Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" (5. MuKStiftÄndG)
Text
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" (5. MuKStiftÄndG)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8243
21. Wahlperiode 28.09.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer
Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“
(5. MuKStiftÄndG)
A. Problem und Ziel
Nach § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind
– Schutz des ungeborenen Lebens“ stellt der Bund jährlich Mittel in Höhe von
mindestens 92 033 000 Euro für die Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des
ungeborenen Lebens“ zur Verfügung. Seit 2017 erhält die Bundesstiftung jährlich
über das parlamentarische Verfahren weitere 4 Millionen Euro, insgesamt also
96 033 000 Euro. Die gesetzlich festgelegte Mindestsumme ist seit 1993
unverändert geblieben, obwohl die Lebenshaltungskosten seither erheblich gestiegen
sind. Daher wurde unter anderem von den zentralen Einrichtungen in den
Bundesländern, die dort das Vergabeverfahren organisieren und auch Anträge auf
Stiftungsmittel bearbeiten und die Hilfeleistungen auszahlen, wiederholt eine
Erhöhung dieser Einlage gefordert, um die Entlastungswirkung der Stiftungshilfen
abzusichern und zu verbessern.
Da der Gesetzestext seit der Gründung der Bundesstiftung im Jahr 1984 nahezu
unverändert geblieben ist, sind die verwendeten Personenbezeichnungen nicht
geschlechtsneutral und müssen entsprechend angepasst werden.
Weitere Änderungen sind erforderlich durch die Umbenennung des für die
Bundesstiftung zuständigen Bundesressorts nach der Regierungsneubildung im Jahr
2025, zur Normierung bestehender Praktiken und zur Erleichterung der Arbeit der
Geschäftsführung der Bundesstiftung.
B. Lösung; Nutzen
Die neuen Regelungen sehen eine Erhöhung der Bundeseinlage für die Stiftung
„Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens” in zwei Stufen vor: eine
Erhöhung auf 101 Millionen Euro ab dem Haushaltsjahr 2027 und eine Erhöhung
auf 105 Millionen Euro ab dem Haushaltsjahr 2032. Damit können die
Hilfeleistungen für schwangere Frauen in einer finanziellen Notlage erhöht werden und so
besser den tatsächlichen Bedarf abdecken. Weiterhin wird das Stiftungsvermögen
neu als Verbrauchsvermögen definiert und damit insbesondere in den ersten fünf
Jahren ab dem Haushaltsjahr 2027 eine weitere Unterstützung des
Stiftungszwecks ermöglicht.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Durch die weiteren Änderungen wird der Gesetzestext vollständig
geschlechtsneutral formuliert und werden die Zuständigkeiten für die Bundesstiftung
entsprechend richtig dargestellt sein. In diesem Zuge erfolgen auch noch einzelne
Anpassungen, um die Berufungszeit für Stiftungsratsmitglieder zu verlängern,
Mitgliedschaften im Kuratorium zu ergänzen und die Einzelvertretungsberechtigung
aller Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesstiftung klarzustellen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Erhöhung der Bundeseinlage entstehen für den Bund – ausgehend von
der Bundeszuweisung im Jahr 2026 in Höhe von 96 033 000 Euro – ab dem
Haushaltsjahr 2027 Mehrausgaben in Höhe von 4 967 000 Euro sowie ab dem
Haushaltsjahr 2032 weitere Mehrausgaben in Höhe von 4 Millionen Euro jährlich. Der
entstehende Mehrbedarf durch die erste Erhöhung auf 101 Millionen Euro ab dem
1. Januar 2027 wird im Einzelplan 17 des Bundesministeriums für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend gegenfinanziert.
Für die Bundesländer (einschließlich der Kommunen) ergeben sich keine
Haushaltsmehrausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
Mit den Neuregelungen und insbesondere durch die Erhöhung der Bundeseinlage
ergeben sich keine Änderungen bei den aktuellen Verfahren zur Antragstellung
bei der Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ sowie bei
der Bewilligung ihrer Hilfeleistungen. Die Erhöhung der Bundeseinlage dient
allein der Inflationsanpassung.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Eine Erhöhung der Antragszahlen bei der Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des
ungeborenen Lebens“ wird durch die Erhöhung der Bundeseinlage nicht erfolgen,
da diese abhängig ist von den Kapazitäten insbesondere bei den
Schwangerschaftsberatungsstellen vor Ort, wo die Antragstellung erfolgt. Somit ist nicht von
einem Erfüllungsmehraufwand für die Verwaltungen bei Bund, Ländern und
Kommunen auszugehen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
F. Weitere Kosten
Keine; insbesondere wirkt sich dieses Gesetz nicht auf Einzelpreise, das
Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau aus.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 28. September 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung
einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“
(5. MuKStiftÄndG)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend.
