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Entwurf eines Gesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

dip / drucksache 01.12.2025 · WP 21 · 21/2996 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2996 21. Wahlperiode 01.12.2025 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union A. Problem und Ziel Die Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates ist im nationalen Recht umsetzen. Die Richtlinie (EU) 2023/977 trifft Vorgaben zum Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten und sogenannten Schengen-assoziierten Staaten zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten. Die Regelungen des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI, der sog. Schwedischen Initiative, werden dadurch grundlegend überarbeitet. Ziel der Richtlinie ist eine Verbesserung des Rechtsrahmens zum Informationsaustausch, um insbesondere auf grenzüberschreitende kriminelle Aktivitäten reagieren zu können. Schwerpunkt der Richtlinie (EU) 2023/977 ist nach Artikel 14 Absatz 1, dass jeder Mitgliedstaat eine zentrale Kontaktstelle für den in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Informationsaustausch einrichten oder benennen muss. Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 gibt den Mitgliedstaaten außerdem die Möglichkeit, bestimmte Strafverfolgungsbehörden zu benennen, die neben der eingerichteten zentralen Kontaktstelle ebenfalls befugt sind, Informationsersuchen unmittelbar an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierter Staaten stellen zu dürfen. Zusätzlich zu dem Informationsaustausch der eingerichteten zentralen Kontaktstellen oder der benannten Strafverfolgungsbehörden regelt Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 Mindestanforderungen für den eigenständigen Informationsaustausch anderer nationaler zuständiger Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten mit ausländischen Stellen (sogenannter Direktverkehr). Des Weiteren enthält die Richtlinie (EU) 2023/977 Regelungen zur Übermittlung von Informationen aus eigener Initiative (sogenannte Spontanübermittlungen). Die Richtlinie (EU) 2023/977 war bis zum 12. Dezember 2024 umzusetzen. Am 30. Januar 2025 hat die Europäische Kommission aufgrund unterbliebener Notifizierung der Umsetzung ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. B. Lösung Der Gesetzentwurf umfasst die notwendigen gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 auf Bundesebene. Die Änderungen entsprechen vollumfänglich den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/977. Die Bundesrepublik Deutschland kommt somit ihren EU-rechtlichen Verpflichtungen nach. Die Regelungen tragen zur Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten sowie der Schengen- assoziierten Staaten bei. Zentrale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2023/977 ist das Bundeskriminalamt. Die Änderungen im Bundeskriminalamtgesetz sehen die dafür notwendigen Regelungen vor. Des Weiteren enthält der Gesetzentwurf Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, im Zollfahndungsdienstgesetz, im Zollverwaltungsgesetz und in der Abgabenordnung. Zudem sind notwendige Folgeänderungen zur Änderung der Abgabenordnung enthalten. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Sofern der unter E.3 genannte Erfüllungsaufwand der Verwaltung haushaltswirksam werden sollte, ist dieser bezogen auf Personal und Ausgabemittel vollständig in den jeweiligen Einzelplänen des Bundeshaushalts gegenzufinanzieren. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Bei den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden entsteht durch die Neuregelung der §§ 117c ff. der Abgabenordnung kein nennenswerter Erfüllungsaufwand. Für die Dienststellen der Zollverwaltung entsteht durch die Änderungen im Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz) sowie die Änderungen in § 11 des Zollverwaltungsgesetzes kein Erfüllungsaufwand. Für das Bundeskriminalamt erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 269 000 Euro. Zudem entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 131 000 Euro. F. Weitere Kosten Es entstehen keine weiteren Kosten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 1. Dezember 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium des Innern. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 7. November 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union 0F * Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 26 die folgende Angabe eingefügt: „§ 26a Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977“. 2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „S. 14) und“ durch die Angabe „S. 14),“ ersetzt. b) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „(EU) 2018/1861.“ durch die Angabe „(EU) 2018/1861 und“ ersetzt. c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: 4. „ zentrale Kontaktstelle für den Informationsaustausch nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 (zentrale Kontaktstelle).“ 3. Nach § 12 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt: „(3a) Eine zweckändernde Weiterverarbeitung personenbezogener Daten ist ausgeschlossen, wenn deren Offenbarung oder Verwertung nach § 30 der Abgabenordnung unzulässig ist.“ 4. Nach § 26 wird der folgende § 26a eingefügt: „§ 26a Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 (1) Für die Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen und zentrale Kontaktstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in § 26 Absatz 2 genannten Staaten gelten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 ergänzend zu den §§ 25 und 26 die Absätze 2 bis 8. Wird das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle oder im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 5 bis 8 tätig, übermittelt es Daten ausschließlich nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts. Die Absätze 4 bis 7 gelten ausschließlich für die Wahrnehmung der Aufgabe als zentrale Kontaktstelle. Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe * Dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl. L 134 vom 22.05.2023, S. 1). nach § 4 gelten gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 die §§ 92 bis 92h des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. (2) Eine für die Übermittlung von Daten nach deutschem Recht erforderliche Erlaubnis durch eine Justizbehörde ist unverzüglich einzuholen. (3) Bei der Übermittlung von Daten ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, 1. die nach § 92 Absatz 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Stelle hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt oder 2. die Verwendung als Beweismittel ist durch eine anwendbare völkerrechtliche Vereinbarung oder einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union zugelassen. Die Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Verwendung als Beweismittel nach Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. (4) Die Übermittlung von Daten an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Staates ist in einer Sprache vorzunehmen, die der Staat, an dessen zentrale Kontaktstelle Daten übermittelt werden, zugelassenen hat. (5) Ein an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Staates gerichtetes Ersuchen muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist und, wenn dies der Fall ist, die Angabe der Gründe für die Dringlichkeit, 2. eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist, 3. die Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden, einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrundeliegenden Straftat, und 4. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden. (6) Übermittelt das Bundeskriminalamt ein Ersuchen einer inländischen Polizeibehörde, ist diese für die Prüfung der Erforderlichkeit des Ersuchens und der Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5 verantwortlich. (7) Bei der Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen, die nicht zugleich zentrale Kontaktstellen sind, ist der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staates gleichzeitig eine Kopie der Daten zu übermitteln. Hiervon kann abgewichen werden, wenn die Übermittlung von Daten Terrorismusfälle betrifft, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt. (8) Daten, die beim Bundeskriminalamt als zentraler Kontaktstelle aufgrund eines Ersuchens eines anderen Staates angefordert werden, sind unter den Voraussetzungen von § 26 und vorbehaltlich des § 28 innerhalb folgender Fristen zur Verfügung zu stellen: 1. acht Stunden im Falle von dringenden Ersuchen bei dem Bundeskriminalamt unmittelbar zugänglichen Informationen, 2. drei Kalendertage im Falle von dringenden Ersuchen bei dem Bundeskriminalamt mittelbar zugänglichen Informationen sowie 3. sieben Kalendertage im Falle aller anderen Ersuchen. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nur bei Ersuchen von zentralen Kontaktstellen sowie Polizeibehörden oder sonstigen für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den in § 26 Absatz 2 genannten Staaten nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 notifiziert wurden. Die in Satz 1 genannten Fristen beginnen mit Eingang des Ersuchens beim Bundeskriminalamt. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Abweichung von den Fristen für eine Einholung einer Erlaubnis nach Absatz 2 erforderlich ist. Die Stelle, die das Ersuchen gestellt hat, ist in diesem Fall unter Angabe von Gründen über die Dauer der erwarteten Verzögerung zu unterrichten. Nach Einholung der Erlaubnis nach Absatz 2 sind die Daten unverzüglich zu übermitteln. (9) Daten, die das Bundeskriminalamt selbst erhoben hat, sind unter den Voraussetzungen von § 26 aus eigener Initiative zu übermitteln oder bereitzustellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Daten für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen in § 26 Absatz 2 genannten Staat zum Zwecke der Verhütung von Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein können und diese Daten diesem Staat nicht bereits anderweitig übermittelt oder bereitgestellt wurden.“ 5. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 26 und 27“ durch die Angabe „§§ 26, 26a und 27“ ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Die Datenübermittlung nach § 26 in Verbindung mit § 26a unterbleibt über die Absätze 1 und 2 hinaus, soweit 1. eine nach deutschem Recht erforderliche Erlaubnis durch eine Justizbehörde verweigert wurde, 2. es sich bei den angeforderten personenbezogenen Daten um andere als die in Anhang II Abschnitt B zu der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien handelt oder 3. die Daten von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat erlangt wurden und dieser der Übermittlung nicht zugestimmt hat oder die Übermittlung in Widerspruch zu den von dem Staat festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Daten stünde. Im Übrigen darf die auf einem Ersuchen nach der Richtlinie (EU) 2023/977 beruhende Übermittlung von Daten nur abgelehnt werden, soweit 1. die angeforderten Daten dem Bundeskriminalamt und den zuständigen Polizeibehörden oder sonstigen für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen nicht zur Verfügung stehen, 2. das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 26a Absatz 5 entspricht, 3. das Ersuchen eine Straftat betrifft, die nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr geahndet werden kann, oder 4. das Ersuchen eine Tat betrifft, die nach deutschem Recht keine Straftat darstellt. Vor Ablehnung der Datenübermittlung soll der ersuchenden Stelle die Möglichkeit gegeben werden, Klarstellungen oder Präzisierungen beizubringen. Im Falle der Ablehnung ist dies der ersuchenden Stelle einschließlich der Ablehnungsgründe mitzuteilen. § 26a Absatz 8 gilt entsprechend.“ 6. Nach § 77 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: (7) „ Das Bundeskriminalamt prüft die Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit einem Informationsaustausch als zentrale Kontaktstelle spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Informationsaustauschs und anschließend regelmäßig.“ Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Zehnten Teil Abschnitt 3 durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 3 Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 Unterabschnitt 1 Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union § 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 92a Inhalt des Ersuchens § 92b Ablehnungsgründe § 92c Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen § 92d Informationsübermittlung ohne Ersuchen § 92e Verpflichtung zur Informationsübermittlung ohne Ersuchen Unterabschnitt 2 Übermittlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union § 92f Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von benannten Strafverfolgungsbehörden an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union § 92g Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von Polizei-, Finanz- und Zollbehörden an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union § 92h Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen Abschnitt 4 Besondere Formen der Rechtshilfe § 92i Örtliche Zuständigkeit für Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe; Verordnungsermächtigung § 93 Gemeinsame Ermittlungsgruppen § 94 Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung § 95 Sicherungsunterlagen § 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen.“ 2. In § 74 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 61a und 92c“ durch die Angabe „§§ 61a und 92i“ ersetzt. 3. In § 91 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 92 bis 92b“ durch die Angabe „§§ 92 bis 92h“ ersetzt. 4. Nach § 91j wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt: „Abschnitt 3 Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 Unterabschnitt 1 Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union § 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1) Auf ein Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, das nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 gestellt worden ist, oder auf Ersuchen einer nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union dürfen die zuständigen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften dem ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügbare Informationen einschließlich personenbezogener Daten zum Zweck der Verfolgung von Straftaten übermitteln. (2) Eine Information ist im Sinne des Absatzes 1 verfügbar, 1. wenn sie in einer Datenbank verfügbar ist, auf die die ersuchte Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht unmittelbar zugreifen kann, oder 2. wenn die ersuchte Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht von anderen Behörden oder Privaten, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, diese Information ohne Zwangsmaßnahmen einholen kann. (3) Die Übermittlung erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie an eine inländische Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde. Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt. (4) Bei der Übermittlung nach Absatz 1 ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, die für Entscheidungen über Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Bewilligungsbehörde hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt. Entsprechend entscheidet die für Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Behörde auch über ein Ersuchen um nachträgliche Genehmigung der Verwertbarkeit als Beweismittel. (5) Die ersuchten Informationen werden in der Sprache übermittelt, in der das Ersuchen übermittelt wurde, wenn es in einer der von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten Sprachen übermittelt wurde. Die Informationen können auch in einer der Sprachen übermittelt werden, die der ersuchende Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt hat. Satz 1 gilt entsprechend für andere Mitteilungen, einschließlich der begründeten Ablehnung von Ersuchen, Bitten um ergänzende Informationen und Mitteilungen. § 92a Inhalt des Ersuchens Ein Ersuchen nach § 92 Absatz 1 soll Folgendes enthalten: 1. die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist, und gegebenenfalls die Angabe der Gründe für die Dringlichkeit, 2. eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist, 3. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verfolgung die Informationen benötigt werden, 4. die Beschreibung des Sachverhalts der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat, 5. die Benennung des Zwecks, zu dem die Informationen erbeten werden, 6. Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, sofern sich das Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte Person richtet, 7. soweit angemessen, eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen, 8. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden. § 92b Ablehnungsgründe (1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 92 ist unzulässig, soweit 1. eine nach deutschem Recht erforderliche Genehmigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht verweigert wurde, 2. die angeforderten Informationen bei der ersuchten Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nicht nach § 92 Absatz 2 verfügbar sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können, 3. die Übermittlung der Informationen unverhältnismäßig wäre oder die Informationen für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind, 4. es sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten handelt als jene, die unter die in Anhang II Abschnitt B zu der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen, 5. die angeforderten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben, 6. objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der angeforderten Informationen a) den grundlegenden Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder zuwiderlaufen oder sie schädigen würde, b) den Erfolg laufender Ermittlungen zu einer Straftat oder die Sicherheit einer Person gefährden würde, 7. die ersuchten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat erlangt wurden und dieser Staat der Bereitstellung der Informationen nicht zugestimmt hat. (2) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten kann unterbleiben, soweit 1. die angeforderten Informationen bei der ersuchten Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nicht nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 verfügbar sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 2 eingeholt werden können, 2. das Ersuchen a) eine Straftat betrifft, die nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder weniger geahndet werden kann, oder b) eine Angelegenheit betrifft, die nach deutschem Recht keine Straftat darstellt, 3. das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 92a entspricht. (3) Ein Ersuchen, das in einer anderen Sprache als den Sprachen, die von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt werden, abgefasst ist, kann abgelehnt werden. (4) Vor Ablehnung eines Ersuchens soll den ersuchenden Behörden die Möglichkeit gegeben werden, ergänzende Klarstellungen oder Präzisierungen beizubringen. (5) Soweit die Übermittlung von Informationen die Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes voraussetzt, unternimmt die nach § 92 Absatz 1 zuständige Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde unverzüglich alle erforderlichen Schritte, um diese Genehmigung so schnell wie möglich einzuholen. § 92c Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen (1) Nach § 92 übermittelte Informationen werden in Kopie auch der für die Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle übermittelt. Wenn die nach § 92 ersuchten Informationen zur Beantwortung nicht der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, wird auch dieser zentralen Kontaktstelle eine Kopie der Informationen übermittelt. (2) Die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Absatz 1 Satz 2 unterbleibt, wenn dadurch Folgendes gefährdet würde: 1. eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert, 2. Ermittlungen zu Terrorismusfällen, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder 3. die Sicherheit einer oder mehrerer Personen. § 92d Informationsübermittlung ohne Ersuchen (1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 dürfen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden gemäß § 92 Absatz 2 verfügbare Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, ohne Ersuchen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus eigener Initiative übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verfolgung von Straftaten relevant sein könnten. Satz 1 gilt auch für die Übermittlung an nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. (2) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. § 92b Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt. Wenn die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erfolgt, sind die Informationen in einer der Sprachen zu übermitteln, die von diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt wurden. (4) § 92c ist entsprechend anzuwenden. § 92e Verpflichtung zur Informationsübermittlung ohne Ersuchen (1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 sind Polizei-, Finanz- und Zollbehörden verpflichtet, ohne Ersuchen von ihnen selbst erhobene Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zentrale Kontaktstelle nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus eigener Initiative zu übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verfolgung von schweren Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein könnten. (2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. (3) § 92b Absatz 1 und die §§ 92c und 92d Absatz 3 finden entsprechende Anwendung. Unterabschnitt 2 Übermittlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union § 92f Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von benannten Strafverfolgungsbehörden an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (1) Die nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten Strafverfolgungsbehörden dürfen Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an eine nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Verfolgung von Straftaten richten. (2) Ein Ersuchen nach Absatz 1 setzt objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass 1. die Erhebung der Information zum Zweck der Verfolgung einer Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist und 2. die angeforderten Informationen dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung stehen. (3) Bei einem Ersuchen nach Absatz 1 ist anzugeben, ob das Ersuchen dringend ist, und bei Dringlichkeit sind die Gründe für diese zu nennen. Ein Informationsersuchen gilt als dringend, wenn unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände des betreffenden Sachverhalts objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass 1. die angeforderten Informationen unerlässlich sind zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, 2. die angeforderten Informationen erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person abzuwenden, 3. die angeforderten Informationen erforderlich sind für den Erlass eines Beschlusses, der die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen bis hin zu einem Freiheitsentzug umfassen könnte, oder 4. die unmittelbare Gefahr besteht, dass die Informationen an Relevanz verlieren, wenn sie nicht umgehend zur Verfügung gestellt werden, und die Informationen als wichtig für die Untersuchung von Straftaten anzusehen sind. (4) Das Ersuchen nach Absatz 1 muss die in § 92a Nummer 2 bis 8 genannten Angaben enthalten. (5) Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt. (6) Ein Ersuchen nach Absatz 1 ist in einer der Sprachen zu übermitteln, die in der von diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Artikel 11 erstellten Liste aufgeführt sind. (7) Eine Kopie eines Ersuchens nach Absatz 1 wird auch der für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle übermittelt. § 92g Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von Polizei-, Finanz- und Zollbehörden an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (1) Die zuständigen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden dürfen Ersuchen um Übermittlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, an die Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Verfolgung von Straftaten richten. Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder und des § 26a Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes über die Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 bleiben unberührt. (2) Eine Kopie eines Ersuchens nach Absatz 1 wird der für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentrale Kontaktstelle sowie der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchten Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt. Für die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchten Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Satz 1 gilt § 92c Absatz 2 entsprechend. (3) Bei Ersuchen nach Absatz 1 sollen die Anforderungen des § 92f Absatz 2 bis 4 eingehalten werden. § 92h Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach der Richtlinie (EU) 2023/977 an eine inländische Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat oder diese Verwendung auf Ersuchen nachträglich genehmigt. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Informationen gestellte Bedingungen sind zu beachten.“ 5. Die Überschrift des bisherigen Zehnten Teils Abschnitt 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 4 Besondere Formen der Rechtshilfe“. 6. Die bisherigen §§ 92 bis 92c werden gestrichen. 7. Der bisherige § 92d wird zu § 92i. Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu den §§ 117a bis 117e wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 117a Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten; Verordnungsermächtigung § 117b Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten § 117c Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verhütung von Straftaten § 117d Inhalt des Ersuchens § 117e Ablehnungsgründe § 117f Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen § 117g Informationsübermittlung ohne Ersuchen § 117h Verpflichtung zur Informationsübermittlung ohne Ersuchen § 117i Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten § 117j Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union § 117k Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen § 117l Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe“. b) Die Angabe zu § 383a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 383a Verstöße gegen innerstaatlich anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit“. 2. Die §§ 117a bis 117e werden durch die folgenden §§ 117a bis 117l ersetzt: „§ 117a Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen, die der Förderung der Steuerehrlichkeit durch systematische Erhebung und Übermittlung steuerlich relevanter Daten dienen, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen über 1. die Erhebung der nach diesen Vereinbarungen erforderlichen Daten durch in diesen Vereinbarungen dem Grunde nach bestimmte Dritte, 2. die Übermittlung dieser Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern, 3. die Weiterleitung dieser Daten an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates sowie 4. die Entgegennahme entsprechender Daten von dem anderen Vertragsstaat und deren Weiterleitung nach Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4 an die zuständige Landesfinanzbehörde. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann dem Bundeszentralamt für Steuern das Recht eingeräumt werden, die Daten und Meldungen nach § 9 Absatz 1 und 2 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung zur Erfüllung der dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben auszuwerten. Auswertungen der Meldungen nach § 9 Absatz 2 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt. (2) Bei der Übermittlung von Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern an die zuständige Finanzbehörde des anderen Vertragsstaates nach einer auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung findet eine Anhörung der Beteiligten nicht statt. (3) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, Verhältnisse, die für die Erfüllung der Pflichten zur Erhebung und Übermittlung von Daten nach einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnung von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, bei den zur Erhebung dieser Daten und deren Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern Verpflichteten zu prüfen. Die §§ 193 bis 203 gelten sinngemäß. (4) Die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 3 vom Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Daten dürfen nur für die in den zugrunde liegenden völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Zwecke verwendet werden. Bei der Übermittlung der länderbezogenen Berichte durch das Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 138a Absatz 7 Satz 1 bis 3 findet keine Anhörung der Beteiligten statt. § 117b Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten (1) Die Finanzbehörden können im Verhältnis zu Staaten und Hoheitsgebieten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), in entsprechender Anwendung von § 2 Absatz 1 und 13, § 3 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3a sowie der §§ 10 bis 12a des EU-Amtshilfegesetzes nach Maßgabe des Absatzes 2 besondere Formen der zwischenstaatlichen Amtshilfe in Anspruch nehmen und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit leisten. § 117 bleibt unberührt, soweit diese Vorschrift nichts anderes bestimmt. (2) Abweichend von 1. § 10 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz des EU-Amtshilfegesetzes kann die Teilnahme an behördlichen Ermittlungen mittels elektronischer Kommunikation gestattet werden, 2. § 10 Absatz 1 Satz 3 und § 12 Absatz 5 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes soll die Bestätigung oder die Ablehnung innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens übermittelt werden, 3. § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 2 bis 5 des EU-Amtshilfegesetzes bestimmt sich die Zulässigkeit des Austausches von Informationen nach den im Einzelfall innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen oder, in Ermangelung solcher, nach § 117 Absatz 3, 4. § 12a Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz des EU-Amtshilfegesetzes sollen die Feststellungen in einem gemeinsamen Prüfbericht festgehalten werden, 5. § 12a Absatz 4 Satz 4 des EU-Amtshilfegesetzes können die beteiligten Behörden, sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist, mit der zuständigen Behörde des Drittstaates vereinbaren, die Beweisführung der entsprechenden Behörde des Drittstaates zu unterstützen. An die Stelle des zentralen Verbindungsbüros treten im Inland das Bundeszentralamt für Steuern und im Drittstaat die jeweils zuständige Behörde. § 12 Absatz 7 des EU-Amtshilfegesetzes gilt nicht; zielen die behördlichen Ermittlungen im Inland auf ein Verfahren nach den §§ 193 bis 207, kann auf die Anhörung des inländischen Beteiligten bis zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung verzichtet werden, sofern andernfalls der Erfolg der gleichzeitigen oder gemeinsamen Prüfung gefährdet würde. (3) Hinsichtlich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sowie hinsichtlich der Verbrauch- und Verkehrsteuern kann das Zollkriminalamt als Zentralstelle gemäß § 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes entsprechend den Absätzen 1 und 2 zwischenstaatliche Amtshilfe für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bewilligen und ersuchen, soweit das Bundesministerium der Finanzen die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt oder eine abweichende Zuweisung vorsieht. § 117c Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verhütung von Straftaten (1) Auf ein Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, das nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 gestellt worden ist, oder auf Ersuchen einer nach Artikel 14 dieser Richtlinie benannten zentralen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union dürfen die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden dem ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügbare Informationen einschließlich personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln. (2) Eine Information ist im Sinne des Absatzes 1 verfügbar, 1. wenn sie in einer Datenbank verfügbar ist, auf die die ersuchte, mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle der Finanzbehörde unmittelbar zugreifen kann, oder 2. wenn die ersuchte mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle der Finanzbehörde nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht von anderen Behörden oder privaten Parteien, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, diese ohne Zwangsmaßnahmen einholen kann. (3) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. Eine Anhörung des inländischen Beteiligten erfolgt nicht. Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt. (4) Bei der Übermittlung von Daten ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, 1. die nach § 92 Absatz 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Stelle hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt oder 2. die Verwendung als Beweismittel ist durch eine anwendbare völkerrechtliche Vereinbarung oder einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union zugelassen. Die Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Verwendung als Beweismittel nach Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. (5) Die ersuchten Informationen werden in der Sprache übermittelt, in der das Ersuchen übermittelt wurde, wenn es in einer der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten Sprache übermittelt wurde. Die Informationen können in einer der Sprachen übermittelt werden, die der ersuchende Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt hat. Satz 1 gilt entsprechend für andere Mitteilungen der Europäischen Union, einschließlich der begründeten Ablehnung von Ersuchen, Bitten um ergänzende Informationen und Mitteilungen. § 117d Inhalt des Ersuchens Ein Ersuchen nach § 117c Absatz 1 soll Angaben zu Folgendem enthalten: 1. eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist, 2. die Beschreibung des Sachverhalts und der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat, 3. die Benennung des Zwecks, zu dem die Informationen erbeten werden, 4. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht, 5. soweit angemessen, eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen, 6. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden. § 117e Ablehnungsgründe (1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 117c ist unzulässig, soweit 1. eine nach deutschem Recht erforderliche Genehmigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht verweigert wurde, 2. die angeforderten Informationen bei der ersuchten, mit der Steuerfahndung betrauten Dienststelle der Finanzbehörde nicht nach § 117c Absatz 2 verfügbar sind und nur durch Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können, 3. die Übermittlung der Informationen unverhältnismäßig wäre oder die Informationen für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind, 4. es sich bei den ersuchten Informationen um andere personenbezogene Daten handelt als jene, die unter die in Anhang II Abschnitt B zu der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen, 5. die ersuchten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben, 6. objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der ersuchten Informationen a) den grundlegenden Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder zuwiderlaufen oder sie schädigen würde, b) den Erfolg eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder die Sicherheit einer Person gefährden würde, 7. die ersuchten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat erlangt wurden und dieser Staat der Übermittlung der Informationen nicht zugestimmt hat. (2) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten kann unterbleiben, soweit 1. die angeforderten Informationen bei der ersuchten, mit der Steuerfahndung betrauten Dienststelle der Finanzbehörde nicht nach § 117c Absatz 2 Nummer 1 verfügbar sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen nach § 117c Absatz 2 Nummer 2 eingeholt werden können, 2. das Ersuchen a) eine Straftat betrifft, die nach deutschem Recht mit Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder weniger geahndet werden kann, oder b) eine Angelegenheit betrifft, die nach deutschem Recht keine Straftat darstellt, 3. das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 117d entspricht. (3) Ein Ersuchen, das in einer anderen Sprache als den Sprachen, die von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt werden, abgefasst ist, kann abgelehnt werden. (4) Vor Ablehnung eines Ersuchens soll den ersuchenden Behörden die Möglichkeit gegeben werden, ergänzende Klarstellungen oder Präzisierungen beizubringen. (5) Soweit die Übermittlung von Informationen die Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes voraussetzt, unternimmt die zuständige, mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle der Finanzbehörde unverzüglich alle erforderlichen Schritte, um diese Genehmigung so schnell wie möglich einzuholen. § 117f Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen (1) Auf ein Ersuchen hin, das bei der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 für die Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle eingegangen ist, haben die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden der zentralen Kontaktstelle verfügbare Informationen im Sinne des § 117c Absatz 2 nach § 117c Absatz 3 zu übermitteln. (2) Nach § 117c übermittelte Informationen werden in Kopie auch der für die Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle übermittelt. Wenn die nach § 117c ersuchten Informationen zur Beantwortung nicht der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, wird auch dieser zentralen Kontaktstelle eine Kopie der Informationen übermittelt. (3) Die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates nach Absatz 2 Satz 2 unterbleibt, wenn dadurch Folgendes gefährdet wird: 1. eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert, 2. Terrorismusfälle, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder 3. die Sicherheit einer oder mehrerer Personen. § 117g Informationsübermittlung ohne Ersuchen (1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 dürfen die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden gemäß § 117c Absatz 2 verfügbare Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, ohne Ersuchen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus eigener Initiative übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von Straftaten relevant sein könnten. Satz 1 gilt auch für die Übermittlung an nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. (2) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. § 117e Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt. Wenn die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erfolgt, sind die Informationen in einer der Sprachen zu übermitteln, die von diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt wurden. (4) § 117c Absatz 3 Satz 2 und § 117f sind entsprechend anzuwenden. § 117h Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen ohne Ersuchen (1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden verpflichtet, ohne Ersuchen von ihnen selbst erhobene Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, an die zentrale Kontaktstelle nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 oder die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus eigener Initiative zu übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von schweren Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein könnten. (2) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. § 117c Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) § 117e Absatz 1, die §§ 117f und 117g Absatz 3 finden entsprechende Anwendung. § 117i Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten Die §§ 117c bis 117h gelten für die Übermittlung von Informationen an Strafverfolgungsbehörden von Staaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden, entsprechend. § 117j Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (1) Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden dürfen Ersuchen um Übermittlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, an die Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von Straftaten richten. Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt. (2) Eine Kopie eines Ersuchens nach Absatz 1 wird der für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten nationalen zentrale Kontaktstelle sowie der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchten Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt. Für die Übermittlung nach Satz 1 gilt § 117f Absatz 3 entsprechend. (3) Bei Ersuchen nach Absatz 1 sollen die Anforderungen des § 117d eingehalten werden. § 117k Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach der Richtlinie (EU) 2023/977 an eine mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle der Finanzbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat oder diese auf Ersuchen nachträglich genehmigt. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Informationen gestellte Bedingungen sind zu beachten. § 117l Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.“ 3. § 379 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 1b wird gestrichen. b) Absatz 8 wird gestrichen. 4. § 383a wird durch den folgenden § 383a ersetzt: „§ 383a Verstöße gegen innerstaatlich anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung nach § 117a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“ 5. In § 384 wird die Angabe „§§ 378 bis 380“ durch die Angabe „§§ 378 bis 380 und 383a“ ersetzt. Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 101 wird durch den folgenden Artikel 101 ersetzt: „Artikel 101 Übergangsvorschrift zum Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1) § 383a der Abgabenordnung und § 11 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung in der am … [ einsetzen: Datum des Tages, der auf die Verkündung dieses Gesetzes folgt] geltenden Fassung sind auf alle Handlungen oder Unterlassungen anzuwenden, die nach dem … [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieses Gesetzes] begangen werden. (2) § 379 Absatz 2 Nummer 1b der Abgabenordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2013 und § 11 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung in der Fassung vom 29. Juli 2014 sind weiterhin anzuwenden, soweit die Handlungen oder Unterlassungen vor dem …[einsetzen: Datum des Tages, der auf die Verkündung dieses Gesetzes folgt] begangen wurden.“ Artikel 5 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 23 bis 25 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 22a Datenübermittlung im internationalen Bereich § 23 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen des Zollkriminalamtes als benannte Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 § 24 Ersuchen an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten § 24a Ersuchen um Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten Unterabschnitt 4 Steuerungsbefugnis der Zentralstelle § 25 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe“. 2. § 3 Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt: (8) „ Das Zollkriminalamt ist benannte Strafverfolgungsbehörde gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977. Absatz 7 bleibt unberührt. Das Zollkriminalamt hat der für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden §§ 117c und 117h der Abgabenordnung Informationen zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben als zentrale Kontaktstelle gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 notwendig ist. Für ausgehende Ersuchen des Zollkriminalamtes um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Verfolgung von Straftaten an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten gelten die §§ 92f und 92g des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Im Übrigen gelten die §§ 24 und 24a.“ 3. § 23 wird zu § 22a und Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Zollkriminalamt kann unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes an Zoll-, Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in anderen als in den in § 22 genannten Staaten sowie an andere als die in § 22 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies 1. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder 2. erforderlich ist a) zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe, b) zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder nach Maßgabe der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder c) zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.“ 4. § 24 wird zu § 23. 5. Nach dem neuen § 23 wird der folgende Unterabschnitt eingefügt: „Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen des Zollkriminalamtes als benannte Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 § 24 Ersuchen an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten (1) Als benannte Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 darf das Zollkriminalamt Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an eine nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von Straftaten richten. (2) Ein Ersuchen nach Absatz 1 setzt objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass 1. die Übermittlung der Information zum Zwecke der Verhütung einer Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist und 2. die angeforderten Informationen dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung stehen. (3) Bei einem Ersuchen nach Absatz 1 ist anzugeben, ob das Ersuchen dringend ist, und bei Dringlichkeit sind die Gründe für diese zu nennen. Ein Informationsersuchen gilt als dringend, wenn unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände des betreffenden Sachverhaltes objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass 1. die angeforderten Informationen unerlässlich sind zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, 2. die angeforderten Informationen erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person abzuwenden, 3. die angeforderten Informationen erforderlich sind für den Erlass eines Beschlusses, der die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen bis hin zu einem Freiheitsentzug umfassen könnte, oder 4. die unmittelbare Gefahr besteht, dass die Informationen an Relevanz verlieren, wenn sie nicht umgehend zur Verfügung gestellt werden, und die Informationen als wichtig für die Untersuchung von Straftaten anzusehen sind. (4) Im Übrigen muss ein Ersuchen nach Absatz 1 Angaben zu Folgendem enthalten: 1. eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist, 2. die Beschreibung des Sachverhaltes der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat, 3. die Benennung des Zwecks, zu dem die Informationen erbeten werden, 4. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht, 5. soweit angemessen, eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen weiteren natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen, 6. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden. (5) Ein Ersuchen nach Absatz 1 ist in einer der Sprachen zu übermitteln, die in der von diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 erstellten Liste aufgeführt sind. (6) Eine Kopie eines Ersuchens nach Absatz 1 wird auch der für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle übermittelt. § 24a Ersuchen um Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten § 24 gilt für die Übermittlung von Ersuchen an nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstellen von Staaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden, entsprechend.“ 6. Der bisherige Unterabschnitt 3 wird zu Unterabschnitt 4. 7. Die Überschrift des § 25 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 25 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe“. Artikel 6 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 11„ Datenübermittlung mit dem Ausland sowie an und von über- oder zwischenstaatlichen Stellen“. b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: (3) „ Für den Datenaustausch auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2023/977 gelten für die Verhütung von Straftaten die §§ 117c bis 117k der Abgabenordnung und für die Verfolgung von Straftaten die §§ 92 bis 92h des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die in Absatz 1 genannten Dienststellen entsprechend. (4) § 3 Absatz 7 des Zollfahndungsdienstgesetzes ist anzuwenden.