Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europol-Gesetzes
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europol-Gesetzes
[Bundesrat Drucksache 431/25
05.09.25
In - Fz
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europol-
Gesetzes
A. Problem und Ziel
Die Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni
2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von
Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol
zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung
und Innovation ist am 28. Juni 2022 in Kraft getreten.
Als unmittelbar geltendes Unionsrecht muss die Verordnung nicht in nationales Recht
umgesetzt werden. Das Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert
worden ist, regelt jedoch innerstaatlich die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden von
Bund und Ländern bezüglich der Zusammenarbeit mit Europol sowie die Beziehungen
dieser Behörden im Verhältnis zueinander bei der Zusammenarbeit mit Europol. Soweit
sich die entsprechenden Bestimmungen des Europol-Gesetzes auf Regelungen beziehen,
die mit der Verordnung (EU) 2022/991 geändert, aufgehoben oder neu eingefügt wurden,
sind diese daher anzupassen.
B. Lösung
Die Anpassung erfolgt durch Änderung des Europol-Gesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
Fristablauf: 17.10.25
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es werden keine
Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Insgesamt ist durch das Vorhaben kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
zu erwarten.
Den Behörden der Bundespolizei und des Zolls, den weiteren Ermittlungsbehörden der
Bundesfinanzverwaltung, den Polizeien der Länder sowie den mit der Steuerfahndung
betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden wird künftig innerstaatlich die
Möglichkeit eingeräumt, Informationen zur Analyse in einer laufenden konkreten strafrechtlichen
Ermittlung sowie zur Speicherung für die Dauer zusammenhängender Gerichtsverfahren
an Europol zu übermitteln und auf diese Informationen zuzugreifen. Dadurch entsteht ein
erhöhter Vollzugsaufwand, auch bezogen auf die Aufsichtstätigkeit der
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Der erhöhte Vollzugsaufwand lässt
sich mangels absehbarer Fallzahlen nicht quantifizieren. Gleichzeitig führt diese
Möglichkeit zu einer Reduzierung der Vollzugsaufwände, die in den genannten Behörden
ansonsten für die eigene Analyse und Speicherung der Informationen angefallen wären. Daher
kann davon ausgegangen werden, dass der entstehende erhöhte Vollzugsaufwand durch
die korrelierende Reduzierung vollständig kompensiert wird.
Durch den Übergang des bisherigen Beirats für die Zusammenarbeit zwischen den
mitgliedstaatlichen Kontrollbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
(EDSB) in die koordinierte Aufsicht gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725
entsteht kein erhöhter Erfüllungsaufwand für die Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit.
Sofern der hier dargestellte zusätzliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung nicht
vollständig durch die erwarteten Entlastungen kompensiert und haushaltswirksam werden sollte,
ist der damit verbundene Mehrbedarf an Personal- und Sachmitteln sowie an
Plan-/Stellen vollständig finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan
gegenzufinanzieren.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 431/25
05.09.25
In - Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europol-
Gesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europol-Gesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 17.10.25
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europol-Gesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Europol-Gesetzes
Das Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Verordnung (EU) 2016/794
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der
Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung
(Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI,
2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016,
S. 53)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/794“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zur Unterstützung des Informationsaustausches im Rahmen der Verhütung und
Verfolgung von Straftaten können die folgenden Behörden unmittelbar mit den
deutschen Verbindungsbeamten bei Europol gemäß Artikel 8 Absatz 3 und 4 der
Verordnung (EU) 2016/794 Daten austauschen, soweit dies zur Beschleunigung
des Geschäftsganges erforderlich und ein nationaler Koordinierungsbedarf nicht
erkennbar ist:
1. die Behörden der Bundespolizei,
2. die Behörden des Zollfahndungsdienstes nach § 1 des
Zollfahndungsdienstgesetzes,
3. die Hauptzollämter nach § 1 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes,
4. weitere Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, soweit diese für
die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten nach Artikel 3 der Verordnung
(EU) 2016/794 zuständig sind,
5. die Polizeien der Länder sowie
6. die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der
Landesfinanzbehörden.“
b) Nach Absatz 4 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die datenschutzrechtlichen Verwendungsbeschränkungen nach nationalem
Recht bleiben für die nationale Verwendung der an Europol übermittelten Daten
unberührt.“
c) Absatz 5 wird gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „zu Zwecken des Abgleichs und der Analyse“
gestrichen.
b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
„(1) Unbeschadet des § 1 Satz 1 Nummer 1 sind die in § 2 Absatz 3 Satz 1
genannten Behörden innerstaatlich befugt, über das Bundeskriminalamt Daten an
Europol zum Zweck der Verarbeitung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a bis c
und f der Verordnung (EU) 2016/794 zu übermitteln und nach Maßgabe des
Artikels 20 Absatz 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2016/794 auf zu diesem Zweck
übermittelte Daten zuzugreifen. Soweit die übermittelnde Stelle Daten über das
Bundeskriminalamt an Europol im Rahmen von Projekten der operativen Analyse
nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/794
übermittelt, teilt sie mit, ob und welche Informationen Europol ausgewählten
anderen Mitgliedstaaten für gemeinsame operative Analysen nach Artikel 20 Absatz 2a
der Verordnung (EU) 2016/794 direkt zugänglich machen darf. Nur die
übermittelnde Stelle ist befugt, die übermittelten Daten zu ändern, zu berichtigen oder zu
löschen; die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als
Zentralstelle bleibt unberührt. Die datenschutzrechtlichen
Verwendungsbeschränkungen nach nationalem Recht bleiben für die nationale Verwendung der an
Europol übermittelten Daten unberührt. Hat eine zur Übermittlung berechtigte Stelle
Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der
übermittelnden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und
erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen oder zu
löschen.
