Entwurf eines Gesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Text
Entwurf eines Gesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
[Bundesrat Drucksache 640/25
07.11.25
In - Fz - R
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes über den Informationsaustausch
zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union
A. Problem und Ziel
Die Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses
2006/960/JI des Rates ist im nationalen Recht umsetzen. Die Richtlinie (EU) 2023/977
trifft Vorgaben zum Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten und sogenannten
Schengen-assoziierten Staaten zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder
Untersuchung von Straftaten. Die Regelungen des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI, der sog.
„Schwedischen Initiative“, werden dadurch grundlegend überarbeitet. Ziel der Richtlinie ist
eine Verbesserung des Rechtsrahmens zum Informationsaustausch, um insbesondere
auf grenzüberschreitende kriminelle Aktivitäten reagieren zu können.
Schwerpunkt der Richtlinie (EU) 2023/977 ist nach Artikel 14 Absatz 1, dass jeder
Mitgliedstaat eine zentrale Kontaktstelle für den in den Anwendungsbereich der Richtlinie
fallenden Informationsaustausch einrichten oder benennen muss. Artikel 4 Absatz 1 der
Richtlinie (EU) 2023/977 gibt den Mitgliedstaaten außerdem die Möglichkeit, bestimmte
Strafverfolgungsbehörden zu benennen, die neben der eingerichteten zentralen
Kontaktstelle ebenfalls befugt sind, Informationsersuchen unmittelbar an die zentralen
Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierter Staaten stellen zu dürfen.
Zusätzlich zu dem Informationsaustausch der eingerichteten zentralen Kontaktstellen oder
der benannten Strafverfolgungsbehörden regelt Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU)
2023/977 Mindestanforderungen für den eigenständigen Informationsaustausch anderer
nationaler zuständiger Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung,
Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten mit ausländischen Stellen (sogenannter
Direktverkehr). Des Weiteren enthält die Richtlinie (EU) 2023/977 Regelungen zur Übermittlung
von Informationen aus eigener Initiative (sogenannte Spontanübermittlungen).
Die Richtlinie (EU) 2023/977 war bis zum 12. Dezember 2024 umzusetzen. Am
30. Januar 2025 hat die Europäische Kommission aufgrund unterbliebener Notifizierung
der Umsetzung ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland
eingeleitet.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf umfasst die notwendigen gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2023/977 auf Bundesebene. Die Änderungen entsprechen vollumfänglich
Fristablauf: 19.12.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/977. Die Bundesrepublik Deutschland kommt
somit ihren EU-rechtlichen Verpflichtungen nach. Die Regelungen tragen zur Verbesserung
des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU-
Mitgliedstaaten sowie der Schengen-assoziierten Staaten bei.
Zentrale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2023/977 ist das Bundeskriminalamt.
Die Änderungen im Bundeskriminalamtgesetz sehen die dafür notwendigen Regelungen
vor. Des Weiteren enthält der Gesetzentwurf Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2023/977 im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, im
Zollfahndungsdienstgesetz, im Zollverwaltungsgesetz und in der Abgabenordnung. Zudem sind
notwendige Folgeänderungen zur Änderung der Abgabenordnung enthalten.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
Sofern der unter E.3 genannte Erfüllungsaufwand der Verwaltung haushaltswirksam
werden sollte, ist dieser bezogen auf Personal und Ausgabemittel vollständig in den
jeweiligen Einzelplänen des Bundeshaushalts gegenzufinanzieren.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bei den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden entsteht
durch die Neuregelung der §§ 117c ff. der Abgabenordnung kein nennenswerter
Erfüllungsaufwand.
Für die Dienststellen der Zollverwaltung entsteht durch die Änderungen im Gesetz über
das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz) sowie die
Änderungen in § 11 des Zollverwaltungsgesetzes kein Erfüllungsaufwand.
Für das Bundeskriminalamt erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 269 000
Euro. Zudem entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 131 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten.
Bundesrat Drucksache 640/25
07.11.25
In - Fz - R
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes über den Informationsaustausch
zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 7. November 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes über den Informationsaustausch zwischen
den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da die Europäische Kommission
wegen Nichtumsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 ein
Vertragsverletzungsverfahren (VVV) gegen Deutschland bereits am 30. Januar 2025 eingeleitet hat. In
derartigen Verfahren strebt die Europäische Kommission die Klageerhebung
binnen eines Jahres an. Bereits mit Klageerhebung würde sich das Kostenrisiko für
Deutschland realisieren. Mit der eiligen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977
besteht die Möglichkeit eine Klageerhebung noch abzuwenden.
Fristablauf: 19.12.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes über den Informationsaustausch zwischen den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union1)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 172) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 26 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 26a Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten gemäß der
Richtlinie (EU) 2023/977“.
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „S. 14) und“ durch die Angabe „S. 14),“
ersetzt.
b) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „(EU) 2018/1861.“ durch die Angabe
„(EU) 2018/1861 und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ zentrale Kontaktstelle für den Informationsaustausch nach Artikel 14
Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 (zentrale Kontaktstelle).“
3. Nach § 12 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Eine zweckändernde Weiterverarbeitung personenbezogener Daten ist
ausgeschlossen, wenn deren Offenbarung oder Verwertung nach § 30 Abgabenordnung
unzulässig ist.“
4. Nach § 26 wird der folgende § 26a eingefügt:
1) Dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden
der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl. L. 134
vom 22.05.2023, S. 1).
„§ 26a
Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-
assoziierte Staaten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977
(1) Für die Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die
Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen und zentrale
Kontaktstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in § 26 Absatz 2
genannten Staaten gelten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977
ergänzend zu den §§ 25 und 26 die Absätze 2 bis 8. Wird das Bundeskriminalamt als
zentrale Kontaktstelle oder im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 5 bis
8 tätig, übermittelt es Daten ausschließlich nach den Vorschriften dieses
Unterabschnitts. Die Absätze 4, 5, 6 und 7 gelten ausschließlich für die Wahrnehmung der
Aufgabe als zentrale Kontaktstelle. Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 4
gelten gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 die §§ 92 bis 92h des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
(2) Eine für die Übermittlung von Daten nach deutschem Recht erforderliche
Erlaubnis durch eine Justizbehörde ist unverzüglich einzuholen.
(3) Bei der Übermittlung von Daten ist mitzuteilen, dass die Verwendung als
Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn,
1. die nach § 92 Absatz 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen zuständige Stelle hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel
erteilt, oder
2. die Verwendung als Beweismittel ist durch eine anwendbare völkerrechtliche
Vereinbarung oder einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen
Union zugelassen.
Die Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Verwendung als Beweismittel nach
Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
(4) Die Übermittlung von Daten an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen
Staats ist in einer Sprache vorzunehmen, die der Staat, an dessen zentrale
Kontaktstelle Daten übermittelt werden, zugelassenen hat.
(5) Ein an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Staates gerichtetes
Ersuchen muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist und, wenn dies der Fall ist, die Angabe
der Gründe für die Dringlichkeit,
2. eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies
unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,
3. die Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden,
einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrundeliegenden
Straftat, und
4. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen
Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.
(6) Übermittelt das Bundeskriminalamt ein Ersuchen einer inländischen
Polizeibehörde, ist diese für die Prüfung der Erforderlichkeit des Ersuchens und der
Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5 verantwortlich.
(7) Bei der Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die
Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen, die nicht zugleich
zentrale Kontaktstellen sind, ist der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staats
gleichzeitig eine Kopie der Daten zu übermitteln. Hiervon kann abgewichen werden,
wenn die Übermittlung von Daten Terrorismusfälle betrifft, bei denen es sich nicht um
Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt.
(8) Daten, die beim Bundeskriminalamt als zentraler Kontaktstelle aufgrund eines
Ersuchens eines anderen Staats angefordert werden, sind unter den Voraussetzungen
von § 26 und vorbehaltlich des § 28 innerhalb folgender Fristen zur Verfügung zu
stellen:
1. acht Stunden im Falle von dringenden Ersuchen bei dem Bundeskriminalamt
unmittelbar zugänglichen Informationen,
2. drei Kalendertage im Falle von dringenden Ersuchen bei dem Bundeskriminalamt
mittelbar zugänglichen Informationen sowie,
3. sieben Kalendertage im Falle aller anderen Ersuchen.
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nur bei Ersuchen von zentralen Kontaktstellen sowie
Polizeibehörden oder sonstigen für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten
zuständigen öffentlichen Stellen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder den in § 26 Absatz 2 genannten Staaten nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2
Satz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 notifiziert wurden. Die in Satz 1 genannten Fristen
beginnen mit Eingang des Ersuchens beim Bundeskriminalamt. Satz 1 gilt nicht, soweit
eine Abweichung von den Fristen für eine Einholung einer Erlaubnis nach Absatz 2
erforderlich ist. Die Stelle, die das Ersuchen gestellt hat, ist in diesem Fall unter Angabe
von Gründen über die Dauer der erwarteten Verzögerung zu unterrichten. Nach
Einholung der Erlaubnis nach Absatz 2 sind die Daten unverzüglich zu übermitteln.
(9) Daten, die das Bundeskriminalamt selbst erhoben hat, sind unter den
Voraussetzungen von § 26 aus eigener Initiative zu übermitteln oder bereitzustellen, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Daten für einen anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen in § 26 Absatz 2 genannten Staat zum
Zwecke der Verhütung von Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU)
2023/977 relevant sein können und diese Daten diesem Staat nicht bereits anderweitig
übermittelt oder bereitgestellt wurden.“
5. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§§ 26 und 27“ durch
die Angabe „§§ 26, 26a und 27“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Datenübermittlung nach § 26 in Verbindung mit § 26a unterbleibt über
die Absätze 1 und 2 hinaus, soweit
1. eine nach deutschem Recht erforderliche Erlaubnis durch eine Justizbehörde
verweigert wurde,
2. es sich bei den angeforderten personenbezogenen Daten um andere als die
in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien
handelt oder
3. die Daten von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
Drittstaat erlangt wurden und dieser der Übermittlung nicht zugestimmt hat oder
die Übermittlung in Widerspruch zu den von dem Staat festgelegten
Voraussetzungen für die Verwendung der Daten stünde.
Im Übrigen darf die auf einem Ersuchen nach der Richtlinie (EU) 2023/977
beruhende Übermittlung von Daten nur abgelehnt werden, soweit
1. die angeforderten Daten dem Bundeskriminalamt und den zuständigen
Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten
zuständige öffentliche Stellen nicht zur Verfügung stehen,
2. das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 26a Absatz 5 entspricht,
3. das Ersuchen eine Straftat betrifft, die nach deutschem Recht mit einer
Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr geahndet werden kann, oder
4. das Ersuchen eine Tat betrifft, die nach deutschem Recht keine Straftat
darstellt.
Vor Ablehnung der Datenübermittlung soll der ersuchenden Stelle die Möglichkeit
gegeben werden, Klarstellungen oder Präzisierungen beizubringen. Im Falle der
Ablehnung ist dies der ersuchenden Stelle einschließlich der Ablehnungsgründe
mitzuteilen. § 26a Absatz 8 gilt entsprechend.“
6. In § 77 wird nach Absatz 6 der folgende Absatz 7 eingefügt:
(7) „ Das Bundeskriminalamt prüft die Speicherung von personenbezogenen Daten
im Zusammenhang mit einem Informationsaustausch als zentrale Kontaktstelle
spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Informationsaustauschs und anschließend
regelmäßig.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Zehnten Teil Abschnitt 3 durch die
folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 3
Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977
Unterabschnitt 1
Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an einen anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 92a Inhalt des Ersuchens
§ 92b Ablehnungsgründe
§ 92c Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen
§ 92d Informationsübermittlung ohne Ersuchen
§ 92e Verpflichtung zur Informationsübermittlung ohne Ersuchen
Unterabschnitt 2
Übermittlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 92f Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von
benannten Strafverfolgungsbehörden an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union
§ 92g Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von Polizei,
Finanz- und Zollbehörden an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der europäischen Union
§ 92h Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen.
Abschnitt 4
Besondere Formen der Rechtshilfe
§ 92i Örtliche Zuständigkeit für Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne
technische Hilfe; Verordnungsermächtigung
§ 93 Gemeinsame Ermittlungsgruppen
§ 94 Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung
§ 95 Sicherungsunterlagen
§ 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen.“
2. In § 74 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 61a und 92c“ durch die Angabe „§§ 61a
und 92i“ ersetzt.
3. In § 91 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 92 bis 92b“ durch die Angabe „§§ 92 bis 92h“
ersetzt.
4. Nach § 91j wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3
Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977
Unterabschnitt 1
Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union
§ 92
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf
Ersuchen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) Auf ein Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, das nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 gestellt worden ist,
oder auf Ersuchen einer nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten
zentralen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union dürfen die
zuständigen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften dem ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügbare
Informationen einschließlich personenbezogener Daten zum Zweck der Verfolgung von
Straftaten übermitteln.
(2) Eine Information ist im Sinne des Absatzes 1 verfügbar,
1. wenn sie in einer Datenbank verfügbar ist, auf die die ersuchte Polizei-,
Finanzoder Zollbehörde nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht unmittelbar
zugreifen kann, oder
2. wenn die ersuchte Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nach Maßgabe von Bundes-
und Landesrecht von anderen Behörden oder Privaten, die in der Bundesrepublik
Deutschland ansässig sind, diese Information ohne Zwangsmaßnahmen einholen
kann.
(3) Die Übermittlung erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie
an eine inländische Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde. Die Regelungen des § 3 des
Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des
Bundes und der Länder bleiben unberührt.
(4) Bei der Übermittlung nach Absatz 1 ist mitzuteilen, dass die Verwendung als
Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, die für
Entscheidungen über Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Bewilligungsbehörde hat ihre
Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt. Entsprechend entscheidet die für
Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Behörde auch über ein Ersuchen um
nachträgliche Genehmigung der Verwertbarkeit als Beweismittel.
(5) Die ersuchten Informationen werden in der Sprache übermittelt, in der das
Ersuchen übermittelt wurde, wenn es in einer der von der Bundesrepublik Deutschland
nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten Sprachen übermittelt wurde.
Die Informationen können auch in einer der Sprachen übermittelt werden, die der
ersuchende Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU)
2023/977 benannt hat. Satz 1 gilt entsprechend für andere Mitteilungen, einschließlich
der begründeten Ablehnung von Ersuchen, Bitten um ergänzende Informationen und
Mitteilungen.
§ 92a
Inhalt des Ersuchens
Ein Ersuchen nach § 92 Absatz 1 soll Folgendes enthalten:
1. die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist, und gegebenenfalls die Angabe der
Gründe für die Dringlichkeit,
2. eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies
unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,
3. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verfolgung die Informationen benötigt
werden,
4. die Beschreibung des Sachverhalts der dem Ersuchen zugrunde liegenden
Straftat,
5. die Benennung des Zwecks, zu dem die Informationen erbeten werden,
6. Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, sofern sich das Ermittlungsverfahren
gegen eine bekannte Person richtet,
7. soweit angemessen, eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem
Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen oder
juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen
beziehen,
8. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen
Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.
§ 92b
Ablehnungsgründe
(1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten
nach § 92 ist unzulässig, soweit
1. eine nach deutschem Recht erforderliche Genehmigung durch die zuständige
Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht verweigert wurde,
2. die angeforderten Informationen bei der ersuchten Polizei-, Finanz- und
Zollbehörde nicht nach § 92 Absatz 2 verfügbar sind und nur durch das Ergreifen von
Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,
3. die Übermittlung der Informationen unverhältnismäßig wäre oder die Informationen
für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind,
4. es sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten
handelt als jene, die unter die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU)
2016/794 genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen,
5. die angeforderten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr
aktuell erwiesen haben,
6. objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der angeforderten
Informationen
a) den grundlegenden Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder
zuwiderlaufen oder sie schädigen würde,
b) den Erfolg laufender Ermittlungen zu einer Straftat oder die Sicherheit einer
Person gefährden würde,
7. die ersuchten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem Drittstaat erlangt wurden und dieser Staat der
Bereitstellung der Informationen nicht zugestimmt hat.
