Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8278
21. Wahlperiode 30.09.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie
Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU)
2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
A. Problem und Ziel
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die notwendigen Vorschriften zur
nationalen Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter
Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung
stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur
Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, sowie zur nationalen Durchführung der
zur Änderung, Ergänzung und Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1115
erlassenen EU-rechtlichen Bestimmungen.
Darüber hinaus sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf Artikel 3 Absatz 2
Buchstabe p, Absatz 3, Absatz 4, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2
Buchstabe b und d der Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und
zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG in nationales Recht
umgesetzt werden.
B. Lösung; Nutzen
Erlass des vorliegenden Gesetzes. Festgelegt werden insbesondere die national
für die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1115 zuständigen Behörden,
ihre Befugnisse, Regelungen zur Durchführung der Überwachung sowie die zur
Bewehrung von Verstößen insbesondere gegen Vorschriften der Verordnung
(EU) 2023/1115 erforderlichen Straf- und Bußgeldvorschriften. Vor diesem
Hintergrund besteht der Nutzen des Gesetzes darin, die Voraussetzungen für einen
einheitlichen, rechtsicheren und den unmittelbar geltenden unionsrechtlichen
Vorgaben entsprechenden Vollzug der Verordnung (EU) 2023/1115 in
Deutschland zu schaffen. Damit wird eine einheitliche Anwendung der unionsrechtlichen
Vorgaben unterstützt.
C. Alternativen
Keine.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen weder für den Bund noch für die Länder (inkl. Kommunen)
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
Der vorliegende Gesetzentwurf dient in erster Linie dazu, die Verordnung (EU)
2023/1115 im vollen Umfang national durchzuführen. Er schafft dabei keine
neuen Verpflichtungen. Durch das Gesetz entsteht für die Wirtschaft nur in einem
sehr geringen Umfang und für die öffentliche Verwaltung zu einem gewissen
Anteil Erfüllungsaufwand. Zu den Mehrkosten der Verordnung (EU) 2023/1115
wird auf die Folgenabschätzung der EU-Kommission verwiesen.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand durch das
vorliegende Gesetz.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 94 000 € Euro
pro Jahr durch das vorliegende Gesetz. Diese Mehrkosten resultieren aus den
Duldungs- und Auskunftsplichten.
Damit entstehen Bürokratiekosten durch Informationspflichten im Rahmen der
Mitwirkung bei Prüfung durch öffentliche Stellen in Höhe von rund 94 000 € Euro
pro Jahr.
Der laufende Erfüllungsaufwand resultiert vollständig aus EU-Recht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch das Gesetz entstehen für die Verwaltung des Bundes Kosten, die auf einen
erhöhten Vollzugsaufwand der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(BLE) im Zusammenhang mit Amtshandlungen zurückzuführen sind. Die Kosten
gehen auf die Durchführung von EU-Recht zurück.
Der Erfüllungsaufwand bei der BLE resultiert insbesondere aus der
Aufgabendurchführung im Rahmen von Prüfungen einschließlich Dokumentation,
Datenmanagement und Erstellung der Prüfberichte sowie ggf. der Einleitung und
Durchführung von Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Insgesamt entsteht dafür
bei der BLE ein Personalmehrbedarf von 34 Planstellen (1 x A16, 2 x A15, 6 x
A14, 3 x A13g, 4 x A12, 13 x A11, 5 x A9). Die Personalkosten belaufen sich auf
rund 2 667 000 Euro pro Jahr. Es kommen einmalige Sachausgaben in Höhe von
rund 13 600 000 Euro für den Entwicklung und Etablierung eines digitalen
Nachweis- und Prüfportals hinzu, über das Unternehmen Nachweise und Unterlagen
nutzerfreundlich einreichen können und die BLE Prüfungen digital und
bürokratiearm durchführen kann. Für Pflege, Wartung und notwendige inhaltliche
Anpassungen des Portals entstehen jährlich Sachausgaben in Höhe von rund
2 000 000 Euro. Sachausgaben in Höhe von rund 100 000 Euro pro Jahr sind für
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
die Durchführung von Herkunftsanalysen vorgesehen. Die Mehrbedarfe der BLE
werden finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 ausgeglichen.
Durch die Durchführung und Umsetzung von EU-Recht im Rahmen des Gesetzes
entstehen für die Verwaltung der Länder keine wesentlichen Kosten, die über den
unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2023/1115 sowie der Verordnung (EU)
2010/995 folgenden Vollzugsaufwand hinausgehen. Die Verordnung (EU)
2010/995 ist in der Verordnung (EU) 2023/1115 aufgegangen, gilt jedoch für
Holzprodukte, die vor dem Anwendungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115
in Verkehr gebracht werden, noch bis zum 30. Dezember 2026.
F. Weitere Kosten
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sind keine Auswirkungen auf
Einzelpreise und das Preisniveau einschließlich des Verbraucherpreisniveaus zu
erwarten.
Soweit im Zusammenhang mit dem Gesetz Mehrkosten mit Auswirkungen auf
Einzelpreise oder das Preisniveau entstehen, beruhen diese Mehrkosten
unmittelbar auf der Verordnung (EU) 2023/1115 selbst. Hierzu wird auf die
Folgenabschätzung der EU-Kommission verwiesen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 30. September 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie
Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU)
2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat .
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3
ersichtlich Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in
der als Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie
Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU)
2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte
(Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Aufgabenübertragung
§ 4 Befugnis der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Beleihung, Aufsicht und Beendigung
der Beleihung
§ 5 Aufgabendurchführung
§ 6 Maßnahmen der für die Durchführung zuständigen Behörden
§ 7 Durchführung der Überwachung
§ 8 Probenahme
§ 9 Duldungs- und Auskunftsplichten
§ 10 Verordnungsermächtigung
§ 11 Weitere Verordnungsermächtigungen
§ 12 Strafvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/1115
§ 13 Bußgeldvorschriften
§ 14 Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/1115
§ 15 Einziehung
§ 16 Weitere Maßnahmen
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1115 sowie der zu dieser Verordnung von
der Europäischen Kommission erlassenen Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen. Darüber hinaus
dienen § 12 und § 15 dieses Gesetzes der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 in der Fassung vom 19.
Dezember 2025 in nationales Recht.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1115.
§ 3
Aufgabenübertragung
(1) Den nach Landesrecht zuständigen Behörden obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte, soweit
1. auf der Ebene der Primärproduktion im Sinne des Artikels 3 Nummer 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
in der Fassung vom 17. Januar 2024 das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr von relevanten Erzeugnissen
betroffen ist, die
a) relevante Rohstoffe enthalten, deren Erzeugerland die Bundesrepublik Deutschland ist,
b) mit in Buchstabe a bezeichneten Rohstoffen gefüttert worden sind oder
c) unter Verwendung von in Buchstabe a bezeichneten Rohstoffen hergestellt worden sind, oder
2. auf der Ebene des Gewinnens des relevanten Rohstoffes Holz das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr von
relevanten Erzeugnissen betroffen ist, die
a) den relevanten Rohstoff Holz, dessen Erzeugerland die Bundesrepublik Deutschland ist, enthalten oder
b) unter Verwendung eines in Buchstabe a bezeichneten Rohstoffes hergestellt worden sind.
(2) Im Übrigen obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
§ 4
Befugnis der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Beleihung, Aufsicht und Beendigung
der Beleihung
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wird ermächtigt, einer juristischen Person des
Privatrechts im Wege der Beleihung die Befugnis zu übertragen, im eigenen Namen und in den Handlungsformen
des öffentlichen Rechts eine der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 3 Absatz 2 obliegende
Aufgabe ganz oder teilweise wahrzunehmen, wenn die juristische Person des Privatrechts über die für die
Aufgabenerfüllung notwendige Sachkunde, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit verfügt und in die Übertragung
einwilligt.
(2) Soweit bei der beliehenen Person im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabe Aufwand für nicht
individuelle zurechenbare öffentliche Leistungen oder sonstiger Aufwand entsteht, der nicht durch die Gebühren- und
Auslagenerhebung der beliehenen Person gedeckt ist, kann die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
der beliehenen Person die für die Erfüllung der Aufgabe entstehenden Kosten erstatten.
(3) Die Beleihung ist durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Bundesanzeiger
bekannt zu machen.
(4) Die beliehene Person untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung.
(5) Erfüllt die beliehene Person die ihr übertragene Aufgabe nicht oder nicht ausreichend, ist die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung befugt, die Aufgabe selbst durchzuführen oder im Einzelfall durch einen
Beauftragten durchführen zu lassen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(6) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann unbeschadet des § 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung widerrufen, wenn die beliehene Person die übertragene Aufgabe nicht sachgerecht
wahrnimmt.
(7) Die beliehene Person kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich von der Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer Frist, die zur Übernahme und
Fortführung der Aufgabenerfüllung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erforderlich ist,
zu entsprechen.
§ 5
Aufgabendurchführung
Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/1115
durchzuführenden jährlichen Kontrollen zu erstrecken auf
1. mindestens 3 Prozent der in Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1115 bezeichneten
Marktteilnehmer und Händler,
2. mindestens 9 Prozent der in Artikel 16 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1115 bezeichneten
Marktteilnehmer und Händler und 9 Prozent der in Artikel 16 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1115 genannten
Menge eines dort genannten relevanten Erzeugnisses,
3. mindestens 1 Prozent der in Artikel 16 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/1115 bezeichneten
Marktteilnehmer und Händler.
§ 6
Maßnahmen der für die Durchführung zuständigen Behörden
(1) Soweit aufgrund eines in Artikel 23 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 genannten
Umstandes der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften der Verordnung
(EU) 2023/1115 besteht, können die zuständigen Behörden die zu seiner Feststellung oder Ausräumung
notwendigen Anordnungen und Maßnahmen treffen. Die zuständigen Behörden können insbesondere
1. das Inverkehrbringen, das Bereitstellen auf dem Markt oder die Ausfuhr von relevanten Rohstoffen oder
relevanten Erzeugnissen vorübergehend verbieten oder beschränken oder
2. einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis vorläufig sicherstellen.
(2) Sofern die zuständigen Behörden die Umsetzung der nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2023/1115 vorgeschriebenen Korrekturmaßnahmen nicht sicherstellen können, können sie die erforderlichen
Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1115 treffen. Die
zuständigen Behörden können insbesondere
1. das Inverkehrbringen, das Bereitstellen auf dem Markt oder die Ausfuhr von relevanten Erzeugnissen
verbieten oder beschränken oder
2. ein relevantes Erzeugnis sicherstellen.
(3) Die für die Überwachung zuständigen Behörden können die notwendigen Anordnungen und
Maßnahmen treffen, die erforderlich sind
1. zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes gegen Vorschriften
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2. zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen Vorschriften nach Nummer 1 oder
3. zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften nach Nummer 1.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 7
Durchführung der Überwachung
(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte erforderlich ist, sind die mit der Überwachung
beauftragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch die Beamten der Polizei, befugt,
1. Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in oder auf denen relevante Rohstoffe oder relevante
Erzeugnisse erzeugt, behandelt, in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, sowie die
dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit zu betreten; dies gilt nicht
für Wohnräume;
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1
bezeichneten Grundstücke und Betriebsräume auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu betreten; das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;
3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen und Frachtbriefe, einzusehen und
hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder sonstige Vervielfältigungen anzufertigen oder Ausdrucke von
Daten, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, zu verlangen;
4. von den in Nummer 1 bezeichneten Grundstücken, Betriebsräumen, Transportmitteln oder Räumen
Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anzufertigen und, soweit dies zur Sicherung von Beweisen erforderlich ist,
die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten:
a) Name, Anschrift und Markenzeichen des Unternehmers,
b) Namen von Beschäftigten;
5. von Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern, von natürlichen und juristischen
Personen, soweit sie keine Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler sind, und von
nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
Die Aufnahmen oder Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 4 sind zu vernichten, soweit sie nicht mehr
erforderlich sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach ihrer Erstellung. Diese Frist gilt nicht, wenn wegen
eines anhängigen Bußgeldverfahrens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens
eine längere Aufbewahrung erforderlich ist; in diesem Fall sind die Aufnahmen oder Aufzeichnungen mit
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten.
(2) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften dieses Gesetzes, aufgrund dieses Gesetzes erlassener
Rechtsverordnungen oder der in § 1 bezeichneten Rechtsakte erforderlich ist, sind auch die Sachverständigen der
Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission in Begleitung der mit der Überwachung beauftragten
Personen berechtigt, Befugnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 wahrzunehmen und Proben nach Maßgabe
des § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 zu entnehmen.
(3) Die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 gelten auch für diejenigen, die sich in der
Ausbildung zu einer die Überwachung durchführenden Person befinden.
§ 8
Probenahme
(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen und, bei Gefahr im Verzug, die Beamten der Polizei
sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben von Sendungen nach ihrer Auswahl zum Zweck der
Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des
Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art
und, soweit vorhanden, aus derselben Charge wie das als Probe entnommene, ist zurückzulassen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der
Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung
als aufgehoben gilt.
(3) Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen worden ist, hat die Probe sachgerecht zu lagern und
aufzubewahren.
(4) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird
keine Entschädigung geleistet. Abweichend von Satz 1 ist im Einzelfall eine Entschädigung zu leisten, wenn
andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde.
(5) Die zuständige Behörde kann eine geforderte oder entnommene Probe dem Johann Heinrich von
Thünen-Institut oder einer sonstigen sachkundigen Einrichtung oder Person zur Untersuchung vorlegen.
§ 9
Duldungs- und Auskunftsplichten
(1) Die Inhaber der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Betriebsräume und
Transportmittel und die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und
die Probenahme nach § 8 Absatz 1 Satz 1 zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei der
Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen. Sie haben insbesondere den in der Überwachung tätigen Personen auf
Verlangen
1. die Räume zu bezeichnen,
2. Räume und Behältnisse zu öffnen und
3. die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
(2) Die in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer,
Händler, Personen und Personenvereinigungen sind verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf
Verlangen die dort genannten Auskünfte zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 10
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Überwachung näher zu regeln, soweit es zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach
Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/1115, der Kleinst- und Kleinprimärerzeuger nach Artikel 4a der Verordnung
(EU) 2023/1115 oder der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler nach Artikel 5 der Verordnung (EU)
2023/1115, auch in Verbindung mit den zur Verordnung (EU) 2023/1115 von der Europäischen Kommission
erlassenen Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, erforderlich ist. Es kann dabei insbesondere die
Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden und der Einzelheiten
der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten regeln.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 11
Weitere Verordnungsermächtigungen
(1) Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat in diesem Gesetz oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung
1. den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union ändern, soweit es zur
Anpassung an eine Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist,
2. den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche
Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift
ersetzen.
(2) Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
1. eine Vorschrift dieses Gesetzes streichen oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung
aufheben oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anpassen, soweit sie durch den
Erlass entsprechenden unmittelbar anwendbaren Unionsrechts unanwendbar geworden ist, oder
2. den Wortlaut einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung an eine Berichtigung des Unionsrechts anpassen.