(1a) Unbeschadet des § 1 Satz 1 Nummer 1 sind die in § 2 Absatz 3 Satz 1
genannten Behörden innerstaatlich befugt,
1. über das Bundeskriminalamt Daten an Europol zum Zweck der Verarbeitung
nach Artikel 18a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2016/794 zu übermitteln und
2. nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1, 2 und 2a der Verordnung (EU)
2016/794 auf zu diesem Zweck übermittelte Daten zuzugreifen.
In den Fällen des Satzes 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. Die
übermittelnde Stelle informiert unverzüglich das Bundeskriminalamt, wenn die
Voraussetzung des Artikels 18a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794
eintritt oder wenn im Falle des Artikels 18a Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz
2 der Verordnung (EU) 2016/794 das Gerichtsverfahren nicht mehr anhängig ist.“
c) In Absatz 2 wird in der Angabe vor Nummer 1, in Nummer 1 und in Nummer 2
jeweils die Angabe „Anhangs 2“ durch die Angabe „Anhangs II“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft, gelten die
Befugnisse und Verpflichtungen des Bundeskriminalamts als Zentralstelle und die
Befugnisse und Verpflichtungen der in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden
zur Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt entsprechend.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen das
Bundeskriminalamt oder die in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden über das
Bundeskriminalamt als nationale Stelle personenbezogene Daten an Europol übermitteln
oder auf personenbezogene Daten, die an Europol übermittelt wurden, zugreifen
dürfen, richten sich nach den für die jeweilige Behörde geltenden
Rechtsvorschriften.“
5. § 5 wird gestrichen.
6. § 6 wird zu § 5.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur
der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur
Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des
Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53), die durch die Verordnung (EU) 2022/991 (ABl. L 169 vom 27.6.2022,
S. 1) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni
2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von
Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol
zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und
Innovation (Europol-Verordnung) ist am 28. Juni 2022 in Kraft getreten.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Als unmittelbar geltendes Unionsrecht muss die Verordnung nicht in nationales Recht
umgesetzt werden. Das Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden
ist, regelt jedoch innerstaatlich die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden von Bund und
Ländern bezüglich der Zusammenarbeit mit Europol sowie die Beziehungen dieser
Behörden im Verhältnis zueinander bei der Zusammenarbeit mit Europol. Soweit sich die
entsprechenden Bestimmungen des Europol-Gesetzes auf Regelungen beziehen, die mit der
Verordnung (EU) 2022/991 geändert, aufgehoben oder neu eingefügt wurden, sind diese
anzupassen. Das Europol-Gesetz regelt hingegen nicht die materiellen und formellen
Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen das Bundeskriminalamt, die Behörden der
Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes nach § 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes
sowie die Hauptzollämter nach § 1 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes, die weiteren
Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, die Polizeien der Länder sowie die mit
der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden personenbezogene
Daten an Europol übermitteln oder auf personenbezogene Daten, die an Europol übermittelt
wurden, zugreifen dürfen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Übermittlung oder ein
Datenzugriff zulässig sind, richten sich vielmehr nach den jeweils für die übermittelnde bzw.
zugreifende Behörde einschlägigen nationalen Fachgesetzen in Verbindung mit der
Europol-Verordnung. Sofern Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse
oder -auswertung verarbeitet werden sollen oder auf entsprechend verarbeitete Daten
zugegriffen werden soll, müssen die nationalen Fachgesetze mit den diesbezüglichen
verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen im Einklang stehen (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 16. Februar 2023, 1 BvR 1547/19 und 1 BvR 2634/20).
Der Gesetzentwurf sieht die Anpassung des Europol-Gesetzes an die geänderte Europol-
Verordnung vor.
Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen betreffen die folgenden Punkte:
Das Europol-Gesetz regelt innerstaatlich die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden von
Bund und Ländern bezüglich der Zusammenarbeit mit Europol sowie die Beziehungen
dieser Behörden im Verhältnis zueinander bei der Zusammenarbeit mit Europol. In
Deutschland ist das Bundeskriminalamt gemäß § 1 Satz 1 Nummer 1 des Europol-Gesetzes bzw.
