Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/691 im Hinblick auf die Unterstützung von in umstrukturierenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/691 im Hinblick auf die Unterstützung von in umstrukturierenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 163/25
09.04.25
EU - AIS - Fz - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) 2021/691 im Hinblick auf die Unterstützung von in umstrukturierenden
Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern, die von einem unmittelbar bevorstehenden
Stellenabbau betroffen sind
COM(2025) 140 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 239/18 = AE-Nr. 180558;
AE-Nr. 230654
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 1.4.2025
COM(2025) 140 final
2025/0073 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/691 im Hinblick auf die Unterstützung von in
umstrukturierenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern, die von einem
unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Ziel dieses Vorschlags ist es, den Europäischen Fonds für die Anpassung an die
Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (im Folgenden „EGF“) in die Lage zu
versetzen, neben entlassenen Arbeitnehmern auch Arbeitnehmer zu unterstützen, die von
einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind.
Beschäftigte von umstrukturierenden Unternehmen sollten Anspruch auf personalisierte
Maßnahmenpakete haben, wenn sie von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau
betroffen sind. Damit ihre Beschäftigten eine solche Unterstützung in Anspruch nehmen
können, können umstrukturierende Unternehmen den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen,
einen Antrag auf EGF-Unterstützung zu stellen, sofern die Interventionskriterien erfüllt sind
und das Unternehmen eine aus dem EGF kofinanzierte Unterstützung anbieten möchte.
Umstrukturierungen gehen häufig mit mehreren Entlassungswellen einher. In seiner
derzeitigen Struktur kann der EGF nur dazu genutzt werden, Arbeitnehmern zu helfen, die
ihren Arbeitsplatz bereits verloren haben. Wenn jedoch bereits bekannt ist, wann eine nächste
Gruppe von Arbeitnehmern ihren Arbeitsplatz verlieren wird, sollten die Betroffenen als
Reaktion auf diese unmittelbar drohende Entlassung Unterstützung erhalten, um ihre
Auswirkungen abzumildern.
Während die längerfristige vorausschauende Unterstützung unter den Europäischen
Sozialfonds Plus (ESF+) fällt, ist der EGF ein Notfallinstrument, mit dem auf
Umstrukturierungen reagiert werden kann. Mit diesem Vorschlag wird der Notfallcharakter
des EGF unterstützt und gestärkt. Kurzfristig ist eine Umschichtung von ESF+-Mitteln oft
nicht möglich, und umstrukturierende Unternehmen verfügen nur über begrenzte Mittel, um
die von einem Stellenabbau betroffenen Arbeitnehmer zu unterstützen. Der EGF könnte diese
Lücke schließen, indem er auf mittelfristig eintretende Umstrukturierungen reagiert.
Der Herbstprognose 2024 zufolge wird das Wachstum in der EU im Jahr 2025 voraussichtlich
auf 1,5 % steigen, da der Verbrauch einen Gang zulegt und die Investitionen nach dem
Rückgang im Jahr 2024 wieder steigen dürften. Allerdings wird davon ausgegangen, dass eine
erhöhte Unsicherheit und strukturelle Veränderungen Segmente der Wirtschaft belasten
werden, insbesondere im verarbeitenden Gewerbe. Während die EU in den vergangenen
Jahren eine Phase außergewöhnlichen Beschäftigungswachstums erlebte, zeigen die Daten
des Europäischen Beobachtungsinstruments für Umstrukturierungen von Eurofound, dass sich
der Trend seit 2024 umgekehrt hat. Die Zahl der im Zusammenhang mit umfangreichen
Umstrukturierungen in der EU für die nahe Zukunft angekündigten Stellenkürzungen
übersteigt mittlerweile bei Weitem die Zahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze.
Aus den vom Europäischen Beobachtungsinstrument für Umstrukturierungen erfassten Daten
geht hervor, dass groß angelegte Umstrukturierungen sich in allen Ländern und allen Sektoren
über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (387 Tage) erstreckten. Je umfangreicher die
Umstrukturierung, desto länger dauerte sie. Die durchschnittliche Dauer von
Umstrukturierungen, von denen mehr als 3 000 Arbeitnehmer betroffen sind, beträgt fast
1 000 Tage.
Wirtschaftliche Störungen, etwa aufgrund des grünen und des digitalen Wandels oder infolge
der Globalisierung, haben negative Auswirkungen auf Arbeitnehmer, deren Kompetenzen
nicht mehr benötigt werden. Der Beschäftigungsrückgang kann jedoch mit einem Personal-
und Fachkräftemangel einhergehen. Daher müssen die betroffenen Arbeitnehmer unterstützt
werden, indem sie Zugang zu aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen wie Bildungs- und
Umschulungsmaßnahmen erhalten, damit sie die Kompetenzen erwerben können, die sie für
den Wechsel des Aufgabenbereichs oder des Arbeitsplatzes benötigen.
Angesichts des grünen und des digitalen Wandels und neuer geopolitischer
Herausforderungen ist es von entscheidender Bedeutung, das Produktivitätswachstum zu
steigern sowie gleichzeitig soziale Inklusion zu gewährleisten und gerechte Verhältnisse zu
wahren, um sicherzustellen, dass den Arbeitnehmern die Solidarität der EU zuteilwird.
Dieser Vorschlag ist somit notwendig, um die negativen Auswirkungen wirtschaftlicher
Störungen auf Arbeitnehmer abzufedern und die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der EU
zu stärken. Er unterstreicht die Funktion des EGF als reaktives Notfallinstrument zur
Unterstützung von in umstrukturierenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern, die von
einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind.
Die Unterstützung für diese Arbeitnehmer würde in Form von Paketen personalisierter
Dienstleistungen erfolgen, die sie mit den für einen Wechsel des Aufgabenbereichs oder des
Arbeitsplatzes erforderlichen Kompetenzen ausstatten sollen. Kurzarbeitsregelungen sind
nicht förderfähig, da sie aus den nationalen Haushalten der Mitgliedstaaten finanziert werden.
Bei der Ausweitung der EU-Solidarität auf diese Arbeitnehmer durch eine solche
Unterstützung würden die ihnen auf nationaler Ebene zur Verfügung stehenden Hilfen
berücksichtigt.
In umstrukturierenden Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar
bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind oder die mit einer Entlassung rechnen, können im
Rahmen der Bestimmungen über die Unterstützung für entlassene Arbeitnehmer EGF-
Unterstützung erhalten.
Im derzeitigen Kontext wirtschaftlicher Störungen ist es unerlässlich, sowohl entlassene
Arbeitnehmer als auch Arbeitnehmer, die mit einer unmittelbar bevorstehenden Entlassung
rechnen, zu unterstützen und dazu das Verfahren für die Mobilisierung der Mittel aus dem
EGF zu beschleunigen. Um dies zu erreichen, könnte in der Verordnung (EU) 2021/691 ein
Verfahren festgelegt werden, nach dem die Kommission unter strengen Bedingungen das
Europäische Parlament und den Rat ersuchen kann, zu Beginn eines jeden Jahres den vollen
jährlichen Höchstbetrag bereitzustellen. Sollte diese Inanspruchnahme genehmigt werden,
würde die Kommission einzelne Finanzierungsbeschlüsse in Bezug auf die von den
betreffenden EU-Ländern eingereichten Anträge erlassen. Die Kommission unterrichtet das
Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über den Erlass solcher Beschlüsse,
einschließlich der Bedingungen, unter denen die Kommission die Finanzierungsbeschlüsse
erlassen hat, sowie über die entsprechenden Beträge.
Wird der volle jährliche Höchstbetrag von der Kommission in einem bestimmten Jahr nicht
eingesetzt, verfällt der Differenzbetrag am Ende des Haushaltsjahres.
Die vorgeschlagene Änderung wird in vollem Umfang mit den geltenden Bestimmungen der
MFR-Verordnung (Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember
(in der durch die Verordnung (EU) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 geänderten
Fassung)) sowie den geltenden Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung
zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der
Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im
Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel vom
16. Dezember 2020 (Nummer 9) (im Folgenden „IIV“) in Einklang gebracht.
Mit diesem Vorschlag werden auch umstrukturierende Unternehmen dabei unterstützt,
wirtschaftliche Übergänge auf sozialverträgliche Weise aktiv zu bewältigen.
• Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften in diesem und in anderen
Politikbereichen der Union
Dieser Vorschlag ist eine der Leitinitiativen im Rahmen der vierten Säule des Aktionsplans
der EU für die europäische Automobilindustrie (COM(2025) 95 final). Er unterstützt die Ziele
der Union der Kompetenzen und des europäischen Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
insbesondere Artikel 175 Absatz 3.
Wenn spezifische Maßnahmen erforderlich sind, die nicht in den Anwendungsbereich der
EU-Strukturfonds fallen, können das Europäische Parlament und der Rat gemäß Artikel 175
Absatz 3 AEUV im Einklang mit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach
Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Europäischen
Ausschusses der Regionen tätig werden.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Finanzierung aus dem EU-Haushalt liegt schwerpunktmäßig auf Tätigkeiten, deren Ziele
von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können und bei denen
ein Tätigwerden der EU im Vergleich zu den allein agierenden Mitgliedstaaten einen
zusätzlichen Nutzen bringen kann. Die Inanspruchnahme des EGF zur Finanzierung von
Maßnahmen, um entlassene Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar
bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung zu
unterstützen, steht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang und schafft einen europäischen
Mehrwert.
Im Rahmen nationaler Arbeitsmarktprogramme ist die Unterstützung entlassener
Arbeitnehmer gängige Praxis, und für Unternehmen hat es sich bewährt, ihre Beschäftigten
selbst zu schulen. Der EGF soll solche Programme nicht ersetzen. Umstrukturierungen, die
erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt haben, stellen nationale
Arbeitsmarktprogramme vor eine Bewährungsprobe. Umstrukturierende Unternehmen
verfügen häufig nur über begrenzte Mittel, um ihre überzähligen Beschäftigten bei der
Anpassung zu unterstützen. Aufgrund des Umfangs und der Auswirkungen groß angelegter
Umstrukturierungen sowie der Tatsache, dass der EGF Ausdruck der Solidarität in den
Mitgliedstaaten ist, kann die Unterstützung daher besser auf EU-Ebene geleistet werden.
Durch die Unterstützung aus dem EGF wird die Solidarität der EU für von
Umstrukturierungen betroffene Arbeitnehmer und für die Europäerinnen und Europäer im
Allgemeinen an Bedeutung gewinnen.
Die Inanspruchnahme des EGF schafft einen Mehrwert, indem die Gesamtzahl der
Dienstleistungen, die den von Umstrukturierungen betroffenen Arbeitnehmern angeboten
werden, ebenso erhöht wird wie die Vielfalt dieser Dienstleistungen und ihr Wirkungsgrad.
Mit dem EGF können auch innovative Ideen erprobt sowie bewährte Verfahren ermittelt und
in die nationalen Unterstützungspakete integriert werden. Allgemein tragen die aus dem EGF
kofinanzierten Maßnahmen zudem dazu bei, die Unterstützung für von Entlassung bedrohte
Arbeitnehmer zu verbessern.
• Verhältnismäßigkeit
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Vorschlag nicht über das
für die Verwirklichung seiner Ziele erforderliche Maß hinaus. Der Verwaltungsaufwand für
die EU und die nationalen Behörden, die EGF-Unterstützung beantragen, war auf das Maß
beschränkt, das erforderlich ist, damit die Kommission ihrer Verantwortung bei der
Ausführung des EU-Haushalts nachkommen kann. Da der Finanzbeitrag an das EU-Land
nach dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung geleistet wird, muss dieses Land über die
Verwendung der Mittel Bericht erstatten.
• Wahl des Instruments
Da mit diesem Vorschlag die Verordnung (EU) 2021/691 geändert wird, muss es sich bei dem
Instrument um eine Verordnung handeln.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Dieser Vorschlag wird angenommen, um der größeren wirtschaftlichen Unsicherheit, den
erhöhten wirtschaftlichen Risiken und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der EGF nicht
angemessen auf Umstrukturierungsereignisse reagiert, die sich über längere Zeiträume
erstrecken. Nach einer Analyse der Herausforderungen ist die Kommission zu dem Schluss
gelangt, dass dieser Vorschlag notwendig ist, um die Wirksamkeit des EGF zu gewährleisten
und dadurch Solidarität mit den betroffenen Arbeitnehmern, Regionen und Unternehmen zu
demonstrieren.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der EGF ist ein besonderes Instrument, bei dem die Haushaltsobergrenzen des mehrjährigen
Finanzrahmens keine Anwendung finden. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU,
Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis
2027 in der durch Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom
29. Februar 2024 geänderten Fassung darf die Mittelausstattung des EGF auf der Grundlage
von Artikel 312 AEUV einen jährlichen Höchstbetrag von 30 Mio. EUR (zu Preisen von
2018) nicht überschreiten. Mit diesem Vorschlag, der sich auf Artikel 175 AEUV stützt, kann
der jährliche Höchstbetrag nicht geändert werden.
Die Funktionsweise des EGF ist in Nummer 9 des Entwurfs einer Interinstitutionellen
Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die
Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung geregelt. Der
vorliegende Vorschlag ist mit diesen Bestimmungen vereinbar.
5. WEITERE ANGABEN
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In den vorgeschlagenen Änderungen ist festgelegt, dass angekündigte Entlassungen, die in
naher Zukunft über einen bestimmten Zeitraum hinweg erfolgen werden, in den
Anwendungsbereich des EGF fallen. Ziel ist es, einen einheitlicheren Ansatz für Entlassungen
als Folge groß angelegter Umstrukturierungen zu ermöglichen. Umstrukturierende
Unternehmen müssen die Möglichkeit haben, EGF-Unterstützung über die nationalen
Behörden zu beantragen. Die Mittel müssen dazu verwendet werden, Arbeitnehmern, denen
in naher Zukunft eine Entlassung droht, personalisierte Pakete aktiver
Arbeitsmarktmaßnahmen anzubieten.
Da der EGF im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung durchgeführt wird, richtet jeder EU-
Mitgliedstaat eine zentrale Anlaufstelle für die Bearbeitung von Anträgen von Unternehmen
ein. Betroffene Mitgliedstaaten reicht sodann einen Antrag auf Unterstützung aus dem EGF
ein. Die Ausgaben, die dem antragstellenden Mitgliedstaat für Vorbereitung, Verwaltung,
Information und Öffentlichkeitsarbeit sowie Kontroll- und Berichterstattungstätigkeiten im
Zusammenhang mit solchen Anträgen entstehen, müssen EU-weit zu 100 % kofinanziert
werden.
Um künftige Evaluierungen zu erleichtern, sollte nach Abwicklung jedes Finanzbeitrags des
EGF eine Befragung der Begünstigten durchgeführt werden. Die Befragung der Begünstigten
wird von der Kommission vorbereitet. Da nur die Unternehmen Zugang zu den Kontaktdaten
der Begünstigten haben, sollten sie die Kommission unterstützen, indem sie den Begünstigten
die Einladung zur Teilnahme an der Befragung übermitteln. Die Kommission sollte die
erhobenen Daten für Evaluierungszwecke verwenden.
Zur Durchführung dieser Verordnung, insbesondere der Beratungs-, Informations-,
Evaluierungs- und Informationsmaßnahmen, hält es die Kommission für erforderlich, die
Obergrenze für technische Hilfe auf 1,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF anzuheben.
2025/0073 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/691 im Hinblick auf die Unterstützung von in
umstrukturierenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern, die von einem
unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 175 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates3
wurde der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung für die Laufzeit
des Mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013
eingerichtet. Mit der Einrichtung des Fonds sollte die Union in die Lage versetzt
werden, ihre Solidarität mit Arbeitnehmern unter Beweis zu stellen, die infolge
weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der
Globalisierung arbeitslos geworden waren.
(2) Der Anwendungsbereich des EGF wurde 2009 im Rahmen des Europäischen
Konjunkturprogramms auf die Unterstützung von Arbeitnehmern ausgeweitet, die
unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden.
(3) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates4
wurde für die Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2014 bis zum
31. Dezember 2020 der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
eingerichtet. Außerdem wurde der Anwendungsbereich des EGF auf Entlassungen
infolge einer etwaigen neuen globalen Finanz- und Wirtschaftskrise ausgeweitet.
