Entwurf eines Gesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Text
Entwurf eines Gesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2996
21. Wahlperiode 01.12.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über den Informationsaustausch zwischen den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
A. Problem und Ziel
Die Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses
2006/960/JI des Rates ist im nationalen Recht umsetzen. Die Richtlinie (EU)
2023/977 trifft Vorgaben zum Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten und
sogenannten Schengen-assoziierten Staaten zum Zweck der Verhütung,
Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten. Die Regelungen des
Rahmenbeschlusses 2006/960/JI, der sog. Schwedischen Initiative, werden dadurch grundlegend
überarbeitet. Ziel der Richtlinie ist eine Verbesserung des Rechtsrahmens zum
Informationsaustausch, um insbesondere auf grenzüberschreitende kriminelle
Aktivitäten reagieren zu können.
Schwerpunkt der Richtlinie (EU) 2023/977 ist nach Artikel 14 Absatz 1, dass
jeder Mitgliedstaat eine zentrale Kontaktstelle für den in den Anwendungsbereich
der Richtlinie fallenden Informationsaustausch einrichten oder benennen muss.
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 gibt den Mitgliedstaaten
außerdem die Möglichkeit, bestimmte Strafverfolgungsbehörden zu benennen, die
neben der eingerichteten zentralen Kontaktstelle ebenfalls befugt sind,
Informationsersuchen unmittelbar an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten
und Schengen-assoziierter Staaten stellen zu dürfen. Zusätzlich zu dem
Informationsaustausch der eingerichteten zentralen Kontaktstellen oder der benannten
Strafverfolgungsbehörden regelt Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977
Mindestanforderungen für den eigenständigen Informationsaustausch anderer
nationaler zuständiger Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung,
Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten mit ausländischen Stellen
(sogenannter Direktverkehr). Des Weiteren enthält die Richtlinie (EU) 2023/977
Regelungen zur Übermittlung von Informationen aus eigener Initiative (sogenannte
Spontanübermittlungen).
Die Richtlinie (EU) 2023/977 war bis zum 12. Dezember 2024 umzusetzen. Am
30. Januar 2025 hat die Europäische Kommission aufgrund unterbliebener
Notifizierung der Umsetzung ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die
Bundesrepublik Deutschland eingeleitet.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf umfasst die notwendigen gesetzlichen Regelungen zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 auf Bundesebene. Die Änderungen
entsprechen vollumfänglich den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/977. Die
Bundesrepublik Deutschland kommt somit ihren EU-rechtlichen Verpflichtungen nach.
Die Regelungen tragen zur Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen
den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten sowie der Schengen-
assoziierten Staaten bei.
Zentrale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2023/977 ist das
Bundeskriminalamt. Die Änderungen im Bundeskriminalamtgesetz sehen die dafür
notwendigen Regelungen vor. Des Weiteren enthält der Gesetzentwurf Änderungen zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 im Gesetz über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen, im Zollfahndungsdienstgesetz, im
Zollverwaltungsgesetz und in der Abgabenordnung. Zudem sind notwendige Folgeänderungen zur
Änderung der Abgabenordnung enthalten.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
Sofern der unter E.3 genannte Erfüllungsaufwand der Verwaltung
haushaltswirksam werden sollte, ist dieser bezogen auf Personal und Ausgabemittel vollständig
in den jeweiligen Einzelplänen des Bundeshaushalts gegenzufinanzieren.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bei den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden
entsteht durch die Neuregelung der §§ 117c ff. der Abgabenordnung kein
nennenswerter Erfüllungsaufwand.
Für die Dienststellen der Zollverwaltung entsteht durch die Änderungen im
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter
(Zollfahndungsdienstgesetz) sowie die Änderungen in § 11 des Zollverwaltungsgesetzes kein
Erfüllungsaufwand.
Für das Bundeskriminalamt erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
269 000 Euro. Zudem entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 131 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 1. Dezember 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes über den Informationsaustausch zwischen den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 7. November 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes über den Informationsaustausch zwischen den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union 0F
*
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 26 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 26a Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten
im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977“.
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „S. 14) und“ durch die Angabe „S. 14),“ ersetzt.
b) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „(EU) 2018/1861.“ durch die Angabe „(EU) 2018/1861
und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ zentrale Kontaktstelle für den Informationsaustausch nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie
(EU) 2023/977 (zentrale Kontaktstelle).“
3. Nach § 12 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Eine zweckändernde Weiterverarbeitung personenbezogener Daten ist ausgeschlossen, wenn
deren Offenbarung oder Verwertung nach § 30 der Abgabenordnung unzulässig ist.“
4. Nach § 26 wird der folgende § 26a eingefügt:
„§ 26a
Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten im
Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977
(1) Für die Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder
Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen und zentrale Kontaktstellen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und der in § 26 Absatz 2 genannten Staaten gelten im Anwendungsbereich der Richtlinie
(EU) 2023/977 ergänzend zu den §§ 25 und 26 die Absätze 2 bis 8. Wird das Bundeskriminalamt als zentrale
Kontaktstelle oder im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 5 bis 8 tätig, übermittelt es
Daten ausschließlich nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts. Die Absätze 4 bis 7 gelten ausschließlich
für die Wahrnehmung der Aufgabe als zentrale Kontaktstelle. Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe
* Dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den
Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des
Rates (ABl. L 134 vom 22.05.2023, S. 1).
nach § 4 gelten gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 die §§ 92 bis 92h des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen.
(2) Eine für die Übermittlung von Daten nach deutschem Recht erforderliche Erlaubnis durch eine
Justizbehörde ist unverzüglich einzuholen.
(3) Bei der Übermittlung von Daten ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem
Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn,
1. die nach § 92 Absatz 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Stelle
hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt oder
2. die Verwendung als Beweismittel ist durch eine anwendbare völkerrechtliche Vereinbarung oder einen
unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union zugelassen.
Die Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Verwendung als Beweismittel nach Satz 1 Nummer 1 richtet
sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
(4) Die Übermittlung von Daten an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Staates ist in einer
Sprache vorzunehmen, die der Staat, an dessen zentrale Kontaktstelle Daten übermittelt werden, zugelassenen
hat.
(5) Ein an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Staates gerichtetes Ersuchen muss mindestens die
folgenden Angaben enthalten:
1. die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist und, wenn dies der Fall ist, die Angabe der Gründe für die
Dringlichkeit,
2. eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen
Umständen in angemessener Weise möglich ist,
3. die Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden, einschließlich einer
Beschreibung des Sachverhalts und der zugrundeliegenden Straftat, und
4. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen
Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.
(6) Übermittelt das Bundeskriminalamt ein Ersuchen einer inländischen Polizeibehörde, ist diese für
die Prüfung der Erforderlichkeit des Ersuchens und der Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5
verantwortlich.
(7) Bei der Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder
Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen, die nicht zugleich zentrale Kontaktstellen sind, ist der
zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staates gleichzeitig eine Kopie der Daten zu übermitteln. Hiervon
kann abgewichen werden, wenn die Übermittlung von Daten Terrorismusfälle betrifft, bei denen es sich nicht
um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt.
(8) Daten, die beim Bundeskriminalamt als zentraler Kontaktstelle aufgrund eines Ersuchens eines
anderen Staates angefordert werden, sind unter den Voraussetzungen von § 26 und vorbehaltlich des § 28
innerhalb folgender Fristen zur Verfügung zu stellen:
1. acht Stunden im Falle von dringenden Ersuchen bei dem Bundeskriminalamt unmittelbar zugänglichen
Informationen,
2. drei Kalendertage im Falle von dringenden Ersuchen bei dem Bundeskriminalamt mittelbar
zugänglichen Informationen sowie
3. sieben Kalendertage im Falle aller anderen Ersuchen.
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nur bei Ersuchen von zentralen Kontaktstellen sowie Polizeibehörden oder
sonstigen für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen, die von den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den in § 26 Absatz 2 genannten Staaten nach Artikel 4
Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 notifiziert wurden. Die in Satz 1 genannten Fristen
beginnen mit Eingang des Ersuchens beim Bundeskriminalamt. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Abweichung
von den Fristen für eine Einholung einer Erlaubnis nach Absatz 2 erforderlich ist. Die Stelle, die das
Ersuchen gestellt hat, ist in diesem Fall unter Angabe von Gründen über die Dauer der erwarteten Verzögerung
zu unterrichten. Nach Einholung der Erlaubnis nach Absatz 2 sind die Daten unverzüglich zu übermitteln.
(9) Daten, die das Bundeskriminalamt selbst erhoben hat, sind unter den Voraussetzungen von § 26
aus eigener Initiative zu übermitteln oder bereitzustellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass diese Daten für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen in § 26 Absatz 2
genannten Staat zum Zwecke der Verhütung von Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU)
2023/977 relevant sein können und diese Daten diesem Staat nicht bereits anderweitig übermittelt oder
bereitgestellt wurden.“
5. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 26 und 27“ durch die Angabe „§§ 26,
26a und 27“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Datenübermittlung nach § 26 in Verbindung mit § 26a unterbleibt über die Absätze 1 und
2 hinaus, soweit
1. eine nach deutschem Recht erforderliche Erlaubnis durch eine Justizbehörde verweigert wurde,
2. es sich bei den angeforderten personenbezogenen Daten um andere als die in Anhang II
Abschnitt B zu der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien handelt oder
3. die Daten von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat erlangt wurden
und dieser der Übermittlung nicht zugestimmt hat oder die Übermittlung in Widerspruch zu den
von dem Staat festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Daten stünde.
Im Übrigen darf die auf einem Ersuchen nach der Richtlinie (EU) 2023/977 beruhende Übermittlung
von Daten nur abgelehnt werden, soweit
1. die angeforderten Daten dem Bundeskriminalamt und den zuständigen Polizeibehörden oder
sonstigen für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen nicht zur
Verfügung stehen,
2. das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 26a Absatz 5 entspricht,
3. das Ersuchen eine Straftat betrifft, die nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von
höchstens einem Jahr geahndet werden kann, oder
4. das Ersuchen eine Tat betrifft, die nach deutschem Recht keine Straftat darstellt.
Vor Ablehnung der Datenübermittlung soll der ersuchenden Stelle die Möglichkeit gegeben werden,
Klarstellungen oder Präzisierungen beizubringen. Im Falle der Ablehnung ist dies der ersuchenden
Stelle einschließlich der Ablehnungsgründe mitzuteilen. § 26a Absatz 8 gilt entsprechend.“
6. Nach § 77 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
(7) „ Das Bundeskriminalamt prüft die Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang
mit einem Informationsaustausch als zentrale Kontaktstelle spätestens sechs Monate nach Abschluss eines
Informationsaustauschs und anschließend regelmäßig.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Zehnten Teil Abschnitt 3 durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 3
Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977
Unterabschnitt 1
Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 92a Inhalt des Ersuchens
§ 92b Ablehnungsgründe
§ 92c Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen
§ 92d Informationsübermittlung ohne Ersuchen
§ 92e Verpflichtung zur Informationsübermittlung ohne Ersuchen
Unterabschnitt 2
Übermittlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 92f Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener
Daten von benannten Strafverfolgungsbehörden an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union
§ 92g Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener
Daten von Polizei-, Finanz- und Zollbehörden an Strafverfolgungsbehörden eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union
§ 92h Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen
Abschnitt 4
Besondere Formen der Rechtshilfe
§ 92i Örtliche Zuständigkeit für Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne
technische Hilfe; Verordnungsermächtigung
§ 93 Gemeinsame Ermittlungsgruppen
§ 94 Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung
§ 95 Sicherungsunterlagen
§ 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen.“
2. In § 74 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 61a und 92c“ durch die Angabe „§§ 61a und 92i“ ersetzt.
3. In § 91 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 92 bis 92b“ durch die Angabe „§§ 92 bis 92h“ ersetzt.
4. Nach § 91j wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3
Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977
Unterabschnitt 1
Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 92
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an Mitgliedstaaten
der Europäischen Union
(1) Auf ein Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
das nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 gestellt worden ist, oder auf Ersuchen einer nach Artikel 14
der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union dürfen die zuständigen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften dem ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügbare Informationen einschließlich
personenbezogener Daten zum Zweck der Verfolgung von Straftaten übermitteln.
(2) Eine Information ist im Sinne des Absatzes 1 verfügbar,
1. wenn sie in einer Datenbank verfügbar ist, auf die die ersuchte Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nach
Maßgabe von Bundes- und Landesrecht unmittelbar zugreifen kann, oder
2. wenn die ersuchte Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht von
anderen Behörden oder Privaten, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, diese
Information ohne Zwangsmaßnahmen einholen kann.
(3) Die Übermittlung erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie an eine inländische
Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde. Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den
internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.
(4) Bei der Übermittlung nach Absatz 1 ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in
einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, die für Entscheidungen über Ersuchen nach dem Fünften
Teil zuständige Bewilligungsbehörde hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt.
Entsprechend entscheidet die für Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Behörde auch über ein Ersuchen
um nachträgliche Genehmigung der Verwertbarkeit als Beweismittel.
(5) Die ersuchten Informationen werden in der Sprache übermittelt, in der das Ersuchen übermittelt
wurde, wenn es in einer der von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU)
2023/977 benannten Sprachen übermittelt wurde. Die Informationen können auch in einer der Sprachen
übermittelt werden, die der ersuchende Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie
(EU) 2023/977 benannt hat. Satz 1 gilt entsprechend für andere Mitteilungen, einschließlich der begründeten
Ablehnung von Ersuchen, Bitten um ergänzende Informationen und Mitteilungen.
§ 92a
Inhalt des Ersuchens
Ein Ersuchen nach § 92 Absatz 1 soll Folgendes enthalten:
1. die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist, und gegebenenfalls die Angabe der Gründe für die
Dringlichkeit,
2. eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen
Umständen in angemessener Weise möglich ist,
3. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verfolgung die Informationen benötigt werden,
4. die Beschreibung des Sachverhalts der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,
5. die Benennung des Zwecks, zu dem die Informationen erbeten werden,
6. Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, sofern sich das Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte
Person richtet,
7. soweit angemessen, eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die
Informationen angefordert werden, und allen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf
die sich die Informationen beziehen,
8. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen
Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.
§ 92b
Ablehnungsgründe
(1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 92 ist
unzulässig, soweit
1. eine nach deutschem Recht erforderliche Genehmigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder
das zuständige Gericht verweigert wurde,
2. die angeforderten Informationen bei der ersuchten Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nicht nach § 92
Absatz 2 verfügbar sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,
3. die Übermittlung der Informationen unverhältnismäßig wäre oder die Informationen für die Zwecke,
für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind,
4. es sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten handelt als jene, die
unter die in Anhang II Abschnitt B zu der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien
personenbezogener Daten fallen,
5. die angeforderten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen
haben,
6. objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der angeforderten Informationen
a) den grundlegenden Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder zuwiderlaufen oder sie
schädigen würde,
b) den Erfolg laufender Ermittlungen zu einer Straftat oder die Sicherheit einer Person gefährden
würde,
7. die ersuchten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem Drittstaat erlangt wurden und dieser Staat der Bereitstellung der Informationen nicht
zugestimmt hat.
