Entwurf eines Gesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2996, 21/3488)
Text
Entwurf eines Gesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2996, 21/3488)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3634
21. Wahlperiode 14.01.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/2996, 21/3488 –
Entwurf eines Gesetzes über den Informationsaustausch zwischen den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
A. Problem
Die Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses
2006/960/JI des Rates ist in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie (EU)
2023/977 trifft Vorgaben zum Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten und
sogenannten Schengen-assoziierten Staaten zum Zweck der Verhütung,
Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten. Ziel der Richtlinie ist eine Verbesserung
des Rechtsrahmens zum Informationsaustausch, um insbesondere auf
grenzüberschreitende kriminelle Aktivitäten reagieren zu können.
Zentrale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2023/977 ist das
Bundeskriminalamt. Die Änderungen im Bundeskriminalamtgesetz sehen die dafür
notwendigen Regelungen vor. Des Weiteren enthält der Gesetzentwurf Änderungen zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 im Gesetz über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen, im Zollfahndungsdienstgesetz, im
Zollverwaltungsgesetz und in der Abgabenordnung. Zudem sind notwendige Folgeänderungen zur
Änderung der Abgabenordnung enthalten.
B. Lösung
Der Innenausschuss empfiehlt mit dieser Beschlussempfehlung, den
Gesetzentwurf im Wesentlichen um folgende Maßnahmen abzuändern und zu ergänzen:
– Korrektur eines redaktionellen Versehens, indem dem § 77 des
Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) ein neuer Absatz 9 angefügt wird;
– Ergänzung im Bereich der Bundespolizei zur Umsetzung der
Informationsaustauschrichtlinie, indem ein neuer § 33b des Bundespolizeigesetzes
(BPolG) eingefügt wird.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Sofern der unter
E.3 genannte Erfüllungsaufwand der Verwaltung haushaltswirksam werden
sollte, ist dieser bezogen auf Personal und Ausgabemittel vollständig in den
jeweiligen Einzelplänen des Bundeshaushalts gegenzufinanzieren.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bei den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden
entsteht durch die Neuregelung der §§ 117c ff. der Abgabenordnung kein
nennenswerter Erfüllungsaufwand.
Für die Dienststellen der Zollverwaltung entsteht durch die Änderungen im
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter
(Zollfahndungsdienstgesetz) sowie die Änderungen in § 11 des Zollverwaltungsgesetzes kein
Erfüllungsaufwand.
Für das Bundeskriminalamt erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
269 000 Euro. Zudem entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 131 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2996, 21/3488 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. ‚ Nach § 77 Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
(9) „ Das Bundeskriminalamt prüft die Speicherung von
personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit einem
Informationsaustausch als zentrale Kontaktstelle spätestens sechs Monate nach
Abschluss eines Informationsaustauschs und anschließend regelmäßig.“ ‘
2. Nach Artikel 7 wird der folgende Artikel 8 eingefügt:
Artikel 8‚
Änderung des Bundespolizeigesetzes
Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978,
2979), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 33a die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 33b Datenübermittlung und -bereitstellung an Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten
gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977“.
2. Nach § 33a wird der folgende § 33b eingefügt:
„§ 33b
Datenübermittlung und -bereitstellung an Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten gemäß
der Richtlinie (EU) 2023/977
(1) Für die Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder
sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige
öffentliche Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
der in § 32a Absatz 6 genannten Staaten gelten im
Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 ergänzend zu den §§ 32, 32a, 33,
33a die nachstehenden Regelungen. Im Rahmen der Wahrnehmung der
Aufgabe nach § 12 bleiben die Vorschriften über die internationale
Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. § 3 des
Bundeskriminalamtgesetzes bleibt unberührt.
(2) Eine für die Übermittlung von Daten nach deutschem Recht
erforderliche Erlaubnis durch eine Justizbehörde ist unverzüglich
einzuholen.
(3) Bei der Übermittlung oder Bereitstellung von Daten ist
mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem
Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn,
1. es liegt eine Zustimmung derjenigen Stelle vor, die für eine
Zustimmung der Verwendung als Beweismittel zuständig ist, oder
2. die Verwendung als Beweismittel ist durch eine anwendbare
völkerrechtliche Vereinbarung oder einen unmittelbar anwendbaren
Rechtsakt der Europäischen Union zugelassen.
