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Für eine Gesamtstrategie zum Schutz vor häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt anstelle von isolierten Einzelmaßnahmen

dip / drucksache 29.01.2026 · WP 21 · 21/3918 · Antrag · Original ↗

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Für eine Gesamtstrategie zum Schutz vor häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt anstelle von isolierten Einzelmaßnahmen Deutscher Bundestag Drucksache 21/3918 21. Wahlperiode 29.01.2026 Antrag der Abgeordneten Kathrin Gebel, Aaron Valent, Clara Bünger, Doris Achelwilm, Dr. Michael Arndt, Jorrit Bosch, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, Mandy Eißing, Katrin Fey, Christian Görke, Nicole Gohlke, Ates Gürpinar, Dr. Gregor Gysi, Mareike Hermeier, Luke Hoß, Maren Kaminski, Cansin Köktürk, Jan Köstering, Ina Latendorf, Sonja Lemke, Stella Merendino, Sören Pellmann, Bodo Ramelow, Heidi Reichinnek, Zada Salihović, David Schliesing, Evelyn Schötz, Julia-Christina Stange, Donata Vogtschmidt, Sarah Vollath, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke Für eine Gesamtstrategie zum Schutz vor häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt anstelle von isolierten Einzelmaßnahmen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Das im Jahr 2001 eingeführte Gewaltschutzgesetz ist für Betroffene von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt ein wichtiges Instrument, um auf zivilrechtlichem Weg Schutz durch gerichtliche Anordnungen wie Näherungs- und Kontaktverbote zu erlangen. Betrachtet man die aktuellen Zahlen, so zeigt sich jedoch, dass es dringend wirksamerer Maßnahmen bedarf, um Betroffene zu schützen. So ist in den vergangenen fünf Jahren häusliche Gewalt um fast 14 % angestiegen. 73 % der Betroffenen sind Frauen (www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/anstieg-haeusliche-gewalt-100.html). Partnerschaftsgewalt ist die häufigste Form der häuslichen Gewalt, wobei 80 % der Opfer weiblich und 77,7 % der Tatverdächtigen männlich sind. Allein durch Partnerschaftsgewalt wurden im Jahr 2024 132 Frauen getötet (www.bka.de/SharedDocs/ Kurzmeldungen/DE/Kurzmeldungen/251121_BLB_HaeuslicheGewalt2024.html). Zudem sind auch die Zahlen zu geschlechtsspezifischer Gewalt alarmierend gestiegen. Besonders von ihr betroffen sind Frauen sowie trans-, inter- und nicht-binäre Personen in vulnerablen Lebenslagen (z. B. ohne gesicherten Aufenthaltsstatus, Wohnungslose, Menschen mit Behinderungen; www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/ Redaktion/Publikationen/Weitere_Publikationen/Monitor_Gewalt_gegen_Frauen_2024- _Kurzfassung.pdf). Auch die digitale Gewalt nimmt ständig zu. Im November 2024 wurde erstmalig das Lagebild „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten“ vorgestellt. Demnach werden Frauen und Mädchen in vielerlei Hinsicht Opfer von Straftaten wegen ihrer geschlechtlichen Identität und sind sie von verschiedenen Straftaten überproportional betroffen. Im Jahr 2024 gab es 53.451 weibliche Opfer von Sexualdelikten (www.bka.de/DE/Presse/Listenseite_Pressemitteilungen/2025/Presse- 2025/251121_PM_BLB_HG_StraftatengegenFrauen2024.html) und es wurden 328 Frauen und Mädchen Opfer von vollendeten Tötungsdelikten, womit es fast jeden Tag einen möglichen Femizid in Deutschland gab (www.bka.de/DE/Presse/ Listenseite_Pressemitteilungen/2025/Presse2025/251121_PM_BLB_HG_Straftatengegen- Frauen2024.html). Die Zahlen machen den dringenden Handlungsbedarf deutlich und werfen die Frage auf, warum hier trotzdem seit Jahren keine wirklich spürbaren Verbesserungen stattfinden. Die seit 2018 verbindlich in Kraft getretene Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt) sieht vor, dass die Staaten einen verbindlichen und ressortübergreifenden nationalen Aktionsplan entwickeln müssen, um mit einem detaillierten Gesamtkonzept mehr Schutz und Hilfe auf allen Ebenen bieten zu können. Hierdurch sowie durch