Für eine Gesamtstrategie zum Schutz vor häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt anstelle von isolierten Einzelmaßnahmen
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Für eine Gesamtstrategie zum Schutz vor häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt anstelle von isolierten Einzelmaßnahmen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3918
21. Wahlperiode 29.01.2026
Antrag
der Abgeordneten Kathrin Gebel, Aaron Valent, Clara Bünger, Doris
Achelwilm, Dr. Michael Arndt, Jorrit Bosch, Anne-Mieke Bremer, Maik
Brückner, Mandy Eißing, Katrin Fey, Christian Görke, Nicole Gohlke, Ates
Gürpinar, Dr. Gregor Gysi, Mareike Hermeier, Luke Hoß, Maren Kaminski,
Cansin Köktürk, Jan Köstering, Ina Latendorf, Sonja Lemke, Stella Merendino,
Sören Pellmann, Bodo Ramelow, Heidi Reichinnek, Zada Salihović, David
Schliesing, Evelyn Schötz, Julia-Christina Stange, Donata Vogtschmidt, Sarah
Vollath, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Für eine Gesamtstrategie zum Schutz vor häuslicher und
geschlechtsspezifischer Gewalt anstelle von isolierten Einzelmaßnahmen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das im Jahr 2001 eingeführte Gewaltschutzgesetz ist für Betroffene von häuslicher
und geschlechtsspezifischer Gewalt ein wichtiges Instrument, um auf zivilrechtlichem
Weg Schutz durch gerichtliche Anordnungen wie Näherungs- und Kontaktverbote zu
erlangen.
Betrachtet man die aktuellen Zahlen, so zeigt sich jedoch, dass es dringend
wirksamerer Maßnahmen bedarf, um Betroffene zu schützen. So ist in den vergangenen fünf
Jahren häusliche Gewalt um fast 14 % angestiegen. 73 % der Betroffenen sind Frauen
(www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/anstieg-haeusliche-gewalt-100.html).
Partnerschaftsgewalt ist die häufigste Form der häuslichen Gewalt, wobei 80 % der Opfer
weiblich und 77,7 % der Tatverdächtigen männlich sind. Allein durch
Partnerschaftsgewalt wurden im Jahr 2024 132 Frauen getötet (www.bka.de/SharedDocs/
Kurzmeldungen/DE/Kurzmeldungen/251121_BLB_HaeuslicheGewalt2024.html).
Zudem sind auch die Zahlen zu geschlechtsspezifischer Gewalt alarmierend gestiegen.
Besonders von ihr betroffen sind Frauen sowie trans-, inter- und nicht-binäre Personen
in vulnerablen Lebenslagen (z. B. ohne gesicherten Aufenthaltsstatus, Wohnungslose,
Menschen mit Behinderungen; www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/
Redaktion/Publikationen/Weitere_Publikationen/Monitor_Gewalt_gegen_Frauen_2024-
_Kurzfassung.pdf). Auch die digitale Gewalt nimmt ständig zu. Im November 2024
wurde erstmalig das Lagebild „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete
Straftaten“ vorgestellt. Demnach werden Frauen und Mädchen in vielerlei Hinsicht Opfer
von Straftaten wegen ihrer geschlechtlichen Identität und sind sie von verschiedenen
Straftaten überproportional betroffen. Im Jahr 2024 gab es 53.451 weibliche Opfer von
Sexualdelikten (www.bka.de/DE/Presse/Listenseite_Pressemitteilungen/2025/Presse-
2025/251121_PM_BLB_HG_StraftatengegenFrauen2024.html) und es wurden 328
Frauen und Mädchen Opfer von vollendeten Tötungsdelikten, womit es fast jeden Tag
einen möglichen Femizid in Deutschland gab (www.bka.de/DE/Presse/
Listenseite_Pressemitteilungen/2025/Presse2025/251121_PM_BLB_HG_Straftatengegen-
Frauen2024.html).
