Entwurf eines Gesetzes zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung
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Entwurf eines Gesetzes zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 449/26
14.08.26 BRFuss
In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stiftung Flucht, Vertreibung,
Versöhnung
A. Problem und Ziel
Im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien CDU, CSU und SPD vom November 2005
wurde beschlossen, „im Geiste der Versöhnung“ ein „sichtbares Zeichen“ in Berlin zu
setzen, um „an das Unrecht von Vertreibungen zu erinnern und Vertreibung für immer zu
ächten“. Zudem enthielt der Vertrag ein Bekenntnis „zur gesellschaftlichen wie
historischen Aufarbeitung von Zwangsmigration, Flucht und Vertreibung“.
Der Umsetzung dieses Auftrags diente die Konzeption für ein Ausstellungs-,
Dokumentations- und Informationszentrum in Berlin zum Thema Zwangsmigration, Flucht und
Vertreibung im 20. Jahrhundert, die die Bundesregierung am 19. März 2008 beschlossen hat.
Die Einrichtung wurde in Folge als unselbstständige Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung,
Versöhnung“ in Trägerschaft des Deutschen Historischen Museums am 30. Dezember
2008 errichtet und im „Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsches Historisches
Museum“ entsprechend integriert.
Seit der Eröffnung des Dokumentationszentrums am 21. Juni 2021 arbeitet die
„Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ mittlerweile im fünften Jahr ihres Wirkbetriebs.
Innerhalb dieses Zeitraums hat sich die Stiftung kontinuierlich etabliert.
Mit dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 ist die Zuständigkeit
für die Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung zum 1. November 2025 auf das
Bundesministerium des Innern übergegangen. Es ist nun der passende Zeitpunkt gekommen, das
langfristige Ziel einer Selbstständigkeit der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung
umzusetzen.
B. Lösung
Erlass eines Gesetzes zur „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“.
C. Alternativen
Keine
Fristablauf: 25.09.26
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten. Durch das Gesetz
entsteht beim BMI ein geringer Mehraufwand ausschließlich durch das Erfordernis der
Erstellung einer Satzung für die Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung, der nicht
haushaltswirksam ist.
Die gegebenenfalls erforderlichen Mehrbedarfe sind finanziell und stellenmäßig in den
jeweils betroffenen Einzelplänen auszugleichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger fällt kein Erfüllungsaufwand an.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft fällt kein Erfüllungsaufwand an.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Umwandlung von einer unselbstständigen in eine selbstständige Stiftung des
öffentlichen Rechts ist mit einem einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 100 Stunden zu
rechnen.
Soweit der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird
und nicht unter „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ aufgeführt ist, wird er im
jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert.
F. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht
erwartet. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 449/26
14.08.26 BRFuss
In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stiftung Flucht, Vertreibung,
Versöhnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 25.09.26
Entwurf eines Gesetzes zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung
(SFVV-Gesetz)
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform der Stiftung
Die unselbstständige Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ in
Trägerschaft der Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ in Berlin wird mit Inkrafttreten dieses
Gesetzes in eine bundesunmittelbare rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts
umgewandelt. Diese rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts unter dem Namen „Stiftung
Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, im Geiste der Versöhnung die Erinnerung und das
Gedenken an Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert im historischen Kontext des Zweiten
Weltkrieges und der nationalsozialistischen Expansions- und Vernichtungspolitik und ihrer
Folgen wachzuhalten.
(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere:
1. Errichtung, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer Dauerausstellung zu Flucht und
Vertreibung im 20. Jahrhundert unter Berücksichtigung der historischen Hintergründe
und Zusammenhänge sowie der europäischen Dimensionen und Folgen; wobei Flucht,
Vertreibung und Integration der Deutschen im und nach dem Zweiten Weltkrieg den
Schwerpunkt bilden;
2. Erarbeitung von Einzelausstellungen zu speziellen Aspekten der Gesamtthematik;
3. Vermittlung von Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Erkenntnissen;
4. Sammlung, Dokumentation und wissenschaftliche Auswertung einschlägiger
Unterlagen und Materialien, insbesondere von Zeitzeugenberichten;
5. Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Museen und
Forschungseinrichtungen.
