Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" (5. MuKStiftÄndG)
Text
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" (5. MuKStiftÄndG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 440/26
14.08.26 BRFuss
FSFJ
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des
ungeborenen Lebens" (5. MuKStiftÄndG)
A. Problem und Ziel
Nach § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz
des ungeborenen Lebens“ stellt der Bund jährlich Mittel in Höhe von mindestens
92 033 000 Euro für die Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“ zur
Verfügung. Seit 2017 erhält die Bundesstiftung jährlich über das parlamentarische
Verfahren weitere 4 Millionen Euro, insgesamt also 96 033 000 Euro. Die gesetzlich festgelegte
Mindestsumme ist seit 1993 unverändert geblieben, obwohl die Lebenshaltungskosten
seither erheblich gestiegen sind. Daher wurde unter anderem von den zentralen
Einrichtungen in den Bundesländern, die dort das Vergabeverfahren organisieren und auch
Anträge auf Stiftungsmittel bearbeiten und die Hilfeleistungen auszahlen, wiederholt eine
Erhöhung dieser Einlage gefordert, um die Entlastungswirkung der Stiftungshilfen
abzusichern und zu verbessern.
Da der Gesetzestext seit der Gründung der Bundesstiftung im Jahr 1984 nahezu
unverändert geblieben ist, sind die verwendeten Personenbezeichnungen nicht
geschlechtsneutral und müssen entsprechend angepasst werden.
Weitere Änderungen sind erforderlich durch die Umbenennung des für die Bundesstiftung
zuständigen Bundesressorts nach der Regierungsneubildung im Jahr 2025, zur
Normierung bestehender Praktiken und zur Erleichterung der Arbeit der Geschäftsführung der
Bundesstiftung.
B. Lösung und Nutzen
Die neuen Regelungen sehen eine Erhöhung der Bundeseinlage für die Stiftung „Mutter
und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens” in zwei Stufen vor: eine Erhöhung auf 101
Millionen Euro ab dem Haushaltsjahr 2027 und eine Erhöhung auf 105 Millionen Euro ab
dem Haushaltsjahr 2032. Damit können die Hilfeleistungen für schwangere Frauen in
einer finanziellen Notlage erhöht werden und so besser den tatsächlichen Bedarf abdecken.
Weiterhin wird das Stiftungsvermögen neu als Verbrauchsvermögen definiert und damit
Fristablauf: 25.09.26
insbesondere in den ersten fünf Jahren ab dem Haushaltsjahr 2027 eine weitere
Unterstützung des Stiftungszwecks ermöglicht.
Durch die weiteren Änderungen wird der Gesetzestext vollständig geschlechtsneutral
formuliert und werden die Zuständigkeiten für die Bundesstiftung entsprechend richtig
dargestellt sein. In diesem Zuge erfolgen auch noch einzelne Anpassungen, um die
Berufungszeit für Stiftungsratsmitglieder zu verlängern, Mitgliedschaften im Kuratorium zu
ergänzen und die Einzelvertretungsberechtigung aller Mitglieder der Geschäftsführung der
Bundesstiftung klarzustellen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Erhöhung der Bundeseinlage entstehen für den Bund – ausgehend von der
Bundeszuweisung im Jahr 2026 in Höhe von 96 033 000 Euro – ab dem Haushaltsjahr
2027 Mehrausgaben in Höhe von 4 967 000 Euro sowie ab dem Haushaltsjahr 2032
weitere Mehrausgaben in Höhe von 4 Millionen Euro jährlich. Der entstehende Mehrbedarf
durch die erste Erhöhung auf 101 Millionen Euro ab dem 1. Januar 2027 wird im
Einzelplan 17 des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
gegenfinanziert.
Für die Bundesländer (einschließlich der Kommunen) ergeben sich keine
Haushaltsmehrausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
Mit den Neuregelungen und insbesondere durch die Erhöhung der Bundeseinlage
ergeben sich keine Änderungen bei den aktuellen Verfahren zur Antragstellung bei der
Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ sowie bei der Bewilligung ihrer
Hilfeleistungen. Die Erhöhung der Bundeseinlage dient allein der Inflationsanpassung.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Eine Erhöhung der Antragszahlen bei der Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des
ungeborenen Lebens“ wird durch die Erhöhung der Bundeseinlage nicht erfolgen, da diese
abhängig ist von den Kapazitäten insbesondere bei den Schwangerschaftsberatungsstellen
vor Ort, wo die Antragstellung erfolgt. Somit ist nicht von einem Erfüllungsmehraufwand
für die Verwaltungen bei Bund, Ländern und Kommunen auszugehen.
