Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten
Text
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten
[...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 648/1/25
05.12.25
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wi - R - U
zu Punkt ... der 1060. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der
Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von
Berichtspflichten
A
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und
der Rechtsausschuss (R)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 – neu – (§ 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 14,
Nummer 15 – neu –, Nummer 16 – neu – GewO), Artikel 6a – neu – (§ 3 Absatz 1
Satz 1 Nummer 13 Buchstabe c, Nummer 14 – neu –, Nummer 15 – neu –
GewAnzV), Artikel 7 (Inkrafttreten)
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:
a) Vor Artikel 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. § 14 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 14 wird die Angabe „Behörden.“ durch die
Angabe „Behörden,“ ersetzt.
Wi
...
2. Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 und 16
eingefügt:
„15. die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 50 Nummer 9 in
Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummern 6, 8, 13, 14 und 16
des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S.
1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert
worden ist, sowie nach der Verordnung (EU) 2024/1624,
16. die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur
Erhebung von Abgaben nach dem kommunalen
Abgabengesetz.“ ‘
b) Nach Artikel 6 ist der folgende Artikel 6a einzufügen:
‚Artikel 6a
Änderung der Gewerbeanzeigenverordnung
Die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208),
die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 11. Dezember 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 13 Buchstabe c wird die Angabe „Anlage 3.“ durch die
Angabe „Anlage 3,“ ersetzt.
2. Nach Nummer 13 werden die folgenden Nummern 14 und 15
eingefügt:
„14. an die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben nach § 50 Nummer 9 in Verbindung mit § 2
Absatz 1 Nummern 6, 8, 13, 14 und 16 des Geldwäschegesetzes vom
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438)
geändert worden ist, sowie nach der Verordnung (EU) 2024/1624 nach
§ 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 15 der Gewerbeordnung mit
Ausnahme
a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der
Anlage 1,
...
b) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der
Anlage 2 und
c) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3,
15. an die nach dem kommunalen Abgabengesetz für die Erhebung
von Abgaben zuständigen Behörden nach § 14 Absatz 8 Satz 1
Nummer 16 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
a) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 19, 21, 22, 27 bis 31 und
33 der Anlage 1,
b) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 22, 25 bis 28 und 30 der
Anlage 2 und
c) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 19, 21, 22, 27 und 30 der
Anlage 3.“ ‘
c) Artikel 7 ist durch den folgenden Artikel 7 zu ersetzen:
„Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 01 und Artikel 6a treten am 1. Mai 2027 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt zum [einsetzen: Datum eine Kalenderwoche nach der
Verkündung] in Kraft.“
Folgeänderung:
Nach Artikel 7 ist folgendes Zitat einzufügen:
„EU-Rechtsakte: Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung“
...
Begründung:
Zu Buchstabe a:
– Zu § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 15
Die nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren
Straftaten (Geldwäschegesetz) Verpflichteten sind insbesondere im
Bereich des Nichtfinanzsektors schwer aufzufinden, soweit deren
Verpflichteteneigenschaft nicht aus einer Erlaubnis oder Registrierung, sondern
allein aus der Tätigkeit folgt. Nur durch den Erhalt der Daten aus den
Gewerbeverzeichnissen kann die Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzsektor
risikobasiert und effektiv ausgerichtet werden.
Die Aufnahme der Geldwäscheaufsicht für den Nichtfinanzsektor in den
Empfängerkatalog nach § 14 Absatz 8 Satz 1 GewO erleichtert es ihr, die
für ihre Aufgaben erforderlichen Gewerbedaten effektiv und schnell zu
erhalten.
Zudem beschleunigt der umfassende Zugriff auf die Gewerbedaten der
Geldwäscheaufsichtsbehörde die Bearbeitung von Hinweisen von Bürgern,
anderen Behörden oder die Abgabe von Verdachtsmeldungen an die
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (kurz: FIU).
Es entstehen weder für die Geldwäscheaufsichtsbehörden noch für die
registerführenden Stellen Mehrkosten oder -aufwand. Zum einen ist bereits
in § 55 Absatz 2 und 3 Geldwäschegesetz das Ersuchen im Einzelfall an
die registerführenden Gewerbebehörden normiert. Zum anderen können
die Geldwäscheaufsichtsbehörden nach § 14 Absatz 8 Satz 1 GewO auf
die Datenübermittlung nach § 14 Absatz 8 GewO verzichten;
beispielsweise wenn für sie das selbstständige Filtern der Daten technisch noch
nicht möglich sein sollte.
