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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/691 im Hinblick auf die Unterstützung von in umstrukturierenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind

dip / drucksache 09.04.2025 · WP 21 · 163/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/691 im Hinblick auf die Unterstützung von in umstrukturierenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 163/25 09.04.25 EU - AIS - Fz - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/691 im Hinblick auf die Unterstützung von in umstrukturierenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind COM(2025) 140 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 239/18 = AE-Nr. 180558; AE-Nr. 230654 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 1.4.2025 COM(2025) 140 final 2025/0073 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/691 im Hinblick auf die Unterstützung von in umstrukturierenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Ziel dieses Vorschlags ist es, den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (im Folgenden „EGF“) in die Lage zu versetzen, neben entlassenen Arbeitnehmern auch Arbeitnehmer zu unterstützen, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind. Beschäftigte von umstrukturierenden Unternehmen sollten Anspruch auf personalisierte Maßnahmenpakete haben, wenn sie von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind. Damit ihre Beschäftigten eine solche Unterstützung in Anspruch nehmen können, können umstrukturierende Unternehmen den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, einen Antrag auf EGF-Unterstützung zu stellen, sofern die Interventionskriterien erfüllt sind und das Unternehmen eine aus dem EGF kofinanzierte Unterstützung anbieten möchte. Umstrukturierungen gehen häufig mit mehreren Entlassungswellen einher. In seiner derzeitigen Struktur kann der EGF nur dazu genutzt werden, Arbeitnehmern zu helfen, die ihren Arbeitsplatz bereits verloren haben. Wenn jedoch bereits bekannt ist, wann eine nächste Gruppe von Arbeitnehmern ihren Arbeitsplatz verlieren wird, sollten die Betroffenen als Reaktion auf diese unmittelbar drohende Entlassung Unterstützung erhalten, um ihre Auswirkungen abzumildern. Während die längerfristige vorausschauende Unterstützung unter den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) fällt, ist der EGF ein Notfallinstrument, mit dem auf Umstrukturierungen reagiert werden kann. Mit diesem Vorschlag wird der Notfallcharakter des EGF unterstützt und gestärkt. Kurzfristig ist eine Umschichtung von ESF+-Mitteln oft nicht möglich, und umstrukturierende Unternehmen verfügen nur über begrenzte Mittel, um die von einem Stellenabbau betroffenen Arbeitnehmer zu unterstützen. Der EGF könnte diese Lücke schließen, indem er auf mittelfristig eintretende Umstrukturierungen reagiert. Der Herbstprognose 2024 zufolge wird das Wachstum in der EU im Jahr 2025 voraussichtlich auf 1,5 % steigen, da der Verbrauch einen Gang zulegt und die Investitionen nach dem Rückgang im Jahr 2024 wieder steigen dürften. Allerdings wird davon ausgegangen, dass eine erhöhte Unsicherheit und strukturelle Veränderungen Segmente der Wirtschaft belasten werden, insbesondere im verarbeitenden Gewerbe. Während die EU in den vergangenen Jahren eine Phase außergewöhnlichen Beschäftigungswachstums erlebte, zeigen die Daten des Europäischen Beobachtungsinstruments für Umstrukturierungen von Eurofound, dass sich der Trend seit 2024 umgekehrt hat. Die Zahl der im Zusammenhang mit umfangreichen Umstrukturierungen in der EU für die nahe Zukunft angekündigten Stellenkürzungen übersteigt mittlerweile bei Weitem die Zahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze. Aus den vom Europäischen Beobachtungsinstrument für Umstrukturierungen erfassten Daten geht hervor, dass groß angelegte Umstrukturierungen sich in allen Ländern und allen Sektoren über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (387 Tage) erstreckten. Je umfangreicher die Umstrukturierung, desto länger dauerte sie. Die durchschnittliche Dauer von Umstrukturierungen, von denen mehr als 3 000 Arbeitnehmer betroffen sind, beträgt fast 1 000 Tage. Wirtschaftliche Störungen, etwa aufgrund des grünen und des digitalen Wandels oder infolge der Globalisierung, haben negative Auswirkungen auf Arbeitnehmer, deren Kompetenzen nicht mehr benötigt werden. Der Beschäftigungsrückgang kann jedoch mit einem Personal- und Fachkräftemangel einhergehen. Daher müssen die betroffenen Arbeitnehmer unterstützt werden, indem sie Zugang zu aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen wie Bildungs- und Umschulungsmaßnahmen erhalten, damit sie die Kompetenzen erwerben können, die sie für den Wechsel des Aufgabenbereichs oder des Arbeitsplatzes benötigen. Angesichts des grünen und des digitalen Wandels und neuer geopolitischer Herausforderungen ist es von entscheidender Bedeutung, das Produktivitätswachstum zu steigern sowie gleichzeitig soziale Inklusion zu gewährleisten und gerechte Verhältnisse zu wahren, um sicherzustellen, dass den Arbeitnehmern die Solidarität der EU zuteilwird. Dieser Vorschlag ist somit notwendig, um die negativen Auswirkungen wirtschaftlicher Störungen auf Arbeitnehmer abzufedern und die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken. Er unterstreicht die Funktion des EGF als reaktives Notfallinstrument zur Unterstützung von in umstrukturierenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind. Die Unterstützung für diese Arbeitnehmer würde in Form von Paketen personalisierter Dienstleistungen erfolgen, die sie mit den für einen Wechsel des Aufgabenbereichs oder des Arbeitsplatzes erforderlichen Kompetenzen ausstatten sollen. Kurzarbeitsregelungen sind nicht förderfähig, da sie aus den nationalen Haushalten der Mitgliedstaaten finanziert werden. Bei der Ausweitung der EU-Solidarität auf diese Arbeitnehmer durch eine solche Unterstützung würden die ihnen auf nationaler Ebene zur Verfügung stehenden Hilfen berücksichtigt. In umstrukturierenden Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind oder die mit einer Entlassung rechnen, können im Rahmen der Bestimmungen über die Unterstützung für entlassene Arbeitnehmer EGF- Unterstützung erhalten. Im derzeitigen Kontext wirtschaftlicher Störungen ist es unerlässlich, sowohl entlassene Arbeitnehmer als auch Arbeitnehmer, die mit einer unmittelbar bevorstehenden Entlassung rechnen, zu unterstützen und dazu das Verfahren für die Mobilisierung der Mittel aus dem EGF zu beschleunigen. Um dies zu erreichen, könnte in der Verordnung (EU) 2021/691 ein Verfahren festgelegt werden, nach dem die Kommission unter strengen Bedingungen das Europäische Parlament und den Rat ersuchen kann, zu Beginn eines jeden Jahres den vollen jährlichen Höchstbetrag bereitzustellen. Sollte diese Inanspruchnahme genehmigt werden, würde die Kommission einzelne Finanzierungsbeschlüsse in Bezug auf die von den betreffenden EU-Ländern eingereichten Anträge erlassen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über den Erlass solcher Beschlüsse, einschließlich der Bedingungen, unter denen die Kommission die Finanzierungsbeschlüsse erlassen hat, sowie über die entsprechenden Beträge. Wird der volle jährliche Höchstbetrag von der Kommission in einem bestimmten Jahr nicht eingesetzt, verfällt der Differenzbetrag am Ende des Haushaltsjahres. Die vorgeschlagene Änderung wird in vollem Umfang mit den geltenden Bestimmungen der MFR-Verordnung (Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember (in der durch die Verordnung (EU) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 geänderten Fassung)) sowie den geltenden Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel vom 16. Dezember 2020 (Nummer 9) (im Folgenden „IIV“) in Einklang gebracht. Mit diesem Vorschlag werden auch umstrukturierende Unternehmen dabei unterstützt, wirtschaftliche Übergänge auf sozialverträgliche Weise aktiv zu bewältigen. • Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften in diesem und in anderen Politikbereichen der Union Dieser Vorschlag ist eine der Leitinitiativen im Rahmen der vierten Säule des Aktionsplans der EU für die europäische Automobilindustrie (COM(2025) 95 final). Er unterstützt die Ziele der Union der Kompetenzen und des europäischen Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Artikel 175 Absatz 3. Wenn spezifische Maßnahmen erforderlich sind, die nicht in den Anwendungsbereich der EU-Strukturfonds fallen, können das Europäische Parlament und der Rat gemäß Artikel 175 Absatz 3 AEUV im Einklang mit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Europäischen Ausschusses der Regionen tätig werden. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Die Finanzierung aus dem EU-Haushalt liegt schwerpunktmäßig auf Tätigkeiten, deren Ziele von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können und bei denen ein Tätigwerden der EU im Vergleich zu den allein agierenden Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Nutzen bringen kann. Die Inanspruchnahme des EGF zur Finanzierung von Maßnahmen, um entlassene Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung zu unterstützen, steht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang und schafft einen europäischen Mehrwert. Im Rahmen nationaler Arbeitsmarktprogramme ist die Unterstützung entlassener Arbeitnehmer gängige Praxis, und für Unternehmen hat es sich bewährt, ihre Beschäftigten selbst zu schulen. Der EGF soll solche Programme nicht ersetzen. Umstrukturierungen, die erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt haben, stellen nationale Arbeitsmarktprogramme vor eine Bewährungsprobe. Umstrukturierende Unternehmen verfügen häufig nur über begrenzte Mittel, um ihre überzähligen Beschäftigten bei der Anpassung zu unterstützen. Aufgrund des Umfangs und der Auswirkungen groß angelegter Umstrukturierungen sowie der Tatsache, dass der EGF Ausdruck der Solidarität in den Mitgliedstaaten ist, kann die Unterstützung daher besser auf EU-Ebene geleistet werden. Durch die Unterstützung aus dem EGF wird die Solidarität der EU für von Umstrukturierungen betroffene Arbeitnehmer und für die Europäerinnen und Europäer im Allgemeinen an Bedeutung gewinnen. Die Inanspruchnahme des EGF schafft einen Mehrwert, indem die Gesamtzahl der Dienstleistungen, die den von Umstrukturierungen betroffenen Arbeitnehmern angeboten werden, ebenso erhöht wird wie die Vielfalt dieser Dienstleistungen und ihr Wirkungsgrad. Mit dem EGF können auch innovative Ideen erprobt sowie bewährte Verfahren ermittelt und in die nationalen Unterstützungspakete integriert werden. Allgemein tragen die aus dem EGF kofinanzierten Maßnahmen zudem dazu bei, die Unterstützung für von Entlassung bedrohte Arbeitnehmer zu verbessern. • Verhältnismäßigkeit Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Vorschlag nicht über das für die Verwirklichung seiner Ziele erforderliche Maß hinaus. Der Verwaltungsaufwand für die EU und die nationalen Behörden, die EGF-Unterstützung beantragen, war auf das Maß beschränkt, das erforderlich ist, damit die Kommission ihrer Verantwortung bei der Ausführung des EU-Haushalts nachkommen kann. Da der Finanzbeitrag an das EU-Land nach dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung geleistet wird, muss dieses Land über die Verwendung der Mittel Bericht erstatten. • Wahl des Instruments Da mit diesem Vorschlag die Verordnung (EU) 2021/691 geändert wird, muss es sich bei dem Instrument um eine Verordnung handeln. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Dieser Vorschlag wird angenommen, um der größeren wirtschaftlichen Unsicherheit, den erhöhten wirtschaftlichen Risiken und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der EGF nicht angemessen auf Umstrukturierungsereignisse reagiert, die sich über längere Zeiträume erstrecken. Nach einer Analyse der Herausforderungen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass dieser Vorschlag notwendig ist, um die Wirksamkeit des EGF zu gewährleisten und dadurch Solidarität mit den betroffenen Arbeitnehmern, Regionen und Unternehmen zu demonstrieren. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der EGF ist ein besonderes Instrument, bei dem die Haushaltsobergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens keine Anwendung finden. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 in der durch Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 geänderten Fassung darf die Mittelausstattung des EGF auf der Grundlage von Artikel 312 AEUV einen jährlichen Höchstbetrag von 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten. Mit diesem Vorschlag, der sich auf Artikel 175 AEUV stützt, kann der jährliche Höchstbetrag nicht geändert werden. Die Funktionsweise des EGF ist in Nummer 9 des Entwurfs einer Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung geregelt. Der vorliegende Vorschlag ist mit diesen Bestimmungen vereinbar. 5. WEITERE ANGABEN • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags In den vorgeschlagenen Änderungen ist festgelegt, dass angekündigte Entlassungen, die in naher Zukunft über einen bestimmten Zeitraum hinweg erfolgen werden, in den Anwendungsbereich des EGF fallen. Ziel ist es, einen einheitlicheren Ansatz für Entlassungen als Folge groß angelegter Umstrukturierungen zu ermöglichen. Umstrukturierende Unternehmen müssen die Möglichkeit haben, EGF-Unterstützung über die nationalen Behörden zu beantragen. Die Mittel müssen dazu verwendet werden, Arbeitnehmern, denen in naher Zukunft eine Entlassung droht, personalisierte Pakete aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen anzubieten. Da der EGF im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung durchgeführt wird, richtet jeder EU- Mitgliedstaat eine zentrale Anlaufstelle für die Bearbeitung von Anträgen von Unternehmen ein. Betroffene Mitgliedstaaten reicht sodann einen Antrag auf Unterstützung aus dem EGF ein. Die Ausgaben, die dem antragstellenden Mitgliedstaat für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Öffentlichkeitsarbeit sowie Kontroll- und Berichterstattungstätigkeiten im Zusammenhang mit solchen Anträgen entstehen, müssen EU-weit zu 100 % kofinanziert werden. Um künftige Evaluierungen zu erleichtern, sollte nach Abwicklung jedes Finanzbeitrags des EGF eine Befragung der Begünstigten durchgeführt werden. Die Befragung der Begünstigten wird von der Kommission vorbereitet. Da nur die Unternehmen Zugang zu den Kontaktdaten der Begünstigten haben, sollten sie die Kommission unterstützen, indem sie den Begünstigten die Einladung zur Teilnahme an der Befragung übermitteln. Die Kommission sollte die erhobenen Daten für Evaluierungszwecke verwenden. Zur Durchführung dieser Verordnung, insbesondere der Beratungs-, Informations-, Evaluierungs- und Informationsmaßnahmen, hält es die Kommission für erforderlich, die Obergrenze für technische Hilfe auf 1,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF anzuheben. 2025/0073 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/691 im Hinblick auf die Unterstützung von in umstrukturierenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates3 wurde der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung für die Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 eingerichtet. Mit der Einrichtung des Fonds sollte die Union in die Lage versetzt werden, ihre Solidarität mit Arbeitnehmern unter Beweis zu stellen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden waren. (2) Der Anwendungsbereich des EGF wurde 2009 im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms auf die Unterstützung von Arbeitnehmern ausgeweitet, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden. (3) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates4 wurde für die Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung eingerichtet. Außerdem wurde der Anwendungsbereich des EGF auf Entlassungen infolge einer etwaigen neuen globalen Finanz- und Wirtschaftskrise ausgeweitet. 1 ABl. C vom , S. . 2 ABl. C vom , S. . 3 Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1). 4 Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855). Darüber hinaus wurde die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 dahin gehend geändert, dass Bestimmungen aufgenommen wurden, nach denen Gruppenanträge, an denen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beteiligt sind, die innerhalb der gleichen Region in unterschiedlichen Branchen nach der NACE-Rev.2-Abteilung5 tätig sind, im Rahmen des EGF ausnahmsweise als zulässig betrachtet werden können, wenn der antragstellende Mitgliedstaat nachweist, dass KMU in dieser Region die wichtigste bzw. die einzige Unternehmensform darstellen. (4) Mit der Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde der EGF für die Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet. Damit der EGF besser auf die sich rasch verändernden wirtschaftlichen Herausforderungen in einer globalisierten Wirtschaft reagieren kann, wurde der Anwendungsbereich des EGF erneut ausgeweitet, nun auf größere Umstrukturierungen jeglicher Art und unabhängig von der Ursache. Ein niedrigerer Schwellenwert spiegelt die Realitäten in weniger dicht besiedelten Gebieten besser wider. Vor dem Hintergrund des grünen und des digitalen Wandels wurden Maßnahmen zur Vorbereitung der Begünstigten auf den grünen und den digitalen Wandel als verpflichtende Bestandteile jedes koordinierten Pakets personalisierter Maßnahmen angesehen, die den Begünstigten angeboten werden. Darüber hinaus wurden die Kofinanzierungssätze an den höchsten Kofinanzierungssatz des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) angeglichen, der mit der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates6 in dem jeweiligen Mitgliedstaat eingerichtet wurde. Außerdem wurde eine verpflichtende Befragung der Begünstigten eingeführt. (5) Das wichtigste Instrument der Union zur Unterstützung der betroffenen Arbeitnehmer ist der ESF+, der auf eine vorausschauende Unterstützung ausgerichtet ist. Der EGF soll ferner Unterstützung im Falle größerer Umstrukturierungen bieten. Bei diesem Konzept ist jedoch nicht in angemessener Weise berücksichtigt, dass umfangreiche Umstrukturierungen sich in der Regel über einen langen Zeitraum erstrecken. Die Mitgliedstaaten können den ESF+ nutzen, um Arbeitnehmer weiterzubilden und umzuschulen, aber der ESF+ bietet keine Unterstützung für die Weiterbildung und Umschulung von Arbeitnehmern in Notsituationen, z. B. wenn diese von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind. Die Unternehmen, in denen die betreffenden Arbeitnehmer beschäftigt sind, befinden sich häufig in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und sind daher nicht in der Lage, selbst eine solche Unterstützung anzubieten. (6) Die Rolle des EGF ist nach wie vor wichtig als flexibles Instrument, das Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz im Zuge größerer Umstrukturierungen verloren haben, unterstützt und ihnen dabei hilft, möglichst schnell einen anderen Arbeitsplatz zu finden. Die Union sollte weiterhin spezifische einmalige Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen, um die Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in Bereichen, 5 Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik | (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) 6 Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21), ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1057/oj). Branchen, Gebieten oder Arbeitsmärkten zu erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung des Wirtschaftsgeschehens zu leiden haben. Die EU muss ihren nachhaltigen Wohlstand und ihre Wettbewerbsfähigkeit sicherstellen und gleichzeitig ihre einzigartige soziale Marktwirtschaft bewahren, den grünen und den digitalen Wandel erfolgreich bewältigen und ihre Demokratie, ihre wirtschaftliche Sicherheit und ihre geopolitische Stellung wahren. Um die Zukunft der EU als Wirtschaftsmacht zu sichern und Fortschritte beim digitalen und beim grünen Wandel zu erzielen, ist es wichtig, in umstrukturierenden Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, zu unterstützen, damit sie die Kompetenzen erwerben können, die ihnen beim Wechsel des Aufgabenbereichs oder des Arbeitsplatzes helfen würden. (7) Daher ist es erforderlich, die Verordnung (EU) 2021/691 dahin gehend zu ändern, dass der EGF auch in umstrukturierenden Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, unterstützen kann. Da diese Arbeitnehmer noch aktiv Beschäftigte sind, kann ihr Arbeitgeber die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten um Unterstützung ersuchen. Da der EGF unter geteilter Mittelverwaltung steht, können die Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag eines Unternehmens eine Kofinanzierung aus dem EGF beantragen, sofern das Unternehmen bereit ist, die nationale Kofinanzierung bereitzustellen. Wird der Finanzbeitrag aus dem EGF gewährt, sollte der betreffende Mitgliedstaat dem Unternehmen die beantragten Mittel binnen zwei Wochen nach ihrem Eingang zur Verfügung stellen. Insbesondere sollte das Unternehmen dem Mitgliedstaat spätestens sechs Monate nach Ende der Umsetzung der Unterstützung alle Informationen zur Verfügung stellen, die für die Erstellung des Schlussberichts über die Verwendung des betreffenden Finanzbeitrags erforderlich sind. Die Kommission wird eine Befragung der Begünstigten vorbereiten, und das Unternehmen sollte den Arbeitnehmern, die an dem Programm teilgenommen haben, Zugang zu der Befragung gewähren. (8) Da das Ziel die Unterstützung der Arbeitnehmer ist, müssen die Pakete zur zielgerichteten Unterstützung von Arbeitnehmern, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, so gestaltet werden, dass jeder Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Förderkriterien oder der Auswahl der Begünstigten ausgeschlossen ist. Wenn die Mitgliedstaaten bei der Verwendung der EGF-Mittel, insbesondere hinsichtlich der Auswahl von Unternehmen, deren Beschäftigte von zielgerichteten Programmen profitieren würden, einen Ermessensspielraum hätten, würden die EGF-Mittel als staatliche Mittel betrachtet und unterlägen somit den EU-Beihilfevorschriften. (9) Bei der Unterstützung für in umstrukturierenden Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, sollten bestehende Formen der Unterstützung, die im Rahmen nationaler Maßnahmen zur Verfügung stehen, berücksichtigt werden. Kurzarbeitsregelungen sollten nicht für eine Unterstützung aus dem EGF in Betracht kommen, da sie nicht mit dem Verlust von Arbeitsplätzen, sondern mit vorübergehendem Arbeitsausfall in Zusammenhang stehen. Sofern die nationalen Maßnahmen dies zulassen, kann das antragstellende Unternehmen die Bereitstellung des koordinierten Pakets personalisierter Maßnahmen oder von Teilen davon an Unterauftragnehmer vergeben. (10) Der Kofinanzierungssatz solcher Maßnahmen für in umstrukturierenden Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, sollte dem Kofinanzierungssatz der EGF-Unterstützung für entlassene Arbeitnehmer entsprechen. Unternehmen, die Unterstützung aus dem EGF beantragen, sollten die nationale Kofinanzierung bereitstellen. (11) Der Kofinanzierungssatz für Ausgaben, die dem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit Anträgen auf Unterstützung aus dem EGF, einschließlich der Vorbereitung der Anträge sowie der Überwachung und Kontrolle der gewährten Unterstützung, sowie im Zusammenhang mit Maßnahmen im Bereich Information und Öffentlichkeitsarbeit entstehen, sollte 100 % betragen. (12) Da die Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, noch aktiv Beschäftigte sind, sollten nur die aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen förderfähig sein, die ihnen bei der Umschulung oder Weiterbildung helfen oder die Beratung oder Betreuung bieten, darunter Maßnahmen für Arbeitnehmer, die sich vorstellen könnten, eines Tages ihr eigenes Unternehmen zu gründen. Daher sollten weder Beihilfen noch Start-up-Zuschüsse förderfähig sein. (13) Von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffene Arbeitnehmer, die Unterstützung aus dem EGF erhalten, sollten auch nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses förderfähig bleiben. Sie sollten auch weiterhin für mögliche Folgeanträge der jeweiligen Mitgliedstaaten zur Unterstützung entlassener Arbeitnehmer aus demselben Unternehmen infrage kommen. (14) Da der Kommission bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2021/691 immer mehr Aufgaben zukommen, sollte sie die Möglichkeit haben, technische Hilfe in Höhe von bis zu 1,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF beantragen können. Der höhere Satz ist auch gerechtfertigt, da der jährliche Höchstbetrag des EGF im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des Mehrjährigen Finanzrahmens gesenkt wurde. (15) Um in umstrukturierenden Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, oder bereits entlassene Arbeitnehmer schneller unterstützen zu können und es ihnen im derzeitigen Kontext wirtschaftlicher Störungen und rascher Veränderungen zu ermöglichen, von der Solidarität der Union zu profitieren, muss das Verfahren zur Bereitstellung der Unterstützung für die Arbeitnehmer beschleunigt werden. Erreicht werden könnte dieses Ziel beispielsweise, indem die Kommission dazu verpflichtet wird, das Europäische Parlament und den Rat aufzufordern, zu Beginn eines jeden Jahres den vollen jährlichen Höchstbetrag bereitzustellen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. In dem Vorschlag der Kommission sollten daher die Umstände angegeben werden, die sie zu der Schlussfolgerung veranlasst haben, dass die Bedingungen für die Beantragung der vollständigen Inanspruchnahme des jährlichen Höchstbetrags erfüllt sind. Der Vorschlag der Kommission sollte sich auf Informationen stützen, die die Mitgliedstaaten am Ende eines jeden Jahres übermitteln. Der Vorschlag sollte die Zahl der potenziellen Anträge aus jedem betroffenen Mitgliedstaat, die betroffenen Tätigkeitsbereiche, die geschätzte Zahl der Unternehmen, die die Mitgliedstaaten um EGF-Unterstützung ersuchen könnten, und die geschätzte Zahl der Arbeitnehmer enthalten, die von unmittelbar bevorstehender Entlassung bedroht sind oder die bereits entlassen wurden. Die Identität der betroffenen Unternehmen sollte nicht offengelegt werden, wenn die Informationen noch nicht öffentlich bekannt sind. (16) Sobald das Europäische Parlament und der Rat die vollständige Inanspruchnahme des jährlichen Höchstbetrags gebilligt haben, sollte die Kommission Finanzierungsbeschlüsse zu einzelnen Anträgen annehmen und das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über die Annahme dieser Beschlüsse unterrichten. Wird der gesamte bereitgestellte jährliche Höchstbetrag von der Kommission in einem bestimmten Jahr nicht verwendet, würde dieser Betrag am Ende des Haushaltsjahres verfallen. (17) Die vorgeschlagenen Änderungen werden in vollem Umfang mit Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/2093 des Rates7 sowie mit Nummer 9 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 20208 in Einklang gebracht. (18) Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die betroffenen Arbeitnehmer rasche Unterstützung erhalten — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) 2021/691 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Gemäß Artikel 4 unterstützt der EGF entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, deren Tätigkeit im Zuge größerer Umstrukturierungsmaßnahmen beendet wurde, sowie in umstrukturierenden Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind.“; 2. Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Auftrag und Ziele „(1) Der EGF begleitet sozioökonomische Übergangsprozesse, die durch die Globalisierung sowie durch technologische und ökologische Veränderungen entstehen, indem er entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Anpassung an den Strukturwandel unterstützt. Der EGF ist ein Nothilfefonds. Er trägt damit zur Umsetzung der Grundsätze bei, die im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt wurden, und stärkt den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt zwischen den Regionen und den Mitgliedstaaten. (2) Die Ziele des EGF bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem bei größeren Umstrukturierungsmaßnahmen, vor allem bei solchen, die durch globalisierungsbedingte Herausforderungen, beispielsweise Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, weitreichende Änderungen in den Handelsbeziehungen der Union oder der Zusammensetzung des Binnenmarktes und Finanz- oder Wirtschaftskrisen sowie dem Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft, oder als Konsequenz von Digitalisierung bzw. Automatisierung verursacht werden, Unterstützung angeboten wird. Der EGF unterstützt die Begünstigten dabei, so rasch wie möglich wieder eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung zu finden. Besonderes Gewicht wird auf Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Gruppen gelegt. Der EGF unterstützt auch Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, beim Erwerb 7 ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11. 