Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes
[Bundesrat Drucksache 556/1/25
07.11.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
In - AIS - Fz
zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Registerzensuserprobungsgesetzes
A
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2 Absatz 1, Absatz 2 Satz 5 – neu –, Absatz 3 - neu –
RegZensErpG)
Artikel 1 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„Das Statistische Bundesamt bereitet im Benehmen mit den
statistischen Ämtern der Länder die Erprobung des Registerzensus methodisch
vor, koordiniert dabei eine einheitliche und termingerechte
Durchführung und sichert die Einhaltung einheitlicher Qualitätsstandards in
Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird … << weiter wie Gesetzentwurf >>
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die beim Statistischen Bundesamt einzurichtenden Datenbanken
...
werden als zentrale Datenbanken der statistischen Ämter des
Bundes und der Länder betrieben, auf die die statistischen Ämter der
Länder zur Qualitätssicherung und Evaluation Zugriff haben.“
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Nach der Erprobung der Verfahren des Registerzensus erstellen die
statistischen Ämter des Bundes und der Länder einen gemeinsamen
Evaluationsbericht unter Einbeziehung der Wissenschaft.“‘
Begründung:
Das BStatG gibt in § 3 Absatz 1 Nummer 1 vor, dass das Statistische
Bundesamt Bundesstatistiken methodisch und technisch im Benehmen mit den
statistischen Ämtern der Länder vorbereitet und weiterentwickelt. Gemäß § 3
Absatz 1 Nummer 2 BStatG ist es Aufgabe des Statistischen Bundesamts, die
einheitliche und termingemäße Erstellung von Bundesstatistiken durch die Länder
zu koordinieren sowie die Qualität der Ergebnisse dieser Statistiken in
Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder zu sichern. Diese
grundlegende Arbeitsteilung soll durch die vorgeschlagene Änderung explizit auch
nochmals im RegZensErpG verbindlich festgehalten werden.
Bereits im Rahmen der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines
Gesetzes zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung
statistikrechtlicher Vorschriften (BR-Drucksache 140/21 (Beschluss)) wurden
die Zusammenarbeit zwischen Statistischem Bundesamt und den statistischen
Ämtern der Länder zur Sicherung der Einhaltung einheitlicher
Qualitätsstandards, der Zugriff der statistischen Ämter der Länder auf die zentralen
Datenbanken und die Erstellung eines gemeinsamen Evaluationsberichts unter
Einbeziehung der Wissenschaft gefordert. Die Forderungen wurden in der derzeit
gültigen Fassung des RegZensErpG jedoch nicht entsprechend umgesetzt. Die
Bundesregierung hatte seinerzeit in ihrer Gegenäußerung (BT-Drucksache
19/28168) die Forderung des Bundesrates ausschließlich auf die Vorbereitung
und Durchführung des Registerzensus und nicht auf die Methodenerprobung
bezogen, weshalb bisher keine ausreichende Beteiligung der statistischen
Ämter der Länder an der Qualitätssicherung stattfinden konnte bzw. stattgefunden
hat.
Im Methodentest Bevölkerung hat sich inzwischen gezeigt, dass insbesondere
bei der Registerverknüpfung die in der amtlichen Statistik üblichen
Qualitätsstandards bezüglich Dokumentation und Qualitätssicherung nicht immer
eingehalten wurden. Zudem sind erst durch die Überprüfung von Auswertungen
des Statistischen Bundesamts durch die statistischen Ämter der Länder Fehler
identifiziert worden. Durch die Änderung soll vermieden werden, dass sich
derartiges bei der nun zu regelnden Methodenerprobung Arbeitsmarkt und
Bildung wiederholt. Eine Beteiligung der statistischen Ämter der Länder an der
Qualitätssicherung, der Durchführung und der Ergebniserstellung ist als
fachlich zwingend anzusehen. Um die Verfassungsmäßigkeit des Zensus auch bei
...