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen,
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine
Einwendungen zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer
Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“
(5. MuKStiftÄndG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen
Lebens“
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes
vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des § 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 3„
Zuweisung der Stiftungsmittel“.
2. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
§ 6„
Jährliche Bundeseinlage und Stiftungsvermögen
(1) Der Bund stellt der Stiftung jährlich Mittel in Höhe der für diesen Zweck im Haushaltsplan
veranschlagten Mittel für die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Verfügung. Die Höhe der Mittel beträgt
1. ab dem 1. Januar 2027 mindestens 101 Millionen Euro und
2. ab dem 1. Januar 2032 mindestens 105 Millionen Euro.
(2) Das Stiftungsvermögen ist zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verbrauchen. Am Jahresende
nicht verausgabte Bundesmittel sind an den Bundeshaushalt zurückzuführen.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.“
3. In § 8 wird die Angabe „der Geschäftsführer“ durch die Angabe „die Geschäftsführung“ ersetzt.
4. Die §§ 9 bis 11 werden durch die folgenden §§ 9 bis 11 ersetzt:
§ 9„
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus den folgenden Mitgliedern:
1. vier Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und
3. vier Mitgliedern, die von den in § 3 genannten Einrichtungen vorgeschlagen werden.
Die Mitglieder des Stiftungsrats werden vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend berufen.
(2) Der Stiftungsrat wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 seine Vorsitzende
oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu berufen.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und deren Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederholte Berufung ist zulässig. Scheidet
ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolge zu berufen.
(5) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der
Stiftung gehören, insbesondere die Feststellung des Haushaltsplans und die Jahresrechnung. Er stellt nach
Anhörung der in § 3 genannten Einrichtungen Richtlinien für die Vergabe und Verwendung der Stiftungsmittel
auf und überwacht die Tätigkeit der Mitglieder der Geschäftsführung. Er wählt für die Dauer von zwei Jahren
zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer.
(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(7) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme der oder des Vorsitzenden.
§ 10
Geschäftsführung
(1) Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates bestellt eine Geschäftsführerin oder einen
Geschäftsführer und mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Mitglieder der Geschäftsführung
sind im Außenverhältnis einzelvertretungsberechtigt.
(2) Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, insbesondere führt sie die
Beschlüsse des Stiftungsrates aus. Sie ist ferner für die Vergabe der Stiftungsmittel und für die Überwachung
ihrer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung verantwortlich. Sie vertritt die Stiftung
gerichtlich und außergerichtlich.
§ 11
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus
1. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Kirchen,
2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter
a) von jedem der in der „Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V.“ vertretenen
Spitzenverbände,
b) vom Bundesverband von „donum vitae zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens
e.V.“ und
c) vom Bundesverband von „pro familia Deutsche Gesellschaft für Familienplanung,
Sexualpädagogik und Sexualberatung e.V.“,
3. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stiftungen in den Ländern, die im Rahmen des
Stiftungszweckes (§ 2 Absatz 1) landesweit tätig sind,
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
4. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände,
5. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Familienorganisationen,
6. einer Vertreterin des Deutschen Frauenrates,
7. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ärzteschaft,
8. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hebammen,
9. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bundesstiftung Frühe Hilfen,
10. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Deutschen Behindertenrates,
11. folgenden Mitgliedern des Deutschen Bundestages, die von ihren Ausschüssen benannt werden:
a) zwei Mitgliedern des Ausschusses für Arbeit und Soziales,
b) zwei Mitgliedern des Ausschusses für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
c) zwei Mitgliedern des Ausschusses für Gesundheit, und
12. bis zu drei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 12 werden von der oder dem
Vorsitzenden des Stiftungsrates oder von deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Dauer
von vier Jahren, die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 11 für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode
berufen. Mit Ausscheiden eines Mitglieds nach Absatz 1 Nummer 11 aus seinem Ausschuss endet
gleichzeitig seine Mitgliedschaft im Kuratorium; in diesem Fall benennt der jeweilige Ausschuss für die
verbleibende Zeit der Legislaturperiode eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder
dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(4) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.“
5. In § 12 wird nach der Angabe „für“ die Angabe „Bildung,“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ leistet ergänzende finanzielle Hilfen für
schwangere Frauen mit dem Ziel, werdende Mütter in Notlagen zu unterstützen, die Fortsetzung der
Schwangerschaft zu erleichtern und Benachteiligungen für Familien mit Kindern abzubauen. Die Bundesstiftung erreicht
durchschnittlich fast jede sechste schwangere Frau im Jahr, in 2024 annähernd 109 Tausend. Die Mittelvergabe
erfolgt über das bundesweite Netz der Schwangerschaftsberatungsstellen zusammen mit 16 zentralen
Einrichtungen in den Ländern. Diese gezielte Unterstützung schwangerer Frauen in einer prekären Notlage ermöglicht durch
das Zusammenspiel finanzieller Leistungen und psychosozialer Beratung wirkungsvolle Hilfe in einer kritischen
Übergangsphase im Lebenslauf der Frau und verbessert die Startchancen für das Kind.