F. Weitere Kosten
Keine; insbesondere wirkt sich dieses Gesetz nicht auf Einzelpreise, das Preisniveau oder
das Verbraucherpreisniveau aus.
Bundesrat Drucksache 440/26
14.08.26 BRFuss
FSFJ
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des
ungeborenen Lebens" (5. MuKStiftÄndG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung
einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“
(5. MuKStiftÄndG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 25.09.26
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen
Lebens“ (5. MuKStiftÄndG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und
Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen
Lebens“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 406), das
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des § 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 3„
Zuweisung der Stiftungsmittel“.
2. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
§ 6„
Jährliche Bundeseinlage und Stiftungsvermögen
(1) Der Bund stellt der Stiftung jährlich Mittel in Höhe der für diesen Zweck im
Haushaltsplan veranschlagten Mittel für die Erfüllung des Stiftungszwecks zur
Verfügung. Die Höhe der Mittel beträgt
1. ab dem 1. Januar 2027 mindestens 101 Millionen Euro und
2. ab dem 1. Januar 2032 mindestens 105 Millionen Euro.
(2) Das Stiftungsvermögen ist zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verbrauchen.
Am Jahresende nicht verausgabte Bundesmittel sind an den Bundeshaushalt
zurückzuführen.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.“
3. In § 8 wird die Angabe „der Geschäftsführer“ durch die Angabe „die Geschäftsführung“
ersetzt.
4. Die §§ 9 bis 11 werden durch die folgenden §§ 9 bis 11 ersetzt:
§ 9„
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus den folgenden Mitgliedern:
1. vier Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend,
2. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und
3. vier Mitgliedern, die von den in § 3 genannten Einrichtungen vorgeschlagen
werden.
Die Mitglieder des Stiftungsrats werden vom Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend berufen.
(2) Der Stiftungsrat wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin
oder Stellvertreter.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu berufen.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und deren
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren berufen.
Wiederholte Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest
seiner Amtszeit eine Nachfolge zu berufen.
(5) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum
Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere die Feststellung des Haushaltsplans
und die Jahresrechnung. Er stellt nach Anhörung der in § 3 genannten Einrichtungen
Richtlinien für die Vergabe und Verwendung der Stiftungsmittel auf und überwacht die
Tätigkeit der Mitglieder der Geschäftsführung. Er wählt für die Dauer von zwei Jahren
zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer.
(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
(7) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
§ 10
Geschäftsführung
(1) Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates bestellt eine Geschäftsführerin
oder einen Geschäftsführer und mindestens eine Stellvertreterin oder einen
Stellvertreter. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind im Außenverhältnis
einzelvertretungsberechtigt.
(2) Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte der Stiftung,
insbesondere führt sie die Beschlüsse des Stiftungsrates aus. Sie ist ferner für die Vergabe der
Stiftungsmittel und für die Überwachung ihrer zweckentsprechenden und
wirtschaftlichen Verwendung verantwortlich. Sie vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich.
§ 11
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus
1. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Kirchen,
2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter
a) von jedem der in der „Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege
e.V.“ vertretenen Spitzenverbände,
b) vom Bundesverband von „donum vitae zur Förderung des Schutzes des
menschlichen Lebens e.V.“ und
c) vom Bundesverband von „pro familia Deutsche Gesellschaft für
Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung e.V.“,
3. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stiftungen in den Ländern, die im
Rahmen des Stiftungszweckes (§ 2 Absatz 1) landesweit tätig sind,
4. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände,
5. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen
Familienorganisationen,
6. einer Vertreterin des Deutschen Frauenrates,
7. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ärzteschaft,
8. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hebammen,
9. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bundesstiftung Frühe Hilfen,
10. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Deutschen Behindertenrates,
11. folgenden Mitgliedern des Deutschen Bundestages, die von ihren Ausschüssen
benannt werden:
a) zwei Mitgliedern des Ausschusses für Arbeit und Soziales,
b) zwei Mitgliedern des Ausschusses für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und
c) zwei Mitgliedern des Ausschusses für Gesundheit, und
12. bis zu drei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 12
werden von der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates oder von deren oder dessen
Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren, die Mitglieder nach
Absatz 1 Nummer 11 für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode berufen. Mit
Ausscheiden eines Mitglieds nach Absatz 1 Nummer 11 aus seinem Ausschuss endet
gleichzeitig seine Mitgliedschaft im Kuratorium; in diesem Fall benennt der jeweilige
Ausschuss für die verbleibende Zeit der Legislaturperiode eine Nachfolgerin oder einen
Nachfolger.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(4) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.“
5. In § 12 wird nach der Angabe „für“ die Angabe „Bildung,“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ leistet ergänzende
finanzielle Hilfen für schwangere Frauen mit dem Ziel, werdende Mütter in Notlagen zu
unterstützen, die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern und Benachteiligungen für
Familien mit Kindern abzubauen. Die Bundesstiftung erreicht durchschnittlich fast jede
sechste schwangere Frau im Jahr, in 2024 annähernd 109 Tausend. Die Mittelvergabe
erfolgt über das bundesweite Netz der Schwangerschaftsberatungsstellen zusammen mit 16
zentralen Einrichtungen in den Ländern. Diese gezielte Unterstützung schwangerer Frauen
in einer prekären Notlage ermöglicht durch das Zusammenspiel finanzieller Leistungen und
psychosozialer Beratung wirkungsvolle Hilfe in einer kritischen Übergangsphase im
Lebenslauf der Frau und verbessert die Startchancen für das Kind.