8 ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28. der Kompetenzen, die sie für einen Wechsel des Aufgabenbereichs oder des Arbeitsplatzes benötigen.“; 3. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) „Arbeitnehmer, der von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen ist“ einen Arbeitnehmer, unabhängig von der Art und der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses, dessen Beschäftigungsvertrag oder -verhältnis voraussichtlich mit einer Entlassung endet – ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG die beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich bei der zuständigen Behörde anzeigt;“; b) folgender Absatz wird angefügt: „(6) „umstrukturierendes Unternehmen“ ein Unternehmen, das einen Prozess mit Massenentlassungen gemäß der Richtlinie 98/59/EG durchläuft.“; 4. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels einen Antrag auf Gewährung von Finanzbeiträgen aus dem EGF für Maßnahmen zugunsten von entlassenen Arbeitnehmern, Arbeitnehmern, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, und Selbstständigen stellen.“; b) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „d) in einem umstrukturierenden Unternehmen in einem Mitgliedstaat sind mindestens 200 Arbeitnehmer von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen.“; 5. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Der antragstellende Mitgliedstaat gibt die Methode an, nach der die Zahl der entlassenen Arbeitnehmer, der Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, und der Selbstständigen zum Zwecke von Artikel 4 zu einem oder mehreren der folgenden Zeitpunkte berechnet wird:“; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Erfolgt die Berechnung gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, übermittelt der antragstellende Mitgliedstaat der Kommission noch vor Abschluss ihrer Bewertung zusätzliche Informationen über die tatsächliche Anzahl der vorgenommenen Entlassungen im Einklang mit Artikel 4; dies gilt für alle Anträge für Begünstigte gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b.“; 6. In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) in einem umstrukturierenden Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind. Die Förderfähigkeit der Arbeitnehmer besteht auch dann fort, wenn das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich beendet wird. Es sind nur Umstrukturierungsmaßnahmen förderfähig, die gemäß der Richtlinie 98/59/EG als Massenentlassungen gelten.“; 7. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ein Finanzbeitrag des EGF kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden Begünstigten, insbesondere die am stärksten benachteiligten unter ihnen, wieder eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können oder dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Arbeitnehmer die erforderliche Hilfe erhalten, um die Kompetenzen zu erwerben, die sie für einen Wechsel des Aufgabengebiets bei ihrem aktuellen Arbeitgeber bzw. für einen Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber benötigen.“; b) In Absatz 2 Unterabsatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) für die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Begünstigten kann das koordinierte Paket auf die Bedürfnisse der einzelnen Arbeitnehmer zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen enthalten, einschließlich bezüglich Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und zum Erwerb anderer Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind, Zertifizierung der erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen, individuelle Unterstützungsleistungen bei der Arbeitssuche und gezielte Gruppenaktivitäten, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Unterstützung bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums sowie Kooperationsaktivitäten. Kurzarbeitsregelungen dürfen nicht enthalten sein.“; 8. Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Anträge auf EGF-Unterstützung für entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben“; b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Auf der Grundlage der von dem antragstellenden Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen bewertet die Kommission binnen 30 Arbeitstagen ab dem Eingang des vollständigen Antrags oder gegebenenfalls der Übersetzung des Antrags, ob der Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt. Ist die Kommission nicht in der Lage, diese Frist einzuhalten, so unterrichtet sie den Mitgliedstaat vor Ende dieser Frist entsprechend und legt ein neues Datum für den Abschluss der Bewertung fest. Dieses neue Datum darf nicht später als 20 Arbeitstage nach Ende der Frist nach Unterabsatz 1 liegen.“; c) Absatz 7 Buchstabe l erhält folgende Fassung: „l) eine begründete Erklärung, dass die beantragte EGF-Unterstützung dem verfahrensrechtlichen und materiellen Unionsrecht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entspricht, sowie eine Erklärung, in der ausgeführt wird, weshalb das koordinierte Paket nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die die Arbeitgeber aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;“; 9. Folgender Artikel 8a wird eingefügt: „Artikel 8a Anträge auf EGF-Unterstützung für Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind (1) Umstrukturierende Unternehmen können den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, einen Antrag auf einen EGF-Finanzbeitrag zu stellen, wenn die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d erfüllt sind und das Unternehmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dem Teil der Arbeitnehmerschaft, der von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen ist, aus dem EGF kofinanzierte Unterstützung anbieten möchte. Das betreffende Unternehmen muss ein solches Ersuchen innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag stellen, an dem es gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG bei den Behörden die beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich angezeigt hat. (2) Alle Mitgliedstaaten benennen eine zentrale Anlaufstelle, an die Unternehmen die in Absatz 1 genannten Ersuchen richten können, und veröffentlichen entsprechende Leitlinien und Muster. Die diesen Mustern entnommenen Angaben enthalten sämtliche Informationen, die für einen Antrag auf einen EGF-Finanzbeitrag wie unten dargelegt erforderlich sind. (3) Die Mitgliedstaaten behandeln alle Ersuchen gleich und in der Reihenfolge ihres Eingangs, wobei sie sich keinerlei Meinung in Bezug auf Fragen der Zulässigkeit und Förderfähigkeit dieser Ersuchen bilden; sie reichen die Anträge auf Unterstützung auf der Grundlage der von den Unternehmen erhaltenen Ersuchen ein. Die Mitgliedstaaten führen keine zusätzlichen Anforderungen ein und ändern nicht die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen. (4) Der antragstellende Mitgliedstaat reicht innerhalb von einer Woche ab dem Tag, an dem er ein Ersuchen eines Unternehmens erhalten hat, einen Antrag auf einen EGF-Finanzbeitrag bei der Kommission ein. (5) Auf Ersuchen des Unternehmens stellt der betreffende Mitgliedstaat dem Unternehmen während des gesamten Antragsverfahrens Anleitung zur Verfügung. (6) Auf Ersuchen des antragstellenden Mitgliedstaats stellt die Kommission dem Mitgliedstaat während des gesamten Antragsverfahrens Anleitung zur Verfügung. (7) Binnen zehn Arbeitstagen ab dem Datum der Antragstellung oder gegebenenfalls binnen zehn Arbeitstagen ab dem Datum, zu dem die Kommission im Besitz einer Übersetzung des Antrags ist – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt –, bestätigt die Kommission den Antragseingang und ersucht den antragstellenden Mitgliedstaat um zusätzliche Informationen, die sie noch benötigt, um den Antrag zu bewerten. (8) Fordert die Kommission zusätzliche Informationen an, so antwortet der Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Ersuchens. Auf Ersuchen des antragstellenden Mitgliedstaats verlängert die Kommission diese Frist um zehn Tage. Solche Anträge auf Verlängerung sind ordnungsgemäß zu begründen. (9) Auf der Grundlage der von dem antragstellenden Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen bewertet die Kommission binnen 30 Arbeitstagen ab dem Eingang des vollständigen Antrags oder gegebenenfalls der Übersetzung des Antrags, ob der Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt. Ist die Kommission nicht in der Lage, diese Frist einzuhalten, so unterrichtet sie den antragstellenden Mitgliedstaat vor Ende dieser Frist entsprechend und legt ein neues Datum für den Abschluss der Bewertung fest. Dieses neue Datum darf nicht später als 20 Arbeitstage nach Ende der Frist nach Unterabsatz 1 liegen. (10) Ein Antrag enthält Folgendes: a) Benennung des betreffenden Unternehmens; b) eine Bewertung der Anzahl der gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c vom Stellenabbau betroffenen Arbeitsplätze; c) eine kurze Beschreibung der Ereignisse, die zur Umstrukturierung geführt haben; d) eine Bestätigung, dass das Unternehmen seinen rechtlichen Verpflichtungen oder Kollektivvereinbarungen im Hinblick auf diese beabsichtigten Entlassungen nachgekommen ist und weiterhin nachkommt und für seine Arbeitnehmer entsprechende Vorkehrungen trifft, sowie eine Beschreibung der Verfahren, die das