einem erneuten Methodenwechsel zu gewährleisten, bedarf es einer
umfassenden Erprobung der neuen Methodik und insbesondere der eingesetzten
Qualitätssicherungsinstrumente. Dafür müssen die Konzeption und Durchführung
des Tests sowie die Vorlage eines abschließenden Evaluationsberichts als
gemeinsame Aufgabe der statistischen Ämter des Bundes und der Länder geregelt
werden. Dies ist notwendig, damit sowohl die Sichtweise des Statistischen
Bundesamtes als auch die fachliche Expertise und das Erfahrungswissen der
statistischen Ämter der Länder zur kommunalen Ebene berücksichtigt werden
können. Die Länder kennen neben den Rahmenbedingungen auf Landesebene
auch die spezifischen Bedingungen der Kommunen und können damit einen
wichtigen Beitrag zu einer umfassenden Erprobung der neuen Methodik
leisten. Hier ist die besondere Expertise der statistischen Ämter der Länder im
Umgang mit tief regionalisierten Daten und deren Besonderheiten zu nutzen.
Die Wissenschaft sollte bei der Evaluation einbezogen werden, damit die
verwandten statistischen Methoden aus methodologischer Sicht für den
Einsatzzweck adäquat sind.
Zum Zwecke der gemeinsamen Qualitätssicherung und Evaluation ist die
Ausgestaltung der Datenbanken als gemeinsame, zentrale Datenbanken sowie der
Zugriff auf die Daten durch die statistischen Ämter der Länder erforderlich.
Den statistischen Ämtern der Länder muss volle Einsicht in die erhobenen,
verarbeiteten und zur Ergebnisermittlung generierten Daten gewährt werden,
damit die statistischen Ämter der Länder eigene Auswertungen mit eigener
Schwerpunktsetzung hinsichtlich der untersuchten Fragestellungen vornehmen
können. Dies bezieht sich auch explizit auf die Methodenerprobung.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b (§ 7 Absatz 3 RegZensErpG)
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu
ersetzen:
‚b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3 und
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben „für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich“ und „ohne
die Hilfsmerkmale“ werden gestrichen.
bb) Die Angabe „§ 8“ wird durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.“‘
Begründung:
Die Angabe „für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich“ soll gestrichen
werden, weil auch bei der Erprobung und Evaluierung der Verfahren des
Registerzensus die im Statistischen Verbund bewährten Formen der arbeitsteiligen
Zusammenarbeit der statistischen Ämter der Länder nach dem Patenlandprinzip
Anwendung finden sollen. Hiermit wird eine effiziente und
ressourcenoptimierte Bearbeitung auf Seiten der statistischen Ämter der Länder
ermöglicht.
...
Die Angabe „ohne die Hilfsmerkmale“ soll gestrichen werden, weil die
Hilfsmerkmale für die Bewertung des Verknüpfungsverfahrens essenziell sind. Nur
bei Vorliegen auch der Hilfsmerkmale ist eine Evaluation der entwickelten
Verfahren sinnvoll möglich, weshalb es erforderlich ist, dass die statistischen
Ämter der Länder auch die Hilfsmerkmale einsehen können.
Bei dem Änderungsbefehl unter Buchstabe b Doppelbuchstabe bb handelt sich
um eine redaktionelle Änderung infolge der Streichung des bisherigen § 7
(siehe Artikel 1 Nummern 3 und 4). Da § 8 zu § 7 wird, bedarf es in der Folge
auch einer entsprechenden Anpassung der Referenz von § 8 (alt) auf § 7 (neu).
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 10 Satz 1 Nummer 2, 3, Absatz 2 – neu – Reg-
ZensErpG)
Artikel 1 Nummer 6 § 10 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist vor der Angabe „Zur“ die Angabe „(1)“ und in Nummer 2 und
3 ist jeweils nach der Angabe „Merkmalen nach Nummer 1“ die Angabe
„für das Berichtsjahr 2023“ einzufügen.
b) Nach dem neuen Absatz 1 ist der folgende Absatz 2 einzufügen:
„(2) Nach Abschluss aller Aufbereitungsschritte erhalten die
statistischen Ämter der Länder auf Anforderung zur Evaluation der entwickelten
Methode eine Kopie der Daten nach Absatz 1.“
Begründung:
Zu Buchstabe a
Die Voranstellung der Absatzbezeichnung „(1)“ stellt eine erforderliche
redaktionelle Änderung infolge der Einfügung eines zweiten Absatzes dar.
