Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes
[Bundesrat Drucksache 556/25
10.10.25
In - AIS - Fz
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Registerzensuserprobungsgesetzes
A. Problem und Ziel
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Voraussetzungen dafür geschaffen,
Erprobungen von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung und des
Bildungsstands der Bevölkerung durchführen zu können. Nachdem mit dem
Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG) die Erprobung von Verfahren für eine registerbasierte
Ermittlung der Bevölkerungszahlen eingeleitet wurde, soll mit dem nunmehr vorgesehenen
registerbasierten Verfahren eine weitere Umstellung der Methodik in diesem Gesetz
vorbereitet werden, da Merkmale zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung und des
Bildungsstands bisher ausschließlich aus der Haushaltsstichprobe erhoben wurden. Damit
wird die Möglichkeit eröffnet, ab der Zensusrunde 2031 auch die Zahlen zu
Arbeitsmarktbeteiligung und Bildungsstand weitestgehend ohne zusätzliche Datenerhebung bei den
Betroffenen im Rahmen eines registerbasierten Zensus zu ermitteln. So können die
Kosten für die Bereitstellung der Zensusergebnisse deutlich reduziert werden. Gleichzeitig
werden durch den Wegfall von Befragungen mit Auskunftspflicht Belastungen für die
Bürgerinnen und Bürger erheblich reduziert, Bürokratie abgebaut und der „Once-Only“-
Grundsatz, wonach Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen ihre Daten gegenüber
dem Staat nur einmal angeben müssen, konsequent weiterverfolgt. Die mit dem
Gesetzentwurf ermöglichte Erprobung registerbasierter Verfahren dient mittelbar und langfristig
dem Ziel, Bevölkerungszählungen (Zensus) effizient und kostensparend und somit
nachhaltig durchzuführen. Dabei wird nachhaltiges Wirtschaften durch die Einbeziehung der
Wissenschaft für verstärkte Innovationen im Kontext der Digitalisierung realisiert.
B. Lösung, Nutzen
Der vorliegende Gesetzentwurf ergänzt die bisherigen Vorschriften des RegZensErpG
und ermöglicht die Erprobung und Entwicklung der Methodik zur Ermittlung der
Arbeitsmarktbeteiligung sowie des Bildungsstands der Bevölkerung.
Zur Vorbereitung des unionsrechtlich vorgeschriebenen Zensus im Jahre 2031 müssen
rechtzeitig Entscheidungen über die genutzten Datenquellen, über Merkmale und die
mögliche Durchführung einer ergänzenden Personenerhebung getroffen werden.
Insbesondere sollen Datenquellen analysiert werden, in denen die Qualität der
Erhebungsmerkmale unsicher ist und potenzielle Anpassungen einen hohen Aufwand verursachen
könnten – beispielsweise durch eine notwendige Überarbeitung der Erhebungsmethode.
Fristablauf: 21.11.25
Der vorliegende Gesetzentwurf stellt somit sicher, dass zukünftig bereits bestehende
Datenquellen der Verwaltung zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung sowie des
Bildungsstands der Bevölkerung genutzt werden können. Dadurch kann das Once-Only Prinzip in
der Statistik umgesetzt werden um den Zensus 2031 wirtschaftlich und möglichst
belastungsarm durchführen zu können.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich für den Aufgabenbereich Arbeitsmarkt im
registerbasierten Zensus die dringende Notwendigkeit, die Eignung der Prozessdaten der
Finanzbehörden der Länder zur Erfassung von Selbstständigen zu erproben, welche in der
amtlichen Statistik bisher nicht verwendet wurden. Dies soll durch einen Abgleich mit der
Einkommensteuerstatistik erfolgen. Zudem wird geprüft, ob die Freitextangaben in den Daten
der Finanzbehörden der Länder gemäß den Anforderungen der EU und gegebenenfalls
der Klassifikation der Berufe (KLDB) kategorisiert werden können.
Im Gegensatz zur bisherigen Methodik der stichprobenbasierten Haushaltebefragung
werden Bildungsmerkmale zukünftig weitestgehend auf Basis bereits bestehender
Datenquellen ermittelt. Der Zensus muss Ergebnisse zum Bildungsstand für die gesamte in
Deutschland wohnhafte Bevölkerung ab 15 Jahren in regionaler und demografischer
Untergliederung bereitstellen. Dieses Vorgehen soll zunächst im Statistischen Bundesamt
zentral entwickelt und getestet werden. Um dafür die entsprechenden Verfahren zu
erproben, werden in dem vorliegenden Entwurf entsprechende Regelungen verankert.
C. Alternativen
Zur zukünftigen Durchführung eines registerbasierten Zensus in den
Anwendungsbereichen Arbeitsmarkt und Bildung ist eine rechtzeitige und umfangreiche organisatorische
und technische Vorbereitung und Entwicklung der Methoden erforderlich. Ohne den
vorliegenden Gesetzentwurf können diese auf Basis des RegZensErpG begonnenen
Vorarbeiten nicht fortgeführt und der kommende Zensus im Bereich Arbeitsmarkt und Bildung
nicht weitestgehend registerbasiert durchgeführt werden. Alternativ müssten sowohl für
die Bildungs- als auch für die Arbeitsmarktmerkmale der Bevölkerung flächendeckende
Befragungen durchgeführt werden, um realitätsgerechte Angaben machen zu können.
Dies würde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen stärkeren
Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes darstellen und ist daher vor dem
Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung der Gesellschaft weder verhältnismäßig,
noch vertretbar- oder vermittelbar.
Demnach bieten sich keine Alternativen zur Vorbereitung des nächsten Zensus im Jahr
2031.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Statistischen Bundesamt entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für
Personalkosten (für 3 Zeitverträge 24 Monate höherer Dienst) in Höhe von 540 072 Euro und
Sachkosten in Höhe von 497 000 Euro.
Der Mehraufwand des Statistischen Bundesamtes wird im Einzelplan 06, Kapitel 0614,
ausgeglichen.
Beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Kapitel 0816, entsteht für den Aufbau
der notwendigen IT-Infrastruktur ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von
1 875 000 Euro. Des Weiteren ist ab dem Jahr 2027 mit einem laufenden Aufwand in
Höhe von 300 000 Euro für die Aufrechterhaltung des Betriebs zu rechnen.
Die Mehraufwände des ITZBund werden im Einzelplan 08 innerhalb der für IT-
Maßnahmen des BMI zur Verfügung stehenden Mittel ausgeglichen.
Für die Statistischen Ämter der Länder entsteht ein jährlicher Mehraufwand an
Personalkosten in Höhe von 6 323 Euro. Zudem entsteht ein einmaliger Mehraufwand an
Personalkosten in Höhe von 627 956 Euro (0,8 MAK mittlerer Dienst, 4,9 MAK höherer Dienst)
sowie Sachkosten in Höhe von 71 408 Euro.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ändert sich nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ändert sich nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 4,7 Millionen Euro.
Davon entfallen rund 4 Millionen Euro auf den Bund und rund 682 000 Euro auf die
Länder.
Soweit der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird
und nicht unter „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ dargestellt ist, wird er im
jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten fallen nicht an.
Bundesrat Drucksache 556/25
10.10.25
In - AIS - Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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ss
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Registerzensuserprobungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 10. Oktober 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 21.11.25
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Registerzensuserprobungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes
Das Registerzensuserprobungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1649) wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen
Meldebehörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Erstellung
ergänzender Bevölkerungsstatistiken ab dem 31. Dezember 2023 bis zum 31. Dezember
2030 jährlich zum Stichtag 31. Dezember für jede zum Stichtag mit alleiniger
Wohnung oder Hauptwohnung gemeldete Person die Daten zu folgenden Merkmalen:
1. Ordnungsmerkmal im Melderegister,
2. Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung,
Doktorgrad,
3. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
4. Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere
Gemeindenamen,
5. Geburtsdatum,
6. Geburtsort,
7. bei Geburt im Ausland: Geburtsstaat,
8. Geschlecht,
9. Staatsangehörigkeiten,
10. Familienstand,
11. Datum des Einzugs in die Wohnung,
12. Datum des Wohnungsstatuswechsels,
13. Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,
14. Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde,
15. Datum der Mitteilung des Wohnungsstatuswechsels,
16. Datum des Zuzugs in die Gemeinde,
17. Datum des Zuzugs in den Kreis,
18. Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland in die Bundesrepublik
Deutschland,
19. Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,
20. bei Zuzug aus dem Inland innerhalb des Berichtsjahres: letzter früherer
Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere
Gemeindenamen,
21. Identifikationsnummer nach § 1 des Identifikationsnummerngesetzes,
übergangsweise die Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der
Abgabenordnung.
Die Datenübermittlungen erfolgen jeweils innerhalb von vier Wochen nach dem
Stichtag.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Für die Zwecke der Erprobung der Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung
der Bevölkerung darf das Hilfsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 21 für das
Berichtsjahr 2023 bis zur Zusammenführung nach § 10 gespeichert werden und ist
abweichend von Absatz 3 Satz 2 nach der Zusammenführung nach § 10 zu
löschen, spätestens jedoch 6 Jahre nach Übermittlung. Für die Zwecke der
Erprobung der Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung dürfen die Hilfsmerkmale
nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 (Tag der Geburt) für die Berichtsjahre 2023 und
2024 bis zur Zusammenführung nach § 14 gespeichert werden und sind
abweichend von Absatz 3 Satz 2 nach der Zusammenführung nach § 14 zu löschen,
spätestens jedoch 6 Jahre nach Übermittlung.“
3. § 7 wird gestrichen.
4. § 8 wird zu § 7 und wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.
5. § 8a wird gestrichen.