die EU-Gewaltschutzrichtlinie ist Deutschland verpflichtet, zahlreiche Verbesserungen für den Schutz und die Unterstützung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind, durchzuführen und kommt dieser Verpflichtung trotz oft tödlicher Konsequenzen seit Jahren nicht nach. Auch der aktuelle Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD „Verantwortung für Deutschland“ unterstreicht eigentlich die Notwendigkeit der Weiterentwicklung der Gewaltschutzstrategie zu einem nationalen Aktionsplan und des Ausbaus der Koordinierungsstelle zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt. Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung unter Federführung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 19.11.2025 sollen allerdings nun eine elektronische Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) und verpflichtende Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz verankert werden. Daneben sollen umgangsrechtliche Änderungen im Familienrecht vorgenommen werden. Zur Begründung der Wirksamkeit der eAÜ wird dabei auf das „Spanische Modell“ verwiesen. In Spanien wurde jedoch 2004 eine Gesamtstrategie zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt eingeführt (vgl. Ley Orgánica 1/2004, www.boe.es/buscar/pdf/2004/BOE-A-2004-21760-consolidado.pdf). Im Spanischen Modell wurden allerdings verschiedene Maßnahmen wie öffentliche Sensibilisierung und Prävention zu geschlechtsspezifischer Gewalt, Rechte der Betroffenen auf Information, Gesundheitsversorgung und rechtliche Unterstützung, spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt, interdisziplinäre Risikoanalyse, ein standardisiertes Gefahrenprognose-Tool sowie koordinierende Strukturen und Hilfe bei der Wohnungs- und Arbeitssuche miteinander verbunden (www.institut-fuer-menschen- rechte.de/publikationen/detail/zum-entwurf-eines-gesetzes-zur-einfuehrung- derelektronischen-aufenthaltsueberwachung-und-der-taeterarbeit-im- gewaltschutzgesetz; www.frauenhauskoordinierung.de/aktuelles/detail/gewaltschutz- spanieneinblick-spanisches-modell). Im Jahr 2009 wurde dann die eAÜ zusätzlich eingeführt (www.praeventionstag.de/dokumentation/download.cms?id=1154&datei=35-Eilzer- MairF_1154.pdf, S. 463). Während durch den ganzheitlichen Ansatz des Spanischen Modells geschlechtsspezifische Gewalt in Spanien deutlich reduziert werden konnte (www.zdfheute.de/politik/ausland/spanien-deutschland-frauen-femizid-gesetz-ge- walt-100.html; www.deutschlandfunk.de/spanien-sexualisierte-gewalt-frauen-zustim- mungsgesetz-100.html), ist ein solcher Zusammenhang zwischen dem Einsatz von eAÜ als singuläre Maßnahme und Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt nicht belegt. Allerdings ist nicht nur fraglich, ob die Maßnahme in dieser isolierten Form zu der erwünschten Reduktion führen wird, sondern sie kann so auch eine potenziell eskalierende Wirkung in der Gewaltdynamik haben (https://autonome-frauenhaeuser- zif.de/wp-content/uploads/2025/09/ZIF-Stellungnahme-GewSchG_19092025.pdf), ohne den Betroffenen den dann dringend erforderlichen Ausweg durch Schutzplätze zu ermöglichen. Da eine eAÜ auch nicht langfristig angeordnet werden kann, besteht für Betroffene eine unklare Perspektive und hohe Gefährdung für die Zeit nach Ablauf des Zeitraums der eAÜ (z. B. nach sechs Monaten). Zudem birgt dies die Gefahr, dass gewaltbetroffene Frauen eine Eskalation der Gewaltspirale durch die eAÜ befürchten und in der Folge in Zukunft noch seltener einen Antrag nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes stellen werden (https://autonome-frauenhaeuser-zif.de/wp-content/uploads/20- 25/09/ZIF-Stellungnahme-GewSchG_19092025.pdf). Denn ob die eAÜ zum Einsatz kommt, wird von dem Gericht basierend auf dem allgemeinen Gewaltschutzantrag entschieden. Die gewaltbetroffene Person entscheidet also nicht selbst über den Einsatz der eAÜ. Wenn sie dies nicht will, so muss sie dem bewusst widersprechen. Dies läuft dem