1 ABl. C vom , S. .
2 ABl. C vom , S. .
3 Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom
30.12.2006, S. 1).
4 Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).
Darüber hinaus wurde die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 dahin gehend geändert,
dass Bestimmungen aufgenommen wurden, nach denen Gruppenanträge, an denen
kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beteiligt sind, die innerhalb der gleichen
Region in unterschiedlichen Branchen nach der NACE-Rev.2-Abteilung5 tätig sind, im
Rahmen des EGF ausnahmsweise als zulässig betrachtet werden können, wenn der
antragstellende Mitgliedstaat nachweist, dass KMU in dieser Region die wichtigste
bzw. die einzige Unternehmensform darstellen.
(4) Mit der Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates
wurde der EGF für die Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2021
bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet. Damit der EGF besser auf die sich rasch
verändernden wirtschaftlichen Herausforderungen in einer globalisierten Wirtschaft
reagieren kann, wurde der Anwendungsbereich des EGF erneut ausgeweitet, nun auf
größere Umstrukturierungen jeglicher Art und unabhängig von der Ursache. Ein
niedrigerer Schwellenwert spiegelt die Realitäten in weniger dicht besiedelten
Gebieten besser wider. Vor dem Hintergrund des grünen und des digitalen Wandels
wurden Maßnahmen zur Vorbereitung der Begünstigten auf den grünen und den
digitalen Wandel als verpflichtende Bestandteile jedes koordinierten Pakets
personalisierter Maßnahmen angesehen, die den Begünstigten angeboten werden.
Darüber hinaus wurden die Kofinanzierungssätze an den höchsten
Kofinanzierungssatz des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) angeglichen, der mit
der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates6 in dem
jeweiligen Mitgliedstaat eingerichtet wurde. Außerdem wurde eine verpflichtende
Befragung der Begünstigten eingeführt.
(5) Das wichtigste Instrument der Union zur Unterstützung der betroffenen Arbeitnehmer
ist der ESF+, der auf eine vorausschauende Unterstützung ausgerichtet ist. Der EGF
soll ferner Unterstützung im Falle größerer Umstrukturierungen bieten. Bei diesem
Konzept ist jedoch nicht in angemessener Weise berücksichtigt, dass umfangreiche
Umstrukturierungen sich in der Regel über einen langen Zeitraum erstrecken. Die
Mitgliedstaaten können den ESF+ nutzen, um Arbeitnehmer weiterzubilden und
umzuschulen, aber der ESF+ bietet keine Unterstützung für die Weiterbildung und
Umschulung von Arbeitnehmern in Notsituationen, z. B. wenn diese von einem
unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind. Die Unternehmen, in denen
die betreffenden Arbeitnehmer beschäftigt sind, befinden sich häufig in
wirtschaftlichen Schwierigkeiten und sind daher nicht in der Lage, selbst eine solche
Unterstützung anzubieten.
(6) Die Rolle des EGF ist nach wie vor wichtig als flexibles Instrument, das
Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz im Zuge größerer Umstrukturierungen verloren
haben, unterstützt und ihnen dabei hilft, möglichst schnell einen anderen Arbeitsplatz
zu finden. Die Union sollte weiterhin spezifische einmalige
Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen, um die Wiedereingliederung von entlassenen
Arbeitnehmern in eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in Bereichen,
5 Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über
bestimmte Bereiche der Statistik | (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 393 vom 30.12.2006,
S. 1)
6 Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur
Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21), ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1057/oj).
Branchen, Gebieten oder Arbeitsmärkten zu erleichtern, die unter dem Schock einer
schwerwiegenden Störung des Wirtschaftsgeschehens zu leiden haben. Die EU muss
ihren nachhaltigen Wohlstand und ihre Wettbewerbsfähigkeit sicherstellen und
gleichzeitig ihre einzigartige soziale Marktwirtschaft bewahren, den grünen und den
digitalen Wandel erfolgreich bewältigen und ihre Demokratie, ihre wirtschaftliche
Sicherheit und ihre geopolitische Stellung wahren. Um die Zukunft der EU als
Wirtschaftsmacht zu sichern und Fortschritte beim digitalen und beim grünen Wandel
zu erzielen, ist es wichtig, in umstrukturierenden Unternehmen beschäftigte
Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind,
zu unterstützen, damit sie die Kompetenzen erwerben können, die ihnen beim Wechsel
des Aufgabenbereichs oder des Arbeitsplatzes helfen würden.
(7) Daher ist es erforderlich, die Verordnung (EU) 2021/691 dahin gehend zu ändern, dass
der EGF auch in umstrukturierenden Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer, die von
einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, unterstützen kann. Da
diese Arbeitnehmer noch aktiv Beschäftigte sind, kann ihr Arbeitgeber die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten um Unterstützung ersuchen. Da der EGF unter geteilter
Mittelverwaltung steht, können die Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag eines
Unternehmens eine Kofinanzierung aus dem EGF beantragen, sofern das
Unternehmen bereit ist, die nationale Kofinanzierung bereitzustellen. Wird der
Finanzbeitrag aus dem EGF gewährt, sollte der betreffende Mitgliedstaat dem
Unternehmen die beantragten Mittel binnen zwei Wochen nach ihrem Eingang zur
Verfügung stellen. Insbesondere sollte das Unternehmen dem Mitgliedstaat spätestens
sechs Monate nach Ende der Umsetzung der Unterstützung alle Informationen zur
Verfügung stellen, die für die Erstellung des Schlussberichts über die Verwendung des
betreffenden Finanzbeitrags erforderlich sind. Die Kommission wird eine Befragung
der Begünstigten vorbereiten, und das Unternehmen sollte den Arbeitnehmern, die an
dem Programm teilgenommen haben, Zugang zu der Befragung gewähren.
(8) Da das Ziel die Unterstützung der Arbeitnehmer ist, müssen die Pakete zur
zielgerichteten Unterstützung von Arbeitnehmern, die von einem unmittelbar
bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, so gestaltet werden, dass jeder
Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Förderkriterien oder der
Auswahl der Begünstigten ausgeschlossen ist. Wenn die Mitgliedstaaten bei der
Verwendung der EGF-Mittel, insbesondere hinsichtlich der Auswahl von
Unternehmen, deren Beschäftigte von zielgerichteten Programmen profitieren würden,
einen Ermessensspielraum hätten, würden die EGF-Mittel als staatliche Mittel
betrachtet und unterlägen somit den EU-Beihilfevorschriften.
(9) Bei der Unterstützung für in umstrukturierenden Unternehmen beschäftigte
Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind,
sollten bestehende Formen der Unterstützung, die im Rahmen nationaler Maßnahmen
zur Verfügung stehen, berücksichtigt werden. Kurzarbeitsregelungen sollten nicht für
eine Unterstützung aus dem EGF in Betracht kommen, da sie nicht mit dem Verlust
von Arbeitsplätzen, sondern mit vorübergehendem Arbeitsausfall in Zusammenhang
stehen. Sofern die nationalen Maßnahmen dies zulassen, kann das antragstellende
Unternehmen die Bereitstellung des koordinierten Pakets personalisierter Maßnahmen
oder von Teilen davon an Unterauftragnehmer vergeben.
(10) Der Kofinanzierungssatz solcher Maßnahmen für in umstrukturierenden Unternehmen
beschäftigte Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau
betroffen sind, sollte dem Kofinanzierungssatz der EGF-Unterstützung für entlassene
Arbeitnehmer entsprechen. Unternehmen, die Unterstützung aus dem EGF beantragen,
sollten die nationale Kofinanzierung bereitstellen.
(11) Der Kofinanzierungssatz für Ausgaben, die dem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit
Anträgen auf Unterstützung aus dem EGF, einschließlich der Vorbereitung der
Anträge sowie der Überwachung und Kontrolle der gewährten Unterstützung, sowie
im Zusammenhang mit Maßnahmen im Bereich Information und Öffentlichkeitsarbeit
entstehen, sollte 100 % betragen.
(12) Da die Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau
betroffen sind, noch aktiv Beschäftigte sind, sollten nur die aktiven
Arbeitsmarktmaßnahmen förderfähig sein, die ihnen bei der Umschulung oder
Weiterbildung helfen oder die Beratung oder Betreuung bieten, darunter Maßnahmen
für Arbeitnehmer, die sich vorstellen könnten, eines Tages ihr eigenes Unternehmen
zu gründen. Daher sollten weder Beihilfen noch Start-up-Zuschüsse förderfähig sein.