§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweglichen und beweglichen
Vermögengegenstände, die die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der Stiftung erwirbt.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle für die „Stiftung Flucht,
Vertreibung, Versöhnung“ erworbenen oder bereitgestellten beweglichen
Vermögensgegenstände, die sich im Sondervermögen der Stiftung „Deutsches Historisches Museum“
befinden, in das Vermögen der „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ über.
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss
des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen durch das Haushaltsgesetz festgestellten
Bundeshaushaltsplans.
(4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die
Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des
Stiftungszweckes beeinträchtigen. Der Stiftungszweck gilt insbesondere dann als
beeinträchtigt, wenn die Erfüllung der Auflagen einen Aufwand erwarten lässt, der in Bezug auf
den Wert der Zuwendung unverhältnismäßig ist.
(5) Die Haushaltsmittel und das Stiftungsvermögen sind nur im Sinne des
Stiftungszweckes nach § 2 Absatz 1 zu verwenden.
§ 4
Auflösung der Stiftung
Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung der
Stiftung ist der Bund anfallsberechtigt.
§ 5
Satzung
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die von ihrem Stiftungsrat mit einer Mehrheit von
zwei Drittel beschlossen wird und der Genehmigung durch die Rechtsaufsicht bedarf.
Gleiches gilt für jede Änderung der Satzung.
§ 6
Organe
Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsrat,
2. die Direktorin oder der Direktor,
3. der wissenschaftliche Beraterkreis.
Die Mitglieder des Stiftungsrats und des wissenschaftlichen Beraterkreises sind
ehrenamtlich tätig.
§ 7
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus 22 Mitgliedern, von denen 19 vorzuschlagende und
zu wählende Mitglieder und drei Mitglieder kraft Amtes sind.
(2) Es werden vorgeschlagen:
1. vier Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,
2. je ein Mitglied durch das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern und die
Beauftragte oder den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien,
3. sechs Mitglieder durch den Bund der Vertriebenen e.V.,
4. je zwei Mitglieder durch die Evangelische Kirche in Deutschland, die Katholische Kirche
in Deutschland und den Zentralrat der Juden in Deutschland.
Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied
vorzuschlagen. Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder und stellvertretenden
Mitglieder müssen Abgeordnete des Deutschen Bundestages sein. Stichtag hierfür ist der
Zeitpunkt im Sinne des Absatz 3 Satz 2.
(3) Das Bundesministerium des Innern leitet die Vorschläge nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 bis 4 und Satz 2 mit einem entsprechenden Antrag zur Wahl der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages zu. Der Deutsche Bundestag wählt auf
Grund der Vorschläge nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Satz 2 die Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder. Der Wahl liegt ein Gesamtvorschlag zugrunde, der nur als
Ganzes angenommen oder abgelehnt werden kann. Die Präsidentin oder der Präsident des
Deutschen Bundestages teilt das Ergebnis der Wahl dem Bundesministerium des Innern
mit.
(4) Die Mitglieder und deren stellvertretende Mitglieder werden jeweils für die Dauer
von fünf Jahren gewählt. Das Mandat endet schon vor Ablauf der fünf Jahre, wenn ein
Mitglied oder stellvertretendes Mitglied als Funktionsträger bei der vorschlagsberechtigten
Stelle aus seiner dortigen Funktion ausscheidet. In diesem Fall erfolgt für die bis zum Ablauf
der fünf Jahre verbleibende Zeit eine Nachbesetzung durch Wahl des Deutschen
Bundestages. Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Mitglieder kraft Amtes sind die/der Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedler
und nationale Minderheiten, die Präsidentin oder der Präsident der Stiftung Deutsches
Historisches Museum und die Präsidentin oder der Präsident der Stiftung „Haus der
Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“. Die Stellvertretungen für diese Mitglieder sind
die stellvertretende Präsidentin oder der stellvertretende Präsident der jeweiligen
Einrichtung bzw. im Falle der/des Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedler und nationale
Minderheiten die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesministeriums des Innern.