(2) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten kann unterbleiben,
soweit
1. die angeforderten Informationen bei der ersuchten Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nicht nach
§ 92 Absatz 2 Nummer 1 verfügbar sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen nach § 92
Absatz 2 Nummer 2 eingeholt werden können,
2. das Ersuchen
a) eine Straftat betrifft, die nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr
oder weniger geahndet werden kann, oder
b) eine Angelegenheit betrifft, die nach deutschem Recht keine Straftat darstellt,
3. das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 92a entspricht.
(3) Ein Ersuchen, das in einer anderen Sprache als den Sprachen, die von der Bundesrepublik
Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt werden, abgefasst ist, kann abgelehnt werden.
(4) Vor Ablehnung eines Ersuchens soll den ersuchenden Behörden die Möglichkeit gegeben werden,
ergänzende Klarstellungen oder Präzisierungen beizubringen.
(5) Soweit die Übermittlung von Informationen die Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eines
Gerichtes voraussetzt, unternimmt die nach § 92 Absatz 1 zuständige Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde
unverzüglich alle erforderlichen Schritte, um diese Genehmigung so schnell wie möglich einzuholen.
§ 92c
Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen
(1) Nach § 92 übermittelte Informationen werden in Kopie auch der für die Bundesrepublik
Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle übermittelt. Wenn die nach § 92 ersuchten Informationen
zur Beantwortung nicht der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle
des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, wird auch dieser zentralen
Kontaktstelle eine Kopie der Informationen übermittelt.
(2) Die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen
Union nach Absatz 1 Satz 2 unterbleibt, wenn dadurch Folgendes gefährdet würde:
1. eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes
Maß an Vertraulichkeit erfordert,
2. Ermittlungen zu Terrorismusfällen, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen
handelt, oder
3. die Sicherheit einer oder mehrerer Personen.
§ 92d
Informationsübermittlung ohne Ersuchen
(1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 dürfen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden gemäß
§ 92 Absatz 2 verfügbare Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, ohne Ersuchen an die
zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus eigener Initiative
übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen für den anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verfolgung von Straftaten relevant sein könnten. Satz 1
gilt auch für die Übermittlung an nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale
Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter
denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches
Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. § 92b Absatz 1 und 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr
der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt. Wenn die Übermittlung an die zentrale
Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erfolgt, sind die Informationen in einer der
Sprachen zu übermitteln, die von diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der
Richtlinie (EU) 2023/977 benannt wurden.
(4) § 92c ist entsprechend anzuwenden.
§ 92e
Verpflichtung zur Informationsübermittlung ohne Ersuchen
(1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 sind Polizei-, Finanz- und Zollbehörden verpflichtet,
ohne Ersuchen von ihnen selbst erhobene Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die
zentrale Kontaktstelle nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 oder den zuständigen
Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus eigener Initiative zu übermitteln, wenn
objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen für den anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union zum Zweck der Verfolgung von schweren Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der
Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein könnten.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen
Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder
Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre.
(3) § 92b Absatz 1 und die §§ 92c und 92d Absatz 3 finden entsprechende Anwendung.
Unterabschnitt 2
Übermittlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 92f
Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von
benannten Strafverfolgungsbehörden an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union
(1) Die nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten
Strafverfolgungsbehörden dürfen Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich
personenbezogener Daten an eine nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstelle eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Verfolgung von Straftaten richten.
(2) Ein Ersuchen nach Absatz 1 setzt objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass
1. die Erhebung der Information zum Zweck der Verfolgung einer Straftat erforderlich und
verhältnismäßig ist und
2. die angeforderten Informationen dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung
stehen.
(3) Bei einem Ersuchen nach Absatz 1 ist anzugeben, ob das Ersuchen dringend ist, und bei
Dringlichkeit sind die Gründe für diese zu nennen. Ein Informationsersuchen gilt als dringend, wenn unter
Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände des betreffenden Sachverhalts objektive
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1. die angeforderten Informationen unerlässlich sind zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften
Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
2. die angeforderten Informationen erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die
körperliche Unversehrtheit einer Person abzuwenden,
3. die angeforderten Informationen erforderlich sind für den Erlass eines Beschlusses, der die
Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen bis hin zu einem Freiheitsentzug umfassen könnte, oder
4. die unmittelbare Gefahr besteht, dass die Informationen an Relevanz verlieren, wenn sie nicht
umgehend zur Verfügung gestellt werden, und die Informationen als wichtig für die Untersuchung von
Straftaten anzusehen sind.
(4) Das Ersuchen nach Absatz 1 muss die in § 92a Nummer 2 bis 8 genannten Angaben enthalten.
(5) Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr
der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.
(6) Ein Ersuchen nach Absatz 1 ist in einer der Sprachen zu übermitteln, die in der von diesem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Artikel 11 erstellten Liste aufgeführt sind.
(7) Eine Kopie eines Ersuchens nach Absatz 1 wird auch der für die Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle übermittelt.
§ 92g
Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von
Polizei-, Finanz- und Zollbehörden an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union
(1) Die zuständigen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden dürfen Ersuchen um Übermittlung von
Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, an die Strafverfolgungsbehörden eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Verfolgung von Straftaten richten. Die Regelungen des
§ 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und
der Länder und des § 26a Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes über die Datenübermittlung an
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977
bleiben unberührt.
(2) Eine Kopie eines Ersuchens nach Absatz 1 wird der für die Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentrale Kontaktstelle sowie der nach Artikel 14 der
Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchten Mitgliedstaates der Europäischen
Union übermittelt. Für die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchten Mitgliedstaates der
Europäischen Union nach Satz 1 gilt § 92c Absatz 2 entsprechend.
(3) Bei Ersuchen nach Absatz 1 sollen die Anforderungen des § 92f Absatz 2 bis 4 eingehalten
werden.
§ 92h
Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen
Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach der Richtlinie (EU) 2023/977 an eine
inländische Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die
sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche
Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen
Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat oder diese
Verwendung auf Ersuchen nachträglich genehmigt. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der
Informationen gestellte Bedingungen sind zu beachten.“
5. Die Überschrift des bisherigen Zehnten Teils Abschnitt 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 4
Besondere Formen der Rechtshilfe“.
6. Die bisherigen §§ 92 bis 92c werden gestrichen.
7. Der bisherige § 92d wird zu § 92i.
Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 117a bis 117e wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 117a Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der
Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten; Verordnungsermächtigung
§ 117b Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten
§ 117c Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an
einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verhütung von Straftaten
§ 117d Inhalt des Ersuchens
§ 117e Ablehnungsgründe
§ 117f Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen
§ 117g Informationsübermittlung ohne Ersuchen
§ 117h Verpflichtung zur Informationsübermittlung ohne Ersuchen
§ 117i Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten
§ 117j Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener
Daten an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
§ 117k Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen
§ 117l Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe“.
b) Die Angabe zu § 383a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 383a Verstöße gegen innerstaatlich anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen zur Förderung
der Steuerehrlichkeit“.
2. Die §§ 117a bis 117e werden durch die folgenden §§ 117a bis 117l ersetzt:
„§ 117a
Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der
Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus
innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen, die der Förderung der Steuerehrlichkeit durch
systematische Erhebung und Übermittlung steuerlich relevanter Daten dienen, durch Rechtsverordnungen
mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen über
1. die Erhebung der nach diesen Vereinbarungen erforderlichen Daten durch in diesen Vereinbarungen
dem Grunde nach bestimmte Dritte,
2. die Übermittlung dieser Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der
Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern,
3. die Weiterleitung dieser Daten an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates sowie
4. die Entgegennahme entsprechender Daten von dem anderen Vertragsstaat und deren Weiterleitung nach
Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4 an die zuständige Landesfinanzbehörde.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann dem Bundeszentralamt für Steuern das Recht eingeräumt
werden, die Daten und Meldungen nach § 9 Absatz 1 und 2 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung zur
Erfüllung der dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben auszuwerten.
Auswertungen der Meldungen nach § 9 Absatz 2 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung durch die jeweils
zuständige Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt.
(2) Bei der Übermittlung von Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern an die zuständige
Finanzbehörde des anderen Vertragsstaates nach einer auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 erlassenen
Rechtsverordnung findet eine Anhörung der Beteiligten nicht statt.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, Verhältnisse, die für die Erfüllung der Pflichten
zur Erhebung und Übermittlung von Daten nach einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen
Rechtsverordnung von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, bei den zur Erhebung dieser Daten und deren
Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern Verpflichteten zu prüfen. Die §§ 193 bis 203 gelten
sinngemäß.
(4) Die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder im Rahmen einer Prüfung nach
Absatz 3 vom Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Daten dürfen nur für die in den zugrunde liegenden
völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Zwecke verwendet werden. Bei der Übermittlung der
länderbezogenen Berichte durch das Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 138a Absatz 7 Satz 1 bis 3 findet keine
Anhörung der Beteiligten statt.
§ 117b
Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten
(1) Die Finanzbehörden können im Verhältnis zu Staaten und Hoheitsgebieten, die nicht
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), in entsprechender Anwendung von § 2 Absatz 1 und 13, § 3
Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3a sowie der §§ 10 bis 12a des EU-Amtshilfegesetzes nach Maßgabe des
Absatzes 2 besondere Formen der zwischenstaatlichen Amtshilfe in Anspruch nehmen und unter der
Voraussetzung der Gegenseitigkeit leisten. § 117 bleibt unberührt, soweit diese Vorschrift nichts anderes
bestimmt.
(2) Abweichend von
1. § 10 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz des EU-Amtshilfegesetzes kann die Teilnahme an behördlichen
Ermittlungen mittels elektronischer Kommunikation gestattet werden,
2. § 10 Absatz 1 Satz 3 und § 12 Absatz 5 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes soll die Bestätigung oder die
Ablehnung innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens übermittelt werden,
3. § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 2 bis 5 des EU-Amtshilfegesetzes bestimmt sich die
Zulässigkeit des Austausches von Informationen nach den im Einzelfall innerstaatlich anwendbaren
völkerrechtlichen Vereinbarungen oder, in Ermangelung solcher, nach § 117 Absatz 3,
4. § 12a Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz des EU-Amtshilfegesetzes sollen die Feststellungen in einem
gemeinsamen Prüfbericht festgehalten werden,
5. § 12a Absatz 4 Satz 4 des EU-Amtshilfegesetzes können die beteiligten Behörden, sofern die
Gegenseitigkeit verbürgt ist, mit der zuständigen Behörde des Drittstaates vereinbaren, die Beweisführung der
entsprechenden Behörde des Drittstaates zu unterstützen.
An die Stelle des zentralen Verbindungsbüros treten im Inland das Bundeszentralamt für Steuern und im
Drittstaat die jeweils zuständige Behörde. § 12 Absatz 7 des EU-Amtshilfegesetzes gilt nicht; zielen die
behördlichen Ermittlungen im Inland auf ein Verfahren nach den §§ 193 bis 207, kann auf die Anhörung des
inländischen Beteiligten bis zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung verzichtet werden, sofern andernfalls
der Erfolg der gleichzeitigen oder gemeinsamen Prüfung gefährdet würde.
(3) Hinsichtlich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex
der Union sowie hinsichtlich der Verbrauch- und Verkehrsteuern kann das Zollkriminalamt als Zentralstelle
gemäß § 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes entsprechend den Absätzen 1 und 2
zwischenstaatliche Amtshilfe für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bewilligen und ersuchen,
soweit das Bundesministerium der Finanzen die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt oder eine abweichende
Zuweisung vorsieht.
§ 117c
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an einen anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verhütung von Straftaten
(1) Auf ein Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
das nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 gestellt worden ist, oder auf Ersuchen einer nach Artikel 14
dieser Richtlinie benannten zentralen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
dürfen die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden dem ersuchenden
Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügbare Informationen einschließlich personenbezogener Daten zum
Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln.
(2) Eine Information ist im Sinne des Absatzes 1 verfügbar,
1. wenn sie in einer Datenbank verfügbar ist, auf die die ersuchte, mit der Steuerfahndung betraute
Dienststelle der Finanzbehörde unmittelbar zugreifen kann, oder
2. wenn die ersuchte mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle der Finanzbehörde nach Maßgabe von
Bundes- und Landesrecht von anderen Behörden oder privaten Parteien, die in der Bundesrepublik
Deutschland ansässig sind, diese ohne Zwangsmaßnahmen einholen kann.
(3) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter
denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches
Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. Eine Anhörung des inländischen Beteiligten
erfolgt nicht. Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen
Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.
(4) Bei der Übermittlung von Daten ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem
Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn,
1. die nach § 92 Absatz 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Stelle
hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt oder
2. die Verwendung als Beweismittel ist durch eine anwendbare völkerrechtliche Vereinbarung oder einen
unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union zugelassen.
Die Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Verwendung als Beweismittel nach Satz 1 Nummer 1 richtet
sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
(5) Die ersuchten Informationen werden in der Sprache übermittelt, in der das Ersuchen übermittelt
wurde, wenn es in einer der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977
benannten Sprache übermittelt wurde. Die Informationen können in einer der Sprachen übermittelt werden, die
der ersuchende Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt
hat. Satz 1 gilt entsprechend für andere Mitteilungen der Europäischen Union, einschließlich der begründeten
Ablehnung von Ersuchen, Bitten um ergänzende Informationen und Mitteilungen.
§ 117d
Inhalt des Ersuchens
Ein Ersuchen nach § 117c Absatz 1 soll Angaben zu Folgendem enthalten:
1. eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen
Umständen in angemessener Weise möglich ist,
2. die Beschreibung des Sachverhalts und der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,
3. die Benennung des Zwecks, zu dem die Informationen erbeten werden,
4. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person
bezieht,
5. soweit angemessen, eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die
Informationen angefordert werden, und allen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf
die sich die Informationen beziehen,
6. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen
Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.
§ 117e
Ablehnungsgründe
(1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 117c ist
unzulässig, soweit
1. eine nach deutschem Recht erforderliche Genehmigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder
das zuständige Gericht verweigert wurde,
2. die angeforderten Informationen bei der ersuchten, mit der Steuerfahndung betrauten Dienststelle der
Finanzbehörde nicht nach § 117c Absatz 2 verfügbar sind und nur durch Ergreifen von
Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,
3. die Übermittlung der Informationen unverhältnismäßig wäre oder die Informationen für die Zwecke,
für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind,
4. es sich bei den ersuchten Informationen um andere personenbezogene Daten handelt als jene, die unter
die in Anhang II Abschnitt B zu der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien
personenbezogener Daten fallen,
5. die ersuchten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben,
6. objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der ersuchten Informationen
a) den grundlegenden Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder zuwiderlaufen oder sie
schädigen würde,
b) den Erfolg eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder die Sicherheit einer Person
gefährden würde,
7. die ersuchten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem Drittstaat erlangt wurden und dieser Staat der Übermittlung der Informationen nicht
zugestimmt hat.
(2) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten kann unterbleiben,
soweit
1. die angeforderten Informationen bei der ersuchten, mit der Steuerfahndung betrauten Dienststelle der
Finanzbehörde nicht nach § 117c Absatz 2 Nummer 1 verfügbar sind, jedoch ohne das Ergreifen von
Zwangsmaßnahmen nach § 117c Absatz 2 Nummer 2 eingeholt werden können,
2. das Ersuchen
a) eine Straftat betrifft, die nach deutschem Recht mit Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder
weniger geahndet werden kann, oder
b) eine Angelegenheit betrifft, die nach deutschem Recht keine Straftat darstellt,
3. das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 117d entspricht.