(2) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten
kann unterbleiben, soweit
1. die angeforderten Informationen bei der ersuchten Polizei-, Finanz- und
Zollbehörde nicht nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 verfügbar sind, jedoch ohne das
Ergreifen von Zwangsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 2 eingeholt werden
können,
2. das Ersuchen
a) eine Straftat betrifft, die nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von
höchstens einem Jahr oder weniger geahndet werden kann, oder
b) eine Angelegenheit betrifft, die nach deutschem Recht keine Straftat darstellt,
3. das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 92a entspricht.
(3) Ein Ersuchen, das in einer anderen Sprache als den Sprachen, die von der
Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt
werden, abgefasst ist, kann abgelehnt werden.
(4) Vor Ablehnung eines Ersuchens soll den ersuchenden Behörden die
Möglichkeit gegeben werden, ergänzende Klarstellungen oder Präzisierungen beizubringen.
(5) Soweit die Übermittlung von Informationen die Genehmigung der
Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes voraussetzt, unternimmt die nach § 92 Absatz 1
zuständige Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde unverzüglich alle erforderlichen Schritte,
um diese Genehmigung so schnell wie möglich einzuholen.
§ 92c
Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen
(1) Nach § 92 übermittelte Informationen werden in Kopie auch der für die
Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle übermittelt.
Wenn die nach § 92 ersuchten Informationen zur Beantwortung nicht der nach
Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des
ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, wird auch dieser
zentralen Kontaktstelle eine Kopie der Informationen übermittelt.
(2) Die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchenden
Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Absatz 1 Satz 2 unterbleibt, wenn dadurch
Folgendes gefährdet würde:
1. eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen
ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,
2. Ermittlungen zu Terrorismusfällen, bei denen es sich nicht um Not- oder
Krisenmanagementsituationen handelt, oder
3. die Sicherheit einer oder mehrerer Personen.
§ 92d
Informationsübermittlung ohne Ersuchen
(1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 dürfen Polizei-, Finanz- und
Zollbehörden gemäß § 92 Absatz 2 verfügbare Informationen, einschließlich
personenbezogener Daten, ohne Ersuchen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus eigener Initiative übermitteln, wenn
objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen für den anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verfolgung von Straftaten relevant sein
könnten. Satz 1 gilt auch für die Übermittlung an nach Artikel 14 der Richtlinie (EU)
2023/977 benannte zentrale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union.
(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen
Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche
Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche
Staatsanwaltschaft zulässig wäre. § 92b Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den
internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.
Wenn die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union erfolgt, sind die Informationen in einer der Sprachen zu
übermitteln, die von diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie
(EU) 2023/977 benannt wurden.
(4) § 92c ist entsprechend anzuwenden.
§ 92e
Verpflichtung zur Informationsübermittlung ohne Ersuchen
(1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 sind Polizei-, Finanz- und
Zollbehörden verpflichtet, ohne Ersuchen von ihnen selbst erhobene Informationen
einschließlich personenbezogener Daten an die zentrale Kontaktstelle nach Artikel 14 der
Richtlinie (EU) 2023/977 oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus eigener Initiative zu übermitteln, wenn
objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen für den anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verfolgung von schweren
Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein
könnten.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen
gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an
deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine
deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre.
(3) § 92b Absatz 1 und §§ 92c und 92d Absatz 3 finden entsprechende
Anwendung.
Unterabschnitt 2
Übermittlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union
§ 92f
Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich
personenbezogener Daten von benannten Strafverfolgungsbehörden an eine zentrale
Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
(1) Die nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU)
2023/977 benannten Strafverfolgungsbehörden dürfen Ersuchen um Übermittlung von
Informationen einschließlich personenbezogener Daten an eine nach Artikel 14 der
Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats
der Europäischen Union zum Zweck der Verfolgung von Straftaten richten.
(2) Ein Ersuchen nach Absatz 1 setzt objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass
1. die Erhebung der Information zum Zweck der Verfolgung einer Straftat erforderlich
und verhältnismäßig ist und
2. die angeforderten Informationen dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union zur Verfügung stehen.
(3) Bei einem Ersuchen nach Absatz 1 ist anzugeben, ob das Ersuchen dringend
ist, und bei Dringlichkeit sind die Gründe für diese zu nennen. Ein
Informationsersuchen gilt als dringend, wenn unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und
Umstände des betreffenden Sachverhaltes objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass
1. die angeforderten Informationen unerlässlich sind zur Abwehr einer unmittelbaren
und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union,
2. die angeforderten Informationen erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr für
das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person abzuwenden,
3. die angeforderten Informationen erforderlich sind für den Erlass eines
Beschlusses, der die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen bis hin zu einem
Freiheitsentzug umfassen könnte, oder
4. die unmittelbare Gefahr besteht, dass die Informationen an Relevanz verlieren,
wenn sie nicht umgehend zur Verfügung gestellt werden, und die Informationen
als wichtig für die Untersuchung von Straftaten anzusehen sind.
(4) Das Ersuchen nach Absatz 1 muss die in § 92a Nummer 2 bis 8 genannten
Angaben enthalten.
(5) Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den
internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.
(6) Ein Ersuchen nach Absatz 1 ist in einer der Sprachen zu übermitteln, die in
der von diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Artikel 11
erstellten Liste aufgeführt sind.
(7) Eine Kopie eines Ersuchen nach Absatz 1 wird auch der für die
Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen
Kontaktstelle übermittelt.
§ 92g
Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich
personenbezogener Daten von Polizei-, Finanz- und Zollbehörden an
Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
(1) Die zuständigen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden dürfen Ersuchen um
Übermittlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, an die
Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck
der Verfolgung von Straftaten richten. Die Regelungen des § 3 des
Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der
Länder und des § 26a Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes über die
Datenübermittlung an Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte
Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 bleiben unberührt.
(2) Eine Kopie eines Ersuchen nach Absatz 1 wird der für die Bundesrepublik
Deutschland nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentrale
Kontaktstelle sowie der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen
Kontaktstelle des ersuchten Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt. Für die
Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchten Mitgliedstaates der
Europäischen Union nach Satz 1 gilt § 92c Absatz 2 entsprechend.
(3) Bei Ersuchen nach Absatz 1 sollen die Anforderungen des § 92f Absatz 2
bis 4 eingehalten werden.
§ 92h
Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen
Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach der Richtlinie
(EU) 2023/977 an eine inländische Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde übermittelt
worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr
einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet
werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen
Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat
oder diese Verwendung auf Ersuchen nachträglich genehmigt. Von dem
übermittelnden Staat für die Verwendung der Informationen gestellte Bedingungen sind
zu beachten.“
5. Die bisherige Überschrift des Zehnten Teils Abschnitt 3 wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 4
Besondere Formen der Rechtshilfe“.
6. Die bisherigen §§ 92 bis 92c werden gestrichen.
7. Der bisherige § 92d wird zu § 92i.
Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 24) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 117a bis 117e werden durch die folgenden Angaben
ersetzt:
„§ 117a Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit
bei internationalen Sachverhalten; Verordnungsermächtigung
§ 117b Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten
§ 117c Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an einen anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verhütung von Straftaten
§ 117d Inhalt des Ersuchens
§ 117e Ablehnungsgründe
§ 117f Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen
§ 117g Informationsübermittlung ohne Ersuchen
§ 117h Verpflichtung zur Informationsübermittlung ohne Ersuchen
§ 117i Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten
§ 117j Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an
Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
§ 117k Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen
§ 117l Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe“.
b) Die Angabe zu § 383a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 383a Verstöße gegen innerstaatlich anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit“.
2. Die §§ 117a bis 117e werden durch die folgenden §§ 117a bis 117l ersetzt:
„§ 117a
Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur
Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten;
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Erfüllung der
Verpflichtungen aus innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen, die
der Förderung der Steuerehrlichkeit durch systematische Erhebung und Übermittlung
steuerlich relevanter Daten dienen, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des
Bundesrates Regelungen zu treffen über
1. die Erhebung der nach diesen Vereinbarungen erforderlichen Daten durch in
diesen Vereinbarungen dem Grunde nach bestimmte Dritte,
2. die Übermittlung dieser Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege
der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern,
3. die Weiterleitung dieser Daten an die zuständige Behörde des anderen
Vertragsstaates sowie
4. die Entgegennahme entsprechender Daten von dem anderen Vertragsstaat und
deren Weiterleitung nach Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4 an die zuständige
Landesfinanzbehörde.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann dem Bundeszentralamt für Steuern das
Recht eingeräumt werden, die Daten und Meldungen nach § 9 Absatz 1 und 2 der
FATCA-USA-Umsetzungsverordnung zur Erfüllung der dem Bundeszentralamt für
Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben auszuwerten. Auswertungen der
Meldungen nach § 9 Absatz 2 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung durch die jeweils
zuständige Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt.
(2) Bei der Übermittlung von Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern an
die zuständige Finanzbehörde des anderen Vertragsstaates nach einer auf Grund des
Absatzes 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung findet eine Anhörung der Beteiligten
nicht statt.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, Verhältnisse, die für die
Erfüllung der Pflichten zur Erhebung und Übermittlung von Daten nach einer auf Grund
des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnung von Bedeutung sind oder der Aufklärung
bedürfen, bei den zur Erhebung dieser Daten und deren Übermittlung an das
Bundeszentralamt für Steuern Verpflichteten zu prüfen. Die §§ 193 bis 203 gelten sinngemäß.
(4) Die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder im Rahmen einer
Prüfung nach Absatz 3 vom Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Daten dürfen
nur für die in den zugrunde liegenden völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten
Zwecke verwendet werden. Bei der Übermittlung der länderbezogenen Berichte durch
das Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 138a Absatz 7 Satz 1 bis 3 findet keine
Anhörung der Beteiligten statt.
§ 117b
Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten
(1) Die Finanzbehörden können im Verhältnis zu Staaten und Hoheitsgebieten,
die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), in entsprechender
Anwendung von § 2 Absatz 1 und 13, § 3 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3a sowie
der §§ 10 bis 12a des EU-Amtshilfegesetzes nach Maßgabe des Absatzes 2 besondere
Formen der zwischenstaatlichen Amtshilfe in Anspruch nehmen und unter der
Voraussetzung der Gegenseitigkeit leisten. § 117 bleibt unberührt, soweit diese Vorschrift
nichts anderes bestimmt.
(2) Abweichend von
1. § 10 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz des EU-Amtshilfegesetzes kann die
Teilnahme an behördlichen Ermittlungen mittels elektronischer Kommunikation
gestattet werden,
2. § 10 Absatz 1 Satz 3 und § 12 Absatz 5 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes soll die
Bestätigung oder die Ablehnung innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des
Ersuchens übermittelt werden,
3. § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 2 bis 5 des EU-Amtshilfegesetzes
bestimmt sich die Zulässigkeit des Austausches von Informationen nach den im
Einzelfall innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen oder, in
Ermangelung solcher, nach § 117 Absatz 3,
4. § 12a Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz des EU-Amtshilfegesetzes sollen die
Feststellungen in einem gemeinsamen Prüfbericht festgehalten werden,
5. § 12a Absatz 4 Satz 4 des EU-Amtshilfegesetzes können die beteiligten Behörden,
sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist, mit der zuständigen Behörde des
Drittstaates vereinbaren, die Beweisführung der entsprechenden Behörde des Drittstaates
zu unterstützen.
An die Stelle des zentralen Verbindungsbüros treten im Inland das Bundeszentralamt
für Steuern und im Drittstaat die jeweils zuständige Behörde. § 12 Absatz 7 des EU-
Amtshilfegesetzes gilt nicht; zielen die behördlichen Ermittlungen im Inland auf ein
Verfahren nach den §§ 193 bis 207, kann auf die Anhörung des inländischen Beteiligten
bis zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung verzichtet werden, sofern andernfalls der
Erfolg der gleichzeitigen oder gemeinsamen Prüfung gefährdet würde.
(3) Hinsichtlich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und
21 des Zollkodex der Union sowie hinsichtlich der Verbrauch- und Verkehrssteuern
kann das Zollkriminalamt als Zentralstelle gemäß § 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 des
Zollfahndungsdienstgesetzes entsprechend den Absätzen 1 bis 2 zwischenstaatliche
Amtshilfe für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bewilligen und ersuchen,
soweit das Bundesministerium der Finanzen die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt oder
eine abweichende Zuweisung vorsieht.
§ 117c
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf
Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verhütung von
Straftaten
(1) Auf ein Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, das nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 gestellt worden ist,
oder auf Ersuchen einer nach Artikel 14 dieser Richtlinie benannten zentralen
Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union dürfen die mit der
Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden dem ersuchenden Mitgliedstaat
der Europäischen Union verfügbare Informationen einschließlich personenbezogener
Daten zum Zwecke der Verhütung von Straftaten übermitteln.
(2) Eine Information ist im Sinne des Absatzes 1 verfügbar,
1. wenn sie in einer Datenbank verfügbar ist, auf die die ersuchte mit der
Steuerfahndung betraute Dienststelle der Finanzbehörde unmittelbar zugreifen kann, oder
2. wenn die ersuchte mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle der
Finanzbehörde nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht von anderen Behörden oder
privaten Parteien, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, diese
ohne Zwangsmaßnahmen einholen kann.
(3) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen
Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche
Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche
Staatsanwaltschaft zulässig wäre. Eine Anhörung des inländischen Beteiligten erfolgt nicht. Die
Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen
Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.
(4) Bei der Übermittlung von Daten ist mitzuteilen, dass die Verwendung als
Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn,
1. die nach § 92 Absatz 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen zuständige Stelle hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel
erteilt, oder
2. die Verwendung als Beweismittel ist durch eine anwendbare völkerrechtliche
Vereinbarung oder einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen
Union zugelassen.
Die Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Verwendung als Beweismittel nach Satz
1 Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen.
(5) Die ersuchten Informationen werden in der Sprache übermittelt, in der das
Ersuchen übermittelt wurde, wenn es in einer der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten Sprache übermittelt wurde. Die
Informationen können in einer der Sprachen übermittelt werden, die der ersuchende
Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977
benannt hat. Satz 1 gilt entsprechend für andere Mitteilungen der Europäischen Union,
einschließlich der begründeten Ablehnung von Ersuchen, Bitten um ergänzende
Informationen und Mitteilungen.
§ 117d
Inhalt des Ersuchens
Ein Ersuchen nach § 117c Absatz 1 soll Angaben zu Folgendem enthalten:
1. eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies
unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,
2. die Beschreibung des Sachverhalts und der dem Ersuchen zugrunde liegenden
Straftat,
3. die Benennung des Zwecks, zu dem die Informationen erbeten werden,
4. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf
eine bekannte Person bezieht,
5. soweit angemessen, eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem
Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen oder
juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen
beziehen,
6. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen
Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.