Unternehmen zur Konsultation der zu unterstützenden Begünstigten oder ihrer Vertreter durchführt; e) eine geschätzte Aufschlüsselung der Zusammensetzung der zu unterstützenden Begünstigten nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsniveau, die für die Ausarbeitung des koordinierten Pakets verwendet wurde; f) eine ausführliche Beschreibung des koordinierten Pakets und der damit verbundenen Ausgaben, darunter Maßnahmen zur Unterstützung von Beschäftigungsinitiativen für benachteiligte, junge und ältere Begünstigte; g) den Kostenvoranschlag für die einzelnen vom Unternehmen vorgesehenen Bestandteile des koordinierten Pakets zur Unterstützung der Begünstigten; h) die Daten, an denen mit den Maßnahmen des koordinierten Pakets zur Unterstützung der Begünstigten und den Maßnahmen zur Inanspruchnahme des EGF gemäß Artikel 7 begonnen wurde bzw. begonnen werden soll; i) den Kostenvoranschlag für alle Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information, Öffentlichkeitsarbeit, Kontrolle und Berichterstattung, die der antragstellende Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem solchen Antrag durchführt; j) eine begründete Erklärung, dass die beantragte EGF-Unterstützung dem verfahrensrechtlichen und materiellen Unionsrecht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entspricht, sowie eine begründete Erklärung, in der ausgeführt wird, weshalb das koordinierte Paket nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die die Arbeitgeber aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind; k) die Bestätigung, dass das betreffende Unternehmen die Maßnahmen kofinanzieren wird und es die einzige Quelle der nationalen Kofinanzierung ist.“; 10. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Auf Initiative der Kommission können bis zu 1,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für technische und administrative Ausgaben zur Umsetzung des EGF in Anspruch genommen werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung sowie Datenerhebung, einschließlich in Bezug auf betriebliche IT-Systeme, Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung der Sichtbarkeit des EGF insgesamt, oder für bestimmte Projekte sowie andere Maßnahmen zur Bereitstellung technischer Hilfe. Solche Maßnahmen können auch künftige und vorangegangene Programmplanungszeiträume abdecken.“; 11. Artikel 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 8 oder Artikel 8a, insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, nimmt die Kommission eine Beurteilung vor und bestimmt den Betrag für den EGF-Finanzbeitrag, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann.“; b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Der Kofinanzierungssatz für Ausgaben, die den Mitgliedstaaten für Begünstigte gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c entstehen und die sich auf Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 6 beziehen, beträgt 100 %.“; c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 8 oder Artikel 8a vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags gemäß dieser Verordnung erfüllt sind, nimmt sie unverzüglich einen Beschluss über einen Finanzbeitrag gemäß Artikel 15 Absatz 6 an.“; 12. Artikel 14 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Ausgaben kommen für einen Finanzbeitrag des EGF ab den in dem Antrag im Einklang mit Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe j oder Artikel 8a Absatz 10 Buchstabe h genannten Zeitpunkten in Betracht, an denen der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende Unternehmen mit der Erbringung des koordinierten Pakets zugunsten der zu unterstützenden Begünstigten beginnt oder beginnen soll oder an denen dem Mitgliedstaat die Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 5 entstehen. (2) Der Mitgliedstaat oder das Unternehmen beginnt unverzüglich mit der Umsetzung der in Artikel 7 genannten förderfähigen Maßnahmen und führt diese Maßnahmen baldmöglichst durch, jedoch in jedem Fall binnen 24 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über den Finanzbeitrag.“; 13. Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Haushaltsverfahren und Haushaltsvollzug „(1) Um sicherzustellen, dass die förderfähigen Begünstigten die Unterstützung so schnell wie möglich erhalten, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß den Absätzen 2 und 3 einen Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF. (2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat ihren Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF, wenn sie einen Antrag auf EGF-Unterstützung erhalten hat und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die Kommission kommt in ihrer Bewertung auf der Grundlage des Antrags oder der Informationen der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass eine der in Artikel 4 Absätze 2, 3 oder 4 dargelegten Bedingungen erfüllt ist. b) Die Kommission wurde über die Einstellung der Geschäftstätigkeit unterrichtet, die für mehr als 1 000 Arbeitnehmer zu einem Arbeitsplatzverlust führt. c) Die Kommission wurde über umfangreiche Umstrukturierungsmaßnahmen unterrichtet, bei denen mehr als 1 000 Arbeitnehmer von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind. (3) Die Kommission kann jeweils bis Ende Februar um die vollständige Bereitstellung des jährlichen EGF-Höchstbetrags ersuchen. Der Kommissionsvorschlag enthält auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen folgende Angaben: i) die Anzahl möglicher Anträge aus jedem betroffenen Mitgliedstaat; ii) die betroffenen Branchen und Tätigkeiten; iii) die geschätzte Zahl der Unternehmen, die die Mitgliedstaaten um einen Antrag auf EGF-Unterstützung ersuchen könnten; iv) die geschätzte Zahl der entlassenen Arbeitnehmer oder der von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau bedrohten Arbeitnehmer. Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Übertragung des jährlichen Höchstbetrags auf die entsprechenden Haushaltslinien. Wenn der jährliche Höchstbetrag nicht nach Unterabsatz 1 mobilisiert wurde, ersucht die Kommission pro erhaltenem Antrag um die Inanspruchnahme des EGF. Der Kommissionsvorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF pro Antrag enthält die gemäß Artikel 8 Absatz 6 oder Artikel 8a Absatz 9 durchgeführte Bewertung samt einer Zusammenfassung der Informationen, auf die sich die Bewertung stützt, sowie die Begründung der vorgeschlagenen Beträge. Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien. (4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jeweils bis Ende Dezember die Informationen gemäß Absatz 2. (5) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen einvernehmlich über die Inanspruchnahme des EGF. Die Übertragung der Haushaltsmittel für den EGF werden gemäß Artikel 31 der Haushaltsordnung vorgenommen. (6) Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Bereitstellung eines EGF-Finanzbeitrags gemäß Artikel 4 erfüllt sind, nimmt sie einen Beschluss über einen Finanzbeitrag an. Ein solcher Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 der Haushaltsordnung. (7) Wurde der jährliche Höchstbetrag gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 mobilisiert, so unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat jeweils unverzüglich nach der Annahme jedes einzelnen Beschlusses über einen Finanzbeitrag.“ 14. Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Unzureichende Mittel Wenn die im EGF noch verfügbaren Mittel für Verpflichtungen nicht ausreichen, um den für einen Finanzbeitrag notwendigen Unterstützungsbetrag zu decken, kann die Kommission die Annahme des Beschlusses über einen Finanzbeitrag aufschieben, bis im Folgejahr entsprechende Mittel für Verpflichtungen zur Verfügung stehen. Die jährliche Haushaltsobergrenze des EGF ist unter allen Umständen einzuhalten.“ 1. In Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt: „(6) Binnen einer Woche nach Eingang der Vorfinanzierungszahlung der Kommission stellt der betreffende Mitgliedstaat dem betreffenden Unternehmen den Teil der Vorfinanzierungszahlung zur Verfügung, der sich auf das koordinierte Maßnahmenpaket des Unternehmens bezieht. Der Mitgliedstaat behält den Teil der Vorfinanzierungszahlung zurück, der sich auf Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 5 bezieht.“; 2. In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt: „(3) In Fällen, in denen ein Unternehmen einen EGF-Finanzbeitrag für Arbeitnehmer in Anspruch nimmt, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, stellt das Unternehmen bis zum Ende des sechstens Monats nach Ablauf des Durchführungszeitraums dem betreffenden Mitgliedstaat alle relevanten in Absatz 1 angegebenen Informationen zur Verfügung.“; 3. Artikel 22 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Eine Befragung der Begünstigten wird im sechsten Monat nach Ende jedes Durchführungszeitraums eingeleitet. Sie steht mindestens vier Wochen lang zur Teilnahme offen. Die Mitgliedstaaten verteilen die Befragung der Begünstigten an die Begünstigten, versenden mindestens eine Erinnerung und setzen die Kommission anschließend über Versand und Erinnerung in Kenntnis. In Fällen, in denen die von einem Unternehmen geleistete Unterstützung auch an Begünstigte nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c gerichtet ist, liegt es in der Verantwortung dieses Unternehmens, die von der Kommission vorbereitete Befragung an die Arbeitnehmer zu verteilen, die an den Maßnahmen teilgenommen haben. Die Antworten auf die Befragungen der Begünstigten werden von der Kommission zusammengetragen und ausgewertet, damit sie in künftige Evaluierungen einfließen können.