Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten
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Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 378/26
19.06.26 BRFuss
Wi
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer
Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 83. Sitzung am 11. Juni 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Wirtschaft
und Energie – Drucksache 21/6396 – den von der Bundesregierung
eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der
Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie
anderer Rechtsvorschriften zur Au hebung von Berichtsp lichten
– Drucksache 21/3740 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 10.07.26
Erster Durchgang: Drs. 648/25
Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur
Aufhebung von Berichtspflichten
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 6a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nicht innerhalb
einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. Satz 1 gilt nicht für Verfahren nach
§ 31 Absatz 1 und § 34a Absatz 1.“
2. § 14 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 wird die Angabe „Behörden.“ durch die Angabe „Behörden,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 bis 17 eingefügt:
„15. die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 50
Nummer 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 6, 8, 13, 14 und 16 des Geldwäschegesetzes vom
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 4. Februar 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, sowie nach der Verordnung (EU) 2024/1624,
16. die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Erhebung von Abgaben nach den
Kommunalabgabengesetzen,
17. die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem
Infektionsschutzrecht.“
3. § 34c Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1
Nummer 4“ersetzt.
b) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4“ durch die Angabe „Absatz 1
Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe „bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen“ durch die Angabe „bei der Verwaltung nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I
S. 2479), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
– 2 –
1. § 15b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die in Satz 1 genannten Nachweise sind drei Jahre auf einem dauerhaften Datenträger oder in digitaler
Form vorzuhalten.“
b) Absatz 3 wird gestrichen.
2. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird die Angabe „fünf“ durch die Angabe „drei“ ersetzt.
b) Nummer 10 wird gestrichen.
c) Die Nummern 11 und 12 werden zu den Nummern 10 und 11.
3. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7 bis 12“ durch die Angabe „18 Absatz 1
Nummer 7 bis 11“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10“ durch die Angabe „18 Absatz 1
Nummer 7, 9“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 bis 12“ durch die Angabe
„18 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 11“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10“ durch die Angabe „18 Absatz 1
Nummer 7, 9“ ersetzt.
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird gestrichen.
b) Die Überschrift „B. Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Wohnimmobilienverwalter“
wird durch die Überschrift „Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für
Wohnimmobilienverwalter“ ersetzt.
5. Anlage 3 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes*
Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch
Artikel 10a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 3
Übergangsregelung“.
* Dieser Artikel dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur
Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU.
– 3 –
b) Die Angabe zu den §§ 16 bis 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 16 Berechtigung zur Abrechnung von Etiketten“.
c) Die Angabe zu den Anlagen 1 bis 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage Poster zum Energiekostenvergleich“.
2. § 1 Absatz 2 und 3 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. gebrauchte Produkte,
2. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus
Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden, und
3. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.“
3. In § 2 Nummer 28 und § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe
„der Anlage“ ersetzt.
4. Abschnitt 3 wird durch den folgenden Abschnitt 3 ersetzt:
„Abschnitt 3
Übergangsregelung
§ 16
Berechtigung zur Abrechnung von Etiketten
Ein Bezirksschornsteinfeger, der nach § 17 Absatz 3 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des … [
einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 3 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung erworben hat, kann diesen Anspruch bis zum Ablauf des
… [einsetzen: Datum desjenigen Tages des ersten auf den Monat der Verkündung folgenden Monats, dessen
Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt,
Datum des ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats] beim Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle geltend machen.“
5. Die Anlagen 1 bis 3 werden gestrichen.
6. In der Überschrift der Anlage 4 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe „Anlage“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
– 4 –
§ 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
§ 5„
Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber
Auf Verlangen haben die Betreiber von Übertragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie über den Sachstand bei den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 und die gewonnenen Erfahrungen mit dem
Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu berichten.“
Artikel 5
Änderung des Investitionsgesetzes Kohleregionen
Das Investitionsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 können auf Antrag eines Bundeslandes nach § 3 Absatz 2 bis zu
10 Prozent der nach Absatz 1 maximal gewährten Finanzhilfen zu seiner Nutzung in nachfolgende
Förderperioden übertragen werden. Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Haushaltsausschuss
des Deutschen Bundestages unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bund-Länder-
Koordinierungsgremiums nach § 25, welche die Höhe der übertragenen maximal gewährten Finanzhilfen, die
Verteilung auf die Bundesländer sowie die aufnehmenden Förderperioden festlegt. Der Antrag ist
spätestens vier Monate vor Ende der Förderperiode, aus der Finanzhilfen übertragen werden sollen, bei
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einzureichen. Die Übertragung ist nur zulässig,
soweit nach der Übertragung die maximal gewährten Finanzhilfen in den Förderperioden 2 und 3 nach
Absatz 1 jeweils mindestens 50 Millionen Euro geringer sind als die maximal gewährten Finanzhilfen
in der jeweils vorangegangenen Förderperiode. Im Übrigen lässt die Übertragung die länder- und
revierspezifischen Gesamtanteile der Finanzhilfen nach § 3 Absatz 2 unberührt.“
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden zu den Absätzen 3 bis 6.