§ 117e
Ablehnungsgründe
(1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten
nach § 117c ist unzulässig, soweit
1. eine nach deutschem Recht erforderliche Genehmigung durch die zuständige
Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht verweigert wurde,
2. die angeforderten Informationen bei der ersuchten mit der Steuerfahndung
betrauten Dienststelle der Finanzbehörde nicht nach § 117c Absatz 2 verfügbar sind und
nur durch Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,
3. die Übermittlung der Informationen unverhältnismäßig wäre oder die Informationen
für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind,
4. es sich bei den ersuchten Informationen um andere personenbezogene Daten
handelt als jene, die unter die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU)
2016/794 genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen,
5. die ersuchten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr
aktuell erwiesen haben,
6. objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der ersuchten
Informationen
a) den grundlegenden Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder
zuwiderlaufen oder sie schädigen würde,
b) den Erfolg eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder die
Sicherheit einer Person gefährden würde,
7. die ersuchten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem Drittstaat erlangt wurden und dieser Staat der
Übermittlung der Informationen nicht zugestimmt hat,
(2) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten
kann unterbleiben, soweit
1. die angeforderten Informationen bei der ersuchten mit der Steuerfahndung
betrauten Dienststelle der Finanzbehörde nicht nach § 117c Absatz 2 Nummer 1
verfügbar sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen nach § 117c
Absatz 2 Nummer 2 eingeholt werden können,
2. das Ersuchen
a) eine Straftat betrifft, die nach deutschem Recht mit Freiheitsstrafe von
höchstens einem Jahr oder weniger geahndet werden kann, oder
b) eine Angelegenheit betrifft, die nach deutschem Recht keine Straftat darstellt,
3. das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 117d entspricht.
(3) Ein Ersuchen, das in einer anderen Sprache als den Sprachen, die von der
Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt
werden, abgefasst ist, kann abgelehnt werden.
(4) Vor Ablehnung eines Ersuchens soll den ersuchenden Behörden die
Möglichkeit gegeben werden, ergänzende Klarstellungen oder Präzisierungen beizubringen.
(5) Soweit die Übermittlung von Informationen die Genehmigung der
Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes voraussetzt , unternimmt die zuständige mit der
Steuerfahndung betraute Dienststelle der Finanzbehörde unverzüglich alle erforderlichen
Schritte, um diese Genehmigung so schnell wie möglich einzuholen.
§ 117f
Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen
(1) Auf ein Ersuchen hin, das bei der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977
für die Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle
eingegangen ist, haben die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der
Finanzbehörden der zentralen Kontaktstelle verfügbare Informationen im Sinne des § 117c
Absatz 2 nach § 117c Absatz 3 zu übermitteln.
(2) Nach § 117c übermittelte Informationen werden in Kopie auch der für die
Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle übermittelt.
Wenn die nach § 117c ersuchten Informationen zur Beantwortung nicht der nach Artikel
14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchenden
Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, wird auch dieser zentralen
Kontaktstelle eine Kopie der Informationen übermittelt.
(3) Die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaats
nach Absatz 2 Satz 2 4 und 5 unterbleibt, wenn dadurch Folgendes gefährdet wird:
1. eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen
ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,
2. Terrorismusfälle, bei denen es sich nicht um Not- oder
Krisenmanagementsituationen handelt, oder
3. die Sicherheit einer oder mehrerer Personen.
§ 117g
Informationsübermittlung ohne Ersuchen
(1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 dürfen die mit der
Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden gemäß § 117c Absatz 2 verfügbare
Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, ohne Ersuchen an die
zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
aus eigener Initiative übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
die Informationen für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck
der Verhütung von Straftaten relevant sein könnten. Satz 1 gilt auch für die
Übermittlung an nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstellen
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen
Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche
Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche
Staatsanwaltschaft zulässig wäre. § 117e Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den
internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.
Wenn die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union erfolgt, sind die Informationen in einer der Sprachen zu
übermitteln, die von diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie
(EU) 2023/977 benannt wurden.
(4) § 117c Absatz 3 Satz 2 und § 117f sind entsprechend anzuwenden.
§ 117h
Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen ohne Ersuchen
(1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 sind die mit der Steuerfahndung
betrauten Dienststellen der Finanzbehörden verpflichtet, ohne Ersuchen von ihnen
selbst erhobene Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, an die
zentrale Kontaktstelle nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 oder die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus
eigener Initiative zu übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Informationen für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der
Verhütung von schweren Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU)
2023/977 relevant sein könnten.
(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen
Voraus-setzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche
Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche
Staatsanwaltschaft zulässig wäre. § 117c Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die § 117e Absatz 1, §§ 117f und 117g Absatz 3 finden entsprechende
Anwendung.
§ 117i
Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten
Die §§ 117c bis 117h gelten für die Übermittlung von Informationen an
Strafverfolgungsbehörden von Staaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes
aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden,
entsprechend.
§ 117j
Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich
personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union
(1) Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden
dürfen Ersuchen um Übermittlung von Informationen, einschließlich personenbezogener
Daten, an die Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von Straftaten richten. Die Regelungen des § 3
des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien
des Bundes und der Länder bleiben unberührt.
(2) Eine Kopie eines Ersuchen nach Absatz 1 wird der für die Bundesrepublik
Deutschland nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten nationalen
zentrale Kontaktstelle sowie der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten
zentralen Kontaktstelle des ersuchten Mitgliedstaates der Europäischen Union
übermittelt. Für die Übermittlung nach Satz 1 gilt § 117f Absatz 3 entsprechend.
(3) Bei Ersuchen nach Absatz 1 sollen die Anforderungen des § 117d eingehalten
werden.
§ 117k
Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen
Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach der Richtlinie
(EU) 2023/977 an eine mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle der
Finanzbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden,
oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche
Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem
gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde
Staat zugestimmt hat oder diese auf Ersuchen nachträglich genehmigt. Von dem
übermittelnden Staat für die Verwendung der Informationen gestellte Bedingungen sind zu
beachten.
§ 117l
Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe
verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet
werden. Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.“
3. § 379 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1b wird gestrichen
b) Absatz 8 wird gestrichen.
4. Nach § 383 wird der folgende § 383a eingefügt:
„§ 383a
Verstöße gegen innerstaatlich anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen zur
Förderung der Steuerehrlichkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer
Rechtsverordnung nach § 117a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden.“
5. In § 384 wird die Angabe „§§ 378 bis 380“ durch die Angabe „§§ 378 bis 380 und
§ 383a“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S.
3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 101 wird durch den folgenden Artikel 101 ersetzt:
„Artikel 101
Übergangsvorschrift zum Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) § 383a der Abgabenordnung und § 11 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung
in der am … [einsetzen: Datum des Tages, der auf die Verkündung dieses Gesetzes folgt]
geltenden Fassung sind auf alle Handlungen oder Unterlassungen anzuwenden, die nach
dem … [einsetzen: Datum des Tages, der Verkündung dieses Gesetzes] begangen werden.
(2) § 379 Absatz 2 Nummer 1b der Abgabenordnung in der Fassung vom 18.
Dezember 2013 und § 11 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung in der Fassung vom 29. Juli
2014 sind weiterhin anzuwenden, soweit die Handlungen oder Unterlassungen vor dem
…[einsetzen: Datum des Tages, der auf die Verkündung dieses Gesetzes folgt] begangen
wurden.“
Artikel 5
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch
Artikel 26 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 22 bis 25 durch die folgende Angabe
ersetzt:
„§ 22a Datenübermittlung im internationalen Bereich
§ 23 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
Unterabschnitt 3
Ausgehende Ersuchen des Zollkriminalamtes als benannte Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie
(EU) 2023/977
§ 24 Ersuchen an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union um Übermittlung
von Informationen einschließlich personenbezogener Daten
§ 24a Ersuchen um Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten
Unterabschnitt 4
Steuerungsbefugnis der Zentralstelle
§ 25 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe“.
2. § 3 Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Das Zollkriminalamt ist benannte Strafverfolgungsbehörde gemäß Artikel 2
Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977. Absatz 7 bleibt unberührt. Das Zollkriminalamt
hat der für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU)
2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle nach Maßgabe der entsprechend
anzuwendenden §§ 117c und 117h der Abgabenordnung, Informationen zu übermitteln,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben als zentrale Kontaktstelle gemäß Artikel 14 Absatz
2 der Richtlinie (EU) 2023/977 notwendig ist. Für ausgehende Ersuchen des
Zollkriminalamts um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten
zur Verfolgung von Straftaten an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedsstaaten
gelten die §§ 92f und 92g des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen. Im Übrigen gelten die §§ 24 und 24a.“
3. Der bisherige § 23 wird zu § 22a und Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Das Zollkriminalamt kann unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des
Bundesdatenschutzgesetzes an Zoll-, Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung
oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in anderen als in den in
§ 22 genannten Staaten sowie an andere als die in § 22 genannten zwischen- und
überstaatlichen Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten
befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies
1. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder
2. erforderlich ist
a) zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe,
b) zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der
Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen
Angelegenheiten oder nach Maßgabe der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem
Internationalen Strafgerichtshof oder
c) zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die
öffentliche Sicherheit.“
4. Der bisherige § 24 wird zu § 23.
5. Nach dem neuen § 23 wird der folgende Unterabschnitt eingefügt:
„Unterabschnitt 3
Ausgehende Ersuchen des Zollkriminalamtes als benannte Strafverfolgungsbehörde nach
Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977
§ 24
Ersuchen an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten
(1) Als benannte Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU)
2023/977 darf das Zollkriminalamt Ersuchen um Übermittlung von Informationen
einschließlich personenbezogener Daten an eine nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977
benannte zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zum
Zweck der Verhütung von Straftaten richten.
(2) Ein Ersuchen nach Absatz 1 setzt objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass
1. die Übermittlung der Information zum Zweck der Verhütung einer Straftat erforderlich
und verhältnismäßig ist und
2. die angeforderten Informationen dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
zur Verfügung stehen.
(3) Bei einem Ersuchen nach Absatz 1 ist anzugeben, ob das Ersuchen dringend ist,
und bei Dringlichkeit sind die Gründe für diese zu nennen. Ein Informationsersuchen gilt als
dringend, wenn unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände des
betreffenden Sachverhaltes objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1. die angeforderten Informationen unerlässlich sind zur Abwehr einer unmittelbaren und
ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union,
2. die angeforderten Informationen erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr für das
Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person abzuwenden,
3. die angeforderten Informationen erforderlich sind für den Erlass eines Beschlusses, der
die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen bis hin zu einem Freiheitsentzug
umfassen könnte, oder
4. die unmittelbare Gefahr besteht, dass die Informationen an Relevanz verlieren, wenn
sie nicht umgehend zur Verfügung gestellt werden, und die Informationen als wichtig
für die Untersuchung von Straftaten anzusehen sind.
(4) Im Übrigen muss ein Ersuchen nach Absatz 1 Angaben zu Folgendem enthalten:
1. eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter
den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,
2. die Beschreibung des Sachverhalts der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,
3. die Benennung des Zwecks, zu dem die Informationen erbeten werden,
4. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine
bekannte Person bezieht,
5. soweit angemessen, eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu
dem die Informationen angefordert werden, und allen weiteren natürlichen oder
juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen,
6. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen
Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.
(5) Ein Ersuchen nach Absatz 1 ist in einer der Sprachen zu übermitteln, die in der
von diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie
(EU) 2023/977 erstellten Liste aufgeführt sind.
(6) Eine Kopie eines Ersuchen nach Absatz 1 wird auch der für die Bundesrepublik
Deutschland nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen
Kontaktstelle übermittelt.
§ 24a
Ersuchen um Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten
§ 24 gilt für die Übermittlung von Ersuchen an nach Artikel 14 der Richtlinie (EU)
2023/977 benannte zentrale Kontaktstellen von Staaten, die die Bestimmungen des
Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union
über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes
anwenden, entsprechend.“
6. Der bisherige Unterabschnitt 3 wird zu Unterabschnitt 4.
Artikel 6
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das
zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGB§ 23l. 2024 Nr. 236) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:
§ 11„
Datenübermittlung mit dem Ausland sowie an und von über- oder
zwischenstaatlichen Stellen“.
b) § 11 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Für den Datenaustausch auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2023/977
gelten für die Verhütung von Straftaten die §§ 117c bis 117k der Abgabenordnung
und für die Verfolgung von Straftaten die §§ 92 bis 92h des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die in Absatz 1 genannten
Dienststellen entsprechend.
(4) § 3 Absatz 7 des Zollfahndungsdienstgesetzes ist anzuwenden.“.
2. Die §§ 11a und 11b werden gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a wird durch die folgende Nummer 5a ersetzt:
„5a. die Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen nach auf der Grundlage
von § 117a der Abgabenordnung ergangenen Rechtsverordnungen und die
Durchführung von Bußgeldverfahren in den Fällen des § 379 Absatz 2 Nummer 1b und § 383a
der Abgabenordnung sowie die Auswertung dieser Meldungen im Rahmen der dem
Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben;“
Artikel 8
Folgeänderungen
(1) Die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung vom 23. Juli 2014 (BGBl. I S. 1222), die
zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Bundeszentralamt für
Steuern“ die Angabe „nach Maßgabe des Absatzes 2“ eingefügt.
2. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:
„§ 11
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 383a Absatz 1 der Abgabenordnung handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Absatz 3 oder § 10 Absatz 1 Daten nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
übermittelt.“
(2) Das Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wird
wie folgt geändert:
1. Artikel 18 wird gestrichen.
2. Artikel 56 Absatz 8 wird gestrichen.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den
Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des
Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (Abl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1).
2. Verordnung (EU) 2016/794des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die
Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur
Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und
2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/991
vom 8. Juni 2022 (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 1) geändert worden ist.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses
2006/960/JI des Rates ist im nationalen Recht umsetzen. Die Richtlinie (EU) 2023/977 trifft
Vorgaben zum Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten und sog. Schengen-
assoziierte Staaten zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten.
Die Regelungen des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI, der sog. „Schwedischen Initiative“,
werden dadurch grundlegend überarbeitet. Ziel der Richtlinie ist eine Verbesserung des
Rechtsrahmens zum Informationsaustausch, um insbesondere auf grenzüberschreitende
kriminelle Aktivitäten reagieren zu können.
Die Richtlinie (EU) 2023/977 harmonisiert den Informationsaustausch zwischen den
zuständigen Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung der
Untersuchung von Straftaten. Zudem formuliert die Richtlinie (EU) 2023/977 besondere Rollen der
zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Schwerpunkt der Richtlinie (EU) 2023/977 ist nach
Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977, dass jeder Mitgliedstaat eine zentrale
Kontaktstelle für den in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Informationsaustausch
einrichten oder benennen muss. Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 gibt den
Mitgliedstaaten außerdem die Möglichkeit, bestimmte Strafverfolgungsbehörden zu
benennen, die neben der eingerichteten zentralen Kontaktstelle ebenfalls befugt sind,
Informationsersuchen unmittelbar an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten und
Schengen-assoziierter Staaten stellen zu dürfen. Die Benennung erfolgt durch
entsprechende Notifizierung gegenüber der Europäischen Kommission. Zusätzlich zu dem
Informationsaustausch der eingerichteten zentralen Kontaktstellen oder durch benannte
Strafverfolgungsbehörden regelt Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977
Mindestanforderungen für den eigenständigen Informationsaustausch anderer nationaler zuständiger
Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung
von Straftaten mit ausländischen Stellen (sogenannter Direktverkehr). Des Weiteren enthält
die Richtlinie (EU) 2023/977 Regelungen zur Übermittlung von Informationen aus eigener
Initiative (sogenannte Spontanübermittlungen). Hierunter ist die Bereitstellung von
Informationen aus eigener Initiative an zentrale Kontaktstellen oder zuständige
Strafverfolgungsbehörden zu verstehen, sofern die Informationen nicht bereits anderweitig, zum Beispiel
über Informationsaustauschplattformen der EU, bereitgestellt wurden (Artikel 7 der
Richtlinie (EU) 2023/977). Die Richtlinie (EU) 2023/977 sieht zudem grundsätzlich vor, dass die
eingerichteten zentralen Kontaktstellen bei Informationsersuchen, die nicht unmittelbar
zwischen diesen übermittelt werden, gleichzeitig Kopien der Ersuchen und der Antworten
erhalten.