6. Nach § 7 wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3
Weitere Datenquellen
Unterabschnitt 1
Erhebung von Daten zur Erprobung der Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der
Bevölkerung
§ 8
Daten der Finanzbehörden der Länder
(1) Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der
Bevölkerung übermitteln die Finanzbehörden der Länder an das Statistische
Bundesamt die in elektronischer Form gespeicherten Daten aller einkommensteuerpflichtigen
natürlichen Personen nach § 1 des Einkommensteuergesetzes mit Gewinneinkunftsart
zu folgenden Merkmalen:
1. Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung,
2. Status der aktiven Arbeitgebertätigkeit,
3. aktive Gewerbekennzahl,
4. amtlicher Gemeindeschlüssel der betrieblichen Anschrift,
5. amtlicher Gemeindeschlüssel der Wohnanschrift,
6. Angaben zur Art der Tätigkeit laut Gewinnermittlung,
7. ausgeübter Beruf und Art der Tätigkeit laut Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
und
8. ausgeübter Beruf laut Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung.
(2) Von den nach Absatz 1 übermittelten Daten werden die Daten zu den
Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 8 als Erhebungsmerkmale und die Daten nach
Absatz 1 Nummer 1 als Hilfsmerkmal erfasst. Das Hilfsmerkmal ist von den
Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren
oder gesondert zu speichern.
(3) Für die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 ist Stichtag der 31. Dezember
2023. Die Daten nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8 werden übermittelt, soweit sie für das
Berichtsjahr 2026 vorliegen. Die Übermittlung der Daten nach den Sätzen 1 und 2
erfolgt spätestens zum 30. Juni 2026. Die Daten nach Absatz 1 Nummern 7 und 8 werden
unverzüglich übermittelt, sobald sie bei den Finanzbehörden der Länder vorliegen.
§ 9
Daten aus den Lohn- und Einkommensteuerstatistiken
(1) Soweit die Finanzbehörden der Länder für die Lohn- und
Einkommensteuerstatistik nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über Steuerstatistiken Daten
übermittelt haben, verwendet das Statistische Bundesamt zur Erprobung von Verfahren zur
Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung und zur Qualitätssicherung die
hieraus aufbereiteten Daten aller einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen
nach § 1 des Einkommensteuergesetzes mit Gewinneinkunftsart für das Jahr 2023 zu
den Merkmalen:
1. Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung,
2. Gewerbekennzahl,
3. Vorliegen eines aktiven Geschäftsverhaltens und
4. Relation der versteuerten Einkunftsarten.
Zusätzlich zu Satz 1 werden, soweit die Finanzbehörden der Länder für die Lohn- und
Einkommensteuerstatistik nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über
Steuerstatistiken Daten übermittelt haben, für alle übrigen einkommensteuerpflichtigen Personen
nach § 1 des Einkommensteuergesetzes für das Jahr 2023 Daten zu den Merkmalen
nach Satz 1 Nummer 1 und 4 verwendet.
(2) Von den nach Absatz 1 übermittelten Daten werden die Daten zu den
Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 als Erhebungsmerkmale und die Daten nach
Absatz 1 Nummer 1 als Hilfsmerkmal erfasst. Das Hilfsmerkmal ist von den
Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren
oder gesondert zu speichern.
(3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln an das Statistische Bundesamt
zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der
Bevölkerung die aufbereiteten Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1. Sofern die Daten nach
Absatz 1 noch nicht aufbereitet vorliegen, sind Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1
unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2026 zu übermitteln. Ist eine
Datenübermittlung nach Satz 2 erfolgt, sind zusätzlich die aufbereiteten Daten nach
Absatz 1 nach Abschluss der Aufbereitung zu übermitteln.
§ 10
Zusammenführung
Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der
Bevölkerung dürfen die folgenden Daten für die Gesamtbevölkerung zusammengeführt
und verarbeitet werden:
1. Daten zu den Merkmalen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4, 5 (Angabe des Jahres), 7
bis 10 und 21 für das Berichtsjahr 2023,
2. nach § 5 Absatz 1 geprüfte und bereinigte Daten zu den Merkmalen nach
Nummer 1,
3. nach § 5 Absatz 2 aufbereitete Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 sowie
4. Daten zu den Merkmalen nach den §§ 8 und 9.
Die Zusammenführung nach Satz 1 darf mittels der Identifikationsnummer für
steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung erfolgen.
§ 11
Löschung
Die Daten zu den Hilfsmerkmalen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2
Satz 1 sind nach der Zusammenführung nach § 10 Satz 1 zu löschen, spätestens
jedoch drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten an das Statistische
Bundesamt übermittelt wurden. Die Daten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 8
Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 1 sind nach der Zusammenführung und
Verarbeitung nach § 10 Satz 1 zu löschen, spätestens jedoch sechs Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden.
Unterabschnitt 2
Erhebung von Daten zur Erprobung der Ermittlung des Bildungsstands der
Bevölkerung
§ 12
Daten aus den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit
(1) Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der
Bevölkerung übermittelt die Bundesagentur für Arbeit an das Statistische Bundesamt zu allen
zum jeweiligen Stichtag erfassten Personen:
1. Daten aus der Statistik zu den sozialversicherungspflichtig und den geringfügig
Beschäftigten zum Stichtag 31. Dezember 2023 und 31. Dezember 2024 sowie
2. Daten aus der Statistik zu den Arbeitsuchenden und den Arbeitslosen zum
Stichtag 13. Dezember 2023 und 12. Dezember 2024.
(2) Aus den Statistiken nach Absatz 1 werden Daten zu folgenden Merkmalen,
soweit vorhanden, übermittelt:
1. höchster oder angestrebter beziehungsweise erreichter Schulabschluss,
2. höchster oder letzter Berufsabschluss,
3. Bildungsstand nach ISCED,
4. ausgeübte Tätigkeit (Beruf),
5. Ausbildungsberuf,
6. Beschäftigungsart,
7. Wirtschaftszweig,
8. Familienname, frühere Namen einschließlich Geburtsnamen, Vornamen und
Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,
9. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
10. Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere
Gemeindenamen,
11. Geburtsdatum,
12. Geburtsort,
13. Geschlecht,
14. Staatsangehörigkeit und
15. Familienstand.
(3) Von den nach Absatz 2 übermittelten Daten werden die Daten zu den
Merkmalen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 7, 10 und 12 bis 15 als Erhebungsmerkmale und
die Daten nach Absatz 2 Nummer 8 und 9 als Hilfsmerkmale erfasst. Vom
Geburtsdatum nach Absatz 2 Nummer 11 werden die Angaben des Monats und des Jahres als
Erhebungsmerkmale und die Angabe des Tages als Hilfsmerkmal erfasst. Die
Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.
(4) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen spätestens am
31. August 2026.
§ 13
Daten aus dem Zensus 2022 und dem Mikrozensus
(1) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln zur Erprobung von Verfahren
zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung die Daten nach § 16 Absatz 1 und
die Daten nach § 16 Absatz 3 für die Berichtsjahre 2022, 2023 und 2024 zum 30. Juni
2026 an das Statistische Bundesamt. Von der Übermittlung nach Satz 1 sind die Daten
nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und ee des
Mikrozensusgesetzes sowie die Daten nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 Nummer 4
des Zensusgesetzes 2022 ausgenommen.
(2) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten nach § 13 Absatz 2 des
Zensusgesetzes 2022 sowie nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Mikrozensusgesetzes werden
als Hilfsmerkmale erfasst. Die nach Absatz 1 übermittelten Daten nach § 13 Absatz 1
Nummer 2 bis 5 und 9 sowie Nummer 16 bis 18 des Zensusgesetzes 2022 und nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, Nummer 4 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa und ff, Nummer 7 Buchstabe a bis c und Nummer 8 des Mikrozensusgesetzes
werden als Erhebungsmerkmale erfasst. Die Hilfsmerkmale sind von den
Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren
oder gesondert zu speichern.
§ 14
Zusammenführung
(1) Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der
Bevölkerung dürfen die folgenden Daten für die Gesamtbevölkerung zusammengeführt und
verarbeitet werden:
1. Daten zu den Merkmalen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 10 für die Berichtsjahre
2023 und 2024,
2. nach § 5 Absatz 1 geprüfte und bereinigte Daten zu den Merkmalen nach
Nummer 1,
3. nach § 5 Absatz 2 aufbereitete Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 sowie
4. Daten zu den Merkmalen nach § 12 und § 13.
(2) Die Zusammenführung nach Absatz 1 darf mittels der Daten zu folgenden
Merkmalen erfolgen:
1. Familienname, frühere Namen einschließlich Geburtsnamen, Vornamen und
Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,
2. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
3. Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere
Gemeindenamen,
4. Geburtsdatum,
5. Geburtsort,
6. Geburtsstaat,
7. Geschlecht,
8. Staatsangehörigkeiten und
9. Familienstand.
§ 15
Löschung
Die Daten zu den Hilfsmerkmalen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 13
Absatz 2 Satz 1 sind nach der Zusammenführung nach § 14 zu löschen, spätestens
jedoch drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten an das
Statistische Bundesamt übermittelt wurden. Die Daten zu den Erhebungsmerkmalen nach §
12 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 13 Absatz 2 Satz 2 sind nach der Zusammenführung
und Verarbeitung nach § 14 Satz 1 zu löschen, spätestens jedoch sechs Jahre nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt
übermittelt wurden.“
7. Der bisherige Abschnitt 3 wird zu Abschnitt 4.
8. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden zu den §§ 16 bis 18.
Artikel 2
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I S. 130), das
zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
12. „ zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
a) nach § 5a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes und
b) nach § 12 des Registerzensuserprobungsgesetzes zum Zwecke der Erprobung
von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung,“.
Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 24) wird wie folgt geändert:
§ 139b wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 4c wird der folgende Absatz 4d eingefügt:
„(4d) Das in Absatz 3 Nummer 1 aufgeführte Datum wird bei einer natürlichen
Person auch für die Zwecke der Erprobung des Registerzensus gespeichert.“
2. In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „4 bis 4c“ durch die Angabe „4 bis 4d“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Voraussetzungen dafür geschaffen,
Erprobungen von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung und des
Bildungsstands der Bevölkerung durchführen zu können. Nachdem mit dem
Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG) die Erprobung von Verfahren für eine registerbasierte
Ermittlung der Bevölkerungszahlen eingeleitet wurde, soll mit dem nunmehr vorgesehenen
registerbasierten Verfahren eine weitere Umstellung der Methodik in diesem Gesetz vorbereitet
werden, da Merkmale zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung und des Bildungsstands
bisher ausschließlich aus der Haushaltsstichprobe erhoben wurden. Damit wird die
Möglichkeit eröffnet, ab der Zensusrunde 2031 auch die Zahlen zu Arbeitsmarktbeteiligung und
Bildungsstand weitestgehend ohne zusätzliche Datenerhebung bei den Betroffenen im
Rahmen eines registerbasierten Zensus zu ermitteln. So können die Kosten für die
Bereitstellung der Zensusergebnisse deutlich reduziert werden. Gleichzeitig werden durch den
Wegfall von Befragungen mit Auskunftspflicht Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger
erheblich reduziert, Bürokratie abgebaut und der „Once-Only“-Grundsatz, wonach
Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen ihre Daten gegenüber dem Staat nur einmal
angeben müssen, konsequent weiterverfolgt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der vorliegende Gesetzentwurf ergänzt die bisherigen Vorschriften des RegZensErpG und
ermöglicht die Erprobung und Entwicklung der Methodik zur Ermittlung der
Arbeitsmarktbeteiligung sowie des Bildungsstands der Bevölkerung.
Zur Vorbereitung des unionsrechtlich vorgeschriebenen Zensus im Jahre 2031 müssen
rechtzeitig Entscheidungen über die genutzten Datenquellen, über Merkmale und die
mögliche Durchführung einer ergänzenden Personenerhebung getroffen werden. Insbesondere
sollen Datenquellen analysiert werden, in denen die Qualität der Erhebungsmerkmale
unsicher ist und potenzielle Anpassungen einen hohen Aufwand verursachen könnten –
beispielsweise durch eine notwendige Überarbeitung der Erhebungsmethode.
Zur registerbasierten Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung im Zensus ergibt sich vor
diesem Hintergrund die Notwendigkeit, die Eignung der Prozessdaten der Finanzbehörden der
Länder zur Erfassung von Selbstständigen frühzeitig zu erproben, da diese in der amtlichen
Statistik bisher nicht verwendet werden. Diese Erprobung soll durch einen Abgleich mit der
Einkommensteuerstatistik erfolgen. Zudem wird geprüft, ob die Freitextangaben in den
Daten der Finanzbehörden der Länder gemäß den Anforderungen der EU und gegebenenfalls
der Klassifikation der Berufe (KLDB) für das Merkmal Beruf kategorisiert werden können.
Zur registerbasierten Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung im Zensus ergibt sich
die Notwendigkeit, die Eignung der Daten der Bundesagentur für Arbeit als Datenquelle zu
testen. Die Daten enthalten Bildungsangaben für einen großen Anteil der Wohnbevölkerung
Deutschlands, wurden aber in der amtlichen Statistik bisher nicht verwendet. Die
Validierung der in den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Bildungsangaben soll
durch einen Abgleich der Bildungsangaben mit Bildungsangaben aus den Datenquellen des
Zensus 2022 und des Mikrozensus 2022 bis 2024 erfolgen. Zudem erfordert die
Vorbereitung der registerbasierten Ermittlung des Bildungsstands eine möglichst zeitnahe
Erprobung von Imputations- und Hochrechnungsverfahren, da auch bei Kombination aller
verfügbaren Datenquellen aus Verwaltung und Statistik nicht für alle Personen
Bildungsangaben erfasst werden können. Für die dafür benötigten Testungen stellen die Daten aus dem
Zensus 2022 und dem Mikrozensus 2022 bis 2024 eine zentrale Grundlage dar.
Um die Ermittlung des Bildungsstands erproben zu können, wird daher geregelt, dass
neben den Daten der Statistik der Bundesagentur für Arbeit Angaben des Zensus 2022 und
Mikrozensusergebnisse aus den Jahren 2022 bis 2024 von den Statistischen Ämtern der
Länder an das Statistische Bundesamt übermittelt werden.
Darüber hinaus wird die Datenlieferung der Meldebehörden für die ergänzenden
Bevölkerungsstatistiken um zwei Jahre verlängert.
Letztlich wird ein Änderungsartikel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen,
der die Ermächtigung zur Übermittlung von Daten der Bundesagentur für Arbeit zum
Zwecke der Erprobung gestattet.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Zur zukünftigen Durchführung eines registerbasierten Zensus in den
Anwendungsbereichen Arbeitsmarkt und Bildung ist eine rechtzeitige und umfangreiche organisatorische und
technische Vorbereitung und Entwicklung der Methoden erforderlich. Ohne den
vorliegenden Gesetzentwurf können diese nicht erfolgen. Alternativ müssten sowohl für die
Bildungsals auch für die Arbeitsmarktmerkmale der Bevölkerung flächendeckende Befragungen
durchgeführt werden, um realitätsgerechte Angaben machen zu können. Dies würde nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen stärkeren Eingriff in das
Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes darstellen und ist daher vor dem Hintergrund der
fortschreitenden Digitalisierung der Gesellschaft weder verhältnismäßig, noch vertretbar- oder
vermittelbar.
Demnach bieten sich keine Alternativen zur Vorbereitung des nächsten Zensus im Jahr
2031.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für Artikel 1 (Änderung des
Registerzensuserprobungsgesetzes) aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes.
Für Artikel 2 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) folgt die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes als Annex aus der Sachkompetenz nach Artikel 74 Absatz 1
Nummer 12 (Sozialversicherung) und Nummer 7 (öffentliche Fürsorge) in Verbindung mit Artikel
72 Absatz 2 des Grundgesetzes, dessen Voraussetzungen insoweit vorliegen, als durch
einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich öffentlicher Fürsorge verhindert wird, dass
sich das Sozialgefüge in Deutschland auseinanderentwickelt. Eine bundeseinheitliche
Regelung ist insoweit erforderlich.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf bewirkt keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Zensus liefert soziodemografische Basisdaten zur Bevölkerung, ihrem Bildungsstand
und ihrer Arbeitsmarktbeteiligung sowie zu Teilen ihrer Wohnsituation, auf denen politische,
wirtschaftliche und gesellschaftliche Planungsprozesse aufbauen und die ein nachhaltiges
Regierungshandeln erst ermöglichen. Die Managementregeln und Prinzipien, Ziele und
Indikatoren der nationalen Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie sind insofern einschlägig, als
Bevölkerungszahlen als Bezugsgröße für sechs der Schlüsselindikatoren verwendet
werden. Durch den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des
Registerzensuserprobungsgesetzeswerden neue Verfahren erprobt, die dazu dienen sollen, Bevölkerungszählungen
(Zensus) zukünftig effizient und kostensparend und somit nachhaltig durchzuführen.
Infolgedessen werden im Rahmen des Ziels "9.1.a Private und öffentliche Ausgaben für Forschung
und Entwicklung" Mittel zur Entwicklung eines effizienten digitalen Zensus im Rahmen
öffentlicher Ausgaben im Statistischen Bundesamt eingesetzt.
Darüber hinaus bekennt sich das für die Umsetzung des Regelungsvorhabens zuständige
Statistische Bundesamt dazu, das Prinzip „Wissenschaft und Innovationen als Treiber einer
nachhaltigen Entwicklung“ einzubeziehen und zu nutzen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Statistischen Bundesamt entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für
Personalkosten (für 3 Zeitverträge 24 Monate höherer Dienst) in Höhe von 540 072 Euro und
Sachkosten in Höhe von 497 000 Euro.
Der Mehraufwand des Statistischen Bundesamtes wird im Einzelplan 06, Kapitel 0614,
ausgeglichen.
Beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Kapitel 0816, entsteht für den Aufbau
der notwendigen IT-Infrastruktur ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von
1 87 5.000 Euro. Des Weiteren ist ab dem Jahr 2027 mit einem laufenden Aufwand in Höhe
von 300 000 Euro für die Aufrechterhaltung des Betriebs zu rechnen.
Die Mehraufwände des ITZBund werden im Einzelplan 08 innerhalb der für IT-Maßnahmen
des BMI zur Verfügung stehenden Mittel ausgeglichen.