§ 3 Absatz 1 des BKA-Gesetzes die nationale Stelle für Europol. Die nationale Stelle dient
gemäß Artikel 7 der Europol-Verordnung als Verbindungsstelle zwischen Europol und den
zuständigen Behörden des Mitgliedstaats. Die Aufgaben und Befugnisse des
Bundeskriminalamts im Verhältnis zu Europol werden nicht im Europol-Gesetz geregelt, sondern
ergeben sich aus dem BKA-Gesetz in Verbindung mit der Europol-Verordnung. Das Europol-
Gesetz enthält jedoch (nicht zuletzt angesichts der föderalen Besonderheiten
Deutschlands) Regelungen, die innerstaatlich den anderen zuständigen nationalen Behörden
ergänzend zum Bundeskriminalamt als nationale Stelle die Möglichkeit einräumt,
Informationen über das Bundeskriminalamt an Europol zu übermitteln. Zudem wird innerstaatlich den
zuständigen Behörden über das Bundeskriminalamt ein Zugang zu entsprechenden
Informationen bei Europol eingeräumt. Insoweit regelt das Europol-Gesetz, welche Aufgaben
die zuständigen nationalen Behörden ergänzend zum Bundeskriminalamt als nationale
Stelle im Verhältnis zueinander wahrnehmen dürfen. Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 des
Europol-Gesetzes wird den Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes, den
Polizeien der Länder sowie den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der
Landesfinanzbehörden innerstaatlich bereits die Möglichkeit eingeräumt, über das
Bundeskriminalamt Daten an Europol zum Zweck der Verarbeitung nach Artikel 18 Absatz 2
Buchstabe a bis c der Europol-Verordnung, d.h. zu Abgleichen, strategischen oder
themenbezogenen Analysen oder zu operativen Analysen, zu übermitteln und auf diese gemäß
Artikel 20 Absatz 1 und 2 der Europol-Verordnung zuzugreifen. Diese Regelung wird in ihren
Verweisen auf Artikel 18 und 20 der Europol-Verordnung an die Neuregelungen in
Artikel 18, 18a und 20 Absatz 2a der Europol-Verordnung angepasst. Dabei wird der Kreis der
berechtigten Behörden neben dem Zollfahndungsdienst auch auf die weiteren
Ermittlungsbehörden des Zolls (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) beziehungsweise der
Bundesfinanzverwaltung (u.a. Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung) erweitert. Der neu eingefügte
Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe f der Europol-Verordnung erweitert die Verarbeitungszwecke
für personenbezogene Daten auf die Unterstützung der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen
bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über Verdächtige oder verurteilte Personen, nach
denen aufgrund einer nationalen gerichtlichen Entscheidung zu Straftaten, die unter die
Ziele von Europol fallen, gefahndet wird, und Erleichterung der Übermittlung von
Informationen über diese Personen durch die Öffentlichkeit an die Mitgliedstaaten und Europol. Es
handelt sich im Wesentlichen um eine klarstellende Kodifizierung der bereits bislang von
Europol unter dem Rubrum „Europe’s most wanted fugitives“ (https://eumostwanted.eu/)
veröffentlichten Fahndungsaufrufe der Mitgliedstaaten. Vorgesehen ist, innerstaatlich die
Möglichkeit für Übermittlungen zu diesem Zweck ergänzend zum Bundeskriminalamt als
nationale Stelle auch den anderen zuständigen nationalen Behörden einzuräumen. Zudem
wird innerstaatlich den zuständigen Behörden über das Bundeskriminalamt ein Zugang zu
entsprechenden Informationen bei Europol eingeräumt.
Die Europol-Verordnung ermöglichte bereits bislang gemäß Artikel 20 Absatz 2 der
Europol-Verordnung den indirekten Zugriff auf zum Zwecke der operativen Analyse übermittelte
Informationen nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren. § 3 Absatz 1 Satz 1 des Europol-
Gesetzes räumte der Bundespolizei, dem Zollfahndungsdienst, den Polizeien der Länder
sowie den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden
innerstaatlich über das Bundeskriminalamt einen entsprechenden Zugang ein. Der neu
eingefügte Artikel 20 Absatz 2a der Europol-Verordnung schafft darüber hinaus die
Möglichkeit, ausgewählten Mitgliedstaaten für gemeinsame operative Analysen einen Vollzugriff
auf bestimmte Informationen einzuräumen. Vorgesehen ist, auch den genannten Behörden
über das Bundeskriminalamt den Zugang innerstaatlich in Form eines Vollzugriffs
einzuräumen. Zudem wird geregelt, dass die übermittelnde Stelle bei Übermittlung der Daten zum
Zwecke der operativen Analyse an Europol mitteilt, ob und welche Informationen Europol
ausgewählten anderen Mitgliedstaaten direkt zugänglich machen darf. Auch hier wird der
Kreis der berechtigten Behörden neben dem Zollfahndungsdienst, auch auf die weiteren
Ermittlungsbehörden des Zolls (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) beziehungsweise der
Bundesfinanzverwaltung (u.a. Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung) erweitert.