Die Richtlinie (EU) 2023/977 war bis zum 12. Dezember 2024 umzusetzen. Am 30. Januar
2025 hat die Europäische Kommission aufgrund unterbliebener Notifizierung der
Umsetzung ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf umfasst die notwendigen gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2023/977 auf Bundesebene. Die Änderungen im Bundeskriminalamtgesetz,
in der Abgabenordnung (AO), im Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) und im
Zollfahndungsdienstgesetz entsprechen vollumfänglich den Vorgaben der Richtlinie (EU)
2023/977. Die Bundesrepublik Deutschland kommt somit ihren EU-rechtlichen
Verpflichtungen nach. Die Regelungen tragen zur Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen
den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten sowie der Schengen-assoziierten
Staaten bei.
Bei der gesetzlichen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 ist erstens nach den oben
dargestellten Regelungsaspekten der Richtlinie zu differenzieren, zweitens danach, ob
Regelungsgegenstand die präventive oder repressive Aufgabenwahrnehmung ist.
• Die Änderungen im Bundeskriminalamtgesetz setzen die Vorgaben der Richtlinie
(EU) 2023/977 zur Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle und deren Befugnisse
und Pflichten um. Die Regelungen des Bundeskriminalamtgesetzes sind insoweit
abschließend. Umfasst sind präventive und repressive Vorgänge.
• Zudem regelt das Bundeskriminalamtgesetz in Teilen die Wahrnehmung der
Aufgabe des Bundeskriminalamts als zuständige Strafverfolgungsbehörde nach
Artikel 7 und 8 der Richtlinie (EU) 2023/977. Das Bundeskriminalamtgesetz regelt
vollständig die Übermittlung zur präventiven Aufgabenwahrnehmung. Für die
Übermittlung zur repressiven Aufgabenwahrnehmung nach § 4 verweist § 26 Absatz 1
Satz 3 auf die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen
Angelegenheiten. Regelungen zu benannten Strafverfolgungsbehörden nach Artikel 4
Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 enthält das Bundeskriminalamtgesetz nicht,
da es die Rolle der zentralen Kontaktstelle wahrnimmt.
Regelungen zu weiteren zuständigen und benannten Strafverfolgungsbehörden im Sinne
der Richtlinie (EU) 2023/977 werden im Übrigen in den jeweiligen Fachgesetzen der
darunter fallenden Behörden umgesetzt. Für die repressive Aufgabenwahrnehmung erfolgt die
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen. Vorschriften zur Übermittlung von Informationen bei präventiver
Aufgabenwahrnehmung sollen zudem in §§ 117 ff. AO und in § 11 ZollVG aufgenommen werden.
Die gesetzliche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 lässt das Übereinkommen
aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe
und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Neapel II) unberührt.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter Dritter oder sonstige Personen außerhalb
der Bundesverwaltung sind nicht an der Erstellung des Entwurfs beteiligt worden.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des
Bundeskriminalamtgesetzes (Artikel 1) ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9a und Nummer 10 am Ende
(internationale Verbrechensbekämpfung) des Grundgesetzes (GG).
Für die Änderung des Internationalen Rechtshilfegesetzes (Artikel 2) beruht die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG (auswärtige
Angelegenheiten) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren).
Für die Änderung der AO (Artikel 3) folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus
Artikel 74 Absatz 1 Nr. 11 und Artikel 108 Absatz 5 GG. Die Zuständigkeit des Bundes zur
Änderung von Ordnungswidrigkeitenrecht folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Satz 1 (Strafrecht)
GG.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des
Zollfahndungsdienstgesetz (Artikel 5) sowie des Zollverwaltungsgesetzes (Artikel 6) ergibt sich aus Artikel 73
Absatz 1 Nummer 5 GG und Artikel 108 Absatz 5 GG.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes (Artikel 7) ergibt sich aus Artikel 108 Absatz 4 GG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie (EU) 2023/977 um. Er ist auch im Übrigen mit dem
Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf dient dem Schutz der inneren Sicherheit innerhalb der Europäischen
Union und in Deutschland.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelungen des Gesetzentwurfs werden nicht zu einer Recht- oder
Verwaltungsvereinfachung führen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung
der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Der Entwurf
dient entsprechend der Zielvorgabe 16.1 der Erhöhung der persönlichen Sicherheit und
dem Schutz vor Kriminalität.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
Sofern der unter 4.3 genannte Erfüllungsaufwand der Verwaltung haushaltswirksam
werden sollte, ist dieser bezogen auf Personal und Ausgabemittel vollständig in den jeweiligen
Einzelplänen des Bundeshaushalts gegenzufinanzieren.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a) Bundeskriminalamt
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Art. 1, §
3 BKAG:
Ertüchtigung des
BKA-
VBS für
die
Vorgaben
der
Richtlinie
an eine
zentrale
Kontaktstelle
Bun
d
Personen-
Tage
IT-
Entwicklung
1.090
Euro
= (0
+1.090
Euro)
3.2
Art. 1: §§
26a, 28:
Mehraufwand je
ein/
ausgehendem
Informati
onsersuchen für
die das
BKA
Bun
d
rund
100.00
0
Informati
onsersuchen
pro
Jahr
(Summ
e
eingehende+
ausgehende
Ersuchen im
Schengen-
Raum)
2,7 Euro
= (4 / 60
* 40,40
Euro/h
(100%
gD))
- 29 - Drucksache 640/25
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Summe
(in Tsd.
Euro)
131
davon
Bund
131
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
0
Das Bundeskriminalamt erwartet für die Ertüchtigung des BKA-
Vorgangsbearbeitungssystems einen einmaligen IT-Entwicklungsaufwand von 120 Personentagen. Schätzungsweise
entstehen je Programmiertag durchschnittlich 1 090 Euro. Dadurch errechnet sich ein
einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 131 000 Euro.
Dem Bundeskriminalamt entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand durch die Übermittlung
von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von
Straftaten zuständige öffentliche Stellen und zentrale Kontaktstellen. Der Aufwand je ein-
beziehungsweise ausgehender Informationsersuchen wird vom Bundeskriminalamt auf 4
Minuten geschätzt. Die Bearbeitung wird von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen
Dienstes übernommen. Bei einer erwarteten jährlichen Fallzahl von rund 100 000 Ersuchen
errechnet sich dadurch eine jährliche Erfüllungsaufwandsänderung von rund 269 000 Euro.
b) Steuerfahndungsstellen
Bei den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden entsteht durch
die Neuregelung der §§ 117c ff. der Abgabenordnung kein Erfüllungsaufwand. Die
Vorschriften sehen zwar im Vergleich zur bestehenden Rechtslage weitere nachrichtliche
Beteiligungen vor, allerdings wird der damit verbundene geringfügige Mehraufwand aufgrund
der mit der Straffung der Geschäftswege verbundenen Zeitersparnis kompensiert.
Soweit in § 117h der Abgabenordnung in der Entwurfsfassung eine Verpflichtung zur
Übermittlung von Informationen ohne Ersuchen vorgesehen ist, wenn objektive Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die Informationen für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union zum Zweck der Verhütung von schweren Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3
der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein könnten, ist ebenfalls davon auszugehen, dass
kein beziehungsweise kein nennenswerter Erfüllungsaufwand entsteht. Zwar besteht nach
derzeitiger Rechtslage bei der Frage der Informationsübermittlung ein Ermessen, das
jedoch bei den in Bezug genommenen schweren Straftaten auch dahingehend ausgeübt
worden sein kann, dass die entsprechenden Informationen im Rahmen einer Spontanauskunft
an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt wurden. Für die
verbleibenden Fälle, in denen das Ermessen bislang im Einzelfall dahingehend ausgeübt wurde,
dass bei einer schweren Straftat nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls keine
Spontanauskunft erteilt wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Anzahl
der Übermittlungen geringfügig erhöht.
c) Zollverwaltung
Für die Dienststellen der Zollverwaltung entsteht durch die Änderungen im Gesetz über das
Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz) sowie die
Änderungen in § 11 des Zollverwaltungsgesetzes kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen auf demografierelevante Belange sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung kommt nicht in Betracht, da die Richtlinie (EU) 2023/977 nicht befristet ist.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einführung von § 26a.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Anfügens einer neuen
Nummer 4 in § 3 Absatz 2.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Anfügens einer neuen
Nummer 4 in § 3 Absatz 2.
Zu Buchstabe c
Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat eine
zentrale Kontaktstelle für den in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden
Informationsaustausch einrichtet oder benennt (sog. Single Point of Contact – SPoC). Dem
Bundeskriminalamt wird diese Aufgabe durch Einfügung einer Nummer 4 in § 3 Absatz 2
gesetzlich übertragen. Es handelt sich hierbei mit Blick auf den Informationsaustausch im
Verhältnis zu EU-Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten um eine besondere
Ausprägung der Zentralstellenaufgabe des Bundeskriminalamts.
Im Rahmen der Dienstwegeregelung nach § 3 übermittelt das Bundeskriminalamt für
inländische für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige Behörden Daten an
andere Staaten. Das Bundeskriminalamt klärt vor der Übermittlung von Daten etwaige
inhaltliche Änderungen zuvor mit der inländischen für die Verfolgung oder Verhütung von
Straftaten zuständige Behörde ab.
Zu Nummer 3
Der in § 12 neu eingefügte Absatz 3a trägt der Tatsache Rechnung, dass das
Bundeskriminalamt in seiner Funktion als Zentralstelle auch Steuerdaten weiterverarbeitet und
übermittelt, für die das Offenbarungsverbot des § 30 Abgabenordnung gilt. Diese Daten sollen
keiner zweckändernden Weiterverarbeitung zugänglich sein.
Zu Nummer 4 (§ 26a)
Für den Informationsaustausch zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und
Untersuchung von Straftaten zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schengen-assoziierten Staaten enthält die
Richtlinie (EU) 2023/977 zwingende Vorgaben, die unter anderem durch § 26a für das
Bundeskriminalamt umgesetzt werden. § 26a umfasst ergänzende Sonderregelungen für den
Austausch personenbezogener und nicht personenbezogener Daten mit
Strafverfolgungsbehörden und zentralen Kontaktstellen im Sinne des Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU)
2023/977 im EU- und Schengen-assoziierten Ausland. Die Befugnis zur Übermittlung
personenbezogener Daten an öffentliche und nichtöffentliche Stellen sowie an zwischen- und
überstaatliche Stellen im EU- und Schengen-assoziierten Ausland ergibt sich aus den
allgemeinen Datenübermittlungsregelungen und bezüglich nicht personenbezogener Daten
aus der jeweiligen Aufgabennorm gemäß dieses Gesetzes.
Die Richtlinie (EU) 2023/977 enthält die Begriffe Bereitstellung und Übermittlung zur
Beschreibung von Datenverarbeitungsvorgängen. Das Bundeskriminalamtgesetz sieht den
Begriff der Übermittlung als Oberbegriff vor; § 26a ist systematisch im Abschnitt 1
Unterabschnitt 3 mit dem Titel „Datenübermittlung“ verortet. Daher wird dieser Begriff
zugrundegelegt. Er umfasst als Oberbegriff die Datenverarbeitungsvorgänge, die die Richtlinie (EU)
2023/977 als Übermittlung und Bereitstellung beschreibt.
Die Richtlinie (EU) 2023/977 enthält des Weiteren den Begriff der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde, der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 legaldefiniert wird.
Das Bundeskriminalamtgesetz enthält den Begriff der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde bereits, unter anderem in § 9 Absatz 1 Satz 3. Der von der Richtlinie (EU) 2023/977
verwendete Begriff kann daher nicht unmittelbar übernommen werden. Die neuen
Regelungen des Bundeskriminalamtgesetzes enthalten daher den unter anderem in § 26
Absatz 1 Satz 3 verwendeten Begriff von Polizeibehörden sowie sonstige für die Verhütung
oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen und setzen damit die
Vorgaben zu zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie
(EU) 2023/977 um.
Zu Absatz 1
Satz 1 regelt den Anwendungsbereich der Norm. Vom Anwendungsbereich des § 26a
umfasst ist die Übermittlung von Daten an Polizeibehörden sowie sonstige für die Verhütung
oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten der EU
sowie der Schengen-assoziierten Staaten (vgl. Erwägungsgründe 41 bis 44 der Richtlinie
(EU) 2023/977). Polizeibehörden sowie sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von
Straftaten zuständige öffentliche Stellen im Sinne des § 26a sind (vgl. Artikel 2 Absatz 1 der
Richtlinie (EU) 2023/977)
• alle Polizei-, Zoll- und sonstigen Behörden, die nach dem nationalen Recht des
jeweiligen Staates für die Ausübung von öffentlicher Gewalt und die Ergreifung von
Zwangsmaßnahmen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung
von Straftaten zuständig sind, und
• alle Behörden, die an gemeinsamen Einrichtungen beteiligt sind, die von zwei oder
mehr Mitgliedstaaten der EU zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder
Untersuchung von Straftaten eingerichtet wurden.
Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 und somit vom
Anwendungsbereich des § 26a sind Agenturen oder Einheiten, die auf Angelegenheiten der
nationalen Sicherheit spezialisiert sind, sowie nach Artikel 47 des Übereinkommens zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den
Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und
der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den
gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen, ABl. L 239 vom 22.9.
2000, S. 1), entsandte Verbindungsbeamte (Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU)
2023/977).
Satz 2 regelt die ausschließliche Geltung der Regelungen in Abschnitt 2 Unterabschnitt 3
des Bundeskriminalamtgesetzes für die Übermittlung personenbezogener Daten bei der
Wahrnehmung der Aufgabe als zentrale Kontaktstelle sowie der Aufgaben nach §§ 5 bis 8.
Satz 2 regelt das Verhältnis zum Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
Sofern das Bundeskriminalamt in der Rolle als zentrale Kontaktstelle tätig ist, gilt das
Bundeskriminalamtgesetz unabhängig davon, ob die Übermittlung von Daten dem Zweck der
Verfolgung oder Verhütung von Straftaten dient. Zweck der Regelung ist eine einheitliche
Vollzugspraxis im Rahmen der Aufgabe des Bundeskriminalamts als zentrale Kontaktstelle.
Nach Satz 3 sind die Absätze 4, 5 und 7 ausschließlich für die Aufgabe des
Bundeskriminalamts als zentrale Kontaktstelle anzuwenden. Die in den Absätzen 4, 5 und 7 geregelten
Vorgaben gelten nicht, sofern das Bundeskriminalamt im Rahmen der Aufgaben nach §§ 4
bis 8 des Bundeskriminalamtgesetzes tätig wird.
Satz 4 verweist auf die Regelung in § 26 Absatz 1 Satz 3. Demnach bleiben bei der
Übermittlung an andere Stelle zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und zur
Strafvollstreckung die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen
Angelegenheiten unberührt. Dies betrifft die Wahrnehmung der Aufgabe nach § 4 des
Bundeskriminalamtgesetzes. Insofern sind die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 in
§§ 92 bis 92h des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zu beachten.
Für die Wahrnehmung der Aufgabe als zentrale Kontaktstelle gilt dies nicht.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt – wie Absatz 3 – Anforderungen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977
für jeglichen Datenaustausch gelten, unabhängig davon, ob das Bundeskriminalamt als
zentrale Kontaktstelle tätig wird oder nicht, ob Adressat der Daten eine andere zentrale
Kontaktstelle oder eine ausländische Strafverfolgungsbehörde ist und ob Daten zur
Erledigung eines Ersuchens oder aus eigener Initiative übermittelt werden.
Gemäß Absatz 2 hat die für die Übermittlung von Daten zuständige Stelle unverzüglich alle
gemäß dem deutschen Recht erforderlichen Schritte zu unternehmen, um eine Erlaubnis
der zuständigen Justizbehörde einzuholen, sofern eine entsprechende Erlaubnis für die
Datenübermittlung erforderlich ist (vgl. Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977).