Die Zahlen machen den dringenden Handlungsbedarf deutlich und werfen die Frage
auf, warum hier trotzdem seit Jahren keine wirklich spürbaren Verbesserungen
stattfinden.
Die seit 2018 verbindlich in Kraft getretene Istanbul-Konvention (Übereinkommen
des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und
häuslicher Gewalt) sieht vor, dass die Staaten einen verbindlichen und
ressortübergreifenden nationalen Aktionsplan entwickeln müssen, um mit einem detaillierten
Gesamtkonzept mehr Schutz und Hilfe auf allen Ebenen bieten zu können. Hierdurch sowie
durch die EU-Gewaltschutzrichtlinie ist Deutschland verpflichtet, zahlreiche
Verbesserungen für den Schutz und die Unterstützung von Menschen, die von Gewalt
betroffen sind, durchzuführen und kommt dieser Verpflichtung trotz oft tödlicher
Konsequenzen seit Jahren nicht nach.
Auch der aktuelle Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD „Verantwortung
für Deutschland“ unterstreicht eigentlich die Notwendigkeit der Weiterentwicklung
der Gewaltschutzstrategie zu einem nationalen Aktionsplan und des Ausbaus der
Koordinierungsstelle zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt.
Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung unter Federführung des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 19.11.2025 sollen allerdings nun eine
elektronische Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) und verpflichtende Täterarbeit im
Gewaltschutzgesetz verankert werden. Daneben sollen umgangsrechtliche Änderungen
im Familienrecht vorgenommen werden.
Zur Begründung der Wirksamkeit der eAÜ wird dabei auf das „Spanische Modell“
verwiesen. In Spanien wurde jedoch 2004 eine Gesamtstrategie zur Bekämpfung von
geschlechtsspezifischer Gewalt eingeführt (vgl. Ley Orgánica 1/2004,
www.boe.es/buscar/pdf/2004/BOE-A-2004-21760-consolidado.pdf). Im Spanischen
Modell wurden allerdings verschiedene Maßnahmen wie öffentliche Sensibilisierung
und Prävention zu geschlechtsspezifischer Gewalt, Rechte der Betroffenen auf
Information, Gesundheitsversorgung und rechtliche Unterstützung, spezialisierte Gerichte
für geschlechtsspezifische Gewalt, interdisziplinäre Risikoanalyse, ein
standardisiertes Gefahrenprognose-Tool sowie koordinierende Strukturen und Hilfe bei der
Wohnungs- und Arbeitssuche miteinander verbunden (www.institut-fuer-menschen-
rechte.de/publikationen/detail/zum-entwurf-eines-gesetzes-zur-einfuehrung-
derelektronischen-aufenthaltsueberwachung-und-der-taeterarbeit-im-
gewaltschutzgesetz; www.frauenhauskoordinierung.de/aktuelles/detail/gewaltschutz-
spanieneinblick-spanisches-modell). Im Jahr 2009 wurde dann die eAÜ zusätzlich eingeführt
(www.praeventionstag.de/dokumentation/download.cms?id=1154&datei=35-Eilzer-
MairF_1154.pdf, S. 463). Während durch den ganzheitlichen Ansatz des Spanischen
Modells geschlechtsspezifische Gewalt in Spanien deutlich reduziert werden konnte
(www.zdfheute.de/politik/ausland/spanien-deutschland-frauen-femizid-gesetz-ge-
walt-100.html; www.deutschlandfunk.de/spanien-sexualisierte-gewalt-frauen-zustim-
mungsgesetz-100.html), ist ein solcher Zusammenhang zwischen dem Einsatz von
eAÜ als singuläre Maßnahme und Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt nicht belegt.
