Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3055
21. Wahlperiode 03.12.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes
A. Problem und Ziel
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Voraussetzungen dafür
geschaffen, Erprobungen von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung und
des Bildungsstands der Bevölkerung durchführen zu können. Nachdem mit dem
Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG) die Erprobung von Verfahren
für eine registerbasierte Ermittlung der Bevölkerungszahlen eingeleitet wurde,
soll mit dem nunmehr vorgesehenen registerbasierten Verfahren eine weitere
Umstellung der Methodik in diesem Gesetz vorbereitet werden, da Merkmale zur
Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung und des Bildungsstands bisher
ausschließlich aus der Haushaltsstichprobe erhoben wurden. Damit wird die Möglichkeit
eröffnet, ab der Zensusrunde 2031 auch die Zahlen zu Arbeitsmarktbeteiligung
und Bildungsstand weitestgehend ohne zusätzliche Datenerhebung bei den
Betroffenen im Rahmen eines registerbasierten Zensus zu ermitteln. So können die
Kosten für die Bereitstellung der Zensusergebnisse deutlich reduziert werden.
Gleichzeitig werden durch den Wegfall von Befragungen mit Auskunftspflicht
Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger erheblich reduziert, Bürokratie
abgebaut und der „Once-Only“-Grundsatz, wonach Bürgerinnen und Bürger sowie
Unternehmen ihre Daten gegenüber dem Staat nur einmal angeben müssen,
konsequent weiterverfolgt. Die mit dem Gesetzentwurf ermöglichte Erprobung
registerbasierter Verfahren dient mittelbar und langfristig dem Ziel,
Bevölkerungszählungen (Zensus) effizient und kostensparend und somit nachhaltig durchzuführen.
Dabei wird nachhaltiges Wirtschaften durch die Einbeziehung der Wissenschaft
für verstärkte Innovationen im Kontext der Digitalisierung realisiert.
B. Lösung; Nutzen
Der vorliegende Gesetzentwurf ergänzt die bisherigen Vorschriften des Reg-
ZensErpG und ermöglicht die Erprobung und Entwicklung der Methodik zur
Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung sowie des Bildungsstands der Bevölkerung.
Zur Vorbereitung des unionsrechtlich vorgeschriebenen Zensus im Jahre 2031
müssen rechtzeitig Entscheidungen über die genutzten Datenquellen, über
Merkmale und die mögliche Durchführung einer ergänzenden Personenerhebung
getroffen werden. Insbesondere sollen Datenquellen analysiert werden, in denen die
Qualität der Erhebungsmerkmale unsicher ist und potenzielle Anpassungen einen
hohen Aufwand verursachen könnten – beispielsweise durch eine notwendige
Überarbeitung der Erhebungsmethode. Der vorliegende Gesetzentwurf stellt
somit sicher, dass zukünftig bereits bestehende Datenquellen der Verwaltung zur
Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung sowie des Bildungsstands der
Bevölkerung genutzt werden können. Dadurch kann das Once-Only-Prinzip in der
Statistik umgesetzt werden, um den Zensus 2031 wirtschaftlich und möglichst
belastungsarm durchführen zu können.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich für den Aufgabenbereich Arbeitsmarkt im
registerbasierten Zensus die dringende Notwendigkeit, die Eignung der
Prozessdaten der Finanzbehörden der Länder zur Erfassung von Selbstständigen zu
erproben, welche in der amtlichen Statistik bisher nicht verwendet wurden. Dies soll
durch einen Abgleich mit der Einkommensteuerstatistik erfolgen. Zudem wird
geprüft, ob die Freitextangaben in den Daten der Finanzbehörden der Länder gemäß
den Anforderungen der EU und gegebenenfalls der Klassifikation der Berufe
(KLDB) kategorisiert werden können.
Im Gegensatz zur bisherigen Methodik der stichprobenbasierten
Haushaltebefragung werden Bildungsmerkmale zukünftig weitestgehend auf Basis bereits
bestehender Datenquellen ermittelt. Der Zensus muss Ergebnisse zum Bildungsstand
für die gesamte in Deutschland wohnhafte Bevölkerung ab 15 Jahren in regionaler
und demografischer Untergliederung bereitstellen. Dieses Vorgehen soll zunächst
im Statistischen Bundesamt zentral entwickelt und getestet werden. Um dafür die
entsprechenden Verfahren zu erproben, werden in dem vorliegenden Entwurf
entsprechende Regelungen verankert.
C. Alternativen
Zur zukünftigen Durchführung eines registerbasierten Zensus in den
Anwendungsbereichen Arbeitsmarkt und Bildung ist eine rechtzeitige und umfangreiche
organisatorische und technische Vorbereitung und Entwicklung der Methoden
erforderlich. Ohne den vorliegenden Gesetzentwurf können diese auf Basis des
RegZensErpG begonnenen Vorarbeiten nicht fortgeführt und der kommende
Zensus im Bereich Arbeitsmarkt und Bildung nicht weitestgehend registerbasiert
durchgeführt werden. Alternativ müssten sowohl für die Bildungs- als auch für
die Arbeitsmarktmerkmale der Bevölkerung flächendeckende Befragungen
durchgeführt werden, um realitätsgerechte Angaben machen zu können. Dies
würde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen stärkeren
Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Artikel 2
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes darstellen und
ist daher vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung der
Gesellschaft weder verhältnismäßig noch vertretbar- oder vermittelbar.
Demnach bieten sich keine Alternativen zur Vorbereitung des nächsten Zensus
im Jahr 2031.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Statistischen Bundesamt entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für
Personalkosten (für drei Zeitverträge 24 Monate höherer Dienst) in Höhe von
540 072 Euro und Sachkosten in Höhe von 497 000 Euro.
Der Mehraufwand des Statistischen Bundesamtes wird im Einzelplan 06, Kapitel
0614 ausgeglichen.
Beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Kapitel 0816, entsteht für
den Aufbau der notwendigen IT-Infrastruktur ein einmaliger
Umstellungsaufwand in Höhe von 1 875 000 Euro. Des Weiteren ist ab dem Jahr 2027 mit einem
laufenden Aufwand in Höhe von 300 000 Euro für die Aufrechterhaltung des
Betriebs zu rechnen.
Die Mehraufwände des ITZBund werden im Einzelplan 08 innerhalb der für IT-
Maßnahmen des Bundesministeriums des Innern (BMI) zur Verfügung stehenden
Mittel ausgeglichen.
Für die statistischen Ämter der Länder entsteht ein jährlicher Mehraufwand an
Personalkosten in Höhe von 6 323 Euro. Zudem entsteht ein einmaliger
Mehraufwand an Personalkosten in Höhe von 627 956 Euro (0,8 Mitarbeiterkapazitäten
(MAK) mittlerer Dienst, 4,9 MAK höherer Dienst) sowie Sachkosten in Höhe von
71 408 Euro.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ändert sich nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ändert sich nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 4,7
Millionen Euro. Davon entfallen rund 4 Millionen Euro auf den Bund und rund 682 000
Euro auf die Länder.
Soweit der unter Abschnitt E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes
haushaltswirksam wird und nicht unter „Abschnitt D Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand“ dargestellt ist, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan
gegenfinanziert.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten fallen nicht an.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 3. Dezember 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3
ersichtlich Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes
Das Registerzensuserprobungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1649) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörden übermitteln
den statistischen Ämtern der Länder zur Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken ab dem
31. Dezember 2023 bis zum 31. Dezember 2030 jährlich zum Stichtag 31. Dezember für jede zum
Stichtag mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldete Person die Daten zu folgenden
Merkmalen:
1. Ordnungsmerkmal im Melderegister,
2. Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,
3. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
4. Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen,
5. Geburtsdatum,
6. Geburtsort,
7. bei Geburt im Ausland: Geburtsstaat,
8. Geschlecht,
9. Staatsangehörigkeiten,
10. Familienstand,
11. Datum des Einzugs in die Wohnung,
12. Datum des Wohnungsstatuswechsels,
13. Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,
14. Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde,
15. Datum der Mitteilung des Wohnungsstatuswechsels,
16. Datum des Zuzugs in die Gemeinde,
17. Datum des Zuzugs in den Kreis,
18. Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland,
Anlage 1
19. Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,
20. bei Zuzug aus dem Inland innerhalb des Berichtsjahres: letzter früherer Wohnort, Postleitzahl,
amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen,
21. Identifikationsnummer nach § 1 des Identifikationsnummerngesetzes, übergangsweise die
Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung.
Die Datenübermittlungen erfolgen jeweils innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Für die Zwecke der Erprobung der Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung
darf das Hilfsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 21 für das Berichtsjahr 2023 bis zur Zusammenführung
nach § 10 gespeichert werden und ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 nach der Zusammenführung nach
§ 10 zu löschen, spätestens jedoch sechs Jahre nach Übermittlung. Für die Zwecke der Erprobung der
Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung dürfen die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2, 3
und 5 (Tag der Geburt) für die Berichtsjahre 2023 und 2024 bis zur Zusammenführung nach § 14
gespeichert werden und sind abweichend von Absatz 3 Satz 2 nach der Zusammenführung nach § 14 zu
löschen, spätestens jedoch sechs Jahre nach Übermittlung.“
3. § 7 wird gestrichen.
4. § 8 wird zu § 7 und wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.
5. § 8a wird gestrichen.
6. Nach § 7 wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3
Weitere Datenquellen
Unterabschnitt 1
Erhebung von Daten zur Erprobung der Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung
§ 8
Daten der Finanzbehörden der Länder
(1) Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung
übermitteln die Finanzbehörden der Länder an das Statistische Bundesamt die in elektronischer Form
gespeicherten Daten aller einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen nach § 1 des Einkommensteuergesetzes
mit Gewinneinkunftsart zu folgenden Merkmalen:
1. Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung,
2. Status der aktiven Arbeitgebertätigkeit,
3. aktive Gewerbekennzahl,
4. amtlicher Gemeindeschlüssel der betrieblichen Anschrift,
5. amtlicher Gemeindeschlüssel der Wohnanschrift,
6. Angaben zur Art der Tätigkeit laut Gewinnermittlung,
7. ausgeübter Beruf und Art der Tätigkeit laut Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und
8. ausgeübter Beruf laut Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung.
(2) Von den nach Absatz 1 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1
Nummer 2 bis 8 als Erhebungsmerkmale und die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 als Hilfsmerkmal erfasst.
Das Hilfsmerkmal ist von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und
gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.
(3) Für die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 ist Stichtag der 31. Dezember 2023. Die Daten nach
Absatz 1 Nummer 6 bis 8 werden übermittelt, soweit sie für das Berichtsjahr 2026 vorliegen. Die
Übermittlung der Daten nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt spätestens zum 30. Juni 2026. Die Daten nach Absatz 1
Nummer 7 und 8 werden unverzüglich übermittelt, sobald sie bei den Finanzbehörden der Länder vorliegen.
§ 9
Daten aus den Lohn- und Einkommensteuerstatistiken
(1) Soweit die Finanzbehörden der Länder für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik nach § 2
Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über Steuerstatistiken Daten übermittelt haben, verwendet das Statistische
Bundesamt zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung und
zur Qualitätssicherung die hieraus aufbereiteten Daten aller einkommensteuerpflichtigen natürlichen
Personen nach § 1 des Einkommensteuergesetzes mit Gewinneinkunftsart für das Jahr 2023 zu den Merkmalen:
1. Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung,
2. Gewerbekennzahl,
3. Vorliegen eines aktiven Geschäftsverhaltens und
4. Relation der versteuerten Einkunftsarten.
Zusätzlich zu Satz 1 werden, soweit die Finanzbehörden der Länder für die Lohn- und
Einkommensteuerstatistik nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über Steuerstatistiken Daten übermittelt haben, für alle
übrigen einkommensteuerpflichtigen Personen nach § 1 des Einkommensteuergesetzes für das Jahr 2023
Daten zu den Merkmalen nach Satz 1 Nummer 1 und 4 verwendet.
(2) Von den nach Absatz 1 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1
Nummer 2 bis 4 als Erhebungsmerkmale und die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 als Hilfsmerkmal erfasst.
Das Hilfsmerkmal ist von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und
gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.
(3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln an das Statistische Bundesamt zur Erprobung von
Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung die aufbereiteten Daten zu den
Merkmalen nach Absatz 1. Sofern die Daten nach Absatz 1 noch nicht aufbereitet vorliegen, sind Daten zu
den Merkmalen nach Absatz 1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2026, zu übermitteln.
Ist eine Datenübermittlung nach Satz 2 erfolgt, sind zusätzlich die aufbereiteten Daten nach Absatz 1 nach
Abschluss der Aufbereitung zu übermitteln.
