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Entwurf eines Gesetzes zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung

dip / drucksache 14.08.2026 · WP 21 · 449/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 449/26 14.08.26 BRFuss In Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung A. Problem und Ziel Im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien CDU, CSU und SPD vom November 2005 wurde beschlossen, „im Geiste der Versöhnung“ ein „sichtbares Zeichen“ in Berlin zu setzen, um „an das Unrecht von Vertreibungen zu erinnern und Vertreibung für immer zu ächten“. Zudem enthielt der Vertrag ein Bekenntnis „zur gesellschaftlichen wie historischen Aufarbeitung von Zwangsmigration, Flucht und Vertreibung“. Der Umsetzung dieses Auftrags diente die Konzeption für ein Ausstellungs-, Dokumentations- und Informationszentrum in Berlin zum Thema Zwangsmigration, Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert, die die Bundesregierung am 19. März 2008 beschlossen hat. Die Einrichtung wurde in Folge als unselbstständige Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ in Trägerschaft des Deutschen Historischen Museums am 30. Dezember 2008 errichtet und im „Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsches Historisches Museum“ entsprechend integriert. Seit der Eröffnung des Dokumentationszentrums am 21. Juni 2021 arbeitet die „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ mittlerweile im fünften Jahr ihres Wirkbetriebs. Innerhalb dieses Zeitraums hat sich die Stiftung kontinuierlich etabliert. Mit dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 ist die Zuständigkeit für die Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung zum 1. November 2025 auf das Bundesministerium des Innern übergegangen. Es ist nun der passende Zeitpunkt gekommen, das langfristige Ziel einer Selbstständigkeit der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung umzusetzen. B. Lösung Erlass eines Gesetzes zur „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“. C. Alternativen Keine Fristablauf: 25.09.26 D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten. Durch das Gesetz entsteht beim BMI ein geringer Mehraufwand ausschließlich durch das Erfordernis der Erstellung einer Satzung für die Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung, der nicht haushaltswirksam ist. Die gegebenenfalls erforderlichen Mehrbedarfe sind finanziell und stellenmäßig in den jeweils betroffenen Einzelplänen auszugleichen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger fällt kein Erfüllungsaufwand an. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft fällt kein Erfüllungsaufwand an. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Umwandlung von einer unselbstständigen in eine selbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts ist mit einem einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 100 Stunden zu rechnen. Soweit der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird und nicht unter „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ aufgeführt ist, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert. F. Weitere Kosten Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 449/26 14.08.26 BRFuss In Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium des Innern. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 25.09.26 Entwurf eines Gesetzes zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung (SFVV-Gesetz) § 1 Name, Sitz, Rechtsform der Stiftung Die unselbstständige Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ in Trägerschaft der Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ in Berlin wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine bundesunmittelbare rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts umgewandelt. Diese rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts unter dem Namen „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ hat ihren Sitz in Berlin. § 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist es, im Geiste der Versöhnung die Erinnerung und das Gedenken an Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert im historischen Kontext des Zweiten Weltkrieges und der nationalsozialistischen Expansions- und Vernichtungspolitik und ihrer Folgen wachzuhalten. (2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere: 1. Errichtung, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer Dauerausstellung zu Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert unter Berücksichtigung der historischen Hintergründe und Zusammenhänge sowie der europäischen Dimensionen und Folgen; wobei Flucht, Vertreibung und Integration der Deutschen im und nach dem Zweiten Weltkrieg den Schwerpunkt bilden; 2. Erarbeitung von Einzelausstellungen zu speziellen Aspekten der Gesamtthematik; 3. Vermittlung von Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Erkenntnissen; 4. Sammlung, Dokumentation und wissenschaftliche Auswertung einschlägiger Unterlagen und Materialien, insbesondere von Zeitzeugenberichten; 5. Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Museen und Forschungseinrichtungen. § 3 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweglichen und beweglichen Vermögengegenstände, die die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der Stiftung erwirbt. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle für die „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ erworbenen oder bereitgestellten beweglichen Vermögensgegenstände, die sich im Sondervermögen der Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ befinden, in das Vermögen der „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ über. (3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen durch das Haushaltsgesetz festgestellten Bundeshaushaltsplans. (4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszweckes beeinträchtigen. Der Stiftungszweck gilt insbesondere dann als beeinträchtigt, wenn die Erfüllung der Auflagen einen Aufwand erwarten lässt, der in Bezug auf den Wert der Zuwendung unverhältnismäßig ist. (5) Die Haushaltsmittel und das Stiftungsvermögen sind nur im Sinne des Stiftungszweckes nach § 2 Absatz 1 zu verwenden. § 4 Auflösung der Stiftung Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung der Stiftung ist der Bund anfallsberechtigt. § 5 Satzung Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die von ihrem Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Drittel beschlossen wird und der Genehmigung durch die Rechtsaufsicht bedarf. Gleiches gilt für jede Änderung der Satzung. § 6 Organe Organe der Stiftung sind 1. der Stiftungsrat, 2. die Direktorin oder der Direktor, 3. der wissenschaftliche Beraterkreis. Die Mitglieder des Stiftungsrats und des wissenschaftlichen Beraterkreises sind ehrenamtlich tätig. § 7 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus 22 Mitgliedern, von denen 19 vorzuschlagende und zu wählende Mitglieder und drei Mitglieder kraft Amtes sind. (2) Es werden vorgeschlagen: 1. vier Mitglieder durch den Deutschen Bundestag, 2. je ein Mitglied durch das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern und die Beauftragte oder den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, 3. sechs Mitglieder durch den Bund der Vertriebenen e.V., 4. je zwei Mitglieder durch die Evangelische Kirche in Deutschland, die Katholische Kirche in Deutschland und den Zentralrat der Juden in Deutschland. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied vorzuschlagen. Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen Abgeordnete des Deutschen Bundestages sein. Stichtag hierfür ist der Zeitpunkt im Sinne des Absatz 3 Satz 2. (3) Das Bundesministerium des Innern leitet die Vorschläge nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 mit einem entsprechenden Antrag zur Wahl der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages zu. Der Deutsche Bundestag wählt auf Grund der Vorschläge nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Satz 2 die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Der Wahl liegt ein Gesamtvorschlag zugrunde, der nur als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden kann. Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages teilt das Ergebnis der Wahl dem Bundesministerium des Innern mit. (4) Die Mitglieder und deren stellvertretende Mitglieder werden jeweils für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Mandat endet schon vor Ablauf der fünf Jahre, wenn ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied als Funktionsträger bei der vorschlagsberechtigten Stelle aus seiner dortigen Funktion ausscheidet. In diesem Fall erfolgt für die bis zum Ablauf der fünf Jahre verbleibende Zeit eine Nachbesetzung durch Wahl des Deutschen Bundestages. Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (5) Mitglieder kraft Amtes sind die/der Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedler und nationale Minderheiten, die Präsidentin oder der Präsident der Stiftung Deutsches Historisches Museum und die Präsidentin oder der Präsident der Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“. Die Stellvertretungen für diese Mitglieder sind die stellvertretende Präsidentin oder der stellvertretende Präsident der jeweiligen Einrichtung bzw. im Falle der/des Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedler und nationale Minderheiten die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesministeriums des Innern. (6) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Stiftungsrates bleiben nach Ablauf einer Amtsperiode bis zur Wahl eines Nachfolgers kommissarisch im Amt. (7) Sind ein Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied verhindert, kann das Stimmrecht auf ein anderes oder ein stellvertretendes Mitglied übertragen werden und durch ein anderes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied ausgeübt werden. (8) Den Vorsitz des Stiftungsrats hat das auf Vorschlag des Bundesministeriums des Innern gewählte Mitglied und im Falle dessen Verhinderung das jeweilige gewählte stellvertretende Mitglied inne. (9) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Beschlüsse bedürfen soweit nicht anders in diesem Gesetz oder der Satzung festgelegt der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Person den Ausschlag, die den Vorsitz des Stiftungsrats innehat. (10) Der Stiftungsrat bestimmt die Grundzüge des Stiftungsprogramms und beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung. Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über: 1. die Genehmigung des jährlichen Haushalts- und Stellenplans, 2. die Verwendung der Mittel ab einer in der Satzung näher zu bestimmenden Ausgabenhöhe, 3. die Satzung, 4. die Zustimmung zur Einleitung oder Beendigung von Rechtsstreitigkeiten oder zum Abschluss von Vergleichen, 5. die Berufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beraterkreises, 6. sowie über die Ernennung oder Einstellung und die Entlassung oder Kündigung der Direktorin oder des Direktors. Er überwacht die Tätigkeit der Direktorin oder des Direktors und beschließt über ihre oder seine Entlastung. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (11) Die Direktorin oder der Direktor und die oder der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beraterkreises können an den Sitzungen des Stiftungsrats mit Rederecht teilnehmen. (12) In Haushalts- und Personalangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung des auf Vorschlag des Bundesministeriums des Innern gewählten Stiftungsratsmitgliedes oder im Falle dessen Verhinderung des jeweiligen gewählten stellvertretenden Mitglieds gefasst werden. § 8 Wissenschaftlicher Beraterkreis (1) Der Stiftungsrat richtet einen wissenschaftlichen Beraterkreis mit bis zu 15 Mitgliedern ein. Die Mitglieder werden jeweils für fünf Jahre berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig. Bei den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beraterkreises muss es sich um Persönlichkeiten handeln, die auf Grund ihrer Sachkunde geeignet sind, den Stiftungsrat und die Direktorin oder den Direktor in fachlichen Fragen zu beraten. (2) Der wissenschaftliche Beraterkreis berät den Stiftungsrat und die Direktorin oder den Direktor entsprechend dem Stiftungszweck in fachlichen Fragen. Er soll dazu beitragen, dass die Stiftung die historischen Ereignisse ausgewogen und geschichtswissenschaftlich fundiert sowie lebendig, umfassend und anschaulich darstellt. (3) Der wissenschaftliche Beraterkreis wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. An den Sitzungen des wissenschaftlichen Beraterkreises nimmt die Direktorin oder der Direktor mit Rederecht teil. Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates kann mit Rederecht teilnehmen. (4) Das Nähere regelt die Satzung. § 9 Direktorin oder Direktor (1) Die Direktorin oder der Direktor wird durch den Vorsitz des Stiftungsrates gemäß einem Beschluss des Stiftungsrates berufen. (2) Die Direktorin oder der Direktor führt die Geschäfte der Stiftung, vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrates, bereitet dessen Sitzungen vor und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht nach diesem Gesetz oder nach der Satzung der Stiftung dem Stiftungsrat vorbehalten sind. Zudem vertritt sie oder er die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Über die Tätigkeiten der Direktorin oder des Direktors ist der Stiftungsrat angemessen zu unterrichten. (3) Die Direktorin oder der Direktor wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen. § 10 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungsprüfung (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums des Innern. (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die Bestimmungen entsprechend, die für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten, einschließlich der Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung. (3) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan nach § 106 Bundeshaushaltsordnung aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Stiftungsrats. § 108 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt. (4) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Die Prüfung der Rechnung und der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung nach § 109 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung erfolgt durch die in der Satzung bestimmte Stelle. § 11 Berichterstattung Die Stiftung legt alle zwei Jahre einen öffentlich zugänglichen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Vorhaben vor. § 12 Beschäftigte der Stiftung Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrgenommen. Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Satz 2 gilt für Auszubildende entsprechend. § 13 Freier Eintritt, Gebühren (1) Der Eintritt in das zur Stiftung gehörende Dokumentationszentrum Flucht, Vertreibung, Versöhnung ist frei. (2) Die Stiftung kann Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen und für besondere Veranstaltungen erheben. (3) Das Nähere regelt die Satzung. § 14 Dienstsiegel Die Stiftung führt ein Dienstsiegel. § 15 Übergangsregelung, Übergang von Rechten und Pflichten (1) Der Stiftungsrat und der wissenschaftliche Beraterkreis der unselbstständigen Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ in Trägerschaft der Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ in Berlin bleiben für die Dauer ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Amtszeit im Amt mit der Maßgabe, dass der Vorsitz im Stiftungsrat auf das Bundesministerium des Innern übergeht. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die Stiftung sämtliche Rechte und Pflichten über, welche die Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ für die unselbstständige Stiftung übernommen hat. Dies gilt insbesondere für die Arbeitsverträge der bei der unselbstständigen Stiftung beschäftigten Arbeitnehmer. Erster Direktor der Stiftung wird der Direktor der unselbstständigen Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“. Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2891), das zuletzt durch Artikel 158 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Abschnitts 1 wird gestrichen. 2. § 1 wird durch folgenden § 1 ersetzt: § 1„ Name, Sitz, Rechtsform und Trägerschaft der Stiftung Unter dem Namen „Deutsches Historisches Museum“ wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.“ 3. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „sowie der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften“ gestrichen. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ In das Kuratorium werden entsandt 1. fünf Mitglieder vom Deutschen Bundestag, 2. fünf Mitglieder von der Bundesregierung, davon je ein Mitglied auf Vorschlag der für die Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde und des Auswärtigen Amtes, und 3. vier Mitglieder von den Ländern und 4. ein Mitglied vom Land Berlin. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden. Die vom Deutschen Bundestag entsandten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen während der gesamten Zeit der Entsendung Abgeordnete des Deutschen Bundestages sein. Ist auch das stellvertretende Mitglied verhindert, kann das Stimmrecht von einem anderen Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Kuratoriums ausgeübt werden.“ b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Das Mandat endet außerdem, wenn ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied als Funktionsträger bei der entsendeberechtigten Stelle ausscheidet.“ c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „Die amtierenden Kuratoriumsmitglieder bleiben nach Ablauf einer Amtsperiode kommissarisch im Amt, bis die Entsendungen für die aktuelle Amtsperiode durch die entsendeberechtigten Stellen erfolgt sind.“ d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6. e) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7 und Satz 3 wird gestrichen. f) Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden zu den Absätzen 8 bis 10. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „entsprechend § 90 des Aktiengesetzes“ durch die Angabe „regelmäßig“ ersetzt. bb) Satz 2 wird gestrichen. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „einschließlich der unselbständigen Stiftung“ gestrichen und wird die Angabe „der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien“ durch die Angabe „der auf Bundesebene für die Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde“ ersetzt. b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt: (2) „Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die Bestimmungen entsprechend, die für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten, einschließlich der Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung. (3) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan nach § 106 Bundeshaushaltsordnung aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Kuratoriums. § 108 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt. (4) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Die Prüfung der Rechnung und der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung nach § 109 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung erfolgt durch die in der Satzung bestimmte Stelle.“ 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Bundesbeamtengesetz“ ersetzt. c) Absatz 4 wird zu Absatz 3 und wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „das Kuratorium“ durch die Angabe „die oder der Vorsitzende des Kuratoriums“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 187“ wird durch die Angabe „§ 144“ ersetzt. 