Der neu eingefügte Artikel 18a Absatz 1 und 4 der Europol-Verordnung eröffnet Europol die
Möglichkeit, auf Ersuchen eines Mitgliedsstaates personenbezogene Daten, die sich nicht
auf in Anhang II der Europol-Verordnung aufgeführte Kategorien von betroffenen Personen
beziehen, zur Unterstützung einer laufenden konkreten strafrechtlichen Ermittlung zu
verarbeiten und für die Dauer eines damit zusammenhängenden Gerichtsverfahrens zu
speichern. Vorgesehen ist, innerstaatlich die Möglichkeit für Übermittlungen zu diesem
Zweck über das Bundeskriminalamt als nationale Stelle auch den anderen zuständigen
nationalen Behörden einzuräumen. Zudem wird innerstaatlich den zuständigen Behörden
über das Bundeskriminalamt ein Zugang zu entsprechenden Informationen bei Europol
eingeräumt. Gleichzeitig gilt es sicherzustellen, dass das Bundeskriminalamt als nationale
Europol-Stelle im Fall des Artikel 18a Absatz 1 der Europol-Verordnung der Verpflichtung aus
Absatz 2 Unterabsatz 1 nachkommen kann, Europol über den Wegfall der nationalen
Verarbeitungsbefugnis zu informieren. Für den Fall des Artikel 18a Absatz 4 der Europol-
Verordnung muss das Bundeskriminalamt in der Lage sein, Europol mitzuteilen, dass das
Gerichtsverfahren nicht mehr anhängig ist.
Die bisherige Regelung in § 5 des Europol-Gesetzes zu Datenschutzkontrolle und Haftung
ist angesichts von Neuregelungen in Artikel 42, 45 und 50 der Europol-Verordnung
aufzuheben.
In Bezug auf die Einbeziehung der Mitgliedstaaten in die Datenschutzaufsicht sieht der
geänderte Artikel 42 Absatz 1 der Europol-Verordnung nicht mehr vor, dass jeder
Mitgliedstaat eine nationale Kontrollbehörde benennt, sondern verweist nunmehr auf die in
Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten nationalen Kontrollbehörden.
Artikel 45 der Europol-Verordnung, der bislang den Beirat für die Zusammenarbeit
zwischen den mitgliedstaatlichen Kontrollbehörden und dem Europäischen
Datenschutzbeauftragten (EDSB) regelte, wurde aufgehoben. Die Zusammenarbeit erfolgt nunmehr im
Rahmen der koordinierten Aufsicht gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 (vgl. den
geänderten Artikel 44 Absatz 2 der Europol-Verordnung).
Artikel 50 der Europol-Verordnung regelt die Haftung Europols durch den Verweis auf
Artikel 65 der Verordnung (EU) 2018/1725. Die Haftung der Mitgliedstaaten ergibt sich aus
Artikel 56 der Richtlinie (EU) 2016/680.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht
wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des Europol-Gesetzes folgt aus
Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 des Grundgesetzes (internationale
Verbrechensbekämpfung) sowie aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a und c des Grundgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Die Regelungen tragen zum besseren Schutz der öffentlichen Sicherheit bei.
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem der Entwurf
das nationale Recht an die novellierte Europol-Verordnung anpasst, leistet er einen Beitrag
zur Verwirklichung von Ziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige
Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Denn
dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt in Zielvorgabe 16.1 „alle Formen der Gewalt und die
gewaltbedingte Sterblichkeit überall deutlich zu verringern“, in Zielvorgabe 16.2 „Missbrauch
und Ausbeutung von Kindern, den Kinderhandel, Folter und alle Formen von Gewalt gegen
Kinder zu beenden“ und in Zielvorgabe 16.4 „bis 2030 illegale Finanz- und Waffenströme
deutlich zu verringern, die Wiedererlangung und Rückgabe gestohlener Vermögenswerte
verstärken und alle Formen der organisierten Kriminalität bekämpfen“. Die Wirkungen des
Entwurfs fördern diese Zielvorgaben, weil sie das nationale Recht im Einklang mit dem
Recht der Europäischen Union halten und die Beziehungen der nationalen
Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden im Bereich der internationalen Zusammenarbeit und
des Informationsaustauschs zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger regeln.
Der Entwurf folgt damit dem Prinzip der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.)
Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
3. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Die Erweiterung der Möglichkeiten der zuständigen nationalen Behörden in § 3 des
Europol-Gesetzes bezüglich der Informationsübermittlung an und des Zugangs zu Informationen
bei Europol aufgrund der Neuregelungen in der Europol-Verordnung führt voraussichtlich
zu einem geringfügig erhöhten – mangels absehbarer Fallzahlen nicht weiter
quantifizierbaren – Vollzugsaufwand beim Bundeskriminalamt und den übermittelnden Stellen, der
jedoch durch entsprechende Vereinfachungen vollständig kompensiert werden dürfte.
Zunächst wird innerstaatlich die Möglichkeit der Übermittlung von bzw. der Zugang zu
Informationen bei Europol durch die zuständigen nationalen Behörden über das
Bundeskriminalamt in § 3 Absatz 1 des Europol-Gesetzes auf den Verarbeitungszweck der von
Europol veröffentlichten Fahndungsaufrufe der Mitgliedstaaten erweitert. Es handelt sich im
Wesentlichen um eine klarstellende Änderung, da Europol bereits vor Novellierung der
Europol-Verordnung entsprechende Veröffentlichungen auf Grundlage der von den
Mitgliedstaaten übermittelten Informationen getätigt hat. Insofern führt die Änderung nicht
zu einer Erhöhung des Vollzugsaufwands.
Für Daten, die bei Europol zum Zweck der operativen Analyse verarbeitet werden, war nach
bisheriger Rechtslage bereits ein Zugang nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren möglich.