Für die Statistischen Ämter der Länder entsteht ein jährlicher Mehraufwand an
Personalkosten in Höhe von 6 323 Euro. Zudem entsteht ein einmaliger Mehraufwand an
Personalkosten in Höhe von 627 956 Euro (0,8 MAK mittlerer Dienst, 4,9 MAK höherer Dienst) sowie
Sachkosten in Höhe von 71 408 Euro.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es ergeben sich keine Änderungen für die Bürgerinnen und Bürger beim
Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es ergeben sich keine Änderungen für die Wirtschaft beim Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1 Artikel 1
Gesetz zur
Änderung
des
Registerzen
suserprobungsgesetzes; §2;
Betriebsaufwendungen
des ITZ-
Bund
Bund 1 ITZ-
Bund
2.775.000
Euro
= (0
+2.775.000
Euro)
2.775
3.2 Artikel 1
Gesetz zur
Änderung
des
Registerzen
suserprobungsgesetzes; §8
bis §11
Reg-
ZensErpG;
Erprobung
eines
Verfahrens zur
Ermittlung
der
Arbeitsmarktbeteiligung
der
Bevölkerung
Bund 1
Statistisches
Bundesamt
528.480
Euro
= (288.000
/ 60 *
67,60
Euro/h
(100% hD)
+204.000
Euro)
- 12 -Drucksache 556/25
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.3 Artikel 1
Gesetz zur
Änderung
des
Registerzen
suserprobungsgesetzes; §8
Absatz 1
Reg-
ZensErpG;
Datenübermittlung
der
Finanzbehörden
der Länder
an das
StBA für
die
Ermittlung der
Arbeitsmarktbeteiligung
Land 16
Finanzbehörden
der
Länder
"geringfügig"
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
3.4 Artikel 1
Gesetz zur
Änderung
des
Registerzen
suserprobungsgesetzes; §9
Absatz 3
Reg-
ZensErpG;
Datenübermittlung
der StLÄ
an das
StBA für
die
Ermittlung der
Arbeitsmarktbeteiligung
Land 14
Statistische
Ämter
der
Länder
22.082,8
Euro
=
(21.325,71
/ 60 *
62,13
Euro/h (2%
mD; 25%
gD; 73%
hD))
3.5 Artikel 1
Gesetz zur
Änderung
des
Registerzen
suserprobungsge-
Bund 1
Statistisches
Bundesamt
617.480
Euro
= (288.000
/ 60 *
67,60
Euro/h
(100% hD)
- 13 - Drucksache 556/25
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
setzes;
§12 bis
§15 Reg-
ZensErpG;
Erprobung
eines
Verfahrens zur
Ermittlung
des
Bildungsstands der
Bevölkerung
+293.000
Euro)
3.6 Artikel 1
Gesetz zur
Änderung
des
Registerzen
suserprobungsgesetzes;
§12 Absatz
1 und 2
Reg-
ZensErpG;
Datenübermittlung
der
Bundesagentur
für Arbeit
an das
StBA für
die
Ermittlung des
Bildungsstands
Bund 1
Bundesagentur
für Arbeit
101.000 101.000
3.7 Artikel 1
Gesetz zur
Änderung
des
Registerzen
suserprobungsgesetzes;
§13 Reg-
ZensErpG;
Datenübermittlung
der StLÄ
an das
StBA für
Land 14
Statistische
Ämter
der
Länder
26.643,7
Euro
=
(18.877,71
/ 60 *
68,40
Euro/h (0%
mD; 3%
gD; 97%
hD)
+5.123,07
Euro)
- 14 -Drucksache 556/25
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
die
Ermittlung des
Bildungsstands
Summe
(in Tsd.
Euro)
4.704
davon
Bund
4.022
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
Zu lfd. Nr. 3:1: (Neu)
Laut ITZ-Bund entsteht diesem ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2,8
Millionen Euro durch den Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und
Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik (1,5 Millionen Euro), durch
Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informationstechnik (75 000 Euro), sowie durch
Wartungsarbeiten (1,2 Millionen Euro; jeweils 300 000 Euro für die Jahre 2026 bis 2029).
Zu lfd. Nr. 3.2: (Neu)
Die Zeit entspricht 600 Arbeitstagen. Davon entfallen 500 Arbeitstage auf die
Zusammenführung der Daten, die Datenanalyse und die Durchführung von Tests. Sachkosten
entstehen für die Unterstützung durch externe Dienstleister, beispielsweise für die
Softwareentwicklung und die Umsetzung der Maßnahmen zu Informationssicherheit und Datenschutz.
Zu lfd. Nr. 3.5: (Neu)
Die Zeit entspricht 600 Arbeitstagen. Davon entfallen 500 Arbeitstage auf die
Zusammenführung der Daten, die Datenanalyse und die Durchführung von Tests. Sachkosten
entstehen für die Unterstützung durch externe Dienstleister, beispielsweise für die
Softwareentwicklung und die Umsetzung der Maßnahmen zu Informationssicherheit und Datenschutz.
Zu lfd. Nr. 3.6: (Neu)
Laut der Bundesagentur für Arbeit fällt dieser für die Konzeption, Erstellung, Validierung
und Übermittlung der Datenlieferungen nach § 12 RegZensErpG ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 101 000 Euro an.
Zu lfd. Nr. 3.4 und 3.7: (Neu)
Die Zeit der lfd. Nr. 3.4 entspricht etwa 44 Arbeitstagen je Statistischem Landesamt. Dieser
Aufwand entsteht durch die Erhebung, Zusammenführung und Löschung von Daten zur
Erprobung der Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung. Für die Erhebung
von Daten zur Erprobung der Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung (lfd. Nr. 3.7)
entsteht den Statistischen Landesämtern ein Zeitaufwand von jeweils etwa 39 Arbeitstagen.
In der lfd. Nr. 3.7 ist zusätzlich ein Sachaufwand von rund 5 000 Euro je Landesamt
berücksichtigt, der auf Druck-, Porto- und IT-Kosten zurückzuführen ist.
Soweit der unter 4.3 dargestellte Erfüllungsaufwand haushaltswirksam wird und nicht unter
„3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ dargestellt ist, wird er im jeweils
betroffenen Einzelplan gegenfinanziert.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten fallen nicht an.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen haben keine Auswirkungen für Verbraucher.
Gleichstellungspolitische oder demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Der
Gesetzentwurf ist gleichstellungspolitisch neutral.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Gesetzentwurfes zur Änderung des Registerzensusgesetzes ist nicht
vorgesehen, da ein Teil der nach diesem Gesetzentwurf übermittelten Daten nach
erfolgreicher Erprobung für die Daueraufgabe der Ermittlung von demographisch untergliederten
Bevölkerungszahlen weiter genutzt wird. Weiterhin ist eine Befristung der Regelungen nicht
vorgesehen, da diese Daten zur Erfüllung von Aufgaben nach Nationalen- und EU-
Vorgaben erforderlich sind, die ihrerseits keiner Befristung unterliegen.
Da der jährliche Erfüllungsaufwand den vom Staatssekretärsausschuss Bürokratieabbau
am 30.09.2024 beschlossenen Schwellenwert nicht überschreitet, ist das
Regelungsvorhaben nicht evaluierungspflichtig.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Durch diese Folgeänderung in § 2 Absatz 2 wird ein Verweis korrigiert. Die
Verantwortlichkeit der statistischen Ämter der Länder für die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 9
notwenige IT-Infrastruktur bezieht sich nach Einfügung der neuen §§ 8 bis 15 nun auf § 16.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
§ 4 Absatz 1 ermöglicht die Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken im Sinne vom
§ 5 Absatz 2, welche den europäischen Lieferverpflichtungen nach der Verordnung (EG)
Nr. 862/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu
Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische
Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23), die durch die Verordnung (EU) 2020/851
vom 18. Juni 2020 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 1) geändert worden ist, entsprechen.
Aktuell sind diese Datenlieferungen nur bis zum 31.12.2028 vorgesehen. Um weiterhin
diese Anforderungen erfüllen zu können, sollen die Datenlieferungen bis 2030 verlängert
werden. Eine weitergehende Verlängerung ist einstweilen nicht notwendig, da ab diesem
Zeitpunkt eine neue europäische Verordnung geplant und zu erwarten ist, die in ihrer
nationalen Umsetzung ohnehin Bedarf für neu zu schaffende gesetzliche Regelungen auslösen
wird. Das vorläufige Bearbeitungsmerkmal hat sich zur Nutzung für die ergänzenden
Bevölkerungsstatistiken (zum Beispiel für eine Mehrfachfallprüfung) als ungeeignet erwiesen.
Es bietet im Vergleich mit dem Ordnungsmerkmal der Person keinen Mehrwert und ist
daher zu streichen.
Die Umformulierung der adressierten Stelle (Meldebehörden) – im Vergleich zum
bisherigen Wortlaut des § 4 Absatz 1 – erfolgt lediglich aus redaktionellen Gründen. Inhaltlich geht
damit keine Änderung am bisherigen Vorgehen im Rahmen der Datenübermittlung der
Meldebehörden einher. Es wird weder der Kreis der übermittelnden Behörden noch der zu
übermittelnde Datenkranz angepasst oder verändert.
Zu Buchstabe b
Für die Methodenerprobung in den Bereichen Arbeitsmarkt und Bildung werden
aufbereitete demografische und regionale Informationen benötigt. Dafür sollen demografische
Grunddaten der Bevölkerung aus den Melderegistern (siehe § 4) nach Aufbereitung und
Bereinigung von Mehrfachfällen (siehe § 5) genutzt werden. Die Zusammenführung und
Verarbeitung dieser Daten werden in § 10 (für Arbeitsmarkt) und § 14 (für Bildung) geregelt.
Um die Methodenerprobung nach §§ 10, 14 durchführen zu können, ist für einzelne
Hilfsmerkmale nach Absatz 1 eine Verlängerung der Löschfrist erforderlich. Andernfalls ist die
Zusammenführung der Daten für die Methodenerprobung in den Bereichen Arbeitsmarkt
und Bildung nicht möglich.
Zu Nummer 3
Der § 7 regelte für Zwecke der Methodenentwicklung im Bereich Bevölkerung die einmalige
Datenübermittlung zum Zensusstichtag 2022 von den Stellen nach Absatz 2 an das
Statistische Bundesamt. Diese Datenübermittlungen haben einmalig stattgefunden, die geregelte
Entwicklung von Verfahren zur Qualitätssicherung wurden durchgeführt und sind beendet.
Die manuellen Prüfungen sind von den Statistischen Landesämtern durchgeführt worden.
Entsprechend der Löschfrist nach Absatz 8 wurden die Daten gelöscht. Infolgedessen
finden die geregelten Inhalte des § 7 keine Anwendung mehr und die Vorschrift kann entfallen.
Zu Nummer 4
Die Streichung von § 8 Absatz 2 ist eine Folgeanpassung der Streichung von § 7. In § 8
Absatz 2 wurde auf § 7 verwiesen. Ohne eine Streichung würde der Verweis ins Leere
laufen. Alle in § 8 Absatz 2 geregelten Schritte wurden durchgeführt und sind
abgeschlossen. Durch die Streichung von § 8 Absatz 2 wurde es notwendig, die anderen Absätze von
der Nummerierung her anzupassen.
Zu Nummer 5
Die Streichung von § 8a ist eine Folgeanpassung der Streichung von § 7. In § 8a wird auf
§ 8 Absatz 2 verwiesen, welcher wiederum auf § 7 verweist. Ohne eine Streichung würde
der Verweis ins Leere laufen. Alle in § 8a geregelten Schritte wurden durchgeführt und sind
abgeschlossen.
