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Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten

dip / drucksache 19.12.2025 · WP 21 · 648/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 648/25 (Beschluss) 19.12.25 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 1 Nummer 01 – neu – (§ 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 15 – neu –, Nummer 16 – neu – GewO), Artikel 6a – neu – (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 – neu –, Nummer 15 – neu – GewAnzV), Artikel 7 (Inkrafttreten) Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern: a) Vor Artikel 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen: ‚01. § 14 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 14 wird die Angabe „Behörden.“ durch die Angabe „Behörden,“ ersetzt. 2. Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 und 16 eingefügt: „15. die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 50 Nummer 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummern 6, 8, 13, 14 und 16 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, sowie nach der Verordnung (EU) 2024/1624, 16. die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Erhebung von Abgaben nach dem kommunalen Abgabengesetz.“ ‘ b) Nach Artikel 6 ist der folgende Artikel 6a einzufügen: ‚Artikel 6a Änderung der Gewerbeanzeigenverordnung Die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 13 Buchstabe c wird die Angabe „Anlage 3.“ durch die Angabe „Anlage 3,“ ersetzt. 2. Nach Nummer 13 werden die folgenden Nummern 14 und 15 eingefügt: „14. an die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 50 Nummer 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummern 6, 8, 13, 14 und 16 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, sowie nach der Verordnung (EU) 2024/1624 nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 15 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1, b) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und c) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3, 15. an die nach dem kommunalen Abgabengesetz für die Erhebung von Abgaben zuständigen Behörden nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 16 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 19, 21, 22, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1, b) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 22, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und c) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 19, 21, 22, 27 und 30 der Anlage 3.“ ‘ c) Artikel 7 ist durch den folgenden Artikel 7 zu ersetzen: „Artikel 7 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 01 und Artikel 6a treten am 1. Mai 2027 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt zum [einsetzen: Datum eine Kalenderwoche nach der Verkündung] in Kraft.“ Folgeänderung: Nach Artikel 7 ist folgendes Zitat einzufügen: „EU-Rechtsakte: Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ Begründung: Zu Buchstabe a: Zu § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 15 Die nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) Verpflichteten sind insbesondere im Bereich des Nichtfinanzsektors schwer aufzufinden, soweit deren Verpflichteteneigenschaft nicht aus einer Erlaubnis oder Registrierung, sondern allein aus der Tätigkeit folgt. Nur durch den Erhalt der Daten aus den Gewerbeverzeichnissen kann die Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzsektor risikobasiert und effektiv ausgerichtet werden. Die Aufnahme der Geldwäscheaufsicht für den Nichtfinanzsektor in den Empfängerkatalog nach § 14 Absatz 8 Satz 1 GewO erleichtert es ihr, die für ihre Aufgaben erforderlichen Gewerbedaten effektiv und schnell zu erhalten. Zudem beschleunigt der umfassende Zugriff auf die Gewerbedaten der Geldwäscheaufsichtsbehörde die Bearbeitung von Hinweisen von Bürgern, anderen Behörden oder die Abgabe von Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Es entstehen weder für die Geldwäscheaufsichtsbehörden noch für die registerführenden Stellen Mehrkosten oder -aufwand. Zum einen ist bereits in § 55 Absatz 2 und 3 Geldwäschegesetz das Ersuchen im Einzelfall an die registerführenden Gewerbebehörden normiert. Zum anderen können die Geldwäscheaufsichtsbehörden nach § 14 Absatz 8 Satz 1 GewO auf die Datenübermittlung nach § 14 Absatz 8 GewO verzichten; beispielsweise, wenn für sie das selbstständige Filtern der Daten technisch noch nicht möglich sein sollte. Zu § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 16 Nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder sind Gemeinden, soweit sie teilweise als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort anerkannt sind, u. a. zur Erhebung der Tourismusabgabe (per Satzung) berechtigt. Sie wird entsprechend den Vorteilen durch den Tourismus für die in der Gemeinde selbstständig tätigen Personen und Personenvereinigungen erhoben. Die Tourismusabgabe wird derzeit noch vielfach unter hohem manuellem Aufwand von den zuständigen Stellen bearbeitet, wird aber digitalisiert werden. Zur Erreichung eines effektiven Prozesses bedarf es der regelmäßigen Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an die kommunalen Steuerämter. Zu Buchstabe b: Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Änderung des Artikels 1 und dient der Umsetzung der Einfügung von § 14 Absatz 8 Nummer 15 und 16 GewO. Es wird eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass auch die Geldwäscheaufsicht für den Nichtfinanzsektor und die kommunalen Steuerämter regelmäßig Daten aus der Gewerbeanzeige übermittelt bekommen können, sofern sie nicht auf die regelmäßige Datenübermittlung verzichten. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 und 15 GewAnzV werden die empfangsberechtigten Stellen entsprechend ergänzt und es wird bestimmt, welche Daten aus der Gewerbeanzeige sie erhalten sollen. Die Übermittlung der Daten beschränkt sich auf die für den Vollzug notwendigen Daten. Zu Buchstabe c: Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Änderung des Artikels 1 und des neuen Artikels 6a. Um die Gesetzesänderung umsetzen zu können, muss der der Datenübermittlung zu Grunde liegende Standard XGewerbeordnung angepasst werden. Dies benötigt einen zeitlichen Vorlauf bis zum 1. Mai 2027.]

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