c) Der neue Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Werden Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben vor
Ablauf einer Förderperiode nach Absatz 1 bewilligt, können dafür Finanzhilfen dieser Förderperiode
bis zu drei Jahre nach deren Ablauf verausgabt und abgerechnet werden. Im Jahr 2038 können
Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt
werden, die bis zum 31. Dezember 2040 vollständig abgenommen wurden und bis zum 31. Dezember
2041 vollständig abgerechnet werden.“
d) In dem neuen Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch
die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „§ 49“ durch die Angabe
„§ 54“ ersetzt.
3. In § 7 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
– 5 –
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie halbjährlich jeweils bis zum Ablauf des 31. Januar und bis zum Ablauf des 31. Juli eines Jahres
Übersichten über den Stand zur Umsetzung der laufenden Maßnahmen sowie zur zweckentsprechenden
Verwendung der Bundesmittel der abgeschlossenen Maßnahmen.“
c) Absatz 3 wird gestrichen.
5. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
6. In § 17 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
7. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
8. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur“
durch die Angabe „Verkehrsausschuss“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Nehmen der Verkehrsausschuss und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages den Bericht
nach Absatz 1 zustimmend zur Kenntnis, kann das Bundesministerium für Verkehr dem jeweiligen
Vorhabenträger die Zustimmung zur Planung und Umsetzung der in Kapitel 4 genannten Maßnahme
erteilen.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
9. § 25 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Koordinierungsgremium ist besetzt mit der fachlich zuständigen Vertreterin oder dem fachlich
zuständigen Vertreter (Vertretung) auf Staatssekretärsebene des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,
des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums für
Verkehr, des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt, des Bundesministeriums für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales, des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie einer Vertretung für jedes
Land nach § 1 Absatz 1 Satz 1.“
10. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „alle zwei Jahre, erstmals
zum 30. Juni 2023“ durch die Angabe „zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader
Jahreszahl“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „jährlich bis zum 31. Oktober“ durch die Angabe „zum Ablauf des 31.
Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl“ ersetzt.
– 6 –
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Ausschuss für Inneres und Heimat“ durch die Angabe „Ausschuss für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ und die Angabe „jährlich bis zum 31. Oktober“ durch die
Angabe „zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe
„Verkehrsausschuss“ und die Angabe „jährlich bis zum 31. Oktober“ durch die Angabe „zum Ablauf
des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 10a Absatz 6 wird die Angabe „und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichten“ durch die
Angabe „berichtet“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung
Die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die zuletzt durch Artikel 10 der
Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 13 Buchstabe c wird die Angabe „Anlage 3.“ durch die Angabe „Anlage 3,“ ersetzt.
2. Nach Nummer 13 werden die folgenden Nummern 14 bis 16 eingefügt:
„14. an die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 50
Nummer 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 6, 8, 13, 14 und 16 des Geldwäschegesetzes vom 23.
Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 438) geändert worden ist, sowie nach der Verordnung (EU) 2024/1624 nach § 14 Absatz 8
Satz 1 Nummer 15 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,
b) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
c) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3,
15. an die nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder für die Erhebung von Abgaben zuständigen
Behörden nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 16 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
a) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 19, 21, 22, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,
b) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 22, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
c) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 19, 21, 22, 27 und 30 der Anlage 3,
16. an die Gesundheitsämter nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 17 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
a) der Daten in den Feldern 6, 7, 9, 10, 13, 16, 17, 19, 21 bis 23 und 25 bis 33 der Anlage 1,
b) der Daten in den Feldern 6, 7, 9, 10, 13, 16, 20, 22, 23 und 25 bis 30 der Anlage 2 und
– 7 –
c) der Daten in den Feldern 6, 7, 9, 10, 13, 16, 17, 19, 21 bis 23 und 25 bis 30 der Anlage 3.“
Artikel 8
Änderung der Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;
2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 51a Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 45 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.“
Artikel 9
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 124 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,“ die Angabe „§ 20 des
Ökodesign-Gesetzes,“ eingefügt.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen
Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen
Das Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign,
zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle des Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum
Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen], wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Nummer 2 wird gestrichen.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 7 treten am 1. Mai 2027 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt am … [einsetzen: Datum eine Kalenderwoche nach der Verkündung] in Kraft.
(4) Artikel 9 tritt am 1. November 2026 in Kraft.
– 8 –
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024)
Drucksache 378/26
Relationen
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