Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Straffreiheit für Fahren ohne Fahrschein
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Straffreiheit für Fahren ohne Fahrschein
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1757
21. Wahlperiode 24.09.2025
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Luke Hoß, Clara Bünger, Violetta Bock, Jorrit Bosch, Anne-
Mieke Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja
Lemke, Sahra Mirow, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata
Vogtschmidt, Sascha Wagner, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs
– Straffreiheit für Fahren ohne Fahrschein
A. Problem
Bislang wird die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ohne einen gültigen
Fahrschein nach § 265a des Strafgesetzbuchs (StGB) als Straftat geahndet und
kann sogar zu Freiheitsstrafen führen. Eintragungen im oder in das Strafregister
mit stigmatisierender Wirkung, und bei Menschen ohne sicheren
Aufenthaltsstatus sogar die Ausweisung, können die Folge sein. Selbst wenn die Betroffenen in
der Regel nur zu Geldstrafen verurteilt werden, kommt es bei
Zahlungsunfähigkeit nicht selten doch zur Haft durch die Ersatzfreiheitsstrafe. Diese Sanktionen
drohen, obwohl beim Einsteigen in Bus oder Bahn eine Überwindung von
Schutzvorrichtungen nicht erforderlich und damit die Entfaltung von „krimineller
Energie“ nicht notwendig ist. Zusätzlich wird von den Verkehrsbetrieben ein nicht
unerhebliches erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben, was einer Doppelbestrafung
gleichkommt. Die Strafe trifft zudem häufig arme und hilfsbedürftige Menschen
und Obdachlose, die sich die Fahrkarte nicht leisten können. Gerade bei armen
Menschen hat die Strafandrohung auch nicht die gewünschte abschreckende
Wirkung, weil die Gelder schlichtweg nicht aufgebracht werden können. Zudem
kommen weder Personen noch Sachen zu Schaden. Der Unrechtsgehalt ist gering, ein
besonderer gesellschaftlicher Schaden nicht ersichtlich. Ein Ausgleich für die
Schäden, die den Verkehrsbetrieben durch das „Schwarzfahren“ entstehen, und
die Sanktionierung dieses Verhaltens können allein den Verkehrsbetrieben selbst
überlassen werden. Daher ist die Strafandrohung nicht verhältnismäßig und
widerspricht der Funktion des Strafrechts als letztes Mittel (Ultima-Ratio-Funktion).
Polizei und Justiz und damit auch die Staatskassen würden zudem durch diese
Entbürokratisierung enorm entlastet. Die Entkriminalisierung wird auch dem
Gleichheitsgrundsatz besser gerecht, da beispielsweise das Falschparken nur als
Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Ähnliches gilt für die weiteren
Tatbestandsvarianten des § 265a StGB. Sie spielen im strafgerichtlichen Alltag nur eine
untergeordnete Rolle. Der verursachte Schaden ist ebenfalls meist gering und steht
außer Verhältnis zu den Kosten der Strafverfolgung.
B. Lösung
§ 265a StGB wird gestrichen und das Fahren ohne Fahrschein sowie die sonstigen
Leistungserschleichungen nun nicht mehr mit dem Strafrecht sanktioniert.
C. Alternativen
Beibehaltung des bisherigen ungerechten Zustandes. Eine Alternative wäre
außerdem die Herabstufung des „Schwarzfahrens“ zu einer Ordnungswidrigkeit.