§ 10
Zusammenführung
Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung dürfen die
folgenden Daten für die Gesamtbevölkerung zusammengeführt und verarbeitet werden:
1. Daten zu den Merkmalen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4, 5 (Angabe des Jahres), 7 bis 10 und 21 für das
Berichtsjahr 2023,
2. nach § 5 Absatz 1 geprüfte und bereinigte Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1,
3. nach § 5 Absatz 2 aufbereitete Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 sowie
4. Daten zu den Merkmalen nach den §§ 8 und 9.
Die Zusammenführung nach Satz 1 darf mittels der Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach
§ 139b der Abgabenordnung erfolgen.
§ 11
Löschung
Die Daten zu den Hilfsmerkmalen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 1 sind nach der
Zusammenführung nach § 10 Satz 1 zu löschen, spätestens jedoch drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden. Die Daten zu den Erhebungsmerkmalen
nach § 8 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 1 sind nach der Zusammenführung und Verarbeitung nach
§ 10 Satz 1 zu löschen, spätestens jedoch sechs Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten an
das Statistische Bundesamt übermittelt wurden.
Unterabschnitt 2
Erhebung von Daten zur Erprobung der Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung
§ 12
Daten aus den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit
(1) Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung übermittelt die
Bundesagentur für Arbeit an das Statistische Bundesamt zu allen zum jeweiligen Stichtag erfassten Personen:
1. Daten aus der Statistik zu den sozialversicherungspflichtig und den geringfügig Beschäftigten zum
Stichtag 31. Dezember 2023 und 31. Dezember 2024 sowie
2. Daten aus der Statistik zu den Arbeitsuchenden und den Arbeitslosen zum Stichtag 13. Dezember 2023
und 12. Dezember 2024.
(2) Aus den Statistiken nach Absatz 1 werden Daten zu folgenden Merkmalen, soweit vorhanden,
übermittelt:
1. höchster oder angestrebter beziehungsweise erreichter Schulabschluss,
2. höchster oder letzter Berufsabschluss,
3. Bildungsstand nach der Internationalen Standardklassifikation des Bildungswesens (ISCED),
4. ausgeübte Tätigkeit (Beruf),
5. Ausbildungsberuf,
6. Beschäftigungsart,
7. Wirtschaftszweig,
8. Familienname, frühere Namen einschließlich Geburtsnamen, Vornamen und Vornamen vor Änderung,
Doktorgrad,
9. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
10. Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen,
11. Geburtsdatum,
12. Geburtsort,
13. Geschlecht,
14. Staatsangehörigkeit und
15. Familienstand.
(3) Von den nach Absatz 2 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 2
Nummer 1 bis 7, 10 und 12 bis 15 als Erhebungsmerkmale und die Daten nach Absatz 2 Nummer 8 und 9
als Hilfsmerkmale erfasst. Vom Geburtsdatum nach Absatz 2 Nummer 11 werden die Angaben des Monats
und des Jahres als Erhebungsmerkmale und die Angabe des Tages als Hilfsmerkmal erfasst. Die
Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert
aufzubewahren oder gesondert zu speichern.
(4) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen spätestens am 31. August 2026.
§ 13
Daten aus dem Zensus 2022 und dem Mikrozensus
(1) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des
Bildungsstands der Bevölkerung die Daten nach § 16 Absatz 1 und die Daten nach § 16 Absatz 3 für die
Berichtsjahre 2022, 2023 und 2024 zum 30. Juni 2026 an das Statistische Bundesamt. Von der Übermittlung
nach Satz 1 sind die Daten nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und ee des
Mikrozensusgesetzes sowie die Daten nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 Nummer 4 des
Zensusgesetzes 2022 ausgenommen.
(2) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten nach § 13 Absatz 2 des Zensusgesetzes 2022 sowie nach
§ 11 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Mikrozensusgesetzes werden als Hilfsmerkmale erfasst. Die nach
Absatz 1 übermittelten Daten nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 9 sowie 16 bis 18 des Zensusgesetzes
2022 und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und ff,
Nummer 7 Buchstabe a bis c und Nummer 8 des Mikrozensusgesetzes werden als Erhebungsmerkmale
erfasst. Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen
und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.
§ 14
Zusammenführung
(1) Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung dürfen die
folgenden Daten für die Gesamtbevölkerung zusammengeführt und verarbeitet werden:
1. Daten zu den Merkmalen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 10 für die Berichtsjahre 2023 und 2024,
2. nach § 5 Absatz 1 geprüfte und bereinigte Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1,
3. nach § 5 Absatz 2 aufbereitete Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 sowie
4. Daten zu den Merkmalen nach den §§ 12 und 13.
(2) Die Zusammenführung nach Absatz 1 darf mittels der Daten zu folgenden Merkmalen erfolgen:
1. Familienname, frühere Namen einschließlich Geburtsnamen, Vornamen und Vornamen vor Änderung,
Doktorgrad,
2. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
3. Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen,
4. Geburtsdatum,
5. Geburtsort,
6. Geburtsstaat,
7. Geschlecht,
8. Staatsangehörigkeiten und
9. Familienstand.
§ 15
Löschung
Die Daten zu den Hilfsmerkmalen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 13 Absatz 2 Satz 1 sind
nach der Zusammenführung nach § 14 zu löschen, spätestens jedoch drei Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden. Die Daten zu den
Erhebungsmerkmalen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 13 Absatz 2 Satz 2 sind nach der Zusammenführung
und Verarbeitung nach § 14 Satz 1 zu löschen, spätestens jedoch sechs Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden.“
7. Der bisherige Abschnitt 3 wird zu Abschnitt 4.
8. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden zu den §§ 16 bis 18.
Artikel 2
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom 19. Juli
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
12. „ zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
a) nach § 5a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes und
b) nach § 12 des Registerzensuserprobungsgesetzes zum Zwecke der Erprobung von Verfahren zur
Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung,“.
Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) wird
wie folgt geändert:
§ 139b wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 4c wird der folgende Absatz 4d eingefügt:
„(4d) Das in Absatz 3 Nummer 1 aufgeführte Datum wird bei einer natürlichen Person auch für die
Zwecke der Erprobung des Registerzensus gespeichert.“
2. In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „4 bis 4c“ durch die Angabe „4 bis 4d“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, Erprobungen von Verfahren
zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung und des Bildungsstands der Bevölkerung durchführen zu können.
Nachdem mit dem Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG) die Erprobung von Verfahren für eine
registerbasierte Ermittlung der Bevölkerungszahlen eingeleitet wurde, soll mit dem nunmehr vorgesehenen
registerbasierten Verfahren eine weitere Umstellung der Methodik in diesem Gesetz vorbereitet werden, da Merkmale
zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung und des Bildungsstands bisher ausschließlich aus der
Haushaltsstichprobe erhoben wurden. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, ab der Zensusrunde 2031 auch die Zahlen zu
Arbeitsmarktbeteiligung und Bildungsstand weitestgehend ohne zusätzliche Datenerhebung bei den Betroffenen im
Rahmen eines registerbasierten Zensus zu ermitteln. So können die Kosten für die Bereitstellung der
Zensusergebnisse deutlich reduziert werden. Gleichzeitig werden durch den Wegfall von Befragungen mit
Auskunftspflicht Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger erheblich reduziert, Bürokratie abgebaut und der „Once-
Only“-Grundsatz, wonach Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen ihre Daten gegenüber dem Staat nur
einmal angeben müssen, konsequent weiterverfolgt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der vorliegende Gesetzentwurf ergänzt die bisherigen Vorschriften des RegZensErpG und ermöglicht die
Erprobung und Entwicklung der Methodik zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung sowie des Bildungsstands der
Bevölkerung.
Zur Vorbereitung des unionsrechtlich vorgeschriebenen Zensus im Jahre 2031 müssen rechtzeitig Entscheidungen
über die genutzten Datenquellen, über Merkmale und die mögliche Durchführung einer ergänzenden
Personenerhebung getroffen werden. Insbesondere sollen Datenquellen analysiert werden, in denen die Qualität der
Erhebungsmerkmale unsicher ist und potenzielle Anpassungen einen hohen Aufwand verursachen könnten –
beispielsweise durch eine notwendige Überarbeitung der Erhebungsmethode.
Zur registerbasierten Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung im Zensus ergibt sich vor diesem Hintergrund die
Notwendigkeit, die Eignung der Prozessdaten der Finanzbehörden der Länder zur Erfassung von Selbstständigen
frühzeitig zu erproben, da diese in der amtlichen Statistik bisher nicht verwendet werden. Diese Erprobung soll
durch einen Abgleich mit der Einkommensteuerstatistik erfolgen. Zudem wird geprüft, ob die Freitextangaben in
den Daten der Finanzbehörden der Länder gemäß den Anforderungen der EU und gegebenenfalls der
Klassifikation der Berufe (KLDB) für das Merkmal Beruf kategorisiert werden können.
Zur registerbasierten Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung im Zensus ergibt sich die Notwendigkeit,
die Eignung der Daten der Bundesagentur für Arbeit als Datenquelle zu testen. Die Daten enthalten
Bildungsangaben für einen großen Anteil der Wohnbevölkerung Deutschlands, wurden aber in der amtlichen Statistik bisher
nicht verwendet. Die Validierung der in den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen
Bildungsangaben soll durch einen Abgleich der Bildungsangaben mit Bildungsangaben aus den Datenquellen des Zensus 2022
und des Mikrozensus 2022 bis 2024 erfolgen. Zudem erfordert die Vorbereitung der registerbasierten Ermittlung
des Bildungsstands eine möglichst zeitnahe Erprobung von Imputations- und Hochrechnungsverfahren, da auch
bei Kombination aller verfügbaren Datenquellen aus Verwaltung und Statistik nicht für alle Personen
Bildungsangaben erfasst werden können. Für die dafür benötigten Testungen stellen die Daten aus dem Zensus 2022 und
dem Mikrozensus 2022 bis 2024 eine zentrale Grundlage dar.
Um die Ermittlung des Bildungsstands erproben zu können, wird daher geregelt, dass neben den Daten der
Statistik der Bundesagentur für Arbeit Angaben des Zensus 2022 und Mikrozensusergebnisse aus den Jahren 2022
bis 2024 von den statistischen Ämtern der Länder an das Statistische Bundesamt übermittelt werden.
Darüber hinaus wird die Datenlieferung der Meldebehörden für die ergänzenden Bevölkerungsstatistiken um zwei
Jahre verlängert.
Letztlich wird ein Änderungsartikel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen, der die Ermächtigung
zur Übermittlung von Daten der Bundesagentur für Arbeit zum Zwecke der Erprobung gestattet.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Zur zukünftigen Durchführung eines registerbasierten Zensus in den Anwendungsbereichen Arbeitsmarkt und
Bildung ist eine rechtzeitige und umfangreiche organisatorische und technische Vorbereitung und Entwicklung
der Methoden erforderlich. Ohne den vorliegenden Gesetzentwurf können diese nicht erfolgen. Alternativ
müssten sowohl für die Bildungs- als auch für die Arbeitsmarktmerkmale der Bevölkerung flächendeckende
Befragungen durchgeführt werden, um realitätsgerechte Angaben machen zu können. Dies würde nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts einen stärkeren Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung
nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes darstellen und ist daher vor dem
Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung der Gesellschaft weder verhältnismäßig, noch vertretbar- oder
vermittelbar.
Demnach bieten sich keine Alternativen zur Vorbereitung des nächsten Zensus im Jahr 2031.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für Artikel 1 (Änderung des
Registerzensuserprobungsgesetzes) aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes. Für Artikel 2 (Änderung des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch) folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes als Annex aus der Sachkompetenz nach
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 (Sozialversicherung) und 7 (öffentliche Fürsorge) in Verbindung mit Artikel 72
Absatz 2 des Grundgesetzes, dessen Voraussetzungen insoweit vorliegen, als durch einheitliche
Bundesgesetzgebung im Bereich öffentlicher Fürsorge verhindert wird, dass sich das Sozialgefüge in Deutschland
auseinanderentwickelt. Eine bundeseinheitliche Regelung ist insoweit erforderlich.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf bewirkt keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Zensus liefert soziodemografische Basisdaten zur Bevölkerung, ihrem Bildungsstand und ihrer
Arbeitsmarktbeteiligung sowie zu Teilen ihrer Wohnsituation, auf denen politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche
Planungsprozesse aufbauen und die ein nachhaltiges Regierungshandeln erst ermöglichen. Die Managementregeln
und Prinzipien, Ziele und Indikatoren der nationalen Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie sind insofern
einschlägig, als Bevölkerungszahlen als Bezugsgröße für sechs der Schlüsselindikatoren verwendet werden. Durch den
Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes werden neue Verfahren erprobt, die
dazu dienen sollen, Bevölkerungszählungen (Zensus) zukünftig effizient und kostensparend und somit nachhaltig
durchzuführen. Infolgedessen werden im Rahmen des Ziels „9.1.a Private und öffentliche Ausgaben für
Forschung und Entwicklung“ Mittel zur Entwicklung eines effizienten digitalen Zensus im Rahmen öffentlicher
Ausgaben im Statistischen Bundesamt eingesetzt.