Zu Nummer 6
Nach § 7 werden die folgenden Unterabschnitte mit Regelungstexten eingefügt.
Zu Abschnitt 3 (Weitere Datenquellen)
Zu Unterabschnitt 1 (Erhebung von Daten zur Erprobung der Ermittlung der
Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung)
Zu § 8 (Daten der Finanzbehörden der Länder)
Diese Vorschrift regelt die Übermittlung von Daten der Finanzbehörden der Länder. Die
Daten der Finanzbehörden der Länder werden benötigt, um Angaben zur Personengruppe
der Selbstständigen zu erhalten. Das Ziel ist es, im registerbasierten Zensus für diese
Personengruppe die Ermittlung der Merkmale zur Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung zu
erproben.
Um die aus den Finanzbehörden der Länder ermittelten Angaben für die Erprobung und
Entwicklung der Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung zu
nutzen, ist für das Berichtsjahr 2023 eine Übermittlung und Nutzung der relevanten
Angaben vorgesehen.
Zu Absatz 1
Die Finanzbehörden der Länder übermitteln Angaben zu allen zum Stichtag in den
Verwaltungsdaten nach § 8 Satz 1 erfassten Personen, welche elektronisch gespeichert sind. Die
Datenübermittlungen der Finanzbehörden der Länder werden auf
einkommensteuerpflichtige Personen mit Gewinneinkunftsart beschränkt. Alle drei Gewinneinkunftsarten,
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und Einkünfte
aus selbstständiger Arbeit, weisen auf eine selbstständige Tätigkeit hin. Liegen für eine
Person mehrere Eintragungen vor, die auf eine selbstständige Tätigkeit hinweisen, sollen
diese Meldungen konsolidiert werden, sodass nach dem Gebot der Datensparsamkeit nur
eine Angabe mit allen zugehörigen Merkmalen übermittelt wird. Die Vorgehensweise zur
Konsolidierung soll in enger Zusammenarbeit mit dem Statistischem Bundesamt erarbeitet
und bei Bedarf angepasst werden.
Die Nutzung dieser Art Daten aus dem Verwaltungsprozess der Finanzbehörden der
Länder ist neuartig und wird daher in besonderem Umfang erprobt. Dazu gehört auch die
Testung von verschiedenen Angaben aus den Daten der Finanzbehörden der Länder auf ihre
Eignung zur Ermittlung des Merkmals „Beruf".
Die Offenbarung der geschützten Daten durch die Finanzbehörden der Länder sowie
deren Verwertung durch das Statistische Bundesamt ist nach § 30 Absatz 4 Nummer 2b der
Abgabenordnung zulässig. Die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt für
Personen, die im Statistischen Bundesamt mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind,
unberührt.
Zu Nummer 1
Für jede einkommensteuerpflichtige Person mit Gewinneinkunftsart benötigt der
Anwendungsbereich Arbeitsmarkt des registerbasierten Zensus die Identifikationsnummer für
steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung. Dieses Merkmal wird ausschließlich
zur Verknüpfung benötigt.
Zu Nummer 2
Für jede einkommensteuerpflichtige Person mit Gewinneinkunftsart wird der Status der
aktiven Arbeitgebertätigkeit benötigt, um die Ermittlung des Merkmals „Stellung im Beruf“ zu
erproben. Dieser Status wird bei den Finanzbehörden für diejenigen Steuerpflichtigen
gesetzt, welche zum Stichtag Lohnsteuerabgaben für Beschäftigte entrichtet haben.
Zu Nummer 3
Für jede einkommensteuerpflichtige Person mit Gewinneinkunftsart wird die aktive
Gewerbekennzahl benötigt, um die Ermittlung des Merkmals „Wirtschaftszweig“ zu erproben.
Zu Nummer 4
Für jede einkommensteuerpflichtige Person mit Gewinneinkunftsart wird der amtliche
Gemeindeschlüssel der betrieblichen Anschrift benötigt, um die Ermittlung des Merkmals
„Arbeitsort“ zu erproben.
Zu Nummer 5
Bei fehlender Angabe zur betrieblichen Anschrift wird für jede einkommensteuerpflichtige
Person mit Gewinneinkunftsart der amtliche Gemeindeschlüssel der Wohnanschrift
benötigt, um die Ermittlung des Merkmals „Arbeitsort“ zu erproben. Liegt in den
Verwaltungsdaten also keine Angabe nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 vor, so ist die in den Daten der
Finanzbehörden geführte Wohnanschrift als Merkmal zu übermitteln.
Zu Nummer 6 bis 8
Für jede einkommensteuerpflichtige Person mit Gewinneinkunftsart benötigt der
registerbasierte Zensus die Angaben nach den Nummern 6 bis 8, um das Merkmal „Beruf“ zu
ermitteln.
Die Merkmale nach den Nummern 6 bis 8 umfassen die in den Finanzbehörden
vorliegenden Informationen zu Beruf, Tätigkeit und betrieblichen Angaben. Da es sich hierbei um
Freitextfelder handelt, deren Angabe durch die Steuerpflichtigen oftmals optional ist oder
der internen Verwaltung dienen, ist deren Qualität im Sinne des registerbasierten Zensus
zu prüfen. Im Rahmen der Methodenerprobung und Entwicklung ist vorgesehen zu prüfen,
welche der Merkmale geeignet sind, den Anforderungen für die Ermittlung des Merkmals
„Beruf“ zu entsprechen.
Zu Absatz 2
Das Hilfsmerkmal „Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b Absatz 3
Nummer 1 der Abgabenordnung“ wird ausschließlich zur Verknüpfung der Daten
herangezogen und anschließend gelöscht. Die Erhebungsmerkmale werden für die
Methodenerprobung und Entwicklung weiter aufbereitet.
Zu Absatz 3
Der Bereich Arbeitsmarkt benötigt Daten zu den Merkmalen 1 bis 5 rückwirkend zum
Stichtag 31.12.2023, da so eine rechtzeitige Erprobung der Eignung zur Ermittlung der
Selbstständigen mit den Lohn- und Einkommenssteuerstatistikdaten möglich ist.
Zur Entwicklung des Verfahrens zur Klassifikation der Berufe sind wiederum möglichst
aktuelle Angaben nötig, sodass diese für das Berichtsjahr 2026 übermittelt werden. Zudem
liegt für das Berichtsjahr 2026 eine umfassendere Datengrundlage mit in elektronischer
Form gespeicherten Daten vor.
Um die Daten der Finanzbehörden der Länder für die Erprobung und Entwicklung der
Methoden zu nutzen, ist es erforderlich, dass die Daten nach Absatz 1 bis spätestens Juni
2026 geliefert werden. Anschließend werden sie im Statistischen Bundesamt mit
Merkmalen aus anderen Datenquellen zusammengeführt und aufbereitet.
Zu § 9 (Daten aus den Lohn- und Einkommensteuerstatistiken)
Diese Vorschrift regelt die Übermittlung von Daten aus den Lohn- und
Einkommensteuerstatistiken.
Die nach Absatz 1 benannten Merkmale stehen dem statistischen Verbund bereits durch
die Übermittlung der jeweiligen auskunftspflichtigen Stellen zur Verfügung und werden zur
zusätzlichen Verwendung durch den registerbasierten Zensus nutzbar gemacht. Absatz 3
regelt die jeweilige Übermittlung durch die statistischen Ämter der Länder an das
Statistische Bundesamt für die Zwecke des registerbasierten Zensus.
Zu Absatz 1
Dieser Absatz regelt die Nutzung der übermittelten Daten der Einkommensteuerstatistik
durch den Bereich Arbeitsmarkt im registerbasierten Zensus für das Berichtsjahr 2023. Die
Daten dienen der Erprobung, sowie der methodischen Entwicklung und Qualitätssicherung,
da sie auf Grund der zeitlichen Differenz nicht direkt zur Ermittlung der Ergebnisse
verwendet werden können. Die Datennutzung ist erforderlich, um für alle
einkommensteuerpflichtigen Personen qualitätsgesicherte Daten zur Erwerbstätigkeit zu erhalten, mit welchen die
Ermittlung der in § 8 Absatz 1 festgelegten Merkmale für die Gruppe der Selbstständigen
aus Verwaltungsdaten geprüft und qualitätsgesichert werden.
Die in § 8 Absatz 1 beschriebenen Daten zur Feststellung der Gruppe der Selbstständigen
wurden bisher nicht in der Statistik verwendet und werden daher im Rahmen der
Methodenerprobung mit Daten aus der Einkommensteuerveranlagung validiert. Ziel ist es,
potentielle Unterschiede zwischen den Verwaltungsdaten aus § 8 Absatz 1 und den in der
amtlichen Statistik aufbereiteten Daten der Einkommensteuerveranlagung zu erkennen, um
notwendige Qualitätssicherungsmaßnahmen innerhalb des registerbasierten Zensus für die
weitere Nutzung der Verwaltungsdaten treffen zu können. Hierfür werden die Daten nach
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 für die Gruppe der Selbstständigen und dementsprechend für alle
einkommenspflichtigen Personen mit Gewinneinkunftsart benötigt.
