Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 616/25
31.10.25
EU - AV - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern
und Händlern
COM(2025) 652 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 9/22 = AE-Nr. 220014
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 21.10.2025
COM(2025) 652 final
2025/0329 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen
von Marktteilnehmern und Händlern
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates1 (im Folgenden
„EU-Entwaldungsverordnung“ oder „EUDR“) enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen
und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von
relevanten Erzeugnissen gemäß ihrem Anhang I, die relevante Rohstoffe, nämlich Rinder,
Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz enthalten, mit diesen gefüttert wurden
oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. Insbesondere soll mit der Verordnung
sichergestellt werden, dass diese Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse nur dann auf dem
Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie
entwaldungsfrei sind, im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des
Erzeugerlandes erzeugt wurden und von einer Sorgfaltserklärung abgedeckt sind.
Im Rahmen der derzeitigen Gestaltung der EU-Entwaldungsverordnung müssen
Marktteilnehmer auf der ersten Stufe der Lieferkette, einschließlich Primärerzeuger, bei denen
es sich um natürliche Personen, Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen handelt, die
Sorgfaltspflicht erfüllen, um nachzuweisen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten
relevanten Erzeugnisse den Anforderungen der genannten Verordnung entsprechen. Gemäß
Artikel 4 Absatz 2 sind diese Marktteilnehmer verpflichtet, eine Sorgfaltserklärung über das
in Artikel 33 genannte Informationssystem zu übermitteln, bevor sie relevante Erzeugnisse in
Verkehr bringen. Die Marktteilnehmer sind für eine gründliche Prüfung und Analyse ihrer
eigenen Geschäftstätigkeit verantwortlich; dabei müssen sie in erster Linie Daten erheben, die
für die EU-Entwaldungsverordnung relevant sind, und entsprechende Unterlagen zu deren
Untermauerung bei jedem einzelnen Lieferanten beschaffen. Nicht-KMU-Händler sowie
nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer sind bisher ebenfalls verpflichtet, die
Sorgfaltspflicht zu erfüllen und über das Informationssystem Sorgfaltserklärungen zu
übermitteln.
Mit der Verordnung wird die Kommission beauftragt, ein solches Informationssystem gemäß
Artikel 33 einzurichten und zu verwalten. Die Durchsetzung der Verordnung durch die
zuständigen Behörden stützt sich ebenfalls weitgehend auf das Informationssystem. Die
Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Informationssystems ist daher von entscheidender
Bedeutung. Zudem muss das System in der Lage sein, alle IT-Transaktionen für der
Verordnung unterliegende Erzeugnisse abzuwickeln, die von Marktteilnehmern, die in den
Anwendungsbereich der Verordnung fallen, initiiert werden.
Die Kommission hat das System auf der Grundlage der Online-Plattform der Kommission für
die Bescheinigung der Gesundheit von Tieren und Pflanzen „Trade Control and Expert
System“ (TRACES), die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der
Kommission mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für
amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten2 eingerichtet wurde, entwickelt und
1 Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die
Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in
Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206).
2 Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit
Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und
seiner Systemkomponenten (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).
dabei dem breiteren Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung Rechnung
getragen. Mit TRACES lag eine gut etablierte IT-Plattform vor, die bereits in Betrieb war und
in mehreren Bereichen genutzt wurde. Sie wurde daher als geeignete und zeitnahe Lösung für
die Einrichtung des Informationssystems und die Entwicklung der elektronischen Schnittstelle
zur Single-Window-Umgebung für den Zoll innerhalb der in der Verordnung (EU) 2023/1115
festgelegten Fristen angesehen.
Nach der Annahme der EU-Entwaldungsverordnung im Jahr 2023 passte die Kommission die
Systemgestaltung entsprechend dem von den beiden gesetzgebenden Organen vereinbarten
Text an. Seitdem hat sie das Informationssystem in enger Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern weiterentwickelt. Die erste Demo-Version des
Informationssystems wurde den Interessenträgern in einer speziellen Sitzung der
Sachverständigengruppe der Kommission am 8. Juni 2023 vorgestellt. Ende 2023 wurde ein
Pilottest eingeleitet. Dies geschah mit dem Ziel, eine einfache und effiziente Übermittlung
von Sorgfaltserklärungen im Einklang mit den Bedürfnissen der Marktteilnehmer und der
zuständigen Behörden zu gewährleisten und deren Rückmeldungen zur Funktionsweise des
Systems einzuholen. Das System wurde außerdem in eine Cloud-Infrastruktur eingebettet, um
die erforderliche Skalierbarkeit zu gewährleisten.
Das am 6. November 2024 für die Registrierung geöffnete und am 4. Dezember 2024
eingeführte Informationssystem ermöglicht es Marktteilnehmern, nicht-KMU-Händlern und
ihren Bevollmächtigten, Sorgfaltserklärungen zu übermitteln. Am selben Tag wurde auch ein
paralleler Schulungsserver in Betrieb genommen, der den Interessenträgern die Möglichkeit
bietet, sich mit den Systemfunktionen vertraut zu machen und Sorgfaltserklärungen ohne
Rechtswirkung zu übermitteln.
Parallel dazu hat die Kommission die Interessenträger mit sachdienlichen Anleitungen zur
Nutzung des Systems unterstützt, darunter ein Benutzerleitfaden und Schulungsvideos, die auf
einer speziellen Europa-Website verfügbar sind. Seit Oktober 2024 werden Online-
Schulungen angeboten. Bis Ende September 2025 haben über 20 000 Interessenträger an
67 Schulungen teilgenommen. Zudem hat die Kommission fortlaufend die Einsatzbereitschaft
des Systems bewertet und darüber informiert.
Darüber hinaus wurde auf Ersuchen der Industrie und der Mitgliedstaaten im zweiten
Quartal 2024 eine Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) entwickelt und veröffentlicht,
die automatisierte Interaktionen zwischen dem EUDR-Informationssystem und den
proprietären oder lokalen IT-Systemen von Marktteilnehmern oder zuständigen Behörden
ermöglicht, um für eine reibungslose Übermittlung von Sorgfaltserklärungen zu sorgen.
Im Laufe der Jahre 2024 und 2025 veröffentlichte die Kommission Leitlinien3 und befasste
sich mit häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der EU-
Entwaldungsverordnung. Diese Dokumente enthielten unter anderem Klarstellungen zur
Häufigkeit der Einreichung von Sorgfaltserklärungen. Gemäß Artikel 3 der Verordnung
unterliegen alle relevanten Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden,
einer Sorgfaltserklärung. Viele Interessenträger leiteten daraus die Verpflichtung ab, eine
hohe Anzahl von Sorgfaltserklärungen zu übermitteln, und hoben den damit verbundenen
Verwaltungsaufwand hervor. Die Kommission betonte daher in dem Dokument zu häufig
3 Leitlinien für die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse (ABl. C, C/2024/6789,
13.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6789/oj).
gestellten Fragen4 die Möglichkeit für Unternehmen, Sorgfaltserklärungen jährlich zu
übermitteln. Diese Klarstellung zielte darauf ab, den Verwaltungsaufwand für die
Marktteilnehmer zu verringern und die Zahl der über das Informationssystem zu
übermittelnden Sorgfaltserklärungen erheblich zu verringern.
Die aktuellen Daten aus dem Informationssystem in Verbindung mit den jüngsten Kontakten
und dem anschließenden Austausch zwischen der Kommission und den Interessenträgern
deuten jedoch darauf hin, dass viele Marktteilnehmer im Zuge der fortlaufenden
Vorbereitungen auf das Inkrafttreten für jede Charge oder Sendung einen granularen Ansatz
für die Übermittlung von Sorgfaltserklärungen verfolgen. Dies gilt insbesondere für
nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler sowie für große
Unternehmensgruppen, die mit einer hohen Anzahl gruppeninterner Transaktionen zu tun
haben. Viele dieser Markteilnehmer setzen bereits fortschrittliche Systeme zur
Bestandsüberwachung ein, haben eigene Systeme entwickelt oder beschafft oder nutzen
Dienstleister, die eine direkte Verbindung ihrer eigenen Produktmanagementsysteme mit dem
EUDR-Informationssystem ermöglichen. In der Praxis übermitteln diese Marktteilnehmer
häufig umfangreiche Transaktionsdaten, was dazu führt, dass die Zahl der Einreichungen die
früheren Prognosen deutlich übersteigt.
Daher haben die Prognosen für das dritte Quartal 2025 in Bezug auf die Zahl der erwarteten
Vorgänge und Interaktionen, insbesondere im Zusammenhang mit den Modalitäten und der
Automatisierung der Interaktionen zwischen den eigenen IT-Systemen der Marktteilnehmer
und dem EUDR-Informationssystem, zu einer grundlegenden Neubewertung der Belastung
des Informationssystems geführt, die auf einen deutlich höheren Verkehr als erwartet
hindeutet.
Gleichzeitig haben mehrere Unternehmen und Interessenträger ihre Bedenken hinsichtlich des
Verwaltungsaufwands geäußert, der sich aus den Verpflichtungen für nachgelagerte nicht-
KMU-Akteure zur Übermittlung von Sorgfaltserklärungen und zur Erfüllung der
Sorgfaltspflicht ergibt. Zudem wurden zunehmende Bedenken hinsichtlich der
Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung zur Übermittlung einer Sorgfaltserklärung für kleine
primäre Marktteilnehmer geäußert, die ihre eigenen Erzeugnisse herstellen und in Verkehr
bringen.
Seit dem Inkrafttreten der EU-Entwaldungsverordnung im Juni 2023 arbeitet die Kommission
kontinuierlich mit Interessenträgern zusammen, um eine einfache, faire und kosteneffiziente
Durchführung der EU-Entwaldungsverordnung zu ermöglichen. Zahlreiche Leitlinien und
Antworten auf häufig gestellte Fragen wurden veröffentlicht.
Die Agenda der Kommission für bessere Rechtsetzung5 unterstützt die Wettbewerbsfähigkeit
europäischer Unternehmen, denn sie ist darauf ausgerichtet, dass die EU-Rechtsvorschriften
ihren Zielen gerecht werden, ohne unnötige Belastungen mit sich zu bringen. Im Jahr 2023
stellte die Kommission fest, dass die Berichtspflichten für Unternehmen und Verwaltungen
rationalisiert und vereinfacht werden müssen6, und verpflichtete sich, sie um 25 % zu
verringern, ohne dass dadurch die politischen Ziele der einschlägigen Rechtsvorschriften
untergraben werden. Diese Verpflichtung wurde anschließend auf eine Reduzierung des
4 Kommission, Häufig gestellte Fragen – Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung, Version 4 – April
2025, abrufbar unter https://circabc.europa.eu/ui/group/34861680-e799-4d7c-bbad-
da83c45da458/library/5c17cc20-f0ba-4e11-8a3c-e94d5ded5dd9/details.