(13) Von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffene Arbeitnehmer, die
Unterstützung aus dem EGF erhalten, sollten auch nach Beendigung ihres
Arbeitsverhältnisses förderfähig bleiben. Sie sollten auch weiterhin für mögliche
Folgeanträge der jeweiligen Mitgliedstaaten zur Unterstützung entlassener
Arbeitnehmer aus demselben Unternehmen infrage kommen.
(14) Da der Kommission bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2021/691 immer
mehr Aufgaben zukommen, sollte sie die Möglichkeit haben, technische Hilfe in Höhe
von bis zu 1,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF beantragen können. Der
höhere Satz ist auch gerechtfertigt, da der jährliche Höchstbetrag des EGF im Rahmen
der Halbzeitüberprüfung des Mehrjährigen Finanzrahmens gesenkt wurde.
(15) Um in umstrukturierenden Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer, die von einem
unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, oder bereits entlassene
Arbeitnehmer schneller unterstützen zu können und es ihnen im derzeitigen Kontext
wirtschaftlicher Störungen und rascher Veränderungen zu ermöglichen, von der
Solidarität der Union zu profitieren, muss das Verfahren zur Bereitstellung der
Unterstützung für die Arbeitnehmer beschleunigt werden. Erreicht werden könnte
dieses Ziel beispielsweise, indem die Kommission dazu verpflichtet wird, das
Europäische Parlament und den Rat aufzufordern, zu Beginn eines jeden Jahres den
vollen jährlichen Höchstbetrag bereitzustellen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt
sind. In dem Vorschlag der Kommission sollten daher die Umstände angegeben
werden, die sie zu der Schlussfolgerung veranlasst haben, dass die Bedingungen für
die Beantragung der vollständigen Inanspruchnahme des jährlichen Höchstbetrags
erfüllt sind. Der Vorschlag der Kommission sollte sich auf Informationen stützen, die
die Mitgliedstaaten am Ende eines jeden Jahres übermitteln. Der Vorschlag sollte die
Zahl der potenziellen Anträge aus jedem betroffenen Mitgliedstaat, die betroffenen
Tätigkeitsbereiche, die geschätzte Zahl der Unternehmen, die die Mitgliedstaaten um
EGF-Unterstützung ersuchen könnten, und die geschätzte Zahl der Arbeitnehmer
enthalten, die von unmittelbar bevorstehender Entlassung bedroht sind oder die bereits
entlassen wurden. Die Identität der betroffenen Unternehmen sollte nicht offengelegt
werden, wenn die Informationen noch nicht öffentlich bekannt sind.
(16) Sobald das Europäische Parlament und der Rat die vollständige Inanspruchnahme des
jährlichen Höchstbetrags gebilligt haben, sollte die Kommission
Finanzierungsbeschlüsse zu einzelnen Anträgen annehmen und das Europäische
Parlament und den Rat unverzüglich über die Annahme dieser Beschlüsse
unterrichten. Wird der gesamte bereitgestellte jährliche Höchstbetrag von der
Kommission in einem bestimmten Jahr nicht verwendet, würde dieser Betrag am Ende
des Haushaltsjahres verfallen.
(17) Die vorgeschlagenen Änderungen werden in vollem Umfang mit Artikel 8 der
Verordnung (EU) 2020/2093 des Rates7 sowie mit Nummer 9 der Interinstitutionellen
Vereinbarung vom 16. Dezember 20208 in Einklang gebracht.
(18) Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die
betroffenen Arbeitnehmer rasche Unterstützung erhalten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2021/691 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Gemäß Artikel 4 unterstützt der EGF entlassene Arbeitnehmer und
Selbstständige, deren Tätigkeit im Zuge größerer Umstrukturierungsmaßnahmen
beendet wurde, sowie in umstrukturierenden Unternehmen beschäftigte
Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen
sind.“;
2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Auftrag und Ziele
„(1) Der EGF begleitet sozioökonomische Übergangsprozesse, die durch die
Globalisierung sowie durch technologische und ökologische Veränderungen
entstehen, indem er entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre
Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Anpassung an den Strukturwandel
unterstützt. Der EGF ist ein Nothilfefonds. Er trägt damit zur Umsetzung der
Grundsätze bei, die im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt
wurden, und stärkt den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt zwischen den
Regionen und den Mitgliedstaaten.
(2) Die Ziele des EGF bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige
und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem bei größeren
Umstrukturierungsmaßnahmen, vor allem bei solchen, die durch
globalisierungsbedingte Herausforderungen, beispielsweise Veränderungen im
Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, weitreichende Änderungen in den
Handelsbeziehungen der Union oder der Zusammensetzung des Binnenmarktes und
Finanz- oder Wirtschaftskrisen sowie dem Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft,
oder als Konsequenz von Digitalisierung bzw. Automatisierung verursacht werden,
Unterstützung angeboten wird. Der EGF unterstützt die Begünstigten dabei, so rasch
wie möglich wieder eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung zu
finden. Besonderes Gewicht wird auf Maßnahmen zur Unterstützung der am
stärksten benachteiligten Gruppen gelegt. Der EGF unterstützt auch Arbeitnehmer,
die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, beim Erwerb
7 ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11.
8 ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28.
der Kompetenzen, die sie für einen Wechsel des Aufgabenbereichs oder des
Arbeitsplatzes benötigen.“;
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz wird eingefügt:
„(1a) „Arbeitnehmer, der von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau
betroffen ist“ einen Arbeitnehmer, unabhängig von der Art und der Dauer seines
Beschäftigungsverhältnisses, dessen Beschäftigungsvertrag oder -verhältnis
voraussichtlich mit einer Entlassung endet – ab dem Zeitpunkt, zu dem der
Arbeitgeber gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG die beabsichtigten
Massenentlassungen schriftlich bei der zuständigen Behörde anzeigt;“;
b) folgender Absatz wird angefügt:
„(6) „umstrukturierendes Unternehmen“ ein Unternehmen, das einen Prozess mit
Massenentlassungen gemäß der Richtlinie 98/59/EG durchläuft.“;
4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels
einen Antrag auf Gewährung von Finanzbeiträgen aus dem EGF für Maßnahmen
zugunsten von entlassenen Arbeitnehmern, Arbeitnehmern, die von einem
unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, und Selbstständigen
stellen.“;
b) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
„d) in einem umstrukturierenden Unternehmen in einem Mitgliedstaat sind
mindestens 200 Arbeitnehmer von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau
betroffen.“;
5. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der antragstellende Mitgliedstaat gibt die Methode an, nach der die Zahl der
entlassenen Arbeitnehmer, der Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar
bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, und der Selbstständigen zum Zwecke
von Artikel 4 zu einem oder mehreren der folgenden Zeitpunkte berechnet wird:“;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Erfolgt die Berechnung gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels,
übermittelt der antragstellende Mitgliedstaat der Kommission noch vor Abschluss
ihrer Bewertung zusätzliche Informationen über die tatsächliche Anzahl der
vorgenommenen Entlassungen im Einklang mit Artikel 4; dies gilt für alle Anträge
für Begünstigte gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b.“;
6. In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
„c) in einem umstrukturierenden Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer, die von
einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind. Die Förderfähigkeit
der Arbeitnehmer besteht auch dann fort, wenn das Beschäftigungsverhältnis
tatsächlich beendet wird. Es sind nur Umstrukturierungsmaßnahmen förderfähig, die
gemäß der Richtlinie 98/59/EG als Massenentlassungen gelten.“;
7. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Ein Finanzbeitrag des EGF kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil
eines koordinierten Pakets bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu
unterstützenden Begünstigten, insbesondere die am stärksten benachteiligten unter
ihnen, wieder eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit
aufnehmen können oder dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten
Arbeitnehmer die erforderliche Hilfe erhalten, um die Kompetenzen zu erwerben, die
sie für einen Wechsel des Aufgabengebiets bei ihrem aktuellen Arbeitgeber bzw. für
einen Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber benötigen.“;
b) In Absatz 2 Unterabsatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
„c) für die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Begünstigten kann das
koordinierte Paket auf die Bedürfnisse der einzelnen Arbeitnehmer zugeschnittene
Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen enthalten, einschließlich bezüglich
Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und
zum Erwerb anderer Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind,
Zertifizierung der erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen, individuelle
Unterstützungsleistungen bei der Arbeitssuche und gezielte Gruppenaktivitäten,
Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Unterstützung bei Outplacement,
Förderung des Unternehmertums sowie Kooperationsaktivitäten.