Das erscheint aber unnötig, da die Vertragspflichtverletzung schon durch ein
erhebliches „erhöhtes Beförderungsentgelt“ von im Durchschnitt 60 Euro
sanktioniert wird. Ein zusätzliches Bußgeld käme dann einer Doppelbestrafung gleich,
die es z. B. beim Falschparken nicht gibt. Es obliegt der Verantwortung der
Verkehrsunternehmen, ihren wirtschaftlichen Schaden abzuwenden und gegen
Vertragspflichtverletzungen vorzugehen, und sollte nicht staatlichen Stellen
aufgebürdet werden. Diese Privilegierung der Verkehrsbetriebe gegenüber anderen
Gläubigern im Rechtsverkehr ist nicht gerechtfertigt. Weiterhin könnte lediglich
die Variante der Beförderungserschleichung gestrichen werden. Dies würde
jedoch nicht in gleichem Maße zu einer Entkriminalisierung von Bagatelltaten
führen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Eine Prognose der genauen Kosten bzw. der Ersparnis kann nicht aufgestellt
werden, aber durch die Entlastung von Justiz und Gerichten werden die öffentlichen
Haushalte voraussichtlich nicht unerheblich entlastet.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs
– Straffreiheit für Fahren ohne Fahrschein
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 265a wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. September 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ohne einen gültigen Fahrschein wird bislang nach
§ 265a Abs. 1 Alt. 3 StGB bestraft. Demnach droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe demjenigen,
der die Beförderung durch ein Verkehrsmittel in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Die
Anzeigepraxis ist unterschiedlich. Viele Verkehrsunternehmen erstatten erst Strafanzeige bei mehrmaligem
Fahren ohne Fahrschein innerhalb eines kurzen Zeitraums und mangelnder Begleichung des „erhöhten
Beförderungsentgelts“, allerdings obliegt das den Verkehrsunternehmen. Auch bei „Ersttäterinnen“ und „Ersttätern“ kann es
zur Strafanzeige wegen Beförderungserschleichung kommen und unmittelbar eine Strafverfolgung erfolgen.
In der Fachliteratur wird zwar weitgehend vertreten, dass ein „Erschleichen“ bei bloßer Inanspruchnahme der
Beförderung im Massenverkehr ohne die Umgehung von Sicherheitsvorkehrungen nicht vorliegt
(Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 265a Rn. 6; TK StGB/Perron, 31. Aufl. 2025, StGB § 265a Rn. 8;
BeckOK StGB/Valerius, 65. Ed. 1.5.2025, StGB § 265a Rn. 20, 21). Das habe erst recht bei einer offen
unbefugten Inanspruchnahme der Leistung zu gelten (NK-StGB/Hellmann, 6. Aufl. 2023, StGB § 265a Rn. 36,
beckonline), da eine Strafbarkeit gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Absatz 2 des Grundgesetzes verstieße
(Alwart, ZIS 2016, 534-539).
Die ständige obergerichtliche Rechtsprechung hält ungeachtet dessen aber daran fest, dass durch das einfache
Fahren ohne Fahrschein der Tatbestand des § 265a StGB erfüllt ist (BGHSt 53, 122). Sogar bei einer gut sichtbar
angebrachten Aufschrift mit der Aussage „Ich fahre schwarz“ wird ein Erschleichen angenommen (OLG Köln,
III-1 RVs 118/15). Diese Rechtsprechung führt dazu, dass Geld- und Freiheitsstrafen verhängt werden. Selbst
wenn die Betroffenen in der Regel zu Geldstrafen verurteilt werden, kommt es bei Zahlungsunfähigkeit nicht
selten doch zur Haft durch die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 Satz 1 StGB. Auch wenn in einigen Bundesländern
Projekte die Möglichkeit bieten, Ersatzfreiheitsstrafen durch Arbeitsleistungen zu vermeiden, kommt es oft zur
Inhaftierung. Daneben kann es aufgrund einer Verurteilung wegen „Schwarzfahren“ zum Bewährungswiderruf
kommen mit der Folge der Vollstreckung möglicherweise langjähriger Haftstrafen. Das ist unverhältnismäßig in
Anbetracht des verwirklichten Delikts.