Die Einfügung der Angabe „für das Berichtsjahr 2023“ in den Nummern 2 und
3 dient der Klarstellung, dass die Daten nach § 5 RegZensErpG nur für das
Berichtsjahr 2023 zusammengeführt und verarbeitet werden sollen. Bei den Daten
nach § 5 Absatz 1 und 2 RegZensErpG handelt es sich um aufbereitete Daten
aus § 4 RegZensErpG, die gemäß Nummer 1 ebenfalls nur für das Berichtsjahr
2023 zusammengeführt und verarbeitet werden sollen. Aus fachlicher Sicht ist
eine Zusammenführung von Daten aus verschiedenen Berichtsjahren nicht
sinnvoll.
Zu Buchstabe b
Wie im bisherigen § 8 Absatz 4 RegZensErpG hinsichtlich der
Zusammenführung der Bevölkerungsdaten vorgesehen, ist auch im Hinblick auf die
Zusammenführung der Daten zur Arbeitsmarktbeteiligung eine entsprechende
Regelung erforderlich, nach der den statistischen Ämtern der Länder auf
Anforderung eine Kopie der Daten zur Verfügung gestellt wird. Hierdurch wird es den
statistischen Ämtern der Länder ermöglicht, eigene Analysen durchzuführen
...
und den Methodentest Arbeitsmarkt zu evaluieren. Ein konkretes Beispiel für
die Notwendigkeit des Zugriffs auf die Daten für die statistischen Ämter der
Länder bilden die Daten der Finanzbehörden der Länder zum ausgeübten
Beruf. Diese werden als Freitextfelder geliefert und sollen mittels KI-Verfahren
klassifiziert werden. Für den Methodentest Arbeitsmarkt sind diesbezüglich
keine manuellen Aufwände eingeplant, um die Kosten der Erprobung niedrig
zu halten. Für eine Nutzung dieser Daten für die Zensusrunde 2031 werden
jedoch manuelle Arbeiten nötig sein. Um den Umfang der für die Zensusrunde
2031 erforderlichen manuellen Aufwände inklusive Fallbearbeitungszeiten
realistisch einschätzen zu können, sind Einsichten in die Daten nötig.
Da die Hilfsmerkmale zur Bewertung des Verknüpfungsverfahrens essenziell
sind, sind auch diese den statistischen Ämtern der Länder zur Verfügung zu
stellen. Aus diesem Grund ist die Einschränkung, die im bisherigen § 8
Absatz 4 RegZensErpG zu den Hilfsmerkmalen enthalten ist, nicht mit in die
Regelung aufzunehmen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 14 Absatz 1 Nummer 2, 3, Absatz 3 – neu –,
4 - neu – RegZensErpG)
Artikel 1 Nummer 6 § 14 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist jeweils nach der Angabe „Merkmalen nach
Nummer 1“ die Angabe „für die Berichtsjahre 2023 und 2024“ einzufügen.
b) Nach Absatz 2 sind die folgenden Absätze 3 und 4 einzufügen:
„(3) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder nehmen die
Qualitätssicherung der Zusammenführung nach Absatz 1 gemeinsam vor.
Das Statistische Bundesamt übermittelt die dafür erforderlichen Daten zu
diesem Zweck an die statistischen Ämter der Länder.
(4) Nach Abschluss alles Aufbereitungsschritte erhalten die
statistischen Ämter der Länder auf Anforderung zur Evaluation der entwickelten
Methode eine Kopie der Daten nach Absatz 1.“
Begründung:
Zu Buchstabe a
Die Einfügung der Angabe „für die Berichtsjahre 2023 und 2024“ in den
Nummern 2 und 3 dient der Klarstellung, dass die Daten nach § 5
RegZensErpG nur für die Berichtsjahre 2023 und 2024 zusammengeführt und
verarbeitet werden sollen. Bei den Daten nach § 5 Absatz 1 und 2
RegZensErpG handelt es sich um aufbereitete Daten aus § 4 RegZensErpG, die
gemäß Nummer 1 ebenfalls nur für die Berichtsjahre 2023 und 2024
zusammengeführt und verarbeitet werden sollen. Aus fachlicher Sicht ist eine
Zusammenführung von Daten aus verschiedenen Berichtsjahren nicht sinnvoll.
...