5 Bessere Rechtsetzung: Mit vereinten Kräften für bessere Rechtsvorschriften, COM(2021) 219 final, abrufbar
unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM:2021:219:FIN.
6 Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus, COM(2023) 168 final, abrufbar unter:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52023DC0168.
gesamten Verwaltungsaufwands um 25 % und eine Reduzierung um 35 % für kleine und
mittlere Unternehmen (KMU) ausgeweitet7.
Der vorliegende Vorschlag bietet gezielte und kohärente Lösungen für die oben dargelegten
Probleme. Es werden die Verpflichtungen von Kleinst- und Kleinprimärerzeugern,
nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmern und nicht-KMU-Händlern in Bezug auf die
Abgabe von Sorgfaltserklärungen angepasst, wodurch Vereinfachungen und kosteneffiziente
Verbesserungen der Verordnung bewirkt werden und die Belastung des Informationssystems
verringert und somit seine Funktionsfähigkeit sichergestellt wird. Die vorgeschlagenen
Maßnahmen wurden so gestaltet, dass die Ziele der EU-Entwaldungsverordnung nicht
untergraben werden und eine effizientere Funktionsweise der Verordnung mit verringertem
Verwaltungsaufwand ermöglicht wird, während die wichtigsten Gestaltungsgrundsätze
bestehen bleiben.
Darüber hinaus zielt der Vorschlag darauf ab, die Kontrolle und Überwachung der
Verordnung zu stärken. Durch den Vorschlag werden die zuständigen Behörden besser in der
Lage sein, die im Informationssystem enthaltenen Daten zu verarbeiten und relevante
Informationen auszutauschen.
Es wurden Bedenken hinsichtlich der Frage geäußert, ob eine Überprüfung der EU-
Entwaldungsverordnung noch vor ihrem geänderten Geltungsbeginn durchführbar ist. Der
vorliegende Vorschlag berücksichtigt daher auch den aufgrund der Verordnung
(EU) 2024/3234 geänderten Geltungsbeginn sowie die Notwendigkeit von Daten aus der
Durchführung der Verordnung, einschließlich ihrer Auswirkungen auf Entwaldung und
Waldschädigung, ihrer Auswirkungen auf Marktteilnehmer und Händler, insbesondere KMU,
und auf die Handelsströme, indem das Datum der Überprüfungsklauseln angepasst wird.
Um Marktteilnehmern, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen
im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 bzw. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU handelt,
ausreichend Zeit für die Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen einzuräumen, ist die
Kommission der Auffassung, dass die Bestimmungen der Verordnung ab dem 30. Dezember
2026 auf Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen Anwendung finden sollten. Andere
damit zusammenhängende Termine werden entsprechend angepasst. Gleichzeitig sollte der
Geltungsbeginn der Verpflichtungen der zuständigen Behörden zur Durchführung von
Kontrollen und anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchsetzung gemäß den
Artikeln 16 bis 19, 22 und 24 auf den 30. Juni 2026 und für Kleinstunternehmen und kleine
Unternehmen auf den 30. Dezember 2026 festgelegt werden. Wird eine zuständige Behörde
vor dem Geltungsbeginn der Artikel 16 bis 19, 22 und 24 auf einen Verstoß gegen die
Verordnung (EU) 2023/1115 aufmerksam oder wird sie davon in Kenntnis gesetzt, so kann
sie Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern Warnungen
aussprechen, denen Empfehlungen zur Erreichung der Einhaltung beigefügt sind.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
In der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-
Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“8 verpflichtete
sich die Kommission dazu, „zusätzliche nachfrageseitige legislative und nichtlegislative
7 Mandatsschreiben an Stéphane Séjourné, Exekutiv-Vizepräsident für Wohlstand und Industriestrategie,
abrufbar unter: https://commission.europa.eu/document/download/6ef52679-19b9-4a8d-b7b2-
cb99eb384eca_en?filename=Mission%20letter%20-%20S%C3%89JOURN%C3%89.pdf.
8 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz
und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt (COM(2019) 352 final).
Maßnahmen [zu] bewerten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein gemeinsames
Verständnis entwaldungsfreier Lieferketten zu gewährleisten, sodass die Transparenz der
Lieferkette erhöht und das Risiko der Entwaldung und der Waldschädigung im
Zusammenhang mit Rohstoffeinfuhren in die EU minimiert wird“. Diese Verpflichtung wurde
anschließend im europäischen Grünen Deal9 sowie in der EU-Biodiversitätsstrategie für
203010 und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“11 bekräftigt, wobei in den beiden
letztgenannten Strategien ein Gesetzgebungsvorschlag für 2021 angekündigt wurde. Die
Annahme der EU-Entwaldungsverordnung war integraler Bestandteil der allgemeinen Ziele
des europäischen Grünen Deals und aller im Rahmen des Grünen Deals eingeleiteten
Initiativen und steht im Einklang mit diesen.
Gleichzeitig hat die Europäische Kommission das Ziel festgelegt, alle Verwaltungskosten um
25 % und die Kosten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) um 35 % zu senken,
wodurch der vorliegende Vorschlag mit den laufenden Maßnahmen zur Vereinfachung der
Berichtspflichten im Einklang steht, in deren Rahmen bestehende Anforderungen umfassend
geprüft werden, um deren Relevanz für die Ziele der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften
zu bewerten.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen der europäischen Klima- und Umweltpolitik.
Die Hauptziele der Verordnung werden beibehalten, da die vollständige Rückverfolgbarkeit
von Erzeugnissen nach wie vor gewährleistet ist und mit dem Vorschlag Änderungen
eingeführt werden, die sich nicht auf den Inhalt der politischen Ziele auswirken, nämlich den
Beitrag der Union, die weltweite Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren und damit
zur Verringerung der weltweiten Entwaldung beizutragen und den Beitrag der Union, die
Treibhausgasemissionen und den weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern.
Sie steht auch im Einklang mit der Agenda für bessere Rechtsetzung, da sie die Fähigkeit der
Kommission und der zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen
der Verordnung stärken und gleichzeitig Kosten für Marktteilnehmer, Händler und zuständige
Behörden vermeiden wird.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Die Zuständigkeit der EU für Maßnahmen im Bereich Entwaldung und Waldschädigung
ergibt sich aus den Artikeln des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt. Gemäß Artikel 191 Absatz 1
AEUV sind die „Erhaltung und [der] Schutz der Umwelt sowie [die] Verbesserung ihrer
Qualität“, der „Schutz der menschlichen Gesundheit“, die „umsichtige und rationelle
Verwendung der natürlichen Ressourcen“ und die „Förderung von Maßnahmen auf
internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und
insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels“ Ziele der Umweltpolitik der Union. Um
9 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640
final).
10 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum
für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020) 380 final).
11 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein
faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381 final).
die in Artikel 191 AEUV genannten Ziele zu erreichen, sollte Artikel 192 Absatz 1 AEUV
daher als Rechtsgrundlage für den Vorschlag herangezogen werden.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Diese Initiative ist mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar. Angesichts der Notwendigkeit,
die EU-Entwaldungsverordnung zu ändern, können die Mitgliedstaaten selbst die Ziele dieser
Initiative nicht erreichen.
Die in diesem Vorschlag vorgesehenen Vereinfachungen der Verordnung werden die
Rechtssicherheit weiter erhöhen und die Berichtspflichten rationalisieren.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, d. h. er geht nicht
über das für die Erreichung der Ziele der Verträge, insbesondere für das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarkts erforderliche Maß hinaus. Ebenso wie für die
Subsidiaritätsprüfung gilt, dass die Mitgliedstaaten diese Punkte ohne einen Vorschlag zur
Änderung des Geltungsbeginns der EU-Entwaldungsverordnung nicht angehen können.
Durch die Vereinfachung der Verwaltungsanforderungen, einschließlich der
Berichtspflichten, wird der Rechtsrahmen vereinfacht, indem Änderungen vorgenommen
werden, die sich nicht auf den Inhalt der politischen Ziele auswirken. Der Vorschlag
beschränkt sich daher auf die Änderungen, die erforderlich sind, um die Zahl der
Interaktionen zwischen den Marktteilnehmern und dem Informationssystem zu verringern und
die Einhaltung der Vorschriften in effizienterer Art zu gewährleisten, ohne den Inhalt der
betreffenden Rechtsvorschriften zu verändern, und der Vorschlag verringert gleichzeitig den
mit der Einhaltung der Vorschriften verbundenen Aufwand.
• Wahl des Instruments
Mit dem Vorschlag werden bestimmte Verpflichtungen der Marktteilnehmer und Händler in
der Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und
Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem
Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union geändert. Es sollte daher dieselbe Form des
Rechtsakts, d. h. eine Verordnung, gewählt werden.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Der Vorschlag stützt sich auf die Eignungsprüfung der EU-Holzverordnung12 sowie auf die
Erfahrungen, die bei der Vorbereitung der Durchführung der EU-Entwaldungsverordnung seit
ihrem Inkrafttreten am 29. Juni 2023 gesammelt wurden.
12 Commission Staff Working Document Fitness Check on Regulation (EU) No 995/2010 of the European
Parliament and of the Council of 20 October 2010 laying down the obligations of operators who place
timber and timber products on the market (the EU Timber Regulation) and on Regulation (EC)
No 2173/2005 of 20 December 2005 on the establishment of a FLEGT licensing scheme for imports of
timber into the European Community (FLEGT Regulation) (Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen – Eignungsprüfung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die
Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (EU-Holzverordnung) und der Verordnung (EG)
Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems
für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (FLEGT-Verordnung)), SWD(2021) 328 final.
• Konsultation der Interessenträger
Im Vorfeld der Annahme der EU-Entwaldungsverordnung und seit ihrem Inkrafttreten haben
die Kommissionsdienststellen die Mitgliedstaaten sowie verschiedene Interessenträger in der
Union und in Drittländern kontinuierlich über mehrere Kommunikationskanäle konsultiert.
Die Sachverständigengruppe zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt,
unter anderem im Rahmen der EU-Holzverordnung und der FLEGT-Verordnung unterstützt
die Kommissionsdienststellen bei der Vorbereitung der Durchführung der Verordnung und
nutzt technisches Fachwissen sowie den Austausch von Erfahrungen und bewährten
Verfahren bei der Vorbereitung auf die Umsetzung.
Im Einklang mit dem strategischen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit13 wurde
die Zusammenarbeit mit Drittländern seit der Annahme der Verordnung verstärkt und wird im
Vorfeld des Geltungsbeginns fortgesetzt, um die Verordnung, ihren Grundgedanken und ihre
Anforderungen zu erläutern, konkrete Bedürfnisse und Bedenken zu erörtern und
Möglichkeiten der Zusammenarbeit zur Unterstützung des Übergangs zu entwaldungsfreien
Lieferketten auszuloten.