Allerdings ist nicht nur fraglich, ob die Maßnahme in dieser isolierten Form zu der
erwünschten Reduktion führen wird, sondern sie kann so auch eine potenziell
eskalierende Wirkung in der Gewaltdynamik haben (https://autonome-frauenhaeuser-
zif.de/wp-content/uploads/2025/09/ZIF-Stellungnahme-GewSchG_19092025.pdf),
ohne den Betroffenen den dann dringend erforderlichen Ausweg durch Schutzplätze
zu ermöglichen. Da eine eAÜ auch nicht langfristig angeordnet werden kann, besteht
für Betroffene eine unklare Perspektive und hohe Gefährdung für die Zeit nach Ablauf
des Zeitraums der eAÜ (z. B. nach sechs Monaten). Zudem birgt dies die Gefahr, dass
gewaltbetroffene Frauen eine Eskalation der Gewaltspirale durch die eAÜ befürchten
und in der Folge in Zukunft noch seltener einen Antrag nach § 1 des
Gewaltschutzgesetzes stellen werden (https://autonome-frauenhaeuser-zif.de/wp-content/uploads/20-
25/09/ZIF-Stellungnahme-GewSchG_19092025.pdf). Denn ob die eAÜ zum Einsatz
kommt, wird von dem Gericht basierend auf dem allgemeinen Gewaltschutzantrag
entschieden. Die gewaltbetroffene Person entscheidet also nicht selbst über den Einsatz
der eAÜ. Wenn sie dies nicht will, so muss sie dem bewusst widersprechen. Dies läuft
dem Grundprinzip des Gewaltschutzgesetzes zuwider, dass Betroffene an
Entscheidungen zu den Schutzmaßnahmen mitwirken sollen.
Um aus der Gewaltdynamik ausbrechen zu können, müssen dagegen die strukturellen
Ursachen mit einer einheitlichen Gesamtstrategie gegen geschlechtsspezifische
Gewalt adressiert werden.
Dringend nötig ist, die ökonomische Abhängigkeit von Frauen als Grundproblem
anzuerkennen. Aktuell fehlen in Deutschland circa 12.000 Frauenhausplätze aufgrund
struktureller Unterfinanzierung. Frauen und ihre Kinder suchen in Deutschland jeden
Tag vergeblich nach Schutz – ein Zustand, der längst bekannt und politisch einfach zu
lösen ist (www.frauenhauskoordinierung.de/aktuelles/detail/frauenhaus-statistik-
2024). Dringend erforderlich wäre es daneben, Betroffenen koordiniert und bei Bedarf
bei der Suche nach einer neuen Wohnung und/oder Arbeit zu helfen, so wie dies auch
in Spanien erfolgt.
Zu dem Gesamtkonzept gehören außerdem ein bundesweit einheitliches
Risikobewertungssystems und ein wissenschaftlich fundiertes Gefährdungsmanagement. Daneben
sind klar definierte Kriterien für Hochrisikofälle und ein standardisiertes,
interdisziplinäres Fallmanagement erforderlich. Richter*innen der Familiengerichte müssen
befähigt sein, Risikofälle zu erkennen; hierfür bedarf es verpflichtender Schulungen und
Fortbildungen zu geschlechtsspezifischer Gewalt und Dynamiken von
Partnerschaftsgewalt. Die Fortbildungen müssen von Fachpersonen angeboten werden und sich
inhaltlich am Gewaltbegriff der Istanbul-Konvention (IK) orientieren.
Die Anwendbarkeit der eAÜ bei Hochrisikofällen wird im Verhältnis zu den hohen
Zahlen häuslicher Gewalt zudem nur sehr gering ausfallen. So stellen sogar von den
in Frauenhäusern lebenden Frauen nur 12 % einen Antrag nach dem
Gewaltschutzgesetz (FHK-Frauenhaus-Statistik 2024, Langfassung, S. 40). Der ganz überwiegende
Teil der Gewaltbetroffenen wird also nur Schutz erhalten, wenn alle anderen
Hilfsangebote deutlich ausgebaut werden.