Die Zuständigkeit für die Zustimmung einer Verwendung als
Beweismittel nach Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
(4) Ersucht die Bundespolizei als benannte Stelle im Sinne von
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 Daten bei einer
zentralen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines der in § 32a Absatz 6 genannten Staaten, erfolgt dies
in einer Sprache, die der Staat für diese Zwecke zugelassen hat. Dem
Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle ist eine Kopie zu
übermitteln.
(5) Ein an eine zentrale Kontaktstelle gerichtetes Ersuchen muss
mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist und, wenn dies der Fall
ist, Angabe der Gründe für die Dringlichkeit,
2. eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so
detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in
angemessener Weise möglich ist,
3. die Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen
angefordert werden, einschließlich einer Beschreibung des
Sachverhalts und der zugrundeliegenden Straftat, und
4. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen
enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die
sie übermittelt wurden.
(6) Bei der Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder
sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige
öffentliche Stellen, die nicht zugleich zentrale Kontaktstellen sind, ist
dem Bundeskriminalamt sowie der zentralen Kontaktstelle des
jeweiligen Staates gleichzeitig eine Kopie der Daten zu übermitteln.
(7) Daten, welche die Bundespolizei selbst erhoben hat, sind
unter den Voraussetzungen von § 32 in Verbindung mit § 32a aus eigener
Initiative den Mitgliedstaaten oder zuständigen
Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln oder bereitzustellen, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Daten für einen anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen der in § 32a Absatz 6
genannten Staaten zum Zwecke der Verhütung von Straftaten nach Artikel 2
Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein können und diese
Daten dem Mitgliedstaat nicht bereits anderweitig übermittelt oder
bereitgestellt wurden.“ ‘
3. Die bisherigen Artikel 8 und 9 werden zu den Artikeln 9 und 10.
Berlin, den 14. Januar 2026
Der Innenausschuss
Josef Oster
Amtierender Vorsitzender
Thomas Silberhorn
Berichterstatter
Sascha Lensing
Berichterstatter
Sebastian Fiedler
Berichterstatter
Marcel Emmerich
Berichterstatter
Clara Bünger
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Thomas Silberhorn, Sascha Lensing, Sebastian Fiedler,
Marcel Emmerich und Clara Bünger
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2996 wurde in der 47. Sitzung des Deutschen Bundestages am 4.
Dezember 2025 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und den
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen. Die Unterrichtung
durch die Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung auf
Drucksache 21/3488 wurde gemäß § 77 Absatz 3 der Geschäftsordnung an die beteiligten Ausschüsse
überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung beteiligte sich gutachtlich.
II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 21. Sitzung am 14. Januar 2026 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und
Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/2996, 21/3488 in geänderter Fassung empfohlen.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat in seiner 15. Sitzung am 14. Januar 2026
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/2996, 21/3488 in geänderter
Fassung empfohlen.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2996, 21/3488 in seiner 21. Sitzung am 14.
Januar 2026 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der
Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke.
Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(4)117, der zuvor mit gleichem Stimmergebnis angenommen wurde.
IV. Begründung
1. Begründung zum Änderungsantrag
Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 21/2996 verwiesen. Die vom Innenausschuss auf Grundlage des
Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(4)117 vorgenommenen
Änderungen begründen sich wie folgt:
Zu Nummer 1
Mit Nummer 1 wird ein Schreibfehler korrigiert. Der bisherige § 77 Absatz 7 soll nicht geändert werden, sondern
ein neuer Absatz 9 dem Bestandsrecht hinzugefügt werden.
Zu Nummer 2 (§ 33b des Bundespolizeigesetzes)
Es wird ein neuer Artikel 8 in den Gesetzentwurf eingefügt, der seinerseits einen neuen § 33b in das
Bundespolizeigesetz einfügt, mit dem die Richtlinie (EU) 2023/977 für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes umgesetzt
wird.
Das aktuell geltende Bundespolizeigesetz soll zwar zeitnah durch ein neues Bundespolizeigesetz abgelöst werden
(vgl. Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes). Es ist aber nicht
gewährleistet, dass dieses noch rechtzeitig in Kraft tritt, um eine Klageerhebung im laufenden
Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission (INFR 2025/0029) wegen Nichtumsetzung der Richtlinie (EU)
2023/977 abzuwenden. Deshalb soll das aktuell geltende Bundespolizeigesetz noch einmal geändert werden.