Um zu prüfen, für welchen Teil der laut Prozessdaten der Finanzverwaltung selbstständigen
Personen ein anderer (Haupt-)Erwerbsstatus durch eine andere Datenquelle zu erwarten
ist, sollen im registerbasierten Zensus zusätzlich die Daten nach den Nummern 1 und 4
zum Merkmal „Relation der versteuerten Einkunftsarten für alle
einkommenssteuerpflichtigen Personen nach § 1 des Einkommensteuergesetzes für das Jahr 2023 verwendet
werden. Mit diesem Merkmal sollen Informationen über Personen generiert werden, welche bei
den Finanzbehörden der Länder als Personen mit Gewinneinkunftsart geführt werden, weil
sie beispielsweise ein Gewerbe angemeldet haben, jedoch kein Einkommen aus
Gewinneinkunftsarten versteuern und daher auch nicht in der Einkommensstatistik als
Personen mit Gewinneinkunftsart geführt werden. Dies passiert beispielsweise bei einer
nachträglichen Abmeldung des Gewerbes. Es ist für die Ermittlung der Zielmerkmale im Bereich
Arbeitsmarkt wichtig zu wissen, ob diese Personen einer anderen Haupttätigkeit
nachgehen, also beispielsweise Einnahmen aus einer nicht-selbstständigen Tätigkeit haben, und
daher zu erwarten ist, dass sie im Sinne des Zensus zukünftig über eine andere Datenquelle
wie z.B. die Bundesagentur für Arbeit korrekt erfasst werden. Das würde aus statistischer
Sicht wegen einer potentiellen Übererfassung in den Daten der Finanzverwaltung zu
Qualitätseinschränkungen führen. Sollte sich während der Methodenerprobung herausstellen,
dass eine größere Zahl von Personen in den Daten der Finanzbehörden in diesem Sinne
übererfasst sind, weil sie nach Veranlagungsdaten nicht als Selbstständige geführt werden
und nicht über eine andere Einkunftsart abgedeckt werden, wären andere methodische
Anpassungen nötig.
Die beschriebenen Merkmale nach den Nummern 1 bis 4 können aus den von den
Landesfinanzbehörden erfassten und für die Erstellung der Einkommensteuerstatistik an das
Statistische Bundesamt übermittelten Angaben abgeleitet und für Zwecke des
registerbasierten Zensus verwendet werden. Dabei nutzt der Bereich Arbeitsmarkt die bereits durch die
Statistik aufbereiteten und qualitätsgesicherten Daten.
Zu Nummer 1
Für jede einkommensteuerpflichtige Person nach § 1 des Einkommenssteuergesetzes
benötigt der registerbasierte Zensus die Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach
§ 139b der Abgabenordnung. Dieses Merkmal wird ausschließlich zur Verknüpfung
benötigt.
Zu Nummer 2
Für jede einkommensteuerpflichtige Person mit Gewinneinkunftsart benötigt der
registerbasierte Zensus die Gewerbekennzahl aus der Einkommensteuerstatistik, um sie mit dem
nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 ermittelten Merkmal abzugleichen. Die Gewerbekennzahl aus
den Verwaltungsdaten nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 ist mit der Gewerbekennzahl nach § 9
Absatz 1 aus der Einkommensteuerstatistik abzugleichen, welche auf Informationen aus
der Einkommensteuerfestsetzung basiert. Sie dient der Methodenerprobung, sowie der
Qualitätssicherung im registerbasierten Zensus.
Zu Nummer 3
Alle einkommensteuerpflichtigen Personen mit Gewinneinkunftsart sind grundsätzlich für
den registerbasierten Zensus als Selbstständige zu betrachten. Während deutlich positive
oder negative Einkünfte auf aktives (buchhalterisches) Geschäftsverhalten hinweisen, ist
dies bei Einkünften um Null nicht zwangsweise der Fall. Daher ist es notwendig ein Merkmal
zu erhalten, welches Einkünfte danach unterscheidet ob diese positiv, negativ oder
annähernd Null sind, um die tatsächliche Aktivität eines Selbstständigen besser einordnen und
somit Über- oder Unterschätzung von Selbständigkeit im registerbasierten Zensus
reduzieren zu können.
Zu Nummer 4
Der registerbasierte Zensus benötigt das Merkmal „Relation der versteuerten
Einkunftsarten“ für jede einkommensteuerpflichtige Person zur Validierung sowie Weiterentwicklung
der Methoden, welche angewendet werden, um die Haupttätigkeit im Anwendungsbereich
Arbeitsmarkt zur ermitteln. Liegen mehrere Einkunftsarten parallel vor, z.B. Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, ist mit diesem Merkmal erkennbar,
welche der Einkunftsarten die finanzielle Haupttätigkeit darstellt. Die Aussagekraft der
Validierung der Prozessdaten der Finanzbehörden der Länder mit den Einkommensteuerdaten
kann dadurch deutlich erhöht werden.
Zu Absatz 2
Das Hilfsmerkmal „Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b Absatz 3
Nummer 1 der Abgabenordnung“ wird ausschließlich zur Verknüpfung der Daten
herangezogen und anschließend gelöscht. Die Erhebungsmerkmale werden für die
Methodenerprobung und Entwicklung weiter aufbereitet.
Zu Absatz 3
Wurden die Angaben nach Absatz 1 von den Finanzbehörden der Länder für die Erstellung
der Einkommensteuerstatistik an die statistischen Ämter der Länder übermittelt, so sind
diese Angaben für Zwecke des registerbasierten Zensus von den statistischen Ämtern der
Länder für das Berichtsjahr 2023 nach Abschluss der Aufbereitung an das Statistische
Bundesamt zu übermitteln. Dies ist erforderlich, um die genannten Angaben für
einkommensteuerpflichte Personen im Bereich Arbeitsmarkt zu verarbeiten und für die Ermittlung sowie
Validierung der Ergebnisse zu nutzen.
Um die Daten der Einkommensteuerstatistik für die Entwicklung der Methoden zu nutzen,
ist es erforderlich, dass sie auch nach Abschluss der Aufbereitung übermittelt werden.
Anschließend werden die Angaben im Statistischen Bundesamt mit Merkmalen aus anderen
Datenquellen zusammengeführt, aufbereitet und für die Erprobung und Entwicklung der
Methoden verwendet.
Zu § 10 (Zusammenführung)
Diese Vorschrift regelt die Zusammenführung von Daten aus den verschiedenen
Datenquellen nach den §§ 4, 5 sowie 8 und 9.
Die Zusammenführung ist notwendig, um Angaben zur Arbeitsmarktbeteiligung der Gruppe
der Selbstständigen, die in den Verwaltungsdaten der Finanzbehörden der Länder erfasst
sind, mit Angaben aus der Lohn- und Einkommenssteuer zu validieren (siehe Begründung
zu § 9), sowie anhand der demografischen Grunddaten der Bevölkerung aus den
Melderegistern (§§ 4 und 5) demografische und regionale Auswertungen vorzunehmen.
Die Zusammenführung darf anhand des Hilfsmerkmals „Identifikationsnummer für
steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung“, welche in allen Datenquellen enthalten ist,
vorgenommen werden.
Zu § 11 (Löschung)
Die Vorschrift regelt die Löschung der Hilfs- und Erhebungsmerkmale, die im Rahmen
dieses Gesetzes nach §§ 8 bis 10 im Bereich Arbeitsmarkt verarbeitet werden.
Das Hilfsmerkmal „Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der
Abgabenordnung“ ist ausschließlich dafür erforderlich, um die Datensätze der Personen, zu
denen in den einzelnen Datenquellen nach den §§ 4, 8 und 9 Daten übermittelt wurden,
zusammenzuführen. Wenn der Zusammenführungsprozess erfolgreich abgeschlossen ist,
werden diese aus den einzelnen Datenlieferungen stammenden Daten zum Hilfsmerkmal
Identifikationsnummer nicht mehr benötigt und werden gelöscht. Die Zusammenführung ist
als erfolgreich zu bewerten, wenn alle Fälle vollständig und korrekt zusammengeführt
wurden, für die dies möglich ist.
Spätestens werden die Hilfsmerkmale drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres gelöscht,
in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden. Darüber hinaus
werden die Daten entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung gelöscht, sobald sie für die
Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind bzw. wenn die Speicherung unzulässig war
(Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben e und d der Datenschutz-Grundverordnung).
Die Erhebungsmerkmale werden spätestens sechs Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres
gelöscht, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden. Darüber
hinaus werden die Einzelangaben entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung
selbstverständlich gelöscht, sobald sie für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind bzw.
wenn die Speicherung unzulässig war (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und d der
Datenschutz-Grundverordnung).
Zu Unterabschnitt 2 (Erhebung von Daten zur Erprobung der Ermittlung des
Bildungsstands der Bevölkerung)
Zu § 12 (Daten aus den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit)
Diese Vorschrift regelt die einmalige Übermittlung von Einzelangaben aus den Statistiken
der Bundesagentur für Arbeit für die Berichtsjahre 2023 und 2024 zum Zweck der
Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung. Die Erprobung
beinhaltet die Testung der Daten auf ihre Eignung als Datenquelle für die registerbasierte
Ermittlung von Bildungsangaben für den Zensus. Dabei wird erstens die quantitative
Verfügbarkeit der relevanten Merkmale geprüft, indem die Anteile der Befüllung und der
Fehlwerte der Merkmale bestimmt werden und deren Aktualität getestet wird. Zweitens werden
die Daten hinsichtlich der Abweichungen oder Ungenauigkeiten in der Qualität der
Merkmale bewertet. Hierfür erfolgt eine Zusammenführung der Daten mit den Daten des Zensus
2022 und des Mikrozensus für die Berichtsjahre 2022 bis 2024 (siehe § 13 und § 14).
Zu Absatz 1
Die Erprobung beschränkt sich zunächst auf Personen, die sozialversicherungspflichtig
oder geringfügig beschäftigt, oder gemeldet erwerbsfähig sind und deshalb in den
Statistiken der Bundesagentur für Arbeit erfasst werden. Aus diesen Statistiken können
Bildungsangaben für einen Großteil der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter gewonnen werden.
Zu Nummer 1
Der Datenbestand der Statistik zu den sozialversicherungspflichtig und geringfügig
Beschäftigten enthält Angaben für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sowie geringfügig
beschäftigte Personen. Für diese Personen liegen Angaben zu bereits erworbenen
Bildungsabschlüssen vor. Die Datenübermittlung erfolgt zu den Stichtagen 31. Dezember
2023 sowie 31. Dezember 2024 für alle Personen, die an diesem Tag in der Statistik erfasst
sind.
