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Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege

dip / drucksache 19.12.2025 · WP 21 · 762/25 · Beschluss · Original ↗

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Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege [Bundesrat Drucksache 762/25 19.12.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Deutschen Bundestages B R Fu ss Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege Der Deutsche Bundestag hat in seiner 51. Sitzung am 19. Dezember 2025 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses – Drucksache 21/3311 – zu dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der P lege angenommen. Fristablauf: 02.01.26 Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drs. 630/25 (Beschluss) Deutscher Bundestag Drucksache 21/3311 21. Wahlperiode 17.12.2025 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege – Drucksachen 21/1511, 21/1935, 21/2641, 21/2893 – Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Steffen Bilger Berichterstatter im Bundesrat: Ministerpräsident Daniel Günther Der Bundestag wolle beschließen: Das vom Deutschen Bundestag in seiner 37. Sitzung am 6. November 2025 beschlossene Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert. Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist. Berlin, den 17. Dezember 2025 Der Vermittlungsausschuss Dr. Hendrik Hoppenstedt Steffen Bilger Daniel Günther Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter Drucksache 21/3311 – 2 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Anlage Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege Artikel 13a wird wie folgt geändert: 1. Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 0 eingefügt: ,0. Nach § 6 Absatz 3 Satz 8 wird der folgende Satz eingefügt: „Als Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung der Erlössumme für das Jahr 2027 ist die für das Jahr 2026 vereinbarte oder festgesetzte Erlössumme um 1,14 Prozent zu erhöhen.“ ʻ 2. Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Vor Buchstabe a wird der folgende Buchstabe a eingefügt: ,a) Nach Absatz 1 Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt: „Als Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Landesbasisfallwerts für das Jahr 2027 ist der für das Jahr 2026 vereinbarte oder festgesetzte Landesbasisfallwert ohne Ausgleiche um 1,14 Prozent zu erhöhen.“ ‘ b) Die bisherigen Buchstaben a und b werden zu den Buchstaben b und c. Drucksache 762/25]

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