Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Text
Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
[Bundesrat Drucksache 19/26
16.01.26
In
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
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Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 53. Sitzung am 15. Januar 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Innenausschusses –
Drucksache 21/3634 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes über den Informationsaustausch zwischen den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
– Drucksachen 21/2996, 21/3488 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 06.02.26
Erster Durchgang: Drs. 640/25
1. Artikel 1 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. ‚ Nach § 77 Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
(9) „ Das Bundeskriminalamt prüft die Speicherung von personenbezogenen Daten
im Zusammenhang mit einem Informationsaustausch als zentrale Kontaktstelle spätestens
sechs Monate nach Abschluss eines Informationsaustauschs und anschließend
regelmäßig.“ ‘
2. Nach Artikel 7 wird der folgende Artikel 8 eingefügt:
‚Artikel 8
Änderung des Bundespolizeigesetzes
Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 33a die folgende Angabe eingefügt:
„§ 33b Datenübermittlung und -bereitstellung an Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und Schengen-assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977“.
2. Nach § 33a wird der folgende § 33b eingefügt:
„§ 33b
Datenübermittlung und -bereitstellung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
Schengen-assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977
(1) Für die Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die
Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in § 32a Absatz 6 genannten Staaten
gelten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 ergänzend zu den §§ 32, 32a,
33, 33a die nachstehenden Regelungen. Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe nach
§ 12 bleiben die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen
Angelegenheiten unberührt. § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes bleibt unberührt.
(2) Eine für die Übermittlung von Daten nach deutschem Recht erforderliche
Erlaubnis durch eine Justizbehörde ist unverzüglich einzuholen.
(3) Bei der Übermittlung oder Bereitstellung von Daten ist mitzuteilen, dass die
Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn,
1. es liegt eine Zustimmung derjenigen Stelle vor, die für eine Zustimmung der
Verwendung als Beweismittel zuständig ist, oder
2. die Verwendung als Beweismittel ist durch eine anwendbare völkerrechtliche
Vereinbarung oder einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen
Union zugelassen.
Die Zuständigkeit für die Zustimmung einer Verwendung als Beweismittel nach Satz 1
Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen.
(4) Ersucht die Bundespolizei als benannte Stelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1
der Richtlinie (EU) 2023/977 Daten bei einer zentralen Kontaktstelle eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines der in § 32a Absatz 6 genannten
Staaten, erfolgt dies in einer Sprache, die der Staat für diese Zwecke zugelassen hat.
Dem Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle ist eine Kopie zu übermitteln.
(5) Ein an eine zentrale Kontaktstelle gerichtetes Ersuchen muss mindestens die
folgenden Angaben enthalten:
1. die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist und, wenn dies der Fall ist, Angabe der
Gründe für die Dringlichkeit,
2. eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies
unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,
3. die Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden,
einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrundeliegenden
Straftat, und
4. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen
Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.
(6) Bei der Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die
Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen, die nicht
zugleich zentrale Kontaktstellen sind, ist dem Bundeskriminalamt sowie der zentralen
Kontaktstelle des jeweiligen Staates gleichzeitig eine Kopie der Daten zu übermitteln.
(7) Daten, welche die Bundespolizei selbst erhoben hat, sind unter den
Voraussetzungen von § 32 in Verbindung mit § 32a aus eigener Initiative den Mitgliedstaaten
oder zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln oder bereitzustellen, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Daten für einen anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen der in § 32a Absatz 6 genannten Staaten zum
Zwecke der Verhütung von Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977
relevant sein können und diese Daten dem Mitgliedstaat nicht bereits anderweitig
übermittelt oder bereitgestellt wurden.“ ‘
3. Die bisherigen Artikel 8 und 9 werden zu den Artikeln 9 und 10.
Drucksache 19/26- 3 -]
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