Im Weiteren wird die spezifische Situation von Migrantinnen im Gesetzentwurf
ausgeblendet. In vielen Fällen sind Frauen aufgrund von § 47 oder § 53 Absatz 1 des
Asylgesetzes an einen Wohnort gebunden und kommen daher für die eAÜ nicht in
Betracht (www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/
Publikationen/Stellungnahmen/Stellungnahme_Entwurf_Gesetz_Einfuehrung_
elektronische__Aufenthaltsueberwachung_Taeterarbeit_Gewaltschutzgesetz.pdf). Um den
Gewaltschutz für diese Personengruppe zu verbessern, müssen Erleichterungen bei
Residenzpflicht und Wohnsitzauflage für Betroffene häuslicher Gewalt umgesetzt werden.
Zudem trauen sich Betroffene wegen der Angst vor einer drohenden Abschiebung
(wenn die Ehebestandzeit nach § 31 AufentHG nicht eingehalten wird) oft nicht, sich
aus einer Ehe zu lösen. Eine Reform des § 31 AufenthG ist notwendig, durch die eine
Streichung der Mindest-Ehebestandszeit als Bedingung für ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht realisiert werden sollte (www.buendnis-istanbul-konvention.de/wp-
content/uploads/2025/11/Forderung_251119_Alternativbericht_2025.pdf).
Insgesamt müssen alle Hilfsangebote barrierefrei und diskriminierungsfrei sein. Dies
ist insbesondere wichtig für Frauen und Mädchen mit Behinderung, wohnungs- und
obdachlose Frauen, Frauen, die in Armut leben und hochaltrige Frauen. Auf der Seite
„frauenhaus-suche.de“ werden beispielsweise nur 27 % der Frauenhäuser als geeignet
für Frauen mit Gehbehinderung und 4,6 % als geeignet für Frauen mit Sehbehinderung
angezeigt. Ein Umbau ist hier dringend erforderlich.
Auch muss das Gewaltschutzgesetz für Frauen und Mädchen mit Behinderung, die
etwa zwei- bis dreimal häufiger von sexualisierter Gewalt und etwa doppelt so häufig
von körperlicher Gewalt betroffen sind wie nichtbehinderte Frauen, wirken.
Insbesondere, wenn der Täter als Assistenz- oder Pflegekraft in derselben Wohnung oder
Wohneinrichtung lebt (www.weibernetz.de/st/stellungnahme-zur-einfuehrung-der-
elektronischen-fussfessel-im-gewaltschutzgesetz.html).
Nur verbunden mit diesen weitergehenden Maßnahmen kann die eAÜ zumindest in
einigen spezifischen Hochrisikofällen eine Unterstützung für von Gewalt Betroffene
darstellen.
Darüber hinaus sollen entsprechend dem vorliegenden Gesetzentwurf im Falle der
eAÜ in der Regel durch das Familiengericht soziale Trainingskurse oder
Gewaltpräventionsberatungen für Täter angeordnet werden. Damit die sozialen Trainingskurse
jedoch angeordnet werden können, müssen diese auch durchsetzbar sein. So zeigt die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 21/2576, dass der Bundesregierung der aktuelle Stand zur
Versorgungslandschaft zur Täterarbeit in den Bundesländern gar nicht bekannt ist. Die
finanzielle Verantwortung für das Bereitstellen der Kurse wird im Gesetzentwurf bei freien
Trägern, Ländern und Kommunen verortet. Stattdessen braucht es jedoch einen
Ausbau und eine verlässliche Finanzierung für flächendeckende Angebote der Täterarbeit.
Auch muss die Qualität der Kurse sichergestellt werden, indem diese den Standards
der Bundesarbeitsgemeinschaft Häusliche Gewalt e. V. entsprechen (bff-
stellungnahme-gewaltschutzgesetz-1 (3).pdf). Der Gesetzentwurf sieht zudem auch jenseits
der eAÜ im Einzelfall die Anordnung zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs
oder einer Gewaltpräventionsberatung durch ein Familiengericht vor. Diese
Formulierung bleibt jedoch vage und belässt die Anordnung der Kurse dem
Ermessensspielraum und den individuellen Einschätzungen der Richter*innen. Da die eAÜ nur in
wenigen Hochrisikofällen zur Anwendung kommen wird, sollte die verpflichtende
Täterarbeit jedoch jenseits dessen verpflichtend sein und eine Priorität im Gewaltschutz
darstellen.