8. Abschnitt 2 wird gestrichen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 ist die Zuständigkeit für die Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung zum 1. November 2025 auf das Bundesministerium des Innern übergegangen. Es ist nun der passende Zeitpunkt gekommen, das langfristige Ziel einer Selbstständigkeit der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung umzusetzen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien CDU, CSU und SPD vom November 2005 wurde beschlossen, „im Geiste der Versöhnung“ ein „sichtbares Zeichen“ in Berlin zu setzen, um „an das Unrecht von Vertreibungen zu erinnern und Vertreibung für immer zu ächten“. Zudem enthielt der Vertrag ein Bekenntnis „zur gesellschaftlichen wie historischen Aufarbeitung von Zwangsmigration, Flucht und Vertreibung“. Der Umsetzung dieses Auftrags diente die Konzeption für ein Ausstellungs-, Dokumentations- und Informationszentrum in Berlin zum Thema Zwangsmigration, Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert, die die Bundesregierung am 19. März 2008 beschlossen hat. Die Einrichtung wurde in Folge als unselbstständige Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ in Trägerschaft des Deutschen Historischen Museums am 30. Dezember 2008 errichtet und im „Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsches Historisches Museum“ entsprechend integriert. Dieses Gesetz sieht vor, dass die Stiftung einen Jahresabschluss und einen Lagebericht entsprechend den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und prüfen zu lassen hat. Zum Zwecke der Vereinheitlichung und Verschlankung der Prozesse soll auf das reguläre Prüfungsverfahren für Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 109 Bundeshaushaltsordnung umgestellt werden, was eine Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ erfordert. Seit der Eröffnung des Dokumentationszentrums am 21. Juni 2021 arbeitet die „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ mittlerweile im fünften Jahr ihres Wirkbetriebs. Innerhalb dieses Zeitraums hat sich die Stiftung kontinuierlich etabliert. Mit dem Gesetzesentwurf kann nun die Selbstständigkeit der „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ (SFVV) umgesetzt und ihre Sichtbarkeit dadurch erhöht werden. III. Exekutiver Fußabdruck Weder Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter noch beauftragte Dritte haben wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen. IV. Alternativen Keine V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 GG. Der Begriff der „Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen“ ist vor dem Hintergrund seines offen formulierten Wortlauts und der Entstehungsgeschichte des Kompetenztitels weit zu verstehen. Hierunter fällt auch die rechtliche Verselbständigung einer Stiftung, wie der „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ (SFVV), die nach ihrem Stiftungszweck die Erinnerung und das Gedenken an Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert im historischen Kontext des Zweiten Weltkrieges und der nationalsozialistischen Expansions- und Vernichtungspolitik und ihrer Folgen wachzuhalten anstrebt. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Ziel des Gesetzes ist die Ermöglichung der Umwandlung der „Stiftung Flucht, Vertreibung Versöhnung“ in eine selbstständige Stiftung öffentlichen Rechts. Ein Beitrag zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist nicht ersichtlich. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz in Bezug auf einzelne Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie ist nicht gegeben. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten. Durch das Gesetz entsteht beim BMI ein geringer Mehraufwand ausschließlich durch das Erfordernis der Erstellung einer Satzung für die Stiftung Flucht Vertreibung Versöhnung, der nicht haushaltswirksam ist. Die gegebenenfalls erforderlichen Mehrbedarfe sind finanziell und stellenmäßig in den jeweils betroffenen Einzelplänen auszugleichen. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Ein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ist nicht zu erwarten. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist nicht zu erwarten. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Umwandlung von einer unselbstständigen in eine selbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts ist mit dem folgenden einmaligen Erfüllungsaufwand zu rechnen. Vorgabe Bezeichnung der Vorgabe Fallzahl Zeitaufwand (Minuten pro Fall) Lohnkosten (in Euro pro Stunde) Jährlicher Aufwand (in Euro) § 5 1 6 000 67,60 6 760 Dieser Erfüllungsaufwand wird im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert. Ein Erfüllungsaufwand auf Länderebene (einschließlich der Kommunen) ist nicht zu erwarten. 5. Weitere Kosten Durch das Gesetz entstehen der Wirtschaft keine Kosten, da sie nicht von den Regelungen betroffen ist. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten 6. Weitere Gesetzesfolgen Der Gesetzentwurf hat keine erkennbaren Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Entwurf wirkt sich nicht negativ auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Deutschland aus. Auswirkungen auf demografierelevante Belange sind nicht zu erwarten. Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung und eine Evaluierung sind nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Gesetz über die Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung) Das Ziel einer Selbstständigkeit der Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ (SFVV) soll durch eine eigene rechtliche Basis umgesetzt werden. Durch die Herauslösung aus dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ (DHMG) wird Eigenständigkeit hergestellt und damit die Sichtbarkeit der SFVV gestärkt. Der Gesetzestext entspricht im Wesentlichen dem ursprünglichen Text des DHMG bis auf folgende Ausnahmen: Zu § 1 (Name, Sitz, Rechtsform der Stiftung) Mit dem Inkrafttreten wird die Umwandlung in die selbstständige Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ ermöglicht. Zu § 2 (Stiftungszweck) Zu Absatz 2 Zu Nummer 1 Die Ergänzung „unter Berücksichtigung der historischen Hintergründe und Zusammenhänge sowie der europäischen Dimensionen und Folgen; wobei Flucht, Vertreibung und Integration der Deutschen im und nach dem Zweiten Weltkrieg den Schwerpunkt bilden;“ entspricht den Motiven des ursprünglichen Gründungsgesetzes DHMG aus dem Jahre 2008 sowie der konzeptionellen Grundlage der Stiftung. Die klarstellende Ergänzung ist eine Konkretisierung, welche die seit 2012 bestehende Stiftungskonzeption inhaltsgleich wiedergibt. Die 2021 eröffnete Dauerausstellung setzt diese konzeptionelle Grundlage um, die auch künftig Bestand haben wird. Zu § 3 (Stiftungsvermögen) Zu Absatz 3 Der ursprüngliche Zusatz „sowie der § 23 und § 44 der Bundeshaushaltsordnung und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften“ muss gestrichen werden, da diese Vorgabe aus dem Zuwendungsrecht stammt und daher bei einem Zuschuss durch eine Zuweisung nicht passt. Soweit aus dem jährlichen Zuschuss Gegenstände erworben oder hergestellt werden, werden diesbezüglich angemessene Zweckbindungsfristen festgelegt. Zu § 6 (Organe) Im Zuge des Ressortwechsels von BKM auf BMI erfolgt auch Änderung des Vorsitzes des Stiftungsrates von BKM auf BMI. Zu § 7 (Stiftungsrat) Zu Absatz 1 Die Erweiterung der Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrats auf 22 Mitglieder ist durch die Aufnahme der/des Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedler und nationale Minderheiten kraft Amtes bedingt. Zu Absatz 5 Die Aufnahme der/des Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedler und nationale Minderheiten im Stiftungsrat als Mitglied kraft Amtes begründet sich durch die Sachnähe deren/dessen Aufgabenbereiche zum Stiftungszweck. Zu Absatz 9 Die Folgeregelung zur erweiterten Anzahl der Mitglieder ist notwendig, um im Stiftungsrat beschlussfähig zu sein. Zu § 15 (Übergangsregelung, Übergang von Rechten und Pflichten) Diese Vorschrift regelt einen umfassenden Rechtsübergang, da die rechtsfähige Stiftung an die Stelle der unselbstständigen Stiftung treten soll. Sie stellt insbesondere klar, dass der Direktor der unselbstständigen Stiftung seine Rechtsstellung auch nach Inkrafttreten des Gesetzes behält. Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“) Zu Nummer 1 Mit der Änderung zu Nummer 1 wird das Ziel umgesetzt, die rechtliche Selbstständigkeit der „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ (SFVV) herbeizuführen und auf eine neue Basis zu stellen. Alle Verweise auf oder Regelungen zur „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ wurden gestrichen. Zu Nummer 3 Die Änderungen stellen die Prüfung der Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ auf das reguläre Prüfungsverfahren für Stiftungen des öffentlichen Rechts nach §109 Bundeshaushaltsordnung um. Die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines Lageberichts entsprechend den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften entfällt. Zu Nummer 4 Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt fünf Jahre. Es gab keine Regelung etwa für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der Amtsperiode noch keine Entsendungen der entsendeberechtigten Stellen vorliegen. Zu Buchstabe b Es gab bisher keine Regelung für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der Amtsperiode noch keine Entsendungen der entsendeberechtigten Stellen vorliegen. Es wird nun klargestellt, dass die Mitgliedschaft mit Ausscheiden aus der entsendeberechtigten Stelle in Bundes- oder Landesregierung endet. Zu Buchstabe c Es wird nunmehr geregelt, dass die Mitglieder kommissarisch im Amt bleiben, bis neue Entsendungen vorliegen. Zu Nummer 5 Zu Buchstabe b Hier erfolgt eine Folgeänderung aufgrund Änderung unter Nummer 2. Zu Nummer 6 Folgeänderung zu Nummer 2 Zu Buchstabe b Folgeänderung zu Nummer 2 Zu Buchstabe c Folgeänderung zu Nummer 2 Zu Buchstabe d Mit dieser Änderung ist die oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Stiftung nicht mehr das gesamte Kuratorium, sondern nur noch der oder die Kuratoriumsvorsitzende. Insbesondere in Abwägung des Datenschutzinteresses in Personalangelegenheiten ist diese Regelung sachgerecht und üblich. Zu Nummer 7 Die Regelung ist nunmehr im Artikel 1 des Gesetzes zur Stiftung Flucht Vertreibung Versöhnung enthalten. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. - 15 - Drucksache 449/26

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