Weitere Rückmeldungen zur EU-Entwaldungsverordnung wurden im Rahmen der
umfassenden Öffentlichkeitsarbeit der Kommissionsdienststellen in bilateralen Sitzungen
sowie im Rahmen einer Aufforderung zur Stellungnahme mit dem Titel „Vereinfachung der
Verwaltung im Bereich des Umweltrechts“ eingeholt.
Als Reaktion auf diese Aufforderung zur Stellungnahme sprach sich eine überwältigende
Mehrheit der Befragten aus der Zivilgesellschaft dafür aus, die EU-Entwaldungsverordnung
in ihrer derzeitigen Form beizubehalten, und forderte, die derzeitigen Ambitionen
aufrechtzuerhalten und konsequent durchzusetzen. Etwa 80 % der anderen Befragten (privater
und öffentlicher Sektor) befürworteten ebenfalls die Beibehaltung der Verordnung, betonten
jedoch die Notwendigkeit von Vereinfachung, Verhältnismäßigkeit und Rechtsklarheit, wobei
einige der Befragten einen Aufschub aufgrund unzureichender IT-Systeme, Leitlinien und
Richtwerte forderten. Andere Interessenträger betonten im Rahmen der Rückmeldungen des
privaten und des öffentlichen Sektors die Notwendigkeit von Rechtssicherheit, lehnten eine
Überarbeitung der Verordnung ab und forderten, den Schwerpunkt stattdessen auf die
Durchführung zu legen. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, diese Sichtweisen durch die
Vereinfachung der Berichtspflichten und die Angleichung der Fristen in Einklang zu bringen.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Der Vorschlag wurde im Anschluss an eine interne Prüfung der bestehenden Berichtspflichten
und auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Umsetzung der entsprechenden
Rechtsvorschriften, einschließlich der EU-Holzverordnung, ausgearbeitet. Darüber hinaus
wurden die Beiträge und Rückmeldungen der zuständigen Behörden und einer Vielzahl von
Interessenträgern, die sich auf den Geltungsbeginn vorbereiten, im Rahmen einer Bewertung,
wie die Berichtspflichten unter Wahrung der Ziele der Verordnung vereinfacht werden
könnten, eingehend geprüft.
• Folgenabschätzung
Der Vorschlag betrifft gezielte Änderungen der Verordnung, um einige der darin enthaltenen
Berichtspflichten zu präzisieren und zu vereinfachen, die Fristen anzugleichen und die Zahl
13 Mitteilung der Kommission über den strategischen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit im
Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und
Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt
und ihre Ausfuhr aus der Union (C/2024/7527).
der Interaktionen mit dem Informationssystem zu verringern. Die wichtigsten Maßnahmen
beruhen auf Erfahrungen, die während der Vorbereitung auf die Durchführung dieser
Verordnung gesammelt wurden. Die vorgeschlagenen gezielten Änderungen gewährleisten
eine effizientere und wirksamere Durchführung.
Für den Vorschlag14, der zur Annahme der EU-Entwaldungsverordnung führte, wurde eine
Folgenabschätzung durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Folgenabschätzung wurden bei dem
vorliegenden Vorschlag berücksichtigt.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Dieser Vorschlag ist Teil der Verpflichtung der Europäischen Kommission, den
Regelungsaufwand für die Menschen, Unternehmen und Verwaltungen zu verringern. Der
Vorschlag zielt somit darauf ab, die Berichtspflichten zu vereinfachen und unnötige
Belastungen und Kosten für Unternehmen zu verringern, ohne den Schutz der Umwelt zu
gefährden.
• Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere
mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Nach dem
Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta trägt er insbesondere
zum Ziel eines hohen Umweltschutzniveaus bei.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Finanzbogen, in dem die Auswirkungen auf die Haushalts-, Personal- und
Verwaltungsressourcen dargelegt sind, war dem Vorschlag beigefügt, der zur Annahme der
Verordnung (EU) 2023/1115 führte. Dieser Vorschlag erfordert interne
Mittelumschichtungen, verursacht aber keine nennenswerten zusätzlichen Kosten für die
Kommission.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Da mit dem Vorschlag die Berichtspflichten im Rahmen der EU-Entwaldungsverordnung
geändert werden, enthält er keine zusätzlichen Durchführungspläne und Monitoring-,
Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten, die über die im Rahmen der genannten
Verordnung bestehenden hinausgehen.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Der Vorschlag betrifft die Änderung bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und
Händlern im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1115. Durch die Einführung zweier neuer
Begriffsbestimmungen werden für die meisten von den Verpflichtungen betroffenen Personen
14 COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT minimising the risk of deforestation
and forest degradation associated with products placed on the EU market Accompanying the document Proposal for
a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the making available on
the Union market as well as export from the Union of certain commodities and products associated with
deforestation and forest degradation and repealing Regulation (EU) No 995/2010 EUR-Lex - 52021SC0326 - EN -
EUR-Lex (europa.eu).
Vereinfachungen eingeführt und die Zahl der Sorgfaltserklärungen, die über das in Artikel 33
genannte Informationssystem zu übermitteln sind, erheblich verringert.
Erstens wird zur Schaffung von Rechtsklarheit und zur Verringerung der Berichtspflichten
und der entsprechenden Belastung des Informationssystems die neue Kategorie der
„nachgelagerten Marktteilnehmer“ eingeführt. Die Sorgfaltspflichten dieser nachgelagerten
Marktteilnehmer sind identisch mit den vorgeschlagenen verringerten Pflichten der Händler.
Sowohl für nachgelagerte Marktteilnehmer als auch für Händler entfällt die Verpflichtung,
sich von der Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu vergewissern und eine Sorgfaltserklärung zu
übermitteln, wodurch die Berichtspflichten und die Zahl der erforderlichen Interaktionen mit
dem Informationssystem erheblich verringert werden.
Nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer und -Händler müssen sich weiterhin im
Informationssystem registrieren, da sie einen erheblichen Einfluss auf die Lieferketten haben
und eine wichtige Rolle dabei spielen, sicherzustellen, dass Lieferketten entwaldungsfrei sind.
Gleichzeitig müssen alle nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler, unabhängig davon, ob
es sich um KMU handelt oder nicht, weiterhin eine vollständige Rückverfolgbarkeit
gewährleisten, indem sie die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen und die
zugewiesenen Identifikationsnummern erfassen und weitergeben.
Zweitens wird zur weiteren Verringerung der Berichtspflichten und der entsprechenden
Belastung des Informationssystems eine neue Unterkategorie von Marktteilnehmern, die
sogenannten „Kleinst- und Kleinprimärerzeuger“, eingeführt, für die die Verpflichtung zur
Übermittlung einer Sorgfaltserklärung nicht gilt. Kleinst- und Kleinprimärerzeuger sind
natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen, die in einem Land,
das gemäß Artikel 29 dieser Verordnung als Land mit geringem Risiko eingestuft wurde,
niedergelassen sind und relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, die sie
selbst erzeugt haben, d. h. sie haben die in den relevanten Erzeugnissen enthaltenen
relevanten Rohstoffe selbst angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen.
Um das Funktionieren der Verordnung weiterhin zu gewährleisten und somit ihre Ziele zu
erreichen, d. h. die Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette zu gewährleisten, um
sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse entwaldungsfrei und legal sind,
müssen Kleinst- und Kleinprimärerzeuger eine einmalige vereinfachte Erklärung über das
Informationssystem übermitteln oder die einschlägigen Informationen über ein alternatives
System oder eine alternative Datenbank bereitstellen, das bzw. die gemäß den
Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten eingerichtet wurde und im Zuge
dessen Informationen über ihre Tätigkeiten zur Verfügung stellen, einschließlich der
Geolokalisierung oder der Postanschrift aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe
erzeugt werden. Durch die Übermittlung dieser einmaligen vereinfachten Erklärung oder
durch die Bereitstellung der einschlägigen Informationen über ein System oder eine
Datenbank, das bzw. die gemäß den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten
eingerichtet wurde, erhält der Kleinst- und Kleinprimärerzeuger eine Identifikationsnummer,
die mit allen relevanten Erzeugnissen weitergegeben wird, die ein Kleinst- und
Kleinprimärerzeuger in Verkehr bringt oder ausführt.
Da der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 durch die Verordnung
(EU) 2024/3234 des Europäischen Parlaments und des Rates15 verschoben wurde, kann eine
mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2023/1115 nicht ohne
15 Verordnung (EU) 2024/3234 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur
Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn (ABl.
L, 2024/3234, 23.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3234/oj).
Nachweise über ihre Anwendung, ihre Auswirkungen auf Entwaldung und Waldschädigung,
ihre Auswirkungen auf Marktteilnehmer und Händler, insbesondere KMU, und auf die
Handelsströme bewertet werden. Aus diesem Grund werden die Verpflichtungen im
Zusammenhang mit den von der Kommission durchzuführenden Folgenabschätzungen gemäß
Artikel 34 Absätze 1 bis 4 gestrichen. Diese Folgenabschätzungen werden Gegenstand der
allgemeinen Überprüfung sein. Das Datum der allgemeinen Überprüfung wird daher auf den
30. Juni 2030 verlegt, damit die bei der Durchsetzung der Verordnung gesammelten
Erfahrungen in die Überprüfung einfließen können. Um den geänderten Verpflichtungen für
Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler Rechnung zu tragen, sollen bei
der allgemeinen Überprüfung auch die Auswirkungen dieser Änderungen auf die
Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Verordnung (EU) 2023/1115 bewertet werden.
Um Marktteilnehmern, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen
im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 bzw. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU handelt,
ausreichend Zeit für die Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen einzuräumen, werden
der Geltungsbeginn der Verordnung und die Fristen in anderen damit verbundenen
Bestimmungen, insbesondere der Bestimmung über die Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 995/2010, die Übergangsbestimmungen und die Bestimmungen über den späteren
Geltungsbeginn für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen, geändert. Das bedeutet,
dass die in Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 aufgeführten Vorschriften
mit wesentlichen Verpflichtungen ab dem 30. Dezember 2026 für Kleinstunternehmen und
kleine Unternehmen gelten. Andere damit zusammenhängende Termine werden entsprechend
angepasst.
Gleichzeitig sollte der Geltungsbeginn der Verpflichtungen der zuständigen Behörden zur
Durchführung von Kontrollen und anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit der
Durchsetzung gemäß den Artikeln 16 bis 19, 22 und 24 auf den 30. Juni 2026 und für
Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen auf den 30. Dezember 2026 festgelegt werden.
Wird eine zuständige Behörde vor dem Geltungsbeginn der Artikel 16 bis 19, 22 und 24 auf
einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/1115 aufmerksam oder wird sie davon in
Kenntnis gesetzt, so kann sie Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und
Händlern Warnungen aussprechen, denen Empfehlungen zur Erreichung der Einhaltung
beigefügt sind.