– Zu § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 16
Nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder sind Gemeinden, soweit
sie teilweise als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort anerkannt sind, u. a.
zur Erhebung der Tourismusabgabe (per Satzung) berechtigt. Sie wird
entsprechend den Vorteilen durch den Tourismus für die in der Gemeinde
selbstständig tätigen Personen und Personenvereinigungen erhoben. Die
Tourismusabgabe wird derzeit noch vielfach unter hohem manuellem
Aufwand von den zuständigen Stellen bearbeitet, wird aber digitalisiert
werden. Zur Erreichung eines effektiven Prozesses bedarf es der
regelmäßigen Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an die
kommunalen Steuerämter.
Zu Buchstabe b:
Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Änderung des Artikels 1 und dient
der Umsetzung der Einfügung von § 14 Absatz 8 Nummer 15 und 16 GewO.
Es wird eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass auch die
Geldwäscheaufsicht für den Nichtfinanzsektor und die kommunalen Steuerämter regelmäßig
Daten aus der Gewerbeanzeige übermittelt bekommen können, sofern sie nicht
...
auf die regelmäßige Datenübermittlung verzichten. In § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 14 und 15 GewAnzV werden die empfangsberechtigten Stellen
entsprechend ergänzt und es wird bestimmt, welche Daten aus der
Gewerbeanzeige sie erhalten sollen. Die Übermittlung der Daten beschränkt sich auf die
für den Vollzug notwendigen Daten.
Zu Buchstabe c:
Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Änderung des Artikels 1 und des
neuen Artikels 6a. Um die Gesetzesänderung umsetzen zu können, muss der
der Datenübermittlung zu Grunde liegende Standard XGewerbeordnung
angepasst werden. Dies benötigt einen zeitlichen Vorlauf bis zum 1. Mai 2027.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 34c Absatz 2a GewO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob zur
Sicherstellung einer ausreichenden Qualität und Zuverlässigkeit von
Dienstleistungen im Bereich der Wohnimmobilienverwaltung die Weiterbildungspflicht
für Wohnimmobilienverwalter erhalten bleiben und von der Streichung des
§ 34c Absatz 2a Gewerbeordnung ausgenommen werden sollte.
Begründung:
Für die ordnungsgemäße Verwaltung von Wohnimmobilien sind aktuelle
Kenntnisse in vielfältigen Rechtsbereichen und in Bezug auf technische
Anforderungen erforderlich, die sich kontinuierlich und in kurzen Zeitabständen
weiterentwickeln. Beispielhaft zu erwähnen sind hier das Gebäudeenergiegesetz,
das Wohnungseigentumsgesetz, baurechtliche Vorgaben oder die
Betriebskostenverordnung. Die Weiterbildungspflicht (20 Stunden innerhalb von 3
Kalenderjahren) ist erst vor wenigen Jahren mit Wirkung zum 1. August 2018
eingeführt worden, weil bei der Qualität der Tätigkeit von Hausverwaltungen
Defizite festgestellt wurden. Mangelnde rechtliche und technische Kenntnisse können
sich unter anderem in fehlerhaften Planungsentscheidungen, unzureichenden
Bauerhaltungsmaßnahmen, anfechtbaren Beschlüssen von
Eigentümerversammlungen oder Abrechnungsstreitigkeiten niederschlagen und damit für die
betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaften, Vermieter und Mieter
erhebliche nachteilige Folgen haben. Die Erwartung des Bundes, dass die
Branche künftig eigenverantwortlich eine ausreichende Weiterbildung sicherstellt,
wird angesichts der bisherigen Erfahrungen und der strukturellen
Gegebenheiten bei Hausverwaltungen als wenig realistisch eingeschätzt. Daher sprechen
gewichtige Gründe für eine Beibehaltung der Weiterbildungspflicht.
R
B
3. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes k e i n e Einwendungen zu erheben.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufheb (Empfehlungen der Ausschüsse)