Zu Nummer 2
Der Datenbestand der Statistik zu Arbeitssuchenden und Arbeitslosen enthält Angaben zu
gemeldeten erwerbsfähigen Personen. Hierzu gehören die gemeldeten Arbeitslosen und
Arbeitsuchenden, die im Rahmen der Arbeitsvermittlung erfasst werden sowie
nichtarbeitsuchende erwerbsfähige Personen, die bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter
gemeldet sind (zum Beispiel bei längerer Qualifizierungsmaßnahme, während einer Phase
der Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen). Für diese Personen werden in der
Statistik Angaben zu bereits erworbenen Bildungsabschlüssen erfasst. Die Datenübermittlung
erfolgt zu den Stichtagen 13. Dezember 2023 sowie 12. Dezember 2024 für alle Personen,
die an diesem Tag in der Statistik erfasst sind.
Zu Absatz 2
Für die Datenübermittlung gilt der Grundsatz, dass nur die Merkmale übermittelt werden
müssen, die in den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit bereits vorliegen.
Zu Nummer 1
Das Merkmal „höchster Schulabschluss“ ist erforderlich, um die Ermittlung des
Bildungsstands zu erproben. Der höchste Schulabschluss gibt Auskunft über den höchsten
erworbenen Schulabschluss der erfassten Personen. Aus der Beschäftigtenstatistik der
Bundesagentur für Arbeit soll das Merkmal „höchster Schulabschluss“ übermittelt werden. In der
Statistik zu den Arbeitsuchenden und den Arbeitslosen wird hingegen als Schulabschluss
nicht zwingend der höchste Schulabschluss erfasst, sondern der „angestrebte
beziehungsweise der erreichte Schulabschluss“. Diese Information soll dennoch aus der Statistik zu
Arbeitsuchenden und den Arbeitslosen übermittelt werden, auch wenn der hier erfasste
Abschluss vom höchsten Schulabschluss, den eine Person bereits erreicht hat, abweichen
kann.
Zu Nummer 2
Das Merkmal „höchster Berufsabschluss“ ist in Kombination mit den Angaben nach
Nummer 1 erforderlich, um die Ermittlung des Bildungsstands zu erproben. Der höchste
Berufsabschluss bildet den höchsten beruflichen Ausbildungs- bzw. Fortbildungsabschluss oder
den höchsten Hochschulabschluss ab, den eine Person über den Lebensverlauf hinweg
erreicht hat. Liegt der höchste Berufsabschluss nicht vor, sind die in der jeweiligen Statistik
der Bundesagentur für Arbeit vorliegenden Angaben zum „letzten Berufsabschluss“ zu
übermitteln.
Zu Nummer 3
Das Merkmal „Bildungsstand nach ISCED“ wird durch die Statistik der Bundesagentur für
Arbeit ermittelt, indem auf die in den Statistiken vorhandenen Informationen zurückgegriffen
und eine Angabe zum Bildungsniveau ermittelt wird. Abgebildet wird dabei der
Bildungsstand nach der internationalen Standardklassifikation für Bildungsabschlüsse ISCED.
Dieses Merkmal ist zentraler Bestandteil der Lieferverpflichtungen, die in der Zensusrunde
2031 und für zukünftige EU-Anforderungen erfüllt werden müssen. Deswegen soll die
Abbildung dieses Merkmals hinsichtlich Abdeckung und Qualität getestet werden.
Zu Nummer 4
In der Statistik zu den sozialversicherungspflichtig und den geringfügig Beschäftigten liegen
neben Bildungsangaben nach den Nummern 1 bis 3 auch Angaben zur ausgeübten
Tätigkeit (Beruf als 5-Steller nach der durch die Bundesagentur für Arbeit herausgegebenen
Klassifikation der Berufe, KldB 2010) vor. Die detailreichste Klassifikationsebene
(Berufsgattung) ist notwendig, um das Anforderungsniveau der Tätigkeit verwenden zu können. Im
Rahmen der Methodenentwicklung wird das Verfahren zur Ableitung von
Bildungsabschlüssen aus Berufsangaben erprobt. Der Beruf und sein Anforderungsniveau sollen daraufhin
getestet werden, inwiefern sie für eine Ableitung bzw. Imputation des Bildungsstands
geeignet sind. Ein geeignetes Imputationsverfahren kann unter Berücksichtigung der
Berufsangaben zur Schließung von Datenlücken beitragen.
Zu Nummer 5
Der Ausbildungsberuf liegt in der Statistik zu den Arbeitsuchenden und den Arbeitslosen
als Berufsgattung (5-Steller) der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010) vor und weist
aus, zu welchem Beruf und Anforderungsniveau eine Person bezüglich ihres formalen
Ausbildungsabschlusses qualifiziert ist. Der Ausbildungsberuf kann zur Ableitung bzw.
Imputation des Bildungsstands genutzt werden (analog zum Merkmal „ausgeübte Tätigkeit“ nach
Nummer 4).
Zu Nummer 6
Das Merkmal „Beschäftigungsart“ unterscheidet die Personen aus der Statistik zu den
sozialversicherungspflichtig und den geringfügig Beschäftigten danach, ob eine
sozialversicherpflichtige Beschäftigung, geringfügige Beschäftigung oder
sozialversicherungspflichtige Ausbildung vorliegt. Diese Zuordnung soll sowohl für die Imputation des Bildungsstands
genutzt werden als auch für detaillierte Auswertungen zu Abweichungen oder
Ungenauigkeiten in der Qualität der Merkmale.
Zu Nummer 7
Für jede als erwerbstätig eingestufte Person wird als Merkmal „Wirtschaftszweig“ die
Wirtschaftsunterklasse des Betriebs nach der durch das Statistische Bundesamt
herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige „WZ 2008“ bzw. in der jeweils aktuellen
Fassung benötigt. Dieses Merkmal wird zur Imputation des Bildungsstands benötigt sowie für
detaillierte Auswertungen zu Abweichungen oder Ungenauigkeiten in der Qualität der
Merkmale.
Zu Nummer 8
Die Daten umfassen alle gespeicherten Familiennamen, frühere Namen einschließlich
Geburtsnamen und einschließlich Namensbestandteilen, Vornamen einschließlich Rufnamen
und früheren Vornamen sowie den Doktorgrad. Diese Angaben dienen dazu,
Bildungsangaben zu einer Person aus der Datenlieferung der Bundesagentur für Arbeit mit
Bildungsangaben zu derselben Person aus anderen Datenlieferungen zusammenzuführen (siehe
Zusammenführung nach § 14).
Zu Nummer 9
Die Daten zu Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze werden zur
Zusammenführung (siehe § 14) verwendet.
Zu Nummer 10
Die Daten zum Wohnort enthalten den Namen des Ortes oder der Gemeinde und frühere
Gemeindenamen, die zur Anschrift gehörige Postleitzahl, den amtlichen
Gemeindeschlüssel und den Namen des Ortsteils oder des Gemeindeteils. Diese Daten werden einerseits
zur Zusammenführung (siehe § 14) verwendet und andererseits für detaillierte
Auswertungen zu Abweichungen oder Ungenauigkeiten in der Qualität der Merkmale.
Zu Nummer 11
Das Merkmal „Geburtsdatum“ umfasst Tag, Monat und Jahr der Geburt. Es dient zum einen
zur Zusammenführung. Zum anderen wird es benötigt, um das Alter einer Person zum
Stichtag feststellen zu können. Das Alter wird für demografische Auswertungen in der
Methodenerprobung benötigt.
Zu Nummer 12 bis 15
Die Merkmale Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Familienstand werden
einerseits zur Zusammenführung (siehe § 14) verwendet. Andererseits dienen sie
demografischen Auswertungen in der Methodenerprobung.
Zu Absatz 3
Dieser Absatz bestimmt, welche der aus den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit nach
§ 12 Absatz 1 und 2 übermittelten Daten als Erhebungsmerkmale im Sinne des § 10
Absatz 1 Satz 2 BStatG und welche als Hilfsmerkmale im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 3
BStatG erfasst werden.
Als Hilfsmerkmale werden die Merkmale Familienname, frühere Namen einschließlich
Geburtsnamen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad, sowie Straße,
Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze (Absatz 2 Nummer 8 und 9) bestimmt. Sie
werden ausschließlich vorübergehend für die Zusammenführung (siehe § 14) und damit zur
technischen Durchführung der Erhebung benötigt. Die Hilfsmerkmale sind von den
Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert
aufzubewahren oder gesondert zu speichern. Die Hilfsmerkmale werden nach den in § 15 festgelegten
Bestimmungen unverzüglich nach der erfolgreichen Zusammenführung gelöscht.
Vom Merkmal Geburtsdatum wird die Angabe des Tages als Hilfsmerkmal erfasst. Die
Angaben des Monats und des Jahres werden als Erhebungsmerkmale erfasst.
Als Erhebungsmerkmale werden die Merkmale höchster Schulabschluss, höchster
Berufsabschluss, Bildungsstand nach der internationalen Standardklassifikation für
Bildungsabschlüsse der UNESCO („International Standard Classification of Education“ – ISCED),
ausgeübte Tätigkeit (Beruf), Ausbildungsberuf, Status der Beschäftigung, Wirtschaftszweig,
Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen,
Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand bestimmt. Ein Teil dieser
Merkmale wird sowohl für die Zusammenführung (siehe § 14) als auch zusätzlich für statistische
Auswertungen benötigt.
Die Merkmale werden nach den in § 15 festgelegten Bestimmungen gelöscht.
Zu Absatz 4
Der Absatz bestimmt, dass die Datenübermittlung frühestmöglich erfolgen soll, spätestens
jedoch am 31. August 2026. Die Daten müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt übermittelt
werden, um die Ergebnisse der Methodenerprobung noch rechtzeitig in die Vorbereitung
des Zensus 2031 einbringen zu können.