§ 3 Absatz 1 des Europol-Gesetzes erweitert diesen Zugang innerstaatlich im Fall von
gemeinsamen operativen Analysen nach Artikel 20 Absatz 2a der Europol-Verordnung auf
einen Vollzugriff. Durch die Rechtsänderung wird folglich kein neuer Zugang eröffnet,
sondern es ändert sich lediglich die Qualität des bereits bestehenden Zugangs. Unter
Zugrunderlegung der Annahme, dass der Vollzugsaufwand in der Zugangseröffnung begründet ist
und sich durch die Zugangsqualität nicht wesentlich ändert, ist daher in der Praxis sowohl
bei einer manuellen Bearbeitung als auch bei einer – von Europol technisch erst noch zu
implementierenden – automatisierten Übermittlung kein erhöhter Vollzugsaufwand zu
erwarten.
§ 3 Absatz 1 Satz 2 des Europol-Gesetzes regelt, dass die übermittelnde Stelle bei
Übermittlung der Daten zum Zwecke der operativen Analyse an Europol mitteilt, ob und welche
Informationen Europol ausgewählten anderen Mitgliedstaaten direkt zugänglich machen
darf. Durch diese Verpflichtung dürfte ein erhöhter Vollzugsaufwand entstehen. Dieser ist
jedoch vernachlässigbar, da der Mehraufwand lediglich in der Formulierung eines Satzes,
der im Freitextfeld bei der Übermittlung eingetragen wird, besteht.
Schließlich erweitert § 3 Absatz 1a des Europol-Gesetzes innerstaatlich die Möglichkeit der
Übermittlung von Informationen durch die zuständigen nationalen Behörden über das
Bundeskriminalamt als nationale Stelle auf den Verarbeitungszweck des Artikel 18a Absatz 1
und 4 der Europol-Verordnung. Zudem wird innerstaatlich den zuständigen Behörden über
das Bundeskriminalamt ein Zugang zu entsprechenden Informationen bei Europol
eingeräumt. Technisch erfolgen die Übermittlung und der Zugriff auf den bereits für die
Verarbeitungszwecke des Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Europol-Verordnung
bestehenden Kanälen. Erhöhter Vollzugsaufwand dürfte jedoch einerseits durch die zusätzlichen
Fälle entstehen, auch bezogen auf die Aufsichtstätigkeit der Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit, und andererseits durch die
Informationsverpflichtung nach § 3 Absatz 1a Satz 2 des Europol-Gesetzes. Mangels praktischer Erfahrungen
sind die Fallzahlen nicht vorhersehbar, insofern lässt sich der entstehende
Erfüllungsaufwand nicht quantifizieren, sondern muss einer späteren Feststellung vorbehalten sein. Auf
der Gegenseite führt die Nutzung der Unterstützung Europols bei der Analyse oder
Speicherung von Informationen nach Artikel 18a der Europol-Verordnung jedoch zu einer
Reduzierung des Erfüllungsaufwands, der bei den nationalen Behörden für die Analyse oder
Speicherung der betreffenden Informationen angefallen wäre. Diese Reduzierung korreliert
mit der Anzahl der Fälle, in denen von der Möglichkeit des § 3 Absatz 1a des Europol-
Gesetzes Gebrauch gemacht wird. Daher kann davon ausgegangen werden, dass erhöhte
Vollzugsaufwände für die Nutzung dieser Übermittlungs- und Zugriffsbefugnis durch eine
Reduzierung des Erfüllungsaufwands für die eigene Analyse oder Speicherung der
betreffenden Informationen vollständig kompensiert werden dürfte.
Die Aufhebung von § 5 des Europol-Gesetzes, die aus dem Übergang des bisherigen
Beirats für die Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen Kontrollbehörden und dem
Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) in die koordinierte Aufsicht gemäß
Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 folgt, führt zu keiner Veränderung des
Erfüllungsaufwands für die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Vielmehr findet eine Verschiebung von Einzelaufwänden statt, die sich einzig aus dem
Zuschnitt der jeweiligen Tagesordnungen ergeben und organisatorischen Veränderungen
unterliegen, die in der Hoheit des zuständigen Gremiums, dem sogenannten Coordinated
Supervision Committee liegen.
Die Bundesregierung wird berücksichtigen, dass sich der finanzielle Umsetzungs- und
Verwaltungsaufwand auf das unbedingt notwendige Maß beschränken soll. Sofern der hier
dargestellte zusätzliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung nicht vollständig durch die
erwarteten Entlastungen kompensiert und haushaltswirksam werden sollte, ist der damit
verbundene Mehrbedarf an Personal- und Sachmitteln sowie an Plan-/Stellen vollständig
finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren.
4. Weitere Kosten
Weitere sonstige direkte oder indirekte Kosten sowie Auswirkungen auf Einzelpreise oder
das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher, gesellschaftspolitische und
demografische Auswirkungen oder Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger
Lebensverhältnisse sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung kommt nicht in Betracht, da der gesetzliche Änderungsbedarf aus einer
Rechtsänderung auf EU-Ebene folgt, welche ihrerseits nicht befristet ist.
Dieses Regelungsvorhaben wird spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten hinsichtlich
des mit dem Vorhaben verbundenen Erfüllungsaufwands, auch in den Ländern, evaluiert.