2025/0329 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen
von Marktteilnehmern und Händlern
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1 ,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates3 wurde
mit dem Ziel erlassen, Entwaldung und Waldschädigung zu verringern. Sie enthält
Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt
sowie für die Ausfuhr aus der Union von relevanten Erzeugnissen gemäß ihrem
Anhang I, die relevante Rohstoffe, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme,
Kautschuk, Soja und Holz enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren
Verwendung hergestellt wurden. Insbesondere soll mit der Verordnung sichergestellt
werden, dass diese Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse nur dann auf dem
Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie
entwaldungsfrei sind, im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des
Erzeugerlandes erzeugt wurden und von einer Sorgfaltserklärung abgedeckt sind.
(2) Die Kommission hat gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2023/1115 in enger
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern das
Informationssystem für die Übermittlung von Sorgfaltserklärungen entwickelt. Die
Interessenträger wurden in den Entwicklungsprozess einbezogen, um eine effiziente
Übermittlung von Sorgfaltserklärungen entsprechend den Bedürfnissen der
Marktteilnehmer sicherzustellen. Das Informationssystem wurde am 4. Dezember
2024 eingeführt und ermöglicht Marktteilnehmern, Händlern, bei denen es sich nicht
um Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen handelt (im Folgenden
„nicht-KMU-Händler“), und ihren Bevollmächtigten, Sorgfaltserklärungen zu
1 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
2 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
3 Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die
Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung
stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1115/oj).
übermitteln. Die jüngsten Prognosen über die Zahl der erwarteten über das
Informationssystem abgewickelten Vorgänge und Interaktionen haben jedoch zu einer
grundlegenden Neubewertung der Belastung des Systems geführt, die auf einen
deutlich höheren Verkehr als erwartet hindeutet.
(3) Gleichzeitig deuten die Ergebnisse des 2024 veröffentlichten Berichts von Mario
Draghi mit dem Titel „Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“4 darauf
hin, dass die zunehmende Zahl und Komplexität der Vorschriften den
Handlungsspielraum für Unternehmen in der Union einschränkt und sie daran hindert,
wettbewerbsfähig zu bleiben. Auch die Handelspartner haben Bedenken hinsichtlich
der Komplexität der Vorschriften geäußert. Vor diesem Hintergrund sollten bestimmte
in der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegte Verfahren und Anforderungen
vereinfacht und unnötiger Regelungsaufwand für Unternehmen unter Beibehaltung der
Ziele der genannten Verordnung beseitigt werden.
(4) Im Rahmen der Bemühungen um eine Vereinfachung sollte darüber hinaus der
Verwaltungsaufwand verringert werden, der sich aus den Verpflichtungen für
nachgelagerte Akteure, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen, kleine und
mittlere Unternehmen (im Folgenden „nachgelagerte nicht-KMU-Akteure“) handelt,
sowie für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger ergibt, die ihre eigenen Erzeugnisse
herstellen und in Verkehr bringen.
(5) Zur Schaffung von Rechtsklarheit in Bezug auf die nachgelagerten Lieferketten und
zur weiteren Verringerung der Berichtspflichten und der entsprechenden Belastung des
Informationssystems sollte die neue Kategorie der „nachgelagerten Marktteilnehmer“
eingeführt werden. Die Verpflichtungen dieser nachgelagerten Marktteilnehmer
sollten mit denen identisch sein, die für Händler gelten. Weder nachgelagerte
Marktteilnehmer noch Händler sollten dazu verpflichtet sein, sich von der Erfüllung
der Sorgfaltspflicht zu vergewissern und Sorgfaltserklärungen zu übermitteln,
wodurch die Berichtspflichten und die Zahl der erforderlichen Interaktionen mit dem
Informationssystem erheblich verringert werden.
(6) Nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer und -Händler haben einen erheblichen
Einfluss auf die Lieferketten und spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung
entwaldungsfreier Lieferketten. Daher sollte für sie weiterhin die Verpflichtung zur
Registrierung im Informationssystem bestehen. Gleichzeitig sollten alle
nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, unabhängig davon, ob es sich um
KMU handelt oder nicht, weiterhin eine vollständige Rückverfolgbarkeit
gewährleisten, indem sie die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen und die den
Kleinst- und Kleinprimärerzeugern zugewiesenen Identifikationsnummern erfassen
und weitergeben.
(7) Alle Marktteilnehmer, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen,
fallen unabhängig von ihrer Größe in den Anwendungsbereich der Verordnung
(EU) 2023/1115. Dadurch entsteht ein hoher Verwaltungsaufwand für Kleinst- und
Kleinprimärerzeuger, die ihre eigenen Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen.
Um den Bedenken im Zusammenhang mit Kleinst- und Kleinprimärerzeugern, die ihre
eigenen Erzeugnisse herstellen und in Verkehr bringen, Rechnung zu tragen und die
Belastung des Informationssystems weiter zu verringern, ist es erforderlich, eine neue
4 Bericht von Mario Draghi über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit aus dem Jahr 2024:
https://commission.europa.eu/topics/eu-competitiveness/draghi-report_en#paragraph_47059.
Unterkategorie von Marktteilnehmern einzuführen, für die die Verpflichtung zur
Übermittlung einer Sorgfaltserklärung nicht gelten sollte. Diese neue Unterkategorie
der „Kleinst- und Kleinprimärerzeuger“ sollte natürliche Personen oder
Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen umfassen, die in einem Land, das
gemäß Artikel 29 der genannten Verordnung als Land mit geringem Risiko eingestuft
wurde, niedergelassen sind und relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder
ausführen, die sie selbst erzeugt haben, d. h. sie haben die in den relevanten
Erzeugnissen enthaltenen relevanten Rohstoffe selbst angebaut, geerntet, gewonnen
oder aufgezogen. Sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union niedergelassene
Marktteilnehmer sollten unter die Definition des Begriffs Kleinst- und
Kleinprimärerzeuger fallen.
(8) Um die Ziele der Verordnung (EU) 2023/1115 wirksam zu erreichen, d. h. die
Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette zu gewährleisten, um sicherzustellen, dass
die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind, sollten Kleinst- und
Kleinprimärerzeuger dennoch verpflichtet werden, eine einmalige vereinfachte
Erklärung über das Informationssystem zu übermitteln. Bei Übermittlung der
vereinfachten Erklärung durch einen Kleinst- und Kleinprimärerzeuger sollte das
Informationssystem eine Identifikationsnummer vergeben. Diese
Identifikationsnummer sollte den relevanten Erzeugnissen beigefügt werden, die ein
Kleinst- und Kleinprimärerzeuger in Verkehr bringt oder ausführt. Um den
Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115
gerecht zu werden und die Ziele der Verordnung zu verfolgen, sollten die in der
vereinfachten Erklärung enthaltenen Informationen eine automatische
Risikobewertung durch das Informationssystem ermöglichen, die Kontrollen durch die
zuständigen Behörden im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz erleichtern und für
nachgelagerte Akteure so weit wie im Einklang mit den geltenden
Datenschutzvorschriften möglich sichtbar sein.
(9) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates5
unterliegen in der Union niedergelassene Primärerzeuger von Rindern bereits
Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und Berichtspflichten, die denen der
Verordnung (EU) 2023/1115 gleichwertig sind. Die entsprechenden Daten werden in
den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten gespeichert. Es ist daher angezeigt,
Kleinst- und Kleinprimärerzeuger von der Verpflichtung zur Übermittlung einer
vereinfachten Erklärung auszunehmen, wenn die erforderlichen Informationen bereits
in solchen Datenbanken verfügbar sind und die Mitgliedstaaten die einschlägigen
Daten in dem in Artikel 33 genannten Informationssystem bereitstellen. Diese
Bestimmung sollte, sofern dieselben Bedingungen erfüllt sind, auch für Kleinst- und
Kleinprimärerzeuger in anderen Sektoren gelten, in denen die Rechtsvorschriften der
Union oder die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gleichwertige
Rückverfolgbarkeits- oder Berichtspflichten vorsehen.
(10) Wie in den Leitlinien für die Verordnung (EU) 2023/11156 dargelegt, sollte in Fällen,
in denen die Tätigkeiten angesichts aller relevanten Umstände unbedeutend sind, der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Die gelegentliche extensive oder
5 Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu
Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit
(„Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj).
6 Leitlinien zur Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse (ABl. C, C/2025/4524,
12.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4524/oj).
gelegentliche Beweidung in kleinem Maßstab in Wäldern sollte nicht als überwiegend
angesehen werden, solange die Erzeugung und die damit verbundenen Tätigkeiten
keine nachteiligen Auswirkungen auf den Lebensraum des Waldes haben.
(11) Um Rechtsklarheit dahin gehend zu schaffen, dass alle Kleinstunternehmen, kleinen
und mittleren Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform von den vereinfachten
Bestimmungen für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen gemäß der
Verordnung (EU) 2023/1115 profitieren können, sollte die Begriffsbestimmung für
„Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen“ geändert werden, um
klarzustellen, dass die Rechtsform für die Frage, ob eine natürliche oder juristische
Person unter diese Begriffsbestimmung fällt, nicht relevant sein sollte. Dasselbe sollte
für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger klargestellt werden.
(12) Artikel 34 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2023/1115 enthält Bestimmungen für
die Überprüfung der genannten Verordnung und die Aufforderung an die
Kommission, mehrere Folgenabschätzungen, gegebenenfalls zusammen mit
Gesetzgebungsvorschlägen, vorzulegen. Da der Geltungsbeginn der Verordnung
(EU) 2023/1115 durch die Verordnung (EU) 2024/3234 des Europäischen Parlaments
und des Rates7 verschoben wurde, kann eine mögliche Ausweitung des
Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2023/1115 nicht ohne Nachweise über
ihre Anwendung, ihre Auswirkungen auf Entwaldung und Waldschädigung, ihre
Auswirkungen auf Marktteilnehmer und Händler, insbesondere KMU, und auf die
Handelsströme bewertet werden. Aus diesem Grund sollten die Verpflichtungen im
Zusammenhang mit den von der Kommission durchzuführenden Folgenabschätzungen
gemäß Artikel 34 Absätze 1 bis 4 gestrichen werden. Diese Folgenabschätzungen
sollten Gegenstand der allgemeinen Überprüfung der Verordnung (EU) 2023/1115
sein. Das in Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1115 genannte Datum der
allgemeinen Überprüfung sollte auf den 30. Juni 2030 geändert werden, damit die bei
der Durchsetzung der Verordnung gesammelten Erfahrungen in die Überprüfung
einfließen können. Um den geänderten Verpflichtungen für Marktteilnehmer,
nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler Rechnung zu tragen, sollten bei der
allgemeinen Überprüfung auch die Auswirkungen dieser Änderungen auf die
Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Verordnung (EU) 2023/1115 bewertet
werden.