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt, dass Daten vom Bundeskriminalamt grundsätzlich nur unter Mitteilung der
Bedingung übermittelt werden können, dass die Verwendung als Beweismittel in einem
Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, es liegt eine Zustimmung der zuständigen Stelle
zur Verwendung als Beweismittel vor (vgl. Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/977)
oder eine Verwendung ist aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung generell
zugelassen. Mithin muss das Bundeskriminalamt diese Bedingung dem empfangenden Staat
mitteilen. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn die Zustimmung bereits bei der
Datenübermittlung vorliegt. Eine Zustimmung kann auch im Nachhinein, etwa auf Ersuchen des
empfangenden Staates, erteilt werden. Welche Stelle in Deutschland für diese Zustimmung
zuständig ist, ergibt sich, wie in Satz 2 geregelt, aus dem Gesetz über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen. Die Mitteilungspflicht entfällt auch, wenn zwischenstaatliche
Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen oder unmittelbar anwendbaren EU-
Rechtsakten bestehen, die eine Verwendung der im polizeilichen Informationsaustausch
übermittelten Informationen als Beweismittel ohne gesonderte Zustimmung zulassen. Denn hierbei
handelt es sich um günstigere Regelungen im Sinne des Artikel 1 Absatz 2 Satz 2 der
Richtlinie (EU) 2023/977. Nach Artikel 1 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 können
die Mitgliedstaaten Bestimmungen erlassen oder beibehalten, die den
Informationsaustausch mit den Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zum Zwecke der
Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten weiter erleichtern. Dies gilt
ausdrücklich auch für Bestimmungen in bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt – wie Absatz 5 – Mindestanforderungen, die für die Übermittlung von Daten
durch das Bundeskriminalamt an zentrale Kontaktstellen eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder eines Schengen-assoziierten Staats gelten. Gemäß Absatz 1 Satz 3
gelten die Absätze 4, 5 und 7 nur für die Wahrnehmung der Aufgabe als zentrale Kontaktstelle.
Nach Absatz 4 sind Daten, die an eine zentrale Kontaktstelle übermittelt werden, in einer
von dem jeweiligen Staat, um dessen zentrale Kontaktstelle es sich handelt, zugelassenen
Sprache zu übermitteln (vgl. Artikel 4 Absatz 6, 7 Absatz 3 Unterabsatz 1, jeweils in
Verbindung mit Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977). Dies insbesondere für den Fall, dass
das Bundeskriminalamt ein Informationsersuchen an eine zentrale Kontaktstelle übermittelt
und den Fall der Datenübermittlung aus eigener Initiative (Spontanübermittlung). Für den
Fall der Beantwortung von Informationsersuchen einer zentralen Kontaktstelle sollte
grundsätzlich in der Sprache geantwortet werden, in der das Ersuchen gestellt wurde (vgl. Art. 5
Abs. 3 UAbs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/977).
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt Anforderungen für ausgehende Informationsersuchen des
Bundeskriminalamts im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/977. Bei ausgehenden
Informationsersuchen handelt es sich um eine Form der Übermittlung. Gemäß Nummer 1 muss
ein an eine zentrale Kontaktstelle gerichtetes Informationsersuchen die Angabe enthalten,
ob dieses dringend ist. Im Falle der Dringlichkeit müssen im Ersuchen die Gründe für die
Dringlichkeit angegeben werden. Ein Informationsersuchen ist als dringend anzusehen,
wenn unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände des betreffenden
Sachverhaltes objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angeforderten
Informationen eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllen (vgl. Artikel 4 Absatz 4 der
Richtlinie (EU) 2023/977):
• Die Informationen sind unerlässlich zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften
Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats.
• Die Informationen sind erforderlich, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder
die körperliche Unversehrtheit einer Person abzuwenden.
• Die Informationen sind erforderlich für den Erlass eines Beschlusses, der die
Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen bis hin zu einem Freiheitsentzug umfassen
könnte.
• Es besteht die unmittelbare Gefahr, dass die Informationen an Relevanz verlieren,
wenn sie nicht umgehend zur Verfügung gestellt werden, und die Informationen als
wichtig für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten
anzusehen sind.
Neben der Angabe der Dringlichkeit müssen in dem Informationsersuchen gemäß § 26a
Absatz 5 Nummer 2 bis 4 die angeforderten Informationen hinreichend präzisiert und der
Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, beschrieben werden (vgl. Artikel 4
Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/977). Hierzu gehört auch eine Beschreibung des
Sachverhalts und der zugrundeliegenden Straftat sowie gegebenenfalls eine Erläuterung des
Zusammenhangs zwischen dem Zweck und den Personen oder Organisationen, auf die
sich die Informationen beziehen. Ferner sind etwaige Verwendungsbeschränkungen in
Bezug auf die in dem Informationsersuchen übermittelten Informationen im Ersuchen
anzugeben. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Übermittlung von Daten in Form
eines Ersuchens an eine zentrale Kontaktstelle ist zudem zu prüfen, ob tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderung der Daten erforderlich ist und dem
ersuchten Staat die Daten zur Verfügung stehen sollten (vgl. Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie
(EU) 2023/977). Die Anforderungen des Absatz 5 sollten über die Richtlinie (EU) 2023/977
hinaus als Standard für ausgehende polizeiliche Informationsersuchen jeglicher Art gelten.
Zu Absatz 6
Absatz 6 konkretisiert die Dienstwegeregelung nach § 3 im Anwendungsbereich der
Richtlinie (EU) 2023/977. Im Regelfall erfolgt der internationale polizeiliche Dienstverkehr der
Polizeibehörden des Bundes und der Länder über das Bundeskriminalamt. Das
Bundeskriminalamt verkehrt dabei grundsätzlich mit den ausländischen zentralen Kontaktstellen.
Sofern Polizeibehörden insoweit über das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle
Ersuchen an andere Staaten übermitteln, müssen die ersuchenden Polizeibehörden die
Voraussetzungen, die die Richtlinie (EU) 2023/977 an solche Ersuchen stellt, vor Übermittlung an
das Bundeskriminalamt prüfen.
Zu Absatz 7
Absatz 7 regelt Anforderungen, die für die Übermittlung von Daten durch das
Bundeskriminalamt an Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
anderer Schengen-assoziierter Staaten, die nicht auch gleichzeitig die zentrale
Kontaktstelle dieses Staates sind, gelten. Übermittelt das Bundeskriminalamt auf Basis der
Richtlinie (EU) 2023/977 gleich in welcher Aufgabenerfüllung Daten an entsprechende
Strafverfolgungsbehörden, ist grundsätzlich gleichzeitig eine Kopie der Daten an die zentrale
Kontaktstelle des Staats zu übermitteln, dessen zuständige Strafverfolgungsbehörde
Datenempfänger ist (vgl. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3, 7 Absatz 3 Unterabsatz 2, 8 Absatz 2
der Richtlinie (EU) 2023/977).
In Terrorismusfällen, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen
handelt, kann von einer nachrichtlichen Beteiligung der zentralen Kontaktstelle abgesehen
werden (vgl. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, 7 Absatz 4 Buchstabe b, 8 Absatz 3 Buchstabe
b der Richtlinie (EU) 2023/977). Der Begriff der Terrorismusfälle ist unmittelbar der
Richtlinie (EU) 2023/977 entnommen und dem Bundeskriminalamtgesetz bislang unbekannt.
Hiermit soll der hohen Vertraulichkeit des Informationsaustauschs bei Sachverhalten im
Bereich der politisch motivierten Kriminalität Rechnung getragen werden, welcher
unmittelbar zwischen den spezialisierten Staatsschutzdienststellen, welche in anderen Staaten
nicht notwendigerweise der zentralen Kontaktstelle angehören, etabliert ist.
Zu Absatz 8
Absatz 8 Satz 1 regelt Fristen, innerhalb derer Ersuchen ausländischer
Strafverfolgungsbehörden oder zentraler Kontaktstellen, die das Bundeskriminalamt als zentrale
Kontaktstelle erreicht haben, zu beantworten sind (vgl. Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU)
2023/977). Die Fristenregelung gilt nur für die Übermittlung von Daten auf Basis von
Informationsersuchen, die das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle erhalten hat und
die auch über das Bundeskriminalamt zur Verfügung gestellt werden. Bei der Fristendauer
wird differenziert, ob ein Ersuchen dringend ist (vgl. § 26a Absatz 5 Nummer 1) und ob die
angeforderten Informationen dem Bundeskriminalamt unmittelbar – also etwa in Form des
direkten Datenbankzugriffs – oder mittelbar zugänglich sind. Mittelbar zugängliche
Informationen sind solche, die – soweit das deutsche Recht dies zulässt und nach Maßgabe des
deutschen Rechts – das Bundeskriminalamt von anderen Behörden oder privaten Parteien,
die in Deutschland ansässig sind, ohne Zwangsmaßnahmen einholen kann (Artikel 2
Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2023/977). Das Bundeskriminalamt ist verpflichtet, eine
umgehende Weiterleitung des Ersuchens an die datenbesitzenden Stellen vorzunehmen und auf
die Antwortfrist hinzuweisen. Sollten die Stellen dem Bundeskriminalamt nicht fristgerecht
zuliefern, kann die begehrte Information als dem Bundeskriminalamt nicht mittelbar
zugänglich angesehen werden.
Der Dienstverkehr mit anderen Staaten obliegt nach § 3 Absatz 3 Satz 1 grundsätzlich dem
Bundeskriminalamt. Die Aufgabe des Bundeskriminalamts als zentrale Kontaktstelle im
Sinne der Richtlinie (EU) 2023/977 nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 ist eine besondere
Ausprägung der Zentralstellenaufgabe. Demzufolge übermitteln die datenbesitzenden Stellen
dem Bundeskriminalamt auf dessen Anforderung entsprechend der Verpflichtung nach § 32
Absatz 1 Satz 1 die Daten, die zur fristgerechten Erledigung des Informationsersuchens
erforderlich sind. Die Prüfung der Voraussetzungen der Übermittlung der Daten an EU-
Mitgliedsstaaten oder Schengen-assoziierte Staaten nach den jeweils einschlägigen
Fachgesetzen obliegt den datenbesitzenden Stellen. Sofern es der Übermittlung an EU-
Mitgliedsstaaten und Schengen-assoziierte Staaten entgegenstehende Gründe gibt, muss die
datenbesitzende Stelle auf diese hinweisen. Übermittelt die datenbesitzende Stelle im
Rahmen des Direktverkehrs Daten direkt an EU-Mitgliedsstaaten und Schengen-assoziierte
Staaten, erfolgt dies nach Befugnissen zur Übermittlung personenbezogener Daten des
jeweils einschlägigen Fachgesetzes. Das Bundeskriminalamt ist als zentrale Kontaktstelle
stets in Kopie zu setzen.
Lässt das deutsche Recht eine innerstaatliche Übermittlung von Daten an das
Bundeskriminalamt nicht zu, beispielsweise weil diese dem Steuergeheimnis unterfallen, handelt es
sich nicht um dem Bundeskriminalamt als zentraler Kontaktstelle mittelbar zugängliche
Informationen. Auch Informationen, die bei der anderen Stelle nur durch das Ergreifen von
Zwangsmaßnahmen eingeholt werden können, stehen dem Bundeskriminalamt nicht zur
Verfügung. Dies lässt die Möglichkeit unberührt, auch solche Informationen, zum Beispiel
unter Einbindung und mit Zustimmung der Justizbehörden, zu erheben und zu übermitteln,
soweit dies nach innerstaatlichem Recht möglich ist.
Die Pflicht zur fristgerechten Beantwortung von Ersuchen besteht nach Artikel 5 Absatz 1
der Richtlinie (EU) 2023/977 Satz 2 ausschließlich für Ersuchen, die von zentralen
Kontaktstellen oder benannten Strafverfolgungsbehörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 2
der Richtlinie (EU) 2023/977 gestellt wurden. Diese Konkretisierung regelt Satz 2.
Gemäß Satz 3 beginnen die Fristen mit dem Eingang des Ersuchens beim
Bundeskriminalamt.
Die Sätze 4 bis 6 enthalten eine Ausnahme von den in Satz 1 geregelten Fristen für Fälle,
in denen die Datenübermittlung die Einholung einer Erlaubnis durch eine Justizbehörde
erfordert (vgl. Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977). Soweit für die Einholung der
Erlaubnis erforderlich, kann von den Fristen abgewichen werden. Das Bundeskriminalamt,
als zentrale Kontaktstelle, sollte bei Anforderung der ersuchten Information die
datenbesitzende nationale Dienststelle auch auf die selbstständige Einholung einer Erlaubnis gemäß
Absatz 2 hinweisen. Die Justizbehörden haben hierfür gemäß Artikel 14 Absatz 3
Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977 eine permanente Erreichbarkeit zu gewährleisten.
Zudem ist, sofern das Bundeskriminalamt aufgrund der erforderlichen Mitwirkung anderer
Stellen Kenntnis darüber hat, die ersuchende Stelle unter Angabe von Gründen über die
Dauer der zu erwartenden Verzögerung zu unterrichten und die Daten sind unverzüglich zu
übermitteln, sobald die Erlaubnis vorliegt.
In den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
(RiVASt) ist zudem in Nummer 13 festgelegt, dass vor der Ausführung eines eingehenden
Ersuchens bzw. der Weiterleitung eines ausgehenden Ersuchens von besonderer
Bedeutung der obersten Justizbehörde zu berichten und deren Äußerung abzuwarten ist. Die
jeweils zuständigen Strafverfolgungsbehörden müssen daher in den festgelegten Fällen von
besonderer Bedeutung den jeweiligen obersten Justizbehörden zu berichten und deren
Äußerung abwarten. Dies gilt auch für das Bundeskriminalamt in den Fällen, in denen es selbst
Bewilligungsbehörde im Sinne von Nummer 13 RiVASt ist.
Zu Absatz 9
Absatz 9 regelt eine Pflicht zur Übermittlung von Daten durch das Bundeskriminalamt aus
eigener Initiative (sog. Spontanübermittlung), wenn objektive Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Daten für den anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Aufdeckung von
schweren Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein
könnten (vgl. Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977). Das Bundeskriminalamt trifft
die in Absatz 9 geregelte Pflicht zur Datenübermittlung nur in der Wahrnehmung der
Aufgaben nach §§ 5 bis 8 und bezogen auf solche Daten, die es aus Primäreingriffen im
Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung selbst erhoben hat. Die Übermittlungspflicht ist nicht
verbunden mit einer übergreifenden Prüfpflicht des Bundeskriminalamtes, sondern es
besteht bei der Aufgabenerfüllung im jeweiligen Einzelfall eine Pflicht zur Prüfung, ob die
Voraussetzungen des Absatzes 9 vorliegen. Im Rahmen der Einzelfallsachbearbeitung ist
dementsprechend zum einen zu prüfen, ob tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass die Daten zum Zwecke der Verhütung von Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3
der Richtlinie (EU) 2023/977 für einen anderen Mitgliedstaat relevant sein können. Zum
anderen ist im Rahmen der Einzelfallsachbearbeitung zu prüfen, ob die Daten dem
Mitgliedstaat nicht bereits anderweit übermittelt oder bereitgestellt wurden beziehungsweise
zur Verfügung stehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Daten durch Nutzung
bestehender Informationsaustauschplattformen auf EU-Ebene wie dem Europol-
Informationssystem schon zur Verfügung stehen. Die Pflicht zur Übermittlung von Daten besteht nicht,
sofern entweder die Voraussetzungen einer Datenübermittlung nach § 26 in Verbindung mit
§ 25 nicht vorliegen oder diese gemäß § 28 unzulässig wäre.