§ 121
Strafvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/1115
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 3 der
Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung vom 19. Dezember 2025 einen relevanten Rohstoff oder ein
relevantes Erzeugnis in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder ausführt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
1. ein Ökosystem nach § 330d Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches von beträchtlicher Größe oder
beträchtlichem ökologischen Wert oder einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets nach § 330d
Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches zerstört oder derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die
Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann, oder
2. ein Gewässer, den Boden oder die Luft derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung nicht
oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe.
(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1, 2 oder 4 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge eines
relevanten Rohstoffs oder eines relevanten Erzeugnisses betrifft. Bei der Beurteilung, ob eine Menge erheblich
ist, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Eigenmasse, das Volumen oder die Stückzahl des relevanten Rohstoffs oder des relevanten Erzeugnisses,
1 Dieser Paragraf dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe p, Absatz 3, Absatz 4, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2
Buchstabe b und d der Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den
strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG (ABl. L, 2024/1203, 30.4.2024; 2025/90336,
15.4.2025).
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. die Kosten für die Wiederherstellung der Umwelt, soweit solche Kosten durch eine Entwaldung im Sinne
von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung vom 19. Dezember 2025 entstehen.
§ 13
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Satz 2, eine
Maßnahme nicht duldet,
3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Satz 2, einen Raum
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bezeichnet, einen Raum oder ein Behältnis nicht oder nicht
rechtzeitig öffnet oder die Entnahme einer Probe nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
4. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
oder
5. einer Rechtsverordnung nach § 10 Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit das Gesetz durch diese ausgeführt wird.
§ 14
Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/1115
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung vom 19. Dezember
2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Sorgfaltspflicht nach Artikel 8 Absatz 2 nicht erfüllt,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 eine Sorgfaltserklärung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 eine Sorgfaltserklärung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre
aufbewahrt,
4. entgegen Artikel 4 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen Artikel 5 Absatz 5 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vornimmt,
5. entgegen Artikel 4a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 eine vereinfachte Erklärung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein relevantes Erzeugnis in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder
ausführt,
7. entgegen Artikel 5 Absatz 2 sich nicht oder nicht rechtzeitig registriert,
8. entgegen Artikel 5 Absatz 4 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens fünf Jahre
aufbewahrt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
9. entgegen Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 4 Satz 1, Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 12 Absatz
5 Satz 2 eine dort genannte Information, Unterlage, Risikobewertung, Entscheidung oder dort genannte
Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
10. entgegen Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet oder
11. entgegen Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ab ihrer Erstellung
aufbewahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 bis 6, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
und
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 7, 8 und 11 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro.
(3) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als
2,5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu
4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(4) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als
1,25 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 4 bis 6, 9 und 10 mit einer
Geldbuße bis zu 4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(5) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als
500 000 Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3, 7, 8 und 11 mit einer Geldbuße
bis zu 4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(6) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 3 bis 5 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die die juristische Person
oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr nach Maßgabe des
Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung vom 20. Januar 2004 unionsweit erzielt
hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
(7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit das Gesetz durch diese ausgeführt wird.
§ 152
Einziehung
Ist eine Straftat nach § 12 Absatz 1 bis 3 oder 4 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 1 oder § 14
Absatz 1 begangen worden, so können relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse, auf die sich die Straftat
oder Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
2 Dieser Paragraf dient der Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG (ABl. L,
2024/1203, 30.4.2024; 2025/90336, 15.4.2025).
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 16
Weitere Maßnahmen
(1) Von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder
Dienstleistungsauftrags oder einer Konzession der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber
kann ein Marktteilnehmer, ein nachgelagerter Marktteilnehmer oder ein Händler, der nach § 12 rechtskräftig
verurteilt oder wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 14 Absatz 1 mit einer Geldbuße von
mindestens fünftausend Euro belegt worden ist, bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss darf nur innerhalb eines
angemessenen Zeitraums von bis zu einem Jahr erfolgen.
(2) Ferner kann ein Marktteilnehmer, ein nachgelagerter Marktteilnehmer oder ein Händler, der wegen
einer rechtskräftigen Verurteilung nach § 12 oder eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 14 Absatz 1
mit einer Geldbuße von mindestens fünftausend Euro belegt worden ist, von öffentlichen Finanzhilfen
ausgeschlossen werden. Der Ausschluss darf nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums von bis zu einem Jahr
erfolgen.
(3) Wird
1. ein Marktteilnehmer, ein nachgelagerter Marktteilnehmer oder ein Händler wegen einer rechtswidrigen Tat
nach § 12 Absatz 1 bis 3 oder 4 verurteilt oder
2. gegen einen Marktteilnehmer, einen nachgelagerten Marktteilnehmer oder einen Händler wegen einer
Ordnungswidrigkeit nach § 14 Absatz 1 eine Geldbuße von mindestens zehntausend Euro rechtskräftig
festgesetzt oder wiederholt eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt,
so kann ihm die Behörde für die Dauer von bis zu einem Jahr verbieten, einen relevanten Rohstoff oder ein
relevantes Erzeugnis in den Verkehr zu bringen, auf dem Markt bereitzustellen oder auszuführen.
(4) Wird
1. ein Marktteilnehmer oder ein nachgelagerter Marktteilnehmer wegen einer rechtswidrigen Tat nach § 12
Absatz 1 bis 3 oder 4 verurteilt oder
2. gegen einen Marktteilnehmer oder einen nachgelagerten Marktteilnehmer wegen einer Ordnungswidrigkeit
nach § 14 Absatz 1 eine Geldbuße von mindestens zehntausend Euro rechtskräftig festgesetzt oder
wiederholt eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt,
so kann ihm die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzzungen nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung
(EU) 2023/1115 in der Fassung vom 19. Dezember 2025 für die Dauer von bis zu einem Jahr verbieten, das
Verfahren nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung vom 19. Dezember 2025 zu
nutzen.
Artikel 2
Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
Das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1345), das zuletzt durch Artikel 113 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-
Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (FLEGT-Durchführungsgesetz –
FLEGTDG)“.
2. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„§ 1
Anwendungsbereich und Aufgabenübertragung
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sowie der zu dieser
Verordnung von Rat und Europäischer Kommission erlassenen Ergänzungs- und
Durchführungsbestimmungen.
(2) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes,
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in Absatz 1 bezeichneten
Rechtsakte.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständige Behörde kann dabei insbesondere
1. Sendungen von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 erfassten Holzprodukten aus in
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführten Partnerländern in Verwahrung
nehmen, soweit Zweifel am Vorliegen einer gültigen FLEGT-Genehmigung nach Artikel 2 Nummer
5 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 bestehen,
2. einen Dritten mit der Verwahrung von Sendungen nach Nummer 1 beauftragen,
3. eine Sendung nach Nummer 1 dem Einführer gegen sofortige Sicherheitsleistung in Höhe von 110
Prozent des Wertes der Sendung unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes mit der Maßgabe
überlassen, dass die Sicherheit verfällt, wenn der Einführer den Gewahrsam über die betroffene
Sendung verliert,
4. Proben von Sendungen nach Nummer 1 ziehen und untersuchen oder dem Johann Heinrich von
Thünen-Institut, zur Untersuchung vorlegen; die Probenziehung und Untersuchungen können auch
verdachtsunabhängig erfolgen.“
b) In Absatz 2 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesanstalt“ durch die Angabe
„Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
d) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) „ Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unterrichtet den Einführer der in Absatz
1 Satz 2 Nummer 1 genannten Sendungen unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen.
(5) Werden Sendungen im Rahmen des Absatzes 1 Satz 2 oder des Absatzes 2 Nummer 3
verwahrt, beprobt, untersucht, unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen, beschlagnahmt
oder vernichtet, hat der Einführer die damit verbundenen Kosten zu tragen. Abweichend von Satz 1
trägt die zuständige Behörde die hiermit verbundenen Kosten, wenn Proben nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 Satz 2 verdachtsunabhängig gezogen und untersucht werden und hierbei kein Verstoß gegen die
in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte festgestellt wird.“
4. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Bundesanstalt“ durch die Angabe
„Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesanstalt“ durch die Angabe „Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die Zollbehörden sind berechtigt, der
Europäischen Kommission, den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten alle
unionsrechtlich notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu übermitteln.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Für den Datenaustausch und die Erfassung der in den FLEGT-Genehmigungen enthaltenen
Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 können die zuständigen Behörden elektronische
Systeme einsetzen.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Überwachung näher zu regeln, soweit es zur
Durchsetzung des Verbotes nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 in der Fassung vom
30. Oktober 2024, auch in Verbindung mit einem nach Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr.
2173/2005 in der Fassung vom 30. Oktober 2024 erlassenen Rechtsakt, erforderlich ist.“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“
ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „oder der Verordnung (EU) Nr. 995/2010“ gestrichen.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird gestrichen.
8. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
„§ 7
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 zuwiderhandelt,
2. einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3. entgegen § 6 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
4. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 2,
eine Maßnahme nicht duldet oder
5. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 2,
ein Grundstück, einen Raum, eine Einrichtung oder ein Transportmittel nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig bezeichnet oder einen Raum, ein Behältnis oder ein Transportmittel nicht oder rechtzeitig
öffnet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 in der Fassung vom 30. Oktober 2024 ein Holzprodukt einführt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und des Absatzes 2 mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis
zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.“
9. § 8 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 7 Absatz 2
bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbsmäßig begeht oder beharrlich wiederholt.“
10. In § 9 Satz 1 wird die Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 1 oder 2“ ersetzt.
11. Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt:
„§ 9a
Weitere Anwendung von Vorschriften
(1) Für Holz und Holzerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.
995/2010 in der Fassung vom 5. Juni 2019, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt worden sind und deren
Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in der Fassung vom
5. Juni 2019 im Zeitraum vom 30. Dezember 2026 bis zum Ablauf des 30. Dezember 2029 erfolgt, ist dieses
Gesetz in der am 29. Dezember 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Absatz 2 oder 3 in der bis zum Ablauf des 29. Dezember 2026
geltenden Fassung, die bis zum 29. Dezember 2026 begangen wurden, können abweichend von § 4 Absatz 3
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den bei Beendigung der Handlung geltenden Bestimmungen
geahndet werden.“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 215) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 124 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes,
§ 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, § 14 des
Bundestariftreuegesetzes und § 16 des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte
bleiben unberührt.“
Artikel 4
Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 12. Mai 2026 (BGBl. I Nr. 137) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird die Angabe „oder“ am Ende gestrichen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. Die Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
4. „ rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) ergangen sind, wenn eine
Geldbuße von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro festgesetzt worden ist; oder
5. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle wegen Straftaten nach § 12 des
Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte sowie rechtskräftige
Bußgeldentscheidungen, die wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes zur
Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte ergangen sind, wenn eine Geldbuße von
wenigstens fünftausend Euro festgesetzt worden ist.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 30. Dezember 2026 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2025/2457 vom 26. November 2025 (ABl. L, 2025/2457, 12.12.2025) geändert worden ist
2. Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
(„EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1; L, 2024/90828, 20.12.2024)
3. Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für
Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2025/530 vom 30. Oktober 2024 (ABl. L, 2025/530, 20.3.2025) geändert worden ist
4. Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen
von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23; L 48 vom
11.2.2021, S. 18), die durch die Verordnung (EU) 2019/1010 vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert
worden ist
5. Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter
Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre
Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206; L,
2025/90188, 28.2.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 (ABl. L, 2025/2650,
23.12.2024; 2025/90188, 28.2.2025) geändert worden ist
6. Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz
der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG (ABl. L, 2024/1203, 30.4.2024; 2025/90336,
15.4.2025)
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfes ist es, die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1115 in Deutschland
rechtssicher und effizient zu ermöglichen sowie Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe p, Absatz 3, Absatz 4, Artikel 4
Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und d der Richtlinie (EU) 2024/1203 in nationales Recht umzusetzen.
Nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/1115 gelten unternehmerische Sorgfaltspflichten für den Handel mit
sechs Agrarrohstoffen (Rinder, Kaffee, Kakao, Ölpalme, Kautschuk, Soja) und Holz sowie mit daraus
hergestellten, im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 genannten Erzeugnissen. Diese relevanten Rohstoffe und
relevanten Erzeugnisse dürfen nur dann auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder ausgeführt
werden, wenn sie entwaldungs- und waldschädigungsfrei sind, im Einklang mit den Gesetzen des Ursprunglands
produziert worden sind und für sie eine Sorgfaltserklärung vorliegt. Marktteilnehmer müssen mit einer
Sorgfaltserklärung bzw. im Falle von Kleinst- und Kleinprimärerzeugern mit einer vereinfachten Erklärung die Erfüllung
der Sorgfaltspflicht und die Einhaltung der Verordnung bestätigen.
Diese rechtlichen Vorgaben sind notwendig, da Entwaldung und Waldschädigung Wälder weltweit in einem
besorgniserregenden Ausmaß bedrohen. Im Zeitraum von 1990 bis 2020 sind weltweit rund 420 Millionen Hektar
Wald – eine Fläche, die größer ist als die Europäische Union – verloren gegangen (Erwägungsgrund 2 der
Verordnung (EU) 2023/1115). Diese Entwicklung ist maßgeblich für den Verlust der biologischen Vielfalt
verantwortlich und ein wesentlicher Treiber der Klimakrise. Rund 11 Prozent der globalen Treibhausgasemissionen
verursacht allein die Entwaldung (Erwägungsgrund 3 der Verordnung (EU) 2023/1115).
Hauptursache für Entwaldung und Waldschädigung ist die Ausdehnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche für
die Produktion der von der Verordnung erfassten Agrarrohstoffe. Ein weiterer Faktor ist eine nicht nachhaltige
Holzerzeugung. Die EU gehört zu den bedeutenden Verbrauchern dieser Rohstoffe und der daraus hergestellten
Erzeugnisse. Um ihren Beitrag zur globalen Entwaldung und Waldschädigung zu reduzieren und damit
internationalen Verpflichtungen nachzukommen, hat die EU die Verordnung (EU) 2023/1115 erlassen.
Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1115 zur Überwachung der
Einhaltung der Regelungen verpflichtet. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 25 der Verordnung
(EU) 2023/1115 geeignete Sanktionsvorschriften zu erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung durch
Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler zu verhängen sind. Schließlich haben die
Mitgliedstaaten alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Für die Bundesrepublik
Deutschland schafft der vorliegende Gesetzentwurf dazu die rechtliche Grundlage und legt die rechtlichen
Vorgaben und Maßnahmen fest, die für die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1115 erforderlich sind.
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe p der Richtlinie (EU) 2024/1203, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das
Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt oder die Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von
relevanten Rohstoffen oder relevanten Erzeugnissen, die unter Verstoß gegen das Verbot gemäß Artikel 3 der
Verordnung (EU) 2023/1115, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge betrifft, unter
Strafe gestellt werden, wenn sie rechtswidrig und vorsätzlich begangen werden, und Artikel 3 Absatz 3, Absatz
4, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und d der Richtlinie (EU) 2024/1203 bedürfen der
Umsetzung in nationales Recht.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Artikel 1 enthält die notwendigen Vorschriften zur nationalen Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1115.
Dabei werden keine Regelungen getroffen, die über die Verpflichtungen aus dem zugrundeliegenden EU-
Rechtsakt hinausgehen.