Darüber hinaus bekennt sich das für die Umsetzung des Regelungsvorhabens zuständige Statistische Bundesamt
dazu, das Prinzip „Wissenschaft und Innovationen als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung“ einzubeziehen
und zu nutzen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Statistischen Bundesamt entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalkosten (für drei Zeitverträge
24 Monate höherer Dienst) in Höhe von 540 072 Euro und Sachkosten in Höhe von 497 000 Euro.
Der Mehraufwand des Statistischen Bundesamtes wird im Einzelplan 06, Kapitel 0614 ausgeglichen.
Beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Kapitel 0816, entsteht für den Aufbau der notwendigen IT-
Infrastruktur ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 1 875 000 Euro. Des Weiteren ist ab dem Jahr
2027 mit einem laufenden Aufwand in Höhe von 300 000 Euro für die Aufrechterhaltung des Betriebs zu rechnen.
Die Mehraufwände des ITZBund werden im Einzelplan 08 innerhalb der für IT-Maßnahmen des BMI zur
Verfügung stehenden Mittel ausgeglichen.
Für die statistischen Ämter der Länder entsteht ein jährlicher Mehraufwand an Personalkosten in Höhe von 6 323
Euro. Zudem entsteht ein einmaliger Mehraufwand an Personalkosten in Höhe von 627 956 Euro (0,8 MAK
mittlerer Dienst, 4,9 MAK höherer Dienst) sowie Sachkosten in Höhe von 71 408 Euro.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es ergeben sich keine Änderungen für die Bürgerinnen und Bürger beim Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es ergeben sich keine Änderungen für die Wirtschaft beim Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1 Artikel 1
Gesetz zur
Änderung des
Registerzensuserpro
bungsgesetzes; § 2;
Betriebsaufwendungen
des ITZ-
Bund
Bund 1 ITZBund 2.775.000
Euro
= (0
+2.775.000
Euro)
2.775
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.2 Artikel 1
Gesetz zur
Änderung des
Registerzensuserpro
bungsgesetzes; §§ 8 bis
11 Reg-
ZensErpG;
Erprobung
eines
Verfahrens zur
Ermittlung der
Arbeitsmarktbeteiligung der
Bevölkerung
Bund 1
Statistisches
Bundesamt
528.480 Euro
= (288.000 /
60 * 67,60
Euro/h
(100 % hD)
+204.000
Euro)
528
3.3 Artikel 1
Gesetz zur
Änderung des
Registerzensuserpro
bungsgesetzes; § 8
Absatz 1 Reg-
ZensErpG;
Datenübermittlung der
Finanzbehörden der
Länder an das
StBA für die
Ermittlung
der
Arbeitsmarktbeteiligung
Land 16
Finanzbehörden
der Länder
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
3.4 Artikel 1
Gesetz zur
Änderung des
Registerzensuserpro
bungsgesetzes; § 9
Absatz 3 Reg-
ZensErpG;
Datenübermittlung der
StLÄ an das
StBA für die
Ermittlung
der
Arbeitsmarktbeteiligung
Land 14
Statistische Ämter
der Länder
22.082,8
Euro
= (21.325,71
/ 60 * 62,13
Euro/h (2 %
mD; 25 %
gD; 73 %
hD))
309
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.5 Artikel 1
Gesetz zur
Änderung des
Registerzensuserpro
bungsgesetzes; §§ 12 bis
15 Reg-
ZensErpG;
Erprobung
eines
Verfahrens zur
Ermittlung des
Bildungsstands der
Bevölkerung
Bund 1
Statistisches
Bundesamt
617.480 Euro
= (288.000 /
60 * 67,60
Euro/h
(100 % hD)
+293.000
Euro)
617
3.6 Artikel 1
Gesetz zur
Änderung des
Registerzensuserpro
bungsgesetzes; §12
Absatz 1 und 2
Reg-
ZensErpG;
Datenübermittlung der
Bundesagentur für Arbeit
an das StBA
für die
Ermittlung des
Bildungsstands
Bund 1
Bundesagentur
für Arbeit
101.000 101.000
3.7 Artikel 1
Gesetz zur
Änderung des
Registerzensuserpro
bungsgesetzes; §13
Reg-
ZensErpG;
Datenübermittlung der
StLÄ an das
StBA für die
Ermittlung
des
Bildungsstands
Land 14
statistische Ämter
der Länder
26.643,7
Euro
= (18.877,71
/ 60 * 68,40
Euro/h (0 %
mD; 3 % gD;
97 % hD)
+5.123,07
Euro)
373
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Summe (in
Tsd. Euro)
4.704
davon Bund 4.022
davon Land
(inklusive
Kommunen)
682
Zu lfd. Nr. 3:1: (Neu)
Laut ITZ-Bund entsteht diesem ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2,8 Millionen Euro durch
den Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich
Informationstechnik (1,5 Millionen Euro), durch Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informationstechnik
(75 000 Euro), sowie durch Wartungsarbeiten (1,2 Millionen Euro; jeweils 300 000 Euro für die Jahre 2026 bis
2029).
Zu lfd. Nr. 3.2: (Neu)
Die Zeit entspricht 600 Arbeitstagen. Davon entfallen 500 Arbeitstage auf die Zusammenführung der Daten, die
Datenanalyse und die Durchführung von Tests. Sachkosten entstehen für die Unterstützung durch externe
Dienstleister, beispielsweise für die Softwareentwicklung und die Umsetzung der Maßnahmen zu Informationssicherheit
und Datenschutz.
Zu lfd. Nr. 3.5: (Neu)
Die Zeit entspricht 600 Arbeitstagen. Davon entfallen 500 Arbeitstage auf die Zusammenführung der Daten, die
Datenanalyse und die Durchführung von Tests. Sachkosten entstehen für die Unterstützung durch externe
Dienstleister, beispielsweise für die Softwareentwicklung und die Umsetzung der Maßnahmen zu Informationssicherheit
und Datenschutz.
Zu lfd. Nr. 3.6: (Neu)
Laut der Bundesagentur für Arbeit fällt dieser für die Konzeption, Erstellung, Validierung und Übermittlung der
Datenlieferungen nach § 12 RegZensErpG ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 101 000 Euro an.
Zu lfd. Nr. 3.4 und 3.7: (Neu)
Die Zeit der lfd. Nr. 3.4 entspricht etwa 44 Arbeitstagen je Statistischem Landesamt. Dieser Aufwand entsteht
durch die Erhebung, Zusammenführung und Löschung von Daten zur Erprobung der Ermittlung der
Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung. Für die Erhebung von Daten zur Erprobung der Ermittlung des Bildungsstands
der Bevölkerung (lfd. Nr. 3.7) entsteht den Statistischen Landesämtern ein Zeitaufwand von jeweils etwa 39
Arbeitstagen.
In der lfd. Nr. 3.7 ist zusätzlich ein Sachaufwand von rund 5 000 Euro je Landesamt berücksichtigt, der auf
Druck-, Porto- und IT-Kosten zurückzuführen ist.
Soweit der unter 4.3 dargestellte Erfüllungsaufwand haushaltswirksam wird und nicht unter „Abschnitt 3.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ dargestellt ist, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten fallen nicht an.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen haben keine Auswirkungen für Verbraucher.
Gleichstellungspolitische oder demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Der Gesetzentwurf ist
gleichstellungspolitisch neutral.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Registerzensusgesetzes ist nicht vorgesehen, da ein Teil
der nach diesem Gesetzentwurf übermittelten Daten nach erfolgreicher Erprobung für die Daueraufgabe der
Ermittlung von demographisch untergliederten Bevölkerungszahlen weiter genutzt wird. Weiterhin ist eine
Befristung der Regelungen nicht vorgesehen, da diese Daten zur Erfüllung von Aufgaben nach nationalen und EU-
Vorgaben erforderlich sind, die ihrerseits keiner Befristung unterliegen.
Da der jährliche Erfüllungsaufwand den vom Staatssekretärsausschuss Bürokratieabbau am 30. September 2024
beschlossenen Schwellenwert nicht überschreitet, ist das Regelungsvorhaben nicht evaluierungspflichtig.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Durch diese Folgeänderung in § 2 Absatz 2 wird ein Verweis korrigiert. Die Verantwortlichkeit der statistischen
Ämter der Länder für die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 9 notwenige IT-Infrastruktur bezieht sich nach
Einfügung der neuen §§ 8 bis 15 nun auf § 16.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
§ 4 Absatz 1 ermöglicht die Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken im Sinne vom § 5 Absatz 2, welche
den europäischen Lieferverpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische
Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23), die durch die Verordnung (EU) 2020/851 vom 18. Juni 2020
(ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 1) geändert worden ist, entsprechen. Aktuell sind diese Datenlieferungen nur bis
zum 31. Dezember 2028 vorgesehen. Um weiterhin diese Anforderungen erfüllen zu können, sollen die
Datenlieferungen bis 2030 verlängert werden. Eine weitergehende Verlängerung ist einstweilen nicht notwendig, da ab
diesem Zeitpunkt eine neue europäische Verordnung geplant und zu erwarten ist, die in ihrer nationalen
Umsetzung ohnehin Bedarf für neu zu schaffende gesetzliche Regelungen auslösen wird. Das vorläufige
Bearbeitungsmerkmal hat sich zur Nutzung für die ergänzenden Bevölkerungsstatistiken (zum Beispiel für eine
Mehrfachfallprüfung) als ungeeignet erwiesen. Es bietet im Vergleich mit dem Ordnungsmerkmal der Person keinen Mehrwert
und ist daher zu streichen.
Die Umformulierung der adressierten Stelle (Meldebehörden) – im Vergleich zum bisherigen Wortlaut des § 4
Absatz 1 – erfolgt lediglich aus redaktionellen Gründen. Inhaltlich geht damit keine Änderung am bisherigen
Vorgehen im Rahmen der Datenübermittlung der Meldebehörden einher. Es wird weder der Kreis der
übermittelnden Behörden noch der zu übermittelnde Datenkranz angepasst oder verändert.
Zu Buchstabe b
Für die Methodenerprobung in den Bereichen Arbeitsmarkt und Bildung werden aufbereitete demografische und
regionale Informationen benötigt. Dafür sollen demografische Grunddaten der Bevölkerung aus den
Melderegistern (siehe § 4) nach Aufbereitung und Bereinigung von Mehrfachfällen (siehe § 5) genutzt werden. Die
Zusammenführung und Verarbeitung dieser Daten werden in den §§ 10 (für Arbeitsmarkt) und 14 (für Bildung) geregelt.
Um die Methodenerprobung nach den §§ 10, 14 durchführen zu können, ist für einzelne Hilfsmerkmale nach
Absatz 1 eine Verlängerung der Löschfrist erforderlich. Andernfalls ist die Zusammenführung der Daten für die
Methodenerprobung in den Bereichen Arbeitsmarkt und Bildung nicht möglich.
Zu Nummer 3
Der § 7 regelte für Zwecke der Methodenentwicklung im Bereich Bevölkerung die einmalige Datenübermittlung
zum Zensusstichtag 2022 von den Stellen nach Absatz 2 an das Statistische Bundesamt. Diese
Datenübermittlungen haben einmalig stattgefunden, die geregelte Entwicklung von Verfahren zur Qualitätssicherung wurden
durchgeführt und sind beendet. Die manuellen Prüfungen sind von den Statistischen Landesämtern durchgeführt
worden. Entsprechend der Löschfrist nach Absatz 8 wurden die Daten gelöscht. Infolgedessen finden die
geregelten Inhalte des § 7 keine Anwendung mehr und die Vorschrift kann entfallen.
Zu Nummer 4
Die Streichung von § 8 Absatz 2 ist eine Folgeanpassung der Streichung von § 7. In § 8 Absatz 2 wurde auf § 7
verwiesen. Ohne eine Streichung würde der Verweis ins Leere laufen. Alle in § 8 Absatz 2 geregelten Schritte
wurden durchgeführt und sind abgeschlossen. Durch die Streichung von § 8 Absatz 2 wurde es notwendig, die
anderen Absätze von der Nummerierung her anzupassen.
