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Entwurf eines Gesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2996, 21/3488)

dip / drucksache 14.01.2026 · WP 21 · 21/3634 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2996, 21/3488) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3634 21. Wahlperiode 14.01.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/2996, 21/3488 – Entwurf eines Gesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union A. Problem Die Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates ist in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie (EU) 2023/977 trifft Vorgaben zum Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten und sogenannten Schengen-assoziierten Staaten zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten. Ziel der Richtlinie ist eine Verbesserung des Rechtsrahmens zum Informationsaustausch, um insbesondere auf grenzüberschreitende kriminelle Aktivitäten reagieren zu können. Zentrale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2023/977 ist das Bundeskriminalamt. Die Änderungen im Bundeskriminalamtgesetz sehen die dafür notwendigen Regelungen vor. Des Weiteren enthält der Gesetzentwurf Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, im Zollfahndungsdienstgesetz, im Zollverwaltungsgesetz und in der Abgabenordnung. Zudem sind notwendige Folgeänderungen zur Änderung der Abgabenordnung enthalten. B. Lösung Der Innenausschuss empfiehlt mit dieser Beschlussempfehlung, den Gesetzentwurf im Wesentlichen um folgende Maßnahmen abzuändern und zu ergänzen: – Korrektur eines redaktionellen Versehens, indem dem § 77 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) ein neuer Absatz 9 angefügt wird; – Ergänzung im Bereich der Bundespolizei zur Umsetzung der Informationsaustauschrichtlinie, indem ein neuer § 33b des Bundespolizeigesetzes (BPolG) eingefügt wird. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Sofern der unter E.3 genannte Erfüllungsaufwand der Verwaltung haushaltswirksam werden sollte, ist dieser bezogen auf Personal und Ausgabemittel vollständig in den jeweiligen Einzelplänen des Bundeshaushalts gegenzufinanzieren. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Bei den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden entsteht durch die Neuregelung der §§ 117c ff. der Abgabenordnung kein nennenswerter Erfüllungsaufwand. Für die Dienststellen der Zollverwaltung entsteht durch die Änderungen im Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz) sowie die Änderungen in § 11 des Zollverwaltungsgesetzes kein Erfüllungsaufwand. Für das Bundeskriminalamt erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 269 000 Euro. Zudem entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 131 000 Euro. F. Weitere Kosten Es entstehen keine weiteren Kosten. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2996, 21/3488 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. ‚ Nach § 77 Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt: (9) „ Das Bundeskriminalamt prüft die Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit einem Informationsaustausch als zentrale Kontaktstelle spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Informationsaustauschs und anschließend regelmäßig.“ ‘ 2. Nach Artikel 7 wird der folgende Artikel 8 eingefügt: Artikel 8‚ Änderung des Bundespolizeigesetzes Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 33a die folgende Angabe eingefügt: „§ 33b Datenübermittlung und -bereitstellung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977“. 2. Nach § 33a wird der folgende § 33b eingefügt: „§ 33b Datenübermittlung und -bereitstellung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 (1) Für die Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in § 32a Absatz 6 genannten Staaten gelten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 ergänzend zu den §§ 32, 32a, 33, 33a die nachstehenden Regelungen. Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 12 bleiben die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes bleibt unberührt. (2) Eine für die Übermittlung von Daten nach deutschem Recht erforderliche Erlaubnis durch eine Justizbehörde ist unverzüglich einzuholen. (3) Bei der Übermittlung oder Bereitstellung von Daten ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, 1. es liegt eine Zustimmung derjenigen Stelle vor, die für eine Zustimmung der Verwendung als Beweismittel zuständig ist, oder 2. die Verwendung als Beweismittel ist durch eine anwendbare völkerrechtliche Vereinbarung oder einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union zugelassen. Die Zuständigkeit für die Zustimmung einer Verwendung als Beweismittel nach Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. (4) Ersucht die Bundespolizei als benannte Stelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 Daten bei einer zentralen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines der in § 32a Absatz 6 genannten Staaten, erfolgt dies in einer Sprache, die der Staat für diese Zwecke zugelassen hat. Dem Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle ist eine Kopie zu übermitteln. (5) Ein an eine zentrale Kontaktstelle gerichtetes Ersuchen muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist und, wenn dies der Fall ist, Angabe der Gründe für die Dringlichkeit, 2. eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist, 3. die Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden, einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrundeliegenden Straftat, und 4. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden. (6) Bei der Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen, die nicht zugleich zentrale Kontaktstellen sind, ist dem Bundeskriminalamt sowie der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staates gleichzeitig eine Kopie der Daten zu übermitteln. (7) Daten, welche die Bundespolizei selbst erhoben hat, sind unter den Voraussetzungen von § 32 in Verbindung mit § 32a aus eigener Initiative den Mitgliedstaaten oder zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln oder bereitzustellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Daten für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen der in § 32a Absatz 6 genannten Staaten zum Zwecke der Verhütung von Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein können und diese Daten dem Mitgliedstaat nicht bereits anderweitig übermittelt oder bereitgestellt wurden.“ ‘ 3. Die bisherigen Artikel 8 und 9 werden zu den Artikeln 9 und 10. Berlin, den 14. Januar 2026 Der Innenausschuss Josef Oster Amtierender Vorsitzender Thomas Silberhorn Berichterstatter Sascha Lensing Berichterstatter Sebastian Fiedler Berichterstatter Marcel Emmerich Berichterstatter Clara Bünger Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Thomas Silberhorn, Sascha Lensing, Sebastian Fiedler, Marcel Emmerich und Clara Bünger I. Überweisung Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2996 wurde in der 47. Sitzung des Deutschen Bundestages am 4. Dezember 2025 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung auf Drucksache 21/3488 wurde gemäß § 77 Absatz 3 der Geschäftsordnung an die beteiligten Ausschüsse überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung beteiligte sich gutachtlich. II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 21. Sitzung am 14. Januar 2026 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/2996, 21/3488 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat in seiner 15. Sitzung am 14. Januar 2026 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/2996, 21/3488 in geänderter Fassung empfohlen. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2996, 21/3488 in seiner 21. Sitzung am 14. Januar 2026 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke. Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(4)117, der zuvor mit gleichem Stimmergebnis angenommen wurde. IV. Begründung 1. Begründung zum Änderungsantrag Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 21/2996 verwiesen. Die vom Innenausschuss auf Grundlage des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(4)117 vorgenommenen Änderungen begründen sich wie folgt: Zu Nummer 1 Mit Nummer 1 wird ein Schreibfehler korrigiert. Der bisherige § 77 Absatz 7 soll nicht geändert werden, sondern ein neuer Absatz 9 dem Bestandsrecht hinzugefügt werden. Zu Nummer 2 (§ 33b des Bundespolizeigesetzes) Es wird ein neuer Artikel 8 in den Gesetzentwurf eingefügt, der seinerseits einen neuen § 33b in das Bundespolizeigesetz einfügt, mit dem die Richtlinie (EU) 2023/977 für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes umgesetzt wird. Das aktuell geltende Bundespolizeigesetz soll zwar zeitnah durch ein neues Bundespolizeigesetz abgelöst werden (vgl. Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes). Es ist aber nicht gewährleistet, dass dieses noch rechtzeitig in Kraft tritt, um eine Klageerhebung im laufenden Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission (INFR 2025/0029) wegen Nichtumsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 abzuwenden. Deshalb soll das aktuell geltende Bundespolizeigesetz noch einmal geändert werden. In der Sache ist der § 33b mit der entsprechenden Regelung im Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes identisch. Zu Absatz 1 Für den Informationsaustausch zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schengen-assoziierten Staaten enthält die Richtlinie (EU) 2023/977 verbindliche Vorgaben. Hierbei gelten besondere Vorgaben für das Bundeskriminalamt, die sich aus dessen Sonderstellung als zentrale Kontaktstelle nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes ergeben. Diese Dienstwegeregelung nach § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes bleibt durch die Regelung unberührt. Informationen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 werden insofern grundsätzlich über das Bundeskriminalamt gesteuert, welches dann etwaige Mitteilungen an die Kontaktstellen der Mitgliedstaaten veranlasst. Umgekehrt sind im Regelfall Anfragen und Ersuchen anderer Mitgliedstaaten über das Bundeskriminalamt zu steuern. Gleichwohl kommt in Betracht und ist davon auszugehen, dass die Bundespolizei als benannte Stelle im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 in Einzelfällen Informationen direkt an zentrale Kontaktstellen richtet. Auch die Direktübermittlung an zuständige Strafverfolgungsbehörden ist im Rahmen des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 sowie Absatz 4 des Bundeskriminalamtgesetzes möglich. Hierzu werden die Vorgaben mit der vorliegenden Regelung für die Bundespolizei umgesetzt. Die Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche und nichtöffentliche Stellen sowie an zwischen- und überstaatliche Stellen im EU- und Schengen-assoziierten Ausland ergibt sich für die Bundespolizei aus § 32a des Bundespolizeigesetzes und bezüglich nicht personenbezogener Daten aus der jeweiligen Aufgabennorm gemäß Bundespolizeigesetz. Zu Absatz 2 Gemäß Absatz 2 hat die für die Übermittlung von Daten zuständige Stelle unverzüglich alle gemäß dem deutschen Recht erforderlichen Schritte zu unternehmen, um eine Erlaubnis der zuständigen Justizbehörde einzuholen, sofern eine entsprechende Erlaubnis für die Datenübermittlung erforderlich ist (vgl. Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977). Zu Absatz 3 Es handelt sich um allgemeine Vorgaben im Rahmen unmittelbarer Datenübermittlung. Grundsätzlich werden erforderliche Genehmigungen durch das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle eingeholt. Im Rahmen des sogenannten Direktverkehrs hat die Bundespolizei jedoch die notwendigen Genehmigungen unmittelbar einzuholen. Zu Absatz 4 Nach Absatz 4 sind Ersuchen, die an eine zentrale Kontaktstelle übermittelt werden, in einer von dem adressierten Staat zugelassenen Sprache zu übermitteln (vgl. Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2023/977). Zu Absatz 5 Absatz 5 regelt Anforderungen für ausgehende Informationsersuchen des Bundeskriminalamts im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/977. Zu Absatz 6 Entspricht den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/977. Zu Absatz 7 Entspricht den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/977. Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine Folgeänderung. 2. Begründung der Fraktionen im Ausschuss Die Fraktion der CDU/CSU erklärt, mit dem Gesetzentwurf setze man eine EU-Richtlinie zum Informationsaustausch um. Die Umsetzung habe dringend zu erfolgen, denn die Umsetzungsfrist der Richtlinie sei bereits im Dezember 2024 abgelaufen und ein Vertragsverletzungsverfahren sei eingeleitet. Mit dem Gesetzentwurf werde nun entsprechend der Richtlinie eine zentrale Kontrollstelle für den Informationsaustausch eingerichtet und die einzubeziehenden Strafverfolgungsbehörden würden ernannt. Es sei anzumerken, dass auch der Bundesrat keine Einwendungen gegen die Vorlage erhoben habe. Die Anpassungen im