Durch die Antragstellung in der Schwangerschaftsberatungsstelle öffnet sich außerdem die
Tür in das System der frühen Hilfen sowie der weiteren sozialen Unterstützungssysteme.
Auf diese Art und Weise wird insbesondere der Zugang zu wichtigen Beratungs- und
Unterstützungssystemen für Schwangere und junge Familien ermöglicht, die ohne die
Bundesstiftung unter Umständen dieses nie oder nicht in diesem Umfang genutzt hätten.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Finanzmittel der Stiftung stammen aus dem Bundeshalt. 92.033.000 Euro sind über
§ 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des
ungeborenen Lebens“ (MuKStiftG) festgeschrieben. Die gesetzlich festgelegte
Mindestsumme ist seit 1993 unverändert geblieben. Ausnahmen stellten die temporäreren,
gesetzlich nicht normierten Aufstockungen für die Jahre 1995 bis 1997 um 10 Mio. Euro, für 2009
und 2010 um 5 Mio. Euro und einmalig 2022 um 5,5 Mio. Euro dar. Seit 2017 hat die
Bundesstiftung außerdem zusätzlich jeweils 4 Mio. Euro – zum Teil über das parlamentarische
Verfahren – und damit jährlich 96.033.000 Euro erhalten. Die Entlastungswirkung der
Stiftungshilfen ist durch die seit 1993 erheblich gestiegenen Lebenshaltungskosten gesunken.
Daher wurde unter anderem von den zentralen Einrichtungen in den Bundesländern, die
dort die Vergabe organisieren und auch Anträge auf Stiftungsmittel bearbeiten sowie die
Hilfeleistungen ausbezahlen, wiederholt eine Erhöhung dieser Einlage gefordert. Auch von
Seiten der Konferenz der Jugend- und Familienministerinnen und -minister, -senatorinnen
und -senatoren der Länder (JFMK) wird dies in einem Beschluss aus dem Jahre 2016
gefordert. Eine Erhöhung ist zur Sicherung und Verbesserung der Entlastungswirkung der
Stiftungshilfen angezeigt und auch deren gesetzliche Normierung.
Bei diesem Anlass wird außerdem zum einen der Gesetzestext insgesamt überarbeitet, der
bislang nicht geschlechtsneutral gefasst ist. Zum anderen sind noch weitere Anpassungen
umzusetzen, die sich aus der Umbenennung des für die Bundesstiftung Mutter und Kind
zuständigen Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach der
Regierungsneubildung im Jahre 2025 ergeben. Gleichzeitig werden bestehende Prozesse normiert und so
die Arbeit der Geschäftsführung vereinfacht.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Erhöhung der Bundeseinlage und Neudefinition des Stiftungsvermögens
Der Gesetzentwurf sieht eine Erhöhung der Bundeseinlage für die Stiftung „Mutter und Kind
– Schutz des ungeborenen Lebens” in zwei Stufen vor. Bereits zum 1. Januar 2027 ist eine
Erhöhung auf 101 Millionen Euro vorgesehen. Um die hierdurch veranlasste
Entlastungswirkung abzusichern und zu verbessern, sollen jenseits dieses Gesetzentwurfs durch einen
Beschluss des Stiftungsrates zum gleichen Zeitpunkt für die Dauer von fünf Jahren jährlich
vier Millionen Euro aus dem Stiftungsvermögen entnommen und zur Verteilung an die
zentralen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Damit ein entsprechender und auch
vollständiger Verbrauch möglich ist, muss das Stiftungsvermögen neu als
Verbrauchsvermögen definiert werden. Damit wird auch einer Forderung des Bundesrechnungshofes
nach einer Auflösung des Stiftungsvermögens nachgekommen. Da das Stiftungsvermögen
nur begrenzt verfügbar ist, sind ab dem Haushaltsjahr 2032 die Leistungen von Seiten des
Bundes auf 105 Millionen Euro zu erhöhen, um das entsprechende Leistungsniveau
beibehalten zu können. Insgesamt werden damit die Hilfeleistungen für die schwangeren Frauen
in einer finanziellen Notlage deutlich erhöht, die so den tatsächlichen Bedarf besser
abdecken können.