Grundprinzip des Gewaltschutzgesetzes zuwider, dass Betroffene an Entscheidungen zu den Schutzmaßnahmen mitwirken sollen. Um aus der Gewaltdynamik ausbrechen zu können, müssen dagegen die strukturellen Ursachen mit einer einheitlichen Gesamtstrategie gegen geschlechtsspezifische Gewalt adressiert werden. Dringend nötig ist, die ökonomische Abhängigkeit von Frauen als Grundproblem anzuerkennen. Aktuell fehlen in Deutschland circa 12.000 Frauenhausplätze aufgrund struktureller Unterfinanzierung. Frauen und ihre Kinder suchen in Deutschland jeden Tag vergeblich nach Schutz – ein Zustand, der längst bekannt und politisch einfach zu lösen ist (www.frauenhauskoordinierung.de/aktuelles/detail/frauenhaus-statistik- 2024). Dringend erforderlich wäre es daneben, Betroffenen koordiniert und bei Bedarf bei der Suche nach einer neuen Wohnung und/oder Arbeit zu helfen, so wie dies auch in Spanien erfolgt. Zu dem Gesamtkonzept gehören außerdem ein bundesweit einheitliches Risikobewertungssystems und ein wissenschaftlich fundiertes Gefährdungsmanagement. Daneben sind klar definierte Kriterien für Hochrisikofälle und ein standardisiertes, interdisziplinäres Fallmanagement erforderlich. Richter*innen der Familiengerichte müssen befähigt sein, Risikofälle zu erkennen; hierfür bedarf es verpflichtender Schulungen und Fortbildungen zu geschlechtsspezifischer Gewalt und Dynamiken von Partnerschaftsgewalt. Die Fortbildungen müssen von Fachpersonen angeboten werden und sich inhaltlich am Gewaltbegriff der Istanbul-Konvention (IK) orientieren. Die Anwendbarkeit der eAÜ bei Hochrisikofällen wird im Verhältnis zu den hohen Zahlen häuslicher Gewalt zudem nur sehr gering ausfallen. So stellen sogar von den in Frauenhäusern lebenden Frauen nur 12 % einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz (FHK-Frauenhaus-Statistik 2024, Langfassung, S. 40). Der ganz überwiegende Teil der Gewaltbetroffenen wird also nur Schutz erhalten, wenn alle anderen Hilfsangebote deutlich ausgebaut werden. Im Weiteren wird die spezifische Situation von Migrantinnen im Gesetzentwurf ausgeblendet. In vielen Fällen sind Frauen aufgrund von § 47 oder § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes an einen Wohnort gebunden und kommen daher für die eAÜ nicht in Betracht (www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/ Publikationen/Stellungnahmen/Stellungnahme_Entwurf_Gesetz_Einfuehrung_ elektronische__Aufenthaltsueberwachung_Taeterarbeit_Gewaltschutzgesetz.pdf). Um den Gewaltschutz für diese Personengruppe zu verbessern, müssen Erleichterungen bei Residenzpflicht und Wohnsitzauflage für Betroffene häuslicher Gewalt umgesetzt werden. Zudem trauen sich Betroffene wegen der Angst vor einer drohenden Abschiebung (wenn die Ehebestandzeit nach § 31 AufentHG nicht eingehalten wird) oft nicht, sich aus einer Ehe zu lösen. Eine Reform des § 31 AufenthG ist notwendig, durch die eine Streichung der Mindest-Ehebestandszeit als Bedingung für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht realisiert werden sollte (www.buendnis-istanbul-konvention.de/wp- content/uploads/2025/11/Forderung_251119_Alternativbericht_2025.pdf). Insgesamt müssen alle Hilfsangebote barrierefrei und diskriminierungsfrei sein. Dies ist insbesondere wichtig für Frauen und Mädchen mit Behinderung, wohnungs- und obdachlose Frauen, Frauen, die in Armut leben und hochaltrige Frauen. Auf der Seite „frauenhaus-suche.de“ werden beispielsweise nur 27 % der Frauenhäuser als geeignet für Frauen mit Gehbehinderung und 4,6 % als geeignet für Frauen mit Sehbehinderung angezeigt. Ein Umbau ist hier dringend erforderlich. Auch muss das Gewaltschutzgesetz für Frauen und Mädchen mit Behinderung, die etwa zwei- bis dreimal häufiger von sexualisierter Gewalt und etwa doppelt so häufig von körperlicher Gewalt betroffen sind wie nichtbehinderte Frauen, wirken. Insbesondere, wenn der Täter als Assistenz- oder Pflegekraft in derselben Wohnung oder Wohneinrichtung lebt (www.weibernetz.de/st/stellungnahme-zur-einfuehrung-der- elektronischen-fussfessel-im-gewaltschutzgesetz.html). Nur verbunden mit diesen weitergehenden Maßnahmen kann die eAÜ zumindest in einigen spezifischen Hochrisikofällen eine Unterstützung für von Gewalt Betroffene darstellen. Darüber hinaus sollen entsprechend dem vorliegenden Gesetzentwurf im Falle der eAÜ in der Regel durch das Familiengericht soziale Trainingskurse oder Gewaltpräventionsberatungen für Täter angeordnet werden. Damit die sozialen Trainingskurse jedoch angeordnet werden können, müssen diese auch durchsetzbar sein. So zeigt die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/2576, dass der Bundesregierung der aktuelle Stand zur Versorgungslandschaft zur Täterarbeit in den Bundesländern gar nicht bekannt ist. Die finanzielle Verantwortung für das Bereitstellen der Kurse wird im Gesetzentwurf bei freien Trägern, Ländern und Kommunen verortet. Stattdessen braucht es jedoch einen Ausbau und eine verlässliche Finanzierung für flächendeckende Angebote der Täterarbeit. Auch muss die Qualität der Kurse sichergestellt werden, indem diese den Standards der Bundesarbeitsgemeinschaft Häusliche Gewalt e. V. entsprechen (bff- stellungnahme-gewaltschutzgesetz-1 (3).pdf). Der Gesetzentwurf sieht zudem auch jenseits der eAÜ im Einzelfall die Anordnung zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder einer Gewaltpräventionsberatung durch ein Familiengericht vor. Diese Formulierung bleibt jedoch vage und belässt die Anordnung der Kurse dem Ermessensspielraum und den individuellen Einschätzungen der Richter*innen. Da die eAÜ nur in wenigen Hochrisikofällen zur Anwendung kommen wird, sollte die verpflichtende Täterarbeit jedoch jenseits dessen verpflichtend sein und eine Priorität im Gewaltschutz darstellen. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Einschränkungen des Umgangsrechts der gewaltausübenden Person bleibt ebenfalls zu vage. Zentral ist es, die Umstände für die Ermittlung des Wohls des Kindes den Schutz vor (Mit-)Erleben von Gewalt gegen die Bezugsperson (i. S. d. Gewaltbegriffes der Istanbul-Konvention) aufzunehmen. Auch ist gesetzlich klarzustellen, dass die Regelvermutung der Kindeswohldienlichkeit des Umgangs mit beiden Elternteilen bei häuslicher Gewalt keine Anwendung findet. Im Weiteren muss es grundsätzlich verunmöglicht werden, ein gemeinsames Sorgerecht im Fall von Gewalt gegenüber dem Kind und Partnerschaftsgewalt zu erteilen. Zudem sollte die Wohlverhaltenspflicht bei Ausübung des Umgangs nach § 1684 Absatz 2 BGB bei häuslicher Gewalt keine Anwendung finden. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. eine einheitliche Gesamtstrategie gegen häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt zu beschließen. Dazu gehört es, a) die bestehende Gewaltschutzstrategie der Bundesregierung zu einer ressortübergreifenden, verbindlichen Strategie über Legislaturperioden hinweg weiterzuentwickeln und die Zivilgesellschaft kontinuierlich aktiv miteinzubeziehen; b) eine umfassende öffentliche Thematisierung und Sensibilisierung zu geschlechtsspezifischer Gewalt, die einen gesellschaftlichen Paradigmenwechsel („Die Scham muss die Seite wechseln“) ermöglicht und die Hilfestrukturen bekannter macht; c) eine jährlich deutlich umfangreichere Kostenbeteiligung des Bundes an dem Ausbau und dem Erhalt der Frauenhäuser im kommenden Entwurf des Bundeshaushalts zusätzlich zu den Landesmitteln als dauerhaftes Bundesförderprogramm vorzusehen. Ziel muss es dabei sein, dass Frauen schon weit vor dem verbindlichen Rechtsanspruch nicht mehr abgewiesen werden müssen; d) zweckgebundene Fördermittel an die Länder im Haushalt zur Schaffung von Unterstützungsprogrammen für die Überwindung von Wohnungsnot nach dem Auszug aus einer Gewaltbeziehung vorzusehen, sowie spezifische Programme, die Gewaltbetroffenen gezielt bei der Arbeitsplatzsuche und Qualifizierung helfen, zu