Artikel 1 enthält im Wesentlichen vier Elemente:
• Aufgabenübertragung und Aufgabendurchführung
Mit dem Gesetzentwurf wird den nach Landesrecht zuständigen Behörden und der BLE die Aufgabe der
Durchführung (§ 3) der Verordnung (EU) 2023/1115 übertragen. Ferner werden entsprechend den
Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2023/1115 die jährlich durchzuführenden Kontrollen bei den
Marktteilnehmern, den nachgelagerten Marktteilnehmern und den Händlern festgelegt.
• Maßnahmen der für die Durchführung zuständigen Behörden und Durchführung der Überwachung
Der Gesetzentwurf ermächtigt die zuständigen Behörden, die Anordnungen und Maßnahmen (§ 6) zu
treffen, die zur Feststellung oder Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes gegen die
Verordnung (EU) 2023/1115 notwendig sind. Dazu zählen u. a. das vorübergehende Verbot, relevante
Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse auf dem Markt in Verkehr zu bringen, bereitzustellen oder
auszuführen sowie die Befugnis, relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse vorläufig sicherzustellen.
Ferner wird geregelt, welche Befugnisse Personen besitzen (§ 7), die mit der Überwachung der
Einhaltung der Vorschriften beauftragt sind. Diese sind z. B. befugt, Grundstücke zu betreten, geschäftliche
Unterlagen einzusehen und erforderliche Auskünfte zu verlangen.
• Duldungs- und Auskunftspflichten
Im Fall der Überwachung gelten für Grundstücksinhaberinnen und -inhaber, Marktteilnehmer,
nachgelagerte Marktteilnehmer, Händler, Personen und Personenvereinigungen Auskunfts-, Unterstützungs- und
Duldungspflichten (§ 9).
• Strafvorschriften
Der Gesetzentwurf enthält die Strafvorschriften, die zur Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe p,
Absatz 3, Absatz 4, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und d der Richtlinie (EU)
2024/1203 in nationales Recht erforderlich sind.
• Bußgeldvorschriften
Der Gesetzentwurf legt die Bußgeldvorschriften (§ 13 und § 14) bei Verstößen gegen die Verordnung
(EU) 2023/1115 oder den vorliegenden Gesetzentwurf fest.
Artikel 2 enthält Änderungen am Holzhandels-Sicherungs-Gesetz. Diese sind aufgrund der Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 995/2010 notwendig, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1115 vorgenommen wird. Für
den Handel mit Holz und Holzerzeugnissen gilt ab dem 30. Dezember 2026 die Verordnung (EU) 2023/1115.
Davon ausgenommen sind Holz und Holzerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 995/2010 in der Fassung vom 5. Juni 2019, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt worden sind und deren
Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in der Fassung vom 5. Juni
2019 in dem Zeitraum vom 30. Dezember 2026 bis zum Ablauf des 30. Dezember 2029 erfolgt. Hier gilt weiterhin
das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz.
Artikel 3 enthält Regelungen zum Inkrafttreten des Gesetzes.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter sowie beauftrage Dritte wesentlich zum Inhalt
des Entwurfs beigetragen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
IV. Alternativen
Keine. Die Regelungen dienen der zwingenden nationalen Durchführung von EU-Recht.
Die Verordnung (EU) 2023/1115 erfasst verschiedene Wirtschaftsakteure der Lieferkette mit teils internationalen,
europäischen und nationalen Handelsstrukturen. Um dennoch eine wirksame Durchführung der Verordnung (EU)
2023/1115 zu erreichen, erfolgt eine klar voneinander abgegrenzte Aufgabenwahrnehmung durch den Bund und
die Länder. Dabei folgt der vorliegende Gesetzentwurf etablierten Prüf- und Überwachungsstrukturen, die sich in
fünfzehn Jahren der Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 als effizienter, rechtssicherer und
kostengünstiger Weg der Überwachung vergleichbarer Sorgfaltspflichten bewährt haben.
Dabei kontrolliert die BLE bundesweit die Ein- und Ausfuhr, die Verarbeitung und den Handel von relevanten
Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwachen dagegen
ausschließlich die auf ihrem Gebiet stattfindende Primärerzeugung von relevanten Rohstoffen und das Gewinnen des
relevanten Rohstoffs Holz. Durch diese Aufteilung der Zuständigkeiten werden Doppelstrukturen vermieden,
Kosten gespart sowie ein effizientes und einheitliches Vorgehen sichergestellt.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich im Wesentlichen aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 des
Grundgesetzes (die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernährung, die
Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse). Das Gesetz betrifft insbesondere die Ein- und
Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse. Zudem dient es der Sicherung der Ernährung, indem es
Entwaldung und Waldschädigung als Treiber der Klimakrise mit den Folgen für die Lebensmittelerzeugung
verhindern soll. Darüber hinaus soll das Gesetz die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung fördern, indem es
sicherstellt, dass land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Deutschland in Verkehr gebracht oder bereitgestellt
werden, frei von Entwaldung und Waldschädigung sind sowie im Einklang mit den einschlägigen
Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes produziert wurden. Dadurch soll die Nachfrage nach solchen Erzeugnissen gesteigert
werden, die diese Anforderungen erfüllen. Ferner beseitigt das Gesetz Wettbewerbsverzerrungen, die bisher zu
Kostenvorteilen für solche Erzeugnisse geführt haben, die mit niedrigeren Umweltstandards oder durch illegale
Produktionspraktiken erzeugt wurden.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich zudem aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der
Wirtschaft), da das Gesetz auch den Handel mit land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen betrifft. Insofern ist
die bundeseinheitliche Regelung zur Wahrung insbesondere der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
erforderlich. Land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse werden länderübergreifend in Verkehr gebracht. Hierbei
ein gleichmäßig hohes Schutzniveau ohne Wettbewerbsverzerrungen über Ländergrenzen hinweg zu erreichen
und die o. g. Rechtsakte der Organe der Europäischen Union auf dem Gebiet des Handels mit land- und
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen sachgerecht durchzuführen, ist nur mit bundeseinheitlichen Regelungen insbesondere
zu den Eingriffsbefugnissen der zuständigen Behörden möglich.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Erlass der Straf- und Bußgeldvorschriften ergibt sich aus Artikel
74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.
Der Anwendungsbereich völkerrechtlicher Verträge, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, wird
durch diesen Entwurf nicht berührt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
VII. Gesetzesfolgen
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der nationalen Durchführung von EU-Recht. Das Rechtsvorhaben bewegt
sich damit im Rahmen vorliegender politischer Entscheidungen und unmittelbar geltender europarechtlicher
Vorgaben, die keinen abweichenden Gestaltungsspielraum bei der nationalen Durchführung erlauben.
Dementsprechend enthält der Gesetzentwurf selbst keine Regelungen, die über die Bestimmungen der zugrundeliegenden
Verordnung (EU) 2023/1115 hinausgehen. Die Gesetzesfolgen sind daher begrenzt und konzentrieren sich im
Wesentlichen auf die Durchführung der verwaltungsseitigen Anforderungen aus der Verordnung (EU) 2023/1115.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ist keine unmittelbare Rechts- und Verwaltungsvereinfachung verbunden.
Allerdings ersetzt das Regelungsvorhaben die Bestimmungen des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes, die zur
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz erlassen
wurden. Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes enthält die entsprechenden Änderungen im Holz-Handels-
Sicherungsgesetz.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
dauerhaft tragfähig, da sie die rechtliche Grundlage zur nationalen Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115
schaffen und auf diese Weise sicherstellen, dass ausschließlich Waren in Deutschland gehandelt werden, die frei
von Entwaldung und Waldschädigung sind und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des
Ursprungslandes erzeugt wurden.
Insbesondere die Erreichung der Nachhaltigkeitsziele
• 12 nachhaltige/r Konsum und Produktion,
• 13 Maßnahmen zum Klimaschutz,
• 15 Leben an Land und
• 16 Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen
wird durch die Regelung gefördert. Hierzu zählen insbesondere die nachhaltige Bewirtschaftung und effiziente
Nutzung natürlicher Ressourcen (12.2), die stärkere Berücksichtigung Nachhaltigkeitsanforderungen in
Produktions- und Lieferketten (12.6), die Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in nationale Regelungs- und
Vollzugsstrukturen (13.2), der Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern sowie die Bekämpfung von
Entwaldung und Waldschädigung (15.2). Zugleich stärkt das Rechtsvorhaben rechenschaftspflichtige und
transparente Institutionen (16.6). Ferner wird unter anderem dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung 2 Rechnung
getragen, da durch das Rechtsvorhaben sichergestellt werden soll, dass der Konsum in Deutschland nicht zur
globalen Entwaldung und Waldschädigung sowie zu illegalen Produktionspraktiken beiträgt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund, die Länder und die Kommunen ist mit keinen Haushaltsausgaben außerhalb des
Erfüllungsaufwandes zu rechnen.
4. Erfüllungsaufwand
Der vorliegende Gesetzentwurf dient dazu, die Verordnung (EU) 2023/1115 als verbindlichen EU-Rechtsakt im
vollen Umfang durchzuführen. Das vorliegende Regelungsvorhaben schafft keine neuen Verpflichtungen,
sondern dient ausschließlich der Durchführung und Umsetzung von EU-Recht. Dabei entsteht aus dem vorliegenden
Gesetz für die Wirtschaft nur in einem sehr geringen Umfang und für die öffentliche Verwaltung zu einem
gewissen Anteil Erfüllungsaufwand.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Normadressaten dieses Regelungsvorhabens in der Wirtschaft sind
1. Personen, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse
in Deutschland in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus Deutschland exportieren, sowie
2. Inhaberinnen und Inhaber von Grundstücken, Betriebsräumen und Transportmitteln, in oder auf denen
relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse erzeugt, behandelt, in den Verkehr gebracht oder auf dem
Markt bereitgestellt werden.
Das vorliegende Gesetz, dient der Durchführung von EU-Recht und schafft keine neuen Verpflichtungen für die
Wirtschaft, die über die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1115 hinausgehen. Dabei entstehen für die
Wirtschaft Mehrkosten im Wesentlichen durch die unmittelbar geltenden Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1115
und nur in sehr geringem Umfang durch die nationale Durchführung des EU-Rechts im Rahmen des vorliegenden
Gesetzes. Der Erfüllungsaufwand des Gesetzes resultiert dabei ausschließlich aus den Duldungs- und
Auskunftspflichten nach Paragraph 9, die bereits in der Verordnung (EU) 2023/1115 in den Artikeln 4 Absatz 6 und Artikel
5 Absatz 6 vorgeschrieben sind und im Rahmen des Gesetzes national durchgeführt werden.
Basierend auf der Auswertung von Daten des Statistischen Bundesamtes und des Zolls durch das Johann Heinrich
von Thünen-Institut kann jährlich von rund 58 000 bis 151 000 betroffenen Marktteilnehmern ausgegangen
werden, die die in Anhang I der Verordnung festgelegten relevanten Rohstoffe oder relevanten Produkte aus
Drittstaaten durch Einfuhr in Deutschland in Verkehr bringen und für die die in Artikel 8 der Verordnung (EU)
2023/1115 vorgeschriebene Sorgfaltspflicht gilt.
Für 25 000 dieser Marktteilnehmer gelten mit dem Holzhandels-Sicherungs-Gesetz bereits Duldungs- und
Auskunftspflichten, sodass für diese Gruppe der Normadressaten kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand aus dem
vorliegenden Gesetz entsteht. Somit liegt die Grundgesamtheit der jährlich zu kontrollierenden Marktteilnehmer
zwischen 33 000 bis 126 000 Unternehmen.
Die Spannbreite ergibt sich aus dem Umstand, dass die Verordnung (EU) 2023/1115 nur für gewerbliche Tätigkeit
gilt, die ausgewerteten Zolldaten jedoch keine Unterscheidung zwischen kommerziellen und privaten Einfuhren
ermöglichen. Die Schätzung von 33 000 Marktteilnehmern beruht dabei auf der Annahme, dass bei einer
jährlichen Einfuhrmenge von unter 10 kg im Regelfall keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Die Annahme von 126 000
Marktteilnehmern berücksichtigt hingegen alle erfassten Einfuhren – unabhängig von der jährlichen
Einfuhrmasse. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die Verordnung (EU) 2023/1115 auch von Marktteilnehmern
anzuwenden ist, die nicht in der EU ansässig sind, gleichzeitig jedoch relevante Rohstoffe oder relevante
Erzeugnisse unmittelbar an EU-Konsumenten abgeben.
Ausgehend von der Anzahl der Marktteilnehmer ist das am 22. Mai 2025 in Kraft getretene EU-
Länderbenchmarking ausschlaggebend für die Anzahl der jährlich durchzuführenden Kontrollen. Das EU-Länderbenchmarking
stuft Produktionsländer nach ihrem Entwaldungsrisiko in eine Niedrig-, Standard- und Hochrisikokategorie ein
(Artikel 29 der EUDR). Von diesen Risikokategorien ausgehend sollen nach Artikel 16 der EUDR abgebildet in
§ 5 des vorliegenden Gesetzes 1 Prozent bei niedrigem, 3 Prozent bei mittlerem und 9 Prozent bei hohem Risiko
der Marktteilnehmer, die entsprechende Produkte in Verkehr bringen, bereitstellen oder exportieren, kontrolliert
werden. Da eine Verknüpfung der EU-Einfuhren mit den Produktionsländern der relevanten Rohstoffe oder
relevanten Erzeugnisse jedoch nicht über empirische Daten möglich ist, kann die Zahl der jährlich zu kontrollierenden
Marktteilnehmer derzeit nur auf Basis relativer Produktionsanteile der Rohstoffe in den Produktionsländern
geschätzt werden. Auf dieser Grundlage aufbauend wird eine Kontrollquote von rund 1,8 Prozent angenommen. Die
Anzahl der jährlich zu kontrollierenden Marktteilnehmer, für die sich eine Änderung des Erfüllungsaufwands aus
dem vorliegenden Gesetz ergibt, würde sich demnach zwischen rund 600 bis 2.300 Unternehmen bewegen.
Bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwands werden Marktteilnehmer, die als nationale Primärproduzenten
relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen, nicht berücksichtigt. Diese gelten zwar
grundsätzlich als Normadressaten, der ihnen aus dem vorliegenden Gesetz entstehende Befolgungsaufwand führt jedoch
nicht zu wesentlichen Mehrkosten gegenüber dem Erfüllungsaufwand, der aus bereits bestehenden nationalen
forstrechtlichen Vorgaben folgt. Durch das geringe Entwaldungsrisiko in Deutschland in Kombination mit der
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
dafür in der Verordnung (EU) 2023/1115 vorgesehenen vereinfachten Sorgfaltspflicht, wird sich die Kontrolle in
der Primärproduktion zudem im Wesentlichen auf die nach Verordnung (EU) 2023/1115 Artikel 4a Absatz 2
einmalig eingereichten vereinfachten Erklärungen bei Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern oder bei allen anderen
Primärerzeugern auf die nach der Verordnung (EU) 2023/1115 Artikel 4 Absatz 2 eingereichten
Sorgfaltserklärungen beschränken. Auskünfte oder Betriebsprüfungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Zudem wird die
Einhaltung einschlägiger Forst-relevanter Rechtsvorschriften bereits jetzt national im Rahmen der Forstaufsicht
sowie des Holzhandels-Sicherungs-Gesetz entsprechend ausgelegt. Eine Änderung des Erfüllungsaufwands aus
dem vorliegenden Gesetz entsteht für die nationale Primärproduktion daher nicht.
