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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes

dip / drucksache 07.11.2025 · WP 21 · 556/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes [Bundesrat Drucksache 556/1/25 07.11.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse In - AIS - Fz zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes A Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2 Absatz 1, Absatz 2 Satz 5 – neu –, Absatz 3 - neu – RegZensErpG) Artikel 1 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen: ‚1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „Das Statistische Bundesamt bereitet im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder die Erprobung des Registerzensus methodisch vor, koordiniert dabei eine einheitliche und termingerechte Durchführung und sichert die Einhaltung einheitlicher Qualitätsstandards in Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 wird … << weiter wie Gesetzentwurf >> bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Die beim Statistischen Bundesamt einzurichtenden Datenbanken ... werden als zentrale Datenbanken der statistischen Ämter des Bundes und der Länder betrieben, auf die die statistischen Ämter der Länder zur Qualitätssicherung und Evaluation Zugriff haben.“ c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Nach der Erprobung der Verfahren des Registerzensus erstellen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder einen gemeinsamen Evaluationsbericht unter Einbeziehung der Wissenschaft.“‘ Begründung: Das BStatG gibt in § 3 Absatz 1 Nummer 1 vor, dass das Statistische Bundesamt Bundesstatistiken methodisch und technisch im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder vorbereitet und weiterentwickelt. Gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 BStatG ist es Aufgabe des Statistischen Bundesamts, die einheitliche und termingemäße Erstellung von Bundesstatistiken durch die Länder zu koordinieren sowie die Qualität der Ergebnisse dieser Statistiken in Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder zu sichern. Diese grundlegende Arbeitsteilung soll durch die vorgeschlagene Änderung explizit auch nochmals im RegZensErpG verbindlich festgehalten werden. Bereits im Rahmen der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften (BR-Drucksache 140/21 (Beschluss)) wurden die Zusammenarbeit zwischen Statistischem Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder zur Sicherung der Einhaltung einheitlicher Qualitätsstandards, der Zugriff der statistischen Ämter der Länder auf die zentralen Datenbanken und die Erstellung eines gemeinsamen Evaluationsberichts unter Einbeziehung der Wissenschaft gefordert. Die Forderungen wurden in der derzeit gültigen Fassung des RegZensErpG jedoch nicht entsprechend umgesetzt. Die Bundesregierung hatte seinerzeit in ihrer Gegenäußerung (BT-Drucksache 19/28168) die Forderung des Bundesrates ausschließlich auf die Vorbereitung und Durchführung des Registerzensus und nicht auf die Methodenerprobung bezogen, weshalb bisher keine ausreichende Beteiligung der statistischen Ämter der Länder an der Qualitätssicherung stattfinden konnte bzw. stattgefunden hat. Im Methodentest Bevölkerung hat sich inzwischen gezeigt, dass insbesondere bei der Registerverknüpfung die in der amtlichen Statistik üblichen Qualitätsstandards bezüglich Dokumentation und Qualitätssicherung nicht immer eingehalten wurden. Zudem sind erst durch die Überprüfung von Auswertungen des Statistischen Bundesamts durch die statistischen Ämter der Länder Fehler identifiziert worden. Durch die Änderung soll vermieden werden, dass sich derartiges bei der nun zu regelnden Methodenerprobung Arbeitsmarkt und Bildung wiederholt. Eine Beteiligung der statistischen Ämter der Länder an der Qualitätssicherung, der