entwickeln; e) einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt am Deutschen Institut für Menschenrechte gesetzlich verankert und eine dauerhafte Finanzierung vorsieht; f) ein bundesweit einheitliches Konzept zur institutionsübergreifenden Risikoanalyse mit interdisziplinären Fallkonferenzen zu entwickeln; g) Femizide einheitlich zu definieren sowie detaillierte Femizid-Statistiken zu erheben; h) dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bundesweit verbindliche Mindeststandards für Aus- und Weiterbildungen zu Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt für alle Akteur*innen, die mit Gewaltschutzverfahren betraut sind (u. a. Polizei, Verfahrensbeistände, Gesundheitsberufe), aufgebaut und umgesetzt werden; die Fortbildungen müssen sich am Gewaltbegriff der IK orientieren; i) sich für den Ausbau der Angebote zur Täterarbeit (nach den Standards der Bundesarbeitsgemeinschaft Häusliche Gewalt e. V.) gegenüber den Bundesländern einzusetzen und eine verlässliche Finanzierung sicherzustellen; 2. im Bereich der Justiz und des Verfahrens a) eine verpflichtende Fortbildung für Richter*innen im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zu geschlechtsspezifischer Gewalt und zu Dynamiken von Partnerschaftsgewalt einzuführen; b) zu prüfen, ob Gewaltschutzverfahren insgesamt zukünftig bei einer*m Richter*in konzentriert werden können (spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt ähnlich dem Spanischen Modell); 3. im Bereich des Kindschafts- und Familienrechts einen Gesetzentwurf vorzulegen, der a) in die Umstände für die Ermittlung des Wohls des Kindes den Schutz vor (Mit-)Erleben von Gewalt gegen die Bezugsperson aufnimmt; b) die Normierung des Grundsatzes, dass ein gemeinsames Sorgerecht bei Gewalt gegenüber dem Kind und bei Partnerschaftsgewalt regelmäßig nicht in Betracht kommt, vorsieht; c) klarstellt, dass die Regelvermutung des § 1626 Absatz 3 BGB zur Kindeswohldienlichkeit des Umgangs mit beiden Elternteilen bei häuslicher Gewalt keine Anwendung findet. Dabei sollte nicht zwischen direkter und indirekter Gewalt gegen Kinder unterschieden werden, sondern den Auswirkungen bei kindlicher Zeugenschaft von Partnerschaftsgewalt Rechnung getragen werden; d) klarstellt, dass die Wohlverhaltenspflicht bei Ausübung des Umgangs (§ 1684 Absatz 2 BGB) bei häuslicher Gewalt keine Anwendung findet; e) das Familienverfahrensrecht gewaltschutzsensibler ausgestaltet und im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Recht auf getrennte Anhörungen, kein Hinwirken auf Einvernehmen, das Recht auf Sicherheit, die Gewaltverzichtserklärung und die Konkretisierung der Amtsermittlung bei Partnerschaftsgewalt verankert; f) in Gewaltschutzverfahren den Aufenthaltsort der verletzten Person konsequent geheimhält; 4. eine regelmäßige Evaluierung der Maßnahmen im Abstand von zwei Jahren anstelle der Evaluation spätestens nach fünf Jahren im Gesetz vorzusehen; 5. für den besonderen Schutz vulnerabler Gruppen a) einen Gesetzentwurf vorzulegen, der aa) einen ausdrücklichen Ausschluss der Datenübermittlung an Ausländerbehörden bei Gewaltschutzverfahren vorsieht; bb) die Abschaffung der in § 31 AufentHG geregelten Ehebestandszeit vorsieht, damit Betroffene nicht aus Angst vor einer Abschiebung in einer gewalttätigen Ehe bleiben müssen; cc) Erleichterungen bei Residenzpflicht und Wohnsitzauflage für Betroffene häuslicher Gewalt regelt; dd) den Gewaltbegriff von Artikel 3 IK im Aufenthaltsgesetz verankert; b) die Barrierefreiheit der Angebote im Sinne von § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes in Koordination mit den Ländern sicherzustellen. Berlin, den 27. Januar 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Begründung Geschlechtsspezifische Gewalt und häusliche Gewalt sind ein strukturelles Problem, dessen Ausmaß durch aktuelle Studien und Statistiken bestätigt wird. Die Zahl der Femizide und schweren Gewaltdelikte bleibt besorgniserregend hoch beziehungsweise steigt