Häufig sind Menschen mit psychischen Problemen oder Drogen- und Alkoholsucht, die nicht in der Lage sind,
einer Arbeit nachzugehen, von der Ersatzfreiheitsstrafe betroffen. So sind ca. 87 % arbeitslos, 15 % ohne festen
Wohnsitz und 15 % suizidgefährdet. Die Verurteilten, die sich bereits oft in einer schwierigen Lebenslage
befinden, ziehen aus der Haft oft weitere schwere Nachteile. Resultat ist das Gegenteil der eigentlich angestrebten
Resozialisierung. Um den Betroffenen zu helfen, wurde im Dezember 2021 die Initiative „Freiheitsfonds“
gegründet. Diese sammelt Spenden und befreit deutschlandweit Menschen aus dem Gefängnis, die wegen „Fahren
ohne Fahrschein“ in einer Justizvollzugsanstalt ihre Strafe absitzen müssen. Am 22. Juni 2025 hat die Initiative
bereits 1396 Personen freigekauft und dadurch 254 Haftjahre aufgelöst und dem Staat 19,8 Millionen Euro Kosten
erspart (www.freiheitsfonds.de). Zahlreiche weitere Initiativen setzen sich ebenfalls für eine Entkriminalisierung
ein. So weist die Berliner Obdachlosenhilfe e. V. darauf hin, dass ihnen bekannte Stammgäste immer wieder den
Essensausgaben fernbleiben, weil sie eine Haftstrafe wegen Fahrens ohne Fahrschein absitzen müssen und fordert
mit der Initiative „Mobilität für alle“ einen kostenlosen öffentlichen Nahverkehr und eine Vergesellschaftung der
Berliner Verkehrsbetriebe und der Deutschen Bahn (www.berliner-obdachlosenhilfe.de/mobilitaet-fuer-alle/).
Gelegentlich wird in diesem Kontext darauf hingewiesen, dass es auch Menschen gibt, die sich sogar wünschen,
in Haft zu kommen, da es ihnen hier immer noch besser ginge als draußen. Jedoch zeigt dies nur, wie prekär die
Situation einiger Menschen unserer Gesellschaft ist und dass die Kosten von im Durchschnitt 150 Euro pro
Hafttag dringend in wirklich helfende Projekte für die Betroffenen gesteckt werden sollten.
Wie viele Menschen wegen des Fahrens ohne Fahrschein bundesweit eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen ist
statistisch nicht erfasst. Bekannt ist nur, dass es nach der Strafverfolgungsstatistik im Jahr 2020 ganze 43.134
Verurteilungen wegen des Erschleichens von Leistungen gab (BT-Drs. 20/894, S. 48, Antwort der Bundesregierung
auf die Schriftliche Frage 76 der Abgeordneten Canan Bayram), wobei die Beförderungserschleichung hier mit
99% der Hauptanwendungsfall ist. Darunter sind sowohl
Freiheitsstrafen als auch der Strafarrest und Geldstrafen erfasst. Wiederum bei geschätzten 7000 – 9000 der Verurteilten
kommt es dann pro Jahr zu Gefängnisstrafen wegen des Fahrens ohne Fahrschein (vgl. Ronen Steinke, „Vor dem
Gesetz sind nicht alle gleich“, Kapitel 4, S. 93; www.welt.de/politik/deutschland/plus256233950/gehe-rein-
leggeld-auf-den-tisch-dann-duerfen-die-inhaftierten-raus-sagt-er-vor-dem-knast.html).
Seit 2003 wird statistisch nicht mehr erfasst, wie viele Menschen in Deutschland pro Jahr eine Ersatzfreiheitsstrafe
verbüßen und damit ein wichtiges kriminalpolitisches Thema ins Dunkelfeld verschoben. Bekannt sind nur
Stichtage. So waren am 31. März 2019 bundesweit 4.861 Verurteilte wegen einer Ersatzfreiheitsstrafe im Gefängnis.
Das entspricht ca. 10 % der Inhaftierten (https://fragdenstaat.de/dokumente/142049-jumiko-blag-ersatzfreiheits-
strafen/). In den Berliner Justizvollzugsanstalten verbüßten im Dezember 2021 laut Justizverwaltung 395 Insassen
eine Ersatzfreiheitsstrafe. Davon sind etwa ein Drittel Menschen, die wegen Fahren ohne Fahrschein einsitzen
(www.rbb24.de/politik/beitrag/2021/12/bvg-sbahn-fahrerlaubnis-straftat-justizvollzugsanstalt-berlin-initiative-
freiheitsfonds.html). Groben Schätzungen zufolge kann von ca. 50.000 vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafen pro
Jahr ausgegangen werden, was dann sogar mehr als die ca. 46.000 regulär angetretenen Freiheitsstrafen sind. Dass
also mehr Menschen wegen der Unfähigkeit eine Geldstrafe zu zahlen ins Gefängnis kommen als solche die von
Anfang an dazu verurteilt wurden, sollte sehr zu denken geben.
