Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes
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Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 123/26
06.03.26 BRFuss
In
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 59. Sitzung am 26. Februar 2026
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Innenausschusses
– Drucksache 21/4318 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Registerzensuserprobungsgesetzes
– Drucksache 21/3055 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 27.03.26
Erster Durchgang: Drs. 556/25
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 4 Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt:
c) ‚ In Absatz 3 wird die Angabe „nach § 8“ durch die Angabe „nach den Absätzen 1 bis 3“
ersetzt.‘
2. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:
„§ 10
Zusammenführung
Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der
Bevölkerung dürfen die folgenden Daten für die Gesamtbevölkerung zusammengeführt
und verarbeitet werden:
1. Daten zu den Merkmalen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4, 5 (Angabe des Jahres), 7 bis 10
und 21 für das Berichtsjahr 2023,
2. nach § 5 Absatz 1 geprüfte und bereinigte Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1
für das Berichtsjahr 2023,
3. nach § 5 Absatz 2 aufbereitete Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für das
Berichtsjahr 2023 sowie
4. Daten zu den Merkmalen nach den §§ 8 und 9.
Die Zusammenführung nach Satz 1 darf mittels der Identifikationsnummer für steuerliche
Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung erfolgen.“
b) § 14 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung
dürfen die folgenden Daten für die Gesamtbevölkerung zusammengeführt und verarbeitet
werden:
1. Daten zu den Merkmalen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 10 für die Berichtsjahre
2023 und 2024,
2. nach § 5 Absatz 1 geprüfte und bereinigte Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1
für die Berichtsjahre 2023 und 2024,
3. nach § 5 Absatz 2 aufbereitete Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für die
Berichtsjahre 2023 und 2024 sowie
4. Daten zu den Merkmalen nach den §§ 12 und 13.“
Drucksache 123/26 - 2 -
Relationen
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