(13) Um Marktteilnehmern, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine
Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 bzw. 2 Unterabsatz 1 der
Richtlinie 2013/34/EU handelt, ausreichend Zeit für die Umsetzung der
vorgeschlagenen Änderungen einzuräumen, sollten die entsprechenden Termine für
den Geltungsbeginn der in Artikel 38 Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen der
Verordnung (EU) 2023/1115, in denen die Verpflichtungen der Marktteilnehmer,
Händler und zuständigen Behörden festgelegt sind, für Kleinstunternehmen und kleine
Unternehmen auf den 30. Dezember 2026 festgesetzt werden.
(14) Gleichzeitig sollte der Geltungsbeginn der Verpflichtungen der zuständigen Behörden
zur Durchführung von Kontrollen und anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit
der Durchsetzung gemäß den Artikeln 16 bis 19, 22 und 24 für Marktteilnehmer,
nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler auf den 30. Juni 2026 und für
7 Verordnung (EU) 2024/3234 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur
Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn (ABl.
L, 2024/3234, 23.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3234/oj).
Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen auf den 30. Dezember 2026 festgelegt
werden. Dies ermöglicht es den Marktteilnehmern, ihren Verpflichtungen zum
Geltungsbeginn nachzukommen, wobei ihnen gleichzeitig ein Übergangszeitraum
eingeräumt wird, um Anpassungen aufgrund der geänderten Rechtsvorschriften
vornehmen zu können.
(15) Wird eine zuständige Behörde vor dem Geltungsbeginn der Artikel 16 bis 19, 22 und
24 auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/1115 aufmerksam oder wird
sie davon in Kenntnis gesetzt, so kann sie Marktteilnehmern, nachgelagerten
Marktteilnehmern und Händlern Warnungen aussprechen, denen Empfehlungen zur
Erreichung der Einhaltung beigefügt sind.
(16) Angesichts der Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2023/1115
für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen sollten die Fristen in anderen damit
verbundenen Bestimmungen, d. h. für die Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates8, für die
Übergangsbestimmungen und den späteren Geltungsbeginn der Verordnung
(EU) 2023/1115 für Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen, entsprechend
angepasst werden. Um ausreichend Zeit für die Anpassung technischer Entwicklungen
der elektronischen Schnittstelle auf der Grundlage der Single-Window-Umgebung der
Europäischen Union für den Zoll einzuräumen, sollte das Datum, bis zu dem die
elektronische Schnittstelle einzurichten ist, entsprechend angepasst werden.
(17) Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Vereinfachung der
Berichtspflichten und die Anpassung von Fristen bei gleichzeitiger Beibehaltung der
Ziele der Verordnung (EU) 2023/1115, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht
ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der
Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die
Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben
Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht
über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(18) Die Verordnung (EU) 2023/1115 sollte daher entsprechend geändert werden.
(19) Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am dritten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, um
sicherzustellen, dass diese Verordnung vor dem derzeitigen Geltungsbeginn der
Verordnung (EU) 2023/1115 in Kraft tritt —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115
Die Verordnung (EU) 2023/1115 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 15 erhält folgende Fassung:
8 Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010
über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen
(ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/995/oj).
„15. ‚Marktteilnehmer‘ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer
gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, ausgenommen
nachgelagerte Marktteilnehmer;“
b) Die folgenden Nummern 15a und 15b werden eingefügt:
„15a. ‚Kleinst- und Kleinprimärerzeuger‘ Marktteilnehmer jeglicher Rechtsform, bei denen es
sich um natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne des
Artikels 3 Absätze 1 und 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates* handelt, die in einem Land, das gemäß Artikel 29 dieser
Verordnung als Land mit geringem Risiko eingestuft wurde, niedergelassen sind und im
Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder
ausführen, die diese Marktteilnehmer auf betreffenden Grundstücken oder – in Bezug auf
Rinder – in Betrieben selbst angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen haben;
15b. ‚nachgelagerter Marktteilnehmer‘ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen
einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, die unter
Verwendung relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden und Gegenstand einer
Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung sind;
_________
* Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von
Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und
83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1115/oj).“
c) Nummer 17 erhält folgende Fassung:
„17. ‚Händler‘ jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers oder
nachgelagerten Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante
Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt;“
d) Nummer 19 erhält folgende Fassung:
„19. ‚im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit‘ zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb
an gewerbliche oder nichtgewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen
des Marktteilnehmers, nachgelagerten Marktteilnehmers oder Händlers selbst;“
e) Nummer 22 erhält folgende Fassung:
„22. ‚Bevollmächtigter‘ jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person,
die gemäß Artikel 6 von einem Marktteilnehmer schriftlich beauftragt wurde, in seinem
Namen bestimmte Aufgaben zur Erfüllung seiner aus dieser Verordnung resultierenden
Verpflichtungen wahrzunehmen;“
f) Nummer 30 erhält folgende Fassung:
„30. ‚Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen‘ oder ‚KMU‘
Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen jeglicher Rechtsform im Sinne
des Artikels 3 Absätze 1 bzw. 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU;“
2. Artikel 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) für sie liegt eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung gemäß den
einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung vor.“
3. Die Überschrift von Kapitel 2 erhält folgende Fassung:
„KAPITEL 2
VERPFLICHTUNGEN DER MARKTTEILNEHMER, NACHGELAGERTEN
MARKTTEILNEHMER UND HÄNDLER“
4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Mit der Übermittlung der Sorgfaltserklärung oder im Falle von Kleinst- und
Kleinprimärerzeugern der in Artikel 4a genannten vereinfachten Erklärung an die
zuständigen Behörden übernimmt der Marktteilnehmer die Verantwortung dafür, dass
die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen. Die Marktteilnehmer bewahren die
Sorgfaltserklärungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der
Übermittlung der Erklärung über das Informationssystem gemäß Artikel 33 auf.“
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Marktteilnehmer, die neue Informationen, einschließlich begründeter Bedenken,
darüber erhalten oder davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Gefahr besteht, dass
ein relevantes Erzeugnis, das sie bereits in Verkehr gebracht haben, nicht dieser
Verordnung entspricht, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten, in denen sie das relevante Erzeugnis in Verkehr gebracht haben,
sowie die nachgelagerten Marktteilnehmer und die Händler, an die sie das relevante
Erzeugnis geliefert haben. Bei Ausfuhren unterrichten die Marktteilnehmer die
zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der das Erzeugerland ist.“
c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Die Marktteilnehmer teilen den nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern
der nachgelagerten Lieferkette für die in Verkehr gebrachten oder ausgeführten
relevanten Erzeugnisse die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder
gegebenenfalls die diesen Erzeugnissen zugewiesenen Identifikationsnummern mit.“
d) Die Absätze 8, 9 und 10 werden gestrichen.
5. Der folgende Artikel 4a wird eingefügt:
„Artikel 4a
Vereinfachte Regelung für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger
(1) Die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4 Buchstabe c gelten nicht für
Kleinst- und Kleinprimärerzeuger.
(2) Kleinst- und Kleinprimärerzeuger übermitteln eine einmalige vereinfachte Erklärung
über das in Artikel 33 genannte Informationssystem, bevor sie relevante Erzeugnisse
in Verkehr bringen oder ausführen. Nach Übermittlung ihrer vereinfachten Erklärung
wird ihnen eine Identifikationsnummer zugewiesen.
(3) Kleinst- und Kleinprimärerzeuger legen bei der Übermittlung der vereinfachten
Erklärung über das Informationssystem die in Anhang III aufgeführten
Informationen vor. Sie aktualisieren die in ihrer vereinfachten Erklärung enthaltenen
Informationen nach jeder Änderung dieser Informationen.
(4) Sind alle in Anhang III aufgeführten Informationen in einem anderen als dem in
Artikel 33 genannten Informationssystem oder einer anderen Datenbank verfügbar,
das bzw. die gemäß den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten
eingerichtet wurde, so sind Kleinst- und Kleinprimärerzeuger nicht verpflichtet, eine
vereinfachte Erklärung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu übermitteln.
Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen für jeden Marktteilnehmer in dem in
Artikel 33 genannten Informationssystem zur Verfügung. Der Kleinst- oder
Kleinprimärerzeuger darf die relevanten Erzeugnisse erst auf dem Unionsmarkt in
Verkehr bringen oder aus diesem ausführen, nachdem ihm eine
Identifikationsnummer zugewiesen wurde.
(5) Bei Kleinst- und Kleinprimärerzeugern kann die Geolokalisierung gemäß Artikel 9
Absatz 1 Buchstabe d durch die Postanschrift aller Grundstücke ersetzt werden, auf
denen die relevanten Rohstoffe, die das relevante Erzeugnis enthält oder unter deren
Verwendung es hergestellt wurde, erzeugt wurden.“
6. Die Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 5
Verpflichtungen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler
(1) Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler dürfen relevante Erzeugnisse nur dann
auf dem Markt bereitstellen, wenn sie im Besitz der nach Absatz 3 erforderlichen
Informationen sind.
(2) Nachgelagerte Marktteilnehmer, die keine KMU sind (im Folgenden „nachgelagerte
nicht-KMU-Marktteilnehmer“) und Händler, die keine KMU sind (im Folgenden
„nicht-KMU-Händler“), müssen sich in dem in Artikel 33 genannten
Informationssystem registrieren, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen,
auf dem Markt bereitstellen oder ausführen.
(3) Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sammeln und speichern folgende
Informationen zu den relevanten Erzeugnissen, die sie in Verkehr bringen, auf dem
Markt bereitstellen oder ausführen wollen:
a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene
Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine
Internetadresse derjenigen Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer
oder Händler, die ihnen die relevanten Erzeugnisse geliefert haben, sowie die
Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder die Identifikationsnummern,
die diesen Erzeugnissen zugewiesen wurden;
b) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene
Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine
Internetadresse der nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, an die sie
die relevanten Erzeugnisse geliefert haben.
(4) Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler bewahren die in Absatz 3 genannten
Informationen ab dem Datum des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem
Markt oder der Ausfuhr mindestens fünf Jahre lang auf und stellen sie den
zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung.
(5) Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler teilen den nachgelagerten
Marktteilnehmern und Händlern, denen sie relevante Erzeugnisse geliefert haben, die
Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder die Identifikationsnummern mit,
die diesen Erzeugnissen zugewiesen wurden.
(6) Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die neue Informationen, einschließlich
begründeter Bedenken, darüber erhalten oder davon in Kenntnis gesetzt werden, dass
die Gefahr besteht, dass ein relevantes Erzeugnis, das sie bereits in Verkehr gebracht
oder auf dem Markt bereitgestellt haben, nicht dieser Verordnung entspricht,
unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie
das relevante Erzeugnis in Verkehr gebracht oder bereitgestellt haben, sowie die
nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler, an die sie das relevante Erzeugnis
geliefert haben. Bei Ausfuhren unterrichten die nachgelagerten Marktteilnehmer die
zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der das Erzeugerland ist.