(3) Ein Ersuchen, das in einer anderen Sprache als den Sprachen, die von der Bundesrepublik
Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt werden, abgefasst ist, kann abgelehnt werden.
(4) Vor Ablehnung eines Ersuchens soll den ersuchenden Behörden die Möglichkeit gegeben werden,
ergänzende Klarstellungen oder Präzisierungen beizubringen.
(5) Soweit die Übermittlung von Informationen die Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eines
Gerichtes voraussetzt, unternimmt die zuständige, mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle der
Finanzbehörde unverzüglich alle erforderlichen Schritte, um diese Genehmigung so schnell wie möglich
einzuholen.
§ 117f
Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen
(1) Auf ein Ersuchen hin, das bei der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 für die
Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle eingegangen ist, haben die mit der
Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden der zentralen Kontaktstelle verfügbare Informationen
im Sinne des § 117c Absatz 2 nach § 117c Absatz 3 zu übermitteln.
(2) Nach § 117c übermittelte Informationen werden in Kopie auch der für die Bundesrepublik
Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle übermittelt. Wenn die nach § 117c ersuchten
Informationen zur Beantwortung nicht der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen
Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, wird auch dieser
zentralen Kontaktstelle eine Kopie der Informationen übermittelt.
(3) Die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates nach Absatz 2
Satz 2 unterbleibt, wenn dadurch Folgendes gefährdet wird:
1. eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes
Maß an Vertraulichkeit erfordert,
2. Terrorismusfälle, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder
3. die Sicherheit einer oder mehrerer Personen.
§ 117g
Informationsübermittlung ohne Ersuchen
(1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 dürfen die mit der Steuerfahndung betrauten
Dienststellen der Finanzbehörden gemäß § 117c Absatz 2 verfügbare Informationen, einschließlich
personenbezogener Daten, ohne Ersuchen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union aus eigener Initiative übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Informationen für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von
Straftaten relevant sein könnten. Satz 1 gilt auch für die Übermittlung an nach Artikel 14 der Richtlinie (EU)
2023/977 benannte zentrale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter
denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches
Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. § 117e Absatz 1 und 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr
der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt. Wenn die Übermittlung an die zentrale
Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erfolgt, sind die Informationen in einer der
Sprachen zu übermitteln, die von diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der
Richtlinie (EU) 2023/977 benannt wurden.
(4) § 117c Absatz 3 Satz 2 und § 117f sind entsprechend anzuwenden.
§ 117h
Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen ohne Ersuchen
(1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 sind die mit der Steuerfahndung betrauten
Dienststellen der Finanzbehörden verpflichtet, ohne Ersuchen von ihnen selbst erhobene Informationen,
einschließlich personenbezogener Daten, an die zentrale Kontaktstelle nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977
oder die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus eigener
Initiative zu übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen für den
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von schweren Straftaten im Sinne
von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein könnten.
(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter
denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches
Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. § 117c Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) § 117e Absatz 1, die §§ 117f und 117g Absatz 3 finden entsprechende Anwendung.
§ 117i
Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten
Die §§ 117c bis 117h gelten für die Übermittlung von Informationen an Strafverfolgungsbehörden von
Staaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit
der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes
anwenden, entsprechend.
§ 117j
Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an
Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
(1) Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden dürfen Ersuchen um
Übermittlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, an die Strafverfolgungsbehörden
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von Straftaten richten. Die
Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien
des Bundes und der Länder bleiben unberührt.
(2) Eine Kopie eines Ersuchens nach Absatz 1 wird der für die Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten nationalen zentrale Kontaktstelle sowie der nach
Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchten Mitgliedstaates der
Europäischen Union übermittelt. Für die Übermittlung nach Satz 1 gilt § 117f Absatz 3 entsprechend.
(3) Bei Ersuchen nach Absatz 1 sollen die Anforderungen des § 117d eingehalten werden.
§ 117k
Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen
Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach der Richtlinie (EU) 2023/977 an eine
mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle der Finanzbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur für die
Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für
die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem
gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat oder
diese auf Ersuchen nachträglich genehmigt. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der
Informationen gestellte Bedingungen sind zu beachten.
§ 117l
Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen
statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. Diese statistischen Daten dürfen öffentlich
zugänglich gemacht werden.“
3. § 379 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1b wird gestrichen.
b) Absatz 8 wird gestrichen.
4. § 383a wird durch den folgenden § 383a ersetzt:
„§ 383a
Verstöße gegen innerstaatlich anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen zur Förderung der
Steuerehrlichkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung nach § 117a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“
5. In § 384 wird die Angabe „§§ 378 bis 380“ durch die Angabe „§§ 378 bis 380 und 383a“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das
zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Artikel 101 wird durch den folgenden Artikel 101 ersetzt:
„Artikel 101
Übergangsvorschrift zum Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) § 383a der Abgabenordnung und § 11 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung in der am … [
einsetzen: Datum des Tages, der auf die Verkündung dieses Gesetzes folgt] geltenden Fassung sind auf alle Handlungen
oder Unterlassungen anzuwenden, die nach dem … [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieses
Gesetzes] begangen werden.
(2) § 379 Absatz 2 Nummer 1b der Abgabenordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2013 und § 11 der
FATCA-USA-Umsetzungsverordnung in der Fassung vom 29. Juli 2014 sind weiterhin anzuwenden, soweit die
Handlungen oder Unterlassungen vor dem …[einsetzen: Datum des Tages, der auf die Verkündung dieses
Gesetzes folgt] begangen wurden.“
Artikel 5
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 26 des
Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 23 bis 25 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 22a Datenübermittlung im internationalen Bereich
§ 23 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
Unterabschnitt 3
Ausgehende Ersuchen des Zollkriminalamtes als benannte Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 2
Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977
§ 24 Ersuchen an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union um
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten
§ 24a Ersuchen um Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten
Unterabschnitt 4
Steuerungsbefugnis der Zentralstelle
§ 25 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe“.
2. § 3 Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Das Zollkriminalamt ist benannte Strafverfolgungsbehörde gemäß Artikel 2 Absatz 2 der
Richtlinie (EU) 2023/977. Absatz 7 bleibt unberührt. Das Zollkriminalamt hat der für die Bundesrepublik
Deutschland gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle nach Maßgabe der
entsprechend anzuwendenden §§ 117c und 117h der Abgabenordnung Informationen zu übermitteln, soweit
dies zur Erfüllung der Aufgaben als zentrale Kontaktstelle gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie (EU)
2023/977 notwendig ist. Für ausgehende Ersuchen des Zollkriminalamtes um Übermittlung von
Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Verfolgung von Straftaten an die zentralen Kontaktstellen
anderer Mitgliedstaaten gelten die §§ 92f und 92g des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen. Im Übrigen gelten die §§ 24 und 24a.“
3. § 23 wird zu § 22a und Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Zollkriminalamt kann unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes an Zoll-,
Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige
öffentliche Stellen in anderen als in den in § 22 genannten Staaten sowie an andere als die in § 22 genannten
zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten
befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies
1. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder
2. erforderlich ist
a) zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe,
b) zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die
internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder nach Maßgabe der
Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder
c) zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.“
4. § 24 wird zu § 23.
5. Nach dem neuen § 23 wird der folgende Unterabschnitt eingefügt:
„Unterabschnitt 3
Ausgehende Ersuchen des Zollkriminalamtes als benannte Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 2
Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977
§ 24
Ersuchen an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union um
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten
(1) Als benannte Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 darf
das Zollkriminalamt Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten
an eine nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstelle eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von Straftaten richten.
(2) Ein Ersuchen nach Absatz 1 setzt objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass
1. die Übermittlung der Information zum Zwecke der Verhütung einer Straftat erforderlich und
verhältnismäßig ist und
2. die angeforderten Informationen dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung
stehen.
(3) Bei einem Ersuchen nach Absatz 1 ist anzugeben, ob das Ersuchen dringend ist, und bei
Dringlichkeit sind die Gründe für diese zu nennen. Ein Informationsersuchen gilt als dringend, wenn unter
Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände des betreffenden Sachverhaltes objektive
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1. die angeforderten Informationen unerlässlich sind zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften
Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
2. die angeforderten Informationen erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die
körperliche Unversehrtheit einer Person abzuwenden,
3. die angeforderten Informationen erforderlich sind für den Erlass eines Beschlusses, der die
Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen bis hin zu einem Freiheitsentzug umfassen könnte, oder
4. die unmittelbare Gefahr besteht, dass die Informationen an Relevanz verlieren, wenn sie nicht
umgehend zur Verfügung gestellt werden, und die Informationen als wichtig für die Untersuchung von
Straftaten anzusehen sind.
(4) Im Übrigen muss ein Ersuchen nach Absatz 1 Angaben zu Folgendem enthalten:
1. eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen
Umständen in angemessener Weise möglich ist,
2. die Beschreibung des Sachverhaltes der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,
3. die Benennung des Zwecks, zu dem die Informationen erbeten werden,
4. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person
bezieht,
5. soweit angemessen, eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die
Informationen angefordert werden, und allen weiteren natürlichen oder juristischen Personen oder
Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen,
6. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen
Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.
(5) Ein Ersuchen nach Absatz 1 ist in einer der Sprachen zu übermitteln, die in der von diesem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 erstellten Liste
aufgeführt sind.
(6) Eine Kopie eines Ersuchens nach Absatz 1 wird auch der für die Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle übermittelt.
§ 24a
Ersuchen um Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten
§ 24 gilt für die Übermittlung von Ersuchen an nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte
zentrale Kontaktstellen von Staaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines
Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstandes anwenden, entsprechend.“
6. Der bisherige Unterabschnitt 3 wird zu Unterabschnitt 4.
7. Die Überschrift des § 25 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 25
Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe“.
Artikel 6
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 11„
Datenübermittlung mit dem Ausland sowie an und von über- oder zwischenstaatlichen Stellen“.
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Für den Datenaustausch auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2023/977 gelten für die
Verhütung von Straftaten die §§ 117c bis 117k der Abgabenordnung und für die Verfolgung von Straftaten
die §§ 92 bis 92h des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die in Absatz 1
genannten Dienststellen entsprechend.
(4) § 3 Absatz 7 des Zollfahndungsdienstgesetzes ist anzuwenden.“
2. Die §§ 11a und 11b werden gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a wird durch die folgende Nummer 5a ersetzt:
„5a. die Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen nach auf der Grundlage von § 117a der
Abgabenordnung ergangenen Rechtsverordnungen und die Durchführung von Bußgeldverfahren in den Fällen des
§ 379 Absatz 2 Nummer 1b und des § 383a der Abgabenordnung sowie die Auswertung dieser Meldungen
im Rahmen der dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben;“.
Artikel 8
Folgeänderungen
(1) Die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung vom 23. Juli 2014 (BGBl. I S. 1222), die zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Bundeszentralamt für Steuern“ die
Angabe „nach Maßgabe des Absatzes 2“ eingefügt.
2. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:
„§ 11
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 383a Absatz 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen § 8 Absatz 3 oder § 10 Absatz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.“
(2) Das Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 18 wird gestrichen.
2. Artikel 56 Absatz 8 wird gestrichen.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch
zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des
Rates (ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1)
2. Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen
Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der
Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/991 vom 8. Juni 2022 (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 1) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den
Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des
Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates ist im nationalen Recht umsetzen. Die Richtlinie (EU) 2023/977 trifft Vorgaben
zum Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten und sog. Schengen-assoziierte Staaten zum Zweck der
Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten. Die Regelungen des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI, der
sog. Schwedischen Initiative, werden dadurch grundlegend überarbeitet. Ziel der Richtlinie ist eine Verbesserung
des Rechtsrahmens zum Informationsaustausch, um insbesondere auf grenzüberschreitende kriminelle
Aktivitäten reagieren zu können.
Die Richtlinie (EU) 2023/977 harmonisiert den Informationsaustausch zwischen den zuständigen
Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung der Untersuchung von Straftaten. Zudem formuliert die
Richtlinie (EU) 2023/977 besondere Rollen der zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Schwerpunkt der
Richtlinie (EU) 2023/977 ist nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977, dass jeder Mitgliedstaat eine
zentrale Kontaktstelle für den in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Informationsaustausch
einrichten oder benennen muss. Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 gibt den Mitgliedstaaten außerdem die
Möglichkeit, bestimmte Strafverfolgungsbehörden zu benennen, die neben der eingerichteten zentralen
Kontaktstelle ebenfalls befugt sind, Informationsersuchen unmittelbar an die zentralen Kontaktstellen anderer
Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierter Staaten stellen zu dürfen. Die Benennung erfolgt durch entsprechende
Notifizierung gegenüber der Europäischen Kommission. Zusätzlich zu dem Informationsaustausch der eingerichteten
zentralen Kontaktstellen oder durch benannte Strafverfolgungsbehörden regelt Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie
(EU) 2023/977 Mindestanforderungen für den eigenständigen Informationsaustausch anderer nationaler
zuständiger Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten mit
ausländischen Stellen (sogenannter Direktverkehr). Des Weiteren enthält die Richtlinie (EU) 2023/977
Regelungen zur Übermittlung von Informationen aus eigener Initiative (sogenannte Spontanübermittlungen). Hierunter
ist die Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative an zentrale Kontaktstellen oder zuständige
Strafverfolgungsbehörden zu verstehen, sofern die Informationen nicht bereits anderweitig, zum Beispiel über
Informationsaustauschplattformen der EU, bereitgestellt wurden (Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/977). Die
Richtlinie (EU) 2023/977 sieht zudem grundsätzlich vor, dass die eingerichteten zentralen Kontaktstellen bei
Informationsersuchen, die nicht unmittelbar zwischen diesen übermittelt werden, gleichzeitig Kopien der Ersuchen und
der Antworten erhalten.
Die Richtlinie (EU) 2023/977 war bis zum 12. Dezember 2024 umzusetzen. Am 30. Januar 2025 hat die
Europäische Kommission aufgrund unterbliebener Notifizierung der Umsetzung ein Vertragsverletzungsverfahren gegen
die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf umfasst die notwendigen gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2023/977 auf Bundesebene. Die Änderungen im Bundeskriminalamtgesetz, in der Abgabenordnung (AO), im
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) und im Zollfahndungsdienstgesetz entsprechen vollumfänglich den Vorgaben
der Richtlinie (EU) 2023/977. Die Bundesrepublik Deutschland kommt somit ihren EU-rechtlichen
Verpflichtungen nach. Die Regelungen tragen zur Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den
Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten sowie der Schengen-assoziierten Staaten bei.
Bei der gesetzlichen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 ist erstens nach den oben dargestellten
Regelungsaspekten der Richtlinie zu differenzieren, zweitens danach, ob Regelungsgegenstand die präventive oder
repressive Aufgabenwahrnehmung ist.
– Die Änderungen im Bundeskriminalamtgesetz setzen die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/977 zur
Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle und deren Befugnisse und Pflichten um. Die Regelungen des
Bundeskriminalamtgesetzes sind insoweit abschließend. Umfasst sind präventive und repressive Vorgänge.