In der Sache ist der § 33b mit der entsprechenden Regelung im Gesetz zur Modernisierung des
Bundespolizeigesetzes identisch.
Zu Absatz 1
Für den Informationsaustausch zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten
zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der
Schengen-assoziierten Staaten enthält die Richtlinie (EU) 2023/977 verbindliche Vorgaben. Hierbei gelten besondere
Vorgaben für das Bundeskriminalamt, die sich aus dessen Sonderstellung als zentrale Kontaktstelle nach § 3
Absatz 2 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes ergeben. Diese Dienstwegeregelung nach § 3 des
Bundeskriminalamtgesetzes bleibt durch die Regelung unberührt. Informationen im Anwendungsbereich der Richtlinie
(EU) 2023/977 werden insofern grundsätzlich über das Bundeskriminalamt gesteuert, welches dann etwaige
Mitteilungen an die Kontaktstellen der Mitgliedstaaten veranlasst. Umgekehrt sind im Regelfall Anfragen und
Ersuchen anderer Mitgliedstaaten über das Bundeskriminalamt zu steuern. Gleichwohl kommt in Betracht und ist
davon auszugehen, dass die Bundespolizei als benannte Stelle im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie
(EU) 2023/977 in Einzelfällen Informationen direkt an zentrale Kontaktstellen richtet. Auch die
Direktübermittlung an zuständige Strafverfolgungsbehörden ist im Rahmen des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 sowie Absatz 4
des Bundeskriminalamtgesetzes möglich. Hierzu werden die Vorgaben mit der vorliegenden Regelung für die
Bundespolizei umgesetzt. Die Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche und
nichtöffentliche Stellen sowie an zwischen- und überstaatliche Stellen im EU- und Schengen-assoziierten Ausland ergibt
sich für die Bundespolizei aus § 32a des Bundespolizeigesetzes und bezüglich nicht personenbezogener Daten
aus der jeweiligen Aufgabennorm gemäß Bundespolizeigesetz.
Zu Absatz 2
Gemäß Absatz 2 hat die für die Übermittlung von Daten zuständige Stelle unverzüglich alle gemäß dem deutschen
Recht erforderlichen Schritte zu unternehmen, um eine Erlaubnis der zuständigen Justizbehörde einzuholen,
sofern eine entsprechende Erlaubnis für die Datenübermittlung erforderlich ist (vgl. Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie
(EU) 2023/977).
Zu Absatz 3
Es handelt sich um allgemeine Vorgaben im Rahmen unmittelbarer Datenübermittlung. Grundsätzlich werden
erforderliche Genehmigungen durch das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle eingeholt. Im Rahmen des
sogenannten Direktverkehrs hat die Bundespolizei jedoch die notwendigen Genehmigungen unmittelbar
einzuholen.
Zu Absatz 4
Nach Absatz 4 sind Ersuchen, die an eine zentrale Kontaktstelle übermittelt werden, in einer von dem adressierten
Staat zugelassenen Sprache zu übermitteln (vgl. Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2023/977).
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt Anforderungen für ausgehende Informationsersuchen des Bundeskriminalamts im Sinne von
Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/977.
Zu Absatz 6
Entspricht den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/977.
Zu Absatz 7
Entspricht den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/977.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
2. Begründung der Fraktionen im Ausschuss
Die Fraktion der CDU/CSU erklärt, mit dem Gesetzentwurf setze man eine EU-Richtlinie zum
Informationsaustausch um. Die Umsetzung habe dringend zu erfolgen, denn die Umsetzungsfrist der Richtlinie sei bereits im
Dezember 2024 abgelaufen und ein Vertragsverletzungsverfahren sei eingeleitet. Mit dem Gesetzentwurf werde
nun entsprechend der Richtlinie eine zentrale Kontrollstelle für den Informationsaustausch eingerichtet und die
einzubeziehenden Strafverfolgungsbehörden würden ernannt. Es sei anzumerken, dass auch der Bundesrat keine
Einwendungen gegen die Vorlage erhoben habe. Die Anpassungen im Bundespolizeigesetz, die der
Änderungsantrag enthalte, hätte man auch mit der avisierten Änderung des Bundespolizeigesetzes einbringen können, aber
sie seien auch in diesem Gesetzentwurf sachlich richtig verortet, um diesen um den Informationsaustausch im
direkten Verkehr zwischen Bundespolizei und ausländischen Strafverfolgungsbehörden zu ergänzen. Sie bitte um
Zustimmung zu dem Vorhaben.