Dabei wird die Bundesregierung untersuchen, wie sich der Erfüllungsaufwand entwickelt
hat und ob dies in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten
Regelungswirkungen steht. Die Evaluierung wird die Frage nach unbeabsichtigten Nebenwirkungen wie
unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffen sowie nach der Akzeptanz und Praktikabilität der
Regelungen einschließen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Europol-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, da entsprechend des überarbeiteten
Handbuchs der Rechtsförmlichkeit (4., vollständig überarbeitete Auflage) EU-Rechtsakte
im Bundesrecht grundsätzlich in der Kurzform zitiert werden.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Bei der Änderung des § 2 Absatz 3 handelt es sich um eine Änderung zur Erweiterung des
Kreises der berechtigten Behörden nach § 2. Diese umfasst unter anderem weitere
berechtigte Behörden des Zolls gemäß § 1 Nummer 3 Finanzverwaltungsgesetz. Denn der Zoll
hat im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung exklusive
Kompetenzen inne (§ 14 Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Die Verfolgung
von Straftaten, die der organisierten Kriminalität (Kriminalitätsform nach Artikel 3 Absatz 1
i. V. m. Anhang I der Europol-Verordnung) zuzuordnen sind und mit einem der in § 2
Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfgegenstände
zusammenhängen, weisen regelmäßig grenzüberschreitende Bezüge auf, sodass ein direkter
Datenaustausch mit Europol für die Ermittlungstätigkeit notwendig ist. Durch die Änderung wird
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit in den Kreis der berechtigten Behörden aufgenommen.
Nach § 1 Absatz 3 Zollverwaltungsgesetz sichern die Kontrolleinheiten der Hauptzollämter
durch die zollamtliche Überwachung unter anderem die Einhaltung der gemeinschaftlichen
oder nationalen Vorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch den und aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbieten oder beschränken (Verbote und
Beschränkungen). Darunter fallen u.a. Straftaten in Zusammenhang mit Drogenhandel, illegalem Handel
mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, illegalem Handel mit bedrohten Tierarten,
illegalem Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten und illegalem Handel mit Hormonen
und Wachstumsförderern sowie gewerblichem Rechtschutz. Ferner sind von den
Änderungen des § 2 Absatz 3 weitere Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung umfasst,
welche mit Ermittlungen zur Verhütung und Bekämpfung von in den Zuständigkeitsbereich
von Europol fallenden Straftaten betraut sind. Dies betrifft u.a. die Zentralstelle für
Sanktionsdurchsetzung.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit erfolgt die Nennung der Behörden künftig in einer
Aufzählung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine generelle Klarstellung, dass die an die nationale Stelle von Europol
beim Bundeskriminalamt von den deutschen Ermittlungsbehörden übermittelten Daten zum
Zwecke der Zusammenarbeit mit Europol verwendet werden dürfen. Für eine
darüberhinausgehende Verwendung durch das Bundeskriminalamt sind die sich aus dem nationalen
Recht ergebenden Verwendungsbeschränkungen zu beachten. Dies betrifft einerseits die
entsprechenden datenschutzrechtlichen Beschränkungen und andererseits
Geheimhaltungsvorschriften. Beispielhaft ist auf das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung
für Zoll- und Steuerdaten oder das Sozialgeheimnis nach den Sozialgesetzbüchern I und X
hinzuweisen, die auch vom Bundeskriminalamt als nationale Stelle insoweit zu beachten
sind. Das Bundeskriminalamt kann somit Daten, die diesem in dessen Funktion als
nationale Stelle für Europol bekannt wurden, nur anderweitig nutzen, wenn dies unter
Berücksichtigung der oben genannten Verwendungsbeschränkungen zulässig ist.
Zu Buchstabe c
Durch die umfassende Formulierung Bundesfinanzbehörden in Absatz 3 wird eine
Sonderregelung für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit hinfällig.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Die Überschrift ist anzupassen, da der Anwendungsbereich von § 3 aufgrund der
nachfolgenden Änderung künftig nicht mehr nur die Verarbeitungszwecke des Abgleichs und der
Analyse erfasst.
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1
Bei der Ergänzung von Satz 1 im Verweis auf § 1 Nummer 1 Europol-Gesetz handelt es
sich um eine redaktionelle Anpassung.
Der Kreis der nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zum Datenaustausch berechtigten Behörden wird
um die weiteren berechtigten Behörden des Zolls (vergleiche Begründung zu Nummer 2
Buchstabe a) und die weiteren Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung erweitert.
Weitere Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung sind solche Behörden der
Bundesfinanzverwaltung nach dem Finanzverwaltungsgesetz, die für die Verhütung und
Bekämpfung von Straftaten nach Artikel 3 der Europol-Verordnung zuständig sind.