Durch die Antragstellung in der Schwangerschaftsberatungsstelle öffnet sich außerdem die Tür in das System der
frühen Hilfen sowie der weiteren sozialen Unterstützungssysteme. Auf diese Art und Weise wird insbesondere
der Zugang zu wichtigen Beratungs- und Unterstützungssystemen für Schwangere und junge Familien ermöglicht,
die ohne die Bundesstiftung unter Umständen dieses nie oder nicht in diesem Umfang genutzt hätten.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Finanzmittel der Stiftung stammen aus dem Bundeshalt. 92.033.000 Euro sind über § 6 Absatz 1 des Gesetzes
zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ (MuKStiftG) festgeschrieben.
Die gesetzlich festgelegte Mindestsumme ist seit 1993 unverändert geblieben. Ausnahmen stellten die
temporäreren, gesetzlich nicht normierten Aufstockungen für die Jahre 1995 bis 1997 um 10 Mio. Euro, für 2009 und
2010 um 5 Mio. Euro und einmalig 2022 um 5,5 Mio. Euro dar. Seit 2017 hat die Bundesstiftung außerdem
zusätzlich jeweils 4 Mio. Euro – zum Teil über das parlamentarische Verfahren – und damit jährlich 96.033.000
Euro erhalten. Die Entlastungswirkung der Stiftungshilfen ist durch die seit 1993 erheblich gestiegenen
Lebenshaltungskosten gesunken. Daher wurde unter anderem von den zentralen Einrichtungen in den Bundesländern,
die dort die Vergabe organisieren und auch Anträge auf Stiftungsmittel bearbeiten sowie die Hilfeleistungen
ausbezahlen, wiederholt eine Erhöhung dieser Einlage gefordert. Auch von Seiten der Konferenz der Jugend- und
Familienministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (JFMK) wird dies in einem
Beschluss aus dem Jahre 2016 gefordert. Eine Erhöhung ist zur Sicherung und Verbesserung der Entlastungswirkung
der Stiftungshilfen angezeigt und auch deren gesetzliche Normierung.
Bei diesem Anlass wird außerdem zum einen der Gesetzestext insgesamt überarbeitet, der bislang nicht
geschlechtsneutral gefasst ist. Zum anderen sind noch weitere Anpassungen umzusetzen, die sich aus der
Umbenennung des für die Bundesstiftung Mutter und Kind zuständigen Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend in Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach der
Regierungsneubildung im Jahre 2025 ergeben. Gleichzeitig werden bestehende Prozesse normiert und so die Arbeit der
Geschäftsführung vereinfacht.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Erhöhung der Bundeseinlage und Neudefinition des Stiftungsvermögens
Der Gesetzentwurf sieht eine Erhöhung der Bundeseinlage für die Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des
ungeborenen Lebens” in zwei Stufen vor. Bereits zum 1. Januar 2027 ist eine Erhöhung auf 101 Millionen Euro
vorgesehen. Um die hierdurch veranlasste Entlastungswirkung abzusichern und zu verbessern, sollen jenseits dieses
Gesetzentwurfs durch einen Beschluss des Stiftungsrates zum gleichen Zeitpunkt für die Dauer von fünf Jahren
jährlich vier Millionen Euro aus dem Stiftungsvermögen entnommen und zur Verteilung an die zentralen
Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Damit ein entsprechender und auch vollständiger Verbrauch möglich ist,
muss das Stiftungsvermögen neu als Verbrauchsvermögen definiert werden. Damit wird auch einer Forderung
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
des Bundesrechnungshofes nach einer Auflösung des Stiftungsvermögens nachgekommen. Da das
Stiftungsvermögen nur begrenzt verfügbar ist, sind ab dem Haushaltsjahr 2032 die Leistungen von Seiten des Bundes auf 105
Millionen Euro zu erhöhen, um das entsprechende Leistungsniveau beibehalten zu können. Insgesamt werden
damit die Hilfeleistungen für die schwangeren Frauen in einer finanziellen Notlage deutlich erhöht, die so den
tatsächlichen Bedarf besser abdecken können.