Zu Nummer 5
Die Streichung von § 8a ist eine Folgeanpassung der Streichung von § 7. In § 8a wird auf § 8 Absatz 2 verwiesen,
welcher wiederum auf § 7 verweist. Ohne eine Streichung würde der Verweis ins Leere laufen. Alle in § 8a
geregelten Schritte wurden durchgeführt und sind abgeschlossen.
Zu Nummer 6
Nach § 7 werden die folgenden Unterabschnitte mit Regelungstexten eingefügt.
Zu Abschnitt 3 (Weitere Datenquellen)
Zu Unterabschnitt 1 (Erhebung von Daten zur Erprobung der Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung
der Bevölkerung)
Zu § 8 (Daten der Finanzbehörden der Länder)
Diese Vorschrift regelt die Übermittlung von Daten der Finanzbehörden der Länder. Die Daten der
Finanzbehörden der Länder werden benötigt, um Angaben zur Personengruppe der Selbstständigen zu erhalten. Das Ziel ist
es, im registerbasierten Zensus für diese Personengruppe die Ermittlung der Merkmale zur
Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung zu erproben.
Um die aus den Finanzbehörden der Länder ermittelten Angaben für die Erprobung und Entwicklung der
Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung zu nutzen, ist für das Berichtsjahr 2023 eine
Übermittlung und Nutzung der relevanten Angaben vorgesehen.
Zu Absatz 1
Die Finanzbehörden der Länder übermitteln Angaben zu allen zum Stichtag in den Verwaltungsdaten nach § 8
Satz 1 erfassten Personen, welche elektronisch gespeichert sind. Die Datenübermittlungen der Finanzbehörden
der Länder werden auf einkommensteuerpflichtige Personen mit Gewinneinkunftsart beschränkt. Alle drei
Gewinneinkunftsarten, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und Einkünfte
aus selbstständiger Arbeit, weisen auf eine selbstständige Tätigkeit hin. Liegen für eine Person mehrere
Eintragungen vor, die auf eine selbstständige Tätigkeit hinweisen, sollen diese Meldungen konsolidiert werden, sodass
nach dem Gebot der Datensparsamkeit nur eine Angabe mit allen zugehörigen Merkmalen übermittelt wird. Die
Vorgehensweise zur Konsolidierung soll in enger Zusammenarbeit mit dem Statistischem Bundesamt erarbeitet
und bei Bedarf angepasst werden.
Die Nutzung dieser Art Daten aus dem Verwaltungsprozess der Finanzbehörden der Länder ist neuartig und wird
daher in besonderem Umfang erprobt. Dazu gehört auch die Testung von verschiedenen Angaben aus den Daten
der Finanzbehörden der Länder auf ihre Eignung zur Ermittlung des Merkmals „Beruf".
Die Offenbarung der geschützten Daten durch die Finanzbehörden der Länder sowie deren Verwertung durch das
Statistische Bundesamt ist nach § 30 Absatz 4 Nummer 2b der Abgabenordnung zulässig. Die Pflicht zur
Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt für Personen, die im Statistischen Bundesamt mit den Aufgaben nach diesem
Gesetz betraut sind, unberührt.
Zu Nummer 1
Für jede einkommensteuerpflichtige Person mit Gewinneinkunftsart benötigt der Anwendungsbereich
Arbeitsmarkt des registerbasierten Zensus die Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der
Abgabenordnung. Dieses Merkmal wird ausschließlich zur Verknüpfung benötigt.
Zu Nummer 2
Für jede einkommensteuerpflichtige Person mit Gewinneinkunftsart wird der Status der aktiven
Arbeitgebertätigkeit benötigt, um die Ermittlung des Merkmals „Stellung im Beruf“ zu erproben. Dieser Status wird bei den
Finanzbehörden für diejenigen Steuerpflichtigen gesetzt, welche zum Stichtag Lohnsteuerabgaben für Beschäftigte
entrichtet haben.
Zu Nummer 3
Für jede einkommensteuerpflichtige Person mit Gewinneinkunftsart wird die aktive Gewerbekennzahl benötigt,
um die Ermittlung des Merkmals „Wirtschaftszweig“ zu erproben.
Zu Nummer 4
Für jede einkommensteuerpflichtige Person mit Gewinneinkunftsart wird der amtliche Gemeindeschlüssel der
betrieblichen Anschrift benötigt, um die Ermittlung des Merkmals „Arbeitsort“ zu erproben.
Zu Nummer 5
Bei fehlender Angabe zur betrieblichen Anschrift wird für jede einkommensteuerpflichtige Person mit
Gewinneinkunftsart der amtliche Gemeindeschlüssel der Wohnanschrift benötigt, um die Ermittlung des Merkmals
„Arbeitsort“ zu erproben. Liegt in den Verwaltungsdaten also keine Angabe nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 vor, so
ist die in den Daten der Finanzbehörden geführte Wohnanschrift als Merkmal zu übermitteln.
Zu Nummer 6 bis 8
Für jede einkommensteuerpflichtige Person mit Gewinneinkunftsart benötigt der registerbasierte Zensus die
Angaben nach den Nummern 6 bis 8, um das Merkmal „Beruf“ zu ermitteln.
Die Merkmale nach den Nummern 6 bis 8 umfassen die in den Finanzbehörden vorliegenden Informationen zu
Beruf, Tätigkeit und betrieblichen Angaben. Da es sich hierbei um Freitextfelder handelt, deren Angabe durch die
Steuerpflichtigen oftmals optional ist oder der internen Verwaltung dienen, ist deren Qualität im Sinne des
registerbasierten Zensus zu prüfen. Im Rahmen der Methodenerprobung und Entwicklung ist vorgesehen zu prüfen,
welche der Merkmale geeignet sind, den Anforderungen für die Ermittlung des Merkmals „Beruf“ zu entsprechen.
Zu Absatz 2
Das Hilfsmerkmal „Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b Absatz 3 Nummer 1 der
Abgabenordnung“ wird ausschließlich zur Verknüpfung der Daten herangezogen und anschließend gelöscht. Die
Erhebungsmerkmale werden für die Methodenerprobung und Entwicklung weiter aufbereitet.
Zu Absatz 3
Der Bereich Arbeitsmarkt benötigt Daten zu den Merkmalen 1 bis 5 rückwirkend zum Stichtag 31. Dezember
2023, da so eine rechtzeitige Erprobung der Eignung zur Ermittlung der Selbstständigen mit den Lohn- und
Einkommenssteuerstatistikdaten möglich ist.
Zur Entwicklung des Verfahrens zur Klassifikation der Berufe sind wiederum möglichst aktuelle Angaben nötig,
sodass diese für das Berichtsjahr 2026 übermittelt werden. Zudem liegt für das Berichtsjahr 2026 eine
umfassendere Datengrundlage mit in elektronischer Form gespeicherten Daten vor.
Um die Daten der Finanzbehörden der Länder für die Erprobung und Entwicklung der Methoden zu nutzen, ist es
erforderlich, dass die Daten nach Absatz 1 bis spätestens Juni 2026 geliefert werden. Anschließend werden sie im
Statistischen Bundesamt mit Merkmalen aus anderen Datenquellen zusammengeführt und aufbereitet.
Zu § 9 (Daten aus den Lohn- und Einkommensteuerstatistiken)
Diese Vorschrift regelt die Übermittlung von Daten aus den Lohn- und Einkommensteuerstatistiken.
Die nach Absatz 1 benannten Merkmale stehen dem statistischen Verbund bereits durch die Übermittlung der
jeweiligen auskunftspflichtigen Stellen zur Verfügung und werden zur zusätzlichen Verwendung durch den
registerbasierten Zensus nutzbar gemacht. Absatz 3 regelt die jeweilige Übermittlung durch die statistischen Ämter
der Länder an das Statistische Bundesamt für die Zwecke des registerbasierten Zensus.
Zu Absatz 1
Dieser Absatz regelt die Nutzung der übermittelten Daten der Einkommensteuerstatistik durch den Bereich
Arbeitsmarkt im registerbasierten Zensus für das Berichtsjahr 2023. Die Daten dienen der Erprobung, sowie der
methodischen Entwicklung und Qualitätssicherung, da sie auf Grund der zeitlichen Differenz nicht direkt zur
Ermittlung der Ergebnisse verwendet werden können. Die Datennutzung ist erforderlich, um für alle
einkommensteuerpflichtigen Personen qualitätsgesicherte Daten zur Erwerbstätigkeit zu erhalten, mit welchen die Ermittlung
der in § 8 Absatz 1 festgelegten Merkmale für die Gruppe der Selbstständigen aus Verwaltungsdaten geprüft und
qualitätsgesichert werden.
Die in § 8 Absatz 1 beschriebenen Daten zur Feststellung der Gruppe der Selbstständigen wurden bisher nicht in
der Statistik verwendet und werden daher im Rahmen der Methodenerprobung mit Daten aus der
Einkommensteuerveranlagung validiert. Ziel ist es, potentielle Unterschiede zwischen den Verwaltungsdaten aus § 8 Absatz 1
und den in der amtlichen Statistik aufbereiteten Daten der Einkommensteuerveranlagung zu erkennen, um
notwendige Qualitätssicherungsmaßnahmen innerhalb des registerbasierten Zensus für die weitere Nutzung der
Verwaltungsdaten treffen zu können. Hierfür werden die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 für die Gruppe der
Selbstständigen und dementsprechend für alle einkommenspflichtigen Personen mit Gewinneinkunftsart benötigt.
Um zu prüfen, für welchen Teil der laut Prozessdaten der Finanzverwaltung selbstständigen Personen ein anderer
(Haupt-)Erwerbsstatus durch eine andere Datenquelle zu erwarten ist, sollen im registerbasierten Zensus
zusätzlich die Daten nach den Nummern 1 und 4 zum Merkmal „Relation der versteuerten Einkunftsarten für alle
einkommenssteuerpflichtigen Personen nach § 1 des Einkommensteuergesetzes für das Jahr 2023 verwendet werden.
Mit diesem Merkmal sollen Informationen über Personen generiert werden, welche bei den Finanzbehörden der
Länder als Personen mit Gewinneinkunftsart geführt werden, weil sie beispielsweise ein Gewerbe angemeldet
haben, jedoch kein Einkommen aus Gewinneinkunftsarten versteuern und daher auch nicht in der
Einkommensstatistik als Personen mit Gewinneinkunftsart geführt werden. Dies passiert beispielsweise bei einer
nachträglichen Abmeldung des Gewerbes. Es ist für die Ermittlung der Zielmerkmale im Bereich Arbeitsmarkt wichtig zu
wissen, ob diese Personen einer anderen Haupttätigkeit nachgehen, also beispielsweise Einnahmen aus einer
nicht-selbstständigen Tätigkeit haben, und daher zu erwarten ist, dass sie im Sinne des Zensus zukünftig über eine
andere Datenquelle wie z. B. die Bundesagentur für Arbeit korrekt erfasst werden. Das würde aus statistischer
Sicht wegen einer potentiellen Übererfassung in den Daten der Finanzverwaltung zu Qualitätseinschränkungen
führen. Sollte sich während der Methodenerprobung herausstellen, dass eine größere Zahl von Personen in den
Daten der Finanzbehörden in diesem Sinne übererfasst sind, weil sie nach Veranlagungsdaten nicht als
Selbstständige geführt werden und nicht über eine andere Einkunftsart abgedeckt werden, wären andere methodische
Anpassungen nötig.
Die beschriebenen Merkmale nach den Nummern 1 bis 4 können aus den von den Landesfinanzbehörden erfassten
und für die Erstellung der Einkommensteuerstatistik an das Statistische Bundesamt übermittelten Angaben
abgeleitet und für Zwecke des registerbasierten Zensus verwendet werden. Dabei nutzt der Bereich Arbeitsmarkt die
bereits durch die Statistik aufbereiteten und qualitätsgesicherten Daten.
Zu Nummer 1
Für jede einkommensteuerpflichtige Person nach § 1 des Einkommenssteuergesetzes benötigt der registerbasierte
Zensus die Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung. Dieses Merkmal
wird ausschließlich zur Verknüpfung benötigt.
Zu Nummer 2
Für jede einkommensteuerpflichtige Person mit Gewinneinkunftsart benötigt der registerbasierte Zensus die
Gewerbekennzahl aus der Einkommensteuerstatistik, um sie mit dem nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 ermittelten
Merkmal abzugleichen. Die Gewerbekennzahl aus den Verwaltungsdaten nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 ist mit der
Gewerbekennzahl nach § 9 Absatz 1 aus der Einkommensteuerstatistik abzugleichen, welche auf Informationen
aus der Einkommensteuerfestsetzung basiert. Sie dient der Methodenerprobung sowie der Qualitätssicherung im
registerbasierten Zensus.