– Zudem regelt das Bundeskriminalamtgesetz in Teilen die Wahrnehmung der Aufgabe des
Bundeskriminalamts als zuständige Strafverfolgungsbehörde nach den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie (EU) 2023/977. Das
Bundeskriminalamtgesetz regelt vollständig die Übermittlung zur präventiven Aufgabenwahrnehmung. Für
die Übermittlung zur repressiven Aufgabenwahrnehmung nach § 4 verweist § 26 Absatz 1 Satz 3 auf die
Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten. Regelungen zu
benannten Strafverfolgungsbehörden nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 enthält das
Bundeskriminalamtgesetz nicht, da es die Rolle der zentralen Kontaktstelle wahrnimmt.
Regelungen zu weiteren zuständigen und benannten Strafverfolgungsbehörden im Sinne der Richtlinie (EU)
2023/977 werden im Übrigen in den jeweiligen Fachgesetzen der darunter fallenden Behörden umgesetzt. Für die
repressive Aufgabenwahrnehmung erfolgt die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 im Gesetz über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Vorschriften zur Übermittlung von Informationen bei präventiver
Aufgabenwahrnehmung sollen zudem in die §§ 117 ff. AO und in § 11 ZollVG aufgenommen werden.
Die gesetzliche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 lässt das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des
Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen
(Neapel II) unberührt.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter Dritter oder sonstige Personen außerhalb der Bundesverwaltung
sind nicht an der Erstellung des Entwurfs beteiligt worden.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Bundeskriminalamtgesetzes (Artikel 1) ergibt
sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9a und Nummer 10 am Ende (internationale Verbrechensbekämpfung) des
Grundgesetzes (GG).
Für die Änderung des Internationalen Rechtshilfegesetzes (Artikel 2) beruht die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes auf Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG (auswärtige Angelegenheiten) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
GG (gerichtliches Verfahren).
Für die Änderung der AO (Artikel 3) folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1
Nr. 11 und Artikel 108 Absatz 5 GG. Die Zuständigkeit des Bundes zur Änderung von
Ordnungswidrigkeitenrecht folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Satz 1 (Strafrecht) GG.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Zollfahndungsdienstgesetz (Artikel 5) sowie des
Zollverwaltungsgesetzes (Artikel 6) ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 GG und Artikel 108 Absatz 5
GG.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes (Artikel 7) ergibt
sich aus Artikel 108 Absatz 4 GG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie (EU) 2023/977 um. Er ist auch im Übrigen mit dem Recht der Europäischen
Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf dient dem Schutz der inneren Sicherheit innerhalb der Europäischen Union und in
Deutschland.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelungen des Gesetzentwurfs werden nicht zu einer Recht- oder Verwaltungsvereinfachung führen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung
im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Der Entwurf dient entsprechend der Zielvorgabe 16.1 der Erhöhung der
persönlichen Sicherheit und dem Schutz vor Kriminalität.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
Sofern der unter 4.3 genannte Erfüllungsaufwand der Verwaltung haushaltswirksam werden sollte, ist dieser
bezogen auf Personal und Ausgabemittel vollständig in den jeweiligen Einzelplänen des Bundeshaushalts
gegenzufinanzieren.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a) Bundeskriminalamt
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Art. 1, § 3
BKAG:
Ertüchtigung
des BKA-
VBS für
die
Vorgaben der
Richtlinie
an eine
zentrale
Kontaktstelle
Bund 120
Personen-
Tage IT-
Entwicklung
1.090 Euro
= (0 +
1.090
Euro)
131
3.2
Art. 1:
§§ 26a, 28:
Mehraufwand je
ein-/
ausgehendem
Informationsersuchen
für die das
BKA
Bund rund
100.000
Informationsersuchen pro
Jahr
(Summe
eingehende +
ausgehende
Ersuchen
im
Schengen-
Raum)
2,7 Euro
= (4 / 60 *
40,40
Euro/h
(100 %
gD))
269
Summe (in
Tsd. Euro)
269 131
davon
Bund
269 131
davon Land
(inklusive
Kommunen)
0
0
Das Bundeskriminalamt erwartet für die Ertüchtigung des BKA-Vorgangsbearbeitungssystems einen einmaligen
IT-Entwicklungsaufwand von 120 Personentagen. Schätzungsweise entstehen je Programmiertag durchschnittlich
1 090 Euro. Dadurch errechnet sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 131 000 Euro.
Dem Bundeskriminalamt entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand durch die Übermittlung von Daten an
Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen und
zentrale Kontaktstellen. Der Aufwand je ein- beziehungsweise ausgehender Informationsersuchen wird vom
Bundeskriminalamt auf 4 Minuten geschätzt. Die Bearbeitung wird von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
gehobenen Dienstes übernommen. Bei einer erwarteten jährlichen Fallzahl von rund 100 000 Ersuchen errechnet sich
dadurch eine jährliche Erfüllungsaufwandsänderung von rund 269 000 Euro.
b) Steuerfahndungsstellen
Bei den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden entsteht durch die Neuregelung der
§§ 117c ff. der Abgabenordnung kein Erfüllungsaufwand. Die Vorschriften sehen zwar im Vergleich zur
bestehenden Rechtslage weitere nachrichtliche Beteiligungen vor, allerdings wird der damit verbundene geringfügige
Mehraufwand aufgrund der mit der Straffung der Geschäftswege verbundenen Zeitersparnis kompensiert.
Soweit in § 117h der Abgabenordnung in der Entwurfsfassung eine Verpflichtung zur Übermittlung von
Informationen ohne Ersuchen vorgesehen ist, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen
für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von schweren Straftaten im
Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein könnten, ist ebenfalls davon auszugehen,
dass kein beziehungsweise kein nennenswerter Erfüllungsaufwand entsteht. Zwar besteht nach derzeitiger
Rechtslage bei der Frage der Informationsübermittlung ein Ermessen, das jedoch bei den in Bezug genommenen
schweren Straftaten auch dahingehend ausgeübt worden sein kann, dass die entsprechenden Informationen im Rahmen
einer Spontanauskunft an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt wurden. Für die
verbleibenden Fälle, in denen das Ermessen bislang im Einzelfall dahingehend ausgeübt wurde, dass bei einer
schweren Straftat nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls keine Spontanauskunft erteilt wurde, kann nicht
ausgeschlossen werden, dass sich die Anzahl der Übermittlungen geringfügig erhöht.
c) Zollverwaltung
Für die Dienststellen der Zollverwaltung entsteht durch die Änderungen im Gesetz über das Zollkriminalamt und
die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz – ZFdG) sowie die Änderungen in § 11 des
Zollverwaltungsgesetzes kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen auf demografierelevante Belange sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung kommt nicht in Betracht, da die Richtlinie (EU) 2023/977 nicht befristet ist.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einführung von § 26a.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Anfügens einer neuen Nummer 4 in § 3 Absatz 2.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Anfügens einer neuen Nummer 4 in § 3 Absatz 2.
Zu Buchstabe c
Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat eine zentrale Kontaktstelle
für den in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Informationsaustausch einrichtet oder benennt (sog.
Single Point of Contact – SPoC). Dem Bundeskriminalamt wird diese Aufgabe durch Einfügung einer Nummer 4
in § 3 Absatz 2 gesetzlich übertragen. Es handelt sich hierbei mit Blick auf den Informationsaustausch im
Verhältnis zu EU-Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten um eine besondere Ausprägung der
Zentralstellenaufgabe des Bundeskriminalamts.
Im Rahmen der Dienstwegeregelung nach § 3 übermittelt das Bundeskriminalamt für inländische für die
Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige Behörden Daten an andere Staaten. Das Bundeskriminalamt klärt
vor der Übermittlung von Daten etwaige inhaltliche Änderungen zuvor mit der inländischen für die Verfolgung
oder Verhütung von Straftaten zuständige Behörde ab.
Zu Nummer 3 (§ 12)
Der in § 12 neu eingefügte Absatz 3a trägt der Tatsache Rechnung, dass das Bundeskriminalamt in seiner
Funktion als Zentralstelle auch Steuerdaten weiterverarbeitet und übermittelt, für die das Offenbarungsverbot des § 30
Abgabenordnung gilt. Diese Daten sollen keiner zweckändernden Weiterverarbeitung zugänglich sein.
Zu Nummer 4 (§ 26a)
Für den Informationsaustausch zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten
zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der
Schengen-assoziierten Staaten enthält die Richtlinie (EU) 2023/977 zwingende Vorgaben, die unter anderem durch
§ 26a für das Bundeskriminalamt umgesetzt werden. § 26a umfasst ergänzende Sonderregelungen für den
Austausch personenbezogener und nicht personenbezogener Daten mit Strafverfolgungsbehörden und zentralen
Kontaktstellen im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 im EU- und Schengen-assoziierten
Ausland. Die Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche und nichtöffentliche Stellen
sowie an zwischen- und überstaatliche Stellen im EU- und Schengen-assoziierten Ausland ergibt sich aus den
allgemeinen Datenübermittlungsregelungen und bezüglich nicht personenbezogener Daten aus der jeweiligen
Aufgabennorm gemäß diesem Gesetz.
Die Richtlinie (EU) 2023/977 enthält die Begriffe Bereitstellung und Übermittlung zur Beschreibung von
Datenverarbeitungsvorgängen. Das Bundeskriminalamtgesetz sieht den Begriff der Übermittlung als Oberbegriff vor;
§ 26a ist systematisch im Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 mit dem Titel „Datenübermittlung“ verortet. Daher wird
dieser Begriff zugrundegelegt. Er umfasst als Oberbegriff die Datenverarbeitungsvorgänge, die die Richtlinie
(EU) 2023/977 als Übermittlung und Bereitstellung beschreibt.
Die Richtlinie (EU) 2023/977 enthält des Weiteren den Begriff der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, der in
Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 legaldefiniert wird. Das Bundeskriminalamtgesetz enthält den
Begriff der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bereits, unter anderem in § 9 Absatz 1 Satz 3. Der von der
Richtlinie (EU) 2023/977 verwendete Begriff kann daher nicht unmittelbar übernommen werden. Die neuen
Regelungen des Bundeskriminalamtgesetzes enthalten daher den unter anderem in § 26 Absatz 1 Satz 3 verwendeten
Begriff von Polizeibehörden sowie sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche
Stellen und setzen damit die Vorgaben zu zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1
der Richtlinie (EU) 2023/977 um.
Zu Absatz 1
Satz 1 regelt den Anwendungsbereich der Norm. Vom Anwendungsbereich des § 26a umfasst ist die
Übermittlung von Daten an Polizeibehörden sowie sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige
öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten der EU sowie der Schengen-assoziierten Staaten (vgl. Erwägungsgründe
41 bis 44 der Richtlinie (EU) 2023/977). Polizeibehörden sowie sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von
Straftaten zuständige öffentliche Stellen im Sinne des § 26a sind (vgl. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU)
2023/977)
– alle Polizei-, Zoll- und sonstigen Behörden, die nach dem nationalen Recht des jeweiligen Staates für die
Ausübung von öffentlicher Gewalt und die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen zum Zwecke der Verhütung,
Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten zuständig sind, und
– alle Behörden, die an gemeinsamen Einrichtungen beteiligt sind, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der
EU zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten eingerichtet wurden.
Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 und somit vom Anwendungsbereich des
§ 26a sind Agenturen oder Einheiten, die auf Angelegenheiten der nationalen Sicherheit spezialisiert sind, sowie
nach Artikel 47 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
(Schengener Durchführungsübereinkommen, ABl. L 239 vom 22.9. 2000, S. 1), entsandte Verbindungsbeamte
(Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977).
Satz 2 regelt die ausschließliche Geltung der Regelungen in Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 des
Bundeskriminalamtgesetzes für die Übermittlung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung der Aufgabe als zentrale
Kontaktstelle sowie der Aufgaben nach den §§ 5 bis 8. Satz 2 regelt das Verhältnis zum Gesetz über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen. Sofern das Bundeskriminalamt in der Rolle als zentrale Kontaktstelle tätig ist, gilt das
Bundeskriminalamtgesetz unabhängig davon, ob die Übermittlung von Daten dem Zweck der Verfolgung oder
Verhütung von Straftaten dient. Zweck der Regelung ist eine einheitliche Vollzugspraxis im Rahmen der Aufgabe
des Bundeskriminalamts als zentrale Kontaktstelle.
Nach Satz 3 sind die Absätze 4, 5 und 7 ausschließlich für die Aufgabe des Bundeskriminalamts als zentrale
Kontaktstelle anzuwenden. Die in den Absätzen 4, 5 und 7 geregelten Vorgaben gelten nicht, sofern das
Bundeskriminalamt im Rahmen der Aufgaben nach den §§ 4 bis 8 des Bundeskriminalamtgesetzes tätig wird.
Satz 4 verweist auf die Regelung in § 26 Absatz 1 Satz 3. Demnach bleiben bei der Übermittlung an andere Stelle
zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung die Vorschriften über die internationale
Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. Dies betrifft die Wahrnehmung der Aufgabe nach § 4
des Bundeskriminalamtgesetzes. Insofern sind die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 in
den §§ 92 bis 92h des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zu beachten. Für die
Wahrnehmung der Aufgabe als zentrale Kontaktstelle gilt dies nicht.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt – wie Absatz 3 – Anforderungen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 für jeglichen
Datenaustausch gelten, unabhängig davon, ob das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle tätig wird oder nicht,
ob Adressat der Daten eine andere zentrale Kontaktstelle oder eine ausländische Strafverfolgungsbehörde ist und
ob Daten zur Erledigung eines Ersuchens oder aus eigener Initiative übermittelt werden.
Gemäß Absatz 2 hat die für die Übermittlung von Daten zuständige Stelle unverzüglich alle gemäß dem deutschen
Recht erforderlichen Schritte zu unternehmen, um eine Erlaubnis der zuständigen Justizbehörde einzuholen,
sofern eine entsprechende Erlaubnis für die Datenübermittlung erforderlich ist (vgl. Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie
(EU) 2023/977).
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt, dass Daten vom Bundeskriminalamt grundsätzlich nur unter Mitteilung der Bedingung
übermittelt werden können, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn,
es liegt eine Zustimmung der zuständigen Stelle zur Verwendung als Beweismittel vor (vgl. Artikel 1 Absatz 4
der Richtlinie (EU) 2023/977) oder eine Verwendung ist aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
generell zugelassen. Mithin muss das Bundeskriminalamt diese Bedingung dem empfangenden Staat mitteilen. Die
Mitteilungspflicht entfällt, wenn die Zustimmung bereits bei der Datenübermittlung vorliegt. Eine Zustimmung
kann auch im Nachhinein, etwa auf Ersuchen des empfangenden Staates, erteilt werden. Welche Stelle in
Deutschland für diese Zustimmung zuständig ist, ergibt sich, wie in Satz 2 geregelt, aus dem Gesetz über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen. Die Mitteilungspflicht entfällt auch, wenn zwischenstaatliche Regelungen in
völkerrechtlichen Vereinbarungen oder unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsakten bestehen, die eine Verwendung der
im polizeilichen Informationsaustausch übermittelten Informationen als Beweismittel ohne gesonderte
Zustimmung zulassen. Denn hierbei handelt es sich um günstigere Regelungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Satz 2
der Richtlinie (EU) 2023/977. Nach Artikel 1 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 können die
Mitgliedstaaten Bestimmungen erlassen oder beibehalten, die den Informationsaustausch mit den
Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten weiter
erleichtern. Dies gilt ausdrücklich auch für Bestimmungen in bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt – wie Absatz 5 – Mindestanforderungen, die für die Übermittlung von Daten durch das
Bundeskriminalamt an zentrale Kontaktstellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Schengen-
assoziierten Staates gelten. Gemäß Absatz 1 Satz 3 gelten die Absätze 4, 5 und 7 nur für die Wahrnehmung der
Aufgabe als zentrale Kontaktstelle.