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Einschränkungen des Umgangsrechts der
gewaltausübenden Person bleibt ebenfalls zu vage. Zentral ist es, die Umstände für die
Ermittlung des Wohls des Kindes den Schutz vor (Mit-)Erleben von Gewalt gegen die
Bezugsperson (i. S. d. Gewaltbegriffes der Istanbul-Konvention) aufzunehmen. Auch
ist gesetzlich klarzustellen, dass die Regelvermutung der Kindeswohldienlichkeit des
Umgangs mit beiden Elternteilen bei häuslicher Gewalt keine Anwendung findet. Im
Weiteren muss es grundsätzlich verunmöglicht werden, ein gemeinsames Sorgerecht
im Fall von Gewalt gegenüber dem Kind und Partnerschaftsgewalt zu erteilen.
Zudem sollte die Wohlverhaltenspflicht bei Ausübung des Umgangs nach § 1684
Absatz 2 BGB bei häuslicher Gewalt keine Anwendung finden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. eine einheitliche Gesamtstrategie gegen häusliche und geschlechtsspezifische
Gewalt zu beschließen. Dazu gehört es,
a) die bestehende Gewaltschutzstrategie der Bundesregierung zu einer
ressortübergreifenden, verbindlichen Strategie über Legislaturperioden hinweg
weiterzuentwickeln und die Zivilgesellschaft kontinuierlich aktiv
miteinzubeziehen;
b) eine umfassende öffentliche Thematisierung und Sensibilisierung zu
geschlechtsspezifischer Gewalt, die einen gesellschaftlichen
Paradigmenwechsel („Die Scham muss die Seite wechseln“) ermöglicht und die
Hilfestrukturen bekannter macht;
c) eine jährlich deutlich umfangreichere Kostenbeteiligung des Bundes an dem
Ausbau und dem Erhalt der Frauenhäuser im kommenden Entwurf des
Bundeshaushalts zusätzlich zu den Landesmitteln als dauerhaftes
Bundesförderprogramm vorzusehen. Ziel muss es dabei sein, dass Frauen schon weit vor
dem verbindlichen Rechtsanspruch nicht mehr abgewiesen werden müssen;
d) zweckgebundene Fördermittel an die Länder im Haushalt zur Schaffung von
Unterstützungsprogrammen für die Überwindung von Wohnungsnot nach
dem Auszug aus einer Gewaltbeziehung vorzusehen, sowie spezifische
Programme, die Gewaltbetroffenen gezielt bei der Arbeitsplatzsuche und
Qualifizierung helfen, zu entwickeln;
e) einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Berichterstattungsstelle
geschlechtsspezifische Gewalt am Deutschen Institut für Menschenrechte
gesetzlich verankert und eine dauerhafte Finanzierung vorsieht;
f) ein bundesweit einheitliches Konzept zur institutionsübergreifenden
Risikoanalyse mit interdisziplinären Fallkonferenzen zu entwickeln;
g) Femizide einheitlich zu definieren sowie detaillierte Femizid-Statistiken zu
erheben;
h) dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bundesweit
verbindliche Mindeststandards für Aus- und Weiterbildungen zu Gewalt
gegen Frauen und häusliche Gewalt für alle Akteur*innen, die mit
Gewaltschutzverfahren betraut sind (u. a. Polizei, Verfahrensbeistände,
Gesundheitsberufe), aufgebaut und umgesetzt werden; die Fortbildungen müssen
sich am Gewaltbegriff der IK orientieren;
i) sich für den Ausbau der Angebote zur Täterarbeit (nach den Standards der
Bundesarbeitsgemeinschaft Häusliche Gewalt e. V.) gegenüber den
Bundesländern einzusetzen und eine verlässliche Finanzierung sicherzustellen;
2. im Bereich der Justiz und des Verfahrens
a) eine verpflichtende Fortbildung für Richter*innen im
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zu geschlechtsspezifischer Gewalt und zu Dynamiken von