Neben den negativen Folgen für die Inhaftierten und damit auch für die Gesellschaft führt dies auch zu erheblichen
Belastungen für die Landesjustizverwaltungen und bindet Ressourcen, die der Strafvollzug anderweitig benötigt.
Die Kosten für die Ersatzfreiheitsstrafen belaufen sich bundesweit auf mehr als 200 Millionen Euro pro Jahr.
Dabei handelt es sich für die Verurteilten in der Regel nur um einige Hundert Euro, die sie nicht zahlen können.
Im Durchschnitt geht es um 40 Tagessätze, die sich auf insgesamt 590 Euro belaufen. Da die Verurteilten jedoch
oft bereits verschuldet sind, können sie den Betrag nicht begleichen (vgl. Ronen Steinke, „Vor dem Gesetz sind
nicht alle gleich“, Kapitel 4, S. 96).
Die Verurteilung führt außerdem zu Eintragungen in das Strafregister mit stigmatisierender Wirkung bei der
Arbeitsplatzsuche oder bei Behördenkontakt. Bei Menschen ohne sicheren Aufenthaltsstatus kann sogar die
Ausweisung die Folge sein. Diese Sanktionen drohen, obwohl beim Einsteigen in Bus oder Bahn eine Überwindung
von Schutzvorrichtungen nicht erforderlich und damit die Entfaltung von „krimineller Energie“ nicht notwendig
ist. In Deutschland gibt es anders als in anderen europäischen Staaten keine Zugangssperren oder andere
Schutzvorkehrungen bei der Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrs. Gründe für das „Schwarzfahren“ sind zudem
auch des Öfteren Vergesslichkeit, Unklarheit über die Tarifstruktur (falsches Ticket) oder die fehlende
Möglichkeit des Ticketerwerbs im Fahrzeug, fehlendes Kleingeld für Automaten oder das Nichtauffinden eines
(funktionierenden) Automaten bzw. einer Ticketverkaufsstelle.
Zusätzlich zur staatlichen Strafe wird von den Verkehrsbetrieben ein nicht unerhebliches erhöhtes
Beförderungsentgelt erhoben, das inzwischen in einigen Großstädten beim über zwanzigfachen Betrag eines regulären
Kurzstreckentickets liegt (beispielsweise in Berlin ist das erhöhte Beförderungsentgelt mit 60 Euro 23-mal so hoch
wie der Fahrpreis für ein Kurzstreckenticket von 2,60 Euro). Das kommt einer Doppelbestrafung gleich. Die
Strafe trifft neben Jugendlichen zudem häufig arme und hilfsbedürftige Menschen und Obdachlose, die sich die
Fahrtickets nicht leisten können. Gerade bei armen Menschen hat die Strafandrohung nicht die gewünschte
abschreckende Wirkung, weil die Gelder ja nicht aufgebracht werden können. Hier wäre ein kostenloses Sozialticket
für ALG-II-Empfänger und Menschen mit geringem Einkommen eine angemessene Lösung und würde Mobilität
für alle sicherstellen. Langfristig sollte der öffentliche Nahverkehr als Teil der Daseinsvorsorge den Bürgerinnen
und Bürgern kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Das bietet Anreiz für den öffentlichen Verkehr und schafft
Nachhaltigkeit im Hinblick auf den Umweltschutz und das Pariser Klimaabkommen. Das Gutachten der
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages „Kostenloser öffentlicher Personennahverkehr in Deutschland“
aus dem Jahr 2020 bietet einen guten Überblick über Modellprojekte und Machbarkeitsstudien zu diesem Thema
(WD-5-009-20- pdf-data.pdf; www.bundestag.de).