“ 2. Die §§ 11a und 11b werden gestrichen. Artikel 7 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a wird durch die folgende Nummer 5a ersetzt: „5a. die Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen nach auf der Grundlage von § 117a der Abgabenordnung ergangenen Rechtsverordnungen und die Durchführung von Bußgeldverfahren in den Fällen des § 379 Absatz 2 Nummer 1b und des § 383a der Abgabenordnung sowie die Auswertung dieser Meldungen im Rahmen der dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben;“. Artikel 8 Folgeänderungen (1) Die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung vom 23. Juli 2014 (BGBl. I S. 1222), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Bundeszentralamt für Steuern“ die Angabe „nach Maßgabe des Absatzes 2“ eingefügt. 2. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: „§ 11 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 383a Absatz 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Absatz 3 oder § 10 Absatz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.“ (2) Das Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 18 wird gestrichen. 2. Artikel 56 Absatz 8 wird gestrichen. Artikel 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1) 2. Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/991 vom 8. Juni 2022 (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 1) geändert worden ist Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates ist im nationalen Recht umsetzen. Die Richtlinie (EU) 2023/977 trifft Vorgaben zum Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten und sog. Schengen-assoziierte Staaten zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten. Die Regelungen des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI, der sog. Schwedischen Initiative, werden dadurch grundlegend überarbeitet. Ziel der Richtlinie ist eine Verbesserung des Rechtsrahmens zum Informationsaustausch, um insbesondere auf grenzüberschreitende kriminelle Aktivitäten reagieren zu können. Die Richtlinie (EU) 2023/977 harmonisiert den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung der Untersuchung von Straftaten. Zudem formuliert die Richtlinie (EU) 2023/977 besondere Rollen der zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Schwerpunkt der Richtlinie (EU) 2023/977 ist nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977, dass jeder Mitgliedstaat eine zentrale Kontaktstelle für den in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Informationsaustausch einrichten oder benennen muss. Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 gibt den Mitgliedstaaten außerdem die Möglichkeit, bestimmte Strafverfolgungsbehörden zu benennen, die neben der eingerichteten zentralen Kontaktstelle ebenfalls befugt sind, Informationsersuchen unmittelbar an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierter Staaten stellen zu dürfen. Die Benennung erfolgt durch entsprechende Notifizierung gegenüber der Europäischen Kommission. Zusätzlich zu dem Informationsaustausch der eingerichteten zentralen Kontaktstellen oder durch benannte Strafverfolgungsbehörden regelt Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 Mindestanforderungen für den eigenständigen Informationsaustausch anderer nationaler zuständiger Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten mit ausländischen Stellen (sogenannter Direktverkehr). Des Weiteren enthält die Richtlinie (EU) 2023/977 Regelungen zur Übermittlung von Informationen aus eigener Initiative (sogenannte Spontanübermittlungen). Hierunter ist die Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative an zentrale Kontaktstellen oder zuständige Strafverfolgungsbehörden zu verstehen, sofern die Informationen nicht bereits anderweitig, zum Beispiel über Informationsaustauschplattformen der EU, bereitgestellt wurden (Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/977). Die Richtlinie (EU) 2023/977 sieht zudem grundsätzlich vor, dass die eingerichteten zentralen Kontaktstellen bei Informationsersuchen, die nicht unmittelbar zwischen diesen übermittelt werden, gleichzeitig Kopien der Ersuchen und der Antworten erhalten. Die Richtlinie (EU) 2023/977 war bis zum 12. Dezember 2024 umzusetzen. Am 30. Januar 2025 hat die Europäische Kommission aufgrund unterbliebener Notifizierung der Umsetzung ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Gesetzentwurf umfasst die notwendigen gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 auf Bundesebene. Die Änderungen im Bundeskriminalamtgesetz, in der Abgabenordnung (AO), im Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) und im Zollfahndungsdienstgesetz entsprechen vollumfänglich den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/977. Die Bundesrepublik Deutschland kommt somit ihren EU-rechtlichen Verpflichtungen nach. Die Regelungen tragen zur Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten sowie der Schengen-assoziierten Staaten bei. Bei der gesetzlichen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 ist erstens nach den oben dargestellten Regelungsaspekten der Richtlinie zu differenzieren, zweitens danach, ob Regelungsgegenstand die präventive oder repressive Aufgabenwahrnehmung ist. – Die Änderungen im Bundeskriminalamtgesetz setzen die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/977 zur Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle und deren Befugnisse und Pflichten um. Die Regelungen des Bundeskriminalamtgesetzes sind insoweit abschließend. Umfasst sind präventive und repressive Vorgänge. – Zudem regelt das Bundeskriminalamtgesetz in Teilen die Wahrnehmung der Aufgabe des Bundeskriminalamts als zuständige Strafverfolgungsbehörde nach den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie (EU) 2023/977. Das Bundeskriminalamtgesetz regelt vollständig die Übermittlung zur präventiven Aufgabenwahrnehmung. Für die Übermittlung zur repressiven Aufgabenwahrnehmung nach § 4 verweist § 26 Absatz 1 Satz 3 auf die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten. Regelungen zu benannten Strafverfolgungsbehörden nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 enthält das Bundeskriminalamtgesetz nicht, da es die Rolle der zentralen Kontaktstelle wahrnimmt. Regelungen zu weiteren zuständigen und benannten Strafverfolgungsbehörden im Sinne der Richtlinie (EU) 2023/977 werden im Übrigen in den jeweiligen Fachgesetzen der darunter fallenden Behörden umgesetzt. Für die repressive Aufgabenwahrnehmung erfolgt die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Vorschriften zur Übermittlung von Informationen bei präventiver Aufgabenwahrnehmung sollen zudem in die §§ 117 ff. AO und in § 11 ZollVG aufgenommen werden. Die gesetzliche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 lässt das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Neapel II) unberührt. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter Dritter oder sonstige Personen außerhalb der Bundesverwaltung sind nicht an der Erstellung des Entwurfs beteiligt worden. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Bundeskriminalamtgesetzes (Artikel 1) ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9a und Nummer 10 am Ende (internationale Verbrechensbekämpfung) des Grundgesetzes (GG). Für die Änderung des Internationalen Rechtshilfegesetzes (Artikel 2) beruht die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG (auswärtige Angelegenheiten) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren). Für die Änderung der AO (Artikel 3) folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nr. 11 und Artikel 108 Absatz 5 GG. Die Zuständigkeit des Bundes zur Änderung von Ordnungswidrigkeitenrecht folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Satz 1 (Strafrecht) GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Zollfahndungsdienstgesetz (Artikel 5) sowie des Zollverwaltungsgesetzes (Artikel 6) ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 GG und Artikel 108 Absatz 5 GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes (Artikel 7) ergibt sich aus Artikel 108 Absatz 4 GG. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie (EU) 2023/977 um. Er ist auch im Übrigen mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. VII. Gesetzesfolgen Der Gesetzentwurf dient dem Schutz der inneren Sicherheit innerhalb der Europäischen Union und in Deutschland. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Regelungen des Gesetzentwurfs werden nicht zu einer Recht- oder Verwaltungsvereinfachung führen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Der Entwurf dient entsprechend der Zielvorgabe 16.1 der Erhöhung der persönlichen Sicherheit und dem Schutz vor Kriminalität. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. Sofern der unter 4.3 genannte Erfüllungsaufwand der Verwaltung haushaltswirksam werden sollte, ist dieser bezogen auf Personal und Ausgabemittel vollständig in den jeweiligen Einzelplänen des Bundeshaushalts gegenzufinanzieren. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung a) Bundeskriminalamt lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 Art. 1, § 3 BKAG: Ertüchtigung des BKA- VBS für die Vorgaben der Richtlinie an eine zentrale Kontaktstelle Bund 120 Personen- Tage IT- Entwicklung 1.090 Euro = (0 + 1.090 Euro) 131 3.2 Art. 1: §§ 26a, 28: Mehraufwand je ein-/ ausgehendem Informationsersuchen für die das BKA Bund rund 100.000 Informationsersuchen pro Jahr (Summe eingehende + ausgehende Ersuchen im Schengen- Raum) 2,7 Euro = (4 / 60 * 40,40 Euro/h (100 % gD)) 269 Summe (in Tsd. Euro) 269 131 davon Bund 269 131 davon Land (inklusive Kommunen) 0 0 Das Bundeskriminalamt erwartet für die Ertüchtigung des BKA-Vorgangsbearbeitungssystems einen einmaligen IT-Entwicklungsaufwand von 120 Personentagen. Schätzungsweise entstehen je Programmiertag durchschnittlich 1 090 Euro. Dadurch errechnet sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 131 000 Euro. Dem Bundeskriminalamt entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand durch die Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen und zentrale Kontaktstellen. Der Aufwand je ein- beziehungsweise ausgehender Informationsersuchen wird vom Bundeskriminalamt auf 4 Minuten geschätzt. Die Bearbeitung wird von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen Dienstes übernommen. Bei einer erwarteten jährlichen Fallzahl von rund 100 000 Ersuchen errechnet sich dadurch eine jährliche Erfüllungsaufwandsänderung von rund 269 000 Euro. b) Steuerfahndungsstellen Bei den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden entsteht durch die Neuregelung der §§ 117c ff. der Abgabenordnung kein Erfüllungsaufwand. Die Vorschriften sehen zwar im Vergleich zur bestehenden Rechtslage weitere nachrichtliche Beteiligungen vor, allerdings wird der damit verbundene geringfügige Mehraufwand aufgrund der mit der Straffung der Geschäftswege verbundenen Zeitersparnis kompensiert. Soweit in § 117h der Abgabenordnung in der Entwurfsfassung eine Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen ohne Ersuchen vorgesehen ist, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von schweren Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein könnten, ist ebenfalls davon auszugehen, dass kein beziehungsweise kein nennenswerter Erfüllungsaufwand entsteht. Zwar besteht nach derzeitiger Rechtslage bei der Frage der Informationsübermittlung ein Ermessen, das jedoch bei den in Bezug genommenen schweren Straftaten auch dahingehend ausgeübt worden sein kann, dass die entsprechenden Informationen im Rahmen einer Spontanauskunft an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt wurden. Für die verbleibenden Fälle, in denen das Ermessen bislang im Einzelfall dahingehend ausgeübt wurde, dass bei einer schweren Straftat nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls keine Spontanauskunft erteilt wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Anzahl der Übermittlungen geringfügig erhöht. c) Zollverwaltung Für die Dienststellen der Zollverwaltung entsteht durch die Änderungen im Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz – ZFdG) sowie die Änderungen in § 11 des Zollverwaltungsgesetzes kein Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Weitere Kosten sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Auswirkungen auf demografierelevante Belange sind nicht zu erwarten. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung kommt nicht in Betracht, da die Richtlinie (EU) 2023/977 nicht befristet ist. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einführung von § 26a. Zu Nummer 2 (§ 3) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Anfügens einer neuen Nummer 4 in § 3 Absatz 2. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Anfügens einer neuen Nummer 4 in § 3 Absatz 2. Zu Buchstabe c Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat eine zentrale Kontaktstelle für den in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Informationsaustausch einrichtet oder benennt (sog. Single Point of Contact – SPoC). Dem Bundeskriminalamt wird diese Aufgabe durch Einfügung einer Nummer 4 in § 3 Absatz 2 gesetzlich übertragen. Es handelt sich hierbei mit Blick auf den Informationsaustausch im Verhältnis zu EU-Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten um eine besondere Ausprägung der Zentralstellenaufgabe des Bundeskriminalamts. Im Rahmen der Dienstwegeregelung nach § 3 übermittelt das Bundeskriminalamt für inländische für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige Behörden Daten an andere Staaten. Das Bundeskriminalamt klärt vor der Übermittlung von Daten etwaige inhaltliche Änderungen zuvor mit der inländischen für die Verfolgung oder Verhütung von Straftaten zuständige Behörde ab. Zu Nummer 3 (§ 12) Der in § 12 neu eingefügte Absatz 3a trägt der Tatsache Rechnung, dass das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als Zentralstelle auch Steuerdaten weiterverarbeitet und übermittelt, für die das Offenbarungsverbot des § 30 Abgabenordnung gilt. Diese Daten sollen keiner zweckändernden Weiterverarbeitung zugänglich sein. Zu Nummer 4 (§ 26a) Für den Informationsaustausch zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schengen-assoziierten Staaten enthält die Richtlinie (EU) 2023/977 zwingende Vorgaben, die unter anderem durch § 26a für das Bundeskriminalamt umgesetzt werden. § 26a umfasst ergänzende Sonderregelungen für den Austausch personenbezogener und nicht personenbezogener Daten mit Strafverfolgungsbehörden und zentralen Kontaktstellen im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 im EU- und Schengen-assoziierten Ausland. Die Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche und nichtöffentliche Stellen sowie an zwischen- und überstaatliche Stellen im EU- und Schengen-assoziierten Ausland ergibt sich aus den allgemeinen Datenübermittlungsregelungen und bezüglich nicht personenbezogener Daten aus der jeweiligen Aufgabennorm gemäß diesem Gesetz. Die Richtlinie (EU) 2023/977 enthält die Begriffe Bereitstellung und Übermittlung zur Beschreibung von Datenverarbeitungsvorgängen. Das Bundeskriminalamtgesetz sieht den Begriff der Übermittlung als Oberbegriff vor; § 26a ist systematisch im Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 mit dem Titel „Datenübermittlung“ verortet. Daher wird dieser Begriff zugrundegelegt. Er umfasst als Oberbegriff die Datenverarbeitungsvorgänge, die die Richtlinie (EU) 2023/977 als Übermittlung und Bereitstellung beschreibt. Die Richtlinie (EU) 2023/977 enthält des Weiteren den Begriff der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 legaldefiniert wird. Das Bundeskriminalamtgesetz enthält den Begriff der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bereits, unter anderem in § 9 Absatz 1 Satz 3. Der von der Richtlinie (EU) 2023/977 verwendete Begriff kann daher nicht unmittelbar übernommen werden. Die neuen Regelungen des Bundeskriminalamtgesetzes enthalten daher den unter anderem in § 26 Absatz 1 Satz 3 verwendeten Begriff von Polizeibehörden sowie sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen und setzen damit die Vorgaben zu zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 um. Zu Absatz 1 Satz 1 regelt den Anwendungsbereich der Norm. Vom Anwendungsbereich des § 26a umfasst ist die Übermittlung von Daten an Polizeibehörden sowie sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten der EU sowie der Schengen-assoziierten Staaten (vgl. Erwägungsgründe 41 bis 44 der Richtlinie (EU) 2023/977). Polizeibehörden sowie sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen im Sinne des § 26a sind (vgl. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977) – alle Polizei-, Zoll- und sonstigen Behörden, die nach dem nationalen Recht des jeweiligen Staates für die Ausübung von öffentlicher Gewalt und die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten zuständig sind, und – alle Behörden, die an gemeinsamen Einrichtungen beteiligt sind, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der EU zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten eingerichtet wurden. Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 und somit vom Anwendungsbereich des § 26a sind Agenturen oder Einheiten, die auf Angelegenheiten der nationalen Sicherheit spezialisiert sind, sowie nach Artikel 47 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen, ABl. L 239 vom 22.9. 2000, S. 1), entsandte Verbindungsbeamte (Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977). Satz 2 regelt die ausschließliche Geltung der Regelungen in Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 des Bundeskriminalamtgesetzes für die Übermittlung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung der Aufgabe als zentrale Kontaktstelle sowie der Aufgaben nach den §§ 5 bis 8. Satz 2 regelt das Verhältnis zum Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Sofern das Bundeskriminalamt in der Rolle als zentrale Kontaktstelle tätig ist, gilt das Bundeskriminalamtgesetz unabhängig davon, ob die Übermittlung von Daten dem Zweck der Verfolgung oder Verhütung von Straftaten dient. Zweck der Regelung ist eine einheitliche Vollzugspraxis im Rahmen der Aufgabe des Bundeskriminalamts als zentrale Kontaktstelle. Nach Satz 3 sind die Absätze 4, 5 und 7 ausschließlich für die Aufgabe des Bundeskriminalamts als zentrale Kontaktstelle anzuwenden. Die in den Absätzen 4, 5 und 7 geregelten Vorgaben gelten nicht, sofern das Bundeskriminalamt im Rahmen der Aufgaben nach den §§ 4 bis 8 des Bundeskriminalamtgesetzes tätig wird. Satz 4 verweist auf die Regelung in § 26 Absatz 1 Satz 3. Demnach bleiben bei der Übermittlung an andere Stelle zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. Dies betrifft die Wahrnehmung der Aufgabe nach § 4 des Bundeskriminalamtgesetzes. Insofern sind die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 in den §§ 92 bis 92h des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zu beachten. Für die Wahrnehmung der Aufgabe als zentrale Kontaktstelle gilt dies nicht. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt – wie Absatz 3 – Anforderungen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 für jeglichen Datenaustausch gelten, unabhängig davon, ob das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle tätig wird oder nicht, ob Adressat der Daten eine andere zentrale Kontaktstelle oder eine ausländische Strafverfolgungsbehörde ist und ob Daten zur Erledigung eines Ersuchens oder aus eigener Initiative übermittelt werden. Gemäß Absatz 2 hat die für die Übermittlung von Daten zuständige Stelle unverzüglich alle gemäß dem deutschen Recht erforderlichen Schritte zu unternehmen, um eine Erlaubnis der zuständigen Justizbehörde einzuholen, sofern eine entsprechende Erlaubnis für die Datenübermittlung erforderlich ist (vgl. Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977). Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt, dass Daten vom Bundeskriminalamt grundsätzlich nur unter Mitteilung der Bedingung übermittelt werden können, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, es liegt eine Zustimmung der zuständigen Stelle zur Verwendung als Beweismittel vor (vgl. Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/977) oder eine Verwendung ist aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung generell zugelassen. Mithin muss das Bundeskriminalamt diese Bedingung dem empfangenden Staat mitteilen. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn die Zustimmung bereits bei der Datenübermittlung vorliegt. Eine Zustimmung kann auch im Nachhinein, etwa auf Ersuchen des empfangenden Staates, erteilt werden. Welche Stelle in Deutschland für diese Zustimmung zuständig ist, ergibt sich, wie in Satz 2 geregelt, aus dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Die Mitteilungspflicht entfällt auch, wenn zwischenstaatliche Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen oder unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsakten bestehen, die eine Verwendung der im polizeilichen Informationsaustausch übermittelten Informationen als Beweismittel ohne gesonderte Zustimmung zulassen. Denn hierbei handelt es sich um günstigere Regelungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977. Nach Artikel 1 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 können die Mitgliedstaaten Bestimmungen erlassen oder beibehalten, die den Informationsaustausch mit den Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten weiter erleichtern. Dies gilt ausdrücklich auch für Bestimmungen in bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen. Zu Absatz 4 Absatz 4 regelt – wie Absatz 5 – Mindestanforderungen, die für die Übermittlung von Daten durch das Bundeskriminalamt an zentrale Kontaktstellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Schengen- assoziierten Staates gelten. Gemäß Absatz 1 Satz 3 gelten die Absätze 4, 5 und 7 nur für die Wahrnehmung der Aufgabe als zentrale Kontaktstelle. Nach Absatz 4 sind Daten, die an eine zentrale Kontaktstelle übermittelt werden, in einer von dem jeweiligen Staat, um dessen zentrale Kontaktstelle es sich handelt, zugelassenen Sprache zu übermitteln (vgl. Artikel 4 Absatz 6, 7 Absatz 3 Unterabsatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977). Dies insbesondere für den Fall, dass das Bundeskriminalamt ein Informationsersuchen an eine zentrale Kontaktstelle übermittelt und den Fall der Datenübermittlung aus eigener Initiative (Spontanübermittlung). Für den Fall der Beantwortung von Informationsersuchen einer zentralen Kontaktstelle sollte grundsätzlich in der Sprache geantwortet werden, in der das Ersuchen gestellt wurde (vgl. Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977). Zu Absatz 5 Absatz 5 regelt Anforderungen für ausgehende Informationsersuchen des Bundeskriminalamts im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/977. Bei ausgehenden Informationsersuchen handelt es sich um eine Form der Übermittlung. Gemäß Nummer 1 muss ein an eine zentrale Kontaktstelle gerichtetes Informationsersuchen die Angabe enthalten, ob dieses dringend ist. Im Falle der Dringlichkeit müssen im Ersuchen die Gründe für die Dringlichkeit angegeben werden. Ein Informationsersuchen ist als dringend anzusehen, wenn unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände des betreffenden Sachverhaltes objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angeforderten Informationen eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllen (vgl. Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/977): – Die Informationen sind unerlässlich zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats. – Die Informationen sind erforderlich, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person abzuwenden. – Die Informationen sind erforderlich für den Erlass eines Beschlusses, der die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen bis hin zu einem Freiheitsentzug umfassen könnte. – Es besteht die unmittelbare Gefahr, dass die Informationen an Relevanz verlieren, wenn sie nicht umgehend zur Verfügung gestellt werden, und die Informationen als wichtig für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten anzusehen sind. Neben der Angabe der Dringlichkeit müssen in dem Informationsersuchen gemäß § 26a Absatz 5 Nummer 2 bis 4 die angeforderten Informationen hinreichend präzisiert und der Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, beschrieben werden (vgl. Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/977). Hierzu gehört auch eine Beschreibung des Sachverhalts und der zugrundeliegenden Straftat sowie gegebenenfalls eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck und den Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen. Ferner sind etwaige Verwendungsbeschränkungen in Bezug auf die in dem Informationsersuchen übermittelten Informationen im Ersuchen anzugeben. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Übermittlung von Daten in Form eines Ersuchens an eine zentrale Kontaktstelle ist zudem zu prüfen, ob tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderung der Daten erforderlich ist und dem ersuchten Staat die Daten zur Verfügung stehen sollten (vgl. Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977). Die Anforderungen des Absatzes 5 sollten über die Richtlinie (EU) 2023/977 hinaus als Standard für ausgehende polizeiliche Informationsersuchen jeglicher Art gelten. Zu Absatz 6 Absatz 6 konkretisiert die Dienstwegeregelung nach § 3 im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977. Im Regelfall erfolgt der internationale polizeiliche Dienstverkehr der Polizeibehörden des Bundes und der Länder über das Bundeskriminalamt. Das Bundeskriminalamt verkehrt dabei grundsätzlich mit den ausländischen zentralen Kontaktstellen. Sofern Polizeibehörden insoweit über das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle Ersuchen an andere Staaten übermitteln, müssen die ersuchenden Polizeibehörden die Voraussetzungen, die die Richtlinie (EU) 2023/977 an solche Ersuchen stellt, vor Übermittlung an das Bundeskriminalamt prüfen. Zu Absatz 7 Absatz 7 regelt Anforderungen, die für die Übermittlung von Daten durch das Bundeskriminalamt an Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Schengen-assoziierter Staaten, die nicht auch gleichzeitig die zentrale Kontaktstelle dieses Staates sind, gelten. Übermittelt das Bundeskriminalamt auf Basis der Richtlinie (EU) 2023/977 gleich in welcher Aufgabenerfüllung Daten an entsprechende Strafverfolgungsbehörden, ist grundsätzlich gleichzeitig eine Kopie der Daten an die zentrale Kontaktstelle des Staates zu übermitteln, dessen zuständige Strafverfolgungsbehörde Datenempfänger ist (vgl. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977). In Terrorismusfällen, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, kann von einer nachrichtlichen Beteiligung der zentralen Kontaktstelle abgesehen werden (vgl. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977). Der Begriff der Terrorismusfälle ist unmittelbar der Richtlinie (EU) 2023/977 entnommen und dem Bundeskriminalamtgesetz bislang unbekannt. Hiermit soll der hohen Vertraulichkeit des Informationsaustauschs bei Sachverhalten im Bereich der politisch motivierten Kriminalität Rechnung getragen werden, welcher unmittelbar zwischen den spezialisierten Staatsschutzdienststellen, welche in anderen Staaten nicht notwendigerweise der zentralen Kontaktstelle angehören, etabliert ist. Zu Absatz 8 Absatz 8 Satz 1 regelt Fristen, innerhalb derer Ersuchen ausländischer Strafverfolgungsbehörden oder zentraler Kontaktstellen, die das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle erreicht haben, zu beantworten sind (vgl. Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2023/977). Die Fristenregelung gilt nur für die Übermittlung von Daten auf Basis von Informationsersuchen, die das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle erhalten hat und die auch über das Bundeskriminalamt zur Verfügung gestellt werden. Bei der Fristendauer wird differenziert, ob ein Ersuchen dringend ist (vgl. § 26a Absatz 5 Nummer 1) und ob die angeforderten Informationen dem Bundeskriminalamt unmittelbar – also etwa in Form des direkten Datenbankzugriffs – oder mittelbar zugänglich sind. Mittelbar zugängliche Informationen sind solche, die – soweit das deutsche Recht dies zulässt und nach Maßgabe des deutschen Rechts – das Bundeskriminalamt von anderen Behörden oder privaten Parteien, die in Deutschland ansässig sind, ohne Zwangsmaßnahmen einholen kann (Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2023/977). Das Bundeskriminalamt ist verpflichtet, eine umgehende Weiterleitung des Ersuchens an die datenbesitzenden Stellen vorzunehmen und auf die Antwortfrist hinzuweisen. Sollten die Stellen dem Bundeskriminalamt nicht fristgerecht zuliefern, kann die begehrte Information als dem Bundeskriminalamt nicht mittelbar zugänglich angesehen werden. Der Dienstverkehr mit anderen Staaten obliegt nach § 3 Absatz 3 Satz 1 grundsätzlich dem Bundeskriminalamt. Die Aufgabe des Bundeskriminalamts als zentrale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2023/977 nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 ist eine besondere Ausprägung der Zentralstellenaufgabe. Demzufolge übermitteln die datenbesitzenden Stellen dem Bundeskriminalamt auf dessen Anforderung entsprechend der Verpflichtung nach § 32 Absatz 1 Satz 1 die Daten, die zur fristgerechten Erledigung des Informationsersuchens erforderlich sind. Die Prüfung der Voraussetzungen der Übermittlung der Daten an EU-Mitgliedstaaten oder Schengen-assoziierte Staaten nach den jeweils einschlägigen Fachgesetzen obliegt den datenbesitzenden Stellen. Sofern es der Übermittlung an EU-Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierte Staaten entgegenstehende Gründe gibt, muss die datenbesitzende Stelle auf diese hinweisen. Übermittelt die datenbesitzende Stelle im Rahmen des Direktverkehrs Daten direkt an EU-Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierte Staaten, erfolgt dies nach Befugnissen zur Übermittlung personenbezogener Daten des jeweils einschlägigen Fachgesetzes. Das Bundeskriminalamt ist als zentrale Kontaktstelle stets in Kopie zu setzen. Lässt das deutsche Recht eine innerstaatliche Übermittlung von Daten an das Bundeskriminalamt nicht zu, beispielsweise weil diese dem Steuergeheimnis unterfallen, handelt es sich nicht um dem Bundeskriminalamt als zentraler Kontaktstelle mittelbar zugängliche Informationen. Auch Informationen, die bei der anderen Stelle nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen eingeholt werden können, stehen dem Bundeskriminalamt nicht zur Verfügung. Dies lässt die Möglichkeit unberührt, auch solche Informationen, zum Beispiel unter Einbindung und mit Zustimmung der Justizbehörden, zu erheben und zu übermitteln, soweit dies nach innerstaatlichem Recht möglich ist. Die Pflicht zur fristgerechten Beantwortung von Ersuchen besteht nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 Satz 2 ausschließlich für Ersuchen, die von zentralen Kontaktstellen oder benannten Strafverfolgungsbehörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 gestellt wurden. Diese Konkretisierung regelt Satz 2. Gemäß Satz 3 beginnen die Fristen mit dem Eingang des Ersuchens beim Bundeskriminalamt. Die Sätze 4 bis 6 enthalten eine Ausnahme von den in Satz 1 geregelten Fristen für Fälle, in denen die Datenübermittlung die Einholung einer Erlaubnis durch eine Justizbehörde erfordert (vgl. Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977). Soweit für die Einholung der Erlaubnis erforderlich, kann von den Fristen abgewichen werden. Das Bundeskriminalamt, als zentrale Kontaktstelle, sollte bei Anforderung der ersuchten Information die datenbesitzende nationale Dienststelle auch auf die selbstständige Einholung einer Erlaubnis gemäß Absatz 2 hinweisen. Die Justizbehörden haben hierfür gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977 eine permanente Erreichbarkeit zu gewährleisten. Zudem ist, sofern das Bundeskriminalamt aufgrund der erforderlichen Mitwirkung anderer Stellen Kenntnis darüber hat, die ersuchende Stelle unter Angabe von Gründen über die Dauer der zu erwartenden Verzögerung zu unterrichten und die Daten sind unverzüglich zu übermitteln, sobald die Erlaubnis vorliegt. In den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) ist zudem in Nummer 13 festgelegt, dass vor der Ausführung eines eingehenden Ersuchens bzw. der Weiterleitung eines ausgehenden Ersuchens von besonderer Bedeutung der obersten Justizbehörde zu berichten und deren Äußerung abzuwarten ist. Die jeweils zuständigen Strafverfolgungsbehörden müssen daher in den festgelegten Fällen von besonderer Bedeutung den jeweiligen obersten Justizbehörden zu berichten und deren Äußerung abwarten. Dies gilt auch für das Bundeskriminalamt in den Fällen, in denen es selbst Bewilligungsbehörde im Sinne von Nummer 13 RiVASt ist. Zu Absatz 9 Absatz 9 regelt eine Pflicht zur Übermittlung von Daten durch das Bundeskriminalamt aus eigener Initiative (sog. Spontanübermittlung), wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten für den anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Aufdeckung von schweren Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein könnten (vgl. Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977). Das Bundeskriminalamt trifft die in Absatz 9 geregelte Pflicht zur Datenübermittlung nur in der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 5 bis 8 und bezogen auf solche Daten, die es aus Primäreingriffen im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung selbst erhoben hat. Die Übermittlungspflicht ist nicht verbunden mit einer übergreifenden Prüfpflicht des Bundeskriminalamtes, sondern es besteht bei der Aufgabenerfüllung im jeweiligen Einzelfall eine Pflicht zur Prüfung, ob die Voraussetzungen des Absatzes 9 vorliegen. Im Rahmen der Einzelfallsachbearbeitung ist dementsprechend zum einen zu prüfen, ob tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten zum Zwecke der Verhütung von Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 für einen anderen Mitgliedstaat relevant sein können. Zum anderen ist im Rahmen der Einzelfallsachbearbeitung zu prüfen, ob die Daten dem Mitgliedstaat nicht bereits anderweit übermittelt oder bereitgestellt wurden beziehungsweise zur Verfügung stehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Daten durch Nutzung bestehender Informationsaustauschplattformen auf EU-Ebene wie dem Europol-Informationssystem schon zur Verfügung stehen. Die Pflicht zur Übermittlung von Daten besteht nicht, sofern entweder die Voraussetzungen einer Datenübermittlung nach § 26 in Verbindung mit § 25 nicht vorliegen oder diese gemäß § 28 unzulässig wäre. Zu Nummer 5 (§ 28) Zu Buchstabe a Die Änderung erfolgt aufgrund der Einführung des § 26a. Auch bei der Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 finden die in § 28 Absatz 2 normierten Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe Anwendung. Die Anwendbarkeit der in § 28 Absatz 1, 2 geregelten Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe steht in Einklang mit dem in Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977 festgeschriebenen Grundsatz des gleichwertigen Zugangs. Nach diesem Grundsatz sollen die zentralen Kontaktstellen und zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten grundsätzlich denselben, also weder einen strengeren noch einen weniger streng geregelten Zugang zu einschlägigen Informationen haben wie die deutschen Behörden (vgl. Erwägungsgrund 15 der Richtlinie (EU) 2023/977). Zu Buchstabe b Die Richtlinie (EU) 2023/977 erkennt an, dass es in bestimmten Fällen notwendig oder gerechtfertigt ist, die Übermittlung von Daten an Strafverfolgungsbehörden oder zentrale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Schengen-assoziierter Staaten abzulehnen (vgl. Artikel 6 Absatz 1 und Erwägungsgründe 20 und 21 der Richtlinie (EU) 2023/977). Der in § 28 neu eingefügte Absatz 2a regelt daher spezielle Gründe für die Ablehnung bzw. Verweigerung von Datenübermittlungen gemäß § 26a. Die Ablehnungsgründe ergänzen die bereits in § 28 Absatz 1 und 2 enthaltenen Übermittlungsverbote. § 28 Absatz 2a differenziert zwischen Übermittlungsverboten in Satz 1 und fakultativen Ablehnungsgründen in Satz 2. Satz 1 und 2 ist jedoch gemeinsam, dass eine Ablehnung der Datenübermittlung nur insoweit erfolgen kann oder muss, als der Übermittlung einer Information ein Ablehnungsgrund entgegensteht. Das setzt voraus, dass das Ersuchen bzw. die Datenübermittlung nach der Art der Informationen teilbar ist. Die Informationen, für die kein Ablehnungsgrund vorliegt, sind zu übermitteln. Satz 1 regelt Ablehnungsgründe, bei deren Vorliegen die Datenübermittlung zu unterbleiben hat. Diese gelten sowohl für die Übermittlung von Daten auf Basis von Ersuchen als auch für die Übermittlung von Daten aus eigener Initiative. Hierdurch wird ein weitgehend einheitlicher Umgang mit jeglichen Datenübermittlungen gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 sichergestellt und der Umsetzungsspielraum, den die Richtlinie für Regelungen betreffend den Direktverkehr und Spontanübermittlungen vorsieht, genutzt (vgl. Erwägungsgrund 21 der Richtlinie (EU) 2023/977, nach dem die Richtlinie nur Mindeststandards für den Direktverkehr und Spontanübermittlungen enthält). Satz 1 Nummer 1 regelt, dass die Datenübermittlung abzulehnen ist, soweit die hierfür nach deutschem Recht erforderliche Erlaubnis einer Justizbehörde verweigert wurde (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2023/977). Justizbehörden sind Staatsanwaltschaften und Gerichte. Gemäß Satz 1 Nummer 2 ist die Datenübermittlung abzulehnen, soweit die angeforderten Informationen andere personenbezogene Daten enthalten, als die in Artikel 10 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977 genannten Kategorien personenbezogener Daten (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2023/977). Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2023/977 sieht wiederum einen dynamischen Verweis auf die in Anhang II Abschnitt B zu der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates genannten Kategorien von personenbezogenen Daten vor. Aufgrund des Verweises sind die personenbezogenen Daten, die auf Ersuchen nach dieser Vorschrift übermittelt werden können, auf die in Anhang II Abschnitt B zu der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien von Daten beschränkt. Das Bundeskriminalamt hat im Einzelfall zu überprüfen, ob die verfügbaren Informationen, die personenbezogene Daten darstellen, unter diese Kategorien fallen. Soweit dies nicht der Fall ist, dürfen die weitergehenden Informationen nicht herausgegeben werden. Satz 1 Nummer 3 regelt zum einen, dass die Datenübermittlung abzulehnen ist, soweit die Daten ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erlangt wurden und dieser Staat der Übermittlung der Daten nicht zugestimmt hat (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2023/977). Die Zustimmung muss weder von dem ursprünglich übermittelnden Staat ausdrücklich erklärt worden sein noch aktiv durch das Bundeskriminalamt eingeholt werden. Kann das Bundeskriminalamt etwa aufgrund der bei der ursprünglichen Übermittlung festgelegten Voraussetzungen erkennen, dass der übermittelnde Staat eine weitere Verarbeitung der Daten, auch in Form der Weiterleitung an einen anderen Staat, zulässt, liegt eine konkludente Zustimmung vor. Liegt keine Zustimmung vor, unterbleibt die Übermittlung der Daten. Es steht dem Bundeskriminalamt jedoch beispielsweise im Falle eines Ersuchens frei, den ersuchenden Staat an den ursprünglich übermittelnden Staat zu verweisen. Zum anderen stellt Satz 1 Nummer 3 sicher, dass die von einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erlangten Daten nur unter den von diesem Staat festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Informationen zur Verfügung gestellt werden (vgl. Artikel 3 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2023/977). Während Satz 1 zwingende Ablehnungsgründe enthält, regelt Satz 2 die Gründe, aus denen die Datenübermittlung im Falle eines an das Bundeskriminalamt gerichteten Informationsersuchen abgelehnt werden darf. Gemäß Satz 2 Nummer 1 darf ein Ersuchen abgelehnt werden, soweit die Daten dem Bundeskriminalamt als zentraler Kontaktstelle und den deutschen zuständigen Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung stehen (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/977). Zur Verfügung stehen Daten, die unmittelbar und mittelbar zugänglich sind (vgl. Artikel 2 Absatz 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2023/977). Unmittelbar zugängliche Daten sind solche, die in einer Datenbank verfügbar sind, auf die die zentrale Kontaktstelle oder die deutsche zuständige Strafverfolgungsbehörde unmittelbar zugreifen kann. Mittelbar zugänglich sind Daten, die – soweit das deutsche Recht dies zulässt – von anderen Behörden oder privaten Parteien, die in Deutschland ansässig sind, ohne Zwangsmaßnahmen eingeholt werden können. Daten, die bei der ersuchten Behörde nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen eingeholt werden können, stehen dieser nicht zur Verfügung. Dies lässt die Möglichkeit unberührt, auch solche Daten, über die Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit zu erheben und zu übermitteln. Gemäß Satz 2 Nummer 2 können Informationsersuchen, die nicht den inhaltlichen und formalen Anforderungen des § 26a Absatz 3 entsprechen, abgelehnt werden (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977). Satz 2 Nummer 3 regelt, dass ein Ersuchen abgelehnt werden kann, soweit die ersuchten Informationen eine Straftat betreffen, die nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder weniger geahndet werden kann (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2023/977). Nach Satz 2 Nummer 4 kann ein Ersuchen abgelehnt werden, soweit die ersuchten Informationen eine Angelegenheit betreffen, die nach deutschem Recht keine Straftat darstellt, also lediglich eine Ordnungswidrigkeit wäre (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2023/977). Gemäß Satz 3 sollen von der ersuchenden ausländischen Stelle bei Bedarf Klarstellungen oder Präzisierungen angefordert werden, die für die Bearbeitung eines Informationsersuchens erforderlich sind, das andernfalls abgelehnt werden müsste (vgl. Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977). Der Grad an möglicher Präzisierung ist dabei vom Einzelfall, insbesondere dem Umfang und dem Kontext des Ersuchens abhängig zu machen. Eine Rückfrage bei der ersuchenden Stelle ist nur dann erforderlich ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein ermittelter Ablehnungsgrund durch eine Präzisierung oder Klarstellung aufgelöst werden kann. Satz 4 regelt die Pflicht zur Information der ersuchenden Stelle nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 über die Ablehnung sowie die Ablehnungsgründe. Nach Satz 5 soll die Ablehnung innerhalb der Fristen nach § 26a Absatz 7 erfolgen. Die Sätze 4 und 5 gelten auch für teilweise Ablehnungen. Zu Nummer 6 (§ 77) Durch die Regelung im neuen § 77 Absatz 7 wird Artikel 16 Absatz 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2023/977 in nationales Recht umgesetzt, der Aussonderungsprüffristen für die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 enthält. Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/977 sieht vor, dass eine Aussonderungsprüfung erstmals spätestens sechs Monate nach Abschluss des Informationsaustauschs erfolgt. Hierunter ist gemäß Erwägungsgrund 34 der Richtlinie (EU) 2023/977 der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem die letzte Information übermittelt oder die letzte diesbezügliche Mitteilung ausgetauscht wurde. Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um Folgeänderungen der Inhaltsübersicht zur Einführung des neuen Abschnitts 3 im Zehnten Teil des IRG. Zu Nummer 2 (§ 74) Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einführung des neuen Abschnitts 4 im Zehnten Teil des IRG. Zu Nummer 3 (§ 91) Es handelt sich um Folgeänderungen des neuen Abschnitts 3 im Zehnten Teil des IRG. Zu Nummer 4 (Zehnter Teil Abschnitt 3) Es handelt sich um Folgeänderungen durch die Einführung des neuen Abschnitts 3 im zehnten Teil des IRG. Zu Abschnitt 3 (Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977) Dieser Abschnitt betrifft den sonstigen Informationsaustausch, welcher in den Artikeln 4, 7, 8, 9 und 10 der Richtlinie geregelt ist, soweit dieser Zwecken der Strafverfolgung dient. Die Vorgaben der Richtlinie zur Informationsübermittlung durch die zentrale Kontaktstelle sowie der sonstige Informationsaustausch zu präventiven Zwecken werden in anderen Bundes- und Landesgesetzen umgesetzt. Soweit eine Bundesbehörde sowohl Aufgaben als zentrale Kontaktstelle im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie als auch eigene Zuständigkeiten im Bereich der Strafverfolgung wahrnimmt, gilt dieser Abschnitt nur für den Informationsaustausch als Strafverfolgungsbehörde und nicht für die Tätigkeit als zentrale Kontaktstelle. Der Begriff der Strafverfolgungsbehörde ist im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 zu verstehen, das heißt, dass die Umsetzungsvorschriften im Inland die Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde (und nicht die Staatsanwaltschaften) adressieren (dazu näher unten). Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 findet diese keine Anwendung auf den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten, der ausdrücklich durch andere Rechtsakte der Union verbindlich geregelt ist. Der Informationsaustausch auf Grundlage solcher Rechtsakte fällt daher auch nicht in den Anwendungsbereich der Regelungen dieses Abschnitts zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977. Für das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Neapel II) stellt die Richtlinie dies in Erwägungsgrund 12 ausdrücklich klar. Zu Unterabschnitt 1 (Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union) Dieser Unterabschnitt betrifft die Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat. Erfasst ist sowohl die Übermittlung von Informationen auf ein eingehendes Ersuchen als auch die Informationsübermittlung ohne Ersuchen (sogenannte Spontanübermittlung). Zu § 92 (Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union) Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 92 IRG, der zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates diente. Dieser wird mit der Richtlinie (EU) 2023/977 aufgehoben. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2023/977. Gegenstand ist die Erledigung von Ersuchen auf Informationsübermittlung aus anderen Mitgliedstaaten, die an die Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden gerichtet sind. Zu Absatz 1 Absatz 1 sieht vor, dass Ersuchen um Informationsübermittlung, die durch Strafverfolgungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unmittelbar an Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden in Deutschland gestellt werden, von diesen auch unmittelbar bearbeitet werden dürfen. Das Ersuchen muss dafür die Richtlinie nicht ausdrücklich benennen. Es genügt, dass in diesem Unterabschnitt genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Absatz 1 erfasst die Übermittlung von „verfügbaren Informationen einschließlich personenbezogener Daten“. Diese Begriffe sind im Einklang mit den Definitionen der Richtlinie (EU) 2023/977 auszulegen. Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/977 definiert den Begriff der Information als „alle Inhalte, die eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, Tatsachen oder Umstände betreffen, die für die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach nationalem Recht zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten relevant sind, einschließlich kriminalpolizeilicher Erkenntnisse“. Personenbezogene Daten sind entsprechend Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2023/977 personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 auszulegen. Welche Informationen als „verfügbar“ gelten, ist in Absatz 2 geregelt. Als Adressat eines eingehenden Ersuchens nennt § 92 Absatz 1 IRG allgemein Polizeibehörden. Absatz 1 stellt insofern lediglich konkretisierend auf Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde ab. Dies steht in Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977, wonach Strafverfolgungsbehörden im Sinne der Richtlinie (EU) 2023/977 Polizeibehörden und ähnliche Behörden sind, die zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten zuständig sind. Deutsche Staatsanwaltschaften sollen von dieser Definition nicht erfasst sein. In Bezug auf die Stelle, von der ein Ersuchen nach Absatz 1 ausgehen kann, wird demgegenüber zum einen – wie ebenfalls bereits in § 92 Absatz 1 IRG – der allgemeine Begriff der Strafverfolgungsbehörde im Sinne der Richtlinie (EU) 2023/977 verwendet. Welche Stellen hiervon im jeweils ersuchenden Mitgliedstaat erfasst sind, bleibt damit den dortigen behördlichen Strukturen vorbehalten. Zum anderen dürfen die deutschen Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden auch Ersuchen bearbeiten, die durch eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 erfolgen. Anders als Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2023/977, der die Beantwortung von Informationsersuchen durch die im ersuchten Mitgliedstaat benannten zentralen Kontaktstellen betrifft, folgt aus Artikel 8 und Erwägungsgrund 21 der Richtlinie (EU) 2023/977 grundsätzlich keine Verpflichtung der Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein direkt an sie gerichtetes Ersuchen zu erledigen, daher ist in Absatz 1 auch zunächst nur vorgesehen, dass diese Informationen übermitteln „dürfen“. Nach Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977 ist allerdings der Grundsatz des gleichwertigen Zugangs zu beachten, vergleiche hierzu die Erläuterungen zu Absatz 3. Zu Absatz 2 Absatz 2 setzt die Definition aus Artikel 2 Absatz 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2023/977 um, in denen festgelegt wird, welche Informationen als verfügbar gelten. Zu Nummer 1 Nummer 1 setzt die Definition der unmittelbar zugänglichen Information aus Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2023/977 um. Zu Nummer 2 Nummer 2 setzt die Definition der mittelbar zugänglichen Information aus Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2023/977 um. Zu Absatz 3 Absatz 3 übernimmt § 92 Absatz 1 Satz 2 und 3 IRG. Wie bereits nach Artikel 3 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI enthält auch Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977 die Anforderung, dass Informationen auf Ersuchen der Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen übermittelt werden, wie der nationale Informationsaustausch erfolgt („Grundsatz des gleichwertigen Zugangs“). Ausnahmen davon sind die von der Richtlinie (EU) 2023/977 vorgesehenen oder zugelassenen Ablehnungsgründe. Dieser Grundsatz des gleichwertigen Zugangs wird durch Satz 1 sichergestellt. Hierbei sind gegebenenfalls auch die jeweils für die Erhebung der betroffenen Informationen geltenden Voraussetzungen zu beachten. Sofern die jeweiligen Informationen bereits aus anderem Anlass, also nicht spezifisch zum Zweck der Übermittlung erhoben wurden, sind zudem die allgemeinen Voraussetzungen für die verfahrensübergreifende Verwendung zu beachten, für Informationen aus strafrechtlichen Ermittlungen also insbesondere diejenigen nach den § 474 ff. der Strafprozessordnung (StPO). Satz 2 stellt klar, dass die Regelung des § 3 BKAG über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder unberührt bleibt. In Abgrenzung hierzu schafft § 92 IRG-E allein eine Rechtsgrundlage für die sonstige Informationsübermittlung durch Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden als Strafverfolgungsbehörden nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 zum Zweck der Strafverfolgung. § 92 trifft keine Entscheidung darüber, ob das Ersuchen auf dem jeweils einschlägigen polizeilichem Dienstweg vermittelt oder von den Polizei-, Finanz- und Zollbehörden direkt an die ausländische Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden soll. Die hierzu vorgesehenen innerstaatlichen Regelungen sollen unberührt bleiben. Vorgaben, die § 3 BKAG zu den Übermittlungswegen macht, sind einzuhalten. Zu Absatz 4 Absatz 4 übernimmt den bisherigen § 92 Absatz 2. Die Richtlinie (EU) 2023/977 sieht in Artikel 1 Absatz 4 vor, dass die Richtlinie (EU) 2023/977 kein Recht auf Nutzung der Informationen als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren begründet, sondern der jeweilige Mitgliedstaat der Europäischen Union zustimmen kann. Diese Regelung war schon im Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates enthalten. An den dort getroffenen Zuständigkeiten zur Zustimmung der Verwendung im gerichtlichen Verfahren soll zunächst nichts geändert werden. Aus diesem Grund wird weiterhin auf die Bewilligungszuständigkeiten im Fünften Teil verwiesen. Erst mit der Neufassung des IRG im Rahmen der IRG-Reform sollen die Zuständigkeiten für die Rechtshilfe innerhalb der EU von der Bewilligungszuständigkeit entkoppelt und eigene Zuständigkeitsregelungen auch für die hier gegenständliche Zustimmung geschaffen werden. Zu Absatz 5 Absatz 5 stellt in seinem Satz 1 klar, dass die erbetenen Informationen grundsätzlich in der Sprache übermittelt werden, in der das Ersuchen gestellt wurde. Für die Antwort auf Ersuchen durch Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden sieht die Richtlinie (EU) 2023/977 keine verbindlichen Vorgaben zur Sprache des Ersuchens vor. Nach Erwägungsgrund 21 der Richtlinie (EU) 2023/977 sieht diese für Ersuchen, die nicht über die zentrale Kontaktstelle, sondern direkt an eine zuständige Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 gerichtet werden, jedoch nur Mindestanforderungen vor. Absatz 5 geht daher über die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/977 hinaus, indem regelmäßig die Informationen in der Sprache bereitgestellt werden sollen, in der das Ersuchen übermittelt wurde, sofern es sich um eine Sprache handelt, die von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt wurde. Unter diesen benannten Sprachen muss Englisch sein; zudem ist geplant, dass die Bundesrepublik Deutschland Deutsch als Sprache benennt. In der bisherigen Praxis werden Informationsersuchen an die Polizeibehörden bereits jetzt regelmäßig in englischer Sprache beantwortet, so dass die Neufassung weitgehend die Praxis abbildet. Die Regelung ermöglicht daher, dass das Ersuchen im Regelfall unmittelbar in der Sprache beantwortet wird, in welcher es gestellt wurde, wenn nicht beispielsweise der Übersetzungsaufwand aufgrund der Dringlichkeit, des Umfangs, der fehlenden Verfügbarkeit von Übersetzungskapazitäten oder der Kosten eine Übermittlung auf Deutsch erfordert. Satz 2 erlaubt auch die Übermittlung in anderen Sprachen, die der ersuchende Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt hat, wenn dies für die Polizeibehörde aufgrund der Umstände des Einzelfalles vorzugswürdig ist. Das erlaubt beispielsweise in grenzüberschreitender Zusammenarbeit vorhandene Sprachkenntnisse der Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden zu nutzen und damit die effektive Kommunikation zu beschleunigen, ohne dass dazu eine Verpflichtung besteht. Bei der Ermessensausübung, in welcher Sprache geantwortet wird, sind Vorgaben zur Sprachverwendung, die sich aus der Verwendung eines bestimmten Kommunikationskanals für das Ersuchen – beispielsweise SIENA – ergeben, zu berücksichtigen. Satz 3 ergänzt, dass auch andere Kommunikation über das Ersuchen, einschließlich der Ablehnung oder Bitten um Präzisierungen und weiterer Mitteilungen zum Ersuchen nach behandelt werden. Zu § 92a (Inhalt des Ersuchens) Die Vorschrift greift die Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2023/977 auf. Diese gelten zwar ihrem Wortlaut nach nur für Ersuchen, die unmittelbar an die zentralen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten gerichtet werden. Dennoch sollen die Voraussetzungen weitgehend an diejenigen angeglichen werden, die an die zentrale Kontaktstelle gerichtete Ersuchen gelten. Es besteht auch bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen immer die Möglichkeit, um Präzisierungen oder Ergänzungen zu bitten. Der Grad an möglicher Präzisierung ist dabei vom Einzelfall, insbesondere dem Umfang und dem Kontext der Anfrage abhängig zu machen. Die Vorschrift sieht dabei vor, dass ein Ersuchen grundsätzlich die inhaltlichen Vorgaben erfüllen soll, die sich aus Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/977 ergeben. Soweit sich diese Vorgaben mit dem bisherigen § 92a IRG decken, kann auf die hierzu bestehenden praktischen Erfahrungen zurückgegriffen werden. Der jeweils zuständigen Behörde ist durch den Ablehnungsgrund in § 92b Absatz 2 Nummer 3 IRG-E Ermessen eröffnet, auch Ersuchen, die nicht alle Anforderungen des § 92a IRG-E erfüllen, dennoch ganz oder teilweise zu beantworten. Zu Nummer 1 Nummer 1 implementiert Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie, um sicherzustellen, dass regelmäßig auch Angaben zur Dringlichkeit des Ersuchens enthalten sind. Eine Aufnahme der detaillierten Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/977 zur Dringlichkeit ist nicht erforderlich, da diese sich grundsätzlich als Anforderungen an ausgehende Ersuchen richten. Bei der Ermessensausübung nach § 92b Absatz 2 Nummer 3 IRG-E kann einbezogen werden, ob sich die Darstellung der Dringlichkeit an der Richtlinie (EU) 2023/977 orientiert. Für zuständige Behörden, die keine zentrale Kontaktstelle sind, ergeben sich aus der Angabe der Dringlichkeit keine unmittelbaren Rechtsfolgen. Zu Nummer 2 Nummer 2 setzt den Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a um und dient der Vorgabe, dass die ersuchten Informationen hinreichend präzise beschrieben werden müssen. Der Grad an Präzisierung ist abhängig von den Umständen der Anfrage. Zu Nummer 3 Nummer 3 setzt den dritten Teil des Artikels 4 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977 um und erfordert die Angabe der Straftat, zu deren Verfolgung die Daten benötigt werden. Dies wird, angelehnt an die Gliederung des bisherigen § 92a IRG, vorangestellt, um zu verdeutlichen, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschriften die Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten ist. Um diesem Zweck gerecht zu werden, ist ein Bezug zu Straftaten im Ersuchen erforderlich. Zu Nummer 4 Nummer 4 setzt den zweiten Teil des Artikels 4 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977 um und erfordert die Beschreibung des Sachverhaltes der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat. Zu Nummer 5 Nummer 5 setzt den ersten Teil des Artikels 4 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977 um und erfordert die Angabe des Zwecks, zu dem die Informationen erbeten werden. Zu Nummer 6 Nummer 6 übernimmt den bisherigen § 92a Nummer 6 IRG. Dieser ist als Präzisierung des Artikels 4 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/977 zu betrachten, soweit das Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte Person geführt wird. Zu Nummer 7 Nummer 7 setzt Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2023/977 um. Die Regelung stellt sicher, dass zu natürlichen oder juristischen Personen, auf die sich die ersuchten Informationen beziehen, soweit möglich klargestellt wird, in welcher Rolle sie in den Ermittlungen erfasst werden. Dies dient auch der Umsetzung des Informationsumfangs nach Nummer 4. Zu Nummer 8 Nummer 8 setzt Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2023/977 um. Dabei kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass Verwendungsbeschränkungen positiv angegeben werden, sofern sie sich nicht bereits aus geltenden Vorgaben ergeben. Zu § 92b (Ablehnungsgründe) Die Regelung sieht Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens vor. Die Ablehnungsgründe orientieren sich an Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2023/977. Dieser ist zwar nicht auf Ersuchen anwendbar, die direkt an Strafverfolgungsbehörden gerichtet werden. Ausweislich des Erwägungsgrundes 21 sieht die Richtlinie (EU) 2023/977 für die hier gegenständlichen Ersuchen, die nicht an die zentralen Kontaktstellen gerichtet werden, nur Mindestanforderungen vor. Daher sollen die Ablehnungsgründe aus Artikel 6 im Wesentlichen auch hier vorgesehen werden, um einen weitgehend einheitlichen Umgang mit Ersuchen an die zentralen Kontaktstellen und mit Ersuchen, die direkt an Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden gerichtet sind, sicherzustellen. Zudem können mit Blick auf den zusätzlichen Umsetzungsspielraum, der aufgrund von Erwägungsgrund 21 für nicht an die zentralen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten, sondern unmittelbar an Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden gerichtete Ersuchen besteht, über Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2023/977 hinausgehende Ablehnungsgründe normiert werden. Darüber hinaus gilt für alle Ersuchen, dass die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen nicht im Widerspruch stehen darf. Die Richtlinie (EU) 2023/977 nimmt hierauf in Artikel 6 nicht ausdrücklich Bezug. Aufgrund des Vorrangs des Vertrages über die Europäische Union bedarf es dieses Verweises jedoch nicht. Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt die zwingenden Ablehnungsgründe für an Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden gerichtete Ersuchen und orientiert sich dafür an den in Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2023/977 vorgesehenen Ablehnungsgründen. Ausweislich der Formulierung, dass die Ablehnung erfolgt, soweit der Ablehnungsgrund vorliegt, werden Ersuchen nur insoweit abgelehnt, als die Informationen unter den Ablehnungsgrund fallen. Im Übrigen kann das Ersuchen auch teilweise erledigt werden. Das setzt jedoch voraus, dass das Ersuchen nach der Art der ersuchten Informationen teilbar ist. Dies entspricht Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie. Zu Nummer 1 § 92b Absatz 1 Nummer 1 setzt den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2023/977 vorgesehenen Ablehnungsgrund um, der vorsieht, dass ein Ersuchen abgelehnt wird, soweit die für die Übermittlung der Informationen zu polizeilichen Zwecken erforderliche Zustimmung einer Justizbehörde verweigert wurde. Entsprechend der Zuständigkeitsabgrenzung für diesen Abschnitt sind Justizbehörden im Sinne der Vorschrift die Staatsanwaltschaften und Gerichte. Die deutschen Regelungen zur Informationserteilung finden sich insbesondere in Abschnitt 1 des Achten Buches der Strafprozessordnung. Insbesondere sieht § 479 StPO Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen vor. § 480 StPO legt die innerstaatlichen Zuständigkeiten für die Auskunftserteilung fest, die wegen § 92 Absatz 3 IRG-E für die Antwort auf Ersuchen entsprechend gelten. Die Genehmigung der Justizbehörde ist dabei von der Zustimmung zur Verwendung der Information im justiziellen Verfahren zu unterscheiden. Der Rückgriff auf die Regelungen der Strafprozessordnung ist mit der Richtlinie (EU) 2023/977 vereinbar. Erwägungsgrund 22 sieht ausdrücklich vor, dass die Richtlinie (EU) 2023/977 nicht so verstanden werden dürfte, dass sie die im nationalen Recht festgelegten Vorschriften und Voraussetzungen für vorherige Genehmigungen durch eine Justizbehörde berühre. Es seien lediglich Verfahren innerhalb des Mitgliedstaates der Europäischen Union und nach der Richtlinie (EU) 2023/977 inhaltlich und verfahrensrechtlich gleichwertig zu behandeln. Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2023/977 verankert dies ausdrücklich in dessen Absatz 1, wonach keine Genehmigung durch eine Justizbehörde verlangt werde, wenn für die Bereitstellung ähnlicher Informationen nach nationalem Recht innerhalb dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union ebenfalls keine Genehmigung durch eine Justizbehörde verlangt wird. Artikel 9 Absatz 3 überlässt auch das Verfahren und die Entscheidung dem nationalen Recht. Weiterhin fallen Ersuchen nach diesem Unterabschnitt ohnehin nur in den Anwendungsbereich von Artikel 8 der Richtlinie, weshalb nach Erwägungsgrund 21 allein Mindeststandards vorgesehen werden. Zu Nummer 2 Nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/977 sind die Mitgliedstaaten nicht zur Einholung von Informationen durch Zwangsmaßnahmen verpflichtet. Entsprechend ist gemäß Nummer 2 ein eingehendes Ersuchen abzulehnen, soweit die angeforderten Informationen bei der ersuchten Polizei-, Finanz- und Zollbehörde nicht nach § 92 Absatz 2 IRG-E verfügbar sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können. Die Regelung übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 92 Absatz 3 Nummer 2 IRG. Zu Nummer 3 Gemäß Artikel 10 Buchstabe b zweite Alternative der Richtlinie (EU) 2023/977 dürfen Informationen, die personenbezogene Daten darstellen, nur übermittelt werden, sofern die Übermittlung für den Zweck der Strafverfolgung erforderlich und verhältnismäßig ist. Erwägungsgrund 20 der Richtlinie (EU) 2023/977 bringt dies ebenfalls zum Ausdruck. Zwar ist die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit auch bereits durch den Verweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen für inländische Übermittlungen erfasst; sie soll wegen ihrer besonderen Hervorvorhebung durch den Wortlaut der Richtlinie (EU) 2023/977 hier jedoch ebenfalls (klarstellend) hervorgehoben werden. Nummer 3 formuliert daher ausdrücklich einen entsprechenden Ablehnungsgrund und übernimmt damit zugleich den Regelungsgehalt des bisherigen § 92 Absatz 3 Nummer 3 IRG. Unter diesen Ablehnungsgrund lassen sich auch Fälle erfassen, die unter den nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f (iii) der Richtlinie (EU) 2023/977 vorgesehenen Ablehnungsgrund fallen würden, wonach ein Ersuchen abgelehnt wird, soweit es geschützten wichtigen Interessen einer juristischen Person ungebührlich schaden würde. Diese Regelung dient dazu, die Interessen juristischer Personen zusammenfassend zu berücksichtigen. Zu Nummer 4 Nummer 4 setzt den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2023/977 vorgesehenen Ablehnungsgrund um, der vorsieht, dass ein Ersuchen abgelehnt wird, soweit es sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten handelt als jene die unter die in Anhang II Abschnitt B zu der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien von personenbezogenen Daten fallen. Die ersuchte Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde wird im Einzelfall zu überprüfen haben, ob die verfügbaren Informationen unter die in Anhang II Abschnitt B, Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien fallen. Soweit dies nicht der Fall ist, dürfen die Informationen nicht übermittelt werden. Zu Nummer 5 Nummer 5 setzt den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2023/977 vorgesehenen Ablehnungsgrund um, der vorsieht, dass ein Ersuchen abgelehnt wird, soweit sich die Informationen als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2023/977 verweist insofern darauf, dass diese Informationen nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 nicht mehr übermittelt werden dürfen. Das Übermittlungsverbot ergibt sich für darauf bezogene Ersuchen hier unmittelbar aus Nummer 3 und den nationalen datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680. Zu Nummer 6 Nummer 6 setzt den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i und ii der Richtlinie (EU) 2023/977 vorgesehenen Ablehnungsgrund um, der vorsieht, dass ein Ersuchen abgelehnt wird, soweit die in Buchstaben a und b genannten, besonderen Interessen gefährdet würden. Der Ablehnungsgrund des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2023/977 wird in § 92b Absatz 2 Nummer 3IRG-E umgesetzt. Als grundlegende Interessen der nationalen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sind hier die grundlegenden Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder zu verstehen, an die in ähnlicher Form auch bereits an anderer Stelle im IRG angeknüpft wird (§ 91e Absatz 1 Nummer 1). Im Übrigen ist die Regelung möglichst nah am Wortlaut des Artikels gestaltet worden. Bei der Auslegung ist zu beachten, dass die Formulierung darauf abzielt, dass die Übermittlung der Informationen nicht den genannten Interessen selbst, sondern deren Ausübung oder Wahrnehmung zuwiderlaufen oder sie schädigen würden. Zu Buchstabe a Buchstabe a sieht vor, dass ein Ersuchen abgelehnt wird, soweit es den grundlegenden Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder zuwiderlaufen oder sie schädigen würde. Die Regelung ist damit weitgehend deckungsgleich mit dem bisherigen § 92 Absatz 3 Nummer 1 IRG. Zu Buchstabe b Buchstabe b sieht vor, dass ein Ersuchen abgelehnt wird, soweit es den Erfolg laufender Ermittlungen zu einer Straftat oder die Sicherheit einer Person gefährden würde. Die Regelung übernimmt damit § 92 Absatz 4 Nummer 2 erste Alternative IRG. Die Zweite Alternative schützt die Sicherheit einer Person. Der Begriff umfasst insbesondere die von § 92 Absatz 4 Nummer 2 zweite Alternative IRG geschützten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit einer Person, so dass keine Verschlechterung im Vergleich zur geltenden Rechtslage eintritt. Zu Nummer 7 Nummer 7setzt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2023/977 um, wonach ein Ersuchen abzulehnen ist, soweit die ersuchten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat erlangt wurden und dieser Staat der Bereitstellung der Informationen nicht zugestimmt hat. Zu Absatz 2 Absatz 2 sieht ergänzend zu Absatz 1 fakultative Ablehnungsgründe vor, die zum Teil auf Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 fußen und zum Teil darüber hinausgehen, vergleiche hierzu die jeweilige Einzelbegründung. Zur Teilbarkeit von Ersuchen gilt das Gleiche wie für Absatz 1. Zu Nummer 1 Nummer 1 setzt den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/977 vorgesehen Ablehnungsgrund um, dass ein Ersuchen abgelehnt werden kann, soweit die Informationen der ersuchten Polizeibehörde nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar verfügbar sind, also nach § 92 Absatz 2 Nummer 2 IRG-E eingeholt werden müssten. Der Ablehnungsgrund ist fakultativ ausgestaltet, um der Behörde einerseits zu ermöglichen, im eigenen Ermessen über die Beschaffung der Information zu entscheiden, wenn dies rechtlich und tatsächlich möglich ist. Andererseits kann die tatbestandliche Abgrenzung, ob eine Information verfügbar ist, gerade bei mittelbar verfügbaren Informationen mitunter schwierig sein. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Buchstabe a setzt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2023/977 um, wonach ein Ersuchen abzulehnen ist, soweit die ersuchten Informationen eine Straftat betreffen, die nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder weniger geahndet werden kann. Zu Buchstabe b Buchstabe b setzt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2023/977 um, wonach ein Ersuchen abgelehnt werden kann, soweit die ersuchten Informationen eine Angelegenheit betreffen, die nach deutschem Recht keine Straftat darstellt. Zu Nummer 3 Nummer 3 setzt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977 um, wonach ein Ersuchen abgelehnt werden kann, wenn es nicht den Anforderungen an ein Ersuchen entspricht, wie sie in § 92a IRG-E bestimmt sind. Damit soll den zuständigen Behörden ermöglicht werden, bei Abweichungen von den Angaben abhängig vom Einzelfall und der Bedeutung des Ersuchens individuell zu beurteilen, wie weit das Ersuchen abgelehnt wird. Dabei wird der Spielraum für Abweichungen umso größer sein, desto stärker es sich um Massenanfragen handelt, bei denen eine vertiefte Darstellung nicht zu erwarten ist. Zu Absatz 3 Absatz 3 sieht als fakultativen Ablehnungsgrund vor, dass ein Ersuchen abgelehnt werden kann, das in einer anderen Sprache als denen, die von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt werden, abgefasst ist. Nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 muss eine der Sprachen Englisch sein. Den Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden soll das Ermessen eröffnet werden, Ersuchen im Einzelfall auch in nicht benannten Sprachen zu beantworten, wenn dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls, beispielsweise aufgrund bestimmter Sprachbefähigungen und Zusammenarbeit mit den ersuchenden Behörden, angemessen erscheint. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind Vorgaben zur Sprachverwendung, die sich aus anderen Grundlagen wie dem verwendeten Kommunikationskanal ergeben können, zu beachten. Zu Absatz 4 Absatz 4 sieht vor, dass die ersuchte Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde der ersuchenden Stelle grundsätzlich Gelegenheit geben soll, ergänzende Klarstellungen oder Präzisierungen beizubringen, bevor sie ein Ersuchen ablehnt. Für diese Kommunikation gilt § 92 Absatz 5 Satz 3 IRG-E. Zu Absatz 5 Absatz 5 sieht vor, dass die nach § 92 Absatz 1 IRG-E zuständige Polizei- Finanz- oder Zollbehörde unverzüglich alle erforderlichen Schritte unternimmt, um eine für die Übermittlung von Informationen erforderliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes so schnell wie möglich einzuholen. Hierdurch werden die Vorgaben aus Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 umgesetzt. Zu § 92c (Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen) Die Vorschrift enthält Regelungen zur Zusammenarbeit von Polizei-, Finanz- und Zollbehörden, an welche Ersuchen nach diesem Abschnitt gerichtet werden, mit der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 einzurichtenden zentralen Kontaktstelle. Die Regelungen betreffen also nicht die Beantwortung von Ersuchen durch die zentrale Kontaktstelle selbst, legen den Polizei-, Finanz- und Zollbehörden jedoch Pflichten zur Zusammenarbeit auf, soweit sie im Rahmen des Informationsaustauschs nach der Richtlinie (EU) 2023/977 beteiligt sind. Zu Absatz 1 Absatz 1 setzt die verbindliche Vorgabe aus Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 um, wonach die übermittelten Informationen in Kopie auch den zentralen Kontaktstellen zu übermitteln sind. Die Regelung sieht in Satz 1 vor, dass die nach § 92 IRG-E ersuchte Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde die übermittelten Informationen zugleich auch der von der Bundesrepublik Deutschland benannten zentralen Kontaktstelle übermittelt. Nach Satz 2 wird zudem bei einer Antwort unmittelbar an eine ersuchende Strafverfolgungsbehörde eine Kopie der übermittelten Informationen auch der von dem ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 14 benannten zentralen Kontaktstelle übermittelt. So soll sichergestellt werden, dass die jeweiligen zentralen Kontaktstellen ausreichend über die Informationsübermittlung informiert sind. Regelungen zum Übermittlungsweg sind nicht enthalten. Diese richten sich nach § 92 Absatz 3 IRG-E, welcher auf die innerstaatlichen Regelungen in § 3 BKAG verweist. Damit soll klargestellt werden, dass die Frage, ob eine Direktübermittlung oder eine Übermittlung über den Dienstweg erfolgen soll, sich nach den innerstaatlichen Vorgaben richtet. Zu Absatz 2 Absatz 2 setzt Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 um, wonach den unmittelbar ersuchten Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden gestattet werden kann, von der Übermittlung der Kopien der übermittelten Information nach Absatz 1 abzusehen, wenn die im Folgenden vorgesehenen Ausnahmen erfüllt sind. Diese Möglichkeit soll mit Blick auf die zentrale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Datensparsamkeit genutzt werden, um sicherzustellen, dass übermittelte Informationen nicht dupliziert werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Diese Ausnahmen gelten nur für Ersuchen, die im Übrigen von der ersuchten Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde für zulässig befunden wurden. Soweit das Ersuchen bereits unzulässig ist, wird das Ersuchen abgelehnt beziehungsweise kann es abgelehnt werden. Zu Nummer 1 Nummer 1 sieht vor, dass eine Übermittlung von Kopien im Sinne von Absatz 1 unterbleibt, wenn eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert, gefährdet würde. Zu Nummer 2 Nummer 2 sieht vor, dass eine Übermittlung von Kopien im Sinne von Absatz 1 unterbleibt, wenn das Ersuchen Terrorismusfälle, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, betrifft. Hiermit soll der hohen Vertraulichkeit des Informationsaustauschs bei Sachverhalten im Bereich der politisch motivierten Kriminalität Rechnung getragen werden. Von der in der Richtlinie (EU) 2023/977 eingeräumten Möglichkeit, auch auf eine Inkopiesetzung der von der Bundesrepublik Deutschland benannten zentralen Kontaktstelle zu verzichten, soll kein Gebrauch gemacht werden, da hiesige spezialisierte Staatsschutzdienststelle ohnehin der zentralen Kontaktstelle angehört und die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen diesbezüglich gewahrt ist. Zu beachten ist, dass Nummer 2 zur besseren sprachlichen Anpassung vom Wortlaut des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 abweicht. Eine inhaltliche Abweichung ist damit nicht beabsichtigt. Bei der Auslegung ist daher unionsrechtskonform der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2023/977 zu beachten. Zu Nummer 3 Nummer 3 sieht vor, dass eine Übermittlung von Kopien im Sinne von Absatz 1 unterbleibt, wenn die Übermittlung die Sicherheit einer Person gefährden würde. Relevant ist die spezifisch in der Übermittlung von Kopien liegende Gefahr, soweit das Ersuchen nicht ohnehin schon als unzulässig abgelehnt wurde. Zu § 92d (Informationsübermittlung ohne Ersuchen) Die Vorschrift setzt Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/977 um. Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/977 sieht für die Übermittlung ohne Ersuchen gewisse Mindestanforderungen vor (vergleich Erwägungsgrund 21 der Richtlinie). Dies betrifft insbesondere Regelungen zum Sprachenregime sowie die Einbindung der zentralen Kontaktstellen (Artikel 7 Absatz 3 bis 5 der Richtlinie (EU) 2023/977). Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 977/2023 sieht zusätzlich eine Pflicht zur Informationsübermittlung in bestimmten Fällen vor, die nur auf Grundlage ausdrücklich genannter Umstände unterbleiben kann. Diese Fälle sollen daher gesondert in § 92e IRG-E umgesetzt werden. Bei der Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/977 im Übrigen besteht, vorbehaltlich der nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 zu beachtenden Grundsätze, ein vergleichsweise größerer gesetzgeberischer Spielraum. Zu Absatz 1 Absatz 1 setzt Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie um und regelt den Grundsatz, dass Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die einer Polizei-, Finanz oder Zollbehörde im Sinne von § 92 Absatz 2 IRG-E zur Verfügung stehen, auch ohne Ersuchen an die zuständigenStrafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt werden dürften. Nach Satz 2 gilt dies auch für die Übermittlung von Informationen durch eine Polizeibehörde unmittelbar an eine zentrale Kontaktstelle, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt hat. Voraussetzung für die spontane Übermittlung von Informationen ist, dass objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten relevant sein könnten und die empfangende Stelle für die zutreffenden Maßnahmen zuständig oder eine nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstelle ist. Zu Absatz 2 Satz 1 normiert klarstellend den Grundsatz des gleichwertigen Zugangs nach Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977 auch für die Informationsübermittlung ohne Ersuchen gemäß § 92d Absatz 1 IRG-E. Danach ist die Bereitstellung der Informationen zulässig ist, soweit deren Übermittlung auch innerstaatlich ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- und Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. Hierbei sind die jeweils für die Erhebung geltenden Voraussetzungen zu beachten. Sofern die jeweiligen Informationen bereits aus anderem Anlass, also nicht spezifisch zum Zwecke der Übermittlung erhoben wurden, sind zudem die allgemeinen Voraussetzungen für die verfahrensübergreifende Verwendung zu beachten, für Informationen aus strafrechtlichen Ermittlungen also insbesondere diejenigen nach den §§ 474 ff. StPO – und hier speziell auch § 477 StPO. Satz 2 erklärt die Ablehnungsgründe des § 92b Absatz 1 und 2 IRG-E für entsprechend anwendbar. Die Bereitstellung von Informationen unterbleibt, soweit ein auf die Informationen gerichtetes Ersuchen nach § 92b Absatz 1 IRG-E unzulässig wäre oder unter den Voraussetzungen der fakultativen Ablehnungsgründe nach § 92b Absatz 2 IRG-E unterbleiben könnte (die Ausführungen zur Vereinbarkeit der Regelung dieser Ablehnungsgründe mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/977 zu § 92b Absatz 1 und 2 IRG-E gelten entsprechend). Zu Absatz 3 Satz 1 verweist auf § 3 BKAG. Dies stellt klar, dass die Regelungen über den internationalen Dienstverkehr der Polizeibehörden des Bundes und der Länder unberührt bleiben. Wenn die Übermittlung unmittelbar an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erfolgt, sind die Informationen in einer der Sprachen zu übermitteln, die von diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt wurden. Zu Absatz 4 Absatz 4 erklärt § 92c IRG-E für entsprechend anwendbar, der eine Übermittlung von Kopien der übermittelten Informationen an die beteiligten zentralen Kontaktstelle

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