Durchführung und der Ergebniserstellung ist als fachlich zwingend anzusehen. Um die Verfassungsmäßigkeit des Zensus auch bei ... einem erneuten Methodenwechsel zu gewährleisten, bedarf es einer umfassenden Erprobung der neuen Methodik und insbesondere der eingesetzten Qualitätssicherungsinstrumente. Dafür müssen die Konzeption und Durchführung des Tests sowie die Vorlage eines abschließenden Evaluationsberichts als gemeinsame Aufgabe der statistischen Ämter des Bundes und der Länder geregelt werden. Dies ist notwendig, damit sowohl die Sichtweise des Statistischen Bundesamtes als auch die fachliche Expertise und das Erfahrungswissen der statistischen Ämter der Länder zur kommunalen Ebene berücksichtigt werden können. Die Länder kennen neben den Rahmenbedingungen auf Landesebene auch die spezifischen Bedingungen der Kommunen und können damit einen wichtigen Beitrag zu einer umfassenden Erprobung der neuen Methodik leisten. Hier ist die besondere Expertise der statistischen Ämter der Länder im Umgang mit tief regionalisierten Daten und deren Besonderheiten zu nutzen. Die Wissenschaft sollte bei der Evaluation einbezogen werden, damit die verwandten statistischen Methoden aus methodologischer Sicht für den Einsatzzweck adäquat sind. Zum Zwecke der gemeinsamen Qualitätssicherung und Evaluation ist die Ausgestaltung der Datenbanken als gemeinsame, zentrale Datenbanken sowie der Zugriff auf die Daten durch die statistischen Ämter der Länder erforderlich. Den statistischen Ämtern der Länder muss volle Einsicht in die erhobenen, verarbeiteten und zur Ergebnisermittlung generierten Daten gewährt werden, damit die statistischen Ämter der Länder eigene Auswertungen mit eigener Schwerpunktsetzung hinsichtlich der untersuchten Fragestellungen vornehmen können. Dies bezieht sich auch explizit auf die Methodenerprobung. 2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b (§ 7 Absatz 3 RegZensErpG) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen: ‚b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3 und Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Angaben „für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich“ und „ohne die Hilfsmerkmale“ werden gestrichen. bb) Die Angabe „§ 8“ wird durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.“‘ Begründung: Die Angabe „für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich“ soll gestrichen werden, weil auch bei der Erprobung und Evaluierung der Verfahren des Registerzensus die im Statistischen Verbund bewährten Formen der arbeitsteiligen Zusammenarbeit der statistischen Ämter der Länder nach dem Patenlandprinzip Anwendung finden sollen. Hiermit wird eine effiziente und ressourcenoptimierte Bearbeitung auf Seiten der statistischen Ämter der Länder ermöglicht. ... Die Angabe „ohne die Hilfsmerkmale“ soll gestrichen werden, weil die Hilfsmerkmale für die Bewertung des Verknüpfungsverfahrens essenziell sind. Nur bei Vorliegen auch der Hilfsmerkmale ist eine Evaluation der entwickelten Verfahren sinnvoll möglich, weshalb es erforderlich ist, dass die statistischen Ämter der Länder auch die Hilfsmerkmale einsehen können. Bei dem Änderungsbefehl unter Buchstabe b Doppelbuchstabe bb handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Streichung des bisherigen § 7 (siehe Artikel 1 Nummern 3 und 4). Da § 8 zu § 7 wird, bedarf es in der Folge auch einer entsprechenden Anpassung der Referenz von § 8 (alt) auf § 7 (neu). 3. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 10 Satz 1 Nummer 2, 3, Absatz 2 – neu – Reg- ZensErpG) Artikel 1 Nummer 6 § 10 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist vor der Angabe „Zur“ die Angabe „(1)“ und in Nummer 2 und 3 ist jeweils nach der Angabe „Merkmalen nach Nummer 1“ die Angabe „für das Berichtsjahr 2023“ einzufügen. b) Nach dem neuen Absatz 1 ist der folgende Absatz 2 einzufügen: „(2) Nach Abschluss aller Aufbereitungsschritte erhalten die statistischen Ämter der Länder auf Anforderung zur Evaluation der entwickelten Methode eine Kopie der Daten nach Absatz 1.