2. Geschlechtsneutrale Formulierung des Gesetzestextes
Die neuen Regelungen passen alle Formulierungen und Bezeichnungen an eine geschlechtsneutrale Sprache an
und überführen den Gesetzestext damit an die Anforderungen einer modernen Gesellschaft.
3. Anpassung der Zuständigkeit für die Bundesstiftung
Die Neuregelung berücksichtigt die Neuressortierung der Bundesregierung nach der Regierungsbildung im Jahre
2025 und ergänzt im Namen des bisherigen Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend den
hinzugekommenen Bereich Bildung.
4. Weitere Änderungen
In diesem Zuge erfolgen auch noch einzelne Anpassungen, um die Berufungszeit für Stiftungsratsmitglieder zu
verlängern, Mitgliedschaften im Kuratorium zu ergänzen sowie die Einzelvertretungsberechtigung aller
Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesstiftung klarzustellen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Mit der Erhöhung der Bundeseinlage wird schon lange erhobenen Forderungen unter anderem von Seiten der
zentralen Einrichtungen der Bundesstiftung in den Ländern Rechnung getragen. Angesichts der vielfältigen
Einsparerfordernisse im Bundeshaushalt stellt diese Erhöhung aber eindeutig heraus, welche Bedeutung die
Bundesregierung den Aufgaben und der Arbeit der Bundesstiftung zumisst.
Durch die Erhöhung der Berufungszeit der durch die zentralen Einrichtungen vorzuschlagenden Mitglieder für
den Stiftungsrat auf vier Jahre wird eine schon lange geübte Praxis, auf die sich die Einrichtungen, die als
Landesstiftungen organisiert sind, geeinigt haben, ins Gesetz übernommen. Die Bundesverbände von donum vitae
und pro familia entsenden ebenfalls schon seit vielen Jahren jeweils eine Person ins Kuratorium. Auch diese
geübte Praxis wird normiert.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelungen zur Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des
ungeborenen Lebens“ folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes. Die Stiftung dient der Unterstützung
schwangerer Frauen in besonderen Notlagen, womit deren Hilfen eine Leistung der öffentlichen Fürsorge im
Sinne dieser Norm darstellen. Die Regelungen sind im Sinne des Artikel 72 Absatz 2 GG zur Wahrung der
Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse und zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
erforderlich. Mit dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“
besteht eine bundeseinheitliche gesetzliche Ausgestaltung der Stiftung einschließlich ihrer
Finanzierungsgrundlagen. Entsprechende Anpassungen sind daher in diesem Gesetz vorzunehmen und stellen die Funktionsfähigkeit
der Stiftung und allgemeine Unterstützungsstandards im Bundesgebiet sicher.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Rechts- und Verfahrensvereinfachung ist nicht zu erwarten, da mit den Neuregelungen und insbesondere
auch durch die Erhöhung der Bundeseinlage keine Änderungen bei den aktuellen Verfahren zur Antragstellung
bei der Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ und zur Bewilligung zu deren
Hilfeleistungen erfolgt. Die Erhöhung der Bundeseinlage dienst allein deren Inflationsanpassung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben stärkt die nachhaltige Unterstützung schwangerer Frauen in Notlagen und leistet einen Beitrag zu
den Zielen der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, insbesondere zu Ziel 1 (keine Armut) und Ziel 3 (Gesundheit
und Wohlergehen), indem es die Unterstützungsmöglichkeiten für schwangere Frauen in finanziellen Notlagen
dauerhaft verbessert und damit die soziale Teilhabe stärkt. Belastungen künftiger Generationen entstehen
lediglich im Rahmen der allgemeinen Haushaltsverantwortung. Ökologische Auswirkungen sind nicht ersichtlich.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Erhöhung der Bundeseinlage entstehen für den Bund – ausgehend von der Bundeszuweisung im Jahre
2026 in Höhe von 96.033.000 Euro – ab dem Jahr 2027 Mehr-kosten in Höhe von 4.967.000 Euro sowie ab dem
Haushaltsjahr 2032 weitere in Höhe von 4 Millionen Euro jährlich. Der entstehende Mehrbedarf durch die erste
Erhöhung auf 101 Millionen Euro ab dem 1. Januar 2027 wird im Einzelplan 17 des Bundesministeriums für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend gegenfinanziert.
