Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Fahren ohne Fahrschein entkriminalisieren
Text
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Fahren ohne Fahrschein entkriminalisieren
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2722
21. Wahlperiode 11.11.2025
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Lena Gumnior, Lukas Benner, Helge Limburg,
Dr. Till Steffen, Awet Tesfaiesus, Stefan Schmidt, Victoria Broßart
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Fahren
ohne Fahrschein entkriminalisieren
A. Problem
Was wir als Gesellschaft als strafbar erachten, muss sorgsam abgewogen sein. Die
Sanktionierung mittels des Strafrechts ist das schärfste Schwert, das dem Staat zur
Verfügung steht. Es muss die „ultima ratio“ darstellen. Vor diesem Hintergrund
müssen auch bestehende Strafvorschriften immer wieder kritisch auf ihre
Verhältnismäßigkeit hinterfragt werden.
Die Strafbarkeit der Erschleichung von Leistungen gemäß § 265a des
Strafgesetzbuches (StGB) ist ein Bagatelldelikt, dessen strafrechtliche Sanktionierung
unverhältnismäßig ist. Eingeführt wurde die Strafnorm 1935, um empfundene
Strafbarkeitslücken hinsichtlich der missbräuchlichen Benutzung von Münzfernsprechern
mit Falschmünzen zu schließen. Münzfernsprechern, also Telefonzellen, kommen
heute keinerlei Bedeutung mehr zu. Heutzutage findet § 265a StGB vielmehr fast
exklusiv in seiner dritten Variante zur Kriminalisierung des Fahrens ohne
Fahrscheins Anwendung, auch gerade in diesen Fällen ist die Strafbarkeit aber
unverhältnismäßig. Denn in der Praxis ist eine systemische Schieflage entstanden: Von
der Sanktionierung des Fahrens ohne Fahrschein sind besonders Menschen, die in
Armut leben, betroffen, wenn sie sich wiederholt kein Ticket leisten können.
Gerade sie können aber in der Folge bei einer Verurteilung zu Geldstrafen auch diese
nicht zahlen. So kommt es in überdurchschnittlich vielen Fällen zur Verhängung
von Ersatzfreiheitsstrafen. Die Folge ist eine erhebliche Belastung des
Strafvollzugs, ohne dass die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafen wirksam zur
Kriminalitätsvermeidung oder zur Lösung der zugrunde liegenden sozialen Problematik
beiträgt.
Dem Fehlverhalten des Erschleichens der Beförderungsleistung kann stattdessen
ausreichend zivilrechtlich begegnet werden, wie es in der Praxis auch schon jetzt
durch Vertragsstrafen in Form erhöhter Beförderungsentgelte geschieht. Bisher
kriminalisiert der Staat dagegen zusätzlich und mit erheblichen negativen
gesellschaftlichen Folgen ein Verhalten, das mangels Zugangskontrollen mit keiner
erheblichen kriminellen Energie einhergeht und ganz überwiegend Menschen ohne
ausreichende finanzielle Mittel betrifft. So wird Armut kriminalisiert und im
Ergebnis die soziale Benachteiligung verstärkt, was den verfassungsrechtlich
verankerten Resozialisierungsgrundsatz konterkariert. Da den weiteren Varianten des
§ 265a StGB keine praktische Bedeutung zukommt, ist die Norm in Gänze zu
streichen.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf beendet die unverhältnismäßige Kriminalisierung des
Bagatelldelikts der Leistungserschleichung.
C. Alternativen
Beibehaltung des bisherigen, unbefriedigenden Zustands.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten.
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Fahren
ohne Fahrschein entkriminalisieren
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 265a gestrichen.
2. § 265a wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. November 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs
§ 265a StGB – Erschleichen von Leistungen – wird gestrichen. Die Strafnorm ist unverhältnismäßig, da sie bloßes
Bagatellverhalten ohne hinreichende Strafwürdigkeit sanktioniert.
Die Norm findet in der Praxis fast ausschließlich Anwendung auf das Fahren ohne Fahrschein (sog.