“ Begründung: Zu Buchstabe a Die Voranstellung der Absatzbezeichnung „(1)“ stellt eine erforderliche redaktionelle Änderung infolge der Einfügung eines zweiten Absatzes dar. Die Einfügung der Angabe „für das Berichtsjahr 2023“ in den Nummern 2 und 3 dient der Klarstellung, dass die Daten nach § 5 RegZensErpG nur für das Berichtsjahr 2023 zusammengeführt und verarbeitet werden sollen. Bei den Daten nach § 5 Absatz 1 und 2 RegZensErpG handelt es sich um aufbereitete Daten aus § 4 RegZensErpG, die gemäß Nummer 1 ebenfalls nur für das Berichtsjahr 2023 zusammengeführt und verarbeitet werden sollen. Aus fachlicher Sicht ist eine Zusammenführung von Daten aus verschiedenen Berichtsjahren nicht sinnvoll. Zu Buchstabe b Wie im bisherigen § 8 Absatz 4 RegZensErpG hinsichtlich der Zusammenführung der Bevölkerungsdaten vorgesehen, ist auch im Hinblick auf die Zusammenführung der Daten zur Arbeitsmarktbeteiligung eine entsprechende Regelung erforderlich, nach der den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung eine Kopie der Daten zur Verfügung gestellt wird. Hierdurch wird es den statistischen Ämtern der Länder ermöglicht, eigene Analysen durchzuführen ... und den Methodentest Arbeitsmarkt zu evaluieren. Ein konkretes Beispiel für die Notwendigkeit des Zugriffs auf die Daten für die statistischen Ämter der Länder bilden die Daten der Finanzbehörden der Länder zum ausgeübten Beruf. Diese werden als Freitextfelder geliefert und sollen mittels KI-Verfahren klassifiziert werden. Für den Methodentest Arbeitsmarkt sind diesbezüglich keine manuellen Aufwände eingeplant, um die Kosten der Erprobung niedrig zu halten. Für eine Nutzung dieser Daten für die Zensusrunde 2031 werden jedoch manuelle Arbeiten nötig sein. Um den Umfang der für die Zensusrunde 2031 erforderlichen manuellen Aufwände inklusive Fallbearbeitungszeiten realistisch einschätzen zu können, sind Einsichten in die Daten nötig. Da die Hilfsmerkmale zur Bewertung des Verknüpfungsverfahrens essenziell sind, sind auch diese den statistischen Ämtern der Länder zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund ist die Einschränkung, die im bisherigen § 8 Absatz 4 RegZensErpG zu den Hilfsmerkmalen enthalten ist, nicht mit in die Regelung aufzunehmen. 4. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 14 Absatz 1 Nummer 2, 3, Absatz 3 – neu –, 4 - neu – RegZensErpG) Artikel 1 Nummer 6 § 14 ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist jeweils nach der Angabe „Merkmalen nach Nummer 1“ die Angabe „für die Berichtsjahre 2023 und 2024“ einzufügen. b) Nach Absatz 2 sind die folgenden Absätze 3 und 4 einzufügen: „(3) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder nehmen die Qualitätssicherung der Zusammenführung nach Absatz 1 gemeinsam vor. Das Statistische Bundesamt übermittelt die dafür erforderlichen Daten zu diesem Zweck an die statistischen Ämter der Länder. (4) Nach Abschluss alles Aufbereitungsschritte erhalten die statistischen Ämter der Länder auf Anforderung zur Evaluation der entwickelten Methode eine Kopie der Daten nach Absatz 1.