2. Geschlechtsneutrale Formulierung des Gesetzestextes
Die neuen Regelungen passen alle Formulierungen und Bezeichnungen an eine
geschlechtsneutrale Sprache an und überführen den Gesetzestext damit an die
Anforderungen einer modernen Gesellschaft.
3. Anpassung der Zuständigkeit für die Bundesstiftung
Die Neuregelung berücksichtigt die Neuressortierung der Bundesregierung nach der
Regierungsbildung im Jahre 2025 und ergänzt im Namen des bisherigen Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend den hinzugekommenen Bereich Bildung.
4. Weitere Änderungen
In diesem Zuge erfolgen auch noch einzelne Anpassungen, um die Berufungszeit für
Stiftungsratsmitglieder zu verlängern, Mitgliedschaften im Kuratorium zu ergänzen sowie die
Einzelvertretungsberechtigung aller Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesstiftung
klarzustellen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Mit der Erhöhung der Bundeseinlage wird schon lange erhobenen Forderungen unter
anderem von Seiten der zentralen Einrichtungen der Bundesstiftung in den Ländern
Rechnung getragen. Angesichts der vielfältigen Einsparerfordernisse im Bundeshaushalt stellt
diese Erhöhung aber eindeutig heraus, welche Bedeutung die Bundesregierung den
Aufgaben und der Arbeit der Bundesstiftung zumisst.
Durch die Erhöhung der Berufungszeit der durch die zentralen Einrichtungen
vorzuschlagenden Mitglieder für den Stiftungsrat auf vier Jahre wird eine schon lange geübte Praxis,
auf die sich die Einrichtungen, die als Landesstiftungen organisiert sind, geeinigt haben, ins
Gesetz übernommen. Die Bundesverbände von donum vitae und pro familia entsenden
ebenfalls schon seit vielen Jahren jeweils eine Person ins Kuratorium. Auch diese geübte
Praxis wird normiert.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelungen zur Stiftung „Mutter und
Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des
Grundgesetzes. Die Stiftung dient der Unterstützung schwangerer Frauen in besonderen
Notlagen, womit deren Hilfen eine Leistung der öffentlichen Fürsorge im Sinne dieser Norm
darstellen. Die Regelungen sind im Sinne des Artikel 72 Absatz 2 GG zur Wahrung der
Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse und zur Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erforderlich. Mit dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung
„Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ besteht eine bundeseinheitliche
gesetzliche Ausgestaltung der Stiftung einschließlich ihrer Finanzierungsgrundlagen.
Entsprechende Anpassungen sind daher in diesem Gesetz vorzunehmen und stellen die
Funktionsfähigkeit der Stiftung und allgemeine Unterstützungsstandards im Bundesgebiet sicher.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Rechts- und Verfahrensvereinfachung ist nicht zu erwarten, da mit den Neuregelungen
und insbesondere auch durch die Erhöhung der Bundeseinlage keine Änderungen bei den
aktuellen Verfahren zur Antragstellung bei der Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des
ungeborenen Lebens“ und zur Bewilligung zu deren Hilfeleistungen erfolgt. Die Erhöhung der
Bundeseinlage dienst allein deren Inflationsanpassung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben stärkt die nachhaltige Unterstützung schwangerer Frauen in Notlagen und
leistet einen Beitrag zu den Zielen der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, insbesondere
zu Ziel 1 (keine Armut) und Ziel 3 (Gesundheit und Wohlergehen), indem es die
Unterstützungsmöglichkeiten für schwangere Frauen in finanziellen Notlagen dauerhaft verbessert
und damit die soziale Teilhabe stärkt. Belastungen künftiger Generationen entstehen
lediglich im Rahmen der allgemeinen Haushaltsverantwortung. Ökologische Auswirkungen sind
nicht ersichtlich.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Erhöhung der Bundeseinlage entstehen für den Bund – ausgehend von der
Bundeszuweisung im Jahre 2026 in Höhe von 96.033.000 Euro – ab dem Jahr 2027
Mehrkosten in Höhe von 4.967.000 Euro sowie ab dem Haushaltsjahr 2032 weitere in Höhe von
4 Millionen Euro jährlich. Der entstehende Mehrbedarf durch die erste Erhöhung auf 101
Millionen Euro ab dem 1. Januar 2027 wird im Einzelplan 17 des Bundesministeriums für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend gegenfinanziert.