Beförderungserschleichung – § 265a Var. 3 StGB). Dabei wird ein Verhalten kriminalisiert, nämlich die Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein, das mit einer nur sehr geringen kriminellen Energie
einhergeht und eine Strafbarkeit nicht rechtfertigt (vgl. Lorenz/Sebastian, KriPoZ 2017, 352 ff.). Nach der
Rechtsprechung genügt zur Vollendung der Beförderungserschleichung bereits, dass die Person ein Verkehrsmittel
unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, sie erfülle die nach den
Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 – 4 StR 117/08,
Ls.). Es ist keinerlei Überwindung von Zugangsbeschränkungen erforderlich – auf solche verzichten die
Beförderungsunternehmen aus Kostengründen flächendeckend. Der bloße Anschein der Ordnungsmäßigkeit genügt.
Gleichzeitig ist der entstehende Schaden gering. Durch § 265a StGB wird das Vermögen der
Beförderungsunternehmen geschützt (vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl., 2025, § 265a Rn. 2). Der im Einzelfall entstehende Schaden
entspricht dem anfallenden Beförderungsentgelt und liegt damit überwiegend im sehr geringfügigen Bereich. Laut
der Polizeilichen Kriminalstatistik lag die Schadenshöhe 2024 in über 87 % der erfassten Fälle unter 15 Euro.
Soweit es um die mittelbaren Wirkungen auf die allgemeine Bereitschaft zum Fahrscheinkauf geht, kann die
unverhältnismäßige Kriminalisierung eines Bagatellverhaltens nicht die Lösung sein. Vielmehr liegt es – wie auch
bei anderen Privatrechtsverhältnissen – in der Verantwortung der Beförderungsunternehmen selbst, ihre
zivilrechtlichen Ansprüche wirksam abzusichern und durchzusetzen. Ihnen stehen dazu auch ausreichende
Möglichkeiten zur Verfügung, etwa durch effektive Kontrollen und Vertragsstrafen oder durch Zugangsbeschränkungen.
Dem gegenüber stehen erhebliche negative gesellschaftliche Folgen der mit § 265a StGB verbundenen
Kriminalisierung von Armut. Von der Sanktionierung des Fahrens ohne Fahrschein besonders betroffen sind Menschen,
die sich ein Ticket nicht leisten können. Auch deswegen kommt es nach Verurteilungen zu Geldstrafen wegen
Beförderungserschleichung in überdurchschnittlich vielen Fällen zur Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen (vgl.
Bögelein/Glaubitz/Neumann/Kamieth, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 2019, 282, 284).
Von Armut betroffene Menschen landen also wegen Bagatellkriminalität, die nach dem Urteil des Strafgerichts
eigentlich auch nur mit einer Geldstrafe geahndet werden sollte, bloß wegen finanzieller Not doch in Haft.
Gleichzeitig hat die Inhaftierung erhebliche weitergehende Folgen sowohl für die Betroffenen selbst als auch für die
Gesellschaft insgesamt. So kommt es häufig im Nachgang einer Inhaftierung zu Arbeits- und Wohnungslosigkeit.
Mit der Entkriminalisierung der Beförderungserschleichung gehen auch erhebliche Entlastungen im Bereich der
Strafverfolgung sowie insbesondere des Strafvollzugs einher. Dies hängt mit der hohen Zahl der verhängten
Ersatzfreiheitsstrafen zusammen. Die Kosten für einen Hafttag betrugen laut den Justizbehörden der Länder im Jahr
2022 durchschnittlich 200,12 Euro (vgl. Bundestagsdrucksache 20/14257, S. 27). Nach zurückhaltenden
Schätzungen entstünden in Folge der Entkriminalisierung insgesamt Einsparungen bei den Ländern in Höhe von 114
Millionen Euro jährlich (vgl. Bögelein/Wilde, KriPoZ 2023, 360 ff.). Die Entkriminalisierung des bagatellhaften
Fahrens ohne Fahrschein ermöglicht damit die wichtige Konzentration der Ressourcen der Justiz auf die Ahndung
tatsächlich strafwürdiger Verhaltensweisen, wie etwa im Bereich der häuslichen Gewalt oder der
Finanzkriminalität sowie der Ressourcen des Strafvollzugs auf die Resozialisierung schwerer Straftäter*innen.