“ Begründung: Zu Buchstabe a Die Einfügung der Angabe „für die Berichtsjahre 2023 und 2024“ in den Nummern 2 und 3 dient der Klarstellung, dass die Daten nach § 5 RegZensErpG nur für die Berichtsjahre 2023 und 2024 zusammengeführt und verarbeitet werden sollen. Bei den Daten nach § 5 Absatz 1 und 2 RegZensErpG handelt es sich um aufbereitete Daten aus § 4 RegZensErpG, die gemäß Nummer 1 ebenfalls nur für die Berichtsjahre 2023 und 2024 zusammengeführt und verarbeitet werden sollen. Aus fachlicher Sicht ist eine Zusammenführung von Daten aus verschiedenen Berichtsjahren nicht sinnvoll. ... Zu Buchstabe b Zu § 14 Absatz 3 – neu – RegZensErpG-E Im Methodentest Bevölkerung auf Basis des bisher gültigen RegZensErpG hat sich inzwischen gezeigt, dass insbesondere bei der Registerverknüpfung die in der amtlichen Statistik üblichen Qualitätsstandards bezüglich Dokumentation und Qualitätssicherung nicht immer eingehalten wurden. Zudem sind erst durch die Überprüfung von Auswertungen des Statistischen Bundesamts durch die statistischen Ämter der Länder Fehler identifiziert worden. Durch die Änderung soll vermieden werden, dass sich derartiges bei der Methodenerprobung Bildung wiederholt. Eine Beteiligung der statistischen Ämter der Länder an der Qualitätssicherung der Zusammenführung ist als fachlich zwingend anzusehen. Besonderes Augenmerk muss auf die Qualitätssicherung der Registerverknüpfung im Bereich Bildung gelegt werden, da hier keine Steuer-ID zur Zusammenführung der Daten zur Verfügung steht. Man ging in den bisherigen Planungen davon aus, dass die im Methodentest Bevölkerung entwickelten Verfahren zur Registerverknüpfung hinreichend auf den Methodentest Bildung und Arbeitsmarkt übertragbar sind. Nach den Erfahrungen der statistischen Ämter der Länder im Rahmen der manuellen Arbeiten zur Registerverknüpfung nach dem bisherigen § 8 Absatz 2 RegZensErpG bedarf es jedoch für die Zusammenführungen im Bereich Bildung einer spezifischen Anpassung und Kalibrierung der Verfahren. Insbesondere für die Daten des Mikrozensus besteht auch im Zensus 2031 nicht die Möglichkeit zur Verknüpfung über die ID-Nummer, so dass auch weiterhin auf eine Verknüpfung über personenidentifizierende Merkmale zurückgegriffen werden muss. Eine manuelle Verknüpfung ist hier in den Fällen geboten, in denen maschinelle Verfahren nicht die gewünschte Qualität bieten. Diese Arbeiten sind von den statistischen Ämtern der Länder durchzuführen, weshalb entsprechende Datenübermittlungen vorzusehen sind. Da auf Basis des Methodentests Empfehlungen für die Durchführung in der Zensusrunde 2031 getroffen werden sollen, liegt die Qualitätssicherung der Registerverknüpfung als Grundlage einer registerbasierten Datengewinnung im gemeinsamen Interesse der statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Zudem sehen die statistischen Ämter der Länder Datenbestände für den Bereich Bildung grundsätzlich als in ihrer Verantwortung liegend. Daher sollte auch in der Methodenerprobung für den Bereich Bildung eine Einschätzung der Datenqualität für die statistischen Ämter der Länder ermöglicht werden, um perspektivisch den Aufbau des Bildungsdatenbestands besser vorbereiten zu können. Zum Zwecke der gemeinsamen Qualitätssicherung benötigen die statistischen Ämter der Länder entsprechenden Zugriff auf die Daten. Zu § 14 Absatz 4 – neu – RegZensErpG-E Wie im bisherigen § 8 Absatz 4 RegZensErpG hinsichtlich der Zusammenführung der Bevölkerungsdaten vorgesehen, ist auch im Hinblick auf die Zusammenführung der Daten zum Bildungsstand eine entsprechende Regelung erforderlich, nach der den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung eine Kopie der Daten zur Verfügung gestellt wird. Hierdurch wird es den statistischen Ämtern der Länder ermöglicht, eigene Analysen durchzuführen und den Methodentest Bildung zu evaluieren. Da die Hilfsmerkmale zur Bewertung des Verknüpfungsverfahrens essenziell sind, sind auch diese den statistischen Ämtern der Länder zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund ist die Einschränkung, die im bisherigen § 8 Absatz 4 RegZensErpG zu den Hilfsmerkmalen enthalten ist, nicht mit in die Regelung aufzunehmen. B 5. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]

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