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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern

dip / drucksache 19.12.2025 · WP 21 · 616/25(B) · Beschluss · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 616/25 (Beschluss) 19.12.25 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern COM(2025) 652 final; Ratsdok. 14329/25 Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: 1. Der Bundesrat stellt mit Sorge fest, dass der von der Kommission vorgelegte Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 (Enwaldungsverordnung – EUDR) die erhofften Entlastungen bei der Umsetzung der Verordnung nicht enthält. Die Änderungen entlasten in erster Linie Kleinst- und Kleinunternehmer der nachgelagerten Lieferkette. Primärerzeuger innerhalb Deutschlands sehen sich hingegen weiterhin mit umfangreichen Berichtspflichten konfrontiert, obgleich die Verordnung keinerlei Wirkung auf eine in Deutschland nicht stattfindende Entwaldung entfaltet. 2. Der Bundesrat schätzt ein, dass der Vorschlag für die einmalige Abgabe einer einfachen Erklärung für Kleinst- und Kleinunternehmer in der vorliegenden Form unausgereift wirkt und erneut viele Unsicherheiten in der Umsetzung seitens der Länder und des Bundes birgt. 3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die EUDR auch in der geänderten Fassung noch erhebliche bürokratische Belastungen für Kleinere und Mittlere Unternehmen (KMU) und insbesondere Handels- und Handwerksbetriebe sowie das verarbeitende Gewerbe mit sich bringt. Dies betrifft vor allem nachgelagerte Marktteilnehmer sowie Händler, die eine vollständige Rückverfolgbarkeit von Waren aus dem Anwendungsbereich der Verordnung innerhalb ihrer Wertschöpfungsketten gewährleisten müssen. 4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass auch bei einer Umsetzung der seitens der Kommission vorgeschlagenen Änderungen an der EUDR erhebliche zusätzliche Bürokratielasten auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe als Primärerzeuger sowie nachgelagerte Unternehmen in der Wertschöpfungskette betroffener Produkte entstehen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nach wie vor Unzulänglichkeiten im digitalen EU-Informationssystem bestehen und die Zeit für betroffene Betriebe und Unternehmen nicht ausreicht, um sich auf eine Umsetzung der EUDR in aktueller wie in potenziell geänderter Form bis zum Jahresende vorzubereiten. 5. Der Bundesrat begrüßt mit Blick auf vorhandene Unwägbarkeiten der Umsetzung der Verordnung den im Rat erzielten Kompromiss, den Geltungszeitpunkt der Entwaldungsverordnung um ein weiteres Jahr bis Ende 2026 aufzuschieben und den Entwurf zu überarbeiten. Gleichwohl betont er, dass derartige Verschiebungen mit Blick auf die Planbarkeit und die Rechtssicherheit für Unternehmen Ausnahmefälle bleiben sollten. Dies gilt insbesondere für die Unternehmen, die Anpassungen ihrer Geschäftsabläufe zur frühzeitigen Umsetzung der EUDR bereits angestoßen oder umgesetzt haben. 6. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung ferner dazu auf, auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, das „Once-Only-Prinzip“ anzuwenden. 7. Der Bundesrat erinnert an seine Forderungen mit Beschluss vom 13. Juni 2025 in BR-Drucksache 144/25 (Beschluss) und mit Beschluss vom 17. Mai 2024 in BR-Drucksache 186/24 (Beschluss), wonach nur substanzielle Anpassungen im Sinne einer Null-Risiko-Variante zur Entlastung von Marktteilnehmern in Regionen mit vernachlässigbarem Risiko einer Entwaldung führen können. In Regionen, in denen nachweislich keine Entwaldung stattfindet, ist aus Sicht des Bundesrates auf einzelbetriebliche Erklärungen und Registrierung zu verzichten, um Primärproduzenten von Nachweispflichten zu entlasten und vermeidbare, zusätzliche Bürokratie zu verhindern. 8. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf, sich im Rahmen des EU- Rechtsetzungsverfahrens für eine Prüfung einzusetzen, ob für Regionen ohne messbares Entwaldungsrisiko eine „Null-Risiko-Kategorie“ im Länder- Benchmarking geschaffen werden kann, die Produkte aus diesen Gebieten vollständig von den Nachweis- und Sorgfaltspflichten befreit. Dabei müsste eine Regelung gefunden werden, die ein „Greenwashing“ über solche Regionen konsequent verhindert und im Einklang mit geltendem WTO-Recht steht. 9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im Rahmen des EU- Gesetzgebungsverfahrens dafür einzusetzen, dass insbesondere auch die Belange der Betriebe aus Mittelstand, Handel, verarbeitendem Gewerbe und Handwerk berücksichtigt werden. Hierzu gehört, dass Trickle-Down-Effekte aus Datenabfragen innerhalb von Wertschöpfungsketten möglichst vermieden werden. 10. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im Rahmen des EU- Gesetzgebungsverfahrens dafür einzusetzen, dass die Weitergabe von Referenznummern entlang der nachgelagerten Lieferketten innerhalb des EU-Binnenmarkts entfällt.]

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