Zu Nummer 3
Alle einkommensteuerpflichtigen Personen mit Gewinneinkunftsart sind grundsätzlich für den registerbasierten
Zensus als Selbstständige zu betrachten. Während deutlich positive oder negative Einkünfte auf aktives
(buchhalterisches) Geschäftsverhalten hinweisen, ist dies bei Einkünften um Null nicht zwangsweise der Fall. Daher ist es
notwendig ein Merkmal zu erhalten, welches Einkünfte danach unterscheidet, ob diese positiv, negativ oder
annähernd Null sind, um die tatsächliche Aktivität eines Selbstständigen besser einordnen und somit Über- oder
Unterschätzung von Selbständigkeit im registerbasierten Zensus reduzieren zu können.
Zu Nummer 4
Der registerbasierte Zensus benötigt das Merkmal „Relation der versteuerten Einkunftsarten“ für jede
einkommensteuerpflichtige Person zur Validierung sowie Weiterentwicklung der Methoden, welche angewendet werden,
um die Haupttätigkeit im Anwendungsbereich Arbeitsmarkt zur ermitteln. Liegen mehrere Einkunftsarten parallel
vor, z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, ist mit diesem Merkmal erkennbar,
welche der Einkunftsarten die finanzielle Haupttätigkeit darstellt. Die Aussagekraft der Validierung der
Prozessdaten der Finanzbehörden der Länder mit den Einkommensteuerdaten kann dadurch deutlich erhöht werden.
Zu Absatz 2
Das Hilfsmerkmal „Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b Absatz 3 Nummer 1 der
Abgabenordnung“ wird ausschließlich zur Verknüpfung der Daten herangezogen und anschließend gelöscht. Die
Erhebungsmerkmale werden für die Methodenerprobung und Entwicklung weiter aufbereitet.
Zu Absatz 3
Wurden die Angaben nach Absatz 1 von den Finanzbehörden der Länder für die Erstellung der
Einkommensteuerstatistik an die statistischen Ämter der Länder übermittelt, so sind diese Angaben für Zwecke des
registerbasierten Zensus von den statistischen Ämtern der Länder für das Berichtsjahr 2023 nach Abschluss der
Aufbereitung an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. Dies ist erforderlich, um die genannten Angaben für
einkommensteuerpflichte Personen im Bereich Arbeitsmarkt zu verarbeiten und für die Ermittlung sowie Validierung der
Ergebnisse zu nutzen.
Um die Daten der Einkommensteuerstatistik für die Entwicklung der Methoden zu nutzen, ist es erforderlich, dass
sie auch nach Abschluss der Aufbereitung übermittelt werden. Anschließend werden die Angaben im Statistischen
Bundesamt mit Merkmalen aus anderen Datenquellen zusammengeführt, aufbereitet und für die Erprobung und
Entwicklung der Methoden verwendet.
Zu § 10 (Zusammenführung)
Diese Vorschrift regelt die Zusammenführung von Daten aus den verschiedenen Datenquellen nach den §§ 4, 5
sowie 8 und 9.
Die Zusammenführung ist notwendig, um Angaben zur Arbeitsmarktbeteiligung der Gruppe der Selbstständigen,
die in den Verwaltungsdaten der Finanzbehörden der Länder erfasst sind, mit Angaben aus der Lohn- und
Einkommenssteuer zu validieren (siehe Begründung zu § 9) sowie anhand der demografischen Grunddaten der
Bevölkerung aus den Melderegistern (§§ 4 und 5) demografische und regionale Auswertungen vorzunehmen.
Die Zusammenführung darf anhand des Hilfsmerkmals „Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach
§ 139b der Abgabenordnung“, welche in allen Datenquellen enthalten ist, vorgenommen werden.
Zu § 11 (Löschung)
Die Vorschrift regelt die Löschung der Hilfs- und Erhebungsmerkmale, die im Rahmen dieses Gesetzes nach den
§§ 8 bis 10 im Bereich Arbeitsmarkt verarbeitet werden.
Das Hilfsmerkmal „Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung“ ist
ausschließlich dafür erforderlich, um die Datensätze der Personen, zu denen in den einzelnen Datenquellen nach den
§§ 4, 8 und 9 Daten übermittelt wurden, zusammenzuführen. Wenn der Zusammenführungsprozess erfolgreich
abgeschlossen ist, werden diese aus den einzelnen Datenlieferungen stammenden Daten zum Hilfsmerkmal
Identifikationsnummer nicht mehr benötigt und gelöscht. Die Zusammenführung ist als erfolgreich zu bewerten, wenn
alle Fälle vollständig und korrekt zusammengeführt wurden, für die dies möglich ist.
Spätestens werden die Hilfsmerkmale drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Daten an
das Statistische Bundesamt übermittelt wurden. Darüber hinaus werden die Daten entsprechend der Datenschutz-
Grundverordnung gelöscht, sobald sie für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind bzw. wenn die
Speicherung unzulässig ist (Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben e und d der Datenschutz-Grundverordnung).
Die Erhebungsmerkmale werden spätestens sechs Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres gelöscht, in dem die
Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden. Darüber hinaus werden die Einzelangaben entsprechend
der Datenschutz-Grundverordnung selbstverständlich gelöscht, sobald sie für die Aufgabenerfüllung nicht mehr
erforderlich sind bzw. wenn die Speicherung unzulässig ist (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und d der
Datenschutz-Grundverordnung).
Zu Unterabschnitt 2 (Erhebung von Daten zur Erprobung der Ermittlung des Bildungsstands der
Bevölkerung)
Zu § 12 (Daten aus den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit)
Diese Vorschrift regelt die einmalige Übermittlung von Einzelangaben aus den Statistiken der Bundesagentur für
Arbeit für die Berichtsjahre 2023 und 2024 zum Zweck der Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des
Bildungsstands der Bevölkerung. Die Erprobung beinhaltet die Testung der Daten auf ihre Eignung als Datenquelle
für die registerbasierte Ermittlung von Bildungsangaben für den Zensus. Dabei wird erstens die quantitative
Verfügbarkeit der relevanten Merkmale geprüft, indem die Anteile der Befüllung und der Fehlwerte der Merkmale
bestimmt werden und deren Aktualität getestet wird. Zweitens werden die Daten hinsichtlich der Abweichungen
oder Ungenauigkeiten in der Qualität der Merkmale bewertet. Hierfür erfolgt eine Zusammenführung der Daten
mit den Daten des Zensus 2022 und des Mikrozensus für die Berichtsjahre 2022 bis 2024 (siehe die §§ 13 und
14).
Zu Absatz 1
Die Erprobung beschränkt sich zunächst auf Personen, die sozialversicherungspflichtig oder geringfügig
beschäftigt, oder gemeldet erwerbsfähig sind und deshalb in den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit erfasst werden.
Aus diesen Statistiken können Bildungsangaben für einen Großteil der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter
gewonnen werden.
Zu Nummer 1
Der Datenbestand der Statistik zu den sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten enthält
Angaben für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sowie geringfügig beschäftigte Personen. Für diese Personen
liegen Angaben zu bereits erworbenen Bildungsabschlüssen vor. Die Datenübermittlung erfolgt zu den Stichtagen
31. Dezember 2023 sowie 31. Dezember 2024 für alle Personen, die an diesem Tag in der Statistik erfasst sind.
Zu Nummer 2
Der Datenbestand der Statistik zu Arbeitssuchenden und Arbeitslosen enthält Angaben zu gemeldeten
erwerbsfähigen Personen. Hierzu gehören die gemeldeten Arbeitslosen und Arbeitsuchenden, die im Rahmen der
Arbeitsvermittlung erfasst werden sowie nichtarbeitsuchende erwerbsfähige Personen, die bei einer Agentur für Arbeit
oder einem Jobcenter gemeldet sind (zum Beispiel bei längerer Qualifizierungsmaßnahme, während einer Phase
der Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen). Für diese Personen werden in der Statistik Angaben zu
bereits erworbenen Bildungsabschlüssen erfasst. Die Datenübermittlung erfolgt zu den Stichtagen 13. Dezember
2023 sowie 12. Dezember 2024 für alle Personen, die an diesem Tag in der Statistik erfasst sind.
Zu Absatz 2
Für die Datenübermittlung gilt der Grundsatz, dass nur die Merkmale übermittelt werden müssen, die in den
Statistiken der Bundesagentur für Arbeit bereits vorliegen.
Zu Nummer 1
Das Merkmal „höchster Schulabschluss“ ist erforderlich, um die Ermittlung des Bildungsstands zu erproben. Der
höchste Schulabschluss gibt Auskunft über den höchsten erworbenen Schulabschluss der erfassten Personen. Aus
der Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit soll das Merkmal „höchster Schulabschluss“ übermittelt
werden. In der Statistik zu den Arbeitsuchenden und den Arbeitslosen wird hingegen als Schulabschluss nicht
zwingend der höchste Schulabschluss erfasst, sondern der „angestrebte beziehungsweise der erreichte
Schulabschluss“. Diese Information soll dennoch aus der Statistik zu Arbeitsuchenden und den Arbeitslosen übermittelt
werden, auch wenn der hier erfasste Abschluss vom höchsten Schulabschluss, den eine Person bereits erreicht
hat, abweichen kann.
Zu Nummer 2
Das Merkmal „höchster Berufsabschluss“ ist in Kombination mit den Angaben nach Nummer 1 erforderlich, um
die Ermittlung des Bildungsstands zu erproben. Der höchste Berufsabschluss bildet den höchsten beruflichen
Ausbildungs- bzw. Fortbildungsabschluss oder den höchsten Hochschulabschluss ab, den eine Person über den
Lebensverlauf hinweg erreicht hat. Liegt der höchste Berufsabschluss nicht vor, sind die in der jeweiligen Statistik
der Bundesagentur für Arbeit vorliegenden Angaben zum „letzten Berufsabschluss“ zu übermitteln.
Zu Nummer 3
Das Merkmal „Bildungsstand nach der Internationalen Standardklassifikation des Bildungswesens (ISCED)“ wird
durch die Statistik der Bundesagentur für Arbeit ermittelt, indem auf die in den Statistiken vorhandenen
Informationen zurückgegriffen und eine Angabe zum Bildungsniveau ermittelt wird. Abgebildet wird dabei der
Bildungsstand nach der internationalen Standardklassifikation für Bildungsabschlüsse ISCED. Dieses Merkmal ist
zentraler Bestandteil der Lieferverpflichtungen, die in der Zensusrunde 2031 und für zukünftige EU-Anforderungen
erfüllt werden müssen. Deswegen soll die Abbildung dieses Merkmals hinsichtlich Abdeckung und Qualität
getestet werden.
Zu Nummer 4
In der Statistik zu den sozialversicherungspflichtig und den geringfügig Beschäftigten liegen neben
Bildungsangaben nach den Nummern 1 bis 3 auch Angaben zur ausgeübten Tätigkeit (Beruf als 5-Steller nach der durch die
Bundesagentur für Arbeit herausgegebenen Klassifikation der Berufe, KldB 2010) vor. Die detailreichste
Klassifikationsebene (Berufsgattung) ist notwendig, um das Anforderungsniveau der Tätigkeit verwenden zu können.
Im Rahmen der Methodenentwicklung wird das Verfahren zur Ableitung von Bildungsabschlüssen aus
Berufsangaben erprobt. Der Beruf und sein Anforderungsniveau sollen daraufhin getestet werden, inwiefern sie für eine
Ableitung bzw. Imputation des Bildungsstands geeignet sind. Ein geeignetes Imputationsverfahren kann unter
Berücksichtigung der Berufsangaben zur Schließung von Datenlücken beitragen.
Zu Nummer 5
Der Ausbildungsberuf liegt in der Statistik zu den Arbeitsuchenden und den Arbeitslosen als Berufsgattung (5-
Steller) der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010) vor und weist aus, zu welchem Beruf und
Anforderungsniveau eine Person bezüglich ihres formalen Ausbildungsabschlusses qualifiziert ist. Der Ausbildungsberuf kann
zur Ableitung bzw. Imputation des Bildungsstands genutzt werden (analog zum Merkmal „ausgeübte Tätigkeit“
nach Nummer 4).
Zu Nummer 6
Das Merkmal „Beschäftigungsart“ unterscheidet die Personen aus der Statistik zu den
sozialversicherungspflichtig und den geringfügig Beschäftigten danach, ob eine sozialversicherpflichtige Beschäftigung, geringfügige
Beschäftigung oder sozialversicherungspflichtige Ausbildung vorliegt. Diese Zuordnung soll sowohl für die
Imputation des Bildungsstands genutzt werden als auch für detaillierte Auswertungen zu Abweichungen oder
Ungenauigkeiten in der Qualität der Merkmale.