(7) Erhalten nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler vor
dem Inverkehrbringen oder der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr
einschlägige Informationen darüber oder werden davon in Kenntnis gesetzt, dass ein
relevantes Erzeugnis nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so
unterrichten sie unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, auf
deren Markt sie beabsichtigen, das relevante Erzeugnis in Verkehr zu bringen oder
bereitzustellen oder aus denen sie beabsichtigen, das relevante Erzeugnis
auszuführen. Im Falle begründeter Bedenken überprüfen sie, ob die Sorgfaltspflicht
erfüllt wurde und kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde. Sie
dürfen keine Erzeugnisse in Verkehr bringen, bereitstellen oder ausführen, es sei
denn, die Überprüfung ergibt, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko der
Nichtkonformität besteht.
(8) Die nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler bieten den zuständigen Behörden
jede zur Erleichterung der Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 19
erforderliche Hilfestellung an, unter anderem den Zutritt zum Betriebsgelände und
der Bereitstellung von Unterlagen und Aufzeichnungen.
Artikel 6
Bevollmächtigte
(1) Marktteilnehmer können einen Bevollmächtigten beauftragen, die Sorgfaltserklärung
gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder eine vereinfachte Erklärung gemäß Artikel 4a
Absatz 2 in ihrem Namen zu übermitteln. In diesem Fall behält der Marktteilnehmer
die Verantwortung dafür, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen.
(2) Der Bevollmächtigte stellt den zuständigen Behörden auf Verlangen eine Kopie der
Vollmacht in einer Amtssprache der Union sowie eine Kopie in einer Amtssprache
des Mitgliedstaats, in dem die Sorgfaltserklärung oder die vereinfachte Erklärung
bearbeitet wird, oder, falls dies nicht möglich ist, in englischer Sprache zur
Verfügung.
(3) Ein Markteilnehmer, bei dem es sich um eine natürliche Person oder ein
Kleinstunternehmen handelt, kann den nächsten nachgelagerten Marktteilnehmer
oder Händler der nachgelagerten Lieferkette, bei dem es sich nicht um eine
natürliche Person oder ein Kleinstunternehmen handelt, beauftragen, als
Bevollmächtigter zu fungieren. Dieser nächste nachgelagerte Marktteilnehmer oder
Händler der nachgelagerten Lieferkette darf relevante Erzeugnisse nicht in Verkehr
bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, ohne die Sorgfaltserklärung
gemäß Artikel 4 Absatz 2 im Namen dieses Marktteilnehmers oder – im Falle eines
Kleinst- und Kleinprimärerzeugers – ohne eine vereinfachte Erklärung im Namen
des Kleinst- und Kleinprimärerzeugers über das in Artikel 33 genannte
Informationssystem zu übermitteln. In solchen Fällen trägt der Marktteilnehmer, bei
dem es sich um eine natürliche Person oder ein Kleinstunternehmen handelt, weiter
die Verantwortung dafür, dass das relevante Erzeugnis Artikel 3 entspricht.“
7. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Bevor Marktteilnehmer relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem
Markt bereitstellen oder ausführen, müssen sie in Bezug auf alle relevanten
Erzeugnisse die Sorgfaltspflicht erfüllen.“
8. Artikel 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) die Menge der relevanten Erzeugnisse; für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt
gelangen oder diesen verlassen, ist die Menge in Kilogramm Eigenmasse und gegebenenfalls
in der besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates* aufgelistet ist, anzugeben; in allen
anderen Fällen ist die Menge in Eigenmasse oder gegebenenfalls in Eigenvolumen oder
Stückzahl anzugeben; eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche kohärent
für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen oder als Teil
der vereinfachten Erklärung bereitgestellten Codes des Harmonisierten Systems definiert ist;
_________
* Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).“
b) Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f) der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse aller Unternehmen, nachgelagerten
Marktteilnehmer oder Händler, an die die relevanten Erzeugnisse geliefert wurden;“
9. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die zuständigen Behörden führen in ihrem Gebiet Kontrollen durch, um festzustellen, ob
in der Union niedergelassene Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler
dieser Verordnung entsprechen. Die zuständigen Behörden führen in ihrem Gebiet Kontrollen
durch, um festzustellen, ob die relevanten Erzeugnisse, die der Marktteilnehmer,
nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler in Verkehr gebracht, auf dem Markt
bereitgestellt oder ausgeführt hat bzw. beabsichtigt, in Verkehr zu bringen, auf dem Markt
bereitzustellen oder auszuführen, dieser Verordnung entsprechen.“
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die zuständigen Behörden verwenden einen risikobasierten Ansatz, um die
durchzuführenden Kontrollen zu bestimmen. Die Risikokriterien werden auf der Grundlage
einer Analyse der Risiken von Verstößen gegen diese Verordnung ermittelt, wobei
insbesondere die relevanten Rohstoffe, die Komplexität und die Länge der Lieferketten,
einschließlich der Frage einer etwaigen Vermischung relevanter Erzeugnisse, die
Verarbeitungsstufe des relevanten Erzeugnisses, die Frage, ob die betreffenden Grundstücke
an Wälder grenzen, der Ländern oder Landesteilen zugeordnete Risikograd gemäß
Artikel 29 — unter besonderer Beachtung der Lage von Ländern oder Landesteilen, für die
ein hohes Risiko festgestellt wurde —, bisherige Verstöße gegen diese Verordnung durch
Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler, die Risiken einer Umgehung
sowie alle sonstigen einschlägigen Informationen berücksichtigt werden. Die Risikoanalyse
beruht auf den in den Artikeln 9 und 10 genannten Informationen, kann sich auf die
Informationen stützen, die in dem in Artikel 33 genannten Informationssystem enthalten sind,
und kann durch weitere einschlägige Quellen wie Überwachungsdaten, Risikoprofile
internationaler Organisationen, gemäß Artikel 31 geäußerte begründete Bedenken oder
Schlussfolgerungen der Sitzungen von Sachverständigengruppen der Kommission gestützt
werden.“
c) Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) die Auswahl der zu kontrollierenden Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer
und Händler; diese Auswahl stützt sich auf die nationalen Risikokriterien gemäß Buchstabe a,
wobei unter anderem Informationen aus dem Informationssystem gemäß Artikel 33 und
Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden sind; für jeden zu
kontrollierenden Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler können die
zuständigen Behörden spezifische Sorgfaltserklärungen festlegen, die überprüft werden
müssen.“
d) Die Absätze 8 bis 11 erhalten folgende Fassung:
„(8) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Absatz 1
von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 3 % der
Marktteilnehmer, nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler
erstrecken, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen
oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt
wurden, die in einem Erzeugerland oder dessen Landesteilen hergestellt werden, für das bzw.
die gemäß Artikel 29 ein normales Risiko festgestellt wurde.
(9) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Absatz 1
diese Artikels von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 9 % der
Marktteilnehmer, nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler, die
relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen,
die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, sowie auf
9 % der Menge jedes relevanten Erzeugnisses erstrecken, das relevante Rohstoffe enthält oder
unter deren Verwendung hergestellt wurde, die in einem Land oder in Landesteilen hergestellt
werden, für das bzw. die gemäß Artikel 29 ein hohes Risiko festgestellt wurde.
(10) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Absatz 1
dieses Artikels von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 1 %
der Marktteilnehmer, nachgelagerten nicht-KMU-Teilnehmer und nicht-KMU-Händler
erstrecken, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen
oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt
wurden, die in einem Land oder in Landesteilen hergestellt werden, für das bzw. die gemäß
Artikel 29 ein geringes Risiko festgestellt wurde.
(11) Die quantifizierten Ziele der Kontrollen, die von den zuständigen Behörden
durchzuführen sind, sind für jeden der relevanten Rohstoffe einzeln zu erfüllen. Die
quantifizierten Ziele werden anhand der Gesamtzahl der Marktteilnehmer, nachgelagerten
nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler, die im Vorjahr relevante Erzeugnisse
in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt haben, und
gegebenenfalls anhand der Menge berechnet. Marktteilnehmer gelten als überprüft, wenn die
zuständige Behörde die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b einschlägigen
Elemente überprüft hat. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler gelten als überprüft,
wenn die zuständige Behörde die gemäß Artikel 19 Absatz 1 einschlägigen Elemente
überprüft hat.“
e) Absatz 13 erhält folgende Fassung:
„(13) Die Kontrollen erfolgen ohne vorherige Ankündigung gegenüber dem Marktteilnehmer,
nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, es sei denn, eine vorherige Benachrichtigung
des Marktteilnehmers, nachgelagerten Marktteilnehmers oder Händlers ist erforderlich, um
die Wirksamkeit der Kontrollen zu gewährleisten.“
10. Die Artikel 18 und 19 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 18
Kontrollen der Marktteilnehmer
(1) Die Kontrollen der Marktteilnehmer umfassen
a) eine Prüfung ihrer Sorgfaltspflichtregelung, einschließlich der
Risikobewertungs- und Risikominderungsverfahren, sowie eine Prüfung der
Unterlagen und Aufzeichnungen, mit denen das ordnungsgemäße
Funktionieren der Sorgfaltspflichtregelung belegt wird;
b) eine Prüfung von Unterlagen und Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, dass
ein bestimmtes relevantes Erzeugnis, das der Marktteilnehmer in Verkehr
gebracht hat, in Verkehr zu bringen beabsichtigt oder auszuführen beabsichtigt,
dieser Verordnung entspricht, einschließlich gegebenenfalls durch
Risikominderungsmaßnahmen, sowie eine Prüfung der einschlägigen
Sorgfaltserklärungen oder für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger eine Prüfung
der einschlägigen vereinfachten Erklärung oder der Informationen, die von den
Mitgliedstaaten für jeden Marktteilnehmer im Informationssystem zur
Verfügung gestellt werden.
(2) Die Kontrollen der Marktteilnehmer können gegebenenfalls auch Folgendes
umfassen, insbesondere wenn die in Absatz 1 genannten Prüfungen Fragen
aufgeworfen haben:
a) eine Prüfung der relevanten Rohstoffe oder der relevanten Erzeugnisse vor Ort,
um deren Übereinstimmung mit den für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht
verwendeten Unterlagen zu überprüfen,
b) eine Prüfung der gemäß Artikel 24 ergriffenen Korrekturmaßnahmen,
c) alle technischen und wissenschaftlichen Mittel, einschließlich anatomischer
Analysen, chemischer Analysen oder DNA-Analysen, die zur Bestimmung der
Art oder des genauen Ortes, an dem der relevante Rohstoff oder das relevante
Erzeugnis erzeugt wurde, geeignet sind,
d) alle zur Feststellung, ob die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind,
geeigneten technischen und wissenschaftlichen Mittel, einschließlich
Erdbeobachtungsdaten wie aus dem Copernicus-Programm und
entsprechenden Werkzeugen oder aus anderen öffentlich oder privat
verfügbaren Quellen, und
e) Stichprobenkontrollen, einschließlich Vor-Ort-Prüfungen, gegebenenfalls und
sofern diese zustimmen auch in Drittländern in Zusammenarbeit mit den
Verwaltungsbehörden dieser Drittländer.