Zu Nummer 4 (§ 28)
Zu Buchstabe a
Die Änderung erfolgt aufgrund der Einführung des § 26a. Auch bei der Datenübermittlung
an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten gemäß der
Richtlinie (EU) 2023/977 finden die in § 28 Absatz 2 normierten Übermittlungsverbote und
Verweigerungsgründe Anwendung. Die Anwendbarkeit der in § 28 Absatz 1, 2 geregelten
Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe steht in Einklang mit dem in Artikel 3
Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977 festgeschriebenen Grundsatz des gleichwertigen
Zugangs. Nach diesem Grundsatz sollen die zentralen Kontaktstellen und zuständigen
Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten grundsätzlich denselben, also weder
einen strengeren noch einen weniger streng geregelten Zugang zu einschlägigen
Informationen haben wie die deutschen Behörden (vgl. Erwägungsgrund 15 der Richtlinie (EU)
2023/977).
Zu Buchstabe b
Die Richtlinie (EU) 2023/977 erkennt an, dass es in bestimmten Fällen notwendig oder
gerechtfertigt ist, die Übermittlung von Daten an Strafverfolgungsbehörden oder zentrale
Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Schengen-
assoziierter Staaten abzulehnen (vgl. Artikel 6 Absatz 1 und Erwägungsgründe 20 und 21 der
Richtlinie (EU) 2023/977). Der in § 28 neu eingefügte Absatz 2a regelt daher spezielle
Gründe für die Ablehnung bzw. Verweigerung von Datenübermittlungen gemäß § 26a. Die
Ablehnungsgründe ergänzen die bereits in § 28 Absatz 1 und 2 enthaltenen
Übermittlungsverbote. § 28 Absatz 2a differenziert zwischen Übermittlungsverboten in Satz 1 und
fakultativen Ablehnungsgründen in Satz 2. Satz 1 und 2 ist jedoch gemeinsam, dass eine
Ablehnung der Datenübermittlung nur insoweit erfolgen kann oder muss, als der Übermittlung
einer Information ein Ablehnungsgrund entgegensteht. Das setzt voraus, dass das
Ersuchen bzw. die Datenübermittlung nach der Art der Informationen teilbar ist. Die
Informationen, für die kein Ablehnungsgrund vorliegt, sind zu übermitteln.
Satz 1 regelt Ablehnungsgründe, bei deren Vorliegen die Datenübermittlung zu
unterbleiben hat. Diese gelten sowohl für die Übermittlung von Daten auf Basis von Ersuchen als
auch für die Übermittlung von Daten aus eigener Initiative. Hierdurch wird ein weitgehend
einheitlicher Umgang mit jeglichen Datenübermittlungen gemäß der Richtlinie (EU)
2023/977 sichergestellt und der Umsetzungsspielraum, den die Richtlinie für Regelungen
betreffend den Direktverkehr und Spontanübermittlungen vorsieht, genutzt (vgl.
Erwägungsgrund 21 der Richtlinie (EU) 2023/977, nach dem die Richtlinie nur Mindeststandards
für den Direktverkehr und Spontanübermittlungen enthält).
Satz 1 Nummer 1 regelt, dass die Datenübermittlung abzulehnen ist, soweit die hierfür nach
deutschem Recht erforderliche Erlaubnis einer Justizbehörde verweigert wurde (vgl.
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2023/977). Justizbehörden sind
Staatsanwaltschaften und Gerichte.
Gemäß Satz 1 Nummer 2 ist die Datenübermittlung abzulehnen, soweit die angeforderten
Informationen andere personenbezogene Daten enthalten, als die in Artikel 10 Buchstabe b
der Richtlinie (EU) 2023/977 genannten Kategorien personenbezogener Daten (vgl.
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2023/977). Artikel 10 der Richtlinie (EU)
2023/977 sieht wiederum einen dynamischen Verweis auf die in Anhang II Abschnitt B der
Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016
über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI,
2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates genannten Kategorien
von personenbezogenen Daten vor. Aufgrund des Verweises sind die personenbezogenen
Daten, die auf Ersuchen nach dieser Vorschrift übermittelt werden können, auf die in
Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien von Daten
beschränkt. Das Bundeskriminalamt hat im Einzelfall zu überprüfen, ob die verfügbaren
Informationen, die personenbezogene Daten darstellen, unter diese Kategorien fallen.
Soweit dies nicht der Fall ist, dürfen die weitergehenden Informationen nicht herausgegeben
werden.
Satz 1 Nummer 3 regelt zum einen, dass die Datenübermittlung abzulehnen ist, soweit die
Daten ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erlangt wurden
und dieser Staat der Übermittlung der Daten nicht zugestimmt hat (vgl. Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2023/977). Die Zustimmung muss weder von dem
ursprünglich übermittelnden Staat ausdrücklich erklärt worden sein noch aktiv durch das
Bundeskriminalamt eingeholt werden. Kann das Bundeskriminalamt etwa aufgrund der bei der
ursprünglichen Übermittlung festgelegten Voraussetzungen erkennen, dass der
übermittelnde Staat eine weitere Verarbeitung der Daten, auch in Form der Weiterleitung an einen
anderen Staat, zulässt, liegt eine konkludente Zustimmung vor. Liegt keine Zustimmung
vor, unterbleibt die Übermittlung der Daten. Es steht dem Bundeskriminalamt jedoch
beispielsweise im Falle eines Ersuchens frei, den ersuchenden Staat an den ursprünglich
übermittelnden Staat zu verweisen. Zum anderen stellt Satz 1 Nummer 3 sicher, dass die
von einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erlangten Daten nur unter den von diesem
Staat festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Informationen zur Verfügung
gestellt werden (vgl. Artikel 3 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2023/977).
Während Satz 1 zwingende Ablehnungsgründe enthält, regelt Satz 2 die Gründe, aus
denen die Datenübermittlung im Falle eines an das Bundeskriminalamt gerichteten
Informationsersuchen abgelehnt werden darf. Gemäß Satz 2 Nummer 1 darf ein Ersuchen
abgelehnt werden, soweit die Daten dem Bundeskriminalamt als zentraler Kontaktstelle und den
deutschen zuständigen Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung stehen (vgl. Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/977). Zur Verfügung stehen Daten, die
unmittelbar und mittelbar zugänglich sind (vgl. Artikel 2 Absatz 5 bis 7 der Richtlinie (EU)
2023/977). Unmittelbar zugängliche Daten sind solche, die in einer Datenbank verfügbar
sind, auf die die zentrale Kontaktstelle oder die deutsche zuständige
Strafverfolgungsbehörde unmittelbar zugreifen kann. Mittelbar zugänglich sind Daten, die – soweit das
deutsche Recht dies zulässt – von anderen Behörden oder privaten Parteien, die in Deutschland
ansässig sind, ohne Zwangsmaßnahmen eingeholt werden können. Daten, die bei der
ersuchten Behörde nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen eingeholt werden
können, stehen dieser nicht zur Verfügung. Dies lässt die Möglichkeit unberührt, auch solche
Daten, über die Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit zu erheben und zu
übermitteln.
Gemäß Satz 2 Nummer 2 können Informationsersuchen, die nicht den inhaltlichen und
formalen Anforderungen des § 26a Absatz 3 entsprechen, abgelehnt werden (vgl. Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977).
Satz 2 Nummer 3 regelt, dass ein Ersuchen abgelehnt werden kann, soweit die ersuchten
Informationen eine Straftat betreffen, die nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe
von höchstens einem Jahr oder weniger geahndet werden kann (vgl. Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2023/977).
Nach Satz 2 Nummer 4 kann ein Ersuchen abgelehnt werden, soweit die ersuchten
Informationen eine Angelegenheit betreffen, die nach deutschem Recht keine Straftat darstellt,
also lediglich eine Ordnungswidrigkeit wäre (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der
Richtlinie (EU) 2023/977).
Gemäß Satz 3 sollen von der ersuchenden ausländischen Stelle bei Bedarf Klarstellungen
oder Präzisierungen angefordert werden, die für die Bearbeitung eines
Informationsersuchens erforderlich sind, das andernfalls abgelehnt werden müsste (vgl. Artikel 6 Absatz 3
der Richtlinie (EU) 2023/977). Der Grad an möglicher Präzisierung ist dabei vom Einzelfall,
insbesondere dem Umfang und dem Kontext des Ersuchens abhängig zu machen. Eine
Rückfrage bei der ersuchenden Stelle ist nur dann erforderlich ist, wenn Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass ein ermittelter Ablehnungsgrund durch eine Präzisierung oder
Klarstellung aufgelöst werden kann.
Satz 4 regelt die Pflicht zur Information der ersuchenden Stelle nach Artikel 6 Absatz 2 der
Richtlinie (EU) 2023/977 über die Ablehnung sowie die Ablehnungsgründe. Nach Satz 5
soll die Ablehnung innerhalb der Fristen nach § 26a Absatz 7 erfolgen. Die Sätze 4 und 5
gelten auch für teilweise Ablehnungen.
Zu Nummer 5
Durch die Regelung im neuen § 77 Absatz 7 wird Artikel 16 Absatz 3 und 4 der Richtlinie
(EU) 2023/977 in nationales Recht umgesetzt, der Aussonderungsprüffristen für die
Übermittlung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 enthält. Artikel 16
Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/977 sieht vor, dass eine Aussonderungsprüfung erstmals
spätestens sechs Monate nach Abschluss des Informationsaustauschs erfolgt. Hierunter ist
gemäß Erwägungsgrund 34 der Richtlinie (EU) 2023/977 der Zeitpunkt zu verstehen, zu
dem die letzte Information übermittelt oder die letzte diesbezügliche Mitteilung
ausgetauscht wurde.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um Folgeänderungen der Inhaltsübersicht zur Einführung des neuen
Abschnitts 3 im Zehnten Teil des IRG.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um Folgeänderungen der Inhaltsübersicht zur Einführung des neuen
Abschnitts 4 im Zehnten Teil des IRG.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um Folgeänderungen des § 74 Absatz 4 Satz 1 IRG.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um Folgeänderungen des § 91 Absatz 3 IRG.
Zu Nummer 5
Diese Nummer setzt die Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2023/977 im Gesetz über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen um, soweit diese für die Verfolgung von Straftaten
im IRG erfolgen soll.
Zu Abschnitt 3 (Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU)
2023/977)
Dieser Abschnitt betrifft den sonstigen Informationsaustausch, welcher in Artikel 4, 7, 8, 9
und 10 der Richtlinie geregelt ist, soweit dieser Zwecken der Strafverfolgung dient. Die
Vorgaben der Richtlinie zur Informationsübermittlung durch die zentrale Kontaktstelle sowie
der sonstige Informationsaustausch zu präventiven Zwecken werden in anderen Bundes-
und Landesgesetzen umgesetzt. Soweit eine Bundesbehörde sowohl Aufgaben als
zentrale Kontaktstelle im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie als auch eigene Zuständigkeiten im
Bereich der Strafverfolgung wahrnimmt, gilt dieser Abschnitt nur für den
Informationsaustausch als Strafverfolgungsbehörde und nicht für die Tätigkeit als zentrale Kontaktstelle.
Der Begriff der Strafverfolgungsbehörde ist im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie
(EU) 2023/977 zu verstehen, das heißt, dass die Umsetzungsvorschriften im Inland die
Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde (und nicht die Staatsanwaltschaften) adressieren (dazu
näher unten).
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 findet diese keine Anwendung auf
den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zum
Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten, der ausdrücklich
durch andere Rechtsakte der Union verbindlich geregelt ist. Der Informationsaustausch auf
Grundlage solcher Rechtsakte fällt daher auch nicht in den Anwendungsbereich der
Regelungen dieses Abschnitts zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977. Für das
Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über
gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Neapel II) stellt die Richtlinie dies
in Erwägungsgrund 12 ausdrücklich klar.
Zu Unterabschnitt 1 (Übermittlung von Informationen an einen anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union)
Dieser Unterabschnitt betrifft die Übermittlung von Informationen an einen anderen
Mitgliedstaat. Erfasst ist sowohl die Übermittlung von Informationen auf ein eingehendes Ersuchen
als auch die Informationsübermittlung ohne Ersuchen (sogenannte Spontanübermittlung).
Zu § 92 (Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten
auf Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union)
Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 92 IRG, der zur Umsetzung des
Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates diente. Dieser wird mit der Richtlinie (EU) 2023/977 aufgehoben.
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2023/977. Gegenstand
ist die Erledigung von Ersuchen auf Informationsübermittlung aus anderen Mitgliedstaaten,
die an die Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden gerichtet sind.
Zu Absatz 1
Absatz 1 sieht vor, dass Ersuchen um Informationsübermittlung, die durch
Strafverfolgungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unmittelbar an Polizei-, Finanz- oder
Zollbehörden in Deutschland gestellt werden, von diesen auch unmittelbar bearbeitet werden
dürfen. Das Ersuchen muss dafür die Richtlinie nicht ausdrücklich benennen. Es genügt, dass
in diesem Unterabschnitt genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Absatz 1 erfasst die Übermittlung von „verfügbaren Informationen einschließlich
personenbezogener Daten“. Diese Begriffe sind im Einklang mit den Definitionen der Richtlinie (EU)
2023/977 auszulegen. Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/977 definiert den Begriff
der Information als „alle Inhalte, die eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen,
Tatsachen oder Umstände betreffen, die für die zuständigen Strafverfolgungsbehörden
zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach nationalem Recht zur Verhütung,
Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten relevant sind, einschließlich kriminalpolizeilicher
Erkenntnisse“. Personenbezogene Daten sind entsprechend Artikel 2 Absatz 8 der
Richtlinie (EU) 2023/977 personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der
Richtlinie (EU) 2016/680 auszulegen. Welche Informationen als „verfügbar“ gelten, ist in
Absatz 2 geregelt.
Als Adressat eines eingehenden Ersuchens nennt § 92 Absatz 1 IRG allgemein
Polizeibehörden. Absatz 1 stellt insofern lediglich konkretisierend auf Polizei-, Finanz- oder
Zollbehörde ab. Dies steht in Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977, wonach
Strafverfolgungsbehörden im Sinne der Richtlinie (EU) 2023/977 Polizeibehörden und
ähnliche Behörden sind, die zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten
zuständig sind. Deutsche Staatsanwaltschaften sollen von dieser Definition nicht erfasst sein.
In Bezug auf die Stelle, von der ein Ersuchen nach Absatz 1 ausgehen kann, wird
demgegenüber zum einen – wie ebenfalls bereits in § 92 Absatz 1 IRG – der allgemeine Begriff
der Strafverfolgungsbehörde im Sinne der Richtlinie (EU) 2023/977 verwendet. Welche
Stellen hiervon im jeweils ersuchenden Mitgliedstaat erfasst sind, bleibt damit den dortigen
behördlichen Strukturen vorbehalten. Zum anderen dürfen die deutschen Polizei-,
Finanzoder Zollbehörden auch Ersuchen bearbeiten, die durch eine zentrale Kontaktstelle eines
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie (EU)
2023/977 erfolgen.
Anders als Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2023/977, der die Beantwortung von
Informationsersuchen durch die im ersuchten Mitgliedstaat benannten zentralen Kontaktstellen betrifft,
folgt aus Artikel 8 und Erwägungsgrund 21 der Richtlinie (EU) 2023/977 grundsätzlich keine
Verpflichtung der Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein direkt an sie gerichtetes Ersuchen
zu erledigen, daher ist in Absatz 1 auch zunächst nur vorgesehen, dass diese Informationen
übermitteln „dürfen“. Nach Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977 ist allerdings
der Grundsatz des gleichwertigen Zugangs zu beachten, vergleiche hierzu die
Erläuterungen zu Absatz 3.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt die Definition aus Artikel 2 Absatz 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2023/977 um,
in denen festgelegt wird, welche Informationen als verfügbar gelten.
Zu Nummer 1
Nummer 1 setzt die Definition der unmittelbar zugänglichen Information aus Artikel 2
Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2023/977 um.
Zu Nummer 2
Nummer 2 setzt die Definition der mittelbar zugänglichen Information aus Artikel 2 Absatz 7
der Richtlinie (EU) 2023/977 um.