Zu Nummer 7
Für jede als erwerbstätig eingestufte Person wird als Merkmal „Wirtschaftszweig“ die Wirtschaftsunterklasse des
Betriebs nach der durch das Statistische Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige „WZ
2008“ bzw. in der jeweils aktuellen Fassung benötigt. Dieses Merkmal wird zur Imputation des Bildungsstands
benötigt sowie für detaillierte Auswertungen zu Abweichungen oder Ungenauigkeiten in der Qualität der
Merkmale.
Zu Nummer 8
Die Daten umfassen alle gespeicherten Familiennamen, frühere Namen einschließlich Geburtsnamen und
einschließlich Namensbestandteilen, Vornamen einschließlich Rufnamen und früheren Vornamen sowie den
Doktorgrad. Diese Angaben dienen dazu, Bildungsangaben zu einer Person aus der Datenlieferung der Bundesagentur
für Arbeit mit Bildungsangaben zu derselben Person aus anderen Datenlieferungen zusammenzuführen (siehe
Zusammenführung nach § 14).
Zu Nummer 9
Die Daten zu Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze werden zur Zusammenführung
(siehe § 14) verwendet.
Zu Nummer 10
Die Daten zum Wohnort enthalten den Namen des Ortes oder der Gemeinde und frühere Gemeindenamen, die
zur Anschrift gehörige Postleitzahl, den amtlichen Gemeindeschlüssel und den Namen des Ortsteils oder des
Gemeindeteils. Diese Daten werden einerseits zur Zusammenführung (siehe § 14) verwendet und andererseits für
detaillierte Auswertungen zu Abweichungen oder Ungenauigkeiten in der Qualität der Merkmale.
Zu Nummer 11
Das Merkmal „Geburtsdatum“ umfasst Tag, Monat und Jahr der Geburt. Es dient zum einen zur
Zusammenführung. Zum anderen wird es benötigt, um das Alter einer Person zum Stichtag feststellen zu können. Das Alter
wird für demografische Auswertungen in der Methodenerprobung benötigt.
Zu Nummer 12 bis 15
Die Merkmale Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Familienstand werden einerseits zur
Zusammenführung (siehe § 14) verwendet. Andererseits dienen sie demografischen Auswertungen in der
Methodenerprobung.
Zu Absatz 3
Dieser Absatz bestimmt, welche der aus den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit nach § 12 Absatz 1 und 2
übermittelten Daten als Erhebungsmerkmale im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 BStatG und welche als
Hilfsmerkmale im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 3 BStatG erfasst werden.
Als Hilfsmerkmale werden die Merkmale Familienname, frühere Namen einschließlich Geburtsnamen,
Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad, sowie Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und
Anschriftenzusätze (Absatz 2 Nummer 8 und 9) bestimmt. Sie werden ausschließlich vorübergehend für die
Zusammenführung (siehe § 14) und damit zur technischen Durchführung der Erhebung benötigt. Die Hilfsmerkmale sind von
den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder
gesondert zu speichern. Die Hilfsmerkmale werden nach den in § 15 festgelegten Bestimmungen unverzüglich nach der
erfolgreichen Zusammenführung gelöscht.
Vom Merkmal Geburtsdatum wird die Angabe des Tages als Hilfsmerkmal erfasst. Die Angaben des Monats und
des Jahres werden als Erhebungsmerkmale erfasst.
Als Erhebungsmerkmale werden die Merkmale höchster Schulabschluss, höchster Berufsabschluss,
Bildungsstand nach der internationalen Standardklassifikation für Bildungsabschlüsse der UNESCO („International
Standard Classification of Education“ – ISCED), ausgeübte Tätigkeit (Beruf), Ausbildungsberuf, Status der
Beschäftigung, Wirtschaftszweig, Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen,
Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand bestimmt. Ein Teil dieser Merkmale wird sowohl für die
Zusammenführung (siehe § 14) als auch zusätzlich für statistische Auswertungen benötigt.
Die Merkmale werden nach den in § 15 festgelegten Bestimmungen gelöscht.
Zu Absatz 4
Der Absatz bestimmt, dass die Datenübermittlung frühestmöglich erfolgen soll, spätestens jedoch am 31. August
2026. Die Daten müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt übermittelt werden, um die Ergebnisse der
Methodenerprobung noch rechtzeitig in die Vorbereitung des Zensus 2031 einbringen zu können.
Zu § 13 (Daten aus dem Zensus 2022 und dem Mikrozensus)
Diese Vorschrift regelt die einmalige Übermittlung der nach § 16 Absatz 1 und 3 bei den statistischen Ämtern der
Länder gespeicherten Daten des Zensus und des Mikrozensus an das Statistische Bundesamt. Übermittelt werden
die Daten des Zensus 2022 sowie die Daten des Mikrozensus für die Berichtsjahre 2022, 2023 und 2024. Die
Übermittlung der Daten dient dem Zweck der Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der
Bevölkerung für den zukünftigen Zensus durch das Statistische Bundesamt. Die Speicherung der Daten nach § 16
Absatz 1 bis 3 durch die statistischen Ämter der Länder bleibt davon unberührt.
Zu § 14 (Zusammenführung)
Diese Vorschrift regelt die Zusammenführung von Daten aus den verschiedenen Datenquellen nach den §§ 4, 5,
12 und 13. Die Zusammenführung ist einerseits notwendig, um Bildungsangaben, die in den Statistiken der
Bundesagentur für Arbeit erfasst sind, mit Bildungsangaben aus den Datenquellen des Zensus 2022 und des
Mikrozensus 2022 bis 2024 zu validieren (siehe Begründung zu § 12). Andererseits ist die Zusammenführung
erforderlich, um bei der Erprobung und Entwicklung der Imputations- und Hochrechnungsverfahren (siehe Begründung
zu § 13) die Daten nach den §§ 4 und 5 als Referenzpopulation sowie die dort enthaltenen demografischen und
regionalen Informationen nutzen zu können.
Die Zusammenführung darf anhand der in den verschiedenen Datenquellen verfügbaren Angaben zu
Familiennamen, früheren Namen einschließlich Geburtsnamen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,
Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Wohnort, Postleitzahl, amtlicher
Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsstaat, Geschlecht,
Staatsangehörigkeiten und Familienstand erfolgen.
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1 und 2
Bei den Angaben zu Familiennamen, früheren Namen einschließlich Geburtsnamen, Vornamen und Vornamen
vor Änderung, Doktorgrad, sowie zu Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze handelt es
sich um Hilfsmerkmale. Diese werden ausschließlich dafür genutzt, um die Datensätze der Personen in den
einzelnen Datenquellen nach den §§ 4, 5, 12 und 13 zusammenzuführen. Sie werden gelöscht, wenn der
Zusammenführungsprozess erfolgreich abgeschlossen ist (siehe Begründung zu § 15).
Zu Nummer 3 bis 9
Die Angaben zu Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen, Geburtsort,
Geburtsstaat, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Familienstand werden ebenfalls für die Zusammenführung
benötigt. Darüber hinaus werden sie zusätzlich für demografische Auswertungen genutzt.
Beim Geburtsdatum wird die Angabe des Tages als Hilfsmerkmal erfasst und ausschließlich zur
Zusammenführung genutzt. Die Angaben des Monats und des Jahres werden als Erhebungsmerkmale erfasst und neben der
Zusammenführung auch für demografische Auswertungen in der Methodenerprobung genutzt.
Zu § 15 (Löschung)
Die Vorschrift regelt die Löschung der Hilfs- und Erhebungsmerkmale, die im Rahmen dieses Gesetzes nach den
§§ 12 und 13 im Bereich Bildung verarbeitet werden.
Die Hilfsmerkmale Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad, Straße,
Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze sowie der Tag der Geburt werden ausschließlich zur
Zusammenführung genutzt (siehe Begründung zu § 14). Wenn der Zusammenführungsprozess erfolgreich
abgeschlossen ist, werden die Hilfsmerkmale aus den einzelnen Datenlieferungen nicht mehr benötigt und werden
gelöscht. Die Zusammenführung erfolgt dabei in einem mehrstufigen Verfahren. Sie ist als erfolgreich zu
bewerten, wenn die letzte Stufe abgeschlossen ist und damit alle Fälle vollständig und korrekt zusammengeführt
wurden, für die dies möglich ist.
Spätestens werden die Hilfsmerkmale drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Daten an
das Statistische Bundesamt übermittelt wurden. Darüber hinaus werden die Daten entsprechend der Datenschutz-
Grundverordnung gelöscht, sobald sie für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind bzw. wenn die
Speicherung unzulässig ist (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und d der Datenschutz-Grundverordnung).
Die Erhebungsmerkmale werden spätestens sechs Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres gelöscht, in dem die
Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden. Darüber hinaus werden die Einzelangaben entsprechend
der Datenschutz-Grundverordnung selbstverständlich gelöscht, sobald sie für die Aufgabenerfüllung nicht mehr
erforderlich sind bzw. wenn die Speicherung unzulässig ist (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und d der
Datenschutz-Grundverordnung).
Zu Nummer 7 und Nummer 8
Folgeänderung aufgrund der Einfügung in Nummer 7.
Zu Artikel 2 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
§ 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 SGB X wird für eine bessere Übersichtlichkeit neu gefasst. Der Buchstabe a
entspricht der bisherigen Angabe. Neu ist die Ergänzung in Buchstabe b. Sie stellt sozialdatenschutzrechtlich
sicher, dass die Bundesagentur für Arbeit ihre Mitteilungspflichten nach § 12 RegZensErpG an das Statistische
Bundesamt erfüllen kann. Die Datenübermittlung erfolgt zu dem genannten Zweck der Erprobung von Verfahren
zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung. Bei der weiteren Änderung handelt es sich um eine
Folgeanpassung nach der Streichung des § 7 RegZensErpG.
Zu Artikel 3 (Änderung der Abgabenordnung)
Durch die Änderung der Abgabenordnung (AO) wird eine Zweckbestimmung in § 139b Absatz 4d AO eingefügt,
wonach das in § 139b Absatz 3 Nummer 1 aufgeführte Datum zu einer natürlichen Person auch für die Zwecke
der Erprobung des Registerzensus gespeichert werden. Weiterhin wird durch Aufnahme des in § 139b Absatz 4d
AO in § 139b Absatz 5 Satz 1 AO auch die Verarbeitung des Datums nach § 139b Absatz 3 Nummer 1 zu dem
genannten Zweck zugelassen. Die Befugnis zur Verarbeitung umfasst die Übermittlung.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes
(NKR-Nr. 7725, BMI)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 4 Mio. Euro
Länder
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 675 000 Euro
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens im
Vorblatt des Regelungsentwurfs wie folgt beschrieben:
• Vorbereitung belastungsarmer Zensus 2031
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug
der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und
hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem
Ergebnis durchgeführt.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände. Der NKR weist darauf hin, dass nach der Erprobung bei dauerhafter Nutzung
der registerbasierten Verfahren die entsprechende Entlastung darzustellen ist.
Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
mit nachvollziehbarem Ergebnis geprüft. Aus Sicht des NKR sollte zudem die Arbeit an
querschnittlichen Registern mit großem ebenenübergreifenden Nutzen vorangetrieben
werden (Gebäude- und Wohnungsregister, Bildungsverlaufsregister).
II. Regelungsvorhaben
Mit dem Regelungsvorhaben sollen die Rechtsgrundlagen für die Erprobung von Verfahren
zur registerbasierten Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung und des Bildungsstands der
Bevölkerung geschaffen werden.
III. Bewertung
III.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Es fällt kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger an.
Wirtschaft
Es fällt kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft an.
Verwaltung
Für den Bund entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 4 Mio. Euro. Für die Länder
entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 675 000 Euro. Die Aufwände resultieren aus
den folgenden Vorgaben:
Bund
Vorgabe Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro)
Betriebsaufwände ITZBund (Erwerb von IT-Ausstattung und
Software, IT-Dienstleistungen sowie Wartungsarbeiten) 2 775
Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der
Arbeitsmarktbeteiligung, Statistisches Bundesamt (StBA) 528
Erprobung Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der
Bevölkerung (StBA) 617
Dateiübermittlung Bundesagentur für Arbeit (BA) an StBA
zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des
Bildungsstands der Bevölkerung
101
Länder
Vorgabe Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro)
Datenübermittlung Statistische Landesämter (StLÄ) an StBA
für Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der
Arbeitsmarktbeteiligung
303
Datenübermittlung Statistische Landesämter (StLÄ) an StBA
für Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des
Bildungsstands der Bevölkerung
372
III.2. Digitaltauglichkeit
Das Regelungsvorhaben ermöglicht grundsätzlich, die Automatisierung von Prozessen zu
erproben. Aus Sicht des NKR fehlen jedoch weiterhin wichtige Vorarbeiten, um einen
registerbasierten Zensus zu ermöglichen. Diese Lücken sollten zeitnah geschlossen werden.