Die Fraktion der AfD konstatiert, mit dem Gesetzentwurf und dem Änderungsantrag werde der polizeiliche
Informationsaustausch in der Europäischen Union erheblich ausgeweitet und institutionell verfestigt. Im Kern
gehe es um verpflichtenden, spontanen Datentransfer zwischen nationalen Strafverfolgungsbehörden, auch
präventiv und ohne vorheriges Ersuchen. Die Koalition versuche mit punktuellen Korrekturen, etwa einer
nachgelagerten Speicherprüfung und formalen Genehmigungserfordernissen, Datenschutzbedenken zu begegnen.
Substanziell werde die nationale Souveränität in der Strafverfolgung aber weiter ausgehöhlt, der präventive
Datenfluss in einem europäischen Verbund normalisiert und der Grundrechtsschutz werde überwiegend erst im
Nachhinein organisiert. Aus diesem Grund lehne sie den Gesetzentwurf und den Änderungsantrag ab.
Die Fraktion der SPD hebt hervor, wie stark der Zoll, die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt auf die
Zusammenarbeit in der Europäischen Union angewiesen seien. Ohne diese Zusammenarbeit könnte eine
Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der internationalen Kriminalität in der Europäischen Union schlichtweg
nicht stattfinden. Der Beitrag der Fraktion der AfD sei daher von der Praxis sehr weit entfernt. Mit dem Gesetz
werde umgesetzt, worauf die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten jeden Tag bei ihrer Arbeit angewiesen seien.
So könnten sie unmittelbar in der Europäischen Union miteinander kommunizieren und dadurch der organisierten
Kriminalität etwas entgegensetzen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN findet das Vorhaben begrüßenswert. Sie fordere schon lange eine
Verbesserung der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden in der EU, auch durch eine Beschleunigung des
Informationsaustausches. Hier voranzukommen sei gerade im Hinblick auf das Erstarken der schweren
organisierten Kriminalität sehr wichtig. Deswegen sei es gut, dass die Richtlinie zum Informationsaustausch endlich
umgesetzt werde. Im Gegensatz zu dem Vorbringen der Fraktion der AfD sei das Umsetzungsgesetz auch
verhältnismäßig, denn es enthalte auch einschränkende Maßnahmen. Bei der Prüfpflicht der zentralen Kontaktstelle
hätte man es aber bevorzugt, wenn nicht auf den unbestimmten Begriff einer regelmäßigen Überprüfung abgestellt
worden wäre. Da man das Vorhaben aber für so zentral halte, werde man dennoch zustimmen, denn im Kampf
gegen Kriminalität in Europa sei es unabdingbar, dass die Behörden zusammenarbeiten könnten. Hier könnte der
Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern bereits Vorbild sein.
Die Fraktion Die Linke sieht die Umsetzung der Richtlinie kritisch, weil die Datenübermittlung und -
speicherung nicht klar eingegrenzt seien. So lege § 26a Absatz 9 des Bundeskriminalamtgesetzes (Artikel 1 Nummer 4
des Gesetzentwurfs) als Übermittlungsschwelle für eine Eigeninitiativ-Übermittlung lediglich die potenzielle
Relevanz der Daten für den Empfängerstaat fest. Das liege deutlich unterhalb der ansonsten im deutschen Recht
vorgesehenen Schwelle der Erforderlichkeit für die Aufgabenerfüllung, der Begriff der „Relevanz“ sei dem
deutschen Polizeirecht und Polizeidatenrecht fremd. Für die Speicherung der personenbezogenen Daten aus einem
Informationsaustausch sei vorgesehen, dass diese ein halbes Jahr gespeichert werden könnten und danach die
weitere Speicherung regelmäßig zur Überprüfung gestellt werde. Die Fraktion die Linke kritisiere, dass der
Überprüfungsturnus zu unbestimmt sei und außerdem eine Höchstspeicherdauer der Daten klar geregelt sein müsste.
Aus diesen Gründen lehne sie den Gesetzentwurf ab.
Berlin, den 14. Januar 2026
Thomas Silberhorn
Berichterstatter
Sascha Lensing
Berichterstatter
Sebastian Fiedler
Berichterstatter
Marcel Emmerich
Berichterstatter
Clara Bünger
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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