Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3055)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3055)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4318
21. Wahlperiode 25.02.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/3055 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes
A. Problem
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen dafür
geschaffen werden, Erprobungen von Verfahren zur Ermittlung der
Arbeitsmarktbeteiligung und des Bildungsstands der Bevölkerung durchführen zu können. Nachdem
mit dem Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG) die Erprobung von
Verfahren für eine registerbasierte Ermittlung der Bevölkerungszahlen eingeleitet
wurde, soll mit dem nunmehr vorgesehenen registerbasierten Verfahren eine
weitere Umstellung der Methodik in diesem Gesetz vorbereitet werden, da Merkmale
zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung und des Bildungsstands bisher
ausschließlich aus der Haushaltsstichprobe erhoben wurden. Damit soll die
Möglichkeit eröffnet werden, ab der Zensusrunde 2031 auch die Zahlen zu
Arbeitsmarktbeteiligung und Bildungsstand weitestgehend ohne zusätzliche Datenerhebung
bei den Betroffenen im Rahmen eines registerbasierten Zensus zu ermitteln.
B. Lösung
Der Innenausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf im Wesentlichen um folgende
Maßnahmen abzuändern und zu ergänzen:
– Folgeanpassung in § 7 Absatz 3 RegZensErpG;
– Klarstellung in § 10 RegZensErpG, dass die Daten nach § 5 RegZensErpG
nur für das Berichtsjahr 2023 zusammengeführt und verarbeitet werden
sollen;
– Klarstellung in § 14 Absatz 1 RegZensErpG, dass die Daten nach § 5 Reg-
ZensErpG nur für die Berichtsjahre 2023 und 2024 zusammengeführt und
verarbeitet werden sollen.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
C. Alternativen
Zur zukünftigen Durchführung eines registerbasierten Zensus in den
Anwendungsbereichen Arbeitsmarkt und Bildung ist eine rechtzeitige und umfangreiche
organisatorische und technische Vorbereitung und Entwicklung der Methoden
erforderlich. Ohne den vorliegenden Gesetzentwurf können diese auf Basis des
RegZensErpG begonnenen Vorarbeiten nicht fortgeführt und der kommende
Zensus im Bereich Arbeitsmarkt und Bildung nicht weitestgehend registerbasiert
durchgeführt werden. Alternativ müssten sowohl für die Bildungs- als auch für
die Arbeitsmarktmerkmale der Bevölkerung flächendeckende Befragungen
durchgeführt werden, um realitätsgerechte Angaben machen zu können. Dies
würde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen stärkeren
Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach
Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes darstellen
und ist daher vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung der
Gesellschaft weder verhältnismäßig noch vertretbar- oder vermittelbar.
Demnach bieten sich keine Alternativen zur Vorbereitung des nächsten Zensus
im Jahr 2031.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Statistischen Bundesamt entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für
Personalkosten (für drei Zeitverträge 24 Monate höherer Dienst) in Höhe von
540 072 Euro und Sachkosten in Höhe von 497 000 Euro.
Der Mehraufwand des Statistischen Bundesamtes wird im Einzelplan 06, Kapitel
0614 ausgeglichen.
Beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Kapitel 0816, entsteht für
den Aufbau der notwendigen IT-Infrastruktur ein einmaliger
Umstellungsaufwand in Höhe von 1 875 000 Euro. Des Weiteren ist ab dem Jahr 2027 mit einem
laufenden Aufwand in Höhe von 300 000 Euro für die Aufrechterhaltung des
Betriebs zu rechnen.
Die Mehraufwände des ITZBund werden im Einzelplan 08 innerhalb der für IT-
Maßnahmen des Bundesministeriums des Innern (BMI) zur Verfügung stehenden
Mittel ausgeglichen.
Für die statistischen Ämter der Länder entsteht ein jährlicher Mehraufwand an
Personalkosten in Höhe von 6 323 Euro. Zudem entsteht ein einmaliger
Mehraufwand an Personalkosten in Höhe von 627 956 Euro (0,8 Mitarbeiterkapazitäten
(MAK) mittlerer Dienst, 4,9 MAK höherer Dienst) sowie Sachkosten in Höhe von
71 408 Euro.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ändert sich nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ändert sich nicht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 4,7
Millionen Euro. Davon entfallen rund 4 Millionen Euro auf den Bund und rund 682 000
Euro auf die Länder.