Die in der Vergangenheit zum Teil ebenfalls erwogene Einführung eines an die Stelle der Strafbarkeit tretenden
Ordnungswidrigkeitstatbestands würde das Problem dagegen bloß verlagern und nicht lösen (vgl.
Bögelein/Wilde, KriPoZ 2023, 360, 369 f.). Statt bei den Strafverfolgungsbehörden läge der Aufwand bei den dann
zuständigen Bußgeldbehörden. Gleichzeitig würden Menschen, die sich ein Ticket nicht leisten konnten, und die
in der Folge auch das Ordnungsgeld nicht zahlen können, im Wege der Erzwingungshaft doch wieder mit Haft
bedroht sein – mit allen damit einhergehenden negativen Folgen.
Verschiedene Städte wie u. a. Köln, Bremen, Halle an der Salle, Dresden, Mainz und Wiesbaden, bzw. deren
Beförderungsbetriebe, verzichten zwischenzeitlich bereits auf Strafanträge wegen Beförderungserschleichung. So
sorgen sie zumindest bereits für eine lokale Entkriminalisierung und beweisen, dass diese möglich ist. Gleichzeitig
zeigt die 2021 gegründete Initiative „Freiheitsfonds“ durch ihre Arbeit auf, wie absurd die Situation derzeit ist
und wie dringend notwendig die Konzentration knapper Ressourcen ist. Die Initiative übernimmt die Geldstrafen
oder Ersatzfreiheitsstrafen von Menschen, die wegen Fahrens ohne Fahrschein inhaftiert wurden, um Betroffene
aus dem Gefängnis zu holen. Die meisten Anträge an die Initiative kommen dabei direkt von Gefängnisleitungen,
um die Funktionsfähigkeit der Gefängnisse sicherzustellen.
Vergangene parlamentarischen Initiativen, die Beförderungserschleichung zu entkriminalisieren, blieben
erfolglos, obwohl jeweils die Mehrheit der angehörten Sachverständigen sich dafür ausgesprochen hatte. Auch
Fachverbände, wie der Deutsche Richterbund und die Neue Richter*innenvereinigung, halten eine Reform des § 265a
StGB für sinnvoll.
Außerhalb der Variante der Beförderungserschleichung, nämlich im Falle des Zugangs zu einer Veranstaltung
bzw. Einrichtung ohne Ticket (Var. 4), der Erschleichung von Leistungen eines Automaten (Var. 1) oder eines
Telekommunikationsnetzes (Var. 2), findet die Norm praktisch keine Anwendung. Aus der Polizeilichen
Kriminalstatistik für das Jahr 2024 geht hervor, dass rund 97 Prozent der registrierten Fälle des § 265a StGB auf Fälle
von Beförderungserschleichungen zurückgehen. § 265a ist daher im Sinne eines auf relevante Fälle beschränkten
Strafrechts vollständig zu streichen. Im Übrigen stehen auch hinsichtlich der weiteren Varianten des § 265a StGB
die Kosten der etwaigen Strafverfolgung nicht im Verhältnis zum regelmäßig geringen Schaden der
Begehungsweisen.
II. Alternativen
Keine.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes
(Strafrecht).
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik abgeschlossen hat, vereinbar.
V. Gesetzesfolgen
Nach konservativen Schätzungen entstehen durch die Beendigung der Kriminalisierung des Fahrens ohne
Fahrschein bei den Ländern insgesamt jährliche Einsparungen in Höhe von 114 Millionen Euro (vgl. Bögelein/Wilde,
KriPoZ 2023, 360 ff.). Darüber hinaus entfallen erhebliche Folgekosten der unverhältnismäßigen
Kriminalisierung insbesondere im Bereich der Sozialausgaben in Folge von erhöhter Arbeits- und Wohnungslosigkeit nach
Inhaftierung.
Für Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen entsteht kein Erfüllungsaufwand. Auswirkungen auf das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 2 (Streichung des § 265a StGB).
Zu Artikel 1 Nummer 2 (Streichung des § 265a StGB)
§ 265a StGB wird aus den oben dargelegten Gründen gestrichen.
Zu Artikel 2
Um die unverhältnismäßige Kriminalisierung der Leistungserschleichung möglichst schnell zu beseitigen, tritt
das Gesetz nach Artikel 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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