“ 4. Folgender neuer Artikel wird eingefügt: „Artikel 28a Übergangsmaßnahmen Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 darf die Kommission ab … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] einen Vorschlag an das Europäische Parlament und den Rat richten, der – unter Beachtung der Bedingungen des Artikels 15 – auf die Bereitstellung des Rests des jährlichen EGF-Höchstbetrags für 2025 abzielt.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident /// Die Präsidentin FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................... 1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................... 1.2 Politikbereich ................................................................................................................. 1.3 Ziele ............................................................................................................................... 1.3.1 Allgemeine Ziele ............................................................................................................ 1.3.2 Einzelziele ...................................................................................................................... 1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen ...................................................................... 1.3.4 Leistungsindikatoren ...................................................................................................... 1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft .............................................................................. 1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative ..................................................................... 1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative ................................................................ 1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. ...................................................................... 1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................... 1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten ............................................................................ 1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung ........................................................................... 1.6 Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen ................................................................................................................ 1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ..................................................................... 2 VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................. 2.1 Überwachung und Berichterstattung .............................................................................. 2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ............................................................................. 2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ............................................................................. 2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ......................................................... 2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) ...................................................................................................................... 2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ........................................................... 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE .................................................................................................................. 3.1 Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan ................................................................................................................. 3.2 Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ............................ 3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ..................... 3.2.1.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ............................................................. 3.2.1.2 Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ....................................................... 3.2.2 Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden ........................... 3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ................... 3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ............................................................... 3.2.4 Geschätzter Personalbedarf ............................................................................................ 3.2.4.1 Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ............................................................... 3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien ................................................................................................... 3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .................................. 3.2.7 Finanzierungsbeteiligung Dritter ................................................................................... 3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .............................................................. 4. DIGITALE ASPEKTE................................................................................................... 4.1 Anforderungen von digitaler Relevanz .......................................................................... 4.2 Daten .............................................................................................................................. 4.3 Digitale Lösungen .......................................................................................................... 4.4 Interoperabilitätsbewertung............................................................................................ 4.5 Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ................................................ 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/691 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 1.2 Politikbereich Beschäftigung (Wettbewerbsfähigkeit und soziale Gerechtigkeit) 1.3 Ziele 1.3.1 Allgemeine Ziele Der EGF ist ein flexibles Instrument, das es der EU ermöglicht, auf unerwartete Ereignisse zu reagieren. Seit seiner Einrichtung im Jahr 2007 unterstützt der EGF Arbeitskräfte, die infolge wirtschaftlicher Störungen ihren Arbeitsplatz verloren haben. Im Rahmen des EGF leistet die EU spezifische, einmalige Unterstützung in Form aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, die auf die Wiedereingliederung in eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung abzielen. Diese Unterstützung ergänzt die mehr antizipativ ausgerichtete Unterstützung durch den ESF+. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll diese Unterstützung auf Arbeitnehmer ausgeweitet werden, die infolge eines Massenentlassungsverfahrens unmittelbar von Arbeitsplatzverlust bedroht sind. Außerdem soll mit dem Vorschlag das Verfahren zur Bereitstellung von Mitteln gestrafft und beschleunigt werden. 1.3.2 Einzelziele Einzelziel Nr. (1) Ziel des EGF ist es, Arbeitnehmer, die im Zuge größerer und wegen ihres Umfangs mit erheblichen Auswirkungen verbundener Umstrukturierungsmaßnahmen entlassen wurden, zu unterstützen und ihre Wiedereingliederung in eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung zu erleichtern. Mit diesem Vorschlag wird zusätzlich das Ziel aufgenommen, auch die Arbeitnehmer zu unterstützen, die in einem umstrukturierenden Unternehmen beschäftigt und von Entlassungen betroffen sind; so sollen diese besser darauf vorbereitet werden, einen Arbeitsplatzwechsel in kürzerer Zeit zu vollziehen, und ihnen soll der Übergang in eine neue Funktion oder Laufbahn erleichtert werden. (2) Die Unterstützung aus dem EGF muss schneller bereitgestellt werden. 1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte. Es sollte ein rascher und nachhaltiger Übergang zu guten neuen Arbeitsplätzen ermöglicht werden. 1.3.4 Leistungsindikatoren Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen. Indikator 1: EGF-Begünstigte insgesamt in einem bestimmten Fall Indikator 2: Begünstigte nach Geschlecht (weiblich/männlich/nicht-binär) Indikator 3: Begünstigte nach Altersgruppe (unter 30/über 54) Indikator 4: Begünstigte nach Bildungsniveau (Abschluss der Sekundarstufe I oder niedrigeres Bildungsniveau/Abschluss der Sekundarstufe II oder postsekundärer Bildungsabschluss/tertiärer Bildungsabschluss) Indikator 5: Prozentsatz der EGF-Begünstigten in Aus- oder Weiterbildung Indikator 6: Begünstigte nach Beschäftigungsstatus (arbeitslos/nicht erwerbstätig/erwerbstätig (abhängig beschäftigt)/selbstständig erwerbstätig). Die Indikatoren sehen keine Basiswerte, Zielwerte oder Etappenziele vor. Die vom betreffenden Mitgliedstaat angegebene Zahl der zu unterstützenden Begünstigten gilt nicht als Basiswert. Dies liegt daran, dass einige Mitgliedstaaten sich nur auf entlassene Arbeitskräfte konzentrieren, die ohne maßgeschneiderte Unterstützung nur geringe Chancen hätten, den Arbeitsplatz erfolgreich zu wechseln, während andere Mitgliedstaaten wiederum ihre Maßnahmen an alle entlassenen Arbeitskräfte richten. 1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft  eine neue Maßnahme  eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme9  die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme  die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative Durch diesen Vorschlag wird es möglich, mit EGF-Mitteln auf umfangreiche Umstrukturierungen zu reagieren, indem Arbeitnehmern geholfen wird, die unmittelbar entlassen werden. Darüber hinaus werden im Rahmen antizipierender Maßnahmen auch diejenigen unterstützt, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind. 9 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. 