Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 616/25 (Beschluss)
19.12.25
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115
hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und
Händlern
COM(2025) 652 final; Ratsdok. 14329/25
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat stellt mit Sorge fest, dass der von der Kommission vorgelegte
Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115
(Enwaldungsverordnung – EUDR) die erhofften Entlastungen bei der Umsetzung der Verordnung
nicht enthält. Die Änderungen entlasten in erster Linie Kleinst- und
Kleinunternehmer der nachgelagerten Lieferkette. Primärerzeuger innerhalb Deutschlands
sehen sich hingegen weiterhin mit umfangreichen Berichtspflichten
konfrontiert, obgleich die Verordnung keinerlei Wirkung auf eine in Deutschland nicht
stattfindende Entwaldung entfaltet.
2. Der Bundesrat schätzt ein, dass der Vorschlag für die einmalige Abgabe einer
einfachen Erklärung für Kleinst- und Kleinunternehmer in der vorliegenden
Form unausgereift wirkt und erneut viele Unsicherheiten in der Umsetzung
seitens der Länder und des Bundes birgt.
3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die EUDR auch in der geänderten
Fassung noch erhebliche bürokratische Belastungen für Kleinere und Mittlere
Unternehmen (KMU) und insbesondere Handels- und Handwerksbetriebe sowie
das verarbeitende Gewerbe mit sich bringt. Dies betrifft vor allem
nachgelagerte Marktteilnehmer sowie Händler, die eine vollständige Rückverfolgbarkeit
von Waren aus dem Anwendungsbereich der Verordnung innerhalb ihrer
Wertschöpfungsketten gewährleisten müssen.
4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass auch bei einer Umsetzung der seitens der
Kommission vorgeschlagenen Änderungen an der EUDR erhebliche zusätzliche
Bürokratielasten auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe als Primärerzeuger
sowie nachgelagerte Unternehmen in der Wertschöpfungskette betroffener
Produkte entstehen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nach wie vor
Unzulänglichkeiten im digitalen EU-Informationssystem bestehen und die Zeit für
betroffene Betriebe und Unternehmen nicht ausreicht, um sich auf eine
Umsetzung der EUDR in aktueller wie in potenziell geänderter Form bis zum
Jahresende vorzubereiten.
5. Der Bundesrat begrüßt mit Blick auf vorhandene Unwägbarkeiten der
Umsetzung der Verordnung den im Rat erzielten Kompromiss, den Geltungszeitpunkt
der Entwaldungsverordnung um ein weiteres Jahr bis Ende 2026 aufzuschieben
und den Entwurf zu überarbeiten. Gleichwohl betont er, dass derartige
Verschiebungen mit Blick auf die Planbarkeit und die Rechtssicherheit für
Unternehmen Ausnahmefälle bleiben sollten. Dies gilt insbesondere für die
Unternehmen, die Anpassungen ihrer Geschäftsabläufe zur frühzeitigen Umsetzung
der EUDR bereits angestoßen oder umgesetzt haben.
6. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung ferner dazu auf, auf EU-Ebene
darauf hinzuwirken, das „Once-Only-Prinzip“ anzuwenden.
7. Der Bundesrat erinnert an seine Forderungen mit Beschluss vom 13. Juni 2025
in BR-Drucksache 144/25 (Beschluss) und mit Beschluss vom 17. Mai 2024 in
BR-Drucksache 186/24 (Beschluss), wonach nur substanzielle Anpassungen im
Sinne einer Null-Risiko-Variante zur Entlastung von Marktteilnehmern in
Regionen mit vernachlässigbarem Risiko einer Entwaldung führen können. In
Regionen, in denen nachweislich keine Entwaldung stattfindet, ist aus Sicht des
Bundesrates auf einzelbetriebliche Erklärungen und Registrierung zu
verzichten, um Primärproduzenten von Nachweispflichten zu entlasten und
vermeidbare, zusätzliche Bürokratie zu verhindern.
8. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf, sich im Rahmen des EU-
Rechtsetzungsverfahrens für eine Prüfung einzusetzen, ob für Regionen ohne
messbares Entwaldungsrisiko eine „Null-Risiko-Kategorie“ im Länder-
Benchmarking geschaffen werden kann, die Produkte aus diesen Gebieten vollständig
von den Nachweis- und Sorgfaltspflichten befreit. Dabei müsste eine Regelung
gefunden werden, die ein „Greenwashing“ über solche Regionen konsequent
verhindert und im Einklang mit geltendem WTO-Recht steht.
9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im Rahmen des EU-
Gesetzgebungsverfahrens dafür einzusetzen, dass insbesondere auch die Belange der
Betriebe aus Mittelstand, Handel, verarbeitendem Gewerbe und Handwerk
berücksichtigt werden. Hierzu gehört, dass Trickle-Down-Effekte aus
Datenabfragen innerhalb von Wertschöpfungsketten möglichst vermieden werden.
10. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im Rahmen des EU-
Gesetzgebungsverfahrens dafür einzusetzen, dass die Weitergabe von
Referenznummern entlang der nachgelagerten Lieferketten innerhalb des EU-Binnenmarkts
entfällt.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter V (Beschlussdrucksache)