Nach Absatz 4 sind Daten, die an eine zentrale Kontaktstelle übermittelt werden, in einer von dem jeweiligen
Staat, um dessen zentrale Kontaktstelle es sich handelt, zugelassenen Sprache zu übermitteln (vgl. Artikel 4
Absatz 6, 7 Absatz 3 Unterabsatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977). Dies
insbesondere für den Fall, dass das Bundeskriminalamt ein Informationsersuchen an eine zentrale Kontaktstelle
übermittelt und den Fall der Datenübermittlung aus eigener Initiative (Spontanübermittlung). Für den Fall der
Beantwortung von Informationsersuchen einer zentralen Kontaktstelle sollte grundsätzlich in der Sprache geantwortet
werden, in der das Ersuchen gestellt wurde (vgl. Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977).
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt Anforderungen für ausgehende Informationsersuchen des Bundeskriminalamts im Sinne von
Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/977. Bei ausgehenden Informationsersuchen handelt es sich um eine
Form der Übermittlung. Gemäß Nummer 1 muss ein an eine zentrale Kontaktstelle gerichtetes
Informationsersuchen die Angabe enthalten, ob dieses dringend ist. Im Falle der Dringlichkeit müssen im Ersuchen die Gründe für
die Dringlichkeit angegeben werden. Ein Informationsersuchen ist als dringend anzusehen, wenn unter
Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände des betreffenden Sachverhaltes objektive Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die angeforderten Informationen eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllen
(vgl. Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/977):
– Die Informationen sind unerlässlich zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die
öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats.
– Die Informationen sind erforderlich, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche
Unversehrtheit einer Person abzuwenden.
– Die Informationen sind erforderlich für den Erlass eines Beschlusses, der die Aufrechterhaltung restriktiver
Maßnahmen bis hin zu einem Freiheitsentzug umfassen könnte.
– Es besteht die unmittelbare Gefahr, dass die Informationen an Relevanz verlieren, wenn sie nicht umgehend
zur Verfügung gestellt werden, und die Informationen als wichtig für die Verhütung, Aufdeckung oder
Untersuchung von Straftaten anzusehen sind.
Neben der Angabe der Dringlichkeit müssen in dem Informationsersuchen gemäß § 26a Absatz 5 Nummer 2 bis 4
die angeforderten Informationen hinreichend präzisiert und der Zweck, zu dem die Informationen angefordert
werden, beschrieben werden (vgl. Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/977). Hierzu gehört auch eine
Beschreibung des Sachverhalts und der zugrundeliegenden Straftat sowie gegebenenfalls eine Erläuterung des
Zusammenhangs zwischen dem Zweck und den Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen
beziehen. Ferner sind etwaige Verwendungsbeschränkungen in Bezug auf die in dem Informationsersuchen
übermittelten Informationen im Ersuchen anzugeben. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der
Übermittlung von Daten in Form eines Ersuchens an eine zentrale Kontaktstelle ist zudem zu prüfen, ob tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderung der Daten erforderlich ist und dem ersuchten Staat die Daten
zur Verfügung stehen sollten (vgl. Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977). Die Anforderungen des
Absatzes 5 sollten über die Richtlinie (EU) 2023/977 hinaus als Standard für ausgehende polizeiliche
Informationsersuchen jeglicher Art gelten.
Zu Absatz 6
Absatz 6 konkretisiert die Dienstwegeregelung nach § 3 im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977.
Im Regelfall erfolgt der internationale polizeiliche Dienstverkehr der Polizeibehörden des Bundes und der Länder
über das Bundeskriminalamt. Das Bundeskriminalamt verkehrt dabei grundsätzlich mit den ausländischen
zentralen Kontaktstellen. Sofern Polizeibehörden insoweit über das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle
Ersuchen an andere Staaten übermitteln, müssen die ersuchenden Polizeibehörden die Voraussetzungen, die die
Richtlinie (EU) 2023/977 an solche Ersuchen stellt, vor Übermittlung an das Bundeskriminalamt prüfen.
Zu Absatz 7
Absatz 7 regelt Anforderungen, die für die Übermittlung von Daten durch das Bundeskriminalamt an
Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Schengen-assoziierter Staaten, die
nicht auch gleichzeitig die zentrale Kontaktstelle dieses Staates sind, gelten. Übermittelt das Bundeskriminalamt
auf Basis der Richtlinie (EU) 2023/977 gleich in welcher Aufgabenerfüllung Daten an entsprechende
Strafverfolgungsbehörden, ist grundsätzlich gleichzeitig eine Kopie der Daten an die zentrale Kontaktstelle des Staates zu
übermitteln, dessen zuständige Strafverfolgungsbehörde Datenempfänger ist (vgl. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz
3, Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977).
In Terrorismusfällen, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, kann von einer
nachrichtlichen Beteiligung der zentralen Kontaktstelle abgesehen werden (vgl. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,
Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977). Der Begriff der
Terrorismusfälle ist unmittelbar der Richtlinie (EU) 2023/977 entnommen und dem Bundeskriminalamtgesetz
bislang unbekannt. Hiermit soll der hohen Vertraulichkeit des Informationsaustauschs bei Sachverhalten im
Bereich der politisch motivierten Kriminalität Rechnung getragen werden, welcher unmittelbar zwischen den
spezialisierten Staatsschutzdienststellen, welche in anderen Staaten nicht notwendigerweise der zentralen Kontaktstelle
angehören, etabliert ist.
Zu Absatz 8
Absatz 8 Satz 1 regelt Fristen, innerhalb derer Ersuchen ausländischer Strafverfolgungsbehörden oder zentraler
Kontaktstellen, die das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle erreicht haben, zu beantworten sind (vgl.
Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2023/977). Die Fristenregelung gilt nur für die Übermittlung von
Daten auf Basis von Informationsersuchen, die das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle erhalten hat und
die auch über das Bundeskriminalamt zur Verfügung gestellt werden. Bei der Fristendauer wird differenziert, ob
ein Ersuchen dringend ist (vgl. § 26a Absatz 5 Nummer 1) und ob die angeforderten Informationen dem
Bundeskriminalamt unmittelbar – also etwa in Form des direkten Datenbankzugriffs – oder mittelbar zugänglich sind.
Mittelbar zugängliche Informationen sind solche, die – soweit das deutsche Recht dies zulässt und nach Maßgabe
des deutschen Rechts – das Bundeskriminalamt von anderen Behörden oder privaten Parteien, die in Deutschland
ansässig sind, ohne Zwangsmaßnahmen einholen kann (Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2023/977). Das
Bundeskriminalamt ist verpflichtet, eine umgehende Weiterleitung des Ersuchens an die datenbesitzenden Stellen
vorzunehmen und auf die Antwortfrist hinzuweisen. Sollten die Stellen dem Bundeskriminalamt nicht fristgerecht
zuliefern, kann die begehrte Information als dem Bundeskriminalamt nicht mittelbar zugänglich angesehen
werden.
Der Dienstverkehr mit anderen Staaten obliegt nach § 3 Absatz 3 Satz 1 grundsätzlich dem Bundeskriminalamt.
Die Aufgabe des Bundeskriminalamts als zentrale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2023/977 nach § 3
Absatz 2 Nummer 4 ist eine besondere Ausprägung der Zentralstellenaufgabe. Demzufolge übermitteln die
datenbesitzenden Stellen dem Bundeskriminalamt auf dessen Anforderung entsprechend der Verpflichtung nach
§ 32 Absatz 1 Satz 1 die Daten, die zur fristgerechten Erledigung des Informationsersuchens erforderlich sind.
Die Prüfung der Voraussetzungen der Übermittlung der Daten an EU-Mitgliedstaaten oder Schengen-assoziierte
Staaten nach den jeweils einschlägigen Fachgesetzen obliegt den datenbesitzenden Stellen. Sofern es der
Übermittlung an EU-Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierte Staaten entgegenstehende Gründe gibt, muss die
datenbesitzende Stelle auf diese hinweisen. Übermittelt die datenbesitzende Stelle im Rahmen des Direktverkehrs
Daten direkt an EU-Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierte Staaten, erfolgt dies nach Befugnissen zur
Übermittlung personenbezogener Daten des jeweils einschlägigen Fachgesetzes. Das Bundeskriminalamt ist als
zentrale Kontaktstelle stets in Kopie zu setzen.
Lässt das deutsche Recht eine innerstaatliche Übermittlung von Daten an das Bundeskriminalamt nicht zu,
beispielsweise weil diese dem Steuergeheimnis unterfallen, handelt es sich nicht um dem Bundeskriminalamt als
zentraler Kontaktstelle mittelbar zugängliche Informationen. Auch Informationen, die bei der anderen Stelle nur
durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen eingeholt werden können, stehen dem Bundeskriminalamt nicht zur
Verfügung. Dies lässt die Möglichkeit unberührt, auch solche Informationen, zum Beispiel unter Einbindung und
mit Zustimmung der Justizbehörden, zu erheben und zu übermitteln, soweit dies nach innerstaatlichem Recht
möglich ist.
Die Pflicht zur fristgerechten Beantwortung von Ersuchen besteht nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU)
2023/977 Satz 2 ausschließlich für Ersuchen, die von zentralen Kontaktstellen oder benannten
Strafverfolgungsbehörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 gestellt wurden. Diese Konkretisierung
regelt Satz 2.
Gemäß Satz 3 beginnen die Fristen mit dem Eingang des Ersuchens beim Bundeskriminalamt.
Die Sätze 4 bis 6 enthalten eine Ausnahme von den in Satz 1 geregelten Fristen für Fälle, in denen die
Datenübermittlung die Einholung einer Erlaubnis durch eine Justizbehörde erfordert (vgl. Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie
(EU) 2023/977). Soweit für die Einholung der Erlaubnis erforderlich, kann von den Fristen abgewichen werden.
Das Bundeskriminalamt, als zentrale Kontaktstelle, sollte bei Anforderung der ersuchten Information die
datenbesitzende nationale Dienststelle auch auf die selbstständige Einholung einer Erlaubnis gemäß Absatz 2
hinweisen. Die Justizbehörden haben hierfür gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977 eine
permanente Erreichbarkeit zu gewährleisten. Zudem ist, sofern das Bundeskriminalamt aufgrund der
erforderlichen Mitwirkung anderer Stellen Kenntnis darüber hat, die ersuchende Stelle unter Angabe von Gründen über die
Dauer der zu erwartenden Verzögerung zu unterrichten und die Daten sind unverzüglich zu übermitteln, sobald
die Erlaubnis vorliegt.
In den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) ist zudem in
Nummer 13 festgelegt, dass vor der Ausführung eines eingehenden Ersuchens bzw. der Weiterleitung eines
ausgehenden Ersuchens von besonderer Bedeutung der obersten Justizbehörde zu berichten und deren Äußerung
abzuwarten ist. Die jeweils zuständigen Strafverfolgungsbehörden müssen daher in den festgelegten Fällen von
besonderer Bedeutung den jeweiligen obersten Justizbehörden zu berichten und deren Äußerung abwarten. Dies
gilt auch für das Bundeskriminalamt in den Fällen, in denen es selbst Bewilligungsbehörde im Sinne von
Nummer 13 RiVASt ist.
Zu Absatz 9
Absatz 9 regelt eine Pflicht zur Übermittlung von Daten durch das Bundeskriminalamt aus eigener Initiative (sog.
Spontanübermittlung), wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten für den anderen
Mitgliedstaat zum Zweck der Aufdeckung von schweren Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU)
2023/977 relevant sein könnten (vgl. Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977). Das Bundeskriminalamt
trifft die in Absatz 9 geregelte Pflicht zur Datenübermittlung nur in der Wahrnehmung der Aufgaben nach den
§§ 5 bis 8 und bezogen auf solche Daten, die es aus Primäreingriffen im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung
selbst erhoben hat. Die Übermittlungspflicht ist nicht verbunden mit einer übergreifenden Prüfpflicht des
Bundeskriminalamtes, sondern es besteht bei der Aufgabenerfüllung im jeweiligen Einzelfall eine Pflicht zur Prüfung,
ob die Voraussetzungen des Absatzes 9 vorliegen. Im Rahmen der Einzelfallsachbearbeitung ist dementsprechend
zum einen zu prüfen, ob tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten zum Zwecke der Verhütung
von Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 für einen anderen Mitgliedstaat
relevant sein können. Zum anderen ist im Rahmen der Einzelfallsachbearbeitung zu prüfen, ob die Daten dem
Mitgliedstaat nicht bereits anderweit übermittelt oder bereitgestellt wurden beziehungsweise zur Verfügung
stehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Daten durch Nutzung bestehender Informationsaustauschplattformen
auf EU-Ebene wie dem Europol-Informationssystem schon zur Verfügung stehen. Die Pflicht zur Übermittlung
von Daten besteht nicht, sofern entweder die Voraussetzungen einer Datenübermittlung nach § 26 in Verbindung
mit § 25 nicht vorliegen oder diese gemäß § 28 unzulässig wäre.
Zu Nummer 5 (§ 28)
Zu Buchstabe a
Die Änderung erfolgt aufgrund der Einführung des § 26a. Auch bei der Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 finden die in § 28
Absatz 2 normierten Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe Anwendung. Die Anwendbarkeit der in
§ 28 Absatz 1, 2 geregelten Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe steht in Einklang mit dem in
Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977 festgeschriebenen Grundsatz des gleichwertigen Zugangs. Nach
diesem Grundsatz sollen die zentralen Kontaktstellen und zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer
Mitgliedstaaten grundsätzlich denselben, also weder einen strengeren noch einen weniger streng geregelten Zugang
zu einschlägigen Informationen haben wie die deutschen Behörden (vgl. Erwägungsgrund 15 der Richtlinie (EU)
2023/977).
Zu Buchstabe b
Die Richtlinie (EU) 2023/977 erkennt an, dass es in bestimmten Fällen notwendig oder gerechtfertigt ist, die
Übermittlung von Daten an Strafverfolgungsbehörden oder zentrale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder anderer Schengen-assoziierter Staaten abzulehnen (vgl. Artikel 6 Absatz 1 und
Erwägungsgründe 20 und 21 der Richtlinie (EU) 2023/977). Der in § 28 neu eingefügte Absatz 2a regelt daher spezielle
Gründe für die Ablehnung bzw. Verweigerung von Datenübermittlungen gemäß § 26a. Die Ablehnungsgründe
ergänzen die bereits in § 28 Absatz 1 und 2 enthaltenen Übermittlungsverbote. § 28 Absatz 2a differenziert
zwischen Übermittlungsverboten in Satz 1 und fakultativen Ablehnungsgründen in Satz 2. Satz 1 und 2 ist jedoch
gemeinsam, dass eine Ablehnung der Datenübermittlung nur insoweit erfolgen kann oder muss, als der
Übermittlung einer Information ein Ablehnungsgrund entgegensteht. Das setzt voraus, dass das Ersuchen bzw. die
Datenübermittlung nach der Art der Informationen teilbar ist. Die Informationen, für die kein Ablehnungsgrund
vorliegt, sind zu übermitteln.