Auch die in Deutschland von der Verordnung (EU) 2023/1115 betroffenen nachgelagerten Marktteilnehmer und
Händler werden bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwands nicht berücksichtigt. Diese gelten zwar ebenfalls
grundsätzlich als Normadressaten, jedoch wurden die EU-Vorgaben im Bereich der nachgelagerten EU-
Lieferkette mit der Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 derart vereinfacht, dass die Sorgfaltspflicht
und die Verantwortung der Produktkonformität ausschließlich beim Marktteilnehmer liegen, der erstmals ein
relevantes Erzeugnis in Verkehr bringt. Sofern es sich um keine KMU handelt, beschränken sich die Pflichten der
nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die über Pflichten der ordnungsgemäßen Geschäftsführung
hinausgehen, stattdessen im Wesentlichen auf eine einmalige Registrierung im EU-Informationssystem sowie in den
Fällen, in denen sie in der Lieferkette unmittelbar nach dem Marktteilnehmer stehen, auf der passiven Annahme
und fünfjährigen Aufbewahrung von Referenz- oder Identifikationsnummern. Vor diesem Hintergrund ist der
Erfüllungsaufwand im Rahmen des vorliegenden Gesetzes für Unternehmen der nachgelagerten Lieferkette
vernachlässigbar und wird nicht gesondert ermittelt.
Im Falle einer Kontrolle müssen Markteilnehmer nach Paragraph 9 Absatz 2 Satz 1 die von der zuständigen
Behörde angeforderten Auskünfte erteilen bzw. Betriebskontrollen dulden. Es ist vorgesehen, dass 80 Prozent der
Kontrollen (bis zu 1.821) aus der Prüfung elektronisch zugesandter Dokumente bestehen und nur bei 20 Prozent
der Kontrollen (bis zu 477) eine Betriebskontrolle erfolgt. Diese Aufteilung der Kontrolltätigkeit basiert auf
Erfahrung, die im Rahmen einer effizienten und effektiven Durchführung der Verordnung (EU) 995/2010 gemacht
wurden. Die Änderung des Erfüllungsaufwands beträgt damit jährlich für die elektronische Übermittlung von
Daten bei 1 821 Dokumentenkontrollen 9 396,36 Euro und für die Mitwirkung bei Überwachungsmaßnahmen bei
477 Betriebskontrollen 84 333,60 € Euro.
Tabelle: Ermittlung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft
Tätigkeit Zeitaufwand
in Minuten
Lohnansatz
pro Stunde
Kosten
pro Fall
Anzahl
Prüfungen
Erfüllungsaufwand
Mitwirkung bei
Überwachungsmaßnahmen
240 44,20 € 176,80 € 477 84 333,60 €
Übermittlung von
Unterlagen und Ausfüllen von
Formularen
7 44,20 € 5,16 € 1.821 9 396,36 €
Die Mehrkosten der Wirtschaft in Höhe von insgesamt 93 729 € Euro können als Bürokratiekosten durch
Informationspflichten im Rahmen der Mitwirkung bei Prüfung durch öffentliche Stellen eingeordnet werden.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Normadressaten dieses Regelungsvorhabens in der Verwaltung sind
1. der Bund, dem mit der BLE die Durchführung dieses Gesetzes bei der Ein- und Ausfuhr, der Verarbeitung
und des Handels von relevanten Rohstoffen oder Erzeugnissen obliegt, und
2. die Länder, die mit den nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Durchführung dieses Gesetzes
zuständig sind, soweit die nationale Primärproduktion von relevanten Rohstoffen oder relevanten
Erzeugnisses betroffen ist.
Bund
Der Erfüllungsaufwand für den Bund wird eingeschätzt wie folgt:
Der Erfüllungsaufwand des Gesetzes für die Verwaltung des Bundes entsteht maßgeblich aus der
Aufgabendurchführung im Rahmen der jährlich nach Paragraph 5 durchzuführenden Kontrollen. Insgesamt wird die Anzahl an
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Kontrollen, die eine Änderung des Erfüllungsaufwands verursachen, auf bis zu 2.300 geschätzt. Die
Aufgabendurchführung nach Paragraph 5 stellt dabei einen übergeordneten Prozess dar, in dem die Vorgaben zur
Durchführung einer Prüfung nach Paragraph 6, die Maßnahmen der für die Durchführung zuständigen Behörden nach
Paragraph 7 und die Probenahme nach Paragraph 8 gebündelt werden können.
Zu dem übergeordneten Prozess der Aufgabendurchführung zählen die
• Erarbeitung, Überwachung sowie ggf. Anpassung des Jahreskontrollplans, mit dem die zielgerichtete
und risikobasierte Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115 und die Einhaltung der
Kontrollquoten sichergestellt werden soll,
• Festlegung monatlicher Prüfpläne,
• administrative Durchführung von Prüfungen durch Anforderung der Prüfunterlagen Überwachung von
Zustellungen, Eingängen und Fristen, formelle Prüfung von Nachweisen, Nachforderung von
Unterlagen und Nachweisen sowie Veraktung,
• Durchführung von Unterlagenprüfungen einschließlich der abschließenden Entscheidung aller
prüfungsrelevanten Einzelfragen und der Erstellung von Bescheiden,
• Durchführung von Betriebsprüfungen einschließlich der Koordination, Disposition und fachliche
Vorbereitung von Prüfungen, Entscheidung über Prüfungsergebnisse, Erstellung eines abschließenden
Prüfberichts, Erstellung von Bescheiden
• Durchführung von Probenahmen und Sicherungsmaßnahmen,
• Entscheidung und Einleitung sowie Überprüfung der Durchführung und Einhaltung einstweiliger
Maßnahmen und
• Einleitung von Rechtsfolgen bei Vorliegen von Verstößen.
Die Änderung des Erfüllungsaufwands aus der Aufgabendurchführung wird insgesamt auf 2 667 200 Euro (1 x
A16, 2 x A15, 6 x A14, 3 x A13g, 4 x A12, 13 x A11, 5 x A9) geschätzt. Bereits bestehende Personalausgaben,
die bislang aufgrund des Vollzugs der EU-Verordnung (EU) 995/2010 und des Holzhandel-Sicherungs-Gesetzes
entstanden sind und künftig in den Vollzug der Verordnung (EU) 1115/2023 aufgehen, werden nicht erneut als
zusätzlichen Erfüllungsaufwand des vorliegenden Gesetzes ausgewiesen. Es kommen einmalige Sachausgaben in
Höhe von 13 600 000 Euro für die Entwicklung und Etablierung eines digitalen Nachweis- und Prüfportals hinzu.
Es handelt sich um Ausgaben für externe IT-Dienstleister. Ziel ist, die Entwicklung eines Workflow-gestützten
Systems, das die Sachbearbeitung bei der Auswahl und der Durchführung der Kontrollen unterstützt und damit
den Personalaufwand begrenzt. Das System umfasst darüber hinaus den Datenabruf aus dem EU-
Informationssystem, die Erstellung der Jahreskontrollpläne, die Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren und die
Berichterstattung an die Europäische Kommission sowie ein Serviceportal für die Marktteilnehmer, die
nachgelagerten Nicht-KMU-Marktteilnehmer und die Nicht-KMU-Händler zur benutzerfreundlichen und effizienten
Übermittlung von Nachweisen und Unterlagen im Falle einer Prüfung. Ab 2028 kommen jährliche Kosten für
Pflege, Wartung und notwendige inhaltliche Anpassungen von 2 000 000 Euro hinzu.
Darüber hinaus entstehen jährlich anfallende Sachausgaben in Höhe von etwa 100 000 Euro für die Durchführung
von Herkunftsanalysen hinzu. Geplant sind 200 Analysen pro Jahr. Die Kosten einer Analyse werden mit 500
Euro veranschlagt.
Eine weitere Änderung des Erfüllungsaufwands entsteht dem Bund aus den in § 13 und § 14 vorgesehenen
Bußgeldvorschriften und der darauf basierenden Ahndung von Verstößen im Bereich von Ordnungswidrigkeiten. Die
konkrete Anzahl der Ordnungswidrigkeitsverfahren kann derzeit lediglich geschätzt werden. Aufgrund der
Erfahrungen mit der Durchführung der EU-Holzhandelsverordnung und des Holzhandels-Sicherungs-Gesetz erwartet
die BLE in Zusammenhang mit den geschätzten 2.300 Kontrollen jährlich rund 400
Ordnungswidrigkeitsverfahren pro Jahr. In diesem Zusammenhang fallen juristische Prüfungen und die Abwicklung der
Ordnungswidrigkeitsverfahren an. Insbesondere die Bearbeitung von Rechtsfragen in Ordnungswidrigkeitsverfahren sowie die
Prüfung der Abhilfe bei Widersprüchen sowie die rechtliche Betreuung von Widerspruchs- und Klageverfahren
führen zu einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für den Bund. Dieser wird auf 432 640 Euro (4x A14) geschätzt
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
und ist bereits in den oben ausgewiesenen Erfüllungsaufwand aufgrund von Personalausgaben bereits enthalten.
Die Mehrbedarfe der BLE werden finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 ausgeglichen.
Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht dem Bund aus der Befugnis der BLE zur Beleihung, Aufsicht und
Beendigung der Beleihung nach Paragraph 4 des vorliegenden Gesetzes. Zum einen ist die Beleihung eines Dritten
im Rahmen der Durchführung grundsätzlich nicht vorgesehen. Zum anderen wird die Befugnis zu beleihen nur in
solchen Fällen ausgeführt, in denen die BLE nicht über die notwendigen Stellen verfügt, die zur Durchführung
der Verordnung (EU) 2023/1115 erforderlich sind. Somit entsteht aus der Beleihung grundsätzlich kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand, sondern es kommt zu einer Verlagerung von Personalkosten zu Kosten im Rahmen einer
Beleihung.
Länder
Für die Länder entsteht nur ein geringfügiger Erfüllungsaufwand durch das Gesetz, der aus der nationalen
Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1115 entsteht. Grund dafür ist, dass die nach Landesrecht zuständigen
Behörden ohnehin bereits die Durchführung der in Deutschland geltenden Gesetze in Bezug auf Entwaldung,
Waldschädigung und illegalen Holzeinschlag überwachen. Zudem gilt in Deutschland ein niedriges Risiko für
Entwaldung. Die Verordnung (EU) 2023/1115 stellt deswegen geringere Anforderungen an die Marktteilnehmer, die als
Primärerzeuger relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen. Damit gelten auch geringere
Anforderungen an die Kontrollen der Primärerzeuger durch die Länder. Zudem liegt die zu erfüllende
Kontrollquote bei lediglich 1 Prozent der Marktteilnehmer, die relevante Rohstoffe oder relevante Produkte in Verkehr
bringen. Dabei kann die Überwachung im Bereich der Entwaldungsfreiheit als automatisierte Prüfung der im EU-
Informationssystem eingereichten Sorgfaltserklärungen bzw. vereinfachten einmaligen Erklärungen der
Marktteilnehmer erfolgen. Insgesamt ist dadurch der Prüfaufwand der nach Landesrecht zuständigen Behörden im
Vergleich zum dem der BLE deutlich geringer. Auch Sachausgaben für die Entwicklung und den Aufbau von
digitalen Kontrollsystemen ist auf Landesebene nicht erforderlich.
Basierend auf Zahlen der Bundesregierung und des Statistischen Bundesamts kann vorläufig von rund 900 000
Marktteilnehmern ausgegangen werden, die als Primärerzeuger Holz, Rinder oder Soja als relevante Erzeugnisse
in Verkehr bringen. Einen Großteil davon bilden nach der Strukturerhebung der Forstbetriebe von 2022 770 502
Körperschafts- und Privatwaldbetriebe. Laut dem Waldbricht der Bundesregierung von 2017 sind davon rund
430 000 Betriebe in 3.490 forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen organisiert. Diese Zusammenschlüsse
können die Verpflichtungen ihrer Mitglieder übernehmen und als Marktteilnehmer im Sinne der Verordnung gelten.
Es ist davon auszugehen, dass diese Möglichkeit in den meisten Fällen von den Waldbesitzenden wahrgenommen
wird, da damit Erleichterungen in der Erfüllung der Anforderungen einhergehen. Beispielsweise kann die Anzahl
einzureichender Sorgfaltserklärungen oder vereinfachter Erklärungen deutlich reduziert werden, wenn nicht jeder
einzelne Betrieb, sondern der Zusammenschluss eine einzige Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung für
den Jahreseinschlag seiner Mitglieder einreicht. Vor diesem Hintergrund kann die Grundgesamtheit der 770.502
Forstbetriebe um die Zahl der organisierten Betriebe reduziert und um die Anzahl forstwirtschaftlicher
Zusammenschlüsse erhöht werden. Insgesamt zählt der Forstsektor somit rund 340 000 Marktteilnehmer. Wie viele
dieser Markteilnehmer tatsächlich im Laufe eines Jahres relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen, steht dabei erst
ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1115 fest. Es ist davon auszugehen, dass
insbesondere Kleinprivatwaldbesitzende, die einen Großteil der Markteilnehmer in der Primärproduktion von Holz
ausmachen, entweder in Zeitabständen von mehreren Jahren unregelmäßig oder teilweise kein Holz im Sinne der
Verordnung (EU) 2023/1115 in Verkehr bringen. Die tatsächliche Anzahl der Markteilnehmer, die zur
Grundgesamtheit für die Stichprobenkontrollen zählen, dürfte dadurch deutlich niedriger ausfallen.
In der Landwirtschaft werden in der Rinderhaltung und Sojaanbau 130 000 Marktteilnehmer erwartet. Insgesamt
beträgt die Anzahl an Marktteilnehmern in der deutschen Primärproduktion somit rund 470 000. Weitgehend alle
Marktteilnehmer können als Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger eingestuft werden, wodurch sie lediglich zur
einmaligen Abgabe einer vereinfachten Erklärung verpflichtet sind. Die Kontrolle zur Feststellung einer
entwaldungsfreien Produktion gemäß einschlägigen Rechtsvorschriften kann vor diesem Hintergrund im Rahmen der
regulären Forstaufsicht erfolgen. Dadurch entsteht den Ländern kein wesentlicher zusätzlicher Erfüllungsaufwand
durch die Durchführung von EU-Recht im Rahmen des vorliegenden Gesetzes, der über den unmittelbar aus der
Verordnung (EU) 2023/1115 sowie der Verordnung (EU) 2010/995 folgenden Vollzugsaufwand hinausgeht.
Letztere Verordnung wurde mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/1115 aufgehoben, gilt jedoch für
Holzprodukte, die vor dem Anwendungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 in Verkehr gebracht wurden,
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
noch bis zum 30. Dezember 2026. Etwaige zusätzliche Kosten fallen allenfalls in geringem Umfang an und
werden daher nicht gesondert ausgewiesen.