Bei der Beförderungserschleichung kommen weder Personen noch Sachen zu schaden. Der Unrechtsgehalt ist
gering, ein besonderer gesellschaftlicher Schaden nicht ersichtlich. Ein Ausgleich für die Schäden, die den
Verkehrsbetrieben durch das Fahren ohne Fahrschein entstehen, und die Sanktionierung dieses Verhaltens können
allein den Verkehrsbetrieben selbst überlassen werden. Sie haben umfangreiche Möglichkeiten, ihrem
wirtschaftlichen Schaden durch verstärkte Kontrollen, Zugangssperren und Vertragsstrafen wie das „erhöhte
Beförderungsentgelt“ zu begegnen. Daher ist die Strafandrohung der Beförderungserschleichung nicht verhältnismäßig und
widerspricht der Funktion des Strafrechts als letztem Mittel (Ultima-Ratio-Prinzip). Das Strafrecht als die Ultima
Ratio des staatlichen Zwanges hat nur gewichtige Formen schädigenden Sozialverhaltens als Unrechtstatbestände
zu sanktionieren (vgl. BVerfGE 39, 1, 47; 45, 187, 254), zu denen das sogenannte „Schwarzfahren“, wie
beschrieben, nicht gehört.
Es liegt in der Verantwortung der Verkehrsunternehmen, ihren wirtschaftlichen Schaden abzuwenden und gegen
Vertragspflichtverletzungen vorzugehen. Eine Privilegierung der Verkehrsbetriebe gegenüber anderen
Gläubigern im Rechtsverkehr ist nicht gerechtfertigt. Es ist nicht Aufgabe des Strafrechts, den Verkehrsbetrieben die
Möglichkeit zu geben, ihre Kunden unter rechtskräftiger Strafandrohung zur Einhaltung ihrer Vertragspflichten
zu bewegen. Das primäre Instrument dafür ist das bürgerliche Recht einschließlich seiner Nebengebiete (vgl.
Schwenke, Universität Hamburg 2008, Dissertation zur Strafbarkeit der Beförderungserschleichung § 265a StGB,
Brusten/Hoppe, Kriminologisches Journal, 1986, S. 45).
Es entspricht auch dem Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes „Schwarzparker“ gegenüber
„Schwarzfahrern“ nicht bevorzugt zu behandeln. Ein Mehr an „krimineller Energie“ müssen sie nicht entfalten.
Falschparken erfüllt aber nur den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Die Einordnung des Fahrens ohne
Fahrschein als Ordnungswidrigkeit ist dennoch nicht nötig, denn die Vertragspflichtverletzung ist schon durch ein
erhebliches „erhöhtes Beförderungsentgelt“ sanktioniert, das sogar höher als die meisten Bußgelder beim
Falschparken liegt. Bundesweit werden inzwischen durchschnittlich 60 Euro von den Verkehrsbetrieben als „erhöhtes
Beförderungsentgelt“ erhoben.
Bisherige Versuche, das Fahren ohne Fahrschein zu entkriminalisieren, sind leider gescheitert. Ein Entwurf aus
dem Jahr 2019 unter der Bundesratsdrucksache 424/19, der die Tat zu einer Ordnungswidrigkeit herabstufen
wollte, fand keine Mehrheit. Der hier erneut vorgelegte Gesetzentwurf wurde unter der Bundestagsdrucksache
19/1115 im Jahr 2018 eingebracht und nach erfolgter öffentlicher Anhörung abgelehnt. In der Anhörung sprachen
sich fünf der neun Sachverständigen für eine Entkriminalisierung aus. Ein weiterer Antrag der Linksfraktion
„Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein – Polizei und Justiz entlasten“ mit der Bundestagsdrucksache
18/7374 hat im Bundestag in der vorletzten Wahlperiode keine Mehrheit gefunden. Zwei ältere Gesetzentwürfe
aus dem Bundesrat, die eine Beschränkung des § 265a StGB auf wiederholte oder unter Umgehung von
Kontrollmaßnahmen verübte Beförderungserschleichung und eine Herabstufung des „einfachen“ Fahrens ohne Fahrschein
zu einer Ordnungswidrigkeit vorschlugen (Bundestagsdrucksachen 12/6484, 13/374), scheiterten ebenso wie ein
Antrag der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus dem Jahr 1995 (Bundestagsdrucksache
13/2005) am Widerstand von CDU/CSU und SPD.