Satz 1 regelt Ablehnungsgründe, bei deren Vorliegen die Datenübermittlung zu unterbleiben hat. Diese gelten
sowohl für die Übermittlung von Daten auf Basis von Ersuchen als auch für die Übermittlung von Daten aus
eigener Initiative. Hierdurch wird ein weitgehend einheitlicher Umgang mit jeglichen Datenübermittlungen
gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 sichergestellt und der Umsetzungsspielraum, den die Richtlinie für Regelungen
betreffend den Direktverkehr und Spontanübermittlungen vorsieht, genutzt (vgl. Erwägungsgrund 21 der
Richtlinie (EU) 2023/977, nach dem die Richtlinie nur Mindeststandards für den Direktverkehr und
Spontanübermittlungen enthält).
Satz 1 Nummer 1 regelt, dass die Datenübermittlung abzulehnen ist, soweit die hierfür nach deutschem Recht
erforderliche Erlaubnis einer Justizbehörde verweigert wurde (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie
(EU) 2023/977). Justizbehörden sind Staatsanwaltschaften und Gerichte.
Gemäß Satz 1 Nummer 2 ist die Datenübermittlung abzulehnen, soweit die angeforderten Informationen andere
personenbezogene Daten enthalten, als die in Artikel 10 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977 genannten
Kategorien personenbezogener Daten (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2023/977).
Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2023/977 sieht wiederum einen dynamischen Verweis auf die in Anhang II Abschnitt B
zu der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die
Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur
Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des
Rates genannten Kategorien von personenbezogenen Daten vor. Aufgrund des Verweises sind die
personenbezogenen Daten, die auf Ersuchen nach dieser Vorschrift übermittelt werden können, auf die in Anhang II
Abschnitt B zu der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien von Daten beschränkt. Das
Bundeskriminalamt hat im Einzelfall zu überprüfen, ob die verfügbaren Informationen, die personenbezogene Daten darstellen,
unter diese Kategorien fallen. Soweit dies nicht der Fall ist, dürfen die weitergehenden Informationen nicht
herausgegeben werden.
Satz 1 Nummer 3 regelt zum einen, dass die Datenübermittlung abzulehnen ist, soweit die Daten ursprünglich
von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erlangt wurden und dieser Staat der Übermittlung der
Daten nicht zugestimmt hat (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2023/977). Die Zustimmung
muss weder von dem ursprünglich übermittelnden Staat ausdrücklich erklärt worden sein noch aktiv durch das
Bundeskriminalamt eingeholt werden. Kann das Bundeskriminalamt etwa aufgrund der bei der ursprünglichen
Übermittlung festgelegten Voraussetzungen erkennen, dass der übermittelnde Staat eine weitere Verarbeitung der
Daten, auch in Form der Weiterleitung an einen anderen Staat, zulässt, liegt eine konkludente Zustimmung vor.
Liegt keine Zustimmung vor, unterbleibt die Übermittlung der Daten. Es steht dem Bundeskriminalamt jedoch
beispielsweise im Falle eines Ersuchens frei, den ersuchenden Staat an den ursprünglich übermittelnden Staat zu
verweisen. Zum anderen stellt Satz 1 Nummer 3 sicher, dass die von einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat
erlangten Daten nur unter den von diesem Staat festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der
Informationen zur Verfügung gestellt werden (vgl. Artikel 3 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2023/977).
Während Satz 1 zwingende Ablehnungsgründe enthält, regelt Satz 2 die Gründe, aus denen die Datenübermittlung
im Falle eines an das Bundeskriminalamt gerichteten Informationsersuchen abgelehnt werden darf. Gemäß Satz 2
Nummer 1 darf ein Ersuchen abgelehnt werden, soweit die Daten dem Bundeskriminalamt als zentraler
Kontaktstelle und den deutschen zuständigen Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung stehen (vgl. Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/977). Zur Verfügung stehen Daten, die unmittelbar und mittelbar
zugänglich sind (vgl. Artikel 2 Absatz 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2023/977). Unmittelbar zugängliche Daten sind
solche, die in einer Datenbank verfügbar sind, auf die die zentrale Kontaktstelle oder die deutsche zuständige
Strafverfolgungsbehörde unmittelbar zugreifen kann. Mittelbar zugänglich sind Daten, die – soweit das deutsche
Recht dies zulässt – von anderen Behörden oder privaten Parteien, die in Deutschland ansässig sind, ohne
Zwangsmaßnahmen eingeholt werden können. Daten, die bei der ersuchten Behörde nur durch das Ergreifen von
Zwangsmaßnahmen eingeholt werden können, stehen dieser nicht zur Verfügung. Dies lässt die Möglichkeit unberührt,
auch solche Daten, über die Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit zu erheben und zu übermitteln.
Gemäß Satz 2 Nummer 2 können Informationsersuchen, die nicht den inhaltlichen und formalen Anforderungen
des § 26a Absatz 3 entsprechen, abgelehnt werden (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU)
2023/977).
Satz 2 Nummer 3 regelt, dass ein Ersuchen abgelehnt werden kann, soweit die ersuchten Informationen eine
Straftat betreffen, die nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder weniger geahndet
werden kann (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2023/977).
Nach Satz 2 Nummer 4 kann ein Ersuchen abgelehnt werden, soweit die ersuchten Informationen eine
Angelegenheit betreffen, die nach deutschem Recht keine Straftat darstellt, also lediglich eine Ordnungswidrigkeit wäre
(vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2023/977).
Gemäß Satz 3 sollen von der ersuchenden ausländischen Stelle bei Bedarf Klarstellungen oder Präzisierungen
angefordert werden, die für die Bearbeitung eines Informationsersuchens erforderlich sind, das andernfalls
abgelehnt werden müsste (vgl. Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977). Der Grad an möglicher Präzisierung
ist dabei vom Einzelfall, insbesondere dem Umfang und dem Kontext des Ersuchens abhängig zu machen. Eine
Rückfrage bei der ersuchenden Stelle ist nur dann erforderlich ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein
ermittelter Ablehnungsgrund durch eine Präzisierung oder Klarstellung aufgelöst werden kann.
Satz 4 regelt die Pflicht zur Information der ersuchenden Stelle nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU)
2023/977 über die Ablehnung sowie die Ablehnungsgründe. Nach Satz 5 soll die Ablehnung innerhalb der Fristen
nach § 26a Absatz 7 erfolgen. Die Sätze 4 und 5 gelten auch für teilweise Ablehnungen.
Zu Nummer 6 (§ 77)
Durch die Regelung im neuen § 77 Absatz 7 wird Artikel 16 Absatz 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2023/977 in
nationales Recht umgesetzt, der Aussonderungsprüffristen für die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß
der Richtlinie (EU) 2023/977 enthält. Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/977 sieht vor, dass eine
Aussonderungsprüfung erstmals spätestens sechs Monate nach Abschluss des Informationsaustauschs erfolgt.
Hierunter ist gemäß Erwägungsgrund 34 der Richtlinie (EU) 2023/977 der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem die letzte
Information übermittelt oder die letzte diesbezügliche Mitteilung ausgetauscht wurde.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um Folgeänderungen der Inhaltsübersicht zur Einführung des neuen Abschnitts 3 im Zehnten Teil
des IRG.
Zu Nummer 2 (§ 74)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einführung des neuen Abschnitts 4 im Zehnten Teil des IRG.
Zu Nummer 3 (§ 91)
Es handelt sich um Folgeänderungen des neuen Abschnitts 3 im Zehnten Teil des IRG.
Zu Nummer 4 (Zehnter Teil Abschnitt 3)
Es handelt sich um Folgeänderungen durch die Einführung des neuen Abschnitts 3 im zehnten Teil des IRG.
Zu Abschnitt 3 (Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977)
Dieser Abschnitt betrifft den sonstigen Informationsaustausch, welcher in den Artikeln 4, 7, 8, 9 und 10 der
Richtlinie geregelt ist, soweit dieser Zwecken der Strafverfolgung dient. Die Vorgaben der Richtlinie zur
Informationsübermittlung durch die zentrale Kontaktstelle sowie der sonstige Informationsaustausch zu präventiven Zwecken
werden in anderen Bundes- und Landesgesetzen umgesetzt. Soweit eine Bundesbehörde sowohl Aufgaben als
zentrale Kontaktstelle im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie als auch eigene Zuständigkeiten im Bereich der
Strafverfolgung wahrnimmt, gilt dieser Abschnitt nur für den Informationsaustausch als Strafverfolgungsbehörde
und nicht für die Tätigkeit als zentrale Kontaktstelle.
Der Begriff der Strafverfolgungsbehörde ist im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 zu
verstehen, das heißt, dass die Umsetzungsvorschriften im Inland die Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde (und nicht
die Staatsanwaltschaften) adressieren (dazu näher unten).
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 findet diese keine Anwendung auf den
Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder
Untersuchung von Straftaten, der ausdrücklich durch andere Rechtsakte der Union verbindlich geregelt ist. Der
Informationsaustausch auf Grundlage solcher Rechtsakte fällt daher auch nicht in den Anwendungsbereich der
Regelungen dieses Abschnitts zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977. Für das Übereinkommen aufgrund von
Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der
Zollverwaltungen (Neapel II) stellt die Richtlinie dies in Erwägungsgrund 12 ausdrücklich klar.
Zu Unterabschnitt 1 (Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union)
Dieser Unterabschnitt betrifft die Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat. Erfasst ist
sowohl die Übermittlung von Informationen auf ein eingehendes Ersuchen als auch die Informationsübermittlung
ohne Ersuchen (sogenannte Spontanübermittlung).
Zu § 92 (Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an einen
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union)
Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 92 IRG, der zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates
diente. Dieser wird mit der Richtlinie (EU) 2023/977 aufgehoben. Die Regelung dient der Umsetzung von
Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2023/977. Gegenstand ist die Erledigung von Ersuchen auf Informationsübermittlung
aus anderen Mitgliedstaaten, die an die Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden gerichtet sind.
Zu Absatz 1
Absatz 1 sieht vor, dass Ersuchen um Informationsübermittlung, die durch Strafverfolgungsbehörden der anderen
Mitgliedstaaten unmittelbar an Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden in Deutschland gestellt werden, von diesen
auch unmittelbar bearbeitet werden dürfen. Das Ersuchen muss dafür die Richtlinie nicht ausdrücklich benennen.
Es genügt, dass in diesem Unterabschnitt genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Absatz 1 erfasst die Übermittlung von „verfügbaren Informationen einschließlich personenbezogener Daten“.
Diese Begriffe sind im Einklang mit den Definitionen der Richtlinie (EU) 2023/977 auszulegen. Artikel 2
Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/977 definiert den Begriff der Information als „alle Inhalte, die eine oder mehrere
natürliche oder juristische Personen, Tatsachen oder Umstände betreffen, die für die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach nationalem Recht zur Verhütung, Aufdeckung
oder Untersuchung von Straftaten relevant sind, einschließlich kriminalpolizeilicher Erkenntnisse“.
Personenbezogene Daten sind entsprechend Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2023/977 personenbezogene Daten im
Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 auszulegen. Welche Informationen als „verfügbar“
gelten, ist in Absatz 2 geregelt.
Als Adressat eines eingehenden Ersuchens nennt § 92 Absatz 1 IRG allgemein Polizeibehörden. Absatz 1 stellt
insofern lediglich konkretisierend auf Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde ab. Dies steht in Einklang mit Artikel 2
Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977, wonach Strafverfolgungsbehörden im Sinne der Richtlinie (EU) 2023/977
Polizeibehörden und ähnliche Behörden sind, die zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten
zuständig sind. Deutsche Staatsanwaltschaften sollen von dieser Definition nicht erfasst sein.
In Bezug auf die Stelle, von der ein Ersuchen nach Absatz 1 ausgehen kann, wird demgegenüber zum einen – wie
ebenfalls bereits in § 92 Absatz 1 IRG – der allgemeine Begriff der Strafverfolgungsbehörde im Sinne der
Richtlinie (EU) 2023/977 verwendet. Welche Stellen hiervon im jeweils ersuchenden Mitgliedstaat erfasst sind, bleibt
damit den dortigen behördlichen Strukturen vorbehalten. Zum anderen dürfen die deutschen Polizei-, Finanz- oder
Zollbehörden auch Ersuchen bearbeiten, die durch eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 erfolgen.
Anders als Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2023/977, der die Beantwortung von Informationsersuchen durch die im
ersuchten Mitgliedstaat benannten zentralen Kontaktstellen betrifft, folgt aus Artikel 8 und Erwägungsgrund 21
der Richtlinie (EU) 2023/977 grundsätzlich keine Verpflichtung der Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein
direkt an sie gerichtetes Ersuchen zu erledigen, daher ist in Absatz 1 auch zunächst nur vorgesehen, dass diese
Informationen übermitteln „dürfen“. Nach Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977 ist allerdings der
Grundsatz des gleichwertigen Zugangs zu beachten, vergleiche hierzu die Erläuterungen zu Absatz 3.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt die Definition aus Artikel 2 Absatz 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2023/977 um, in denen festgelegt
wird, welche Informationen als verfügbar gelten.
Zu Nummer 1
Nummer 1 setzt die Definition der unmittelbar zugänglichen Information aus Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie
(EU) 2023/977 um.
Zu Nummer 2
Nummer 2 setzt die Definition der mittelbar zugänglichen Information aus Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie (EU)
2023/977 um.
Zu Absatz 3
Absatz 3 übernimmt § 92 Absatz 1 Satz 2 und 3 IRG. Wie bereits nach Artikel 3 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses
2006/960/JI enthält auch Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977 die Anforderung, dass
Informationen auf Ersuchen der Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen übermittelt werden, wie der nationale
Informationsaustausch erfolgt („Grundsatz des gleichwertigen Zugangs“). Ausnahmen davon sind die von der
Richtlinie (EU) 2023/977 vorgesehenen oder zugelassenen Ablehnungsgründe. Dieser Grundsatz des
gleichwertigen Zugangs wird durch Satz 1 sichergestellt. Hierbei sind gegebenenfalls auch die jeweils für die Erhebung der
betroffenen Informationen geltenden Voraussetzungen zu beachten. Sofern die jeweiligen Informationen bereits
aus anderem Anlass, also nicht spezifisch zum Zweck der Übermittlung erhoben wurden, sind zudem die
allgemeinen Voraussetzungen für die verfahrensübergreifende Verwendung zu beachten, für Informationen aus
strafrechtlichen Ermittlungen also insbesondere diejenigen nach den § 474 ff. der Strafprozessordnung (StPO).
Satz 2 stellt klar, dass die Regelung des § 3 BKAG über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des
Bundes und der Länder unberührt bleibt. In Abgrenzung hierzu schafft § 92 IRG-E allein eine Rechtsgrundlage
für die sonstige Informationsübermittlung durch Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden als
Strafverfolgungsbehörden nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 zum Zweck der Strafverfolgung. § 92 trifft keine
Entscheidung darüber, ob das Ersuchen auf dem jeweils einschlägigen polizeilichem Dienstweg vermittelt oder von
den Polizei-, Finanz- und Zollbehörden direkt an die ausländische Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden
soll. Die hierzu vorgesehenen innerstaatlichen Regelungen sollen unberührt bleiben. Vorgaben, die § 3 BKAG zu
den Übermittlungswegen macht, sind einzuhalten.