Kommunen
Die Gemeinden und Gemeindeverbänden erhalten durch das vorliegende Gesetz keine neuen Aufgaben oder
Zuständigkeiten. Insoweit entstehen ihnen keine Kosten.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, werden
nicht erwartet.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Berücksichtigung der Belange mittelständischer Unternehmen
Von dem vorliegenden Gesetz sind keine Auswirkungen auf mittelständische Unternehmen zu erwarten.
Demographie-Check, gleichstellungspolitische Relevanzprüfung und gleichwertige Lebensverhältnisse
Von dem vorliegenden Gesetz sind keine demographischen oder gleichstellungspolitischen Auswirkungen zu
erwarten. Die Wirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse gehen nicht spürbar über die der zugrunde
liegenden EU-Verordnung, die besonders ländliche Räume, Unternehmen und Verwaltungen betreffen, hinaus.
Digitalisierungscheck
Aus dem vorliegenden Gesetz erwächst kein zusätzlicher Bedarf an IT-Lösungen.
Jedoch wird der Vollzug der Verordnung (EU) 2023/1115 die Neuentwicklung und Anpassung von IT- Lösung
zur Folge haben. Der Einsatz digitaler Schlüsseltechnologien soll eine risikobasierte Überwachung des Marktes
ermöglichen und damit die Durchsetzung der verbindlichen EU-rechtlichen Vorgaben hinsichtlich Effizienz und
Effektivität verbessern.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da der zugrundeliegende EU-Rechtsakt auf Dauer angelegt
ist.
In Artikel 34 der Verordnung (EU) 2023/1115 wurde ein Mechanismus verankert, der die regelmäßige
Überprüfung der enthaltenen Regelungen in festgelegten Intervallen vorschreibt. In diesem Zusammenhang wird auch die
Passgenauigkeit und Wirksamkeit des vorliegenden Gesetzes in regelmäßigen Abständen evaluiert. Vor diesem
Hintergrund ist keine zusätzliche Evaluierungsklausel im Gesetz erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte)
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
§ 1 legt den Anwendungsbereich des Gesetzes fest. Danach dient das Gesetz der Durchführung der Verordnung
(EU) 2023/1115 sowie der zu dieser Verordnung von der Europäischen Kommission erlassenen Ergänzungs- oder
Durchführungsbestimmungen.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
§ 2 bestimmt, dass im Anwendungsbereich die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1115 gelten.
Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 enthält die für die Verordnung (EU) 2023/1115 relevanten
Begriffsbestimmungen. Er lautet wie folgt:
Artikel 2
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „relevante Rohstoffe“ Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz;
2. „relevante Erzeugnisse“ Erzeugnisse gemäß Anhang I, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert
wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden;
3. „Entwaldung“ die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen, unabhängig davon, ob
sie vom Menschen herbeigeführt wird oder nicht;
4. „Wald“ Flächen von mehr als 0,5 Hektar mit über 5 m hohen Bäumen und einer Überschirmung von mehr als
10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, ausgenommen
Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich oder städtisch genutzt werden;
5. „landwirtschaftliche Nutzung“ die Nutzung einer Fläche für landwirtschaftliche Zwecke, einschließlich
landwirtschaftlicher Plantagen und stillgelegter landwirtschaftlicher Flächen, sowie für Flächen für die Aufzucht
von Tieren
6. „landwirtschaftliche Plantagen“ Flächen mit Baumbeständen in landwirtschaftlichen Erzeugungssystemen
wie Obst baumplantagen, Ölpalmenplantagen oder Olivenhainen und in agroforstwirtschaftlichen Systemen,
wenn Kulturen unter Bäumen angebaut werden; dazu gehören alle Plantagen relevanter Rohstoffe außer Holz;
landwirtschaftliche Plantagen sind von der Definition des Begriffs „Wald“ ausgenommen;
7. „Waldschädigung“ strukturelle Veränderungen der Waldbedeckung in Form der Umwandlung von
a) Primärwäldern oder sich natürlich verjüngenden Wäldern in Plantagenwälder oder in sonstige bewaldete
Flächen oder
b) Primärwäldern in durch Pflanzung entstandene Wälder;
8. „Primärwald“ natürlich verjüngte Wälder mit einheimischen Baumarten, in denen es keine deutlich sichtbaren
Anzeichen für menschliche Eingriffe gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind;
9. „sich natürlich verjüngende Wälder“ Wälder, die vorwiegend aus Bäumen bestehen, die durch
Naturverjüngung entstanden sind; dies schließt die folgenden Punkte mit ein:
a) Wälder, in deren Fall eine Unterscheidung zwischen Entstehung durch Pflanzung und Entstehung durch
Naturverjüngung nicht möglich ist,
b) Wälder mit einer Mischung aus natürlich verjüngten einheimischen Baumarten und durch Pflanzung oder
Aussaat entstandenen Bäumen, in deren Fall die natürlich verjüngten Bäume bei Reife voraussichtlich den
Hauptteil des Holzbestands ausmachen werden,
c) Ausschlag von Bäumen, die ursprünglich durch Naturverjüngung entstanden sind,
d) natürlich verjüngte Bäume eingeführter Arten;
10. „durch Pflanzung entstandener Wald“ einen Wald, dessen Bäume überwiegend angepflanzt und/oder
absichtlich ausgesät wurden, vorausgesetzt die durch Anpflanzung oder Aussaat entstandenen Bäume bei Reife
voraussichtlich mehr als 50 % des Holzbestands ausmachen werden; dazu zählt auch Ausschlag von Bäumen,
deren Bestand ursprünglich auf Anpflanzen oder Aussaat zurückzuführen ist;
11. „Plantagenwald“ einen durch Pflanzung entstandenen Wald, der intensiv bewirtschaftet wird, und der bei
reifer Bepflanzung und reifem Bestand alle der folgenden Kriterien erfüllt: ein oder zwei Arten, einheitliche
Altersklasse und regelmäßige Baumabstände; dazu zählen Plantagen mit Kurzumtrieb für die Holz-, Faser-
und Energiegewinnung, aber keine Wälder, die zum Schutz oder zur Wiederherstellung von Ökosystemen
gepflanzt wurden, und keine durch Anpflanzen oder Aussaat angelegten Wälder, die bei reifem Bestand sich
natürlich verjüngenden Wäldern ähnlich sind oder sein werden;
12. „sonstige bewaldete Flächen“ nicht als „Wald“ eingestufte Flächen von mehr als 0,5 Hektar mit über 5 m
hohen Bäumen und einer Überschirmung von 5 bis 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort
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diese Werte erreichen können, oder Flächen, die zu über 10 % mit Sträuchern, Büschen und Bäumen
bewachsen sind, aus genommen Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich oder städtisch genutzt werden;
13. „entwaldungsfrei“ die Tatsache,
a) dass die relevanten Erzeugnisse relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren
Verwendung hergestellt wurden, die auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht
entwaldet wurden, und
b) im Fall relevanter Erzeugnisse, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden —
dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu
Waldschädigung gekommen ist;
14. „erzeugt“ angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen auf betreffenden Grundstücken oder — in Bezug
auf Rinder — in Betrieben;
15. „Marktteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit
relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, ausgenommen nachgelagerte Marktteilnehmer;
15a. „Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger“ Marktteilnehmer jeglicher Rechtsform, bei denen es sich um natürliche
Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 bzw. Artikel 3
Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates handelt, die
in einem Land, das gemäß Artikel 29 dieser Verordnung als Land mit geringem Risiko eingestuft wurde,
niedergelassen sind und im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen
oder ausführen, die diese Marktteilnehmer auf betreffenden Grundstücken oder – in Bezug auf Rinder – in
Betrieben in diesem Land selbst angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen haben; dazu gehören auch
Marktteilnehmer, die die Grenzen von mindestens zwei der drei in Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2
Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Kriterien überschreiten, aber nachweisen können, dass die Teile
ihrer Bilanzsumme, die Nettoumsatzerlöse und die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres
Beschäftigten, die sich auf die relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse beziehen, die Grenzen von
mindestens zwei von drei dieser Kriterien nicht überschreiten;
15b. „nachgelagerter Marktteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen
Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, die unter Verwendung relevanter Erzeugnisse
hergestellt wurden und Gegenstand einer Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung sind;
16. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines relevanten Rohstoffs oder relevanten Erzeugnisses auf
dem Unionsmarkt;
17. „Händler“ jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers oder nachgelagerten
Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt;
18. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses
zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen
Tätigkeit;
19. „im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit“ zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb an gewerbliche oder
nichtgewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen des Marktteilnehmers, nachgelagerten
Marktteilnehmers oder Händlers selbst;
20. „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder jegliche Personenvereinigung, die keine
juristische Person, jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht rechtsfähig ist;
21. „in der Union niedergelassene Person“
a) im Falle einer natürlichen Person, jede Person, deren Wohnsitz in der Union liegt;
b) im Falle einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung, jede Person, deren eingetragener Sitz,
Hauptsitz oder ständige Niederlassung in der Union liegt;
22. „Bevollmächtigter“ jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die gemäß Artikel 6
von einem Marktteilnehmer schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben zur
Erfüllung seiner aus dieser Verordnung resultierenden Verpflichtungen wahrzunehmen;
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
23. „Ursprungsland“ ein Land oder Gebiet im Sinne des Artikels 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
24. „Erzeugerland“ das Land oder Gebiet, in dem die relevanten Rohstoffe oder die relevanten Rohstoffe, die bei
der Erzeugung eines Erzeugnisses verwendet wurden oder darin enthalten sind, erzeugt wurden;
25. „nichtkonforme Erzeugnisse“ relevante Erzeugnisse, die gegen Artikel 3 verstoßen;
26. „vernachlässigbares Risiko“ das Risikoniveau, das bei relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen
vorliegt, wenn bei diesen aufgrund einer vollständigen Bewertung der produktspezifischen und der
allgemeinen Informationen sowie gegebenenfalls der Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen kein
Anlass zur Besorgnis darüber besteht, dass sie gegen Artikel 3 Buchstaben a oder b verstoßen;
27. „Grundstück“ ein Stück Land innerhalb einer einzigen Immobilie gemäß den Rechtsvorschriften des
Erzeugerlandes, das homogen genug ist, um eine Bewertung des aggregierten Risikoniveaus in Bezug auf
Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung mit relevanten Rohstoffen, die auf dieser Fläche erzeugt werden,
zu ermöglichen;
28. „Geolokalisierung“ die geografische Lage eines Grundstücks, angegeben durch Breiten- und
Längenkoordinaten in Form von mindestens einem Breitengrad- und einem Längengradwert und unter Verwendung von
mindestens sechs Dezimalstellen; bei Grundstücken mit einer Fläche von mehr als vier Hektar, die für die
Erzeugung der anderen relevanten Rohstoffen als Rinder genutzt werden, wird dies in Gestalt von Polygonen,
unter Verwendung von genügend Breitengrad- und Längengradwerten angegeben, um den Umriss jedes
Grundstücks zu beschreiben;
29. „Betrieb“ jedes Betriebsgelände bzw. jede Räumlichkeit, Struktur oder im Fall der Freilandhaltung jede
Umgebung oder jeden Ort, in der bzw. an dem vorübergehend oder dauerhaft Tiere gehalten werden;
30. „Kleinstunternehmen“ kleine und mittlere Unternehmen‘ oder ‚KMU‘ Kleinstunternehmen sowie kleine und
mittlere Unternehmen jeglicher Rechtsform im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 bzw. Artikel 3 Absatz 2
Unterabsatz 1 und Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU;
31. „begründete Bedenken“ eine gebührend begründete Behauptung auf der Grundlage objektiver und
überprüfbarer Informationen über Verstöße gegen diese Verordnung, die ein Tätigwerden der zuständigen Behörden
erfordern könnte;
32. „zuständigen“ die nach Artikel 14 Absatz 1 benannten Behörden;
33. „Zollbehörden“ die Zollbehörden gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung
(EU) Nr. 952/2013;
34. „Zollgebiet“ das Gebiet im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
35. „Drittland“ ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union;
36. „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ das Verfahren gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr.
952/2013;
37. „Ausfuhr“ das Verfahren gemäß Artikel 269 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
38. „relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen“ relevante Erzeugnisse aus Drittländern, die in das
Zollverfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, und die für das
Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt und nicht für private Zwecke oder für den privaten Verbrauch im Zollgebiet
der Union bestimmt sind;
39. „relevante Erzeugnisse, die den Markt verlassen“ relevante Erzeugnisse, die in das Zollverfahren zur Ausfuhr
übergeführt werden;
40. „einschlägige Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes“ die im Erzeugerland geltenden gesetzlichen
Bestimmungen zum rechtlichen Status des Erzeugungsgebiets in Bezug auf
a) Landnutzungsrechte,
b) Umweltschutz,
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c) forstbezogene Vorschriften, einschließlich Regelungen der Forstwirtschaft und zur Erhaltung der
biologischen Vielfalt, wenn sie in direktem Bezug zur Holzgewinnung stehen,
d) Rechte Dritter,
e) Arbeitnehmerrechte,
f) völkerrechtlich geschützte Menschenrechte,
g) den Grundsatz der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung (the
principle of free, prior and informed consent — FPIC), auch entsprechend der Verankerung in der Erklärung der
Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker,
h) Steuer-, Korruptionsbekämpfungs-, Handels- und Zollvorschriften.
Zu § 3 (Aufgabenübertragung)
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 verpflichtet die Mitgliedstaaten, für die Durchführung der
Verordnung zuständige Behörden zu benennen. § 3 setzt diese Vorgabe im nationalen Recht um und benennt als
zuständige Behörde für voneinander abgegrenzte Aufgabenbereiche zum einen die nach Landesrecht zuständigen
Behörden und zum anderen die BLE.
Zu Absatz 1
Den nach Landesrecht zuständigen Behörden obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte, soweit das Inverkehrbringen
oder die Ausfuhr von relevanten Erzeugnissen, die relevante Rohstoffe, deren Erzeugerland die Bundesrepublik
Deutschland ist, enthalten, mit solchen Rohstoffen gefüttert oder unter Verwendung solcher Rohstoffe hergestellt
worden sind, auf der Ebene der Primärproduktion im Sinne des Artikels 3 Nummer 17 der Verordnung (EG) Nr.
178/2002 betroffen ist oder das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr von relevanten Erzeugnissen, die den
relevanten Rohstoff Holz, dessen Erzeugerland die Bundesrepublik Deutschland ist, enthalten oder unter Verwendung
eines solchen Rohstoffs hergestellt worden sind, auf der Ebene des Gewinnens des relevanten Rohstoffes Holz
betroffen ist.
Die Primärproduktion wird in Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 definiert als die
Erzeugung, die Aufzucht oder der Anbau von Primärprodukten einschließlich Ernten, Melken und landwirtschaftlicher
Nutztierproduktion vor dem Schlachten.