Kurzarbeitsregelungen dürfen nicht enthalten sein.“;
8. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Artikel 8
Anträge auf EGF-Unterstützung für entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die
ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben“;
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Auf der Grundlage der von dem antragstellenden Mitgliedstaat bereitgestellten
Informationen bewertet die Kommission binnen 30 Arbeitstagen ab dem Eingang des
vollständigen Antrags oder gegebenenfalls der Übersetzung des Antrags, ob der
Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt.
Ist die Kommission nicht in der Lage, diese Frist einzuhalten, so unterrichtet sie den
Mitgliedstaat vor Ende dieser Frist entsprechend und legt ein neues Datum für den
Abschluss der Bewertung fest. Dieses neue Datum darf nicht später als
20 Arbeitstage nach Ende der Frist nach Unterabsatz 1 liegen.“;
c) Absatz 7 Buchstabe l erhält folgende Fassung:
„l) eine begründete Erklärung, dass die beantragte EGF-Unterstützung dem
verfahrensrechtlichen und materiellen Unionsrecht auf dem Gebiet der staatlichen
Beihilfen entspricht, sowie eine Erklärung, in der ausgeführt wird, weshalb das
koordinierte Paket nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die die Arbeitgeber
aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich
sind;“;
9. Folgender Artikel 8a wird eingefügt:
„Artikel 8a
Anträge auf EGF-Unterstützung für Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar
bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind
(1) Umstrukturierende Unternehmen können den betreffenden Mitgliedstaat
ersuchen, einen Antrag auf einen EGF-Finanzbeitrag zu stellen, wenn die
Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d erfüllt sind und das
Unternehmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dem Teil der
Arbeitnehmerschaft, der von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau
betroffen ist, aus dem EGF kofinanzierte Unterstützung anbieten möchte. Das
betreffende Unternehmen muss ein solches Ersuchen innerhalb von zwei Wochen ab
dem Tag stellen, an dem es gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG bei
den Behörden die beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich angezeigt hat.
(2) Alle Mitgliedstaaten benennen eine zentrale Anlaufstelle, an die Unternehmen
die in Absatz 1 genannten Ersuchen richten können, und veröffentlichen
entsprechende Leitlinien und Muster. Die diesen Mustern entnommenen Angaben
enthalten sämtliche Informationen, die für einen Antrag auf einen EGF-Finanzbeitrag
wie unten dargelegt erforderlich sind.
(3) Die Mitgliedstaaten behandeln alle Ersuchen gleich und in der Reihenfolge
ihres Eingangs, wobei sie sich keinerlei Meinung in Bezug auf Fragen der
Zulässigkeit und Förderfähigkeit dieser Ersuchen bilden; sie reichen die Anträge auf
Unterstützung auf der Grundlage der von den Unternehmen erhaltenen Ersuchen ein.
Die Mitgliedstaaten führen keine zusätzlichen Anforderungen ein und ändern nicht
die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen.
(4) Der antragstellende Mitgliedstaat reicht innerhalb von einer Woche ab dem
Tag, an dem er ein Ersuchen eines Unternehmens erhalten hat, einen Antrag auf
einen EGF-Finanzbeitrag bei der Kommission ein.
(5) Auf Ersuchen des Unternehmens stellt der betreffende Mitgliedstaat dem
Unternehmen während des gesamten Antragsverfahrens Anleitung zur Verfügung.
(6) Auf Ersuchen des antragstellenden Mitgliedstaats stellt die Kommission dem
Mitgliedstaat während des gesamten Antragsverfahrens Anleitung zur Verfügung.
(7) Binnen zehn Arbeitstagen ab dem Datum der Antragstellung oder
gegebenenfalls binnen zehn Arbeitstagen ab dem Datum, zu dem die Kommission im
Besitz einer Übersetzung des Antrags ist – je nachdem, welcher Zeitpunkt später
liegt –, bestätigt die Kommission den Antragseingang und ersucht den
antragstellenden Mitgliedstaat um zusätzliche Informationen, die sie noch benötigt,
um den Antrag zu bewerten.
(8) Fordert die Kommission zusätzliche Informationen an, so antwortet der
Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Ersuchens. Auf Ersuchen
des antragstellenden Mitgliedstaats verlängert die Kommission diese Frist um zehn
Tage. Solche Anträge auf Verlängerung sind ordnungsgemäß zu begründen.
(9) Auf der Grundlage der von dem antragstellenden Mitgliedstaat bereitgestellten
Informationen bewertet die Kommission binnen 30 Arbeitstagen ab dem Eingang des
vollständigen Antrags oder gegebenenfalls der Übersetzung des Antrags, ob der
Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt.
Ist die Kommission nicht in der Lage, diese Frist einzuhalten, so unterrichtet sie den
antragstellenden Mitgliedstaat vor Ende dieser Frist entsprechend und legt ein neues
Datum für den Abschluss der Bewertung fest. Dieses neue Datum darf nicht später
als 20 Arbeitstage nach Ende der Frist nach Unterabsatz 1 liegen.
(10) Ein Antrag enthält Folgendes:
a) Benennung des betreffenden Unternehmens;
b) eine Bewertung der Anzahl der gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c vom
Stellenabbau betroffenen Arbeitsplätze;
c) eine kurze Beschreibung der Ereignisse, die zur Umstrukturierung geführt
haben;
d) eine Bestätigung, dass das Unternehmen seinen rechtlichen Verpflichtungen
oder Kollektivvereinbarungen im Hinblick auf diese beabsichtigten Entlassungen
nachgekommen ist und weiterhin nachkommt und für seine Arbeitnehmer
entsprechende Vorkehrungen trifft, sowie eine Beschreibung der Verfahren, die das
Unternehmen zur Konsultation der zu unterstützenden Begünstigten oder ihrer
Vertreter durchführt;
e) eine geschätzte Aufschlüsselung der Zusammensetzung der zu unterstützenden
Begünstigten nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsniveau, die für die
Ausarbeitung des koordinierten Pakets verwendet wurde;
f) eine ausführliche Beschreibung des koordinierten Pakets und der damit
verbundenen Ausgaben, darunter Maßnahmen zur Unterstützung von
Beschäftigungsinitiativen für benachteiligte, junge und ältere Begünstigte;
g) den Kostenvoranschlag für die einzelnen vom Unternehmen vorgesehenen
Bestandteile des koordinierten Pakets zur Unterstützung der Begünstigten;
h) die Daten, an denen mit den Maßnahmen des koordinierten Pakets zur
Unterstützung der Begünstigten und den Maßnahmen zur Inanspruchnahme des EGF
gemäß Artikel 7 begonnen wurde bzw. begonnen werden soll;
i) den Kostenvoranschlag für alle Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung,
Information, Öffentlichkeitsarbeit, Kontrolle und Berichterstattung, die der
antragstellende Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem solchen Antrag
durchführt;
j) eine begründete Erklärung, dass die beantragte EGF-Unterstützung dem
verfahrensrechtlichen und materiellen Unionsrecht auf dem Gebiet der staatlichen
Beihilfen entspricht, sowie eine begründete Erklärung, in der ausgeführt wird,
weshalb das koordinierte Paket nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die die
Arbeitgeber aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen
verantwortlich sind;
k) die Bestätigung, dass das betreffende Unternehmen die Maßnahmen
kofinanzieren wird und es die einzige Quelle der nationalen Kofinanzierung ist.“;
10. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Auf Initiative der Kommission können bis zu 1,5 % des jährlichen
Höchstbetrags des EGF für technische und administrative Ausgaben zur Umsetzung
des EGF in Anspruch genommen werden, darunter für die Vorbereitung,
Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung sowie Datenerhebung,
einschließlich in Bezug auf betriebliche IT-Systeme, Kommunikationsmaßnahmen
und Maßnahmen zur Stärkung der Sichtbarkeit des EGF insgesamt, oder für
bestimmte Projekte sowie andere Maßnahmen zur Bereitstellung technischer Hilfe.