Dies betrifft unter anderem die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, wenn und soweit
diese in Teilbereichen als „zuständige Behörden der Mitgliedstaaten“ im Sinne von Artikel 2
Buchstabe a der Europol-Verordnung tätig wird. Die Zentralstelle für
Sanktionsdurchsetzung ist keine Polizei- oder Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 2 Buchstabe a Satz 1 der
Europol-Verordnung. Nach Artikel 2 Buchstabe a Satz 2 der Europol-Verordnung zählen
auch andere in den Mitgliedstaaten bestehende staatliche Behörden zu den zuständigen
Behörden im Sinne der Europol-Verordnung, wenn sie nach nationalem Recht für die
Verhütung und Bekämpfung von in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten
zuständig sind. Aufgrund ihrer Aufgaben und Befugnisse nach dem ersten und zweiten
Abschnitt des Gesetzes zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen
(Sanktionsdurchsetzungsgesetz) ist die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung eine
Gefahrenabwehr- und Ermittlungsbehörde. Sie ist nach diesen Regelungen für die Verhütung und
Bekämpfung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen zuständig.
Die Regelung der in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten erfolgt in
Artikel 3 der Europol-Verordnung. Die Ziele von Europol erstrecken sich dabei neben den
von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I der Europol-Verordnung umfassten
Straftaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Europol-Verordnung auch auf im Zusammenhang mit
diesen Straftaten stehende Straftaten. In Anhang I sind beispielsweise Terrorismus,
Organisierte Kriminalität, Geldwäsche oder Betrug genannt. Verstöße gegen restriktive
Maßnahmen der EU stehen häufig mit den genannten Straftaten im Zusammenhang. Zum Beispiel
umgehen terroristische Organisationen gezielt restriktive Maßnahmen, um sich zu
finanzieren. In der Praxis hat Europol zur Zusammenarbeit in diesem Bereich die „Operation Oscar“
aufgesetzt. Soweit die Bedingungen des Artikel 3 der Europol-Verordnung im Einzelfall
erfüllt sind, ist die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung eine zuständige Behörde im Sinne
des Artikel 2 Buchstabe a Satz 2 der Europol-Verordnung. In derartigen Fällen soll sie mit
Europol zusammenarbeiten können.
Die Zusammenarbeit der weiteren Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung mit
Europol ist ein wichtiger Baustein für deren Aufgabenerfüllung bei der Bekämpfung der
internationalen Geldwäsche und bei der Sanktionsdurchsetzung.
Des Weiteren wird innerstaatlich die Möglichkeit der Behörden der Bundespolizei und des
Zolls, der weiteren Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, der Polizeien der
Länder sowie der mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der
Landesfinanzbehörden zur Übermittlung von Informationen über das Bundeskriminalamt als nationale Stelle
auf den Verarbeitungszweck des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe f der Europol-Verordnung
erweitert, der mit der Novellierung der Verordnung klarstellend eingefügt wurde. Zudem
wird innerstaatlich den zuständigen Behörden über das Bundeskriminalamt ein Zugang zu
entsprechenden Informationen bei Europol eingeräumt.
Die Europol-Verordnung ermöglichte bereits bislang gemäß Artikel 20 Absatz 2 den
indirekten Zugriff auf zum Zwecke der operativen Analyse übermittelte Informationen nach dem
Treffer/Kein-Treffer-Verfahren. Darüber hinaus eröffnet der im Zuge der Novellierung neu
eingefügte Artikel 20 Absatz 2a der Europol-Verordnung unter den dort genannten
Voraussetzungen die Möglichkeit, ausgewählten Mitgliedstaaten für gemeinsame operative
Analysen einen Vollzugriff auf bestimmte Informationen einzuräumen. Vor diesem Hintergrund
wird die innerstaatliche über das Bundeskriminalamt erfolgende Zugriffsmöglichkeit der in
§ 3 adressierten Behörden auf diese Möglichkeit erweitert.
Durch die Ergänzung in Satz 2 wird mit Blick auf den im Zuge der Novellierung neu
eingefügten Artikel 20 Absatz 2a der Europol-Verordnung geregelt, dass bei Übermittlung der
Daten zum Zwecke der operativen Analyse an Europol seitens der übermittelnden Stelle
mitgeteilt wird, ob und welche Informationen Europol ausgewählten anderen
Mitgliedstaaten direkt zugänglich machen darf.
Es handelt sich bei Satz 4 um eine generelle Klarstellung, dass die an das
Bundeskriminalamt als nationale Stelle von den deutschen Ermittlungsbehörden übermittelten Daten zum
Zwecke der Zusammenarbeit mit Europol verwendet werden dürfen. Für eine
darüberhinausgehende Verwendung durch das Bundeskriminalamt sind die sich aus dem nationalen
Recht ergebenden Verwendungsbeschränkungen zu beachten. Dies betrifft einerseits die
entsprechenden datenschutzrechtlichen Beschränkungen und andererseits
Geheimhaltungsvorschriften. Beispielhaft ist auf das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung
für Zoll- und Steuerdaten oder das Sozialgeheimnis nach den Sozialgesetzbüchern I und X
hinzuweisen, die auch vom Bundeskriminalamt als nationale Stelle insoweit zu beachten
sind. Das Bundeskriminalamt kann somit Daten, die diesem in dessen Funktion als
nationale Stelle für Europol bekannt wurden, nur anderweitig nutzen, wenn dies unter
Berücksichtigung der oben genannten Verwendungsbeschränkungen zulässig ist.