Zu Buchstabe b
Zu § 14 Absatz 3 – neu – RegZensErpG-E
Im Methodentest Bevölkerung auf Basis des bisher gültigen RegZensErpG hat
sich inzwischen gezeigt, dass insbesondere bei der Registerverknüpfung die in
der amtlichen Statistik üblichen Qualitätsstandards bezüglich Dokumentation
und Qualitätssicherung nicht immer eingehalten wurden. Zudem sind erst
durch die Überprüfung von Auswertungen des Statistischen Bundesamts durch
die statistischen Ämter der Länder Fehler identifiziert worden. Durch die
Änderung soll vermieden werden, dass sich derartiges bei der Methodenerprobung
Bildung wiederholt. Eine Beteiligung der statistischen Ämter der Länder an der
Qualitätssicherung der Zusammenführung ist als fachlich zwingend anzusehen.
Besonderes Augenmerk muss auf die Qualitätssicherung der
Registerverknüpfung im Bereich Bildung gelegt werden, da hier keine Steuer-ID zur
Zusammenführung der Daten zur Verfügung steht. Man ging in den bisherigen
Planungen davon aus, dass die im Methodentest Bevölkerung entwickelten
Verfahren zur Registerverknüpfung hinreichend auf den Methodentest Bildung und
Arbeitsmarkt übertragbar sind. Nach den Erfahrungen der statistischen Ämter
der Länder im Rahmen der manuellen Arbeiten zur Registerverknüpfung nach
dem bisherigen § 8 Absatz 2 RegZensErpG bedarf es jedoch für die
Zusammenführungen im Bereich Bildung einer spezifischen Anpassung und
Kalibrierung der Verfahren. Insbesondere für die Daten des Mikrozensus besteht auch
im Zensus 2031 nicht die Möglichkeit zur Verknüpfung über die ID-Nummer,
so dass auch weiterhin auf eine Verknüpfung über personenidentifizierende
Merkmale zurückgegriffen werden muss. Eine manuelle Verknüpfung ist hier
in den Fällen geboten, in denen maschinelle Verfahren nicht die gewünschte
Qualität bieten. Diese Arbeiten sind von den statistischen Ämtern der Länder
durchzuführen, weshalb entsprechende Datenübermittlungen vorzusehen sind.
Da auf Basis des Methodentests Empfehlungen für die Durchführung in der
Zensusrunde 2031 getroffen werden sollen, liegt die Qualitätssicherung der
Registerverknüpfung als Grundlage einer registerbasierten Datengewinnung im
gemeinsamen Interesse der statistischen Ämter des Bundes und der Länder.
Zudem sehen die statistischen Ämter der Länder Datenbestände für den
Bereich Bildung grundsätzlich als in ihrer Verantwortung liegend. Daher sollte
auch in der Methodenerprobung für den Bereich Bildung eine Einschätzung der
Datenqualität für die statistischen Ämter der Länder ermöglicht werden, um
perspektivisch den Aufbau des Bildungsdatenbestands besser vorbereiten zu
können.
Zum Zwecke der gemeinsamen Qualitätssicherung benötigen die statistischen
Ämter der Länder entsprechenden Zugriff auf die Daten.
Zu § 14 Absatz 4 – neu – RegZensErpG-E
Wie im bisherigen § 8 Absatz 4 RegZensErpG hinsichtlich der
Zusammenführung der Bevölkerungsdaten vorgesehen, ist auch im Hinblick auf die
Zusammenführung der Daten zum Bildungsstand eine entsprechende Regelung
erforderlich, nach der den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung eine
Kopie der Daten zur Verfügung gestellt wird. Hierdurch wird es den
statistischen Ämtern der Länder ermöglicht, eigene Analysen durchzuführen und den
Methodentest Bildung zu evaluieren.
Da die Hilfsmerkmale zur Bewertung des Verknüpfungsverfahrens essenziell
sind, sind auch diese den statistischen Ämtern der Länder zur Verfügung zu
stellen. Aus diesem Grund ist die Einschränkung, die im bisherigen § 8
Absatz 4 RegZensErpG zu den Hilfsmerkmalen enthalten ist, nicht mit in die
Regelung aufzunehmen.
B
5. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und
der Finanzausschuss
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)