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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3055)

dip / drucksache 25.02.2026 · WP 21 · 21/4318 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3055) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4318 21. Wahlperiode 25.02.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/3055 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes A. Problem Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, Erprobungen von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung und des Bildungsstands der Bevölkerung durchführen zu können. Nachdem mit dem Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG) die Erprobung von Verfahren für eine registerbasierte Ermittlung der Bevölkerungszahlen eingeleitet wurde, soll mit dem nunmehr vorgesehenen registerbasierten Verfahren eine weitere Umstellung der Methodik in diesem Gesetz vorbereitet werden, da Merkmale zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung und des Bildungsstands bisher ausschließlich aus der Haushaltsstichprobe erhoben wurden. Damit soll die Möglichkeit eröffnet werden, ab der Zensusrunde 2031 auch die Zahlen zu Arbeitsmarktbeteiligung und Bildungsstand weitestgehend ohne zusätzliche Datenerhebung bei den Betroffenen im Rahmen eines registerbasierten Zensus zu ermitteln. B. Lösung Der Innenausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf im Wesentlichen um folgende Maßnahmen abzuändern und zu ergänzen: – Folgeanpassung in § 7 Absatz 3 RegZensErpG; – Klarstellung in § 10 RegZensErpG, dass die Daten nach § 5 RegZensErpG nur für das Berichtsjahr 2023 zusammengeführt und verarbeitet werden sollen; – Klarstellung in § 14 Absatz 1 RegZensErpG, dass die Daten nach § 5 Reg- ZensErpG nur für die Berichtsjahre 2023 und 2024 zusammengeführt und verarbeitet werden sollen. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen Zur zukünftigen Durchführung eines registerbasierten Zensus in den Anwendungsbereichen Arbeitsmarkt und Bildung ist eine rechtzeitige und umfangreiche organisatorische und technische Vorbereitung und Entwicklung der Methoden erforderlich. Ohne den vorliegenden Gesetzentwurf können diese auf Basis des RegZensErpG begonnenen Vorarbeiten nicht fortgeführt und der kommende Zensus im Bereich Arbeitsmarkt und Bildung nicht weitestgehend registerbasiert durchgeführt werden. Alternativ müssten sowohl für die Bildungs- als auch für die Arbeitsmarktmerkmale der Bevölkerung flächendeckende Befragungen durchgeführt werden, um realitätsgerechte Angaben machen zu können. Dies würde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen stärkeren Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes darstellen und ist daher vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung der Gesellschaft weder verhältnismäßig noch vertretbar- oder vermittelbar. Demnach bieten sich keine Alternativen zur Vorbereitung des nächsten Zensus im Jahr 2031. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Im Statistischen Bundesamt entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalkosten (für drei Zeitverträge 24 Monate höherer Dienst) in Höhe von 540 072 Euro und Sachkosten in Höhe von 497 000 Euro. Der Mehraufwand des Statistischen Bundesamtes wird im Einzelplan 06, Kapitel 0614 ausgeglichen. Beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Kapitel 0816, entsteht für den Aufbau der notwendigen IT-Infrastruktur ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 1 875 000 Euro. Des Weiteren ist ab dem Jahr 2027 mit einem laufenden Aufwand in Höhe von 300 000 Euro für die Aufrechterhaltung des Betriebs zu rechnen. Die Mehraufwände des ITZBund werden im Einzelplan 08 innerhalb der für IT- Maßnahmen des Bundesministeriums des Innern (BMI) zur Verfügung stehenden Mittel ausgeglichen. Für die statistischen Ämter der Länder entsteht ein jährlicher Mehraufwand an Personalkosten in Höhe von 6 323 Euro. Zudem entsteht ein einmaliger Mehraufwand an Personalkosten in Höhe von 627 956 Euro (0,8 Mitarbeiterkapazitäten (MAK) mittlerer Dienst, 4,9 MAK höherer Dienst) sowie Sachkosten in Höhe von 71 408 Euro. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ändert sich nicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ändert sich nicht. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 4,7 Millionen Euro. Davon entfallen rund 4 Millionen Euro auf den Bund und rund 682 000 Euro auf die Länder. Soweit der unter Abschnitt E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird und nicht unter „Abschnitt D Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ dargestellt ist, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert. F. Weitere Kosten Weitere Kosten fallen nicht an. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3055 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 4 Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt: c) ‚ In Absatz 3 wird die Angabe „nach § 8“ durch die Angabe „nach den Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.‘ 2. Nummer 6 wird wie folgt geändert: a) § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt: „§ 10 Zusammenführung Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung dürfen die folgenden Daten für die Gesamtbevölkerung zusammengeführt und verarbeitet werden: 1. Daten zu den Merkmalen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4, 5 (Angabe des Jahres), 7 bis 10 und 21 für das Berichtsjahr 2023, 2. nach § 5 Absatz 1 geprüfte und bereinigte Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für das Berichtsjahr 2023, 3. nach § 5 Absatz 2 aufbereitete Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für das Berichtsjahr 2023 sowie 4. Daten zu den Merkmalen nach den §§ 8 und 9. Die Zusammenführung nach Satz 1 darf mittels der Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung erfolgen.“ b) § 14 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung dürfen die folgenden Daten für die Gesamtbevölkerung zusammengeführt und verarbeitet werden: 1. Daten zu den Merkmalen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 10 für die Berichtsjahre 2023 und 2024, 2. nach § 5 Absatz 1 geprüfte und bereinigte Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für die Berichtsjahre 2023 und 2024, 3. nach § 5 Absatz 2 aufbereitete Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für die Berichtsjahre 2023 und 2024 sowie 4. Daten zu den Merkmalen nach den §§ 12 und 13.“ Berlin, den 25. Februar 2026 Der Innenausschuss Josef Oster Amtierender Vorsitzender Heiko Hain Berichterstatter Arne Raue Berichterstatter Johannes Schätzl Berichterstatter Lukas Benner Berichterstatter Jan Köstering Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Heiko Hain, Arne Raue, Johannes Schätzl, Lukas Benner und Jan Köstering I. Überweisung Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3055 wurde in der 50. Sitzung des Deutschen Bundestages am 18. Dezember 2025 an den Innenausschuss federführend sowie an den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen beteiligte sich gutachtlich (Ausschussdrucksache 21(26)15-17). II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Haushaltsausschuss hat in seiner 30. Sitzung am 25. Februar 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/3055 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 21. Sitzung am 25. Februar 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/3055 in geänderter Fassung empfohlen. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3055 in seiner 26. Sitzung am 25. Februar 2026 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(4)134 neu, der zuvor mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen wurde. IV. Begründung Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 21/3055 verwiesen. Die vom Innenausschuss auf Grundlage des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(4)134 neu vorgenommenen Änderungen begründen sich wie folgt: Zu § 7 Absatz 3 Die Änderung stellt eine Folgeanpassung dar. Zu § 10 Die Änderung führt zu der angestrebten Klarstellung, dass die Daten nach § 5 RegZensErpG nur für das Berichtsjahr 2023 zusammengeführt und verarbeitet werden sollen. Zu § 14 Absatz 1 Die Einfügung bewirkt die angestrebte Klarstellung, dass die Daten nach § 5 RegZensErpG nur für die Berichtsjahre 2023 und 2024 zusammengeführt und verarbeitet werden sollen. Berlin, den 25. Februar 2026 Heiko Hain Berichterstatter Arne Raue Berichterstatter Johannes Schätzl Berichterstatter Lukas Benner Berichterstatter Jan Köstering Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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