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Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes

dip / drucksache 06.03.2026 · WP 21 · 123/26 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 123/26 06.03.26 BRFuss In Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes Der Deutsche Bundestag hat in seiner 59. Sitzung am 26. Februar 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Innenausschusses – Drucksache 21/4318 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes – Drucksache 21/3055 – mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen. Fristablauf: 27.03.26 Erster Durchgang: Drs. 556/25 Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 4 Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt: c) ‚ In Absatz 3 wird die Angabe „nach § 8“ durch die Angabe „nach den Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.‘ 2. Nummer 6 wird wie folgt geändert: a) § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt: „§ 10 Zusammenführung Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung dürfen die folgenden Daten für die Gesamtbevölkerung zusammengeführt und verarbeitet werden: 1. Daten zu den Merkmalen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4, 5 (Angabe des Jahres), 7 bis 10 und 21 für das Berichtsjahr 2023, 2. nach § 5 Absatz 1 geprüfte und bereinigte Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für das Berichtsjahr 2023, 3. nach § 5 Absatz 2 aufbereitete Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für das Berichtsjahr 2023 sowie 4. Daten zu den Merkmalen nach den §§ 8 und 9. Die Zusammenführung nach Satz 1 darf mittels der Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung erfolgen.“ b) § 14 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung dürfen die folgenden Daten für die Gesamtbevölkerung zusammengeführt und verarbeitet werden: 1. Daten zu den Merkmalen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 10 für die Berichtsjahre 2023 und 2024, 2. nach § 5 Absatz 1 geprüfte und bereinigte Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für die Berichtsjahre 2023 und 2024, 3. nach § 5 Absatz 2 aufbereitete Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für die Berichtsjahre 2023 und 2024 sowie 4. Daten zu den Merkmalen nach den §§ 12 und 13.“ Drucksache 123/26 - 2 -

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