Artikel 19
Kontrollen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler
(1) Die Kontrollen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler umfassen die
Prüfung von Unterlagen und Aufzeichnungen, die die Einhaltung von Artikel 5
Absätze 1, 2, 3 und 4 belegen.
(2) Die Kontrollen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler können zudem
gegebenenfalls, insbesondere wenn die Prüfungen nach Absatz 1 Fragen
aufgeworfen haben, Stichproben, einschließlich Vor-Ort-Prüfungen, umfassen.“
11. Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten können ihre zuständigen Behörden ermächtigen, von den
Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern oder Händlern die Erstattung sämtlicher
Kosten ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit Verstößen zu verlangen.“
12. Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die zuständigen Behörden tauschen die für die Durchsetzung dieser Verordnung
erforderlichen Informationen unter anderem über das Informationssystem gemäß Artikel 33
aus. Dies beinhaltet, dass die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Zugang zu
Informationen über Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler,
einschließlich Sorgfaltserklärungen und vereinfachte Erklärungen für Kleinst- und
Kleinprimärerzeuger, und über die Art der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse
erhalten und entsprechende Daten mit ihnen ausgetauscht werden, um die Durchsetzung
dieser Verordnung zu erleichtern.“
13. Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
„b) die Anzahl und die Ergebnisse der Kontrollen, die bei Marktteilnehmern, nachgelagerten
Marktteilnehmern und Händlern durchgeführt wurden, und die Gesamtzahl der
Marktteilnehmer, der nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler,
einschließlich der Art der festgestellten Verstöße,
c) die Menge der geprüften relevanten Erzeugnisse im Verhältnis zur Gesamtmenge der in
Verkehr gebrachten oder ausgeführten relevanten Erzeugnisse, die von einer
Sorgfaltserklärung im Informationssystem gemäß Artikel 33 abgedeckt sind; die
Erzeugerländer; für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen,
ist die Menge in Kilogramm Eigenmasse anzugeben und gegebenenfalls in der besonderen
Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegt ist; in allen anderen Fällen ist die
Menge in Eigenmasse oder gegebenenfalls in Volumen oder Stückzahl anzugeben; eine
besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche konsequent für alle möglichen
Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen Codes des Harmonisierten
Systems definiert ist,“
14. Artikel 24 erhält folgende Fassung:
„Artikel 24
Korrekturmaßnahmen bei Verstößen
(1) Stellen die zuständigen Behörden unbeschadet des Artikels 25 fest, dass ein
Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler gegen diese
Verordnung verstoßen hat, oder dass ein in Verkehr gebrachtes, auf dem Markt
bereitgestelltes oder ausgeführtes relevantes Erzeugnis nichtkonform ist, so fordern
sie den betreffenden Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler
unverzüglich auf, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu
ergreifen, um den Verstoß innerhalb einer festgelegten, angemessenen Frist zu
beenden.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die vom Marktteilnehmer, nachgelagerten
Marktteilnehmer oder Händler zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen mindestens
eine der folgenden Handlungen:
a) Behebung formeller Verstöße, insbesondere gegen die Anforderungen aus
Kapitel 2;
b) Verhinderung, dass das relevante Erzeugnis in Verkehr gebracht, auf dem
Markt bereitgestellt oder ausgeführt wird;
c) sofortige Rücknahme vom Markt oder sofortiger Rückruf des relevanten
Erzeugnisses;
d) Spende des relevanten Erzeugnisses an gemeinnützige oder im öffentlichen
Interesse liegende Zwecke oder, falls dies nicht möglich ist, Entsorgung des
Erzeugnisses im Einklang mit den Abfallbewirtschaftungsvorschriften der
Union.
(3) Unabhängig von den nach Absatz 2 ergriffenen Korrekturmaßnahmen behebt der
Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler jegliche Mängel in
der Sorgfaltspflichtregelung, um der Gefahr weiterer Verstöße gegen diese
Verordnung vorzubeugen.
(4) Ergreift der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler innerhalb
der von der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 festgelegten Frist keine
Korrekturmaßnahmen nach Absatz 2 oder wird ein Verstoß nach Absatz 1 nicht
beseitigt, so stellen die zuständigen Behörden nach Ablauf dieser Frist die
Umsetzung der vorgeschriebenen Korrekturmaßnahme nach Absatz 2 mit allen ihnen
gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stehenden Mitteln
sicher.“
15. Artikel 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Unbeschadet der Verpflichtungen, denen sie gemäß der Richtlinie 2008/99/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates* unterliegen, erlassen die Mitgliedstaaten
Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung durch
Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler zu verhängen sind, und treffen
alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle
diesbezüglichen Änderungen.
_______
* Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der
Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/99/oj).“
b) In Absatz 2 erhalten Buchstaben a, b und c folgende Fassung:
„a) Geldstrafen oder Geldbußen, die im Verhältnis zu der Umweltschädigung und zum Wert
der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse stehen, wobei die Höhe solcher
Geldstrafen oder Geldbußen so berechnet wird, dass bei den Verantwortlichen der
wirtschaftliche Gewinn aus ihren Verstößen tatsächlich abgeschöpft wird, und die Sanktionen
bei wiederholten Verstößen schrittweise angehoben werden; wenn es sich um eine juristische
Person handelt, wird der Höchstbetrag der Geldstrafe oder Geldbuße auf mindestens 4 % des
nach dem Verfahren zur Berechnung des Gesamtumsatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates* berechneten jährlichen unionsweiten
Gesamtumsatzes des Marktteilnehmers, nachgelagerten Marktteilnehmers oder Händlers in
dem Geschäftsjahr vor der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße
festgelegt und gegebenenfalls so erhöht, dass er höher ausfällt als der potenzielle
wirtschaftliche Gewinn;
b) die Einziehung der relevanten Erzeugnisse beim Marktteilnehmer, nachgelagerten
Marktteilnehmer und/oder Händler;
c) die Einziehung der Einnahmen, die der Marktteilnehmer, nachgelagerte
Marktteilnehmer und/oder Händler aus einer Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen
erzielt hat;
________
* Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom
29.1.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/139/oj).“
16. Artikel 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder die Identifikationsnummer für Kleinst-
und Kleinprimärerzeuger wird den Zollbehörden vor der Überlassung zum zollrechtlich freien
Verkehr oder zur Ausfuhr eines relevanten Erzeugnisses, das auf den Markt gelangt oder
diesen verlässt, zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck stellt die Person, die die
Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr des
relevanten Erzeugnisses abgibt, den Zollbehörden die Referenznummer der
Sorgfaltserklärung oder die Identifikationsnummer für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger, die
einem relevanten Erzeugnis zugewiesen wurde, zur Verfügung, es sei denn, die
Sorgfaltserklärung wird über die in Artikel 28 Absatz 2 genannte elektronische Schnittstelle
bereitgestellt.“
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Geht aus dem Status nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels hervor, dass für das
relevante Erzeugnis, das auf den Markt gelangt oder diesen verlässt, gemäß Artikel 17
Absatz 2 festgestellt wurde, dass es vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr kontrolliert
werden muss, so setzen die Zollbehörden die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
oder zur Ausfuhr dieses relevanten Erzeugnisses aus.“
17. Artikel 27 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Zollbehörden dürfen im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 vertrauliche Informationen, die sie im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erheben oder die ihnen auf vertraulicher Basis übermittelt werden, an die zuständige Behörde
des Mitgliedstaats übermitteln, in dem der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer,
Händler oder Bevollmächtigte niedergelassen ist.“
18. Artikel 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Kommission entwickelt eine elektronische Schnittstelle auf der Grundlage der mit
der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichteten
Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll, um die Übermittlung von
Daten, insbesondere den Mitteilungen und Ersuchen gemäß Artikel 26 Absätze 6 bis 9 der
vorliegenden Verordnung, zwischen den nationalen Zollsystemen und dem
Informationssystem gemäß Artikel 33 zu ermöglichen. Diese elektronische Schnittstelle steht
bis zum 1. Dezember 2029 zur Verfügung.“
b) Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) dass Marktteilnehmer der Verpflichtung, die Sorgfaltserklärung für einen relevanten
Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung zu
übermitteln, entsprechen können, indem sie diese über die nationale Single-Window-
Umgebung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2399 zur Verfügung stellen, und von
den zuständigen Behörden diesbezüglich Rückmeldung erhalten können und“
19. Artikel 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Natürliche oder juristische Personen können begründete Bedenken bei den zuständigen
Behörden geltend machen, wenn sie der Auffassung sind, dass ein oder mehrere
Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler gegen diese Verordnung
verstoßen.
(2) Die zuständigen Behörden bewerten ohne ungebührliche Verzögerung, sorgfältig und
unparteiisch die begründeten Bedenken, einschließlich der Frage, ob die Behauptungen
begründet sind, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der
Durchführung von Kontrollen und Anhörungen von Marktteilnehmern, nachgelagerten
Marktteilnehmern und Händlern, um potenzielle Verstöße gegen diese Verordnung
aufzudecken und gegebenenfalls vorläufige Maßnahmen gemäß Artikel 23 zu ergreifen, um
zu verhindern, dass die relevanten Erzeugnisse, die Gegenstand der Untersuchung sind, in
Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden.“
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 des
Europäischen Parlaments und des Rates* sehen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zum Schutz
der Identität der natürlichen oder juristischen Personen vor, die begründete Bedenken
vorlegen oder Untersuchungen durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser
Verordnung durch Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler zu
überprüfen.