(6) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Stiftungsrates bleiben nach
Ablauf einer Amtsperiode bis zur Wahl eines Nachfolgers kommissarisch im Amt.
(7) Sind ein Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied verhindert, kann das
Stimmrecht auf ein anderes oder ein stellvertretendes Mitglied übertragen werden und durch ein
anderes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied ausgeübt werden.
(8) Den Vorsitz des Stiftungsrats hat das auf Vorschlag des Bundesministeriums des
Innern gewählte Mitglied und im Falle dessen Verhinderung das jeweilige gewählte
stellvertretende Mitglied inne.
(9) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend oder vertreten sind. Beschlüsse bedürfen soweit nicht anders in diesem Gesetz oder
der Satzung festgelegt der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme der Person den Ausschlag, die den Vorsitz des Stiftungsrats innehat.
(10) Der Stiftungsrat bestimmt die Grundzüge des Stiftungsprogramms und beschließt
über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung. Der Stiftungsrat entscheidet
insbesondere über:
1. die Genehmigung des jährlichen Haushalts- und Stellenplans,
2. die Verwendung der Mittel ab einer in der Satzung näher zu bestimmenden
Ausgabenhöhe,
3. die Satzung,
4. die Zustimmung zur Einleitung oder Beendigung von Rechtsstreitigkeiten oder zum
Abschluss von Vergleichen,
5. die Berufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beraterkreises,
6. sowie über die Ernennung oder Einstellung und die Entlassung oder Kündigung der
Direktorin oder des Direktors.
Er überwacht die Tätigkeit der Direktorin oder des Direktors und beschließt über ihre oder
seine Entlastung. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(11) Die Direktorin oder der Direktor und die oder der Vorsitzende des
wissenschaftlichen Beraterkreises können an den Sitzungen des Stiftungsrats mit Rederecht teilnehmen.
(12) In Haushalts- und Personalangelegenheiten können Beschlüsse nur mit
Zustimmung des auf Vorschlag des Bundesministeriums des Innern gewählten
Stiftungsratsmitgliedes oder im Falle dessen Verhinderung des jeweiligen gewählten stellvertretenden
Mitglieds gefasst werden.
§ 8
Wissenschaftlicher Beraterkreis
(1) Der Stiftungsrat richtet einen wissenschaftlichen Beraterkreis mit bis zu 15
Mitgliedern ein. Die Mitglieder werden jeweils für fünf Jahre berufen. Wiederholte Berufungen sind
zulässig. Bei den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beraterkreises muss es sich um
Persönlichkeiten handeln, die auf Grund ihrer Sachkunde geeignet sind, den Stiftungsrat und
die Direktorin oder den Direktor in fachlichen Fragen zu beraten.
(2) Der wissenschaftliche Beraterkreis berät den Stiftungsrat und die Direktorin oder
den Direktor entsprechend dem Stiftungszweck in fachlichen Fragen. Er soll dazu
beitragen, dass die Stiftung die historischen Ereignisse ausgewogen und
geschichtswissenschaftlich fundiert sowie lebendig, umfassend und anschaulich darstellt.
(3) Der wissenschaftliche Beraterkreis wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und
stellvertretenden Vorsitz mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. An den Sitzungen des
wissenschaftlichen Beraterkreises nimmt die Direktorin oder der Direktor mit Rederecht teil.
Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates kann mit Rederecht teilnehmen.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 9
Direktorin oder Direktor
(1) Die Direktorin oder der Direktor wird durch den Vorsitz des Stiftungsrates gemäß
einem Beschluss des Stiftungsrates berufen.