weiter an. Die bestehenden Schutzmechanismen greifen oft zu spät oder sind unzureichend. Um eine Reduktion der Gewaltdelikte und Femizide zu erreichen, braucht es daher mehr als die hier geplanten und bisher verabschiedeten Maßnahmen. Die eAÜ selbst muss, wie in Spanien, in eine umfassendes Schutzpaket eingebettet werden, um alle Betroffenen zu erreichen. Die Möglichkeiten des Familiengerichts, eine gesicherte Tatsachenfeststellung für die Anordnung der eAÜ zu erlangen und festzustellen, ob ein Hochrisikofall vorliegt, sind im Gesetzentwurf bislang unzureichend geregelt. Der Entwurf sieht vor, eine Gefährdungseinschätzung der Polizei einzuholen und gegebenenfalls weitere Stellen, wie Frauenhäuser, Ärzt*innen oder Staatsanwaltschaften zu befragen. Wann jedoch genau ein solcher Hochrisikofall vorliegt, ist bisher nicht einheitlich definiert. Zur Feststellung solcher Hochrisikofälle müssen daher hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung gestellt werden. Notwendig ist eine bundesweit einheitliche, systematische Gefährdungsanalyse, verknüpft mit einem interdisziplinären Fallmanagement. Erfahrungen aus Spanien zeigen, dass eine präzise Einschätzung des Gewaltrisikos entscheidend ist, um Femizide zu verhindern. In Spanien werden derartige Verfahren zudem von spezialisierten Gerichten geführt, deren Richter*innen umfangreiche Fortbildungen absolvieren. Um auch in Deutschland ausreichende Kenntnisse sicherzustellen, ist eine verpflichtende Fortbildung für Richter*innen im Gewaltschutzrecht oder langfristig die Ausbildung von allein auf Gewaltschutzverfahren spezialisierten Richter*innen erforderlich. Die bestehende Fortbildungspflicht nach § 23 Absatz 3 GVG bildet eine Grundlage, muss jedoch um Inhalte zu geschlechtsspezifischer Gewalt, Dynamiken von Partnerschaftsgewalt, zur eAÜ und zum Gewaltschutzgesetz erweitert werden. Im Familienrecht sind klare Regeln einzuführen, damit der Gewaltschutz nicht durch Sorge- und Umgangsrecht umgangen werden kann. Daher muss der Grundsatz normiert werden, dass ein gemeinsames Sorgerecht bei Gewalt gegenüber dem Kind und bei Partnerschaftsgewalt regelmäßig nicht in Betracht kommt. Im Umgangsrecht ist klarzustellen, dass die Regelvermutung des § 1626 Absatz 3 Satz 1 BGB zur Kindeswohldienlichkeit des Umgangs mit beiden Elternteilen bei häuslicher Gewalt keine Anwendung findet. Das Familienverfahren ist gewaltschutzsensibler auszugestalten, indem kein Hinwirken auf Einvernehmen bestehen darf, keine gemeinsamen Gespräche und getrennte Anhörung geregelt werden und ein Recht auf Sicherheit, Täterarbeit, Gewaltverzichtserklärung und Verantwortungsübernahme festgeschrieben werden. Daneben ist dringend der Aufenthaltsort der gewaltbetroffenen Person im gesamten Verfahren geheim zu halten. Die Evaluierung der neuen Regelungen ist zwar vorgesehen, jedoch ist der Zeitraum von fünf Jahren deutlich zu lang. Bei einer neuen und weitreichenden Maßnahme wie der eAÜ ist eine erste Evaluierung spätestens nach zwei Jahren erforderlich und dann regelmäßig zu wiederholen. Ein weiterer wesentlicher Punkt ist der Schutz von Frauen mit Duldung, unsicherem Aufenthaltsstatus oder an Partnerschaft gebundenem Aufenthaltstitel. Ohne einen ausdrücklichen Ausschluss der Datenübermittlung an Ausländerbehörden besteht die Gefahr, dass Betroffene aus Angst vor Abschiebung keine Hilfe suchen. Beratungsstellen berichten regelmäßig, dass geflüchtete Frauen daher selbst bei schwerer Gewalt keine Anzeige erstatten oder keinen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz stellen. Die im Entwurf lediglich allgemein formulierte Vorgabe, auf Barrierefreiheit zu achten, bedarf einer deutlichen Konkretisierung. Nur so kann gewährleistet werden, dass alle Betroffenen – unabhängig von Beeinträchtigungen oder der Sprache – die vorgesehenen Schutzmechanismen nutzen können. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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