufwand der Verwaltung:
Verwaltungsebene Erfüllungsaufwand
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in
Tsd. Euro): > 2.300
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 2.300
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): -
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): > 61.900
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 61.900
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): -
Soweit der unter Abschnitt E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes
haushaltswirksam wird und nicht unter Abschnitt „D. Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand“ aufgeführt ist, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan
gegenfinanziert.
Weitere Kosten
Die Belastungen und Entlastungen für die Verwaltungsgerichtbarkeit können nicht
prognostiziert werden.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Innenausschuss vorgelegten
Beschlussempfehlung.
Berlin, den 25. Februar 2026
Der Haushaltsausschuss
Klaus-Peter Willsch
Geschäftsführender Vorsitzender
und Berichterstatter
Martin Gerster
Berichterstatter
Marcus Bühl
Berichterstatter
Leon Eckert
Berichterstatter
Dr. Dietmar Bartsch
Berichterstatter
Stefan Seidler
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Dietmar Bartsch (Berichterstattung)
- authored ← Haushaltsausschuss
- authored ← Klaus-Peter Willsch (Berichterstattung)
- authored ← Leon Eckert (Berichterstattung)
- authored ← Marcus Bühl (Berichterstattung)
- authored ← Martin Gerster (Berichterstattung)
- authored ← Stefan Seidler (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) (Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT)