Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien
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Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 118/26
06.03.26 BRFuss
FSFJ
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag
während der Schulferien
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 63. Sitzung am 6. März 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend – Drucksache 21/4524 – den von der
Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im
Ganztag während der Schulferien
– Drucksache 21/3193 –
mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 27.03.26
Erster Durchgang: Drs. 549/25
1. Nach Artikel 1 wird der folgende Artikel 2 eingefügt:
‚Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
Das Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt vom 25. März
2020 (BGBl. I S. 712) wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 2 bis 8 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 8 ersetzt:
(2) „ Der Stiftungsrat besteht aus 22 Mitgliedern.
(3) Mitglieder sind
1. die Staatsministerin oder der Staatsminister für Sport und Ehrenamt im
Bundeskanzleramt,
2. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat,
3. die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern,
4. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Familie, Senioren, Frauen
und Jugend,
5. fünf Mitglieder des Deutschen Bundestages: jeweils ein Mitglied des
Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Sport und Ehrenamt, des Ausschusses für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, des Innenausschusses und des Ausschusses für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die von ihren Ausschüssen benannt
werden,
6. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder, die von der Ministerpräsidentenkonferenz
aus ihrer Mitte bestimmt werden,
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunen, die oder der auf Vorschlag der
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bestellt wird,
8. zehn Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich des bürgerschaftlichen Engagements
und des Ehrenamts, von denen drei von der Staatsministerin oder dem Staatsminister für
Sport und Ehrenamt, drei vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat, zwei vom Bundesministerium des Innern und zwei vom Bundesministerium für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend benannt werden.
(4) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4 können sich jeweils durch ihre
Staatssekretärin oder ihren Staatssekretär vertreten lassen. Hat ein Mitglied mehrere
Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, so ist jede oder jeder einzelne vertretungsbefugt. Dies
gilt auch für Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre. Die
Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 3 Nummer 6 können jeweils eine Stellvertreterin oder
einen Stellvertreter benennen.
(5) Die Bestellung der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 bis 8 und der
Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 6 erfolgt mit
legitimierender Wirkung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Stiftungsrats.
Wiederbestellungen sind zulässig.
(6) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 werden für die Dauer der jeweiligen
Legislaturperiode bestellt. Mit Ausscheiden aus dem Bundestag endet gleichzeitig die
Mitgliedschaft im Stiftungsrat. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 6 bis 8 und die
Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 6 werden für die
Amtszeit von vier Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertreterin oder
Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein
Nachfolger benannt und bestellt.
(7) Den Vorsitz führt die Staatsministerin oder der Staatsminister für Sport und
Ehrenamt. Die oder der Vorsitzende kann sich durch die Bundesministerin oder den
Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat oder durch deren oder dessen
Stellvertreterin oder Stellvertreter nach Absatz 4 vertreten lassen.
(8) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum
Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Stiftungsrats nach
Absatz 3 Nummer 1 und 2 haben bei Satzungsänderungen, bei Haushalts- sowie bei
Personalangelegenheiten ein Vetorecht.“
2. Die Absätze 9 und 10 werden durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
(9) „ Sofern der Stiftungsrat gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Fachbeiräte beruft, wählen die
Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 8 aus ihrer Mitte jeweils ein Mitglied in den Vorsitz. Die
Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 8 können in mehreren Fachbeiräten gleichzeitig den Vorsitz
ausüben.“
3. Die Absätze 11 und 12 werden zu den Absätzen 10 und 11.
4. § 7 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsrat bestellt.“
5. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:
„§ 11
Rechtsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeskanzleramts.“
6. § 13 wird gestrichen.
7. § 14 wird zu § 13.‘
2. Der bisherige Artikel 2 wird durch den folgenden Artikel 3 ersetzt:
„Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses
Gesetz am 1. August 2026 in Kraft.“
- 4 -Drucksache 118/26
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