Zu Absatz 4
Absatz 4 übernimmt den bisherigen § 92 Absatz 2. Die Richtlinie (EU) 2023/977 sieht in Artikel 1 Absatz 4 vor,
dass die Richtlinie (EU) 2023/977 kein Recht auf Nutzung der Informationen als Beweismittel in gerichtlichen
Verfahren begründet, sondern der jeweilige Mitgliedstaat der Europäischen Union zustimmen kann. Diese
Regelung war schon im Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates enthalten. An den dort getroffenen Zuständigkeiten
zur Zustimmung der Verwendung im gerichtlichen Verfahren soll zunächst nichts geändert werden. Aus diesem
Grund wird weiterhin auf die Bewilligungszuständigkeiten im Fünften Teil verwiesen. Erst mit der Neufassung
des IRG im Rahmen der IRG-Reform sollen die Zuständigkeiten für die Rechtshilfe innerhalb der EU von der
Bewilligungszuständigkeit entkoppelt und eigene Zuständigkeitsregelungen auch für die hier gegenständliche
Zustimmung geschaffen werden.
Zu Absatz 5
Absatz 5 stellt in seinem Satz 1 klar, dass die erbetenen Informationen grundsätzlich in der Sprache übermittelt
werden, in der das Ersuchen gestellt wurde. Für die Antwort auf Ersuchen durch Polizei-, Finanz- oder
Zollbehörden sieht die Richtlinie (EU) 2023/977 keine verbindlichen Vorgaben zur Sprache des Ersuchens vor. Nach
Erwägungsgrund 21 der Richtlinie (EU) 2023/977 sieht diese für Ersuchen, die nicht über die zentrale
Kontaktstelle, sondern direkt an eine zuständige Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU)
2023/977 gerichtet werden, jedoch nur Mindestanforderungen vor. Absatz 5 geht daher über die Vorgaben der
Richtlinie (EU) 2023/977 hinaus, indem regelmäßig die Informationen in der Sprache bereitgestellt werden sollen,
in der das Ersuchen übermittelt wurde, sofern es sich um eine Sprache handelt, die von der Bundesrepublik
Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt wurde. Unter diesen benannten Sprachen muss
Englisch sein; zudem ist geplant, dass die Bundesrepublik Deutschland Deutsch als Sprache benennt.
In der bisherigen Praxis werden Informationsersuchen an die Polizeibehörden bereits jetzt regelmäßig in
englischer Sprache beantwortet, so dass die Neufassung weitgehend die Praxis abbildet.
Die Regelung ermöglicht daher, dass das Ersuchen im Regelfall unmittelbar in der Sprache beantwortet wird, in
welcher es gestellt wurde, wenn nicht beispielsweise der Übersetzungsaufwand aufgrund der Dringlichkeit, des
Umfangs, der fehlenden Verfügbarkeit von Übersetzungskapazitäten oder der Kosten eine Übermittlung auf
Deutsch erfordert.
Satz 2 erlaubt auch die Übermittlung in anderen Sprachen, die der ersuchende Mitgliedstaat der Europäischen
Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt hat, wenn dies für die Polizeibehörde aufgrund der
Umstände des Einzelfalles vorzugswürdig ist. Das erlaubt beispielsweise in grenzüberschreitender
Zusammenarbeit vorhandene Sprachkenntnisse der Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden zu nutzen und damit die effektive
Kommunikation zu beschleunigen, ohne dass dazu eine Verpflichtung besteht. Bei der Ermessensausübung, in
welcher Sprache geantwortet wird, sind Vorgaben zur Sprachverwendung, die sich aus der Verwendung eines
bestimmten Kommunikationskanals für das Ersuchen – beispielsweise SIENA – ergeben, zu berücksichtigen.
Satz 3 ergänzt, dass auch andere Kommunikation über das Ersuchen, einschließlich der Ablehnung oder Bitten
um Präzisierungen und weiterer Mitteilungen zum Ersuchen nach behandelt werden.
Zu § 92a (Inhalt des Ersuchens)
Die Vorschrift greift die Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2023/977 auf. Diese
gelten zwar ihrem Wortlaut nach nur für Ersuchen, die unmittelbar an die zentralen Kontaktstellen der
Mitgliedstaaten gerichtet werden. Dennoch sollen die Voraussetzungen weitgehend an diejenigen angeglichen werden, die
an die zentrale Kontaktstelle gerichtete Ersuchen gelten. Es besteht auch bei Nichterfüllung dieser
Voraussetzungen immer die Möglichkeit, um Präzisierungen oder Ergänzungen zu bitten. Der Grad an möglicher Präzisierung
ist dabei vom Einzelfall, insbesondere dem Umfang und dem Kontext der Anfrage abhängig zu machen.
Die Vorschrift sieht dabei vor, dass ein Ersuchen grundsätzlich die inhaltlichen Vorgaben erfüllen soll, die sich
aus Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/977 ergeben. Soweit sich diese Vorgaben mit dem bisherigen
§ 92a IRG decken, kann auf die hierzu bestehenden praktischen Erfahrungen zurückgegriffen werden. Der jeweils
zuständigen Behörde ist durch den Ablehnungsgrund in § 92b Absatz 2 Nummer 3 IRG-E Ermessen eröffnet,
auch Ersuchen, die nicht alle Anforderungen des § 92a IRG-E erfüllen, dennoch ganz oder teilweise zu
beantworten.
Zu Nummer 1
Nummer 1 implementiert Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie, um sicherzustellen, dass regelmäßig auch Angaben
zur Dringlichkeit des Ersuchens enthalten sind. Eine Aufnahme der detaillierten Vorgaben der Richtlinie (EU)
2023/977 zur Dringlichkeit ist nicht erforderlich, da diese sich grundsätzlich als Anforderungen an ausgehende
Ersuchen richten. Bei der Ermessensausübung nach § 92b Absatz 2 Nummer 3 IRG-E kann einbezogen werden,
ob sich die Darstellung der Dringlichkeit an der Richtlinie (EU) 2023/977 orientiert. Für zuständige Behörden,
die keine zentrale Kontaktstelle sind, ergeben sich aus der Angabe der Dringlichkeit keine unmittelbaren
Rechtsfolgen.
Zu Nummer 2
Nummer 2 setzt den Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a um und dient der Vorgabe, dass die ersuchten Informationen
hinreichend präzise beschrieben werden müssen. Der Grad an Präzisierung ist abhängig von den Umständen der
Anfrage.
Zu Nummer 3
Nummer 3 setzt den dritten Teil des Artikels 4 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977 um und
erfordert die Angabe der Straftat, zu deren Verfolgung die Daten benötigt werden. Dies wird, angelehnt an die
Gliederung des bisherigen § 92a IRG, vorangestellt, um zu verdeutlichen, dass der Anwendungsbereich dieser
Vorschriften die Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten ist. Um diesem Zweck gerecht zu werden, ist ein Bezug
zu Straftaten im Ersuchen erforderlich.
Zu Nummer 4
Nummer 4 setzt den zweiten Teil des Artikels 4 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977 um und
erfordert die Beschreibung des Sachverhaltes der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat.
Zu Nummer 5
Nummer 5 setzt den ersten Teil des Artikels 4 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977 um und
erfordert die Angabe des Zwecks, zu dem die Informationen erbeten werden.
Zu Nummer 6
Nummer 6 übernimmt den bisherigen § 92a Nummer 6 IRG. Dieser ist als Präzisierung des Artikels 4 Absatz 5
Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/977 zu betrachten, soweit das Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte
Person geführt wird.
Zu Nummer 7
Nummer 7 setzt Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2023/977 um. Die Regelung stellt sicher, dass
zu natürlichen oder juristischen Personen, auf die sich die ersuchten Informationen beziehen, soweit möglich
klargestellt wird, in welcher Rolle sie in den Ermittlungen erfasst werden. Dies dient auch der Umsetzung des
Informationsumfangs nach Nummer 4.
Zu Nummer 8
Nummer 8 setzt Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2023/977 um. Dabei kann regelmäßig davon
ausgegangen werden, dass Verwendungsbeschränkungen positiv angegeben werden, sofern sie sich nicht bereits
aus geltenden Vorgaben ergeben.
Zu § 92b (Ablehnungsgründe)
Die Regelung sieht Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens vor. Die Ablehnungsgründe orientieren sich an
Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2023/977. Dieser ist zwar nicht auf Ersuchen anwendbar, die direkt an
Strafverfolgungsbehörden gerichtet werden. Ausweislich des Erwägungsgrundes 21 sieht die Richtlinie (EU) 2023/977 für
die hier gegenständlichen Ersuchen, die nicht an die zentralen Kontaktstellen gerichtet werden, nur
Mindestanforderungen vor. Daher sollen die Ablehnungsgründe aus Artikel 6 im Wesentlichen auch hier vorgesehen
werden, um einen weitgehend einheitlichen Umgang mit Ersuchen an die zentralen Kontaktstellen und mit Ersuchen,
die direkt an Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden gerichtet sind, sicherzustellen.
Zudem können mit Blick auf den zusätzlichen Umsetzungsspielraum, der aufgrund von Erwägungsgrund 21 für
nicht an die zentralen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten, sondern unmittelbar an Polizei-, Finanz- oder
Zollbehörden gerichtete Ersuchen besteht, über Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2023/977 hinausgehende
Ablehnungsgründe normiert werden.
Darüber hinaus gilt für alle Ersuchen, dass die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische
Union enthaltenen Grundsätzen nicht im Widerspruch stehen darf. Die Richtlinie (EU) 2023/977 nimmt hierauf
in Artikel 6 nicht ausdrücklich Bezug. Aufgrund des Vorrangs des Vertrages über die Europäische Union bedarf
es dieses Verweises jedoch nicht.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die zwingenden Ablehnungsgründe für an Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden gerichtete Ersuchen
und orientiert sich dafür an den in Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2023/977 vorgesehenen Ablehnungsgründen.
Ausweislich der Formulierung, dass die Ablehnung erfolgt, soweit der Ablehnungsgrund vorliegt, werden
Ersuchen nur insoweit abgelehnt, als die Informationen unter den Ablehnungsgrund fallen. Im Übrigen kann das
Ersuchen auch teilweise erledigt werden. Das setzt jedoch voraus, dass das Ersuchen nach der Art der ersuchten
Informationen teilbar ist. Dies entspricht Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie.
Zu Nummer 1
§ 92b Absatz 1 Nummer 1 setzt den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2023/977
vorgesehenen Ablehnungsgrund um, der vorsieht, dass ein Ersuchen abgelehnt wird, soweit die für die Übermittlung der
Informationen zu polizeilichen Zwecken erforderliche Zustimmung einer Justizbehörde verweigert wurde.
Entsprechend der Zuständigkeitsabgrenzung für diesen Abschnitt sind Justizbehörden im Sinne der Vorschrift die
Staatsanwaltschaften und Gerichte. Die deutschen Regelungen zur Informationserteilung finden sich insbesondere
in Abschnitt 1 des Achten Buches der Strafprozessordnung. Insbesondere sieht § 479 StPO Übermittlungsverbote
und Verwendungsbeschränkungen vor. § 480 StPO legt die innerstaatlichen Zuständigkeiten für die
Auskunftserteilung fest, die wegen § 92 Absatz 3 IRG-E für die Antwort auf Ersuchen entsprechend gelten. Die Genehmigung
der Justizbehörde ist dabei von der Zustimmung zur Verwendung der Information im justiziellen Verfahren zu
unterscheiden.
Der Rückgriff auf die Regelungen der Strafprozessordnung ist mit der Richtlinie (EU) 2023/977 vereinbar.
Erwägungsgrund 22 sieht ausdrücklich vor, dass die Richtlinie (EU) 2023/977 nicht so verstanden werden dürfte, dass
sie die im nationalen Recht festgelegten Vorschriften und Voraussetzungen für vorherige Genehmigungen durch
eine Justizbehörde berühre. Es seien lediglich Verfahren innerhalb des Mitgliedstaates der Europäischen Union
und nach der Richtlinie (EU) 2023/977 inhaltlich und verfahrensrechtlich gleichwertig zu behandeln. Artikel 9
der Richtlinie (EU) 2023/977 verankert dies ausdrücklich in dessen Absatz 1, wonach keine Genehmigung durch
eine Justizbehörde verlangt werde, wenn für die Bereitstellung ähnlicher Informationen nach nationalem Recht
innerhalb dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union ebenfalls keine Genehmigung durch eine Justizbehörde
verlangt wird. Artikel 9 Absatz 3 überlässt auch das Verfahren und die Entscheidung dem nationalen Recht.
Weiterhin fallen Ersuchen nach diesem Unterabschnitt ohnehin nur in den Anwendungsbereich von Artikel 8 der
Richtlinie, weshalb nach Erwägungsgrund 21 allein Mindeststandards vorgesehen werden.
Zu Nummer 2
Nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/977 sind die Mitgliedstaaten nicht zur Einholung
von Informationen durch Zwangsmaßnahmen verpflichtet. Entsprechend ist gemäß Nummer 2 ein eingehendes
Ersuchen abzulehnen, soweit die angeforderten Informationen bei der ersuchten Polizei-, Finanz- und Zollbehörde
nicht nach § 92 Absatz 2 IRG-E verfügbar sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt
werden können. Die Regelung übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 92 Absatz 3 Nummer 2 IRG.
Zu Nummer 3
Gemäß Artikel 10 Buchstabe b zweite Alternative der Richtlinie (EU) 2023/977 dürfen Informationen, die
personenbezogene Daten darstellen, nur übermittelt werden, sofern die Übermittlung für den Zweck der
Strafverfolgung erforderlich und verhältnismäßig ist. Erwägungsgrund 20 der Richtlinie (EU) 2023/977 bringt dies ebenfalls
zum Ausdruck. Zwar ist die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit auch bereits durch den Verweis auf die
gesetzlichen Voraussetzungen für inländische Übermittlungen erfasst; sie soll wegen ihrer besonderen
Hervorvorhebung durch den Wortlaut der Richtlinie (EU) 2023/977 hier jedoch ebenfalls (klarstellend) hervorgehoben
werden. Nummer 3 formuliert daher ausdrücklich einen entsprechenden Ablehnungsgrund und übernimmt damit
zugleich den Regelungsgehalt des bisherigen § 92 Absatz 3 Nummer 3 IRG.
Unter diesen Ablehnungsgrund lassen sich auch Fälle erfassen, die unter den nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe
f (iii) der Richtlinie (EU) 2023/977 vorgesehenen Ablehnungsgrund fallen würden, wonach ein Ersuchen
abgelehnt wird, soweit es geschützten wichtigen Interessen einer juristischen Person ungebührlich schaden würde.
Diese Regelung dient dazu, die Interessen juristischer Personen zusammenfassend zu berücksichtigen.
Zu Nummer 4
Nummer 4 setzt den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2023/977 vorgesehenen
Ablehnungsgrund um, der vorsieht, dass ein Ersuchen abgelehnt wird, soweit es sich bei den angeforderten Informationen um
andere personenbezogene Daten handelt als jene die unter die in Anhang II Abschnitt B zu der Verordnung (EU)
2016/794 genannten Kategorien von personenbezogenen Daten fallen.