Soweit der unter Abschnitt E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes
haushaltswirksam wird und nicht unter „Abschnitt D Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand“ dargestellt ist, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan
gegenfinanziert.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten fallen nicht an.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3055 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 4 Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt:
c) ‚ In Absatz 3 wird die Angabe „nach § 8“ durch die Angabe „nach den
Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.‘
2. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:
„§ 10
Zusammenführung
Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der
Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung dürfen die folgenden Daten für die
Gesamtbevölkerung zusammengeführt und verarbeitet werden:
1. Daten zu den Merkmalen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4, 5 (Angabe
des Jahres), 7 bis 10 und 21 für das Berichtsjahr 2023,
2. nach § 5 Absatz 1 geprüfte und bereinigte Daten zu den
Merkmalen nach Nummer 1 für das Berichtsjahr 2023,
3. nach § 5 Absatz 2 aufbereitete Daten zu den Merkmalen nach
Nummer 1 für das Berichtsjahr 2023 sowie
4. Daten zu den Merkmalen nach den §§ 8 und 9.
Die Zusammenführung nach Satz 1 darf mittels der
Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung
erfolgen.“
b) § 14 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des
Bildungsstands der Bevölkerung dürfen die folgenden Daten für die
Gesamtbevölkerung zusammengeführt und verarbeitet werden:
1. Daten zu den Merkmalen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 10 für
die Berichtsjahre 2023 und 2024,
2. nach § 5 Absatz 1 geprüfte und bereinigte Daten zu den
Merkmalen nach Nummer 1 für die Berichtsjahre 2023 und 2024,
3. nach § 5 Absatz 2 aufbereitete Daten zu den Merkmalen nach
Nummer 1 für die Berichtsjahre 2023 und 2024 sowie
4. Daten zu den Merkmalen nach den §§ 12 und 13.“
Berlin, den 25. Februar 2026
Der Innenausschuss
Josef Oster
Amtierender Vorsitzender
Heiko Hain
Berichterstatter
Arne Raue
Berichterstatter
Johannes Schätzl
Berichterstatter
Lukas Benner
Berichterstatter
Jan Köstering
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Heiko Hain, Arne Raue, Johannes Schätzl, Lukas Benner
und Jan Köstering
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3055 wurde in der 50. Sitzung des Deutschen Bundestages am 18.
Dezember 2025 an den Innenausschuss federführend sowie an den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Arbeit
und Soziales zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und
Zukunftsfragen beteiligte sich gutachtlich (Ausschussdrucksache 21(26)15-17).
II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 30. Sitzung am 25. Februar 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/3055 in geänderter Fassung
empfohlen.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 21. Sitzung am 25. Februar 2026 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/3055 in geänderter
Fassung empfohlen.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3055 in seiner 26. Sitzung am 25. Februar 2026
abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung
ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(4)134 neu, der zuvor mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen wurde.
IV. Begründung
Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 21/3055 verwiesen. Die vom Innenausschuss auf Grundlage des
Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(4)134 neu
vorgenommenen Änderungen begründen sich wie folgt:
Zu § 7 Absatz 3
Die Änderung stellt eine Folgeanpassung dar.
Zu § 10
Die Änderung führt zu der angestrebten Klarstellung, dass die Daten nach § 5 RegZensErpG nur für das
Berichtsjahr 2023 zusammengeführt und verarbeitet werden sollen.
Zu § 14 Absatz 1
Die Einfügung bewirkt die angestrebte Klarstellung, dass die Daten nach § 5 RegZensErpG nur für die
Berichtsjahre 2023 und 2024 zusammengeführt und verarbeitet werden sollen.
Berlin, den 25. Februar 2026
Heiko Hain
Berichterstatter
Arne Raue
Berichterstatter
Johannes Schätzl
Berichterstatter
Lukas Benner
Berichterstatter
Jan Köstering
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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