(2) Die Direktorin oder der Direktor führt die Geschäfte der Stiftung, vollzieht die
Beschlüsse des Stiftungsrates, bereitet dessen Sitzungen vor und entscheidet in allen
Angelegenheiten, die nicht nach diesem Gesetz oder nach der Satzung der Stiftung dem
Stiftungsrat vorbehalten sind. Zudem vertritt sie oder er die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich. Über die Tätigkeiten der Direktorin oder des Direktors ist der Stiftungsrat
angemessen zu unterrichten.
(3) Die Direktorin oder der Direktor wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren
berufen.
§ 10
Aufsicht, Haushalts- und Rechnungsprüfung
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums des Innern.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die
Rechnungslegung der Stiftung gelten die Bestimmungen entsprechend, die für die unmittelbare
Bundesverwaltung gelten, einschließlich der Verwaltungsvorschriften zur
Bundeshaushaltsordnung.
(3) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen
Haushaltsplan nach § 106 Bundeshaushaltsordnung aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der
Genehmigung des Stiftungsrats. § 108 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(4) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung
durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Die Prüfung der
Rechnung und der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung nach § 109 Absatz 2 der
Bundeshaushaltsordnung erfolgt durch die in der Satzung bestimmte Stelle.
§ 11
Berichterstattung
Die Stiftung legt alle zwei Jahre einen öffentlich zugänglichen Bericht über ihre Tätigkeit
und ihre Vorhaben vor.
§ 12
Beschäftigte der Stiftung
Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer wahrgenommen. Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung sind
die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden
Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Satz 2 gilt für Auszubildende
entsprechend.
§ 13
Freier Eintritt, Gebühren
(1) Der Eintritt in das zur Stiftung gehörende Dokumentationszentrum Flucht,
Vertreibung, Versöhnung ist frei.
(2) Die Stiftung kann Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen und für
besondere Veranstaltungen erheben.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 14
Dienstsiegel
Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
§ 15
Übergangsregelung, Übergang von Rechten und Pflichten
(1) Der Stiftungsrat und der wissenschaftliche Beraterkreis der unselbstständigen
Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ in Trägerschaft der Stiftung „Deutsches
Historisches Museum“ in Berlin bleiben für die Dauer ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes laufenden Amtszeit im Amt mit der Maßgabe, dass der Vorsitz im
Stiftungsrat auf das Bundesministerium des Innern übergeht.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die Stiftung sämtliche Rechte und
Pflichten über, welche die Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ für die
unselbstständige Stiftung übernommen hat. Dies gilt insbesondere für die Arbeitsverträge der bei der
unselbstständigen Stiftung beschäftigten Arbeitnehmer. Erster Direktor der Stiftung wird der
Direktor der unselbstständigen Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches
Historisches Museum“
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ vom 21.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2891), das zuletzt durch Artikel 158 der Verordnung vom 19.
Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Abschnitts 1 wird gestrichen.
2. § 1 wird durch folgenden § 1 ersetzt:
§ 1„
Name, Sitz, Rechtsform und Trägerschaft der Stiftung
Unter dem Namen „Deutsches Historisches Museum“ wird eine rechtsfähige
bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Die Stiftung
entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.“
3. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „sowie der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung
einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften“ gestrichen.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ In das Kuratorium werden entsandt
1. fünf Mitglieder vom Deutschen Bundestag,
2. fünf Mitglieder von der Bundesregierung, davon je ein Mitglied auf Vorschlag
der für die Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde und des Auswärtigen
Amtes, und
3. vier Mitglieder von den Ländern und
4. ein Mitglied vom Land Berlin.
Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied
zu entsenden. Die vom Deutschen Bundestag entsandten Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder müssen während der gesamten Zeit der Entsendung
Abgeordnete des Deutschen Bundestages sein. Ist auch das stellvertretende Mitglied
verhindert, kann das Stimmrecht von einem anderen Mitglied oder
stellvertretenden Mitglied des Kuratoriums ausgeübt werden.“
b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Mandat endet außerdem, wenn ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied
als Funktionsträger bei der entsendeberechtigten Stelle ausscheidet.“
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „Die amtierenden Kuratoriumsmitglieder bleiben nach Ablauf einer
Amtsperiode kommissarisch im Amt, bis die Entsendungen für die aktuelle Amtsperiode
durch die entsendeberechtigten Stellen erfolgt sind.“
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
e) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7 und Satz 3 wird gestrichen.
f) Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden zu den Absätzen 8 bis 10.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „entsprechend § 90 des Aktiengesetzes“ durch die
Angabe „regelmäßig“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „einschließlich der unselbständigen Stiftung“
gestrichen und wird die Angabe „der oder des Beauftragten der Bundesregierung für
Kultur und Medien“ durch die Angabe „der auf Bundesebene für die Kultur
zuständigen obersten Bundesbehörde“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
(2) „Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die
Rechnungslegung der Stiftung gelten die Bestimmungen entsprechend, die für die
unmittelbare Bundesverwaltung gelten, einschließlich der Verwaltungsvorschriften
zur Bundeshaushaltsordnung.
(3) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen
Haushaltsplan nach § 106 Bundeshaushaltsordnung aufzustellen. Der
Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Kuratoriums. § 108 der
Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(4) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der
Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der
Bundeshaushaltsordnung. Die Prüfung der Rechnung und der Haushalts- und Wirtschaftsführung der
Stiftung nach § 109 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung erfolgt durch die in der
Satzung bestimmte Stelle.“
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 121 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Bundesbeamtengesetz“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird zu Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „das Kuratorium“ durch die Angabe „die oder der
Vorsitzende des Kuratoriums“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 187“ wird durch die Angabe „§ 144“ ersetzt.
8. Abschnitt 2 wird gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 ist die Zuständigkeit für
die Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung zum 1. November 2025 auf das
Bundesministerium des Innern übergegangen. Es ist nun der passende Zeitpunkt gekommen, das
langfristige Ziel einer Selbstständigkeit der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung
umzusetzen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien CDU, CSU und SPD vom November 2005
wurde beschlossen, „im Geiste der Versöhnung“ ein „sichtbares Zeichen“ in Berlin zu
setzen, um „an das Unrecht von Vertreibungen zu erinnern und Vertreibung für immer zu
ächten“. Zudem enthielt der Vertrag ein Bekenntnis „zur gesellschaftlichen wie historischen
Aufarbeitung von Zwangsmigration, Flucht und Vertreibung“.
Der Umsetzung dieses Auftrags diente die Konzeption für ein Ausstellungs-,
Dokumentations- und Informationszentrum in Berlin zum Thema Zwangsmigration, Flucht und
Vertreibung im 20. Jahrhundert, die die Bundesregierung am 19. März 2008 beschlossen hat. Die
Einrichtung wurde in Folge als unselbstständige Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung,
Versöhnung“ in Trägerschaft des Deutschen Historischen Museums am 30. Dezember 2008
errichtet und im „Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsches Historisches Museum“
entsprechend integriert. Dieses Gesetz sieht vor, dass die Stiftung einen Jahresabschluss und
einen Lagebericht entsprechend den Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und prüfen zu lassen hat. Zum Zwecke
der Vereinheitlichung und Verschlankung der Prozesse soll auf das reguläre
Prüfungsverfahren für Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 109 Bundeshaushaltsordnung
umgestellt werden, was eine Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches
Historisches Museum“ erfordert.
Seit der Eröffnung des Dokumentationszentrums am 21. Juni 2021 arbeitet die
„Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ mittlerweile im fünften Jahr ihres Wirkbetriebs.
Innerhalb dieses Zeitraums hat sich die Stiftung kontinuierlich etabliert. Mit dem
Gesetzesentwurf kann nun die Selbstständigkeit der „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“
(SFVV) umgesetzt und ihre Sichtbarkeit dadurch erhöht werden.