Partnerschaftsgewalt einzuführen;
b) zu prüfen, ob Gewaltschutzverfahren insgesamt zukünftig bei einer*m
Richter*in konzentriert werden können (spezialisierte Gerichte für
geschlechtsspezifische Gewalt ähnlich dem Spanischen Modell);
3. im Bereich des Kindschafts- und Familienrechts einen Gesetzentwurf vorzulegen,
der
a) in die Umstände für die Ermittlung des Wohls des Kindes den Schutz vor
(Mit-)Erleben von Gewalt gegen die Bezugsperson aufnimmt;
b) die Normierung des Grundsatzes, dass ein gemeinsames Sorgerecht bei
Gewalt gegenüber dem Kind und bei Partnerschaftsgewalt regelmäßig nicht in
Betracht kommt, vorsieht;
c) klarstellt, dass die Regelvermutung des § 1626 Absatz 3 BGB zur
Kindeswohldienlichkeit des Umgangs mit beiden Elternteilen bei häuslicher
Gewalt keine Anwendung findet. Dabei sollte nicht zwischen direkter und
indirekter Gewalt gegen Kinder unterschieden werden, sondern den
Auswirkungen bei kindlicher Zeugenschaft von Partnerschaftsgewalt Rechnung
getragen werden;
d) klarstellt, dass die Wohlverhaltenspflicht bei Ausübung des Umgangs
(§ 1684 Absatz 2 BGB) bei häuslicher Gewalt keine Anwendung findet;
e) das Familienverfahrensrecht gewaltschutzsensibler ausgestaltet und im
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit das Recht auf getrennte Anhörungen, kein
Hinwirken auf Einvernehmen, das Recht auf Sicherheit, die
Gewaltverzichtserklärung und die Konkretisierung der Amtsermittlung bei
Partnerschaftsgewalt verankert;
f) in Gewaltschutzverfahren den Aufenthaltsort der verletzten Person
konsequent geheimhält;
4. eine regelmäßige Evaluierung der Maßnahmen im Abstand von zwei Jahren
anstelle der Evaluation spätestens nach fünf Jahren im Gesetz vorzusehen;
5. für den besonderen Schutz vulnerabler Gruppen
a) einen Gesetzentwurf vorzulegen, der
aa) einen ausdrücklichen Ausschluss der Datenübermittlung an
Ausländerbehörden bei Gewaltschutzverfahren vorsieht;
bb) die Abschaffung der in § 31 AufentHG geregelten Ehebestandszeit
vorsieht, damit Betroffene nicht aus Angst vor einer Abschiebung in einer
gewalttätigen Ehe bleiben müssen;
cc) Erleichterungen bei Residenzpflicht und Wohnsitzauflage für
Betroffene häuslicher Gewalt regelt;
dd) den Gewaltbegriff von Artikel 3 IK im Aufenthaltsgesetz verankert;
b) die Barrierefreiheit der Angebote im Sinne von § 4 des
Behindertengleichstellungsgesetzes in Koordination mit den Ländern sicherzustellen.
Berlin, den 27. Januar 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
Geschlechtsspezifische Gewalt und häusliche Gewalt sind ein strukturelles Problem, dessen Ausmaß durch
aktuelle Studien und Statistiken bestätigt wird. Die Zahl der Femizide und schweren Gewaltdelikte bleibt
besorgniserregend hoch beziehungsweise steigt weiter an. Die bestehenden Schutzmechanismen greifen oft zu spät oder
sind unzureichend.
Um eine Reduktion der Gewaltdelikte und Femizide zu erreichen, braucht es daher mehr als die hier geplanten
und bisher verabschiedeten Maßnahmen. Die eAÜ selbst muss, wie in Spanien, in eine umfassendes Schutzpaket
eingebettet werden, um alle Betroffenen zu erreichen.
Die Möglichkeiten des Familiengerichts, eine gesicherte Tatsachenfeststellung für die Anordnung der eAÜ zu
erlangen und festzustellen, ob ein Hochrisikofall vorliegt, sind im Gesetzentwurf bislang unzureichend geregelt.