Die gesetzliche Bundeseinlage wurde zuletzt im Jahr 1993 erhöht. Aufgrund der seitdem
eingetretenen Preis- und Kostenentwicklung hat sich die reale Leistungsfähigkeit der
Bundesstiftung deutlich vermindert. Die Erhöhung der Bundeseinlage ist erforderlich, um die
Unterstützungsleistungen der Bundesstiftung für schwangere Frauen in Notlagen weiterhin
bedarfsgerecht und wirksam erbringen zu können. Sie trägt dazu bei, die Leistungsfähigkeit
der Stiftung an die tatsächlichen Unterstützungsbedarfe anzupassen und die Erreichung
des Stiftungszwecks sicherzustellen.
Die Leistungen der Bundesstiftung ergänzen die bestehenden sozialen Sicherungssysteme
und sind nachrangig ausgestaltet. Nach § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer
Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ dürfen Leistungen aus Mitteln
der Stiftung nur gewährt oder zugesagt werden, wenn die Hilfe auf andere Weise nicht oder
nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht. Vor jeder Bewilligung erfolgt eine Prüfung
der individuellen Bedarfslage unter Berücksichtigung vorhandener Ansprüche und
verfügbarer Unterstützungsleistungen. Hierdurch wird sichergestellt, dass Stiftungsmittel
ausschließlich zur Deckung tatsächlich bestehender, anderweitig nicht gedeckter Bedarfe
eingesetzt werden.
Für die Bundesländer (einschließlich der Kommunen) ergeben sich keine
Haushaltsmehrausgaben.
4. Erfüllungsaufwand
Mit den Neuregelungen und insbesondere auch durch die Erhöhung der Bundeseinlage
erfolgt keine Änderung bei den aktuellen Verfahren zur Antragstellung und bei der Stiftung
„Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ und zur Bewilligung von deren
Hilfeleistungen. Die Erhöhung der Bundeseinlage dient alleine deren Inflationsanpassung.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Eine Erhöhung der Antragszahlen bei der Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des
ungeborenen Lebens“ wird durch die Erhöhung der Bundeseinlage nicht erfolgen, da diese von
den Kapazitäten, insbesondere bei den Schwangerschaftsberatungsstellen, wo die
Antragstellung erfolgt, abhängig ist. Somit ist von keinem Erfüllungsmehraufwand für die
Verwaltungen bei Bund, Ländern und Kommunen auszugehen.
5. Weitere Kosten
Keine; insbesondere sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Verbraucherinnen und Verbraucher:
Unmittelbare Auswirkungen auf Preise oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu
erwarten. Die Aufstockung sichert den Zugang zu Unterstützungsleistungen, die im
Bedarfsfall in Anspruch genommen werden.
Gleichstellungs- und demografische Auswirkungen:
Die Zielgruppe der Maßnahme sind schwangere Frauen in Notlagen. Diese Differenzierung
ist sachlogisch begründet und entspricht dem gesetzlichen Zweck der Stiftung. Die erhöhte
finanzielle Ausstattung verbessert die Leistungswirkung zugunsten der Zielgruppe und
kann zur Reduktion sozialer Ungleichheiten beitragen, ohne die Lebenslage anderer
Gruppen systematisch zu verschlechtern.
Im Sinne des Gleichstellungs-Checks (vgl. BMFSFJ-Leitfaden und e-
Gesetzgebungsarbeitshilfe):
a) Zielgruppenanalyse:
Die Maßnahme adressiert eine klar definierte Zielgruppe (schwangere Frauen in
besonderen Notlagen). Die geschlechtsspezifische Ausrichtung ist inhaltlich
begründet, sachlogisch kohärent und rechtlich zulässig; sie begründet keine
diskriminierende Benachteiligung anderer Gruppen.
b) Wirkungsanalyse:
Die Ausweitung der Mittel wird voraussichtlich zur besseren Unterstützung sowie
höherer Inanspruchnahme im Einzelfall und einer Verringerung finanzieller Härten
führen. Dies wirkt positiv auf die Teilhabe und Stabilisierung betroffener Frauen
und ihrer Lebensverhältnisse. Mögliche indirekte Effekte (zum Beispiel auf
familiäre Versorgungskapazitäten) sind gering und nicht nachteilig zu erwarten.
c) Indikatoren & Evidenz:
Relevante Indikatoren zur Wirkungsmessung sind: Durchschnittliche Höhe der
erbrachten Hilfeleistungen, Anzahl der Leistungsberechtigten, zeitliche Entwicklung
der Unterstützungsfälle und sozioökonomische Verteilungseffekte. Soweit möglich
werden bestehende statistische Erhebungen und Auswertungen verwendet.
d) Risiken & Unsicherheiten:
Strukturelle Risiken für Gleichstellungsziele sind nicht erkennbar.