Solche Maßnahmen können auch künftige und vorangegangene
Programmplanungszeiträume abdecken.“;
11. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 8 oder Artikel 8a, insbesondere
unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Begünstigten, der
vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, nimmt die Kommission
eine Beurteilung vor und bestimmt den Betrag für den EGF-Finanzbeitrag, der im
Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann.“;
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
„(2a) Der Kofinanzierungssatz für Ausgaben, die den Mitgliedstaaten für
Begünstigte gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c entstehen und die sich auf
Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 6 beziehen, beträgt 100 %.“;
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 8 oder Artikel 8a
vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die
Bereitstellung eines Finanzbeitrags gemäß dieser Verordnung erfüllt sind, nimmt sie
unverzüglich einen Beschluss über einen Finanzbeitrag gemäß Artikel 15 Absatz 6
an.“;
12. Artikel 14 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Ausgaben kommen für einen Finanzbeitrag des EGF ab den in dem Antrag im
Einklang mit Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe j oder Artikel 8a Absatz 10 Buchstabe h
genannten Zeitpunkten in Betracht, an denen der betreffende Mitgliedstaat oder das
betreffende Unternehmen mit der Erbringung des koordinierten Pakets zugunsten der
zu unterstützenden Begünstigten beginnt oder beginnen soll oder an denen dem
Mitgliedstaat die Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF gemäß Artikel 7
Absätze 1 und 5 entstehen.
(2) Der Mitgliedstaat oder das Unternehmen beginnt unverzüglich mit der
Umsetzung der in Artikel 7 genannten förderfähigen Maßnahmen und führt diese
Maßnahmen baldmöglichst durch, jedoch in jedem Fall binnen 24 Monaten ab dem
Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über den Finanzbeitrag.“;
13. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
„Artikel 15
Haushaltsverfahren und Haushaltsvollzug
„(1) Um sicherzustellen, dass die förderfähigen Begünstigten die Unterstützung so
schnell wie möglich erhalten, übermittelt die Kommission dem Europäischen
Parlament und dem Rat gemäß den Absätzen 2 und 3 einen Vorschlag zur
Inanspruchnahme des EGF.
(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat ihren
Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF, wenn sie einen
Antrag auf EGF-Unterstützung erhalten hat und mindestens eine der folgenden
Bedingungen erfüllt ist:
a) Die Kommission kommt in ihrer Bewertung auf der Grundlage des Antrags
oder der Informationen der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass eine der in
Artikel 4 Absätze 2, 3 oder 4 dargelegten Bedingungen erfüllt ist.
b) Die Kommission wurde über die Einstellung der Geschäftstätigkeit
unterrichtet, die für mehr als 1 000 Arbeitnehmer zu einem Arbeitsplatzverlust führt.
c) Die Kommission wurde über umfangreiche Umstrukturierungsmaßnahmen
unterrichtet, bei denen mehr als 1 000 Arbeitnehmer von einem unmittelbar
bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind.
(3) Die Kommission kann jeweils bis Ende Februar um die vollständige
Bereitstellung des jährlichen EGF-Höchstbetrags ersuchen. Der
Kommissionsvorschlag enthält auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten
übermittelten Informationen folgende Angaben:
i) die Anzahl möglicher Anträge aus jedem betroffenen Mitgliedstaat;
ii) die betroffenen Branchen und Tätigkeiten;
iii) die geschätzte Zahl der Unternehmen, die die Mitgliedstaaten um einen
Antrag auf EGF-Unterstützung ersuchen könnten;
iv) die geschätzte Zahl der entlassenen Arbeitnehmer oder der von einem
unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau bedrohten Arbeitnehmer.
Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des
EGF unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Vorschlag für eine Übertragung des jährlichen Höchstbetrags auf die entsprechenden
Haushaltslinien.
Wenn der jährliche Höchstbetrag nicht nach Unterabsatz 1 mobilisiert wurde, ersucht
die Kommission pro erhaltenem Antrag um die Inanspruchnahme des EGF. Der
Kommissionsvorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF pro
Antrag enthält die gemäß Artikel 8 Absatz 6 oder Artikel 8a Absatz 9 durchgeführte
Bewertung samt einer Zusammenfassung der Informationen, auf die sich die
Bewertung stützt, sowie die Begründung der vorgeschlagenen Beträge. Zeitgleich
mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF
unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Vorschlag für eine Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jeweils bis Ende Dezember die
Informationen gemäß Absatz 2.
(5) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen einvernehmlich über die
Inanspruchnahme des EGF. Die Übertragung der Haushaltsmittel für den EGF
werden gemäß Artikel 31 der Haushaltsordnung vorgenommen.
(6) Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die
Bereitstellung eines EGF-Finanzbeitrags gemäß Artikel 4 erfüllt sind, nimmt sie
einen Beschluss über einen Finanzbeitrag an. Ein solcher Beschluss gilt als
Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 der Haushaltsordnung.
(7) Wurde der jährliche Höchstbetrag gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 mobilisiert, so
unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat jeweils
unverzüglich nach der Annahme jedes einzelnen Beschlusses über einen
Finanzbeitrag.“
14. Artikel 16 erhält folgende Fassung:
„Artikel 16
Unzureichende Mittel
Wenn die im EGF noch verfügbaren Mittel für Verpflichtungen nicht ausreichen, um
den für einen Finanzbeitrag notwendigen Unterstützungsbetrag zu decken, kann die
Kommission die Annahme des Beschlusses über einen Finanzbeitrag aufschieben,
bis im Folgejahr entsprechende Mittel für Verpflichtungen zur Verfügung stehen.
Die jährliche Haushaltsobergrenze des EGF ist unter allen Umständen einzuhalten.“
1. In Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt:
„(6) Binnen einer Woche nach Eingang der Vorfinanzierungszahlung der
Kommission stellt der betreffende Mitgliedstaat dem betreffenden Unternehmen den
Teil der Vorfinanzierungszahlung zur Verfügung, der sich auf das koordinierte
Maßnahmenpaket des Unternehmens bezieht. Der Mitgliedstaat behält den Teil der
Vorfinanzierungszahlung zurück, der sich auf Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 5
bezieht.“;
2. In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) In Fällen, in denen ein Unternehmen einen EGF-Finanzbeitrag für Arbeitnehmer
in Anspruch nimmt, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau
betroffen sind, stellt das Unternehmen bis zum Ende des sechstens Monats nach
Ablauf des Durchführungszeitraums dem betreffenden Mitgliedstaat alle relevanten
in Absatz 1 angegebenen Informationen zur Verfügung.“;
3. Artikel 22 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Eine Befragung der Begünstigten wird im sechsten Monat nach Ende jedes
Durchführungszeitraums eingeleitet. Sie steht mindestens vier Wochen lang zur
Teilnahme offen. Die Mitgliedstaaten verteilen die Befragung der Begünstigten an
die Begünstigten, versenden mindestens eine Erinnerung und setzen die Kommission
anschließend über Versand und Erinnerung in Kenntnis. In Fällen, in denen die von
einem Unternehmen geleistete Unterstützung auch an Begünstigte nach Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe c gerichtet ist, liegt es in der Verantwortung dieses
Unternehmens, die von der Kommission vorbereitete Befragung an die Arbeitnehmer
zu verteilen, die an den Maßnahmen teilgenommen haben. Die Antworten auf die
Befragungen der Begünstigten werden von der Kommission zusammengetragen und
ausgewertet, damit sie in künftige Evaluierungen einfließen können.“
4. Folgender neuer Artikel wird eingefügt:
„Artikel 28a
Übergangsmaßnahmen
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 darf die Kommission ab … [Datum des
Inkrafttretens dieser Verordnung] einen Vorschlag an das Europäische Parlament und
den Rat richten, der – unter Beachtung der Bedingungen des Artikels 15 – auf die
Bereitstellung des Rests des jährlichen EGF-Höchstbetrags für 2025 abzielt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident /// Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ...................................................
1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative ....................................................................
1.2 Politikbereich .................................................................................................................
1.3 Ziele ...............................................................................................................................
1.3.1 Allgemeine Ziele ............................................................................................................
1.3.2 Einzelziele ......................................................................................................................
1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen ......................................................................