Der Entwurf sieht vor, eine Gefährdungseinschätzung der Polizei einzuholen und gegebenenfalls weitere Stellen,
wie Frauenhäuser, Ärzt*innen oder Staatsanwaltschaften zu befragen. Wann jedoch genau ein solcher
Hochrisikofall vorliegt, ist bisher nicht einheitlich definiert. Zur Feststellung solcher Hochrisikofälle müssen daher hohe
Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung gestellt werden. Notwendig ist eine bundesweit einheitliche,
systematische Gefährdungsanalyse, verknüpft mit einem interdisziplinären Fallmanagement. Erfahrungen aus
Spanien zeigen, dass eine präzise Einschätzung des Gewaltrisikos entscheidend ist, um Femizide zu verhindern.
In Spanien werden derartige Verfahren zudem von spezialisierten Gerichten geführt, deren Richter*innen
umfangreiche Fortbildungen absolvieren. Um auch in Deutschland ausreichende Kenntnisse sicherzustellen, ist eine
verpflichtende Fortbildung für Richter*innen im Gewaltschutzrecht oder langfristig die Ausbildung von allein
auf Gewaltschutzverfahren spezialisierten Richter*innen erforderlich. Die bestehende Fortbildungspflicht nach
§ 23 Absatz 3 GVG bildet eine Grundlage, muss jedoch um Inhalte zu geschlechtsspezifischer Gewalt,
Dynamiken von Partnerschaftsgewalt, zur eAÜ und zum Gewaltschutzgesetz erweitert werden.
Im Familienrecht sind klare Regeln einzuführen, damit der Gewaltschutz nicht durch Sorge- und Umgangsrecht
umgangen werden kann. Daher muss der Grundsatz normiert werden, dass ein gemeinsames Sorgerecht bei
Gewalt gegenüber dem Kind und bei Partnerschaftsgewalt regelmäßig nicht in Betracht kommt. Im Umgangsrecht
ist klarzustellen, dass die Regelvermutung des § 1626 Absatz 3 Satz 1 BGB zur Kindeswohldienlichkeit des
Umgangs mit beiden Elternteilen bei häuslicher Gewalt keine Anwendung findet.
Das Familienverfahren ist gewaltschutzsensibler auszugestalten, indem kein Hinwirken auf Einvernehmen
bestehen darf, keine gemeinsamen Gespräche und getrennte Anhörung geregelt werden und ein Recht auf
Sicherheit, Täterarbeit, Gewaltverzichtserklärung und Verantwortungsübernahme festgeschrieben werden. Daneben ist
dringend der Aufenthaltsort der gewaltbetroffenen Person im gesamten Verfahren geheim zu halten.
Die Evaluierung der neuen Regelungen ist zwar vorgesehen, jedoch ist der Zeitraum von fünf Jahren deutlich zu
lang. Bei einer neuen und weitreichenden Maßnahme wie der eAÜ ist eine erste Evaluierung spätestens nach
zwei Jahren erforderlich und dann regelmäßig zu wiederholen.
Ein weiterer wesentlicher Punkt ist der Schutz von Frauen mit Duldung, unsicherem Aufenthaltsstatus oder an
Partnerschaft gebundenem Aufenthaltstitel. Ohne einen ausdrücklichen Ausschluss der Datenübermittlung an
Ausländerbehörden besteht die Gefahr, dass Betroffene aus Angst vor Abschiebung keine Hilfe suchen.
Beratungsstellen berichten regelmäßig, dass geflüchtete Frauen daher selbst bei schwerer Gewalt keine Anzeige
erstatten oder keinen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz stellen.
Die im Entwurf lediglich allgemein formulierte Vorgabe, auf Barrierefreiheit zu achten, bedarf einer deutlichen
Konkretisierung. Nur so kann gewährleistet werden, dass alle Betroffenen – unabhängig von Beeinträchtigungen
oder der Sprache – die vorgesehenen Schutzmechanismen nutzen können.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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