III. Exekutiver Fußabdruck
Weder Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter noch beauftragte Dritte haben
wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 GG. Der Begriff der
„Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen“ ist vor dem Hintergrund seines offen
formulierten Wortlauts und der Entstehungsgeschichte des Kompetenztitels weit zu
verstehen. Hierunter fällt auch die rechtliche Verselbständigung einer Stiftung, wie der „Stiftung
Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ (SFVV), die nach ihrem Stiftungszweck die Erinnerung
und das Gedenken an Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert im historischen Kontext
des Zweiten Weltkrieges und der nationalsozialistischen Expansions- und
Vernichtungspolitik und ihrer Folgen wachzuhalten anstrebt.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Ziel des Gesetzes ist die Ermöglichung der Umwandlung der „Stiftung Flucht, Vertreibung
Versöhnung“ in eine selbstständige Stiftung öffentlichen Rechts. Ein Beitrag zur Rechts-
und Verwaltungsvereinfachung ist nicht ersichtlich.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Eine
Nachhaltigkeitsrelevanz in Bezug auf einzelne Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie ist nicht
gegeben.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten. Durch das Gesetz
entsteht beim BMI ein geringer Mehraufwand ausschließlich durch das Erfordernis der
Erstellung einer Satzung für die Stiftung Flucht Vertreibung Versöhnung, der nicht
haushaltswirksam ist.
Die gegebenenfalls erforderlichen Mehrbedarfe sind finanziell und stellenmäßig in den
jeweils betroffenen Einzelplänen auszugleichen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Ein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ist nicht zu erwarten.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist nicht zu erwarten.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Umwandlung von einer unselbstständigen in eine selbstständige Stiftung des
öffentlichen Rechts ist mit dem folgenden einmaligen Erfüllungsaufwand zu rechnen.
Vorgabe Bezeichnung der Vorgabe
Fallzahl
Zeitaufwand
(Minuten
pro Fall)
Lohnkosten (in
Euro pro
Stunde)
Jährlicher
Aufwand
(in Euro)
§ 5 1 6 000 67,60 6 760
Dieser Erfüllungsaufwand wird im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert. Ein
Erfüllungsaufwand auf Länderebene (einschließlich der Kommunen) ist nicht zu erwarten.
5. Weitere Kosten
Durch das Gesetz entstehen der Wirtschaft keine Kosten, da sie nicht von den Regelungen
betroffen ist. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf hat keine erkennbaren Auswirkungen für Verbraucherinnen und
Verbraucher.
Der Entwurf wirkt sich nicht negativ auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger
Lebensverhältnisse in Deutschland aus.
Auswirkungen auf demografierelevante Belange sind nicht zu erwarten.
Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung und eine Evaluierung sind nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz über die Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung)
Das Ziel einer Selbstständigkeit der Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“
(SFVV) soll durch eine eigene rechtliche Basis umgesetzt werden. Durch die Herauslösung
aus dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ (DHMG)
wird Eigenständigkeit hergestellt und damit die Sichtbarkeit der SFVV gestärkt.
Der Gesetzestext entspricht im Wesentlichen dem ursprünglichen Text des DHMG bis auf
folgende Ausnahmen:
Zu § 1 (Name, Sitz, Rechtsform der Stiftung)
Mit dem Inkrafttreten wird die Umwandlung in die selbstständige Stiftung „Stiftung Flucht,
Vertreibung, Versöhnung“ ermöglicht.
Zu § 2 (Stiftungszweck)
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Die Ergänzung „unter Berücksichtigung der historischen Hintergründe und
Zusammenhänge sowie der europäischen Dimensionen und Folgen; wobei Flucht, Vertreibung und
Integration der Deutschen im und nach dem Zweiten Weltkrieg den Schwerpunkt bilden;“
entspricht den Motiven des ursprünglichen Gründungsgesetzes DHMG aus dem Jahre
2008 sowie der konzeptionellen Grundlage der Stiftung. Die klarstellende Ergänzung ist
eine Konkretisierung, welche die seit 2012 bestehende Stiftungskonzeption inhaltsgleich
wiedergibt. Die 2021 eröffnete Dauerausstellung setzt diese konzeptionelle Grundlage um,
die auch künftig Bestand haben wird.