Bildungsverlaufsregister
Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder haben dazu gemeinsam ein Zielbild für
ein Bildungsverlaufsregister im Verbund (BVR-V) entwickelt und befinden sich nach wie vor
im Status der Konzeption. Derzeit ist jedoch nicht absehbar wann bzw. ob dieses Register
geschaffen wird. Angesichts des großen Nutzens für eine evidenzbasierte Politikgestaltung
und der Möglichkeit auf bestimmte Datenerhebungen verzichten zu können, sollten Bund und
Länder aus Sicht des NKR die Arbeit an diesem Register zeitnah fortsetzen.
Gebäude- und Wohnungsregister
Deutschland hat derzeit kein einheitliches und flächendeckendes Register mit Informationen
zu Gebäuden und Wohnungen, das Behörden auf allen Ebenen der Verwaltung bundesweit
nutzen könnten. Ein Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) könnte als Basisregister
behörden- und ebenenübergreifend Immobiliendaten bedarfsorientiert im Sinne des Once-Only-
Prinzips bereitstellen. Als wichtiger Baustein der Registermodernisierung würde es einen
vielfältig nutzbaren Grunddatenbestand zu Gebäuden und Wohnungen schaffen. Es trägt dazu
bei, Antrags-, Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren zu vereinfachen sowie Steuern und
Abgaben nutzerzentriert und einfach zu erheben. Informationen zu Gebäuden und
Wohnungen für Verwaltungs- und Besteuerungsverfahren nachnutzbar zu gestalten, spart Kosten bei
Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen und auch in der Verwaltung. Die Umsetzung des
Once-Only-Prinzips verringert dabei auch Bürokratie- und Statistiklasten.
Lutz Goebel Prof. Dr. Sabine Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium des Innern
Anlage 3
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2 Absatz 1, Absatz 2 Satz 5 – neu –, Absatz 3 – neu – RegZensErpG)
Artikel 1 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„Das Statistische Bundesamt bereitet im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder die
Erprobung des Registerzensus methodisch vor, koordiniert dabei eine einheitliche und
termingerechte Durchführung und sichert die Einhaltung einheitlicher Qualitätsstandards in
Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird … << weiter wie Gesetzentwurf >>
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die beim Statistischen Bundesamt einzurichtenden Datenbanken werden als zentrale
Datenbanken der statistischen Ämter des Bundes und der Länder betrieben, auf die die
statistischen Ämter der Länder zur Qualitätssicherung und Evaluation Zugriff haben.“
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Nach der Erprobung der Verfahren des Registerzensus erstellen die statistischen Ämter
des Bundes und der Länder einen gemeinsamen Evaluationsbericht unter Einbeziehung der
Wissenschaft.“‘
Begründung:
Das BStatG gibt in § 3 Absatz 1 Nummer 1 vor, dass das Statistische Bundesamt Bundesstatistiken
methodisch und technisch im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder vorbereitet und weiterentwickelt.
Gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 BStatG ist es Aufgabe des Statistischen Bundesamts, die einheitliche und
termingemäße Erstellung von Bundesstatistiken durch die Länder zu koordinieren sowie die Qualität der
Ergebnisse dieser Statistiken in Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder zu sichern. Diese
grundlegende Arbeitsteilung soll durch die vorgeschlagene Änderung explizit auch nochmals im Reg-
ZensErpG verbindlich festgehalten werden.
Bereits im Rahmen der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Erprobung von
Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften (BR-Drucksache 140/21
(Beschluss)) wurden die Zusammenarbeit zwischen Statistischem Bundesamt und den statistischen Ämtern
der Länder zur Sicherung der Einhaltung einheitlicher Qualitätsstandards, der Zugriff der statistischen Ämter
der Länder auf die zentralen Datenbanken und die Erstellung eines gemeinsamen Evaluationsberichts unter
Einbeziehung der Wissenschaft gefordert. Die Forderungen wurden in der derzeit gültigen Fassung des Reg-
ZensErpG jedoch nicht entsprechend umgesetzt. Die Bundesregierung hatte seinerzeit in ihrer
Gegenäußerung (BT-Drucksache 19/28168) die Forderung des Bundesrates ausschließlich auf die Vorbereitung und
Durchführung des Registerzensus und nicht auf die Methodenerprobung bezogen, weshalb bisher keine
ausreichende Beteiligung der statistischen Ämter der Länder an der Qualitätssicherung stattfinden konnte bzw.
stattgefunden hat.
Im Methodentest Bevölkerung hat sich inzwischen gezeigt, dass insbesondere bei der Registerverknüpfung
die in der amtlichen Statistik üblichen Qualitätsstandards bezüglich Dokumentation und Qualitätssicherung
nicht immer eingehalten wurden. Zudem sind erst durch die Überprüfung von Auswertungen des
Statistischen Bundesamts durch die statistischen Ämter der Länder Fehler identifiziert worden. Durch die Änderung
soll vermieden werden, dass sich derartiges bei der nun zu regelnden Methodenerprobung Arbeitsmarkt und
Bildung wiederholt. Eine Beteiligung der statistischen Ämter der Länder an der Qualitätssicherung, der
Durchführung und der Ergebniserstellung ist als fachlich zwingend anzusehen. Um die
Verfassungsmäßigkeit des Zensus auch bei einem erneuten Methodenwechsel zu gewährleisten, bedarf es einer umfassenden
Erprobung der neuen Methodik und insbesondere der eingesetzten Qualitätssicherungsinstrumente. Dafür
müssen die Konzeption und Durchführung des Tests sowie die Vorlage eines abschließenden
Evaluationsberichts als gemeinsame Aufgabe der statistischen Ämter des Bundes und der Länder geregelt werden. Dies
ist notwendig, damit sowohl die Sichtweise des Statistischen Bundesamtes als auch die fachliche Expertise
und das Erfahrungswissen der statistischen Ämter der Länder zur kommunalen Ebene berücksichtigt werden
können. Die Länder kennen neben den Rahmenbedingungen auf Landesebene auch die spezifischen
Bedingungen der Kommunen und können damit einen wichtigen Beitrag zu einer umfassenden Erprobung der
neuen Methodik leisten. Hier ist die besondere Expertise der statistischen Ämter der Länder im Umgang mit
tief regionalisierten Daten und deren Besonderheiten zu nutzen. Die Wissenschaft sollte bei der Evaluation
einbezogen werden, damit die verwandten statistischen Methoden aus methodologischer Sicht für den
Einsatzzweck adäquat sind.
Zum Zwecke der gemeinsamen Qualitätssicherung und Evaluation ist die Ausgestaltung der Datenbanken
als gemeinsame, zentrale Datenbanken sowie der Zugriff auf die Daten durch die statistischen Ämter der
Länder erforderlich. Den statistischen Ämtern der Länder muss volle Einsicht in die erhobenen, verarbeiteten
und zur Ergebnisermittlung generierten Daten gewährt werden, damit die statistischen Ämter der Länder
eigene Auswertungen mit eigener Schwerpunktsetzung hinsichtlich der untersuchten Fragestellungen
vornehmen können. Dies bezieht sich auch explizit auf die Methodenerprobung.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b (§ 7 Absatz 3 RegZensErpG)
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen:
‚b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3 und Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben „für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich“ und „ohne die Hilfsmerkmale“ werden
gestrichen.
bb) Die Angabe „§ 8“ wird durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.“‘
Begründung:
Die Angabe „für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich“ soll gestrichen werden, weil auch bei der
Erprobung und Evaluierung der Verfahren des Registerzensus die im Statistischen Verbund bewährten Formen
der arbeitsteiligen Zusammenarbeit der statistischen Ämter der Länder nach dem Patenlandprinzip
Anwendung finden sollen. Hiermit wird eine effiziente und ressourcen-optimierte Bearbeitung auf Seiten der
statistischen Ämter der Länder ermöglicht.
Die Angabe „ohne die Hilfsmerkmale“ soll gestrichen werden, weil die Hilfsmerkmale für die Bewertung
des Verknüpfungsverfahrens essenziell sind. Nur bei Vorliegen auch der Hilfsmerkmale ist eine Evaluation
der entwickelten Verfahren sinnvoll möglich, weshalb es erforderlich ist, dass die statistischen Ämter der
Länder auch die Hilfsmerkmale einsehen können.
Bei dem Änderungsbefehl unter Buchstabe b Doppelbuchstabe bb handelt sich um eine redaktionelle
Änderung infolge der Streichung des bisherigen § 7 (siehe Artikel 1 Nummern 3 und 4). Da § 8 zu § 7 wird, bedarf
es in der Folge auch einer entsprechenden Anpassung der Referenz von § 8 (alt) auf § 7 (neu).
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 10 Satz 1 Nummer 2, 3, Absatz 2 – neu – RegZensErpG)
Artikel 1 Nummer 6 § 10 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist vor der Angabe „Zur“ die Angabe „(1)“ und in Nummer 2 und 3 ist jeweils nach der Angabe
„Merkmalen nach Nummer 1“ die Angabe „für das Berichtsjahr 2023“ einzufügen.
b) Nach dem neuen Absatz 1 ist der folgende Absatz 2 einzufügen:
„(2) Nach Abschluss aller Aufbereitungsschritte erhalten die statistischen Ämter der Länder auf
Anforderung zur Evaluation der entwickelten Methode eine Kopie der Daten nach Absatz 1.“
Begründung:
Zu Buchstabe a
Die Voranstellung der Absatzbezeichnung „(1)“ stellt eine erforderliche redaktionelle Änderung infolge der
Einfügung eines zweiten Absatzes dar.
Die Einfügung der Angabe „für das Berichtsjahr 2023“ in den Nummern 2 und 3 dient der Klarstellung, dass
die Daten nach § 5 RegZensErpG nur für das Berichtsjahr 2023 zusammengeführt und verarbeitet werden
sollen. Bei den Daten nach § 5 Absatz 1 und 2 RegZensErpG handelt es sich um aufbereitete Daten aus § 4
RegZensErpG, die gemäß Nummer 1 ebenfalls nur für das Berichtsjahr 2023 zusammengeführt und
verarbeitet werden sollen. Aus fachlicher Sicht ist eine Zusammenführung von Daten aus verschiedenen
Berichtsjahren nicht sinnvoll.
Zu Buchstabe b
Wie im bisherigen § 8 Absatz 4 RegZensErpG hinsichtlich der Zusammenführung der Bevölkerungsdaten
vorgesehen, ist auch im Hinblick auf die Zusammenführung der Daten zur Arbeitsmarktbeteiligung eine
entsprechende Regelung erforderlich, nach der den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung eine
Kopie der Daten zur Verfügung gestellt wird. Hierdurch wird es den statistischen Ämtern der Länder
ermöglicht, eigene Analysen durchzuführen und den Methodentest Arbeitsmarkt zu evaluieren. Ein konkretes
Beispiel für die Notwendigkeit des Zugriffs auf die Daten für die statistischen Ämter der Länder bilden die
Daten der Finanzbehörden der Länder zum ausgeübten Beruf. Diese werden als Freitextfelder geliefert und
sollen mittels KI-Verfahren klassifiziert werden. Für den Methodentest Arbeitsmarkt sind diesbezüglich
keine manuellen Aufwände eingeplant, um die Kosten der Erprobung niedrig zu halten. Für eine Nutzung
dieser Daten für die Zensusrunde 2031 werden jedoch manuelle Arbeiten nötig sein. Um den Umfang der
für die Zensusrunde 2031 erforderlichen manuellen Aufwände inklusive Fallbearbeitungszeiten realistisch
einschätzen zu können, sind Einsichten in die Daten nötig.
Da die Hilfsmerkmale zur Bewertung des Verknüpfungsverfahrens essenziell sind, sind auch diese den
statistischen Ämtern der Länder zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund ist die Einschränkung, die im
bisherigen § 8 Absatz 4 RegZensErpG zu den Hilfsmerkmalen enthalten ist, nicht mit in die Regelung
aufzunehmen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 14 Absatz 1 Nummer 2, 3, Absatz 3 – neu –, 4 – neu – RegZensErpG)
Artikel 1 Nummer 6 § 14 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist jeweils nach der Angabe „Merkmalen nach Nummer 1“ die Angabe
„für die Berichtsjahre 2023 und 2024“ einzufügen.
b) Nach Absatz 2 sind die folgenden Absätze 3 und 4 einzufügen:
„(3) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder nehmen die Qualitätssicherung der
Zusammenführung nach Absatz 1 gemeinsam vor. Das Statistische Bundesamt übermittelt die dafür
erforderlichen Daten zu diesem Zweck an die statistischen Ämter der Länder.