Gleichwertige Lebensverhältnisse:
Die bundesgesetzliche Finanzierung trägt dazu bei, vergleichbare Unterstützungsstandards
in den Ländern sicherzustellen.
Experimentierklausel:
Nicht erforderlich, da keine neue Regelungsstruktur eingeführt wird, sondern die finanzielle
Ausstattung angepasst wird.
Ökonomische Tragfähigkeit:
Die Maßnahme begründet keine kreditfinanzierten Verpflichtungen über das allgemein
haushaltsgesetzliche Verfahren hinaus. Eine wesentliche Beeinträchtigung der langfristigen
Finanzstabilität ist nicht zu erwarten.
Generationengerechtigkeit:
Durch die unmittelbare parlamentarische Kontrolle im jährlichen Haushaltsverfahren wird
die dauerhafte Mittelbindung in das haushaltsgesetzliche Steuerungsgefüge eingebunden,
wodurch generational untragbare Lastverschiebungen vermieden werden.
Soziale Nachhaltigkeit:
Die erhöhte dauerhafte finanzielle Ausstattung unterstützt die sozialen Leistungen der
Stiftung und trägt zur Verbesserung der sozialen Teilhabe von Personen in
Schwangerschaftsnotlagen bei. Dies entspricht den Nachhaltigkeitszielen der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie (insbesondere Ziel 1 „Keine Armut“ und Ziel 3 „Gesundheit und Wohlergehen“).
Ökologische Nachhaltigkeit:
Es sind keine unmittelbaren ökologischen Auswirkungen erkennbar.
Zielkonflikte:
Weder Zielkonflikte mit anderen Nachhaltigkeitszielen noch mit haushaltsrechtlichen
Vorgaben sind ersichtlich.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Die Anpassung betrifft die dauerhafte Sicherstellung
der gesetzlich vorgegebenen Aufgabenwahrnehmung der Stiftung. Die haushaltsmäßige
Verwendung der Mittel unterliegt der parlamentarischen Kontrolle im Rahmen des
jährlichen Haushaltsverfahrens.
Eine gesonderte Evaluationsklausel ist vor dem Hintergrund der bestehenden Berichts- und
Evaluationspflichten der Stiftung nicht erforderlich; es wird jedoch empfohlen, die
Indikatoren zur Wirkungsbeobachtung regelmäßig zu überprüfen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind
– Schutz des ungeborenen Lebens“)
Zu Nummer 1
Durch die Änderung der Überschrift des Paragrafen 3 wird zum einen der im Kontext der
Bundesstiftung Mutter und Kind unzutreffende Begriff „Zuwendung“ durch den
haushaltstechnisch richtigen Begriff „Zuweisung“ ersetzt und zum anderen die Überschrift
geschlechtsneutral gefasst.
Zu Nummer 2
Mit dem neuen Paragrafen wird die bisherige Überschrift ergänzt. Dies macht deutlich, dass
hier nicht nur das Stiftungsvermögen, sondern – wie schon seit der Gründung des
Bundesstiftung 1984 – auch die Festlegung der Höhe der Bundeseinlage, die die Stiftung
jährlich erhält, geregelt wird.
Der neue Absatz 1 übernimmt in Satz 1 weitgehend die bestehende Formulierung. Die
Höhe der Bundeseinlage für die Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen
Lebens” wird im neuen Satz 2 festgelegt und sieht eine Erhöhung in zwei Stufen vor: Mit
Inkrafttreten des Gesetzes und damit ab dem Haushaltsjahr 2027 wird diese zunächst auf
101 Millionen Euro angehoben. Ab dem Haushaltsjahr 2032 erfolgt eine weitere Erhöhung
auf 105 Millionen Euro. Damit werden die Hilfeleistungen für die schwangeren Frauen in
einer finanziellen Notlage deutlich erhöht und können so den tatsächlichen Bedarf besser
abdecken.
Absatz 2 Satz 1 regelt neu den Verbrauch des vorhandenen Stiftungsvermögens zur
Erfüllung des Stiftungszwecks. Mit Absatz 2 Satz 2 wird für die öffentlich-rechtliche Stiftung
„Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ entsprechend § 105 Absatz 1 Nummer 2
BHO i. V. m. § 4 BHO und § 7 BHO bestimmt, dass die am Jahresende aus der jährlichen
Zuweisung nicht verausgabten Bundesmittel an den Bundeshaushalt zurückzuführen sind.
