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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europol-Gesetzes

dip / drucksache 05.09.2025 · WP 21 · 431/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europol-Gesetzes [Bundesrat Drucksache 431/25 05.09.25 In - Fz Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europol- Gesetzes A. Problem und Ziel Die Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation ist am 28. Juni 2022 in Kraft getreten. Als unmittelbar geltendes Unionsrecht muss die Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Das Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, regelt jedoch innerstaatlich die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden von Bund und Ländern bezüglich der Zusammenarbeit mit Europol sowie die Beziehungen dieser Behörden im Verhältnis zueinander bei der Zusammenarbeit mit Europol. Soweit sich die entsprechenden Bestimmungen des Europol-Gesetzes auf Regelungen beziehen, die mit der Verordnung (EU) 2022/991 geändert, aufgehoben oder neu eingefügt wurden, sind diese daher anzupassen. B. Lösung Die Anpassung erfolgt durch Änderung des Europol-Gesetzes. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. Fristablauf: 17.10.25 E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Insgesamt ist durch das Vorhaben kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung zu erwarten. Den Behörden der Bundespolizei und des Zolls, den weiteren Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, den Polizeien der Länder sowie den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden wird künftig innerstaatlich die Möglichkeit eingeräumt, Informationen zur Analyse in einer laufenden konkreten strafrechtlichen Ermittlung sowie zur Speicherung für die Dauer zusammenhängender Gerichtsverfahren an Europol zu übermitteln und auf diese Informationen zuzugreifen. Dadurch entsteht ein erhöhter Vollzugsaufwand, auch bezogen auf die Aufsichtstätigkeit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Der erhöhte Vollzugsaufwand lässt sich mangels absehbarer Fallzahlen nicht quantifizieren. Gleichzeitig führt diese Möglichkeit zu einer Reduzierung der Vollzugsaufwände, die in den genannten Behörden ansonsten für die eigene Analyse und Speicherung der Informationen angefallen wären. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der entstehende erhöhte Vollzugsaufwand durch die korrelierende Reduzierung vollständig kompensiert wird. Durch den Übergang des bisherigen Beirats für die Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen Kontrollbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) in die koordinierte Aufsicht gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 entsteht kein erhöhter Erfüllungsaufwand für die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Sofern der hier dargestellte zusätzliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung nicht vollständig durch die erwarteten Entlastungen kompensiert und haushaltswirksam werden sollte, ist der damit verbundene Mehrbedarf an Personal- und Sachmitteln sowie an Plan-/Stellen vollständig finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 431/25 05.09.25 In - Fz Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europol- Gesetzes Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europol-Gesetzes mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium des Innern. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 17.10.25 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europol-Gesetzes Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Europol-Gesetzes Das Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/794“ ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Zur Unterstützung des Informationsaustausches im Rahmen der Verhütung und Verfolgung von Straftaten können die folgenden Behörden unmittelbar mit den deutschen Verbindungsbeamten bei Europol gemäß Artikel 8 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/794 Daten austauschen, soweit dies zur Beschleunigung des Geschäftsganges erforderlich und ein nationaler Koordinierungsbedarf nicht erkennbar ist: 1. die Behörden der Bundespolizei, 2. die Behörden des Zollfahndungsdienstes nach § 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes, 3. die Hauptzollämter nach § 1 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes, 4. weitere Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, soweit diese für die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 zuständig sind, 5. die Polizeien der Länder sowie 6. die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden.“ b) Nach Absatz 4 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Die datenschutzrechtlichen Verwendungsbeschränkungen nach nationalem Recht bleiben für die nationale Verwendung der an Europol übermittelten Daten unberührt.“ c) Absatz 5 wird gestrichen. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „zu Zwecken des Abgleichs und der Analyse“ gestrichen. b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt: „(1) Unbeschadet des § 1 Satz 1 Nummer 1 sind die in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden innerstaatlich befugt, über das Bundeskriminalamt Daten an Europol zum Zweck der Verarbeitung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a bis c und f der Verordnung (EU) 2016/794 zu übermitteln und nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2016/794 auf zu diesem Zweck übermittelte Daten zuzugreifen. Soweit die übermittelnde Stelle Daten über das Bundeskriminalamt an Europol im Rahmen von Projekten der operativen Analyse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/794 übermittelt, teilt sie mit, ob und welche Informationen Europol ausgewählten anderen Mitgliedstaaten für gemeinsame operative Analysen nach Artikel 20 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2016/794 direkt zugänglich machen darf. Nur die übermittelnde Stelle ist befugt, die übermittelten Daten zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen; die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als Zentralstelle bleibt unberührt. Die datenschutzrechtlichen Verwendungsbeschränkungen nach nationalem Recht bleiben für die nationale Verwendung der an Europol übermittelten Daten unberührt. Hat eine zur Übermittlung berechtigte Stelle Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der übermittelnden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen. (1a) Unbeschadet des § 1 Satz 1 Nummer 1 sind die in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden innerstaatlich befugt, 1. über das Bundeskriminalamt Daten an Europol zum Zweck der Verarbeitung nach Artikel 18a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/794 zu übermitteln und 2. nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2016/794 auf zu diesem Zweck übermittelte Daten zuzugreifen. In den Fällen des Satzes 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. Die übermittelnde Stelle informiert unverzüglich das Bundeskriminalamt, wenn die Voraussetzung des Artikels 18a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 eintritt oder wenn im Falle des Artikels 18a Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794 das Gerichtsverfahren nicht mehr anhängig ist.“ c) In Absatz 2 wird in der Angabe vor Nummer 1, in Nummer 1 und in Nummer 2 jeweils die Angabe „Anhangs 2“ durch die Angabe „Anhangs II“ ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft, gelten die Befugnisse und Verpflichtungen des Bundeskriminalamts als Zentralstelle und die Befugnisse und Verpflichtungen der in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden zur Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt entsprechend.“ b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen das Bundeskriminalamt oder die in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden über das Bundeskriminalamt als nationale Stelle personenbezogene Daten an Europol übermitteln oder auf personenbezogene Daten, die an Europol übermittelt wurden, zugreifen dürfen, richten sich nach den für die jeweilige Behörde geltenden Rechtsvorschriften.“ 5. § 5 wird gestrichen. 6. § 6 wird zu § 5. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53), die durch die Verordnung (EU) 2022/991 (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 1) geändert worden ist Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation (Europol-Verordnung) ist am 28. Juni 2022 in Kraft getreten. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Als unmittelbar geltendes Unionsrecht muss die Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Das Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, regelt jedoch innerstaatlich die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden von Bund und Ländern bezüglich der Zusammenarbeit mit Europol sowie die Beziehungen dieser Behörden im Verhältnis zueinander bei der Zusammenarbeit mit Europol. Soweit sich die entsprechenden Bestimmungen des Europol-Gesetzes auf Regelungen beziehen, die mit der Verordnung (EU) 2022/991 geändert, aufgehoben oder neu eingefügt wurden, sind diese anzupassen. Das Europol-Gesetz regelt hingegen nicht die materiellen und formellen Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen das Bundeskriminalamt, die Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes nach § 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes sowie die Hauptzollämter nach § 1 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes, die weiteren Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, die Polizeien der Länder sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden personenbezogene Daten an Europol übermitteln oder auf personenbezogene Daten, die an Europol übermittelt wurden, zugreifen dürfen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Übermittlung oder ein Datenzugriff zulässig sind, richten sich vielmehr nach den jeweils für die übermittelnde bzw. zugreifende Behörde einschlägigen nationalen Fachgesetzen in Verbindung mit der Europol-Verordnung. Sofern Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse oder -auswertung verarbeitet werden sollen oder auf entsprechend verarbeitete Daten zugegriffen werden soll, müssen die nationalen Fachgesetze mit den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen im Einklang stehen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 16. Februar 2023, 1 BvR 1547/19 und 1 BvR 2634/20). Der Gesetzentwurf sieht die Anpassung des Europol-Gesetzes an die geänderte Europol- Verordnung vor. Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen betreffen die folgenden Punkte: Das Europol-Gesetz regelt innerstaatlich die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden von Bund und Ländern bezüglich der Zusammenarbeit mit Europol sowie die Beziehungen dieser Behörden im Verhältnis zueinander bei der Zusammenarbeit mit Europol. In Deutschland ist das Bundeskriminalamt gemäß § 1 Satz 1 Nummer 1 des Europol-Gesetzes bzw. § 3 Absatz 1 des BKA-Gesetzes die nationale Stelle für Europol. Die nationale Stelle dient gemäß Artikel 7 der Europol-Verordnung als Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats. Die Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts im Verhältnis zu Europol werden nicht im Europol-Gesetz geregelt, sondern ergeben sich aus dem BKA-Gesetz in Verbindung mit der Europol-Verordnung. Das Europol- Gesetz enthält jedoch (nicht zuletzt angesichts der föderalen Besonderheiten Deutschlands) Regelungen, die innerstaatlich den anderen zuständigen nationalen Behörden ergänzend zum Bundeskriminalamt als nationale Stelle die Möglichkeit einräumt, Informationen über das Bundeskriminalamt an Europol zu übermitteln. Zudem wird innerstaatlich den zuständigen Behörden über das Bundeskriminalamt ein Zugang zu entsprechenden Informationen bei Europol eingeräumt. Insoweit regelt das Europol-Gesetz, welche Aufgaben die zuständigen nationalen Behörden ergänzend zum Bundeskriminalamt als nationale Stelle im Verhältnis zueinander wahrnehmen dürfen. Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 des Europol-Gesetzes wird den Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes, den Polizeien der Länder sowie den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden innerstaatlich bereits die Möglichkeit eingeräumt, über das Bundeskriminalamt Daten an Europol zum Zweck der Verarbeitung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Europol-Verordnung, d.h. zu Abgleichen, strategischen oder themenbezogenen Analysen oder zu operativen Analysen, zu übermitteln und auf diese gemäß Artikel 20 Absatz 1 und 2 der Europol-Verordnung zuzugreifen. Diese Regelung wird in ihren Verweisen auf Artikel 18 und 20 der Europol-Verordnung an die Neuregelungen in Artikel 18, 18a und 20 Absatz 2a der Europol-Verordnung angepasst. Dabei wird der Kreis der berechtigten Behörden neben dem Zollfahndungsdienst auch auf die weiteren Ermittlungsbehörden des Zolls (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) beziehungsweise der Bundesfinanzverwaltung (u.a. Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung) erweitert. Der neu eingefügte Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe f der Europol-Verordnung erweitert die Verarbeitungszwecke für personenbezogene Daten auf die Unterstützung der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über Verdächtige oder verurteilte Personen, nach denen aufgrund einer nationalen gerichtlichen Entscheidung zu Straftaten, die unter die Ziele von Europol fallen, gefahndet wird, und Erleichterung der Übermittlung von Informationen über diese Personen durch die Öffentlichkeit an die Mitgliedstaaten und Europol. Es handelt sich im Wesentlichen um eine klarstellende Kodifizierung der bereits bislang von Europol unter dem Rubrum „Europe’s most wanted fugitives“ (https://eumostwanted.eu/) veröffentlichten Fahndungsaufrufe der Mitgliedstaaten. Vorgesehen ist, innerstaatlich die Möglichkeit für Übermittlungen zu diesem Zweck ergänzend zum Bundeskriminalamt als nationale Stelle auch den anderen zuständigen nationalen Behörden einzuräumen. Zudem wird innerstaatlich den zuständigen Behörden über das Bundeskriminalamt ein Zugang zu entsprechenden Informationen bei Europol eingeräumt. Die Europol-Verordnung ermöglichte bereits bislang gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Europol-Verordnung den indirekten Zugriff auf zum Zwecke der operativen Analyse übermittelte Informationen nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren. § 3 Absatz 1 Satz 1 des Europol- Gesetzes räumte der Bundespolizei, dem Zollfahndungsdienst, den Polizeien der Länder sowie den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden innerstaatlich über das Bundeskriminalamt einen entsprechenden Zugang ein. Der neu eingefügte Artikel 20 Absatz 2a der Europol-Verordnung schafft darüber hinaus die Möglichkeit, ausgewählten Mitgliedstaaten für gemeinsame operative Analysen einen Vollzugriff auf bestimmte Informationen einzuräumen. Vorgesehen ist, auch den genannten Behörden über das Bundeskriminalamt den Zugang innerstaatlich in Form eines Vollzugriffs einzuräumen. Zudem wird geregelt, dass die übermittelnde Stelle bei Übermittlung der Daten zum Zwecke der operativen Analyse an Europol mitteilt, ob und welche Informationen Europol ausgewählten anderen Mitgliedstaaten direkt zugänglich machen darf. Auch hier wird der Kreis der berechtigten Behörden neben dem Zollfahndungsdienst, auch auf die weiteren Ermittlungsbehörden des Zolls (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) beziehungsweise der Bundesfinanzverwaltung (u.a. Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung) erweitert. Der neu eingefügte Artikel 18a Absatz 1 und 4 der Europol-Verordnung eröffnet Europol die Möglichkeit, auf Ersuchen eines Mitgliedsstaates personenbezogene Daten, die sich nicht auf in Anhang II der Europol-Verordnung aufgeführte Kategorien von betroffenen Personen beziehen, zur Unterstützung einer laufenden konkreten strafrechtlichen Ermittlung zu verarbeiten und für die Dauer eines damit zusammenhängenden Gerichtsverfahrens zu speichern. Vorgesehen ist, innerstaatlich die Möglichkeit für Übermittlungen zu diesem Zweck über das Bundeskriminalamt als nationale Stelle auch den anderen zuständigen nationalen Behörden einzuräumen. Zudem wird innerstaatlich den zuständigen Behörden über das Bundeskriminalamt ein Zugang zu entsprechenden Informationen bei Europol eingeräumt. Gleichzeitig gilt es sicherzustellen, dass das Bundeskriminalamt als nationale Europol-Stelle im Fall des Artikel 18a Absatz 1 der Europol-Verordnung der Verpflichtung aus Absatz 2 Unterabsatz 1 nachkommen kann, Europol über den Wegfall der nationalen Verarbeitungsbefugnis zu informieren. Für den Fall des Artikel 18a Absatz 4 der Europol- Verordnung muss das Bundeskriminalamt in der Lage sein, Europol mitzuteilen, dass das Gerichtsverfahren nicht mehr anhängig ist. Die bisherige Regelung in § 5 des Europol-Gesetzes zu Datenschutzkontrolle und Haftung ist angesichts von Neuregelungen in Artikel 42, 45 und 50 der Europol-Verordnung aufzuheben. In Bezug auf die Einbeziehung der Mitgliedstaaten in die Datenschutzaufsicht sieht der geänderte Artikel 42 Absatz 1 der Europol-Verordnung nicht mehr vor, dass jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontrollbehörde benennt, sondern verweist nunmehr auf die in Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten nationalen Kontrollbehörden. Artikel 45 der Europol-Verordnung, der bislang den Beirat für die Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen Kontrollbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) regelte, wurde aufgehoben. Die Zusammenarbeit erfolgt nunmehr im Rahmen der koordinierten Aufsicht gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 (vgl. den geänderten Artikel 44 Absatz 2 der Europol-Verordnung). Artikel 50 der Europol-Verordnung regelt die Haftung Europols durch den Verweis auf Artikel 65 der Verordnung (EU) 2018/1725. Die Haftung der Mitgliedstaaten ergibt sich aus Artikel 56 der Richtlinie (EU) 2016/680. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des Europol-Gesetzes folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 des Grundgesetzes (internationale Verbrechensbekämpfung) sowie aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a und c des Grundgesetzes. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Gesetzesfolgen Die Regelungen tragen zum besseren Schutz der öffentlichen Sicherheit bei. 1. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem der Entwurf das nationale Recht an die novellierte Europol-Verordnung anpasst, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Ziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Denn dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt in Zielvorgabe 16.1 „alle Formen der Gewalt und die gewaltbedingte Sterblichkeit überall deutlich zu verringern“, in Zielvorgabe 16.2 „Missbrauch und Ausbeutung von Kindern, den Kinderhandel, Folter und alle Formen von Gewalt gegen Kinder zu beenden“ und in Zielvorgabe 16.4 „bis 2030 illegale Finanz- und Waffenströme deutlich zu verringern, die Wiedererlangung und Rückgabe gestohlener Vermögenswerte verstärken und alle Formen der organisierten Kriminalität bekämpfen“. Die Wirkungen des Entwurfs fördern diese Zielvorgaben, weil sie das nationale Recht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union halten und die Beziehungen der nationalen Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden im Bereich der internationalen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger regeln. Der Entwurf folgt damit dem Prinzip der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“. 2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. 3. Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Die Erweiterung der Möglichkeiten der zuständigen nationalen Behörden in § 3 des Europol-Gesetzes bezüglich der Informationsübermittlung an und des Zugangs zu Informationen bei Europol aufgrund der Neuregelungen in der Europol-Verordnung führt voraussichtlich zu einem geringfügig erhöhten – mangels absehbarer Fallzahlen nicht weiter quantifizierbaren – Vollzugsaufwand beim Bundeskriminalamt und den übermittelnden Stellen, der jedoch durch entsprechende Vereinfachungen vollständig kompensiert werden dürfte. Zunächst wird innerstaatlich die Möglichkeit der Übermittlung von bzw. der Zugang zu Informationen bei Europol durch die zuständigen nationalen Behörden über das Bundeskriminalamt in § 3 Absatz 1 des Europol-Gesetzes auf den Verarbeitungszweck der von Europol veröffentlichten Fahndungsaufrufe der Mitgliedstaaten erweitert. Es handelt sich im Wesentlichen um eine klarstellende Änderung, da Europol bereits vor Novellierung der Europol-Verordnung entsprechende Veröffentlichungen auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen getätigt