Zu § 3 (Stiftungsvermögen)
Zu Absatz 3
Der ursprüngliche Zusatz „sowie der § 23 und § 44 der Bundeshaushaltsordnung und der
dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften“ muss gestrichen werden, da diese Vorgabe aus
dem Zuwendungsrecht stammt und daher bei einem Zuschuss durch eine Zuweisung nicht
passt. Soweit aus dem jährlichen Zuschuss Gegenstände erworben oder hergestellt
werden, werden diesbezüglich angemessene Zweckbindungsfristen festgelegt.
Zu § 6 (Organe)
Im Zuge des Ressortwechsels von BKM auf BMI erfolgt auch Änderung des Vorsitzes des
Stiftungsrates von BKM auf BMI.
Zu § 7 (Stiftungsrat)
Zu Absatz 1
Die Erweiterung der Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrats auf 22 Mitglieder ist durch die
Aufnahme der/des Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedler und nationale
Minderheiten kraft Amtes bedingt.
Zu Absatz 5
Die Aufnahme der/des Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedler und nationale
Minderheiten im Stiftungsrat als Mitglied kraft Amtes begründet sich durch die Sachnähe
deren/dessen Aufgabenbereiche zum Stiftungszweck.
Zu Absatz 9
Die Folgeregelung zur erweiterten Anzahl der Mitglieder ist notwendig, um im Stiftungsrat
beschlussfähig zu sein.
Zu § 15 (Übergangsregelung, Übergang von Rechten und Pflichten)
Diese Vorschrift regelt einen umfassenden Rechtsübergang, da die rechtsfähige Stiftung
an die Stelle der unselbstständigen Stiftung treten soll. Sie stellt insbesondere klar, dass
der Direktor der unselbstständigen Stiftung seine Rechtsstellung auch nach Inkrafttreten
des Gesetzes behält.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches
Historisches Museum“)
Zu Nummer 1
Mit der Änderung zu Nummer 1 wird das Ziel umgesetzt, die rechtliche Selbstständigkeit
der „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ (SFVV) herbeizuführen und auf eine neue
Basis zu stellen. Alle Verweise auf oder Regelungen zur „Stiftung Flucht, Vertreibung,
Versöhnung“ wurden gestrichen.
Zu Nummer 3
Die Änderungen stellen die Prüfung der Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ auf das
reguläre Prüfungsverfahren für Stiftungen des öffentlichen Rechts nach §109
Bundeshaushaltsordnung um. Die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines
Lageberichts entsprechend den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für
große Kapitalgesellschaften entfällt.
Zu Nummer 4
Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt fünf Jahre. Es gab keine Regelung etwa für den Fall,
dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der Amtsperiode noch keine Entsendungen der
entsendeberechtigten Stellen vorliegen.
Zu Buchstabe b
Es gab bisher keine Regelung für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der
Amtsperiode noch keine Entsendungen der entsendeberechtigten Stellen vorliegen. Es wird nun
klargestellt, dass die Mitgliedschaft mit Ausscheiden aus der entsendeberechtigten Stelle
in Bundes- oder Landesregierung endet.
Zu Buchstabe c
Es wird nunmehr geregelt, dass die Mitglieder kommissarisch im Amt bleiben, bis neue
Entsendungen vorliegen.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe b
Hier erfolgt eine Folgeänderung aufgrund Änderung unter Nummer 2.
Zu Nummer 6
Folgeänderung zu Nummer 2
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Nummer 2
Zu Buchstabe c
Folgeänderung zu Nummer 2
Zu Buchstabe d
Mit dieser Änderung ist die oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der
Stiftung nicht mehr das gesamte Kuratorium, sondern nur noch der oder die
Kuratoriumsvorsitzende. Insbesondere in Abwägung des Datenschutzinteresses in
Personalangelegenheiten ist diese Regelung sachgerecht und üblich.
Zu Nummer 7
Die Regelung ist nunmehr im Artikel 1 des Gesetzes zur Stiftung Flucht Vertreibung
Versöhnung enthalten.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
- 15 - Drucksache 449/26
Relationen
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