_______
* Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305
vom 26.11.2019, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1937/oj).“
20. Artikel 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe aa eingefügt:
„aa) Registrierung von nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmern und nicht-KMU-
Händlern gemäß Artikel 5 Absatz 2;“
ii) Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
„b) Registrierung von Sorgfaltserklärungen, einschließlich der Übermittlung einer
Referenznummer für jede durch das Informationssystem übermittelte Sorgfaltserklärung an
den betreffenden Marktteilnehmer;
c) Registrierung vereinfachter Erklärungen, die von Kleinst- und Kleinprimärerzeugern
übermittelt werden, und Zuweisung einer Identifikationsnummer an den betreffenden
Marktteilnehmer;“
iii) Buchstabe g erhält folgende Fassung:
„g) Bereitstellung einschlägiger Informationen zur Unterstützung der Erstellung der
Risikoprofile für den Kontrollplan gemäß Artikel 16 Absatz 5, einschließlich der
Kontrollergebnisse, der Risikoprofile für Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer,
Händler sowie relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse zum Zweck der Ermittlung —
auf der Grundlage elektronischer Datenverarbeitungstechniken — der Marktteilnehmer,
nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler, die gemäß Artikel 16 Absatz 5 zu kontrollieren
sind, sowie der relevanten Erzeugnisse, die von den zuständigen Behörden zu kontrollieren
sind;“
iv) Buchstabe i erhält folgende Fassung:
„i) Unterstützung der Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den
Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern für die Zwecke der
Durchführung dieser Verordnung, einschließlich gegebenenfalls durch den Einsatz digitaler
Instrumente zum Lieferkettenmanagement.“
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die
Funktionsweise des Informationssystems nach diesem Artikel fest, darunter
a) Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten und den Datenaustausch mit anderen
IT-Systemen;
b) Notfallregelungen für den Fall, dass die Funktionen des Informationssystems nicht
verfügbar sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.“
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Kommission gewährt den Zollbehörden, den zuständigen Behörden, den
Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und den Händlern und gegebenenfalls
deren Bevollmächtigten im Einklang mit deren jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen dieser
Verordnung Zugang zu diesem Informationssystem.“
21. Artikel 34 erhält folgende Fassung:
„Artikel 34
Überprüfung
(1) Die Kommission kann gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zur Änderung des
Anhangs I in Bezug auf die entsprechenden KN-Codes von relevanten Erzeugnissen
erlassen, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert oder unter deren
Verwendung hergestellt wurden.
(2) Bis zum 30. Juni 2030 und danach mindestens alle fünf Jahre führt die Kommission
eine allgemeine Überprüfung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen
Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein
Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist. Der erste der Berichte enthält auf der
Grundlage spezifischer Studien insbesondere eine Bewertung
a) der Notwendigkeit und Umsetzbarkeit zusätzlicher Instrumente zur
Handelserleichterung, insbesondere für die am wenigsten entwickelten Länder,
die von dieser Verordnung stark betroffen sind, sowie Länder oder deren
Landesteile, die mit normalem oder hohem Risiko eingestuft wurden, um die
Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zu unterstützen;
b) der Auswirkungen dieser Verordnung auf Landwirte, insbesondere
Kleinbauern, indigene Völker und lokale Gemeinschaften, und des möglichen
Bedarfs an zusätzlicher Unterstützung zugunsten des Übergangs zu
nachhaltigen Lieferketten und für Kleinbauern bei der Einhaltung der
Anforderungen dieser Verordnung;
c) der weiteren Ausdehnung der Begriffsbestimmung für „Waldschädigung“ auf
der Grundlage einer eingehenden Analyse und unter Berücksichtigung der
Fortschritte, die bei internationalen Beratungen zu diesem Thema erzielt
wurden;
d) der Schwelle für die verpflichtende Verwendung von Polygonen nach Artikel 2
Nummer 28 unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Auswirkungen auf die
Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung;
e) der Veränderungen des Handelsgefüges bei den unter diese Verordnung
fallenden relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen, wenn diese
Veränderungen auf eine Umgehungspraktik hindeuten könnten;
f) der Frage, ob mit den durchgeführten Kontrollen wirksam sichergestellt
werden konnte, dass relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse, die auf
dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, Artikel 3 entsprechen;
g) der möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf
sonstige bewaldete Flächen und des in Artikel 2 Nummer 13 genannten
Stichtags, um den Beitrag der Union zur Umwandlung und Schädigung
natürlicher Ökosysteme zu minimieren;
h) der möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf
andere natürliche Ökosysteme, einschließlich sonstiger Flächen mit hohen
Kohlenstoffbeständen und mit hohem Wert für die biologische Vielfalt wie
Grünland, Torf- und Feuchtgebiete;
i) der Auswirkungen der relevanten Rohstoffe auf die Entwaldung und
Waldschädigung entsprechend wissenschaftlichen Erkenntnissen, wobei
Veränderungen des Verbrauchs berücksichtigt werden, einschließlich der
Notwendigkeit und Durchführbarkeit einer Ausweitung des
Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf weitere Rohstoffe, einschließlich
Mais, und zur Änderung oder Erweiterung der Liste der relevanten
Erzeugnisse, einschließlich der möglichen Aufnahme von Biokraftstoffen (HS-
Code 382600) in Anhang I;
j) der Rolle der Finanzinstitute bei der Unterbindung von Finanzströmen, die
mittelbar oder unmittelbar zu Entwaldung und Waldschädigung beitragen, und
die Notwendigkeit, in Rechtsakten der Union spezifische Verpflichtungen für
Finanzinstitute vorzusehen;
k) der Rolle der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler bei der
Sicherstellung, dass Lieferketten entwaldungsfrei sind und dass die Ziele dieser
Verordnung erreicht werden;
l) der Rolle von Kleinst- und Kleinprimärerzeugern bei der Sicherstellung, dass
die Erzeugung entwaldungsfrei ist, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht
werden und eine Bewertung des möglichen Umgehungsrisikos.“
22. Artikel 37 erhält folgende Fassung:
„Artikel 37
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 wird mit Wirkung vom 30. Dezember 2025
aufgehoben.
(2) Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gilt jedoch weiterhin
a) bis zum 30. Dezember 2026 für Holz und Holzerzeugnisse im Sinne des
Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die von Kleinst-
und Kleinprimärerzeugern oder von Marktteilnehmern, die bis zum
31. Dezember 2024 als Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne
des Artikels 3 Absatz 1 bzw. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU
niedergelassen waren, in Verkehr gebracht werden, wobei deren Rechtsform
keine Rolle spielt;
b) bis zum 31. Dezember 2028 für Holz und Holzerzeugnisse im Sinne des
Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die von Kleinst-
und Kleinprimärerzeugern oder von Marktteilnehmern, die bis zum
31. Dezember 2024 als Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne
des Artikels 3 Absatz 1 bzw. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU
niedergelassen waren, vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem
30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden, wobei deren Rechtsform
keine Rolle spielt;
c) bis zum 31. Dezember 2028 für Holz und Holzerzeugnisse im Sinne des
Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die vor dem
29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2025 in Verkehr gebracht
wurden.
(3) Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung müssen Holz und
Holzerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 995/2010, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 31. Dezember 2028 in
Verkehr gebracht wurden, Artikel 3 der vorliegenden Verordnung entsprechen.“
23. Artikel 38 erhält folgende Fassung:
„Artikel 38
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Artikel 3 bis 13, Artikel 20, 21, 23, 26, 31 und 32 finden jedoch ab dem
30. Dezember 2025 Anwendung.
(3) Für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 als Kleinstunternehmen oder
kleines Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 bzw. 2 Unterabsatz 1 der
Richtlinie 2013/34/EU niedergelassen waren und jegliche Rechtsform besitzen
können, gelten die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Artikel ab dem
30. Dezember 2026.
(4) Für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger gelten die in Absatz 2 des vorliegenden
Artikels genannten Artikel ab dem 30. Dezember 2026.
(5) Die Artikel 16 bis 19, Artikel 22 und 24 gelten ab dem 30. Juni 2026 in Bezug auf
Maßnahmen, die Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler
betreffen, und ab dem 30. Dezember 2026 für die in den Absätzen 3 und 4 genannten
Marktteilnehmer. Wird eine zuständige Behörde vor dem Geltungsbeginn der
Artikel 16 bis 19, 22 und 24 auf einen Verstoß gegen die Verordnung
(EU) 2023/1115 aufmerksam oder wird sie davon in Kenntnis gesetzt, so kann sie
Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern Warnungen
aussprechen, denen Empfehlungen zur Erreichung der Einhaltung beigefügt sind.“
24. Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1115 wird gemäß Anhang I der vorliegenden
Verordnung geändert.
25. Anhang II der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) 2023/1115 als
Anhang III angefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 21.10.2025
COM(2025) 652 final
ANNEXES 1 to 2
ANHÄNGE
des Vorschlags für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen
von Marktteilnehmern und Händlern
DE DE
Anhang I
Anhang II Nummer 4 wird gestrichen.
Anhang II
„ANHANG III
Vereinfachte Erklärung für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger
Angaben, die in der vereinfachten Erklärung von Kleinst- und Kleinprimärerzeugern gemäß Artikel 4a
Absatz 3 enthalten sein müssen:
1. Name und Anschrift des Marktteilnehmers sowie bei relevanten Rohstoffen und relevanten
Erzeugnissen, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, die gemäß Artikel 9 der
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte Registrierungs- und Identifizierungsnummer für
Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer).
2. Code des Harmonisierten Systems (HS-Code) und Freitextbeschreibung der relevanten
Erzeugnisse, einschließlich Handelsbezeichnung, und jährliche Menge der relevanten
Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden sollen, ausgedrückt in
Eigenmasse, wobei die geschätzte prozentuale Abweichung anzuführen ist, oder
gegebenenfalls ausgedrückt in Eigenvolumen oder Stückzahl. Für relevante Erzeugnisse,
die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, ist die Menge in Kilogramm
Eigenmasse anzugeben und gegebenenfalls in der besonderen Maßeinheit, die bei dem
angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates festgelegt ist; in allen anderen Fällen ist die Menge in Eigenmasse,
wobei die geschätzte prozentuale Abweichung anzuführen ist, oder gegebenenfalls in
Eigenvolumen oder Stückzahl anzugeben. Eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn
eine solche konsequent für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung
angegebenen Codes des Harmonisierten Systems definiert ist.
3. Erzeugerland und Postanschrift oder Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen der
Kleinst- und Kleinprimärerzeuger relevante Rohstoffe erzeugt. Bei relevanten
Erzeugnissen, die Rind enthalten oder unter Verwendung von Rindern hergestellt wurden,
und bei relevanten Erzeugnissen, die mit relevanten Erzeugnissen gefüttert wurden, bezieht
sich die Postanschrift oder die Geolokalisierung auf alle Betriebe, in denen die Rinder
gehalten werden. Werden die relevanten Erzeugnisse auf verschiedenen Grundstücken
erzeugt, so ist die Postanschrift oder die Geolokalisierung aller Grundstücke gemäß
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d anzugeben.
4. Folgende Erklärung: „Mit dieser Erklärung bestätigt der Kleinst- und Kleinprimärerzeuger,
dass er die Sorgfaltspflicht gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 in Bezug auf die
relevanten Erzeugnisse, die er in Verkehr bringt oder ausführt, erfüllen wird, und dass er
diese nur dann in Verkehr bringen oder ausführen wird, wenn kein oder lediglich ein
vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde, dass die relevanten Erzeugnisse gegen
Artikel 3 Buchstabe a oder b der genannten Verordnung verstoßen.“
Drucksache 616/25- 33 -]
Relationen
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- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter V (Unterrichtung)