1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene: Durch das Tätigwerden der EU über den EGF können nationale (öffentliche und private) Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Arbeitnehmern, die infolge größerer Umstrukturierungen entlassen wurden oder entlassen werden, ergänzt werden. Die Erfahrung zeigt, dass durch das Engagement der EU für einen längeren Zeitraum und in größerem Umfang maßgeschneiderte Unterstützung geleistet werden kann – häufig mit Maßnahmen, die ohne ein Tätigwerden der EU nicht durchgeführt worden wären. Erwarteter EU-Mehrwert (ex post): Eine höhere Wiedereingliederungsquote entlassener Arbeitskräfte – im Vergleich zu der durch nationale Unterstützung erzielten Quote – geht mit Volumeneffekten einher. Dies bedeutet, dass die Unterstützung nicht nur die Zahl und Vielfalt der angebotenen Dienstleistungen erhöht, sondern auch deren Wirkungsgrad. Verbesserung der Wahrnehmung der EU durch die Öffentlichkeit. 1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse Siehe die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/691 gewonnenen Erfahrungen, wie in der Begründung des Verordnungsvorschlags dargelegt. 1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten Die EGF-Unterstützung ergänzt die mehr antizipativ ausgerichtete Unterstützung durch den ESF+. 1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung Die wichtigste Feststellung der Folgenabschätzung (SWD/2018/289 final) lautet, dass der EGF als Nothilfefonds außerhalb der Obergrenzen des EU-Haushalts bleiben sollte. 1.6 Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen  Befristete Laufzeit – In Kraft bis zum Auslaufen der Verordnung (EU) 2021/691.  Unbefristete Laufzeit – Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ – Anschließend reguläre Umsetzung 1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)10  Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission –  durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen –  über Exekutivagenturen  Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten  Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –  Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen –  internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben) –  die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds –  Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung –  öffentlich-rechtliche Körperschaften –  privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind – in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem EU-Recht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von EU- Mitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der EU-Unterstützung begrenzt sein können. 10 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget- implementation/Pages/implementation-methods.aspx. 2 VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 2.1 Überwachung und Berichterstattung Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/691 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen quantitativen und qualitativen Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht behandelt die durch den EGF erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, zur Bearbeitungszeit, zu den erlassenen Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen, einschließlich statistischer Daten zu den in Anhang II der Verordnung (EU) 2021/691 genannten Indikatoren, und zur Komplementarität solcher Maßnahmen mit den durch andere Unionsfonds, insbesondere den ESF+, geförderten Maßnahmen sowie Informationen zur Abwicklung bereitgestellter Finanzbeiträge. Im Einklang mit Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/691 wird die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2025 eine Halbzeitevaluierung und bis zum 31. Dezember 2029 eine Evaluierung durchführen. Die Evaluierung wird Empfehlungen enthalten, die bei der Konzipierung neuer Programme in den Bereichen Beschäftigung und Soziales oder bei der Weiterentwicklung bestehender Programme berücksichtigt werden müssen. 2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen Die Bestimmungen, die für Verwaltung und Finanzkontrolle gelten, sind in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/691 festgelegt. Der EGF unterliegt der geteilten Mittelverwaltung. Die Erfahrung hat gezeigt, dass ein maßgeschneidertes Paket personalisierter Dienstleistungen von der Behörde ausgearbeitet werden muss, die den betreffenden Personen am nächsten steht. Je nach Mitgliedstaat und Art der Umstrukturierung ist dies üblicherweise eine lokale, regionale oder nationale Behörde. Die Durchführungsaufgaben werden daher den Behörden der Mitgliedstaaten übertragen. Die Unterstützung der von den Entlassungen betroffenen Arbeitnehmer erfordert darüber hinaus die Beteiligung des umstrukturierenden Unternehmens. Ein Tätigwerden der EU ist angesichts der Größenordnung der durch die Entlassungen bedingten Auswirkungen erforderlich, es ist jedoch im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip auf das beschränkt, was notwendig ist, um das Ziel, die Solidarität der EU mit entlassenen Arbeitnehmern zu bekunden, zu erreichen. Da der Zweck des EGF darin besteht, in dringenden Fällen vorausschauend oder reaktiv Unterstützung zu leisten, ist der EGF ein flexibles Instrument, das außerhalb der Obergrenzen des EU-Haushalts liegt. Der Mobilisierungsmechanismus ist in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/691 festgelegt. Die Kommission zahlt den Finanzbeitrag für den betroffenen Mitgliedstaat in einer einzigen Vorfinanzierungszahlung von 100 %. 2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle Es bestehen die mit der gemeinsamen Verwaltung von EU-Mitteln verbundenen Risiken. Die Bestimmungen, die für Verwaltung und Finanzkontrolle gelten, sind in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/691 festgelegt. 2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) Was die erwartete Fehlerquote betrifft, so ist das Ziel, die Quote unter dem Schwellenwert von 2 % zu halten. 2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten Die Mitgliedstaaten sollten jegliche Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, durch Begünstigte verhindern, aufdecken und ihnen wirksam begegnen. Darüber hinaus ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchen und zu verfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass jede Person oder Stelle, die EU-Mittel erhält, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der EU mitwirkt, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und – im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten – der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang gewährt und sicherstellt, dass alle an der Ausführung von EU-Mitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission über alle festgestellten Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und über die Weiterverfolgung dieser Unregelmäßigkeiten sowie über die Folgemaßnahmen zu Ermittlungen des OLAF Bericht. In allen Fragen im Zusammenhang mit mutmaßlichem oder festgestelltem Betrug arbeiten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung mit der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und der EUStA zusammen. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1 Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan  Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmen s Haushaltslinie Art der Ausgaben Finanzierungsbeiträge Nummer GM/NGM11 . von EFTA- Ländern12 von Kandidate nländern und potenzielle n Kandidate n13 von anderen Drittländer n andere zweckgeb undene Einnahme n Solidarität smechanis men innerhalb und außerhalb der Union (besondere Instrument e) 30 0402 Reserve für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) GM/NG M NEIN NEIN NEIN NEIN Solidarität smechanis men innerhalb und außerhalb der Union (besondere Instrument e) 16 0202 Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) GM/NG M NEIN NEIN NEIN NEIN 11 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel. 12 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. 13 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans. D E D E 3. G es ch ät zt e fi n an zi el le A u sw ir k u n ge n d es V or sc h la gs a u f d ie M it te l 3. 2. Ü be rs ic ht ü b er d ie g es ch ät zt en A us w ir ku ng en a uf d ie o pe ra ti ve n M it te l –  F ür d en V or sc hl ag /d ie I n it ia ti ve w er de n ke in e op er at iv en M it te l be nö ti gt . –  F ür d en V or sc hl ag /d ie I n it ia ti ve w er de n di e fo lg en de n op er at iv en M it te l b en öt ig t: 3. 2. 1. M it te l au s de m v er ab sc hi ed et en H au sh al ts p la n in M io . E U R ( D ez im al st el le n) R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s < … > B es o nd er es I ns tr um en t au ße rh al b d er M F R -O b er g re nz en D ie G es am tm it te l fü r V er pf li ch tu ng en u nd f ü r Z ah lu n ge n fü r d en E G F d ü rf en e in en j äh rl ic h en H ö ch st be tr ag v on 0 M io . E U R ( zu P re is en v on 18 ) ni ch t üb er sc hr ei te n. M it d em v or li eg en d en V or sc hl ag w ir d di es er j äh rl ic he H öc hs tb et ra g f ü r de n E G F n ic ht g eä nd er t. D ie n ac hs te he nd en V or an sc hl äg e de r M it te l fü r Z ah lu ng en b ez ie he n s ic h sp ez ie ll a uf d ie g es ch ät zt e H öh e d er Z ah lu ng en f ür e in ze ln e M aß n ah m en u nt er d ie se m V or sc hl ag – i m R ah m en d es j äh rl ic he n H ö ch st be tr ag s de s E G F . D ie vo rg es ch la g en e Ä n de ru ng er fo lg t ga n z im R ah m en de r ge lt en de n B es ti m m un ge n de r M F R -V er or dn un g (A rt ik el de r V er or dn un g 20 /2 3 de s R at es v o m 7. D ez em b er , in d er d ur ch d ie V er o rd nu ng 0 /7 d es R at es v om 9 . F eb ru ar 02 g eä nd er te n F as su ng ) so w ie d er ge lt en de n B es ti m m un ge n de r In te ri n st it ut io ne ll en V er ei nb ar un g vo m 6 . D ez em be r 20 ( N um m er ). 