Zu Absatz 3
Absatz 3 übernimmt § 92 Absatz 1 Satz 2 und 3 IRG. Wie bereits nach Artikel 3 Absatz 3
des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI enthält auch Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU)
2023/977 die Anforderung, dass Informationen auf Ersuchen der Mitgliedstaaten unter den
gleichen Bedingungen übermittelt werden, wie der nationale Informationsaustausch erfolgt
(„Grundsatz des gleichwertigen Zugangs“). Ausnahmen davon sind die von der Richtlinie
(EU) 2023/977 vorgesehenen oder zugelassenen Ablehnungsgründe. Dieser Grundsatz
des gleichwertigen Zugangs wird durch Satz 1 sichergestellt. Hierbei sind gegebenenfalls
auch die jeweils für die Erhebung der betroffenen Informationen geltenden
Voraussetzungen zu beachten. Sofern die jeweiligen Informationen bereits aus anderem Anlass, also
nicht spezifisch zum Zweck der Übermittlung erhoben wurden, sind zudem die allgemeinen
Voraussetzungen für die verfahrensübergreifende Verwendung zu beachten, für
Informationen aus strafrechtlichen Ermittlungen also insbesondere diejenigen nach den § 474 ff. der
Strafprozessordnung (StPO).
Satz 2 stellt klar, dass die Regelung des § 3 BKAG über den internationalen Dienstverkehr
der Polizeien des Bundes und der Länder unberührt bleibt. In Abgrenzung hierzu schafft
§ 92 IRG-E allein eine Rechtsgrundlage für die sonstige Informationsübermittlung durch
Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden als Strafverfolgungsbehörden nach Artikel 2 Absatz 1
der Richtlinie (EU) 2023/977 zum Zweck der Strafverfolgung. § 92 trifft keine Entscheidung
darüber, ob das Ersuchen auf dem jeweils einschlägigen polizeilichem Dienstweg vermittelt
oder von den Polizei-, Finanz- und Zollbehörden direkt an die ausländische
Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden soll. Die hierzu vorgesehenen innerstaatlichen
Regelungen sollen unberührt bleiben. Vorgaben, die § 3 BKAG zu den Übermittlungswegen macht,
sind einzuhalten.
Zu Absatz 4
Absatz 4 übernimmt den bisherigen § 92 Absatz 2. Die Richtlinie (EU) 2023/977 sieht in
Artikel 1 Absatz 4 vor, dass die Richtlinie (EU) 2023/977 kein Recht auf Nutzung der
Informationen als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren begründet, sondern der jeweilige
Mitgliedstaat der Europäischen Union zustimmen kann. Diese Regelung war schon im
Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates enthalten. An den dort getroffenen Zuständigkeiten
zur Zustimmung der Verwendung im gerichtlichen Verfahren soll zunächst nichts geändert
werden. Aus diesem Grund wird weiterhin auf die Bewilligungszuständigkeiten im Fünften
Teil verwiesen. Erst mit der Neufassung des IRG im Rahmen der IRG-Reform sollen die
Zuständigkeiten für die Rechtshilfe innerhalb der EU von der Bewilligungszuständigkeit
entkoppelt und eigene Zuständigkeitsregelungen auch für die hier gegenständliche
Zustimmung geschaffen werden.
Zu Absatz 5
Absatz 5 stellt in seinem Satz 1 klar, dass die erbetenen Informationen grundsätzlich in der
Sprache übermittelt werden, in der das Ersuchen gestellt wurde. Für die Antwort auf
Ersuchen durch Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden sieht die Richtlinie (EU) 2023/977 keine
verbindlichen Vorgaben zur Sprache des Ersuchens vor. Nach Erwägungsgrund 21 der
Richtlinie (EU) 2023/977 sieht diese für Ersuchen, die nicht über die zentrale Kontaktstelle,
sondern direkt an eine zuständige Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 2 Absatz 1 der
Richtlinie (EU) 2023/977 gerichtet werden, jedoch nur Mindestanforderungen vor. Absatz 5
geht daher über die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/977 hinaus, indem regelmäßig die
Informationen in der Sprache bereitgestellt werden sollen, in der das Ersuchen übermittelt
wurde, sofern es sich um eine Sprache handelt, die von der Bundesrepublik Deutschland
nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt wurde. Unter diesen benannten
Sprachen muss Englisch sein; zudem ist geplant, dass die Bundesrepublik Deutschland Deutsch
als Sprache benennt.
In der bisherigen Praxis werden Informationsersuchen an die Polizeibehörden bereits jetzt
regelmäßig in englischer Sprache beantwortet, so dass die Neufassung weitgehend die
Praxis abbildet.
Die Regelung ermöglicht daher, dass das Ersuchen im Regelfall unmittelbar in der Sprache
beantwortet wird, in welcher es gestellt wurde, wenn nicht beispielsweise der
Übersetzungsaufwand aufgrund der Dringlichkeit, des Umfangs, der fehlenden Verfügbarkeit von
Übersetzungskapazitäten oder der Kosten eine Übermittlung auf Deutsch erfordert.
Satz 2 erlaubt auch die Übermittlung in anderen Sprachen, die der ersuchende
Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt hat,
wenn dies für die Polizeibehörde aufgrund der Umstände des Einzelfalles vorzugswürdig
ist. Das erlaubt beispielsweise in grenzüberschreitender Zusammenarbeit vorhandene
Sprachkenntnisse der Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden zu nutzen und damit die effektive
Kommunikation zu beschleunigen, ohne dass dazu eine Verpflichtung besteht. Bei der
Ermessensausübung, in welcher Sprache geantwortet wird, sind Vorgaben zur
Sprachverwendung, die sich aus der Verwendung eines bestimmten
Kommunikationskanals für das Ersuchen – beispielsweise SIENA – ergeben, zu berücksichtigen.
Satz 3 ergänzt, dass auch andere Kommunikation über das Ersuchen, einschließlich der
Ablehnung oder Bitten um Präzisierungen und weiterer Mitteilungen zum Ersuchen nach
behandelt werden.
Zu § 92a (Inhalt des Ersuchens)
Die Vorschrift greift die Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 4 und 5 der Richtlinie (EU)
2023/977 auf. Diese gelten zwar ihrem Wortlaut nach nur für Ersuchen, die unmittelbar an
die zentralen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten gerichtet werden. Dennoch sollen die
Voraussetzungen weitgehend an diejenigen angeglichen werden, die an die zentrale
Kontaktstelle gerichtete Ersuchen gelten. Es besteht auch bei Nichterfüllung dieser
Voraussetzungen immer die Möglichkeit, um Präzisierungen oder Ergänzungen zu bitten. Der Grad an
möglicher Präzisierung ist dabei vom Einzelfall, insbesondere dem Umfang und dem
Kontext der Anfrage abhängig zu machen.
Die Vorschrift sieht dabei vor, dass ein Ersuchen grundsätzlich die inhaltlichen Vorgaben
erfüllen soll, die sich aus Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/977 ergeben. Soweit
sich diese Vorgaben mit dem bisherigen § 92a IRG decken, kann auf die hierzu
bestehenden praktischen Erfahrungen zurückgegriffen werden. Der jeweils zuständigen Behörde ist
durch den Ablehnungsgrund in § 92b Absatz 2 Nummer 3 IRG-E Ermessen eröffnet, auch
Ersuchen, die nicht alle Anforderungen des § 92a IRG-E erfüllen, dennoch ganz oder
teilweise zu beantworten.
Zu Nummer 1
Nummer 1 implementiert Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie, um sicherzustellen, dass
regelmäßig auch Angaben zur Dringlichkeit des Ersuchens enthalten sind. Eine Aufnahme der
detaillierten Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/977 zur Dringlichkeit ist nicht erforderlich,
da diese sich grundsätzlich als Anforderungen an ausgehende Ersuchen richten. Bei der
Ermessensausübung nach § 92b Absatz 2 Nummer 3 IRG-E kann einbezogen werden, ob
sich die Darstellung der Dringlichkeit an der Richtlinie (EU) 2023/977 orientiert. Für
zuständige Behörden, die keine zentrale Kontaktstelle sind, ergeben sich aus der Angabe der
Dringlichkeit keine unmittelbaren Rechtsfolgen.
Zu Nummer 2
Nummer 2 setzt den Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a um und dient der Vorgabe, dass die
ersuchten Informationen hinreichend präzise beschrieben werden müssen. Der Grad an
Präzisierung ist abhängig von den Umständen der Anfrage.
Zu Nummer 3
Nummer 3 setzt den dritten Teil des Artikels 4 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU)
2023/977 um und erfordert die Angabe der Straftat, zu deren Verfolgung die Daten benötigt
werden. Dies wird, angelehnt an die Gliederung des bisherigen § 92a IRG, vorangestellt,
um zu verdeutlichen, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschriften die Aufdeckung und
Verfolgung von Straftaten ist. Um diesem Zweck gerecht zu werden, ist ein Bezug zu
Straftaten im Ersuchen erforderlich.
Zu Nummer 4
Nummer 4 setzt den zweiten Teil des Artikels 4 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU)
2023/977 um und erfordert die Beschreibung des Sachverhaltes der dem Ersuchen
zugrunde liegenden Straftat.
Zu Nummer 5
Nummer 5 setzt den ersten Teil des Artikels 4 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU)
2023/977 um und erfordert die Angabe des Zwecks, zu dem die Informationen erbeten
werden.
Zu Nummer 6
Nummer 6 übernimmt den bisherigen § 92a Nummer 6 IRG. Dieser ist als Präzisierung des
Artikels 4 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/977 zu betrachten, soweit das
Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte Person geführt wird.
Zu Nummer 7
Nummer 7 setzt Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2023/977 um. Die
Regelung stellt sicher, dass zu natürlichen oder juristischen Personen, auf die sich die
ersuchten Informationen beziehen, soweit möglich klargestellt wird, in welcher Rolle sie in den
Ermittlungen erfasst werden. Dies dient auch der Umsetzung des Informationsumfangs
nach Nummer 4.
Zu Nummer 8
Nummer 8 setzt Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2023/977 um. Dabei kann
regelmäßig davon ausgegangen werden, dass Verwendungsbeschränkungen positiv
angegeben werden, sofern sie sich nicht bereits aus geltenden Vorgaben ergeben.
Zu § 92b (Ablehnungsgründe)
Die Regelung sieht Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens vor. Die Ablehnungsgründe
orientieren sich an Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2023/977. Dieser ist zwar nicht auf Ersuchen
anwendbar, die direkt an Strafverfolgungsbehörden gerichtet werden. Ausweislich des
Erwägungsgrundes 21 sieht die Richtlinie (EU) 2023/977 für die hier gegenständlichen
Ersuchen, die nicht an die zentralen Kontaktstellen gerichtet werden, nur Mindestanforderungen
vor. Daher sollen die Ablehnungsgründe aus Artikel 6 im Wesentlichen auch hier
vorgesehen werden, um einen weitgehend einheitlichen Umgang mit Ersuchen an die zentralen
Kontaktstellen und mit Ersuchen, die direkt an Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden gerichtet
sind, sicherzustellen.
Zudem können mit Blick auf den zusätzlichen Umsetzungsspielraum, der aufgrund von
Erwägungsgrund 21 für nicht an die zentralen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten, sondern
unmittelbar an Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden gerichtete Ersuchen besteht, über Artikel
6 der Richtlinie (EU) 2023/977 hinausgehende Ablehnungsgründe normiert werden.
Darüber hinaus gilt für alle Ersuchen, dass die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages
über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen nicht im Widerspruch stehen darf.
Die Richtlinie (EU) 2023/977 nimmt hierauf in Artikel 6 nicht ausdrücklich Bezug. Aufgrund
des Vorrangs des Vertrages über die Europäische Union bedarf es dieses Verweises
jedoch nicht.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die zwingenden Ablehnungsgründe für an Polizei-, Finanz- oder
Zollbehörden gerichtete Ersuchen und orientiert sich dafür an den in Artikel 6 der Richtlinie (EU)
2023/977 vorgesehenen Ablehnungsgründen.
Ausweislich der Formulierung, dass die Ablehnung erfolgt, soweit der Ablehnungsgrund
vorliegt, werden Ersuchen nur insoweit abgelehnt, als die Informationen unter den
Ablehnungsgrund fallen. Im Übrigen kann das Ersuchen auch teilweise erledigt werden.
Das setzt jedoch voraus, dass das Ersuchen nach der Art der ersuchten Informationen
teilbar ist. Dies entspricht Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie.
Zu Nummer 1
§ 92b Absatz 1 Nummer 1 setzt den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU)
2023/977 vorgesehenen Ablehnungsgrund um, der vorsieht, dass ein Ersuchen abgelehnt
wird, soweit die für die Übermittlung der Informationen zu polizeilichen Zwecken
erforderliche Zustimmung einer Justizbehörde verweigert wurde. Entsprechend der
Zuständigkeitsabgrenzung für diesen Abschnitt sind Justizbehörden im Sinne der Vorschrift die
Staatsanwaltschaften und Gerichte. Die deutschen Regelungen zur Informationserteilung finden sich
insbesondere in Abschnitt 1 des Achten Buches der Strafprozessordnung. Insbesondere
sieht § 479 StPO Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen vor. § 480 StPO
legt die innerstaatlichen Zuständigkeiten für die Auskunftserteilung fest, die wegen § 92
Absatz 3 IRG-E für die Antwort auf Ersuchen entsprechend gelten. Die Genehmigung der
Justizbehörde ist dabei von der Zustimmung zur Verwendung der Information im justiziellen
Verfahren zu unterscheiden.
Der Rückgriff auf die Regelungen der Strafprozessordnung ist mit der Richtlinie (EU)
2023/977 vereinbar. Erwägungsgrund 22 sieht ausdrücklich vor, dass die Richtlinie (EU)
2023/977 nicht so verstanden werden dürfte, dass sie die im nationalen Recht festgelegten
Vorschriften und Voraussetzungen für vorherige Genehmigungen durch eine Justizbehörde
berühre. Es seien lediglich Verfahren innerhalb des Mitgliedstaates der Europäischen Union
und nach der Richtlinie (EU) 2023/977 inhaltlich und verfahrensrechtlich gleichwertig zu
behandeln. Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2023/977 verankert dies ausdrücklich in dessen
Absatz 1, wonach keine Genehmigung durch eine Justizbehörde verlangt werde, wenn für
die Bereitstellung ähnlicher Informationen nach nationalem Recht innerhalb dieses
Mitgliedstaates der Europäischen Union ebenfalls keine Genehmigung durch eine Justizbehörde
verlangt wird. Artikel 9 Absatz 3 überlässt auch das Verfahren und die Entscheidung dem
nationalen Recht. Weiterhin fallen Ersuchen nach diesem Unterabschnitt ohnehin nur in
den Anwendungsbereich von Artikel 8 der Richtlinie, weshalb nach Erwägungsgrund 21
allein Mindeststandards vorgesehen werden.
Zu Nummer 2
Nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/977 sind die Mitgliedstaaten
nicht zur Einholung von Informationen durch Zwangsmaßnahmen verpflichtet.
Entsprechend ist gemäß Nummer 2 ein eingehendes Ersuchen abzulehnen, soweit die
angeforderten Informationen bei der ersuchten Polizei-, Finanz- und Zollbehörde nicht nach § 92
Absatz 2 IRG-E verfügbar sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt
werden können. Die Regelung übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 92
Absatz 3 Nummer 2 IRG.
Zu Nummer 3
Gemäß Artikel 10 Buchstabe b zweite Alternative der Richtlinie (EU) 2023/977 dürfen
Informationen, die personenbezogene Daten darstellen, nur übermittelt werden, sofern die
Übermittlung für den Zweck der Strafverfolgung erforderlich und verhältnismäßig ist.