Damit obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden beispielsweise die Kontrolle der in Deutschland
tätigen Marktteilnehmer, die aus selbst angebautem Soja gewonnene Sojabohnen oder lebende Rinder aus ihrem
Betrieb in Verkehr bringen oder ausführen. Werden dagegen beispielsweise Rinder, die bereits von einem
landwirtschaftlichen Betrieb in den Verkehr gebracht worden sind, vom Empfänger der Rinder an einen Dritten
abgegeben, obliegt die Kontrolle der Abgabe der BLE. Die BLE ist auch zuständig, wenn der Empfänger der Rinder
diese schlachtet und das gewonnene Fleisch – als Marktteilnehmer – in Verkehr bringt.
Darüber hinaus obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden beispielsweise die Kontrolle der in
Deutschland tätigen Marktteilnehmer, die aus selbst eingeschlagenem Holz hergestelltes Brennholz oder Rohholz in
Verkehr bringen oder ausführen.
Zu Absatz 2
Soweit die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der
in § 1 bezeichneten Rechtsakte nicht den nach Landesrecht zuständigen Behörden obliegt, obliegt sie der BLE.
Zu § 4 (Befugnis der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Beleihung, Aufsicht,
Beendigung der Beleihung)
§ 4 räumt der BLE die Befugnis ein, einer juristischen Person des Privatrechts im Wege der Beleihung die
Befugnis zu übertragen, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts eine der BLE nach §
3 Absatz 2 des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte obliegende
Aufgabe ganz oder teilweise wahrzunehmen, wenn die juristische Person des Privatrechts über die für die
Aufgabenerfüllung notwendige Sachkunde, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit verfügt und in die Übertragung einwilligt.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Eine Regelung im Gesetz, wonach die BLE der Beliehenen die Befugnis übertragen kann, für die Erfüllung der
in § 4 Absatz 1 genannten Aufgaben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz zu erheben, ist
für die Schaffung entsprechender Gebührentatbestände in einer Besonderen Gebührenverordnung nicht
erforderlich. Eventuell benötigte Gebührentatbestände können unmittelbar in einer Besonderen Gebührenverordnung
nach § 22 des Bundesgebührengesetzes bestimmt werden.
Zu § 5 (Aufgabendurchführung)
Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 führen die zuständigen Behörden in ihrem Gebiet
Kontrollen durch, um festzustellen, ob in der Union niedergelassene Marktteilnehmer, nachgelagerte
Marktteilnehmer und Händler der Verordnung (EU) 2023/1115 entsprechen und ob die relevanten Erzeugnisse, die der
Marktteilnehmer, der nachgelagerte Marktteilnehmer oder der Händler in Verkehr gebracht, auf dem Markt
bereitgestellt oder ausgeführt hat bzw. beabsichtigt, in Verkehr zu bringen, auf dem Markt bereitzustellen oder
auszuführen, der Verordnung (EU) 2023/1115 entsprechen.
Nach Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1115 stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass sich die jährlichen
Kontrollen, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 von seinen zuständigen Behörden
durchgeführt werden, auf mindestens 3 Prozent der Marktteilnehmer, der nachgelagerten nicht-KMU-
Marktteilnehmer der und nicht-KMU-Händler erstrecken, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt
bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden,
die in einem Erzeugerland oder dessen Landesteilen hergestellt werden, für das bzw. die gemäß Artikel 29 der
Verordnung (EU) 2023/1115 ein normales Risiko festgestellt wurde.
Nach Artikel 16 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1115 stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass sich die jährlichen
Kontrollen, die gemäß Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 von seinen zuständigen
Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 9 Prozent der Marktteilnehmer, der nachgelagerten nicht-KMU-
Marktteilnehmer und der nicht-KMU-Händler, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt
bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden,
sowie auf 9 Prozent der Menge jedes relevanten Erzeugnisses erstrecken, das relevante Rohstoffe enthält oder
unter deren Verwendung hergestellt wurde, die in einem Land oder in Landesteilen hergestellt werden, für das
bzw. die gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2023/1115 ein hohes Risiko festgestellt wurde.
Nach Artikel 16 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/1115 stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass sich die
jährlichen Kontrollen, die gemäß Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 von seinen zuständigen
Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 1 Prozent der Marktteilnehmer, der nachgelagerten nicht-KMU-
Marktteilnehmer und der nicht-KMU-Händler erstrecken, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf
dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung
hergestellt wurden, die in einem Land oder in Landesteilen hergestellt werden, für das bzw. die gemäß Artikel 29 der
Verordnung (EU) 2023/1115 ein geringes Risiko festgestellt wurde.
§ 5 greift Artikel 16 Absatz 8, 9 und 10 der Verordnung (EU) 2023/1115 auf und verpflichtet die zuständigen
Behörden, bei den durchzuführenden jährlichen Kontrollen die Vorgaben des EU-Rechts zu beachten.
Zu § 6 (Maßnahmen der für die Durchführung zuständigen Behörden)
Nach Artikel 23 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 sehen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor,
dass ihre zuständigen Behörden unverzüglich einstweilige Maßnahmen, einschließlich der Beschlagnahme der
relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse, der Aussetzung des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung
auf dem Markt oder der Aussetzung der Ausfuhr der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse aus dem
Unionsmarkt einleiten können, wenn mögliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/1115 auf der
Grundlage eines der folgenden Umstände festgestellt wurden: a) einer Prüfung von Nachweisen oder anderer
einschlägiger Informationen, einschließlich gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/1115 ausgetauschter
Informationen oder gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2023/1115 geäußerter begründeter Bedenken, b) Kontrollen
im Sinne der Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) 2023/1115 und c) der Feststellung von Risiken durch das
Informationssystem gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2023/1115.
Absatz 1 Satz 1 greift die Verpflichtung aus Artikel 23 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 auf und
ordnet an, dass, soweit auf Grund eines in Artikel 23 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 genannten
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Umstandes der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften der
Verordnung (EU) 2023/1115 besteht, die zuständigen Behörden die zu seiner Feststellung oder Ausräumung
notwendigen Anordnungen und Maßnahmen treffen können. Der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht setzt
konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß voraus. An die Tatsachengrundlage sind hierbei hohe
Anforderungen zu stellen. Der Hinweis auf einen auf Tatsachen gestützten Verdacht stellt insoweit klar, dass rein
theoretische Überlegungen, ein bloßer (Gefahren-)Verdacht oder Vermutungen bzw. Spekulationen nicht
ausreichen. Die den Verdacht begründenden Tatsachen müssen aus Sicht der Behörde aufgeklärt sein, wobei es einer
hohen Wahrscheinlichkeit bedarf, dass ein Verstoß auch tatsächlich vorliegt. Durch die besondere Hervorhebung
der Tatsachenbasis als Grundlage des hinreichenden Verdachts kommt der Absicherung der
Wahrscheinlichkeitsprognose durch gewichtige Anhaltspunkte aus Untersuchungen, Analysen von Proben oder tatsächliche
Feststellungen der Behörde eine gesteigerte Bedeutung zu. Im Gegensatz zum bloß hinreichenden Verdacht darf die
zuständige Behörde daher beispielsweise nicht Mitteilungen von dritter Seite (z. B. durch andere Behörden) zur
(alleinigen) Grundlage der Veröffentlichung machen, wenn sie sich nicht zuvor auch die den Mitteilungen
zugrundeliegenden tatsächlichen Befunde beschafft und diese einer umfassenden Bewertung unterzogen hat. Sie ist
verpflichtet, eine eigene Sachverhaltsaufklärung in einem Umfang zu betreiben, der sie in die Lage versetzt, einen
durch Tatsachen hinreichend begründeten Verdacht aus eigener Überzeugung heraus annehmen zu können.
Die zuständigen Behörden haben damit in Übereinstimmung mit Artikel 23 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
2023/1115 bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Entschließungsermessen und bei der Auswahl der
konkret zu treffenden Anordnungen und Maßnahmen ein Auswahlermessen. Absatz 1 Satz 2 enthält eine
Regelbeispiele aufführende, nicht abschließende Aufzählung von Maßnahmen. Damit sind dort nicht genannte
Anordnungen und Maßnahmen auf der Basis der Generalklausel des Absatzes 1 Satz 1 ebenfalls zulässig, sofern die
dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
Dies gilt beispielsweise für eine Anordnung der zuständigen Behörde, wonach derjenige, der einen relevanten
Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt hat oder dies
beabsichtigt oder der beabsichtigt, einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis auszuführen, eine
Prüfung durchführen muss oder durchführen lassen muss, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der relevante
Rohstoff oder das relevante Erzeugnis nicht den Vorschriften der Verordnung (EU) 20231115 entspricht, und
verpflichtet wird, das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitzuteilen, sowie ein diese Anordnung
begleitendes vorübergehendes Verbot, einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis in den Verkehr zu
bringen, auf dem Markt bereit zu stellen oder auszuführen, bis das Ergebnis einer angeordneten Prüfung vorliegt.
Auch ein vorübergehendes Verbot, einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis in den Verkehr zu
bringen, auf dem Markt bereit zu stellen oder auszuführen, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe vorliegt,
kann angeordnet werden.
Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1115 bestimmt, dass, wenn der Marktteilnehmer, der
nachgelagerte Marktteilnehmer oder der Händler innerhalb der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 2023/1115 festgelegten Frist keine Korrekturmaßnahmen nach Artikel 24 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 2023/1115 ergreift oder ein Verstoß nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
2023/1115 nicht beseitigt wird, die zuständigen Behörden nach Ablauf dieser Frist die Umsetzung der
vorgeschriebenen Korrekturmaßnahme nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1115 mit allen ihnen
gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stehenden Mitteln sicherstellen.
Können die zuständigen Behörden die Umsetzung der Korrekturmaßnahmen mit den Zwangsmitteln des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes nicht sicherstellen, können sie die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung von
Verstößen gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1115 treffen. Sie können dabei insbesondere das
Inverkehrbringen, das Bereitstellen auf dem Markt oder die Ausfuhr von relevanten Erzeugnissen verbieten oder
beschränken oder ein relevantes Erzeugnis sicherzustellen. Auch in Absatz 2 Satz 2 nicht genannte Maßnahmen
sind auf der Basis der Generalklausel des Absatzes 2 Satz 1 zulässig, sofern die dort genannten Voraussetzungen
vorliegen.
Zu § 7 (Durchführung der Überwachung)
§ 7 Abs. 1 Satz 1 regelt die Befugnisse der mit der Überwachung beauftragten Personen. Wer neben den von der
BLE mit der Überwachung beauftragten Personen aus Landesebne zum Kreis der mit der Überwachung
beauftragten Personen gehört, bestimmt sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Maßgeblich ist, dass die Person nach
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der landesrechtlich begründeten Behördenorganisation und Geschäftsverteilung für die Überwachung der
Einhaltung des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte, den auf Grund des
Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte erlassenen Rechtsverordnungen und
den in § 1 bezeichneten Rechtsakte zuständig ist. Bei Gefahr im Verzug können auch Beamte der Polizei die
Kontrollbefugnisse wahrnehmen.
Die Ausübung der Befugnisse nach § 7 Abs. 1 Satz 1 muss zur Überwachung der Einhaltung des Gesetzes zur
Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte, den auf Grund des Gesetzes zur Durchführung
der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte erlassenen Rechtsverordnungen und den in § 1 bezeichneten
Rechtsakte erforderlich sein. Darüber hinaus müssen die Überwachungsmaßnahmen verhältnismäßig sein. Das
bedeutet, dass die Befugnisse nur so weit ausgeübt werden dürfen, wie die ergriffene Maßnahme für den konkret
verfolgten Überwachungszweck geeignet, erforderlich und im Hinblick auf die vom betroffenen Unternehmer zu
gewärtigenden Beeinträchtigungen angemessen ist. So wäre eine Betriebskontrolle vor Ort nicht erforderlich,
wenn die benötigten Informationen mit vergleichbarem oder geringerem Aufwand auch auf anderem Wege
beschafft werden können.
Soweit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 auch von natürlichen und juristischen Personen, soweit sie keine
Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler sind, und von nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen erforderliche Auskünfte verlangt werden können, werden von dieser Auskunftspflicht Mitarbeiter von
Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern oder Händlern erfasst, denen kraft arbeitsvertraglicher Regelung
oder innerbetrieblicher Anweisung bestimmte Aufgabenbereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung
übertragen worden sind. Sie müssen aber Auskünfte nur für den von ihnen verantworteten Arbeitsbereich erteilen.
Nicht auskunftspflichtig sind Mitarbeiter ohne eigenen Verantwortungsbereich, die lediglich Tätigkeiten nach
Weisung ausführen.
Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) 2023/1115 schreiben vor, welche Maßnahmen die Kontrollen der
Marktteilnehmer, der nachgelagerter Marktteilnehmer und der Händler umfassen oder umfassen können. Um diesen
EU-rechtlichen Vorgaben nachkommen zu können, regelt § 7 des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung
für entwaldungsfreie Produkte die zur Durchführung der Überwachung notwendigen Befugnisse für die
zuständigen Behörden.
Behandeln im Sinne des Absatzes 1 Satz1 Nummer 1 ist das Wiegen, Messen, Lagern, Aufbewahren, Befördern
sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Erzeugen, Inverkehrbringen oder Bereitstellen auf dem Markt
anzusehen ist.
Eine Betretung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung für
entwaldungsfreie Produkte kann unter Berücksichtigung des Art. 13 Abs. 7 Alt. 2 GG zur Verhütung einer
dringenden Gefahr erfolgen. Zu berücksichtigen sind hierfür sowohl das Ausmaß als auch die Wahrscheinlichkeit des
zu erwartenden Schadens, an welche gesteigerte Anforderungen zu stellen sind, wobei eine besondere zeitliche
Nähe nicht unbedingt erforderlich ist. Es muss aber die Gefahr eines Schadens für ein hochrangiges Rechtsgut
bestehen.
Die Befugnisse nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung für
entwaldungsfreie Produkte kommen z. B. dann zur Anwendung, wenn große Mengen an relevanten Rohstoffen
oder relevanten Erzeugnisse, die nicht entwaldungsfrei sind, in Betriebsräumen lagern und ihre nicht rechtmäßige
Ausfuhr nur dadurch verhindert werden kann, dass die Betriebsräume außerhalb der üblichen Geschäftszeiten
betreten werden und so die relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse rechtzeitig sichergestellt werden
können.
Nach § 7 Absatz 2 sind, soweit es zur Durchführung von Vorschriften dieses Gesetzes, aufgrund dieses Gesetzes
erlassener Rechtsverordnungen oder der in § 1 bezeichneten Rechtsakte erforderlich ist, auch die
Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission in Begleitung der mit der Überwachung beauftragten
Personen berechtigt, Befugnisse nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 wahrzunehmen. Die
Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission dürfen die in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3,
4 und 5 genannten Befugnisse damit nur in Begleitung der mit der Überwachung beauftragten Personen und damit
nur insoweit wahrnehmen, als auch die mit der Überwachung beauftragten Personen sie wahrnehmen.
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Zu § 8 (Probenahme)
Im Rahmen der Kontrolle der Marktteilnehmer können die zuständigen Behörden auch technische und
wissenschaftlichen Mittel einsetzen, die zur Bestimmung der Art, Zusammensetzung oder Herkunft der relevanten
Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse geeignet sind. Diese Möglichkeit eröffnet Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der
Verordnung (EU) 2023/1115. Auch um solche Analysen durchführen zu können, dürfen die zuständigen
Behörden im Rahmen von Kontrollen Proben der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse nehmen. Bei Gefahr
im Verzug sind auch die Beamten der Polizei zur Probenahme befugt. Ein Teil der Probe oder, sofern die Probe
nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein
zweites Stück der gleichen Art und, soweit vorhanden, aus derselben Charge wie das als Probe entnommene ist
zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem
Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die
Versiegelung als aufgehoben gilt. Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen worden ist, hat die Probe sachgerecht
zu lagern und aufzubewahren.
Die zuständige Behörde kann eine geforderte oder entnommene Probe dem Johann Heinrich von Thünen-Institut
oder einer sonstigen sachkundigen Person oder Einrichtung zur Untersuchung vorlegen. Als eine solche sonstige
sachkundige Einrichtung kommt beispielsweise ein Bundesforschungsinstitut in Betracht, das über die
notwendige Kompetenz, langjährige Erfahrung und technische Ausstattung verfügt, um solche Analysen durchzuführen.
Zu § 9 (Duldungs- und Auskunftsplichten)
§ 9 sieht Duldungs- und Unterstützungspflichten für Inhaber der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten
Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, mithin für diejenigen, die maßgebend dort und darüber zu
bestimmen haben, und die von ihnen bestellten Vertreter sowie Auskunftspflichten der in § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 genannten Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer, Händler, Personen und
Personenvereinigungen vor.
Zu § 10 (Verordnungsermächtigung)
§ 10 ermächtigt das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat die Überwachung näher zu
regeln. Eine solche Regelung kann entweder durch entsprechende neue Vorschriften auf Unionsebene erforderlich
werden oder dadurch, dass sich in der Durchführung der bestehenden Regelungen zeigt, dass eine entsprechende
Anpassung von Einzelheiten für eine effiziente Überwachung notwendig ist.
Zu § 11 (Weitere Verordnungsermächtigungen)
Zu Absatz 1
Es wird eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, um bei einer Änderung von Vorschriften in EU-Rechtsakten
eine Verweisanpassung in den innerstaatlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung vornehmen zu können.
Dabei werden auch die Fälle erfasst, in denen im Rahmen einer Änderung des EU-Rechtsakts weitere relevante
Rohstoffe oder weitere relevante Erzeugnisse in den Rechtsakt der Europäischen Union einbezogen werden.
Zu Absatz 1
Es wird eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, um eine Vorschrift des Gesetzes oder einer auf Grund des
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden
Anwendungsbereich anpassen zu können, soweit sie durch den Erlass entsprechenden unmittelbar anwendbaren Unionsrechts
unanwendbar geworden ist, oder den Wortlaut in einer Vorschrift des Gesetzes oder einer auf Grund des Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung an eine Berichtigung des Unionsrechts anpassen.
Zu 12 (Strafvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/1115)
§ 12 dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe p, Absatz 3, Absatz 4, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel
5 Absatz 2 Buchstabe b und d der Richtlinie (EU) 2024/1203.
Absatz 1 sieht als Grundtatbestand den (vorsätzlichen) Verstoß gegen das in Artikel 3 der Verordnung (EU)
2023/1115 normierte Verkehrs-, Bereitstellungs- oder Ausfuhrverbot vor. Er dient der Umsetzung von Artikel 3
Absatz 2 Buchstabe p und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2024/1203.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Absatz 2 regelt die Versuchsstrafbarkeit und dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU)
2024/1203.
Absatz 3 sieht einen Qualifikationstatbestand für den Fall vor, dass eine vorsätzliche Handlung nach Absatz 1
katastrophale Auswirkungen auf die Umwelt hat. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3 und
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1203.
Im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den
strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen (BT-Drs. 21/6133) wird in der Begründung zur
Neufassung des § 330 Absatz 2 Nummer 1 und 2 StGB (Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 ein
Ökosystem von beträchtlicher Größe oder beträchtlichem ökologischen Wert oder einen Lebensraum innerhalb
eines geschützten Gebiets zerstört oder derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung nicht
oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann, oder ein Gewässer, den Boden oder die Luft
derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen
Zeitraum beseitigt werden kann) Folgendes ausgeführt:
„Erfasst wird durch den neuen Absatz 2, wie von der Richtlinie vorgegeben, die Zerstörung oder Schädigung des
Schutzobjekts. Dabei meint Zerstörung die vollständige Vernichtung der Substanz des Schutzobjekts. Bei der
Schädigung muss eine umfassende Schädigung sowohl in qualitativ-räumlicher Hinsicht als auch in zeitlicher
Hinsicht gegeben sein; die Richtlinie hat dabei „katastrophale“ Folgen (Erwägungsgrund 21) im Blick.
Die Qualifikation nach Absatz 2 Nummer 1 soll daher nur derart weitreichende und erhebliche Schäden erfassen,
die nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden können. „Weitreichend“ betrifft dabei den
räumlichen Bereich, auf den sich die Schädigung erstreckt, und setzt voraus, dass ein Lebensraum innerhalb eines
geschützten Gebiets oder ein Ökosystem in weiten Teilen geschädigt werden. Die Richtlinie spricht insoweit von
„großflächig“, was bei einem Ökosystem (aber auch bei den Umweltmedien Luft und Gewässer) allerdings nicht
ganz treffend erscheint. „Erheblich“ meint hingegen das Ausmaß der Schädigung in qualitativer Hinsicht. Die
Merkmale „weitreichend“ und „erheblich“ müssen kumulativ vorliegen. Es bedarf also etwa einer großflächigen
und qualitativ erheblichen Schädigung eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets, um die
Qualifikation zu erfüllen.
In zeitlicher Hinsicht setzt die Qualifikation voraus, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen
Zeitraum beseitigt werden kann. Die Richtlinie verwendet für diese zeitliche Dimension der Schädigung die
Begriffe irreversibel oder dauerhaft. Irreversibel ist jede Schädigung, die nicht mehr beseitigt werden kann.
Dauerhaft ist eine Schädigung, die über einen so langen Zeitraum nicht beseitigt werden kann, dass sie wie eine
zeitweise Zerstörung wirkt. Erforderlich ist daher ein Zeitraum, der sich über viele Jahre oder Jahrzehnte erstreckt,
auch um dem von der Richtlinie vorausgesetzten katastrophalen Charakter Rechnung zu tragen. Um dies deutlich
zum Ausdruck zu bringen, wird in Absatz 2 Nummer 1 und 2 ein mehrjähriger Zeitraum vorausgesetzt. Der
erforderliche Zeitraum geht daher deutlich über die von Absatz 1 vorausgesetzte „längere Zeit“ hinaus.“
Absatz 4 droht Strafe für leichtfertiges Handeln an und dient der Umsetzung des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie
(EU) 2024/1203.
Absatz 5 sieht einen Strafausschließungsgrund für den Fall vor, dass die Handlung nach Absatz 1, 2 oder 4 eine
unerhebliche Menge eines relevanten Rohstoffs oder eines relevanten Erzeugnisses betrifft.
Nach Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2024/1203 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei der
Beurteilung, ob eine Menge im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe p der Richtlinie (EU) 2024/1203 unerheblich
oder nicht unerheblich ist, eines oder mehrere der folgenden Kriterien berücksichtigt werden: die Anzahl der
betroffenen Gegenstände, das Ausmaß, in dem ein regulatorischer Schwellenwert, Wert oder ein anderer
vorgeschriebener Parameter, der gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie (EU)
2024/1203 im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegt ist, überschritten wurde, der Erhaltungsstatus der
betroffenen Pflanzenarten und die Kosten für die Wiederherstellung der Umwelt, sofern eine Bewertung dieser
Kosten möglich ist.
Ergänzend dazu bestimmt Erwägungsgrund 20 der Richtlinie (EU) 2024/1203, dass, um zu beurteilen, ob eine
Menge eines einschlägigen Erzeugnisses oder eines einschlägigen Rohstoffs, die mit der in der Verordnung (EU)
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2023/1115 genannten Entwaldung oder Waldschädigung in Zusammenhang stehen, unerheblich ist, die
Mitgliedstaaten beispielsweise die Menge des einschlägigen Erzeugnisses oder des einschlägigen Rohstoffs, ausgedrückt
in Eigenmasse oder gegebenenfalls Volumen oder Stückzahl, oder die Überlegung heranziehen können, ob der
Umfang der betreffenden Tätigkeit im Hinblick auf die Menge unerheblich ist. Die Mitgliedstaaten können danach
für diese Beurteilung gegebenenfalls auch andere in der Richtlinie (EU) 2024/1203 aufgeführte Kriterien bei
bestimmten Straftaten berücksichtigen, einschließlich des Erhaltungszustands der betroffenen Arten oder der Kosten
für die Wiederherstellung der Umwelt.
Zu § 15 (Bußgeldvorschriften)
Zu Absatz 31
Vorsätzlich oder fahrlässige Verstöße gegen Vorschriften des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung für
entwaldungsfreie Produkte können nach Absatz 1 als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Zu § 15 (Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/1115)
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1:
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 müssen die Marktteilnehmer die Sorgfaltspflicht gemäß
Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/1115 erfüllen, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder
ausführen, um nachzuweisen, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1115
entsprechen.
Nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/1115 müssen Marktteilnehmer, bevor sie relevante Erzeugnisse in
Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, in Bezug auf alle relevanten Erzeugnisse, die
von jedem einzelnen Lieferanten geliefert werden, die Sorgfaltspflicht erfüllen. Die Sorgfaltspflicht umfasst
Folgendes: die Sammlung von Informationen, Daten und Unterlagen, die erforderlich sind, um die Anforderungen
gemäß Ar der Verordnung (EU) 2023/1115tikel 9 zu erfüllen, Maßnahmen zur Risikobewertung gemäß Artikel
10 der Verordnung (EU) 2023/1115 und Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Artikel 11 der Verordnung
(EU) 2023/1115.
Zu Nummer 2:
Nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 übermitteln Marktteilnehmer, die auf Grundlage
der Erfüllung der in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/1115 beschriebenen Sorgfaltspflicht zu dem Schluss
gekommen sind, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 entsprechen, den
zuständigen Behörden bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen über das
Informationssystem gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2023/1115 eine Sorgfaltserklärung. Nach Artikel 4 Absatz 2 Satz
3 der Verordnung (EU) 2023/1115 muss diese elektronisch abrufbare und übermittelbare Sorgfaltserklärung die
in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1115 für die relevanten Erzeugnisse aufgeführten Informationen
enthalten sowie eine Erklärung des Marktteilnehmers darüber, dass er die Sorgfaltspflicht erfüllt hat, und dass kein oder
lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.
Zu Nummer 3:
Nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 bewahren die Marktteilnehmer die
Sorgfaltserklärungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Erklärung über das
Informationssystem gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2023/1115 auf.
Zu Nummer 4:
Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1115 bestimmt, dass Marktteilnehmer, die neue Informationen,
einschließlich begründeter Bedenken, darüber erhalten oder davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Gefahr
besteht, dass ein relevantes Erzeugnis, das sie bereits in Verkehr gebracht haben, nicht dieser Verordnung
entspricht, unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das relevante Erzeugnis in
Verkehr gebracht haben, sowie die nachgelagerten Marktteilnehmer und die Händler, an die sie das relevante
Erzeugnis geliefert haben, unterrichten. Bei Ausfuhren unterrichten die Marktteilnehmer die zuständige Behörde des
Mitgliedstaats, der das Erzeugerland ist. Nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1115 unterrichten
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nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die neue Informationen, einschließlich begründeter Bedenken,
erhalten oder davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Gefahr besteht, dass ein relevantes Erzeugnis, das sie
bereits auf dem Markt bereitgestellt haben, gegen diese Verordnung verstoßen, unverzüglich die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die relevanten Erzeugnisse auf dem Markt bereitgestellt haben. Bei
Ausfuhren unterrichten die nachgelagerten Marktteilnehmer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der das
Erzeugerland ist. Die Bewehrung dieser Gebote ist erforderlich um sicherzustellen, dass innerhalb der Lieferkette
die Verordnung rechtskonform angewendet wird.
Zu Nummer 5:
Nach Artikel 4a Absatz 2 Satz 1 der Verordnung EU) 2023/1115 übermitteln Kleinst- und Kleinprimärerzeuger
eine einmalige vereinfachte Erklärung über das in Artikel 33 der Verordnung EU) 2023/1115 genannte
Informationssystem, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen.
Nach Artikel 4a Absatz 3 Satz 1 der Verordnung EU) 2023/1115 legen Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger bei der
Übermittlung der vereinfachten Erklärung über das Informationssystem gemäß Artikel 33 der Verordnung EU)
2023/1115 die in Anhang III der Verordnung EU) 2023/1115 aufgeführten Informationen vor.
Zu Nummer 6:
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 dürfen nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler
relevante Erzeugnisse nur dann in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, wenn sie im
Besitz der nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 erforderlichen Informationen sind. Nach
Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 sammeln und speichern nachgelagerte Marktteilnehmer und
Händler folgende Informationen zu den relevanten Erzeugnissen, die sie in Verkehr bringen, auf dem Markt
bereitstellen oder ausführen wollen:
- den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die
E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse derjenigen Marktteilnehmer, nachgelagerten
Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen die relevanten Erzeugnisse geliefert haben, sowie die
Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder die Identifikationsnummern, die diesen Erzeugnissen zugewiesen
wurden, und zwar nur, sofern ihr Lieferant ein Marktteilnehmer ist, sowie
- den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die
E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse der nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler,
an die sie die relevanten Erzeugnisse geliefert haben.
Zu Nummer 7:
Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 müssen sich nachgelagerte Marktteilnehmer, die keine
KMU sind, und Händler, die keine KMU sind, in dem in Artikel 33 der Verordnung (EU) 2023/1115 genannten
Informationssystem registrieren, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen
oder ausführen.
Zu Nummer 8:
Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1115 bewahren nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler
die in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 genannten Informationen ab dem Datum des
Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr mindestens fünf Jahre lang auf und stellen
sie den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung.
Zu Nummer 9:
Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 stellt der Marktteilnehmer den zuständigen Behörden
auf Verlangen die gemäß diesem Artikel zusammengetragenen Informationen, Unterlagen und Daten zur
Verfügung. Nach Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 dokumentieren die Marktteilnehmer die
Risikobewertungen und überprüfen diese mindestens jährlich und stellen sie den zuständigen Behörden auf
Verlangen zur Verfügung. Nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 werden die
Entscheidungen über Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung werden dokumentiert, mindestens einmal jährlich
überprüft und den zuständigen Behörden auf Verlangen durch die Marktteilnehmer zur Verfügung gestellt. Nach
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Artikel 12 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 stellen die Marktteilnehmer alle mit der
Sorgfaltspflicht in Zusammenhang stehenden Unterlagen, wie beispielsweise alle Aufzeichnungen, Maßnahmen und
Verfahren gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/1115 auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung.
Zu Nummer 10:
Nach Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 berichten Marktteilnehmer, die nicht in die
Kategorien KMU, einschließlich Kleinstunternehmen oder natürliche Person fallen, jährlich öffentlich (auch im
Internet) zugänglich und möglichst umfassend über ihre Sorgfaltspflichtregelung, einschließlich der Schritte, die
sie eingeleitet haben, um ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/1115 zu erfüllen.