Die gesetzliche Bundeseinlage wurde zuletzt im Jahr 1993 erhöht. Aufgrund der seitdem eingetretenen Preis- und
Kostenentwicklung hat sich die reale Leistungsfähigkeit der Bundesstiftung deutlich vermindert. Die Erhöhung
der Bundeseinlage ist erforderlich, um die Unterstützungsleistungen der Bundesstiftung für schwangere Frauen
in Notlagen weiterhin bedarfsgerecht und wirksam erbringen zu können. Sie trägt dazu bei, die Leistungsfähigkeit
der Stiftung an die tatsächlichen Unterstützungsbedarfe anzupassen und die Erreichung des Stiftungszwecks
sicherzustellen.
Die Leistungen der Bundesstiftung ergänzen die bestehenden sozialen Sicherungssysteme und sind nachrangig
ausgestaltet. Nach § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des
ungeborenen Lebens“ dürfen Leistungen aus Mitteln der Stiftung nur gewährt oder zugesagt werden, wenn die Hilfe
auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht. Vor jeder Bewilligung erfolgt eine
Prüfung der individuellen Bedarfslage unter Berücksichtigung vorhandener Ansprüche und verfügbarer
Unterstützungsleistungen. Hierdurch wird sichergestellt, dass Stiftungsmittel ausschließlich zur Deckung tatsächlich
bestehender, anderweitig nicht gedeckter Bedarfe eingesetzt werden.
Für die Bundesländer (einschließlich der Kommunen) ergeben sich keine Haushaltsmehr-ausgaben.
4. Erfüllungsaufwand
Mit den Neuregelungen und insbesondere auch durch die Erhöhung der Bundeseinlage erfolgt keine Änderung
bei den aktuellen Verfahren zur Antragstellung und bei der Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen
Lebens“ und zur Bewilligung von deren Hilfeleistungen. Die Erhöhung der Bundeseinlage dient alleine deren
Inflationsanpassung.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Eine Erhöhung der Antragszahlen bei der Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ wird
durch die Erhöhung der Bundeseinlage nicht erfolgen, da diese von den Kapazitäten, insbesondere bei den
Schwangerschaftsberatungsstellen, wo die Antragstellung erfolgt, abhängig ist. Somit ist von keinem
Erfüllungsmehraufwand für die Verwaltungen bei Bund, Ländern und Kommunen auszugehen.
5. Weitere Kosten
Keine; insbesondere sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Verbraucherinnen und Verbraucher:
Unmittelbare Auswirkungen auf Preise oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Die Aufstockung
sichert den Zugang zu Unterstützungsleistungen, die im Bedarfsfall in Anspruch genommen werden.
Gleichstellungs- und demografische Auswirkungen:
Die Zielgruppe der Maßnahme sind schwangere Frauen in Notlagen. Diese Differenzierung ist sachlogisch
begründet und entspricht dem gesetzlichen Zweck der Stiftung. Die erhöhte finanzielle Ausstattung verbessert die
Leistungswirkung zugunsten der Zielgruppe und kann zur Reduktion sozialer Ungleichheiten beitragen, ohne die
Lebenslage anderer Gruppen systematisch zu verschlechtern.
Im Sinne des Gleichstellungs-Checks (vgl. BMFSFJ-Leitfaden und e-Gesetzgebungsarbeitshilfe):
a) Zielgruppenanalyse:
Die Maßnahme adressiert eine klar definierte Zielgruppe (schwangere Frauen in besonderen Notlagen).
Die geschlechtsspezifische Ausrichtung ist inhaltlich begründet, sachlogisch kohärent und rechtlich
zulässig; sie begründet keine diskriminierende Benachteiligung anderer Gruppen.
b) Wirkungsanalyse:
Die Ausweitung der Mittel wird voraussichtlich zur besseren Unterstützung sowie höherer
Inanspruchnahme im Einzelfall und einer Verringerung finanzieller Härten führen. Dies wirkt positiv auf die
Teilhabe und Stabilisierung betroffener Frauen und ihrer Lebensverhältnisse. Mögliche indirekte Effekte
(zum Beispiel auf familiäre Versorgungskapazitäten) sind gering und nicht nachteilig zu erwarten.
c) Indikatoren & Evidenz:
Relevante Indikatoren zur Wirkungsmessung sind: Durchschnittliche Höhe der erbrachten
Hilfeleistungen, Anzahl der Leistungsberechtigten, zeitliche Entwicklung der Unterstützungsfälle und
sozioökonomische Verteilungseffekte. Soweit möglich werden bestehende statistische Erhebungen und
Auswertungen verwendet.
d) Risiken & Unsicherheiten:
Strukturelle Risiken für Gleichstellungsziele sind nicht erkennbar.