1.3.4 Leistungsindikatoren ......................................................................................................
1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ..............................................................................
1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative .....................................................................
1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen
Zeitplans für die Durchführung der Initiative ................................................................
1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. ......................................................................
1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse ....................................
1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten ............................................................................
1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ...........................................................................
1.6 Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen ................................................................................................................
1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) .....................................................................
2 VERWALTUNGSMAẞNAHMEN .............................................................................
2.1 Überwachung und Berichterstattung ..............................................................................
2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) .............................................................................
2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen .............................................................................
2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle .........................................................
2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) ......................................................................................................................
2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ...........................................................
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE ..................................................................................................................
3.1 Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan .................................................................................................................
3.2 Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ............................
3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel .....................
3.2.1.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .............................................................
3.2.1.2 Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.2 Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden ...........................
3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ...................
3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ...............................................................
3.2.4 Geschätzter Personalbedarf ............................................................................................
3.2.4.1 Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ...............................................................
3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ...................................................................................................
3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen ..................................
3.2.7 Finanzierungsbeteiligung Dritter ...................................................................................
3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen ..............................................................
4. DIGITALE ASPEKTE...................................................................................................
4.1 Anforderungen von digitaler Relevanz ..........................................................................
4.2 Daten ..............................................................................................................................
4.3 Digitale Lösungen ..........................................................................................................
4.4 Interoperabilitätsbewertung............................................................................................
4.5 Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ................................................
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) 2021/691 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die
Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 1309/2013
1.2 Politikbereich
Beschäftigung (Wettbewerbsfähigkeit und soziale Gerechtigkeit)
1.3 Ziele
1.3.1 Allgemeine Ziele
Der EGF ist ein flexibles Instrument, das es der EU ermöglicht, auf unerwartete
Ereignisse zu reagieren. Seit seiner Einrichtung im Jahr 2007 unterstützt der EGF
Arbeitskräfte, die infolge wirtschaftlicher Störungen ihren Arbeitsplatz verloren
haben.
Im Rahmen des EGF leistet die EU spezifische, einmalige Unterstützung in Form
aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, die auf die Wiedereingliederung in eine
menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung abzielen. Diese Unterstützung
ergänzt die mehr antizipativ ausgerichtete Unterstützung durch den ESF+.
Mit dem vorliegenden Vorschlag soll diese Unterstützung auf Arbeitnehmer
ausgeweitet werden, die infolge eines Massenentlassungsverfahrens unmittelbar von
Arbeitsplatzverlust bedroht sind.
Außerdem soll mit dem Vorschlag das Verfahren zur Bereitstellung von Mitteln
gestrafft und beschleunigt werden.
1.3.2 Einzelziele
Einzelziel Nr.
(1) Ziel des EGF ist es, Arbeitnehmer, die im Zuge größerer und wegen ihres
Umfangs mit erheblichen Auswirkungen verbundener Umstrukturierungsmaßnahmen
entlassen wurden, zu unterstützen und ihre Wiedereingliederung in eine
menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung zu erleichtern. Mit diesem
Vorschlag wird zusätzlich das Ziel aufgenommen, auch die Arbeitnehmer zu
unterstützen, die in einem umstrukturierenden Unternehmen beschäftigt und von
Entlassungen betroffen sind; so sollen diese besser darauf vorbereitet werden, einen
Arbeitsplatzwechsel in kürzerer Zeit zu vollziehen, und ihnen soll der Übergang in
eine neue Funktion oder Laufbahn erleichtert werden.
(2) Die Unterstützung aus dem EGF muss schneller bereitgestellt werden.
1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Es sollte ein rascher und nachhaltiger Übergang zu guten neuen Arbeitsplätzen
ermöglicht werden.
1.3.4 Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Indikator 1: EGF-Begünstigte insgesamt in einem bestimmten Fall
Indikator 2: Begünstigte nach Geschlecht (weiblich/männlich/nicht-binär)
Indikator 3: Begünstigte nach Altersgruppe (unter 30/über 54)
Indikator 4: Begünstigte nach Bildungsniveau (Abschluss der Sekundarstufe I oder
niedrigeres Bildungsniveau/Abschluss der Sekundarstufe II oder postsekundärer
Bildungsabschluss/tertiärer Bildungsabschluss)
Indikator 5: Prozentsatz der EGF-Begünstigten in Aus- oder Weiterbildung
Indikator 6: Begünstigte nach Beschäftigungsstatus (arbeitslos/nicht
erwerbstätig/erwerbstätig (abhängig beschäftigt)/selbstständig erwerbstätig).
Die Indikatoren sehen keine Basiswerte, Zielwerte oder Etappenziele vor. Die vom
betreffenden Mitgliedstaat angegebene Zahl der zu unterstützenden Begünstigten gilt
nicht als Basiswert. Dies liegt daran, dass einige Mitgliedstaaten sich nur auf
entlassene Arbeitskräfte konzentrieren, die ohne maßgeschneiderte Unterstützung
nur geringe Chancen hätten, den Arbeitsplatz erfolgreich zu wechseln, während
andere Mitgliedstaaten wiederum ihre Maßnahmen an alle entlassenen Arbeitskräfte
richten.
1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme9
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung
mindestens einer Maßnahme
1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Durch diesen Vorschlag wird es möglich, mit EGF-Mitteln auf umfangreiche
Umstrukturierungen zu reagieren, indem Arbeitnehmern geholfen wird, die
unmittelbar entlassen werden. Darüber hinaus werden im Rahmen antizipierender
Maßnahmen auch diejenigen unterstützt, die von einem unmittelbar bevorstehenden
Stellenabbau betroffen sind.
9 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene:
Durch das Tätigwerden der EU über den EGF können nationale (öffentliche und
private) Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Arbeitnehmern, die infolge
größerer Umstrukturierungen entlassen wurden oder entlassen werden, ergänzt
werden. Die Erfahrung zeigt, dass durch das Engagement der EU für einen längeren
Zeitraum und in größerem Umfang maßgeschneiderte Unterstützung geleistet werden
kann – häufig mit Maßnahmen, die ohne ein Tätigwerden der EU nicht durchgeführt
worden wären.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post):
Eine höhere Wiedereingliederungsquote entlassener Arbeitskräfte – im Vergleich zu
der durch nationale Unterstützung erzielten Quote – geht mit Volumeneffekten
einher. Dies bedeutet, dass die Unterstützung nicht nur die Zahl und Vielfalt der
angebotenen Dienstleistungen erhöht, sondern auch deren Wirkungsgrad.
Verbesserung der Wahrnehmung der EU durch die Öffentlichkeit.
1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Siehe die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/691 gewonnenen Erfahrungen, wie
in der Begründung des Verordnungsvorschlags dargelegt.
1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Die EGF-Unterstützung ergänzt die mehr antizipativ ausgerichtete Unterstützung
durch den ESF+.
1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Die wichtigste Feststellung der Folgenabschätzung (SWD/2018/289 final) lautet,
dass der EGF als Nothilfefonds außerhalb der Obergrenzen des EU-Haushalts
bleiben sollte.
1.6 Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– In Kraft bis zum Auslaufen der Verordnung (EU) 2021/691.
Unbefristete Laufzeit
– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)10
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem EU-Recht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von EU-
Mitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen,
insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig
werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit
angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder
gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder
Maßnahme auf den Höchstbetrag der EU-Unterstützung begrenzt sein können.
10 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf
der Website BUDGpedia (in englischer Sprache):
https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-
implementation/Pages/implementation-methods.aspx.
2 VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1 Überwachung und Berichterstattung
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/691 legt die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen quantitativen und
qualitativen Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten
Tätigkeiten vor. Dieser Bericht behandelt die durch den EGF erzielten Ergebnisse
und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, zur
Bearbeitungszeit, zu den erlassenen Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen,
einschließlich statistischer Daten zu den in Anhang II der Verordnung
(EU) 2021/691 genannten Indikatoren, und zur Komplementarität solcher
Maßnahmen mit den durch andere Unionsfonds, insbesondere den ESF+, geförderten
Maßnahmen sowie Informationen zur Abwicklung bereitgestellter Finanzbeiträge.
Im Einklang mit Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/691 wird die Kommission in
enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2025 eine
Halbzeitevaluierung und bis zum 31. Dezember 2029 eine Evaluierung durchführen.