hat. Insofern führt die Änderung nicht zu einer Erhöhung des Vollzugsaufwands. Für Daten, die bei Europol zum Zweck der operativen Analyse verarbeitet werden, war nach bisheriger Rechtslage bereits ein Zugang nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren möglich. § 3 Absatz 1 des Europol-Gesetzes erweitert diesen Zugang innerstaatlich im Fall von gemeinsamen operativen Analysen nach Artikel 20 Absatz 2a der Europol-Verordnung auf einen Vollzugriff. Durch die Rechtsänderung wird folglich kein neuer Zugang eröffnet, sondern es ändert sich lediglich die Qualität des bereits bestehenden Zugangs. Unter Zugrunderlegung der Annahme, dass der Vollzugsaufwand in der Zugangseröffnung begründet ist und sich durch die Zugangsqualität nicht wesentlich ändert, ist daher in der Praxis sowohl bei einer manuellen Bearbeitung als auch bei einer – von Europol technisch erst noch zu implementierenden – automatisierten Übermittlung kein erhöhter Vollzugsaufwand zu erwarten. § 3 Absatz 1 Satz 2 des Europol-Gesetzes regelt, dass die übermittelnde Stelle bei Übermittlung der Daten zum Zwecke der operativen Analyse an Europol mitteilt, ob und welche Informationen Europol ausgewählten anderen Mitgliedstaaten direkt zugänglich machen darf. Durch diese Verpflichtung dürfte ein erhöhter Vollzugsaufwand entstehen. Dieser ist jedoch vernachlässigbar, da der Mehraufwand lediglich in der Formulierung eines Satzes, der im Freitextfeld bei der Übermittlung eingetragen wird, besteht. Schließlich erweitert § 3 Absatz 1a des Europol-Gesetzes innerstaatlich die Möglichkeit der Übermittlung von Informationen durch die zuständigen nationalen Behörden über das Bundeskriminalamt als nationale Stelle auf den Verarbeitungszweck des Artikel 18a Absatz 1 und 4 der Europol-Verordnung. Zudem wird innerstaatlich den zuständigen Behörden über das Bundeskriminalamt ein Zugang zu entsprechenden Informationen bei Europol eingeräumt. Technisch erfolgen die Übermittlung und der Zugriff auf den bereits für die Verarbeitungszwecke des Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Europol-Verordnung bestehenden Kanälen. Erhöhter Vollzugsaufwand dürfte jedoch einerseits durch die zusätzlichen Fälle entstehen, auch bezogen auf die Aufsichtstätigkeit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, und andererseits durch die Informationsverpflichtung nach § 3 Absatz 1a Satz 2 des Europol-Gesetzes. Mangels praktischer Erfahrungen sind die Fallzahlen nicht vorhersehbar, insofern lässt sich der entstehende Erfüllungsaufwand nicht quantifizieren, sondern muss einer späteren Feststellung vorbehalten sein. Auf der Gegenseite führt die Nutzung der Unterstützung Europols bei der Analyse oder Speicherung von Informationen nach Artikel 18a der Europol-Verordnung jedoch zu einer Reduzierung des Erfüllungsaufwands, der bei den nationalen Behörden für die Analyse oder Speicherung der betreffenden Informationen angefallen wäre. Diese Reduzierung korreliert mit der Anzahl der Fälle, in denen von der Möglichkeit des § 3 Absatz 1a des Europol- Gesetzes Gebrauch gemacht wird. Daher kann davon ausgegangen werden, dass erhöhte Vollzugsaufwände für die Nutzung dieser Übermittlungs- und Zugriffsbefugnis durch eine Reduzierung des Erfüllungsaufwands für die eigene Analyse oder Speicherung der betreffenden Informationen vollständig kompensiert werden dürfte. Die Aufhebung von § 5 des Europol-Gesetzes, die aus dem Übergang des bisherigen Beirats für die Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen Kontrollbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) in die koordinierte Aufsicht gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 folgt, führt zu keiner Veränderung des Erfüllungsaufwands für die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Vielmehr findet eine Verschiebung von Einzelaufwänden statt, die sich einzig aus dem Zuschnitt der jeweiligen Tagesordnungen ergeben und organisatorischen Veränderungen unterliegen, die in der Hoheit des zuständigen Gremiums, dem sogenannten Coordinated Supervision Committee liegen. Die Bundesregierung wird berücksichtigen, dass sich der finanzielle Umsetzungs- und Verwaltungsaufwand auf das unbedingt notwendige Maß beschränken soll. Sofern der hier dargestellte zusätzliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung nicht vollständig durch die erwarteten Entlastungen kompensiert und haushaltswirksam werden sollte, ist der damit verbundene Mehrbedarf an Personal- und Sachmitteln sowie an Plan-/Stellen vollständig finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren. 4. Weitere Kosten Weitere sonstige direkte oder indirekte Kosten sowie Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau sind nicht zu erwarten. 5. Weitere Gesetzesfolgen Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher, gesellschaftspolitische und demografische Auswirkungen oder Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse sind nicht zu erwarten. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung kommt nicht in Betracht, da der gesetzliche Änderungsbedarf aus einer Rechtsänderung auf EU-Ebene folgt, welche ihrerseits nicht befristet ist. Dieses Regelungsvorhaben wird spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten hinsichtlich des mit dem Vorhaben verbundenen Erfüllungsaufwands, auch in den Ländern, evaluiert. Dabei wird die Bundesregierung untersuchen, wie sich der Erfüllungsaufwand entwickelt hat und ob dies in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Regelungswirkungen steht. Die Evaluierung wird die Frage nach unbeabsichtigten Nebenwirkungen wie unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffen sowie nach der Akzeptanz und Praktikabilität der Regelungen einschließen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Europol-Gesetzes) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, da entsprechend des überarbeiteten Handbuchs der Rechtsförmlichkeit (4., vollständig überarbeitete Auflage) EU-Rechtsakte im Bundesrecht grundsätzlich in der Kurzform zitiert werden. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Bei der Änderung des § 2 Absatz 3 handelt es sich um eine Änderung zur Erweiterung des Kreises der berechtigten Behörden nach § 2. Diese umfasst unter anderem weitere berechtigte Behörden des Zolls gemäß § 1 Nummer 3 Finanzverwaltungsgesetz. Denn der Zoll hat im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung exklusive Kompetenzen inne (§ 14 Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Die Verfolgung von Straftaten, die der organisierten Kriminalität (Kriminalitätsform nach Artikel 3 Absatz 1 i. V. m. Anhang I der Europol-Verordnung) zuzuordnen sind und mit einem der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfgegenstände zusammenhängen, weisen regelmäßig grenzüberschreitende Bezüge auf, sodass ein direkter Datenaustausch mit Europol für die Ermittlungstätigkeit notwendig ist. Durch die Änderung wird die Finanzkontrolle Schwarzarbeit in den Kreis der berechtigten Behörden aufgenommen. Nach § 1 Absatz 3 Zollverwaltungsgesetz sichern die Kontrolleinheiten der Hauptzollämter durch die zollamtliche Überwachung unter anderem die Einhaltung der gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbieten oder beschränken (Verbote und Beschränkungen). Darunter fallen u.a. Straftaten in Zusammenhang mit Drogenhandel, illegalem Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, illegalem Handel mit bedrohten Tierarten, illegalem Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten und illegalem Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern sowie gewerblichem Rechtschutz. Ferner sind von den Änderungen des § 2 Absatz 3 weitere Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung umfasst, welche mit Ermittlungen zur Verhütung und Bekämpfung von in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten betraut sind. Dies betrifft u.a. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung. Aus Gründen der Übersichtlichkeit erfolgt die Nennung der Behörden künftig in einer Aufzählung. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine generelle Klarstellung, dass die an die nationale Stelle von Europol beim Bundeskriminalamt von den deutschen Ermittlungsbehörden übermittelten Daten zum Zwecke der Zusammenarbeit mit Europol verwendet werden dürfen. Für eine darüberhinausgehende Verwendung durch das Bundeskriminalamt sind die sich aus dem nationalen Recht ergebenden Verwendungsbeschränkungen zu beachten. Dies betrifft einerseits die entsprechenden datenschutzrechtlichen Beschränkungen und andererseits Geheimhaltungsvorschriften. Beispielhaft ist auf das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung für Zoll- und Steuerdaten oder das Sozialgeheimnis nach den Sozialgesetzbüchern I und X hinzuweisen, die auch vom Bundeskriminalamt als nationale Stelle insoweit zu beachten sind. Das Bundeskriminalamt kann somit Daten, die diesem in dessen Funktion als nationale Stelle für Europol bekannt wurden, nur anderweitig nutzen, wenn dies unter Berücksichtigung der oben genannten Verwendungsbeschränkungen zulässig ist. Zu Buchstabe c Durch die umfassende Formulierung Bundesfinanzbehörden in Absatz 3 wird eine Sonderregelung für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit hinfällig. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Die Überschrift ist anzupassen, da der Anwendungsbereich von § 3 aufgrund der nachfolgenden Änderung künftig nicht mehr nur die Verarbeitungszwecke des Abgleichs und der Analyse erfasst. Zu Buchstabe b Zu Absatz 1 Bei der Ergänzung von Satz 1 im Verweis auf § 1 Nummer 1 Europol-Gesetz handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung. Der Kreis der nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zum Datenaustausch berechtigten Behörden wird um die weiteren berechtigten Behörden des Zolls (vergleiche Begründung zu Nummer 2 Buchstabe a) und die weiteren Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung erweitert. Weitere Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung sind solche Behörden der Bundesfinanzverwaltung nach dem Finanzverwaltungsgesetz, die für die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten nach Artikel 3 der Europol-Verordnung zuständig sind. Dies betrifft unter anderem die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, wenn und soweit diese in Teilbereichen als „zuständige Behörden der Mitgliedstaaten“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Europol-Verordnung tätig wird. Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist keine Polizei- oder Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 2 Buchstabe a Satz 1 der Europol-Verordnung. Nach Artikel 2 Buchstabe a Satz 2 der Europol-Verordnung zählen auch andere in den Mitgliedstaaten bestehende staatliche Behörden zu den zuständigen Behörden im Sinne der Europol-Verordnung, wenn sie nach nationalem Recht für die Verhütung und Bekämpfung von in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zuständig sind. Aufgrund ihrer Aufgaben und Befugnisse nach dem ersten und zweiten Abschnitt des Gesetzes zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz) ist die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung eine Gefahrenabwehr- und Ermittlungsbehörde. Sie ist nach diesen Regelungen für die Verhütung und Bekämpfung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen zuständig. Die Regelung der in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten erfolgt in Artikel 3 der Europol-Verordnung. Die Ziele von Europol erstrecken sich dabei neben den von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I der Europol-Verordnung umfassten Straftaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Europol-Verordnung auch auf im Zusammenhang mit diesen Straftaten stehende Straftaten. In Anhang I sind beispielsweise Terrorismus, Organisierte Kriminalität, Geldwäsche oder Betrug genannt. Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der EU stehen häufig mit den genannten Straftaten im Zusammenhang. Zum Beispiel umgehen terroristische Organisationen gezielt restriktive Maßnahmen, um sich zu finanzieren. In der Praxis hat Europol zur Zusammenarbeit in diesem Bereich die „Operation Oscar“ aufgesetzt. Soweit die Bedingungen des Artikel 3 der Europol-Verordnung im Einzelfall erfüllt sind, ist die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung eine zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2 Buchstabe a Satz 2 der Europol-Verordnung. In derartigen Fällen soll sie mit Europol zusammenarbeiten können. Die Zusammenarbeit der weiteren Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung mit Europol ist ein wichtiger Baustein für deren Aufgabenerfüllung bei der Bekämpfung der internationalen Geldwäsche und bei der Sanktionsdurchsetzung. Des Weiteren wird innerstaatlich die Möglichkeit der Behörden der Bundespolizei und des Zolls, der weiteren Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, der Polizeien der Länder sowie der mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Übermittlung von Informationen über das Bundeskriminalamt als nationale Stelle auf den Verarbeitungszweck des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe f der Europol-Verordnung erweitert, der mit der Novellierung der Verordnung klarstellend eingefügt wurde. Zudem wird innerstaatlich den zuständigen Behörden über das Bundeskriminalamt ein Zugang zu entsprechenden Informationen bei Europol eingeräumt. Die Europol-Verordnung ermöglichte bereits bislang gemäß Artikel 20 Absatz 2 den indirekten Zugriff auf zum Zwecke der operativen Analyse übermittelte Informationen nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren. Darüber hinaus eröffnet der im Zuge der Novellierung neu eingefügte Artikel 20 Absatz 2a der Europol-Verordnung unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit, ausgewählten Mitgliedstaaten für gemeinsame operative Analysen einen Vollzugriff auf bestimmte Informationen einzuräumen. Vor diesem Hintergrund wird die innerstaatliche über das Bundeskriminalamt erfolgende Zugriffsmöglichkeit der in § 3 adressierten Behörden auf diese Möglichkeit erweitert. Durch die Ergänzung in Satz 2 wird mit Blick auf den im Zuge der Novellierung neu eingefügten Artikel 20 Absatz 2a der Europol-Verordnung geregelt, dass bei Übermittlung der Daten zum Zwecke der operativen Analyse an Europol seitens der übermittelnden Stelle mitgeteilt wird, ob und welche Informationen Europol ausgewählten anderen Mitgliedstaaten direkt zugänglich machen darf. Es handelt sich bei Satz 4 um eine generelle Klarstellung, dass die an das Bundeskriminalamt als nationale Stelle von den deutschen Ermittlungsbehörden übermittelten Daten zum Zwecke der Zusammenarbeit mit Europol verwendet werden dürfen. Für eine darüberhinausgehende Verwendung durch das Bundeskriminalamt sind die sich aus dem nationalen Recht ergebenden Verwendungsbeschränkungen zu beachten. Dies betrifft einerseits die entsprechenden datenschutzrechtlichen Beschränkungen und andererseits Geheimhaltungsvorschriften. Beispielhaft ist auf das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung für Zoll- und Steuerdaten oder das Sozialgeheimnis nach den Sozialgesetzbüchern I und X hinzuweisen, die auch vom Bundeskriminalamt als nationale Stelle insoweit zu beachten sind. Das Bundeskriminalamt kann somit Daten, die diesem in dessen Funktion als nationale Stelle für Europol bekannt wurden, nur anderweitig nutzen, wenn dies unter Berücksichtigung der oben genannten Verwendungsbeschränkungen zulässig ist. Zu Absatz 1a Gemäß Artikel 18a der Europol-Verordnung kann Europol, sofern das zur Unterstützung einer laufenden konkreten strafrechtlichen Ermittlung zu einer Straftat im Rahmen der Ziele von Europol erforderlich ist, personenbezogenen Daten, die sich nicht auf in Anhang II aufgeführte Kategorien von betroffenen Personen beziehen, verarbeiten und für die Dauer eines damit zusammenhängenden Gerichtsverfahrens speichern, wenn ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Europol-Verordnung Ermittlungsdaten übermittelt und Europol ersucht, diese Ermittlungen durch operative Analysen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Europol-Verordnung oder in hinreichend begründeten Ausnahmefällen durch den Abgleich gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Europol-Verordnung zu unterstützen. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Europol-Verordnung verarbeitet Europol dabei ausschließlich Informationen, die ihr von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und gemäß Artikel 7 der Europol-Verordnung übermittelt werden. Gemäß Artikel 18a der Europol-Verordnung in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe q der Europol-Verordnung darf Europol nur Daten verarbeiten, die der Mitgliedstaat gemäß den Verfahrensvorschriften und Garantien, die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht anwendbar sind, verarbeiten darf. In Deutschland ist das Bundeskriminalamt gemäß § 1 Satz 1 Nummer 1 des Europol- Gesetzes bzw. § 3 Absatz 1 des BKA-Gesetzes die nationale Stelle für Europol. Die Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts als nationale Stelle ergeben sich in Bezug auf die Unterstützung durch Europol gemäß Artikel 18a der Europol-Verordnung aus dem BKA- Gesetz in Verbindung mit der Europol-Verordnung. Der neu eingefügte Absatz 1a Satz 1 in § 3 des Europol-Gesetzes erweitert innerstaatlich die Möglichkeit der Übermittlung von Informationen durch die zuständigen nationalen Behörden über das Bundeskriminalamt als nationale Stelle auf den neuen Artikel 18a der Europol-Verordnung. Das Europol-Gesetz regelt hingegen nicht die materiellen und formellen Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen das Bundeskriminalamt, die Behörden der Bundespolizei und des Zolls, die weiteren Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, die Polizeien der Länder sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden personenbezogene Daten an Europol übermitteln oder auf personenbezogene Daten, die an Europol übermittelt wurden, zugreifen dürfen. Dies richtet sich vielmehr nach den im konkreten Fall auf die jeweils für die übermittelnde bzw. empfangende Behörde einschlägigen nationalen Fachgesetzen in Verbindung mit der Europol-Verordnung. Satz 3 stellt sicher, dass das Bundeskriminalamt als nationale Europol-Stelle der Verpflichtung aus Artikel 18a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Europol-Verordnung nachkommen und Europol in den Fällen des Artikel 18a Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 informieren kann, wenn das Gerichtsverfahren nicht mehr anhängig ist. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, da die Anhänge in der Europol- Verordnung mit römischen Ziffern bezeichnet werden. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Erweiterung des Kreises der berechtigten Behörden nach § 3. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine klarstellende Ergänzung. Das Europol-Gesetz regelt nicht die materiellen und formellen Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen das Bundeskriminalamt oder die Behörden der Bundespolizei und des Zolls, die weiteren Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, die Polizeien der Länder sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden über das Bundeskriminalamt als nationale Stelle personenbezogene Daten an Europol übermitteln oder auf personenbezogene Daten, die an Europol übermittelt wurden, zugreifen dürfen. Die Ergänzung stellt klar, dass es auf die betreffende Behörde geltenden Rechtsvorschriften ankommt. Zu Nummer 5 Anstelle einer Benennung der nationalen Kontrollbehörde durch den Mitgliedstaat verweist Artikel 42 Absatz 1 der Europol-Verordnung nunmehr auf die in Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten nationalen Kontrollbehörden. Zudem wurde Artikel 45 der Europol-Verordnung, der den Beirat für die Zusammenarbeit regelte, mit der Novellierung gestrichen. Nach dem geänderten Artikel 44 Absatz 2 der Europol-Verordnung erfolgt die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) und den nationalen Kontrollbehörden nunmehr im Rahmen der koordinierten Aufsicht gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725. Artikel 50 Absatz 1 der Europol-Verordnung regelt die Haftung Europols durch den Verweis auf Artikel 65 der Verordnung (EU) 2018/1725. Die Haftung der Mitgliedstaaten ergibt sich aus Artikel 56 der Richtlinie (EU) 2016/680, der bereits in nationales Recht umgesetzt wurde, so unter anderem in § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes und § 86 des Bundeskriminalamtgesetzes. § 5 ist daher aufzuheben. Zu Nummer 6 Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 5. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. - 13 - Drucksache 431/25]

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