Zu Absatz 1a
Gemäß Artikel 18a der Europol-Verordnung kann Europol, sofern das zur Unterstützung
einer laufenden konkreten strafrechtlichen Ermittlung zu einer Straftat im Rahmen der Ziele
von Europol erforderlich ist, personenbezogenen Daten, die sich nicht auf in Anhang II
aufgeführte Kategorien von betroffenen Personen beziehen, verarbeiten und für die Dauer
eines damit zusammenhängenden Gerichtsverfahrens speichern, wenn ein Mitgliedstaat
gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Europol-Verordnung Ermittlungsdaten übermittelt
und Europol ersucht, diese Ermittlungen durch operative Analysen gemäß Artikel 18
Absatz 2 Buchstabe c der Europol-Verordnung oder in hinreichend begründeten
Ausnahmefällen durch den Abgleich gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Europol-Verordnung
zu unterstützen. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Europol-Verordnung
verarbeitet Europol dabei ausschließlich Informationen, die ihr von den Mitgliedstaaten nach
Maßgabe ihres nationalen Rechts und gemäß Artikel 7 der Europol-Verordnung übermittelt
werden. Gemäß Artikel 18a der Europol-Verordnung in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe
q der Europol-Verordnung darf Europol nur Daten verarbeiten, die der Mitgliedstaat gemäß
den Verfahrensvorschriften und Garantien, die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen
Recht anwendbar sind, verarbeiten darf.
In Deutschland ist das Bundeskriminalamt gemäß § 1 Satz 1 Nummer 1 des Europol-
Gesetzes bzw. § 3 Absatz 1 des BKA-Gesetzes die nationale Stelle für Europol. Die Aufgaben
und Befugnisse des Bundeskriminalamts als nationale Stelle ergeben sich in Bezug auf die
Unterstützung durch Europol gemäß Artikel 18a der Europol-Verordnung aus dem BKA-
Gesetz in Verbindung mit der Europol-Verordnung. Der neu eingefügte Absatz 1a Satz 1 in
§ 3 des Europol-Gesetzes erweitert innerstaatlich die Möglichkeit der Übermittlung von
Informationen durch die zuständigen nationalen Behörden über das Bundeskriminalamt als
nationale Stelle auf den neuen Artikel 18a der Europol-Verordnung. Das Europol-Gesetz
regelt hingegen nicht die materiellen und formellen Voraussetzungen und Bedingungen,
unter denen das Bundeskriminalamt, die Behörden der Bundespolizei und des Zolls, die
weiteren Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, die Polizeien der Länder sowie
die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden
personenbezogene Daten an Europol übermitteln oder auf personenbezogene Daten, die an Europol
übermittelt wurden, zugreifen dürfen. Dies richtet sich vielmehr nach den im konkreten Fall
auf die jeweils für die übermittelnde bzw. empfangende Behörde einschlägigen nationalen
Fachgesetzen in Verbindung mit der Europol-Verordnung.
Satz 3 stellt sicher, dass das Bundeskriminalamt als nationale Europol-Stelle der
Verpflichtung aus Artikel 18a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Europol-Verordnung nachkommen und
Europol in den Fällen des Artikel 18a Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 informieren kann, wenn
das Gerichtsverfahren nicht mehr anhängig ist.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, da die Anhänge in der Europol-
Verordnung mit römischen Ziffern bezeichnet werden.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Erweiterung des Kreises der berechtigten
Behörden nach § 3.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine klarstellende Ergänzung. Das Europol-Gesetz regelt nicht die
materiellen und formellen Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen das
Bundeskriminalamt oder die Behörden der Bundespolizei und des Zolls, die weiteren
Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, die Polizeien der Länder sowie die mit der
Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden über das Bundeskriminalamt als
nationale Stelle personenbezogene Daten an Europol übermitteln oder auf
personenbezogene Daten, die an Europol übermittelt wurden, zugreifen dürfen. Die Ergänzung stellt klar,
dass es auf die betreffende Behörde geltenden Rechtsvorschriften ankommt.
Zu Nummer 5
Anstelle einer Benennung der nationalen Kontrollbehörde durch den Mitgliedstaat verweist
Artikel 42 Absatz 1 der Europol-Verordnung nunmehr auf die in Artikel 41 der Richtlinie
(EU) 2016/680 genannten nationalen Kontrollbehörden.
Zudem wurde Artikel 45 der Europol-Verordnung, der den Beirat für die Zusammenarbeit
regelte, mit der Novellierung gestrichen. Nach dem geänderten Artikel 44 Absatz 2 der
Europol-Verordnung erfolgt die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen
Datenschutzbeauftragten (EDSB) und den nationalen Kontrollbehörden nunmehr im Rahmen der
koordinierten Aufsicht gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725.
Artikel 50 Absatz 1 der Europol-Verordnung regelt die Haftung Europols durch den Verweis
auf Artikel 65 der Verordnung (EU) 2018/1725. Die Haftung der Mitgliedstaaten ergibt sich
aus Artikel 56 der Richtlinie (EU) 2016/680, der bereits in nationales Recht umgesetzt
wurde, so unter anderem in § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes und § 86 des
Bundeskriminalamtgesetzes.
§ 5 ist daher aufzuheben.
Zu Nummer 6
Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 5.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
- 13 - Drucksache 431/25]
Relationen
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