Erwägungsgrund 20 der Richtlinie (EU) 2023/977 bringt dies ebenfalls zum Ausdruck. Zwar ist die
Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit auch bereits durch den Verweis auf die gesetzlichen
Voraussetzungen für inländische Übermittlungen erfasst; sie soll wegen ihrer besonderen
Hervorvorhebung durch den Wortlaut der Richtlinie (EU) 2023/977 hier jedoch ebenfalls
(klarstellend) hervorgehoben werden. Nummer 3 formuliert daher ausdrücklich einen
entsprechenden Ablehnungsgrund und übernimmt damit zugleich den Regelungsgehalt des
bisherigen § 92 Absatz 3 Nummer 3 IRG.
Unter diesen Ablehnungsgrund lassen sich auch Fälle erfassen, die unter den nach Artikel
6 Absatz 1 Buchstabe f (iii) der Richtlinie (EU) 2023/977 vorgesehenen Ablehnungsgrund
fallen würden, wonach ein Ersuchen abgelehnt wird, soweit es geschützten wichtigen
Interessen einer juristischen Person ungebührlich schaden würde. Diese Regelung dient dazu,
die Interessen juristischer Personen zusammenfassend zu berücksichtigen.
Zu Nummer 4
Nummer 4 setzt den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2023/977
vorgesehenen Ablehnungsgrund um, der vorsieht, dass ein Ersuchen abgelehnt wird, soweit es
sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten handelt als
jene die unter die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 genannten
Kategorien von personenbezogenen Daten fallen.
Die ersuchte Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde wird im Einzelfall zu überprüfen haben, ob
die verfügbaren Informationen unter die in Anhang II Abschnitt B, Nummer 2 der
Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien fallen. Soweit dies nicht der Fall ist, dürfen die
Informationen nicht übermittelt werden.
Zu Nummer 5
Nummer 5 setzt den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2023/977
vorgesehenen Ablehnungsgrund um, der vorsieht, dass ein Ersuchen abgelehnt wird, soweit sich
die Informationen als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben.
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2023/977 verweist insofern darauf, dass
diese Informationen nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 nicht mehr
übermittelt werden dürfen. Das Übermittlungsverbot ergibt sich für darauf bezogene Ersuchen
hier unmittelbar aus Nummer 3 und den nationalen datenschutzrechtlichen Vorschriften zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680.
Zu Nummer 6
Nummer 6 setzt den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i und ii der Richtlinie (EU)
2023/977 vorgesehenen Ablehnungsgrund um, der vorsieht, dass ein Ersuchen abgelehnt
wird, soweit die in Buchstaben a und b genannten, besonderen Interessen gefährdet
würden. Der Ablehnungsgrund des Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iii der Richtlinie (EU)
2023/977 wird in § 92b Absatz 2 Nummer 3IRG-E umgesetzt.
Als grundlegende Interessen der nationalen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
sind hier die grundlegenden Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder zu
verstehen, an die in ähnlicher Form auch bereits an anderer Stelle im IRG angeknüpft wird (§ 91e
Absatz 1 Nummer 1). Im Übrigen ist die Regelung möglichst nah am Wortlaut des Artikels
gestaltet worden. Bei der Auslegung ist zu beachten, dass die Formulierung darauf abzielt,
dass die Übermittlung der Informationen nicht den genannten Interessen selbst, sondern
deren Ausübung oder Wahrnehmung zuwiderlaufen oder sie schädigen würden.
Zu Buchstabe a
Buchstabe a sieht vor, dass ein Ersuchen abgelehnt wird, soweit es den grundlegenden
Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder zuwiderlaufen oder sie schädigen
würde. Die Regelung ist damit weitgehend deckungsgleich mit dem bisherigen § 92 Absatz
3 Nummer 1 IRG
Zu Buchstabe b
Buchstabe b sieht vor, dass ein Ersuchen abgelehnt wird, soweit es den Erfolg laufender
Ermittlungen zu einer Straftat oder die Sicherheit einer Person gefährden würde. Die
Regelung übernimmt damit § 92 Absatz 4 Nummer 2 erste Alternative IRG.
Die Zweite Alternative schützt die Sicherheit einer Person. Der Begriff umfasst
insbesondere die von § 92 Absatz 4 Nummer 2 zweite Alternative IRG geschützten Rechtsgüter
Leib, Leben oder Freiheit einer Person, so dass keine Verschlechterung im Vergleich zur
geltenden Rechtslage eintritt.
Zu Nummer 7
Nummer 7setzt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2023/977 um, wonach
ein Ersuchen abzulehnen ist, soweit die ersuchten Informationen ursprünglich von einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat erlangt wurden und
dieser Staat der Bereitstellung der Informationen nicht zugestimmt hat.
Zu Absatz 2
Absatz 2 sieht ergänzend zu Absatz 1 fakultative Ablehnungsgründe vor, die zum Teil auf
Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 fußen und zum Teil darüber hinausgehen,
vergleiche hierzu die jeweilige Einzelbegründung. Zur Teilbarkeit von Ersuchen gilt das
Gleiche wie für Absatz 1.
Zu Nummer 1
Nummer 1 setzt den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/977
vorgesehen Ablehnungsgrund um, dass ein Ersuchen abgelehnt werden kann, soweit die
Informationen der ersuchten Polizeibehörde nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar verfügbar
sind, also nach § 92 Absatz 2 Nummer 2 IRG-E eingeholt werden müssten.
Der Ablehnungsgrund ist fakultativ ausgestaltet, um der Behörde einerseits zu ermöglichen,
im eigenen Ermessen über die Beschaffung der Information zu entscheiden, wenn dies
rechtlich und tatsächlich möglich ist. Andererseits kann die tatbestandliche Abgrenzung, ob
eine Information verfügbar ist, gerade bei mittelbar verfügbaren Informationen mitunter
schwierig sein.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Buchstabe a setzt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2023/977 um, wonach
ein Ersuchen abzulehnen ist, soweit die ersuchten Informationen eine Straftat betreffen, die
nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder weniger
geahndet werden kann.
Zu Buchstabe b
Buchstabe b setzt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2023/977 um, wonach
ein Ersuchen abgelehnt werden kann, soweit die ersuchten Informationen eine
Angelegenheit betreffen, die nach deutschem Recht keine Straftat darstellt.
Zu Nummer 3
Nummer 3 setzt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977 um, wonach
ein Ersuchen abgelehnt werden kann, wenn es nicht den Anforderungen an ein Ersuchen
entspricht, wie sie in § 92a IRG-E bestimmt sind. Damit soll den zuständigen Behörden
ermöglicht werden, bei Abweichungen von den Angaben abhängig vom Einzelfall und der
Bedeutung des Ersuchens individuell zu beurteilen, wie weit das Ersuchen abgelehnt wird.
Dabei wird der Spielraum für Abweichungen umso größer sein, desto stärker es sich um
Massenanfragen handelt, bei denen eine vertiefte Darstellung nicht zu erwarten ist.
Zu Absatz 3
Absatz 3 sieht als fakultativen Ablehnungsgrund vor, dass ein Ersuchen abgelehnt werden
kann, das in einer anderen Sprache als denen, die von der Bundesrepublik Deutschland
nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt werden, abgefasst ist. Nach Artikel 11
Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 muss eine der Sprachen Englisch sein. Den Polizei-
, Finanz- oder Zollbehörden soll das Ermessen eröffnet werden, Ersuchen im Einzelfall
auch in nicht benannten Sprachen zu beantworten, wenn dies aufgrund der Umstände des
Einzelfalls, beispielsweise aufgrund bestimmter Sprachbefähigungen und Zusammenarbeit
mit den ersuchenden Behörden, angemessen erscheint. Bei der Ausübung dieses
Ermessens sind Vorgaben zur Sprachverwendung, die sich aus anderen Grundlagen wie dem
verwendeten Kommunikationskanal ergeben können, zu beachten.
Zu Absatz 4
Absatz 4 sieht vor, dass die ersuchte Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde der ersuchenden
Stelle grundsätzlich Gelegenheit geben soll, ergänzende Klarstellungen oder
Präzisierungen beizubringen, bevor sie ein Ersuchen ablehnt. Für diese Kommunikation gilt § 92
Absatz 5 Satz 3 IRG-E.
Zu Absatz 5
Absatz 5 sieht vor, dass die nach § 92 Absatz 1 IRG-E zuständige Polizei- Finanz- oder
Zollbehörde unverzüglich alle erforderlichen Schritte unternimmt, um eine für die
Übermittlung von Informationen erforderliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eines
Gerichtes so schnell wie möglich einzuholen. Hierdurch werden die Vorgaben aus Artikel 9
Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 umgesetzt.
Zu § 92c (Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen)
Die Vorschrift enthält Regelungen zur Zusammenarbeit von Polizei-, Finanz- und
Zollbehörden, an welche Ersuchen nach diesem Abschnitt gerichtet werden, mit der nach
Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 einzurichtenden zentralen Kontaktstelle. Die
Regelungen betreffen also nicht die Beantwortung von Ersuchen durch die zentrale Kontaktstelle
selbst, legen den Polizei-, Finanz- und Zollbehörden jedoch Pflichten zur Zusammenarbeit
auf, soweit sie im Rahmen des Informationsaustauschs nach der Richtlinie (EU) 2023/977
beteiligt sind.
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt die verbindliche Vorgabe aus Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977
um, wonach die übermittelten Informationen in Kopie auch den zentralen Kontaktstellen zu
übermitteln sind.
Die Regelung sieht in Satz 1 vor, dass die nach § 92 IRG-E ersuchte Polizei-, Finanz- oder
Zollbehörde die übermittelten Informationen zugleich auch der von der Bundesrepublik
Deutschland benannten zentralen Kontaktstelle übermittelt. Nach Satz 2 wird zudem bei
einer Antwort unmittelbar an eine ersuchende Strafverfolgungsbehörde eine Kopie der
übermittelten Informationen auch der von dem ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen
Union nach Artikel 14 benannten zentralen Kontaktstelle übermittelt.
So soll sichergestellt werden, dass die jeweiligen zentralen Kontaktstellen ausreichend über
die Informationsübermittlung informiert sind.
Regelungen zum Übermittlungsweg sind nicht enthalten. Diese richten sich nach § 92
Absatz 3 IRG-E, welcher auf die innerstaatlichen Regelungen in § 3 BKAG verweist. Damit
soll klargestellt werden, dass die Frage, ob eine Direktübermittlung oder eine Übermittlung
über den Dienstweg erfolgen soll, sich nach den innerstaatlichen Vorgaben richtet.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 um, wonach den unmittelbar
ersuchten Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden gestattet werden kann, von der Übermittlung
der Kopien der übermittelten Information nach Absatz 1 abzusehen, wenn die im Folgenden
vorgesehenen Ausnahmen erfüllt sind.
Diese Möglichkeit soll mit Blick auf die zentrale Kontaktstelle des ersuchenden
Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Datensparsamkeit genutzt werden, um
sicherzustellen, dass übermittelte Informationen nicht dupliziert werden, wenn besondere
Umstände vorliegen.
Diese Ausnahmen gelten nur für Ersuchen, die im Übrigen von der ersuchten Polizei-,
Finanz- oder Zollbehörde für zulässig befunden wurden. Soweit das Ersuchen bereits
unzulässig ist, wird das Ersuchen abgelehnt beziehungsweise kann es abgelehnt werden.
Zu Nummer 1
Nummer 1 sieht vor, dass eine Übermittlung von Kopien im Sinne von Absatz 1 unterbleibt,
wenn eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen
ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert, gefährdet würde.
Zu Nummer 2
Nummer 2 sieht vor, dass eine Übermittlung von Kopien im Sinne von Absatz 1 unterbleibt,
wenn das Ersuchen Terrorismusfälle, bei denen es sich nicht um Not- oder
Krisenmanagementsituationen handelt, betrifft. Hiermit soll der hohen Vertraulichkeit des
Informationsaustauschs bei Sachverhalten im Bereich der politisch motivierten Kriminalität Rechnung
getragen werden. Von der in der Richtlinie (EU) 2023/977 eingeräumten Möglichkeit, auch auf
eine Inkopiesetzung der von der Bundesrepublik Deutschland benannten zentralen
Kontaktstelle zu verzichten, soll kein Gebrauch gemacht werden, da hiesige spezialisierte
Staatsschutzdienststelle ohnehin der zentralen Kontaktstelle angehört und die
Vertraulichkeit der übermittelten Informationen diesbezüglich gewahrt ist. Zu beachten ist, dass
Nummer 2 zur besseren sprachlichen Anpassung vom Wortlaut des Artikels 8 Absatz 3 der
Richtlinie (EU) 2023/977 abweicht. Eine inhaltliche Abweichung ist damit nicht beabsichtigt.
Bei der Auslegung ist daher unionsrechtskonform der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2023/977
zu beachten.
Zu Nummer 3
Nummer 3 sieht vor, dass eine Übermittlung von Kopien im Sinne von Absatz 1 unterbleibt,
wenn die Übermittlung die Sicherheit einer Person gefährden würde. Relevant ist die
spezifisch in der Übermittlung von Kopien liegende Gefahr, soweit das Ersuchen nicht ohnehin
schon als unzulässig abgelehnt wurde.
Zu § 92d (Informationsübermittlung ohne Ersuchen)
Die Vorschrift setzt Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/977 um. Artikel 7 der Richtlinie (EU)
2023/977 sieht für die Übermittlung ohne Ersuchen gewisse Mindestanforderungen vor
(vergleich Erwägungsgrund 21 der Richtlinie). Dies betrifft insbesondere Regelungen zum
Sprachenregime sowie die Einbindung der zentralen Kontaktstellen (Artikel 7 Absatz 3 bis
5 der Richtlinie (EU) 2023/977). Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 977/2023 sieht
zusätzlich eine Pflicht zur Informationsübermittlung in bestimmten Fällen vor, die nur auf
Grundlage ausdrücklich genannter Umstände unterbleiben kann. Diese Fälle sollen daher
gesondert in § 92e IRG-E umgesetzt werden. Bei der Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie
(EU) 2023/977 im Übrigen besteht, vorbehaltlich der nach Artikel 3 der Richtlinie (EU)
2023/977 zu beachtenden Grundsätze, ein vergleichsweise größerer gesetzgeberischer
Spielraum.
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie um und regelt den Grundsatz, dass
Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die einer Polizei-, Finanz oder
Zollbehörde im Sinne von § 92 Absatz 2 IRG-E zur Verfügung stehen, auch ohne Ersuchen an
die zuständigenStrafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt werden
dürften. Nach Satz 2 gilt dies auch für die Übermittlung von Informationen durch eine
Polizeibehörde unmittelbar an eine zentrale Kontaktstelle, die ein anderer Mitgliedstaat der
Europäischen Union nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt hat.
Voraussetzung für die spontane Übermittlung von Informationen ist, dass objektive
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union zum Zweck der Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten relevant sein könnten
und die empfangende Stelle für die zutreffenden Maßnahmen zuständig oder eine nach
Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstelle ist..
Zu Absatz 2
Satz 1 normiert klarstellend den Grundsatz des gleichwertigen Zugangs nach Artikel 3
Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977 auch für die Informationsübermittlung ohne
Ersuchen gemäß § 92d Absatz 1 IRG-E.
Danach ist die Bereitstellung der Informationen zulässig ist, soweit deren Übermittlung auch
innerstaatlich ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- und Zollbehörden, ein
deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. Hierbei sind die jeweils
für die Erhebung geltenden Voraussetzungen zu beachten. Sofern die jeweiligen
Informationen bereits aus anderem Anlass, also nicht spezifisch zum Zwecke der Übermittlung
erhoben wurden, sind zudem die allgemeinen Voraussetzungen für die
verfahrensübergreifende Verwendung zu beachten, für Informationen aus strafrechtlichen Ermittlungen also
insbesondere diejenigen nach d
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Gesetzentwurf)