Ersetzt wird damit zum einen der bisherige Satz 1, der vorsah, dass von den ab 1985 der
Stiftung zufließende Bundesmitteln jährlich bis zu 511.000 Euro zum Aufbau eines
Stiftungsvermögens verwendet werden können. Zum anderen entfällt der bisherige Satz 2, der
bestimmte, dass Bundesmittel, die von der Stiftung bis zum Abschluss eines
Haushaltsjahres nicht für die Erfüllung des Stiftungszwecks ausgegeben worden sind, für den Aufbau
und den Erhalt des Stiftungsvermögens zu verwenden sind. So wird es ermöglicht, dass
das vorhandene Stiftungsvermögen insgesamt abgeschmolzen und so die Bundeseinlage
bereits ab 2027 (bis zum Jahr 2031 jeweils jährlich um 4 Millionen Euro) auf die ab 2032
vorgesehene Bundeseinlage in Höhe von 105 Millionen Euro aufgestockt werden kann.
Eine entsprechende Regelung ist in der Satzung, die nach § 7 vom Stiftungsrat der
Bundesstiftung Mutter und Kind zu erlassen ist, vorzusehen. Hierin ist gleichfalls festzulegen,
wie der in 2032 verbleibende Restbestand des Stiftungsvermögens dem Stiftungszweck
zugeführt wird. Damit wird auch einer Forderung des Bundesrechnungshofes
nachgekommen.
Zu Nummer 3
Mit der Verwendung des Organnamens in diesem Paragrafen erhält dieser eine
geschlechtsneutrale Formulierung.
Zu Nummer 4
Zu § 9:
In § 9 Absatz 1 wird klargestellt, dass nicht nur die Mitglieder nach Nummer 3 vom
zuständigen Bundesministerium berufen werden. In diesem Kontext wird auch dessen
Umbenennung in Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Jahre
2025 nachvollzogen. Weiterhin wird im neuen § 9 Absatz 4 eine schon seit langem von den
zentralen Einrichtungen, die als Landesstiftungen organisiert sind, praktizierte Regelung im
Gesetzestext umgesetzt, nach der ein Wechsel der von diesen berufenen
(stellvertretenden) Mitglieder erst nach vier und nicht nach zwei Jahren erfolgt. Bislang ist hierfür nach
zwei Jahren eine erneute Berufung notwendig, so dass die Neuregelung zusätzlich sowohl
bei den zentralen Einrichtungen als auch beim berufenden Ministerium den bürokratischen
Aufwand verringert. Da die Besetzungsdauer der Mitglieder bzw. Stellvertretungen von
Seiten der zentralen Einrichtungen, die bei Wohlfahrtsorganisationen angesiedelt sind, durch
wiederholte Berufung in aller Regel die Zeitdauer von vier Jahren überschreitet, kann diese
Regelung auch auf diesen Personenkreis angewendet werden. Welche Institution die
Funktion der zentralen Einrichtung im jeweiligen Bundesland ausübt, ist in § 1 Absatz 1 der
Vergaberichtlinien der Bundesstiftung festgelegt, die der Stiftungsrat nach § 9 Absatz 5 Satz
2 aufstellt.
Zu § 10:
In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die bestehende, bislang auf dem Verwaltungsverfahrensgesetz
beruhende Praxis, mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die
Leitungsperson zu bestellen, um die gesetzliche Vertretung sicherzustellen, im
Errichtungsgesetz verankert. Außerdem wird durch den neuen § 10 Absatz 1 Satz 2 entsprechend der
geltenden Rechtslage festgelegt, dass die Mitglieder der Geschäftsführung im
Außenverhältnis einzelvertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis zum Teil bestehende andere
Regelungen wie beispielsweise bei der Anlage des Stiftungsvermögens, bei der ein Vier-
Augen-Prinzip vorgegeben ist, werden hierdurch nicht aufgehoben.
Zu § 11:
In § 11 werden die Besetzungen im Kuratorium ergänzt bzw. konkretisiert: So werden in §
11 Absatz 1 Nummer 2 die Bundesverbände von donum vitae und pro familia neu
aufgenommen, die bislang schon im Kuratorium vertreten waren, jedoch als weitere Mitglieder
nach der bisherigen Nummer 8. Dies bedingt eine Konkretisierung der bislang schon sechs
für die Bundesverbände der Freien Wohlfahrtspflege vorgesehenen Mitglieder. Als weitere
Folge wird die Gesamtzahl der Mitglieder, die nach dieser Nummer zu berufen sind, von
sechs auf acht erhöht. Mit den neuen Nummern 8 und 9 von § 11 Absatz 1 erhalten die
Hebammen sowie die Bundesstiftung Frühe Hilfen jeweils einen Sitz im Kuratorium.
Dadurch ist sowohl diese für die Bundesstiftung Mutter und Kind wichtigen Berufsgruppe
als auch die für die Stiftung ebenso bedeutende Institution in diesem Gremium vertreten.
Damit die Belange von Menschen mit Behinderungen angemessen berücksichtigt werden
– sowohl von schwangeren Frauen mit einer eigenen Behinderung als auch von werdenden
Müttern, die ein Kind mit Behinderung erwarten – bestimmt die neue Nummer 10 von § 11
Absatz 1, dass der Deutsche Behindertenrat ebenfalls einen Sitz im Kuratorium erhält. Die
neue Nummer 11 von § 11 Absatz 1 sieht vor, dass sechs Mitglieder aus dem Deutschen
Bundestag für das Kuratorium benannt werden. Das Vorschlagsrecht für jeweils zwei
Mitglieder liegt bei den Ausschüssen für Arbeit und Soziales, für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und für Gesundheit und damit bei den Ausschüssen, die thematisch
am engsten mit der Bundesstiftung verbunden sind. Diese Regelung orientiert sich an § 6
Absatz 3 Nummer 5 des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement
und Ehrenamt. Die konkrete prozessuale Ausgestaltung obliegt bei der zuletzt genannten
Stiftung den dort für die Stiftungsratsbenennung jeweils zuständigen Ausschüssen. Auch in
der Neufassung ist - wie in der bisherigen Nummer 8 - mit der neuen Nummer 12 von § 11
Absatz 1 vorgesehen, dass weitere Mitglieder von Seiten der Stiftung berufen werden
können. Da hieraus bislang auch Mitglieder aus dem politischen Raum berufen wurden, wird
die Anzahl der optionalen Mitglieder auf drei reduziert. Insgesamt kann das Kuratorium
damit aus bis zu 40 Mitgliedern bestehen.
Der neue § 11 Absatz 2 regelt in Satz 1 die Berufung der Mitglieder und deren Dauer.
Übernommen wird aus dem bisherigen Absatz 2 Satz 1 die Berufung durch den
Stiftungsratsvorsitz (bzw. dessen Stellvertretung) und die Dauer von vier Jahren für alle Mitglieder
nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und der Nummer 12. Für die Mitglieder die von Seiten
der in § 11 Absatz 1 Nummer 11 genannten Bundestagsausschüsse benannt werden, greift
die Regelung im neuen zweiten Satzteil, wonach deren Mitgliedschaft an die Dauer der
jeweiligen Legislaturperiode geknüpft ist. Damit wird sichergestellt, dass immer
Ansprechpersonen der für die Bundesstiftung Mutter und Kind fachlich relevanten Fachausschüsse
im Deutschen Bundestages im Kuratorium sitzen. Deshalb bestimmt § 11 Absatz 2 Satz 2,
dass deren Mitgliedschaft an die Mitgliedschaft in diesen Ausschüssen geknüpft ist und für
den Fall eines Ausscheidens aus diesen wieder eine Nachfolge durch den jeweiligen
Ausschuss bestimmt werden muss. Diese Regelungen lehnen sich an die Vorschrift des § 6
Absatz 3 Nummer 6 des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement
und Ehrenamt an; entfallen konnten insoweit die Passagen betreffend die stellvertretenden
Mitglieder, da für die Kuratoriumsmitgliedschaften bei der Bundesstiftung Mutter und Kind
keine Stellvertretungen vorgesehen sind, und die Berufungsfristen, da das Gremium eine
reine Beratungsfunktion ausübt - siehe den bisherigen Absatz 3 bzw. neuen Absatz 4.
Die bisherige Regelung in Absatz 2 Satz 2 zur Wahl des Vorsitzes dieses Gremiums wird
in § 11 Absatz 3 überführt.
Die Regelung des bisherigen Absatz 3 wird unverändert durch den neuen § 11 Absatz 4
übernommen.
Abschließender Hinweis:
Gelegentlich der Änderungen wurden redaktionelle Anpassungen zur geschlechtsneutralen
Formulierung und zur Berücksichtigung der neuen Rechtschreibung vorgenommen.
Zu Nummer 5
Mit dieser Änderung wird die Umbenennung des für die Bundesstiftung Mutter und Kind
zuständigen Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Jahre 2025 auch in diesem
Paragrafen nachvollzogen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 2027.
- 13 - Drucksache 440/26
Relationen
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- part_of_vorgang → Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" (5. MuKStiftÄndG) (Gesetzentwurf)