Gleichwertige Lebensverhältnisse:
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die bundesgesetzliche Finanzierung trägt dazu bei, vergleichbare Unterstützungsstandards in den Ländern
sicherzustellen.
Experimentierklausel:
Nicht erforderlich, da keine neue Regelungsstruktur eingeführt wird, sondern die finanzielle Ausstattung
angepasst wird.
Ökonomische Tragfähigkeit:
Die Maßnahme begründet keine kreditfinanzierten Verpflichtungen über das allgemein haushaltsgesetzliche
Verfahren hinaus. Eine wesentliche Beeinträchtigung der langfristigen Finanzstabilität ist nicht zu erwarten.
Generationengerechtigkeit:
Durch die unmittelbare parlamentarische Kontrolle im jährlichen Haushaltsverfahren wird die dauerhafte
Mittelbindung in das haushaltsgesetzliche Steuerungsgefüge eingebunden, wodurch generational untragbare
Lastverschiebungen vermieden werden.
Soziale Nachhaltigkeit:
Die erhöhte dauerhafte finanzielle Ausstattung unterstützt die sozialen Leistungen der Stiftung und trägt zur
Verbesserung der sozialen Teilhabe von Personen in Schwangerschaftsnotlagen bei. Dies entspricht den
Nachhaltigkeitszielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (insbesondere Ziel 1 „Keine Armut“ und Ziel 3 „Gesundheit
und Wohlergehen“).
Ökologische Nachhaltigkeit:
Es sind keine unmittelbaren ökologischen Auswirkungen erkennbar.
Zielkonflikte:
Weder Zielkonflikte mit anderen Nachhaltigkeitszielen noch mit haushaltsrechtlichen Vorgaben sind ersichtlich.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Die Anpassung betrifft die dauerhafte Sicherstellung der gesetzlich
vorgegebenen Aufgabenwahrnehmung der Stiftung. Die haushaltsmäßige Verwendung der Mittel unterliegt der
parlamentarischen Kontrolle im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens.
Eine gesonderte Evaluationsklausel ist vor dem Hintergrund der bestehenden Berichts- und Evaluationspflichten
der Stiftung nicht erforderlich; es wird jedoch empfohlen, die Indikatoren zur Wirkungsbeobachtung regelmäßig
zu überprüfen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des
ungeborenen Lebens“)
Zu Nummer 1
Durch die Änderung der Überschrift des Paragrafen 3 wird zum einen der im Kontext der Bundesstiftung Mutter
und Kind unzutreffende Begriff „Zuwendung“ durch den haushaltstechnisch richtigen Begriff „Zuweisung“
ersetzt und zum anderen die Überschrift geschlechtsneutral gefasst.
Zu Nummer 2
Mit dem neuen Paragrafen wird die bisherige Überschrift ergänzt. Dies macht deutlich, dass hier nicht nur das
Stiftungsvermögen, sondern – wie schon seit der Gründung des Bundesstiftung 1984 – auch die Festlegung der
Höhe der Bundeseinlage, die die Stiftung jährlich erhält, geregelt wird.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Der neue Absatz 1 übernimmt in Satz 1 weitgehend die bestehende Formulierung. Die Höhe der Bundeseinlage
für die Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens” wird im neuen Satz 2 festgelegt und sieht
eine Erhöhung in zwei Stufen vor: Mit Inkrafttreten des Gesetzes und damit ab dem Haushaltsjahr 2027 wird
diese zunächst auf 101 Millionen Euro angehoben. Ab dem Haushaltsjahr 2032 erfolgt eine weitere Erhöhung auf
105 Millionen Euro. Damit werden die Hilfeleistungen für die schwangeren Frauen in einer finanziellen Notlage
deutlich erhöht und können so den tatsächlichen Bedarf besser abdecken.