Auf Initiative der Fraktion Die Linke befasste sich der Rechtausschuss in der vergangenen Wahlperiode abermals
mit der Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein. Acht der neun Sachverständigen sprachen sich für eine
Entkriminalisierung aus. Das Bundesjustizministerium plante eine Reform des § 265a StGB. Wegen der
vorgezogen Wahlen wurde kein Gesetzentwurf mehr abgestimmt.
Da die geplanten Änderungen aber auf eine Einordnung als Ordnungswidrigkeit abzielten, ist der hier vorgelegte
Gesetzentwurf dennoch erforderlich. Schließlich lässt sich nur über den hier vorgeschlagenen Weg eine
Doppelbestrafung vermeiden.
Die sonstigen Varianten des § 265a StGB sind nur von geringer Relevanz. Die polizeiliche Kriminalstatistik
(PKS) weist für das Jahr 2024 3.696 Fälle aus. Eine exaktere Aufschlüsselung findet sich weder in der PKS noch
in der Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamtes (Fachserie 10, Reihe 3). Neben der
Beförderungserschleichung stellt die Norm das Erschleichen der Leistung eines Automaten, eines öffentlichen Zwecken
dienenden Telekommunikationsmittels sowie des Zutrittes zu einer Veranstaltung oder Einrichtung unter Strafe.
Betreffend Automaten erfasst die Norm lediglich das Erschleichen der Leistung sogenannter Leistungsautomaten.
Dies sind Automaten, die unmittelbar eine Gegenleistung erbringen, die nicht körperlich ist, also etwa
Waschautomaten oder Jukeboxen. Technischer Fortschritt in der Automatentechnik hat zudem dazu geführt, dass die
Überlistung mithilfe falscher Münzen regelmäßig nicht mehr möglich ist. In Bezug auf Telekommunikationsmittel
nennt die Kommentarliteratur auch in aktueller Auflage beispielhaft die unbefugte Nutzung von Kabelfernsehen,
die unbefugte Entschlüsselung von Pay-TV-Programmen oder die Manipulation öffentliche Fernsprecher
(Hellmann in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB 6. Auflage 2023). Von Relevanz dürfte an dieser
Auflistung nur noch das Kabelfernsehen sein. Pay-TV-Angebote werden mittlerweile unbefugt über das Internet
verbreitet und konsumiert; dies unterfällt mangels Umgehung einer Sicherungsvorkehrung aber nicht § 265a Abs. 1
Var. 2 StGB. Öffentliche Fernsprecher werden nicht mehr betrieben. Die vierte Tatbestandsvariante stellt die
Verhaltensweisen unter Strafe, durch die Täter/-innen durch Täuschung oder die Umgehung von
Kontrolleinrichtungen Zutritt zu einer Veranstaltung erlangen. Pönalisiert ist beispielsweise der Eintritt durch einen Notausgang
oder wenn sich der/die Täter/Täterin in in eine bereits kontrollierte Personengruppe mischt. Im Unterschied zur
Variante der Beförderungserschleichung ist somit für die Verwirklichung des Tatbestandes die Überwindung
irgendeines Leistungs- bzw. Zugangshindernisses erforderlich, die bloße unberechtigte Nutzung ist nicht
ausreichend. Dennoch bewegen sich die Taten im Bereich der Bagatellkriminalität. Das geschützte Rechtsgut – das
Vermögen des jeweiligen Leistungserbringers – wird nur geringfügig geschädigt wird. Letztlich gilt bei
sämtlichen Varianten des § 265a StGB, dass die unlautere Inanspruchnahme einer Leistung unter Strafe gestellt wird.
Wie bei der Beförderungserschleichung können die Geschädigten auf eine zivilrechtliche Durchsetzung ihrer
Ansprüche verwiesen werden. Die vollständige Streichung des § 265a StGB entspricht letztlich auch dem Vorhaben
der Koalitionsparteien, überflüssige Vorschriften aus dem StGB zu entfernen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Artikel 1 sieht die Streichung des § 265a StGB vor, so dass neben dem Fahren ohne Fahrschein im öffentlichen
Verkehr auch die sonstigen Tatbestandsvarianten straffrei gestellt werden.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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