(4) Nach Abschluss alles Aufbereitungsschritte erhalten die statistischen Ämter der Länder auf
Anforderung zur Evaluation der entwickelten Methode eine Kopie der Daten nach Absatz 1.“
Begründung:
Zu Buchstabe a
Die Einfügung der Angabe „für die Berichtsjahre 2023 und 2024“ in den Nummern 2 und 3 dient der
Klarstellung, dass die Daten nach § 5 RegZensErpG nur für die Berichtsjahre 2023 und 2024 zusammengeführt
und verarbeitet werden sollen. Bei den Daten nach § 5 Absatz 1 und 2 RegZensErpG handelt es sich um
aufbereitete Daten aus § 4 RegZensErpG, die gemäß Nummer 1 ebenfalls nur für die Berichtsjahre 2023 und
2024 zusammengeführt und verarbeitet werden sollen. Aus fachlicher Sicht ist eine Zusammenführung von
Daten aus verschiedenen Berichtsjahren nicht sinnvoll.
Zu Buchstabe b
Zu § 14 Absatz 3 – neu – RegZensErpG-E
Im Methodentest Bevölkerung auf Basis des bisher gültigen RegZensErpG hat sich inzwischen gezeigt, dass
insbesondere bei der Registerverknüpfung die in der amtlichen Statistik üblichen Qualitätsstandards
bezüglich Dokumentation und Qualitätssicherung nicht immer eingehalten wurden. Zudem sind erst durch die
Überprüfung von Auswertungen des Statistischen Bundesamts durch die statistischen Ämter der Länder
Fehler identifiziert worden. Durch die Änderung soll vermieden werden, dass sich derartiges bei der
Methodenerprobung Bildung wiederholt. Eine Beteiligung der statistischen Ämter der Länder an der
Qualitätssicherung der Zusammenführung ist als fachlich zwingend anzusehen. Besonderes Augenmerk muss auf die
Qualitätssicherung der Registerverknüpfung im Bereich Bildung gelegt werden, da hier keine Steuer-ID zur
Zusammenführung der Daten zur Verfügung steht. Man ging in den bisherigen Planungen davon aus, dass die
im Methodentest Bevölkerung entwickelten Verfahren zur Registerverknüpfung hinreichend auf den
Methodentest Bildung und Arbeitsmarkt übertragbar sind. Nach den Erfahrungen der statistischen Ämter der
Länder im Rahmen der manuellen Arbeiten zur Registerverknüpfung nach dem bisherigen § 8 Absatz 2 Reg-
ZensErpG bedarf es jedoch für die Zusammenführungen im Bereich Bildung einer spezifischen Anpassung
und Kalibrierung der Verfahren. Insbesondere für die Daten des Mikrozensus besteht auch im Zensus 2031
nicht die Möglichkeit zur Verknüpfung über die ID-Nummer, so dass auch weiterhin auf eine Verknüpfung
über personenidentifizierende Merkmale zurückgegriffen werden muss. Eine manuelle Verknüpfung ist hier
in den Fällen geboten, in denen maschinelle Verfahren nicht die gewünschte Qualität bieten. Diese Arbeiten
sind von den statistischen Ämtern der Länder durchzuführen, weshalb entsprechende Datenübermittlungen
vorzusehen sind. Da auf Basis des Methodentests Empfehlungen für die Durchführung in der Zensusrunde
2031 getroffen werden sollen, liegt die Qualitätssicherung der Registerverknüpfung als Grundlage einer
registerbasierten Datengewinnung im gemeinsamen Interesse der statistischen Ämter des Bundes und der
Länder. Zudem sehen die statistischen Ämter der Länder Datenbestände für den Bereich Bildung grundsätzlich
als in ihrer Verantwortung liegend. Daher sollte auch in der Methodenerprobung für den Bereich Bildung
eine Einschätzung der Datenqualität für die statistischen Ämter der Länder ermöglicht werden, um
perspektivisch den Aufbau des Bildungsdatenbestands besser vorbereiten zu können.
Zum Zwecke der gemeinsamen Qualitätssicherung benötigen die statistischen Ämter der Länder
entsprechenden Zugriff auf die Daten.
Zu § 14 Absatz 4 – neu – RegZensErpG-E
Wie im bisherigen § 8 Absatz 4 RegZensErpG hinsichtlich der Zusammenführung der Bevölkerungsdaten
vorgesehen, ist auch im Hinblick auf die Zusammenführung der Daten zum Bildungsstand eine
entsprechende Regelung erforderlich, nach der den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung eine Kopie
der Daten zur Verfügung gestellt wird. Hierdurch wird es den statistischen Ämtern der Länder ermöglicht,
eigene Analysen durchzuführen und den Methodentest Bildung zu evaluieren.
Da die Hilfsmerkmale zur Bewertung des Verknüpfungsverfahrens essenziell sind, sind auch diese den
statistischen Ämtern der Länder zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund ist die Einschränkung, die im
bisherigen § 8 Absatz 4 RegZensErpG zu den Hilfsmerkmalen enthalten ist, nicht mit in die Regelung
aufzunehmen.
Anlage 4
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates vom 21. November 2025 wie folgt:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2 Absatz 1, Absatz 2 Satz 5 – neu –, Absatz 3 – neu – RegZensErpG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates, § 2 Absatz 1 des
Registerzensuserprobungsgesetzes (RegZensErpG) dahingehend zu ergänzen, dass das Statistische Bundesamt (auch) eine einheitliche
und termingerechte Durchführung koordiniert und die Einhaltung einheitlicher Qualitätsstandards in
Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder sichert, nicht zu. Die vorgeschlagene Ergänzung
wiederholt wörtlich die bereits in § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) geregelte
Zuständigkeit des Statistischen Bundesamt für die Koordinierung und Qualitätssicherung. Sowohl auf einen
zukünftigen Registerzensus als Bundesstatistik als auch auf dessen Vorbereitung findet das BStatG
uneingeschränkt Anwendung, so dass weder Regelungsbedarf noch Klarstellungsbedürfnis bestehen.
Dem Vorschlag des Bundesrates, zentrale Datenbanken gemeinsam vom Statistischen Bundesamt und den
Statistischen Ämtern der Länder zu betreiben und Letzteren zur Qualitätssicherung und Evaluation Zugriff
hierauf zu gewähren, wird nicht zugestimmt. Es ist nicht die Aufgabe des Bundes, die für seine Zwecke
errichteten Datenbanken als zentrale Bund-Länder-Datenbanken zu betreiben und den Ländern auf seine
Kosten zur Mitnutzung für ländereigene Zwecke zugänglich und nutzbar zu machen. Der gemeinsame
Betrieb der Datenbanken führt zudem zu Unklarheiten hinsichtlich der datenschutzrechtlichen
Verantwortlichkeit, so dass erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken bestehen. Überdies ist die geforderte
länderübergreifende volle Einsicht in die erhobenen, verarbeiteten und zur Ergebnisermittlung generierten Daten für
eigene Auswertungen und Schwerpunktsetzungen zur Erreichung des Bundeszwecks nicht erforderlich. Sie
entspricht nicht der Aufgabenzuweisung des BStatG, wonach das Statistischen Bundesamt Bundesstatistiken
im Benehmen mit den Ländern vorbereitet und weiterentwickelt. In diesem Rahmen sollen die statistischen
Ämter der Länder wie bereits bei der nach dem RegZensErpG durchgeführten Methodentest zum Bereich
Bevölkerung geübten Praxis intensiv in den Methodentest zu den Bereichen Arbeitsmarkt und Bildung
eingebunden werden. Das geplante Vorgehen sowie Qualitätsindikatoren wurden bereits in zahlreichen
Gremiensitzungen auf der Ebene der statistischen Ämter des Bundes und der Länder vorab abgestimmt und
dokumentiert. Schließlich ist geplant, den vorgesehenen ausführlichen Abschlussbericht in Abstimmung mit den
statistischen Ämtern der Länder zu erstellen. Die Erfahrungen der Statistischen Ämter der Länder werden
auf diese Weise für die Qualitätssicherung umfassend eingesetzt, so dass es keiner von dem BStatG
abweichenden Aufgabenzuweisung bedarf. Auch aus diesem Grund gibt es erhebliche Bedenken im Hinblick auf
die Erforderlichkeit des geforderten länderübergreifenden Vollzugriffs auf die erhobenen Daten, so dass die
datenschutzrechtliche Rechtfertigung bzw. die Rechtfertigung des Eingriffs in das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung fraglich erscheint.
Dem Vorschlag, mit einem ergänzenden Absatz 3 in § 2 RegZensErpG einen gemeinsamen
Evaluationsbericht der statistischen Ämter des Bundes und der Länder unter Einbeziehung der Wissenschaft vorzusehen,
wird nicht zugestimmt. Für die Erstellung des Evaluationsberichts sowie für die Einbeziehung der
Wissenschaft bedarf es keiner gesetzlichen Regelung. Die Wissenschaft wurde ohnehin in die fachliche Konzeption
der Methodik (z. B. durch Einholung von Gutachten) einbezogen; die statistischen Ämter der Länder sind
auch bei der Erstellung des vorgesehenen ausführlichen Abschlussberichts eingebunden. Die im
Allgemeinen Teil der Begründung des Registerzensuserprobungsgesetzes (BT-Drs. 19/27425) enthaltene Festlegung
ist demnach ausreichend.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b (§ 7 Absatz 3 RegZensErpG)
Dem Vorschlag des Bundesrates, die in § 7 Absatz 3 RegZensErpG (neu) geregelte Übermittlung einer
Kopie der Daten nach § 7 RegZensErpG (neu) uneingeschränkt, also länderübergreifend und einschließlich der
Hilfsmerkmale für die Erprobung und Evaluierung der Verfahren vorzusehen, wird nicht zugestimmt. Die
Erprobung, Bewertung und Evaluation der Verfahren fällt nach der Aufgabenzuweisung in § 3 Absatz 1
Nummer 1 BStatG in die Methodenkompetenz des Statistischen Bundesamtes; hinsichtlich der Übermittlung
der Hilfsmerkmale bestehen überdies datenschutzrechtliche sowie grundrechtliche Bedenken.
Dem Vorschlag einer redaktionellen Änderung im Änderungsbefehl unter Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
(Anpassung der Referenz von § 8 (alt) auf § 7 (neu)) wird inhaltlich zugestimmt. Aus rechtsförmlichen
Gründen wird die Angabe „nach § 8“ durch die Angabe „nach den Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 10 Satz 1 Nummer 2, 3, Absatz 2 – neu – RegZensErpG)
Dem Vorschlag des Bundesrates, in § 10 Satz 1 RegZensErpG (neu) in den Nummern 2 und 3 jeweils nach
der Angabe „Merkmalen nach Nummer 1“ die Angabe „für das Berichtsjahr 2023“ einzufügen, wird
zugestimmt. Die Änderung führt zu der angestrebten Klarstellung, dass die Daten nach § 5 RegZensErpG nur für
das Berichtsjahr 2023 zusammengeführt und verarbeitet werden sollen.
Die im Übrigen vorgeschlagene Einfügung eines Absatzes 2, wonach den statistischen Ämtern der Länder
auf Anforderung zur Evaluation der entwickelten Methoden eine Kopie der Daten übermittelt werden soll,
wird nicht zugestimmt. Dem steht die Methodenkompetenz des Statistischen Bundesamtes entgegen und
hinsichtlich der Weitergabe der länderübergreifenden Daten einschließlich der Hilfsmerkmale bestehen die
bereits geäußerten datenschutzrechtlichen sowie grundrechtlichen Bedenken.
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 14 Absatz 1 Nummer 2, 3 Absatz 3 – neu -, 4 – neu – RegZensErpG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates, in § 14 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Reg-
ZensErpG (neu) jeweils nach der Angabe „Merkmalen nach Nummer 1“ die Angabe „für die Berichtsjahre
2023 und 2024“ einzufügen, zu. Die Einfügung bewirkt die angestrebte Klarstellung, dass die Daten nach
§ 5 RegZensErpG nur für die Berichtsjahre 2023 und 2024 zusammengeführt und verarbeitet werden sollen.
Dem Vorschlag des Bundesrates, mit den einzufügenden Absätzen 3 und 4 in § 14 RegZensErpG (neu) eine
gemeinsame Qualitätssicherung mit entsprechendem Zugriff der statistischen Ämter der Länder auf die
Daten vorzusehen, wird nicht zugestimmt. Dem stehen die Aufgabenzuweisungen des BStatG sowie erhebliche
datenschutzrechtliche sowie grundrechtliche Bedenken entgegen.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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