Absatz 2 Satz 1 regelt neu den Verbrauch des vorhandenen Stiftungsvermögens zur Erfüllung des
Stiftungszwecks. Mit Absatz 2 Satz 2 wird für die öffentlich-rechtliche Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des
ungeborenen Lebens“ entsprechend § 105 Absatz 1 Nummer 2 BHO i. V. m. § 4 BHO und § 7 BHO bestimmt, dass die
am Jahresende aus der jährlichen Zuweisung nicht verausgabten Bundesmittel an den Bundeshaushalt
zurückzuführen sind. Ersetzt wird damit zum einen der bisherige Satz 1, der vorsah, dass von den ab 1985 der Stiftung
zufließende Bundesmitteln jährlich bis zu 511.000 Euro zum Aufbau eines Stiftungsvermögens verwendet werden
können. Zum anderen entfällt der bisherige Satz 2, der bestimmte, dass Bundesmittel, die von der Stiftung bis
zum Abschluss eines Haushaltsjahres nicht für die Erfüllung des Stiftungszwecks ausgegeben worden sind, für
den Aufbau und den Erhalt des Stiftungsvermögens zu verwenden sind. So wird es ermöglicht, dass das
vorhandene Stiftungsvermögen insgesamt abgeschmolzen und so die Bundeseinlage bereits ab 2027 (bis zum Jahr 2031
jeweils jährlich um 4 Millionen Euro) auf die ab 2032 vorgesehene Bundeseinlage in Höhe von 105 Millionen
Euro aufgestockt werden kann. Eine entsprechende Regelung ist in der Satzung, die nach § 7 vom Stiftungsrat
der Bundesstiftung Mutter und Kind zu erlassen ist, vorzusehen. Hierin ist gleichfalls festzulegen, wie der in 2032
verbleibende Restbestand des Stiftungsvermögens dem Stiftungszweck zugeführt wird. Damit wird auch einer
Forderung des Bundesrechnungshofes nachgekommen.
Zu Nummer 3
Mit der Verwendung des Organnamens in diesem Paragrafen erhält dieser eine geschlechtsneutrale Formulierung.
Zu Nummer 4
Zu § 9:
In § 9 Absatz 1 wird klargestellt, dass nicht nur die Mitglieder nach Nummer 3 vom zuständigen
Bundesministerium berufen werden. In diesem Kontext wird auch dessen Umbenennung in Bundesministerium für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Jahre 2025 nachvollzogen. Weiterhin wird im neuen § 9 Absatz 4 eine
schon seit langem von den zentralen Einrichtungen, die als Landesstiftungen organisiert sind, praktizierte
Regelung im Gesetzestext umgesetzt, nach der ein Wechsel der von diesen berufenen (stellvertretenden) Mitglieder
erst nach vier und nicht nach zwei Jahren erfolgt. Bislang ist hierfür nach zwei Jahren eine erneute Berufung
notwendig, so dass die Neuregelung zusätzlich sowohl bei den zentralen Einrichtungen als auch beim berufenden
Ministerium den bürokratischen Aufwand verringert. Da die Besetzungsdauer der Mitglieder bzw.
Stellvertretungen von Seiten der zentralen Einrichtungen, die bei Wohlfahrtsorganisationen angesiedelt sind, durch wiederholte
Berufung in aller Regel die Zeitdauer von vier Jahren überschreitet, kann diese Regelung auch auf diesen
Personenkreis angewendet werden. Welche Institution die Funktion der zentralen Einrichtung im jeweiligen
Bundesland ausübt, ist in § 1 Absatz 1 der Vergaberichtlinien der Bundesstiftung festgelegt, die der Stiftungsrat nach §
9 Absatz 5 Satz 2 aufstellt.
Zu § 10:
In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die bestehende, bislang auf dem Verwaltungsverfahrensgesetz beruhende Praxis,
mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Leitungsperson zu bestellen, um die gesetzliche
Vertretung sicherzustellen, im Errichtungsgesetz verankert. Außerdem wird durch den neuen § 10 Absatz 1 Satz
2 entsprechend der geltenden Rechtslage festgelegt, dass die Mitglieder der Geschäftsführung im Außenverhältnis
einzelvertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis zum Teil bestehende andere Regelungen wie beispielsweise
bei der Anlage des Stiftungsvermögens, bei der ein Vier-Augen-Prinzip vorgegeben ist, werden hierdurch nicht
aufgehoben.
Zu § 11:
In § 11 werden die Besetzungen im Kuratorium ergänzt bzw. konkretisiert: So werden in § 11 Absatz 1 Nummer
2 die Bundesverbände von donum vitae und pro familia neu aufgenommen, die bislang schon im Kuratorium
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vertreten waren, jedoch als weitere Mitglieder nach der bisherigen Nummer 8. Dies bedingt eine Konkretisierung
der bislang schon sechs für die Bundesverbände der Freien Wohlfahrtspflege vorgesehenen Mitglieder. Als
weitere Folge wird die Gesamtzahl der Mitglieder, die nach dieser Nummer zu berufen sind, von sechs auf acht
erhöht. Mit den neuen Nummern 8 und 9 von § 11 Absatz 1 erhalten die Hebammen sowie die Bundesstiftung
Frühe Hilfen jeweils einen Sitz im Kuratorium. Dadurch ist sowohl diese für die Bundesstiftung Mutter und Kind
wichtigen Berufsgruppe als auch die für die Stiftung ebenso bedeutende Institution in diesem Gremium vertreten.