Bundespolizeigesetz, die der Änderungsantrag enthalte, hätte man auch mit der avisierten Änderung des Bundespolizeigesetzes einbringen können, aber sie seien auch in diesem Gesetzentwurf sachlich richtig verortet, um diesen um den Informationsaustausch im direkten Verkehr zwischen Bundespolizei und ausländischen Strafverfolgungsbehörden zu ergänzen. Sie bitte um Zustimmung zu dem Vorhaben. Die Fraktion der AfD konstatiert, mit dem Gesetzentwurf und dem Änderungsantrag werde der polizeiliche Informationsaustausch in der Europäischen Union erheblich ausgeweitet und institutionell verfestigt. Im Kern gehe es um verpflichtenden, spontanen Datentransfer zwischen nationalen Strafverfolgungsbehörden, auch präventiv und ohne vorheriges Ersuchen. Die Koalition versuche mit punktuellen Korrekturen, etwa einer nachgelagerten Speicherprüfung und formalen Genehmigungserfordernissen, Datenschutzbedenken zu begegnen. Substanziell werde die nationale Souveränität in der Strafverfolgung aber weiter ausgehöhlt, der präventive Datenfluss in einem europäischen Verbund normalisiert und der Grundrechtsschutz werde überwiegend erst im Nachhinein organisiert. Aus diesem Grund lehne sie den Gesetzentwurf und den Änderungsantrag ab. Die Fraktion der SPD hebt hervor, wie stark der Zoll, die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt auf die Zusammenarbeit in der Europäischen Union angewiesen seien. Ohne diese Zusammenarbeit könnte eine Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der internationalen Kriminalität in der Europäischen Union schlichtweg nicht stattfinden. Der Beitrag der Fraktion der AfD sei daher von der Praxis sehr weit entfernt. Mit dem Gesetz werde umgesetzt, worauf die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten jeden Tag bei ihrer Arbeit angewiesen seien. So könnten sie unmittelbar in der Europäischen Union miteinander kommunizieren und dadurch der organisierten Kriminalität etwas entgegensetzen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN findet das Vorhaben begrüßenswert. Sie fordere schon lange eine Verbesserung der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden in der EU, auch durch eine Beschleunigung des Informationsaustausches. Hier voranzukommen sei gerade im Hinblick auf das Erstarken der schweren organisierten Kriminalität sehr wichtig. Deswegen sei es gut, dass die Richtlinie zum Informationsaustausch endlich umgesetzt werde. Im Gegensatz zu dem Vorbringen der Fraktion der AfD sei das Umsetzungsgesetz auch verhältnismäßig, denn es enthalte auch einschränkende Maßnahmen. Bei der Prüfpflicht der zentralen Kontaktstelle hätte man es aber bevorzugt, wenn nicht auf den unbestimmten Begriff einer regelmäßigen Überprüfung abgestellt worden wäre. Da man das Vorhaben aber für so zentral halte, werde man dennoch zustimmen, denn im Kampf gegen Kriminalität in Europa sei es unabdingbar, dass die Behörden zusammenarbeiten könnten. Hier könnte der Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern bereits Vorbild sein. Die Fraktion Die Linke sieht die Umsetzung der Richtlinie kritisch, weil die Datenübermittlung und - speicherung nicht klar eingegrenzt seien. So lege § 26a Absatz 9 des Bundeskriminalamtgesetzes (Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzentwurfs) als Übermittlungsschwelle für eine Eigeninitiativ-Übermittlung lediglich die potenzielle Relevanz der Daten für den Empfängerstaat fest. Das liege deutlich unterhalb der ansonsten im deutschen Recht vorgesehenen Schwelle der Erforderlichkeit für die Aufgabenerfüllung, der Begriff der „Relevanz“ sei dem deutschen Polizeirecht und Polizeidatenrecht fremd. Für die Speicherung der personenbezogenen Daten aus einem Informationsaustausch sei vorgesehen, dass diese ein halbes Jahr gespeichert werden könnten und danach die weitere Speicherung regelmäßig zur Überprüfung gestellt werde. Die Fraktion die Linke kritisiere, dass der Überprüfungsturnus zu unbestimmt sei und außerdem eine Höchstspeicherdauer der Daten klar geregelt sein müsste. Aus diesen Gründen lehne sie den Gesetzentwurf ab. Berlin, den 14. Januar 2026 Thomas Silberhorn Berichterstatter Sascha Lensing Berichterstatter Sebastian Fiedler Berichterstatter Marcel Emmerich Berichterstatter Clara Bünger Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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