Die ersuchte Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde wird im Einzelfall zu überprüfen haben, ob die verfügbaren
Informationen unter die in Anhang II Abschnitt B, Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien
fallen. Soweit dies nicht der Fall ist, dürfen die Informationen nicht übermittelt werden.
Zu Nummer 5
Nummer 5 setzt den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2023/977 vorgesehenen
Ablehnungsgrund um, der vorsieht, dass ein Ersuchen abgelehnt wird, soweit sich die Informationen als unrichtig,
unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2023/977
verweist insofern darauf, dass diese Informationen nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 nicht
mehr übermittelt werden dürfen. Das Übermittlungsverbot ergibt sich für darauf bezogene Ersuchen hier
unmittelbar aus Nummer 3 und den nationalen datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2016/680.
Zu Nummer 6
Nummer 6 setzt den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i und ii der Richtlinie (EU) 2023/977 vorgesehenen
Ablehnungsgrund um, der vorsieht, dass ein Ersuchen abgelehnt wird, soweit die in Buchstaben a und b
genannten, besonderen Interessen gefährdet würden. Der Ablehnungsgrund des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer
iii der Richtlinie (EU) 2023/977 wird in § 92b Absatz 2 Nummer 3IRG-E umgesetzt.
Als grundlegende Interessen der nationalen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sind hier die
grundlegenden Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder zu verstehen, an die in ähnlicher Form auch bereits an
anderer Stelle im IRG angeknüpft wird (§ 91e Absatz 1 Nummer 1). Im Übrigen ist die Regelung möglichst nah
am Wortlaut des Artikels gestaltet worden. Bei der Auslegung ist zu beachten, dass die Formulierung darauf
abzielt, dass die Übermittlung der Informationen nicht den genannten Interessen selbst, sondern deren Ausübung
oder Wahrnehmung zuwiderlaufen oder sie schädigen würden.
Zu Buchstabe a
Buchstabe a sieht vor, dass ein Ersuchen abgelehnt wird, soweit es den grundlegenden Sicherheitsinteressen des
Bundes oder der Länder zuwiderlaufen oder sie schädigen würde. Die Regelung ist damit weitgehend
deckungsgleich mit dem bisherigen § 92 Absatz 3 Nummer 1 IRG.
Zu Buchstabe b
Buchstabe b sieht vor, dass ein Ersuchen abgelehnt wird, soweit es den Erfolg laufender Ermittlungen zu einer
Straftat oder die Sicherheit einer Person gefährden würde. Die Regelung übernimmt damit § 92 Absatz 4
Nummer 2 erste Alternative IRG.
Die Zweite Alternative schützt die Sicherheit einer Person. Der Begriff umfasst insbesondere die von § 92
Absatz 4 Nummer 2 zweite Alternative IRG geschützten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit einer Person, so dass
keine Verschlechterung im Vergleich zur geltenden Rechtslage eintritt.
Zu Nummer 7
Nummer 7setzt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2023/977 um, wonach ein Ersuchen
abzulehnen ist, soweit die ersuchten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem Drittstaat erlangt wurden und dieser Staat der Bereitstellung der Informationen nicht
zugestimmt hat.
Zu Absatz 2
Absatz 2 sieht ergänzend zu Absatz 1 fakultative Ablehnungsgründe vor, die zum Teil auf Artikel 6 Absatz 1 der
Richtlinie (EU) 2023/977 fußen und zum Teil darüber hinausgehen, vergleiche hierzu die jeweilige
Einzelbegründung. Zur Teilbarkeit von Ersuchen gilt das Gleiche wie für Absatz 1.
Zu Nummer 1
Nummer 1 setzt den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/977 vorgesehen
Ablehnungsgrund um, dass ein Ersuchen abgelehnt werden kann, soweit die Informationen der ersuchten Polizeibehörde nicht
unmittelbar, sondern nur mittelbar verfügbar sind, also nach § 92 Absatz 2 Nummer 2 IRG-E eingeholt werden
müssten.
Der Ablehnungsgrund ist fakultativ ausgestaltet, um der Behörde einerseits zu ermöglichen, im eigenen Ermessen
über die Beschaffung der Information zu entscheiden, wenn dies rechtlich und tatsächlich möglich ist.
Andererseits kann die tatbestandliche Abgrenzung, ob eine Information verfügbar ist, gerade bei mittelbar verfügbaren
Informationen mitunter schwierig sein.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Buchstabe a setzt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2023/977 um, wonach ein Ersuchen
abzulehnen ist, soweit die ersuchten Informationen eine Straftat betreffen, die nach deutschem Recht mit einer
Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder weniger geahndet werden kann.
Zu Buchstabe b
Buchstabe b setzt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2023/977 um, wonach ein Ersuchen
abgelehnt werden kann, soweit die ersuchten Informationen eine Angelegenheit betreffen, die nach deutschem Recht
keine Straftat darstellt.
Zu Nummer 3
Nummer 3 setzt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977 um, wonach ein Ersuchen abgelehnt
werden kann, wenn es nicht den Anforderungen an ein Ersuchen entspricht, wie sie in § 92a IRG-E bestimmt
sind. Damit soll den zuständigen Behörden ermöglicht werden, bei Abweichungen von den Angaben abhängig
vom Einzelfall und der Bedeutung des Ersuchens individuell zu beurteilen, wie weit das Ersuchen abgelehnt wird.
Dabei wird der Spielraum für Abweichungen umso größer sein, desto stärker es sich um Massenanfragen handelt,
bei denen eine vertiefte Darstellung nicht zu erwarten ist.
Zu Absatz 3
Absatz 3 sieht als fakultativen Ablehnungsgrund vor, dass ein Ersuchen abgelehnt werden kann, das in einer
anderen Sprache als denen, die von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977
benannt werden, abgefasst ist. Nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 muss eine der Sprachen
Englisch sein. Den Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden soll das Ermessen eröffnet werden, Ersuchen im Einzelfall
auch in nicht benannten Sprachen zu beantworten, wenn dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls,
beispielsweise aufgrund bestimmter Sprachbefähigungen und Zusammenarbeit mit den ersuchenden Behörden,
angemessen erscheint. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind Vorgaben zur Sprachverwendung, die sich aus anderen
Grundlagen wie dem verwendeten Kommunikationskanal ergeben können, zu beachten.
Zu Absatz 4
Absatz 4 sieht vor, dass die ersuchte Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde der ersuchenden Stelle grundsätzlich
Gelegenheit geben soll, ergänzende Klarstellungen oder Präzisierungen beizubringen, bevor sie ein Ersuchen
ablehnt. Für diese Kommunikation gilt § 92 Absatz 5 Satz 3 IRG-E.
Zu Absatz 5
Absatz 5 sieht vor, dass die nach § 92 Absatz 1 IRG-E zuständige Polizei- Finanz- oder Zollbehörde unverzüglich
alle erforderlichen Schritte unternimmt, um eine für die Übermittlung von Informationen erforderliche
Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes so schnell wie möglich einzuholen. Hierdurch werden die
Vorgaben aus Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 umgesetzt.
Zu § 92c (Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen)
Die Vorschrift enthält Regelungen zur Zusammenarbeit von Polizei-, Finanz- und Zollbehörden, an welche
Ersuchen nach diesem Abschnitt gerichtet werden, mit der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977
einzurichtenden zentralen Kontaktstelle. Die Regelungen betreffen also nicht die Beantwortung von Ersuchen durch die
zentrale Kontaktstelle selbst, legen den Polizei-, Finanz- und Zollbehörden jedoch Pflichten zur Zusammenarbeit
auf, soweit sie im Rahmen des Informationsaustauschs nach der Richtlinie (EU) 2023/977 beteiligt sind.
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt die verbindliche Vorgabe aus Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 um, wonach die
übermittelten Informationen in Kopie auch den zentralen Kontaktstellen zu übermitteln sind.
Die Regelung sieht in Satz 1 vor, dass die nach § 92 IRG-E ersuchte Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde die
übermittelten Informationen zugleich auch der von der Bundesrepublik Deutschland benannten zentralen
Kontaktstelle übermittelt. Nach Satz 2 wird zudem bei einer Antwort unmittelbar an eine ersuchende
Strafverfolgungsbehörde eine Kopie der übermittelten Informationen auch der von dem ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen
Union nach Artikel 14 benannten zentralen Kontaktstelle übermittelt.
So soll sichergestellt werden, dass die jeweiligen zentralen Kontaktstellen ausreichend über die
Informationsübermittlung informiert sind.
Regelungen zum Übermittlungsweg sind nicht enthalten. Diese richten sich nach § 92 Absatz 3 IRG-E, welcher
auf die innerstaatlichen Regelungen in § 3 BKAG verweist. Damit soll klargestellt werden, dass die Frage, ob
eine Direktübermittlung oder eine Übermittlung über den Dienstweg erfolgen soll, sich nach den innerstaatlichen
Vorgaben richtet.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 um, wonach den unmittelbar ersuchten Polizei-,
Finanz- oder Zollbehörden gestattet werden kann, von der Übermittlung der Kopien der übermittelten Information
nach Absatz 1 abzusehen, wenn die im Folgenden vorgesehenen Ausnahmen erfüllt sind.
Diese Möglichkeit soll mit Blick auf die zentrale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen
Union im Sinne der Datensparsamkeit genutzt werden, um sicherzustellen, dass übermittelte Informationen nicht
dupliziert werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Diese Ausnahmen gelten nur für Ersuchen, die im Übrigen von der ersuchten Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde
für zulässig befunden wurden. Soweit das Ersuchen bereits unzulässig ist, wird das Ersuchen abgelehnt
beziehungsweise kann es abgelehnt werden.
Zu Nummer 1
Nummer 1 sieht vor, dass eine Übermittlung von Kopien im Sinne von Absatz 1 unterbleibt, wenn eine laufende
hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit
erfordert, gefährdet würde.
Zu Nummer 2
Nummer 2 sieht vor, dass eine Übermittlung von Kopien im Sinne von Absatz 1 unterbleibt, wenn das Ersuchen
Terrorismusfälle, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, betrifft. Hiermit
soll der hohen Vertraulichkeit des Informationsaustauschs bei Sachverhalten im Bereich der politisch motivierten
Kriminalität Rechnung getragen werden. Von der in der Richtlinie (EU) 2023/977 eingeräumten Möglichkeit,
auch auf eine Inkopiesetzung der von der Bundesrepublik Deutschland benannten zentralen Kontaktstelle zu
verzichten, soll kein Gebrauch gemacht werden, da hiesige spezialisierte Staatsschutzdienststelle ohnehin der
zentralen Kontaktstelle angehört und die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen diesbezüglich gewahrt ist.
Zu beachten ist, dass Nummer 2 zur besseren sprachlichen Anpassung vom Wortlaut des Artikels 8 Absatz 3 der
Richtlinie (EU) 2023/977 abweicht. Eine inhaltliche Abweichung ist damit nicht beabsichtigt. Bei der Auslegung
ist daher unionsrechtskonform der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2023/977 zu beachten.
Zu Nummer 3
Nummer 3 sieht vor, dass eine Übermittlung von Kopien im Sinne von Absatz 1 unterbleibt, wenn die
Übermittlung die Sicherheit einer Person gefährden würde. Relevant ist die spezifisch in der Übermittlung von Kopien
liegende Gefahr, soweit das Ersuchen nicht ohnehin schon als unzulässig abgelehnt wurde.
Zu § 92d (Informationsübermittlung ohne Ersuchen)
Die Vorschrift setzt Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/977 um. Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/977 sieht für
die Übermittlung ohne Ersuchen gewisse Mindestanforderungen vor (vergleich Erwägungsgrund 21 der
Richtlinie). Dies betrifft insbesondere Regelungen zum Sprachenregime sowie die Einbindung der zentralen
Kontaktstellen (Artikel 7 Absatz 3 bis 5 der Richtlinie (EU) 2023/977). Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 977/2023
sieht zusätzlich eine Pflicht zur Informationsübermittlung in bestimmten Fällen vor, die nur auf Grundlage
ausdrücklich genannter Umstände unterbleiben kann. Diese Fälle sollen daher gesondert in § 92e IRG-E umgesetzt
werden. Bei der Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/977 im Übrigen besteht, vorbehaltlich der
nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 zu beachtenden Grundsätze, ein vergleichsweise größerer
gesetzgeberischer Spielraum.
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie um und regelt den Grundsatz, dass Informationen, einschließlich
personenbezogener Daten, die einer Polizei-, Finanz oder Zollbehörde im Sinne von § 92 Absatz 2 IRG-E zur
Verfügung stehen, auch ohne Ersuchen an die zuständigenStrafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten
übermittelt werden dürften. Nach Satz 2 gilt dies auch für die Übermittlung von Informationen durch eine
Polizeibehörde unmittelbar an eine zentrale Kontaktstelle, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union nach
Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt hat.
Voraussetzung für die spontane Übermittlung von Informationen ist, dass objektive Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Daten für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Aufdeckung oder
Untersuchung von Straftaten relevant sein könnten und die empfangende Stelle für die zutreffenden Maßnahmen
zuständig oder eine nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstelle ist.
Zu Absatz 2
Satz 1 normiert klarstellend den Grundsatz des gleichwertigen Zugangs nach Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie
(EU) 2023/977 auch für die Informationsübermittlung ohne Ersuchen gemäß § 92d Absatz 1 IRG-E.
Danach ist die Bereitstellung der Informationen zulässig ist, soweit deren Übermittlung auch innerstaatlich ohne
Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- und Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche
Staatsanwaltschaft zulässig wäre. Hierbei sind die jeweils für die Erhebung geltenden Voraussetzungen zu beachten. Sofern
die jeweiligen Informationen bereits aus anderem Anlass, also nicht spezifisch zum Zwecke der Übermittlung
erhoben wurden, sind zudem die allgemeinen Voraussetzungen für die verfahrensübergreifende Verwendung zu
beachten, für Informationen aus strafrechtlichen Ermittlungen also insbesondere diejenigen nach den §§ 474 ff.
StPO – und hier speziell auch § 477 StPO.
Satz 2 erklärt die Ablehnungsgründe des § 92b Absatz 1 und 2 IRG-E für entsprechend anwendbar. Die
Bereitstellung von Informationen unterbleibt, soweit ein auf die Informationen gerichtetes Ersuchen nach § 92b
Absatz 1 IRG-E unzulässig wäre oder unter den Voraussetzungen der fakultativen Ablehnungsgründe nach
§ 92b Absatz 2 IRG-E unterbleiben könnte (die Ausführungen zur Vereinbarkeit der Regelung dieser
Ablehnungsgründe mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/977 zu § 92b Absatz 1 und 2 IRG-E gelten
entsprechend).
Zu Absatz 3
Satz 1 verweist auf § 3 BKAG. Dies stellt klar, dass die Regelungen über den internationalen Dienstverkehr der
Polizeibehörden des Bundes und der Länder unberührt bleiben. Wenn die Übermittlung unmittelbar an die
zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erfolgt, sind die Informationen in einer
der Sprachen zu übermitteln, die von diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie
(EU) 2023/977 benannt wurden.
Zu Absatz 4
Absatz 4 erklärt § 92c IRG-E für entsprechend anwendbar, der eine Übermittlung von Kopien der übermittelten
Informationen an die beteiligten zentralen Kontaktstelle
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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