Die Evaluierung wird Empfehlungen enthalten, die bei der Konzipierung neuer
Programme in den Bereichen Beschäftigung und Soziales oder bei der
Weiterentwicklung bestehender Programme berücksichtigt werden müssen.
2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Die Bestimmungen, die für Verwaltung und Finanzkontrolle gelten, sind in
Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/691 festgelegt.
Der EGF unterliegt der geteilten Mittelverwaltung. Die Erfahrung hat gezeigt, dass
ein maßgeschneidertes Paket personalisierter Dienstleistungen von der Behörde
ausgearbeitet werden muss, die den betreffenden Personen am nächsten steht. Je nach
Mitgliedstaat und Art der Umstrukturierung ist dies üblicherweise eine lokale,
regionale oder nationale Behörde. Die Durchführungsaufgaben werden daher den
Behörden der Mitgliedstaaten übertragen. Die Unterstützung der von den
Entlassungen betroffenen Arbeitnehmer erfordert darüber hinaus die Beteiligung des
umstrukturierenden Unternehmens. Ein Tätigwerden der EU ist angesichts der
Größenordnung der durch die Entlassungen bedingten Auswirkungen erforderlich, es
ist jedoch im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip auf das beschränkt, was
notwendig ist, um das Ziel, die Solidarität der EU mit entlassenen Arbeitnehmern zu
bekunden, zu erreichen.
Da der Zweck des EGF darin besteht, in dringenden Fällen vorausschauend oder
reaktiv Unterstützung zu leisten, ist der EGF ein flexibles Instrument, das außerhalb
der Obergrenzen des EU-Haushalts liegt.
Der Mobilisierungsmechanismus ist in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/691
festgelegt. Die Kommission zahlt den Finanzbeitrag für den betroffenen
Mitgliedstaat in einer einzigen Vorfinanzierungszahlung von 100 %.
2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Es bestehen die mit der gemeinsamen Verwaltung von EU-Mitteln verbundenen
Risiken. Die Bestimmungen, die für Verwaltung und Finanzkontrolle gelten, sind in
Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/691 festgelegt.
2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Was die erwartete Fehlerquote betrifft, so ist das Ziel, die Quote unter dem
Schwellenwert von 2 % zu halten.
2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Die Mitgliedstaaten sollten jegliche Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug,
durch Begünstigte verhindern, aufdecken und ihnen wirksam begegnen. Darüber
hinaus ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (Euratom, EG)
Nr. 2185/96 des Rates befugt, administrative Untersuchungen einschließlich
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug,
Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen
Interessen der EU vorliegt.
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates ist die Europäische
Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der EU
gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen
Parlaments und des Rates zu untersuchen und zu verfolgen. Die Mitgliedstaaten
sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass jede Person
oder Stelle, die EU-Mittel erhält, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen
Interessen der EU mitwirkt, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und –
im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten
Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten – der EUStA die erforderlichen
Rechte und den erforderlichen Zugang gewährt und sicherstellt, dass alle an der
Ausführung von EU-Mitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren. Die
Mitgliedstaaten erstatten der Kommission über alle festgestellten
Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und über die Weiterverfolgung dieser
Unregelmäßigkeiten sowie über die Folgemaßnahmen zu Ermittlungen des OLAF
Bericht. In allen Fragen im Zusammenhang mit mutmaßlichem oder festgestelltem
Betrug arbeiten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe d der
Haushaltsordnung mit der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und der
EUStA zusammen.
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1 Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
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11 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
12 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
13 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
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DE 13 DE
3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr INSGESAMT
2021-2027 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben entfällt 1 431 1 431 1 431 4 293
Sonstige Verwaltungsausgaben entfällt 0 000 0 000 0 000 0 000
Zwischensumme RUBRIK 7 entfällt 1 431 1 431 1 431 4 293
Personalausgaben entfällt 0 000 0 000 0 000 0 000
Sonstige Verwaltungsausgaben entfällt 0 000 0 000 0 000 0 000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 entfällt 0 000 0 000 0 000 0 000
INSGESAMT entfällt 1 431 1 431 1 431 4 293
===================================================================
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung
der Maßnahme zugeordnete Mittel der Generaldirektion (GD) der Kommission und/oder
durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche
Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der
verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
Beamte und
Zeitbedienstete
Von den Mitgliedstaaten vorgelegte EGF-Anträge analysieren und
erörtern; Unterlagen für EGF-Anträge zur Vorlage bei
Kommission und Haushaltsbehörde vorbereiten; während des
gesamten Arbeitsablaufs Besprechungen mit zuständigen GD der
Kommission durchführen; Einsatz der Finanzbeiträge überwachen;
Änderungen an den vorgelegten Anträgen vorbereiten und/oder
erörtern.
Externes Personal Von den Mitgliedstaaten vorgelegte EGF-Anträge analysieren und
erörtern; Unterlagen für EGF-Anträge zur Vorlage bei
Kommission und Haushaltsbehörde vorbereiten; während des
gesamten Arbeitsablaufs Besprechungen mit zuständigen GD der
Kommission durchführen; Einsatz der Finanzbeiträge überwachen;
Änderungen an den vorgelegten Anträgen vorbereiten und/oder
erörtern.
3.2.4 Geschätzter Personalbedarf
– Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
DE 14 DE
3.2.4.1 Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)18
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 6 6 6
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in VZÄ)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 3 3 3
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 9 9 9
Unter Berücksichtigung der insgesamt angespannten Lage in Rubrik 7 sowohl in Bezug auf die
Personalausstattung als auch die Höhe der Mittel wird der Personalbedarf durch Personal der GD
gedeckt, das bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet ist und/oder innerhalb der GD
oder anderer GD der Kommission umgeschichtet wurde.
3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien
Personal aus GD
der Kommission
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
Zu finanzieren
aus Rubrik 7 oder
Forschung
Zu finanzieren
aus einer
Haushaltslinie für
administrative
Unterstützung
Zu finanzieren
aus Gebühren
Planstellen 6 Nicht zutreffend
Externes Personal 3
18 Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme
zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt
werden können. Den Nettobedarf beziffern.
DE 15 DE
(VB, ANS, LAK)
3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
– kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für die Zahlungen und die Personalkosten in
voller Höhe finanziert werden;
– erfordert den Einsatz der besonderen Instrumente gemäß der MFR-
Verordnung;
– erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7 Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
– sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
– sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Insgesamt
Kofinanzierende Einrichtung
Kofinanzierung INSGESAMT
3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
– auf die Eigenmittel
– auf die übrigen Einnahmen
– Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten
Ausgabenlinien zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
Für das laufende
Haushaltsjahr zur
Verfügung
stehende Mittel
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative19
Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027
Artikel …………
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n)
Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
[…]
19 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 %
für Erhebungskosten, anzugeben.
DE 16 DE
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen
verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
[…]
4. DIGITALE ASPEKTE
4.1 Anforderungen von digitaler Relevanz
Die vorgeschlagene Änderung bringt keine neuen digitalen Anforderungen mit sich.
4.2 Daten
Die vorgeschlagene Änderung bringt keine neuen zu verarbeitenden Datenbestände mit
sich.
4.3 Digitale Lösungen
4.4 Interoperabilitätsbewertung
4.5 Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
HINWEIS: Sollte der Vorschlag der Kommission während der Legislativverhandlungen
erheblich geändert werden, müssen die im Finanz- und Digitalbogen enthaltenen
Informationen zu finanziellen und/oder digitalen Aspekten möglicherweise aktualisiert
werden, um den Verhandlungsprozess zu unterstützen und Klarheit für alle betroffenen
Parteien zu schaffen.
Die vorgeschlagene Änderung bringt keine neuen digitalen Lösungen mit sich; für den EGF
werden die digitalen Lösungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 genutzt.
Die vorgeschlagene Änderung ändert nichts an der derzeitigen Art des Datenaustauschs
zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die auf den in der Verordnung (EU)
2021/1060 festgelegten Maßnahmen beruht.
Die vorgeschlagene Änderung hat keine digitalen Auswirkungen auf das bestehende
digitale Umfeld und bringt daher keine Unterstützungsmaßnahmen für die digitale
Umsetzung mit sich.
Drucksache 163/25- 35 -]
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/691 im Hinblick auf die Unters (Unterrichtung)