Damit die Belange von Menschen mit Behinderungen angemessen berücksichtigt werden – sowohl von
schwangeren Frauen mit einer eigenen Behinderung als auch von werdenden Müttern, die ein Kind mit Behinderung
erwarten – bestimmt die neue Nummer 10 von § 11 Absatz 1, dass der Deutsche Behindertenrat ebenfalls einen
Sitz im Kuratorium erhält. Die neue Nummer 11 von § 11 Absatz 1 sieht vor, dass sechs Mitglieder aus dem
Deutschen Bundestag für das Kuratorium benannt werden. Das Vorschlagsrecht für jeweils zwei Mitglieder liegt
bei den Ausschüssen für Arbeit und Soziales, für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und für
Gesundheit und damit bei den Ausschüssen, die thematisch am engsten mit der Bundesstiftung verbunden sind. Diese
Regelung orientiert sich an § 6 Absatz 3 Nummer 5 des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Stiftung für
Engagement und Ehrenamt. Die konkrete prozessuale Ausgestaltung obliegt bei der zuletzt genannten Stiftung den
dort für die Stiftungsratsbenennung jeweils zuständigen Ausschüssen. Auch in der Neufassung ist - wie in der
bisherigen Nummer 8 - mit der neuen Nummer 12 von § 11 Absatz 1 vorgesehen, dass weitere Mitglieder von
Seiten der Stiftung berufen werden können. Da hieraus bislang auch Mitglieder aus dem politischen Raum berufen
wurden, wird die Anzahl der optionalen Mitglieder auf drei reduziert. Insgesamt kann das Kuratorium damit aus
bis zu 40 Mitgliedern bestehen.
Der neue § 11 Absatz 2 regelt in Satz 1 die Berufung der Mitglieder und deren Dauer. Übernommen wird aus dem
bisherigen Absatz 2 Satz 1 die Berufung durch den Stiftungsratsvorsitz (bzw. dessen Stellvertretung) und die
Dauer von vier Jahren für alle Mitglieder nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und der Nummer 12. Für die
Mitglieder die von Seiten der in § 11 Absatz 1 Nummer 11 genannten Bundestagsausschüsse benannt werden,
greift die Regelung im neuen zweiten Satzteil, wonach deren Mitgliedschaft an die Dauer der jeweiligen
Legislaturperiode geknüpft ist. Damit wird sichergestellt, dass immer Ansprechpersonen der für die Bundesstiftung
Mutter und Kind fachlich relevanten Fachausschüsse im Deutschen Bundestages im Kuratorium sitzen. Deshalb
bestimmt § 11 Absatz 2 Satz 2, dass deren Mitgliedschaft an die Mitgliedschaft in diesen Ausschüssen geknüpft ist
und für den Fall eines Ausscheidens aus diesen wieder eine Nachfolge durch den jeweiligen Ausschuss bestimmt
werden muss. Diese Regelungen lehnen sich an die Vorschrift des § 6 Absatz 3 Nummer 6 des Gesetzes zur
Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt an; entfallen konnten insoweit die Passagen
betreffend die stellvertretenden Mitglieder, da für die Kuratoriumsmitgliedschaften bei der Bundesstiftung Mutter
und Kind keine Stellvertretungen vorgesehen sind, und die Berufungsfristen, da das Gremium eine reine
Beratungsfunktion ausübt - siehe den bisherigen Absatz 3 bzw. neuen Absatz 4.
Die bisherige Regelung in Absatz 2 Satz 2 zur Wahl des Vorsitzes dieses Gremiums wird in § 11 Absatz 3
überführt.
Die Regelung des bisherigen Absatz 3 wird unverändert durch den neuen § 11 Absatz 4 übernommen.
Abschließender Hinweis:
Gelegentlich der Änderungen wurden redaktionelle Anpassungen zur geschlechtsneutralen Formulierung und zur
Berücksichtigung der neuen Rechtschreibung vorgenommen.
Zu Nummer 5
Mit dieser Änderung wird die Umbenennung des für die Bundesstiftung Mutter und Kind zuständigen
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend im Jahre 2025 auch in diesem Paragrafen nachvollzogen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 2027.
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Relationen
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