0 2 26 0 IN S G E S A M T 6 2 2 O p er at iv e H au sh al ts li n ie fü r d en E u ro p äi sc h en F o nd s fü r d ie A n p as su n g a n d ie G lo b al is ie ru n g V er p fl ic h tu n g en (1 ) p . m . p . m . p . m . p . m . Z ah lu n g en (2 ) 4 0 0 75 8 35 0 4 2 R es er v e fü r d en E ur op äi sc h en F o n d s fü r d ie A np as su n g a n d ie G lo ba li si er u n g V er p fl ic h tu n g en (1 ) Z ah lu n g en (2 ) p . m . p . m . p . m . p . m . D ie o b en g en an n te n Z ah le n e n th al te n n u r d ie e rw ar te te n A u sw ir k u n g en d es V o rs ch la gs f ü r d en E u ro p äi sc h en F o nd s fü r d ie A n p as su n g an d ie G lo b al is ie ru n g zu g u n st en e n tl as se n er A rb ei tn eh m er . D ru ck sa ch e 3/ - 2 - D E D E A u s d er D o ta ti o n d es P ro g ra m m s fi n an zi er te V er w al tu n g sa u sg ab en V er p fl ic h tu n g en = Z ah lu ng en (3 ) p . m . p . m . p . m . en tf äl lt M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en = 1+ Z ah lu n g en = 2+ 7 6 3 7 3 2 R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s „V er w al tu ng sa us ga be n“ in M io . E U R ( D ez im al st el le n) 0 2 26 0 IN S G E S A M T P er so na la us ga be n 4 1 31 4 4 93 S on st ig e V er w al tu ng sa us ga be n en tf äl lt en tf äl lt en tf äl lt en tf äl lt M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK d es M eh rj äh ri ge n F in an zr a h m en s (V er p fl ic h tu n g en in sg es . = Z ah lu ng en i n sg es .) 4 1 31 4 4 93 in M io . E U R ( D ez im al st el le n) W as so ns ti ge T ec h n is ch e u nd /o d er a d m in is tr at iv e H il fe u nd A u sg ab en z ur U n te rs tü tz u n g d er D u rc h fü hr u n g v o n P ro gr am m en b zw . M aß n ah m en d er E U ( vo rm al ig e B A -L in ie n ), in d ir ek te F o rs ch un g , d ir ek te F o rs ch u n g. 0 2 26 0 IN S G E S A M T M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s fü r Z ah lu ng en u n d au ß er h al b d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s fü r V er p fl ic h tu n ge n V er p fl ic h tu n g en Z ah lu n g en 4 0 0 75 8 35 D ru ck sa ch e 3/ - 3 - D E D E V er w al tu ng sa us g ab en b et ri ff t, s o is t di e gl ob al e M it te la us st at tu ng i m F in an zb og en z um E S F + a uf g ef üh rt . 3. 2. G es ch ät zt e E rg eb ni ss e, d ie m it o pe ra ti ve n M it te ln f in an zi er t w er d en ( ni ch t au sz uf ül le n im F al l de ze nt ra le r A ge nt ur en ) M it te l fü r V er p fl ic h tu n g en , i n M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Z ie le u n d E rg eb n is se a n g eb en  Ja h r 0 Ja h r 0 Ja h r 0 Ja h r 0 B ei l än g er a nd au er nd en A u sw ir ku n g en b it te w ei te re S p al te n e in fü g en ( si eh e 1. ) IN S G E S A M T E R G E B N IS S E A rt D u rc h sc h n it t sk o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n G es am tz ah l G es am tk o st en E IN Z E L Z IE L N r. 17 … - E rg eb n is - E rg eb n is - E rg eb n is Z w is ch en su m m e fü r E in ze lz ie l N r. E IN Z E L Z IE L N r. … - E rg eb n is Z w is ch en su m m e fü r E in ze lz ie l N r. IN S G E S A M T E rg eb n is se s in d P ro du k te , d ie g el ie fe rt , u nd D ie n st le is tu n g en , d ie e rb ra ch t w er d en ( z. B . Z ah l d er A u st au sc h st u d en te n , ge b au te S tr aß en k il om et er u sw .) . W ie i n A b sc h n it t .3 .2 „ E in ze lz ie le “ b es ch ri eb en . D ru ck sa ch e 3/ - 3 - DE 13 DE 3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel –  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. –  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: 3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan BEWILLIGTE MITTEL Jahr Jahr Jahr Jahr INSGESAMT 2021-2027 2024 2025 2026 2027 RUBRIK 7 Personalausgaben entfällt 1 431 1 431 1 431 4 293 Sonstige Verwaltungsausgaben entfällt 0 000 0 000 0 000 0 000 Zwischensumme RUBRIK 7 entfällt 1 431 1 431 1 431 4 293 Personalausgaben entfällt 0 000 0 000 0 000 0 000 Sonstige Verwaltungsausgaben entfällt 0 000 0 000 0 000 0 000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 entfällt 0 000 0 000 0 000 0 000 INSGESAMT entfällt 1 431 1 431 1 431 4 293 =================================================================== Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der Generaldirektion (GD) der Kommission und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Beschreibung der auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete Von den Mitgliedstaaten vorgelegte EGF-Anträge analysieren und erörtern; Unterlagen für EGF-Anträge zur Vorlage bei Kommission und Haushaltsbehörde vorbereiten; während des gesamten Arbeitsablaufs Besprechungen mit zuständigen GD der Kommission durchführen; Einsatz der Finanzbeiträge überwachen; Änderungen an den vorgelegten Anträgen vorbereiten und/oder erörtern. Externes Personal Von den Mitgliedstaaten vorgelegte EGF-Anträge analysieren und erörtern; Unterlagen für EGF-Anträge zur Vorlage bei Kommission und Haushaltsbehörde vorbereiten; während des gesamten Arbeitsablaufs Besprechungen mit zuständigen GD der Kommission durchführen; Einsatz der Finanzbeiträge überwachen; Änderungen an den vorgelegten Anträgen vorbereiten und/oder erörtern. 3.2.4 Geschätzter Personalbedarf –  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: DE 14 DE 3.2.4.1 Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)18 BEWILLIGTE MITTEL Jahr Jahr Jahr Jahr 2024 2025 2026 2027  Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 6 6 6 20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 • Externes Personal (in VZÄ) 20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 3 3 3 20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 Haushaltslinie administr. Unterstützung [XX.01.YY.YY] - in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 - in den EU-Delegationen 0 0 0 0 01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0 INSGESAMT 0 9 9 9 Unter Berücksichtigung der insgesamt angespannten Lage in Rubrik 7 sowohl in Bezug auf die Personalausstattung als auch die Höhe der Mittel wird der Personalbedarf durch Personal der GD gedeckt, das bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet ist und/oder innerhalb der GD oder anderer GD der Kommission umgeschichtet wurde. 3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien Personal aus GD der Kommission Zusatzpersonal (ausnahmsweise)* Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung Zu finanzieren aus Gebühren Planstellen 6 Nicht zutreffend Externes Personal 3 18 Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt werden können. Den Nettobedarf beziffern. DE 15 DE (VB, ANS, LAK) 3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen Der Vorschlag/Die Initiative –  kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für die Zahlungen und die Personalkosten in voller Höhe finanziert werden; –  erfordert den Einsatz der besonderen Instrumente gemäß der MFR- Verordnung; –  erfordert eine Änderung des MFR. 3.2.7 Finanzierungsbeteiligung Dritter Der Vorschlag/Die Initiative –  sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor. –  sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Jahr Jahr Jahr Jahr Insgesamt Kofinanzierende Einrichtung Kofinanzierung INSGESAMT 3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen –  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar –  auf die Eigenmittel –  auf die übrigen Einnahmen –  Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative19 Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027 Artikel ………… Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an. […] 19 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben. DE 16 DE Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). […] 4. DIGITALE ASPEKTE 4.1 Anforderungen von digitaler Relevanz Die vorgeschlagene Änderung bringt keine neuen digitalen Anforderungen mit sich. 4.2 Daten Die vorgeschlagene Änderung bringt keine neuen zu verarbeitenden Datenbestände mit sich. 4.3 Digitale Lösungen 4.4 Interoperabilitätsbewertung 4.5 Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung HINWEIS: Sollte der Vorschlag der Kommission während der Legislativverhandlungen erheblich geändert werden, müssen die im Finanz- und Digitalbogen enthaltenen Informationen zu finanziellen und/oder digitalen Aspekten möglicherweise aktualisiert werden, um den Verhandlungsprozess zu unterstützen und Klarheit für alle betroffenen Parteien zu schaffen. Die vorgeschlagene Änderung bringt keine neuen digitalen Lösungen mit sich; für den EGF werden die digitalen Lösungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 genutzt. Die vorgeschlagene Änderung ändert nichts an der derzeitigen Art des Datenaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die auf den in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Maßnahmen beruht. Die vorgeschlagene Änderung hat keine digitalen Auswirkungen auf das bestehende digitale Umfeld und bringt daher keine Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung mit sich. Drucksache 163/25- 35 -]

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