Zu Nummer 11:
Nach Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 bewahren die Marktteilnehmer alle mit der
Sorgfaltspflicht in Zusammenhang stehenden Unterlagen, wie beispielsweise alle Aufzeichnungen, Maßnahmen
und Verfahren gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/1115, mindestens fünf Jahre lang auf.
Zu Absatz 52
In Absatz 2 wird der Bußgeldrahmen so festgelegt, dass Verstöße gegen bußgeldbewehrte Vorschriften spürbar
sein können. Gleichzeitig wird durch den im Ordnungswidrigkeitenverfahren geltenden Opportunitätsgrundsatz
sowie durch den vorgesehenen Bußgeldrahmen Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 Rechnung
getragen, wonach Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2023/1115 durch Marktteilnehmer,
nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler zu verhängen sind, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein
müssen.
Im gesamten Ordnungswidrigkeitenverfahren entscheidet die jeweils zuständige Behörde nach pflichtgemäßem
Ermessen. Dabei besteht innerhalb der Grenzen der Bedeutung der jeweiligen Ordnungswidrigkeit, der
Zweckmäßigkeit der Verfolgung und dem staatlichen Verfolgungsinteresse ein weiter Ermessensspielraum. Im Rahmen
der Ermessensausübung sind stets sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich
Bedeutung und Auswirkungen der Tat, der Grad der Vorwerfbarkeit, die Wiederholungsgefahr (auch durch andere), die
Häufigkeit gleichartiger Verstöße, die Tätereinstellung zur Rechtsordnung, die Folgen der Tat für den Betroffenen
sowie das Nachtatverhalten (BeckOK OWiG/A. Bücherl, 45. Ed. 1.1.2025, OWiG § 47 Rn. 7 f.).
Zu Absatz 53 bis 6
Nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz der Verordnung (EU) 2023/1115 wird, wenn es
sich um eine juristische Person handelt, der Höchstbetrag der Geldbuße auf mindestens 4 Prozent des nach dem
Verfahren zur Berechnung des Gesamtumsatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004
berechneten jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes des Marktteilnehmers, nachgelagerten Marktteilnehmers
oder Händlers in dem Geschäftsjahr vor der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße
festgelegt und gegebenenfalls so erhöht, dass er höher ausfällt als der potenzielle wirtschaftliche Gewinn.
Die Abätze 3 bis 6 sowie § 30 Absatz 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
dienen der Umsetzung dieser Vorgaben.
Zu Absatz 57
Nach Absatz 7 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten die BLE, soweit das Gesetz durch die BLE ausgeführt wird.
Zu 15 (Einziehung)
§ 15 regelt die Einziehung von relevanten Erzeugnissen als Beziehungsgegenständen und greift damit die
Verpflichtung aus Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1115 auf, wonach die
Vorschriften der Mitgliedstaaten über Sanktionen die Einziehung der relevanten Erzeugnisse beim Marktteilnehmer,
nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler umfassen. Eine weitergehende Verpflichtung zur Einziehung auch
von producta sceleris und instrumenta sceleris enthält die Verordnung (EU) 2023/1115 nicht. Soweit § 15 die
Einziehung von relevanten Erzeugnissen ermöglicht, umfasst er nur körperliche Gegenstände und damit nicht
z. B. auch Rechte, die der weitergehende Begriff des Gegenstandes erfassen würde.
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Bezieht sich eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit auf eine Vorschrift außerhalb des Gesetzes zur Durchführung
der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte, kommt insoweit eine Einziehung nach § 15 nicht in Betracht.
Die Einziehung ist fakultativ und steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Das Ermessen ist durch § 74f
StGB und § 24 OWiG eingeschränkt. § 74 Absatz 3 StGB und § 22 Absatz 2 Nummer 1 OWiG sind zu beachten.
Satz 2 verweist auf § 74a StGB und § 23 OWiG, die die erweiterten Voraussetzungen der Einziehung regeln und
zu Erweiterungen in personeller Hinsicht führen.
Zu § 16 (Weitere Maßnahmen)
Nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 erlassen die Mitgliedstaaten unbeschadet der
Verpflichtungen, denen sie gemäß der Richtlinie 2008/99/EG unterliegen, Vorschriften über Sanktionen, die bei
Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2023/1115 durch Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und
Händler zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle
diesbezüglichen Änderungen.
Nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 müssen die nach Artikel 25 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/1115 vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 lautet wie folgt:
„Diese Sanktionen umfassen
a) Geldstrafen oder Geldbußen, die im Verhältnis zu der Umweltschädigung und zum Wert der relevanten
Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse stehen, wobei die Höhe solcher Geldstrafen oder Geldbußen so
berechnet wird, dass bei den Verantwortlichen der wirtschaftliche Gewinn aus ihren Verstößen
tatsächlich abgeschöpft wird, und die Sanktionen bei wiederholten Verstößen schrittweise angehoben werden;
wenn es sich um eine juristische Person handelt, wird der Höchstbetrag der Geldstrafe oder Geldbuße auf
mindestens 4 % des nach dem Verfahren zur Berechnung des Gesamtumsatzes gemäß Artikel 5 Absatz
1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates berechneten jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes
des Marktteilnehmers, nachgelagerten Marktteilnehmers oder Händlers in dem Geschäftsjahr vor der
Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße festgelegt und gegebenenfalls so
erhöht, dass er höher ausfällt als der potenzielle wirtschaftliche Gewinn;
b) die Einziehung der relevanten Erzeugnisse beim Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer
und/oder Händler;
c) die Einziehung der Einnahmen, die der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und/oder
Händler aus einer Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen erzielt hat;
d) den vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch
Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen;
e) das vorübergehende Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem
Markt von relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen im Falle eines schwerwiegenden
Verstoßes oder wiederholter Verstöße;
f) das Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13 im Falle eines
schwerwiegenden Verstoßes oder wiederholter Verstöße.“
Da es im nationalen Recht bislang keine Vorschriften über Sanktionen nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe
d, e und f der Verordnung (EU) 2023/1115 gibt, werden solche Vorschriften in § 16 geschaffen.
Zu Absatz 51
Absatz 1 greift die Regelungsverpflichtung aus Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU)
2023/1115 auf und orientiert sich an vergleichbaren Vorschriften in § 19 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes und
§ 22 Absatz 1 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. Neben öffentlichen Aufträgen sind hier auch
Konzessionsvergaben erfasst.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Im Bußgeldbereich wird durch die Bußgeldschwelle von fünftausend Euro sichergestellt, dass nur
schwerwiegende Verstöße zu einem Ausschluss führen können.
Zudem darf entsprechend den Vorgaben in Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU)
2023/1115 der Ausschluss nur vorübergehend und längstens für die Dauer von einem Jahr erfolgen.
Die Entscheidung über einen Ausschluss vom Vergabeverfahren hat der Auftraggeber zu treffen.
Zu Absatz 3
Auch Absatz 2 greift die Regelungsverpflichtung aus Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung
(EU) 2023/1115 auf, nunmehr bezogen auf öffentliche Finanzmittel. Im Übrigen wird auf die Begründung zu
Absatz 1 verwiesen. Die Entscheidung über den Ausschluss steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts oder
der Behörde. Die Anordnung unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Zu Absatz 4
Absatz 3 greift die Regelungsverpflichtung aus Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU)
2023/1115 auf. Nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1115 darf ein
vorübergehendes Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Markt von
relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen nur im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes oder wiederholter
Verstöße angeordnet werden. Zudem darf ein Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der
Ausfuhr aus dem Markt von relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen nur für einen angemessenen
Zeitraum von bis zu einem Jahr angeordnet werden. Die Entscheidung über die Anordnung steht im
pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Anordnung unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Zu Absatz 5
Absatz 4 greift die Regelungsverpflichtung aus Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU)
2023/1115 auf. Auf die Begründung zu Absatz 3 wird verwiesen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes)
Nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 wird die Verordnung (EU) 995/2010 mit Wirkung
vom 30. Dezember 2026 aufgehoben. Das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz, das der Durchführung auch der
Verordnung (EU) 995/2010 dient, ist daher insoweit entsprechend anzupassen und auf die Durchführung der EG-
Verordnung zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische
Gemeinschaft zu beschränken.
Dabei sollte § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes, der bislang vorsieht, dass mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer eine dort näher bezeichnete vorsätzliche
Handlung begeht und dadurch aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes
erlangt, angepasst werden. Mit dem Tatbestandsmerkmal des groben Eigennutzes wird ein besonderes subjektives
Tatbestandsmerkmal gefordert, was in der Praxis zu erheblichen Nachweisproblemen geführt und damit den
Anwendungsbereich der Norm faktisch auf theoretische Ausnahmefälle reduziert hat. Nach der Rechtsprechung des
BGH erfordert der Begriff des groben Eigennutzes eine qualitative Wertung des Beweggrundes des Täters. Es
genügt nicht, dass der Täter einen wirtschaftlichen Vorteil anstrebt. Vielmehr muss das Gewinnstreben ein
besonders verwerfliches, skrupelloses oder maßloses Gepräge haben.
Der Nachweis dieser inneren Einstellung des Täters, der sich nur mittelbar aus äußeren Umständen erschließen
lässt, erschwert die Anwendbarkeit des § 8 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetz erheblich. Auch ein planmäßiges
oder wiederholtes Handeln kann allenfalls Indizwirkung entfalten, ersetzt aber nicht die Feststellung einer
besonders verwerflichen Gesinnung.
Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes zu ändern
und in § 8 Absatz 1 vorzusehen, dass mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer
eine in § 7 Absatz 2 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbsmäßig
begeht oder beharrlich wiederholt. Dabei handelt gewerbsmäßig, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine
fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will, wobei schon die erste
Tatbegehung in dieser Absicht genügt.
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Nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 gilt die Verordnung (EU) 995/2010 bis zum 31.
Dezember 2029 weiterhin für Holz und Holzerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 995/2010, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden.
Nach Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 müssen abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1115 Holz und Holzerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 995/2010, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 31. Dezember 2029 in Verkehr gebracht wurden,
Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 entsprechen.
Um Artikel 37 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 Rechnung zu tragen, wird § 9a Absatz 1 in das
Holzhandels-Sicherungs-Gesetz eingefügt.
Mit § 9a Absatz 2 – neu – wird sichergestellt, dass derzeit anhängige und künftige Bußgeldverfahren in Bezug
auf verfolgte Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Absatz 2 und 3 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes in der bis zum
29. Dezember 2026 geltenden Fassung, die bis zum 29. Dezember 2026 begangen worden sind, abgeschlossen
werden können.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
Artikel 3 betrifft die Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Diese Änderung wird
notwendig, weil § 16 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte unter
den dort benannten Voraussetzungen den Ausschluss eines Marktteilnehmers, nachgelagerten Marktteilnehmers
oder Händlers von einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleitungsauftrags oder einer
Konzession ermöglicht. In § 124 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird das Verhältnis
zwischen den Regelungen zum Vergabeausschluss im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der neuen
Regelung des § 16 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte
klargestellt.
Zu Artikel 4 (Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes)
Artikel 4 betrifft Änderungen des Wettbewerbsregistergesetzes. Das Wettbewerbsregistergesetz ist anzupassen,
weil § 16 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte in
bestimmten Fällen den Ausschluss eines Marktteilnehmers, nachgelagerten Marktteilnehmers oder Händlers von
der Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen ermöglicht. Künftig soll hier eine Eintragung in das
Wettbewerbsregister erfolgen. Dies ist erforderlich, damit Auftraggeber effektiv prüfen können, ob fakultative
Ausschlussgründe bei den potentiellen Auftragnehmern vorliegen.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Nach Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 beginnt vorbehaltlich des Artikels 38 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2023/1115 die Geltung der Artikel 3 bis 13, der Artikel 16 bis 24 und der Artikel 26, 31 und 32
der Verordnung (EU) 2023/1115 ab dem 30. Dezember 2026. Vor diesem Hintergrund ist das Inkrafttreten des
Gesetzes am 30. Dezember 2026 anzuordnen.
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Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1115 über die
Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in
Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt (EUDR) und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur
Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes (HolzSiG) - (NKR-Nr. 8167, BMLEH)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 03.08.2026 mit folgendem
Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 94 000 Euro
davon durch EU-Vorgaben rund 94 000 Euro
davon aus Bürokratiekosten: rund 94 000 Euro
davon durch EU-Vorgaben rund 94 000 Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 2,7 Mio. Euro
davon durch EU-Vorgaben rund 2,7 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 13,6 Mio. Euro
davon durch EU-Vorgaben rund 13,6 Mio. Euro
Länder geringfügige Auswirkungen
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der erweiterten „One in, one out“-
Regel der Bundesregierung stellt der
jährliche Erfüllungsaufwand in diesem
Regelungsvorhaben ein „In“ von 2,8 Mio. Euro
dar.
Der einmalige Erfüllungsaufwand stellt ein
weiteres „In“ von 1,4 Mio. Euro dar.
Evaluierung Die dem Gesetz zugrunde liegende EU-VO
sieht eine Überprüfung jeweils nach fünf
Jahren vor. Aus diesem Grund hat das
Ressort auf eine separate Evaluierung
verzichtet.
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Rechts- und Verwaltungsvereinfachung • Bündelung der Durchführung an der
Bundesanstalt für Landwirtschaft
(BLE)
• Möglichkeit der Bündelung der
Einreichung von Sorgfaltserklärungen/
vereinfachten Erklärungen von
Primärerzeugern für forstliche
Zusammenschlüsse
• Verwendung bestehender
Datenbanken (HIT/ZID; Once-Only-Prinzip)
Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1-
Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen
wird.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie
folgt beschrieben:
Schaffung der Voraussetzungen für einen
einheitlichen und rechtssicheren Vollzug
der EU-Vorgaben
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
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Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
Der NKR begrüßt die Bündelung der Aufgaben für die deutschlandweite Umsetzung und
Durchführung der EUDR bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft (BLE) sowie die
Möglichkeit der Bündelung der Einreichung von Sorgfaltserklärungen/vereinfachten
Erklärungen von Primärerzeugern für forstliche Zusammenschlüsse.
Zur Umsetzung des vorliegenden Gesetzesentwurfes werden in Kürze Allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen. Der NKR regt an, dazu ex-ante einen Praxischeck
durchzuführen.
Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und nachvollziehbar dargestellt.
Positiv hervorzuheben ist die konsequente Umsetzung digitaler Lösungen durch die
Einrichtung eines digitalen Prüf- und Meldeportals an der BLE, die Verwendung von bereits
bestehenden Datenbanken für landwirtschaftliche Rinder- und Sojaerzeuger sowie die
Einrichtung einer elektronischen Schnittstelle, um die Übermittlung von Daten zwischen
den nationalen Zollsystemen und der EU-Datenbank (TRACES) zu ermöglichen.
II Regelungsvorhaben
Der vorliegende Gesetzesentwurf regelt die nationale Durchführung der EU-Verordnung 2023/1115
(EU Deforestation Regulation, EUDR, sog. „Entwaldungsverordn
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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