Zu § 13 (Daten aus dem Zensus 2022 und dem Mikrozensus)
Diese Vorschrift regelt die einmalige Übermittlung der nach § 16 Absätze 1 und 3 bei den
Statistischen Ämtern der Länder gespeicherten Daten des Zensus und des Mikrozensus an
das Statistische Bundesamt. Übermittelt werden die Daten des Zensus 2022 sowie die
Daten des Mikrozensus für die Berichtsjahre 2022, 2023 und 2024. Die Übermittlung der Daten
dient dem Zweck der Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der
Bevölkerung für den zukünftigen Zensus durch das Statistische Bundesamt. Die Speicherung
der Daten nach § 16 Absätze 1 bis 3 durch die Statistischen Ämter der Länder bleibt davon
unberührt.
Zu § 14 (Zusammenführung)
Diese Vorschrift regelt die Zusammenführung von Daten aus den verschiedenen
Datenquellen nach den §§ 4, 5, 12 und 13. Die Zusammenführung ist einerseits notwendig, um
Bildungsangaben, die in den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit erfasst sind, mit
Bildungsangaben aus den Datenquellen des Zensus 2022 und des Mikrozensus 2022 bis
2024 zu validieren (siehe Begründung zu § 12). Andererseits ist die Zusammenführung
erforderlich, um bei der Erprobung und Entwicklung der Imputations- und
Hochrechnungsverfahren (siehe Begründung zu § 13) die Daten nach §§ 4 und 5 als Referenzpopulation
sowie die dort enthaltenen demografischen und regionalen Informationen nutzen zu
können.
Die Zusammenführung darf anhand der in den verschiedenen Datenquellen verfügbaren
Angaben zu Familiennamen, früheren Namen einschließlich Geburtsnamen, Vornamen
und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad, Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und
Anschriftenzusätze, Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere
Gemeindenamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsstaat, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten
und Familienstand erfolgen.
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1 und 2
Bei den Angaben zu Familiennamen, früheren Namen einschließlich Geburtsnamen,
Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad, sowie zu Straße, Straßenschlüssel,
Hausnummer und Anschriftenzusätze handelt es sich um Hilfsmerkmale. Diese werden
ausschließlich dafür genutzt, um die Datensätze der Personen in den einzelnen
Datenquellen nach §§ 4, 5, 12 und 13 zusammenzuführen. Sie werden gelöscht, wenn der
Zusammenführungsprozess erfolgreich abgeschlossen ist (siehe Begründung zu § 15).
Zu Nummer 3 bis 9
Die Angaben zu Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere
Gemeindenamen, Geburtsort, Geburtsstaat, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Familienstand
werden ebenfalls für die Zusammenführung benötigt. Darüber hinaus werden sie zusätzlich
für demografische Auswertungen genutzt.
Beim Geburtsdatum wird die Angabe des Tages als Hilfsmerkmal erfasst und ausschließlich
zur Zusammenführung genutzt. Die Angaben des Monats und des Jahres werden als
Erhebungsmerkmale erfasst und neben der Zusammenführung auch für demografische
Auswertungen in der Methodenerprobung genutzt.
Zu § 15 (Löschung)
Die Vorschrift regelt die Löschung der Hilfs- und Erhebungsmerkmale, die im Rahmen
dieses Gesetzes nach den §§ 12 und 13 im Bereich Bildung verarbeitet werden.
Die Hilfsmerkmale Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung,
Doktorgrad, Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze sowie der
Tag der Geburt werden ausschließlich zur Zusammenführung genutzt (siehe Begründung
zu § 14). Wenn der Zusammenführungsprozess erfolgreich abgeschlossen ist, werden die
Hilfsmerkmale aus den einzelnen Datenlieferungen nicht mehr benötigt und werden
gelöscht. Die Zusammenführung erfolgt dabei in einem mehrstufigen Verfahren. Sie ist als
erfolgreich zu bewerten, wenn die letzte Stufe abgeschlossen ist und damit alle Fälle
vollständig und korrekt zusammengeführt wurden, für die dies möglich ist.
Spätestens werden die Hilfsmerkmale drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres gelöscht,
in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden. Darüber hinaus
werden die Daten entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung gelöscht, sobald sie für die
Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind bzw. wenn die Speicherung unzulässig war
(Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und d der Datenschutz-Grundverordnung).
Die Erhebungsmerkmale werden spätestens sechs Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres
gelöscht, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden. Darüber
hinaus werden die Einzelangaben entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung
selbstverständlich gelöscht, sobald sie für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind bzw.
wenn die Speicherung unzulässig war (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und d der
Datenschutz-Grundverordnung).
Zu Nummer 7 und Nummer 8
Folgeänderung aufgrund der Einfügung in Nummer 7.
Zu Artikel 2 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
§ 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 SGB X wird für eine bessere Übersichtlichkeit neu gefasst.
Der Buchstabe a entspricht der bisherigen Angabe. Neu ist die Ergänzung in Buchstabe b.
Sie stellt sozialdatenschutzrechtlich sicher, dass die Bundesagentur für Arbeit ihre
Mitteilungspflichten nach § 12 RegZensErpG an das Statistische Bundesamt erfüllen kann. Die
Datenübermittlung erfolgt zu dem genannten Zweck der Erprobung von Verfahren zur
Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung. Bei der weiteren Änderung handelt es sich
um eine Folgeanpassung nach der Streichung des § 7 RegZensErpG.
Zu Artikel 3 (Änderung der Abgabenordnung)
Durch die Änderung der Abgabenordnung (AO) wird eine Zweckbestimmung in § 139b
Absatz 4d AO eingefügt, wonach das in § 139b Absatz 3 Nummer 1 aufgeführten Datum zu
einer natürlichen Person auch für die Zwecke der Erprobung des Registerzensus
gespeichert werden. Weiterhin wird durch Aufnahme des in § 139b Absatz 4d AO in § 139b
Absatz 5 Satz 1 AO auch die Verarbeitung des Datums nach § 139b Absatz 3 Nummer 1 zu
dem genannten Zweck zugelassen. Die Befugnis zur Verarbeitung umfasst die
Übermittlung.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes (NKR-Nr. 7725,
BMI)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 4 Mio. Euro
Länder
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 675 000 Euro
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie
folgt beschrieben:
• Vorbereitung belastungsarmer Zensus
Drucksache 556/25
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände. Der NKR weist darauf hin, dass nach der Erprobung bei dauerhafter Nutzung
der registerbasierten Verfahren die entsprechende Entlastung darzustellen ist.
Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) mit nachvollziehbarem Ergebnis geprüft. Aus Sicht des NKR sollte zudem die Arbeit
an querschnittlichen Registern mit großem ebenenübergreifenden Nutzen vorangetrieben
werden (Gebäude- und Wohnungsregister, Bildungsverlaufsregister).
II. Regelungsvorhaben
Mit dem Regelungsvorhaben sollen die Rechtsgrundlagen für die Erprobung von Verfahren zur
registerbasierten Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung und des Bildungsstands der
Bevölkerung geschaffen werden.
III. Bewertung
III.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Es fällt kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger an.
Wirtschaft
Es fällt kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft an.
Verwaltung
Für den Bund entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 4 Mio. Euro. Für die Länder
entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 675 000 Euro. Die Aufwände resultieren aus
den folgenden Vorgaben:
Bund
Länder
III.2. Digitaltauglichkeit
Das Regelungsvorhaben ermöglicht grundsätzlich, die Automatisierung von Prozessen zu
erproben. Aus Sicht des NKR fehlen jedoch weiterhin wichtige Vorarbeiten, um einen registerbasierten
Zensus zu ermöglichen. Diese Lücken sollten zeitnah geschlossen werden.
Vorgabe Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro)
Betriebsaufwände ITZBund (Erwerb von IT-Ausstattung und Software, IT-
Dienstleistungen sowie Wartungsarbeiten)
2 775
Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung,
Statistisches Bundesamt (StBA)
Erprobung Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung
(StBA)
Dateiübermittlung Bundesagentur für Arbeit (BA) an StBA zur Erprobung von
Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung
Vorgabe Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro)
Datenübermittlung Statistische Landesämter (StLÄ) an StBA für Erprobung
von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung
Datenübermittlung Statistische Landesämter (StLÄ) an StBA für Erprobung
von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung
Drucksache 556/25- 3 -
Bildungsverlaufsregister
Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder haben dazu gemeinsam ein Zielbild für ein
Bildungsverlaufsregister im Verbund (BVR-V) entwickelt und befinden sich nach wie vor im
Status der Konzeption. Derzeit ist jedoch nicht absehbar wann bzw. ob dieses Register geschaffen
wird. Angesichts des großen Nutzens für eine evidenzbasierte Politikgestaltung und der
Möglichkeit auf bestimmte Datenerhebungen verzichten zu können, sollten Bund und Länder aus Sicht
des NKR die Arbeit an diesem Register zeitnah fortsetzen.
Gebäude- und Wohnungsregister
Deutschland hat derzeit kein einheitliches und flächendeckendes Register mit Informationen zu
Gebäuden und Wohnungen, das Behörden auf allen Ebenen der Verwaltung bundesweit nutzen
könnten. Ein Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) könnte als Basisregister behörden- und
ebenenübergreifend Immobiliendaten bedarfsorientiert im Sinne des Once-Only-Prinzips
bereitstellen. Als wichtiger Baustein der Registermodernisierung würde es einen vielfältig
nutzbaren Grunddatenbestand zu Gebäuden und Wohnungen schaffen. Es trägt dazu bei, Antrags-,
Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren zu vereinfachen sowie Steuern und Abgaben
nutzerzentriert und einfach zu erheben. Informationen zu Gebäuden und Wohnungen für
Verwaltungs- und Besteuerungsverfahren nachnutzbar zu gestalten, spart Kosten bei Bürgerinnen,
Bürgern und Unternehmen und auch in der Verwaltung. Die Umsetzung des Once-Only-Prinzips
verringert dabei auch Bürokratie- und Statistiklasten.
18. September 2025
Lutz Goebel Prof. Dr. Sabine Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium des Innern
Drucksache 556/25 - 4 -]
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes (Gesetzentwurf)