Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten
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Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 648/25 (Beschluss)
19.12.25
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der
Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von
Berichtspflichten
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 01 – neu – (§ 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 15 – neu –,
Nummer 16 – neu – GewO), Artikel 6a – neu – (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14
– neu –, Nummer 15 – neu – GewAnzV), Artikel 7 (Inkrafttreten)
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:
a) Vor Artikel 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. § 14 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 14 wird die Angabe „Behörden.“ durch die Angabe
„Behörden,“ ersetzt.
2. Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 und 16
eingefügt:
„15. die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 50 Nummer 9 in Verbindung
mit § 2 Absatz 1 Nummern 6, 8, 13, 14 und 16 des
Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, sowie
nach der Verordnung (EU) 2024/1624,
16. die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Erhebung
von Abgaben nach dem kommunalen Abgabengesetz.“ ‘
b) Nach Artikel 6 ist der folgende Artikel 6a einzufügen:
‚Artikel 6a
Änderung der Gewerbeanzeigenverordnung
Die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die
zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 13 Buchstabe c wird die Angabe „Anlage 3.“ durch die Angabe
„Anlage 3,“ ersetzt.
2. Nach Nummer 13 werden die folgenden Nummern 14 und 15 eingefügt:
„14. an die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben nach § 50 Nummer 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 1
Nummern 6, 8, 13, 14 und 16 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni
2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist,
sowie nach der Verordnung (EU) 2024/1624 nach § 14 Absatz 8 Satz 1
Nummer 15 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der
Anlage 1,
b) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der
Anlage 2 und
c) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3,
15. an die nach dem kommunalen Abgabengesetz für die Erhebung von
Abgaben zuständigen Behörden nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer
16 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
a) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 19, 21, 22, 27 bis 31 und 33
der Anlage 1,
b) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 22, 25 bis 28 und 30 der
Anlage 2 und
c) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 19, 21, 22, 27 und 30 der
Anlage 3.“ ‘
c) Artikel 7 ist durch den folgenden Artikel 7 zu ersetzen:
„Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 01 und Artikel 6a treten am 1. Mai 2027 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt zum [einsetzen: Datum eine Kalenderwoche nach der
Verkündung] in Kraft.“
Folgeänderung:
Nach Artikel 7 ist folgendes Zitat einzufügen:
„EU-Rechtsakte: Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Zu § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 15
Die nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren
Straftaten (Geldwäschegesetz) Verpflichteten sind insbesondere im Bereich des
Nichtfinanzsektors schwer aufzufinden, soweit deren Verpflichteteneigenschaft
nicht aus einer Erlaubnis oder Registrierung, sondern allein aus der Tätigkeit
folgt. Nur durch den Erhalt der Daten aus den Gewerbeverzeichnissen kann die
Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzsektor risikobasiert und effektiv
ausgerichtet werden.
Die Aufnahme der Geldwäscheaufsicht für den Nichtfinanzsektor in den
Empfängerkatalog nach § 14 Absatz 8 Satz 1 GewO erleichtert es ihr, die für
ihre Aufgaben erforderlichen Gewerbedaten effektiv und schnell zu erhalten.
Zudem beschleunigt der umfassende Zugriff auf die Gewerbedaten der
Geldwäscheaufsichtsbehörde die Bearbeitung von Hinweisen von Bürgern, anderen
Behörden oder die Abgabe von Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU).
Es entstehen weder für die Geldwäscheaufsichtsbehörden noch für die
registerführenden Stellen Mehrkosten oder -aufwand. Zum einen ist bereits in § 55
Absatz 2 und 3 Geldwäschegesetz das Ersuchen im Einzelfall an die
registerführenden Gewerbebehörden normiert. Zum anderen können die
Geldwäscheaufsichtsbehörden nach § 14 Absatz 8 Satz 1 GewO auf die Datenübermittlung
nach § 14 Absatz 8 GewO verzichten; beispielsweise, wenn für sie das
selbstständige Filtern der Daten technisch noch nicht möglich sein sollte.
Zu § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 16
Nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder sind Gemeinden, soweit sie
teilweise als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort anerkannt sind, u. a. zur
Erhebung der Tourismusabgabe (per Satzung) berechtigt. Sie wird entsprechend
den Vorteilen durch den Tourismus für die in der Gemeinde selbstständig
tätigen Personen und Personenvereinigungen erhoben. Die Tourismusabgabe wird
derzeit noch vielfach unter hohem manuellem Aufwand von den zuständigen
Stellen bearbeitet, wird aber digitalisiert werden. Zur Erreichung eines
effektiven Prozesses bedarf es der regelmäßigen Übermittlung von Daten aus der
Gewerbeanzeige an die kommunalen Steuerämter.
Zu Buchstabe b:
Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Änderung des Artikels 1 und dient
der Umsetzung der Einfügung von § 14 Absatz 8 Nummer 15 und 16 GewO.
Es wird eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass auch die
Geldwäscheaufsicht für den Nichtfinanzsektor und die kommunalen Steuerämter regelmäßig
Daten aus der Gewerbeanzeige übermittelt bekommen können, sofern sie nicht
auf die regelmäßige Datenübermittlung verzichten. In § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 14 und 15 GewAnzV werden die empfangsberechtigten Stellen
entsprechend ergänzt und es wird bestimmt, welche Daten aus der
Gewerbeanzeige sie erhalten sollen. Die Übermittlung der Daten beschränkt sich auf die
für den Vollzug notwendigen Daten.
Zu Buchstabe c:
Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Änderung des Artikels 1 und des
neuen Artikels 6a. Um die Gesetzesänderung umsetzen zu können, muss der
der Datenübermittlung zu Grunde liegende Standard XGewerbeordnung
angepasst werden. Dies benötigt einen zeitlichen Vorlauf bis zum 1. Mai 2027.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufheb (Beschlussdrucksache)